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Beiträge zu gesetzlichen Anforderungen, Fristen und Pflichten sowie Datenschutz im Geschäftsalltag.

Neues Verpackungsgesetz: Pflichten, Registrierung und Risiken für Unternehmen
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Neues Verpackungsgesetz: Pflichten, Registrierung und Risiken für Unternehmen

Unternehmen müssen die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen über das duale System finanzieren. Viele kommen dieser Pflicht jedoch bislang nicht nach. Mit dem Verpackungsgesetz von 2019 und dem neuen Verpackungsregister LUCID sollen Verstöße konsequent verhindert werden. Seit dem 1. Januar 2019 dürfen nur registrierte Unternehmen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen.

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Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (kurz: Verpackungsgesetz oder VerpackG) ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung. Es richtet sich an alle Hersteller, Händler und Importeure, die Verpackungen erstmals gewerblich in Umlauf bringen. Ziel ist, die erweiterte Produktverantwortung durchzusetzen, Entsorgungs- und Recyclingkosten fair zu verteilen und Anreize zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu schaffen – sowohl im Online- als auch im stationären Handel.

Auch kleine Unternehmen müssen sich registrieren, wenn sie Verpackungen in Verkehr bringen.

Wichtige Neuerungen durch das Verpackungsgesetz

1. Registrierungspflicht im LUCID-Portal

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat das Portal LUCID eingerichtet. Alle Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich hier registrieren. Das Register ist öffentlich einsehbar, und nicht registrierte Unternehmen dürfen keine Verpackungen in Verkehr bringen.

2. Erweiterung der Systembeteiligungspflicht

Seit Januar 2019 umfasst die Pflicht nicht nur Verkaufs-, Service- und Umverpackungen, sondern auch Versandverpackungen. Onlinehändler müssen ihre Versandverpackungen selbst an einem dualen System beteiligen und die erforderlichen Daten melden.

Sanktionen und Risiken bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz

  • Bußgelder: Unternehmen, die gegen die Pflichten des Verpackungsgesetzes verstoßen, müssen mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 200.000 Euro betragen, abhängig von der Schwere und Dauer des Verstoßes.
  • Vertriebsverbot: Neben finanziellen Sanktionen droht ein sofortiges Vertriebsverbot. Das bedeutet, dass nicht registrierte oder falsch deklarierte Verpackungen nicht weiter in Umlauf gebracht oder verkauft werden dürfen. Für Unternehmen kann dies erhebliche wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen.
  • Abmahnungen: Das öffentliche Verpackungsregister LUCID macht es Wettbewerbern und Behörden einfach, Verstöße nachzuverfolgen. Unternehmen, die ihre Registrierungspflicht oder Meldungen nicht erfüllen, können daher schnell abgemahnt werden. Dies kann neben rechtlichen Konsequenzen auch zu Imageschäden führen.
  • Plattformrisiken für Onlinehändler: Besonders für Händler, die ihre Produkte über Plattformen wie Amazon, eBay oder andere Marktplätze vertreiben, besteht ein zusätzliches Risiko. Plattformbetreiber sind verpflichtet, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und reagieren im Zweifel mit Sperrungen oder Ausschlüssen, um selbst nicht in den Fokus von Behörden zu geraten. Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz kann daher unmittelbar die Möglichkeit des Onlineverkaufs gefährden.

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz 2019, LUCID-Registrierung und Pflichten für Unternehmen und Onlinehändler sind auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhältlich.

DSGVO: So sichern KMU jetzt ihre Daten und erfüllen die Vorschriften
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DSGVO: So sichern KMU jetzt ihre Daten und erfüllen die Vorschriften

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union. Viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben die neuen Anforderungen an Datenschutz und Datenverarbeitung inzwischen umgesetzt – in manchen Betrieben besteht jedoch weiterhin Nachholbedarf. Hier ein Überblick über wesentliche Neuerungen und Handlungsempfehlungen für KMU.

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Warum die DSGVO für jedes Unternehmen relevant ist

Die DSGVO schützt sämtliche Daten, die Rückschlüsse auf natürliche Personen in der EU zulassen. Wer Beschäftigte hat oder Kundendaten verarbeitet, fällt automatisch unter die DSGVO. Dies betrifft z. B. E-Mails von Mitarbeitenden, Kundendaten, Informationen von Lieferanten oder personenbezogene Angaben in digitalen Systemen.

Erhöhte Anforderungen und mögliche Strafen

Zwar orientiert sich die DSGVO in vielen Punkten am bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sie bringt aber deutlich umfangreichere Pflichten mit sich.

Wichtige DSGVO-Neuerungen für Unternehmen

  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Jedes Unternehmen muss ein Verzeichnis führen, in dem sämtliche Prozesse der Datenverarbeitung detailliert aufgeführt sind (Art. 30 DSGVO). Das bisherige Verfahrensverzeichnis nach § 4e BDSG entfällt.
  • Erweiterte Informationspflichten: Betroffene Personen müssen klar, verständlich und umfassend über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, z. B. Zweck, Dauer und Rechtsgrundlage.
  • Meldepflichten bei Datenschutzverstößen: Datenschutzverstöße mit Risiko für Betroffene müssen innerhalb von 72 Stunden den Aufsichtsbehörden gemeldet werden; betroffene Personen sind unverzüglich zu informieren, wenn ein hohes Risiko besteht.
  • Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“): Betroffene können die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen; Unternehmen müssen sicherstellen, dass diese Daten auch bei Dritten gelöscht werden, sofern weitergegeben.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit: Personen können die Herausgabe ihrer Daten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format verlangen, z. B. für einen Anbieterwechsel.
  • Privacy by Design und Privacy by Default: Datenschutz muss von Anfang an in Produkten, Dienstleistungen und Software berücksichtigt werden („Privacy by Design“) und standardmäßig maximal gewährleistet sein („Privacy by Default“).

Strenge Bußgelder

Bei Verstößen können Aufsichtsbehörden bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen – deutlich höher als die früheren Grenzen von maximal 300.000 Euro.

Handlungsempfehlungen für KMU

Unternehmen sollten weiterhin ihre Datenschutzmaßnahmen prüfen und priorisieren:

  1. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Unverzichtbar für ein DSGVO-konformes Datenschutzkonzept. Es lohnt sich, dieses Verzeichnis kontinuierlich zu pflegen und zu aktualisieren.
  2. Dokumentation aller Maßnahmen: Sämtliche bereits umgesetzten oder geplanten Schritte sollten schriftlich festgehalten werden. Eine gute Dokumentation kann im Falle von Prüfungen oder Verstößen positiv berücksichtigt werden.
  3. Fokus auf besonders prüfungsrelevante Bereiche: Experten empfehlen, besonders Einwilligungserklärungen, Informationspflichten, Datenschutzbelehrungen und Direktmarketing-Maßnahmen im Blick zu behalten.
  4. Externe Unterstützung nutzen: Bei Unsicherheiten kann der Rat eines Datenschutzexperten helfen, Risiken zu minimieren und die DSGVO-konforme Umsetzung zu sichern.

Fazit

Die DSGVO ist bindendes Recht in der EU. KMU, die ihre Datenschutzpflichten ernst nehmen, schützen nicht nur ihre Kundendaten und Mitarbeitenden, sondern sichern auch ihre rechtliche und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit langfristig ab.

Datenschutzexperte: „Die DSGVO erfordert die Mitwirkung der Unternehmen“
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Datenschutzexperte: „Die DSGVO erfordert die Mitwirkung der Unternehmen“

Zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen werden es wohl nicht schaffen, bis zum 25. Mai 2018 alle Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fristgerecht umzusetzen. Rechtsanwalt und Datenschutzexperte André Schmidt erläutert, welche Themen jetzt im Fokus stehen sollten und wie die Prioritäten zu setzen sind.

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In vielen mittelständischen Unternehmen kommt die Umsetzung der DSGVO nur langsam voran. Welche Probleme begegnen Ihnen im Rahmen Ihrer Beratungspraxis besonders häufig?

André Schmidt: Ein großes Problem ist das fehlende Bewusstsein im Hinblick auf den tatsächlichen Umsetzungsbedarf. Viele KMU denken, dass sich für sie durch die DSGVO nicht so viel ändern werde. Die DSGVO betrifft jedoch nicht nur Konzerne oder Unternehmen im Privatkundenbereich. Sie gilt für alle, und sie fordert tief greifende Anpassungen bezüglich der innerbetrieblichen Abläufe eines Unternehmens.

Andere Unternehmen, die zu mir kommen, haben bereits die Tragweite der DSGVO und die mit ihr verbundenen hohen Haftungsrisiken für sich und ihre Geschäftsleitung erkannt. Sie sind allerdings mit der Fülle der umzusetzenden Maßnahmen überfordert. Dieses Problem kann man dadurch angehen, indem man priorisiert und einen Projektplan erstellt, der Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Arbeitspakete bestimmt.

Ein weiterer Grund für die schleppende Umsetzung der neuen Anforderungen bei mittelständischen Unternehmen ist, dass nur unzureichende Ressourcen bereitgestellt werden. Die Änderung von organisatorischen Prozessen, der Aufbau eines Datenschutzmanagementsystems sowie die Erstellung datenschutzkonformer Vorlagen kosten Geld und binden personelle Kräfte im Unternehmen.

Ein Teil der Unternehmen scheut die erforderlichen Investitionen. Diese Unternehmen gehen ein hohes wirtschaftliches Risiko ein, denn die zukünftig drohenden Sanktionen können die anfänglichen Einsparungen in das Gegenteil verkehren.

Andere Unternehmen investieren hingegen viel in externe Berater und erhoffen sich, dass diese alles übernehmen. Das kann aber nicht funktionieren. Externe Berater können sicherlich wertvolle Hilfe leisten und Arbeit abnehmen. Damit die Umsetzung erfolgreich verläuft, ist jedoch ein hohes Maß an Zuarbeit durch die Unternehmen erforderlich, beispielsweise bei der Erfassung der datenschutzrechtlich relevanten Prozesse im Unternehmen.

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Inwieweit ist damit zu rechnen, dass die Aufsichtsbehörden nach dem 25. Mai 2018 hier und da noch ein Auge zudrücken werden?

Schmidt: Die Aufsichtsbehörden haben wenig Anlass, auf Unternehmen Rücksicht zu nehmen, die bislang die Anforderungen der DSGVO für sich ausgeblendet haben. Die DSGVO ist immerhin seit Mai 2016 in Kraft. Wenn sie zum 25. Mai 2018 rechtsverbindlich wird, hatten Unternehmen zuvor zwei Jahre die Gelegenheit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Aus diesem Grund nehme ich nicht an, dass die Aufsichtsbehörden besonders wohlwollend reagieren, wenn ein Unternehmen kurz vor Torschluss noch eilig mit den ersten Umsetzungsmaßnahmen beginnt.

Sollte allerdings ein Unternehmen belegen können, dass es in den vergangenen Monaten intensiv versucht hat, den Anforderungen nachzukommen, dann wird dies natürlich von den Behörden bei der Bemessung einer möglichen Geldbuße berücksichtigt werden. Dies kann im Einzelfall auch dazu führen, dass von einer Geldbuße abgesehen wird.

Welche datenschutzrechtlichen Felder werden die Aufsichtsbehörden nach Geltung der DSGVO voraussichtlich besonders in den Blick nehmen?

Schmidt: Die Aufsichtsbehörden werden sich am Anfang vermutlich auf die Bereiche konzentrieren, die relativ einfach abgefragt oder geprüft werden können. Hierzu gehört das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, welches der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. In diesem Verzeichnis muss ein Unternehmen sämtliche datenschutzrechtlich relevanten Prozesse im Unternehmen auflisten und jeweils nach vordefinierten Vorgaben beschreiben.

Die Erstellung eines solchen Verzeichnisses ist sehr zeitaufwendig. Deshalb kann damit nicht erst begonnen werden, wenn eine Aufsichtsbehörde die Vorlage des Verzeichnisses verlangt. Ohnehin ist das Verzeichnis ein fundamentaler Baustein für eine erfolgreiche Umsetzung der DSGVO. Das Verzeichnis ermöglicht es den Unternehmen, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wo überhaupt angesetzt werden muss.

Auch die Verträge mit Dienstleistern, die personenbezogene Daten der Unternehmen verarbeiten, sind für Aufsichtsbehörden ein beliebter Prüfungspunkt. Unternehmen sind also gut beraten, wenn sie sich eine Übersicht über ihre Dienstleister erstellen und diese dahingehend durchgehen, ob die Verträge anzupassen sind. Soweit Bedarf besteht, sollten Anpassungen zeitnah erfolgen. Das ist aber auch gut machbar.

Ein dritter – sehr relevanter – Bereich betrifft das Einwilligungsmanagement und die Informationspflichten des Unternehmens. Wo und wie müssen die betroffenen Personen informiert werden, deren persönliche Daten das Unternehmen verarbeitet? Reichen die bislang verwendeten Einwilligungserklärungen aus oder müssen sie angepasst werden? Hier besteht häufig Handlungsbedarf – und Aufsichtsbehörden reagieren erfahrungsgemäß sensibel, wenn Unternehmen ihrer Verpflichtung in dieser Hinsicht nicht nachkommen.

Im besonderen Fokus stehen natürlich auch Marketingaktivitäten und die Außenauftritte (insbesondere Websites) der Unternehmen. Hier treten Datenschutzverstöße offenkundig zu Tage. Werden beispielsweise die Datenschutzbelehrungen auf der eigenen Website nicht rechtzeitig angepasst, ist das für jedermann leicht zu erkennen. Direktmarketing-Maßnahmen, wie beispielsweise Newsletter und Cold-Calls oder Re-Targeting-Kampagnen, sind ebenfalls im Fokus der Aufsichtsbehörden.

Welche Schwerpunkte sollten Unternehmensverantwortliche bei der Umsetzung der DSGVO nun setzen?

Schmidt: Unternehmen, die mit der Umsetzung noch nicht richtig begonnen haben, werden es kaum bis zum 25. Mai 2018 schaffen, die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. Für diese Unternehmen steht deshalb im Vordergrund, die Haftungsrisiken für das Unternehmen und die Geschäftsleitung einzudämmen. Aber auch drohende Imageschäden gilt es zu vermeiden.

Für eine Risikobewertung sind vor allem zwei Punkte von Interesse. Zum einen die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Bereich von einer Aufsichtsbehörde oder einer betroffenen Person beanstandet wird. Werden beispielsweise Personen gegen ihren Willen „zugespammt“, ist die Wahrscheinlichkeit einer Beanstandung hoch.

Zum anderen spielt auch die Schwere der datenschutzrechtlichen Verfehlung eine wichtige Rolle. Bei besonders gravierenden Verstößen drohen natürlich deutlich höhere Geldbußen oder Schadensersatzforderungen der Betroffenen. So ist beispielsweise denkbar, dass ein großes Datenleck für Außenstehende lange unerkannt bleibt, weil nur Insider Kenntnis davon haben. Wenn dieses Datenleck doch bekannt wird, können diesbezüglich dramatisch höhere Geldbußen drohen, als vielleicht wegen einer inkorrekten Datenschutzbelehrung auf der Website des Unternehmens.

Allerdings sollte – unabhängig von der Risikobewertung – bei allen Unternehmen die Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten ganz oben auf der Prioritätenliste stehen. Wie bereits gesagt, ist das Verzeichnis ein fundamental wichtiger Baustein für die Umsetzung eines funktionierenden Datenschutzkonzepts.

Wie bei jedem Regelwerk gibt es auch bei der DSGVO Themen, die noch strittig sind und einer Rechtsauslegung bedürfen. Welche Themen sind dies? Und wie sollten Unternehmen damit umgehen?

Schmidt: Das stimmt. Zahlreiche Detailfragen zur DSGVO sind noch ungeklärt. Das betrifft beispielsweise Teilfragen hinsichtlich der Videoüberwachung, des Beschäftigtendatenschutzes, der Formerfordernisse bei der Auftragsverarbeitung, der notwendigen Inhalte der Datenschutzbelehrungen und noch eine Vielzahl weiterer Punkte.

Ja, es wäre schön gewesen, wenn die DSGVO aus sich heraus für den normalen Bürger leicht verständlich wäre. Das ist nicht der Fall. Selbst Sachkundige müssen bei manchen Rechtsfragen einen Spezialisten konsultieren. Aber das ist bei dem bisherigen BDSG doch ähnlich; und gleichwohl haben wir gelernt, damit umzugehen. Genauso wird es auch bei der DSGVO kommen.

Außerdem geben Aufsichtsbehörden und Datenschutzverbände derzeit zahlreiche Praxishilfen und Empfehlungen heraus. Diese helfen den Unternehmen und Datenschutzbeauftragten, die mitunter sperrig formulierten Regelungen der DSGVO im betrieblichen Alltag umzusetzen. Daran kann man sich orientieren. Bei wirtschaftlich wichtigen Datenschutzfragen bietet es sich sicherlich auch an, zur Klärung einen Spezialisten hinzuzuziehen.

Expertin: „Die Datenschutz-Grundverordnung erfordert Umdenken bei der Datensicherheit“
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Expertin: „Die Datenschutz-Grundverordnung erfordert Umdenken bei der Datensicherheit“

Ab dem 25. Mai 2018 müssen Unternehmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen. In vielen Betrieben herrscht jedoch weiterhin eine gewisse Unsicherheit bezüglich der neuen Anforderungen. Wir sprachen mit Datenschutzexpertin Sabine Köhler von der Ceyoniq Technology GmbH über die wesentlichen Herausforderungen des neuen Datenschutzrechts.

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Die Datenschutz-Grundverordnung hat weitreichende Auswirkungen auf betriebliche Abläufe. Wo sehen Sie die größten Herausforderungen für Unternehmen durch das neue Datenschutzrecht?

Sabine Köhler: Zu den größten Herausforderungen der DSGVO zählt vor allem der Grundsatz der transparenten Datenverarbeitung. Unternehmen müssen ihre Verarbeitungstätigkeiten umfassend dokumentieren und sind gegenüber den Aufsichtsbehörden hierfür rechenschaftspflichtig. Wer seine Prozesse noch nicht dokumentiert hat, muss dies also schleunigst nachholen, was vor allem bei historisch gewachsenen Unternehmensstrukturen herausfordernd sein kann.

Nach den neuen Vorgaben zu Privacy by Design und Privacy by Default, die Datenschutzaspekte bereits in der Prozessgestaltung verankern, können auch umfassende Anpassungen der Arbeitsprozesse notwendig werden. Dazu gehört beispielsweise auch das Löschen von nicht mehr benötigten personenbezogenen Daten nach Ablauf aller Aufbewahrungsfristen. Diese Pflicht ist zwar nicht neu, wird nun aber erstmals mit einem Bußgeld geahndet und ist im Großteil der Unternehmen noch keine gelebte Praxis.

Auch bei der Datensicherheit muss ein Umdenken stattfinden. Konnte man seine technisch-organisatorischen Maßnahmen bisher nach Gutdünken zusammenstellen, ist für alle Verarbeitungstätigkeiten künftig eine Risikoanalyse durchzuführen, auf deren Basis dann entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu definieren sind.

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Welche Arbeitsbereiche und welche IT-Systeme im Unternehmen sind von der Datenschutz-Grundverordnung besonders betroffen?

Köhler: Hier trifft es primär die Abteilungen, die auch bisher schon besonders im Fokus des Datenschutzes waren: Personal, Marketing, Vertrieb und natürlich die IT. Kritisch sind dabei vor allem die Systeme, in denen besonders viele personenbezogene Daten vorgehalten werden, wie ERP, CRM, DMS, aber auch HR-Lösungen und Kundenportale. Hier fehlt oftmals ein Überblick darüber, welche personenbezogenen Daten überhaupt vorhanden sind, wo diese gespeichert werden und ob sie ausreichend gegen Manipulation und Datendiebstahl abgesichert sind.

Zudem sollte hinterfragt werden, ob die bestehenden IT-Lösungen überhaupt die notwendigen Funktionen mitbringen, um die Anforderungen der DSGVO umzusetzen.

Wie hat sich Ihr Unternehmen auf die Datenschutz-Grundverordnung vorbereitet?

Köhler: Die Anforderungen der DSGVO machen es unumgänglich, Datenschutz stärker als bisher zu steuern und zu überwachen. Für uns war deshalb klar, dass wir ein Datenschutzmanagementsystem einführen. In diesen Prozess haben wir alle Abteilungen einbezogen. Das trägt nicht nur dazu bei, dass trotz erhöhter Datenschutzanforderungen alle Arbeitsprozesse auch in Zukunft flüssig ablaufen können, sondern erhöht auch die Akzeptanz und das Bewusstsein für das Thema unter den Kollegen.

Welches Vorgehen empfehlen Sie Unternehmen, die noch nicht DSGVO-ready sind?

Köhler: Für diese Unternehmen wird die Zeit definitiv knapp. Ich empfehle jedoch, nicht in blinden Aktionismus zu verfallen, sondern sich umfassend zu den Inhalten der Datenschutz-Grundverordnung und entsprechenden Umsetzungsempfehlungen schulen zu lassen. Im Anschluss sollten die Anforderungen an das eigene Unternehmen evaluiert, Zuständigkeiten definiert und ein Projektplan erstellt werden.

GoBD in der Praxis: Steuerexperte erklärt Anforderungen und Chancen
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GoBD in der Praxis: Steuerexperte erklärt Anforderungen und Chancen

Die Buchführung vieler kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in Deutschland entspricht noch nicht den Anforderungen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff). Stefan Groß, Steuerberater und CISA, erläutert im Interview die Anforderungen und den Nutzen der GoBD für Firmen.

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Manches Unternehmen empfindet die GoBD als eine zusätzliche bürokratische Hürde. Ist dies gerechtfertigt?

Stefan Groß: Zunächst einmal: Die GoBD sind keine isolierte Sichtweise der Finanzverwaltung. Sie erfinden das Rad auch nicht neu, sondern geben im Wesentlichen die bestehende Rechtslage wieder. Die wesentlichen Vorgaben gelten bereits seit dem Inkrafttreten der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) Ende 1995 und der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) im Jahr 2002.

Mit den GoBD hat die Finanzverwaltung die bestehenden Regelungen zusammengefasst und folgerichtig weiterentwickelt, etwa im Hinblick auf Sonderthemen wie den Umgang mit elektronischen Rechnungen. Damit rücken Anforderungen in den Vordergrund, die bisher nicht immer im Fokus der Unternehmen standen, die aber jedes Unternehmen ohnehin beachten sollte, wie zum Beispiel das innerbetriebliche Kontrollsystem, die Verfahrensdokumentation oder die Unveränderbarkeit archivierter Daten.

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Über die Praktikabilität mancher Regelung der GoBD lässt sich durchaus streiten. Ein Beispiel hierfür ist die Vorgabe, dass Unternehmen die maschinelle Auswertbarkeit steuerrelevanter Daten bis zu zehn Jahre gewährleisten müssen und zwar unabhängig von Veränderungen im Hard- oder Softwareumfeld. Große neue bürokratische Hürden sehe ich jedoch nicht. Allerdings nehmen die GoBD mehr noch als bisher die IT-gestützten Prozesse in Unternehmen in den Blick – und das verlangt Unternehmensverantwortlichen ab, die internen Abläufe zu prüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Welche zentralen Anforderungen lassen sich in der Gesamtschau der GoBD erkennen?

Stefan Groß: Die GoBD stellen letztlich vier zentrale Anforderungen an die Ausgestaltung der Unternehmens-IT und der damit verbundenen Prozesse: Erstens muss ein angemessenes Kontroll- und Protokollumfeld vorhanden sein. Zweitens sind die relevanten Geschäftsprozesse zu dokumentieren. Drittens muss die Integrität von Stamm-, Bewegungs- und Metadaten gewährleistet sein. Und viertens muss dies alles für die Dauer der Aufbewahrungsfrist migrationsfest, d. h. unabhängig von Veränderungen der Fachprozesse und der IT-Technologie, gewährleistet sein. Diese vier zentralen Anforderungen ziehen sich wie ein roter Faden durch die GoBD. Und auch wenn sie für sich genommen nichts Neues sind, so stellen sie in ihrer Kombination insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine Herausforderung dar.

Welche Vorteile ergeben sich aus dem Regelwerk für die Unternehmen?

Stefan Groß: Die GoBD schaffen an verschiedenen Stellen mehr Klarheit und Rechtssicherheit für die Unternehmen. Beispielsweise werden elektronische Rechnungen und Papierrechnungen nun steuerlich gleichbehandelt. Vorteile ergeben sich dabei etwa daraus, dass Papierbelege gescannt und unter bestimmten Voraussetzungen vernichtet werden dürfen. Das eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, ihre alten Papierarchive ad acta zu legen und sich ganz auf die deutlich effizientere digitale Archivierung zu konzentrieren. Eine erwünschte Nebenwirkung der GoBD ist sicherlich, dass die Unternehmen sich Gedanken über ihre IT-gestützten Prozesse machen und diese entsprechend systematisieren.

Welche Rolle spielt die geforderte Verfahrensdokumentation bei der Umsetzung GoBD-konformer Prozesse?

Stefan Groß: Richtigerweise machen die GoBD angesichts der kurzen Halbwertszeiten der IT keine technologischen Vorgaben, sondern bleiben hier neutral. Was das Regelwerk hingegen explizit fordert, ist eine Verfahrensdokumentation im Unternehmen. Diese spielt als Bestandteil des internen Kontrollsystems eine zentrale Rolle. Inhaltlich beschreibt sie die tatsächlich eingesetzte IT-Lösung einschließlich der Prozesse, Organisation und Nutzung – und zwar sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte für die Dauer der Aufbewahrungsfrist. In der Vergangenheit fragten die Finanzbehörden bei Außenprüfungen eher selten danach. Dies ändert sich zurzeit. Der Trend geht dahin, dass Betriebsprüfer standardmäßig eine Verfahrensdokumentation von den Unternehmen verlangen.

Fehlt die Verfahrensdokumentation, kann dies zu Nachteilen für den Steuerpflichtigen führen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Buchhaltung hat sich bei der Umsatzsteuer verrechnet und korrigiert nachträglich die bereits übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung. Wenn später bei einer Betriebsprüfung wegen fehlender oder unzureichender Dokumentation nicht nachgewiesen werden kann, dass hier alles seine Richtigkeit hatte, dass letztlich ein wirksames internes Kontrollsystem für Steuern eingerichtet war, wird aus einer einfachen Korrektur schnell der Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Eine lückenlose und aussagekräftige Verfahrensdokumentation kann sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken und ihm helfen, den Vorwurf des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit zu entkräften.

Die Erstellung einer solchen Dokumentation kann je nach Komplexität des eingesetzten IT-Systems sehr aufwändig sein und ist nicht auf die Schnelle zu erledigen. Ich empfehle daher allen Unternehmen, die hier noch Defizite haben, jetzt zu handeln und zumindest eine schlanke Verfahrensdokumentation nach den Vorgaben der GoBD zu erstellen.

Was empfehlen Sie Unternehmen, die noch mit Aktenordnern hantieren, also papierbasiert arbeiten?

Stefan Groß: Der Anteil der originär elektronischen Belege am gesamten Belegaufkommen wird in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Beispielsweise wird es immer mehr elektronische Rechnungen geben. Deshalb empfiehlt es sich schon im Interesse einer effizienten Verarbeitung, den Belegeingang und die Aufbewahrung vollständig zu digitalisieren.

Insbesondere für die Archivierung stellen die GoBD klare Anforderungen an die Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit. Um diese zu erfüllen, muss man nicht zwingend ein elektronisches Archiv- oder Dokumentenmanagementsystem einsetzen, in vielen Fällen dürfte dies aber die einfachste Lösung sein. Denn es reicht nicht aus, Dokumente nur im Dateisystem abzulegen, sondern das Unternehmen muss zusätzlich zum Beispiel Maßnahmen zum Zugriffsschutz und zur Unveränderbarkeit der Daten treffen und dokumentieren.

Ein Archiv- oder Dokumentenmanagementsystem verfügt über eigene Sicherheitsmechanismen, die die Umsetzung der GoBD-Anforderungen unterstützen. Bei der Auswahl einer Lösung sollte darauf geachtet werden, dass diese von unabhängiger Seite geprüft wurde und den einschlägigen Standards wie beispielsweise dem IDW RS FAIT 3 entspricht.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Papierdokumente nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden?

Stefan Groß: Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und anschließend elektronisch erfasst, also gescannt, ist das Scanergebnis so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Zudem muss das Scanverfahren in einer Organisationsanweisung dokumentiert werden, die insbesondere auch das entsprechende Kontrollumfeld beschreibt.

Nach dem Scannen können die Papierdokumente grundsätzlich vernichtet werden, sofern dem keine steuerlichen oder außersteuerlichen Vorschriften dagegen sprechen. Der Steuerpflichtige hat zu entscheiden, ob Dokumente, deren Beweiskraft bei einer ausschließlich elektronischen Aufbewahrung nicht erhalten bleibt, zusätzlich in Papierform aufbewahrt werden müssen. Dies betrifft zum Beispiel notarielle Urkunden oder Wertpapiere. In jedem Fall darf der Verzicht auf einen Papierbeleg die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit nicht beeinträchtigen.

Reform der Steuerklassen: Gesetzentwurf auf den Weg gebracht
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Reform der Steuerklassen: Gesetzentwurf auf den Weg gebracht

Am 24. Juli 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Gesetz enthält umfangreiche Steuerreformen, darunter die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Regelungen zusammen, die Auswirkungen auf die Personalarbeit haben.

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Das „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“, kurz Steuerfortentwicklungsgesetz, wird erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigte, Familien und die Lohnbuchhaltung haben. Im Mittelpunkt stehen die Reform der Steuerklassen sowie Anpassungen bei den steuerlichen Freibeträgen. Hier ein Überblick über die geplanten Änderungen.

Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags

Eine zentrale Maßnahme des Gesetzentwurfs ist die schrittweise Anhebung des Grundfreibetrags, um das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Bereits für das laufende Jahr 2024 soll der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben werden. Damit soll die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums trotz anhaltender Inflation sicherstellen. In den Folgejahren soll der Grundfreibetrag weiter steigen: auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und auf 12.336 Euro im Jahr 2026. Mit diesen Anpassungen soll eine Mehrbelastung der Steuerpflichtigen durch die so genannte „kalte Progression“, also die schleichende Steuererhöhung durch die Inflation, vermieden werden.

Erhöhung von Kinderfreibetrag und Kindergeld

Auch Familien profitieren von den neuen Regelungen. Der Kinderfreibetrag wird schrittweise angehoben: Im Jahr 2024 steigt er um 228 Euro auf 6.612 Euro, 2025 auf 6.672 Euro und 2026 auf 6.828 Euro.

Parallel dazu erhöht sich das Kindergeld: Ab Januar 2025 erhalten Familien für jedes Kind monatlich 255 Euro, was einer Erhöhung um fünf Euro entspricht. 2026 steigt das Kindergeld um weitere vier Euro auf dann 259 Euro pro Monat.

Reform der Steuerklassen

Die Reform der Steuerklassen betrifft vor allem Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften. Ab dem 1. Januar 2030 soll das sogenannte Faktorverfahren in der Steuerklasse 4 die bisherigen Steuerklassen 3 und 5 ersetzen. Diese Reform zielt darauf ab, die Steuerlast gerechter zu verteilen und damit insbesondere Zweitverdiener, häufig Frauen, besser zu stellen.

Im bisherigen System führte die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 in der monatlichen Betrachtung häufig zu Ungerechtigkeiten, da die Person mit der Steuerklasse 5 eine deutlich höhere Lohnsteuerbelastung hatte. Diese Ungleichverteilung wurde jedoch im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung – Stichwort Ehegattensplitting – ausgeglichen.

Im neuen System berechnet das Finanzamt für jedes Paar einen individuellen Faktor, der die Steuervorteile des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Damit wird die Steuerlast schon bei der monatlichen Lohnabrechnung gleichmäßiger auf die Partnerinnen und Partner verteilt – und sie müssen sich nicht mehr mit hohen Nachzahlungen bei der jährlichen Steuererklärung herumschlagen oder auf hohe Rückzahlungen warten.

Das Ehegattensplitting bleibt also erhalten und wird direkt in die Berechnung des monatlichen Lohnsteuerabzugs integriert. Damit soll das Gerechtigkeitsempfinden von Zweitverdienerinnen und Zweitverdienern unterstützt und ein Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für bisher nicht erwerbstätige Eheleute geschaffen werden.

Weitere steuerliche Änderungen

Der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes umfasst weitere Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmen. Eine wichtige Neuerung ist die Anhebung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die Unternehmen zwischen 2025 und 2028 anschaffen. Ab diesem Zeitpunkt sollen sie das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung ansetzen können, maximal jedoch 25 Prozent. Diese Regelung soll insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu Investitionen anregen und ihre steuerliche Planungssicherheit verbessern.

Außerdem soll sich ab 2025 der „Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag“ für die Forschungszulage auf zwölf Millionen Euro erhöhen. Dies soll die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen durch zusätzliche steuerliche Anreize für Forschung und Entwicklung stärken.

Auswirkungen auf Personalabteilungen

Wenn die geplanten Änderungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz wie beschrieben umgesetzt werden, müssen die Personalabteilungen deutscher Unternehmen die Entgeltabrechnung anpassen. Sie müssen die neuen Freibeträge und Kindergelderhöhungen rückwirkend zum 1. Januar 2024 berücksichtigen und ab 2030 auf das neue Faktorverfahren umstellen. Diese Änderungen erfordern Anpassungen der Lohnsteuerabzugsverfahren sowie eine intensive Schulung der Personalverantwortlichen, um auf Rückfragen der Beschäftigten vorbereitet zu sein.

Fazit

Die Reformen des Steuerfortentwicklungsgesetzes zielen darauf ab, langfristig eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zu erreichen, Familien stärker zu unterstützen und Unternehmen zu entlasten. Um diese neuen Regelungen reibungslos und effektiv umzusetzen, tragen auch die Personalabteilungen eine wesentliche Verantwortung. Sie müssen die neuen Vorgaben wie die Reform der Steuerklassen korrekt in die Entgeltabrechnung integrieren und sicherstellen, dass die Beschäftigten die Änderungen verstehen und von ihnen profitieren. Wie sich das Gesetzgebungsverfahren weiterentwickelt, bleibt abzuwarten.

Hitze am Arbeitsplatz: Maßnahmen für einen kühlen Kopf bei hohen Temperaturen
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Hitze am Arbeitsplatz: Maßnahmen für einen kühlen Kopf bei hohen Temperaturen

Brutale Sommerhitze kann einem die Arbeitslaune gehörig verderben. Wir betrachten arbeitsrechtliche Regelungen und geben Tipps für heiße Bürotage!

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Wenn die Sommerhitze das Thermometer auf über 30 Grad im Schatten schraubt, wird es auch in Arbeitsstätten schnell ungemütlich. Als Arbeitnehmer ist man im Büro gewissen Umständen (technische Geräte mit Wärmeausstoß, Kollegen und Kolleginnen mit körperlicher Wärmeabgabe usw.) ausgesetzt, welche der Raumtemperatur keinen Gefallen tun. Abträglich für das Wohlbefinden wird es dann, wenn durch die Belastung die Leistungsfähigkeit des/der Einzelnen beeinträchtigt wird, indem man sich nur mehr schlecht als recht konzentrieren kann oder nicht ausreichend hydriert ist. Vorliegender Blogartikel befasst sich einerseits mit den Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht an den Arbeitgeber. Gleichzeitig wollen wir aber ebenso praktische Empfehlungen vorlegen, die Beschäftigten in Arbeitsräumen Abhilfe in Form von Abkühlung verschaffen.

Ursachen für Belastungen durch Hitze im Arbeitsraum

Für die folgenreiche Hitze am Arbeitsplatz braucht man zumeist keine tiefgründige Ursachenforschung zu betreiben. Der ursächliche Hauptfaktor schlechthin sind sommerliche Temperaturen jenseits von 30 Grad Celsius, die während andauernder Hitzewellen den Kreislauf belasten. Aus persönlichen Gesprächen mit Bekannten oder Freunden erfährt man oft, dass in vielen Büros beim Thema Klimaanlage immer noch Fehlanzeige herrscht. Ohne ausreichende Kühlung können sich die Räumlichkeiten schnell zu einem Backofen der Extraklasse entwickeln.

Technische Gerätschaften wie Computer, Bildschirme, Drucker, Beamer usw. haben im Büro ebenfalls ihren Einfluss auf die kontinuierliche Erwärmung. Darüber hinaus können große Fensterflächen durch direkte Sonneneinstrahlung ihr eigenes Scherflein zur Hitzemisere beitragen. Letztlich ist es diese Kombination aus äußeren wie inneren Wärmequellen, welche die Arbeitsbedingungen für viele Arbeitnehmer eklatant verschärft. An dieser Schnittstelle erhalten die Bestimmungen des Arbeitsschutzes, mit welchen wir uns nunmehr befassen, ihr Gewicht.

Rechtsanspruch auf Hitzefrei

Raumtemperaturen und Arbeitsrecht

In Deutschland existieren zwei wichtige Regelwerke, welche sich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widmen: einerseits das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie andererseits die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Arbeitsschutzgesetz

Gemäß § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen zum Arbeitsschutz initiieren und umsetzen. Genauso muss er regelmäßig deren Wirksamkeit überprüfen und auf veränderte Bedingungen schnellstmöglich reagieren. § 4 ArbSchG betont wiederum die Gestaltung der Arbeit, um physische als auch psychische Gefährdungen zu minimieren. Gefahren sollen an ihrer Quelle bekämpft und technische sowie arbeitswissenschaftliche Standards dabei immerzu berücksichtigt werden.

Arbeitsstättenverordnung

Die ArbStättV verfeinert diese Anforderungen zusätzlich. Wie man vom Namen her schließen kann, besonders in Bezug auf Arbeitsstätten selbst. Nach § 3a ArbStättV muss die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen jedweder Risikominimierung Rechnung tragen. Der Anhang der Verordnung spezifiziert dann den Kontext der Raumtemperaturen. Arbeitsräume sowie gesonderte Räume wie Sanitär- und Pausenbereiche haben während der Nutzungsdauer eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur aufzuweisen und vor übermäßiger Sonneneinstrahlung zu schützen.

ASR A3.5

Obendrauf gibt es noch die "Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Arbeitsstättenregel A3.5 determiniert Mindest- und Höchsttemperaturen, in Relation zur Arbeitsschwere und Körperhaltung, um die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei baulichen Voraussetzungen zur Vermeidung von überbordender Insolation zuteil. Bestimmte Mindesttemperaturen werden in Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen vorgeschrieben, wie zum Beispiel mindestens 24°C in Wascheinheiten mit Duschen.

Bei Abweichungen von diesen Temperaturrichtlinien muss der Betrieb technische Anpassungen, organisatorische Änderungen oder individuelle Schutzmaßnahmen vornehmen. Bei extremen Außenlufttemperaturen über 26°C werden etwa Dimensionen wie Sonnenschutz oder flexible Arbeitszeiten relevant. Für Arbeitsbereiche mit klimatischen Sonderbedingungen wie hoher Luftfeuchtigkeit oder Wärmestrahlung interpretiert der Gesetzgeber noch strikter.

Arbeiten bei Hitze

Tipps und Tricks zur Stabilisierung des Hitzegefühls

Nachfolgend geht es weniger um Fragen rund um Klimaanlagen, Schreibtischpositionierung, Verdunkelung etc., welche Arbeitgebern ausreichend Diskussionsstoff liefern, sondern um die Möglichkeiten des/der Einzelnen:

Angepasste Kleidung im Sommer

Empfehlenswert ist das Tragen leichter, atmungsaktiver Kleidung aus Naturmaterialien. Baumwolle, Leinen oder TENCEL fördern die Luftzirkulation und nehmen Feuchtigkeit gut auf. Damit lassen solche Stoffe die Haut atmen und verhindern durch die flotte Schweißverdunstung ein Überhitzen. Verzichten solltest Du hingegen auf synthetische Materialien. Diese stauen Wärme und regen zum als Verschwendung zu sehenden Schwitzen in Tropfenform an.

Flüssigkeitszufuhr

Bei hohen Temperaturen verliert der Körper durch Transpiration viel Flüssigkeit, die kontinuierlich ersetzt werden muss, um Dehydration nicht zu begünstigen. Du solltest während der Arbeitszeit regelmäßig Wasser trinken. Auch, wenn es von der individuellen körperlichen Belastung und den Umgebungsbedingungen abhängig ist, sollten es idealerweise mindestens zwei bis drei Liter pro Tag sein. Eine stets griffbereite Wasserflasche ist dabei ein hilfreiches Mittel zum Zweck. Zusätzlich ist zu beachten, dass stark koffeinhaltige oder zuckerhaltige Getränke den Flüssigkeitshaushalt negativ beeinflussen.

Entwärmungsphasen

Kurze, häufige Pausen geben der Abkühlung Vorschub und regulieren die Körpertemperatur. Während dieser Pausen solltest Du dich in kühleren Bereichen aufhalten. Ein Aufenthalt im Schatten oder in klimatisierten Räumen kann Wunder wirken. Denke nur an Pausenräume, die entsprechend mit Ventilatoren, kühlen Getränken und komfortablen Sitzgelegenheiten ausgestattet sind.

Angemessene Nahrung

Eine Currywurst zwischendurch mag nur auf den ersten Blick als gute Idee erscheinen. Schwere, fettige und warme Mahlzeiten können das Gefühl der Hitze potenzieren. Stattdessen solltest Du leichte und frische Mahlzeiten bevorzugen, die reich an Wasser und Nährstoffen sind. Lebensmittel wie Gurken, Wassermelonen oder Tomaten haben einen hohen Wassergehalt. Dadurch halten sie den Flüssigkeitshaushalt in Balance. Auch Joghurts und leichte Suppen sind vielversprechend.

Kühlende Gadgets

Mobile Ventilatoren, die per USB an den Computer angeschlossen werden, verschaffen eine direkte Abkühlung und sind ortsunabhängig verwendbar. Im Kühlfach lassen sich nicht nur Eiswürfel herstellen, sondern ebenso Kühlkissen oder -matten aufbewahren, die Du auf den Stuhl oder den Schreibtisch legen kannst, um eine angenehme Kühle zu verbreiten. Abseits davon erweisen sich Kühlwesten, die dem Prinzip der Verdunstungskälte folgen, als echte Bringer.

Kleine Erfrischungen

Schlussendlich zeichnen sich erfrischende Anwendungen wie beispielsweise Wassersprays durch eine unkomplizierte Vorteilhaftigkeit aus. Ein feiner Wassernebel aus genanntem Spray wird auf Gesicht und Nackengegend gesprüht, um die Hauttemperatur sofort zu senken. Diese Sprays sind handlich, wodurch das Verstauen in der Schreibtischschublade keine Schwierigkeiten mit sich führt.

Das Fazit: Das Klima der Arbeitsplätze muss stimmen

Der formgerechte Umgang mit erhitzten Arbeitsplätzen ergibt sich sowohl aus dem Bewusstsein für gesetzliche Vorgaben aufseiten des Arbeitgebers als auch aus der individuellen Perspektive. Arbeitgeber haben anhand von gewissen Grenzwerten im geltenden Arbeitsrecht für die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer Sorge zu tragen. Das enthebt das Individuum jedoch nicht aus der Verantwortung für das eigene Wohlbefinden.

Selbsthilfe mit Maß kann der Gefährdung des Körpers (und damit auch der Psyche) Einhalt gebieten. Ob das nun die richtige Kleiderwahl ist oder Erholungspausen in kühle(re)n Räumen ist für sich gesehen nicht der alles entscheidende Hauptfaktor. Ein reflexives Verhältnis zur eigenen Leistungsfähigkeit unter Hitzebedingungen in Kombination mit dem Arbeitsschutz bietet in anstrengenden Sommermonaten den optimalen Mix.

Hitze am Arbeitsplatz FAQ

1. Wie heiß darf es am Arbeitsplatz sein?

Für Innenräume etablieren die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (siehe ASR A3.5) drei Temperaturstufen. Beginnen tut das Ganze bei 26°C, welche dem Arbeitgeber Vorschriften zur Abkühlung auferlegen. Bei Temperaturen von über 30°C muss fokussiert nachgeholfen werden, indem etwa technische Wärmequellen aus dem Büro entfernt werden. Temperaturen, die 35°C übersteigen, gelten aufgrund ihrer Gesundheitsgefährdung als unzulässig für normale Bürotätigkeiten.

2. Gibt es ein Recht auf "Hitzefrei"?

Im eigentlichen Sinne nicht. Bei extremen Temperaturen von über 35 Grad Celsius sind zwar die betroffenen Räume nicht mehr zumutbar, was aber im Umkehrschluss nicht impliziert, dass das Unternehmen keine angemessenen Ersatzräume bereitstellen kann. Simpel den Arbeitsort zu verlassen ist also keine arbeitsrechtlich zulässige Vorgehensweise.

3. Welche persönlichen Maßnahmen sind beim Arbeiten zur Abkühlung ratsam?

Sinnvolle Methoden haben wir im vorliegenden Artikel besprochen. In der Kurzfassung des Erwähnten bewahren atmungsaktive Kleidung, regelmäßiges Trinken von Wasser, der Verzehr leichter Mahlzeiten sowie die Nutzung von Behelfsmitteln wie Kühlkissen oder portablen Ventilatoren einen kühlen Kopf.

Hinweisgeberschutzgesetz: Was Unternehmen nun beachten müssen
Recht & Compliance

Hinweisgeberschutzgesetz: Was Unternehmen nun beachten müssen

Seit dem 17. Dezember 2023 sind alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem bereitzustellen. So schreibt es das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor, mit dem der deutsche Gesetzgeber die sogenannte Whistleblower-Richtlinie der EU umgesetzt hat. Das HinSchG soll Personen, die Fehlverhalten und Rechtsverstöße in Unternehmen und Institutionen melden, vor Repressalien schützen. Hier die wichtigsten Informationen im Überblick.

5 Min. Lesezeit

Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Viele Mittelständler fragen sich, welche organisatorischen Maßnahmen sie ergreifen müssen? Auf diese und weitere Fragen gibt der vorliegende Artikel Antworten.

Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Whistleblower (deutsch: Hinweisgeber) mussten sich bislang Sorgen um ihre berufliche und private Zukunft machen. Sie wurden nicht selten stigmatisiert und benachteiligt. Ihre Berichte über Fehlverhalten und Rechtsverstöße blieben unbeachtet. Dabei tragen Hinweisgeber durch ihre Meldungen zum Schutz ihres Unternehmens und ihrer Kollegen bei. Wenn internen Verstößen nicht rechtzeitig nachgegangen wird, können sie irgendwann an die Öffentlichkeit gelangen – mit verheerenden Folgen für die Reputation betroffener Unternehmen.

Beweislastumkehr

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll durch eine Beweislastumkehr verhindern, dass Hinweisgeber benachteiligt werden.

Angenommen, eine Person meldet einen Rechtsverstoß einer Vorgesetzten. Weiter angenommen, dieselbe Person bewirbt sich intern um eine andere Position und wird trotz ihrer Qualifikation abgelehnt. Nach dem neuen Gesetz obliegt es dem Unternehmen zu beweisen, dass die Ablehnung der internen Bewerbung keine Repressalie darstellt, beispielsweise keine „Vergeltung“ für das zuvor gemeldete Fehlverhalten der Vorgesetzten.

Meldestelle

Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten. Dort müssen Whistleblower die Möglichkeit haben, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.

Unternehmen dürfen die interne Meldestelle outsourcen, ähnlich wie den Datenschutzbeauftragten. Sie können Rechtsanwälte, Unternehmensberater oder Gewerkschaftsvertreter beauftragen, als Meldestelle zu fungieren. Viele Anwaltskanzleien bieten entsprechende Dienstleistungen an.

Das Bundesamt für Justiz hat zudem eine externe Meldestelle eingerichtet, und auch die Bundesländer können solche Meldestellen errichten, um Hinweisgebern eine weitere Möglichkeit zu geben. Diese können dann frei entscheiden, ob sie die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle nutzen möchten.

Anwendungsbereiche des HinSchG

Die Anwendungsbereiche des Hinweisgeberschutzgesetzes erstrecken sich auf EU-Recht und nationales Recht. Insbesondere sind das:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße, das heißt Ordnungswidrigkeiten, „soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“. Also im Klartext: Verstöße gegen Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Mindestlohn, Bedingungen für Leiharbeit usw.
  • Verstöße gegen Rechtsnormen, die europäisches Recht umsetzen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Geldwäsche, Vergaberecht, IT-Sicherheit und Datenschutz, Verbraucherschutz, Qualität von Lebensmitteln und Medikamenten, Umweltschutz und viele andere mehr.

Welche Unternehmen sind vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?

Das HinSchG betrifft alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten – und damit auch mittelständische Betriebe. Alle Unternehmen und Organisationen dieser Größenordnung müssen sichere interne Hinweisgebersysteme einführen und betreiben.

Welche Maßnahmen müssen die betroffenen Unternehmen ergreifen?

Alle Arbeitgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Mittelständische Unternehmen im Bereich von 50 bis 249 Mitarbeitern können sich gemeinsam zusammenschließen und beispielsweise eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder Unternehmensberatung als Meldestelle beauftragen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Meldestelle bei einem der beteiligten Unternehmen einzurichten und die Kosten zu teilen.

Großunternehmen haben die Option, eine zentrale Meldestelle für den gesamten Konzern einzurichten.

Zusätzlich dazu müssen Unternehmen eine Richtlinie veröffentlichen und kommunizieren, in der klar festgelegt wird, wie sie mit Meldungen von Whistleblowern umgehen. Es ist wichtig, dass die Mitarbeiter darüber informiert sind, welche Verfahren eingeleitet werden und an wen sie sich wenden können.

Sofern das Unternehmen einen Betriebsrat hat, ist dieser in die Gestaltung des Hinweisgebersystems einzubeziehen. Es ist also mit der Arbeitnehmervertretung einvernehmlich zu regeln, wie der Hinweisgeberschutz im Betrieb ausgestaltet wird, und darüber eine Betriebsvereinbarung zu schließen.

Welche Anforderungen muss eine interne Meldestelle erfüllen?

Unternehmen müssen internen Hinweisgebern die Möglichkeit bieten, Verstöße mündlich, schriftlich oder persönlich zu melden. Dabei muss die Anonymität des Hinweisgebers gewahrt bleiben und auch der Datenschutz nach DSGVO ist unbedingt einzuhalten. Die Identität des Whistleblowers und dessen Meldung dürfen nur den mit der Durchführung der Meldestelle betrauten Personen bekannt sein.

Nur in Ausnahmefällen, das heißt auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, darf der Name des Hinweisgebers genannt werden.

Die Verantwortlichen für die interne Meldestelle müssen unabhängig agieren. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass es sich um externe Kräfte handeln muss; sie können auch intern im Unternehmen beschäftigt sein. Dennoch dürfen keinerlei Interessenskonflikte vorliegen. Zudem ist es erforderlich, dass sie über die notwendige Fachkunde verfügen, sei es durch Schulungen oder aufgrund ihrer Qualifikation als Juristen.

Über welche Kanäle können Beschäftigte Meldungen abgeben?

Nach dem HinSchG müssen Unternehmen Meldungen von Hinweisgebern vertraulich entgegennehmen. Das kann im Gespräch oder in Textform geschehen, aber nicht per betriebsinterner E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Warum? Weil dann Dritte, namentlich die IT-Mitarbeiter des Unternehmens, auf die Informationen zugreifen könnten und die Anonymität und Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet wäre. Damit existieren drei Möglichkeiten, Hinweise entgegenzunehmen:

  • Ein Mitarbeiter der Meldestelle trifft den Hinweisgeber zu einem persönlichen Gespräch.
  • Das Unternehmen richtet eine für Anrufer kostenlose externe Telefonnummer ein, die nicht die Telefonnummer des Anrufenden registriert. Am anderen Ende der Leitung sitzt ein Mitarbeiter der Meldestelle. Vorsicht: Eine Voicebox erfüllt nicht die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes.
  • Das Unternehmen richtet ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem ein, das die Maßgaben des HinSchG erfüllt. Sie müssen hier nichts Eigenes entwickeln, es existieren bereits Angebote mit entsprechender Standardsoftware.

Wie müssen Unternehmen mit internen Meldungen umgehen?

Die Meldestelle bearbeitet interne Meldungen über Verstöße in vier Schritten:

  1. Eingangsbestätigung: Wenn ein Hinweis bei der internen Meldestelle eingeht, muss diese dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Erhalt bestätigen.
  2. Prüfung. Bevor einem Hinweis überhaupt nachgegangen wird, muss die Meldestelle zunächst prüfen, ob der Verstoß in den Zuständigkeitsbereich des HinSchG fällt. Eventuell muss sie weitere Erläuterungen vom Hinweisgeber einholen. Wenn die Meldung stichhaltig ist, wird die Meldestelle Maßnahmen einleiten.
  3. Bearbeitung und Rückmeldung: Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung muss die Meldestelle den Hinweisgeber darüber informieren, was sie getan hat, um den betreffenden Missstand abzustellen. Sie könnte zum Beispiel interne Compliance-Untersuchungen einleiten oder sogar eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörde abgeben.
  4. Dokumentation:  Die Hinweise an die Meldestelle und die daraus resultierenden Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Diese Dokumentation unterliegt strenger Vertraulichkeit und wird zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz?

Verstöße gegen das HinSchG können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße belegt werden. Der unten vorgestellte Bußgeldrahmen gilt für die Unternehmensverantwortlichen.

In bestimmten Fällen kann sich dieser Rahmen für das Unternehmen selbst, bzw. die juristische Person oder Personengesellschaft, gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz § 30 Abs. 2 Satz 3 auf bis zu 500.000 Euro verzehnfachen, warnt die IHK Stuttgart.

Höhe der Bußgelder

Folgende Bußgelder sieht das HinSchG bei Verstößen vor:

Verstoß

Bußgeld bis zu

Meldung wird verhindert (oder es wird versucht, sie zu verhindern)

50.000 Euro

Verbotene Repressalie

50.000 Euro

Vertraulichkeit vorsätzlich oder leichtfertig verletzt

50.000 Euro

Vertraulichkeit fahrlässig verletzt

10.000 Euro

Interne Meldestelle nicht eingerichtet

20.000 Euro

Repressalie, Beweislastumkehr und Schadenersatz

Die Enthüllung der Identität eines Hinweisgebers kann bereits dann als Repressalie betrachtet werden, wenn er beispielsweise bei Beförderungen übergangen wird oder sein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Arbeitgebers nachzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht auf die gemachte Meldung zurückzuführen sind. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers sowie Bußgelder. In der Praxis enden derartige rechtliche Auseinandersetzungen oft mit einem Vergleich, bei dem das Unternehmen stets zahlungspflichtig ist.