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Recht & Compliance
Beiträge zu gesetzlichen Anforderungen, Fristen und Pflichten sowie Datenschutz im Geschäftsalltag.

Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Welche Fristen und Pflichten gelten?
Unternehmen müssen geschäftliche Unterlagen aufbewahren. Doch wie ist das eigentlich konkret geregelt? Welche Aufbewahrungsfristen gelten zum Beispiel für Rechnungen, Lieferscheine oder Quittungen? Dieser Beitrag informiert über die wesentlichen Pflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen.
Eine der größten bürokratischen Hürden für Unternehmen ist die Pflicht zur langjährigen Aufbewahrung steuerrechtlich relevanter Unterlagen. Rechnungen, Lieferscheine, Geschäftskorrespondenz – ständig kommen neue aufbewahrungspflichtige Dokumente hinzu. Um Stress mit dem Finanzamt, etwa bei Betriebsprüfungen, zu vermeiden, sollten die Vorschriften bekannt sein und die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Dokumentenarten und Belege eingehalten werden. Im Folgenden finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Aufbewahrungspflichten für Unternehmen.
Wo sind die Pflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geregelt?
Die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist in Deutschland gesetzlich geregelt, insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Diese Vorschriften legen fest, welche Unterlagen wie lange aufzubewahren sind. Darüber hinaus finden sich im Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie in zahlreichen anderen Gesetzen und Verordnungen Vorschriften zur Aufbewahrungspflicht von Dokumenten – beispielsweise im Arbeitsrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Produkthaftungsrecht.
Für die betriebliche Praxis sind insbesondere die Vorschriften in § 257 HGB und § 147 AO von Bedeutung. Zudem müssen Unternehmen die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) beachten.
Wer ist zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen verpflichtet?
Alle Gewerbetreibenden, die zur Buchführung und Aufzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre geschäftlichen Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen archivieren. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen betrifft somit etablierte Unternehmen ebenso wie Gründer und Start-ups. Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen gibt es nicht. Auch bei einer Geschäftsaufgabe oder einer Geschäftsübergabe besteht die Aufbewahrungspflicht für den Steuerpflichtigen weiter.
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Welche Dokumente sind aufbewahrungspflichtig?
Nach § 147 AO und § 257 HGB sind insbesondere folgende Unterlagen aufbewahrungspflichtig:
- Bücher und Aufzeichnungen
- Inventare
- Jahresabschlüsse
- Lageberichte
- Eröffnungsbilanz sowie die dazu erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
- Handels- und Geschäftsbriefe (d. h. jegliche Kommunikation und Korrespondenz – einschließlich E-Mails, Faxe etc. – zur Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung von Geschäftsvorfällen)
- Buchungsbelege zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen (z. B. Quittungen)
- Unterlagen für die Zollanmeldung, sofern sie nicht bereits den Zollbehörden vorliegen
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Kalkulationsunterlagen oder Ausfuhrbelege)
Mitunter bereitet die richtige Einordnung der Unterlagen allerdings Probleme. Denn nicht jeder Beleg ist zwangsläufig ein aufbewahrungspflichtiger Buchungsbeleg und nicht jeder Brief muss als Geschäftsbrief archiviert werden. In Zweifelsfällen sollte ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin gefragt werden.
Wie lang sind die Aufbewahrungsfristen in der Buchhaltung?
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Für Bücher, Jahresabschlüsse und Inventare gilt dagegen weiterhin die zehnjährige Frist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, bei Vertragsunterlagen nach Ablauf des Vertrags.
Übersicht der Aufbewahrungsfristen ab 2025
Aufbewahrungsfristen für ausgewählte Dokumentenarten
- Rechnungen müssen seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre (vorher: zehn Jahre) lang aufbewahrt werden. Nach § 14b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und § 147 der Abgabenordnung (AO) sind Unternehmer verpflichtet, sowohl eine Kopie ihrer ausgestellten Rechnungen (Ausgangsrechnungen) als auch alle empfangenen Rechnungen (Eingangsrechnungen) zu archivieren.
- Lieferscheine gelten grundsätzlich als Handels- oder Geschäftsbriefe und müssen sechs Jahre aufbewahrt werden, wenn sie lediglich die Korrespondenz im Rahmen eines Geschäfts dokumentieren. Sobald ein Lieferschein jedoch als Buchungsbeleg dient – etwa, weil er gleichzeitig als Rechnung verwendet wird oder buchungsrelevante Vermerke enthält –, gilt die längere Aufbewahrungsfrist von acht Jahren (vor 2025: zehn Jahre).
- Kontoauszüge, Quittungen, Bewirtungsbelege, Tankbelege und ähnliche Dokumente sind Buchungsbelege und unterliegen ab 2025 einer Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Vorsicht ist geboten bei Belegen auf Thermopapier, da diese oft schon nach kurzer Zeit verblassen und unlesbar werden. Dies kann bei einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug gefährden. Daher empfiehlt es sich, Thermopapierbelege zu scannen und digital zu archivieren. Alternativ besteht die Möglichkeit, solche Belege auf normales DIN-A4-Papier zu kopieren und zusammen mit dem Original aufzubewahren.
In welcher Form müssen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gelten folgende Formvorschriften:
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und andere relevante Unterlagen wie Rechnungen, Handelsbriefe und Geschäftsbriefe dürfen elektronisch aufbewahrt werden, solange die Daten unverändert, lesbar und während der gesamten Aufbewahrungsfrist zugänglich bleiben. Es ist zulässig, Papierunterlagen zu scannen und anschließend gesichert und geordnet auf einem Speichermedium aufzubewahren. Nach dem Scannen können die Originalbelege in den meisten Fällen vernichtet werden, sofern keine gesetzlichen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen. Es wird empfohlen, vor der Vernichtung von Originalbelegen gegebenenfalls Rücksprache mit einem Steuerberater oder einer zuständigen Behörde zu halten.
- Eine Ausnahme bilden Unterlagen, die für die Anwendung bestimmter Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung erforderlich sind (z. B. aktive Veredelung). In solchen Fällen kann die Zollbehörde verlangen, dass die Unterlagen im Papieroriginal vorgelegt werden.
- Für den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen ist die Aufbewahrung der Papieroriginalrechnungen dagegen nicht zwingend erforderlich. Auch elektronisch aufbewahrte Rechnungen sind für den Vorsteuerabzug ausreichend, solange die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit gewährleistet sind.
- Originär digitale Unterlagen, wie elektronische Rechnungen, müssen im digitalen Original aufbewahrt werden. Sie dürfen innerhalb der achtjährigen Aufbewahrungsfrist weder verändert noch gelöscht werden. Zudem muss ein Betriebsprüfer sie maschinell auswerten können. Ein Ausdruck auf Papier reicht hier also nicht aus.
- Alle relevanten Buchführungsunterlagen müssen so aufbewahrt werden, dass sie jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.
- In jedem Fall muss die digitale Archivierung von gescannten oder originär elektronischen Dokumenten die Anforderungen der GoBD erfüllen.
Wie lässt sich trotz Aufbewahrungspflicht Ordnung im Archiv halten?
Aufgrund der Aufbewahrungspflichten für Unternehmen sammeln sich in der Buchhaltung Jahr für Jahr zahlreiche Belege an. Wer weiterhin papiergebunden und manuell archiviert, läuft Gefahr, den Überblick zu verlieren. Zum einen wird das Archiv irgendwann zu klein, zum anderen steigt die Zahl digitaler Dokumente kontinuierlich – Stichwort E-Rechnungspflicht.
Hinzu kommt, dass alle relevanten Dokumente nach den Vorgaben der GoBD im elektronischen Original und unveränderbar aufbewahrt werden müssen. Das beste Mittel, um diese Vorgaben effizient zu erfüllen und Ordnung im digitalen Archiv zu halten, ist ein Dokumentenmanagementsystem (DMS).
WEITERE ARTIKEL

Neues Verpackungsgesetz: Pflichten, Registrierung und Risiken für Unternehmen
Unternehmen müssen die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen über das duale System finanzieren. Viele kommen dieser Pflicht jedoch bislang nicht nach. Mit dem Verpackungsgesetz von 2019 und dem neuen Verpackungsregister LUCID sollen Verstöße konsequent verhindert werden. Seit dem 1. Januar 2019 dürfen nur registrierte Unternehmen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen.
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (kurz: Verpackungsgesetz oder VerpackG) ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung. Es richtet sich an alle Hersteller, Händler und Importeure, die Verpackungen erstmals gewerblich in Umlauf bringen. Ziel ist, die erweiterte Produktverantwortung durchzusetzen, Entsorgungs- und Recyclingkosten fair zu verteilen und Anreize zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu schaffen – sowohl im Online- als auch im stationären Handel.
Auch kleine Unternehmen müssen sich registrieren, wenn sie Verpackungen in Verkehr bringen.
Wichtige Neuerungen durch das Verpackungsgesetz
1. Registrierungspflicht im LUCID-Portal
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat das Portal LUCID eingerichtet. Alle Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich hier registrieren. Das Register ist öffentlich einsehbar, und nicht registrierte Unternehmen dürfen keine Verpackungen in Verkehr bringen.
2. Erweiterung der Systembeteiligungspflicht
Seit Januar 2019 umfasst die Pflicht nicht nur Verkaufs-, Service- und Umverpackungen, sondern auch Versandverpackungen. Onlinehändler müssen ihre Versandverpackungen selbst an einem dualen System beteiligen und die erforderlichen Daten melden.
Sanktionen und Risiken bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz
- Bußgelder: Unternehmen, die gegen die Pflichten des Verpackungsgesetzes verstoßen, müssen mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 200.000 Euro betragen, abhängig von der Schwere und Dauer des Verstoßes.
- Vertriebsverbot: Neben finanziellen Sanktionen droht ein sofortiges Vertriebsverbot. Das bedeutet, dass nicht registrierte oder falsch deklarierte Verpackungen nicht weiter in Umlauf gebracht oder verkauft werden dürfen. Für Unternehmen kann dies erhebliche wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen.
- Abmahnungen: Das öffentliche Verpackungsregister LUCID macht es Wettbewerbern und Behörden einfach, Verstöße nachzuverfolgen. Unternehmen, die ihre Registrierungspflicht oder Meldungen nicht erfüllen, können daher schnell abgemahnt werden. Dies kann neben rechtlichen Konsequenzen auch zu Imageschäden führen.
- Plattformrisiken für Onlinehändler: Besonders für Händler, die ihre Produkte über Plattformen wie Amazon, eBay oder andere Marktplätze vertreiben, besteht ein zusätzliches Risiko. Plattformbetreiber sind verpflichtet, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und reagieren im Zweifel mit Sperrungen oder Ausschlüssen, um selbst nicht in den Fokus von Behörden zu geraten. Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz kann daher unmittelbar die Möglichkeit des Onlineverkaufs gefährden.
Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz 2019, LUCID-Registrierung und Pflichten für Unternehmen und Onlinehändler sind auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhältlich.

DSGVO: So sichern KMU jetzt ihre Daten und erfüllen die Vorschriften
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union. Viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben die neuen Anforderungen an Datenschutz und Datenverarbeitung inzwischen umgesetzt – in manchen Betrieben besteht jedoch weiterhin Nachholbedarf. Hier ein Überblick über wesentliche Neuerungen und Handlungsempfehlungen für KMU.
Warum die DSGVO für jedes Unternehmen relevant ist
Die DSGVO schützt sämtliche Daten, die Rückschlüsse auf natürliche Personen in der EU zulassen. Wer Beschäftigte hat oder Kundendaten verarbeitet, fällt automatisch unter die DSGVO. Dies betrifft z. B. E-Mails von Mitarbeitenden, Kundendaten, Informationen von Lieferanten oder personenbezogene Angaben in digitalen Systemen.
Erhöhte Anforderungen und mögliche Strafen
Zwar orientiert sich die DSGVO in vielen Punkten am bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sie bringt aber deutlich umfangreichere Pflichten mit sich.
Wichtige DSGVO-Neuerungen für Unternehmen
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Jedes Unternehmen muss ein Verzeichnis führen, in dem sämtliche Prozesse der Datenverarbeitung detailliert aufgeführt sind (Art. 30 DSGVO). Das bisherige Verfahrensverzeichnis nach § 4e BDSG entfällt.
- Erweiterte Informationspflichten: Betroffene Personen müssen klar, verständlich und umfassend über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, z. B. Zweck, Dauer und Rechtsgrundlage.
- Meldepflichten bei Datenschutzverstößen: Datenschutzverstöße mit Risiko für Betroffene müssen innerhalb von 72 Stunden den Aufsichtsbehörden gemeldet werden; betroffene Personen sind unverzüglich zu informieren, wenn ein hohes Risiko besteht.
- Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“): Betroffene können die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen; Unternehmen müssen sicherstellen, dass diese Daten auch bei Dritten gelöscht werden, sofern weitergegeben.
- Recht auf Datenübertragbarkeit: Personen können die Herausgabe ihrer Daten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format verlangen, z. B. für einen Anbieterwechsel.
- Privacy by Design und Privacy by Default: Datenschutz muss von Anfang an in Produkten, Dienstleistungen und Software berücksichtigt werden („Privacy by Design“) und standardmäßig maximal gewährleistet sein („Privacy by Default“).
Strenge Bußgelder
Bei Verstößen können Aufsichtsbehörden bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen – deutlich höher als die früheren Grenzen von maximal 300.000 Euro.
Handlungsempfehlungen für KMU
Unternehmen sollten weiterhin ihre Datenschutzmaßnahmen prüfen und priorisieren:
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Unverzichtbar für ein DSGVO-konformes Datenschutzkonzept. Es lohnt sich, dieses Verzeichnis kontinuierlich zu pflegen und zu aktualisieren.
- Dokumentation aller Maßnahmen: Sämtliche bereits umgesetzten oder geplanten Schritte sollten schriftlich festgehalten werden. Eine gute Dokumentation kann im Falle von Prüfungen oder Verstößen positiv berücksichtigt werden.
- Fokus auf besonders prüfungsrelevante Bereiche: Experten empfehlen, besonders Einwilligungserklärungen, Informationspflichten, Datenschutzbelehrungen und Direktmarketing-Maßnahmen im Blick zu behalten.
- Externe Unterstützung nutzen: Bei Unsicherheiten kann der Rat eines Datenschutzexperten helfen, Risiken zu minimieren und die DSGVO-konforme Umsetzung zu sichern.
Fazit
Die DSGVO ist bindendes Recht in der EU. KMU, die ihre Datenschutzpflichten ernst nehmen, schützen nicht nur ihre Kundendaten und Mitarbeitenden, sondern sichern auch ihre rechtliche und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit langfristig ab.

Datenschutzexperte: „Die DSGVO erfordert die Mitwirkung der Unternehmen“
Zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen werden es wohl nicht schaffen, bis zum 25. Mai 2018 alle Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fristgerecht umzusetzen. Rechtsanwalt und Datenschutzexperte André Schmidt erläutert, welche Themen jetzt im Fokus stehen sollten und wie die Prioritäten zu setzen sind.
In vielen mittelständischen Unternehmen kommt die Umsetzung der DSGVO nur langsam voran. Welche Probleme begegnen Ihnen im Rahmen Ihrer Beratungspraxis besonders häufig?
André Schmidt: Ein großes Problem ist das fehlende Bewusstsein im Hinblick auf den tatsächlichen Umsetzungsbedarf. Viele KMU denken, dass sich für sie durch die DSGVO nicht so viel ändern werde. Die DSGVO betrifft jedoch nicht nur Konzerne oder Unternehmen im Privatkundenbereich. Sie gilt für alle, und sie fordert tief greifende Anpassungen bezüglich der innerbetrieblichen Abläufe eines Unternehmens.
Andere Unternehmen, die zu mir kommen, haben bereits die Tragweite der DSGVO und die mit ihr verbundenen hohen Haftungsrisiken für sich und ihre Geschäftsleitung erkannt. Sie sind allerdings mit der Fülle der umzusetzenden Maßnahmen überfordert. Dieses Problem kann man dadurch angehen, indem man priorisiert und einen Projektplan erstellt, der Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Arbeitspakete bestimmt.
Ein weiterer Grund für die schleppende Umsetzung der neuen Anforderungen bei mittelständischen Unternehmen ist, dass nur unzureichende Ressourcen bereitgestellt werden. Die Änderung von organisatorischen Prozessen, der Aufbau eines Datenschutzmanagementsystems sowie die Erstellung datenschutzkonformer Vorlagen kosten Geld und binden personelle Kräfte im Unternehmen.
Ein Teil der Unternehmen scheut die erforderlichen Investitionen. Diese Unternehmen gehen ein hohes wirtschaftliches Risiko ein, denn die zukünftig drohenden Sanktionen können die anfänglichen Einsparungen in das Gegenteil verkehren.
Andere Unternehmen investieren hingegen viel in externe Berater und erhoffen sich, dass diese alles übernehmen. Das kann aber nicht funktionieren. Externe Berater können sicherlich wertvolle Hilfe leisten und Arbeit abnehmen. Damit die Umsetzung erfolgreich verläuft, ist jedoch ein hohes Maß an Zuarbeit durch die Unternehmen erforderlich, beispielsweise bei der Erfassung der datenschutzrechtlich relevanten Prozesse im Unternehmen.
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Inwieweit ist damit zu rechnen, dass die Aufsichtsbehörden nach dem 25. Mai 2018 hier und da noch ein Auge zudrücken werden?
Schmidt: Die Aufsichtsbehörden haben wenig Anlass, auf Unternehmen Rücksicht zu nehmen, die bislang die Anforderungen der DSGVO für sich ausgeblendet haben. Die DSGVO ist immerhin seit Mai 2016 in Kraft. Wenn sie zum 25. Mai 2018 rechtsverbindlich wird, hatten Unternehmen zuvor zwei Jahre die Gelegenheit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Aus diesem Grund nehme ich nicht an, dass die Aufsichtsbehörden besonders wohlwollend reagieren, wenn ein Unternehmen kurz vor Torschluss noch eilig mit den ersten Umsetzungsmaßnahmen beginnt.
Sollte allerdings ein Unternehmen belegen können, dass es in den vergangenen Monaten intensiv versucht hat, den Anforderungen nachzukommen, dann wird dies natürlich von den Behörden bei der Bemessung einer möglichen Geldbuße berücksichtigt werden. Dies kann im Einzelfall auch dazu führen, dass von einer Geldbuße abgesehen wird.
Welche datenschutzrechtlichen Felder werden die Aufsichtsbehörden nach Geltung der DSGVO voraussichtlich besonders in den Blick nehmen?
Schmidt: Die Aufsichtsbehörden werden sich am Anfang vermutlich auf die Bereiche konzentrieren, die relativ einfach abgefragt oder geprüft werden können. Hierzu gehört das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, welches der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. In diesem Verzeichnis muss ein Unternehmen sämtliche datenschutzrechtlich relevanten Prozesse im Unternehmen auflisten und jeweils nach vordefinierten Vorgaben beschreiben.
Die Erstellung eines solchen Verzeichnisses ist sehr zeitaufwendig. Deshalb kann damit nicht erst begonnen werden, wenn eine Aufsichtsbehörde die Vorlage des Verzeichnisses verlangt. Ohnehin ist das Verzeichnis ein fundamentaler Baustein für eine erfolgreiche Umsetzung der DSGVO. Das Verzeichnis ermöglicht es den Unternehmen, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wo überhaupt angesetzt werden muss.
Auch die Verträge mit Dienstleistern, die personenbezogene Daten der Unternehmen verarbeiten, sind für Aufsichtsbehörden ein beliebter Prüfungspunkt. Unternehmen sind also gut beraten, wenn sie sich eine Übersicht über ihre Dienstleister erstellen und diese dahingehend durchgehen, ob die Verträge anzupassen sind. Soweit Bedarf besteht, sollten Anpassungen zeitnah erfolgen. Das ist aber auch gut machbar.
Ein dritter – sehr relevanter – Bereich betrifft das Einwilligungsmanagement und die Informationspflichten des Unternehmens. Wo und wie müssen die betroffenen Personen informiert werden, deren persönliche Daten das Unternehmen verarbeitet? Reichen die bislang verwendeten Einwilligungserklärungen aus oder müssen sie angepasst werden? Hier besteht häufig Handlungsbedarf – und Aufsichtsbehörden reagieren erfahrungsgemäß sensibel, wenn Unternehmen ihrer Verpflichtung in dieser Hinsicht nicht nachkommen.
Im besonderen Fokus stehen natürlich auch Marketingaktivitäten und die Außenauftritte (insbesondere Websites) der Unternehmen. Hier treten Datenschutzverstöße offenkundig zu Tage. Werden beispielsweise die Datenschutzbelehrungen auf der eigenen Website nicht rechtzeitig angepasst, ist das für jedermann leicht zu erkennen. Direktmarketing-Maßnahmen, wie beispielsweise Newsletter und Cold-Calls oder Re-Targeting-Kampagnen, sind ebenfalls im Fokus der Aufsichtsbehörden.
Welche Schwerpunkte sollten Unternehmensverantwortliche bei der Umsetzung der DSGVO nun setzen?
Schmidt: Unternehmen, die mit der Umsetzung noch nicht richtig begonnen haben, werden es kaum bis zum 25. Mai 2018 schaffen, die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. Für diese Unternehmen steht deshalb im Vordergrund, die Haftungsrisiken für das Unternehmen und die Geschäftsleitung einzudämmen. Aber auch drohende Imageschäden gilt es zu vermeiden.
Für eine Risikobewertung sind vor allem zwei Punkte von Interesse. Zum einen die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Bereich von einer Aufsichtsbehörde oder einer betroffenen Person beanstandet wird. Werden beispielsweise Personen gegen ihren Willen „zugespammt“, ist die Wahrscheinlichkeit einer Beanstandung hoch.
Zum anderen spielt auch die Schwere der datenschutzrechtlichen Verfehlung eine wichtige Rolle. Bei besonders gravierenden Verstößen drohen natürlich deutlich höhere Geldbußen oder Schadensersatzforderungen der Betroffenen. So ist beispielsweise denkbar, dass ein großes Datenleck für Außenstehende lange unerkannt bleibt, weil nur Insider Kenntnis davon haben. Wenn dieses Datenleck doch bekannt wird, können diesbezüglich dramatisch höhere Geldbußen drohen, als vielleicht wegen einer inkorrekten Datenschutzbelehrung auf der Website des Unternehmens.
Allerdings sollte – unabhängig von der Risikobewertung – bei allen Unternehmen die Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten ganz oben auf der Prioritätenliste stehen. Wie bereits gesagt, ist das Verzeichnis ein fundamental wichtiger Baustein für die Umsetzung eines funktionierenden Datenschutzkonzepts.
Wie bei jedem Regelwerk gibt es auch bei der DSGVO Themen, die noch strittig sind und einer Rechtsauslegung bedürfen. Welche Themen sind dies? Und wie sollten Unternehmen damit umgehen?
Schmidt: Das stimmt. Zahlreiche Detailfragen zur DSGVO sind noch ungeklärt. Das betrifft beispielsweise Teilfragen hinsichtlich der Videoüberwachung, des Beschäftigtendatenschutzes, der Formerfordernisse bei der Auftragsverarbeitung, der notwendigen Inhalte der Datenschutzbelehrungen und noch eine Vielzahl weiterer Punkte.
Ja, es wäre schön gewesen, wenn die DSGVO aus sich heraus für den normalen Bürger leicht verständlich wäre. Das ist nicht der Fall. Selbst Sachkundige müssen bei manchen Rechtsfragen einen Spezialisten konsultieren. Aber das ist bei dem bisherigen BDSG doch ähnlich; und gleichwohl haben wir gelernt, damit umzugehen. Genauso wird es auch bei der DSGVO kommen.
Außerdem geben Aufsichtsbehörden und Datenschutzverbände derzeit zahlreiche Praxishilfen und Empfehlungen heraus. Diese helfen den Unternehmen und Datenschutzbeauftragten, die mitunter sperrig formulierten Regelungen der DSGVO im betrieblichen Alltag umzusetzen. Daran kann man sich orientieren. Bei wirtschaftlich wichtigen Datenschutzfragen bietet es sich sicherlich auch an, zur Klärung einen Spezialisten hinzuzuziehen.


