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Baulohn
Baulohn ohne Umwege: Tarife, Zuschläge und Sonderregelungen der Baubranche im Detail.
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SOKA-BAU: Neue Beitragssätze ab 01.01.2024
Die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) haben zum 1. Januar 2024 neue Beitragssätze für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte festgelegt. Die Änderungen betreffen Bauunternehmen in allen Tarifgebieten – West, Ost sowie Berlin – und gelten rückwirkend, sobald die Allgemeinverbindlichkeit offiziell erklärt wurde. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungssysteme und Beitragsmeldungen zeitnah überprüfen, um die neuen Sätze korrekt anzuwenden und Nachforderungen zu vermeiden.
Überblick: Warum die Anpassung erfolgt
Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben die Beitragssätze von SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes) angepasst.
Die neuen Werte gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2024, sobald das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Allgemeinverbindlichkeit erklärt hat.
Neue SOKA-Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer
- Tarifgebiet West:
Beitrag sinkt von 20,8 % auf 20,5 % - Tarifgebiet Ost:
Beitrag bleibt bei 18,7 % - Berlin West:
Beitrag sinkt von 25,75 % auf 25,65 % - Berlin Ost:
Beitrag steigt von 23,65 % auf 23,85 %
Neue SOKA-Beiträge für Angestellte
- West und Berlin West:
Beitrag bleibt bei 85,00 € monatlich - Ost und Berlin Ost:
Beitrag steigt von 45,50 € auf 53,00 € monatlich
Was ist SOKA-BAU?
SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft) ist die gemeinsame Dachmarke der
- Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und
- Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK).
Träger sind der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB).
SOKA-BAU hat die Aufgabe, tarifvertraglich geregelte Verfahren im Bauwesen umzusetzen, unter anderem:
- Ausgleich von Nachteilen bei Rente und Urlaubsansprüchen durch häufige Arbeitsplatzwechsel und witterungsbedingte Ausfälle.
- Finanzierung der Berufsausbildung in der Baubranche.
- Absicherung von Arbeitszeitguthaben und Zusatzangebote wie Altersversorgung, Immobilienvermietung und Jobbörse für Bauberufe.
Fazit
Mit der rückwirkenden Anpassung der Beitragssätze zum 1. Januar 2024 ändern sich sowohl die Prozentsätze für gewerbliche Arbeitnehmer als auch die Pauschalen für Angestellte.
Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungssysteme prüfen und die neuen Sätze rechtzeitig umsetzen, um Beitragsnachzahlungen oder Korrekturen zu vermeiden.
Informationen zu den aktuellen Beitragssätzen finden Sie im Blogartikel „SOKA_BAU: Neue Beitragssätze und Änderungen ab Juli 2025“
Quellen
SOKA-BAU – Offizielle Informationen zu Beitragssätzen und Tarifverträgen

Tarifanpassungen im Bauhauptgewerbe: Zweite Stufe ab April 2022
Im Bauhauptgewerbe greifen seit 2021 stufenweise vereinbarte Tarifanpassungen, die allen Beschäftigten höhere Löhne und Ausbildungsvergütungen sichern. Nach der ersten Anpassung im November 2021 und der Auszahlung einer Corona-Prämie tritt im April 2022 die zweite Stufe in Kraft. Gleichzeitig sind weitere Sonderzahlungen und Änderungen bis 2023 vorgesehen.
Überblick: Das Tarifpaket Bauhauptgewerbe 2021–2024
Die Tarifparteien des Bauhauptgewerbes (u. a. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und IG BAU) haben im Oktober 2021 ein Tarifpaket vereinbart.
Es umfasst mehrere Stufen von Entgelterhöhungen, Sonderzahlungen und Anpassungen wichtiger tariflicher Regelungen. Ziel ist es, die Einkommen zu sichern und die Attraktivität der Branche zu stärken.
Zweite Stufe der Tariferhöhungen ab April 2022
Zum 01. April 2022 steigen die Löhne und Ausbildungsvergütungen wie folgt:
- Entgelterhöhung West: +2,20 %
- Entgelterhöhung Ost: +2,80 %
- Ausbildungsvergütung West: +15 € (1. Ausbildungsjahr)
- Ausbildungsvergütung Ost:
- +25 € (1. Ausbildungsjahr)
- +30 € (2.–4. Ausbildungsjahr)
Weitere Änderungen und Zahlungen bis 2023
Zwischen der zweiten und dritten Stufe sind zusätzliche Zahlungen und tarifliche Anpassungen vorgesehen:
- 01. Mai 2022:
- Einmalzahlung West: 400 €
- Einmalzahlung West: 400 €
- 01. Januar 2023:
- Wegfall WE-Zuschlag von 0,5 %
- Inkrafttreten einer neuen Wegezeitentschädigung (BRTV, RTV Angestellte)
- Überarbeitung der Mindesturlaubsvergütung (BRTV)
- Wegfall WE-Zuschlag von 0,5 %
- 01. Mai 2023:
- Einmalzahlung West: 450 €
- Einmalzahlung West: 450 €
Dritte Stufe ab April 2023
Zum 01. April 2023 folgt die nächste Erhöhung:
- Entgelterhöhung West: +2,00 %
- Entgelterhöhung Ost: +2,70 %
- Ausbildungsvergütung West: +15 € (1. Ausbildungsjahr)
- Ausbildungsvergütung Ost:
- +25 € (1. Ausbildungsjahr)
- +35 € (2.–4. Ausbildungsjahr)
- +25 € (1. Ausbildungsjahr)
Laufzeit des Tarifvertrags
Das vereinbarte Tarifpaket hat eine Mindestlaufzeit von 33 Monaten und endet am 31. März 2024.
Fazit
Die zweite Stufe der Tarifanpassungen im Bauhauptgewerbe bringt spürbare Lohn- und Ausbildungsvergütungserhöhungen sowie Sonderzahlungen für Beschäftigte. Zusätzlich treten 2023 wichtige Änderungen wie die neue Wegezeitentschädigung in Kraft. Unternehmen sollten diese Anpassungen frühzeitig in ihre Lohn- und Kostenplanung einbeziehen.
Einen aktuellen Überblick über geplante Änderungen im Baulohn 2025 finden Sie in diesem Blogbeitrag.
Quellen
Deutsche Handwerkszeitung, „Tarifverhandlungen im Baugewerbe: Diese Einigung wurde erzielt“
Das Bayrische Baugewerbe, „Der Tarifabschluss 2021“
Das Deutsche Baugewerbe, „Bauwirtschaft: Arbeitgeber stimmen Tarifvorschlag zu.“

Wachstumschancengesetz: Steuerliche Vorteile für Bauunternehmen
Das vom Bundeskabinett beschlossene Wachstumschancengesetz soll die Wirtschaft bis 2028 um rund sieben Milliarden Euro entlasten und gezielt Investitionen in neue Technologien fördern. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sollen von den Steuererleichterungen profitieren. Insgesamt umfasst das Gesetz 50 steuerliche Maßnahmen, die Bürokratie abbauen, Innovationen unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit stärken. Für die Baubranche ergeben sich daraus wichtige Chancen: von steuerlichen Anreizen für Investitionen in den Klimaschutz über neue Abschreibungsmodelle bis hin zu Vereinfachungen im Steuerrecht.
Überblick: Ziele des Wachstumschancengesetzes
Das Gesetz verfolgt mehrere zentrale Ziele:
- Steuererleichterungen im Umfang von sieben Milliarden Euro bis 2028
- Förderung von Investitionen in neue Technologien
- Entlastung von KMU durch Bürokratieabbau
- Anreize für mehr Investitionen und Innovationen in Deutschland
Damit reagiert die Bundesregierung auf aktuelle wirtschaftliche Herausforderungen wie hohe Zinsen, schwachen Export und internationalen Wettbewerbsdruck.
Steuerliche Anreize für Bauunternehmen
Investitionsprämien für den Klimaschutz
Unternehmen, die in umweltfreundliche Projekte oder Ausrüstungen investieren, erhalten eine Prämie von 15 % ihrer Investitionskosten.
- Förderzeitraum: 2024 bis 2029
- Maximale Förderung: 200 Mio. Euro
- Zwei Anträge pro Förderzeitraum möglich
Diese Maßnahme bietet gerade Bauunternehmen Anreize, in energieeffiziente Technologien und nachhaltiges Bauen zu investieren.
Degressive Abschreibung (AfA)
Die degressive AfA wird wieder eingeführt:
- Für Wirtschaftsgüter: Abschreibung bis zu 25 % bis 2024
- Verlustrücktrag bis zu 80 % möglich
- Für Wohngebäude: im ersten Jahr 6 % der Investitionskosten, danach 6 % des Restwertes
- Gilt für Bau- oder Kauf zwischen Oktober 2023 und September 2029
Besonders für den Wohnungsbau stellt dies eine steuerliche Entlastung dar.
Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
- Forschungsförderung: Auftragsforschung wird besser gefördert (70 % förderfähig, bis zu 3 Mio. Euro Zuschuss).
- Verlustvortrag: Anhebung von 60 % auf 80 % für vier Jahre.
- Sofortabschreibung: Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 auf 1.000 Euro.
- Sonderabschreibung (§ 7g EStG): KMU können künftig 50 % statt 20 % der Investitionskosten abschreiben.
- Option Körperschaftsbesteuerung: Anpassungen sollen die steuerliche Belastung senken.
Bürokratieabbau und Modernisierung des Steuerrechts
- Aufbewahrungspflichten: Verkürzung von zehn auf acht Jahre.
- Umsatzsteuer: Erhöhung der Grenze für Ist-Besteuerung von 600.000 auf 800.000 Euro Umsatz.
- Digitalisierung: Abschaffung der Schriftformerfordernis bei Riester, Digitalisierung des Spendenverfahrens.
- Weitere Entlastungen: Anpassungen bei Quellensteuer, Rentenbesteuerung und Erbschaftsteuer.
Für Bauunternehmen bedeutet das: weniger bürokratische Belastung und schnellere Abwicklung steuerlicher Vorgänge.
Verbesserungen bei der Steuerfairness
- Spekulationsgewinne: Freibetrag steigt von 600 auf 1.000 Euro.
- Dezemberhilfe 2022: wird steuerfrei gestellt.
- Rentenbesteuerung: Vollbesteuerung wird auf 2058 verschoben.
- Neue Meldepflichten: auch innerstaatliche Steuergestaltungen müssen künftig gemeldet werden.
- Elektronische Rechnungen: sollen verpflichtend eingeführt werden – besonders relevant für die Bauwirtschaft.
Fazit: Bedeutung für Bauwirtschaft und Wohnungsbau
Das Wachstumschancengesetz ist Teil des 10-Punkte-Plans der Bundesregierung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Mit steuerlichen Entlastungen, Investitionsanreizen und Bürokratieabbau schafft es neue Möglichkeiten, insbesondere für die Baubranche und den Wohnungsbau.
Einige Regelungen treten bereits 2024 in Kraft, andere folgen bis 2029. Experten bewerten die Maßnahmen insgesamt positiv, da sie Investitionen fördern und den Standort Deutschland stärken sollen. Entscheidend bleibt, wie die konkrete Umsetzung im Alltag der Bauunternehmen aussehen wird.
Quelle:









