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Baulohn
Baulohn ohne Umwege: Tarife, Zuschläge und Sonderregelungen der Baubranche im Detail.
WEITERE ARTIKEL

Beschäftigte im Bau erhalten 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie
Die Inflation trifft auch die Baubranche hart: Bauarbeiter*innen und kaufmännische Angestellte spüren den Kaufkraftverlust deutlich. Um die Belastung abzufedern, haben sich die Tarifparteien des Baugewerbes auf eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro geeinigt. Sie wird in zwei Raten ausgezahlt und gilt für fast 890.000 Beschäftigte. Auch Azubis und Teilzeitkräfte profitieren. In diesem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Details zu Auszahlung, Kürzungen und Hintergründen.
Beschluss der Tarifparteien und Geltungsbereich
Am 30. Januar 2023 einigten sich der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und die IG BAU, dass eine Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte im Baugewerbe gezahlt wird. Rund 890.000 Arbeitnehmende profitieren davon. Der neue Tarifbeschluss trat am 1. Februar 2023 in Kraft, die Allgemeinverbindlichkeit wurde beantragt. Arbeitgeber dürfen sogar mehr als 1.000 Euro zahlen. Beträge bis 3.000 Euro bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei.
Auszahlung in zwei Tranchen und steuerliche Behandlung
Die 1.000 Euro werden in zwei Raten zu je 500 Euro bis spätestens 30. September 2023 und 30. September 2024 ausgezahlt. Übersteigt die Prämie 3.000 Euro, wird der übersteigende Teil sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber können die Beträge auch in Raten auszahlen.
Sonderregelungen für Auszubildende und Teilzeitkräfte
Auszubildende erhalten 300 Euro, ebenfalls in zwei Tranchen zu je 150 Euro, mit denselben Fristen. Teilzeitbeschäftigte bekommen die Prämie anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur tariflichen Arbeitszeit.
Kürzungen bei verspätetem Eintritt oder Unterbrechungen
Für jeden vollen Kalendermonat zwischen Februar 2023 und Dezember 2024 ohne Beschäftigungsverhältnis reduziert sich die Prämie um 1/23. Beispiel: Tritt ein Arbeitnehmer am 2. Mai 2023 ein, werden Februar, März und April gekürzt.
Das ergibt:
1.000 € – (3 × 43,48 €) = 869,56 € in zwei Raten zu je 434,78 €.
Bereits gezahlte Inflationsprämien vor dem Beschluss können mit der vereinbarten Prämie verrechnet werden. Eine erneute Zahlung ist dann nicht erforderlich.
Bedeutung der Prämie für Beschäftigte und Unternehmen
Die Inflationsausgleichsprämie ist ein starkes Signal für Stabilität und soziale Verantwortung. Sie soll Privathaushalte entlasten und die attraktiven tariflichen Rahmenbedingungen im Bauhauptgewerbe sichern. Carsten Burckhardt (IG BAU) betonte: „Fast alles ist deutlich teurer geworden, insbesondere die Energiekosten. Deshalb freut es mich sehr, dass wir diese zusätzlichen Zahlungen erwirken konnten.“
Darüber hinaus zeigt der Beschluss, wie Tarifparteien in Zeiten von Fachkräftemangel und wirtschaftlichen Unsicherheiten sozialpartnerschaftliche Lösungen finden. Gleichzeitig dient die Prämie als Mittel, um Beschäftigte langfristig an Bauunternehmen zu binden und Vertrauen zu schaffen.

Entgelterhöhungen im Bauhauptgewerbe ab April 2023
Ab dem 1. April 2023 tritt die dritte Stufe der Tarifanpassung im Bauhauptgewerbe in Kraft. Sie wurde bereits im Tarifpaket vom Oktober 2021 beschlossen und bringt – gerade angesichts steigender Energie- und Lebenshaltungskosten – spürbare Verbesserungen für Beschäftigte in Bauunternehmen mit sich.
Hintergrund zur Tarifanpassung 2023
Die Entgelterhöhungen basieren auf dem im Oktober 2021 vereinbarten Tarifpaket für das Bauhauptgewerbe. Nach den ersten beiden Anpassungsstufen in den Jahren 2021 und 2022 folgt nun die dritte Stufe. Damit setzen die Tarifparteien ihren Kurs zur Stärkung der Einkommen und zur Sicherung der Attraktivität der Bauberufe konsequent fort.
Tarifanpassungen im Überblick
| Region | Entgelterhöhung | Ausbildungsvergütung |
|---|---|---|
|
West
|
2,0 %
|
15 € (1. Ausbildungsjahr)
|
|
Ost
|
2,7 %
|
25 €(1. Jahr), |
Diese Anpassungen gelten für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte sowie Auszubildende in Bauunternehmen.
Auswirkungen auf Löhne und Gehälter
Die neuen Tarifsätze betreffen sowohl gewerbliche Beschäftigte als auch kaufmännische und technische Angestellte im Bauhauptgewerbe. Je nach Region und Qualifikationsstufe erhöhen sich die monatlichen Einkommen entsprechend der festgelegten Prozentsätze und Pauschalen.
Eine detaillierte Übersicht über die neuen Tariflöhne und Ausbildungsvergütungen finden Sie in unserem ergänzenden Artikel Aktuelle Tariflöhne, Tarifgehälter und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe
Laufzeit und weitere Entwicklungen
Der aktuelle Tarifvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 33 Monaten und endet am 31. März 2024. Über künftige Anpassungen oder mögliche Sonderzahlungen informieren wir Sie fortlaufend im Suiteify-Baublog.
Fazit
Mit der dritten Stufe der Tarifanpassung profitieren Beschäftigte im Bauhauptgewerbe erneut von höheren Einkommen und besseren Ausbildungsvergütungen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Branche langfristig zu stärken und attraktiv für neue Fachkräfte zu halten.
Quellen
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB)

Letzte Tarifanpassung im Baugewerbe: Erhöhung ab April 2023
Im April 2023 trat die letzte Stufe der Tarifanpassungen im Bauhauptgewerbe in Kraft. Nach den Erhöhungen im November 2021 und April 2022 profitieren Beschäftigte nun erneut von höheren Löhnen und Ausbildungsvergütungen. Diese Anpassungen sind Teil des letzten vereinbarten Tarifpakets und gelten bis Ende März 2024.
Überblick über die Tarifanpassungen
Die dritte und letzte Stufe des Tarifpakets bringt für Beschäftigte im Bauhauptgewerbe spürbare Verbesserungen. Die Anpassungen gleichen unter anderem den Wegfall der Wegezeitenentschädigung aus und stärken die Einkommen in einer wirtschaftlich angespannten Zeit.
Details zu den Lohn- und Ausbildungsvergütungen
Ab April 2023 gelten folgende Erhöhungen:
- Entgelterhöhung West: +2,00 %
- Entgelterhöhung Ost: +2,70 %
- Ausbildungsvergütungen West: +15,00 € (1. Ausbildungsjahr)
- Ausbildungsvergütungen Ost: +25,00 € (1. Ausbildungsjahr) und +35,00 € (2.–4. Ausbildungsjahr)
Diese Tarifanpassungen knüpfen an die Vereinbarungen der Vorjahre an und sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Branche.
Laufzeit des Tarifvertrags
Der aktuelle Tarifvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 33 Monaten und endet am 31. März 2024. Wie bereits im Beitrag von März 2022 erwähnt, dienen diese Erhöhungen als Ausgleich für den Wegfall der Wegezeitenentschädigung (0,5 % des Stundenlohns). Details dazu finden Sie im Blogbeitrag: Neuregelung der Wegezeitentschädigung in Baubetrieben ab 01.01.2023.
Einmalzahlung im Mai 2023
Zusätzlich zur Lohnerhöhung ist für Mai 2023 eine Einmalzahlung von 450 Euro vorgesehen. Diese gilt für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Poliere im Tarifgebiet West und stellt einen weiteren finanziellen Ausgleich für die Beschäftigten dar.

Wegezeitentschädigung im Bau: neue Regeln & Sätze ab 2023
Die Wegezeitentschädigung in Baubetrieben wurde zum 1. Januar 2023 neu geregelt. Der bisherige Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn entfällt. Stattdessen gelten neue, klar gestaffelte Regelungen, die sich nach Entfernung und Einsatzart unterscheiden. In diesem Artikel erfahren Sie die Details zu den neuen Sätzen und steuerlichen Besonderheiten.
Hintergrund der Neuregelung
Der Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn, der bisher als Wegezeitentschädigung gezahlt wurde, entfällt seit dem 01.01.2023. Stattdessen gelten ab diesem Datum neue Regelungen, die die tatsächlichen Fahrt- und Abwesenheitszeiten der Beschäftigten stärker berücksichtigen.
Baustellen mit täglicher Rückkehr (§ 7 Nr. 3.2 BRTV)
Für Arbeitnehmer*innen, die täglich nach Hause zurückkehren, gilt:
- Abwesenheit über 8 Stunden (ausschließlich beruflich): 6 € Verpflegungszuschuss
- Ab 01.01.2024:
- über 50 km Entfernung: 8 €
- über 75 km Entfernung: 9 €
- bei regulärer Abwesenheit (unter 50 km): 7 €
Baustellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Nr. 4 BRTV)
Hier erfolgt die Wegezeitentschädigung nach Entfernung:
- Mehr als 75 km bis 200 km: 9 €
- Mehr als 200 km bis 300 km: 18 €
- Mehr als 300 km bis 400 km: 27 €
- Über 400 km: 39 €
Maximal zwei Entschädigungen pro Kalenderwoche sind zu zahlen.
Steuerliche Behandlung der Zuschüsse
- Verpflegungszuschüsse (bei täglicher Rückkehr) können während der ersten 3 Monate am selben Einsatzort steuerfrei gezahlt werden.
- Wegezeitentschädigungen sind immer steuerpflichtig.
Fazit
Die neue Regelung schafft mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Vergütung von Fahrtzeiten. Baubetriebe sollten ihre Lohnabrechnungssysteme und internen Prozesse anpassen, um die korrekten Sätze ab 2023 bzw. 2024 anzuwenden.

Inflationsausgleichsprämie: Steuerfrei für Baubetriebe bis Ende 2024
Zur Abmilderung der steigenden Energie- und Lebensmittelpreise hat der Bund eine Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Zwischen 1. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.
Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können entsprechende Regelungen vorsehen. Soweit keine tarifliche Vorgabe besteht, liegt die Zahlung im Ermessen des Arbeitgebers.
Für Baubetriebe bietet diese Regelung gleich mehrere Vorteile: Sie können ihre Mitarbeitenden spürbar entlasten, ihre Attraktivität als Arbeitgeber steigern und gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen. Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen, solange die Gesamtsumme von 3.000 Euro nicht überschritten wird. Wichtig ist eine klare Dokumentation der Zahlung, damit diese im Falle einer Betriebsprüfung nachvollziehbar bleibt.
Auch für kleinere Bauunternehmen ist dies eine unkomplizierte Möglichkeit, Fachkräfte zu binden und die Mitarbeitermotivation in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu stärken.

Baugewerbe: Schlichterspruch 2021 bringt mehr Lohn & Wegegeld
Nach dem Abbruch der Tarifverhandlungen 2021 im Bauhauptgewerbe drohte ein bundesweiter Baustellenstreik. Erst ein mehrtägiges Schlichtungsverfahren brachte eine Einigung. Das Ergebnis: Verbesserungen bei Wegegeld, Löhnen und Sonderzahlungen. Hier finden Sie alle wichtigen Details des Schlichterspruchs.
Hintergrund: Warum es zur Schlichtung kam
Die jährlichen Tarifverhandlungen im Bauhauptgewerbe blieben 2021 zunächst ohne Ergebnis. Hauptstreitpunkt war die Entschädigung für Fahrzeiten zur Baustelle (Wegegeld).
Um einen großflächigen Streik zu vermeiden, wurde ein Schlichtungsverfahren eingeleitet. Nach vier intensiven Verhandlungstagen legte der Schlichter eine Einigung vor.
Kernpunkte des Schlichterspruchs
- Verbesserungen bei Wegegeld
- Lohnerhöhungen in mehreren Stufen
- Einführung von Corona-Prämien für Beschäftigte und Auszubildende
- Planung weiterer Anpassungen bis 2022
Lohnerhöhungen und Corona-Prämien im Überblick
Zum 01.11.2021
- Entgelterhöhung West: +2,00 %
- Entgelterhöhung Ost: +3,00 %
- Ausbildungsvergütung West: +15 € (1. Ausbildungsjahr)
- Ausbildungsvergütung Ost: +25 € (1. Ausbildungsjahr), +30 € (2.–4. Ausbildungsjahr)
Zum 01.12.2021
- Corona-Prämie Auszubildende West: 110 € (2.–4. Ausbildungsjahr)
Bis spätestens 01.01.2022
- Corona-Prämie West: 500 €
- Corona-Prämie Ost: 220 €
- Corona-Prämie Auszubildende West: 110 € (2.–4. Ausbildungsjahr)
Hinweis: Die Corona-Prämie ist steuerfrei, wenn sie spätestens bis 31.03.2022 gezahlt wird und der Steuerfreibetrag von 1.500 € noch nicht ausgeschöpft ist. Andernfalls ist sie als Bruttobetrag zu versteuern.
Zum 01.03.2022
- Einmalzahlung Auszubildende West: 110 € (2.–4. Ausbildungsjahr)
Zum 01.04.2022
- Entgelterhöhung West: +2,20 %
- Entgelterhöhung Ost: +2,80 %
- Ausbildungsvergütung West: +15 € (1. Ausbildungsjahr)
- Ausbildungsvergütung Ost: +25 € (1. Ausbildungsjahr), +30 € (2.–4. Ausbildungsjahr)
Zum 01.05.2022
- Einmalzahlung West: 400 €
Bedeutung für Arbeitgeber und Beschäftigte
Der Schlichterspruch brachte eine Lohnsteigerung in mehreren Stufen, steuerfreie Corona-Prämien und eine klare Regelung zum Wegegeld. Für Arbeitgeber bedeutet das Planungssicherheit bei den Personalkosten, während Arbeitnehmer von höheren Nettoleistungen profitieren.
Fazit
Der Schlichterspruch 2021 beendete eine drohende Tarifkrise im Bauhauptgewerbe und brachte deutliche finanzielle Verbesserungen für Beschäftigte.
Einen aktuellen Überblick über kommende Änderungen im Baulohn 2025 finden Sie in diesem Beitrag.