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Compliance im Mittelstand: Pflichten erkennen, Risiken vermeiden, Nachweise sauber führen.

Hinweisgeberschutzgesetz: Was Unternehmen nun beachten müssen
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Hinweisgeberschutzgesetz: Was Unternehmen nun beachten müssen

Seit dem 17. Dezember 2023 sind alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem bereitzustellen. So schreibt es das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor, mit dem der deutsche Gesetzgeber die sogenannte Whistleblower-Richtlinie der EU umgesetzt hat. Das HinSchG soll Personen, die Fehlverhalten und Rechtsverstöße in Unternehmen und Institutionen melden, vor Repressalien schützen. Hier die wichtigsten Informationen im Überblick.

5 Min. Lesezeit

Das Hinweisgeberschutzgesetz stellt Arbeitgeber vor neue Herausforderungen. Viele Mittelständler fragen sich, welche organisatorischen Maßnahmen sie ergreifen müssen? Auf diese und weitere Fragen gibt der vorliegende Artikel Antworten.

Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Whistleblower (deutsch: Hinweisgeber) mussten sich bislang Sorgen um ihre berufliche und private Zukunft machen. Sie wurden nicht selten stigmatisiert und benachteiligt. Ihre Berichte über Fehlverhalten und Rechtsverstöße blieben unbeachtet. Dabei tragen Hinweisgeber durch ihre Meldungen zum Schutz ihres Unternehmens und ihrer Kollegen bei. Wenn internen Verstößen nicht rechtzeitig nachgegangen wird, können sie irgendwann an die Öffentlichkeit gelangen – mit verheerenden Folgen für die Reputation betroffener Unternehmen.

Beweislastumkehr

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll durch eine Beweislastumkehr verhindern, dass Hinweisgeber benachteiligt werden.

Angenommen, eine Person meldet einen Rechtsverstoß einer Vorgesetzten. Weiter angenommen, dieselbe Person bewirbt sich intern um eine andere Position und wird trotz ihrer Qualifikation abgelehnt. Nach dem neuen Gesetz obliegt es dem Unternehmen zu beweisen, dass die Ablehnung der internen Bewerbung keine Repressalie darstellt, beispielsweise keine „Vergeltung“ für das zuvor gemeldete Fehlverhalten der Vorgesetzten.

Meldestelle

Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten. Dort müssen Whistleblower die Möglichkeit haben, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.

Unternehmen dürfen die interne Meldestelle outsourcen, ähnlich wie den Datenschutzbeauftragten. Sie können Rechtsanwälte, Unternehmensberater oder Gewerkschaftsvertreter beauftragen, als Meldestelle zu fungieren. Viele Anwaltskanzleien bieten entsprechende Dienstleistungen an.

Das Bundesamt für Justiz hat zudem eine externe Meldestelle eingerichtet, und auch die Bundesländer können solche Meldestellen errichten, um Hinweisgebern eine weitere Möglichkeit zu geben. Diese können dann frei entscheiden, ob sie die interne Meldestelle ihres Unternehmens oder die externe Meldestelle nutzen möchten.

Anwendungsbereiche des HinSchG

Die Anwendungsbereiche des Hinweisgeberschutzgesetzes erstrecken sich auf EU-Recht und nationales Recht. Insbesondere sind das:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße, das heißt Ordnungswidrigkeiten, „soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“. Also im Klartext: Verstöße gegen Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Mindestlohn, Bedingungen für Leiharbeit usw.
  • Verstöße gegen Rechtsnormen, die europäisches Recht umsetzen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Geldwäsche, Vergaberecht, IT-Sicherheit und Datenschutz, Verbraucherschutz, Qualität von Lebensmitteln und Medikamenten, Umweltschutz und viele andere mehr.

Welche Unternehmen sind vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen?

Das HinSchG betrifft alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten – und damit auch mittelständische Betriebe. Alle Unternehmen und Organisationen dieser Größenordnung müssen sichere interne Hinweisgebersysteme einführen und betreiben.

Welche Maßnahmen müssen die betroffenen Unternehmen ergreifen?

Alle Arbeitgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten.

Mittelständische Unternehmen im Bereich von 50 bis 249 Mitarbeitern können sich gemeinsam zusammenschließen und beispielsweise eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder Unternehmensberatung als Meldestelle beauftragen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Meldestelle bei einem der beteiligten Unternehmen einzurichten und die Kosten zu teilen.

Großunternehmen haben die Option, eine zentrale Meldestelle für den gesamten Konzern einzurichten.

Zusätzlich dazu müssen Unternehmen eine Richtlinie veröffentlichen und kommunizieren, in der klar festgelegt wird, wie sie mit Meldungen von Whistleblowern umgehen. Es ist wichtig, dass die Mitarbeiter darüber informiert sind, welche Verfahren eingeleitet werden und an wen sie sich wenden können.

Sofern das Unternehmen einen Betriebsrat hat, ist dieser in die Gestaltung des Hinweisgebersystems einzubeziehen. Es ist also mit der Arbeitnehmervertretung einvernehmlich zu regeln, wie der Hinweisgeberschutz im Betrieb ausgestaltet wird, und darüber eine Betriebsvereinbarung zu schließen.

Welche Anforderungen muss eine interne Meldestelle erfüllen?

Unternehmen müssen internen Hinweisgebern die Möglichkeit bieten, Verstöße mündlich, schriftlich oder persönlich zu melden. Dabei muss die Anonymität des Hinweisgebers gewahrt bleiben und auch der Datenschutz nach DSGVO ist unbedingt einzuhalten. Die Identität des Whistleblowers und dessen Meldung dürfen nur den mit der Durchführung der Meldestelle betrauten Personen bekannt sein.

Nur in Ausnahmefällen, das heißt auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, darf der Name des Hinweisgebers genannt werden.

Die Verantwortlichen für die interne Meldestelle müssen unabhängig agieren. Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass es sich um externe Kräfte handeln muss; sie können auch intern im Unternehmen beschäftigt sein. Dennoch dürfen keinerlei Interessenskonflikte vorliegen. Zudem ist es erforderlich, dass sie über die notwendige Fachkunde verfügen, sei es durch Schulungen oder aufgrund ihrer Qualifikation als Juristen.

Über welche Kanäle können Beschäftigte Meldungen abgeben?

Nach dem HinSchG müssen Unternehmen Meldungen von Hinweisgebern vertraulich entgegennehmen. Das kann im Gespräch oder in Textform geschehen, aber nicht per betriebsinterner E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. Warum? Weil dann Dritte, namentlich die IT-Mitarbeiter des Unternehmens, auf die Informationen zugreifen könnten und die Anonymität und Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet wäre. Damit existieren drei Möglichkeiten, Hinweise entgegenzunehmen:

  • Ein Mitarbeiter der Meldestelle trifft den Hinweisgeber zu einem persönlichen Gespräch.
  • Das Unternehmen richtet eine für Anrufer kostenlose externe Telefonnummer ein, die nicht die Telefonnummer des Anrufenden registriert. Am anderen Ende der Leitung sitzt ein Mitarbeiter der Meldestelle. Vorsicht: Eine Voicebox erfüllt nicht die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes.
  • Das Unternehmen richtet ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem ein, das die Maßgaben des HinSchG erfüllt. Sie müssen hier nichts Eigenes entwickeln, es existieren bereits Angebote mit entsprechender Standardsoftware.

Wie müssen Unternehmen mit internen Meldungen umgehen?

Die Meldestelle bearbeitet interne Meldungen über Verstöße in vier Schritten:

  1. Eingangsbestätigung: Wenn ein Hinweis bei der internen Meldestelle eingeht, muss diese dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Erhalt bestätigen.
  2. Prüfung. Bevor einem Hinweis überhaupt nachgegangen wird, muss die Meldestelle zunächst prüfen, ob der Verstoß in den Zuständigkeitsbereich des HinSchG fällt. Eventuell muss sie weitere Erläuterungen vom Hinweisgeber einholen. Wenn die Meldung stichhaltig ist, wird die Meldestelle Maßnahmen einleiten.
  3. Bearbeitung und Rückmeldung: Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Meldung muss die Meldestelle den Hinweisgeber darüber informieren, was sie getan hat, um den betreffenden Missstand abzustellen. Sie könnte zum Beispiel interne Compliance-Untersuchungen einleiten oder sogar eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörde abgeben.
  4. Dokumentation:  Die Hinweise an die Meldestelle und die daraus resultierenden Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Diese Dokumentation unterliegt strenger Vertraulichkeit und wird zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz?

Verstöße gegen das HinSchG können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße belegt werden. Der unten vorgestellte Bußgeldrahmen gilt für die Unternehmensverantwortlichen.

In bestimmten Fällen kann sich dieser Rahmen für das Unternehmen selbst, bzw. die juristische Person oder Personengesellschaft, gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz § 30 Abs. 2 Satz 3 auf bis zu 500.000 Euro verzehnfachen, warnt die IHK Stuttgart.

Höhe der Bußgelder

Folgende Bußgelder sieht das HinSchG bei Verstößen vor:

Verstoß

Bußgeld bis zu

Meldung wird verhindert (oder es wird versucht, sie zu verhindern)

50.000 Euro

Verbotene Repressalie

50.000 Euro

Vertraulichkeit vorsätzlich oder leichtfertig verletzt

50.000 Euro

Vertraulichkeit fahrlässig verletzt

10.000 Euro

Interne Meldestelle nicht eingerichtet

20.000 Euro

Repressalie, Beweislastumkehr und Schadenersatz

Die Enthüllung der Identität eines Hinweisgebers kann bereits dann als Repressalie betrachtet werden, wenn er beispielsweise bei Beförderungen übergangen wird oder sein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Arbeitgebers nachzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht auf die gemachte Meldung zurückzuführen sind. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers sowie Bußgelder. In der Praxis enden derartige rechtliche Auseinandersetzungen oft mit einem Vergleich, bei dem das Unternehmen stets zahlungspflichtig ist.

Betriebsprüfung vorbereiten: Tipps für einen reibungslosen Ablauf
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Betriebsprüfung vorbereiten: Tipps für einen reibungslosen Ablauf

Viele Firmenchefs beschleicht ein mulmiges Gefühl, wenn das Finanzamt eine Außenprüfung ankündigt. Gibt es Unregelmäßigkeiten in den Steuerunterlagen? Drohen womöglich Nachzahlungen? Dieser Beitrag gibt Hinweise und Tipps, wie Unternehmen sich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten können – damit beim Prüfungstermin alles glatt läuft.

5 Min. Lesezeit

Eine Betriebsprüfung kann ein Unternehmen jederzeit treffen, sei es routinemäßig oder aus besonderem Anlass. Einen festen Turnus gibt es nicht. Viel Vorlauf leider auch nicht. Rund zwei Wochen vor dem Termin (bei Großunternehmen: vier Wochen) erhält das Unternehmen einen Brief vom Finanzamt mit der formellen Prüfungsanordnung. Die Anordnung muss unter anderem die folgenden Angaben enthalten:

  • Name des Betriebsprüfers,
  • Prüfungstermin,
  • sachlicher Prüfungsumfang,
  • zu prüfender Besteuerungszeitraum.

In den meisten Fällen findet eine Betriebsprüfung zu den üblichen Bürozeiten in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt. Je nach Umfang der Unterlagen dauert sie mehrere Tage oder sogar Wochen. Prüfungszeitraum sind in der Regel die letzten drei Jahre.

Bei den Betroffenen löst die Ankündigung einer Betriebsprüfung meistens Unbehagen aus. Habe ich alles richtig verbucht? Wurde die Umsatzsteuer ausgewiesen? Ist das Fahrtenbuch korrekt geführt? Solche und ähnliche Fragen schießen Unternehmern durch den Kopf, wenn die Prüfungsanordnung der Finanzbehörde auf ihrem Schreibtisch landet.

Nun in Hektik zu verfallen, ist allerdings ebenso wenig zu empfehlen, wie den Kopf in den Sand zu stecken. Für den zu prüfenden Unternehmer gilt eine gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Jede unbedachte Äußerung gegenüber dem Prüfungsdienst der Finanzbehörde kann dabei gravierende Folgen haben. Daher sollte man sich sorgfältig auf eine Betriebsprüfung vorbereiten.

Mit den folgenden Tipps können Sie einer Außenprüfung durch das Finanzamt gelassen entgegensehen.

1. Den Steuerberater informieren und sich mit ihm auf die Betriebsprüfung vorbereiten

Sobald sich abzeichnet, dass eine Betriebsprüfung in Ihrem Unternehmen stattfinden wird, sollten Sie umgehend Ihren Steuerberater informieren. Bei Bedarf kann der Experte Ihnen helfen, die steuerlich relevanten Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und sachlich korrekt für den Betriebsprüfer vorzubereiten.

2. Steuerunterlagen vor der Betriebsprüfung vollständig zusammenstellen

Bevor die Betriebsprüfung beginnt, sollten Sie alle buchhalterischen Belege aus dem festgesetzten Prüfungszeitraum zusammenstellen. Dazu gehören unter anderem die Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung und der Anlagenbuchhaltung, wie zum Beispiel Jahresabschlüsse, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, sowie die Sach- und Personenkonten. Auch Fahrtenbücher, Kassenbücher und formale Nachweise für Betriebsausgaben (z. B. Bewirtungsbelege, Reisekostenabrechnungen) sind für den Finanzbeamten von Interesse. Ebenfalls bereithalten sollten Sie wichtige Verträge. Fragen Sie bei Unklarheiten Ihren Steuerberater.

3. Einen Raum für die Betriebsprüfung vorbereiten

Am besten stellt man dem Betriebsprüfer einen separaten abschließbaren Raum mit der üblichen Büroausstattung (Stuhl, Schreibtisch, Licht und Strom) zur Verfügung. Wichtig: In dem Raum sollten sich nur die Dokumente und Aufzeichnungen befinden, die der Prüfer für seine Arbeit braucht. Sofern es in der Firma keinen geeigneten Ort gibt, kann die Prüfung auch beim Steuerberater, in der Privatwohnung des Unternehmers oder im Finanzamt stattfinden.

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4. Ansprechpartner für den Betriebsprüfer bestimmen und die Mitarbeiter instruieren

Der Betriebsprüfer darf alle Details verwenden, die er im Unternehmen aufschnappt – also auch Informationen, die er beim Smalltalk gewinnt. Unbedachte Äußerungen können weitere Prüfungen und Fragen nach sich ziehen. Legen Sie deshalb, wenn Sie die Betriebsprüfung vorbereiten, die Auskunftspersonen fest: Wer darf dem Prüfer mündlich und/oder schriftlich Auskunft erteilen? Meistens sind dies neben dem Steuerberater der Unternehmer selbst und der Buchhalter. Alle anderen Betriebsangehörigen sollten angewiesen werden, dem Finanzbeamten gegenüber keine Aussagen zu machen und keine Unterlagen offen herumliegen zu lassen.

5. Voraussetzungen für elektronischen Datenzugriff durch den Betriebsprüfer schaffen

Bereits seit 2002 dürfen die Finanzämter steuerlich relevante Daten im Rahmen von Außenprüfungen maschinell auswerten (digitale Betriebsprüfung). Bundesweit verwenden die Prüfer dazu die Analysesoftware IDEA. Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, steuerlich relevante Daten, die Sie mit Ihrem EDV-System digital verarbeiten und aufbewahren, elektronisch zur Verfügung stellen. In welcher Form dies geschehen soll (siehe Infobox), teilt das Finanzamt in der Prüfungsanordnung mit.

Elektronischer Datenzugriff bei der Betriebsprüfung – die Zugriffswege

  • Datenzugriff mittels Datenträgerüberlassung: In diesem Fall ist dem Betriebsprüfer ein Datenträger mit den steuerlich relevanten Informationen auszuhändigen. Mithilfe moderner Buchhaltungssoftware können Sie im Vorfeld die prüfungsrelevanten Daten auslesen und im IDEA-lesbaren Format auf einem Datenträger speichern. Wenn Sie die Buchhaltung durch Ihren Steuerberater erledigen lassen, bitten Sie diesen, bis zum Prüfungstermin einen entsprechenden Datenträger zu erstellen.
  • Unmittelbarer Datenzugriff: Der Prüfer hat zudem das Recht, direkt auf das EDV-System des Unternehmens zuzugreifen. Hierzu ist ihm ein Computer bereitzustellen. Klar im Vorteil sind hier Betriebe, die ein integriertes System aus Buchhaltungssoftware und Dokumentenmanagementsystem (DMS) einsetzen. Über ein Benutzerprofil lässt sich nämlich genau festlegen, welche Daten der Prüfer zu sehen bekommt. So vermeiden Sie, dass der Prüfer beim Durchforsten Ihres Systems auf sensible Informationen stößt, die nicht dem Prüfungszeitraum angehören.
  • Mittelbarer Datenzugriff: Bei dieser Zugriffsvariante sollten Sie rechtzeitig einen Mitarbeiter in der Programmbedienung unterweisen, damit dieser die prüfungsrelevanten Daten nach den Vorgaben des Prüfers filtern und sortieren kann.

6. Sich kooperativ verhalten

Als Unternehmer sind Sie bei einer Betriebsprüfung zur Mitwirkung verpflichtet. Dies sollte Sie jedoch nicht dazu verleiten, eine Abwehrhaltung einzunehmen und eine negative Grundstimmung an den Tag zu legen. Schließlich hat der Prüfer in vielen Punkten einen Ermessensspielraum, den er auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen nutzen kann. Zeigen Sie sich daher vom ersten (telefonischen) Kontakt an kooperativ und schaffen Sie eine angenehme Arbeitsatmosphäre für den Prüfer. Führen Sie beispielsweise zu Beginn einen Firmenrundgang durch und erläutern Sie die betrieblichen Abläufe.

7. Eine ordnungsmäßige Buchführung sicherstellen

Das effektivste Mittel gegen Angst vor einer Betriebsprüfung ist eine ehrliche Buchführung nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Wer seine Belege GoBD-konform in einem DMS archiviert und anhand einer Verfahrensdokumentation die Ordnungsmäßigkeit darlegen kann, hat bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt zumindest in formaler Hinsicht nichts zu befürchten. Im Gegenteil. Je schlüssiger und nachvollziehbarer die steuerlich relevanten Daten vorliegen, desto reibungsloser dürfte die Prüfung ablaufen.

Anlagenverwaltung: Diese Funktionen sollte die Software haben
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Anlagenverwaltung: Diese Funktionen sollte die Software haben

Sie kennen die Fakten: Ihr Unternehmen ist gesetzlich dazu verpflichtet, das Anlagevermögen auszuweisen und abzuschreiben. Sich dabei von einer Software für die Anlagenverwaltung unterstützen zu lassen, bringt Ihnen viele bedeutende Vorteile. Wir zeigen Ihnen, was eine Anlagenbuchhaltungssoftware leisten können sollte – und klären auch, warum diese Funktionen so essenziell sind.

5 Min. Lesezeit

Darum brauchen Sie eine sorgfältige Anlagenverwaltung

Das Anlagevermögen spielt im Unternehmen eine wichtige Rolle, denn es ist die Basis für den betrieblichen Leistungsprozess. Veränderungen im Anlagevermögen beeinflussen oft die gesamte Vermögenssituation eines Unternehmens. Allein deshalb, aber natürlich auch, weil das Handelsgesetzbuch (HGB) den Ausweis des Anlagevermögens im Jahresabschluss vorschreibt, ist es wichtig, das Anlagevermögen stets im Blick zu behalten. Und zwar mittels einer sorgfältigen Anlagenbuchhaltung.

Für diese Aufgaben benötigen Sie eine professionelle Buchhaltung Ihrer Anlagen

Anlagen werden als langlebige Wirtschaftsgüter definiert, die dem Produktions- bzw. Leistungsprozess dienen und die einen bestimmten Wert übersteigen. Bei der Anlagenbuchhaltung handelt es sich demnach um einen Teilbereich der Finanzbuchhaltung und der Kosten- und Leistungsrechnung eines Unternehmens, in dem diese Anlagen verwaltet, abgeschrieben, bewertet, verbucht und bilanziert werden. Eine professionelle Anlagenbuchhaltung ist essenziell, um eine Erfassung des Anlagevermögens und seiner Wertminderung zu jedem Zeitpunkt zu ermöglichen. Aber auch, um aktuelle Werte für Versicherungen zu dokumentieren, um Inventuren zu vereinfachen und Budgetpläne zu erstellen. Darüber hinaus bildet sie die Basis für verschiedene Kosten-Nutzen-Rechnungen.

Die Anlagenverwaltung outsourcen oder per Excel managen? Das sind die Nachteile

Da Sie nicht auf eine Anlagenverwaltung verzichten können, haben Sie nun mehrere Möglichkeiten. Zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führen die Anlagenbuchhaltung mittels Excel durch. Diese Lösung ist allerdings sehr fehleranfällig, mit erheblichem Aufwand verbunden und unterm Strich ineffizient.

Viele KMU lagern das Thema daher aus und überlassen die Anlagenbuchhaltung komplett ihrem Steuerberater. Das wiederum hat häufig eine zeitversetzte und damit nicht aktuelle Anlagenverwaltung zur Folge. Diese Unternehmen haben unterjährig keinen verlässlichen Überblick über ihr Anlagevermögen und laufen dadurch Gefahr, falsch zu planen und in Bezug auf ihre Anlagegüter suboptimale Entscheidungen zu treffen.

Warum Sie bei der Anlagenverwaltung mit der richtigen Software nicht nur viel Geld sparen

Die Lösung: die Anlagenbuchhaltung inhouse durchführen – und zwar mit einer dafür ausgelegten Software. Das vereinfacht die Anlagenbuchhaltung immens und bringt Ihnen entscheidende Vorteile.

  • Sie haben jederzeit alle relevanten Informationen zum Anlagevermögen zur Hand und arbeiten mit aktuellen, fundierten und verlässlichen Daten. Auf Knopfdruck können Sie Steuervorteile aus Abschreibungsbuchungen ermitteln und den Jahresabschluss sowie unterjährige Auswertungen leicht und schnell erstellen. Dadurch können Sie besser planen und fundiertere unternehmerische Entscheidungen treffen.
  • Zudem sparen Sie durch eine Inhouse-Softwarelösung für die Anlagenverwaltung eine Menge Geld, da viele interne manuelle Aufwände und die externe Beratungsleistung des Steuerberaters wegfallen.

Das muss die richtige Software für Ihre Anlagenverwaltung leisten

Mithilfe einer Anlagenbuchhaltungssoftware lässt sich das Anlagevermögen unkompliziert erfassen, verfolgen und verwalten. Folgende Funktionen machen dabei eine gute Software-Lösung aus:

1. Kompletter Überblick über Anlagenverwaltung durch elektronische Anlagekartei

Eine gute Anlagenbuchungssoftware ermöglicht eine schnelle, jederzeit aktuelle Übersicht über das Anlagevermögen, sowie dessen Bewegungen und Wertminderungen. Zur Anlagenverwaltung bietet die Software dafür eine elektronische Anlagenkartei, die alle wichtigen Informationen – zum Beispiel Inventarnummer, Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsart, Buchwert – zu den einzelnen Anlagegütern enthält. Zudem besteht die Möglichkeit, dort weitere relevante Dokumente wie den Kaufvertrag oder Rechnungen vorzuhalten. Auch die Verwaltung von Garantie- oder Reparaturleistungen ist problemlos elektronisch möglich.

2. Einfach automatisch abschreiben

Mittels einer Software zur Anlagenverwaltung lassen sich alle Arten von Abschreibungen einfach berechnen und buchen und – nach einmaliger Eingabe bestimmter Basisdaten – automatisch durchführen. Die Führung und Buchung der Anlagegüter und Abschreibungen erfolgt dabei auf steuerrechtlicher, bilanzieller und kalkulatorischer Ebene. Darüber hinaus unterstützt eine gute Software effizient bei der Erstellung von Abschreibungsverläufen.

3. Schnelle Datenbereitstellung für den Jahresabschluss

Für den Jahresabschluss lassen sich schnell und zuverlässig der aktuelle Anlagevermögensbestand und dessen Bewegungen ermitteln und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend aufbereiten.

4. Steuerliche Vorteile durch korrekte Berücksichtigung der AfA-Varianten

Eine gute Anlagenbuchhaltungssoftware enthält sämtliche AfA-Varianten, also die steuerrechtlichen Regelungen zur „Absetzung für Abnutzung“. Idealerweise optimiert sie den Übergang von degressiver auf lineare AfA. Somit hilft sie bei der Realisierung steuerlicher Vorteile.

5. Bei der Inventur Zeit und Aufwand sparen dank tagesaktueller Daten

Mit der richtigen Software zur Anlagenverwaltung sind sämtliche Bestands- und Inventardaten stets tagesaktuell verfügbar. Die Inventarliste des Anlagevermögens, die laut HGB im Rahmen des Jahresabschlusses bereitzustellen ist, erstellt die Software innerhalb kürzester Zeit. Das verringert den Arbeitsaufwand für die Inventur erheblich.

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6. Schnell und automatisch Anlagespiegel digital verschicken

Weniger Aufwand – das gilt auch für den Anlagespiegel und das Anlagegitter, also die Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens über mehrere Jahre hinweg, zu deren Erstellung bilanzierende Kapitalgesellschaften laut HGB verpflichtet sind. Auf Knopfdruck erstellt, kann die Anlagenbuchhaltungssoftware den Anlagenspiegel direkt zusammen mit der E-Bilanz digital ans Finanzamt übermitteln.

7. Unkompliziert Sofortabschreibungen vornehmen und Sammelposten bilden

Mithilfe einer guten Software für die Anlageverwaltung lassen sich Sofortabschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter einfach und unkompliziert erledigen. Auch die Bildung von Sammelposten für Vermögensgegenstände und deren Abschreibung ist mittels Software möglich und führt zu Arbeitsaufwandsminderungen und zu Steuereinsparungen bzw. mehr liquiden Mitteln.

8. Mit verlässlichen Auswertungen und Berichten jederzeit Investitionen planen

Die Anlagenverwaltung mit der richtigen Software ermöglicht auch unterjährig jederzeit die Erstellung von Auswertungen und Berichten zu den Anlagegütern. Die Erfassung dieser Daten unterstützt wiederum bei Planungen und unternehmerischen Entscheidungen über künftige Investitionen. Fragen wie „Neuanschaffung oder Reparatur?“ können auf Basis der aktuellen, verlässlichen Daten zügig und wirtschaftlich sinnvoll beantwortet werden.

9. Die Software zur Anlagenverwaltung ist einfach zu bedienen und übersichtlich

In einer guten Anlagenbuchungssoftware finden Sie sich schnell und einfach zurecht. Alle relevanten Informationen zu einem Anlagegut werden so dargestellt, dass Sie auf einen Blick alles parat haben sowie die Informationen finden, nach denen Sie suchen. Insgesamt ist die Software übersichtlich und intuitiv bedienbar.

10. Die Buchhaltungssoftware mit integrierter Anlagenverwaltung muss jederzeit anpassbar sein

Eine Anlagenbuchungssoftware sollte in erforderlichem Maße auf die speziellen Anforderungen eines Unternehmens anpassbar sein. Zum Beispiel was die Spezifika des Anlageguts, die Methoden zum Abschreiben oder die Abfrage- bzw. Auswertungsmöglichkeiten angeht.

11. Möglichkeit der Ein-/Anbindung an die Finanzbuchhaltungssoftware

Im Idealfall ist die Anlagenbuchhaltungssoftware Teil der Finanzbuchhaltungssoftware bzw. als Modul direkt in dieselbe integriert. Das sichert die Konsistenz der Buchführung sowie der Wertansätze und erspart Ihnen eine doppelte Datenpflege. Außerdem sollten Sie die Anlagegüter direkt in der Buchhaltung verwalten und verfolgen können, ohne zwischen Programmen wechseln zu müssen. Schaffen Sie für die Anlagenbuchhaltung eine eigenständige, von der Finanzbuchhaltungssoftware unabhängige Anwendung an, sollte diese mit der eingesetzten Finanzbuchhaltungssoftware kompatibel sein bzw. Datenabgleiche ermöglichen.

12. Einfache Implementierung der Software und Unterstützung durch den Hersteller

Idealerweise gibt es eine Demoversion der Software zur Anlagenverwaltung, mit der Sie sich – möglichst angeleitet durch den Hersteller – einen ersten Eindruck verschaffen können. Die tatsächliche Implementierung sollte unkompliziert sein und eng durch einen Berater des Herstellers begleitet und unterstützt werden. Praxisnahe Schulungen für Ihre späteren User sollten angeboten werden, und die Mitarbeitenden aus der Buchhaltung sollten von Anfang an in den Prozess mit einbezogen werden. Nach der Einführung der Software zur Anlagenverwaltung ist ein umfassender Support mit guter Erreichbarkeit wichtig.

13. Regelmäßige Updates sollten zum Angebot gehören

Schließlich sollten Sie darauf achten, dass der Hersteller regelmäßig Software-Updates bereitstellt, damit Ihre Software zur Anlagenverwaltung immer auf dem neuesten Stand bleibt. Das ist besonders wichtig hinsichtlich der aktuellen gesetzlichen Regelungen, beispielsweise der Regelungen zu Abschreibungsarten oder geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Whistleblower-Richtlinie der EU: Was auf den Mittelstand zukommt
Recht & Compliance

Whistleblower-Richtlinie der EU: Was auf den Mittelstand zukommt

Viele Rechtsverstöße im Wirtschaftsleben kämen ohne Hinweise von Mitarbeitenden, Lieferanten oder Kunden vermutlich nie ans Tageslicht. Um Hinweisgeber, auch Whistleblower genannt, zu schützen, hat die Europäische Union im Jahr 2019 die sogenannte Whistleblower-Richtlinie erlassen. Deutschland wird diese Vorgabe mit dem "Hinweisgeberschutzgesetz" in nationales Recht umsetzen. Compliance-Expertin Sarah Afshari erklärt, was das für deutsche Unternehmen bedeutet.

5 Min. Lesezeit

Eeigentlich hätte Deutschland die Whistleblower-Richtlinie – auch: Hinweisgeberrichtlinie – der EU (Richtlinie 2019/1937) bereits bis Dezember 2021 in nationales Recht umsetzen müssen. Doch erst jetzt befindet sich das neue Hinweisgeberschutzgesetz im Gesetzgebungsverfahren. Mit seiner Verabschiedung wird noch in diesem Jahr gerechnet, sodass das Regelwerk Anfang 2023 in Kraft treten könnte. In dem Gesetz geht es um den Schutz von Personen, die Verstöße gegen strafrechtliche Vorgaben, aber auch gegen Arbeitsschutz, Umweltschutz, Gesundheitsschutz, Mindestlohn, Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Datenschutz, Vergaberecht und ähnliche Vorschriften melden.

„Das Hinweisgeberschutzgesetz soll die Meldenden vor Benachteiligung und Repressalien schützen“, sagt Sarah Afshari. Die Expertin beschäftigt sich seit Jahren mit der Aufdeckung von Wirtschaftskriminalität – zunächst als Ermittlerin für große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, dann als Compliance Officer und zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Dabei leitete sie internationale Ermittlungen und Compliance-Audits in mehr als 30 Ländern und deckte Betrugs-, Geldwäsche- und Bestechungsfälle in Milliardenhöhe auf. Schließlich gründete sie mit DISS-CO ihr eigenes Unternehmen und entwickelte ein IT-gestütztes Hinweisgebersystem.

Whistleblower-Richtlinie betrifft Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet – neben öffentlich-rechtlichen Organisationen, Kommunen und Behörden – auch Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, eine oder mehrere interne Meldestellen einzurichten. Diese sollen es Hinweisgebern ermöglichen, Missstände mündlich, schriftlich, persönlich und auf Wunsch auch anonym aufzuzeigen.

Meldekanäle können zum Beispiel sein: ein spezieller Briefkasten, spezielle E-Mail-Accounts, eine Telefon-Hotline oder ein digitales Hinweisgebersystem. Welche Art von Meldekanal oder Meldekanälen ein Unternehmen einrichtet, liegt in seinem Ermessen.

Unternehmen können auch gemeinsame Meldestellen betreiben oder einen externen Dritten mit der Einrichtung und Betreuung einer internen Meldestelle beauftragen. Für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden soll die Verpflichtung ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten, für Arbeitgeber mit mehr als 50 und bis 249 Mitarbeitenden voraussichtlich ab Ende 2023.

„In jedem Fall ist der Schutz der Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person von allergrößter Bedeutung“, weist Sarah Afshari auf die Anforderungen des Gesetzgebers hin. Und hier liege aufgrund der geschützten Kommunikationswege und der Möglichkeiten zur Weiterverfolgung von Hinweisen ein wichtiger Vorteil von Software-basierten Hinweisgebersystemen. Damit sei man auf jeden Fall auf der sicheren Seite, sagt die Compliance-Expertin.

Vier Tipps für Unternehmen

  1. Überprüfen Sie Ihre vorhandenen Richtlinien und Vorgaben! — Um gar nicht erst einen Anlass für Whistleblowing zu bieten, sollten Sie die alle unternehmensinternen Regelungen im Hinblick auf die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes checken. Schließen Sie etwaige Lücken, zum Beispiel in Bezug auf Ihre Reiserichtlinien, die Annahme von Geschenken oder den Umgang mit Geschäftspartnern.
  2. Stellen Sie das Compliance-Know-how Ihrer Beschäftigten fest! — Führen Sie zum Beispiel eine Umfrage durch, um den gegenwärtigen Wissenstand der Beschäftigten in Erfahrung zu bringen.
  3. Schließen Sie Wissenslücken bei Ihren Mitarbeitenden! — Informieren und schulen Sie Ihre Beschäftigten, zum Beispiel durch Video-Tutorials, und sensibilisieren Sie so für die Compliance-relevanten Themen.
  4. Leben Sie Regelkonformität von der Unternehmensspitze her vor! — Compliance-Vorgaben sind nur dann glaubwürdig, wenn sich die Führungsebene keine Ausnahmen von der Regel gönnt.
Compliance im Mittelstand richtig umsetzen
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Compliance im Mittelstand richtig umsetzen

Regelverstöße können Unternehmen teuer zu stehen kommen. Daher sollten Unternehmer das Thema Compliance ernst nehmen und Vorkehrungen treffen, sagt Rechtsanwalt Dr. Malte Passarge. Im Videotalk "Butter bei die Fische" erläutert er, worauf bei Compliance im Mittelstand zu achten ist.

5 Min. Lesezeit

Welche Maßnahmen muss ein Unternehmen ergreifen, damit sich alle Organe und Mitarbeiter rechtmäßig verhalten – und zwar sowohl hinsichtlich gesetzlicher Bestimmungen als auch unternehmenseigener Ge- und Verbote? Darum geht es bei Compliance (deutsch: Regeltreue bzw. Regelkonformität), erläutert Malte Passarge. Als Partner der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei HDH und Geschäftsführer des Vereins Pro Honore engagiert sich der Jurist insbesondere für Compliance im Mittelstand. Gerade dort müsse das Verständnis für das langfristige Potenzial dieses Themas wachsen.

Geschenke und Absprachen: Was ist zulässig?

Eine pauschale Wertgrenze, ab der beispielsweise Geschenke zwischen Geschäftspartnern grundsätzlich als regelwidrig im Sinne von Korruption anzusehen sind, gibt es laut Fachmann Passarge in der deutschen Privatwirtschaft nicht. Vielmehr müsse man stets den Gesamtkontext der Geschäftsbeziehung betrachten: Wer ist der Geschäftspartner, den ich zum Essen einlade? Hat man gerade ein kritisches Vertragsverhältnis? Gibt es ein offenes Angebot? Liegt ein Rechtsstreit vor?

Um potenziellen Regelverstößen im Zusammenhang mit Geschenken vorzubeugen, empfiehlt Passarge Unternehmen, eine der folgenden Vorgehensweisen zu wählen:

  • Gar keine Geschenke annehmen und auch keine machen – Wer dies seinen Partnern in freundlichem Ton mitteile, sei auf der sicheren Seite.
  • Starre Wertgrenzen festlegen – Meist werde hier wegen des Steuerfreibetrags ein Wert von 35 Euro für die Annahme und Abgabe von Geschenken gewählt.
  • Flexible Wertgrenzen festlegen – Ebenfalls möglich sei es, je nach Geschäftspartner verschiedene Wertgrenzen festzulegen. Dies erfordere aber auch individuelle Freigabeprozesse. So sei es beispielsweise ratsam, vor einem hochwertigen Kundenevent eine Genehmigung durch den Vorgesetzten des Eingeladenen einzuholen.

Compliance-Probleme im Zusammenhang mit Geschenken können auch bei Geschäften mit internationalen Partnern auftreten, etwa im Import und Export. Hierzu müsse man wissen, dass die Regularien in vielen Ländern deutlich strenger als in Deutschland seien, so Passarge.

Auch in Staaten, in denen Geschenke bei einer Geschäftsanbahnung als kulturelle Gepflogenheit gelten, bestehe die Gefahr, gegen Landesrecht zu verstoßen. Hinzu komme, dass Bestechung im Ausland auch nach deutschem Recht strafbar ist. Unternehmer sollten daher in jedem Fall eventuelle Störgefühle beachten und unbedingt die Rechtslage prüfen.

Vorsicht ist Malte Passarge zufolge auch bei Absprachen geboten. So könne es zum Beispiel schon bei einem lockeren Gespräch auf einer Messe zu einer unzulässigen Preis- oder Konditionenabsprache zwischen Wettbewerbern kommen. Mitunter fehle den Beteiligten zwar das Unrechtsbewusstsein, dies ändere aber nichts an den möglichen wettbewerbsrechtlichen Folgen.

Wie sehen die rechtlichen Vorgaben zu Compliance aus?

Bezüglich der Rechtsvorschriften zum Thema Compliance ist in Deutschland inzwischen etwas in Bewegung gekommen, wie Malte Passarge betont.

  • So verpflichtet das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Unternehmen dazu, auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in der Lieferkette zu achten.
  • Eine weitere Compliance-Vorschrift ist die Hinweisgeberrichtlinie der EU (EU-Richtlinie 2019/1937), auch „Whistleblower-Richtlinie“ genannt. Durch sie sollen Personen, die Hinweise auf Compliance-Verstöße in Unternehmen oder öffentlichen Organisationen geben, vor Repressalien geschützt werden. In Deutschland sind von dieser Richtlinie grundsätzlich alle Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern betroffen. Sie müssen entsprechende Meldekanäle einrichten. Dies kann zum Beispiel ein dafür Beauftragter (Compliance-Officer oder Ombudsmann) oder auch ein spezieller E-Mail-Account sein.

Compliance im Mittelstand: Die ersten drei Schritte für Unternehmen

  1. Schonungslose Risikoanalyse durchführen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ehrlich zu sein. Eventuelle „Leichen im Keller“ gehören also auf den Tisch – und nicht unter den Teppich. Im Zuge der Risikoanalyse sollte man sich beispielsweise fragen: Welche Probleme gab es in der Vergangenheit? Wo hat man schlechte Erfahrungen gemacht?
  2. Compliance-Richtlinien formulieren. Basierend auf den Erkenntnissen im Rahmen der Risikoanalyse gilt es nun, Richtlinien für das eigene Unternehmen zu formulieren und Standards zu setzen.
  3. Die Compliance-Vorgaben und Standards kommunizieren. Es reicht nicht aus, das Regelwerk ans schwarze Brett zu heften oder auf einem Server zu hinterlegen. Vielmehr sollte die Unternehmensführung in Sachen Compliance offensive Kommunikation betreiben – und zwar insbesondere an die Mitarbeiter, aber auch an wichtige Auftraggeber und Geschäftspartner.
Neues Verpackungsgesetz: Pflichten, Registrierung und Risiken für Unternehmen
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Neues Verpackungsgesetz: Pflichten, Registrierung und Risiken für Unternehmen

Unternehmen müssen die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen über das duale System finanzieren. Viele kommen dieser Pflicht jedoch bislang nicht nach. Mit dem Verpackungsgesetz von 2019 und dem neuen Verpackungsregister LUCID sollen Verstöße konsequent verhindert werden. Seit dem 1. Januar 2019 dürfen nur registrierte Unternehmen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen.

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Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (kurz: Verpackungsgesetz oder VerpackG) ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung. Es richtet sich an alle Hersteller, Händler und Importeure, die Verpackungen erstmals gewerblich in Umlauf bringen. Ziel ist, die erweiterte Produktverantwortung durchzusetzen, Entsorgungs- und Recyclingkosten fair zu verteilen und Anreize zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu schaffen – sowohl im Online- als auch im stationären Handel.

Auch kleine Unternehmen müssen sich registrieren, wenn sie Verpackungen in Verkehr bringen.

Wichtige Neuerungen durch das Verpackungsgesetz

1. Registrierungspflicht im LUCID-Portal

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat das Portal LUCID eingerichtet. Alle Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich hier registrieren. Das Register ist öffentlich einsehbar, und nicht registrierte Unternehmen dürfen keine Verpackungen in Verkehr bringen.

2. Erweiterung der Systembeteiligungspflicht

Seit Januar 2019 umfasst die Pflicht nicht nur Verkaufs-, Service- und Umverpackungen, sondern auch Versandverpackungen. Onlinehändler müssen ihre Versandverpackungen selbst an einem dualen System beteiligen und die erforderlichen Daten melden.

Sanktionen und Risiken bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz

  • Bußgelder: Unternehmen, die gegen die Pflichten des Verpackungsgesetzes verstoßen, müssen mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 200.000 Euro betragen, abhängig von der Schwere und Dauer des Verstoßes.
  • Vertriebsverbot: Neben finanziellen Sanktionen droht ein sofortiges Vertriebsverbot. Das bedeutet, dass nicht registrierte oder falsch deklarierte Verpackungen nicht weiter in Umlauf gebracht oder verkauft werden dürfen. Für Unternehmen kann dies erhebliche wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen.
  • Abmahnungen: Das öffentliche Verpackungsregister LUCID macht es Wettbewerbern und Behörden einfach, Verstöße nachzuverfolgen. Unternehmen, die ihre Registrierungspflicht oder Meldungen nicht erfüllen, können daher schnell abgemahnt werden. Dies kann neben rechtlichen Konsequenzen auch zu Imageschäden führen.
  • Plattformrisiken für Onlinehändler: Besonders für Händler, die ihre Produkte über Plattformen wie Amazon, eBay oder andere Marktplätze vertreiben, besteht ein zusätzliches Risiko. Plattformbetreiber sind verpflichtet, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und reagieren im Zweifel mit Sperrungen oder Ausschlüssen, um selbst nicht in den Fokus von Behörden zu geraten. Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz kann daher unmittelbar die Möglichkeit des Onlineverkaufs gefährden.

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz 2019, LUCID-Registrierung und Pflichten für Unternehmen und Onlinehändler sind auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhältlich.

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung: Was Arbeitgeber zur euBP-Pflicht wissen müssen
Recht & Compliance

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung: Was Arbeitgeber zur euBP-Pflicht wissen müssen

Seit Anfang 2025 gelten für Arbeitgeber erweiterte Meldepflichten im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP). Hier sind die wichtigsten Informationen.

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Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) ist für Arbeitgeber bereits seit 2023 verpflichtend. Bisher mussten Arbeitgeber jedoch nur die Daten der Entgeltabrechnung an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) elektronisch übermitteln.

Zum 1. Januar 2025 wurde diese Verpflichtung auf die relevanten Daten der Finanzbuchhaltung ausgeweitet. Ziel dieser Erweiterung ist es, Verwaltungsprozesse weiter zu digitalisieren und den Aufwand bei Betriebsprüfungen für alle Beteiligten zu reduzieren.

Welche Daten müssen Arbeitgeber für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung übermitteln?

Ab 2025 müssen Arbeitgeber im Rahmen der euBP die folgenden Daten übermitteln:

  1. Relevante Entgeltdaten aus der Lohnbuchhaltung, einschließlich:
    • Stammdaten der Arbeitnehmer
    • Lohndaten der Arbeitnehmer
    • Inhalte der Beitragsnachweise
  2. Prüfungsrelevante Daten aus dem Gehaltsabrechnungsprogramm, wie:
    • SV-Meldungen
    • Abrechnungen und Korrekturabrechnungen
    • Arbeits- und Fehlzeiten
  3. Seit dem 1. Januar 2025 zusätzlich:
    • Daten der Finanzbuchhaltung, insbesondere Summen und Salden von Sachkonten

In den meisten Unternehmen liegen diese Daten bereits in elektronischer Form vor. Die Herausforderung besteht nun darin, sie in das richtige Format zu bringen und über die vorgeschriebenen Kanäle zu übermitteln.

Das technische Verfahren der euBP

Die Übermittlung der prüfungsrelevanten Daten erfolgt über das sogenannte eXTra-Verfahren (einheitliches XML-basiertes Transportverfahren). Dieses Verfahren wird auch in anderen Bereichen der Sozialversicherung, z.B. bei der Sofortmeldung, eingesetzt. Es läuft wie folgt ab:

  1. Der Arbeitgeber übermittelt die Daten über das eXTra-Verfahren.
  2. Nach Eingang der Daten beim Rentenversicherungsträger erhält der Arbeitgeber eine elektronische Eingangsbestätigung.
  3. Die Daten werden beim Rentenversicherungsträger in einem geschützten System gespeichert.
  4. Nach Bestandskraft des Bescheides werden die Daten gelöscht, worüber der Arbeitgeber elektronisch informiert wird.

Übergangsregelung für Arbeitgeber

Um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, wurde eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026 geschaffen. In diesem Zeitraum können Arbeitgeber beim zuständigen Rentenversicherungsträger unter Angabe ihrer Betriebsnummer einen formlosen Antrag auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung der Buchhaltungsdaten stellen.

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung: Höhere Effizienz durch digitale Abläufe

Die Sozialversicherungsprüfung wird auch weiterhin in regelmäßigen Abständen stattfinden – bei größeren Unternehmen in der Regel alle vier Jahre, bei kleineren Unternehmen möglicherweise in größeren Abständen. Der entscheidende Unterschied liegt im Ablauf der Prüfung:

  • Der Prüfer greift zunächst auf die im Rahmen der euBP zur Verfügung gestellten Daten zurück.
  • Diese Daten werden einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.
  • Nur bei Unklarheiten, Abweichungen oder Verdachtsmomenten ist eine Vor-Ort-Besichtigung erforderlich.

Diese Vorgehensweise verspricht eine erhebliche Zeitersparnis und Effizienzsteigerung für alle Beteiligten. In vielen Fällen kann auf einen persönlichen Besuch des Auditors im Unternehmen verzichtet werden, was den Arbeitsalltag weniger stört und Ressourcen schont.

Information zum Prüfergebnis: Digitale Option neben klassischem Postweg

Auch wenn die Datenübermittlung nun digital erfolgt, bleibt der klassische Postweg für die Zustellung des Prüfergebnisses zunächst bestehen. Dies ist insbesondere für die Berechnung der Einspruchsfristen relevant, die sich weiterhin nach dem Zeitpunkt der postalischen Zustellung richten. Allerdings kann das Prüfergebnis nun unter folgenden Voraussetzungen zusätzlich als PDF zur Verfügung gestellt werden:

  • Die Betriebsprüfung wurde mit euBP-Lohndaten durchgeführt.
  • Der Wunsch nach elektronischer Zusendung wurde bereits bei der Übermittlung der Daten geäußert.
  • Es wurde eine gültige E-Mail-Adresse für den Empfang der Benachrichtigung angegeben.

Wichtig: Da es sich um vertrauliche Daten handelt, sollten Unternehmen keine allgemein zugängliche E-Mail-Adresse verwenden, sondern eine, die nur von autorisierten Personen eingesehen werden kann.

Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Um für die erweiterte euBP-Pflicht gerüstet zu sein, sollten Arbeitgeber folgende Schritte unternehmen:

  1. Systemüberprüfung: Analysieren Sie Ihre bestehenden Systeme und Prozesse auf Kompatibilität mit den neuen Anforderungen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Software in der Lage ist, die erforderlichen Daten im korrekten Format zu exportieren.
  2. Softwareanpassung: Falls Ihre aktuelle Software den Anforderungen nicht genügt, stellen Sie auf ein geeignetes System um. Achten Sie dabei besonders auf die Schnittstellen zur Datenübertragung.
  3. Zertifizierung prüfen: Vergewissern Sie sich, dass Ihre Software den Vorgaben der Rentenversicherungsträger entspricht und systemgeprüft ist. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am euBP-Verfahren.
  4. Prozessoptimierung: Überprüfen und optimieren Sie Ihre internen Prozesse, um eine reibungslose und fehlerfreie Datenerfassung und -übermittlung zu gewährleisten.
  5. Schulung der Mitarbeiter: Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeitenden in der Lohnbuchhaltung und Finanzbuchhaltung mit den neuen Anforderungen und Systemen vertraut sind. Gegebenenfalls sind Schulungen erforderlich.
  6. Übergangsregelung prüfen: Evaluieren Sie sorgfältig, ob die Nutzung der Übergangsregelung für Ihr Unternehmen sinnvoll ist. Falls ja, reichen Sie den Antrag schnellstmöglich ein.

Fazit

Die Digitalisierung der Betriebsprüfung ist ein weiterer Schritt in Richtung einer modernen, effizienten Verwaltung. Unternehmen, die diese Entwicklung proaktiv mitgehen, werden langfristig von schlankeren Prozessen und einer besseren Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern profitieren. Arbeitgeber sind daher gut beraten, sich – falls noch nicht geschehen – jetzt mit den Anforderungen der euBP auseinanderzusetzen und die nötigen Schritte einzuleiten.

Weitere Informationen zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP)

ESG-Reporting im Bau: Pflichten, Herausforderungen und Chancen
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ESG-Reporting im Bau: Pflichten, Herausforderungen und Chancen

Das Thema ESG-Reporting gewinnt in der Baubranche immer mehr an Bedeutung. Bauunternehmen müssen ihre Nachhaltigkeitsbemühungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environmental, Social, Governance – ESG) transparent darlegen. Dieser Artikel erklärt, warum ESG-Reporting unverzichtbar ist, welche rechtlichen Pflichten bestehen und welche Chancen sich daraus ergeben.

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Was ist ESG-Reporting?

ESG-Reporting bezeichnet den Prozess, durch den Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsleistung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung erfassen, bewerten und offenlegen.
„Nachhaltigkeit im Bauwesen ist kein Zusatz, sondern ein zentraler Bestandteil unserer wirtschaftlichen Verantwortung. ESG-Reporting ermöglicht es uns, Transparenz zu schaffen und unseren Fortschritt zu messen“, erklärt der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI).

Warum ESG-Reporting in der Baubranche unverzichtbar ist

Die Bauwirtschaft hat enorme Auswirkungen auf die Umwelt – von CO₂-Emissionen über Ressourcenverbrauch bis zur Landnutzung. ESG-Reporting hilft Unternehmen, ihre Strategien anzupassen, Ressourcen effizient zu nutzen und soziale Verantwortung zu übernehmen.
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) betont: „Ein umfassendes Nachhaltigkeitsberichtssystem ist entscheidend, um die ökologischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen unserer Projekte zu verstehen und zu kommunizieren.“

Rechtliche Grundlagen und Pflichten

In Europa ist ESG-Reporting gesetzlich vorgeschrieben. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet Unternehmen, regelmäßig über ESG-Kriterien zu berichten. Dazu gehören unter anderem CO₂-Emissionen, Energieverbrauch, Abfallmanagement und Arbeitsrechte. Standards wie GRI oder SASB sind häufig die Grundlage.

Fristen und Umsatzanforderungen

  • Ab 1. Januar 2025: Unternehmen unter der NFRD, vor allem große kapitalmarktorientierte Unternehmen, müssen berichten.
  • Ab 1. Januar 2026: Große Unternehmen, die bisher nicht berichtspflichtig waren, sind betroffen (mind. 250 Mitarbeitende, >40 Mio. € Umsatz oder >20 Mio. € Bilanzsumme).
  • Ab 1. Januar 2027: Kapitalmarktorientierte KMU müssen ESG-Berichte erstellen, sofern sie nicht befreit sind.
  • Ab 1. Januar 2029: Nicht-europäische Unternehmen mit >150 Mio. € Nettoumsatz in der EU und einer Niederlassung in der EU werden ebenfalls verpflichtet.

Herausforderungen bei der Umsetzung

  • Datenverfügbarkeit und -qualität: Exakte Daten sind schwer zu erheben, besonders bei internationalen Projekten.
  • Komplexität der Berichterstattung: Unternehmen müssen vielfältige Standards und Kriterien erfüllen.
  • Ressourcen und Know-how: Für KMU ist der Aufbau von Expertise und IT-Systemen aufwendig und kostspielig.

Chancen durch ESG-Reporting

  • Wettbewerbsvorteil: Transparente Nachhaltigkeitsberichte ziehen Investoren und Kunden an.
  • Risikomanagement: Risiken lassen sich frühzeitig erkennen und steuern.
  • Effizienzsteigerung: Nachhaltige Prozesse führen oft zu Kostensenkungen und effizienteren Abläufen.

Fazit

ESG-Reporting ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht: Es ist ein strategisches Instrument, um Bauunternehmen zukunftsfähig zu machen. Transparente Berichterstattung stärkt das Vertrauen von Kunden, Investoren und Stakeholdern und positioniert die Baubranche nachhaltig und wettbewerbsfähig.

„Green ist das neue Gold“ – Warum Nachhaltigkeit im Mittelstand kein Trend, sondern Pflicht ist
Recht & Compliance

„Green ist das neue Gold“ – Warum Nachhaltigkeit im Mittelstand kein Trend, sondern Pflicht ist

Nachhaltigkeit – ein Wort, das früher belächelt wurde, hat sich zum zentralen Leitmotiv für Unternehmen weltweit entwickelt.

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Doch seien wir ehrlich: Es ist nicht mehr nur ein „nice-to-have“. Kunden, Investoren und sogar Regierungen verlangen nachweisliche Umweltfreundlichkeit und soziale Verantwortung. Und wer jetzt denkt, er könne sich da irgendwie durchmogeln, hat die Rechnung ohne die wachsenden ESG-Kriterien gemacht. Hier ist der ultimative Guide, wie du Nachhaltigkeit nicht nur überlebst, sondern damit richtig durchstartest.

CO2-Reduktion: Vom CO2-Fußabdruck zum CO2-Fingerabdruck

Die Reduktion des CO2-Fußabdrucks ist nicht nur eine Notwendigkeit, sondern auch ein Statement. Es zeigt, dass dein Unternehmen Verantwortung übernimmt – für die Umwelt und für die Zukunft. Aber aufgepasst, die Kunden von heute wollen mehr als nur Lippenbekenntnisse. Sie erwarten echte Maßnahmen. Das bedeutet, dass du auf erneuerbare Energien setzt, deine Produktionsverfahren effizienter gestaltest und nachhaltige Materialien verwendest. Aber warum dabei aufhören? Gehe einen Schritt weiter und entwickle eine Strategie, bei der dein CO2-Fingerabdruck in jedem Aspekt deines Geschäfts spürbar ist. Zeige deinen Kunden, dass du nicht nur die Umwelt, sondern auch ihre Zukunft ernst nimmst.

Ökologischer Fußabdruck

Nachhaltige Lieferketten: Vom Lieferanten zum Partner in Crime

Dein Engagement für Nachhaltigkeit endet nicht an den Toren deines Unternehmens. Es reicht tief in deine Lieferkette hinein. In einer Welt, in der Transparenz gefragt ist, wirst du nicht drumherum kommen, sicherzustellen, dass auch deine Lieferanten nachhaltig arbeiten. Aber hey, das muss nicht kompliziert sein! Stell dir deine Lieferanten als „Partner in Crime“ vor – gemeinsam arbeitet ihr daran, den Planeten zu retten. Setze auf Zertifizierungen und Audits, um sicherzustellen, dass alle am gleichen Strang ziehen. Denn am Ende zählt, dass deine Produkte nicht nur grün aussehen, sondern auch grün sind – von der ersten bis zur letzten Produktionsstufe.

Soziale Verantwortung

Soziale Verantwortung: Mehr als nur grüne Fassaden

Nachhaltigkeit ist nicht nur grün, sondern auch bunt. Soziale Verantwortung umfasst viel mehr als nur Umweltaspekte. Es geht darum, wie du als Unternehmen mit Menschen umgehst – ob innerhalb deines Betriebs oder in der Gesellschaft. Faire Arbeitsbedingungen, Diversität und Inklusion sind keine Modeerscheinungen, sondern essenzielle Bestandteile eines modernen, nachhaltigen Unternehmens. Warum? Weil sie nicht nur das Arbeitsklima verbessern, sondern auch die Innovationskraft stärken. Wenn du also darüber nachdenkst, was Nachhaltigkeit für dein Unternehmen bedeutet, vergiss nicht, dass auch soziale Faktoren zählen. Denn ein nachhaltiges Unternehmen ist eines, das sowohl Mensch als auch Umwelt respektiert.

Berichterstattung: Transparenz ist das neue Vertrauen

Nachhaltigkeit ohne Berichterstattung? Das ist wie ein Kuchen ohne Zuckerguss – unvollständig. Immer mehr Unternehmen veröffentlichen Nachhaltigkeitsberichte, um ihre Fortschritte sichtbar zu machen. Das ist nicht nur gut fürs Image, sondern schafft auch Vertrauen bei Stakeholdern, Kunden und Investoren. Ein solcher Bericht ist mehr als nur eine Pflichtübung – er ist eine Chance, deine Erfolge zu feiern und deine Ambitionen zu kommunizieren. Also setz auf Transparenz und zeige der Welt, dass du nicht nur über Nachhaltigkeit redest, sondern sie auch lebst.

ESG

Die ESG-Kriterien: Das Navigationssystem für den nachhaltigen Erfolg

Environmental, Social, Governance – drei kleine Worte, die die Zukunft deines Unternehmens bestimmen könnten. Die ESG-Kriterien sind mehr als nur ein Trend, sie sind das neue Navigationssystem für nachhaltigen Erfolg. Sie helfen dir, den Kurs zu halten, deine Nachhaltigkeitsziele zu erreichen und gleichzeitig das Vertrauen von Investoren und Kunden zu gewinnen. Doch Vorsicht: ESG ist kein One-Size-Fits-All. Jedes Unternehmen muss seinen eigenen Weg finden, diese Kriterien zu integrieren. Es geht darum, eine Balance zwischen Umweltschutz, sozialer Verantwortung und guter Unternehmensführung zu finden – und dabei authentisch zu bleiben.

Fazit: Nachhaltigkeit ist das neue Business as Usual

Nachhaltigkeit ist nicht länger eine Option, sondern die Basis für den Geschäftserfolg. Es geht nicht mehr nur darum, grün zu sein, sondern auch darum, sozial verantwortungsbewusst zu handeln und dies transparent zu kommunizieren. Unternehmen, die diese Werte in ihre DNA integrieren, werden nicht nur überleben, sondern auch florieren. Also mach Nachhaltigkeit zu deinem neuen Business as Usual – und sieh zu, wie dein Unternehmen mit jeder umweltfreundlichen Entscheidung, die du triffst, stärker und erfolgreicher wird.