- Remove the current class from the content27_link item as Webflows native current state will automatically be applied.
- To add interactions which automatically expand and collapse sections in the table of contents select the content27_h-trigger element, add an element trigger and select Mouse click (tap)
- For the 1st click select the custom animation Content 27 table of contents [Expand] and for the 2nd click select the custom animation Content 27 table of contents [Collapse].
- In the Trigger Settings, deselect all checkboxes other than Desktop and above. This disables the interaction on tablet and below to prevent bugs when scrolling.
Viele Projektbeteiligte, Teil- und Abschlagsrechnungen sowie umfangreiche Nachweise sorgen dafür, dass Rechnungsprozesse in der Baubranche schnell unübersichtlich werden. Rechtssicher bleiben müssen sie trotzdem. Die E-Rechnung wird deshalb zu einem Schlüsselfaktor: Sie standardisiert den Rechnungsaustausch, erleichtert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und bringt neben den nationalen Vorgaben auch auf europäischer Ebene Vorteile.
Rechtlicher Hintergrund: schrittweise Umsetzung der E-Rechnungspflicht
Bereits seit dem 27. November 2020 müssen Unternehmen in Deutschland Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes ab einem Betrag von 1.000 Euro im XRechnungs-Standard erstellen und übermitteln.
Für den unternehmerischen B2B-Bereich gilt eine eigene, gestaffelte Zeitschiene. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können. Der Versand wird zeitlich gestaffelt verpflichtend: Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Jahresumsatz E-Rechnungen versenden, ab dem 1. Januar 2028 gilt dies unabhängig vom Jahresumsatz. Ausnahmen bestehen für Kleinbeträge unter 250 Euro, für Steuerfreibeträge und für Kleinunternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne.
Was eine E-Rechnung ist
Nach § 14 Umsatzsteuergesetz ist eine Rechnung jedes Dokument, das über eine Lieferung oder Leistung abrechnet, unabhängig von der Bezeichnung. Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und der europäischen Norm EN 16931 entsprechen muss. Übermittelt werden kann sie über verschiedene digitale Kanäle wie zum Beispiel E-Mail oder Online-Portale, solange die strukturierten Daten dabei ohne Medienbruch weiterverarbeitbar bleiben.
Welche Formate zulässig sind
In der Praxis haben sich vor allem XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.x) als gängige, zulässige E-Rechnungsformate etabliert. Eine reine PDF-Rechnung oder eine einfache Bilddatei gilt nicht als E-Rechnung, weil sie keine strukturierten, maschinenlesbaren Daten enthält.
Die XRechnung ist ein reines XML-Format. Für Menschen ist sie ohne Viewer oder Software nicht direkt lesbar, dafür eignet sie sich sehr gut für die automatisierte elektronische Verarbeitung.
ZUGFeRD 2.x ist dagegen ein hybrides Format, das neben einer PDF-Sichtkomponente eingebettete XML-Daten enthält. Dadurch bleibt sie für Menschen lesbar und ist gleichzeitig maschinell auswertbar. Steuerrechtlich maßgeblich ist nur der XML-Teil. In der Praxis lohnt es sich, das Format klar zu benennen, etwa als „Rechnung im Format ZUGFeRD“, um Verwechslungen mit einer herkömmlichen PDF-Rechnung zu vermeiden. Auch EDI zählt unter bestimmten Voraussetzungen zu den erlaubten Formaten.
Warum die E-Rechnung für Bauunternehmen relevant ist
Durch die Einführung der E-Rechnung werden elektronische Rechnungsprozesse zum Standard, auch für private Unternehmen. Für Bauunternehmen bedeutet die Umstellung die Chance, Rechnungen schneller Bauvorhaben, Abschlägen und Nachträgen zuzuordnen und den Prüfprozess zu beschleunigen.
Vorteile für die Baubranche
Die Umstellung auf E-Rechnungen bietet zahlreiche Chancen:
Statt Papierstapeln für Abschlags- und Schlussrechnungen laufen Rechnungen digital durch. Das spart Druck- und Portokosten, senkt den Ablageaufwand und beschleunigt die Weitergabe an Bauleitung, Projektleitung und Buchhaltung. Durch transparente Prozesse werden Bearbeitung und Zahlungseingänge schneller, und eine durchgängige, medienbruchfreie Verarbeitung vom Rechnungseingang bis zur Buchhaltung eröffnet zusätzliche Automatisierungsmöglichkeiten. Manuelle Erfassungsfehler in buchhalterischen Prozessen lassen sich so vermeiden.
Beschleunigte Abläufe erleichtern zudem die fristgerechte Bezahlung und damit die Nutzung von Skonto-Potenzialen. Digitale Prüf- und Freigabeprozesse funktionieren außerdem mobil, direkt von der Baustelle aus, was Effizienzgewinne für Betriebe im Baugewerbe schafft. Nicht zuletzt trägt die papierlose Verarbeitung zur Nachhaltigkeit bei und stärkt als zeitgemäße Außenwirkung das Image gegenüber Geschäftspartnern.
Rechtliche Anforderungen an die E-Rechnung
Damit eine E-Rechnung rechtskonform ist, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein: Authentizität, also die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsstellers, Integrität im Sinne der Unveränderbarkeit des Inhalts, Lesbarkeit und Revisionssicherheit auch nach Jahren sowie die Einhaltung der GoBD, der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung elektronischer Unterlagen und zum Datenzugriff. Betriebe sollten deshalb prüfen, ob ihre Buchhaltungs- oder Dokumentenmanagement-Software diese Anforderungen erfüllt und die Prozesse revisionssicher abbildet.
GoBD-konforme Archivierung und Aufbewahrung
Die Einführung der E-Rechnung allein reicht nicht aus, auch die rechtssichere Archivierung nach GoBD ist Pflicht. E-Rechnungen sind aufbewahrungspflichtige Belege und in der Regel acht Jahre zu archivieren. Für die Buchführung gilt weiterhin der Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“, und im Prüfungsfall müssen Rechnungen vollständig und zeitnah bereitgestellt werden. Maßgeblich ist, dass E-Rechnungen elektronisch im Originalformat archiviert werden. Ausdrucke oder nachträglich veränderte Dateien sind nicht GoBD-konform.
Im Einzelnen bedeutet das: Die Archivierung muss unverändert erfolgen, ohne inhaltliche Anpassungen, Kürzungen oder Anmerkungen am Dokument. Rechnungsrelevante Anhänge wie Aufmaß, Lieferscheine oder Leistungsnachweise gehören im Original und gemeinsam mit der Rechnung abgelegt. E-Mail-Korrespondenz ist nur dann aufbewahrungspflichtig, wenn sie geschäftsrelevante Inhalte zum Vorgang enthält.
Im Prüfungsfall müssen die Unterlagen elektronisch auswert- und bereitstellbar sein. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Pflichten liegt beim Unternehmen selbst, auch wenn Steuerberatung oder externe Dienstleister eingebunden sind. Ein digitales Dokumentenmanagement-System (DMS) ist deshalb dringend zu empfehlen, um Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit sicherzustellen.
So gelingt die Einführung im Betrieb
Der Umstieg lässt sich in vier Schritten strukturieren. Zunächst gilt es, die rechtlichen Vorgaben zu klären und zu prüfen, ob die bestehenden Prozesse GoBD-konform sind. Anschließend werden Software und IT-Systeme angepasst, um Dokumentenmanagement und digitale Archivierung sicherzustellen. Im dritten Schritt werden die Mitarbeitenden informiert: Schulungen und klare Abläufe für den elektronischen Rechnungsempfang und -versand schaffen Sicherheit im Tagesgeschäft. Wer schließlich schrittweise startet, etwa mit einem Pilotprojekt bei einzelnen Lieferanten, erleichtert sich den Umstieg zusätzlich.
Fazit: Jetzt handeln und Chancen nutzen
Die E-Rechnung ist kein Zukunftsthema mehr. Der Empfang ist im B2B-Bereich in Deutschland seit dem 1. Januar 2025 verpflichtend, der Versand folgt gestaffelt ab 2027 und 2028. Wer jetzt handelt, hält nicht nur gesetzliche Vorgaben ein, sondern optimiert zugleich seine Geschäftsprozesse und sichert sich Wettbewerbsvorteile. Nutzen Sie die verbleibende Zeit, um Ihr Unternehmen passend zu den kommenden Umstellungsschritten aufzustellen. Mit den richtigen Systemen und Prozessen wird die Umstellung nicht zur bloßen Pflichtaufgabe, sondern zu einer echten Chance.
Häufige Fragen zur E-Rechnung im Bau
Ab wann müssen Bauunternehmen E-Rechnungen empfangen können?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen im B2B-Bereich empfangen können. Der Versand wird zeitlich gestaffelt verpflichtend: ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Jahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 unabhängig vom Jahresumsatz.
Gibt es Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht?
Ja. Ausnahmen bestehen für Kleinbeträge unter 250 Euro, für Steuerfreibeträge und für Kleinunternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne.
Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?
Nein. Eine reine PDF-Rechnung oder eine einfache Bilddatei gilt nicht als E-Rechnung, weil sie keine strukturierten, maschinenlesbaren Daten enthält. Eine E-Rechnung muss ein strukturiertes elektronisches Format aufweisen, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht.
Welche E-Rechnungsformate sind für Bauunternehmen zulässig?
In der Praxis haben sich vor allem XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.x etabliert. XRechnung ist ein reines XML-Format, das ohne Viewer für Menschen nicht direkt lesbar ist. ZUGFeRD ist ein hybrides Format mit PDF-Sichtkomponente und eingebetteten XML-Daten, wobei steuerrechtlich nur der XML-Teil maßgeblich ist. Auch EDI zählt unter bestimmten Voraussetzungen zu den erlaubten Formaten.
Welche rechtlichen Kriterien muss eine E-Rechnung erfüllen?
Eine E-Rechnung muss authentisch sein, also den Rechnungssteller eindeutig identifizierbar machen, inhaltlich unveränderbar (Integrität) sowie lesbar und auch nach Jahren revisionssicher bleiben. Zusätzlich müssen die GoBD eingehalten werden, die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung elektronischer Unterlagen und zum Datenzugriff.
Wie lange müssen Bauunternehmen E-Rechnungen aufbewahren?
E-Rechnungen sind aufbewahrungspflichtige Belege und in der Regel acht Jahre zu archivieren. Sie müssen elektronisch im Originalformat gespeichert werden, ohne inhaltliche Anpassungen, Kürzungen oder Anmerkungen. Ausdrucke oder nachträglich veränderte Dateien gelten nicht als GoBD-konform.
Müssen Aufmaß, Lieferscheine und Leistungsnachweise mit archiviert werden?
Ja. Rechnungsrelevante Anhänge wie Aufmaß, Lieferscheine oder Leistungsnachweise gehören im Original und gemeinsam mit der Rechnung archiviert. E-Mail-Korrespondenz ist nur dann aufbewahrungspflichtig, wenn sie geschäftsrelevante Inhalte zum Vorgang enthält.
Wie gelingt die Einführung der E-Rechnung im Bauunternehmen?
Der Umstieg lässt sich in vier Schritten strukturieren: zunächst die rechtlichen Vorgaben klären und die GoBD-Konformität bestehender Prozesse prüfen, anschließend Software und IT-Systeme für Dokumentenmanagement und digitale Archivierung anpassen, danach Mitarbeitende durch Schulungen und klare Abläufe einbinden und schließlich schrittweise starten, etwa mit einem Pilotprojekt bei einzelnen Lieferanten.




