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ERP & Finance

Beiträge zu Warenwirtschaft, Auftragsabwicklung, Finanzbuchhaltung und Controlling.

PayPal Zahlungen automatisch verbuchen
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PayPal Zahlungen automatisch verbuchen

Onlineshopping boomt – und mit ihm die Anzahl der PayPal-Zahlungen. Für Unternehmen bedeutet das oft buchhalterischen Aufwand, der mit wachsendem Geschäft schnell zur Herausforderung wird. Glücklicherweise gibt es smarte Tools, die PayPal-Zahlungen automatisch verbuchen und in die Finanzbuchhaltung übernehmen. Wir stellen eine Lösung vor.

5 Min. Lesezeit

Die Herausforderung: PayPal und Buchhaltung effizient zusammenbringen

Ein neuer Auftrag, eine schnelle Zahlung per PayPal – für viele Unternehmen im E-Commerce ist das längst Alltag. PayPal gehört heute zu den beliebtesten Bezahlverfahren im Onlinehandel. Was auf Kundenseite bequem und in Sekunden erledigt ist, sorgt in der Buchhaltung jedoch oft für aufwendige manuelle Arbeit.

Insbesondere Unternehmen mit hohem Transaktionsvolumen kennen dieses Problem. Das Buchhaltungsteam verbringt viel Zeit damit, PayPal-Zahlungen zu erfassen, zuzuordnen und offene Posten zu kontrollieren. Dabei schleichen sich nicht nur leicht Fehler ein, es geht auch wertvolle Arbeitszeit verloren. Doch das muss nicht sein.

Gefragt ist eine Buchhaltungssoftware für den Onlinehandel, die mit den Anforderungen Schritt hält. Ziel ist es, Buchhaltungsprozesse zu automatisieren, ohne die Kontrolle über die Finanzdaten zu verlieren.

Die Lösung: PayPal-Zahlungen automatisch verbuchen

Genau hier setzt die „PayPal Anbindung für Suiteify“ der PETRUCH GmbH an: eine Zusatzlösung für die Buchhaltungssoftware von Suiteify. Sie ermöglicht eine automatisierte Buchhaltung mit PayPal und sorgt dafür, dass PayPal-Transaktionen direkt und korrekt in der Finanzbuchhaltung von Suiteify verarbeitet werden. Das Ergebnis sind weniger manueller Aufwand, transparente Prozesse und stets aktuelle Finanzdaten.

So funktioniert die REST-API PayPal Integration in der Praxis

Die Zusatzlösung „PayPal Anbindung für Suiteify“ arbeitet über eine REST-API PayPal-Integration mit den Programmen Suiteify Finance classic und Suiteify Finance classic sowie dem Kontierungsmodul von Suiteify zusammen. Der Prozess läuft nahezu vollständig im Hintergrund ab:

  1. Rechnungserstellung: In der Warenwirtschaft wird – beispielsweise mit der Warenwirtschaftssoftware Suiteify Commercial classic – eine Ausgangsrechnung erstellt. Die jeweilige PayPal-Bestellnummer wird im Feld Fremdbelegnummer hinterlegt.
  2. Datenübernahme per REST-API: Die Lösung liest über eine REST-API-Schnittstelle alle relevanten PayPal-Zahlungen aus – inklusive der automatisch ermittelten Summenbuchung der PayPal-Gebühren.
  3. Automatische Buchungsvorschläge: Das Suiteify-Kontierungsmodul importiert diese Daten als fertige Buchungsvorschläge, ordnet sie den passenden Belegen zu und gleicht offene Posten automatisch aus.

Diese Form der PayPal-Integration in die Buchhaltung sorgt für einen schnellen, sicheren und nachvollziehbaren Workflow – und entlastet das Buchhaltungsteam spürbar.

Warum die PayPal Buchhaltung automatisieren?

Die Vorteile einer automatisierten PayPal Buchhaltung sind enorm. Unternehmen profitieren von:

  • Zeitersparnis durch automatisierte Prozesse
  • Fehlerreduktion bei der Zuordnung von Zahlungen und Belegen
  • Aktuellen Kontoständen dank automatischer Transaktionsübernahme
  • Flexibler Zeitselektion beim Datenabruf
  • Revisionssicherheit durch klare und nachvollziehbare Buchungen

Ein weiterer Pluspunkt: Beim nächsten Abruf zeigt das System automatisch den zuletzt übertragenen Zeitraum an – ein Detail, das die tägliche Arbeit in der Buchhaltung deutlich erleichtert.

Fazit

Für Unternehmen im Onlinehandel sind Effizienz und Schnelligkeit entscheidende Erfolgsfaktoren. Mit der Finanzbuchhaltung von Suiteify und der Zusatzlösung „PayPal-Anbindung für Suiteify“ steht Unternehmen, die PayPal nutzen und ihre Buchhaltungsprozesse automatisieren möchten, eine effektive Lösung zur Verfügung.

Durch die nahtlose Integration in die Buchhaltung lassen sich PayPal-Zahlungen automatisch verbuchen, Gebühren korrekt erfassen und offene Posten zuverlässig ausgleichen. Das macht die Buchhaltung nicht nur schneller, sondern auch sicherer – und schafft Freiraum für das Wesentliche im Tagesgeschäft.

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Wie HAVERKAMP mit einem DMS Geld und Zeit spart
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Wie HAVERKAMP mit einem DMS Geld und Zeit spart

Wie können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ihre Prozesse digitalisieren, Zeit sparen und die Zusammenarbeit verbessern? Das Beispiel der HAVERKAMP GmbH zeigt es. Der Glas- und Sicherheitsspezialist hat mit einem Dokumentenmanagementsystem (DMS) für KMU seine Effizienz, Transparenz und Nachhaltigkeit gesteigert und einen entscheidenden Schritt in Richtung papierloses Büro gemacht.

5 Min. Lesezeit

Die Herausforderung: Papierberge und analoge Prozesse

Wie bei vielen anderen mittelständischen Unternehmen prägten auch bei HAVERKAMP Papierberge, Aktenordner und manuelle Prozesse lange Zeit den Büroalltag. So wurden Rechnungen beispielsweise ausgedruckt, zur Freigabe weitergereicht, unterschrieben und wieder eingescannt. Dieses Prozedere erwies sich jedoch als zunehmend ineffizient.

Die Lösung: DMS-Einführung als Wendepunkt

Für das Unternehmen stand fest, dass es seine zentralen administrativen Prozesse digitalisieren und beschleunigen möchte. Gemeinsam mit dem Suiteify-Partner xtero führte HAVERKAMP daher Ende 2019 das Dokumentenmanagementsystem (DMS) von Suiteify ein. Seitdem ermöglicht die digitale Lösung den sicheren, ortsunabhängigen Zugriff auf alle Unternehmensdokumente und erleichtert die effiziente Zusammenarbeit über Abteilungs- und Standortgrenzen hinweg.

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Über Suiteify DMS classic können die Mitarbeitenden schnell auf alle Informationen zugreifen.

Vorteile des DMS für KMU

Seit der Einführung des Suiteify DMS classic profitieren die Teams bei HAVERKAMP von wichtigen Verbesserungen wie zum Beispiel:

  • Mobiler Zugriff auf Dokumente – jederzeit und überall verfügbar
  • Automatisierte Workflows – weniger Fehler und schnelleres Arbeiten
  • Abteilungsübergreifende Zusammenarbeit – Teams arbeiten effizient zusammen
  • GoBD-konforme Archivierung – rechtskonforme Dokumentenaufbewahrung
  • Präzise Zugriffsrechte – Über die Rechtevergabe kann das Unternehmen flexibel steuern, wer welche Informationen sehen darf

Automatisierung durch digitale Rechnungseingangsverarbeitung

Ein weiterer Meilenstein war die Einführung der Suiteify Approvals classic (REV) bei HAVERKAMP. Früher aufwendige manuelle Prozesse sind damit effizient, transparent und umweltfreundlich geworden. Rechnungen werden nun digital geprüft, freigegeben und automatisch an die Finanzbuchhaltung übergeben.

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Blick in die Produktion bei HAVERKAMP

Nachhaltigkeit durch digitale Archivierung

Digitale Prozesse reduzieren nicht nur den Papierverbrauch, sondern auch die Druckkosten und schaffen Platz im Büro. Die Kombination aus Effizienz, Transparenz und Nachhaltigkeit macht das DMS somit zu einem strategischen Erfolgsfaktor für mittelständische Unternehmen.

Zukunftsfähige Prozesse dank Dokumentenmanagement

Das Beispiel von HAVERKAMP zeigt: Die digitale Transformation gelingt Schritt für Schritt, wenn klare Ziele definiert und die richtigen Partner eingebunden werden. Der Umstieg vom papiergebundenen Büro auf digitale Workflows mittels eines DMS steigert die Effizienz und fördert Nachhaltigkeit und Mitarbeiterzufriedenheit und ist für KMU ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung. So entsteht ein modernes Arbeitsumfeld, das die Basis für zukunftsfähiges Arbeiten im Mittelstand schafft.

Über HAVERKAMP

Die HAVERKAMP GmbH ist ein international agierender Mittelständler mit Sitz in Münster. Seit 1978 entwickelt das Unternehmen Hightech-Folien und Sicherheitslösungen für Gebäude, Fahrzeuge und die Industrie. Das Produktspektrum reicht vom klassischen Sonnen- oder Splitterschutz bis zu smarten, per App steuerbaren Folien. Mit einem eigenen Forschungszentrum, jahrzehntelanger Erfahrung und Pioniergeist steht HAVERKAMP für Qualität, Innovation und Nachhaltigkeit – "Made in Germany".

Mobile ERP einführen – die wichtigsten Schritte zur digitalen Effizienz
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Mobile ERP einführen – die wichtigsten Schritte zur digitalen Effizienz

Die digitale Transformation schreitet voran – und mit ihr wächst der Druck auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), ihre Prozesse zu modernisieren. Eine zentrale Maßnahme dabei ist es, mobile ERP einzuführen, um ortsunabhängig, vernetzt und in Echtzeit zu arbeiten. Doch wie gelingt der Umstieg ohne Umwege oder teure Fehler? Dieser Artikel zeigt Schritt für Schritt, wie KMU mobile ERP einführen und dabei strategisch, praxisnah und zukunftssicher vorgehen.

5 Min. Lesezeit

Mobile Anwendungen prägen längst den Arbeitsalltag. Zwar nutzen viele Unternehmen bereits Smartphones oder Tablets im Vertrieb oder Außendienst, doch das ERP-System ist häufig noch stationär gebunden. Dies ist eine gute Gelegenheit, mobile ERP einzuführen, um Prozesse zu beschleunigen, Informationen überall zugänglich zu machen und eine effizientere Zusammenarbeit der Mitarbeitenden zu ermöglichen.

Warum mobile ERP für KMU unverzichtbar ist

Ein klassisches ERP bündelt zentrale Geschäftsprozesse. Mobile ERP einzuführen hingegen ermöglicht es, diese unabhängig von Ort und Zeit zu gestalten. Die Vorteile liegen auf der Hand:

  • Echtzeitdaten überall verfügbar (z. B. im Außendienst, in der Produktion oder auf einer Baustelle)
  • Beschleunigte Abläufe durch mobile Datenerfassung
  • Schnellere Entscheidungen dank sofortiger Informationsflüsse
  • Flexible Arbeitsmodelle mit Cloud und Apps

Wer mobile ERP einführt, verschafft seinem Unternehmen mehr Agilität, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit.

Schritt 1: Bedarf und Ziele klar definieren

Bevor Unternehmen mobile ERP einführen, müssen sie genau wissen, wo ihr Digitalisierungsbedarf liegt. Eine saubere Analyse schafft die Grundlage für die passende Lösung. Die zentralen Fragen lauten:

  • Welche Prozesse verursachen aktuell Reibungsverluste?
  • Wo wäre mobiler Zugriff besonders vorteilhaft?
  • Welche Systeme müssen integriert werden?

Praxis-Tipp: Formuliere konkrete Ziele wie „Reduktion der Lagerkosten um 15  % bis Ende 2025“. Ein klarer Anforderungskatalog schafft Transparenz und verhindert teure Fehlentscheidungen bei der Systemauswahl.

Schritt 2: Die richtige mobile ERP-Lösung auswählen

Wer mobile ERP einführen möchte, sollte ein System wählen, das technisch, funktional und wirtschaftlich passt. Wichtige Kriterien sind:

  • Benutzerfreundlichkeit auf mobilen Geräten (intuitiv bedienbare App oder Weboberfläche)
  • Cloud-basierte Architektur für ortsunabhängigen Zugriff
  • Integration in bestehende IT-Systeme (z. B. CRM, Buchhaltung)
  • Skalierbarkeit für wachsende Anforderungen
  • Datensicherheit und DSGVO-Konformität

Praxis-Tipp: Teste mehrere Anbieter mit Pilotprojekten oder Demos, um die Praxistauglichkeit realistisch bewerten zu können. Lass dich nicht nur vom Preis leiten, sondern achte auch auf Praxistauglichkeit und Support! Trends wie KI-Unterstützung und Automatisierung sind zentrale Zukunftsfaktoren.

Schritt 3: Projektorganisation und Change Management

Mobile ERP einzuführen ist kein reines IT-Projekt, sondern ein Veränderungsprozess. Dafür sind klare Verantwortlichkeiten und ein motiviertes Projektteam entscheidend. Eine frühzeitige Kommunikation sowie Schulungen fördern die Akzeptanz und sichern den Erfolg.

Beispiel für eine Teamstruktur im Mobile-ERP-Projekt:

  • Projektleitung: Geschäftsführung oder IT-Verantwortliche
  • Key User aus den Fachbereichen (z. B. Vertrieb, Lager, Produktion)
  • Externe Spezialisten für die Implementierung

Dieses Team begleitet das Projekt von der Planung bis zum Rollout.

Praxis-Tipp: Entwickle früh eine Kommunikationsstrategie, hole die Mitarbeitenden ins Boot und schule sie rechtzeitig – das fördert die Akzeptanz und sichert den Projekterfolg.

Schritt 4: Erst Prozesse optimieren – dann mobile ERP einführen

Ein häufiger Fehler von Unternehmen, die mobile ERP einführen, besteht darin, ineffiziente Prozesse einfach digital abzubilden. Nutze den Umstieg daher, um die Abläufe grundlegend zu überprüfen:

  • Welche Freigabeprozesse sind überflüssig?
  • Wo entstehen doppelte Dateneingaben?
  • Welche Arbeitsschritte können über mobile Endgeräte erledigt werden (z. B. Rechnungsfreigabe von unterwegs)?

Eine Prozessoptimierung vor der Digitalisierung erhöht die Effizienz – und reduziert spätere Anpassungskosten.

Praxis-Tipp: Führe Workshops mit Key Usern durch, um Prozessoptimierungen aus dem Alltag gezielt umzusetzen!

Schritt 5: Pilotphase und Schulung

Ein schrittweiser Einstieg ist der Schlüssel, um erfolgreich mobile ERP einzuführen. Führe deshalb zunächst eine Pilotphase in einer ausgewählten Abteilung durch. Das hat mehrere Vorteile:

  • Schwachstellen werden früh erkannt.
  • Nutzerfeedback fließt direkt in die Optimierung ein.
  • Mitarbeitende gewinnen Sicherheit im Umgang mit der Software.

Praxis-Tipp: Bereits parallel zur Einführung Schulungen durchführen, die den praktischen Nutzen mobiler ERP-Funktionen betonen, beispielsweise schnellere Datenerfassung, weniger Fehler und eine bessere Übersicht. So wächst die Akzeptanz im gesamten Unternehmen.

Schritt 6: Rollout und Weiterentwicklung der ERP-Lösung

Nach dem erfolgreichen Start folgt der Rollout. Unternehmen, die mobile ERP einführen, sollten diesen als kontinuierlichen Verbesserungsprozess begleiten – mit regelmäßigen Reviews, Schulungen und Feedbackschleifen.

  • Wie viel Zeit wird durch mobile Prozesse eingespart?
  • Welche Module werden am häufigsten genutzt?
  • Wo gibt es noch Akzeptanzprobleme?
  • Gibt es Schulungsbedarf in einzelnen Teams?

Praxis-Tipp: Ein ERP-System sollte mit dem Unternehmen wachsen. Achte daher darauf, dass die Lösung regelmäßige Updates erhält, sich modular erweitern lässt und Nutzerfeedback aus der Praxis berücksichtigt.

Schritt 7: Datensicherheit und Support gewährleisten

Wer mobile ERP einführt, trägt Verantwortung für sensible Unternehmensdaten. Deshalb spielt IT-Sicherheit eine entscheidende Rolle. Wesentliche Maßnahmen sind:

  • Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Verschlüsselte Datenübertragung
  • Regelmäßige Sicherheitsupdates
  • Rollenbasierte Zugriffsrechte und DSGVO-Compliance

Praxis-Tipp: Achte auf die Service- und Sicherheitsfeatures der Lösung. Ein verlässlicher ERP-Partner mit Support- und Wartungsangebot sorgt dafür, dass das System stabil läuft und Risiken frühzeitig erkannt werden.

Fazit

Die Entscheidung, mobile ERP einzuführen, ist weit mehr als ein technischer Schritt – sie markiert den Beginn einer neuen Effizienz- und Agilitätskultur. Wer vorausschauend plant, Prozesse optimiert und Mitarbeitende aktiv einbindet, legt das Fundament für eine nachhaltige digitale Zukunft.

Achtung, Verjährung! Mit Mahnbescheid Zahlungsansprüche sichern
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Achtung, Verjährung! Mit Mahnbescheid Zahlungsansprüche sichern

Mit dem Ablauf des 31. Dezember werden in Deutschland Zahlungsansprüche aus Forderungen in Millionenhöhe verjähren. Doch das ist vermeidbar: Durch einen rechtzeitig beantragten gerichtlichen Mahnbescheid lassen sich die Ansprüche auch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend machen.

5 Min. Lesezeit

Alle Jahre wieder im Dezember geraten Unternehmer ins Schwitzen. Der Grund dafür ist aber nicht der ganz normale Vorweihnachtsstress, sondern die Erkenntnis, dass mit dem Jahreswechsel die Verjährungsfrist für bestimmte Forderungen abläuft.

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt in Deutschland drei Jahre. Sie beginnt jedoch nicht mit dem Tag, an dem eine Forderung entstanden ist, sondern erst mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Am 1. Januar 2026, null Uhr, verjähren daher viele Zahlungsansprüche aus dem Jahr 2022. Wer das verhindern möchte, sollte unbedingt noch vor dem Jahreswechsel einen gerichtlichen Mahnbescheid für seine überfälligen Forderungen beantragen.

Von der Regelverjährung abweichende Fristen

Soweit nichts anderes geregelt ist, gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Unter anderem bei den folgenden Ansprüchen kann die Verjährungsfrist jedoch aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen abweichen:

30 Jahre
Rechtskräftig festgesetzte Ansprüche (z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse), Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten

10 Jahre
Ansprüche bezüglich Rechten an Grundstücken (Übertragung des Grundstückeigentums)

5 Jahre
Mängelansprüche bei Bauwerken und eingebauten Sachen

1 Jahr
Fracht- und Speditionskosten (abweichender Verjährungsbeginn mit Ablauf des Anlieferungstages)

6 Monate
Ersatzansprüche des Vermieters (Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache)

Ein nützliches Tool zur Ermittlung von Verjährungsfristen ist der kostenfrei nutzbare Verjährungsrechner von Creditreform.

Gerichtlicher Mahnbescheid hemmt Verjährung

Viele Gläubiger gehen irrtümlich davon aus, dass sie – so kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist – nichts mehr ausrichten können, um ihren Zahlungsanspruch aufrechtzuerhalten und doch noch an ihr Geld zu kommen. Was sie dabei übersehen: Es gibt ein Instrument, um seine Forderungen auch über den regulären Fristablauf von drei Jahren hinaus zu sichern – den gerichtlichen Mahnbescheid.

Unternehmer sollten daher rechtzeitig vor dem Jahresende prüfen, wann die Zahlungsansprüche gegenüber ihren Schuldnern entstanden sind. Handelt es sich um eine offene Rechnung aus dem Jahr 2022, sollte umgehend ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden.

Durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens lässt sich die Verjährung hemmen. Wichtig ist, dass der Antrag bis zum 31. Dezember 2025 beim Mahngericht eingeht.

Der Mahnbescheid setzt zwar nicht alles auf null zurück, aber er unterbricht die Verjährung bis zum Ende des Verfahrens und einer sich möglicherweise anschließenden Zivilklage.

Besonders bequem kann ein Mahnbescheid online beantragt werden. Hier geht es zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über das Mahnportal der deutschen Mahngerichte.

Einfache Mahnungen haben keine verjährungshemmende Wirkung

Außergerichtliche Mahnungen und private Zahlungsaufforderungen unterbrechen die laufende Verjährung hingegen nicht – und zwar selbst dann nicht, wenn sie per Einschreiben zugestellt werden. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen haben keine verjährungshemmende Wirkung.

Bei Ratenzahlungsvereinbarungen ist zu beachten: Mit jeder Teilzahlung des Schuldners beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der letzten Zahlung neu zu laufen.

TIPP: Offene Posten mit Finanzbuchhaltungssoftware überwachen

Um zu verhindern, dass Forderungen verjähren, sollten Unternehmen ein effektives Debitorenmanagement mit einem straffen Mahnwesen betreiben. Hierzu ist eine Finanzbuchhaltungssoftware erforderlich, mit der die Außenstände zuverlässig im Blick behalten und frühzeitig Mahnungen verschickt werden können.

Führt dies nicht zum Zahlungseingang, empfiehlt sich die Übergabe an einen professionellen Inkassodienstleister. Die Fibu-Programme von Suiteify verfügen hierfür über eine integrierte Schnittstelle, die es Unternehmen ermöglicht, Inkassoaufträge direkt an Creditreform zu übermitteln.

Pflichtangaben in der E-Rechnung richtig umsetzen: Nützliche Hilfestellung von FeRD und KoSIT
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Pflichtangaben in der E-Rechnung richtig umsetzen: Nützliche Hilfestellung von FeRD und KoSIT

Auch elektronische Rechnungen müssen alle im Umsatzsteuergesetz (UStG) festgelegten Pflichtangaben enthalten. Eine tabellarische Übersicht zeigt, in welchem Datenfeld der europäischen Norm EN 16931 die jeweiligen Angaben zu hinterlegen sind. Damit schaffen das Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) und die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) mehr Klarheit bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben in der E-Rechnung.

5 Min. Lesezeit

Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Rechnungsstellung stehen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor der Herausforderung, elektronische Rechnungen nicht nur effizient, sondern auch rechtskonform zu erstellen. Hier setzt die neue Publikation „Empfehlungen zu Pflichtangaben in einer E-Rechnung“ an.

Was bietet die neue Publikation von FeRD und KoSIT?

E-Rechnungen unterliegen denselben strikten Anforderungen wie Papierrechnungen. Die gemeinsame Hilfestellung von FeRD und KoSIT besteht aus einer praxisorientierten Zuordnungstabelle, in der die Pflichtangaben gemäß UStG den entsprechenden Feldern der europäischen Norm für die elektronische Rechnung EN 16931 zugeordnet sind. So können Unternehmen und Softwareanbieter transparenter und sicherer arbeiten – und vermeiden Fehler, die steuerliche oder formale Konsequenzen haben können.

Besonders hilfreich für KMU

Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren von der neuen Übersicht. Sie sorgt für Klarheit bei der Datenerfassung, unterstützt die Einhaltung umsatzsteuerrechtlicher Anforderungen und beugt formalen Fehlern vor.

Denn seit Beginn der E-Rechnungspflicht zählt für die steuerliche Anerkennung einer E-Rechnung ausschließlich der strukturierte XML-Datensatz. Das gilt auch für Formate wie ZUGFeRD, die zusätzlich eine von Menschen lesbare PDF–Komponente enthalten.

Fehlende oder fehlerhafte Angaben in der XML-Datei können dazu führen, dass Rechnungen steuerlich nicht anerkannt werden oder bereits vom Rechnungsempfänger direkt abgelehnt werden.

Die wichtigsten Pflichtangaben in einer E-Rechnung

Gemäß § 14 UStG und § 14a UStG müssen unter anderem folgende Angaben enthalten sein:

  • Vollständiger Name und Anschrift von Rechnungssteller und -empfängerin
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des Ausstellers
  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge, Art und Beschreibung der gelieferten Waren oder Dienstleistungen
  • Leistungszeitpunkt (falls abweichend vom Rechnungsdatum)
  • Nettobetrag, Steuersatz und Umsatzsteuerbetrag

Mit Hilfe der neuen Tabelle können Unternehmen und Entwickler genau nachvollziehen, in welchem Datenfeld der EN 16931 jede dieser Angaben zu erfassen ist. Dies reduziert Fehlinterpretationen.

Teil eines größeren Projekts

Die Veröffentlichung bildet den Auftakt zu einer Reihe weiterer Leitfäden von FeRD und KoSIT. Ziel ist es, die Standards für elektronische Rechnungen weiter zu harmonisieren und branchenübergreifend verständlich zu gestalten.

Kostenloser Download

Die Publikation „Empfehlungen zu Pflichtangaben in einer E-Rechnung“ steht kostenfrei zum Download bereit:

FeRD – Forum elektronische Rechnung Deutschland

KoSIT – Koordinierungsstelle für IT-Standards

Fazit: Mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die E-Rechnung

Mit ihrer neuen Hilfestellung schaffen FeRD und KoSIT mehr Transparenz und Orientierung in der E-Rechnungswelt. Die Publikation unterstützt Unternehmen und Softwareentwickler dabei, Pflichtangaben in E-Rechnungen gesetzeskonform, normgerecht und nachvollziehbar umzusetzen. Somit ist sie ein wertvolles Nachschlagewerk für alle, die E-Rechnungen erstellen oder entsprechende Software entwickeln.

Mobile ERP-Lösungen - warum sie für KMU immer wichtiger werden
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Mobile ERP-Lösungen - warum sie für KMU immer wichtiger werden

Mobile ERP-Lösungen und ERP-Apps ermöglichen es kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Geschäftsprozesse effizienter, flexibler und transparenter zu gestalten. Dieser Beitrag zeigt auf, was mobile ERP-Systeme leisten, wie mobile Anwendungen funktionieren und weshalb ihr Einsatz für die Digitalisierung im Mittelstand inzwischen unverzichtbar ist – von Echtzeitdaten über eine bessere Zusammenarbeit bis hin zu schnelleren Entscheidungen.

5 Min. Lesezeit

Mobile Anwendungen gehören heute zum Arbeitsalltag. Zwar setzen viele KMU bereits Smartphones oder Tablets im Vertrieb, Service oder Außendienst ein, doch oft sind ERP-Systeme noch stationär gebunden.

Mobile ERP-Lösungen beheben diesen Nachteil und schaffen einen echten Mehrwert: Prozesse werden beschleunigt, Informationen stehen überall zur Verfügung und Mitarbeitende können unabhängig vom Standort effizient zusammenarbeiten.

Was ist „Mobile ERP“ – und wie funktioniert es?

Ein mobiles ERP-System ist eine ERP-Software, die über mobile Endgeräte wie Smartphones, Tablets oder Notebooks nutzbar ist.

Mobile Anwendungen bieten Zugriff auf zentrale Unternehmensdaten – über Apps oder webbasierte Oberflächen. Mitarbeitende können so in Echtzeit:

  • Aufträge erfassen oder freigeben
  • Kundendaten einsehen
  • Lagerbestände prüfen
  • Zeiten und Materialien erfassen
  • Berichte und Kennzahlen abrufen

Alle Daten werden automatisch mit dem zentralen ERP-System synchronisiert. Dadurch arbeiten alle Abteilungen mit aktuellen Informationen – egal, ob im Büro, im Lager oder beim Kunden vor Ort.

Wandel im Mittelstand: Mobilität entscheidet

In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass Flexibilität und ortsunabhängiges Arbeiten wichtiger denn je sind. Vertrieb, Service, Logistik und Projektmanagement benötigen überall Zugriff auf aktuelle Daten – von Kundendetails über Lagerbestände bis hin zu Rechnungen. Moderne mobile ERP-Lösungen ermöglichen genau das: einen plattformübergreifenden, sicheren Zugriff in Echtzeit.

Ein Beispiel: Ein Servicetechniker dokumentiert seinen Einsatz direkt vor Ort per ERP-App. Die Daten werden sofort im ERP-System gespeichert und eine Rechnung kann automatisch erstellt werden – papierlos, schnell und ohne Medienbrüche.

Echtzeit statt Excel: Mehr Effizienz mit Mobile ERP

Viele KMU arbeiten noch mit Insellösungen oder Excel-Tabellen. Die Folge sind doppelte Daten, Fehler und hohe Zeitverluste. Ein mobiles ERP-System vernetzt dagegen sämtliche Unternehmensbereiche – von der Buchhaltung über den Einkauf bis hin zum Außendienst – auf einer zentralen Plattform.

Vorteil

Mit Mobile ERP

Traditionelles ERP

Datenzugriff

Echtzeit, ortsunabhängig

Arbeitsplatzgebunden

Zusammenarbeit

Gemeinsamer Zugriff aller

Dateninseln

Entscheidungsfindung

Sofortige Auswertung

Verzögerte Berichte

Medienbrüche

Keine

Häufig durch manuelle Eingaben

Sicherheit trotz Mobilität – kein Widerspruch

Datenschutz und Sicherheit sind zentrale Themen bei mobilen Anwendungen. Moderne ERP-Lösungen bieten:

  • Verschlüsselte Datenübertragung (z.B. TLS/SSL)
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Rollenbasierte Zugriffsrechte
  • Integration mit Mobile Device Management (MDM)

Durch diese Maßnahmen und regelmäßige Updates wird das Sicherheitsniveau auch bei mobiler Nutzung sichergestellt. Cloud-basierte Lösungen erleichtern zudem Compliance mit deutschen und EU-Datenschutzstandards.

Technologie-Trends: Cloud, Automatisierung, KI

Immer mehr KMU setzen auf Cloud-ERP, da diese Lösungen flexibler, skalierbarer und einfacher in Betrieb und Wartung sind. Zurzeit nutzen laut Statista rund 31 Prozent der KMU bereits cloudbasierte ERP-Systeme, und für die nächsten Jahre wird ein starkes Wachstum prognostiziert. Zeigten sich im Jahr 2018 in einer Umfrage lediglich 7 Prozent der IT-Leiter offen für ERP aus der Cloud, sind es im Jahr 2024 bereits 47 Prozent der Befragten.

Neue KI-gestützte Funktionen (etwa für Analysen, automatisierte Verarbeitung oder intelligente Workflows) erweitern den Nutzen mobiler ERP-Systeme und sorgen dafür, dass Prozesse nicht nur schneller, sondern auch intelligenter werden.

Fazit: Mobile ERP als Erfolgsfaktor im Mittelstand

Mobile ERP-Lösungen haben sich vom Trend zum Standard entwickelt. Drei Viertel der Anwender greifen heute bereits mobil auf ERP-Systeme zu, etwa über Notebooks, die Hälfte sogar per Smartphone. Die Gründe hierfür sind zunehmender Wettbewerbsdruck, steigende Kundenerwartungen und der Wunsch nach effizienteren und attraktiveren Arbeitsmodellen.

Unternehmen, die ihre Prozesse konsequent mobilisieren, steigern nicht nur ihre Effizienz, sondern auch die Motivation ihrer Mitarbeitenden und die Zufriedenheit ihrer Kunden. Damit sichern sie sich eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit im digitalen Zeitalter.

DMS-Software und Datenschutz: 6 Tipps zum richtigen Einsatz
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DMS-Software und Datenschutz: 6 Tipps zum richtigen Einsatz

Der Einsatz von DMS-Software verbessert nicht nur das Dokumentenmanagement, sondern erleichtert auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Lesen Sie hier, worauf Sie dabei achten sollten.

5 Min. Lesezeit

Sicherheit im Umgang mit Daten ist ein Wunsch, den jeder hegt. Ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) kann den Datenschutz und die Datensicherheit in Unternehmen erheblich unterstützen – vorausgesetzt, es wird korrekt verwendet. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Vorteile ein DMS für den Datenschutz bietet und wie Sie DMS-Software optimal einsetzen.

Anforderungen an Datensicherheit und Compliance stark gestiegen

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde 2019 das Datenschutzrecht europaweit verschärft. Vor allem stärkt die DSGVO die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten Sie verarbeiten. Kunden, Mitarbeiter, Interessenten, Lieferanten – sie alle sind „Betroffene“ im Sinne des Datenschutzes. Besonders schutzwürdig sind Informationen über Gesundheit, sexuelle Orientierung, Religion, Bonität, Vorstrafen und politische Meinung von Personen.

Die GoBD wiederum stellen hohe Anforderungen an den Umgang mit steuerrelevanten Belegen und Daten. Rechtssichere Archivierung bedeutet, dass Belege unverlierbar, unveränderbar und nachvollziehbar, das heißt mit Bezug zum Geschäftsvorfall, aufbewahrt werden müssen. Diese Anforderungen und die entsprechende Verfahrensdokumentation können nur mit einem Dokumentenmanagementsystem erfüllt werden.

Verstöße gegen diese Vorschriften sind kein Kavaliersdelikt. Unternehmen, die sich nicht an die Vorgaben halten, riskieren Bußgelder und rechtliche Nachteile. Die gute Nachricht: Moderne DMS-Software macht es Unternehmen leicht, die Compliance-Anforderungen zu erfüllen.

Wie DMS-Software Datenschutz und Compliance unterstützt

Welche Compliance-Anforderungen kann ein Dokumentenmanagementsystem besonders gut unterstützen? Diese Frage wird im folgenden Abschnitt beantwortet.

DSGVO besser einhalten mit DMS-Software

Die folgende Tabelle zeigt, welche Datenschutzrisiken Sie eingehen, wenn Sie auf ein DMS verzichten. Sie erfahren, welche Anforderungen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an den Umgang mit personenbezogenen Daten stellt und wie ein DMS Ihnen die Einhaltung erleichtert. In einer dritten Spalte sehen Sie, ob und wie Sie die jeweilige Anforderung auch ohne DMS erfüllen können.

DSGVO-Vorgabe

Erfüllung mit DMS

Erfüllung ohne DMS

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Informationen sind mit der Einwilligung des Betroffenen verlinkt

Ablage von Informationen und Einwilligung in demselben (realen oder digitalen) Ordner

Zweckbindung

Informationen sind mit dem Geschäftsvorfall verlinkt

Bezug zum Geschäftsvorfall durch Aktenplan und Register

Auskunftsrecht und Recht auf Vergessenwerden

Daten lassen sich per Suchfunktion systemweit extrahieren und an den Betroffenen liefern bzw. nachweislich löschen

Manuelle Suche durch Dateisystem oder in der Aktenablage, keine Garantie auf Vollständigkeit

Speicherbegrenzung

Wenn der Verarbeitungszweck wegfällt, können personenbezogene Daten entweder anonymisiert oder gelöscht werden

Anonymisierung ist oft nicht möglich, die Vernichtung bzw. das Löschen nur nach aufwändiger manueller Suche, oft unvollständig

Integrität und Vertraulichkeit

Zugriffsbeschränkungen, Zugriffsebenen und Schutz vor Weitergabe lassen sich einstellen, jeder Zugriff wird dokumentiert, redundante Speicherung schützt vor Verlust oder Beschädigung

Bei Papierakten unmöglich zu gewährleisten, bei Dateisystemen schwierig und unvollständig machbar

GoBD besser einhalten mit DMS-Software

Eine ähnliche Betrachtung zeigt, wie DMS-Software auch die GoBD-Compliance Ihrer Buchführung auf ein neues Niveau heben kann.

GoBD-Anforderung

Erfüllung mit DMS

Erfüllung ohne DMS

Unverlierbarkeit

Durch redundante Speicherung und Zugriffssteuerung bzw. Lösch-Schutz sind Belege unverlierbar

Versehentliche Löschung, Beschädigung oder Untergang lassen sich nie ganz ausschließen

Unveränderbarkeit

Belege bleiben im Originalzustand erhalten. Jede Weiterverarbeitung erzeugt eine neue Version

In Dateisystem mit Versionshistorie möglich, bei Papierbelegen unmöglich einzuhalten

Nachvollziehbarkeit

Verlinkung mit Geschäftsvorfall und Verfahrensdokumentation durch integrierte, automatische Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitung

Aktenplan und/oder gemeinsame Ablage zusammengehöriger Dokumente

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Sechs Tipps für den Einsatz eines DMS

Eine DMS-Software allein kann den Datenschutz nicht garantieren. Die DSGVO verlangt daher geeignete „technische und organisatorische Maßnahmen“ (TOMs). Ein für den Unternehmenseinsatz geeignetes DMS erfüllt die technischen Anforderungen. Die organisatorischen Maßnahmen müssen jedoch von Ihnen selbst umgesetzt werden. Unsere Tipps unterstützen Sie dabei.

1. Geeignete DMS-Software verwenden

Dokumentenmanagementsysteme gibt es wie Sand am Meer – doch welches passt zu Ihrem Unternehmen? Unser Tipp: Setzen Sie auf ein DMS, das in der EU hergestellt wird. Hierauf ist besonders bei Cloud-Lösungen zu achten. Denn sobald Ihre Daten über den Atlantik wandern, ist eine GoBD- und DSGVO-konforme Archivierung nicht mehr gewährleistet. Grund dafür ist, dass US-Behörden per Gesetz Zugriff auf sämtliche in den USA gehosteten Daten erhalten können.

Achten Sie außerdem darauf, dass Ihre Dokumente im DMS verschlüsselt gespeichert werden. Die Software sollte alle Dokumentenvorgänge automatisch protokollieren. So bleiben Änderungen nachvollziehbar, Versionen wiederherstellbar und die Datenintegrität jederzeit gesichert.

Optimal ist ein Dokumentenmanagementsystem, das sich nahtlos in Ihre bestehenden Geschäftsanwendungen – idealerweise Ihr ERP-System – integriert. Auf diese Weise vermeiden Sie Datensilos, arbeiten durchgängig über Prozesse hinweg und steigern Ihre Effizienz. Zudem sollte Ihr DMS alle Funktionen bieten, die Sie benötigen, um die folgenden Empfehlungen umzusetzen.

2. Daten richtig klassifizieren und verschlagworten

Betroffene können jederzeit die Herausgabe oder Löschung ihrer Daten verlangen. In einem DMS können Sie jedes personenbezogene Dokument mit dem Namen der betroffenen Person verschlagworten. Oder Sie stellen einen Bezug zu seinen Stammdaten her, wenn die DMS-Software mit dem Kontaktmanagement integriert ist. Auch der Bezug zu Geschäftsvorfällen, Zweckbindungen und Einwilligungen kann auf diese Weise hergestellt werden.

Bei der Klassifizierung von Daten geht es um verschiedene Schutzstufen. Wie bereits erwähnt, sind einige Informationen besonders schutzwürdig. Andere wiederum unterliegen einer Aufbewahrungspflicht. Mit DMS-Software lassen sich Dokumente klassifizieren, so dass bestimmte Zugriffsprofile oder Verfallsdaten auf sie angewendet werden können, ohne dass sie einzeln angefasst werden müssen.

3. Berechtigungen richtig einstellen

Vertraulichkeit und Integrität sind wichtige Aspekte im Datenschutzrecht: Niemand darf unbefugt personenbezogene Daten einsehen, weitergeben, verändern oder löschen können.

Das bedeutet:

  • Mitarbeitende erhalten so viel Zugriff wie nötig und so wenig wie möglich. Auch die Suchfunktion der DMS-Software soll ihnen keine Dokumente anzeigen, die sie nichts angehen.
  • Auch zeitlich ist der Zugriff auf das geschäftlich Notwendige beschränkt.
  • Die Zugriffsebenen, d.h. Lesezugriff, Zugriff zum Bearbeiten, Zugriff zum Herunterladen und/oder zur Weitergabe von Dokumenten und Informationen, sollten ebenfalls minimiert werden.

Damit nicht für jeden Mitarbeiter ein eigenes Zugriffsprofil erstellt werden muss, sollten Profile für Benutzergruppen erstellt werden. Beispielsweise benötigt die Personalsachbearbeiterin einen Schreibzugriff auf die Personalstammdaten, für den Auszubildenden reicht aber ein Lesezugriff auf ausgewählte Bereiche. Und dieser Zugriff sollte erlöschen, sobald der Auszubildende in eine andere Abteilung wechselt.

4. Datenschutzkonzept für DMS-Einsatz erstellen

Gemeinsam mit Ihrem Datenschutzbeauftragten sollten Sie ein Konzept zur Gewährleistung der Datensicherheit erarbeiten. Ein solches Konzept sollte folgende Aspekte abdecken:

  • Unbefugten Zugriff auf sensible Daten verhindern
  • Verhindern, dass Daten zur Unzeit gelöscht oder verändert werden
  • Sicherstellen, dass Daten anonymisiert oder gelöscht werden, wenn der Verarbeitungszweck wegfällt – nicht jedoch bei Dokumenten, die einer Aufbewahrungspflicht unterliegen
  • Rechtzeitige Löschung im DMS nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherstellen
  • Verschlüsselung und Integritätsschutz sicherstellen
  • Datenschutz-Folgenabschätzung für besonders schutzwürdige Daten vornehmen
  • Protokollierung und Versionierung in die Verfahrensdokumentation integrieren
  • Prozesse rund um die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten definieren und ebenfalls in die Verfahrensdokumentation aufnehmen

5. Ersetzendes Scannen und Belegarchivierung

Papierdokumente wie Rechnungen, Verträge und Quittungen sind nach wie vor wichtig. Um sie zu sichern und für die digitale Verarbeitung verfügbar zu machen, werden sie gescannt. Das gescannte Dokument ersetzt dann das Original und wird im Dokumentenmanagementsystem (DMS) archiviert.

Moderne DMS-Software bietet speziell für Eingangsrechnungen umfassende Unterstützung bei der GoBD-Compliance. Dazu gehören der Schutz vor unbeabsichtigtem Löschen sowie die revisionssichere Archivierung der Belege. Häufig beinhaltet die Software auch ein spezielles Berechtigungsprofil für den Zugriff durch die Finanzbehörden.

6. Dokumentenbasierte Prozesse definieren

Einige DMS bieten die Möglichkeit, dokumentenbasierte Prozesse zu definieren. Diese Prozesse ermöglichen es Ihnen, bestimmte Dokumenttypen durch vordefinierte Bearbeitungsabläufe zu leiten. So können Sie zum Beispiel für Eingangsrechnungen einen Genehmigungsworkflow festlegen oder vom Dokumentenempfänger eine Bestätigung einfordern, dass er die Sicherheitsbelehrung gelesen und verstanden hat. Der Vorteil solcher Workflows ist, dass Sie einen qualitätsgesicherten Prozess haben, der beweiskräftig dokumentiert ist.

Fazit

Die Anforderungen an Datenschutz, Verfahrensdokumentation und Ordnungsmäßigkeit der digitalen Buchführung sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Mit modernen Dokumentenmanagementsystemen können Unternehmen diese Anforderungen erfüllen – vorausgesetzt, sie konfigurieren und administrieren ihr DMS richtig.

Der Aufwand lohnt sich, denn DMS-Software bietet verschlüsselte Ablage, Zugriffskontrolle und spezielle Funktionen für die rechtssichere Verwaltung von Dokumenten. Mehr noch: Sie unterstützt dokumentenbezogene Prozesse und ermöglicht die revisionssichere Archivierung von Buchungsbelegen.

E-Mail-Archivierung: Sechs verbreitete Irrtümer
ERP & Finance

E-Mail-Archivierung: Sechs verbreitete Irrtümer

Viele geschäftliche E-Mails enthalten steuerrelevante Informationen und müssen daher nach den Vorgaben der GoBD archiviert werden. Längst nicht alle Unternehmen verfügen jedoch über eine rechtskonforme Lösung hierfür. Zudem herrscht häufig Unklarheit darüber, wann und wie E-Mails aufbewahrt werden müssen. Sechs gängige Fehleinschätzungen zur E-Mail-Archivierung.

5 Min. Lesezeit

Die E-Mail ist das meistgenutzte Kommunikationsmittel in deutschen Unternehmen. Neun von zehn Firmen nutzen das Medium sehr häufig, die restlichen zehn Prozent immerhin noch häufig. Das hat eine repräsentative Umfrage des Digitalverbands Bitkom ergeben. Laut Bitkom erhalten Berufstätige in Deutschland durchschnittlich 26 geschäftliche E-Mails pro Tag.

Trotz des hohen Verbreitungsgrades der E-Mail als Kommunikationsmittel handhaben viele Unternehmen das Thema E-Mail-Archivierung nur unzureichend. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verstoßen häufig gegen rechtliche Vorgaben wie die seit 2015 geltenden Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Dies geschieht nicht selten aus Unkenntnis der Vorschriften. Nachfolgend finden Sie häufige Irrtümer im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von E-Mails.

1. Unternehmen müssen jede E-Mail archivieren

Viele E-Mails erfüllen rechtlich gesehen die Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs. Damit unterliegen sie der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Unternehmen müssen daher steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz für sechs bis zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres archivieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine E-Mail empfangen oder selbst versendet wurde.

E-Mails, die lediglich als Transportmedium dienen, zum Beispiel zur Übermittlung eines PDF-Anhangs, müssen nicht aufbewahrt werden – vorausgesetzt, sie enthalten keine steuerlich relevanten Informationen. Auch Spam-Mails und Newsletter sind von der Aufbewahrungspflicht ausgenommen.

2. Unternehmen dürfen jede E-Mail archivieren

Viele E-Mails müssen archiviert werden, bei anderen haben Unternehmen die Wahl. Auf keinen Fall aber dürfen Unternehmen private E-Mails ihrer Mitarbeitenden automatisch speichern. Der Grund: Dürfen Beschäftigte ihr dienstliches E-Mail-Postfach auch privat nutzen, wird der Arbeitgeber nach dem Telekommunikationsgesetz gegenüber seinen Beschäftigten zum Telekommunikationsdiensteanbieter. Er unterliegt damit dem Fernmeldegeheimnis und darf die E-Mail-Kommunikation ohne ausdrückliche Einwilligung der Beschäftigten weder überwachen noch speichern. Die meisten Unternehmen verbieten ihren Mitarbeitenden daher die private Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse.

3. Es reicht aus, E-Mails auszudrucken und in Papierform aufzubewahren

Die GoBD fordern unmissverständlich: Aufbewahrungspflichtige E-Mails und deren Anhänge müssen im elektronischen Originalformat archiviert werden. Das bedeutet, dass nur das digitale Original als Beleg im Sinne des Steuerrechts gilt. E-Mails auszudrucken und in Papierform aufzubewahren, reicht nicht aus.

4. Aufbewahrung in der E-Mail-Anwendung reicht zur rechtskonformen Archivierung aus

Die GoBD fordern, dass jedes Unternehmen seine E-Mail-Korrespondenz vor nicht nachvollziehbaren und unbefugten Veränderungen des Inhalts schützt. Dieser Grundsatz der Unveränderbarkeit lässt sich bei der Ablage von E-Mails in herkömmlichen Mailsystemen allenfalls dann umsetzen, wenn das Unternehmen umfangreiche zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreift. Da der Aufwand hierfür immens ist, verzichten viele Unternehmen auf solche Journal- oder regelbasierten Verfahren.

Ein weiterer Grundsatz der GoBD ist die geordnete Aufbewahrung von E-Mails. Jede E-Mail, die ein Buchungsbeleg ist, muss eindeutig der jeweiligen Buchung (Geschäftsvorfall) zugeordnet werden können. E-Mail-Anwendungen verfügen nicht über die hierfür erforderliche Ordnungsstruktur. Laut GoBD-Praxisleitfaden der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) sind daher zusätzliche Maßnahmen erforderlich, wie zum Beispiel der „Einsatz einer DMS-Lösung, die E-Mails im Originalformat aufbewahrt, eine geordnete Ablage erlaubt und damit dazu beiträgt, die ordnungsgemäße Aufbewahrung der E-Mails sicherzustellen.“

5. Technische Lösungen zur E-Mail-Archivierung sorgen automatisch für Compliance

Es gibt verschiedene technische Lösungen, mit denen Unternehmen die Archivierung von E-Mails automatisieren und erheblich vereinfachen können. Jedoch gibt es keine Revisionssicherheit auf Knopfdruck. Weder ein reines E-Mail-Archivierungssystem noch ein umfassendes unternehmensweites Dokumentenmanagementsystem (DMS) garantieren ohne weitere betriebsorganisatorische Maßnahmen bereits Rechtskonformität – sie schaffen lediglich die Grundlage für eine revisionssichere E-Mail-Archivierung.

Um die Anforderungen der GoBD zu erfüllen, benötigt jedes Unternehmen einen klaren organisatorischen Ablaufplan. Dieser wird in einer sogenannten Verfahrensdokumentation festgehalten. Nur so können Unternehmen sicherstellen, dass einerseits alle aufbewahrungspflichtigen E-Mails gesetzeskonform archiviert werden und andererseits die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Schutz vor unbefugtem Zugriff, keine Speicherung bzw. Löschung von Nachrichten) eingehalten werden.

6. E-Mail-Archivierung dient nur der Erfüllung rechtlicher Vorgaben

Da E-Mails heute einen erheblichen Teil der Geschäftskorrespondenz ausmachen, ist es auch unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung sinnvoll, sie geordnet und unveränderbar, also GoBD-konform, aufzubewahren. Schließlich enthalten E-Mails wichtige geschäftsrelevante Informationen. Gehen sie verloren, entstehen Lücken in der Dokumentation von Geschäftsvorfällen. Werden E-Mails dagegen sicher archiviert, zum Beispiel in einem Dokumentenmanagement-System, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Suchfunktionen jederzeit schnell darauf zugreifen. Das verbessert die Auskunftsfähigkeit und erleichtert die tägliche Arbeit erheblich.

Tipp: E-Mail-Archivierung im DMS

Besonders einfach und sicher lassen sich E-Mails in einem Dokumentenmanagementsystem (DMS) archivieren:

  • Die E-Mail-Archivierung in einem Dokumentenmanagementsystem schafft die Basis für eine geordnete und unveränderbare Aufbewahrung nach den Vorgaben der GoBD: Stellt ein Unternehmen durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass aufbewahrungspflichtige E-Mails GoBD-konform in einem DMS abgelegt werden, ist in der Regel keine aufwändige Journal- oder regelbasierte E-Mail-Archivierung erforderlich.
  • Der Einsatz eines DMS verbessert die Arbeitsabläufe: Aufbewahrungspflichtige E-Mails und deren Anhänge lassen sich unmittelbar aus der E-Mail-Anwendung heraus (z.B. Microsoft Outlook) archivieren. Dabei werden sie automatisch in ein langzeitstabiles Format (z.B. EML) konvertiert, so dass sie auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch lesbar sind – auch wenn zwischenzeitlich ein anderes E-Mail-Programm verwendet wird.
  • Ein weiterer Vorteil der E-Mail-Archivierung in einem DMS besteht in der besseren Verfügbarkeit der Informationen: Sind die E-Mails und ihre Anhänge einmal im Dokumentenmanagement abgelegt, können alle berechtigten Anwender zentral darauf zugreifen. Über eine Schlagwort- oder Volltextsuche gelangen sie schnell zu den gewünschten Informationen. Das erspart den Mitarbeitenden langwieriges Suchen und Nachfragen in anderen Abteilungen.
Datenschutz in der Finanzbuchhaltung: Was fordert die DSGVO?
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Datenschutz in der Finanzbuchhaltung: Was fordert die DSGVO?

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt auch den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Finanzbuchhaltung. Was dabei zu beachten ist, erklärt dieser Artikel.

5 Min. Lesezeit

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält spezifische Regelungen und Prinzipien, die auch für den Datenschutz in der Finanzbuchhaltung relevant sind. Im Wesentlichen geht es in der DSGVO in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten um zwei Grundsätze:

  1. Datenminimierung oder Datensparsamkeit: Es sollten so wenig personenbezogene Daten wie möglich verwendet werden und nur so lange, wie es notwendig ist, um den Verarbeitungszweck zu erfüllen.
  2. Zweckbindung: Sobald der Zweck der Datenspeicherung erreicht ist, müssen personenbezogene Daten gelöscht werden. In diesem Zusammenhang wird häufig der Grundsatz der Speicherbegrenzung genannt.

Zum Gesamtpaket der DSGVO gehören auch das „Recht auf Vergessenwerden“, umfassende Auskunfts- und Widerspruchsrechte der Betroffenen, „Privacy by default“ sowie die neuen Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag.

In der Finanzbuchhaltung werden schutzbedürftige Daten von Kunden, Lieferanten, Partnern und anderen verarbeitet. Dazu gehören beispielsweise Stammdaten, Rechnungsdaten und Kontodaten. Für einen effektiven Datenschutz in der Finanzbuchhaltung müssen daher einige Prozesse überprüft werden. Sehen wir uns an, welche Maßnahmen Sie dazu ergreifen können.

Wo ist der Datenschutz in der Finanzbuchhaltung rechtlich geregelt?

Bis Mai 2018 war der Datenschutz in Deutschland im Wesentlichen durch das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Seit dem 25. Mai 2018 gilt in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedstaaten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Um der Datenschutz-Grundverordnung zu entsprechen, wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur gleichen Zeit angepasst.

Das BDSG-neu dient dazu, spezifische nationale Regelungen zu ergänzen und auszugestalten, wo die DSGVO den Mitgliedstaaten entsprechende Gestaltungsspielräume lässt. Es enthält beispielsweise Regelungen zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, zu den Rechten der Betroffenen, zur Datenschutzaufsicht und zu Sanktionen.

Die Regelungen zum Datenschutz in der Finanzbuchhaltung finden sich somit sowohl in der DSGVO als auch im BDSG-neu. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Abgabenordnung (AO) und das Handelsgesetzbuch (HGB) längere Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten vorsehen können.

Welche Daten stehen im Fokus der datenschutzrechtlichen Regelungen?

Die DSGVO zielt auf personenbezogene Daten ab. Darunter fallen alle Daten, die sich direkt oder indirekt auf eine Person zurückführen lassen. Das sind nicht nur Namen, Adressen und Telefonnummern, sondern beispielsweise auch IP-Adressen von benutzten Computern und Kundennummern oder -kennungen.

Was fordert die DSGVO für den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Finanzbuchhaltung?

Erinnern Sie sich noch an die von den GoBD geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen, kurz: TOMs? Dieses Kürzel steht für die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Auch die TOMs für den Datenschutz in der Finanzbuchhaltung müssen dokumentiert werden.

Die Finanzbuchhaltung muss Maßnahmen in folgenden Bereichen umsetzen:

  • Zugang und Zugriff auf geschützte Daten: Der Zugang und Zugriff muss durch ein System von Rollen und Rechten beschränkt werden. Beispielsweise benötigt eine Buchhaltungskraft Zugriff auf bestimmte Stammdaten und Rechnungen – in der Regel aber nur lesend, es sei denn, sie ist auch für die Stammdatenpflege zuständig.
  • Zweckbindung und Datenminimierung: Diese Prinzipien betreffen sowohl die Menge als auch die Dauer der Datenaufbewahrung. Überprüfen Sie insbesondere die Vorgänge rund um die Stammdatenpflege.
  • Weitere Verarbeitungsgrundsätze: Dazu gehören Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Integrität und Vertraulichkeit. Diese Grundsätze müssen nicht nur beachtet, sondern auch dokumentiert werden. Wenn dies noch nicht geschehen ist, sollten Sie das nachholen.
  • Cloudgestützte Programme: Falls Sie mit cloudbasierten Programmen arbeiten, überprüfen Sie die Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung mit den betreffenden Anbietern. Weiter unten finden Sie mehr Informationen zu diesem Punkt.

Speichern Sie nur die Daten, die dem Zweck der Verarbeitung entsprechen, und machen Sie sie nur den Personen zugänglich, die diese Daten verarbeiten. In der Buchhaltung werden in der Regel keine Angaben zum Geschlecht oder zur Herkunft benötigt. Wenn Sie aber beispielsweise als Steuerberater Steuererklärungen für Kunden erstellen, sind Angaben zum Familienstand, zu Kindern usw. relevant.

Benötigen Sie für den Datenschutz in der Finanzbuchhaltung ein Risk Assessment und Privacy Impact Assessment?

Häufig fallen die Begriffe „Risk Assessment“ und „Privacy Impact Assessment“. Dabei handelt es sich um sogenannte Datenschutzfolgenabschätzungen. Diese werden durchgeführt, wenn besonders schutzwürdige Daten betroffen sind. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsdaten, Daten über politische und religiöse Überzeugungen, ethnische Herkunft oder Vorstrafen. Datenlecks, die solche Informationen betreffen, können besonders großen Schaden anrichten.

Wenn Sie mit solchen sensiblen Daten arbeiten, ist es wichtig, eine entsprechende Datenschutzfolgenabschätzung (Privacy Impact Assessment) und eine Risikobewertung (Risk Assessment) durchzuführen. Diese Analysen helfen Ihnen, potenzielle Risiken zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Daten zu gewährleisten und die Folgen eines möglichen Datenlecks zu minimieren.

Ist immer eine Einwilligung in die Datenverarbeitung erforderlich?

Die Einwilligungserklärung von Kunden und Partnern ist wichtig. Auch die Datenschutzerklärung Ihres Unternehmens sollte auf dem neuesten Stand sein. Normalerweise ist die Finanzbuchhaltung dafür nicht zuständig. Als Verantwortlicher für die Buchhaltung sollten Sie sich aber bei den zuständigen Stellen erkundigen, ob alles korrekt ist.

Grundsätzlich dürfen Sie Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten. Eine Einwilligung ist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht erforderlich, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer erforderlich ist.

Das bedeutet: Wenn ein Kunde bei Ihnen etwas bestellt, willigt er stillschweigend ein, dass sein Name, seine Bestelldaten und seine Rechnungsadresse von Ihnen gespeichert und verarbeitet werden. Laut DSGVO ist dies ein „Erlaubnistatbestand“, weil die Verarbeitung „für die Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist“.

Ist Ihre Datenarchivierung DSGVO-konform?

Um Ihre Daten DSGVO-konform zu archivieren, empfiehlt sich der Einsatz eines Dokumentenmanagementsystems (DMS). Damit können Sie sicherstellen, dass die Daten während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vor unbefugtem Zugriff geschützt, jederzeit wiederauffindbar und lesbar sind. Die Speicherung der Daten einfach auf einem internen Netzlaufwerk ist dagegen nicht DSGVO-konform, da diese Methode ein höheres Risiko für Datenverlust oder -korruption birgt.

Falls Ihr Unternehmen Cloud-Dienste zur Datenarchivierung nutzt, sollten Sie zusätzlich die folgenden Punkte beachten:

  • Die Speicherung auf Servern innerhalb der EU ist grundsätzlich zulässig.
  • Server in den USA sind nur dann rechtssicher, wenn sie nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert sind.
  • Vor der Übertragung von Daten in die Cloud müssen angemessene Datenschutzvorkehrungen getroffen werden.

Auftragsdatenverarbeitung in der Cloud

Die DSGVO betrachtet Cloud-Anbieter als Auftragsverarbeiter, weshalb ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung Ihrer Daten abgeschlossen werden muss. Die meisten seriösen Anbieter haben ihre Verträge bereits DSGVO-konform gestaltet. Dennoch gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Sowohl Ihr Unternehmen als Verantwortlicher als auch der Cloud-Provider müssen geeignete Datenschutzmaßnahmen nachweisen können.

Haftung für Datenschutzverstöße

Bei Verstößen gegen die DSGVO haftet die Partei, die den Fehler nachweislich begangen hat. Prüfen Sie in Ihrem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), ob Ihr Cloud-Partner diese Haftung übernimmt.

Übrigens: Die Möglichkeit, dass Ihr Cloud-Anbieter als Auftragsdatenverarbeiter für Datenschutzverstöße in der Buchhaltung haftbar gemacht werden kann, ist eine Neuerung der DSGVO.

Löschpflichten für Buchhaltungsdaten

Die Abgabenordnung (AO) regelt die Aufbewahrungspflichten für steuerrelevante Daten in § 147 AO wie folgt:.​

  • 10 Jahre für bestimmte Unterlagen (z. B. Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz, bestimmte Zollunterlagen).​
  • 8 Jahre für Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenbelege, Lohnabrechnungen) – diese Frist wurde von zuvor 10 Jahren abgesenkt.​
  • 6 Jahre für sonstige aufbewahrungspflichtige Unterlagen wie Handels- und Geschäftsbriefe.

Nach Ablauf dieser gesetzlichen Fristen sind personenbezogene Daten gemäß DSGVO zu löschen.

Wie sieht ein rechtskonformes Löschkonzept aus?

Im Idealfall können Sie bei der Datenarchivierung ein „Verfallsdatum“ für Daten festlegen. Ein praktisches Löschkonzept könnte wie folgt aussehen:

  1. Unterteilen Sie die Daten in Kategorien, zum Beispiel mit Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren oder sechs Jahren.
  2. Formulieren Sie für jede Kategorie klare Löschregeln. Zum Beispiel: Die Rechnung X wurde am 27. Juni 2024 eingegeben, daher ist ihre Löschung für den 27. Juni 2034 vorgesehen.
  3. Definieren Sie einen Prozess für die Durchführung der Löschung.
  4. Legen Sie die Verantwortlichkeiten für die Löschung fest und hinterlegen Sie diese im Rollen- und Rechtesystem der Software.
  5. Dokumentieren Sie das gesamte Löschkonzept und dessen Umsetzung.

Moderne Archiv- bzw. Dokumentenmanagementsysteme unterstützen Sie bei der Erstellung solcher Löschregeln. Sobald der Prozess in der Software implementiert ist, müssen Sie sich nicht mehr darum kümmern.