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Beiträge zu Warenwirtschaft, Auftragsabwicklung, Finanzbuchhaltung und Controlling.

Factoring gegen Zahlungsausfälle: Wie KMU ihre Liquidität sichern können
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Factoring gegen Zahlungsausfälle: Wie KMU ihre Liquidität sichern können

Zahlungsausfälle gehören zu den größten Risiken für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Sie gefährden nicht nur den laufenden Geschäftsbetrieb, sondern können im schlimmsten Fall die Existenz eines Unternehmens bedrohen. Eine Lösung, die in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat, ist Factoring. Doch was genau verbirgt sich dahinter - und lohnt sich Factoring für KMU?

5 Min. Lesezeit

Was ist Factoring?

Beim Factoring verkauft ein Unternehmen seine offenen Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen an einen externen Dienstleister, einen sogenannten Factor. Dieser zahlt in der Regel sofort einen großen Teil des Rechnungsbetrags aus (in der Regel 80 bis 90 Prozent). Damit erhält das Unternehmen sofort Liquidität, während der Factor das Ausfallrisiko übernimmt und das Debitorenmanagement inklusive Mahnwesen und Inkasso abwickelt.

Wie schützt Factoring vor Zahlungsausfällen?

Ein zentrales Element des Factorings ist der Ausfallschutz. Zahlt der Kunde die Rechnung nicht, übernimmt der Factor in vielen Fällen das Risiko – je nach gewähltem Modell. Das bedeutet: kein Zahlungsausfall für das Unternehmen, mehr Planbarkeit und gesicherte Liquidität.

Die wichtigsten Vorteile von Factoring für KMU

Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ergeben sich durch Factoring zahlreiche Vorteile:

Schutz vor Zahlungsausfällen → Das sogenannte „echte Factoring“ beinhaltet die vollständige Übernahme des Delkredere-Risikos durch den Factor. Kommt es zu einem Zahlungsausfall, trägt nicht mehr das KMU, sondern der Factoring-Anbieter das Risiko. Das sorgt für Planungssicherheit und schützt vor finanziellen Engpässen.

Verbesserung der Liquidität → Anstatt Wochen oder Monate auf Zahlungseingänge warten zu müssen, steht das Geld innerhalb von 24–48 Stunden zur Verfügung. Das sichert die Liquidität und ermöglicht Investitionen aus dem laufenden Geschäft, die Deckung der laufenden Kosten und die Nutzung von Skonti bei Lieferanten.

Entlastung der Buchhaltung → Viele Factoring-Anbieter übernehmen auf Wunsch auch das Debitorenmanagement inklusive Mahnwesen. Dies entlastet vor allem kleine Unternehmen, die ihre Buchhaltung ausgelagert haben. (Lesen Sie, warum sich das Buchhaltung selber machen für KMU auszahlt.)

Bessere Bonität → Factoring verbessert die Eigenkapitalquote, da Forderungen aus der Bilanz verschwinden und Liquidität zugeführt wird. Das kann die Bonität erhöhen, das Bankrating verbessern und dadurch neue Finanzierungsspielräume eröffnen.

Nachteile und Risiken

  • Kosten: Die Dienstleistung ist nicht kostenlos. Es fallen Gebühren und Zinsen an – je nach Anbieter, Bonität und Rechnungsvolumen.
  • Kundenbeziehung: Beim offenen Factoring wissen die Kunden, dass ein externer Dienstleister involviert ist. Das kann, je nach Branche, sensibel sein.
  • Vertragsbindung: Manche Anbieter verlangen Mindestumsätze oder langfristige Verträge.

Tipp

Für KMU mit kleineren Volumina eignet sich vor allem das Inhouse-Factoring. Dabei behält das Unternehmen das Mahnwesen, während die Finanzierung und Risikoübernahme beim Factor liegen.

Auch das so genannte Ausschnitts-Factoring oder flexible Einzelfactoring, bei dem nur ausgewählte Forderungen verkauft werden, ist eine Möglichkeit für KMU.

Für wen lohnt sich Factoring?

Factoring eignet sich besonders für KMU, die:

  • hohe Außenstände haben
  • regelmäßig mit Zahlungsverzögerungen zu kämpfen haben
  • schnell wachsen und mehr Liquidität benötigen
  • das Risiko von Zahlungsausfällen minimieren wollen
  • das eigene Personal im Bereich Buchhaltung und Mahnwesen entlasten wollen

Factoring per Schnittstelle: So funktioniert die Integration in die Buchhaltungssoftware

Moderne Buchhaltungs- oder ERP-Systeme wie zum Beispiel die Lösungen von Suiteify bieten Schnittstellen an, über die Factoring-Anbieter direkt angebunden werden können. Ein typischer Workflow sieht dann wie folgt aus:

  1. Die Ausgangsrechnungen und Debitorendaten werden direkt aus der Buchhaltungssoftware an den Factoring-Anbieter übertragen.
  2. Der Factoring-Anbieter übernimmt die Rechnungen, prüft sie und zahlt den vereinbarten Betrag aus. Gleichzeitig werden alle relevanten Buchungen (Forderungsausbuchung, Gebühren, Zahlungseingang) automatisiert in das Buchhaltungssystem zurückgespielt.
  3. Die Buchhaltungssoftware erhält automatisch Zahlungsavise und kann offene Posten abgleichen. Das erleichtert die Abstimmung und sorgt für aktuelle Finanzdaten in Echtzeit.

Vorteile der Integration

  • Weniger manuelle Arbeit, da Rechnungen, Zahlungen und Gebühren automatisch verbucht werden
  • Schnellere Arbeitsabläufe in der Buchhaltung
  • Fehlervermeidung durch automatisierten Datenaustausch
  • Schnellere Auszahlung und aktueller Überblick über Forderungen und Zahlungsströme

Fazit: Strategisches Werkzeug gegen Zahlungsausfälle

Der Verkauf von Forderungen an spezialisierte Dienstleister bietet KMU gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten einen wirksamen Schutz vor Zahlungsausfällen, sorgt für sofortige Liquidität und entlastet die Verwaltung. Die Übertragung des Ausfallrisikos auf den Factor ermöglicht die Konzentration auf das Kerngeschäft und die Nutzung neuer Wachstumschancen. Kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Finanzen stabil halten und gleichzeitig ihre Prozesse effizienter gestalten wollen, sollten Factoring daher in Erwägung ziehen.

Excel in der Fertigung: Wann es an seine Grenzen stößt
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Excel in der Fertigung: Wann es an seine Grenzen stößt

Viele kleine und mittlere Produktionsbetriebe führen ihre Fertigungsplanung und Produktionssteuerung mit Excel durch. Obwohl das Tabellenkalkulationsprogramm in bestimmten Bereichen nützlich sein kann, stößt Excel in der Fertigung oft an seine Grenzen. Dieser Artikel beleuchtet die Herausforderungen und zeigt, warum eine ERP-Software für die Fertigung die bessere Wahl ist.

5 Min. Lesezeit

Kein anderes Werkzeug wird in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) häufiger zur Produktionsplanung und -steuerung (PPS) eingesetzt als Microsoft Excel. Tatsächlich erfüllt Excel in der Fertigung durchaus sinnvolle Aufgaben – als führendes System eignet sich die Tabellenkalkulation jedoch weniger. Um dies zu verdeutlichen, werfen wir zunächst einen Blick auf die typischen Aufgaben im PPS-Bereich.

Die drei Aufgabenbereiche von PPS

1. Fertigungsplanung und Produktionsplanung – mit Excel bei wachsender Komplexität schwierig

Ziel der Produktionsplanung, auch Fertigungsplanung genannt, ist es, einen Überblick über alle Arbeitsschritte zu gewinnen, die zur Fertigstellung eines Produktes notwendig sind. In vielen Produktionsbetrieben erfolgt dies mit Excel. Bei wachsender Anzahl an Maschinen, Aufträgen und Ressourcen stößt dieses System jedoch schnell an seine Grenzen. Ein ERP-System für die Produktion kann hier deutlich zuverlässiger und skalierbarer agieren.

2. Produktionssteuerung in KMU – warum Excel nicht ausreicht

Je näher der Produktionstermin rückt, desto komplexer wird die Produktionssteuerung. Hier versagt Excel häufig: Es fehlen dynamische Funktionen, um auf kurzfristige Änderungen wie Materialengpässe oder Maschinenausfälle zu reagieren. Eine integrierte ERP-Software kann dies deutlich besser.

3. Produktionsnachverfolgung und Betriebsdatenerfassung – mit ERP statt Excel

Während des Produktionsprozesses ist eine präzise Produktionsnachverfolgung entscheidend. Excel bietet weder Transparenz noch entsprechende Funktionen zur ausreichenden Betriebsdatenerfassung. Eine ERP-Software für die Fertigungssteuerung sorgt für Echtzeitdaten, Qualitätssicherung und Chargenverfolgung, was für viele KMU unverzichtbar ist.

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Grenzen von Excel in der Fertigung

Excel in der Fertigung kann kurzfristig hilfreich sein, ist langfristig aber fehleranfällig und schwer skalierbar. Besonders in der Fertigungssteuerung führt Excel oft zu einem Wildwuchs an Tabellen, veralteten Daten und fehlender Übersicht. Eine digitale Fertigungslösung mit ERP vermeidet solche Probleme durch zentrale Datenhaltung und automatisierte Prozesse.

Tipps für kleine und mittlere Fertigungsbetriebe

  1. Nutzen Sie Excel zur Datenanalyse, nicht zur Prozesssteuerung.
  2. Speichern Sie Produktionsdaten im ERP-System oder in der Warenwirtschaftssoftware.
  3. Versuchen Sie nicht, komplexe Produktionsprozesse mit Excel zu steuern.
  4. Verlagern Sie die Produktionssteuerung ins ERP-System oder Ihre Warenwirtschaftssoftware, um Transparenz zu schaffen.
  5. Speichern Sie Daten zur Qualitätssicherung und Chargenverfolgung im Produktions-ERP.

Digitalisierung der Fertigung: Warum ERP Excel ersetzen sollte

Kleine und mittlere Unternehmen stehen vor der Herausforderung, ihre Fertigungsprozesse zu digitalisieren. Excel ist dabei eher ein Hindernis als eine Hilfe. Eine durchgängige ERP-Lösung für die Produktion ermöglicht eine konsistente Abbildung der Produktionsplanung, -steuerung und -nachverfolgung – von der Bedarfsermittlung bis zum fertigen Produkt.

Fazit: Excel als Hilfsmittel, ERP als führendes System

Microsoft Excel bleibt ein gutes Werkzeug für Analysen. Doch in der Fertigungsplanung und Produktionssteuerung ist es keine langfristige Lösung. KMU, die ihre Prozesse zukunftssicher gestalten wollen, sollten Schritt für Schritt auf ein integriertes ERP-System für die Fertigung umsteigen – für mehr Transparenz, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit.

Archivierung nach GoBD - Warum Sie dafür eine Verfahrensdokumentation brauchen
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Archivierung nach GoBD - Warum Sie dafür eine Verfahrensdokumentation brauchen

Um die GoBD-konforme Archivierung von Belegen kommt kein Unternehmen herum. Welche Maßnahmen dazu ergriffen werden und wie konkret vorgegangen wird - das gehört in die vorgeschriebene Verfahrensdokumentation. Dieser Blogbeitrag gibt einen kompakten Überblick über den Zweck, die gesetzlichen Anforderungen und die wesentlichen Inhalte einer solchen Dokumentation.

5 Min. Lesezeit

Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung müssen Unternehmer damit rechnen, dass das Finanzamt nach der Verfahrensdokumentation fragt. Darin sollte unter anderem klar beschrieben sein, wie das Unternehmen die GoBD-konforme Archivierung steuerlich relevanter Belege sicherstellt.

Was bedeutet GoBD-konforme Archivierung?

Die GoBD beschreiben, wie Sie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aus steuerlicher Sicht korrekt einhalten, wenn Sie Ihre Bücher mit digitalen Werkzeugen führen. Die GoB sind nicht neu: Sie fordern vor allem, dass alle Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitnah, geordnet, unverlierbar, unveränderbar und nachvollziehbar dokumentiert, gebucht und archiviert werden. Für Buchungsbelege und steuerrelevante Unterlagen gilt bekanntlich eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Die Digitalisierung der Buchführung bedingt, dass Buchungsbelege und andere Geschäftsunterlagen nicht mehr in Akten abgeheftet, sondern digital gespeichert werden. Diese digitale Ablage muss alle Anforderungen der GoBD erfüllen. So müssen die Belege beispielsweise vor Löschung und Manipulation geschützt und dem jeweiligen Geschäftsvorfall eindeutig zuzuordnen sein. Sind alle Anforderungen erfüllt, gilt die Ablage als „revisionssicher“.

Wie wird „revisionssichere Archivierung“ in einer Verfahrensdokumentation beschrieben?

Revisionssichere Archivierung bedeutet, dass Belege über die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist GoBD-konform in einem Dokumentenmanagementsystem gespeichert werden. Beschreiben Sie daher in der Verfahrensdokumentation die Maßnahmen, Technologien, Software, Prozesse, Verantwortlichkeiten und Systemeinstellungen, die die Einhaltung dieser Kriterien gewährleisten und halten Sie diese Aufzeichnungen stets aktuell.

Buchführungssoftware schreibt einen Teil der Verfahrensdokumentation.

Eine moderne Finanzbuchhaltungssoftware dokumentiert im Hintergrund alle Prozesse, Geschäftsvorfälle, Systemeinstellungen und Schnittstellen. In Verbindung mit einer Dokumentenmanagement-Lösung werden alle Zugriffe und Änderungen mit Zeitstempel protokolliert. Damit beschreibt die Software bereits einen wesentlichen Teil Ihrer Prozesse und sorgt für Transparenz.

Vor- und nachgelagerte Prozesse und Nebensysteme nicht vergessen!

Darüber hinaus sind aber auch vor- und nachgelagerte Prozesse zu dokumentieren, wie z.B. das Scannen von Papierbelegen und deren Übernahme in die Buchhaltungssoftware sowie die Archivierung von E-Mails. Auch Nebensysteme, wie eine Reisekosten-App, sind zu dokumentieren und in die Maßnahmen zur Belegarchivierung einzubeziehen.

Achtung!

Ob ein Dokument ein Beleg im steuerrechtlichen Sinne und damit aufbewahrungspflichtig ist, hängt davon ab, ob es eine Belegfunktion hat. So sind auch E-Mails häufig Belege, da in ihnen Vergütungen, Rabatte, Mengenänderungen, Vertragsbedingungen und vieles mehr vereinbart werden. Solche E-Mails müssen ebenfalls dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugeordnet und archiviert werden.

Warum ist eine Verfahrensdokumentation notwendig?

Die Verfahrensdokumentation ist ein zentraler Baustein der GoBD-konformen Buchführung und damit Pflicht. Es reicht nicht aus, Geschäftsvorfälle in der Finanzbuchhaltungssoftware lediglich zu buchen und die Belege irgendwo zu speichern – Sie müssen auch genau dokumentieren, wie Sie dabei vorgehen: vom Eingang eines Belegs über die gesamte Verarbeitung bis hin zur Ablage und Archivierung. Nur dann ist Ihre Buchführung aus Sicht der Finanzverwaltung beweiskräftig und nachvollziehbar.

Welchem Zweck dient die Verfahrensdokumentation?

Bei einer Außenprüfung muss sich der Prüfer in angemessener Zeit ein Bild von Ihrer wirtschaftlichen Lage machen können. Dazu muss er nachvollziehen können, wie Sie Ihre Bücher führen. Die Zahlen allein reichen nicht aus, Sie müssen nachweisen, dass die Zahlen auch die Realität widerspiegeln.

Die Verfahrensdokumentation erfüllt somit zwei Funktionen:

  1. die Buchführung nachvollziehbar zu machen
  2. die Beweiskraft der Unterlagen zu unterstützen

Sie dokumentiert zum Beispiel, was Sie unternehmen, um Manipulationen an den Zahlen zu unterbinden und den Verlust von Belegen zu verhindern.

Wer muss eine Verfahrensdokumentation erstellen?

Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin muss eine Verfahrensdokumentation erstellen. Auch Freiberufler und Einzelunternehmer unterliegen den GoBD.

Was ist in einer Verfahrensdokumentation dokumentiert?

Nach Randziffer 153 der GoBD besteht eine Verfahrensdokumentation aus vier Elementen:

  1. Allgemeine Beschreibung
    Die allgemeine Beschreibung umfasst die Rahmenbedingungen, die Aufgaben und den Einsatzbereich des Buchführungssystems, zum Beispiel auch, welche Funktionen Sie selbst vor Ort betreiben und welche Sie an Dienstleister oder in die Cloud ausgelagert haben.
  2. Anwenderdokumentation
    Die Anwenderdokumentation enthält alle Informationen, die zur Bedienung der eingesetzten Software notwendig sind. Erläutern Sie die einzelnen Anwendungsmodule und Eingabefelder sowie die internen Verarbeitungsroutinen – wie z.B. Buchungsregeln – und Ihre unternehmensspezifischen Einstellungen und Anpassungen in der Software. Auch die fachlichen Prozesse wie Datenerfassung, Prüfung, Abstimmung, Ausgabe, Daten- und Dokumentenbestände und Fristen gehören in die Anwenderdokumentation.
  3. Betriebsdokumentation
    In Ihrer Betriebsdokumentation halten Sie die Bestandteile des internen Kontrollsystems, die IT-Kontrollen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) fest, die Sie für die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit Ihrer Buchführungsprozesse getroffen haben. Beispiele sind: Datensicherungsverfahren, Zugriffskontrollen, Benutzerrechte, Rollen, Kompetenzen, Freigabeverfahren bei Programmänderungen und Change-Management-Verfahren.
  4. Technische Systemdokumentation
    Die technische Systemdokumentation umfasst alle Systemkomponenten sowie deren Schnittstellen, das Zusammenspiel der einzelnen Systemkomponenten und eine Beschreibung der programminternen Verarbeitungsregeln aus technischer Sicht (z.B. Datenflussdiagramme, Ablaufpläne und Protokolle). Auch Fehlerbehandlungsroutinen und Angaben zum Datenmodell gehören in diesen Teil der Dokumentation. So kann die Finanzverwaltung nachvollziehen, wie die Funktionen und Kontrollen in Ihrer Software umgesetzt sind.

Keine formalen Anforderungen an die Verfahrensdokumentation

Die formalen Anforderungen an die Verfahrensdokumentation sind zweitrangig. In der Regel wird sie aus mehreren Dokumenten bestehen, wie die obige Aufzählung bereits andeutet. Neue Dokumente können jederzeit hinzugefügt werden, z.B. die Bedienungsanleitung und die technischen Spezifikationen eines neuen Scanners, den Sie vielleicht anschaffen.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bieten eine kostenlose Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen an.

Wann ist eine Verfahrensdokumentation zu aktualisieren?

Die Verfahrensdokumentation beschreibt nicht nur einen abstrakten Soll-Zustand. Sie muss gelebt werden und immer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das bedeutet für Sie, dass Ihre Verfahrensdokumentation bei Veränderungen angepasst werden muss. Beispielsweise sollte die Dokumentation in folgenden Situationen aktualisiert werden:

  • Geänderte Zuständigkeiten im Verarbeitungsprozess (Beispiel: Papierdokumente werden jetzt nicht mehr vom Sachbearbeiter M., sondern von der Auszubildenden H. gescannt)
  • Geänderte Berechtigungen (Beispiel: Die Auszubildende H. darf Dokumente im Dokumentenmanagementsystem (DMS) nicht mehr löschen)
  • Geänderte Systemeinstellungen (Beispiel: Sie haben das Zielverzeichnis für gescannte Papierdokumente im DMS geändert)
  • Änderungen im Verarbeitungsprozess (Beispiel: Die Prüfung und Freigabe von Eingangsrechnungen erfolgt nun über eine digitale Lösung zur Rechnungseingangsverarbeitung. Das neue Verfahren wird in der Verfahrensdokumentation beschrieben)
  • Einsatz einer neuen Softwareversion (Beispiel: Ihre Buchhaltungssoftware erhält ein Update und Ihre Verfahrensdokumentation verlinkt auf die neuen Versionshinweise)
  • Anschaffung neuer Hardware (Beispiel: Sie kaufen einen Scanner, um Papierbelege zu digitalisieren)
  • Beauftragung neuer Dienstleister und Nutzung von Onlineservices (Beispiel: Sie verlagern den Betrieb Ihres ERP-Systems ganz oder teilweise in die Cloud. In diesem Fall müssen Sie einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorlegen und nachweisen, dass die deutschen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden)

Wie und wo bewahren Sie die Verfahrensdokumentation auf?

Am besten legen Sie die Verfahrensdokumentation in Ihrem Dokumentenmanagementsystem (DMS) ab. Denn nicht nur die aktuellste Version ist wichtig, sondern Sie müssen auch die komplette Änderungshistorie der Verfahrensdokumentation speichern. Dies geschieht im DMS automatisch. Außerdem wird systemseitig dokumentiert, wer wann was an der Dokumentation geändert hat. Achten Sie in diesem Zusammenhang auf einen ausreichenden Löschschutz und Zugriffsschutz der betreffenden Dokumente. Unbefugte Änderungen dürfen nicht möglich sein. Kommt der Betriebsprüfer, können Sie ihm zusammen mit dem Datenzugriff auch einen Link auf Ihre Verfahrensdokumentation geben.

Fazit – Belege revisionssicher archivieren mit der richtigen Software

Eine Verfahrensdokumentation soll Ihre Buchführung transparent machen und beschreiben, wie Sie die Beweiskraft Ihrer Belege über die gesamte Aufbewahrungsfrist durch eine ordnungsgemäße Archivierung sicherstellen. Mit moderner Software ist das kein Problem: Ihre Buchhaltungssoftware und das angeschlossene DMS protokollieren alle Zugriffe und Vorgänge mit Ihren Belegen. Dazu sind Systemeinstellungen wie Workflows, Zugriffsrechte, Automatisierungen und Schnittstellen in der Software hinterlegt. Sie sollten aber auch die vor- und nachgelagerten Prozesse sowie die eingesetzte Hardware in der Verfahrensdokumentation beschreiben und diese laufend aktualisieren.

5 Irrtümer zur E-Rechnung - und wie KMU sie vermeiden
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5 Irrtümer zur E-Rechnung - und wie KMU sie vermeiden

Seit Januar 2025 sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, im B2B–Bereich strukturierte elektronische Rechnungen wie XRechnung oder ZUGFeRD zu empfangen und zu verarbeiten. Insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kursieren jedoch einige Missverständnisse und Halbwahrheiten, die zu Fehlentscheidungen führen können. Dieser Artikel klärt über die häufigsten Irrtümer zur E-Rechnung auf.

5 Min. Lesezeit

Irrtum 1: „Eine PDF-Rechnung genügt weiterhin“

Dies ist einer der häufigsten Irrtümer zur E-Rechnung. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass eine PDF–Rechnung per E–Mail immer noch ausreicht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein PDF ist kein strukturiertes, maschinenlesbares Format im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zur E-Rechnung. Es erfüllt somit nicht die Anforderungen der E-Rechnungspflicht.

Lösung: Stellen Sie sicher, dass Sie Rechnungen in den Formaten XRechnung und ZUGFeRD empfangen und verarbeiten können. Diese Formate entsprechen der gesetzlichen Definition einer elektronischen Rechnung (EN 16931).

Irrtum 2: „Die E-Rechnungspflicht gilt nur für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung“

Das war einmal – jetzt nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht zur E-Rechnung auch im B2B-Bereich. Das bedeutet: Alle Unternehmen in Deutschland müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen – unabhängig von Branche und Größe.

Lösung: Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Buchhaltungssoftware E-Rechnungen im richtigen Format verarbeiten kann. Stimmen Sie sich mit Ihren Lieferanten ab, um technische Probleme beim Rechnungseingang zu vermeiden.

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Irrtum 3: „Für mein kleines Unternehmen lohnt sich das nicht“

Die Umstellung auf die E–Rechnung ist für alle Unternehmen Pflicht. Auch Kleinunternehmen müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Zudem unterschätzen viele KMU die Vorteile der E-Rechnung: automatisierte Prozesse, schnellerer Zahlungseingang und weniger manuelle Fehler.

Lösung: Setzen Sie eine Buchhaltungslösung ein, die Ihnen die Erstellung, den Empfang und die Archivierung von gesetzeskonformen E-Rechnungen erleichtert.

Irrtum 4: „Ich darf weiterhin Rechnungen als PDF versenden“

Das ist nur bedingt richtig. Die E-Rechnungspflicht 2025 betrifft zurzeit nur den Empfang und nicht den Versand von E-Rechnungen. Das bedeutet: Sie können vorerst noch PDF-Rechnungen versenden – aber nur, wenn der Empfänger damit einverstanden ist. Ab dem 1. Januar 2027 wird jedoch auch der Versand von E-Rechnungen verpflichtend. Nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro haben noch ein Jahr länger Zeit. Ab dem 1. Januar 2028 gibt es dann aber keine Ausnahmen mehr.

Lösung: Bereiten Sie sich jetzt schon auf den verpflichtenden Versand von E-Rechnungen ab 2027 vor. Idealerweise stellen Sie bereits heute auf strukturierte XML-basierte Rechnungen (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) um, um reibungslose Prozesse mit Ihren Geschäftspartnern zu gewährleisten.

Irrtum 5: „Ich habe noch zwei Jahre Zeit“

Ein riskante Fehleinschätzung, denn die Frist für den verpflichtenden E-Rechnungsempfang ist bereits abgelaufen. Wer jetzt noch keine E-Rechnungen empfangen kann, verstößt gegen geltendes Recht. Die zweite Stufe – die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen – tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Wer bis dahin nicht reagiert, gerät unter Druck.

Lösung: Beginnen Sie jetzt mit der Umstellung. Planen Sie Testläufe, schulen Sie Mitarbeitende und optimieren Sie Schritt für Schritt Ihre Prozesse. So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen rechtzeitig bereit ist für die E-Rechnungspflicht inklusive Versand von E-Rechnungen. Unternehmen, die frühzeitig umstellen, profitieren zudem von effizienteren Buchhaltungsprozessen und Wettbewerbsvorteilen.

Fazit: Jetzt handeln, Irrtümer zur E-Rechnung beseitigen und E-Rechnungspflicht erfüllen

Die Einführung der E–Rechnungspflicht in Deutschland ist ein wichtiger Schritt hin zu digitalen Geschäftsprozessen. Wer heute noch mit veralteten Rechnungsformaten arbeitet, muss dringend handeln. Die Pflicht zur E-Rechnung gilt bereits – und wird in den kommenden Jahren noch ausgeweitet.

Unser Tipp: Nehmen Sie Ihre aktuelle Rechnungsstellung und -verarbeitung unter die Lupe:

  • Können Sie E-Rechnungen empfangen und archivieren?
  • Ist Ihre Software auf XRechnung und ZUGFeRD vorbereitet?
  • Haben Sie Ihre Partner und Mitarbeitenden informiert?
Liquiditätsplanung: Warum integrierte Finanzsoftware für die Liquiditätsplanung in Unternehmen ein Muss ist
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Liquiditätsplanung: Warum integrierte Finanzsoftware für die Liquiditätsplanung in Unternehmen ein Muss ist

Liquidität ist die Lebensader eines jeden Unternehmens. Wer seine Zahlungsfähigkeit nicht im Blick hat, riskiert Engpässe – im schlimmsten Fall sogar die Insolvenz. Eine durchdachte Liquiditätsplanung ist deshalb kein Nice-to-have, sondern überlebenswichtig.

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Liquidität ist die Lebensader eines jeden Unternehmens. Wer seine Zahlungsfähigkeit nicht im Blick hat, riskiert Engpässe – im schlimmsten Fall sogar die Insolvenz. Eine durchdachte Liquiditätsplanung ist deshalb kein Nice-to-have, sondern überlebenswichtig.

Doch in der Praxis zeigt sich: Viele Unternehmen planen noch immer mit Excel – statisch, fehleranfällig und oft zu spät. Dabei gibt es längst intelligentere Wege. Integrierte Finanzsoftware bringt nicht nur Transparenz, sondern macht aus der Liquiditätsplanung ein echtes Frühwarnsystem. Zudem kann sie die Buchführung erheblich vereinfachen, indem sie die Dokumentation von Geschäftsvorfällen automatisiert und die Erstellung von Finanzplänen unterstützt. Der Begriff Buchhaltung umfasst dabei alle Tätigkeiten und Methoden, die zur Dokumentation und Analyse der finanziellen Transaktionen eines Unternehmens notwendig sind.

Was ist Liquiditätsplanung?

Definition und Bedeutung für Unternehmen

Liquiditätsplanung ist ein essenzielles Teilgebiet der Finanzplanung eines Unternehmens. Dabei ist es wichtig, die verschiedenen Begriffe der Finanzplanung zu verstehen, um eine präzise und effektive Liquiditätsplanung zu gewährleisten. Sie bezieht sich auf die Fähigkeit eines Unternehmens, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten fristgerecht zu begleichen. Eine durchdachte Liquiditätsplanung ist entscheidend, um die finanzielle Stabilität und die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens sicherzustellen.

Durch die Vorhersage von Einnahmen und Ausgaben sowie die Identifizierung potenzieller Liquiditätsengpässe können Unternehmen frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine integrierte Finanzsoftware spielt hierbei eine zentrale Rolle, indem sie die automatische Erfassung von Einnahmen und Ausgaben ermöglicht und potenzielle Engpässe schnell sichtbar macht. So wird die Liquiditätsplanung nicht nur präziser, sondern auch effizienter.

Warum ist Liquiditätsplanung wichtig für Unternehmen?

Die Liquiditätsplanung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Finanzplanung eines Unternehmens. Sie ermöglicht es, zukünftige Zahlungseingänge und -ausgänge präzise zu planen und sicherzustellen, dass das Unternehmen jederzeit seine Verbindlichkeiten begleichen kann. Eine sorgfältige Liquiditätsplanung trägt maßgeblich zur Verbesserung der Solvenz bei und erhöht die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens. Durch die frühzeitige Identifizierung potenzieller Engpässe können Unternehmen proaktiv Maßnahmen ergreifen, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden. Dies stärkt nicht nur die finanzielle Stabilität, sondern auch das Vertrauen von Investoren und Geschäftspartnern.

Die Bedeutung von Buchhaltung für die Liquiditätsplanung

Die Buchhaltung ist das Rückgrat einer effektiven Liquiditätsplanung. Sie liefert die notwendigen Daten und Informationen, um zukünftige Zahlungseingänge und -ausgänge präzise zu planen. Durch die systematische Erfassung und Analyse von Finanzdaten können Unternehmen ihre Liquidität besser steuern und sicherstellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Eine gut geführte Buchhaltung ermöglicht es, finanzielle Trends zu erkennen und fundierte Entscheidungen zu treffen, die zur langfristigen finanziellen Stabilität beitragen.

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Wie unterstützt Buchhaltung die Liquiditätsplanung?

Die Buchhaltung unterstützt die Liquiditätsplanung auf vielfältige Weise:

  • Erfassung und Analyse von Zahlungseingängen und -ausgängen: Durch die detaillierte Aufzeichnung aller finanziellen Transaktionen kann ein Unternehmen seine Liquidität präzise planen.
  • Informationen über Verbindlichkeiten und Forderungen: Die Buchhaltung liefert wichtige Daten über die finanziellen Verpflichtungen und ausstehenden Forderungen eines Unternehmens, die für die Liquiditätsplanung unerlässlich sind.
  • Gewinnermittlung und Solvenzplanung: Durch die Analyse der Buchhaltungsdaten können Unternehmen ihre Gewinnermittlung optimieren und ihre Solvenz langfristig sichern. Dies ermöglicht eine bessere finanzielle Planung und trägt zur Stabilität des Unternehmens bei.

Zahlungsfähigkeit und ihre Bedeutung für Unternehmen

Die Zahlungsfähigkeit ist ein entscheidender Indikator für die finanzielle Gesundheit eines Unternehmens. Sie beschreibt die Fähigkeit eines Unternehmens, seine Verbindlichkeiten fristgerecht zu begleichen. Eine hohe Zahlungsfähigkeit signalisiert finanzielle Stabilität und stärkt das Vertrauen von Investoren, Kunden und Geschäftspartnern. Verschiedene Faktoren wie Einnahmen, Ausgaben und Schulden beeinflussen die Zahlungsfähigkeit. Eine sorgfältige Liquiditätsplanung hilft, diese Faktoren zu überwachen und sicherzustellen, dass das Unternehmen jederzeit zahlungsfähig bleibt. Dies ist besonders wichtig, um unvorhergesehene finanzielle Engpässe zu vermeiden und die langfristige Solvenz des Unternehmens zu gewährleisten.

Warum Liquiditätsplanung so wichtig ist

Eine präzise Liquiditätsplanung hilft Unternehmen dabei:

  • den Zahlungsfluss vorausschauend zu steuern,
  • Engpässe frühzeitig zu erkennen,
  • rechtzeitig Maßnahmen wie Kreditlinien oder Zahlungsvereinbarungen einzuleiten,
  • Investitionen besser zu planen und zu finanzieren.

Eine genaue Liquiditätsplanung unterstützt zudem die Gewinnermittlung, indem sie sicherstellt, dass alle finanziellen Bewegungen erfasst und analysiert werden, was zur finanziellen Stabilität beiträgt.

Besonders kurzfristige Ausgaben – wie Gehälter, Steuern oder unerwartete Reparaturen – können Unternehmen schnell in Schieflage bringen, wenn nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus ermöglicht eine effektive Liquiditätsplanung, dass Unternehmen ihre Geschäftsstrategie gezielt anpassen können. Durch die Analyse von Trends und die Berücksichtigung von Szenarien können Unternehmen proaktive Entscheidungen treffen, die nicht nur kurzfristige, sondern auch langfristige finanzielle Ziele unterstützen. Die Fähigkeit, potenzielle Risiken und Chancen frühzeitig zu identifizieren, bietet einen entscheidenden Vorteil im dynamischen Geschäftsumfeld.

Eine integrierte Finanzsoftware kann hierbei eine wesentliche Unterstützung bieten, indem sie die Szenarioplanung erleichtert und Unternehmen die Möglichkeit gibt, verschiedene finanzielle Szenarien durchzuspielen und zu bewerten. So wird die Liquiditätsplanung nicht nur präziser, sondern auch flexibler und anpassungsfähiger an sich ändernde Marktbedingungen. Diese Flexibilität ist entscheidend, um in Krisenzeiten schnell reagieren zu können und die Solvenz des Unternehmens zu gewährleisten.

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Die Herausforderungen der Liquiditätsplanung

Schwierigkeiten bei der Vorhersage von Einnahmen und Ausgaben

Die Liquiditätsplanung stellt Unternehmen vor mehrere Herausforderungen, insbesondere bei der genauen Vorhersage von Einnahmen und Ausgaben. Oftmals liegt das Problem darin, dass grundlegende Finanzbegriffe nicht vollständig begriffen werden, was zu Missverständnissen und Fehlern in der Planung führen kann. Eine ungenaue Planung kann schnell zu Liquiditätsengpässen führen, die die finanzielle Stabilität und die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährden.

Ein weiteres Problem ist die Identifizierung potenzieller Liquiditätsengpässe. Unternehmen müssen ihre finanziellen Daten sorgfältig analysieren, um mögliche Engpässe frühzeitig zu erkennen und geeignete Strategien zu entwickeln, um diese zu überwinden. Hierbei kann eine integrierte Finanzsoftware wertvolle Unterstützung bieten, indem sie Echtzeitdaten liefert und die Szenarioplanung erleichtert. So können Unternehmen proaktiv handeln und ihre finanzielle Sicherheit langfristig gewährleisten.

Eine effektive Liquiditätsplanung erfordert zudem die Berücksichtigung externer Faktoren, die die finanzielle Situation eines Unternehmens beeinflussen können. Dazu zählen wirtschaftliche Trends, gesetzliche Änderungen oder auch unerwartete Ereignisse wie Naturkatastrophen oder Pandemien. Unternehmen müssen in der Lage sein, flexibel auf solche Veränderungen zu reagieren und ihre Liquiditätsstrategie entsprechend anzupassen.

Zudem ist es wichtig, dass Unternehmen regelmäßig ihre Liquiditätsplanung überprüfen und anpassen, um sicherzustellen, dass sie stets auf dem neuesten Stand ist. Dies erfordert eine kontinuierliche Überwachung der finanziellen Kennzahlen und eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Abteilungen innerhalb des Unternehmens, wie der Buchhaltung, dem Controlling und der Geschäftsführung.

Die Schwächen herkömmlicher Planung

In vielen kleinen und mittleren Unternehmen laufen Liquiditätsplanungen noch über Excel oder werden sporadisch beim Steuerberater angefragt. Besonders für Kleinunternehmer und andere wirtschaftlich tätige Personen kann dies zu erheblichen Herausforderungen führen, da sie oft nicht über die notwendigen Ressourcen und Kenntnisse verfügen, um eine präzise Liquiditätsplanung durchzuführen. Doch das birgt gleich mehrere Risiken:

  • Verzögerte Datenerfassung (z. B. durch fehlende Eingangsrechnungen)
  • Nicht erfasste Fixkosten wie Leasing oder Miete
  • Keine Echtzeitdaten – der Blick in die Zukunft bleibt trüb
  • Aufwendige manuelle Pflege

Kurz: Diese Methode hinkt dem Tagesgeschäft hinterher und bietet kaum Handlungsspielraum.

Darüber hinaus führt die Abhängigkeit von manuellen Prozessen oft zu Fehlern, die schwerwiegende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Fehlende oder fehlerhafte Daten können zu falschen Annahmen und Entscheidungen führen, die die Liquidität des Unternehmens gefährden.

Ein weiterer Nachteil der herkömmlichen Planung ist die mangelnde Transparenz. Ohne eine zentrale Datenbasis ist es schwierig, einen vollständigen Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens zu erhalten. Dies erschwert die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen und kann zu Missverständnissen und ineffizienten Prozessen führen.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, ist es unerlässlich, auf moderne, integrierte Finanzlösungen umzusteigen, die eine automatisierte und präzise Liquiditätsplanung ermöglichen. Solche Systeme bieten nicht nur eine bessere Kontrolle und Transparenz, sondern unterstützen auch die strategische Entscheidungsfindung und tragen zur langfristigen finanziellen Sicherheit des Unternehmens bei.

Die Lösung: Integrierte Finanzsoftware

Moderne, integrierte Systeme wie Suiteify ONE Start verknüpfen Buchhaltung, Banking, Löhne und Reporting. Dabei werden sowohl die Soll-Seite als auch die Haben-Seite der Buchführung automatisch aktualisiert, was die Genauigkeit und Effizienz der Finanzplanung erheblich verbessert. Das bringt gleich mehrere Vorteile:

  • Automatisierte Zahlungszuordnung: Bankbewegungen werden automatisch den richtigen Konten zugewiesen.
  • Aktuelle Datenbasis: Alle Einnahmen und Ausgaben sind zentral verfügbar – in Echtzeit.
  • Szenarienplanung leicht gemacht: Was passiert, wenn ein Großkunde später zahlt? Oder wenn neue Investitionen anstehen? Softwaregestützte Szenarien machen’s sichtbar.
  • Direkte Schnittstellen zu Behörden und Banken: Spart Zeit und reduziert Fehlerquellen.

Integrierte Lösungen ermöglichen es Unternehmen, ihre Liquidität vorausschauend zu steuern – statt nur zu reagieren. Sie sind damit nicht nur effizienter, sondern auch krisenfester. Zudem unterstützen sie die übergeordnete Geschäftsstrategie, indem sie Unternehmensleitenden helfen, externe Kräfte besser zu erkennen und die zukünftige Ausrichtung des Unternehmens zu verbessern.

Ein Beispiel aus der Praxis

Ein typisches KMU, etwa ein Handelsbetrieb mit 8 Mitarbeitenden, musste früher als verantwortliche Person den monatlichen Liquiditätsstatus manuell auf Basis von Bankauszügen, Excel-Tabellen und Rücksprachen mit der Buchhaltung ermitteln. Für Unternehmer, insbesondere Einzelunternehmer und Freiberufler, bietet die integrierte Finanzsoftware eine erhebliche Erleichterung bei der täglichen Finanzverwaltung. Seit der Einführung einer integrierten Lösung:

  • sieht die Geschäftsführung tagesaktuell, wie es um offene Forderungen und liquide Mittel steht
  • wird der Zahlungsverkehr automatisiert abgewickelt
  • und Investitionsentscheidungen können datenbasiert getroffen werden.

Ergebnis: Weniger Stress, bessere Entscheidungen und eine gestiegene finanzielle Sicherheit.

Weitere Vorteile der integrierten Finanzsoftware

Zusätzlich zu den bereits genannten Vorteilen bietet eine integrierte Finanzsoftware eine Vielzahl weiterer Funktionen, die die Effizienz und Genauigkeit der Liquiditätsplanung erheblich steigern. Beispielsweise ermöglicht sie eine nahtlose Integration mit anderen Unternehmensbereichen wie dem Controlling und der Personalabteilung. Dies sorgt für einen reibungslosen Informationsfluss und verbessert die Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmens.

Ein weiterer Vorteil ist die Möglichkeit, historische Daten zu analysieren und Trends zu erkennen, die bei der strategischen Planung helfen können. Unternehmen können so fundierte Prognosen erstellen und auf Basis dieser Informationen ihre Geschäftsstrategie anpassen. Dies ist besonders wichtig in einem sich schnell ändernden Marktumfeld, in dem Flexibilität und Anpassungsfähigkeit entscheidend sind.

Darüber hinaus unterstützt die Software die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und erleichtert die Kommunikation mit dem Finanzamt und anderen Behörden. Dies reduziert den administrativen Aufwand und minimiert das Risiko von Fehlern und Strafen.

Insgesamt trägt die Verwendung einer integrierten Finanzsoftware dazu bei, dass Unternehmen nicht nur ihre Liquidität besser verwalten, sondern auch ihre Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit verbessern können.

Fazit: Zeit für den Umstieg

Die Liquiditätsplanung entscheidet über Handlungsspielraum, Krisenfestigkeit und letztlich über den Unternehmenserfolg. Wer heute noch mit Excel arbeitet, verschenkt wertvolle Zeit und Übersicht.

Integrierte Finanzsoftware hilft dabei, die Solvenz des Unternehmens zu erhalten, indem sie eine bessere Übersicht und Kontrolle über die Finanzen ermöglicht.

Integrierte Finanzsoftware ist kein Luxus – sondern ein Muss.

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Rechnungen per E-Mail verschicken - das ist zu beachten
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Rechnungen per E-Mail verschicken - das ist zu beachten

Nicht erst seit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht Anfang 2025 versenden viele Unternehmen ihre Rechnungen per E-Mail. Was Unternehmer beim elektronischen Rechnungsversand beachten sollten, erklärt dieser Artikel.

5 Min. Lesezeit

Die E-Rechnung ist auf dem Vormarsch. Das liegt zum einen an ihren unbestreitbaren Vorteilen hinsichtlich Prozesseffizienz und Kosteneinsparung. Zum anderen spielen rechtliche Vorgaben eine wichtige Rolle: Bereits mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der deutsche Gesetzgeber die elektronische Rechnung der herkömmlichen Papierrechnung umsatzsteuerlich gleichgestellt.

Mit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Geschäfte Anfang 2025 hat die elektronische Rechnungsstellung einen weiteren Schub erhalten.

Eine besonders verbreitete und unkomplizierte Form der Übermittlung ist der Versand von Rechnungen per E-Mail – idealerweise direkt aus der betriebswirtschaftlichen Software heraus.

Fünf zentrale Anforderungen an Rechnungen per E-Mail

1. Rechnungen per E-Mail müssen die gleichen Pflichtangaben enthalten wie Rechnungen in Papierform.

Die folgenden Angaben müssen gemäß § 14 Abs. 4 UStG auf jeder Rechnung enthalten sein, unabhängig davon, ob es sich um eine E-Rechnung oder eine sonstige Rechnung (PDF, Bilddatei) handelt:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung sowie Zahlungszeitpunkt
  • Entgelt und Steuerbetrag sowie Steuersatz
  • im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen

2. Für Unternehmen als Rechnungsempfänger ist keine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand erforderlich.

Unternehmen können dem Versand einer strukturierten E-Rechnung (XRechnung, ZUGFeRD) seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr widersprechen.

Die Übermittlung einer E-Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem anderen unstrukturierten elektronischen Format an einen Verbraucher bedarf hingegen der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Dies ist in § 14 Abs. 1 UStG geregelt. Die Zustimmung ist jedoch nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann durch Vereinbarung, z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Rechnungsausstellers, erfolgen. Darüber hinaus kann die Zustimmung auch stillschweigend erfolgen oder nachträglich erklärt werden.

Im Klartext: Solange ein Verbraucher nicht ausdrücklich die Zusendung einer Papierrechnung verlangt, dürfen Unternehmen ihre Rechnungen in elektronischer Form versenden.

3. Die Echtheit, inhaltliche Unversehrtheit und Lesbarkeit der elektronischen Rechnung müssen gewährleistet sein.

Diese Anforderung kann durch alle innerbetrieblichen Kontrollverfahren erfüllt werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Selbstverständlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder durch Datenaustausch im EDI-Verfahren sicherzustellen (§ 14 Abs. 3 UStG). Verpflichtend ist dies jedoch nicht.

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4. Elektronische Rechnungen müssen GoBD-konform und digital archiviert werden.

Elektronische Rechnungen müssen nach den GoBD so aufbewahrt werden, wie sie das Unternehmen erhalten hat – also im ursprünglichen digitalen Format. Dies gilt sowohl für E-Rechnungen (XRechnung oder ZUGFeRD) als auch für sonstige Rechnungen (z.B. PDF, Bilddatei sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, die von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind).

GoBD-konform ist es auch, eingehende Papierrechnungen zu scannen und im Rahmen einer elektronischen Rechnungseingangsverarbeitung digital zu verarbeiten und zu archivieren. Weitere Informationen zum Thema GoBD finden Sie im Blogartikel Die 11 wichtigsten Anforderungen an GoBD-konforme Buchhaltung.

5. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Ausgestellte und empfangene Rechnungen müssen von den Unternehmen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Während dieser Zeit müssen die Rechnungsdaten jederzeit innerhalb kurzer Zeit auffindbar, lesbar und auswertbar sein – zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Mehr zu den Aufbewahrungsfristen von Rechnungen und anderen Belegen finden Sie im Blogbeitrag Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen – Fristen und Pflichten.

Rechnungen per E-Mail – Welche Datenformate sind zulässig?

Hier ist zu unterscheiden:

  • Ist der Rechnungsempfänger ein Unternehmen im Inland (B2B = Unternehmen an Unternehmen), muss die E-Rechnung grundsätzlich in einem strukturierten XML-Format übermittelt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Es gelten jedoch Übergangsfristen. Zulässig und verbreitet sind insbesondere die maschinenlesbaren Formate XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Auch andere europäische Formate wie Factur-X (Frankreich) sind zulässig. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zum Versenden von E-Rechnungen ausgenommen, müssen diese aber empfangen können.
  • Handelt es sich um ein B2C-Geschäft (Unternehmen an Verbraucher), so kann die Rechnung als „sonstige Rechnung“ in Papierform oder in einem unstrukturierten elektronischen Datenformat wie z.B. PDF oder JPEG ausgestellt und übermittelt werden. Für welches Format sich der Rechnungssteller entscheidet, ist unerheblich, solange die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung über den gesamten Aufbewahrungszeitraum gewährleistet ist.

Wichtig: Eine Bilddatei, ein PDF ohne strukturierte XML-Daten oder eine eingescannte Papierrechnung sind keine E-Rechnungen im rechtlichen Sinne.

DMS-Software und Datenschutz: 6 Tipps zum richtigen Einsatz
ERP & Finance

DMS-Software und Datenschutz: 6 Tipps zum richtigen Einsatz

Der Einsatz von DMS-Software verbessert nicht nur das Dokumentenmanagement, sondern erleichtert auch die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Lesen Sie hier, worauf Sie dabei achten sollten.

5 Min. Lesezeit

Sicherheit im Umgang mit Daten ist ein Wunsch, den jeder hegt. Ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) kann den Datenschutz und die Datensicherheit in Unternehmen erheblich unterstützen – vorausgesetzt, es wird korrekt verwendet. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Vorteile ein DMS für den Datenschutz bietet und wie Sie DMS-Software optimal einsetzen.

Anforderungen an Datensicherheit und Compliance stark gestiegen

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde 2019 das Datenschutzrecht europaweit verschärft. Vor allem stärkt die DSGVO die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten Sie verarbeiten. Kunden, Mitarbeiter, Interessenten, Lieferanten – sie alle sind „Betroffene“ im Sinne des Datenschutzes. Besonders schutzwürdig sind Informationen über Gesundheit, sexuelle Orientierung, Religion, Bonität, Vorstrafen und politische Meinung von Personen.

Die GoBD wiederum stellen hohe Anforderungen an den Umgang mit steuerrelevanten Belegen und Daten. Rechtssichere Archivierung bedeutet, dass Belege unverlierbar, unveränderbar und nachvollziehbar, das heißt mit Bezug zum Geschäftsvorfall, aufbewahrt werden müssen. Diese Anforderungen und die entsprechende Verfahrensdokumentation können nur mit einem Dokumentenmanagementsystem erfüllt werden.

Verstöße gegen diese Vorschriften sind kein Kavaliersdelikt. Unternehmen, die sich nicht an die Vorgaben halten, riskieren Bußgelder und rechtliche Nachteile. Die gute Nachricht: Moderne DMS-Software macht es Unternehmen leicht, die Compliance-Anforderungen zu erfüllen.

Wie DMS-Software Datenschutz und Compliance unterstützt

Welche Compliance-Anforderungen kann ein Dokumentenmanagementsystem besonders gut unterstützen? Diese Frage wird im folgenden Abschnitt beantwortet.

DSGVO besser einhalten mit DMS-Software

Die folgende Tabelle zeigt, welche Datenschutzrisiken Sie eingehen, wenn Sie auf ein DMS verzichten. Sie erfahren, welche Anforderungen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an den Umgang mit personenbezogenen Daten stellt und wie ein DMS Ihnen die Einhaltung erleichtert. In einer dritten Spalte sehen Sie, ob und wie Sie die jeweilige Anforderung auch ohne DMS erfüllen können.

DSGVO-Vorgabe

Erfüllung mit DMS

Erfüllung ohne DMS

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Informationen sind mit der Einwilligung des Betroffenen verlinkt

Ablage von Informationen und Einwilligung in demselben (realen oder digitalen) Ordner

Zweckbindung

Informationen sind mit dem Geschäftsvorfall verlinkt

Bezug zum Geschäftsvorfall durch Aktenplan und Register

Auskunftsrecht und Recht auf Vergessenwerden

Daten lassen sich per Suchfunktion systemweit extrahieren und an den Betroffenen liefern bzw. nachweislich löschen

Manuelle Suche durch Dateisystem oder in der Aktenablage, keine Garantie auf Vollständigkeit

Speicherbegrenzung

Wenn der Verarbeitungszweck wegfällt, können personenbezogene Daten entweder anonymisiert oder gelöscht werden

Anonymisierung ist oft nicht möglich, die Vernichtung bzw. das Löschen nur nach aufwändiger manueller Suche, oft unvollständig

Integrität und Vertraulichkeit

Zugriffsbeschränkungen, Zugriffsebenen und Schutz vor Weitergabe lassen sich einstellen, jeder Zugriff wird dokumentiert, redundante Speicherung schützt vor Verlust oder Beschädigung

Bei Papierakten unmöglich zu gewährleisten, bei Dateisystemen schwierig und unvollständig machbar

GoBD besser einhalten mit DMS-Software

Eine ähnliche Betrachtung zeigt, wie DMS-Software auch die GoBD-Compliance Ihrer Buchführung auf ein neues Niveau heben kann.

GoBD-Anforderung

Erfüllung mit DMS

Erfüllung ohne DMS

Unverlierbarkeit

Durch redundante Speicherung und Zugriffssteuerung bzw. Lösch-Schutz sind Belege unverlierbar

Versehentliche Löschung, Beschädigung oder Untergang lassen sich nie ganz ausschließen

Unveränderbarkeit

Belege bleiben im Originalzustand erhalten. Jede Weiterverarbeitung erzeugt eine neue Version

In Dateisystem mit Versionshistorie möglich, bei Papierbelegen unmöglich einzuhalten

Nachvollziehbarkeit

Verlinkung mit Geschäftsvorfall und Verfahrensdokumentation durch integrierte, automatische Protokollierung der Zugriffe und Verarbeitung

Aktenplan und/oder gemeinsame Ablage zusammengehöriger Dokumente

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Sechs Tipps für den Einsatz eines DMS

Eine DMS-Software allein kann den Datenschutz nicht garantieren. Die DSGVO verlangt daher geeignete „technische und organisatorische Maßnahmen“ (TOMs). Ein für den Unternehmenseinsatz geeignetes DMS erfüllt die technischen Anforderungen. Die organisatorischen Maßnahmen müssen jedoch von Ihnen selbst umgesetzt werden. Unsere Tipps unterstützen Sie dabei.

1. Geeignete DMS-Software verwenden

Dokumentenmanagementsysteme gibt es wie Sand am Meer – doch welches passt zu Ihrem Unternehmen? Unser Tipp: Setzen Sie auf ein DMS, das in der EU hergestellt wird. Hierauf ist besonders bei Cloud-Lösungen zu achten. Denn sobald Ihre Daten über den Atlantik wandern, ist eine GoBD- und DSGVO-konforme Archivierung nicht mehr gewährleistet. Grund dafür ist, dass US-Behörden per Gesetz Zugriff auf sämtliche in den USA gehosteten Daten erhalten können.

Achten Sie außerdem darauf, dass Ihre Dokumente im DMS verschlüsselt gespeichert werden. Die Software sollte alle Dokumentenvorgänge automatisch protokollieren. So bleiben Änderungen nachvollziehbar, Versionen wiederherstellbar und die Datenintegrität jederzeit gesichert.

Optimal ist ein Dokumentenmanagementsystem, das sich nahtlos in Ihre bestehenden Geschäftsanwendungen – idealerweise Ihr ERP-System – integriert. Auf diese Weise vermeiden Sie Datensilos, arbeiten durchgängig über Prozesse hinweg und steigern Ihre Effizienz. Zudem sollte Ihr DMS alle Funktionen bieten, die Sie benötigen, um die folgenden Empfehlungen umzusetzen.

2. Daten richtig klassifizieren und verschlagworten

Betroffene können jederzeit die Herausgabe oder Löschung ihrer Daten verlangen. In einem DMS können Sie jedes personenbezogene Dokument mit dem Namen der betroffenen Person verschlagworten. Oder Sie stellen einen Bezug zu seinen Stammdaten her, wenn die DMS-Software mit dem Kontaktmanagement integriert ist. Auch der Bezug zu Geschäftsvorfällen, Zweckbindungen und Einwilligungen kann auf diese Weise hergestellt werden.

Bei der Klassifizierung von Daten geht es um verschiedene Schutzstufen. Wie bereits erwähnt, sind einige Informationen besonders schutzwürdig. Andere wiederum unterliegen einer Aufbewahrungspflicht. Mit DMS-Software lassen sich Dokumente klassifizieren, so dass bestimmte Zugriffsprofile oder Verfallsdaten auf sie angewendet werden können, ohne dass sie einzeln angefasst werden müssen.

3. Berechtigungen richtig einstellen

Vertraulichkeit und Integrität sind wichtige Aspekte im Datenschutzrecht: Niemand darf unbefugt personenbezogene Daten einsehen, weitergeben, verändern oder löschen können.

Das bedeutet:

  • Mitarbeitende erhalten so viel Zugriff wie nötig und so wenig wie möglich. Auch die Suchfunktion der DMS-Software soll ihnen keine Dokumente anzeigen, die sie nichts angehen.
  • Auch zeitlich ist der Zugriff auf das geschäftlich Notwendige beschränkt.
  • Die Zugriffsebenen, d.h. Lesezugriff, Zugriff zum Bearbeiten, Zugriff zum Herunterladen und/oder zur Weitergabe von Dokumenten und Informationen, sollten ebenfalls minimiert werden.

Damit nicht für jeden Mitarbeiter ein eigenes Zugriffsprofil erstellt werden muss, sollten Profile für Benutzergruppen erstellt werden. Beispielsweise benötigt die Personalsachbearbeiterin einen Schreibzugriff auf die Personalstammdaten, für den Auszubildenden reicht aber ein Lesezugriff auf ausgewählte Bereiche. Und dieser Zugriff sollte erlöschen, sobald der Auszubildende in eine andere Abteilung wechselt.

4. Datenschutzkonzept für DMS-Einsatz erstellen

Gemeinsam mit Ihrem Datenschutzbeauftragten sollten Sie ein Konzept zur Gewährleistung der Datensicherheit erarbeiten. Ein solches Konzept sollte folgende Aspekte abdecken:

  • Unbefugten Zugriff auf sensible Daten verhindern
  • Verhindern, dass Daten zur Unzeit gelöscht oder verändert werden
  • Sicherstellen, dass Daten anonymisiert oder gelöscht werden, wenn der Verarbeitungszweck wegfällt – nicht jedoch bei Dokumenten, die einer Aufbewahrungspflicht unterliegen
  • Rechtzeitige Löschung im DMS nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherstellen
  • Verschlüsselung und Integritätsschutz sicherstellen
  • Datenschutz-Folgenabschätzung für besonders schutzwürdige Daten vornehmen
  • Protokollierung und Versionierung in die Verfahrensdokumentation integrieren
  • Prozesse rund um die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten definieren und ebenfalls in die Verfahrensdokumentation aufnehmen

5. Ersetzendes Scannen und Belegarchivierung

Papierdokumente wie Rechnungen, Verträge und Quittungen sind nach wie vor wichtig. Um sie zu sichern und für die digitale Verarbeitung verfügbar zu machen, werden sie gescannt. Das gescannte Dokument ersetzt dann das Original und wird im Dokumentenmanagementsystem (DMS) archiviert.

Moderne DMS-Software bietet speziell für Eingangsrechnungen umfassende Unterstützung bei der GoBD-Compliance. Dazu gehören der Schutz vor unbeabsichtigtem Löschen sowie die revisionssichere Archivierung der Belege. Häufig beinhaltet die Software auch ein spezielles Berechtigungsprofil für den Zugriff durch die Finanzbehörden.

6. Dokumentenbasierte Prozesse definieren

Einige DMS bieten die Möglichkeit, dokumentenbasierte Prozesse zu definieren. Diese Prozesse ermöglichen es Ihnen, bestimmte Dokumenttypen durch vordefinierte Bearbeitungsabläufe zu leiten. So können Sie zum Beispiel für Eingangsrechnungen einen Genehmigungsworkflow festlegen oder vom Dokumentenempfänger eine Bestätigung einfordern, dass er die Sicherheitsbelehrung gelesen und verstanden hat. Der Vorteil solcher Workflows ist, dass Sie einen qualitätsgesicherten Prozess haben, der beweiskräftig dokumentiert ist.

Fazit

Die Anforderungen an Datenschutz, Verfahrensdokumentation und Ordnungsmäßigkeit der digitalen Buchführung sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Mit modernen Dokumentenmanagementsystemen können Unternehmen diese Anforderungen erfüllen – vorausgesetzt, sie konfigurieren und administrieren ihr DMS richtig.

Der Aufwand lohnt sich, denn DMS-Software bietet verschlüsselte Ablage, Zugriffskontrolle und spezielle Funktionen für die rechtssichere Verwaltung von Dokumenten. Mehr noch: Sie unterstützt dokumentenbezogene Prozesse und ermöglicht die revisionssichere Archivierung von Buchungsbelegen.

E-Mail-Archivierung: Sechs verbreitete Irrtümer
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E-Mail-Archivierung: Sechs verbreitete Irrtümer

Viele geschäftliche E-Mails enthalten steuerrelevante Informationen und müssen daher nach den Vorgaben der GoBD archiviert werden. Längst nicht alle Unternehmen verfügen jedoch über eine rechtskonforme Lösung hierfür. Zudem herrscht häufig Unklarheit darüber, wann und wie E-Mails aufbewahrt werden müssen. Sechs gängige Fehleinschätzungen zur E-Mail-Archivierung.

5 Min. Lesezeit

Die E-Mail ist das meistgenutzte Kommunikationsmittel in deutschen Unternehmen. Neun von zehn Firmen nutzen das Medium sehr häufig, die restlichen zehn Prozent immerhin noch häufig. Das hat eine repräsentative Umfrage des Digitalverbands Bitkom ergeben. Laut Bitkom erhalten Berufstätige in Deutschland durchschnittlich 26 geschäftliche E-Mails pro Tag.

Trotz des hohen Verbreitungsgrades der E-Mail als Kommunikationsmittel handhaben viele Unternehmen das Thema E-Mail-Archivierung nur unzureichend. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verstoßen häufig gegen rechtliche Vorgaben wie die seit 2015 geltenden Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Dies geschieht nicht selten aus Unkenntnis der Vorschriften. Nachfolgend finden Sie häufige Irrtümer im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von E-Mails.

1. Unternehmen müssen jede E-Mail archivieren

Viele E-Mails erfüllen rechtlich gesehen die Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs. Damit unterliegen sie der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Unternehmen müssen daher steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz für sechs bis zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres archivieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine E-Mail empfangen oder selbst versendet wurde.

E-Mails, die lediglich als Transportmedium dienen, zum Beispiel zur Übermittlung eines PDF-Anhangs, müssen nicht aufbewahrt werden – vorausgesetzt, sie enthalten keine steuerlich relevanten Informationen. Auch Spam-Mails und Newsletter sind von der Aufbewahrungspflicht ausgenommen.

2. Unternehmen dürfen jede E-Mail archivieren

Viele E-Mails müssen archiviert werden, bei anderen haben Unternehmen die Wahl. Auf keinen Fall aber dürfen Unternehmen private E-Mails ihrer Mitarbeitenden automatisch speichern. Der Grund: Dürfen Beschäftigte ihr dienstliches E-Mail-Postfach auch privat nutzen, wird der Arbeitgeber nach dem Telekommunikationsgesetz gegenüber seinen Beschäftigten zum Telekommunikationsdiensteanbieter. Er unterliegt damit dem Fernmeldegeheimnis und darf die E-Mail-Kommunikation ohne ausdrückliche Einwilligung der Beschäftigten weder überwachen noch speichern. Die meisten Unternehmen verbieten ihren Mitarbeitenden daher die private Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse.

3. Es reicht aus, E-Mails auszudrucken und in Papierform aufzubewahren

Die GoBD fordern unmissverständlich: Aufbewahrungspflichtige E-Mails und deren Anhänge müssen im elektronischen Originalformat archiviert werden. Das bedeutet, dass nur das digitale Original als Beleg im Sinne des Steuerrechts gilt. E-Mails auszudrucken und in Papierform aufzubewahren, reicht nicht aus.

4. Aufbewahrung in der E-Mail-Anwendung reicht zur rechtskonformen Archivierung aus

Die GoBD fordern, dass jedes Unternehmen seine E-Mail-Korrespondenz vor nicht nachvollziehbaren und unbefugten Veränderungen des Inhalts schützt. Dieser Grundsatz der Unveränderbarkeit lässt sich bei der Ablage von E-Mails in herkömmlichen Mailsystemen allenfalls dann umsetzen, wenn das Unternehmen umfangreiche zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergreift. Da der Aufwand hierfür immens ist, verzichten viele Unternehmen auf solche Journal- oder regelbasierten Verfahren.

Ein weiterer Grundsatz der GoBD ist die geordnete Aufbewahrung von E-Mails. Jede E-Mail, die ein Buchungsbeleg ist, muss eindeutig der jeweiligen Buchung (Geschäftsvorfall) zugeordnet werden können. E-Mail-Anwendungen verfügen nicht über die hierfür erforderliche Ordnungsstruktur. Laut GoBD-Praxisleitfaden der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung (AWV) sind daher zusätzliche Maßnahmen erforderlich, wie zum Beispiel der „Einsatz einer DMS-Lösung, die E-Mails im Originalformat aufbewahrt, eine geordnete Ablage erlaubt und damit dazu beiträgt, die ordnungsgemäße Aufbewahrung der E-Mails sicherzustellen.“

5. Technische Lösungen zur E-Mail-Archivierung sorgen automatisch für Compliance

Es gibt verschiedene technische Lösungen, mit denen Unternehmen die Archivierung von E-Mails automatisieren und erheblich vereinfachen können. Jedoch gibt es keine Revisionssicherheit auf Knopfdruck. Weder ein reines E-Mail-Archivierungssystem noch ein umfassendes unternehmensweites Dokumentenmanagementsystem (DMS) garantieren ohne weitere betriebsorganisatorische Maßnahmen bereits Rechtskonformität – sie schaffen lediglich die Grundlage für eine revisionssichere E-Mail-Archivierung.

Um die Anforderungen der GoBD zu erfüllen, benötigt jedes Unternehmen einen klaren organisatorischen Ablaufplan. Dieser wird in einer sogenannten Verfahrensdokumentation festgehalten. Nur so können Unternehmen sicherstellen, dass einerseits alle aufbewahrungspflichtigen E-Mails gesetzeskonform archiviert werden und andererseits die datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Schutz vor unbefugtem Zugriff, keine Speicherung bzw. Löschung von Nachrichten) eingehalten werden.

6. E-Mail-Archivierung dient nur der Erfüllung rechtlicher Vorgaben

Da E-Mails heute einen erheblichen Teil der Geschäftskorrespondenz ausmachen, ist es auch unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung sinnvoll, sie geordnet und unveränderbar, also GoBD-konform, aufzubewahren. Schließlich enthalten E-Mails wichtige geschäftsrelevante Informationen. Gehen sie verloren, entstehen Lücken in der Dokumentation von Geschäftsvorfällen. Werden E-Mails dagegen sicher archiviert, zum Beispiel in einem Dokumentenmanagement-System, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Suchfunktionen jederzeit schnell darauf zugreifen. Das verbessert die Auskunftsfähigkeit und erleichtert die tägliche Arbeit erheblich.

Tipp: E-Mail-Archivierung im DMS

Besonders einfach und sicher lassen sich E-Mails in einem Dokumentenmanagementsystem (DMS) archivieren:

  • Die E-Mail-Archivierung in einem Dokumentenmanagementsystem schafft die Basis für eine geordnete und unveränderbare Aufbewahrung nach den Vorgaben der GoBD: Stellt ein Unternehmen durch organisatorische Maßnahmen sicher, dass aufbewahrungspflichtige E-Mails GoBD-konform in einem DMS abgelegt werden, ist in der Regel keine aufwändige Journal- oder regelbasierte E-Mail-Archivierung erforderlich.
  • Der Einsatz eines DMS verbessert die Arbeitsabläufe: Aufbewahrungspflichtige E-Mails und deren Anhänge lassen sich unmittelbar aus der E-Mail-Anwendung heraus (z.B. Microsoft Outlook) archivieren. Dabei werden sie automatisch in ein langzeitstabiles Format (z.B. EML) konvertiert, so dass sie auch nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch lesbar sind – auch wenn zwischenzeitlich ein anderes E-Mail-Programm verwendet wird.
  • Ein weiterer Vorteil der E-Mail-Archivierung in einem DMS besteht in der besseren Verfügbarkeit der Informationen: Sind die E-Mails und ihre Anhänge einmal im Dokumentenmanagement abgelegt, können alle berechtigten Anwender zentral darauf zugreifen. Über eine Schlagwort- oder Volltextsuche gelangen sie schnell zu den gewünschten Informationen. Das erspart den Mitarbeitenden langwieriges Suchen und Nachfragen in anderen Abteilungen.
Datenschutz in der Finanzbuchhaltung: Was fordert die DSGVO?
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Datenschutz in der Finanzbuchhaltung: Was fordert die DSGVO?

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt auch den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Finanzbuchhaltung. Was dabei zu beachten ist, erklärt dieser Artikel.

5 Min. Lesezeit

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält spezifische Regelungen und Prinzipien, die auch für den Datenschutz in der Finanzbuchhaltung relevant sind. Im Wesentlichen geht es in der DSGVO in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten um zwei Grundsätze:

  1. Datenminimierung oder Datensparsamkeit: Es sollten so wenig personenbezogene Daten wie möglich verwendet werden und nur so lange, wie es notwendig ist, um den Verarbeitungszweck zu erfüllen.
  2. Zweckbindung: Sobald der Zweck der Datenspeicherung erreicht ist, müssen personenbezogene Daten gelöscht werden. In diesem Zusammenhang wird häufig der Grundsatz der Speicherbegrenzung genannt.

Zum Gesamtpaket der DSGVO gehören auch das „Recht auf Vergessenwerden“, umfassende Auskunfts- und Widerspruchsrechte der Betroffenen, „Privacy by default“ sowie die neuen Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag.

In der Finanzbuchhaltung werden schutzbedürftige Daten von Kunden, Lieferanten, Partnern und anderen verarbeitet. Dazu gehören beispielsweise Stammdaten, Rechnungsdaten und Kontodaten. Für einen effektiven Datenschutz in der Finanzbuchhaltung müssen daher einige Prozesse überprüft werden. Sehen wir uns an, welche Maßnahmen Sie dazu ergreifen können.

Wo ist der Datenschutz in der Finanzbuchhaltung rechtlich geregelt?

Bis Mai 2018 war der Datenschutz in Deutschland im Wesentlichen durch das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Seit dem 25. Mai 2018 gilt in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedstaaten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Um der Datenschutz-Grundverordnung zu entsprechen, wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur gleichen Zeit angepasst.

Das BDSG-neu dient dazu, spezifische nationale Regelungen zu ergänzen und auszugestalten, wo die DSGVO den Mitgliedstaaten entsprechende Gestaltungsspielräume lässt. Es enthält beispielsweise Regelungen zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, zu den Rechten der Betroffenen, zur Datenschutzaufsicht und zu Sanktionen.

Die Regelungen zum Datenschutz in der Finanzbuchhaltung finden sich somit sowohl in der DSGVO als auch im BDSG-neu. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Abgabenordnung (AO) und das Handelsgesetzbuch (HGB) längere Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten vorsehen können.

Welche Daten stehen im Fokus der datenschutzrechtlichen Regelungen?

Die DSGVO zielt auf personenbezogene Daten ab. Darunter fallen alle Daten, die sich direkt oder indirekt auf eine Person zurückführen lassen. Das sind nicht nur Namen, Adressen und Telefonnummern, sondern beispielsweise auch IP-Adressen von benutzten Computern und Kundennummern oder -kennungen.

Was fordert die DSGVO für den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Finanzbuchhaltung?

Erinnern Sie sich noch an die von den GoBD geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen, kurz: TOMs? Dieses Kürzel steht für die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Auch die TOMs für den Datenschutz in der Finanzbuchhaltung müssen dokumentiert werden.

Die Finanzbuchhaltung muss Maßnahmen in folgenden Bereichen umsetzen:

  • Zugang und Zugriff auf geschützte Daten: Der Zugang und Zugriff muss durch ein System von Rollen und Rechten beschränkt werden. Beispielsweise benötigt eine Buchhaltungskraft Zugriff auf bestimmte Stammdaten und Rechnungen – in der Regel aber nur lesend, es sei denn, sie ist auch für die Stammdatenpflege zuständig.
  • Zweckbindung und Datenminimierung: Diese Prinzipien betreffen sowohl die Menge als auch die Dauer der Datenaufbewahrung. Überprüfen Sie insbesondere die Vorgänge rund um die Stammdatenpflege.
  • Weitere Verarbeitungsgrundsätze: Dazu gehören Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Integrität und Vertraulichkeit. Diese Grundsätze müssen nicht nur beachtet, sondern auch dokumentiert werden. Wenn dies noch nicht geschehen ist, sollten Sie das nachholen.
  • Cloudgestützte Programme: Falls Sie mit cloudbasierten Programmen arbeiten, überprüfen Sie die Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung mit den betreffenden Anbietern. Weiter unten finden Sie mehr Informationen zu diesem Punkt.

Speichern Sie nur die Daten, die dem Zweck der Verarbeitung entsprechen, und machen Sie sie nur den Personen zugänglich, die diese Daten verarbeiten. In der Buchhaltung werden in der Regel keine Angaben zum Geschlecht oder zur Herkunft benötigt. Wenn Sie aber beispielsweise als Steuerberater Steuererklärungen für Kunden erstellen, sind Angaben zum Familienstand, zu Kindern usw. relevant.

Benötigen Sie für den Datenschutz in der Finanzbuchhaltung ein Risk Assessment und Privacy Impact Assessment?

Häufig fallen die Begriffe „Risk Assessment“ und „Privacy Impact Assessment“. Dabei handelt es sich um sogenannte Datenschutzfolgenabschätzungen. Diese werden durchgeführt, wenn besonders schutzwürdige Daten betroffen sind. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsdaten, Daten über politische und religiöse Überzeugungen, ethnische Herkunft oder Vorstrafen. Datenlecks, die solche Informationen betreffen, können besonders großen Schaden anrichten.

Wenn Sie mit solchen sensiblen Daten arbeiten, ist es wichtig, eine entsprechende Datenschutzfolgenabschätzung (Privacy Impact Assessment) und eine Risikobewertung (Risk Assessment) durchzuführen. Diese Analysen helfen Ihnen, potenzielle Risiken zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Daten zu gewährleisten und die Folgen eines möglichen Datenlecks zu minimieren.

Ist immer eine Einwilligung in die Datenverarbeitung erforderlich?

Die Einwilligungserklärung von Kunden und Partnern ist wichtig. Auch die Datenschutzerklärung Ihres Unternehmens sollte auf dem neuesten Stand sein. Normalerweise ist die Finanzbuchhaltung dafür nicht zuständig. Als Verantwortlicher für die Buchhaltung sollten Sie sich aber bei den zuständigen Stellen erkundigen, ob alles korrekt ist.

Grundsätzlich dürfen Sie Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten. Eine Einwilligung ist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht erforderlich, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer erforderlich ist.

Das bedeutet: Wenn ein Kunde bei Ihnen etwas bestellt, willigt er stillschweigend ein, dass sein Name, seine Bestelldaten und seine Rechnungsadresse von Ihnen gespeichert und verarbeitet werden. Laut DSGVO ist dies ein „Erlaubnistatbestand“, weil die Verarbeitung „für die Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist“.

Ist Ihre Datenarchivierung DSGVO-konform?

Um Ihre Daten DSGVO-konform zu archivieren, empfiehlt sich der Einsatz eines Dokumentenmanagementsystems (DMS). Damit können Sie sicherstellen, dass die Daten während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vor unbefugtem Zugriff geschützt, jederzeit wiederauffindbar und lesbar sind. Die Speicherung der Daten einfach auf einem internen Netzlaufwerk ist dagegen nicht DSGVO-konform, da diese Methode ein höheres Risiko für Datenverlust oder -korruption birgt.

Falls Ihr Unternehmen Cloud-Dienste zur Datenarchivierung nutzt, sollten Sie zusätzlich die folgenden Punkte beachten:

  • Die Speicherung auf Servern innerhalb der EU ist grundsätzlich zulässig.
  • Server in den USA sind nur dann rechtssicher, wenn sie nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert sind.
  • Vor der Übertragung von Daten in die Cloud müssen angemessene Datenschutzvorkehrungen getroffen werden.

Auftragsdatenverarbeitung in der Cloud

Die DSGVO betrachtet Cloud-Anbieter als Auftragsverarbeiter, weshalb ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung Ihrer Daten abgeschlossen werden muss. Die meisten seriösen Anbieter haben ihre Verträge bereits DSGVO-konform gestaltet. Dennoch gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Sowohl Ihr Unternehmen als Verantwortlicher als auch der Cloud-Provider müssen geeignete Datenschutzmaßnahmen nachweisen können.

Haftung für Datenschutzverstöße

Bei Verstößen gegen die DSGVO haftet die Partei, die den Fehler nachweislich begangen hat. Prüfen Sie in Ihrem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), ob Ihr Cloud-Partner diese Haftung übernimmt.

Übrigens: Die Möglichkeit, dass Ihr Cloud-Anbieter als Auftragsdatenverarbeiter für Datenschutzverstöße in der Buchhaltung haftbar gemacht werden kann, ist eine Neuerung der DSGVO.

Löschpflichten für Buchhaltungsdaten

Die Abgabenordnung (AO) regelt die Aufbewahrungspflichten für steuerrelevante Daten in § 147 AO wie folgt:.​

  • 10 Jahre für bestimmte Unterlagen (z. B. Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz, bestimmte Zollunterlagen).​
  • 8 Jahre für Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenbelege, Lohnabrechnungen) – diese Frist wurde von zuvor 10 Jahren abgesenkt.​
  • 6 Jahre für sonstige aufbewahrungspflichtige Unterlagen wie Handels- und Geschäftsbriefe.

Nach Ablauf dieser gesetzlichen Fristen sind personenbezogene Daten gemäß DSGVO zu löschen.

Wie sieht ein rechtskonformes Löschkonzept aus?

Im Idealfall können Sie bei der Datenarchivierung ein „Verfallsdatum“ für Daten festlegen. Ein praktisches Löschkonzept könnte wie folgt aussehen:

  1. Unterteilen Sie die Daten in Kategorien, zum Beispiel mit Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren oder sechs Jahren.
  2. Formulieren Sie für jede Kategorie klare Löschregeln. Zum Beispiel: Die Rechnung X wurde am 27. Juni 2024 eingegeben, daher ist ihre Löschung für den 27. Juni 2034 vorgesehen.
  3. Definieren Sie einen Prozess für die Durchführung der Löschung.
  4. Legen Sie die Verantwortlichkeiten für die Löschung fest und hinterlegen Sie diese im Rollen- und Rechtesystem der Software.
  5. Dokumentieren Sie das gesamte Löschkonzept und dessen Umsetzung.

Moderne Archiv- bzw. Dokumentenmanagementsysteme unterstützen Sie bei der Erstellung solcher Löschregeln. Sobald der Prozess in der Software implementiert ist, müssen Sie sich nicht mehr darum kümmern.