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Beiträge zu gesetzlichen Anforderungen, Fristen und Pflichten sowie Datenschutz im Geschäftsalltag.

Neues Verpackungsgesetz: Pflichten, Registrierung und Risiken für Unternehmen
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Neues Verpackungsgesetz: Pflichten, Registrierung und Risiken für Unternehmen

Unternehmen müssen die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen über das duale System finanzieren. Viele kommen dieser Pflicht jedoch bislang nicht nach. Mit dem Verpackungsgesetz von 2019 und dem neuen Verpackungsregister LUCID sollen Verstöße konsequent verhindert werden. Seit dem 1. Januar 2019 dürfen nur registrierte Unternehmen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen.

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Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (kurz: Verpackungsgesetz oder VerpackG) ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung. Es richtet sich an alle Hersteller, Händler und Importeure, die Verpackungen erstmals gewerblich in Umlauf bringen. Ziel ist, die erweiterte Produktverantwortung durchzusetzen, Entsorgungs- und Recyclingkosten fair zu verteilen und Anreize zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu schaffen – sowohl im Online- als auch im stationären Handel.

Auch kleine Unternehmen müssen sich registrieren, wenn sie Verpackungen in Verkehr bringen.

Wichtige Neuerungen durch das Verpackungsgesetz

1. Registrierungspflicht im LUCID-Portal

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat das Portal LUCID eingerichtet. Alle Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sich hier registrieren. Das Register ist öffentlich einsehbar, und nicht registrierte Unternehmen dürfen keine Verpackungen in Verkehr bringen.

2. Erweiterung der Systembeteiligungspflicht

Seit Januar 2019 umfasst die Pflicht nicht nur Verkaufs-, Service- und Umverpackungen, sondern auch Versandverpackungen. Onlinehändler müssen ihre Versandverpackungen selbst an einem dualen System beteiligen und die erforderlichen Daten melden.

Sanktionen und Risiken bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz

  • Bußgelder: Unternehmen, die gegen die Pflichten des Verpackungsgesetzes verstoßen, müssen mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Die Höhe der Bußgelder kann bis zu 200.000 Euro betragen, abhängig von der Schwere und Dauer des Verstoßes.
  • Vertriebsverbot: Neben finanziellen Sanktionen droht ein sofortiges Vertriebsverbot. Das bedeutet, dass nicht registrierte oder falsch deklarierte Verpackungen nicht weiter in Umlauf gebracht oder verkauft werden dürfen. Für Unternehmen kann dies erhebliche wirtschaftliche Einbußen nach sich ziehen.
  • Abmahnungen: Das öffentliche Verpackungsregister LUCID macht es Wettbewerbern und Behörden einfach, Verstöße nachzuverfolgen. Unternehmen, die ihre Registrierungspflicht oder Meldungen nicht erfüllen, können daher schnell abgemahnt werden. Dies kann neben rechtlichen Konsequenzen auch zu Imageschäden führen.
  • Plattformrisiken für Onlinehändler: Besonders für Händler, die ihre Produkte über Plattformen wie Amazon, eBay oder andere Marktplätze vertreiben, besteht ein zusätzliches Risiko. Plattformbetreiber sind verpflichtet, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und reagieren im Zweifel mit Sperrungen oder Ausschlüssen, um selbst nicht in den Fokus von Behörden zu geraten. Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz kann daher unmittelbar die Möglichkeit des Onlineverkaufs gefährden.

Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz 2019, LUCID-Registrierung und Pflichten für Unternehmen und Onlinehändler sind auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhältlich.

DSGVO: So sichern KMU jetzt ihre Daten und erfüllen die Vorschriften
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DSGVO: So sichern KMU jetzt ihre Daten und erfüllen die Vorschriften

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 in der gesamten Europäischen Union. Viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben die neuen Anforderungen an Datenschutz und Datenverarbeitung inzwischen umgesetzt – in manchen Betrieben besteht jedoch weiterhin Nachholbedarf. Hier ein Überblick über wesentliche Neuerungen und Handlungsempfehlungen für KMU.

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Warum die DSGVO für jedes Unternehmen relevant ist

Die DSGVO schützt sämtliche Daten, die Rückschlüsse auf natürliche Personen in der EU zulassen. Wer Beschäftigte hat oder Kundendaten verarbeitet, fällt automatisch unter die DSGVO. Dies betrifft z. B. E-Mails von Mitarbeitenden, Kundendaten, Informationen von Lieferanten oder personenbezogene Angaben in digitalen Systemen.

Erhöhte Anforderungen und mögliche Strafen

Zwar orientiert sich die DSGVO in vielen Punkten am bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sie bringt aber deutlich umfangreichere Pflichten mit sich.

Wichtige DSGVO-Neuerungen für Unternehmen

  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Jedes Unternehmen muss ein Verzeichnis führen, in dem sämtliche Prozesse der Datenverarbeitung detailliert aufgeführt sind (Art. 30 DSGVO). Das bisherige Verfahrensverzeichnis nach § 4e BDSG entfällt.
  • Erweiterte Informationspflichten: Betroffene Personen müssen klar, verständlich und umfassend über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, z. B. Zweck, Dauer und Rechtsgrundlage.
  • Meldepflichten bei Datenschutzverstößen: Datenschutzverstöße mit Risiko für Betroffene müssen innerhalb von 72 Stunden den Aufsichtsbehörden gemeldet werden; betroffene Personen sind unverzüglich zu informieren, wenn ein hohes Risiko besteht.
  • Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“): Betroffene können die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen; Unternehmen müssen sicherstellen, dass diese Daten auch bei Dritten gelöscht werden, sofern weitergegeben.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit: Personen können die Herausgabe ihrer Daten in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format verlangen, z. B. für einen Anbieterwechsel.
  • Privacy by Design und Privacy by Default: Datenschutz muss von Anfang an in Produkten, Dienstleistungen und Software berücksichtigt werden („Privacy by Design“) und standardmäßig maximal gewährleistet sein („Privacy by Default“).

Strenge Bußgelder

Bei Verstößen können Aufsichtsbehörden bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen – deutlich höher als die früheren Grenzen von maximal 300.000 Euro.

Handlungsempfehlungen für KMU

Unternehmen sollten weiterhin ihre Datenschutzmaßnahmen prüfen und priorisieren:

  1. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Unverzichtbar für ein DSGVO-konformes Datenschutzkonzept. Es lohnt sich, dieses Verzeichnis kontinuierlich zu pflegen und zu aktualisieren.
  2. Dokumentation aller Maßnahmen: Sämtliche bereits umgesetzten oder geplanten Schritte sollten schriftlich festgehalten werden. Eine gute Dokumentation kann im Falle von Prüfungen oder Verstößen positiv berücksichtigt werden.
  3. Fokus auf besonders prüfungsrelevante Bereiche: Experten empfehlen, besonders Einwilligungserklärungen, Informationspflichten, Datenschutzbelehrungen und Direktmarketing-Maßnahmen im Blick zu behalten.
  4. Externe Unterstützung nutzen: Bei Unsicherheiten kann der Rat eines Datenschutzexperten helfen, Risiken zu minimieren und die DSGVO-konforme Umsetzung zu sichern.

Fazit

Die DSGVO ist bindendes Recht in der EU. KMU, die ihre Datenschutzpflichten ernst nehmen, schützen nicht nur ihre Kundendaten und Mitarbeitenden, sondern sichern auch ihre rechtliche und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit langfristig ab.

Datenschutzexperte: „Die DSGVO erfordert die Mitwirkung der Unternehmen“
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Datenschutzexperte: „Die DSGVO erfordert die Mitwirkung der Unternehmen“

Zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen werden es wohl nicht schaffen, bis zum 25. Mai 2018 alle Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fristgerecht umzusetzen. Rechtsanwalt und Datenschutzexperte André Schmidt erläutert, welche Themen jetzt im Fokus stehen sollten und wie die Prioritäten zu setzen sind.

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In vielen mittelständischen Unternehmen kommt die Umsetzung der DSGVO nur langsam voran. Welche Probleme begegnen Ihnen im Rahmen Ihrer Beratungspraxis besonders häufig?

André Schmidt: Ein großes Problem ist das fehlende Bewusstsein im Hinblick auf den tatsächlichen Umsetzungsbedarf. Viele KMU denken, dass sich für sie durch die DSGVO nicht so viel ändern werde. Die DSGVO betrifft jedoch nicht nur Konzerne oder Unternehmen im Privatkundenbereich. Sie gilt für alle, und sie fordert tief greifende Anpassungen bezüglich der innerbetrieblichen Abläufe eines Unternehmens.

Andere Unternehmen, die zu mir kommen, haben bereits die Tragweite der DSGVO und die mit ihr verbundenen hohen Haftungsrisiken für sich und ihre Geschäftsleitung erkannt. Sie sind allerdings mit der Fülle der umzusetzenden Maßnahmen überfordert. Dieses Problem kann man dadurch angehen, indem man priorisiert und einen Projektplan erstellt, der Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Arbeitspakete bestimmt.

Ein weiterer Grund für die schleppende Umsetzung der neuen Anforderungen bei mittelständischen Unternehmen ist, dass nur unzureichende Ressourcen bereitgestellt werden. Die Änderung von organisatorischen Prozessen, der Aufbau eines Datenschutzmanagementsystems sowie die Erstellung datenschutzkonformer Vorlagen kosten Geld und binden personelle Kräfte im Unternehmen.

Ein Teil der Unternehmen scheut die erforderlichen Investitionen. Diese Unternehmen gehen ein hohes wirtschaftliches Risiko ein, denn die zukünftig drohenden Sanktionen können die anfänglichen Einsparungen in das Gegenteil verkehren.

Andere Unternehmen investieren hingegen viel in externe Berater und erhoffen sich, dass diese alles übernehmen. Das kann aber nicht funktionieren. Externe Berater können sicherlich wertvolle Hilfe leisten und Arbeit abnehmen. Damit die Umsetzung erfolgreich verläuft, ist jedoch ein hohes Maß an Zuarbeit durch die Unternehmen erforderlich, beispielsweise bei der Erfassung der datenschutzrechtlich relevanten Prozesse im Unternehmen.

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Inwieweit ist damit zu rechnen, dass die Aufsichtsbehörden nach dem 25. Mai 2018 hier und da noch ein Auge zudrücken werden?

Schmidt: Die Aufsichtsbehörden haben wenig Anlass, auf Unternehmen Rücksicht zu nehmen, die bislang die Anforderungen der DSGVO für sich ausgeblendet haben. Die DSGVO ist immerhin seit Mai 2016 in Kraft. Wenn sie zum 25. Mai 2018 rechtsverbindlich wird, hatten Unternehmen zuvor zwei Jahre die Gelegenheit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Aus diesem Grund nehme ich nicht an, dass die Aufsichtsbehörden besonders wohlwollend reagieren, wenn ein Unternehmen kurz vor Torschluss noch eilig mit den ersten Umsetzungsmaßnahmen beginnt.

Sollte allerdings ein Unternehmen belegen können, dass es in den vergangenen Monaten intensiv versucht hat, den Anforderungen nachzukommen, dann wird dies natürlich von den Behörden bei der Bemessung einer möglichen Geldbuße berücksichtigt werden. Dies kann im Einzelfall auch dazu führen, dass von einer Geldbuße abgesehen wird.

Welche datenschutzrechtlichen Felder werden die Aufsichtsbehörden nach Geltung der DSGVO voraussichtlich besonders in den Blick nehmen?

Schmidt: Die Aufsichtsbehörden werden sich am Anfang vermutlich auf die Bereiche konzentrieren, die relativ einfach abgefragt oder geprüft werden können. Hierzu gehört das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, welches der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. In diesem Verzeichnis muss ein Unternehmen sämtliche datenschutzrechtlich relevanten Prozesse im Unternehmen auflisten und jeweils nach vordefinierten Vorgaben beschreiben.

Die Erstellung eines solchen Verzeichnisses ist sehr zeitaufwendig. Deshalb kann damit nicht erst begonnen werden, wenn eine Aufsichtsbehörde die Vorlage des Verzeichnisses verlangt. Ohnehin ist das Verzeichnis ein fundamentaler Baustein für eine erfolgreiche Umsetzung der DSGVO. Das Verzeichnis ermöglicht es den Unternehmen, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wo überhaupt angesetzt werden muss.

Auch die Verträge mit Dienstleistern, die personenbezogene Daten der Unternehmen verarbeiten, sind für Aufsichtsbehörden ein beliebter Prüfungspunkt. Unternehmen sind also gut beraten, wenn sie sich eine Übersicht über ihre Dienstleister erstellen und diese dahingehend durchgehen, ob die Verträge anzupassen sind. Soweit Bedarf besteht, sollten Anpassungen zeitnah erfolgen. Das ist aber auch gut machbar.

Ein dritter – sehr relevanter – Bereich betrifft das Einwilligungsmanagement und die Informationspflichten des Unternehmens. Wo und wie müssen die betroffenen Personen informiert werden, deren persönliche Daten das Unternehmen verarbeitet? Reichen die bislang verwendeten Einwilligungserklärungen aus oder müssen sie angepasst werden? Hier besteht häufig Handlungsbedarf – und Aufsichtsbehörden reagieren erfahrungsgemäß sensibel, wenn Unternehmen ihrer Verpflichtung in dieser Hinsicht nicht nachkommen.

Im besonderen Fokus stehen natürlich auch Marketingaktivitäten und die Außenauftritte (insbesondere Websites) der Unternehmen. Hier treten Datenschutzverstöße offenkundig zu Tage. Werden beispielsweise die Datenschutzbelehrungen auf der eigenen Website nicht rechtzeitig angepasst, ist das für jedermann leicht zu erkennen. Direktmarketing-Maßnahmen, wie beispielsweise Newsletter und Cold-Calls oder Re-Targeting-Kampagnen, sind ebenfalls im Fokus der Aufsichtsbehörden.

Welche Schwerpunkte sollten Unternehmensverantwortliche bei der Umsetzung der DSGVO nun setzen?

Schmidt: Unternehmen, die mit der Umsetzung noch nicht richtig begonnen haben, werden es kaum bis zum 25. Mai 2018 schaffen, die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. Für diese Unternehmen steht deshalb im Vordergrund, die Haftungsrisiken für das Unternehmen und die Geschäftsleitung einzudämmen. Aber auch drohende Imageschäden gilt es zu vermeiden.

Für eine Risikobewertung sind vor allem zwei Punkte von Interesse. Zum einen die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Bereich von einer Aufsichtsbehörde oder einer betroffenen Person beanstandet wird. Werden beispielsweise Personen gegen ihren Willen „zugespammt“, ist die Wahrscheinlichkeit einer Beanstandung hoch.

Zum anderen spielt auch die Schwere der datenschutzrechtlichen Verfehlung eine wichtige Rolle. Bei besonders gravierenden Verstößen drohen natürlich deutlich höhere Geldbußen oder Schadensersatzforderungen der Betroffenen. So ist beispielsweise denkbar, dass ein großes Datenleck für Außenstehende lange unerkannt bleibt, weil nur Insider Kenntnis davon haben. Wenn dieses Datenleck doch bekannt wird, können diesbezüglich dramatisch höhere Geldbußen drohen, als vielleicht wegen einer inkorrekten Datenschutzbelehrung auf der Website des Unternehmens.

Allerdings sollte – unabhängig von der Risikobewertung – bei allen Unternehmen die Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten ganz oben auf der Prioritätenliste stehen. Wie bereits gesagt, ist das Verzeichnis ein fundamental wichtiger Baustein für die Umsetzung eines funktionierenden Datenschutzkonzepts.

Wie bei jedem Regelwerk gibt es auch bei der DSGVO Themen, die noch strittig sind und einer Rechtsauslegung bedürfen. Welche Themen sind dies? Und wie sollten Unternehmen damit umgehen?

Schmidt: Das stimmt. Zahlreiche Detailfragen zur DSGVO sind noch ungeklärt. Das betrifft beispielsweise Teilfragen hinsichtlich der Videoüberwachung, des Beschäftigtendatenschutzes, der Formerfordernisse bei der Auftragsverarbeitung, der notwendigen Inhalte der Datenschutzbelehrungen und noch eine Vielzahl weiterer Punkte.

Ja, es wäre schön gewesen, wenn die DSGVO aus sich heraus für den normalen Bürger leicht verständlich wäre. Das ist nicht der Fall. Selbst Sachkundige müssen bei manchen Rechtsfragen einen Spezialisten konsultieren. Aber das ist bei dem bisherigen BDSG doch ähnlich; und gleichwohl haben wir gelernt, damit umzugehen. Genauso wird es auch bei der DSGVO kommen.

Außerdem geben Aufsichtsbehörden und Datenschutzverbände derzeit zahlreiche Praxishilfen und Empfehlungen heraus. Diese helfen den Unternehmen und Datenschutzbeauftragten, die mitunter sperrig formulierten Regelungen der DSGVO im betrieblichen Alltag umzusetzen. Daran kann man sich orientieren. Bei wirtschaftlich wichtigen Datenschutzfragen bietet es sich sicherlich auch an, zur Klärung einen Spezialisten hinzuzuziehen.

Expertin: „Die Datenschutz-Grundverordnung erfordert Umdenken bei der Datensicherheit“
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Expertin: „Die Datenschutz-Grundverordnung erfordert Umdenken bei der Datensicherheit“

Ab dem 25. Mai 2018 müssen Unternehmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllen. In vielen Betrieben herrscht jedoch weiterhin eine gewisse Unsicherheit bezüglich der neuen Anforderungen. Wir sprachen mit Datenschutzexpertin Sabine Köhler von der Ceyoniq Technology GmbH über die wesentlichen Herausforderungen des neuen Datenschutzrechts.

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Die Datenschutz-Grundverordnung hat weitreichende Auswirkungen auf betriebliche Abläufe. Wo sehen Sie die größten Herausforderungen für Unternehmen durch das neue Datenschutzrecht?

Sabine Köhler: Zu den größten Herausforderungen der DSGVO zählt vor allem der Grundsatz der transparenten Datenverarbeitung. Unternehmen müssen ihre Verarbeitungstätigkeiten umfassend dokumentieren und sind gegenüber den Aufsichtsbehörden hierfür rechenschaftspflichtig. Wer seine Prozesse noch nicht dokumentiert hat, muss dies also schleunigst nachholen, was vor allem bei historisch gewachsenen Unternehmensstrukturen herausfordernd sein kann.

Nach den neuen Vorgaben zu Privacy by Design und Privacy by Default, die Datenschutzaspekte bereits in der Prozessgestaltung verankern, können auch umfassende Anpassungen der Arbeitsprozesse notwendig werden. Dazu gehört beispielsweise auch das Löschen von nicht mehr benötigten personenbezogenen Daten nach Ablauf aller Aufbewahrungsfristen. Diese Pflicht ist zwar nicht neu, wird nun aber erstmals mit einem Bußgeld geahndet und ist im Großteil der Unternehmen noch keine gelebte Praxis.

Auch bei der Datensicherheit muss ein Umdenken stattfinden. Konnte man seine technisch-organisatorischen Maßnahmen bisher nach Gutdünken zusammenstellen, ist für alle Verarbeitungstätigkeiten künftig eine Risikoanalyse durchzuführen, auf deren Basis dann entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu definieren sind.

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Welche Arbeitsbereiche und welche IT-Systeme im Unternehmen sind von der Datenschutz-Grundverordnung besonders betroffen?

Köhler: Hier trifft es primär die Abteilungen, die auch bisher schon besonders im Fokus des Datenschutzes waren: Personal, Marketing, Vertrieb und natürlich die IT. Kritisch sind dabei vor allem die Systeme, in denen besonders viele personenbezogene Daten vorgehalten werden, wie ERP, CRM, DMS, aber auch HR-Lösungen und Kundenportale. Hier fehlt oftmals ein Überblick darüber, welche personenbezogenen Daten überhaupt vorhanden sind, wo diese gespeichert werden und ob sie ausreichend gegen Manipulation und Datendiebstahl abgesichert sind.

Zudem sollte hinterfragt werden, ob die bestehenden IT-Lösungen überhaupt die notwendigen Funktionen mitbringen, um die Anforderungen der DSGVO umzusetzen.

Wie hat sich Ihr Unternehmen auf die Datenschutz-Grundverordnung vorbereitet?

Köhler: Die Anforderungen der DSGVO machen es unumgänglich, Datenschutz stärker als bisher zu steuern und zu überwachen. Für uns war deshalb klar, dass wir ein Datenschutzmanagementsystem einführen. In diesen Prozess haben wir alle Abteilungen einbezogen. Das trägt nicht nur dazu bei, dass trotz erhöhter Datenschutzanforderungen alle Arbeitsprozesse auch in Zukunft flüssig ablaufen können, sondern erhöht auch die Akzeptanz und das Bewusstsein für das Thema unter den Kollegen.

Welches Vorgehen empfehlen Sie Unternehmen, die noch nicht DSGVO-ready sind?

Köhler: Für diese Unternehmen wird die Zeit definitiv knapp. Ich empfehle jedoch, nicht in blinden Aktionismus zu verfallen, sondern sich umfassend zu den Inhalten der Datenschutz-Grundverordnung und entsprechenden Umsetzungsempfehlungen schulen zu lassen. Im Anschluss sollten die Anforderungen an das eigene Unternehmen evaluiert, Zuständigkeiten definiert und ein Projektplan erstellt werden.

GoBD in der Praxis: Steuerexperte erklärt Anforderungen und Chancen
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GoBD in der Praxis: Steuerexperte erklärt Anforderungen und Chancen

Die Buchführung vieler kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) in Deutschland entspricht noch nicht den Anforderungen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff). Stefan Groß, Steuerberater und CISA, erläutert im Interview die Anforderungen und den Nutzen der GoBD für Firmen.

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Manches Unternehmen empfindet die GoBD als eine zusätzliche bürokratische Hürde. Ist dies gerechtfertigt?

Stefan Groß: Zunächst einmal: Die GoBD sind keine isolierte Sichtweise der Finanzverwaltung. Sie erfinden das Rad auch nicht neu, sondern geben im Wesentlichen die bestehende Rechtslage wieder. Die wesentlichen Vorgaben gelten bereits seit dem Inkrafttreten der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) Ende 1995 und der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) im Jahr 2002.

Mit den GoBD hat die Finanzverwaltung die bestehenden Regelungen zusammengefasst und folgerichtig weiterentwickelt, etwa im Hinblick auf Sonderthemen wie den Umgang mit elektronischen Rechnungen. Damit rücken Anforderungen in den Vordergrund, die bisher nicht immer im Fokus der Unternehmen standen, die aber jedes Unternehmen ohnehin beachten sollte, wie zum Beispiel das innerbetriebliche Kontrollsystem, die Verfahrensdokumentation oder die Unveränderbarkeit archivierter Daten.

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Über die Praktikabilität mancher Regelung der GoBD lässt sich durchaus streiten. Ein Beispiel hierfür ist die Vorgabe, dass Unternehmen die maschinelle Auswertbarkeit steuerrelevanter Daten bis zu zehn Jahre gewährleisten müssen und zwar unabhängig von Veränderungen im Hard- oder Softwareumfeld. Große neue bürokratische Hürden sehe ich jedoch nicht. Allerdings nehmen die GoBD mehr noch als bisher die IT-gestützten Prozesse in Unternehmen in den Blick – und das verlangt Unternehmensverantwortlichen ab, die internen Abläufe zu prüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Welche zentralen Anforderungen lassen sich in der Gesamtschau der GoBD erkennen?

Stefan Groß: Die GoBD stellen letztlich vier zentrale Anforderungen an die Ausgestaltung der Unternehmens-IT und der damit verbundenen Prozesse: Erstens muss ein angemessenes Kontroll- und Protokollumfeld vorhanden sein. Zweitens sind die relevanten Geschäftsprozesse zu dokumentieren. Drittens muss die Integrität von Stamm-, Bewegungs- und Metadaten gewährleistet sein. Und viertens muss dies alles für die Dauer der Aufbewahrungsfrist migrationsfest, d. h. unabhängig von Veränderungen der Fachprozesse und der IT-Technologie, gewährleistet sein. Diese vier zentralen Anforderungen ziehen sich wie ein roter Faden durch die GoBD. Und auch wenn sie für sich genommen nichts Neues sind, so stellen sie in ihrer Kombination insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine Herausforderung dar.

Welche Vorteile ergeben sich aus dem Regelwerk für die Unternehmen?

Stefan Groß: Die GoBD schaffen an verschiedenen Stellen mehr Klarheit und Rechtssicherheit für die Unternehmen. Beispielsweise werden elektronische Rechnungen und Papierrechnungen nun steuerlich gleichbehandelt. Vorteile ergeben sich dabei etwa daraus, dass Papierbelege gescannt und unter bestimmten Voraussetzungen vernichtet werden dürfen. Das eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, ihre alten Papierarchive ad acta zu legen und sich ganz auf die deutlich effizientere digitale Archivierung zu konzentrieren. Eine erwünschte Nebenwirkung der GoBD ist sicherlich, dass die Unternehmen sich Gedanken über ihre IT-gestützten Prozesse machen und diese entsprechend systematisieren.

Welche Rolle spielt die geforderte Verfahrensdokumentation bei der Umsetzung GoBD-konformer Prozesse?

Stefan Groß: Richtigerweise machen die GoBD angesichts der kurzen Halbwertszeiten der IT keine technologischen Vorgaben, sondern bleiben hier neutral. Was das Regelwerk hingegen explizit fordert, ist eine Verfahrensdokumentation im Unternehmen. Diese spielt als Bestandteil des internen Kontrollsystems eine zentrale Rolle. Inhaltlich beschreibt sie die tatsächlich eingesetzte IT-Lösung einschließlich der Prozesse, Organisation und Nutzung – und zwar sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte für die Dauer der Aufbewahrungsfrist. In der Vergangenheit fragten die Finanzbehörden bei Außenprüfungen eher selten danach. Dies ändert sich zurzeit. Der Trend geht dahin, dass Betriebsprüfer standardmäßig eine Verfahrensdokumentation von den Unternehmen verlangen.

Fehlt die Verfahrensdokumentation, kann dies zu Nachteilen für den Steuerpflichtigen führen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Die Buchhaltung hat sich bei der Umsatzsteuer verrechnet und korrigiert nachträglich die bereits übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung. Wenn später bei einer Betriebsprüfung wegen fehlender oder unzureichender Dokumentation nicht nachgewiesen werden kann, dass hier alles seine Richtigkeit hatte, dass letztlich ein wirksames internes Kontrollsystem für Steuern eingerichtet war, wird aus einer einfachen Korrektur schnell der Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Eine lückenlose und aussagekräftige Verfahrensdokumentation kann sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken und ihm helfen, den Vorwurf des Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit zu entkräften.

Die Erstellung einer solchen Dokumentation kann je nach Komplexität des eingesetzten IT-Systems sehr aufwändig sein und ist nicht auf die Schnelle zu erledigen. Ich empfehle daher allen Unternehmen, die hier noch Defizite haben, jetzt zu handeln und zumindest eine schlanke Verfahrensdokumentation nach den Vorgaben der GoBD zu erstellen.

Was empfehlen Sie Unternehmen, die noch mit Aktenordnern hantieren, also papierbasiert arbeiten?

Stefan Groß: Der Anteil der originär elektronischen Belege am gesamten Belegaufkommen wird in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Beispielsweise wird es immer mehr elektronische Rechnungen geben. Deshalb empfiehlt es sich schon im Interesse einer effizienten Verarbeitung, den Belegeingang und die Aufbewahrung vollständig zu digitalisieren.

Insbesondere für die Archivierung stellen die GoBD klare Anforderungen an die Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit. Um diese zu erfüllen, muss man nicht zwingend ein elektronisches Archiv- oder Dokumentenmanagementsystem einsetzen, in vielen Fällen dürfte dies aber die einfachste Lösung sein. Denn es reicht nicht aus, Dokumente nur im Dateisystem abzulegen, sondern das Unternehmen muss zusätzlich zum Beispiel Maßnahmen zum Zugriffsschutz und zur Unveränderbarkeit der Daten treffen und dokumentieren.

Ein Archiv- oder Dokumentenmanagementsystem verfügt über eigene Sicherheitsmechanismen, die die Umsetzung der GoBD-Anforderungen unterstützen. Bei der Auswahl einer Lösung sollte darauf geachtet werden, dass diese von unabhängiger Seite geprüft wurde und den einschlägigen Standards wie beispielsweise dem IDW RS FAIT 3 entspricht.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Papierdokumente nach der elektronischen Erfassung vernichtet werden?

Stefan Groß: Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und anschließend elektronisch erfasst, also gescannt, ist das Scanergebnis so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Zudem muss das Scanverfahren in einer Organisationsanweisung dokumentiert werden, die insbesondere auch das entsprechende Kontrollumfeld beschreibt.

Nach dem Scannen können die Papierdokumente grundsätzlich vernichtet werden, sofern dem keine steuerlichen oder außersteuerlichen Vorschriften dagegen sprechen. Der Steuerpflichtige hat zu entscheiden, ob Dokumente, deren Beweiskraft bei einer ausschließlich elektronischen Aufbewahrung nicht erhalten bleibt, zusätzlich in Papierform aufbewahrt werden müssen. Dies betrifft zum Beispiel notarielle Urkunden oder Wertpapiere. In jedem Fall darf der Verzicht auf einen Papierbeleg die Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit nicht beeinträchtigen.

Arbeitszeitreform 2026: Was sich für Arbeitgeber beim Arbeitszeitgesetz ändert
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Arbeitszeitreform 2026: Was sich für Arbeitgeber beim Arbeitszeitgesetz ändert

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2026 sieht zwei zentrale Änderungen am Arbeitszeitgesetz vor: eine wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit bei tarifvertraglicher Vereinbarung sowie eine grundsätzlich verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung. Der Beitrag ordnet die geltenden Grundregeln des ArbZG ein und erklärt, was der Entwurf, dessen Inkrafttreten für den 1. Januar 2027 angestrebt wird, für Arbeitgeber konkret bedeutet.

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Mit dem am 18. Juni 2026 bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll das deutsche Arbeitszeitgesetz an zwei entscheidenden Stellen reformiert werden: Tarifvertragsparteien sollen statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können, und die elektronische Arbeitszeiterfassung soll grundsätzlich verpflichtend werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, ein Inkrafttreten wird derzeit für den 1. Januar 2027 angestrebt. Dieser Beitrag ordnet die geltenden Grundregeln des Arbeitszeitgesetzes ein und erklärt, was der aktuelle Entwurf für Sie als Arbeitgeber konkret bedeuten würde.

Das Arbeitszeitgesetz als Grundlage des Arbeitsschutzes

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), oft auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt, ist Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Es soll gesundheitliche Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz vermeiden und vermindern, die durch unangemessene Arbeitszeiten entstehen können. Zu lange Arbeitszeiten, zu wenige oder zu kurze Pausen und Ruhezeiten führen bei Arbeitnehmenden unter Umständen zu gesundheitlichen Problemen wie Burn-out, Depressionen, körperlichen Folgen durch Mehrarbeit sowie Fehlern und Unfällen durch mangelnde Konzentration oder Erschöpfung.

Regelungen zur Arbeitszeit, zu Pausenzeiten und damit verbundene Vereinbarungen werden vertraglich im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festgeschrieben. Diese müssen sich jedoch an die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz halten. Auch Tarifverträge müssen sich dem ArbZG unterordnen: Entspricht ein Tarifvertrag nicht dem Gesetz, muss er geändert werden. Die Arbeitszeit selbst ist im Arbeitsschutzgesetz, das allgemeine Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten regelt, nicht enthalten. Alle Regelungen zur Arbeitszeit sind separat im Arbeitszeitgesetz festgehalten.

Die bisherigen Kernregeln: Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten

Bislang gilt im Arbeitszeitgesetz eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden, die auf zehn Stunden ausgedehnt werden kann, sofern diese Grenze im Durchschnitt eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten eingehalten wird. Aus den acht Stunden bei sechs Werktagen pro Woche ergibt sich automatisch die bisherige wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden. Diese Obergrenze gilt auch für Arbeitnehmende mit zwei Arbeitsverhältnissen oder einer Nebentätigkeit: Bei einer normalen 40-Stunden-Woche darf für einen Nebenjob oder eine selbstständige Tätigkeit deshalb nur maximal acht Stunden zusätzlich gearbeitet werden.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden am Stück ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Pausen sind maßgeblich für die Sicherheit am Arbeitsplatz, da sie die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit erhalten und so die Gefahr von Fehlern und Unfällen vermindern. In der Regel sind sie unbezahlt und zählen nicht zur eigentlichen Arbeitszeit.

Zwischen zwei Arbeitstagen, also zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn des Folgetages, müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden. In einzelnen Branchen wie Gastronomie, Verkehrsbetrieben, Rundfunk, Landwirtschaft und dem medizinischen Bereich verkürzt sich diese Ruhezeit ausnahmsweise auf zehn Stunden. Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer gelten mit den sogenannten Lenkzeiten noch spezifischere, gesondert im Arbeitsvertrag festgelegte Regelungen.

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten. Ausnahmen gelten unter anderem für Tankstellen, Krankenhäuser, Museen, Theater, Gastronomie und Pflegeeinrichtungen. Wer sonntags arbeiten muss, hat dennoch Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen exakt aufzuzeichnen, damit die zuständigen Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter die Einhaltung der Sonntagsruhe überprüfen können.

Bereitschaftszeit, Gleitzeit und Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Bei Bereitschafts- und Wochenendzeiten unterscheidet das Arbeitszeitgesetz drei Formen: Der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit, darf aber geringer vergütet werden als reguläre Arbeitszeit; die betroffene Person muss sich an einem vereinbarten Ort bereithalten, und auch hier gelten Ruhephasen und Höchstarbeitszeit. Arbeitsbereitschaft zählt selbst dann als reguläre Arbeitszeit, wenn zeitweise keine Aufgaben anfallen, sodass alle Regeln des ArbZG greifen. Bei Rufbereitschaft dürfen Beschäftigte zu Hause sein, aber jederzeit kontaktiert werden; nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zählt und muss vergütet werden, die inaktive Zeit unterliegt nicht den Regeln des ArbZG.

Zum Thema Gleitzeit enthält das Arbeitszeitgesetz selbst keine Regelungen, sie muss im Arbeitsvertrag oder individuell vereinbart werden. Bei der einfachen Gleitzeit wird ein Zeitraum festgelegt, in dem die vereinbarte Tagesarbeitszeit abzuleisten ist, etwa zwischen 9 und 18 Uhr. Die qualifizierte Gleitzeit erlaubt eine flexiblere Einteilung: An einzelnen Tagen darf kürzer oder länger als die eigentliche Tagesarbeitszeit gearbeitet werden, solange über Woche oder Monat ein Ausgleich erfolgt und die Vorgaben des ArbZG eingehalten werden. Meist gibt es dabei eine Kernarbeitszeit, in der Anwesenheit erforderlich ist. In der Praxis funktioniert qualifizierte Gleitzeit nur mit einer genauen automatisierten Zeiterfassung oder auf Basis eines Vertrauensmodells.

Vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind unter anderem Selbstständige, freie Mitarbeitende, leitende Angestellte, Leiterinnen und Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertretungen, Arbeitnehmende, die eigenverantwortlich erziehen, betreuen oder pflegen, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Entscheidungsbefugnissen im Personalbereich, Chefärztinnen und Chefärzte, Beschäftigte im liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Personen unter 18 Jahren, für die stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt.

Folgen von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

Zwingt ein Vorgesetzter Beschäftigte dazu, länger als zehn Stunden am Tag zu arbeiten, oder duldet er dies wissentlich, gilt das als Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG (Bußgeldvorschriften). Dafür droht eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro. Bei vorsätzlicher oder beharrlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft der Beschäftigten drohen nach § 23 ArbZG zusätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Betroffene Arbeitnehmende haben in solchen Fällen das Recht, die unzulässige Beschäftigung zu verweigern. Wird mehr gearbeitet, als im Arbeitsvertrag vorgesehen, besteht Anspruch auf Vergütung oder Ausgleich der Überstunden. Enthält ein Arbeitsvertrag von vornherein zu viele Stunden pro Tag oder Woche, wird er dadurch nicht automatisch unwirksam: Das Arbeitszeitgesetz sorgt dafür, dass die betreffende Zahl auf die gesetzlichen Obergrenzen korrigiert wird. Bereits geleistete Mehrarbeit muss der Arbeitgeber trotzdem bezahlen.

Eine genaue und sichere Zeiterfassung, im Idealfall softwaregestützt, hilft beiden Seiten, Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren. Sie verhindert, dass Beschäftigte zu lange arbeiten oder zu kurze Pausen und Ruhezeiten einlegen, schließt Manipulationsmöglichkeiten aus und macht Arbeitszeiten auch im Nachhinein langfristig belegbar.

Arbeitszeitreform 2026: Von der täglichen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Nach dem Referentenentwurf sollen nicht Arbeitgeber allgemein, sondern Tarifvertragsparteien beziehungsweise auf dieser Grundlage die Betriebsparteien statt der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit ein wöchentliches Maximum von bis zu 48 Stunden vereinbaren können. Ohne eine entsprechende tarifliche oder betriebliche Regelung bleibt es bei der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit von acht beziehungsweise zehn Stunden. Innerhalb dieser Woche dürften Mitarbeitende an einzelnen Tagen dann länger arbeiten, etwa bis zu zwölf Stunden, sofern der wöchentliche Durchschnitt nicht überschritten wird.

Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, eröffnet das neue Gestaltungsspielräume für Schichtarbeit, projektbezogene Spitzen oder saisonale Belastungen. Gleichzeitig wären Personalverantwortliche in Unternehmen mit entsprechender tariflicher oder betrieblicher Grundlage gefordert, Arbeitszeitmodelle neu zu planen und in Arbeitsverträgen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen umzusetzen.

Elektronische Arbeitszeiterfassung wird Pflicht

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2019 (C-55/18) müssen die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgabe im BAG-Urteil vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) bestätigt: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten schon jetzt systematisch erfassen.

Obwohl diese Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits besteht, fehlt bislang eine klare gesetzliche Ausgestaltung. Die Bundesregierung plant deshalb, die Vorgaben der beiden Urteile im Laufe des Jahres 2026 in das Arbeitszeitgesetz zu integrieren. Die Novelle soll konkrete Anforderungen an die technische Umsetzung festlegen, Ausnahmen für Kleinstbetriebe regeln und verbindliche Vorgaben für digitale Arbeitszeiterfassungssysteme sowie die entsprechenden Aufbewahrungsfristen schaffen. Gleichzeitig verknüpft sie die Zeiterfassung systematisch mit der geplanten Flexibilisierung der Arbeitszeit.

Für Personalabteilungen bedeutet das, ein digitales Zeiterfassungssystem einzuführen, das den Anforderungen an Datensicherheit und DSGVO-Konformität entspricht, etwa als Terminal, App oder Cloudlösung. Ein vorhandener Betriebsrat ist in die Einführung einzubeziehen, und sowohl Mitarbeitende als auch Führungskräfte sind im Umgang mit dem neuen System zu schulen. Arbeitgeber sollten jetzt aktiv werden, um Implementierungsrisiken und Bußgelder zu vermeiden.

Neue Pflichten bei der Arbeitszeitdokumentation

Mit der Reform gehen verschärfte Anforderungen an die Arbeitszeitdokumentation einher. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeitenden jederzeit nachweisen können. Bei unvollständigen oder falschen Aufzeichnungen drohen rechtliche Konsequenzen.

Künftig müssen Arbeitgeber alle relevanten Arbeitszeitdaten systematisch erfassen. Dazu zählen:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Gesamtdauer der Arbeitszeit
  • Pausen inklusive Beginn, Ende und Dauer
  • Überstunden und deren Ausgleich
  • Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen
  • die Einhaltung der 48-Stunden-Woche
  • die Beachtung von Ausgleichszeiträumen über mehrere Monate, etwa vier, sechs oder zwölf Monate

Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Arbeit vor Ort, mobil oder im Homeoffice. Die neuen Referenzzeiträume und die Möglichkeit längerer Tagesarbeitszeiten machen deutlich, dass Papierlisten und einfache Excel-Tabellen künftig nicht mehr ausreichen. Lückenhafte Arbeitszeitaufzeichnungen können als Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz gewertet werden. Behörden müssen jederzeit nachvollziehen können, dass die Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Die Verantwortung für die korrekte Dokumentation liegt beim Arbeitgeber: Zwar kann die Erfassung der Daten den Mitarbeitenden übertragen werden, die kontrollierende Verantwortung verbleibt jedoch beim Unternehmen. Fehlerhafte oder unvollständige Aufzeichnungen bergen damit ein erhebliches rechtliches Risiko.

Das für 2026 geplante Zeiterfassungsgesetz wird voraussichtlich die Nutzung elektronischer Systeme als Standard vorschreiben, klare Aufbewahrungsfristen definieren, Ausnahmen für Kleinstbetriebe festlegen und die Vorgaben für mobile Arbeit und Homeoffice präzisieren. Damit erhalten Arbeitgeber eine verbindliche Grundlage für die Arbeitszeiterfassung, die sowohl Rechtssicherheit als auch praktische Umsetzungsmöglichkeiten für moderne Arbeitszeitmodelle bietet.

Checkliste: Arbeitszeitreform 2026 umsetzen

1. Bestehende Arbeitszeitmodelle prüfen

  • Alle aktuellen Arbeitszeitmodelle dokumentieren, etwa Schichtpläne, Gleitzeit, Teilzeit und Abrufarbeit
  • Systematisch analysieren, welche Zeiterfassungssysteme genutzt werden und wo Flexibilitätslücken bestehen
  • Problemfelder identifizieren: Überstunden, unklare Ruhezeiten, fehlende digitale Erfassung

2. Zeiterfassungssystem auswählen und einführen

  • Geeignete digitale Lösungen vergleichen, zum Beispiel App, Cloud oder Terminal
  • Betriebsrat einbeziehen und Mitbestimmungsrechte beachten
  • Testlauf durchführen und Funktionalität, Bedienbarkeit sowie Auswertungsmöglichkeiten prüfen
  • Schulungen für Mitarbeitende und Führungskräfte planen

3. Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen anpassen

  • Regelungen für Wochenarbeitszeitmodelle implementieren
  • Flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit, Überstunden und Abrufarbeit klar definieren
  • Neue Regelungen schriftlich festhalten, um Rechtssicherheit herzustellen

4. Personalmanagement und HR schulen

  • Führungskräfte über gesetzliche Änderungen und neue Arbeitszeitmodelle informieren
  • Mitarbeitende über Rechte, Pflichten und die Nutzung der Zeiterfassungssysteme aufklären
  • Interne Prozesse für Überstunden, Pausenregelungen und Arbeitszeitkontrolle anpassen

5. Steuer- und Rechtsberatung einbeziehen

  • Lohnabrechnung prüfen und Auswirkungen der Reform auf Überstunden, Mindestlohn und Minijobs berücksichtigen
  • Arbeitsrechtliche Beratung zu Verträgen, Zeiterfassung, Mitbestimmung und Compliance einholen
  • Bußgelder, arbeitsrechtliche Konflikte und Fehler bei der Zeiterfassung vermeiden

6. Umsetzung überwachen

  • Zeiterfassung und Einhaltung der Arbeitszeitmodelle regelmäßig kontrollieren
  • Feedback aus HR und Belegschaft einholen und Prozesse anpassen
  • Bei Änderungen gesetzlicher Vorgaben schnell reagieren

Fazit

Das Arbeitszeitgesetz bleibt mit Höchstarbeitszeit, Pausen- und Ruhezeitregelungen die Grundlage des Arbeitsschutzes. Der Referentenentwurf zur Reform 2026 sieht an zwei zentralen Stellen Änderungen vor: Statt der starren täglichen Höchstarbeitszeit soll künftig, tariflich oder betrieblich geregelt, der Wochendurchschnitt zählen, und die ohnehin schon durch EuGH und Bundesarbeitsgericht bestätigte Pflicht zur Arbeitszeiterfassung soll eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung erhalten. Bis zum Inkrafttreten, das derzeit für den 1. Januar 2027 angestrebt wird, gilt weiterhin das aktuelle Recht. Wer sich jetzt mit bestehenden Arbeitszeitmodellen befasst und ein digitales Erfassungssystem vorbereitet, vermeidet spätere Implementierungsrisiken und Bußgelder und schafft die Grundlage für rechtssichere, flexible Arbeitszeitmodelle.

Häufige Fragen zur Arbeitszeitreform 2026 und zum Arbeitszeitgesetz

Was ist die Arbeitszeitreform 2026 in Deutschland? 

Als Arbeitszeitreform 2026 wird die geplante Überarbeitung des deutschen Arbeitszeitgesetzes bezeichnet. Ziel ist es, die bisher starre tägliche Höchstarbeitszeit flexibler zu gestalten und stärker an die Vorgaben der EU anzupassen. Zu den Kernpunkten zählen die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung.

Ab wann gilt die Arbeitszeitreform 2026 für Arbeitgeber? 

Die Reform liegt derzeit als Referentenentwurf vor und ist noch nicht in Kraft. Ein Inkrafttreten wird aktuell für den 1. Januar 2027 angestrebt. Da insbesondere die Einführung der elektronischen Zeiterfassung organisatorischen und technischen Vorlauf erfordert, sollten Sie sich als Arbeitgeber bereits jetzt vorbereiten.

Wie viele Stunden dürfen Arbeitnehmende nach geltendem Arbeitszeitgesetz pro Tag arbeiten? 

Pro Tag sind maximal acht Stunden erlaubt. Ausnahmsweise können zehn Stunden gearbeitet werden, wenn dies innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeglichen wird.

Was ändert sich bei der Höchstarbeitszeit ab 2026? 

Nach dem aktuellen Referentenentwurf soll anstelle der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 48 Stunden treten – allerdings nur dort, wo Tarifvertragsparteien beziehungsweise auf dieser Grundlage die Betriebsparteien dies vereinbaren. Ohne eine solche Regelung bleibt es bei der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit von acht beziehungsweise zehn Stunden. Wo die neue Regelung greift, ermöglicht sie längere Arbeitstage, sofern der Wochendurchschnitt eingehalten wird und die gesetzlichen Ruhezeiten beachtet werden.

Welche Pausen- und Ruhezeitregeln gelten unabhängig von der Reform? 

Bei mehr als sechs Stunden Arbeit am Stück ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, ab neun Stunden mindestens 45 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen, in einzelnen Branchen wie Gastronomie oder Verkehrsbetrieben zehn Stunden.

Sind Arbeitgeber ab 2026 zur elektronischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet?

Noch nicht verbindlich, da es sich bislang um einen Referentenentwurf handelt. Vorgesehen ist jedoch, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten künftig grundsätzlich elektronisch erfassen müssen. Der Entwurf sieht dabei Ausnahmen vor, etwa für Kleinstbetriebe, sowie die Möglichkeit, dass Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen einschließlich einer Erfassung in Papierform zulassen. Die Systeme müssen nachvollziehbar, manipulationssicher und DSGVO-konform sein.

Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch für kleine und mittlere Unternehmen? 

Nach dem Referentenentwurf soll die grundsätzliche Pflicht für alle Arbeitgeber gelten, für Kleinstbetriebe sind jedoch Ausnahmen von der elektronischen Erfassung vorgesehen. Für kleine und mittlere Unternehmen, die keine solche Ausnahme in Anspruch nehmen können, sind vereinfachte, kostengünstige digitale Lösungen zulässig, zum Beispiel Apps oder cloudbasierte Zeiterfassungssysteme.

Was müssen Arbeitgeber bei Minijobs und Teilzeit beachten? 

Aufgrund des steigenden Mindestlohns und der höheren Minijob-Grenze ist eine exakte Arbeitszeiterfassung besonders wichtig. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Minijobberinnen und Minijobber die zulässige monatliche Verdienstgrenze nicht überschreiten und ihre Arbeitszeiten korrekt dokumentiert werden.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Arbeitszeitreform? 

Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser bei der Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen sowie bei Änderungen der Arbeitszeitmodelle ein Mitbestimmungsrecht. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie den Betriebsrat frühzeitig einbinden.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz? 

Verstöße gegen die Arbeitszeitvorgaben oder die Pflicht zur Zeiterfassung können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG geahndet werden und Bußgelder von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen. Bei vorsätzlicher oder beharrlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft der Beschäftigten drohen nach § 23 ArbZG zusätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem können arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen entstehen, etwa bei Überstunden und Ruhezeiten.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht? 

Ausgenommen sind unter anderem Selbstständige, freie Mitarbeitende, leitende Angestellte, Leiterinnen und Leiter öffentlicher Dienststellen, Beschäftigte mit eigenverantwortlicher Erziehungs-, Betreuungs- oder Pflegeaufgabe, Chefärztinnen und Chefärzte, Beschäftigte im liturgischen Bereich von Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Personen unter 18 Jahren, für die das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt.

Wie können sich Arbeitgeber auf die Arbeitszeitreform 2026 vorbereiten?

Arbeitgeber sollten frühzeitig bestehende Arbeitszeitmodelle analysieren, ein digitales Zeiterfassungssystem auswählen, Arbeitsverträge und HR-Richtlinien prüfen, Führungskräfte und Mitarbeitende schulen sowie rechtliche und steuerliche Beratung einholen.

Gesetzliche Neuerungen 2026 – Was Unternehmen beachten müssen
Recht & Compliance

Gesetzliche Neuerungen 2026 – Was Unternehmen beachten müssen

Das Jahr 2026 bringt zahlreiche Änderungen, die Unternehmen verschiedener Größen und Branchen direkt betreffen. Viele Regelungen greifen bereits zum Jahresbeginn, andere werden im Laufe des Jahres eingeführt oder umgesetzt. Hier ist ein Überblick über wichtige gesetzliche Neuerungen 2026.

5 Min. Lesezeit

Gesetzliche Neuerungen 2026 im Arbeitsrecht

Entgelttransparenz

Die EU‑Entgelttransparenzrichtlinie muss bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Der deutsche Gesetzgeber wird daher voraussichtlich des bestehende Entgelttransparenzgesetz anpassen. Dem Zielbild der EU-Richtlinie entsprechend könnte es zu folgenden Neuerungen kommen:

  • Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen: Arbeitgeber sollen künftig verpflichtend die Gehaltsspanne (Startgehalt oder Bandbreite) angeben – entweder direkt in der Ausschreibung oder vor dem ersten Vorstellungsgespräch. Zudem soll es Unternehmen künftig verboten sein, Bewerbende nach ihrer Gehaltshistorie zu fragen, um auf dieser Basis niedrigere Angebote zu machen.
  • Auskunftsrechte für Beschäftigte: Die Richtlinie stärkt die Informationsrechte der Beschäftigten während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Beschäftigte haben der Richtlinie zufolge das Recht, jederzeit eine schriftliche Auskunft über ihre individuelle Entgelthöhe sowie über die durchschnittlichen Entgelte von Kolleginnen und Kollegen zu erhalten, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichten. Die Auskunft muss unter anderem nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, die objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien offenzulegen, nach denen Gehälter festgelegt werden, sowie die möglichen Karriere- oder Gehaltsentwicklungen. Dieses Auskunftsrecht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Werden die Informationen unvollständig oder fehlerhaft erteilt, können die Beschäftigten eine weitergehende Klarstellung verlangen.
  • Berichtspflichten zur Lohngleichheit: Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten sollen künftig Berichte über geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede (Gender Pay Gap) erstellen. Diese Berichte sollen auch den Beschäftigten, Arbeitnehmervertretungen und nationalen Behörden zugänglich gemacht werden.

Flexiblere Arbeitszeitmodelle

Ab Januar 2026 ist im Arbeitszeitrecht nicht mehr das tägliche Arbeitszeitlimit, sondern die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden maßgeblich. Dadurch sind längere Arbeitstage von bis zu zwölf Stunden möglich, sofern die Ruhezeiten eingehalten und der Ausgleich gewährleistet wird.

Gleichzeitig wird die digitale Zeiterfassung verpflichtend: Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten müssen sofort umstellen, Betriebe mit 50 bis 249 Mitarbeitenden bis 2028. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Zentrale Vorgaben sind weiterhin Datenschutz, Fälschungssicherheit und Mitbestimmung.

Höherer Mindestlohn 2026

Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Damit hat sich auch die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber auf 603 Euro erhöht. Dies wirkt sich direkt auf die Lohnkosten und die Stundenplanung aus.

Digitale Personalverwaltung

Bereits seit Anfang 2025 können Arbeitsverträge, Änderungsvereinbarungen und Nachweise rechtsgültig in elektronischer Textform, beispielsweise per E-Mail, abgewickelt werden. Eigenhändige Unterschriften sind nur noch bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen sowie bei sachgrundlosen Befristungen notwendig.

Ab 2027 müssen zudem Lohnunterlagen und Personalakten digital und revisionssicher geführt werden. Verstöße gegen diese Vorgaben können sanktioniert werden. Bei der Einführung entsprechender IT-Systeme sind die Datenschutzregelungen sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten.

Lieferkettengesetz: Novelle 2026

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) soll Anfang 2026 durch eine Novelle punktuell entschärft werden, ohne dass die Kernpflichten entfallen. Unternehmen müssen also weiterhin menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten erkennen, priorisieren und mindern.

Geplante Entlastungen

  • Die bisherige jährliche Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten soll vollständig wegfallen. Die Aufsichtsbehörden prüfen entsprechende Berichte bereits nicht mehr.
  • Bußgelder sollen künftig auf schwere Pflichtverstöße beschränkt werden, insbesondere wenn diese zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen.

​Weiterhin geltende Pflichten

  • Risikomanagement, regelmäßige Risikoanalysen sowie Präventions- und Abhilfemaßnahmen bleiben als Kernpflichten bestehen.
  • Unternehmen müssen Beschwerden ermöglichen und ihre Maßnahmen intern dokumentieren, auch wenn keine öffentliche Berichterstattung mehr gefordert ist.

​Blick auf die EU‑Vorgaben (CSDDD)

  • Parallel dazu überarbeitet die EU die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die bis Mitte 2028 in deutsches Recht umgesetzt werden muss.
  • Nach derzeitigem Stand soll die Richtlinie deutlich abgeschwächt werden und zunächst nur für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz gelten. Die genauen Schwellen und Fristen können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch noch ändern.

Neue Regeln gegen Greenwashing

Mit der Empowering Consumers for the Green Transition Directive (EmpCo) hat die EU neue Vorgaben gegen sogenanntes Greenwashing beschlossen. Deutschland muss diese Richtlinie bis zum 27. März 2026 umsetzen.

Ab dem 27. September 2026 gelten dann verschärfte Vorgaben für „grüne“ Werbung: Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen (z. B. „umweltfreundlich“) dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie objektiv belegbar sind. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen die entsprechenden Nachweise direkt in der Werbung erkennen oder über QR-Codes abrufen können.

Nachhaltigkeitssiegel müssen auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlicher Seite festgelegt werden. Die Bundesregierung hat dazu bereits einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorgelegt.

Gesetzliche Neuerungen 2026 bei der Forschungsförderung

Der Bund hat die steuerliche Forschungsförderung im Rahmen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) zum Jahresbeginn 2026 überarbeitet. Demnach können Unternehmen für Projekte, die ab dem 1. Januar 2026 gestartet sind, eine Forschungszulage von bis zu zwölf Millionen Euro geltend machen (bisher: zehn Millionen Euro). Bei einer Förderquote von 25  Prozent ergibt sich daraus eine maximale Zulage von drei Millionen Euro.

Für kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von einer Förderquote von 35  Prozent profitieren, steigt die maximale Förderung auf 4,2 Millionen Euro.

Ausweitung der Produkthaftung

Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 modernisiert die EU das Produkthaftungsrecht und verbessert den Verbraucherschutz in der digitalen Welt. Deutschland muss die entsprechenden Vorgaben bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 11. September 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt.

Demnach gelten künftig neben klassischen Waren auch Software, KI-Systeme, digitale Baupläne, smarte Geräte und vernetzte Dienste als Produkte. Auch bisher nicht haftungsrelevante Akteure wie Softwareanbieter, Plattformbetreiber, Fulfillment-Dienstleister oder Unternehmen, die Produkte wiederaufbereiten, können haftbar werden.

Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro sowie die Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro entfallen, sodass Geschädigte den vollen Schaden geltend machen können. Zudem werden Kollektivklagen wahrscheinlicher.

Darüber hinaus bestehen nun neue Offenlegungspflichten. So sind Unternehmen dazu verpflichtet, dem Kläger auf Antrag relevante Beweismittel, wie beispielsweise Konstruktionsdaten, bereitzustellen. Wird dies unterlassen, greift die gesetzliche Vermutung eines fehlerhaften Produkts. Vertrauliche Unterlagen können auf Antrag als solche gekennzeichnet werden. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnung kann bestraft werden.

Für Unternehmen bedeutet die Richtlinie, dass sie ihre Prozesse, Dokumentationen und ihre IT-Sicherheit überprüfen und anpassen müssen.

Recht auf Reparatur

Zu den gesetzlichen Neuerungen 2026 zählt außerdem, dass Deutschland bis zum 31. Juli 2026 die „Recht auf Reparatur“-Richtlinie der EU umsetzen muss. Danach sind Hersteller bestimmter Produktgruppen wie beispielsweise Smartphones oder Haushaltsgeräte verpflichtet, Reparaturen zu fairen Preisen und in angemessener Zeit anzubieten – selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen der Sachmängelhaftung für eine Reparatur statt für einen Ersatz, soll die Gewährleistung entsprechend verlängert werden. Mit der Richtlinie sollen vor allem die Haltbarkeit und Lebensdauer von Produkten gefördert werden.

Neue Pflichten beim Thema Verpackung

Spätestens im Sommer 2026 muss Deutschland die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in nationales Recht umsetzen. Das bisherige Verpackungsgesetz wird durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Es betrifft Hersteller und Händler ebenso wie Onlineshops, Importeure und Vertreiber von Verpackungen gleichermaßen.

Ein zentraler Punkt ist die erweiterte Herstellerverantwortung: Unternehmen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren und digitale Nachweise, wie beispielsweise QR-Codes, auf Verpackungen anbringen. Die Recyclingquoten steigen deutlich: Bis 2030 sollen 75 Prozent der Kunststoff- und 95 Prozent der Metallverpackungen recycelt werden. Außerdem wird ein Abfallvermeidungsfonds eingeführt, in den Hersteller einzahlen müssen.

Wer die Vorgaben ignoriert, riskiert Bußgelder von bis zu 200.000 Euro oder Verkaufsverbote. Unternehmen sollten daher ihre Verpackungsstrategien prüfen, die Recyclingfähigkeit der verwendeten Materialien testen und die Registrierung vorbereiten.

Verpflichtung zum Cyber-Risikomanagement

Mit der NIS-2-Richtlinie („Network and Information Security Directive 2“) will die EU die Cybersicherheitsstandards für Unternehmen verbessern und den Kreis der Verpflichteten erweitern. Das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Betroffen sind nicht mehr nur Betreiber kritischer Infrastrukturen, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen aus 18 verschiedenen Branchen – von Energie über Gesundheit bis zur verarbeitenden Industrie. Maßgeblich ist, dass ein Unternehmen mindestens 50 Beschäftigte hat oder einen Umsatz von über zehn Millionen Euro erzielt. Ob ein Unternehmen betroffen ist, lässt sich mit einem BSI-Tool unter https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de prüfen.

Die verpflichteten Unternehmen müssen ein Risikomanagement aufbauen, Sicherheitskonzepte entwickeln, ihre Lieferketten absichern und ihre Mitarbeitenden schulen. Zudem müssen sie Sicherheitsvorfälle streng dokumentieren und melden: eine erste Meldung innerhalb von 24 Stunden, eine detaillierte Analyse nach 72 Stunden sowie einen Abschlussbericht spätestens nach einem Monat.

Neue Meldepflichten nach dem Cyber Resilience Act (CRA)

Ab dem 11. September 2026 treten die ersten Pflichten aus dem Cyber Resilience Act (CRA) in Kraft: Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen müssen schwere Sicherheitsvorfälle und aktiv ausgenutzte Schwachstellen an die zuständigen Stellen melden. Hierzu sind gestufte Fristen mit einer sehr frühen Erstmeldung und anschließenden Detailberichten vorgesehen.

​Der CRA (Verordnung (EU) 2024/2847) ist seit Dezember 2024 in Kraft und legt einheitliche Cybersicherheitsanforderungen für nahezu alle vernetzten Produkte mit digitalen Elementen fest. Hersteller, Importeure und Händler müssen die Sicherheit ihrer Produkte über den gesamten Lebenszyklus hinweg gewährleisten und ein systematisches Schwachstellen- und Risikomanagement etablieren.

Start des CO₂-Emissionshandels (CBAM)

Mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), dem CO₂-Grenzausgleichssystem, will die EU eine Verlagerung emissionsintensiver Produktion ins Ausland verhindern. Am 1. Januar 2026 hat die Regelphase begonnen. Importeure von Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln sowie Strom und Wasserstoff müssen künftig für die mit der Herstellung verbundenen Emissionen CBAM-Zertifikate erwerben.

Von der Pflicht betroffen sind nur Unternehmen mit einem Importvolumen von mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Sie müssen sich als „zugelassene CBAM-Anwender” registrieren lassen.

DSGVO-konformes Löschkonzept erstellen: Darauf müssen KMU achten
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DSGVO-konformes Löschkonzept erstellen: Darauf müssen KMU achten

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen personenbezogene Daten datenschutzkonform löschen, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine zentrale Voraussetzung dafür ist ein DSGVO-konformes Löschkonzept. Hier ist eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit praxisnahen Empfehlungen.

5 Min. Lesezeit

Warum brauchen KMU ein DSGVO-konformes Löschkonzept?

Gemäß Artikel 17 DSGVO sind Unternehmen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden, beispielsweise wenn Fristen abgelaufen sind oder Betroffene ihr Recht auf Löschung geltend machen. Ein DSGVO konformes Löschkonzept hilft dir dabei, alle Löschvorgänge strukturiert, lückenlos und überprüfbar zu gestalten. So vermeidest du Bußgelder und schaffst Rechtssicherheit.

In sieben Schritten zum DSGVO-konformen Löschkonzept

1. Zuständigkeiten festlegen

Definiere, wer das Löschkonzept erstellt, umsetzt und kontrolliert. Benenne Verantwortliche und lege nachvollziehbare Stellvertretungen fest, damit Anfragen und Löschungen fristgerecht bearbeitet werden.​

2. Datenarten erfassen und systematisch auflisten

Führe eine Bestandsaufnahme durch:​

  • Welche personenbezogenen Daten werden im Unternehmen verarbeitet?
  • Wo – also in welchen Systemen, Cloud-Diensten, Listen oder Archiven – liegen diese Daten?
  • Gliedere nach Kategorien wie Kundendaten, Mitarbeiterdaten, Bewerberdaten, Newsletterlisten, Backup-Ordner etc.​

3. Rechtsgrundlagen und Löschfristen bestimmen

Leg für jede Datenart fest:​

  • Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Verarbeitung (z. B. Vertrag, Einwilligung, gesetzliche Pflicht)?
  • Wie lange müssen oder dürfen die Daten aufbewahrt werden (z. B. handels- oder steuerrechtliche Fristen, interne Notwendigkeit)?
  • Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist und ab wann dürfen die Daten gelöscht werden?​

4. Konkrete Löschregeln erstellen

Leite aus den Fristen und Verwendungen klare Löschregeln ab, zum Beispiel:

  • Wann genau ist was zu löschen?
  • Welche Ereignisse lösen die Löschung aus (Ende des Vertragsverhältnisses, Ablauf einer Bewerbungsfrist usw.)?

Berücksichtige auch Backups und technische Protokolle. Gegebenenfalls gelten für verschiedene Datenarten unterschiedliche Regeln.​

5. Technische und organisatorische Umsetzung planen

Leg fest:

  • In welchen Systemen wird wann automatisch gelöscht?
  • Wo ist manuell zu löschen?
  • Wie werden Papierunterlagen und Alt-Datenträger – zum Beispiel nach DIN 66399 – sicher vernichtet?
  • Gibt es Prozesse für die Prüfung und Umsetzung von Betroffenenanfragen zur Löschung?​

6. Nachweisfähigkeit und Dokumentation sicherstellen

Führe ein Löschprotokoll, damit du belegen kannst:

  • Welche Datenarten wurden wann und durch wen gelöscht?
  • Welcher Auslöser führte zur Löschung (Routine, Betroffenenanfrage, Ablauf einer Frist)?
  • Wie würden die Daten gelöscht oder vernichtet?

Diese Dokumentation ist wichtig für interne Prüfungen und Anfragen von Aufsichtsbehörden.​

7. Löschkonzept in den Alltag integrieren und regelmäßig überprüfen

  • Schule dein Team regelmäßig zu Pflichten und Abläufen.
  • Überprüfe und aktualisiere dein Löschkonzept mindestens einmal jährlich.
  • Kontrolliere, ob die Regeln tatsächlich umgesetzt werden, und passe sie bei neuen Systemen oder Prozessen an.​

Beispiel für eine Löschfristentabelle

Datenart

Löschfrist

Rechtsgrundlage

Fristbeginn

Kundendaten (Vertrag)

Löschfrist

10 Jahre

§ 257 HGB / § 147 AO

Vertragsende

E-Mail-Korrespondenz
(mit Bezug auf Geschäftsvorgänge)

6 Jahre

§ 257 HGB

Ende des Geschäftsvorgangs

Rechnungen, Buchhaltungsdaten

10 Jahre

§ 147 AO

Ende des Geschäftsjahres

Bewerberdaten

6 Monate

§ 15 AGG + DSGVO

Abschluss Bewerbungsverfahren

SEPA-Lastschriftmandate

3 Jahre

BGB + DSGVO

Mandatsende

Personalakten
(ehemalige Mitarbeitende)

10 Jahre

§ 147 AO / DSGVO

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letzter Kontakt

DSGVO-konformes Löschkonzept erstellen: Empfehlungen und Praxistipps

  • Am besten startest du zunächst mit wenigen, dafür aber klar definierten Regeln und setzt gleichzeitig auf pragmatische Lösungen, die gut zu deinem Unternehmensalltag passen.
  • Außerdem lohnt es sich, Checklisten, Tabellen (s. o.) sowie bei Bedarf digitale Tools oder Vorlagen zu nutzen, damit dein DSGVO-konformes Löschkonzept übersichtlich, strukturiert und nachvollziehbar bleibt.
  • Achte darüber hinaus besonders darauf, dass auch alte Datenbestände systematisch erfasst und bewertet werden, da diese in der Praxis häufig übersehen werden. Wenn Unsicherheiten bestehen oder Fragen auftreten, ziehe am besten frühzeitig Datenschutzexpertinnen oder -experten hinzu, um auf Nummer sicher zu gehen.
  • Ebenso ist es wichtig, dass externe Dienstleister in das Konzept eingebunden werden und dass ihre Löschpflichten vertraglich klar geregelt sind.

Mit einer solchen praxisnahen und strukturierten Vorgehensweise können KMU ein wirksames und DSGVO-konformes Löschkonzept aufbauen. Dieses entspricht nicht nur den gesetzlichen Anforderungen, sondern hält auch internen Audits sowie behördlichen Prüfungen stand.

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