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Arbeitsrecht

Aktuelle Urteile und Regeln im Arbeitsrecht – verständlich erklärt und direkt anwendbar.

Minusstunden transparent erfassen: Was das Arbeitsrecht sagt – und digitale Tools leisten
HR & Payroll

Minusstunden transparent erfassen: Was das Arbeitsrecht sagt – und digitale Tools leisten

Minusstunden – das klingt zunächst harmlos, kann aber in der Praxis schnell zu Unsicherheiten und Konflikten führen. Wann entstehen sie? Wer ist dafür verantwortlich? Und wie lassen sie sich fair und rechtskonform ausgleichen? In diesem Artikel erfährst du, worauf Arbeitgeber und Mitarbeitende achten sollten, wie das Arbeitsrecht die Sache sieht – und wie smarte HR-Tools wie Suiteify dabei helfen, den Überblick zu behalten und das Thema effizient zu managen.

5 Min. Lesezeit

Minusstunden – das klingt zunächst harmlos, kann aber in der Praxis schnell zu Unsicherheiten und Konflikten führen. Wann entstehen sie? Wer ist dafür verantwortlich? Und wie lassen sie sich fair und rechtskonform ausgleichen? In diesem Artikel erfährst du, worauf Arbeitgeber und Mitarbeitende achten sollten, wie das Arbeitsrecht die Sache sieht – und wie smarte HR-Tools wie Suiteify dabei helfen, den Überblick zu behalten und das Thema effizient zu managen.

Was sind Minusstunden?

Minusstunden entstehen, wenn Mitarbeitende weniger arbeiten als vereinbart – also das vertraglich festgelegte Soll nicht erreichen. Das bedeutet, dass weniger gearbeitet wird als vertraglich vereinbart. Minusstunden stellen sozusagen das Gegenstück zu Überstunden dar.

  • Überstunden entstehen, wenn mehr gearbeitet wird als vereinbart.
  • Minusstunden bedeuten, dass die vertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht erfüllt wurde.

Dabei ist die rechtliche Einordnung nicht ganz so eindeutig, denn das Arbeitsrecht kennt den Begriff „ Minusstunden “ nicht ausdrücklich. Trotzdem spielen sie in vielen Unternehmen mit flexiblen Arbeitszeitmodellen wie Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit eine zentrale Rolle.

Minusstunden können auf verschiedenen Ursachen beruhen und haben unterschiedliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber. Es ist wichtig, die Definition genau zu verstehen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Rechte und Pflichten beider Parteien zu kennen.  Eine zentrale Rolle spielt dabei die sogenannte Soll-Arbeitszeit – also die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit, die regelmäßig zu leisten ist. Wird diese Arbeitszeit unterschritten, entstehen Minusstunden, auch als Minderarbeit bezeichnet.

Wie entstehen Minusstunden?

Minusstunden entstehen, wenn weniger Arbeitszeit geleistet wird, als vertraglich vereinbart ist. Die Ursachen dafürkönnen sowohl betrieblich, organisatorisch als auch individuell sein. Eine strukturierte Betrachtung hilft, Verantwortlichkeiten zu klären und geeignete Maßnahmen abzuleiten.

Betriebliche und organisatorische Ursachen

  • Schlecht geplante Einsatzzeiten durch den Arbeitgeber
  • Unzureichende Auslastung oder Auftragseinbrüche
  • Projektverschiebungen oder kurzfristiger Arbeitsausfall
  • Kurzarbeit oder andere betriebliche Umstände
  • Unklare Kommunikation zu Arbeitszeiten und Erwartungen
  • Arbeitsmangel, etwa bei saisonalen Schwankungen

Individuelle bzw. persönliche Ursachen

  • Verspäteter Arbeitsbeginn
  • Verfrühter Feierabend
  • Überzogene Pausen
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Nicht-Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit durch Mitarbeitende

Besondere Konstellationen: Krankheit & Freistellung

  • Kurzfristige Freistellungen, bei denen keine Lohnfortzahlung greift
  • Krankheit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung, z. B. in bestimmten Probezeitfällen

Rolle von Arbeitszeitmodellen

Minusstunden treten häufig in flexiblen Arbeitszeitmodellen auf, insbesondere bei:

  • Gleitzeitregelungen
  • Arbeitszeitkonten
  • Verträgen mit festen Monatsstunden

Bei Gleitzeitmodellen kann es z. B. vorkommen, dass an einzelnen Tagen weniger gearbeitet wird, was zu einem negativen Saldo auf dem Arbeitszeitkonto führt.

Selbst- oder fremdverschuldet?

Ob Minusstunden ausgeglichen oder zulasten der Mitarbeitenden gewertet werden, hängt maßgeblich davon ab, wer für die Minderarbeit verantwortlich ist:

  • Selbstverschuldet:

Wenn Mitarbeitende z. B. unentschuldigt fehlen oder Arbeitszeiten eigenständig verkürzen

  • Fremdverschuldet:

Wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Arbeit zur Verfügung stellt oder Dienstpläne unklar sind

Bedeutung der Arbeitszeiterfassung

Eine rechtssichere Erfassung der Arbeitszeit ist unverzichtbar, um Minusstunden korrekt zu dokumentieren und rechtliche Risiken zu vermeiden. Arbeitszeitkonten sind ein sinnvolles Instrument, müssen aber transparent, nachvollziehbar und rechtlich einwandfrei geführt werden. Arbeitgeber sollten Minusstunden nicht pauschalbewerten, sondern differenziert analysieren. Eine sorgfältige Ursachenklärung hilft dabei rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, Missverständnisse mit Mitarbeitenden zu reduzieren und geeignete organisatorische oder kommunikative Maßnahmen zu ergreifen.

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Minusstunden & Arbeitsrecht: Was ist erlaubt?

1. Gesetzliche Regelungen:

Es gibt keine pauschale gesetzliche Pflicht zur Ableistung von Minusstunden. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt ist.

2. Arbeitgeberpflichten:

  • Arbeitgeber müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass Mitarbeitende ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten können.
  • Können keine Aufgaben zugewiesen werden, liegt das Betriebsrisiko in der Regel beim Unternehmen – Mitarbeitende dürfen in solchen Fällen nicht benachteiligt werden.

3. Arbeitsvertragliche Regelungen:

  • Gleitzeitvereinbarungen können eine Verpflichtung zum Ausgleich von Minusstunden enthalten.
  • Ohne klare Regelung sind Minusstunden in vielen Fällen nicht vom Lohn abzuziehen.

4. Bei Kündigung:

  • Nicht ausgeglichene Minusstunden dürfen nur dann mit dem Restgehalt verrechnet werden, wenn dies vertraglich wirksam vereinbart wurde.

Das Arbeitsrecht stellt also klare Anforderungen an die Handhabung von Minusstunden. Arbeitgeber dürfen Minusstunden nicht einfach anordnen oder vom Gehalt abziehen, wenn keine entsprechende rechtliche Grundlage vorliegt. Zudem dürfen Minusstunden nicht bei unverschuldeten Fehlzeiten wie Krankheit, Urlaub oder gesetzlichen Feiertagen entstehen. Die Rolle des Betriebsrats ist hierbei ebenfalls relevant, da er bei der Einführung von Arbeitszeitkonten und Regelungen zu Minusstunden mitbestimmen muss. Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen sollten deshalb stets auf transparente und faire Vereinbarungen achten, um Konflikte zu vermeiden.

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Was Arbeitgeber beachten müssen

  • Vertragliche Klarheit schaffen: Gleitzeitregelungen, Arbeitszeitkonten und der Umgang mit Minusstunden sollten explizit im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Klare Regeln für die Führung von Arbeitszeitkonten und den Ausgleich von Minusstunden sind unerlässlich, um einen rechtssicheren Rahmen zu gewährleisten.
  • Dokumentation & Transparenz: Alle Arbeitszeiten müssen korrekt erfasst und jederzeit einsehbar sein. Die Analyse der Arbeitszeitkonten ist für Arbeitgeber besonders wichtig, um die Einhaltung der Regeln zu überprüfen und rechtliche Risiken zu minimieren.
  • Keine einseitige Verrechnung: Ein automatischer Lohnabzug bei Minusstunden ist nicht zulässig, wenn keine vertragliche Grundlage vorliegt.
  • Mitarbeitende rechtzeitig informieren: über Arbeitszeiten, Änderungen und rechtliche Konsequenzen

Darüber hinaus sollten Arbeitgeber die Ursachen für Minusstunden analysieren und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um diese zu minimieren. Eine gute Arbeitszeiterfassung und regelmäßige Kommunikation mit den Mitarbeitenden helfen, Fehlzeiten frühzeitig zu erkennen und Missverständnisse zu vermeiden. Auch die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist wichtig, um rechtssichere Regelungen zu schaffen und die Interessen der Arbeitnehmer:innen zu wahren.

Was Arbeitnehmer:innen wissen sollten

  • Verpflichtung nur bei vertraglicher Grundlage: Du musst Minusstunden nur nacharbeiten, wenn es klare Regelungen dazu gibt. Eine häufige Frage ist, ob und wie Minusstunden nachgeholt werden müssen – dies hängt maßgeblich von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
  • Zwangs-Minusstunden? Wenn der Betrieb keine Arbeit bereitstellt, darf dir das in der Regel nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
  • Unklare Regelung? Im Zweifel solltest du das Gespräch mit Vorgesetzten suchen oder arbeitsrechtliche Beratung einholen.

Arbeitnehmer:innen sollten ihre Rechte kennen und bei Unklarheiten aktiv nachfragen. Es ist ratsam, Arbeitszeitkonten regelmäßig einzusehen und bei Unstimmigkeiten frühzeitig das Gespräch zu suchen. Besonders bei Minusstunden im Zusammenhang mit einer Kündigung ist es wichtig, die vertraglichen Regelungen genau zu prüfen, um Nachteile zu vermeiden. Bei weitergehenden Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beratung im Bereich des Arbeitsrechts.

Unverschuldete Minusstunden: Was gilt, wenn du nichts dafür kannst?

Unverschuldete Minusstunden entstehen immer dann, wenn Arbeitnehmer:innen ihre vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden nicht erfüllen können, ohne dass sie selbst dafür verantwortlich sind. Typische Gründe hierfür sind:

  • Krankheit
  • gesetzliche Feiertage
  • unvorhersehbare Ereignisse wie plötzliche Betriebsschließungen

In solchen Fällen greift das Arbeitsrecht zum Schutz der Arbeitnehmer:innen: Minusstunden dürfen nicht einfach auf das Arbeitszeitkonto angerechnet oder als Grund für eine Kürzung des Gehalts oder gar eine Kündigung verwendet werden. Der Arbeitsvertrag und bestehende Regelungen im Unternehmen müssen diese Situationen klar berücksichtigen. Arbeitnehmer:innen sollten darauf achten, dass ihre Rechte in solchen Fällen gewahrt bleiben und im Zweifel arbeitsrechtlichen Rat einholen, um Nachteile zu vermeiden. Besonders bei längerer Krankheit oder anderen unverschuldeten Ausfällen ist es wichtig, die eigene Situation zu dokumentieren und mit dem Arbeitgeber offen zu kommunizieren.

Abzug vom Gehalt: Wann droht eine Kürzung?

Ein Abzug vom Gehalt wegen Minusstunden ist nur dann rechtens, wenn die Voraussetzungen klar im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind. Arbeitgeber dürfen das Gehalt nicht einfach kürzen, wenn Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsstunden aus Gründen nicht erfüllen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

Kommt es jedoch zu Minusstunden, weil Arbeitnehmer:innen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verletzen, kann in bestimmten Fällen eine Gehaltskürzung erfolgen – vorausgesetzt, die entsprechenden Regelungen sind transparent und rechtlich einwandfrei. Arbeitnehmer:innen sollten im Falle einer Gehaltskürzung immer prüfen, ob diese auf einer gültigen Vereinbarung basiert und ihre Rechte respektiert werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen oder den Betriebsrat einzuschalten, um die eigene Position zu stärken.

Was passiert mit Minusstunden?

Wie mit Minusstunden im Arbeitsverhältnis umgegangen wird, hängt maßgeblich von den getroffenen Vereinbarungen und den konkreten Umständen ab. Sind die Minusstunden auf das Verhalten der Arbeitnehmer:innen zurückzuführen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass diese durch Mehrarbeit oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Wichtig ist dabei, dass die Regelungen im Arbeitsvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen klar und verständlich formuliert sind, damit die Rechte der Arbeitnehmer:innen gewahrt bleiben.

Entstehen Minusstunden hingegen unverschuldet, etwa durch Krankheit oder betriebliche Ausfälle, dürfen sie nicht zulasten der Arbeitnehmer:innen gehen. In jedem Fall sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:in die geltenden Regelungen und Rechte genau kennen und im Zweifel gemeinsam nach einer fairen Lösung suchen. Transparente Kommunikation und eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeiten helfen, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

Tools & Automatisierung: Wie Suiteify bei der Zeiterfassung unterstützt

Digitale Systeme wie Suiteify helfen Unternehmen dabei, das Thema Minusstunden effizient und transparent zu gestalten:

  • Automatischer Soll-Ist-Abgleich: Abweichungen zwischen geplanter und tatsächlicher Arbeitszeit werden in Echtzeit erkannt.
  • Verwaltung individueller Arbeitszeitmodelle: Verschiedene Arbeitszeitregelungen – z. B. Gleitzeit, Teilzeit oder Schichtarbeit – lassen sich flexibel abbilden und steuern.
  • Rechtskonforme Reports: Standardisierte Auswertungen für Mitarbeitende und Führungskräfte schaffen Transparenz und dokumentieren die Arbeitszeit gesetzeskonform.
  • Integration in Payroll-Systeme: Eine direkte Anbindung an die Payroll vermeidet manuelle Übertragungsfehler und spart Zeit.
  • Mitarbeiterzugang mit persönlichem Dashboard: Mitarbeitende erhalten jederzeit Einblick in ihr Arbeitszeitkonto. Das stärkt das Vertrauen und reduziert Rückfragen.

Die Nutzung solcher digitalen Tools unterstützt nicht nur die korrekte Arbeitszeiterfassung, sondern erleichtert auch die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen gemeinsam sicherstellen, dass Minusstunden fair erfasst, nachvollziehbar dokumentiert und gegebenenfalls ausgeglichen werden. Dies fördert ein gutes Betriebsklima und minimiert rechtliche Risiken.

Fazit: Minusstunden transparent und fair handhaben

Minusstunden sind ein sensibles Thema mit rechtlichen und emotionalen Fallstricken. Klare vertragliche Regelungen, eine faire Kommunikation und digitale Tools wie Suiteify helfen, Transparenz zu schaffen und rechtliche Risiken zu vermeiden. So profitieren alle Seiten – Arbeitgeber durch effizientere Prozesse, Mitarbeitende durch Fairness und Planbarkeit.

FAQ– häufig gestellte Fragen

Dürfen Minusstunden mit dem Gehalt verrechnet werden?

Nur, wenn dies arbeitsvertraglich, tariflich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Was passiert bei einer Kündigung mit Minusstunden?

Nicht ausgeglichene Minusstunden dürfen nur dann vom Gehalt abgezogen werden, wenn das arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Minusstunden nur anordnen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich erlaubt ist. Ohne eine solche Regelung ist eine einseitige Anordnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber nicht zulässig.

Wie viele Minusstunden sind zulässig?

Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für Minusstunden. Die zulässige Anzahl richtet sich nach den Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie nach betrieblichen Regelungen. Bei vielen Minusstunden kann es allerdings zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen, insbesondere wenn diese nicht ausgeglichen werden.

Sind Minusstunden ein Kündigungsgrund?

Minusstunden allein sind in der Regel kein direkter Kündigungsgrund. Allerdings können häufige oder erhebliche Minusstunden, insbesondere wenn sie selbstverschuldet sind und nicht ausgeglichen werden, negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen.

Welche Informationen sollten Arbeitnehmer über Minusstunden haben?

Arbeitnehmer sollten wissen, wie Minusstunden entstehen, wie sie erfasst werden, welche Rechte und Pflichten sie haben und wie der Ausgleich erfolgt. Eine regelmäßige Aktualisierung der Informationen und Schulungen helfen, Missverständnisse zu vermeiden.

Arbeitszeitregelung am Bau: Sommer- und Winterzeiten clever nutzen
HR & Payroll

Arbeitszeitregelung am Bau: Sommer- und Winterzeiten clever nutzen

Die Arbeitszeiten am Bau sind für alle Baubetriebe verbindlich im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) geregelt. Gleichzeitig bietet dieser Tarifvertrag den Betrieben aber verschiedene Möglichkeiten, Arbeitszeiten flexibel zu gestalten und sie als Steuerungsinstrument zu nutzen. Gerade in einer Branche mit witterungsbedingten Ausfällen und wechselnder Auftragslage ist das ein wichtiges Werkzeug für die Planung, Kostenkontrolle und Liquiditätssicherung. Falsch dokumentierte Arbeitszeiten können dagegen teuer werden – zum Beispiel, wenn im Schlechtwetterfall falsche Sollstunden hinterlegt sind und dadurch zu viel Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) ausgezahlt wird. Solche Fehler können Rückforderungen der Agentur für Arbeit nach sich ziehen. Es lohnt sich daher, die Regelungen genau zu kennen.

5 Min. Lesezeit

Warum Sommer- und Winterarbeitszeit im Baugewerbe?

Die tarifliche Unterscheidung von Sommer- und Winterarbeitszeit folgt klaren Gründen:

  • Winterzeit (Dezember–März):
    Kälte, Dunkelheit und ein geringeres Auftragsvolumen machen kürzere Arbeitszeiten notwendig. Außerdem greifen in dieser Zeit die Förderungen der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Saison-Kurzarbeitergeld), die an die tarifliche Winterarbeitszeit gekoppelt sind.
  • Sommerzeit (April–November):
    Bessere Witterung, längere Tageslichtzeiten und eine meist höhere Auftragslage erlauben längeres Arbeiten – und helfen, Überstundenzuschläge zu vermeiden.
  • Maschinenpersonal und Fahrer:
    Für Maschinenführer sind bis zu 4 Stunden Mehrarbeit pro Woche zulässig, für Kraftwagenfahrer und Beifahrer sogar bis zu 5 Stunden (§ 3 Nr. 2 BRTV-Bau).

Tarifliche Arbeitszeiten im Überblick

Winterarbeitszeit

  • Monate: Dezember, Januar, Februar, März
  • Montag–Donnerstag: 8 Stunden
  • Freitag: 6 Stunden
  • Wöchentliche Arbeitszeit: 38 Stunden

Sommerarbeitszeit

  • Monate: April bis November
  • Montag–Donnerstag: 8,5 Stunden
  • Freitag: 7 Stunden
  • Wöchentliche Arbeitszeit: 41 Stunden

Jahresarbeitszeit

Aus diesen Vorgaben ergibt sich eine Jahresarbeitszeit von durchschnittlich ca. 2.080 Stunden
(≈ 40 Stunden/Woche; leichte Abweichungen je nach Feiertagen und betrieblicher Planung).

Höchstarbeitszeit, Überstunden und Arbeitszeitausgleich

  • Die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz beträgt grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder 8 Stunden erreicht werden.
  • Überstunden müssen in der Regel mit 25 % Zuschlag vergütet werden.
  • Tariflich besteht die Möglichkeit eines zweiwöchigen Arbeitszeitausgleichs: Werden Mehrarbeitsstunden innerhalb von 2 Wochen an anderen Werktagen ausgeglichen, entfällt der Zuschlag.

→ Diese Variante wird in der Praxis aber selten genutzt, weil sie den Baustellenablauf oft nicht abbildet.

Beispiel für einen zweiwöchigen Arbeitszeitausgleich:

Sommer (April bis November):

  Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Summe

Woche 1

9,50 h

9,50 h

9,50 h

9,50 h

6,00 h

44,00 h

Woche 2

9,50 h

9,50 h

9,50 h

9,50 h

38,00 h

Winter  (Dezember bis März):

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Summe

Woche 1

8,50 h

8,50 h

8,50 h

8,50 h

8,00 h

42,00 h

Woche 2

8,50 h

8,50 h

8,50 h

8,50 h

38,00 h

Praxisbeispiele für die Steuerung von Arbeitszeiten

Beispiel 1 (Schlechtwetter):
Vom 7.–11. Dezember ist auf einer Baustelle wetterbedingt kein Arbeiten möglich. Es werden Schlechtwettertage mit der tariflich vorgesehenen Winterarbeitszeit erfasst.

Beispiel 2 (Projektabschluss):
In der darauffolgenden Woche wird die Baustelle fertiggestellt. Die Belegschaft leistet Überstunden, die wahlweise ausgezahlt oder als Zeitguthaben angespart werden können.

Fazit

Die Arbeitszeitregelung im Bau bietet mehr Möglichkeiten, als viele Betriebe nutzen. Wer die tariflichen Sommer- und Winterzeiten kennt und individuelle Modelle rechtssicher einsetzt, kann Überstundenzuschläge sparen, Aufträge flexibler steuern und Fördermittel korrekt abrechnen.
Ein sauber dokumentiertes System schützt zudem vor Rückforderungen von Saison-KuG durch die Agentur für Arbeit und erleichtert die betriebliche Planung.

Quellen

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau), Stand 2014, § 3 Arbeitszeit (boeckler.de, PDF)

SOKA-BAU – Informationen zu Arbeitszeitregelungen im Baugewerbe

SOKA-BAU – Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben (SIKOflex)

Haufe Fachportal – Lohnabrechnung im Baugewerbe: Arbeitszeit nach BRTV

Arbeitszeitgesetz (ArbZG), §§ 3 und 16 – Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Arbeitszeitflexibilisierung im Bau: Vorteile & Zeitkontenmodelle
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Arbeitszeitflexibilisierung im Bau: Vorteile & Zeitkontenmodelle

Überstunden, witterungsbedingte Ausfälle und Auftragsschwankungen sind im Bau Alltag. Ohne klare Vereinbarungen führt das oft zu Konflikten und finanziellen Belastungen. Ein etabliertes Instrument in der Bauwirtschaft sind Arbeitszeitkonten verbunden mit Saison-Kurzarbeitergeld (KuG) – mit dem Ziel, Beschäftigung ganzjährig abzusichern. Tarifpartner haben 2007 Regelungen zur Flexibilisierung vereinbart. Doch wie verbreitet sind diese Modelle heute? Welche Vorteile bringen sie für Unternehmen und Arbeitnehmer? Und welche Bedingungen gelten konkret?

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Grundlagen: Flexibilisierung im Baugewerbe

Die Tarifparteien des Baugewerbes haben sich darauf verständigt, Arbeitszeitflexibilisierung zu ermöglichen. Das bedeutet: Zeitkonten und saisonales Kurzarbeitergeld werden kombiniert, um Schwankungen im Arbeitsvolumen auszugleichen und Beschäftigung zu sichern.

Vorteile für Unternehmen

  • Die ersten bis zu 150 Stunden sind in der Regel überstundenzuschlagsfrei, wenn sie dem Zeitkonto zugeführt werden (nach Tarifregelungen; individuelle Betriebsvereinbarungen beachten).
  • Reduzierung von Zuschlagszahlungen und Sondervergütungen bei gleichem Einsatz.
  • Höhere Flexibilität in der Personaleinsatzplanung – Auftragsspitzen lassen sich besser abfangen.
  • Attraktivitätssteigerung als Arbeitgeber: Bewerbende sehen Zeitkonten oft als Vorteil bei Planungssicherheit.

Vorteile für Arbeitnehmer

  • Absicherung gegen Lohnausfälle bei wetterbedingten oder Auftragsausfällen in der Schlechtwetterperiode.
  • In Zeiten, in denen Guthaben eingebracht werden, kann ein „Zuschuss-Wintergeld“ tariflich vorgesehen sein (bei SOKA-BAU bekannt).
  • Mehr Planungssicherheit und oft bessere Jahresverdienste durch Ausgleich statt Kurzarbeit.

Modelle zur Arbeitszeitflexibilisierung

Variante 1 (Saisonmodell):

  • April bis November: höhere Sollstunden
  • Dezember bis März: reduzierte Sollstunden

Variante 2 (Konstanter Monatslohn):

  • Jeden Monat gleiche Sollstunden – glatter Monatslohn

Variante 3 (Monatsspezifisch):

  • Sollstunden je kalendermäßigem Tarifmonat – entspricht der tatsächlichen Dauer des Monats

Diese Modelle ermöglichen einen differenzierten Ausgleich von Überstunden, Abweichungen und saisonalen Schwankungen.

Geschützte Guthaben & Insolvenzsicherung

Zeitguthaben auf Ausgleichskonten sind tariflich geschützt. Laut Baugewerbe-Tarifvertrag sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Insolvenzschutzversicherung oder Sicherung (z. B. über SOKA-BAU) zu gewährleisten.
Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Guthaben ausschließlich für:

  • Monatslohn
  • witterungsbedingte Ausfallszeiten
  • Zeiten saisonaler Ausfälle verwendet werden dürfen
    Andere Entnahmen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Fazit & Empfehlungen

Arbeitszeitkonten und Flexibilisierung sind weit mehr als Absicherung: Für Bauunternehmen bieten sie wirtschaftliche und organisatorische Vorteile, für Arbeitnehmer mehr Sicherheit und Einkommensstabilität.

Wichtig ist: Tarifregelungen, Insolvenzsicherung und ein transparentes Modell für alle Beteiligten. Nur so kann das System funktionieren.

FAQ

Warum bis zu 150 Stunden zuschlagsfrei?

Tariflich erlaubt das Baugewerbe, dass Überstunden bis zu einem gewissen Umfang dem Zeitkonto zugeführt werden, ohne Zuschlagszuschläge zu zahlen.

Wer übernimmt die Absicherung der Guthaben?

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Absicherung (z. B. Versicherung, Bürgschaft oder über SOKA-BAU) vorzusehen, um Guthaben gegen Insolvenz zu schützen.

Wann dürfen Guthabenkonten genutzt werden?

Guthaben sind typischerweise für Monatslohn, witterungsbedingte Ausfälle und saisonale Einsatzausfälle vorgesehen.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit – Saison-Kurzarbeitergeld

Tarifvertrag zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe (TV Schlechtwetter)

Neuer gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025: Das müssen Arbeitgeber wissen
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Neuer gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025: Das müssen Arbeitgeber wissen

Am 1. Juni 2025 ist in Deutschland eine wichtige Neuregelung in Kraft getreten, die den Mutterschutz nach einer Fehlgeburt deutlich verbessert. Das bedeutet für Arbeitgeber, dass sie sich auf neue Pflichten im Mutterschutz einstellen müssen, um betroffene Mitarbeiterinnen rechtlich korrekt und menschlich unterstützend zu begleiten.

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Was ändert sich beim Mutterschutz bei einer Fehlgeburt ab 2025?

Bisher galten Mutterschutzfristen nur bei einer Lebendgeburt sowie bei einer Totgeburt ab der 24. Schwangerschaftswoche. Seit dem 1. Juni 2025 greifen gestaffelte Mutterschutzregelungen bereits ab der 13. Woche. Dies ist ein bedeutender Schritt hin zu mehr Fürsorge und rechtlichem Schutz bei Schwangerschaftsverlust.

Die neuen Mutterschutzfristen im Überblick:

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu zwei Wochen Mutterschutz bei Fehlgeburt
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu sechs Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu acht Wochen Mutterschutz

Diese neue Regelung zum Mutterschutz bei Fehlgeburten ist Teil einer Anpassung des Mutterschutzgesetzes 2025.

Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfrist

Während der jeweiligen Mutterschutzfrist nach einer Fehlgeburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Arbeitgeber dürfen betroffene Mitarbeiterinnen in dieser Zeit grundsätzlich nicht beschäftigen. Eine frühere Rückkehr ist nur möglich, wenn die Frau dies ausdrücklich wünscht. Hier spielt das Prinzip der Selbstbestimmung im Mutterschutz eine zentrale Rolle.

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Mutterschaftsleistungen 2025 und U2-Umlageverfahren

Betroffene Frauen haben während der Schutzzeit Anspruch auf Mutterschaftsgeld und ggf. auf einen Arbeitgeberzuschuss zu Mutterschaftsleistungen. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst und der jeweiligen Schutzfrist.

Wichtig für Unternehmen: Die Aufwendungen können weiterhin über das U2-Umlageverfahren bei der Krankenkasse abgerechnet werden – wie bei anderen Mutterschutzfällen auch.

Ärztliche Bescheinigung für Mutterschutz nach Fehlgeburt

Ein Anspruch auf die neue Mutterschutzregelung bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht nur mit einer ärztlichen Bescheinigung. Bis Ende 2025 muss dafür das spezielle Formular „Bescheinigung einer Fehlgeburt“ verwendet werden, ab 2026 gilt das bundesweit einheitliche Muster 9.

Kündigungsschutz nach Fehlgeburt ab der 12. Woche

Nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche gilt ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf der betroffenen Mitarbeiterin für vier Monate grundsätzlich nicht kündigen. Diese Regelung stärkt den rechtlichen Schutz bei einem Schwangerschaftsverlust und sollte in den internen HR-Prozessen berücksichtigt werden.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

  • Informieren Sie sich über die neuen Mutterschutzregelungen nach einer Fehlgeburt.
  • Passen Sie Ihre internen Prozesse und Richtlinien an.
  • Schulen Sie Ihre Personalabteilung zum gestaffelten Mutterschutz und den notwendigen Nachweisen.
  • Nutzen Sie das U2-Umlageverfahren, um finanzielle Aufwendungen zu reduzieren.
  • Kommunizieren Sie mit betroffenen Mitarbeiterinnen empathisch, wertschätzend und gesetzeskonform.

Fazit: Arbeitgeber in der Verantwortung

Mit der Neuregelung zum gestaffelten Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025 setzt der Gesetzgeber ein klares Signal für mehr Sensibilität und Schutz. Arbeitgeber sind nun in der Pflicht, die rechtlichen Vorgaben zum Mutterschutz nach einer Fehlgeburt umzusetzen und gleichzeitig eine vertrauensvolle Gesprächskultur zu fördern. Wer Prozesse vorausschauend anpasst, schützt nicht nur sich selbst vor Rechtsrisiken, sondern unterstützt seine Mitarbeiterinnen in einer besonders schwierigen Lebenssituation.

Direktauszahlungsmechanismus: Staatliche Hilfen direkt aufs Konto
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Direktauszahlungsmechanismus: Staatliche Hilfen direkt aufs Konto

Im Dezember 2024 hat die Bundesregierung die Eckpunkte für einen neuen Direktauszahlungsmechanismus verabschiedet. Mit dieser digitalen Infrastruktur sollen staatliche Hilfszahlungen in Krisensituationen künftig schnell und direkt an betroffene Bürgerinnen und Bürger ausgezahlt werden – ohne den Umweg über Arbeitgeber oder andere Behörden.

5 Min. Lesezeit

Was ist der Direktauszahlungsmechanismus?

Der Direktauszahlungsmechanismus ist eine staatliche Infrastruktur, die es ermöglicht, finanzielle Hilfen bei Naturkatastrophen, Pandemien oder Energiekrisen direkt auf die Bankkonten der Bürgerinnen und Bürger zu überweisen. Damit reagiert der Bund auf die Kritik an bisherigen Verfahren, bei denen Hilfszahlungen oft über komplexe Kanäle wie Arbeitgeber oder Sozialbehörden abgewickelt wurden.

Ziel ist der Aufbau einer modernen, digitalen Auszahlungsinfrastruktur, die auf der steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-ID) und der dazugehörigen IBAN basiert.

Vorteile direkter staatlicher Hilfen auf einen Blick

  • Schnelle und zielgerichtete Auszahlung staatlicher Hilfen in Krisenzeiten
  • Entlastung von Arbeitgebern und Behörden durch Wegfall administrativer Zwischenschritte
  • Datensicherheit durch einen Steuer-ID-basierten Datenabgleich
  • Möglichkeit zur automatisierten Auszahlung staatlicher Leistungen
  • Flexible Einsetzbarkeit für verschiedenste Förderarten und Zielgruppen

Wie funktioniert die direkte staatliche Auszahlung?

Um staatliche Auszahlungen direkt auf die Konten der Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen, müssen diese ihre Kontodaten hinterlegen. Voraussetzung ist die Verknüpfung der IBAN mit der Steuer-ID. Dies kann auf folgenden Wegen geschehen:

  • Online über ELSTER (unter „Meine Daten“)
  • Im BZSt-Online-Portal (BOP)
  • Über die Bank, sofern diese nach Einwilligung die IBAN an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Speicherung der IBAN in der Steuer-ID-Datenbank sind bereits geschaffen (vgl. BMF-Pressemitteilung vom 18.12.2024). Durch diese Verknüpfung ist eine sichere und eindeutige Auszahlung staatlicher Leistungen gewährleistet – unabhängig von Beschäftigungssituation oder Sozialstatus.

Was ändert sich durch den Direktauszahlungsmechanismus in Deutschland?

Durch diesen Mechanismus erhält das Konzept unbürokratischer staatlicher Hilfen eine neue Qualität. Arbeitgeber oder Kommunen müssen künftig nicht mehr als Zwischenstelle fungieren. Die neue Infrastruktur ist so konzipiert, dass sie an gesetzliche Leistungssysteme angebunden werden kann. Für jede Auszahlung ist jedoch weiterhin ein eigenes Leistungsgesetz erforderlich, das die Anspruchsvoraussetzungen und den Ablauf regelt.

Ob für eine Auszahlung ein Antrag erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Leistungsgesetz ab. Ziel ist es, möglichst viele Auszahlungen automatisiert und ohne zusätzlichen Antrag zu ermöglichen.

Ausblick: Digitale staatliche Hilfen mit Zukunft

Langfristig könnte der Direktauszahlungsmechanismus auch für weitere Unterstützungsleistungen wie automatisierte Einmalzahlungen, familienbezogene Hilfen oder regionale Soforthilfen genutzt werden, sofern die gesetzlichen und technischen Grundlagen entsprechend weiterentwickelt werden. Der Aufbau dieser digitalen Auszahlungsinfrastruktur ist ein bedeutender Schritt hin zu einem modernen, leistungsfähigen Sozialstaat.

Fazit: Mehr Tempo, weniger Bürokratie – echte Hilfe im Krisenfall

Mit dem Direktauszahlungsmechanismus geht die Verwaltung einen zukunftsweisenden Weg: Staatliche Hilfszahlungen werden schneller, einfacher und sicherer. Bürgerinnen und Bürger profitieren von einer direkten Abwicklung, während Unternehmen und Behörden entlastet werden. Die Digitalisierung der Verwaltung schafft so echte Vorteile – besonders dann, wenn sie pragmatisch und bürgernah umgesetzt wird.

Vaterschaftsurlaub: Zeit für Familie - Was Väter in der DACH-Region 2025 erwarten können
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Vaterschaftsurlaub: Zeit für Familie - Was Väter in der DACH-Region 2025 erwarten können

Immer mehr Väter möchten in den ersten Wochen nach der Geburt aktiv am Familienleben teilhaben – nicht nur emotional, sondern auch organisatorisch. Der Vaterschaftsurlaub ist daher nicht nur ein gesetzlicher Anspruch, sondern auch ein wichtiges Signal für Gleichstellung und Familienfreundlichkeit. Aber was gilt aktuell? Und wie können Unternehmen und Arbeitnehmende den Anspruch sinnvoll nutzen?

5 Min. Lesezeit

1. Einleitung: Vaterschaft ist mehr als ein „Zwei-Wochen-Projekt“

Immer mehr Väter möchten in den ersten Wochen nach der Geburt aktiv am Familienleben teilhaben – nicht nur emotional, sondern auch organisatorisch. Der Vaterschaftsurlaub ist daher nicht nur ein gesetzlicher Anspruch, sondern auch ein wichtiges Signal für Gleichstellung und Familienfreundlichkeit. Aber was gilt aktuell? Und wie können Unternehmen und Arbeitnehmende den Anspruch sinnvoll nutzen?

In der heutigen Arbeitswelt wird die Rolle der Väter zunehmend anerkannt und geschätzt. Die Möglichkeit, nach der Geburt ihres Kindes eine Auszeit zu nehmen, ermöglicht es Vätern, eine stärkere Bindung zu ihrem Kind aufzubauen und die Partnerin bei der Betreuung zu unterstützen. Dies fördert nicht nur die Gleichstellung der Geschlechter, sondern trägt auch zu einer ausgewogenen Work-Life-Balance bei. Der Vaterschaftsurlaub kann das Berufsleben der Väter beeinflussen, indem er ihnen ermöglicht, sich vorübergehend von ihren beruflichen Verpflichtungen zurückzuziehen und sich voll und ganz auf die Familie zu konzentrieren. Unternehmen, die Vaterschaftsurlaub unterstützen, zeigen ein starkes Engagement für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, was sich positiv auf das Image und die Mitarbeiterzufriedenheit auswirkt. Die Einführung von flexiblen Regelungen und die Anpassung von Unternehmensrichtlinien können dabei helfen, den Vaterschaftsurlaub effektiver zu gestalten und den Bedürfnissen der Elternteile gerecht zu werden. Die Debatte über die Länge und Bezahlung des Vaterschaftsurlaubs bleibt ein wichtiges Thema, das sowohl auf politischer als auch auf gesellschaftlicher Ebene weiter diskutiert werden muss.

2. Einführung in den Vaterschaftsurlaub

Der Vaterschaftsurlaub ist eine wichtige Maßnahme zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In Deutschland gibt es derzeit noch keinen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Allerdings hat die Bundesregierung angekündigt, dass ein entsprechendes Gesetz bis 2025 umgesetzt werden soll. Dieser Vaterschaftsurlaub soll Vätern ermöglichen, zwei Wochen nach der Geburt des Kindes bezahlten Sonderurlaub zu nehmen. Dieser Urlaub wird als zusätzlicher Anspruch gewertet und hat keinen Einfluss auf den gesetzlich festgelegten Urlaubsanspruch. Die Einführung dieses Gesetzes ist ein bedeutender Schritt, um Vätern die Möglichkeit zu geben, sich aktiv in die frühe Phase der Familiengründung einzubringen und eine stärkere Bindung zu ihrem Kind aufzubauen. Dies fördert nicht nur die Gleichstellung, sondern auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

3. Vaterschaftsurlaub und Elternzeit

Der Vaterschaftsurlaub ist ein integraler Bestandteil der Elternzeit, die beiden Elternteilen – Mutter und Vater – sowie Adoptiveltern und Lebenspartner*innen zusteht. Während die Elternzeit bis zu drei Jahre pro Elternteil dauern kann und grundsätzlich unbezahlt ist, soll der Vaterschaftsurlaub als bezahlter Urlaub gewährt werden. Dies gibt Vätern die Möglichkeit, sich unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes intensiv um ihre Familie zu kümmern. Die Kombination aus Elternzeit und Vaterschaftsurlaub bietet Eltern die Flexibilität, ihre beruflichen und familiären Verpflichtungen besser zu vereinbaren. Durch diese Regelungen wird es Vätern erleichtert, eine aktive Rolle in der Kinderbetreuung zu übernehmen und somit die Gleichstellung im Familienleben zu fördern.

4. Was gilt aktuell im DACH-Raum (Stand 2025)?

🇨🇭 Schweiz

  • Seit dem 1. Januar 2021 haben erwerbstätige Väter Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub.
  • Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden – tageweise oder am Stück.
  • Während dieser Zeit zahlt die Erwerbsersatzordnung (EO) 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (max. CHF 196 pro Tag).
  • Der Antrag wird in der Regel vom Arbeitgeber bei der zuständigen Ausgleichskasse gestellt.

💡 Gut zu wissen: Der gesetzliche Anspruch gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad oder der Anstellungsform – auch für Teilzeitkräfte oder Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Einführung des Vaterschaftsurlaubs in der Schweiz ist ein bedeutender Schritt in Richtung Gleichstellung und Familienfreundlichkeit. Es ermöglicht Vätern nicht nur, eine engere Bindung zu ihrem Kind aufzubauen, sondern auch die Partnerin in den ersten Wochen nach der Geburt zu unterstützen. Unternehmen, die diesen Anspruch fördern, zeigen ein starkes Engagement für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, was sich positiv auf die Mitarbeiterzufriedenheit auswirkt. Die Diskussion über eine mögliche Erweiterung des Vaterschaftsurlaubs zu einem flexibleren Elternzeitmodell bleibt ein wichtiges Thema auf der politischen Agenda.

🇩🇪 Deutschland

  • Einen eigenständigen, gesetzlich geregelten Vaterschaftsurlaub gibt es in Deutschland nicht.
  • Stattdessen greift die Elternzeitregelung: Beide Elternteile können insgesamt bis zu 36 Monate Elternzeit nehmen, davon 14 Monate mit Elterngeld (wenn beide Eltern mindestens zwei Monate Elternzeit nehmen).
  • Die Höhe des Elterngeldes liegt in der Regel bei 65–67 % des Netto-Gehalts (mindestens 300 €, maximal 1.800 € pro Monat).
  • Zusätzlich haben Väter das Recht, direkt nach der Geburt zwei Tage Sonderurlaub (freiwillige Leistung nach Tarifvertrag oder Kulanz) zu nehmen – gesetzlich ist das aber nicht vorgeschrieben.

💡 Praxistipp für Arbeitgebende: Unternehmen, die freiwillige Leistungen rund um den Geburtstermin ermöglichen (z. B. 5 Tage bezahlter Sonderurlaub), positionieren sich im Employer Branding deutlich attraktiver.

In Deutschland ist die Elternzeitregelung eine flexible Möglichkeit für Eltern, sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern. Trotz des Fehlens eines speziellen Vaterschaftsurlaubs bietet die Elternzeit Vätern die Chance, aktiv am Familienleben teilzunehmen. Die freiwilligen Sonderurlaubsregelungen, die einige Unternehmen anbieten, können einen erheblichen Unterschied in der Mitarbeiterzufriedenheit machen und sind ein wesentlicher Faktor im Wettbewerb um Talente. Die politische Diskussion über die Einführung eines eigenständigen Vaterschaftsurlaubs bleibt jedoch ein aktuelles Thema.

🇦🇹 Österreich

  • Auch in Österreich gibt es keinen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub, aber seit 2019 besteht der sogenannte Papamonat.
  • Der Papamonat ermöglicht es Vätern, direkt nach der Geburt einen Monat Freistellung zu nehmen – unbezahlt, aber mit Kündigungsschutz.
  • Optional kann für diese Zeit der sogenannte "Familienzeitbonus" beantragt werden: einmalig € 700, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Danach besteht die Möglichkeit, Karenz (Elternzeit) zu nehmen – entweder für Mutter oder Vater (oder beide nacheinander/abwechselnd).

💡 Für Arbeitgeber: Auch wenn der Papamonat unbezahlt ist, kann ein freiwilliger Lohnausgleich oder ein firmeneigener Vaterschaftsurlaub einen großen Unterschied in der Mitarbeiterbindung machen.

Der Papamonat in Österreich ist ein wichtiger Schritt, um Vätern die Möglichkeit zu geben, sich in den ersten Wochen nach der Geburt ihres Kindes aktiv einzubringen. Obwohl unbezahlt, bietet der Kündigungsschutz während dieser Zeit eine gewisse Sicherheit für die Väter. Arbeitgeber, die zusätzliche finanzielle Anreize oder firmeneigene Vaterschaftsurlaubsregelungen anbieten, können sich als familienfreundliche Arbeitgeber positionieren und so die Mitarbeiterbindung stärken. Die Diskussion über eine mögliche gesetzliche Regelung für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub bleibt ein relevantes Thema in der österreichischen Politik.

5. Anspruch auf Vaterschaftsurlaub

Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub besteht für Väter oder gleichgestellte Elternteile, die nach der Geburt ihres Kindes bezahlten Urlaub nehmen möchten. Dieser Anspruch soll unabhängig vom Ehe- oder Familienstand des Arbeitnehmenden gewährt werden. Obwohl die konkrete Umsetzung in Deutschland bisher nur im Koalitionsvertrag festgehalten ist und noch nicht in die Tat umgesetzt wurde, zeigt das Landgericht Berlin II, dass die bestehenden Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld bereits eine solide Grundlage bieten. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Eltern die notwendige Unterstützung erhalten, um die ersten Wochen nach der Geburt ihres Kindes gemeinsam zu verbringen und sich auf die neue Familiensituation einzustellen.

6. Bezahlter Vaterschaftsurlaub

Der bezahlte Vaterschaftsurlaub soll Vätern die Möglichkeit geben, sich nach der Geburt ihres Kindes um ihre Familie zu kümmern, ohne dabei ihr gesamtes Gehalt zu verlieren. Während des Vaterschaftsurlaubs soll eine Bezahlung in Höhe von 65 Prozent des Nettoeinkommens des Arbeitnehmenden gewährt werden. Dieser Urlaub wird als Sonderurlaub gewertet und hat keinen Einfluss auf den gesetzlich festgelegten Urlaubsanspruch. Diese finanzielle Unterstützung ist entscheidend, um Vätern die notwendige Sicherheit zu bieten, damit sie sich voll und ganz auf ihre neue Rolle als Elternteil konzentrieren können. Der bezahlte Vaterschaftsurlaub trägt somit wesentlich zur Förderung der Vater-Kind-Bindung und zur Entlastung der Partnerin bei.

7. Rechtlicher Schutz

Der Vaterschaftsurlaub soll durch einen rechtlichen Schutz für Väter und Elternteile gewährleistet werden. Während des Vaterschaftsurlaubs gilt ein Kündigungsschutz, der es Arbeitgebern verbietet, Väter oder Elternteile zu kündigen. Dieser Kündigungsschutz tritt acht Wochen vor dem geplanten Elternzeitbeginn in Kraft und gilt während der gesamten Elternzeit. Darüber hinaus wird der Vaterschaftsurlaub durch die EU-Richtlinie geschützt, die einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von mindestens zehn Tagen vorsieht. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind entscheidend, um Vätern die notwendige Sicherheit zu bieten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern.

🔎 Vergleich DACH-Raum – Kurzüberblick

Land Anspruch (gesetzlich) Bezahlt? Besonderheit
Schweiz zweiwöchige 2 Wochen Vaterschaftsurlaub Ja, 80 % über EO Muss innerhalb von 6 Monaten nach Geburt bezogen werden
Deutschland Elternzeit bis 36 Monate (gemeinsam) Ja, 14 Monate Elterngeld Kein spezifischer Vaterschaftsurlaub, oft 2 Tage Sonderurlaub möglich
Österreich 1 Monat Papamonat Nein (Bonus von €700) Kündigungsschutz während Papamonat, optionale Karenz im Anschluss

8. Geplante Entwicklungen & politische Diskussionen im DACH-Raum

Im gesamten DACH-Raum rückt das Thema Vaterschaftsurlaub zunehmend in den Fokus gesellschaftlicher und politischer Diskussionen. Dabei zeigen sich länderspezifische Unterschiede in der Ausgestaltung – jedoch mit einer gemeinsamen Tendenz zu mehr Gleichberechtigung und Flexibilität.

Schweiz:

Aktuell sind keine konkreten gesetzlichen Änderungen für 2025 beschlossen. Dennoch wird weiterhin über eine Ausweitung des Vaterschaftsurlaubs und über flexible Elternzeitmodelle diskutiert. Eine mögliche Variante ist die Einführung eines Elternzeitmodells, bei dem insgesamt 14 Wochen zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden können. Ziel ist es, die Gleichstellung in der Kinderbetreuung zu stärken und Vätern eine aktivere Rolle in der frühen Familienphase zu ermöglichen. Die Gleichstellungsdebatte verleiht dem Thema zusätzlich Dynamik – insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Deutschland:

Deutschland bietet seit 2007 eine umfassende Elternzeitregelung, bei der bis zu 14 Monate Elterngeld bezogen werden können – vorausgesetzt, beide Elternteile nehmen mindestens zwei Monate in Anspruch. Diese Regelung hat sich etabliert, doch Diskussionen über eine bessere finanzielle Ausstattung und einen höheren Anteil männlicher Elternzeitnehmer laufen weiter. Der sogenannte „Partnerschaftsbonus“ sowie das ElterngeldPlus sollen zusätzliche Anreize schaffen. Für 2025 sind derzeit keine tiefgreifenden gesetzlichen Neuerungen geplant, doch das Thema bleibt politisch relevant – auch mit Blick auf die Umsetzung europäischer Gleichstellungsrichtlinien. Ein Vater hat die Bundesrepublik Deutschland wegen des fehlenden Anspruchs auf bezahlten Vaterschaftsurlaub verklagt. Das Landgericht Berlin II hat die Klage abgewiesen, da es die bestehenden Regelungen für ausreichend hält, um den rechtlichen Anforderungen gemäß der EU-Richtlinie zu genügen.

Österreich:

In Österreich existiert bereits ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld sowie ein sogenannter „Papamonat“ – ein freiwilliger, einmonatiger unbezahlter Urlaub unmittelbar nach der Geburt. Dieser wurde 2019 gesetzlich verankert, ist jedoch weiterhin unbezahlt, was die tatsächliche Inanspruchnahme limitiert. Auch hier gibt es Überlegungen, das Modell zu verbessern – insbesondere durch finanzielle Anreize oder eine Umwandlung in eine bezahlte Kurzzeit-Elternzeit.

Europäischer Kontext:

Die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben fordert mindestens zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub sowie bessere Rahmenbedingungen für Elternzeit. Deutschland und Österreich erfüllen viele dieser Anforderungen bereits – die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied orientiert sich freiwillig an europäischen Standards, insbesondere mit Blick auf internationale Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität für Fachkräfte.

Wirtschaftlicher Blickwinkel:

Unabhängig vom Land zeigen Studien: Unternehmen, die Vaterschaftsurlaub ermöglichen und fördern, profitieren von höherer Zufriedenheit, gesteigerter Mitarbeiterbindung und einem modernen Arbeitgeberimage. Die Einbindung von Vätern in die frühe Kinderbetreuung hat nicht nur gesellschaftliche, sondern auch wirtschaftliche Vorteile – und wird zunehmend als strategisches HR-Thema betrachtet.

9. Was bedeutet das für Unternehmen?

✅ Rechtliche Sicherheit

Klare Prozesse für die Anmeldung, Abwicklung und Kommunikation rund um den Vaterschaftsurlaub sind Pflicht. Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, um möglichen rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Dazu gehört auch, dass alle Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsurlaub informiert werden. Eine transparente Kommunikation und gut dokumentierte Abläufe tragen dazu bei, Missverständnisse zu vermeiden und das Vertrauen der Mitarbeitenden zu stärken.

✅ Employer Branding & Gleichstellung

Wer jungen Vätern aktiv Zeit für die Familie gibt, positioniert sich als moderner und familienfreundlicher Arbeitgeber. Dies kann ein entscheidender Vorteil im Wettbewerb um Talente sein, da viele Arbeitnehmende zunehmend Wert auf eine gute Work-Life-Balance legen. Ein familienfreundliches Image kann nicht nur die Mitarbeiterzufriedenheit steigern, sondern auch die Attraktivität des Unternehmens für potenzielle Bewerber erhöhen. Unternehmen, die Gleichstellung fördern, senden ein starkes Signal für Diversität und Inklusion.

✅ Betriebliche Ergänzungen möglich

Viele Unternehmen bieten zusätzliche, freiwillige Leistungen (z. B. verlängerten Urlaub, 100 % Lohnersatz etc.). Solche Angebote können die finanzielle Belastung für junge Familien verringern und die Motivation der Mitarbeitenden steigern. Darüber hinaus können flexible Arbeitszeitmodelle oder Homeoffice-Optionen Vätern helfen, Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Diese betrieblichen Ergänzungen zeigen, dass das Unternehmen die Bedürfnisse seiner Mitarbeitenden ernst nimmt und bereit ist, in deren Wohlbefinden zu investieren. Solche Maßnahmen können die Mitarbeiterbindung stärken und die Unternehmenskultur positiv beeinflussen.

Fazit: Kleiner Urlaub, große Wirkung

Auch wenn der gesetzliche Anspruch auf Vaterschaftsurlaub noch überschaubar ist, hat er eine große symbolische und praktische Bedeutung. Die neuen Regelungen bringen grundlegende Veränderungen mit sich, die darauf abzielen, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Vätern mehr Zeit mit ihren neugeborenen Kindern zu ermöglichen. Wer Väter in ihrer neuen Rolle unterstützt, sorgt für mehr Gleichstellung, Zufriedenheit – und langfristige Bindung ans Unternehmen. Es lohnt sich also doppelt: menschlich und wirtschaftlich.

Die Einführung von Vaterschaftsurlaub ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer modernen Arbeitswelt, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ernst nimmt. In einer Gesellschaft, die immer mehr Wert auf Gleichstellung legt, ist es wichtig, Vätern die Möglichkeit zu geben, aktiv an der frühen Entwicklungsphase ihrer Kinder teilzunehmen. Dies fördert nicht nur die Vater-Kind-Bindung, sondern entlastet auch die Partnerin und schafft eine gerechtere Verteilung der familiären Aufgaben. Unternehmen, die diesen Wandel unterstützen, profitieren von einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit und einer stärkeren Mitarbeiterbindung. Zudem verbessern sie ihr Image als fortschrittliche und familienfreundliche Arbeitgeber, was im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte von Vorteil ist.

Langfristig gesehen könnte die Unterstützung von Vätern durch Vaterschaftsurlaub auch zu einer Veränderung der gesellschaftlichen Normen führen, indem sie traditionelle Geschlechterrollen hinterfragt und aufbricht. Diese Entwicklung trägt zur Förderung von Diversität und Inklusion am Arbeitsplatz bei und schafft eine Arbeitskultur, die sich den individuellen Bedürfnissen der Mitarbeitenden anpasst. Ein gut umgesetzter Vaterschaftsurlaub kann somit nicht nur die Lebensqualität der Mitarbeitenden verbessern, sondern auch einen positiven Einfluss auf das Arbeitsumfeld und die Unternehmensleistung insgesamt haben.

Pflichten und Risiken bei Krankheit im Ausland
HR & Payroll

Pflichten und Risiken bei Krankheit im Ausland

Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte müssen bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland bestimmte Pflichten erfüllen, um ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung zu wahren. Doch auch für die Arbeitgeberseite ist die Erkrankung von Mitarbeitern in anderen Ländern mit finanziellen Risiken verbunden.

5 Min. Lesezeit

Im Falle einer Krankheit im Ausland müssen Beschäftigte bestimmte Melde- und Nachweispflichten erfüllen, um Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben. Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ändert nichts an dieser Verpflichtung.

Melde- und Nachweispflichten im Ausland

Bei einer Erkrankung müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich über ihre Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und ihre Aufenthaltsadresse im Ausland informieren.

Bei Arbeitsunfähigkeit über drei Tage hinaus gilt auch bei einer Erkrankung im Ausland das Entgeltfortzahlungsgesetz und damit die Nachweispflicht durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese gelangt je nach Fallgestaltung auf unterschiedliche Weise zum Arbeitgeber:

  • Grenzgänger in europäischen Nachbarstaaten senden die ärztliche Bescheinigung an ihren ausländischen Sozialversicherungsträger, der sie an die deutsche Krankenkasse weiterleitet.
  • Außerhalb Europas erkrankte Mitarbeiter müssen ihre Krankschreibung hingegen in Papierform an den Arbeitgeber schicken.
  • Bei Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen muss zusätzlich die gesetzliche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Die Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters nach Deutschland muss unverzüglich dem Arbeitgeber und der Krankenkasse mitgeteilt werden.

Nachweis ärztlicher Bescheinigungen aus dem Ausland

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland gelten grundsätzlich wie deutsche Bescheinigungen, müssen jedoch eine Unterscheidung zwischen „einfacher Erkrankung“ und „Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit nach Arbeits- und Sozialversicherungsrecht“ enthalten.

Um mögliche Konflikte zu vermeiden, sollten die Mitarbeiter auf diese besondere Nachweispflicht hingewiesen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann nämlich laut Entgeltfortzahlungsgesetz dazu führen, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlen muss. Allerdings darf die Entgeltfortzahlung nicht ohne Vorwarnung eingestellt werden.

Finanzielle Risiken für den Arbeitgeber

Schwere Erkrankungen von Beschäftigten während einer Entsendung im Ausland können für den Arbeitgeber ausgesprochen kostspielig werden. Das Sozialgesetzbuch (SGB V) besagt, dass gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter selbst dann im Sinne der Sozialversicherung als entsendet gelten, wenn sie nur einen einzigen Tag im Ausland für den Arbeitgeber tätig sind.

Gemäß Sozialgesetzbuch V (§ 17) muss der Arbeitgeber während der Beschäftigung im Ausland die medizinischen Leistungen für erkrankte Mitarbeiter und deren mitreisende Familienangehörige erbringen.

Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber für alle medizinischen Kosten im Ausland haftet – und in der Regel in Vorkasse treten muss. Die Beschäftigten können sämtliche verauslagten Beträge durch entsprechende Belege bei ihrem Arbeitgeber einreichen und deren Erstattung verlangen. Die folgende Kostenerstattung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse an den Arbeitgeber deckt allerdings meistens nicht alle Kosten ab – der Arbeitgeber zahlt im Ergebnis oftmals kräftig drauf.

Abhilfe durch Auslandskrankenversicherung

Diesem hohen finanziellen Risiko kann durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung wirksam begegnet werden. Eine solche Versicherung kann jene teilweise erheblichen Kosten ersetzen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden.

Fazit

Arbeitgeber und Beschäftigte sollten ihre jeweiligen Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit einer arbeitnehmerseitigen Arbeitsunfähigkeit im Ausland kennen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um mögliche Konflikte und finanzielle Belastungen zu minimieren.

Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber steigt ab 2024 deutlich an
HR & Payroll

Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber steigt ab 2024 deutlich an

Ab 2024 müssen Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keinen einzigen Menschen mit schweren Beeinträchtigungen (gesetzlich: schwerbehinderte Menschen) einstellen, eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Unternehmensgröße und der Zahl der nicht besetzten Pflichtarbeitsplätze. Ziel der Regelung ist es, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen stärker zu fördern und Arbeitgeber zur Erfüllung der gesetzlichen Beschäftigungsquote anzuhalten.

5 Min. Lesezeit

Wer ist von der höheren Ausgleichsabgabe betroffen?

Die Ausgleichsabgabe müssen alle Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen zahlen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen nicht erfüllen. Sie dient als Ausgleich, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu sichern.

Staffelung nach Unternehmensgröße

20 bis 39 Beschäftigte

Unternehmen in dieser Größenordnung müssen mindestens eine schwerbehinderte Person beschäftigen. Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz fällt ab 2024 eine Ausgleichsabgabe von 210 Euro pro Monat an.

40 bis 59 Beschäftigte

In Betrieben mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen müssen mindestens zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden. Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz wird eine Ausgleichsabgabe von 410 Euro pro Monat fällig.

60 und mehr Beschäftigte

Ab 60 Beschäftigten gilt die allgemeine gesetzliche Quote: Mindestens 5 % der Arbeitsplätze müssen mit schwerbehinderten Personen besetzt sein. Für jeden nicht erfüllten Quotenplatz beträgt die Ausgleichsabgabe ab 2024 monatlich 720 Euro.

Ab wann ist die Abgabe zu zahlen?

Die erhöhte Ausgleichsabgabe wird erstmals im Jahr 2025 fällig. Sie bezieht sich dann auf die Pflichtverletzungen des Jahres 2024. Unternehmen sollten ihre Personalplanung daher rechtzeitig prüfen, um unnötige Zusatzkosten zu vermeiden.

Fazit

Die Anhebung der Ausgleichsabgabe stellt für viele Unternehmen eine zusätzliche finanzielle Belastung dar. Gleichzeitig verfolgt sie das klare Ziel, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen stärker zu fördern. Betriebe sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie ihrer gesetzlichen Beschäftigungspflicht nachkommen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden und einen aktiven Beitrag zur Inklusion im Arbeitsleben zu leisten.

Erweitertes Meldeverfahren zur Elternzeit: Neue Pflichten für Arbeitgeber
HR & Payroll

Erweitertes Meldeverfahren zur Elternzeit: Neue Pflichten für Arbeitgeber

Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Arbeitgeber in Deutschland den gesetzlichen Krankenkassen erweiterte Angaben zu den Elternzeiten ihrer Beschäftigten machen und auf elektronischem Wege melden. Diese neuen sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten haben gute Gründe.

5 Min. Lesezeit

Neues Jahr, neue Pflichten: Ab dem Jahreswechsel müssen Arbeitgeber den Krankenkassen sowohl den Beginn als auch das Ende von Elternzeiten ihrer Beschäftigten melden. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zum neuen Meldeverfahren zur Elternzeit.

Wer kann Elternzeit nehmen?

In erster Linie können Mütter und Väter Elternzeit erhalten, Großeltern sind dazu ebenfalls berechtigt. In bestimmten Fällen wird auch weitläufigeren Verwandten ein Recht auf Elternzeit eingeräumt. Die neuen Meldepflichten rund um die Elternzeit können folglich neben den Eltern auch weitere Beschäftigte betreffen, sofern diese gesetzlich krankenversichert sind.

Welche Meldepflichten gelten aktuell?

Geht eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter in Elternzeit, meldet der Arbeitgeber der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse bisher nur den Beginn in Form einer Unterbrechungsmeldung. Über das Ende der Elternzeit und deren Dauer erfahren die Kassen in der Regel erst mit der ersten Entgeltmeldung nach Wiederaufnahme der Beschäftigung.

Welche Nachteile hat das bisherige Verfahren?

Mit Blick auf eine Elternzeit müssen die gesetzlichen Krankenkassen verschiedene Dinge prüfen, zum Beispiel das Fortbestehen der Mitgliedschaft oder die Höhe der Beiträge von freiwillig versicherten Beschäftigten in dieser Zeit. Um dies tun zu können, besorgen sich die Kassen derzeit proaktiv die notwendigen Angaben hinsichtlich der Dauer der Elternzeit bei den Arbeitgebern. Das kostet viel Zeit und verursacht hohen Aufwand.

Was muss künftig im Meldeverfahren zur Elternzeit gemeldet werden?

Mit Beginn des kommenden Jahres sind alle Arbeitgeber verpflichtet, neben der bisherigen Unterbrechungsmeldung den Beginn und das Ende jeder Elternzeit an die zuständige Krankenkasse zu melden. Diese Meldepflicht gilt nur für Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Sie gilt explizit nicht für Elternzeiten, die vorher begonnen haben und über den 1. Januar 2024 hinaus in Anspruch genommen werden.

Für wen gelten die neuen Meldepflichten?

Die neuen Meldepflichten gelten ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, welche die Elternzeit in Anspruch nehmen. Für geringfügig Beschäftigte besteht keine Meldepflicht, ebenso wie für privat krankenversicherte Beschäftigte.

Wie sieht das neue Meldeverfahren zur Elternzeit konkret aus?

Es gibt zwei zusätzliche Meldungen für betroffene Beschäftigte, zum Beginn und zum Ende der Elternzeit:

  • Die Meldung zum Beginn der Elternzeit hat den Abgabegrund 17. Mit ihr wird das Datum des Beginns der jeweiligen Elternzeit mitgeteilt. Zum vereinbarten Ende der Elternzeit werden keine Angaben gemacht, da die Dauer der Elternzeit in der Personalpraxis später häufig verlängert oder auch verkürzt wird.
  • Die Meldung zum Ende der Elternzeit hat den Abgabegrund 37. Diese enthält sowohl das Datum des Beginns als auch des Endes der Elternzeit. Diese Meldung wird erst nach der tatsächlichen Beendigung der Elternzeit mit einer Frist von sechs Wochen erstellt.

Was ist bei Aufnahme einer Beschäftigung während der Elternzeit zu melden?

Wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter während der vereinbarten Elternzeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnimmt, muss der Arbeitgeber eine Meldung zum Ende der Elternzeit mit Grund 37 erstellen. Wird diese Beschäftigung zugunsten der Fortsetzung der Elternzeit wieder aufgegeben, muss eine erneute Meldung zum Beginn der Elternzeit mit Grund 17 erfolgen. Diese Meldepflichten gelten nicht, wenn die vorübergehende Beschäftigung nur geringfügig war (Minijob).

Was gilt bei einem Krankenkassenwechsel während der Elternzeit?

Wechselt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Elternzeit seine gesetzliche Krankenkasse, so hat der Arbeitgeber für die neue Kasse eine Beginn-Meldung mit Grund 17 zu erstellen.

Was gilt bei einem Beschäftigungsende während der Elternzeit?

Endet die Beschäftigung während der Elternzeit, so muss der Arbeitgeber zum Austrittsdatum zusätzlich zur sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung eine Ende-Meldung für die Elternzeit mit Grund 37 erstellen.