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Arbeitsrecht

Aktuelle Urteile und Regeln im Arbeitsrecht – verständlich erklärt und direkt anwendbar.

Lohnnachweis Unfallversicherung: Elektronische Meldung ab 2017
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Lohnnachweis Unfallversicherung: Elektronische Meldung ab 2017

Seit Januar 2017 müssen Bauunternehmen den Lohnnachweis zur Unfallversicherung elektronisch übermitteln. Bisher erfolgte die Meldung meist in Papierform. Achten Sie darauf, dass diese Umstellung von Ihrem Baulohnbüro vorgenommen oder in Ihrer Baulohnsoftware umgesetzt wird. Bauunternehmen, die bei den Unfallversicherungsträgern versichert sind, müssen einmal jährlich die Arbeitsentgelte sowie die geleisteten Arbeitsstunden des abgelaufenen Kalenderjahres melden. Diese Angaben sind Grundlage für die Berechnung des Beitrags, den das Unternehmen an den Versicherungsträger zahlt.

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Elektronische Übermittlung ersetzt Papierform

Während die Meldung bisher per Fax oder Post verschickt werden konnte, ist seit 1. Januar 2017 ein mehrstufiges elektronisches Verfahren verpflichtend. Dieses Verfahren wurde eingeführt, um Fehlerquellen zu minimieren, Bearbeitungszeiten zu verkürzen und eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten.

Frist, Übergangsphase und Begründung

Die Richtlinien für die Übermittlung und die Inhalte des elektronischen Lohnnachweises wurden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern in den „Gemeinsamen Grundsätzen zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung“ festgelegt.

  • Frist für das Beitragsjahr 2016: Frist für die erstmalige Abgabe endet am 16. Februar 2017
  • Übergangsphase für 2016 und 2017: In diesen Jahren musste der Lohnnachweis zweifach abgegeben werden – sowohl in Papierform als auch elektronisch. Begründung: So sollte eine ausreichende Qualität des neuen Verfahrens gewährleistet und eventuelle Fehler erkannt werden, bevor das alte System abgeschaltet wird.
  • Ab Beitragsjahr 2018: Nur noch elektronische Meldung möglich.
Neue Verdiensterhebung seit 2022 – was Unternehmen wissen müssen
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Neue Verdiensterhebung seit 2022 – was Unternehmen wissen müssen

Die Verdiensterhebung (VE) ersetzt seit Januar 2022 die bisherigen vierteljährliche Verdiensterhebung (VVE) und die alle vier Jahre stattfindende Verdienststrukturerhebung (VSE). Ziel ist, aktuellere und umfassendere Daten über Löhne und Gehälter zu gewinnen – relevant für Wirtschaft, Politik und Unternehmen.

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Was ist die Verdiensterhebung (VE)?

Seit Januar 2022 wird die Verdiensterhebung monatlich durchgeführt. Sie fasst VVE und VSE zusammen und liefert aktuellere Daten zu Verdienstniveaus, Arbeitszeiten und Geschlechterunterschieden.
Statistisches Bundesamt

Wer ist meldepflichtig?

Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten können aus einer repräsentativen Stichprobe ausgewählt werden. Die Stichprobe umfasst deutschlandweit bis zu 58.000 Betriebe.

Meldefrist & Verfahren zur Übermittlung

  • Erhebungszeitraum beginnt beim jeweiligen Berichtsmonat (z. B. April, Mai etc.) – Meldefrist ist in vielen Landesämtern der 10. Tag des Folgemonats.
  • Meldung erfolgt elektronisch via IDEV oder eSTATISTIK.core.

Was wird erhoben – Merkmale & Inhalte

Erhoben werden u. a.:

  • Bruttomonatsverdienste und bezahlte Arbeitsstunden
  • Demografische Merkmale wie Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsbeginn
  • Tarifbindung, Mindestlohnbetroffenheit, Verdienstunterschiede Frauen vs. Männer

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen sollten prüfen, ob sie zur Meldepflicht gehören und ihre Lohnabrechnung so organisieren, dass stichhaltige Daten bereitstehen. Viele Softwarelösungen bieten Schnittstellen zur automatischen Extraktion der notwendigen Angaben. So lassen sich Aufwand und Fehlerquellen minimieren.

Fazit

Die neue monatliche Verdiensterhebung liefert deutlich aktuellere Daten als ihre Vorgänger. Für Unternehmen heißt das: Statistikmeldungen sind nicht mehr nur alle vier Jahre oder vierteljährlich wichtig, sondern regelmäßiger Bestandteil. Frühzeitige Vorbereitung (Datenpflege, Software) ist der Schlüssel zur rechtskonformen Erfüllung.

Quellen

Destatis: Verdiensterhebung (Erklärung)

Statistik Nord: Erhebungsinformationen zur Verdiensterhebung

IHK Limburg: Bundesweite Einführung der neuen Verdiensterhebung

Amt für Statistik Berlin-Brandenburg: Meldedokumentation Verdiensterhebung (PDF)

Arbeitsvertrag: Alles, was Arbeitgeber wissen müssen
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Arbeitsvertrag: Alles, was Arbeitgeber wissen müssen

Was müssen Arbeitgeber unbedingt beachten, wenn es um einen Arbeitsvertrag geht? Unsere Experten haben die wichtigsten Tipps und Kniffe für Dich.

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Der Arbeitsvertrag ist eines der wichtigsten Dokumente im Arbeitsleben. Darin sind alle Rahmenbedingungen einer beruflichen Tätigkeit festgehalten und geregelt. Doch welche Angaben müssen zwingend in einem Arbeitsvertrag enthalten sein und was ist bitteschön ein Arbeitsvorvertrag? Antworten auf diese Fragen und noch viele weitere Informationen erhältst Du  in diesem Artikel.

Arbeitsvertrag: Auch mündliche Zusagen gelten

Die meisten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden setzen einen Arbeitsvertrag mit einem seitenlangen Dokument gleich, in dem sich Klausel an Klausel reiht. Doch das ist so nicht unbedingt richtig. Denn ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, er ist auch dann gültig, wenn er auf einer mündlichen Vereinbarung beruht.

Denn es gibt keine Form, die verbindlich vom Gesetz für einen Arbeitsvertrag vorgeschrieben wäre.  Somit gilt auch eine mündliche Zusage nach einem Vorstellungsgespräch streng genommen bereits als Arbeitsvertrag. Vorausgesetzt, beide Parteien sind sich einig.

Nichtsdestotrotz werden Arbeitsverträge in den meisten Fällen schriftlich geschlossen. Das ist auch gut so, denn so haben sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende ein fest fixiertes Schriftstück in der Hand, auf das sie sich berufen können oder in dem sie nachlesen können, welche Pflichten in welchen Fällen einzuhalten sind.

Spätestens, wenn es zu Unstimmigkeiten oder gar Streitigkeiten kommt, kann ein mündlicher Arbeitsvertrag problematisch sein.

Was gehört zwingend in einen Arbeitsvertrag?

Aber wie muss ein solches Dokument aufgebaut sein? Gibt es in einem schriftlichen Arbeitsvertrag bestimmte Inhalte, die zur Sprache kommen müssen?

In diesem Zusammenhang zeigt sich das deutsche Gesetz von seiner liberalen Seite. Es herrscht Vertragsfreiheit, was nichts anderes bedeutet, als dass Unternehmen und Arbeitnehmende relativ frei darüber entscheiden können, welche Inhalte sie in den Arbeitsvertrag aufnehmen und welche nicht.

Es gibt aber einige Punkte und Eckdaten, die in jedem Arbeitsvertrag enthalten sein müssen:

  • Name oder Firmenbezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Befristung
  • Dauer der Probezeit
  • Tätigkeit und Arbeitsort
  • Vergütung inklusive Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  • Arbeitszeit
  • Regelungen im Krankheitsfall
  • Urlaubsanspruch pro Jahr
  • Kündigungsfristen
  • Eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu erfüllenden Aufgaben und Tätigkeiten
  • Arbeitsort

Welche Klauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam?

In vielen Arbeitsverträgen befinden sich neben diesen Pflichtangaben häufig noch ergänzende Klauseln, die vom Arbeitgeber eigenständig verfasst werden. Hier ist Vorsicht geboten.

Denn immer wieder stellt sich heraus, dass so manche Formulierung „Marke Eigenbau“ vor dem Gesetz keinen Bestand hat und somit unwirksam sind. Aus dem einfachen Grund, weil sie geltendem Recht widerspricht.

Wann verliert ein Arbeitsvertrag seine Gültigkeit?

Unwirksam sind auch Klauseln, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitsdauer zu umgehen.

Auch sittenwidrige Inhalte stehen auf dem Index. Diese liegen etwa dann vor, wenn das Unternehmen seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine unverhältnismäßige Pflicht zur Verschwiegenheit auferlegt.

In der Regel führt eine einzige unwirksame Klausel aber nicht dazu, dass der gesamte Arbeitsvertrag ungültig ist. Natürlich ist aber der entsprechende Passus im Vertrag nicht anwendbar, sodass sich der Arbeitgeber nicht mehr darauf berufen kann.

Entweder fällt dieser Vertragspunkt dann komplett weg oder die entsprechende gesetzliche Regelung tritt an dessen Stelle.

Wie lange ist ein Arbeitsvertrag gültig und kann er widerrufen werden?

Apropos Gültigkeit eines Arbeitsvertrags – ab wann wird dieser überhaupt rechtskräftig? Grundsätzlich ist ein Arbeitsvertrag ab dem Zeitpunkt gültig, ab dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dokument unterzeichnet haben. Handelt es sich dabei um eine befristete Beschäftigung, endet das Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Datum. Ansonsten endet es regulär mit dem Erreichen des Rentenalters.

Ein unterschriebener Arbeitsvertrag kann also nicht einfach widerrufen werden. Auch dann nicht, wenn der oder die neue Mitarbeitende die Stelle noch nicht angetreten hat.

Angenommen, ein Talent hat sich auf mehrere Jobs beworben und direkt nach der Vertragsunterschrift ein zweites, besseres Angebot erhalten. Dann kann der oder die Arbeitnehmende den Arbeitsvertrag nur durch eine ordentliche Kündigung wieder auflösen.

Hierbei muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden, die in der Regel vier Wochen zum Ende oder zum 15. jedes Monats beträgt. Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Wochen.

Bonussysteme: Definition, Bonusarten und Payroll
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Bonussysteme: Definition, Bonusarten und Payroll

Was ist bei der Einführung eines Bonussystems zu beachten? Das erfährst du in diesem Artikel.

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Was ist ein Bonussystem? Definition

Motivierte Mitarbeitende arbeiten effektiver und sind auch eher mal bereit, für ihren Arbeitgeber eine Extrameile zu gehen. Außerdem sind sie loyaler und weniger wechselwillig. Das ist bekannt. Entsprechend suchen immer mehr Arbeitgeber gezielt nach Instrumenten, die die Motivation und Bindung ihrer Mitarbeitenden stärken. Immerhin sind gute Mitarbeitende nach wie vor ein rares Gut.

Fest verankert im Portfolio der Motivationsmaßnahmen vieler Unternehmen sind Bonussysteme. Das Prinzip: Nach Erreichen eines bestimmten Ziels werden Mitarbeitende mit einem vorher genau festgelegten Bonus „belohnt“. Hier gibt es völlig unterschiedliche Modelle.

Zum Beispiel können sich manche Mitarbeitende über Boni freuen, wenn das Unternehmen seine Jahresziele erreicht hat. Sie werden dann am Unternehmenserfolg beteiligt. Ein Bonus kann aber auch vom Erreichen von Individualzielen einzelner Mitarbeitender abhängen.

Was ist der Unterschied zwischen Bonus und Prämie?

Nicht zu verwechseln ist der Bonus mit einer Prämie. Wo liegt der Unterschied? Während der Bonus alle Angestellten in einem Unternehmen betrifft, hängen Prämien von der individuellen Leistung eines Mitarbeitenden ab.

Eine Fachkraft erhält zum Beispiel eine Prämie, wenn sie im Rahmen eines Mitarbeitende-werben-Mitarbeitende Programms aktiv zur Besetzung einer zentralen Position im Unternehmen beigetragen hat. Besonders weit verbreitet sind Prämiensysteme aber im Vertrieb, wo sich Mitarbeitende ihr eher niedrig angesiedeltes Grundgehalt mit verschiedensten Prämien aufbessern können. Zum Beispiel durch das Abschließen einer bestimmten Anzahl an Verträgen.

Anleitung: zum Bonussystem in 4 Schritten

Wie geht man nun genau vor, um Bonussysteme im eigenen Unternehmen einzuführen?

Schritt 1: Ziele und Budget definieren

Definiere ganz klar, wann das Bonussystem für Dein Unternehmen erfolgreich ist. Was ist die Zielsetzung? Und: Natürlich erhöht die Einführung von Bonussystemen die Ausgaben für Deine Fachkräfte. Halte fest, wie viel Budget dafür zur Verfügung steht.

Schritt 2: Bedarfe herausfinden

Was auf keinen Fall passieren sollte: dass Du im stillen Kämmerlein ausgeklügelte Bonussysteme an den eigentlichen Wünschen und Anforderungen der Mitarbeitenden vorbei entwickeln. Finden Sie stattdessen frühzeitig heraus, was Ihre High Potentials wirklich brauchen und mit welcher Form von Bonussystem Sie sie ein bisschen fester an das Unternehmen binden können. Strahlende Augen sind motivierte Augen – und genau darum geht es ja!

Der einfachste Weg, um die Bedarfe Ihrer Belegschaft herauszufinden, ist eine anonyme Mitarbeiterbefragung. Mit kostenlosen oder zumindest günstigen Tools sind schnell wenige Fragen aufgesetzt und mit automatisierten Auswertungen weißt Du bald, worauf es Deinen Mitarbeitenden ankommt. Selbst, wenn es „nur“ ein klassischer Fragebogen per E-Mail-Versand ist: Danach bist Du schlauer und kannst punktgenau Deine Strategie entwickeln.

Schritt 3: Budget und Bedarfe abgleichen und das Bonussystem daraus ableiten

Dieser Schritt klingt so einfach und hat es doch in sich: Nun geht es ans Eingemachte! Du weißt nun, was Deine Mitarbeitende sich wünschen. Jetzt will das gesetzte Budget nicht überstrapaziert werden und aus dem dafür zur Verfügung stehenden Geld möglichst viel Nutzen bzw. ein möglichst großer Mehrwert für die Belegschaft geschaffen werden.

Damit zusammen hängt nicht nur das Konzept der Bonussysteme an und für sich, sondern auch z. B. das Planen und Erstellen von entsprechenden Zielvereinbarungen für jeden einzelnen Mitarbeitenden. Gegebenenfalls auch noch unter Berücksichtigung der individuellen Prämie.

Schritt 4: Bonussystem einführen & kommunikativ begleiten

Nachdem die Vorbereitungen abgeschlossen sind, geht es an die Realisierung: Die Bonussysteme werden festgehalten, die Zielvereinbarungen unterschrieben und in Ihr HR-System eingepflegt. Und zuletzt wird das gesamte Bonussystem in Ihrer Payroll-Software hinterlegt.

Wichtig ist nicht nur das reine Umsetzen, sondern auch die kommunikative Begleitung all dieser Maßnahmen – idealerweise ab der Evaluationsphase. So wird der Benefit, den Du hier einrichtest, als umso größer und wertiger wahrgenommen. Das Resultat: eine höhere Akzeptanz

Welche Vor- und Nachteile haben Bonussysteme?

Aber zurück zum Bonus, der Mitarbeitern auf vielfältige Art und Weise ausgezahlt werden kann. Hier gibt es allerdings Vor- und Nachteile. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Beispiel auf eine einmalige Sonderzahlung, kann es passieren, dass von dieser nach Abzug aller anfallenden Steuern kaum noch etwas übrig ist.

Das liegt daran, dass die Bonuszahlung voll versteuert werden muss und der Arbeitnehmer in die Falle der Steuerprogression tappt. Logisch, dass das von vielen Arbeitnehmern als Nachteil empfunden wird. Im Endeffekt ist der Ärger über die Steuerprogression häufig größer als die motivierende Wirkung der Sonderzahlung.