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Baulohn

Baulohn ohne Umwege: Tarife, Zuschläge und Sonderregelungen der Baubranche im Detail.

Wachstumschancengesetz 2024: Neue Chancen für die Bauwirtschaft
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Wachstumschancengesetz 2024: Neue Chancen für die Bauwirtschaft

Das Wachstumschancengesetz wurde Ende März 2024 endgültig vom Bundestag beschlossen – allerdings ohne die ursprünglich geplante Klimaschutz-Investitionsprämie. Für die deutsche Wirtschaft, insbesondere für die Baubranche, bedeutet das Gesetz einen wichtigen Impuls: Es soll Investitionen fördern, steuerliche Entlastungen bieten und den Mietwohnungsbau ankurbeln.

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Hintergrund: Beschluss des Wachstumschancengesetzes

Im November 2023 verabschiedete die Bundesregierung das Wachstumschancengesetz, das Ende März 2024 vom Bundestag beschlossen wurde. Der Vermittlungsausschuss hatte zuvor Änderungen empfohlen: Die Klimaschutz-Investitionsprämie wurde gestrichen, während andere steuerliche Maßnahmen bestehen blieben.

Wichtige Ziele des Gesetzes

Ziel des Wachstumschancengesetzes ist es, Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver zu machen, Investitionen zu fördern und Bürokratie abzubauen. Durch steuerliche Vorteile und bessere Rahmenbedingungen sollen besonders Unternehmen der Bauwirtschaft profitieren.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude

Eine zentrale Maßnahme ist die Einführung einer degressiven Abschreibung für neu gebaute oder erworbene Wohngebäude. Bauherren und Investoren erhalten dadurch einen finanziellen Anreiz, in den Mietwohnungsbau zu investieren. Dies soll den dringend benötigten Wohnungsneubau beschleunigen.

Weitere steuerliche Entlastungen und Änderungen

Neben der degressiven Abschreibung bringt das Gesetz weitere Vorteile:

  • Verbesserte Sonderabschreibungen für Investitionen
  • Anhebung der Freigrenze für Geschäftsgeschenke
  • Fünftelregelung bei sonstigen Bezügen bleibt erhalten
  • Beiträge für Gruppenunfallversicherungen werden steuerlich begünstigt

Abgelehnt wurden hingegen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Freigrenzen für Betriebsveranstaltungen.

Auswirkungen auf die Baubranche

Für die Bauwirtschaft eröffnet das Gesetz neue Möglichkeiten:

  • Stärkung des Wohnungsbaus durch Abschreibungsanreize
  • Förderung von Investitionen in Bauprojekte durch steuerliche Entlastungen
  • Verbesserung der Planungssicherheit für Bauunternehmen
  • Signal für eine langfristig stabile Wirtschaftsentwicklung

Fazit und Ausblick

Das Wachstumschancengesetz markiert einen strategischen Kurswechsel in der Wirtschaftspolitik. Für die Baubranche bedeutet es neue Chancen, insbesondere im Mietwohnungsbau. Langfristig trägt das Gesetz dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken und die Rahmenbedingungen für Investitionen zu verbessern.

Weitere Informationen zum Wachstumschancengesetz finden Sie in diesem Artikel über den Inhalt des Gesetzes und seine Auswirkungen auf die Baubranche.

Baulohn selbst abrechnen oder outsourcen? Ihre Entscheidungshilfe
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Baulohn selbst abrechnen oder outsourcen? Ihre Entscheidungshilfe

Die Baulohn-Abrechnung gehört zu den komplexesten Bereichen in der Bauwirtschaft. Ständig wechselnde gesetzliche Vorgaben, tarifliche Regelungen und hohe Anforderungen an Genauigkeit und Datenschutz machen diesen Prozess besonders anspruchsvoll. Bauunternehmen stehen daher vor der Entscheidung: Soll die Lohnabrechnung intern erledigt oder an einen spezialisierten Dienstleister ausgelagert werden? Um diese Frage fundiert zu beantworten, liefert das kostenlose Baulohn-Whitepaper wertvolle Kriterien und Praxistipps.

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Die Wahl zwischen Eigenabrechnung und Outsourcing

Betriebe können sich entscheiden, die Baulohn-Abrechnung mit eigenen Ressourcen durchzuführen oder diesen Bereich auszulagern. Beide Varianten haben klare Vor- und Nachteile. Die Eigenabrechnung bietet volle Kontrolle und Flexibilität, erfordert jedoch Fachwissen, Softwarelösungen und ausreichend Personal. Beim Outsourcing übernimmt ein spezialisierter Partner die Abrechnung – das spart Zeit und Ressourcen, erfordert aber Vertrauen in die externe Dienstleistung und klare Kommunikation.

Typische Herausforderungen bei der Baulohn-Abrechnung

Unabhängig von der gewählten Variante stehen Bauunternehmen oft vor denselben Problemen:

Kommunikationsprobleme und Zeitfaktor: Verzögerungen oder Missverständnisse können zu fehlerhaften Abrechnungen führen.

Sicherheitsrisiken: Sensible Mitarbeiterdaten müssen geschützt und gesetzliche Vorgaben zum Datenschutz eingehalten werden.

Individuelle Anpassungen: Jede Firma hat besondere Anforderungen, die berücksichtigt werden müssen, egal ob intern oder extern abgerechnet wird.

Entscheidungshilfe: So unterstützt das Whitepaper

Das Baulohn-Whitepaper bietet eine klare Übersicht über die Vor- und Nachteile beider Optionen und liefert wertvolle Entscheidungskriterien. Ob Outsourcing oder Eigenabrechnung – mit dieser Checkliste finden Sie den passenden Weg für Ihren Betrieb.

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Sommer-Kurzarbeitergeld: Wichtige Regeln für Baubetriebe ab April
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Sommer-Kurzarbeitergeld: Wichtige Regeln für Baubetriebe ab April

Am 31. März endet offiziell die Schlechtwetterzeit für das Baugewerbe. Doch viele Baubetriebe sehen sich aufgrund von Materialkosten, sinkenden Aufträgen und wirtschaftlichen Unsicherheiten weiterhin gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Hier greift das sogenannte Sommer-Kurzarbeitergeld (Sommer-Kug). In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Eckpunkte, um Fehler zu vermeiden und Ihre Belegschaft zu schützen.

5 Min. Lesezeit

Was ist Sommer-Kug und wann wird es relevant?

Das Sommer-Kug bezeichnet Kurzarbeitergeld für die Zeit außerhalb der Schlechtwetterperiode (01. April–30. November). Es wird notwendig, wenn Betriebe wirtschaftliche Engpässe überbrücken müssen, ohne Fachkräfte zu verlieren. Das Gesetz sieht vor, dass ab dem 1. April keine Leistungen aus dem Saison-Kug mehr gezahlt werden.

Anzeige eines Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

Informieren Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit rechtzeitig über den Arbeitsausfall – dies erfolgt mit der „Anzeige eines Arbeitsausfalls“. Diese muss schriftlich im Monat des Beginns der Kurzarbeit eingehen. Zuständig ist immer die Agentur für Arbeit am Betriebssitz.

Antragstellung: So beantragen Sie das Sommer-Kug korrekt

Der Antrag muss schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden – per Papier, Fax oder digital. Eine telefonische Meldung reicht nicht aus. Das Kurzarbeitergeld wird erst ab dem Monat gezahlt, in dem die Anzeige eingeht – auch bei verspäteter, aber entschuldbarer Meldung.

Voraussetzungen und betroffene Arbeitnehmer

Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer muss einen Entgeltausfall von über 10 % haben. Ein frühzeitiger Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit ist empfehlenswert, um die Voraussetzungen vorab zu prüfen.

Besonderheiten für gewerbliche, kaufmännische und technische Angestellte

Gewerbliche Arbeitnehmer: Sommer-Kug kann formlos angeordnet werden.

Kaufmännische und technische Angestellte:

  • Kurzarbeit muss angekündigt werden. In der Regel erfolgt dies per Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.
  • Gibt es keinen Betriebsrat, sind Einverständniserklärungen aller betroffenen Beschäftigten notwendig.
  • Ausnahme: Wenn Kurzarbeit bereits im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann sie ohne zusätzliche Zustimmung angeordnet werden.

Sozialversicherungsbeiträge und Erstattungsmöglichkeiten

Die Beiträge zur Sozialversicherung trägt zu 100 % der Arbeitgeber. Eine Ausnahme: Nimmt ein Beschäftigter während des Kug-Bezugs an einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 106a teil, werden dem Arbeitgeber 50 % der Sozialbeiträge erstattet. Diese Regelung ist jedoch bis zum 31.07.2024 befristet und sollte mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden.

Vorteile des Sommer-Kug für Betriebe

  • Stabilität der Arbeitskräfte: Bindung qualifizierter Fachkräfte.
  • Vermeidung von Entlassungen: Schutz vor Personalabbau und Produktivitätsverlust.
  • Flexibilität und Planbarkeit: Bessere Ressourcennutzung in Projekten.
  • Wirtschaftliche Stabilität: Beitrag zum Erhalt von Arbeitsplätzen und Wirtschaftskraft.

Bei weiteren Fragen zum Thema „Sommer-Kug“ wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bundesagentur für Arbeit.

SOKA-BAU: Neue Beitragssätze ab 01.01.2024
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SOKA-BAU: Neue Beitragssätze ab 01.01.2024

Die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) haben zum 1. Januar 2024 neue Beitragssätze für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte festgelegt. Die Änderungen betreffen Bauunternehmen in allen Tarifgebieten – West, Ost sowie Berlin – und gelten rückwirkend, sobald die Allgemeinverbindlichkeit offiziell erklärt wurde. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungssysteme und Beitragsmeldungen zeitnah überprüfen, um die neuen Sätze korrekt anzuwenden und Nachforderungen zu vermeiden.

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Überblick: Warum die Anpassung erfolgt

Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben die Beitragssätze von SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes) angepasst.
Die neuen Werte gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2024, sobald das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Allgemeinverbindlichkeit erklärt hat.

Neue SOKA-Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer

  • Tarifgebiet West:
    Beitrag sinkt von 20,8 % auf 20,5 %
  • Tarifgebiet Ost:
    Beitrag bleibt bei 18,7 %
  • Berlin West:
    Beitrag sinkt von 25,75 % auf 25,65 %
  • Berlin Ost:
    Beitrag steigt von 23,65 % auf 23,85 %

Neue SOKA-Beiträge für Angestellte

  • West und Berlin West:
    Beitrag bleibt bei 85,00 € monatlich
  • Ost und Berlin Ost:
    Beitrag steigt von 45,50 € auf 53,00 € monatlich

Was ist SOKA-BAU?

SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft)  ist die gemeinsame Dachmarke der

  • Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und
  • Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK).

Träger sind der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB).

SOKA-BAU hat die Aufgabe, tarifvertraglich geregelte Verfahren im Bauwesen umzusetzen, unter anderem:

  • Ausgleich von Nachteilen bei Rente und Urlaubsansprüchen durch häufige Arbeitsplatzwechsel und witterungsbedingte Ausfälle.
  • Finanzierung der Berufsausbildung in der Baubranche.
  • Absicherung von Arbeitszeitguthaben und Zusatzangebote wie Altersversorgung, Immobilienvermietung und Jobbörse für Bauberufe.

Fazit

Mit der rückwirkenden Anpassung der Beitragssätze zum 1. Januar 2024 ändern sich sowohl die Prozentsätze für gewerbliche Arbeitnehmer als auch die Pauschalen für Angestellte.
Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungssysteme prüfen und die neuen Sätze rechtzeitig umsetzen, um Beitragsnachzahlungen oder Korrekturen zu vermeiden.

Informationen zu den aktuellen Beitragssätzen finden Sie im Blogartikel „SOKA_BAU: Neue Beitragssätze und Änderungen ab Juli 2025“

Quellen

SOKA-BAU – Offizielle Informationen zu Beitragssätzen und Tarifverträgen

Tarifanpassungen im Bauhauptgewerbe: Zweite Stufe ab April 2022
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Tarifanpassungen im Bauhauptgewerbe: Zweite Stufe ab April 2022

Im Bauhauptgewerbe greifen seit 2021 stufenweise vereinbarte Tarifanpassungen, die allen Beschäftigten höhere Löhne und Ausbildungsvergütungen sichern. Nach der ersten Anpassung im November 2021 und der Auszahlung einer Corona-Prämie tritt im April 2022 die zweite Stufe in Kraft. Gleichzeitig sind weitere Sonderzahlungen und Änderungen bis 2023 vorgesehen.

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Überblick: Das Tarifpaket Bauhauptgewerbe 2021–2024

Die Tarifparteien des Bauhauptgewerbes (u. a. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und IG BAU) haben im Oktober 2021 ein Tarifpaket vereinbart.
Es umfasst mehrere Stufen von Entgelterhöhungen, Sonderzahlungen und Anpassungen wichtiger tariflicher Regelungen. Ziel ist es, die Einkommen zu sichern und die Attraktivität der Branche zu stärken.

Zweite Stufe der Tariferhöhungen ab April 2022

Zum 01. April 2022 steigen die Löhne und Ausbildungsvergütungen wie folgt:

  • Entgelterhöhung West: +2,20 %
  • Entgelterhöhung Ost: +2,80 %
  • Ausbildungsvergütung West: +15 € (1. Ausbildungsjahr)
  • Ausbildungsvergütung Ost:
    • +25 € (1. Ausbildungsjahr)
    • +30 € (2.–4. Ausbildungsjahr)

Weitere Änderungen und Zahlungen bis 2023

Zwischen der zweiten und dritten Stufe sind zusätzliche Zahlungen und tarifliche Anpassungen vorgesehen:

  • 01. Mai 2022:
    • Einmalzahlung West: 400 €
  • 01. Januar 2023:
    • Wegfall WE-Zuschlag von 0,5 %
    • Inkrafttreten einer neuen Wegezeitentschädigung (BRTV, RTV Angestellte)
    • Überarbeitung der Mindesturlaubsvergütung (BRTV)
  • 01. Mai 2023:
    • Einmalzahlung West: 450 €

Dritte Stufe ab April 2023

Zum 01. April 2023 folgt die nächste Erhöhung:

  • Entgelterhöhung West: +2,00 %
  • Entgelterhöhung Ost: +2,70 %
  • Ausbildungsvergütung West: +15 € (1. Ausbildungsjahr)
  • Ausbildungsvergütung Ost:
    • +25 € (1. Ausbildungsjahr)
    • +35 € (2.–4. Ausbildungsjahr)

Laufzeit des Tarifvertrags

Das vereinbarte Tarifpaket hat eine Mindestlaufzeit von 33 Monaten und endet am 31. März 2024.

Fazit

Die zweite Stufe der Tarifanpassungen im Bauhauptgewerbe bringt spürbare Lohn- und Ausbildungsvergütungserhöhungen sowie Sonderzahlungen für Beschäftigte. Zusätzlich treten 2023 wichtige Änderungen wie die neue Wegezeitentschädigung in Kraft. Unternehmen sollten diese Anpassungen frühzeitig in ihre Lohn- und Kostenplanung einbeziehen.

Einen aktuellen Überblick über geplante Änderungen im Baulohn 2025 finden Sie in diesem Blogbeitrag.

Quellen

Deutsche Handwerkszeitung, „Tarifverhandlungen im Baugewerbe: Diese Einigung wurde erzielt“
Das Bayrische Baugewerbe, „Der Tarifabschluss 2021“
Das Deutsche Baugewerbe, „Bauwirtschaft: Arbeitgeber stimmen Tarifvorschlag zu.“

Wachstumschancengesetz: Steuerliche Vorteile für Bauunternehmen
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Wachstumschancengesetz: Steuerliche Vorteile für Bauunternehmen

Das vom Bundeskabinett beschlossene Wachstumschancengesetz soll die Wirtschaft bis 2028 um rund sieben Milliarden Euro entlasten und gezielt Investitionen in neue Technologien fördern. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sollen von den Steuererleichterungen profitieren. Insgesamt umfasst das Gesetz 50 steuerliche Maßnahmen, die Bürokratie abbauen, Innovationen unterstützen und die Wettbewerbsfähigkeit stärken. Für die Baubranche ergeben sich daraus wichtige Chancen: von steuerlichen Anreizen für Investitionen in den Klimaschutz über neue Abschreibungsmodelle bis hin zu Vereinfachungen im Steuerrecht.

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Überblick: Ziele des Wachstumschancengesetzes

Das Gesetz verfolgt mehrere zentrale Ziele:

  • Steuererleichterungen im Umfang von sieben Milliarden Euro bis 2028
  • Förderung von Investitionen in neue Technologien
  • Entlastung von KMU durch Bürokratieabbau
  • Anreize für mehr Investitionen und Innovationen in Deutschland

Damit reagiert die Bundesregierung auf aktuelle wirtschaftliche Herausforderungen wie hohe Zinsen, schwachen Export und internationalen Wettbewerbsdruck.

Steuerliche Anreize für Bauunternehmen

Investitionsprämien für den Klimaschutz

Unternehmen, die in umweltfreundliche Projekte oder Ausrüstungen investieren, erhalten eine Prämie von 15 % ihrer Investitionskosten.

  • Förderzeitraum: 2024 bis 2029
  • Maximale Förderung: 200 Mio. Euro
  • Zwei Anträge pro Förderzeitraum möglich

Diese Maßnahme bietet gerade Bauunternehmen Anreize, in energieeffiziente Technologien und nachhaltiges Bauen zu investieren.

Degressive Abschreibung (AfA)

Die degressive AfA wird wieder eingeführt:

  • Für Wirtschaftsgüter: Abschreibung bis zu 25 % bis 2024
  • Verlustrücktrag bis zu 80 % möglich
  • Für Wohngebäude: im ersten Jahr 6 % der Investitionskosten, danach 6 % des Restwertes
  • Gilt für Bau- oder Kauf zwischen Oktober 2023 und September 2029

Besonders für den Wohnungsbau stellt dies eine steuerliche Entlastung dar.

Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

  • Forschungsförderung: Auftragsforschung wird besser gefördert (70 % förderfähig, bis zu 3 Mio. Euro Zuschuss).
  • Verlustvortrag: Anhebung von 60 % auf 80 % für vier Jahre.
  • Sofortabschreibung: Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 auf 1.000 Euro.
  • Sonderabschreibung (§ 7g EStG): KMU können künftig 50 % statt 20 % der Investitionskosten abschreiben.
  • Option Körperschaftsbesteuerung: Anpassungen sollen die steuerliche Belastung senken.

Bürokratieabbau und Modernisierung des Steuerrechts

  • Aufbewahrungspflichten: Verkürzung von zehn auf acht Jahre.
  • Umsatzsteuer: Erhöhung der Grenze für Ist-Besteuerung von 600.000 auf 800.000 Euro Umsatz.
  • Digitalisierung: Abschaffung der Schriftformerfordernis bei Riester, Digitalisierung des Spendenverfahrens.
  • Weitere Entlastungen: Anpassungen bei Quellensteuer, Rentenbesteuerung und Erbschaftsteuer.

Für Bauunternehmen bedeutet das: weniger bürokratische Belastung und schnellere Abwicklung steuerlicher Vorgänge.

Verbesserungen bei der Steuerfairness

  • Spekulationsgewinne: Freibetrag steigt von 600 auf 1.000 Euro.
  • Dezemberhilfe 2022: wird steuerfrei gestellt.
  • Rentenbesteuerung: Vollbesteuerung wird auf 2058 verschoben.
  • Neue Meldepflichten: auch innerstaatliche Steuergestaltungen müssen künftig gemeldet werden.
  • Elektronische Rechnungen: sollen verpflichtend eingeführt werden – besonders relevant für die Bauwirtschaft.

Fazit: Bedeutung für Bauwirtschaft und Wohnungsbau

Das Wachstumschancengesetz ist Teil des 10-Punkte-Plans der Bundesregierung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit. Mit steuerlichen Entlastungen, Investitionsanreizen und Bürokratieabbau schafft es neue Möglichkeiten, insbesondere für die Baubranche und den Wohnungsbau.

Einige Regelungen treten bereits 2024 in Kraft, andere folgen bis 2029. Experten bewerten die Maßnahmen insgesamt positiv, da sie Investitionen fördern und den Standort Deutschland stärken sollen. Entscheidend bleibt, wie die konkrete Umsetzung im Alltag der Bauunternehmen aussehen wird.

Quelle:

Bundesfinanzministerium – Wachstumschancen schaffen

Interview: Online-Schulungen im Bau – flexibel und praxisnah lernen
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Interview: Online-Schulungen im Bau – flexibel und praxisnah lernen

Digitale Weiterbildung ist längst auch in der Baubranche angekommen. Mit Online-Schulungen bietet die Suiteify-Akademie ein Format, das maximale Flexibilität ermöglicht: Teilnehmende bestimmen selbst, wann, wo und wie schnell sie lernen – und erhalten am Ende ein Zertifikat. Im Gespräch erklärt Johannes Trienekens, Leiter der Suiteify-Akademie, die Vorteile, den Ablauf und für wen sich das Angebot besonders eignet.

5 Min. Lesezeit

Online-Schulung oder Web-Seminar – was genau ist der Unterschied?

Johannes Trienekens:„Bei beiden Varianten handelt es sich um E-Learning-Angebote, also digitale Wissensvermittlung. Für die Teilnahme ist lediglich ein Internetzugang erforderlich – ob im Büro, unterwegs oder zu Hause.

Web-Seminare dauern in der Regel 45 Minuten und behandeln aktuelle Themen aus der Baupraxis, zum Beispiel den Umgang mit standardisierten Formblättern oder die Einstellung von Auszubildenden.

Online-Schulungen hingegen decken deutlich komplexere Inhalte ab, etwa die Baulohn-Grundlagen. Diese lassen sich nicht in einer kurzen Einheit erklären, sondern erfordern mehrere Kurseinheiten, die individuell und im eigenen Tempo absolviert werden können.“

Was bedeutet das konkret für die Teilnehmenden?

Johannes Trienekens: „Ein Web-Seminar findet zu einem festen Termin statt, zum Beispiel am Freitag um 9 Uhr. Bei Online-Schulungen entscheidet jeder selbst, wann er welche Einheit absolviert – während der Arbeitszeit, am Wochenende oder abends. Das macht das Lernen deutlich flexibler.“

Gibt es auch eine Lernzielkontrolle?

Johannes Trienekens: „Ja. Jede Einheit endet mit einer kleinen Aufgabe: Fragen beantworten oder Berechnungen durchführen. Die Teilnehmenden erhalten sofort Feedback, ob die Antworten korrekt sind.“

Muss man erst alles richtig beantworten, bevor es weitergeht?

Johannes Trienekens: „Nein, gezwungen wird niemand. Zwar bauen manche Schulungen inhaltlich aufeinander auf, aber jede kann auch unabhängig absolviert werden. Wir beobachten aber die Lernergebnisse: Wenn jemand Schwierigkeiten hat oder Inhalte mehrfach wiederholt, bieten wir gezielt Unterstützung an.“

Gibt es eine Betreuung durch Experten?

Johannes Trienekens: „Ja, jederzeit. Fragen können per E-Mail gestellt werden und werden zeitnah beantwortet – während der regulären Arbeitszeiten. Wenn es komplexer wird, klären wir das telefonisch.“

Für wen eignen sich die Online-Schulungen besonders?

Johannes Trienekens: „Für alle, die keine Zeit für Präsenzseminare haben, aber vertieftes Wissen benötigen. Das gilt für Geschäftsführer genauso wie für Lohnbuchhalter oder Auszubildende.“

Welche Online-Schulungen bieten Sie aktuell an?

Johannes Trienekens: „Als erste Schulung haben wir „Lohnkostentransparenz in drei Schritten“ gestartet. Hier lernen die Teilnehmenden:

  • mit welchen Kosten ein Bauunternehmen bei verschiedenen Beschäftigtentypen rechnen muss,
  • wie der Kalkulationslohn zur Preisfindung ermittelt wird,
  • welche Funktionen die Suiteify-Lohnabrechnung zur Kontrolle der Lohnkosten bietet.

Dazu gibt es ein Excel-Tool, das die Berechnung von Lohn- und Gehaltskosten unterstützt. Übungen helfen, den Lernerfolg zu überprüfen.“

Und welche Schulungen folgen?

Johannes Trienekens: „Ab April bieten wir die Schulung „Baulohn Grundlagen“ an. Sie umfasst 15 Einheiten, die aufeinander aufbauen.“

Warum gleich 15 Einheiten?

Johannes Trienekens: „Der Baulohn ist eine der komplexesten Entgeltabrechnungen überhaupt. Mit der Online-Schulung vermitteln wir strukturiertes, praxisnahes Wissen für Neu- und Wiedereinsteiger, aber auch für alle, die ihre Kenntnisse auffrischen wollen. Wichtig: Die Inhalte sind softwareunabhängig – wer die Grundlagen beherrscht, kann diese in jeder Lösung anwenden.“

Präsenzseminar oder E-Learning – was bevorzugen Sie persönlich?

Johannes Trienekens: „Ich selbst schätze den direkten Kontakt in Präsenzseminaren sehr. Aber ich sehe auch die Vorteile des digitalen Lernens: effizient, flexibel und zukunftsorientiert. Deshalb bin ich überzeugt, dass E-Learning die Weiterbildung der Zukunft ist.“

Fazit:

Mit den Suiteify-Online-Schulungen erhalten Bauunternehmen maximale Flexibilität, praxisnahes Wissen und Expertenunterstützung – jederzeit und überall verfügbar.

Altersvorsorge im Baugewerbe: Rente, Tarifverträge & bAV
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Altersvorsorge im Baugewerbe: Rente, Tarifverträge & bAV

Viele Beschäftigte im Baugewerbe zweifeln daran, bis zum Renteneintritt durchzuhalten. Laut Umfragen glauben nur rund 19 % der Arbeitnehmer, dass sie ihren Job bis zur Rente ausüben können – 81 % sind skeptisch. Damit steigt das Risiko von Rentenabschlägen und gekürzten Ansprüchen. Umso wichtiger ist eine solide Altersvorsorge. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie das Rentensystem aufgebaut ist, welche betriebliche Altersvorsorge (bAV) im Baugewerbe gilt, welche tariflichen Besonderheiten – insbesondere im Dachdeckerhandwerk – existieren und welche gesetzlichen Änderungen für die Entgeltumwandlung wichtig sind.

5 Min. Lesezeit

Das Rentensystem in Deutschland – die drei Säulen

  1. Basisversorgung – gesetzliche Rente
    Die gesetzliche Rente ist verpflichtend für alle Pflichtversicherten. Rentenhöhe ergibt sich aus geleisteten Beitragsjahren und Beitragsniveau.
  2. Zusatzversorgung – betriebliche Altersversorgung (bAV)
    Dieser Bereich kann durch unterschiedliche Zusagen erfolgen: Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung. Finanzierung kann durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beide gemeinsam erfolgen.
  3. Private Vorsorge
    Freiwillige Absicherung, z. B. Riester-Rente, Rürup-Rente oder private Rentenversicherung.

Betriebliche Altersvorsorge – die wichtigsten Zusagearten

  • Leistungszusage: Der Arbeitgeber garantiert eine bestimmte Leistung (z. B. 20 € pro Jahr der Betriebszugehörigkeit). Das Anlagerisiko liegt beim Arbeitgeber.
  • Beitragsorientierte Leistungszusage: Ein Kapital wird festgelegt und extern angelegt. Bei Rentenantritt ergibt sich die Leistung aus Kapital plus Erträge.
  • Beitragszusage mit Mindestleistung: Beiträge werden festgelegt, und eine Mindestleistung ist garantiert (gängig u. a. bei Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).

Altersvorsorge im Baugewerbe: Tarifliche Zusatzversorgung

Beschäftigte im Bau profitieren von speziellen Tarifverträgen, insbesondere über die Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau):

  • Zusatzversorgung im Baugewerbe (TZA Bau)
    Sichert Alters-, Erwerbsminderungsrenten und Sterbegeld ab.
  • Tarifliche Zusatzrente Bau (TZR Bau)
    Arbeitgeber zahlen im Westen aktuell 30,68 € pro Monat in die Zusatzversorgung (Stand 2025).
    Im Osten gilt dieser Tarifvertrag nicht verbindlich.

Altersvorsorge im Dachdeckerhandwerk: Tarifliche Regelungen

Geltungsbereich

  • Räumlich: gesamte Bundesrepublik Deutschland
  • Fachlich: alle Betriebe und selbstständigen Abteilungen des Dachdeckerhandwerks
  • Persönlich: alle gewerblichen Arbeitnehmer mit versicherungspflichtiger Tätigkeit (SGB VI)

Wichtige Tarifverträge

TV Grundbeihilfe

  • Finanzierung: 1 % des Bruttolohns durch den Arbeitgeber
  • Leistungen:
    • Zuschuss zum Altersruhegeld (max. 71,92 € mtl.)
    • Zuschuss zur Erwerbsminderungs- oder Unfallrente (52,46 € / 71,92 € ab 65 J.)
    • Sterbegeld für Hinterbliebene (511,32 €)

TV 13. Monatseinkommen

  • Anspruch ab 12 Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis
  • Arbeitgeber zahlt zusätzlich Beiträge zur Altersvorsorge
  • Höhe: 38-facher Bruttodurchschnittsstundenlohn

TV Ergänzungsbeihilfe

  • Ergänzende Leistung für Beihilfeempfänger der Zusatzversorgungskasse
  • Höhe: max. 21,84 € pro Monat (aus Rücklagen finanziert)

TV TZR (Tarifliche Zusatzrente)

  • Arbeitgeberanteil: 33,23 € monatlich
  • Auszahlung ab Anspruch auf gesetzliche Rente oder spätestens ab 67 Jahren
  • Lebenslange Rentenzahlung

TV Entgeltumwandlung

  • Zusätzlich zur TZR Bau können Arbeitnehmer Teile ihres Gehalts in die Altersvorsorge umwandeln
  • Steuer- und sozialversicherungsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
  • Seit 2018: steuerlich begünstigt bis 8 % (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss – aktuelle Entwicklungen

  • Arbeitgeber müssen i. d. R. 15 % Zuschuss zahlen, wenn sie Sozialabgaben sparen (§ 1a BetrAVG).
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März 2025 (3 AZR 53/24): Tarifverträge können hiervon abweichen. Das heißt: Gibt es im Tarifvertrag keine Zuschusspflicht, geht dieser vor.

Fazit

Die Altersvorsorge im Baugewerbe basiert auf einem Mix aus gesetzlicher Rente, tariflicher Zusatzversorgung und betrieblicher Vorsorge. Besonders das Dachdeckerhandwerk zeigt mit seinen speziellen Tarifverträgen, wie umfangreich die Absicherung ausfallen kann.

Frühzeitige Information und Nutzung von Möglichkeiten wie Entgeltumwandlung und bAV sind entscheidend, um Rentenlücken zu schließen und eine solide Absicherung zu gewährleisten.

FAQ: Altersvorsorge im Baugewerbe

Was ist die TZR Bau?

Eine tarifliche Zusatzrente, die Arbeitgeber im Westen mit 30,68 € monatlich finanzieren.

Welche Leistungen bietet die ZVK im Dachdeckerhandwerk?

Grundbeihilfe, Zusatzrenten, Zuschüsse zur Erwerbsminderungsrente und ein Sterbegeld.

Müssen Arbeitgeber immer 15 % Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen?

Nicht zwingend – Tarifverträge können abweichende Regelungen festlegen.

Warum ist Altersvorsorge im Bau so wichtig?

Weil viele Beschäftigte ihren Beruf nicht bis zum regulären Renteneintritt ausüben können und sonst Rentenabschläge drohen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung – Betriebliche Altersversorgung

Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11. März 2025 (3 AZR 53/24)

Bauwirtschaft Hessen – Tarifliche Zusatzrente Bau 2025

BMAS – Betriebliche Altersversorgung (BetrAVG)

Tarifvertrag Dachdeckerhandwerk (ZVDH)

Baulohn abrechnen: Cloud oder On-Premise – die richtige Wahl treffen
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Baulohn abrechnen: Cloud oder On-Premise – die richtige Wahl treffen

Die Baulohnabrechnung gehört zu den komplexesten Lohnabrechnungen überhaupt. Grund sind die speziellen Arbeitsbedingungen am Bau und zahlreiche gesetzliche sowie tarifliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Betriebe, die unter den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) Bau fallen, sind verpflichtet, Baulohn korrekt und fristgerecht abzurechnen. Neben der Entscheidung, ob die Lohnabrechnung intern oder durch einen externen Dienstleister erfolgen soll, stellt sich immer häufiger eine weitere Frage: Soll der Baulohn im eigenen Unternehmen mit einer On-Premise-Lösung oder besser online in der Cloud abgerechnet werden? Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Stärken beide Varianten haben und worauf Bauunternehmer achten sollten.

5 Min. Lesezeit

Warum die Baulohnabrechnung so komplex ist

Die Lohnabrechnung im Baugewerbe ist aufgrund von Witterungsrisiken, Schlechtwettergeld, Überstundenregelungen, Urlaubs- und Lohnausgleichskassen (SOKA-Bau) sowie besonderen Tarifverträgen weitaus anspruchsvoller als in anderen Branchen. Fehler können teuer werden, etwa durch Rückforderungen von Sozialkassen oder Fördermitteln.

Darum ist es für Bauunternehmen entscheidend, eine zuverlässige und aktuelle Baulohn-Software zu nutzen und zu prüfen, welches Modell – Cloud oder On-Premise – den eigenen Anforderungen am besten entspricht.

Baulohn online in der Cloud abrechnen (SaaS)

Immer mehr Unternehmen setzen auf Cloud-Lösungen (Software as a Service, kurz SaaS). Dabei wird die Baulohnsoftware nicht mehr lokal installiert, sondern vom Anbieter in einem sicheren Rechenzentrum betrieben. Der Zugriff erfolgt über eine geschützte Internetverbindung und einen Webbrowser.

Diese Variante eignet sich besonders für Betriebe, die keine eigene IT-Abteilung haben und Wert auf aktuelle Software sowie einen einfachen Datenaustausch legen.

Vorteile der Cloud-Lösung für Baulohn

  • Automatische Updates: Immer auf dem neuesten Stand bei Gesetzen, Tarifen und Softwareversionen.
  • Rechtssichere Meldungen: Elektronische Übermittlung an Behörden und Sozialkassen ist integriert.
  • Sichere Datenspeicherung: Professionelle Rechenzentren übernehmen Datensicherung und Archivierung für mindestens zehn Jahre.
  • Ortsunabhängiger Zugriff: Sie können von jedem internetfähigen Gerät auf die Baulohnsoftware zugreifen.
  • Kalkulierbare Kosten: Keine hohen Anfangsinvestitionen in Server oder IT.
  • Keine IT-Belastung: Kein Aufwand für Wartung, Updates und Datensicherung im eigenen Betrieb.
  • Service bei Personalausfall: Anbieter wie BRZ Deutschland GmbH können bei Ausfällen von Lohnsachbearbeitern kurzfristig einspringen.

Tipp: Prüfen Sie vorab die Internetgeschwindigkeit an Ihrem Standort. Eine stabile Verbindung ist Voraussetzung für reibungsloses Arbeiten mit einer Cloud-Lösung.

On-Premise-Lösung: Wann sie sinnvoll sein kann

Bei einer On-Premise-Lösung wird die Software auf den eigenen Servern oder PCs installiert und betrieben. Das kann sinnvoll sein, wenn:

  • Ihr Betrieb eine gut aufgestellte IT-Abteilung hat,
  • Sie aus Sicherheits- oder Compliance-Gründen alle Daten lokal speichern möchten,
  • eine schwache Internetanbindung die Arbeit in der Cloud erschwert.

Allerdings müssen hier Software-Updates, Datensicherung und Systemwartung selbst organisiert werden. Das verursacht zusätzliche Kosten und bindet Personalressourcen.

Fazit: Welche Lösung passt zu Ihrem Bauunternehmen?

Die Entscheidung zwischen Cloud und On-Premise hängt vor allem von der IT-Infrastruktur und den individuellen Anforderungen Ihres Unternehmens ab.

  • Cloud-Lösungen (SaaS) sind ideal für Unternehmen ohne eigene IT-Abteilung, die Wert auf Aktualität, Sicherheit und Flexibilität legen.
  • On-Premise kann für Betriebe interessant sein, die über eine stabile IT-Struktur verfügen oder Daten zwingend intern halten müssen.

In jedem Fall ist wichtig, dass die Baulohnabrechnung rechtssicher, effizient und aktuell ist – um Fehler zu vermeiden und die wirtschaftliche Steuerung des Unternehmens zu verbessern.