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Baulohn

Baulohn ohne Umwege: Tarife, Zuschläge und Sonderregelungen der Baubranche im Detail.

Baulohn abrechnen – was Sie dazu wissen sollten
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Baulohn abrechnen – was Sie dazu wissen sollten

Viele Unternehmer im Baugewerbe scheuen vor der Baulohnabrechnung zurück. Dieser Beitrag beschreibt, was es mit dem Baulohn auf sich hat, welche Besonderheiten er aufweist und wie auch kleinere Betriebe die Abrechnung von Baulohn selbst durchführen können.

5 Min. Lesezeit

Die Baulohnabrechnung wirkt auf den ersten Blick komplex und unübersichtlich – bei näherer Betrachtung ist sie jedoch keineswegs Hexenwerk. Oft halten sich Unternehmerinnen und Unternehmer bei diesem Thema aber zurück, weil sie zu wenig darüber wissen. Wer den Baulohn selbst abrechnen möchte, sollte ihn daher zuerst verstehen.

Warum der Baulohn für das Baugewerbe unverzichtbar ist

Grund für die Einführung des Baulohns war und ist seit jeher der Ausgleich der witterungsbedingten Besonderheiten im Baugewerbe. Um diesen Ausgleich herzustellen, gibt es unter der Dachmarke SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft) spezielle Sozialkassen für das Baugewerbe. Diese Kassen haben die Aufgabe, für die Bauarbeiter eine kontinuierliche Lohnzahlung sicherzustellen – und zwar vor allem unter folgenden Umständen:

  • Jahreszeitenbedingter Arbeitsausfall (Beispiel: Gerüstbauer können ihre Arbeit bei Minustemperaturen im Winter aus Gründen der Sicherheit nicht ausführen.)
  • Witterungsbedingter Arbeitsausfall (Beispiel: Ein anhaltender Wintereinbruch im April verschiebt mehrere Aufträge eines Landschaftsbauers nach hinten.)
  • Jahresurlaub der Arbeitnehmer

Die Besonderheiten der Baulohnabrechnung dienen somit vor allem der Absicherung der im Baugewerbe beschäftigten Arbeitnehmer.

SOKA-BAU

Zur SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft) gehören unter anderem die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK).

Unternehmer müssen das Urlaubsentgelt ihrer Arbeitnehmer an die ULAK überweisen. Sie verwaltet das Entgelt treuhänderisch, bis die Mitarbeiter ihren Urlaub genommen haben.

Aufgabe der ZVK ist es, mit einer Rentenbeihilfe die Nachteile bei der Altersversorgung auszugleichen, die im Baugewerbe häufig an der Tagesordnung sind.

Welche Unternehmen zum Baulohn abrechnen verpflichtet sind

Es gibt keine abschließende Auflistung, aus der hervorgeht, welche Unternehmen Baulohn abrechnen müssen. Man orientiert sich dabei jedoch am Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV) sowie am Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).

Finden sich die Leistungen des Unternehmens in diesen Katalogen wieder, ist von einer Verpflichtung zur Beitragszahlung an SOKA-BAU auszugehen. In diesem Fall muss das Unternehmen den Baulohn selbst abrechnen oder die Abrechnung an einen externen Dienstleister auslagern.

Zum Baugewerbe zählen in jedem Fall die folgenden Baugewerbezweige:

  • Bauhauptgewerbe
  • Maler und Lackierer
  • Dachdecker
  • Gerüstbauer
  • Garten- und Landschaftsbauer

Zum Bauhauptgewerbe gehören jene Wirtschaftszweige, die im Hoch- oder Tiefbau tätig sind oder spezialisierte Bautätigkeiten ausführen, beispielsweise:

  • Gebäudebau
  • Straßenbau
  • Leitungstiefbau
  • Kläranlagenbau
  • Abbrucharbeiten
  • Ingenieurholzbau
  • Schornsteinbau
  • Zimmereiarbeiten

Hinweis: Jedes Unternehmen ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob es Baulohn abrechnen muss. SOKA-BAU kann Beitragszahlungen auch noch mehrere Jahre rückwirkend einfordern.

Neben SOKA-BAU gibt es weitere Sozialkassen, die für spezielle Branchen geschaffen wurden:

  • SOKA-DACH (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk)
  • EWGaLa (Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau)
  • SKG (Sozialkasse für das Gerüstbaugewerbe)
  • Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
  • Malerkasse

Besonderheiten der Baulohnabrechnung – womit Arbeitgeber rechnen müssen

Die Lohnabrechnung funktioniert auch im Baugewerbe zunächst nach den allgemeingültigen Vorgaben. Der Arbeitgeber ermittelt das Gesamtbrutto, berechnet die anfallende Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung, woraus sich schließlich der Nettolohn ergibt. In der Baulohnabrechnung wird dieses Schema durch weitere Positionen ergänzt:

Besonderheit

Herausforderung

Sozialkassenverfahren

Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Sozialkasse. Hierüber sind monatliche Meldungen zu erstellen. Er meldet Ansprüche auf Ausgleichszahlungen an und wickelt diese mit SOKA-BAU bzw. der zuständigen Sozialkasse ab. Teilweise variieren die Beitragssätze je nach Branche, ebenso wie die Verteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. Winterbeschäftigungsumlage 2,0 Prozent bei SOKA-BAU und SOKA DACH, 1 Prozent bei der SKG).

Arbeitszeitkonten

Da die Arbeitszeiten am Bau im Jahresverlauf variieren, müssen Arbeitgeber, die den Baulohn selber abrechnen, Arbeitszeitkonten führen. Je nach Tarifvertrag werden gewöhnlich Sommer- und Winterarbeitszeiten unterschieden, wobei im Sommer mehr Sollarbeitsstunden abgerechnet werden, als im Winter.

Variierende Löhne

Feste Monatslöhne sind im Baugewerbe kaum üblich. Im Regelfall variieren die Bruttolöhne der Arbeitnehmer in Abhängigkeit von der gearbeiteten Stundenzahl.

Zulagen

Zuschläge zum regulären Stundenlohn (z. B. Zulagen für Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Erschwerniszulagen) müssen gesondert für die angefallenen Arbeitszeiten ermittelt und in der Baulohnabrechnung ausgewiesen werden.

Sachleistungen

Verpflegung auf der Baustelle, eine Unterkunft, Fahrtkostenzuschüsse – Sachleistungen müssen steuer- und sozialversicherungsrechtlich korrekt abgerechnet werden.

Sofortmeldungen

Wird ein neuer Arbeitnehmer eingestellt, so hat vor Arbeitsantritt an die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Sofortmeldung zu erfolgen. Andernfalls drohen bei einer Zollprüfung empfindliche Bußgelder.

(Saison-)Kurzarbeitergeld

Fallen am Bau Arbeitszeiten witterungsbedingt aus, muss der Arbeitgeber die Ansprüche der einzelnen Mitarbeiter berechnen und Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragen.

Outsourcing der Baulohnabrechnung – nicht immer die optimale Lösung

Auf den ersten Blick kann der Baulohn durchaus komplex wirken. Daher entscheiden sich einige Unternehmen dafür, die Abrechnung extern durchführen zu lassen – insbesondere dann, wenn im Betrieb kein speziell geschultes Fachpersonal vorhanden ist.

Gleichzeitig ist das Outsourcing nicht für jeden Betrieb automatisch die beste Lösung. Denn auch bei einer externen Abrechnung bleibt ein gewisser Kommunikations- und Abstimmungsaufwand bestehen. Die für die Abrechnung benötigten Informationen werden weiterhin im Unternehmen erhoben, während der Dienstleister die anschließende Erfassung und Verarbeitung übernimmt.

Je nach Betriebsorganisation kann der Zeitvorteil dadurch unterschiedlich ausfallen – und für manche Betriebe kann es ebenso sinnvoll sein, die Baulohnabrechnung intern mit einer passenden Software abzuwickeln.

Baulohn selber abrechnen – auch für kleine Betriebe machbar und vorteilhaft

Allen Widrigkeiten zum Trotz kann jeder Unternehmer und jede Unternehmerin im Baugewerbe den Baulohn selber abrechnen – vorausgesetzt, man setzt eine Baulohn-Software ein, die die Besonderheiten der Baulohnabrechnung berücksichtigt. Die Abrechnung im eigenen Haus hat zahlreiche Vorteile:

  • Unabhängigkeit: Wenn Arbeitgeber den Baulohn selbst abrechnen, bleiben sie von Dienstleistern unabhängig.
  • Know-how: Das Know-how in Sachen Entgeltabrechnung bleibt im Betrieb bzw. kann kontinuierlich ausgebaut werden. Dank der Unterstützung durch Baulohn-Software ist weniger Fachwissen erforderlich, als viele Unternehmer glauben.
  • Kosteneinsparung: Wenn ein Dienstleister den Baulohn abrechnet, bezahlt der Arbeitgeber gewöhnlich eine feste Pauschale je Mitarbeiter – Monat für Monat erneut.
  • Kontrolle: Rechnen Unternehmer den Baulohn selber ab, behalten sie die Kontrolle. Auswertungen zu den Lohnkosten für unternehmerische Entscheidungen sind jederzeit verfügbar.
  • Schutz von vertraulichen Daten: Wird die Baulohnabrechnung intern durchgeführt, müssen keine vertraulichen Mitarbeiter- oder Unternehmensdaten an Dritte herausgegeben werden.

Geprüfte Baulohn Software trägt zur Rechtssicherheit bei

Die gesetzlichen Vorgaben im Baulohn ändern sich häufig. Unternehmen, die den Baulohn selbst abrechnen möchten, sollten daher auf eine geeignete Baulohn-Software setzen. Diese sollte nicht nur alle branchenspezifischen Anforderungen abdecken – etwa die Verwaltung der Sozialkassen, die Berechnung von Urlaubsgeld, Meldungen an die Sozialkassen oder die Abrechnung von Saison-Kurzarbeitergeld –, sondern auch regelmäßig und zuverlässig vom Hersteller aktualisiert werden.

Wird die jeweils aktuelle Rechtslage (z. B. Meldefristen oder Beitragssätze) korrekt umgesetzt, ist bereits ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit getan.

Ideal ist eine Baulohn-Software, deren Verfahrenszulässigkeit sowohl von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestätigt wurde als auch für den elektronischen Datenaustausch mit der SOKA-Bau zugelassen ist. Das erleichtert die Abrechnung erheblich, da Anträge und Beitragsnachweise nicht mehr manuell erstellt werden müssen.

Mit der passenden Software reduziert sich der Aufwand für die Baulohnabrechnung somit auf ein Minimum.

Tariflicher Mindestlohn Bauhauptgewerbe: Update & Nachwirkung
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Tariflicher Mindestlohn Bauhauptgewerbe: Update & Nachwirkung

Der tarifliche Mindestlohn im Bauhauptgewerbe ist nach dem Auslaufen des Mindestlohntarifvertrags zum 31. Dezember 2021 weiterhin ungeklärt. Bis heute wurde zwischen den Tarifparteien keine neue Vereinbarung getroffen. Dennoch gelten für bestehende Verträge bestimmte Regelungen weiter. Hier erfahren Sie, welche Löhne laut dem Landesverband der Bayerischen Bauinnungen aktuell gelten.

5 Min. Lesezeit

Hintergrund: Auslaufen des Tarifvertrags

Der Mindestlohntarifvertrag im Bauhauptgewerbe ist am 31.12.2021 ausgelaufen. Bisher konnte keine neue tarifliche Einigung erzielt werden.

Nachwirkung der bisherigen Tariflöhne

Arbeitsrechtlich gelten die zum 31. Dezember 2021 gültigen Gesamttarifstundenlöhne weiterhin, sofern beide Parteien tarifgebunden sind oder eine arbeitsvertragliche Regelung besteht. Diese Werte sind:

  • Mindestlohn 1: 12,85 €/Stunde
  • Mindestlohn 2 West: 15,70 €/Stunde
  • Mindestlohn 2 Berlin: 15,55 €/Stunde

Diese Regelung wird als „Nachwirkung“ bezeichnet und bleibt gültig, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

Geltender Mindestlohn für neue Verträge und Bürgenhaftung

Für neu abgeschlossene Arbeitsverträge ab dem 01.01.2022 sowie für die Bürgenhaftung des Hauptunternehmers (bei Einsatz von Subunternehmern) ist ausschließlich der gesetzliche Mindestlohn relevant:

  • 12,41 €/Stunde ab 01.01.2024
  • 12,82 €/Stunde ab 01.01.2025

Ansprechpartner bei Fragen

Bei Unsicherheiten oder speziellen Fragestellungen sollten sich Bauunternehmen und Beschäftigte direkt an ihre Innungen oder Bauverbände wenden, die aktuelle Informationen und rechtliche Beratung anbieten.

Bescheinigungsmanagement: Risiken im Baubetrieb minimieren
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Bescheinigungsmanagement: Risiken im Baubetrieb minimieren

Bescheinigungen spielen im Bauwesen eine zentrale Rolle, um Haftungs-, Qualitäts- und Ausfallrisiken zu minimieren. Sie dienen als Nachweise dafür, dass Vorgaben und Standards regelmäßig erfüllt werden. Auch wenn sie oft nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, sind sie in der Praxis unverzichtbar, um existenzielle Risiken vom Unternehmen abzuwenden. Mit der zunehmenden Digitalisierung verlagert sich das Bescheinigungsmanagement weg von Papier und PDF hin zu reinen Datenströmen, die online abgefragt und überprüft werden können.

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Was sind Bescheinigungen und warum sind sie wichtig?

Bescheinigungen bestätigen, dass Standards oder Anforderungen erfüllt werden. Sie sind in der Regel nicht verpflichtend, aber praktisch unverzichtbar, um Risiken im Unternehmen zu minimieren.

Typische Bescheinigungen im Baubetrieb

Bescheinigungen betreffen Bauunternehmen sowohl als Auftraggeber als auch als Auftragnehmer. Sie können Voraussetzung für Lieferantenbeziehungen oder Bauaufträge sein. Häufig vorkommende Bescheinigungen sind:

  • Freistellungsbescheinigung bei bauabzugssteuerpflichtigen Verträgen
  • SOKA-BAU-Bescheinigung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
  • Zertifizierung für eine Präqualifizierung
  • ISO 9001 (Qualitätsmanagement)
  • ISO 14001 (Umweltmanagement)
  • Liquiditätsauskunft mit Mindsetscoring

Je nach Gewerk und Vertragskonstellation können weitere Nachweise erforderlich sein, etwa im Bereich Entsorgung oder Recycling.

Risiken bei fehlenden oder ungültigen Bescheinigungen

Fehlende oder abgelaufene Bescheinigungen können zu Vertragsstrafen, Kündigungen oder dem Verlust von Aufträgen führen. Steuerrechtliche Risiken bestehen etwa, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Auftraggeber können sogar für Sozialversicherungsbeiträge oder Sozialkassenleistungen des Auftragnehmers haften – oft erst Jahre später. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind möglich, da ohne Bescheinigungen der Nachweis der Unschuld bei Betrugsverdacht erschwert wird.

Optimale Verwaltung und Automatisierung von Bescheinigungen

Bauunternehmen sollten Bescheinigungen zentral in der Bausoftware beim jeweiligen Geschäftspartner hinterlegen. Automatisierte Gültigkeitsprüfungen, Erinnerungen und Online-Abfragen beim Bescheinigungsaussteller helfen, den Aufwand gering zu halten. Wichtige Schritte sind:

  • Festlegung, welche Bescheinigungen für welche Geschäftspartner oder Aufträge nötig sind
  • Prüfung vor Vertragsabschluss
  • Gültigkeitsprüfung vor jedem Zahlungsverkehr
  • Automatisierte Erinnerung an den Ablauf von Bescheinigungen

Fazit

Kein Bauunternehmen kommt um Bescheinigungen herum. Viele Auftraggeber vergeben Aufträge nur an Firmen, die gültige Nachweise vorlegen. Entscheidend ist die kontinuierliche Überwachung der Gültigkeit. Ein automatisierter Prozess über die Bausoftware reduziert den Verwaltungsaufwand und minimiert Risiken.

450 Euro Einmalzahlung im Bauhauptgewerbe: Details und Termine
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450 Euro Einmalzahlung im Bauhauptgewerbe: Details und Termine

Gemäß dem im Oktober 2021 beschlossenen Tarifvertrag erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe mehrere Einmalzahlungen. Nachdem die erste Zahlung bereits 2022 erfolgt ist, steht nun die zweite Einmalzahlung an. Diese Regelung bringt für die Beschäftigten in den Gebieten West und Berlin eine spürbare Entlastung – ein wichtiges Signal in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten.

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Einmalzahlung im Bauhauptgewerbe: Hintergrund und Höhe

Der Tarifvertrag aus Oktober 2021 sieht insgesamt zwei Einmalzahlungen für Beschäftigte im Bauhauptgewerbe vor. Nach der ersten Zahlung in Höhe von 400,00 Euro im Mai 2022 folgt nun die zweite Einmalzahlung. Mit der Mai-Abrechnung 2023 erhalten berechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 450,00 Euro.

Auszahlungstermine und Berechtigte

Die zweite Einmalzahlung wird allen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten der Betriebe im Bauhauptgewerbe in den Gebieten West und Berlin mit dem Mai-Entgelt 2023 ausgezahlt. Auch Teilzeitangestellte profitieren, wobei die Auszahlung anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit erfolgt.

Sonderregelung für Auszubildende

Auszubildende in den Gebieten West und Berlin, die sich im zweiten, dritten oder vierten Ausbildungsjahr befinden, haben ihre Einmalzahlung in Höhe von 110,00 Euro bereits mit der Vergütung im März 2023 erhalten. Diese Sonderregelung stellt sicher, dass auch der Nachwuchs im Bauhauptgewerbe von der tariflichen Vereinbarung profitiert.

Keine Einmalzahlung im Tarifgebiet Ost

Aufgrund der prozentual höheren Entgeltsteigerung für das Tarifgebiet Ost (West/Berlin: +2,0 %, Ost: +2,7 %) sind mit dem Mai-Entgelt 2023 keine zusätzlichen Einmalzahlungen vorgesehen.

Ausblick: Nächste Entgeltanpassung ab Januar 2024

Die nächste Anpassung im Bauhauptgewerbe erfolgt am 1. Januar 2024. Dabei wird der Verpflegungszuschuss für Baustellen mit täglicher Heimfahrt erhöht. Über die Details und weitere geplante Änderungen werden wir rechtzeitig informieren.

Beschäftigte im Bau erhalten 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie
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Beschäftigte im Bau erhalten 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie

Die Inflation trifft auch die Baubranche hart: Bauarbeiter*innen und kaufmännische Angestellte spüren den Kaufkraftverlust deutlich. Um die Belastung abzufedern, haben sich die Tarifparteien des Baugewerbes auf eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro geeinigt. Sie wird in zwei Raten ausgezahlt und gilt für fast 890.000 Beschäftigte. Auch Azubis und Teilzeitkräfte profitieren. In diesem Artikel erfahren Sie alle wichtigen Details zu Auszahlung, Kürzungen und Hintergründen.

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Beschluss der Tarifparteien und Geltungsbereich

Am 30. Januar 2023 einigten sich der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und die IG BAU, dass eine Inflationsausgleichsprämie für Beschäftigte im Baugewerbe gezahlt wird. Rund 890.000 Arbeitnehmende profitieren davon. Der neue Tarifbeschluss trat am 1. Februar 2023 in Kraft, die Allgemeinverbindlichkeit wurde beantragt. Arbeitgeber dürfen sogar mehr als 1.000 Euro zahlen. Beträge bis 3.000 Euro bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei.

Auszahlung in zwei Tranchen und steuerliche Behandlung

Die 1.000 Euro werden in zwei Raten zu je 500 Euro bis spätestens 30. September 2023 und 30. September 2024 ausgezahlt. Übersteigt die Prämie 3.000 Euro, wird der übersteigende Teil sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber können die Beträge auch in Raten auszahlen.

Sonderregelungen für Auszubildende und Teilzeitkräfte

Auszubildende erhalten 300 Euro, ebenfalls in zwei Tranchen zu je 150 Euro, mit denselben Fristen. Teilzeitbeschäftigte bekommen die Prämie anteilig entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur tariflichen Arbeitszeit.

Kürzungen bei verspätetem Eintritt oder Unterbrechungen

Für jeden vollen Kalendermonat zwischen Februar 2023 und Dezember 2024 ohne Beschäftigungsverhältnis reduziert sich die Prämie um 1/23. Beispiel: Tritt ein Arbeitnehmer am 2. Mai 2023 ein, werden Februar, März und April gekürzt.

Das ergibt:
1.000 € – (3 × 43,48 €) = 869,56 € in zwei Raten zu je 434,78 €.

Bereits gezahlte Inflationsprämien vor dem Beschluss können mit der vereinbarten Prämie verrechnet werden. Eine erneute Zahlung ist dann nicht erforderlich.

Bedeutung der Prämie für Beschäftigte und Unternehmen

Die Inflationsausgleichsprämie ist ein starkes Signal für Stabilität und soziale Verantwortung. Sie soll Privathaushalte entlasten und die attraktiven tariflichen Rahmenbedingungen im Bauhauptgewerbe sichern. Carsten Burckhardt (IG BAU) betonte: „Fast alles ist deutlich teurer geworden, insbesondere die Energiekosten. Deshalb freut es mich sehr, dass wir diese zusätzlichen Zahlungen erwirken konnten.“
Darüber hinaus zeigt der Beschluss, wie Tarifparteien in Zeiten von Fachkräftemangel und wirtschaftlichen Unsicherheiten sozialpartnerschaftliche Lösungen finden. Gleichzeitig dient die Prämie als Mittel, um Beschäftigte langfristig an Bauunternehmen zu binden und Vertrauen zu schaffen.

Entgelterhöhungen im Bauhauptgewerbe ab April 2023
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Entgelterhöhungen im Bauhauptgewerbe ab April 2023

Ab dem 1. April 2023 tritt die dritte Stufe der Tarifanpassung im Bauhauptgewerbe in Kraft. Sie wurde bereits im Tarifpaket vom Oktober 2021 beschlossen und bringt – gerade angesichts steigender Energie- und Lebenshaltungskosten – spürbare Verbesserungen für Beschäftigte in Bauunternehmen mit sich.

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Hintergrund zur Tarifanpassung 2023

Die Entgelterhöhungen basieren auf dem im Oktober 2021 vereinbarten Tarifpaket für das Bauhauptgewerbe. Nach den ersten beiden Anpassungsstufen in den Jahren 2021 und 2022 folgt nun die dritte Stufe. Damit setzen die Tarifparteien ihren Kurs zur Stärkung der Einkommen und zur Sicherung der Attraktivität der Bauberufe konsequent fort.

Tarifanpassungen im Überblick

Region Entgelterhöhung Ausbildungsvergütung
West
2,0 %
15 € (1. Ausbildungsjahr)
Ost
2,7 %

25 €(1. Jahr),
35 € (2.-4. Jahr)

Diese Anpassungen gelten für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte sowie Auszubildende in Bauunternehmen.

Auswirkungen auf Löhne und Gehälter

Die neuen Tarifsätze betreffen sowohl gewerbliche Beschäftigte als auch kaufmännische und technische Angestellte im Bauhauptgewerbe. Je nach Region und Qualifikationsstufe erhöhen sich die monatlichen Einkommen entsprechend der festgelegten Prozentsätze und Pauschalen.

Eine detaillierte Übersicht über die neuen Tariflöhne und Ausbildungsvergütungen finden Sie in unserem ergänzenden Artikel Aktuelle Tariflöhne, Tarifgehälter und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe

Laufzeit und weitere Entwicklungen

Der aktuelle Tarifvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 33 Monaten und endet am 31. März 2024. Über künftige Anpassungen oder mögliche Sonderzahlungen informieren wir Sie fortlaufend im Suiteify-Baublog.

Fazit

Mit der dritten Stufe der Tarifanpassung profitieren Beschäftigte im Bauhauptgewerbe erneut von höheren Einkommen und besseren Ausbildungsvergütungen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Branche langfristig zu stärken und attraktiv für neue Fachkräfte zu halten.

Quellen

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB)

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB)

Interview: Online-Schulungen im Bau – flexibel und praxisnah lernen
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Interview: Online-Schulungen im Bau – flexibel und praxisnah lernen

Digitale Weiterbildung ist längst auch in der Baubranche angekommen. Mit Online-Schulungen bietet die Suiteify-Akademie ein Format, das maximale Flexibilität ermöglicht: Teilnehmende bestimmen selbst, wann, wo und wie schnell sie lernen – und erhalten am Ende ein Zertifikat. Im Gespräch erklärt Johannes Trienekens, Leiter der Suiteify-Akademie, die Vorteile, den Ablauf und für wen sich das Angebot besonders eignet.

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Online-Schulung oder Web-Seminar – was genau ist der Unterschied?

Johannes Trienekens:„Bei beiden Varianten handelt es sich um E-Learning-Angebote, also digitale Wissensvermittlung. Für die Teilnahme ist lediglich ein Internetzugang erforderlich – ob im Büro, unterwegs oder zu Hause.

Web-Seminare dauern in der Regel 45 Minuten und behandeln aktuelle Themen aus der Baupraxis, zum Beispiel den Umgang mit standardisierten Formblättern oder die Einstellung von Auszubildenden.

Online-Schulungen hingegen decken deutlich komplexere Inhalte ab, etwa die Baulohn-Grundlagen. Diese lassen sich nicht in einer kurzen Einheit erklären, sondern erfordern mehrere Kurseinheiten, die individuell und im eigenen Tempo absolviert werden können.“

Was bedeutet das konkret für die Teilnehmenden?

Johannes Trienekens: „Ein Web-Seminar findet zu einem festen Termin statt, zum Beispiel am Freitag um 9 Uhr. Bei Online-Schulungen entscheidet jeder selbst, wann er welche Einheit absolviert – während der Arbeitszeit, am Wochenende oder abends. Das macht das Lernen deutlich flexibler.“

Gibt es auch eine Lernzielkontrolle?

Johannes Trienekens: „Ja. Jede Einheit endet mit einer kleinen Aufgabe: Fragen beantworten oder Berechnungen durchführen. Die Teilnehmenden erhalten sofort Feedback, ob die Antworten korrekt sind.“

Muss man erst alles richtig beantworten, bevor es weitergeht?

Johannes Trienekens: „Nein, gezwungen wird niemand. Zwar bauen manche Schulungen inhaltlich aufeinander auf, aber jede kann auch unabhängig absolviert werden. Wir beobachten aber die Lernergebnisse: Wenn jemand Schwierigkeiten hat oder Inhalte mehrfach wiederholt, bieten wir gezielt Unterstützung an.“

Gibt es eine Betreuung durch Experten?

Johannes Trienekens: „Ja, jederzeit. Fragen können per E-Mail gestellt werden und werden zeitnah beantwortet – während der regulären Arbeitszeiten. Wenn es komplexer wird, klären wir das telefonisch.“

Für wen eignen sich die Online-Schulungen besonders?

Johannes Trienekens: „Für alle, die keine Zeit für Präsenzseminare haben, aber vertieftes Wissen benötigen. Das gilt für Geschäftsführer genauso wie für Lohnbuchhalter oder Auszubildende.“

Welche Online-Schulungen bieten Sie aktuell an?

Johannes Trienekens: „Als erste Schulung haben wir „Lohnkostentransparenz in drei Schritten“ gestartet. Hier lernen die Teilnehmenden:

  • mit welchen Kosten ein Bauunternehmen bei verschiedenen Beschäftigtentypen rechnen muss,
  • wie der Kalkulationslohn zur Preisfindung ermittelt wird,
  • welche Funktionen die Suiteify-Lohnabrechnung zur Kontrolle der Lohnkosten bietet.

Dazu gibt es ein Excel-Tool, das die Berechnung von Lohn- und Gehaltskosten unterstützt. Übungen helfen, den Lernerfolg zu überprüfen.“

Und welche Schulungen folgen?

Johannes Trienekens: „Ab April bieten wir die Schulung „Baulohn Grundlagen“ an. Sie umfasst 15 Einheiten, die aufeinander aufbauen.“

Warum gleich 15 Einheiten?

Johannes Trienekens: „Der Baulohn ist eine der komplexesten Entgeltabrechnungen überhaupt. Mit der Online-Schulung vermitteln wir strukturiertes, praxisnahes Wissen für Neu- und Wiedereinsteiger, aber auch für alle, die ihre Kenntnisse auffrischen wollen. Wichtig: Die Inhalte sind softwareunabhängig – wer die Grundlagen beherrscht, kann diese in jeder Lösung anwenden.“

Präsenzseminar oder E-Learning – was bevorzugen Sie persönlich?

Johannes Trienekens: „Ich selbst schätze den direkten Kontakt in Präsenzseminaren sehr. Aber ich sehe auch die Vorteile des digitalen Lernens: effizient, flexibel und zukunftsorientiert. Deshalb bin ich überzeugt, dass E-Learning die Weiterbildung der Zukunft ist.“

Fazit:

Mit den Suiteify-Online-Schulungen erhalten Bauunternehmen maximale Flexibilität, praxisnahes Wissen und Expertenunterstützung – jederzeit und überall verfügbar.

Altersvorsorge im Baugewerbe: Rente, Tarifverträge & bAV
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Altersvorsorge im Baugewerbe: Rente, Tarifverträge & bAV

Viele Beschäftigte im Baugewerbe zweifeln daran, bis zum Renteneintritt durchzuhalten. Laut Umfragen glauben nur rund 19 % der Arbeitnehmer, dass sie ihren Job bis zur Rente ausüben können – 81 % sind skeptisch. Damit steigt das Risiko von Rentenabschlägen und gekürzten Ansprüchen. Umso wichtiger ist eine solide Altersvorsorge. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie das Rentensystem aufgebaut ist, welche betriebliche Altersvorsorge (bAV) im Baugewerbe gilt, welche tariflichen Besonderheiten – insbesondere im Dachdeckerhandwerk – existieren und welche gesetzlichen Änderungen für die Entgeltumwandlung wichtig sind.

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Das Rentensystem in Deutschland – die drei Säulen

  1. Basisversorgung – gesetzliche Rente
    Die gesetzliche Rente ist verpflichtend für alle Pflichtversicherten. Rentenhöhe ergibt sich aus geleisteten Beitragsjahren und Beitragsniveau.
  2. Zusatzversorgung – betriebliche Altersversorgung (bAV)
    Dieser Bereich kann durch unterschiedliche Zusagen erfolgen: Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung. Finanzierung kann durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beide gemeinsam erfolgen.
  3. Private Vorsorge
    Freiwillige Absicherung, z. B. Riester-Rente, Rürup-Rente oder private Rentenversicherung.

Betriebliche Altersvorsorge – die wichtigsten Zusagearten

  • Leistungszusage: Der Arbeitgeber garantiert eine bestimmte Leistung (z. B. 20 € pro Jahr der Betriebszugehörigkeit). Das Anlagerisiko liegt beim Arbeitgeber.
  • Beitragsorientierte Leistungszusage: Ein Kapital wird festgelegt und extern angelegt. Bei Rentenantritt ergibt sich die Leistung aus Kapital plus Erträge.
  • Beitragszusage mit Mindestleistung: Beiträge werden festgelegt, und eine Mindestleistung ist garantiert (gängig u. a. bei Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).

Altersvorsorge im Baugewerbe: Tarifliche Zusatzversorgung

Beschäftigte im Bau profitieren von speziellen Tarifverträgen, insbesondere über die Zusatzversorgungskasse (ZVK Bau):

  • Zusatzversorgung im Baugewerbe (TZA Bau)
    Sichert Alters-, Erwerbsminderungsrenten und Sterbegeld ab.
  • Tarifliche Zusatzrente Bau (TZR Bau)
    Arbeitgeber zahlen im Westen aktuell 30,68 € pro Monat in die Zusatzversorgung (Stand 2025).
    Im Osten gilt dieser Tarifvertrag nicht verbindlich.

Altersvorsorge im Dachdeckerhandwerk: Tarifliche Regelungen

Geltungsbereich

  • Räumlich: gesamte Bundesrepublik Deutschland
  • Fachlich: alle Betriebe und selbstständigen Abteilungen des Dachdeckerhandwerks
  • Persönlich: alle gewerblichen Arbeitnehmer mit versicherungspflichtiger Tätigkeit (SGB VI)

Wichtige Tarifverträge

TV Grundbeihilfe

  • Finanzierung: 1 % des Bruttolohns durch den Arbeitgeber
  • Leistungen:
    • Zuschuss zum Altersruhegeld (max. 71,92 € mtl.)
    • Zuschuss zur Erwerbsminderungs- oder Unfallrente (52,46 € / 71,92 € ab 65 J.)
    • Sterbegeld für Hinterbliebene (511,32 €)

TV 13. Monatseinkommen

  • Anspruch ab 12 Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis
  • Arbeitgeber zahlt zusätzlich Beiträge zur Altersvorsorge
  • Höhe: 38-facher Bruttodurchschnittsstundenlohn

TV Ergänzungsbeihilfe

  • Ergänzende Leistung für Beihilfeempfänger der Zusatzversorgungskasse
  • Höhe: max. 21,84 € pro Monat (aus Rücklagen finanziert)

TV TZR (Tarifliche Zusatzrente)

  • Arbeitgeberanteil: 33,23 € monatlich
  • Auszahlung ab Anspruch auf gesetzliche Rente oder spätestens ab 67 Jahren
  • Lebenslange Rentenzahlung

TV Entgeltumwandlung

  • Zusätzlich zur TZR Bau können Arbeitnehmer Teile ihres Gehalts in die Altersvorsorge umwandeln
  • Steuer- und sozialversicherungsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
  • Seit 2018: steuerlich begünstigt bis 8 % (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss – aktuelle Entwicklungen

  • Arbeitgeber müssen i. d. R. 15 % Zuschuss zahlen, wenn sie Sozialabgaben sparen (§ 1a BetrAVG).
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. März 2025 (3 AZR 53/24): Tarifverträge können hiervon abweichen. Das heißt: Gibt es im Tarifvertrag keine Zuschusspflicht, geht dieser vor.

Fazit

Die Altersvorsorge im Baugewerbe basiert auf einem Mix aus gesetzlicher Rente, tariflicher Zusatzversorgung und betrieblicher Vorsorge. Besonders das Dachdeckerhandwerk zeigt mit seinen speziellen Tarifverträgen, wie umfangreich die Absicherung ausfallen kann.

Frühzeitige Information und Nutzung von Möglichkeiten wie Entgeltumwandlung und bAV sind entscheidend, um Rentenlücken zu schließen und eine solide Absicherung zu gewährleisten.

FAQ: Altersvorsorge im Baugewerbe

Was ist die TZR Bau?

Eine tarifliche Zusatzrente, die Arbeitgeber im Westen mit 30,68 € monatlich finanzieren.

Welche Leistungen bietet die ZVK im Dachdeckerhandwerk?

Grundbeihilfe, Zusatzrenten, Zuschüsse zur Erwerbsminderungsrente und ein Sterbegeld.

Müssen Arbeitgeber immer 15 % Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen?

Nicht zwingend – Tarifverträge können abweichende Regelungen festlegen.

Warum ist Altersvorsorge im Bau so wichtig?

Weil viele Beschäftigte ihren Beruf nicht bis zum regulären Renteneintritt ausüben können und sonst Rentenabschläge drohen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung – Betriebliche Altersversorgung

Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 11. März 2025 (3 AZR 53/24)

Bauwirtschaft Hessen – Tarifliche Zusatzrente Bau 2025

BMAS – Betriebliche Altersversorgung (BetrAVG)

Tarifvertrag Dachdeckerhandwerk (ZVDH)

Baulohn abrechnen: Cloud oder On-Premise – die richtige Wahl treffen
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Baulohn abrechnen: Cloud oder On-Premise – die richtige Wahl treffen

Die Baulohnabrechnung gehört zu den komplexesten Lohnabrechnungen überhaupt. Grund sind die speziellen Arbeitsbedingungen am Bau und zahlreiche gesetzliche sowie tarifliche Regelungen, die beachtet werden müssen. Betriebe, die unter den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) Bau fallen, sind verpflichtet, Baulohn korrekt und fristgerecht abzurechnen. Neben der Entscheidung, ob die Lohnabrechnung intern oder durch einen externen Dienstleister erfolgen soll, stellt sich immer häufiger eine weitere Frage: Soll der Baulohn im eigenen Unternehmen mit einer On-Premise-Lösung oder besser online in der Cloud abgerechnet werden? Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Stärken beide Varianten haben und worauf Bauunternehmer achten sollten.

5 Min. Lesezeit

Warum die Baulohnabrechnung so komplex ist

Die Lohnabrechnung im Baugewerbe ist aufgrund von Witterungsrisiken, Schlechtwettergeld, Überstundenregelungen, Urlaubs- und Lohnausgleichskassen (SOKA-Bau) sowie besonderen Tarifverträgen weitaus anspruchsvoller als in anderen Branchen. Fehler können teuer werden, etwa durch Rückforderungen von Sozialkassen oder Fördermitteln.

Darum ist es für Bauunternehmen entscheidend, eine zuverlässige und aktuelle Baulohn-Software zu nutzen und zu prüfen, welches Modell – Cloud oder On-Premise – den eigenen Anforderungen am besten entspricht.

Baulohn online in der Cloud abrechnen (SaaS)

Immer mehr Unternehmen setzen auf Cloud-Lösungen (Software as a Service, kurz SaaS). Dabei wird die Baulohnsoftware nicht mehr lokal installiert, sondern vom Anbieter in einem sicheren Rechenzentrum betrieben. Der Zugriff erfolgt über eine geschützte Internetverbindung und einen Webbrowser.

Diese Variante eignet sich besonders für Betriebe, die keine eigene IT-Abteilung haben und Wert auf aktuelle Software sowie einen einfachen Datenaustausch legen.

Vorteile der Cloud-Lösung für Baulohn

  • Automatische Updates: Immer auf dem neuesten Stand bei Gesetzen, Tarifen und Softwareversionen.
  • Rechtssichere Meldungen: Elektronische Übermittlung an Behörden und Sozialkassen ist integriert.
  • Sichere Datenspeicherung: Professionelle Rechenzentren übernehmen Datensicherung und Archivierung für mindestens zehn Jahre.
  • Ortsunabhängiger Zugriff: Sie können von jedem internetfähigen Gerät auf die Baulohnsoftware zugreifen.
  • Kalkulierbare Kosten: Keine hohen Anfangsinvestitionen in Server oder IT.
  • Keine IT-Belastung: Kein Aufwand für Wartung, Updates und Datensicherung im eigenen Betrieb.
  • Service bei Personalausfall: Anbieter wie BRZ Deutschland GmbH können bei Ausfällen von Lohnsachbearbeitern kurzfristig einspringen.

Tipp: Prüfen Sie vorab die Internetgeschwindigkeit an Ihrem Standort. Eine stabile Verbindung ist Voraussetzung für reibungsloses Arbeiten mit einer Cloud-Lösung.

On-Premise-Lösung: Wann sie sinnvoll sein kann

Bei einer On-Premise-Lösung wird die Software auf den eigenen Servern oder PCs installiert und betrieben. Das kann sinnvoll sein, wenn:

  • Ihr Betrieb eine gut aufgestellte IT-Abteilung hat,
  • Sie aus Sicherheits- oder Compliance-Gründen alle Daten lokal speichern möchten,
  • eine schwache Internetanbindung die Arbeit in der Cloud erschwert.

Allerdings müssen hier Software-Updates, Datensicherung und Systemwartung selbst organisiert werden. Das verursacht zusätzliche Kosten und bindet Personalressourcen.

Fazit: Welche Lösung passt zu Ihrem Bauunternehmen?

Die Entscheidung zwischen Cloud und On-Premise hängt vor allem von der IT-Infrastruktur und den individuellen Anforderungen Ihres Unternehmens ab.

  • Cloud-Lösungen (SaaS) sind ideal für Unternehmen ohne eigene IT-Abteilung, die Wert auf Aktualität, Sicherheit und Flexibilität legen.
  • On-Premise kann für Betriebe interessant sein, die über eine stabile IT-Struktur verfügen oder Daten zwingend intern halten müssen.

In jedem Fall ist wichtig, dass die Baulohnabrechnung rechtssicher, effizient und aktuell ist – um Fehler zu vermeiden und die wirtschaftliche Steuerung des Unternehmens zu verbessern.