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Baulohn

Baulohn ohne Umwege: Tarife, Zuschläge und Sonderregelungen der Baubranche im Detail.

Fünf Mythen über Baulohn-Outsourcing – Fakten statt Vorurteile
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Fünf Mythen über Baulohn-Outsourcing – Fakten statt Vorurteile

Die Bauwirtschaft steht durch gesetzliche Vorgaben, Fachkräftemangel und den wachsenden Druck zur Digitalisierung vor großen Herausforderungen. Immer wieder stellt sich dabei die Frage, wie sich Prozesse optimieren lassen, um Kosten, Zeit und Personal zu sparen. Baulohn-Outsourcing ist eine Lösung, die zunehmend in den Fokus rückt. Doch rund um dieses Thema kursieren viele falsche Behauptungen und Missverständnisse, die Unternehmen von einer Zusammenarbeit mit spezialisierten Dienstleistern abhalten könnten. In diesem Artikel räumen wir mit fünf der häufigsten Vorurteile auf – und zeigen, warum Outsourcing im Bereich Baulohn tatsächlich eine effektive Option sein kann.

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Mythos 1: Lohn-Outsourcing ist viel zu teuer

Viele Unternehmen glauben, Outsourcing würde unterm Strich mehr kosten als interne Lösungen. Dabei hängt die tatsächliche Kostenbilanz von mehreren Faktoren ab: der Größe der Lohnabteilung, dem individuellen Serviceumfang, der vorhandenen IT-Infrastruktur und den Kosten für Personalbeschaffung oder Schulungen. Outsourcing ermöglicht planbare, skalierbare monatliche Kosten und kann gleichzeitig Fortbildungs- und IT-Kosten senken.

Mythos 2: Baulohnabrechnung ist doch nicht so schwer

Die Baulohnabrechnung ist einer der komplexesten Bereiche der Lohnbuchhaltung. Neben ständig wechselnden gesetzlichen Regelungen müssen auch umfangreiche tarifliche Bestimmungen berücksichtigt werden. Diese Komplexität erhöht das Risiko von Fehlern, die zu Nachzahlungen oder rechtlichen Problemen führen können.

Mythos 3: Daten sind beim Outsourcing nicht sicher

Bei einem professionellen Anbieter werden alle sensiblen Daten geschützt. SSL-Verschlüsselung, zertifizierte Hochverfügbarkeitsrechenzentren, mehrfach gespiegelte Speicherplätze sowie Zugriffsbeschränkungen und Rollensysteme sorgen dafür, dass nur autorisierte Personen Zugang haben.

Mythos 4: Outsourcing birgt rechtliche Risiken

Ja. Deshalb ist es besonders wichtig, einen auf Baulohn spezialisierten Partner auszuwählen. Suiteify (ehemals Suiteify) ist Baulohnspezialist seit 1968. Bauunternehmen können sich darauf verlassen, dass die Lohnabrechnungen sicher und korrekt abgewickelt werden. Die komplette Lohnbuchhaltung wird übernommen, wobei sämtliche Abrechnungen vorab zur Prüfung und Freigabe bereitgestellt werden. Dadurch bleibt die volle Kontrolle erhalten und potenzielle Fehler können rechtzeitig erkannt werden.

Tritt dennoch ein Fehler auf, übernimmt Suiteify die Verantwortung – sofern dieser auf einer von Suiteify erstellten Abrechnung oder Meldung beruht.

Mythos 5: Fachkräftemangel lässt sich mit Outsourcing nicht lösen

Der Fachkräftemangel betrifft auch die Lohnbuchhaltung. Outsourcing kann hier kurzfristig und langfristig helfen. Fällt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus oder verlässt das Unternehmen, übernimmt Suiteify nahtlos die Aufgaben. Eine zuverlässige und pünktliche Abrechnung ist jederzeit gewährleistet.

Fazit: Outsourcing bietet echte Vorteile für Baubetriebe

Baulohn-Outsourcing ist mehr als nur eine kurzfristige Notlösung – es ist ein strategisches Instrument, um Ressourcen zu sparen, Prozesse zu optimieren und Fachkräftemangel zu begegnen. Mit einem erfahrenen Partner wie Suiteify können sich Baubetriebe auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, während ein Spezialistenteam die komplexe Lohnabrechnung übernimmt.

Winter & Baulohn: Saison-Kurzarbeit meistern mit Outsourcing
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Winter & Baulohn: Saison-Kurzarbeit meistern mit Outsourcing

Die kalte Jahreszeit stellt Baubetriebe jedes Jahr vor große Herausforderungen. Sinkende Nachfrage, wetterbedingte Einschränkungen und Saison-Kurzarbeit führen nicht nur zu organisatorischen Hürden, sondern machen auch die Lohnabrechnung deutlich komplexer. Fehler in dieser Phase können schwerwiegende Folgen haben – von Nachzahlungen bis zu Sanktionen. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es jetzt besonders ankommt und warum das Outsourcing der Baulohnabrechnung im Winter eine sinnvolle Lösung sein kann.

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Saison-Kurzarbeit: Flexible Lösung mit Tücken

Saison-Kurzarbeit hilft Bauunternehmen, wertvolle Fachkräfte während der Wintermonate zu halten und Entlassungen zu vermeiden. Doch diese Entlastung hat ihren Preis: Die Anforderungen an die Lohnabrechnung steigen deutlich. Zuschüsse, Urlaubsansprüche und unterschiedliche Tarife müssen korrekt erfasst und fristgerecht verarbeitet werden.

Die größten Herausforderungen in der Lohnabrechnung

  • Komplexität der Abrechnung: Kurzarbeitergeld erfordert mehrfache Prüfungen und exakte Berechnungen.
  • Tarifänderungen: Änderungen während der Wintersaison müssen zeitnah umgesetzt werden.
  • Meldungen und Anträge: Kommunikation mit der Agentur für Arbeit und Sozialversicherungsträgern bindet Ressourcen.
  • Ständig wechselnde Regelungen: Nur aktuelles Wissen schützt vor teuren Fehlern.

Outsourcing der Baulohnabrechnung: Vorteile für den Winter

Das Auslagern der Lohnabrechnung entlastet interne Teams und reduziert Risiken:

  • Fachliche Expertise: Spezialisierte Dienstleister garantieren korrekte und fristgerechte Abrechnungen.
  • Zeit- und Kostenersparnis: Interne Kapazitäten werden frei, Fehlerkosten sinken.
  • Minimierung von Fehlern: Standardisierte Prozesse und Qualitätskontrollen sorgen für hohe Genauigkeit.
  • Flexibilität: Schnelle Anpassung an neue gesetzliche Vorgaben spart Aufwand.
  • Entlastung der Personalabteilung: Die Arbeitsbelastung sinkt, das Klima verbessert sich.
  • Transparenz und Sicherheit: Professionelle Anbieter gewährleisten sichere Datenverarbeitung und erfüllen alle gesetzlichen Vorgaben.

Fazit

Der Winter bringt für Baubetriebe nicht nur witterungsbedingte Herausforderungen, sondern macht auch die Lohnabrechnung zur Belastungsprobe. Saison-Kurzarbeit erhöht den administrativen Aufwand erheblich. Mit dem Outsourcing der Baulohnabrechnung minimieren Bauunternehmen Risiken, sparen Ressourcen und sichern sich fachliche Unterstützung. Wer diese Lösung in Betracht zieht, kann sich mit einer Checkliste absichern, ob Outsourcing zum eigenen Betrieb passt.

Baulohnabrechnung: Eigenverantwortlich erstellen oder outsourcen?
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Baulohnabrechnung: Eigenverantwortlich erstellen oder outsourcen?

Die Baulohnabrechnung ist für Bauunternehmen ein sensibles und komplexes Thema. Sie muss nicht nur pünktlich und korrekt erstellt werden, sondern auch den stetig wechselnden gesetzlichen und tariflichen Anforderungen entsprechen. Dabei stellt sich eine zentrale Frage: Soll die Lohn- und Gehaltsabrechnung eigenverantwortlich erstellt oder besser ausgelagert werden? Beide Optionen haben ihre Vor- und Nachteile. Dieser Artikel zeigt, worauf Sie achten sollten und bietet Ihnen eine praktische Entscheidungshilfe.

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Eigenverantwortliche Erstellung der Baulohnabrechnung

Entscheiden Sie sich für die eigenständige Erstellung der Baulohnabrechnung, liegt das Haftungsrisiko für Fristen sowie tarifliche und gesetzliche Regelungen hauptsächlich beim Arbeitgeber. Eine zwingende Voraussetzung ist qualifiziertes Fachpersonal mit fundiertem Know-how. Neben dem sicheren Umgang mit der Abrechnungssoftware müssen auch die rechtlichen Grundlagen beherrscht werden.

Da der Baulohn kein statisches Thema ist, sind gesetzliche und tarifliche Änderungen laufend zu beachten. Permanente Weiterbildung ist unerlässlich, um Fehler und Mehrarbeit zu vermeiden. Ebenso sollten Vertretungslösungen für Urlaub, Krankheit oder unvorhersehbare Ausfälle fest eingeplant sein. Der Fachkräftemangel erschwert es zusätzlich, kurzfristig geeignetes Personal zu finden.

Tipp: Schulen Sie talentierte Mitarbeitende rechtzeitig, zum Beispiel mit speziellen Baulohn-Grundlagen-Schulungen, um Engpässe zu vermeiden. Optimal ist ein Softwareanbieter, der neben der Software auch Outsourcing anbietet. So können Sie im Notfall flexibel wechseln und alle Fristen einhalten.

Outsourcing: Lohnabrechnung auslagern

Beim Outsourcing wird die Lohn- und Gehaltsabrechnung an einen spezialisierten Dienstleister ausgelagert, inklusive rechtssicherer Archivierung aller abrechnungsrelevanten Daten. Der Baubetrieb übernimmt nur vorbereitende Aufgaben, wie:

  • Erfassung der Bewegungsdaten
  • Übermittlung von Stammdaten
  • Kontrolle und Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen

Der eigentliche Abrechnungsprozess erfolgt extern, wodurch personelle Ressourcen geschont werden. Die Kosten sind variabel und richten sich nach der Anzahl der abzurechnenden Beschäftigten. Verfügt Ihr Betrieb nicht über geschultes Personal, ist Outsourcing die sinnvollste und oft einzige praktikable Lösung.

Entscheidungshilfe: Welche Variante passt zu Ihrem Betrieb?

Um die richtige Wahl zu treffen, sollten Sie neben den Kosten auch Kriterien wie Flexibilität, Fachwissen, Ausfallsicherheit und Zukunftssicherheit berücksichtigen. Nutzen Sie unsere Checkliste, um die Vor- und Nachteile beider Varianten für Ihr Unternehmen abzuwägen.

Meldepflichten im Baugewerbe: Kontrollen, Pflichten und Bußgelder
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Meldepflichten im Baugewerbe: Kontrollen, Pflichten und Bußgelder

Meldepflichten und deren Kontrollen sind im Baugewerbe ein zentrales Thema – und Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Arbeitgeber müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben kennen und einhalten, um Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Von Sofortmeldungen über Arbeitszeiterfassung bis hin zur Bereithaltung von Unterlagen gibt es klare Regeln, die Zoll und Behörden streng kontrollieren.

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Melde- und Aufzeichnungspflichten im Baugewerbe

Mehrere Gesetze und Vorschriften regeln die Melde- und Aufzeichnungspflichten im Baugewerbe:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IV)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn)
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
  • Mindestlohngesetz (MiLoG)

Die Kontrolle der Einhaltung übernehmen die Zollbehörden. Diese führen meist unangekündigte Prüfungen direkt im Unternehmen oder auf der Baustelle durch. Die Prüfbehörde hat das Recht, alle relevanten Unterlagen vor Ort einzusehen.

Sofortmeldung: Pflicht seit 2009

Seit dem 01.01.2009 müssen Arbeitgeber im Baugewerbe spätestens bei Beschäftigungsbeginn eine Sofortmeldung für alle Mitarbeitenden abgeben.

  • Rechtsgrundlage: § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV
  • Neuer Meldegrund: „20“ (Sofortmeldung)
  • Übermittlung: Direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV)

Die Sofortmeldung kann über folgende Wege erfolgen:

  • Eigene Lohnabrechnungsprogramm
  • Beauftragten Steuerberater
  • Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung
  • Das SV-Meldeportal
  • Falls ein neuer Mitarbeiter direkt „auf der Baustelle“ eingestellt wird und die Personalabteilung erst später informiert wird, muss die Sofortmeldung dennoch vor Arbeitsbeginn und über das SV-Meldeportal erfolgen

Wichtige Angaben:

  • Familien- und Vorname des Beschäftigten
  • Versicherungsnummer (oder Geburtsdatum/-ort und Anschrift, falls nicht bekannt)
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Ein Ersatz der Sofortmeldung per Brief, Fax oder E-Mail ist nicht zulässig.Wird die Beschäftigung nicht aufgenommen oder sind Angaben fehlerhaft, muss die Sofortmeldung storniert oder korrigiert werden.

Achtung:
Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre „Anmeldung mit Grund“. Diese muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) erstellen.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Zollverwaltung prüft nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG, ob Sofortmeldungen erstellt wurden. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).

Auch fehlerhafte oder fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen können Bußgelder nach sich ziehen. Nach § 23 Abs. 3 AEntG sind bis zu 30.000 € möglich. Ab 2.500 € droht zudem der Ausschluss von öffentlichen Vergaben, ab 200 € die Eintragung ins Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO, § 20 Abs. 3 AEntG).

Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit

Nach dem EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) und dem BAG-Grundsatzurteil vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) besteht in Deutschland eine Pflicht zur objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung.

Vorgaben:

  • Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen.
  • Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Auch Pausen müssen so dokumentiert werden, dass Prüfer die tatsächliche Arbeitszeit nachvollziehen können.

Achtung:

  • Verstöße gegen diese Pflicht können zu erheblichen Bußgeldern führen.
  • Die neue MiLoDokV (seit 01.01.2024) beschränkt die Dokumentationspflichten auf Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von bis zu 2.958 € brutto.

Tipp:

  • auch die Dauer der Pause vermerken
  • ggf. muss Stundenaufzeichnung getrennt nach neue Bundesländer/alte Bundesländer vermerken werden

Art und Weise der Aufzeichnung

Es gibt keine vorgeschriebene Form. Arbeitgeber können Arbeitszeiten handschriftlich, elektronisch oder mit einem Zeiterfassungssystem dokumentieren.
Tipp: Auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, lassen Sie Stundenzettel unterschreiben, um Streit zu vermeiden.

  • Die Dokumentationspflicht entfällt nach der MiLoDokV für Beschäftigte mit mehr als 2.958 € Monatsentgelt, sofern alle Überstunden über acht Stunden werktäglich aufgezeichnet werden.
  • Für Minijobber bleibt die Pflicht bestehen.
  • Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern im Betrieb entfällt sie ebenfalls.

Neu seit 01.01.2024:
Die geänderte MiLoDokV beschränkt die Dokumentationspflichten auf Arbeitnehmer mit höchstens 2.958 € Monatsentgelt.

Mindestlohn und zusätzliche Pflichten

Um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns (12,41 €, ab 2025: 12,82 €) zu kontrollieren, gelten ergänzende Dokumentationspflichten nach dem MiLoG (Mindestlohngesetz). Diese betreffen alle kaufmännischen und technischen Angestelltensowohl Voll- wie auch Teilzeit sowie Minijobber im Baugewerbe.

Flexiblere Arbeitszeiten – Forderungen aus der Branche

„Die dringend benötigte Flexibilität muss durch moderne Arbeitszeitkonzepte und eine Anpassung an das digitale Zeitalter geschehen. Eine pauschale und starre Forderung nach einer verbindlichen Arbeitszeiterfassung ist falsch und belastet Unternehmen wie Beschäftigte“, sagt Dirk Wasmuth, Geschäftsführer von Arbeitgeber Köln.

Auch David Zülow, Vorsitzender des Verbands der Familienunternehmer NRW, warnt im Kölner Stadt-Anzeiger
vor einem „Bürokratiemonster“ und einer Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern.

Quelle: Kölner Stadtanzeiger, „Pflicht zur Arbeitszeiterfassung"

Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden

Die Zollverwaltung informiert bei Verstößen weitere Behörden, z. B. bei:

  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • SGB IV/VII-Beitragszahlungen
  • Steuergesetze, Aufenthaltsgesetz, Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I), Meldepflichten (§ 8a AsylbLG)
  • Handwerks-/Gewerbeordnung, Güterkraftverkehrsgesetz
  • AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz)  oder MiLoG (Mindestlohngesetz)

Wer übernimmt die Aufzeichnung?

Arbeitgeber können die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auf ihre Mitarbeitenden übertragen. Diese müssen dann die Aufzeichnungen korrekt führen, die Verantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber.

Insolvenzschutz für Arbeitszeitkonten

Nach § 3 Nr. 1.4 BRTV können Arbeitgeber verstetigte Monatslöhne auszahlen, auch wenn die gearbeiteten Stunden variieren. Bis zu 150 Stunden können angespart werden. Der BRTV (für gewerbliche Arbeitnehmer) und der RTV (für Angestellte) sind allgemeinverbindlich und regeln die Arbeitszeitflexibilisierung.

Hinweis: Bei Prüfungen müssen Unternehmen den Nachweis über die Absicherung des Ausgleichskontos gegenüber Zoll oder Tarifparteien erbringen. Weitere Informationen gibt es im Blogbeitrag zur Arbeitszeitflexibilisierung.

Bereithaltung von Unterlagen

Arbeitgeber müssen alle prüfungsrelevanten Unterlagen in Deutschland und auf Deutsch bereithalten (§ 17 Abs. 2 MiLoG, § 19 Abs. 2 AEntG, § 17c Abs. 2 AÜG). Auf Nachfrage sind diese der Prüfbehörde unverzüglich und am Ort der Beschäftigung (bzw. auf der Baustelle) vorzulegen. Weitere Details finden Sie auf den Seiten des Zolls.

Fazit

Die Einhaltung von Meldepflichten und Arbeitszeitdokumentation ist für Bauunternehmen unerlässlich, um hohe Bußgelder, den Ausschluss von Vergaben oder strafrechtliche Folgen zu vermeiden. Durch digitale Tools wie das SV-Meldeportal oder automatisierte Zeiterfassungssysteme können Betriebe die Prozesse vereinfachen und sich absichern.

Änderungen im Baulohn 2020: Das müssen Bauunternehmen wissen
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Änderungen im Baulohn 2020: Das müssen Bauunternehmen wissen

Im Jahr 2020 treten mehrere Änderungen im Baulohn in Kraft, die für Arbeitgeber relevant sind. Sie betreffen sowohl das Arbeitsrecht (Arbeit auf Abruf), die Datenübermittlung an die DAK-Gesundheit als auch steuerliche Anpassungen bei Verpflegungsmehraufwänden. Wer Baulöhne abrechnet, sollte diese Neuerungen kennen, um Fehler bei Sozialabgaben oder steuerlichen Pauschalen zu vermeiden.

5 Min. Lesezeit

Arbeitsrechtliche Änderung bei Arbeit auf Abruf

Seit 01.01.2019 gilt:
Ist in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung für Arbeit auf Abruf keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, werden automatisch 20 Stunden pro Woche angenommen (§ 12 Abs. 1 TzBfG).
Diese Regel wirkt sich vor allem auf Minijobs aus:

  • Fehlt eine schriftliche Arbeitszeitvereinbarung, kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen einer Betriebsprüfung 20 Wochenstunden unterstellen.
  • Das führt dazu, dass fiktiv höheres Entgelt und damit Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers berechnet werden.

Empfehlung:
Auch bei Minijobs sollte die Wochenarbeitszeit schriftlich festgelegt werden. Dabei sind sowohl der gesetzliche Mindestlohn als auch die Geringfügigkeitsgrenze (520 € seit Oktober 2022) zu beachten.

Neue Vorgaben zur Datenübermittlung an die DAK-Gesundheit

Zum 01.02.2020 hat die DAK-Gesundheit folgende Änderungen eingeführt:

  • Es gilt nur noch die DEÜV-Betriebsnummer 48698890.
  • Die alte Betriebsnummer 15035218 wurde abgeschaltet.
  • Zusätzlich wurde eine einheitliche Datenannahmestelle (92111581) eingerichtet.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Lohnsoftware bzw. Meldeverfahren auf diese Änderungen angepasst wurden. Bei Krankenkassenwechseln der Arbeitnehmer werden keine DEÜV-Meldungen aufgrund dieser Umstellung erzeugt – die Anpassung muss aktiv geprüft werden.

Gesetzliche Anpassung der Verpflegungspauschalen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2020 wurden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen angehoben (§ 9 Abs. 4a EStG):

  • Bei 24-stündiger Abwesenheit: von 24 € auf 28 €.
  • Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag: von 12 € auf 14 €.

Achtung Tarifregelungen:
Laut § 7 BRTV-Bau bleibt tariflich ein Verpflegungszuschuss von 24 € pro Tag bestehen. Durch betriebliche Vereinbarung kann dieser Wert freiwillig auf 28 € pro Tag angehoben werden.

Fazit und Ausblick auf kommende Änderungen

Die Änderungen 2020 zeigen, wie wichtig es für Bauunternehmen ist, Arbeitsverträge aktuell zu halten, Lohnsysteme korrekt zu pflegen und steuerliche Anpassungen rechtzeitig umzusetzen.

Wer sich optimal vorbereiten möchte, sollte auch die kommenden Neuerungen ab 2025 kennen. Alle wichtigen Infos dazu finden Sie in unserem Blogartikel Baulohn 2025: Alle wichtigen Änderungen im Überblick

Quellen

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 12 – Arbeit auf Abruf

Bundesministerium der Finanzen – Jahressteuergesetz 2020

DAK-Gesundheit – DEÜV Meldeverfahren

DAK-Gesundheit – Beitragsnachweise

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau)

Tarifabschluss Bauhauptgewerbe 2024: Einigung und Details im Überblick
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Tarifabschluss Bauhauptgewerbe 2024: Einigung und Details im Überblick

Die Tarifverhandlungen 2024 im Bauhauptgewerbe standen unter großem Druck: Wirtschaftliche Unsicherheiten, steigende Kosten und strukturelle Herausforderungen prägten die Diskussionen. Nach mehreren gescheiterten Runden, einem Schiedsspruch, punktuellen Warnstreiks und weiteren Verhandlungen konnte schließlich im Mai 2024 eine Einigung erzielt werden. Am 14. Juni 2024 haben alle Tarifparteien dem Vorschlag zugestimmt – ein wichtiger Meilenstein für die rund 930.000 Beschäftigten im Bauhauptgewerbe.

5 Min. Lesezeit

Hintergrund: Ausgangslage der Tarifrunde 2024

Die Arbeitgeberseite kämpfte mit steigenden Betriebskosten und wirtschaftlicher Unsicherheit, während die Gewerkschaften wesentliche Verbesserungen für die Beschäftigten forderten. Inflation und Fachkräftemangel übten zusätzlichen Druck aus. Die Tarifrunde galt daher als richtungsweisend für die Zukunft des Bauhauptgewerbes, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.

+++ Update 14. Juni 2024: Einigung angenommen +++

Die Tarifgemeinschaft der Arbeitgeber (HDB und ZDB) stimmte dem Einigungsvorschlag zu. Die wichtigsten Punkte:

  • Laufzeit: 3 Jahre ab 1. April 2024
  • Lohnerhöhungen in drei Stufen:
    • Ab 1. Mai 2024: +1,2 % (West), +2,2 % (Ost), Lohngruppe 1 bundeseinheitlich +2,2 %, plus 230 € pauschal
    • Ab April 2025: +4,2 % (West), +5,0 % (Ost), Lohngruppe 1 bundeseinheitlich +5,0 %
    • Ab 2026: +3,9 % (West), Ost zieht vollständig auf Westniveau
  • Ausbildungsvergütungen: Erhöhung auf 1.080 € im 1. Jahr, Annäherung zwischen technisch-kaufmännischen und gewerblichen Ausbildungen

Pressemeldung ZDB
„Gemeinsame Pressemitteilung - Bauhauptgewerbe: Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft stimmt dem Einigungsvorschlag zu“

+++ Update 29. Mai 2024: Einigungsvorschlag in Abstimmung +++

Am 29. Mai 2024 verständigten sich die Tarifparteien auf einen Einigungsvorschlag, der bis zum 14. Juni durch die Gremien bestätigt werden musste.

Pressemeldung ZDB„Bauhauptgewerbe: Tarifparteien haben Einigungsvorschlag erarbeitet“

+++ Update 8. Mai 2024: Empfehlung freiwilliger Entgeltanhebungen +++

ZDB und HDB empfahlen in einer gemeinsamen Pressemitteilung freiwillige Entgeltanhebungen ab 1. Mai 2024, um Spannungen in den Betrieben zu entschärfen.

Pressemeldung ZDB/HDB
„Gemeinsame Pressemitteilung - Tarifverhandlungen Bauhauptgewerbe: Arbeitgeberverbände empfehlen freiwillige Entgeltanhebungen“

Tarifempfehlung ZDB/HDB
„Tarifempfehlung ab 1. Mai 2024“

+++ Update 3. Mai 2024: Ablehnung des Schiedsspruchs +++

Die Arbeitgeberseite hat den Schlichterspruch für die Entgelttarifverträge im Bauhauptgewerbe abgelehnt. Die IG BAU kündigte daraufhin Arbeitskampfmaßnahmen an, und es kam in einzelnen Regionen zu begrenzten Warnstreiks, jedoch nicht zu einem flächendeckenden Streik.

Presseinformation ZDB/HDB
„Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft lehnt Schlichtungsspruch ab“

Presseinformation IG BAU
„IG BAU-Chef Feiger: ‚Jetzt wird gestreikt, und zwar massiv‘“

Forderungen der Tarifparteien

  • Arbeitgeberangebot: 3,3 % Lohnerhöhung (2024) und 3,2 % (2025), Laufzeit 24 Monate, 1.000 € Ausbildungsvergütung im 1. Jahr, Optionen für Entgeltumwandlung und Kollegenhilfe.
  • Gewerkschaftsforderung: +500 € pro Monat für alle Beschäftigten und Azubis, Laufzeit 12 Monate, um insbesondere untere Lohngruppen zu entlasten.

Schlichtungsverfahren und Schiedsspruch

Schlichter Prof. Dr. Rainer Schlegel schlug u. a. folgende Punkte vor:

  • Laufzeit: 01.04.2024–31.03.2026
  • Erhöhung: +250 € ab Mai 2024, +4,15 % (West) / +4,95 % (Ost) ab April 2025
  • Ausbildungsvergütungen: bundeseinheitlich 1.080 € im 1. Jahr ab Mai 2024, weitere Erhöhungen vorgesehen
    Die IG BAU stimmte zu, die Arbeitgeber lehnten zunächst ab, bevor sie letztlich zustimmten.

Bedeutung für Bauunternehmen

Die Einigung bringt Stabilität in einer schwierigen Marktphase. Unternehmen müssen sich auf steigende Personalkosten einstellen, können aber gleichzeitig von Planungssicherheit profitieren. Besonders wichtig: Die schrittweise Angleichung der Ost- an die Westlöhne schafft einheitliche Bedingungen im Bauhauptgewerbe.

Quelle: Presseinformation ZDB/HDB vom 19. April 2024 auf Presseportal.de

Baulohn abrechnen – was Sie dazu wissen sollten
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Baulohn abrechnen – was Sie dazu wissen sollten

Viele Unternehmer im Baugewerbe scheuen vor der Baulohnabrechnung zurück. Dieser Beitrag beschreibt, was es mit dem Baulohn auf sich hat, welche Besonderheiten er aufweist und wie auch kleinere Betriebe die Abrechnung von Baulohn selbst durchführen können.

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Die Baulohnabrechnung wirkt auf den ersten Blick komplex und unübersichtlich – bei näherer Betrachtung ist sie jedoch keineswegs Hexenwerk. Oft halten sich Unternehmerinnen und Unternehmer bei diesem Thema aber zurück, weil sie zu wenig darüber wissen. Wer den Baulohn selbst abrechnen möchte, sollte ihn daher zuerst verstehen.

Warum der Baulohn für das Baugewerbe unverzichtbar ist

Grund für die Einführung des Baulohns war und ist seit jeher der Ausgleich der witterungsbedingten Besonderheiten im Baugewerbe. Um diesen Ausgleich herzustellen, gibt es unter der Dachmarke SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft) spezielle Sozialkassen für das Baugewerbe. Diese Kassen haben die Aufgabe, für die Bauarbeiter eine kontinuierliche Lohnzahlung sicherzustellen – und zwar vor allem unter folgenden Umständen:

  • Jahreszeitenbedingter Arbeitsausfall (Beispiel: Gerüstbauer können ihre Arbeit bei Minustemperaturen im Winter aus Gründen der Sicherheit nicht ausführen.)
  • Witterungsbedingter Arbeitsausfall (Beispiel: Ein anhaltender Wintereinbruch im April verschiebt mehrere Aufträge eines Landschaftsbauers nach hinten.)
  • Jahresurlaub der Arbeitnehmer

Die Besonderheiten der Baulohnabrechnung dienen somit vor allem der Absicherung der im Baugewerbe beschäftigten Arbeitnehmer.

SOKA-BAU

Zur SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft) gehören unter anderem die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK).

Unternehmer müssen das Urlaubsentgelt ihrer Arbeitnehmer an die ULAK überweisen. Sie verwaltet das Entgelt treuhänderisch, bis die Mitarbeiter ihren Urlaub genommen haben.

Aufgabe der ZVK ist es, mit einer Rentenbeihilfe die Nachteile bei der Altersversorgung auszugleichen, die im Baugewerbe häufig an der Tagesordnung sind.

Welche Unternehmen zum Baulohn abrechnen verpflichtet sind

Es gibt keine abschließende Auflistung, aus der hervorgeht, welche Unternehmen Baulohn abrechnen müssen. Man orientiert sich dabei jedoch am Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV) sowie am Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).

Finden sich die Leistungen des Unternehmens in diesen Katalogen wieder, ist von einer Verpflichtung zur Beitragszahlung an SOKA-BAU auszugehen. In diesem Fall muss das Unternehmen den Baulohn selbst abrechnen oder die Abrechnung an einen externen Dienstleister auslagern.

Zum Baugewerbe zählen in jedem Fall die folgenden Baugewerbezweige:

  • Bauhauptgewerbe
  • Maler und Lackierer
  • Dachdecker
  • Gerüstbauer
  • Garten- und Landschaftsbauer

Zum Bauhauptgewerbe gehören jene Wirtschaftszweige, die im Hoch- oder Tiefbau tätig sind oder spezialisierte Bautätigkeiten ausführen, beispielsweise:

  • Gebäudebau
  • Straßenbau
  • Leitungstiefbau
  • Kläranlagenbau
  • Abbrucharbeiten
  • Ingenieurholzbau
  • Schornsteinbau
  • Zimmereiarbeiten

Hinweis: Jedes Unternehmen ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob es Baulohn abrechnen muss. SOKA-BAU kann Beitragszahlungen auch noch mehrere Jahre rückwirkend einfordern.

Neben SOKA-BAU gibt es weitere Sozialkassen, die für spezielle Branchen geschaffen wurden:

  • SOKA-DACH (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk)
  • EWGaLa (Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau)
  • SKG (Sozialkasse für das Gerüstbaugewerbe)
  • Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
  • Malerkasse

Besonderheiten der Baulohnabrechnung – womit Arbeitgeber rechnen müssen

Die Lohnabrechnung funktioniert auch im Baugewerbe zunächst nach den allgemeingültigen Vorgaben. Der Arbeitgeber ermittelt das Gesamtbrutto, berechnet die anfallende Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung, woraus sich schließlich der Nettolohn ergibt. In der Baulohnabrechnung wird dieses Schema durch weitere Positionen ergänzt:

Besonderheit

Herausforderung

Sozialkassenverfahren

Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an die Sozialkasse. Hierüber sind monatliche Meldungen zu erstellen. Er meldet Ansprüche auf Ausgleichszahlungen an und wickelt diese mit SOKA-BAU bzw. der zuständigen Sozialkasse ab. Teilweise variieren die Beitragssätze je nach Branche, ebenso wie die Verteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. Winterbeschäftigungsumlage 2,0 Prozent bei SOKA-BAU und SOKA DACH, 1 Prozent bei der SKG).

Arbeitszeitkonten

Da die Arbeitszeiten am Bau im Jahresverlauf variieren, müssen Arbeitgeber, die den Baulohn selber abrechnen, Arbeitszeitkonten führen. Je nach Tarifvertrag werden gewöhnlich Sommer- und Winterarbeitszeiten unterschieden, wobei im Sommer mehr Sollarbeitsstunden abgerechnet werden, als im Winter.

Variierende Löhne

Feste Monatslöhne sind im Baugewerbe kaum üblich. Im Regelfall variieren die Bruttolöhne der Arbeitnehmer in Abhängigkeit von der gearbeiteten Stundenzahl.

Zulagen

Zuschläge zum regulären Stundenlohn (z. B. Zulagen für Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Erschwerniszulagen) müssen gesondert für die angefallenen Arbeitszeiten ermittelt und in der Baulohnabrechnung ausgewiesen werden.

Sachleistungen

Verpflegung auf der Baustelle, eine Unterkunft, Fahrtkostenzuschüsse – Sachleistungen müssen steuer- und sozialversicherungsrechtlich korrekt abgerechnet werden.

Sofortmeldungen

Wird ein neuer Arbeitnehmer eingestellt, so hat vor Arbeitsantritt an die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Sofortmeldung zu erfolgen. Andernfalls drohen bei einer Zollprüfung empfindliche Bußgelder.

(Saison-)Kurzarbeitergeld

Fallen am Bau Arbeitszeiten witterungsbedingt aus, muss der Arbeitgeber die Ansprüche der einzelnen Mitarbeiter berechnen und Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur beantragen.

Outsourcing der Baulohnabrechnung – nicht immer die optimale Lösung

Auf den ersten Blick kann der Baulohn durchaus komplex wirken. Daher entscheiden sich einige Unternehmen dafür, die Abrechnung extern durchführen zu lassen – insbesondere dann, wenn im Betrieb kein speziell geschultes Fachpersonal vorhanden ist.

Gleichzeitig ist das Outsourcing nicht für jeden Betrieb automatisch die beste Lösung. Denn auch bei einer externen Abrechnung bleibt ein gewisser Kommunikations- und Abstimmungsaufwand bestehen. Die für die Abrechnung benötigten Informationen werden weiterhin im Unternehmen erhoben, während der Dienstleister die anschließende Erfassung und Verarbeitung übernimmt.

Je nach Betriebsorganisation kann der Zeitvorteil dadurch unterschiedlich ausfallen – und für manche Betriebe kann es ebenso sinnvoll sein, die Baulohnabrechnung intern mit einer passenden Software abzuwickeln.

Baulohn selber abrechnen – auch für kleine Betriebe machbar und vorteilhaft

Allen Widrigkeiten zum Trotz kann jeder Unternehmer und jede Unternehmerin im Baugewerbe den Baulohn selber abrechnen – vorausgesetzt, man setzt eine Baulohn-Software ein, die die Besonderheiten der Baulohnabrechnung berücksichtigt. Die Abrechnung im eigenen Haus hat zahlreiche Vorteile:

  • Unabhängigkeit: Wenn Arbeitgeber den Baulohn selbst abrechnen, bleiben sie von Dienstleistern unabhängig.
  • Know-how: Das Know-how in Sachen Entgeltabrechnung bleibt im Betrieb bzw. kann kontinuierlich ausgebaut werden. Dank der Unterstützung durch Baulohn-Software ist weniger Fachwissen erforderlich, als viele Unternehmer glauben.
  • Kosteneinsparung: Wenn ein Dienstleister den Baulohn abrechnet, bezahlt der Arbeitgeber gewöhnlich eine feste Pauschale je Mitarbeiter – Monat für Monat erneut.
  • Kontrolle: Rechnen Unternehmer den Baulohn selber ab, behalten sie die Kontrolle. Auswertungen zu den Lohnkosten für unternehmerische Entscheidungen sind jederzeit verfügbar.
  • Schutz von vertraulichen Daten: Wird die Baulohnabrechnung intern durchgeführt, müssen keine vertraulichen Mitarbeiter- oder Unternehmensdaten an Dritte herausgegeben werden.

Geprüfte Baulohn Software trägt zur Rechtssicherheit bei

Die gesetzlichen Vorgaben im Baulohn ändern sich häufig. Unternehmen, die den Baulohn selbst abrechnen möchten, sollten daher auf eine geeignete Baulohn-Software setzen. Diese sollte nicht nur alle branchenspezifischen Anforderungen abdecken – etwa die Verwaltung der Sozialkassen, die Berechnung von Urlaubsgeld, Meldungen an die Sozialkassen oder die Abrechnung von Saison-Kurzarbeitergeld –, sondern auch regelmäßig und zuverlässig vom Hersteller aktualisiert werden.

Wird die jeweils aktuelle Rechtslage (z. B. Meldefristen oder Beitragssätze) korrekt umgesetzt, ist bereits ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit getan.

Ideal ist eine Baulohn-Software, deren Verfahrenszulässigkeit sowohl von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestätigt wurde als auch für den elektronischen Datenaustausch mit der SOKA-Bau zugelassen ist. Das erleichtert die Abrechnung erheblich, da Anträge und Beitragsnachweise nicht mehr manuell erstellt werden müssen.

Mit der passenden Software reduziert sich der Aufwand für die Baulohnabrechnung somit auf ein Minimum.

Tariflicher Mindestlohn Bauhauptgewerbe: Update & Nachwirkung
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Tariflicher Mindestlohn Bauhauptgewerbe: Update & Nachwirkung

Der tarifliche Mindestlohn im Bauhauptgewerbe ist nach dem Auslaufen des Mindestlohntarifvertrags zum 31. Dezember 2021 weiterhin ungeklärt. Bis heute wurde zwischen den Tarifparteien keine neue Vereinbarung getroffen. Dennoch gelten für bestehende Verträge bestimmte Regelungen weiter. Hier erfahren Sie, welche Löhne laut dem Landesverband der Bayerischen Bauinnungen aktuell gelten.

5 Min. Lesezeit

Hintergrund: Auslaufen des Tarifvertrags

Der Mindestlohntarifvertrag im Bauhauptgewerbe ist am 31.12.2021 ausgelaufen. Bisher konnte keine neue tarifliche Einigung erzielt werden.

Nachwirkung der bisherigen Tariflöhne

Arbeitsrechtlich gelten die zum 31. Dezember 2021 gültigen Gesamttarifstundenlöhne weiterhin, sofern beide Parteien tarifgebunden sind oder eine arbeitsvertragliche Regelung besteht. Diese Werte sind:

  • Mindestlohn 1: 12,85 €/Stunde
  • Mindestlohn 2 West: 15,70 €/Stunde
  • Mindestlohn 2 Berlin: 15,55 €/Stunde

Diese Regelung wird als „Nachwirkung“ bezeichnet und bleibt gültig, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

Geltender Mindestlohn für neue Verträge und Bürgenhaftung

Für neu abgeschlossene Arbeitsverträge ab dem 01.01.2022 sowie für die Bürgenhaftung des Hauptunternehmers (bei Einsatz von Subunternehmern) ist ausschließlich der gesetzliche Mindestlohn relevant:

  • 12,41 €/Stunde ab 01.01.2024
  • 12,82 €/Stunde ab 01.01.2025

Ansprechpartner bei Fragen

Bei Unsicherheiten oder speziellen Fragestellungen sollten sich Bauunternehmen und Beschäftigte direkt an ihre Innungen oder Bauverbände wenden, die aktuelle Informationen und rechtliche Beratung anbieten.

Bescheinigungsmanagement: Risiken im Baubetrieb minimieren
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Bescheinigungsmanagement: Risiken im Baubetrieb minimieren

Bescheinigungen spielen im Bauwesen eine zentrale Rolle, um Haftungs-, Qualitäts- und Ausfallrisiken zu minimieren. Sie dienen als Nachweise dafür, dass Vorgaben und Standards regelmäßig erfüllt werden. Auch wenn sie oft nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, sind sie in der Praxis unverzichtbar, um existenzielle Risiken vom Unternehmen abzuwenden. Mit der zunehmenden Digitalisierung verlagert sich das Bescheinigungsmanagement weg von Papier und PDF hin zu reinen Datenströmen, die online abgefragt und überprüft werden können.

5 Min. Lesezeit

Was sind Bescheinigungen und warum sind sie wichtig?

Bescheinigungen bestätigen, dass Standards oder Anforderungen erfüllt werden. Sie sind in der Regel nicht verpflichtend, aber praktisch unverzichtbar, um Risiken im Unternehmen zu minimieren.

Typische Bescheinigungen im Baubetrieb

Bescheinigungen betreffen Bauunternehmen sowohl als Auftraggeber als auch als Auftragnehmer. Sie können Voraussetzung für Lieferantenbeziehungen oder Bauaufträge sein. Häufig vorkommende Bescheinigungen sind:

  • Freistellungsbescheinigung bei bauabzugssteuerpflichtigen Verträgen
  • SOKA-BAU-Bescheinigung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
  • Zertifizierung für eine Präqualifizierung
  • ISO 9001 (Qualitätsmanagement)
  • ISO 14001 (Umweltmanagement)
  • Liquiditätsauskunft mit Mindsetscoring

Je nach Gewerk und Vertragskonstellation können weitere Nachweise erforderlich sein, etwa im Bereich Entsorgung oder Recycling.

Risiken bei fehlenden oder ungültigen Bescheinigungen

Fehlende oder abgelaufene Bescheinigungen können zu Vertragsstrafen, Kündigungen oder dem Verlust von Aufträgen führen. Steuerrechtliche Risiken bestehen etwa, wenn keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Auftraggeber können sogar für Sozialversicherungsbeiträge oder Sozialkassenleistungen des Auftragnehmers haften – oft erst Jahre später. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind möglich, da ohne Bescheinigungen der Nachweis der Unschuld bei Betrugsverdacht erschwert wird.

Optimale Verwaltung und Automatisierung von Bescheinigungen

Bauunternehmen sollten Bescheinigungen zentral in der Bausoftware beim jeweiligen Geschäftspartner hinterlegen. Automatisierte Gültigkeitsprüfungen, Erinnerungen und Online-Abfragen beim Bescheinigungsaussteller helfen, den Aufwand gering zu halten. Wichtige Schritte sind:

  • Festlegung, welche Bescheinigungen für welche Geschäftspartner oder Aufträge nötig sind
  • Prüfung vor Vertragsabschluss
  • Gültigkeitsprüfung vor jedem Zahlungsverkehr
  • Automatisierte Erinnerung an den Ablauf von Bescheinigungen

Fazit

Kein Bauunternehmen kommt um Bescheinigungen herum. Viele Auftraggeber vergeben Aufträge nur an Firmen, die gültige Nachweise vorlegen. Entscheidend ist die kontinuierliche Überwachung der Gültigkeit. Ein automatisierter Prozess über die Bausoftware reduziert den Verwaltungsaufwand und minimiert Risiken.