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Lohnabrechnung

Rechtssicher abrechnen: Fristen, Neuregelungen und Praxiswissen für die Lohnbuchhaltung im Mittelstand.

Digitalisierung der Vorsorgeaufwendungen: Neuerung im Lohnsteuerverfahren ab 2026
HR & Payroll

Digitalisierung der Vorsorgeaufwendungen: Neuerung im Lohnsteuerverfahren ab 2026

Ab 2026 werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstmals digital statt in Papierform an Arbeitgeber übermittelt – ein echter Meilenstein im Lohnsteuerverfahren. Doch was bedeutet die Digitalisierung der Vorsorgeaufwendungen für Arbeitgeber und Versicherte? Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Aspekte des neuen ELStAM-Verfahrens.

5 Min. Lesezeit

Was ändert sich ab 2026?

  • Ab dem 1. Januar 2026 sind private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen dazu verpflichtet, die beitragsrelevanten Daten zur Basisabsicherung ihrer Kunden elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Diese Daten werden anschließend den Arbeitgebern über das ELStAM-System zur Verfügung gestellt.
  • Die bisherige Papierbescheinigung entfällt, da Arbeitgeber künftig direkt auf die im ELStAM-System hinterlegten Monatsbeiträge zugreifen. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber keine schriftlichen Nachweise mehr vorlegen.
  • Arbeitgeber dürfen bei der Gehaltsabrechnung nur noch die in ELStAM hinterlegten Monatsbeiträge steuerlich berücksichtigen. Dadurch wird der Prozess automatisiert und es gibt weniger Fehlerquellen.
  • Bei Änderungen im Versicherungsvertrag, beispielsweise bei Beitragserhöhungen oder Tarifwechseln, sind die Versicherer dazu verpflichtet, Korrekturmeldungen an das BZSt zu übermitteln. So fließen stets die aktuellen Beitragsdaten in die Lohnabrechnung ein.

Welche Daten werden im Rahmen der Digitalisierung der Vorsorgeaufwendungen übertragen?

Es werden ausschließlich Beiträge zur privaten Pflichtkrankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung gemeldet, die für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nr. 62 EStG) sowie für die Vorsorgepauschale (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG) relevant sind.

Zusatzversicherungen sind davon ausgenommen. Die elektronische Übermittlung gilt nur für Versicherer mit Sitz in Deutschland.

Private Krankenversicherung im Ausland: Freibetrag weiterhin möglich

Ausländische Versicherer sind nicht an die digitale Meldung der Vorsorgeaufwendungen angeschlossen. In diesen Fällen müssen Versicherte weiterhin Papierbescheinigungen vorlegen und können beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen.

Was passiert bei einem Widerspruch gegen die elektronische Übermittlung?

Versicherungsnehmer können der elektronischen Übermittlung von Krankenversicherungsbeiträgen widersprechen. In diesem Fall dürfen Arbeitgeber jedoch keine Papiernachweise mehr steuerlich berücksichtigen, was zu steuerlichen Nachteilen führen kann.

Übergangsregelung bis 2028

Bis Ende 2028 gibt es bei technischen Problemen ein Papierersatzverfahren – jedoch nicht, wenn der Versicherte dem Datenaustausch widersprochen hat.

Wegfall der Mindestvorsorgepauschale

Für Arbeitgeber ist wichtig zu wissen: Ab 2026 entfällt die Mindestvorsorgepauschale (z. B. 1.900 Euro jährlich). Die Lohnsteuerberechnung berücksichtigt nur noch die tatsächlich gezahlten und gemeldeten Beiträge zur Basisabsicherung in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Das kann für manche Arbeitnehmer zu höheren Abzügen führen – Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter rechtzeitig informieren.

Fazit: Arbeitgeber profitieren von der Digitalisierung der Vorsorgeaufwendungen

Die digitale Übermittlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung reduziert den Verwaltungsaufwand, verbessert die Datenqualität und macht den Lohnsteuerabzug effizienter. Arbeitgeber sollten ihre Lohnbuchhaltung und ihre Gehaltsabrechnungssoftware daher rechtzeitig auf die ab 2026 geltenden neuen Prozesse vorbereiten. Privatversicherte sollten zur Jahreswende 2025/2026 die Löschfristen, Meldungen und Änderungen im Blick behalten und bei Bedarf gezielt Informationsmaterial bei ihrer Versicherung anfordern.

Bei Detailfragen zu Sonderfällen, etwa bei Versorgungsempfängern, mehreren Jobs oder Beitragsfamilienverträgen, lohnt sich ein Blick in die FAQ der jeweiligen Versicherung oder in das BMF-Schreiben zum Thema.

rvBEA-Abrufe für Elterngeldanträge (BEEG): Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen und tun
HR & Payroll

rvBEA-Abrufe für Elterngeldanträge (BEEG): Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen und tun

Das digitale Verfahren rvBEA (Rentenversicherung Bescheinigungen Elektronisch Anfordern) wird für Elterngeldanträge immer wichtiger. Durch das darin enthaltene BEEG-Verfahren (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) können Behörden gezielt eine elektronische Entgeltbescheinigung bei Arbeitgebern abrufen – ohne Papierkram, schnell und sicher. Besonders für Mitarbeitende, die Elterngeld digital beantragen möchten, ist das ein großer Fortschritt.

5 Min. Lesezeit

Was ist das rvBEA-Verfahren und warum ist es für Arbeitgeber relevant?

rvBEA ermöglicht es der Rentenversicherung, Elterngeldstellen und Krankenkassen, Entgeltbescheinigungen digital bei Arbeitgebern anzufordern. Das reduziert für alle Beteiligten den Verwaltungsaufwand und gewährleistet einen schnellen, reibungslosen Ablauf im Elterngeldverfahren. Über das Teilverfahren BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) werden exakt die Daten abgerufen, die für den Elterngeldantrag notwendig sind – im geschützten XML-Format.

Digitale Elterngeldanträge im Aufwind: Nutzung von rvBEA nimmt zu

Immer mehr Bundesländer nutzen das digitale Elterngeldverfahren. Seit Ende 2024 sind Baden-Württemberg und Bremen aktiv dabei, Hamburg startet im Sommer 2025, und Bayern folgt im Herbst. Das führt zu steigenden rvBEA-Abrufzahlen – und macht die aktive Mitwirkung der Arbeitgeber umso wichtiger.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei rvBEA-Abrufen für Elterngeld?

Arbeitgeber sind verpflichtet, jede rvBEA-Anfrage unverzüglich zu beantworten – und zwar unabhängig vom Lohnabrechnungslauf. Die Datenübermittlung erfolgt elektronisch an die DSRV (Datenstelle der Rentenversicherung) und von dort weiter an die zuständige Elterngeldstelle.

Die Bedeutung der elektronischen Entgeltbescheinigung für Elterngeldanträge

Nur eine zeitnah übermittelte elektronische Entgeltbescheinigung ermöglicht eine zügige Bearbeitung des Elterngeldantrags. Verzögerungen durch verspätete Antworten führen dazu, dass Leistungsempfänger unnötig lange auf ihr Elterngeld warten – oder sogar eine Papierbescheinigung nachreichen müssen.

Tipp für Arbeitgeber: Beantworten Sie jede rvBEA-Anfrage innerhalb von 42 Tagen – danach ist eine digitale Antwort technisch nicht mehr möglich.

Was sollten Arbeitgeber jetzt konkret tun?

  • Prüfen Sie regelmäßig (idealerweise täglich) den Eingang neuer rvBEA-Anfragen.
  • Behandeln Sie jede Entgeltbescheinigung für Elterngeld mit höchster Priorität.
  • Sensibilisieren Sie Ihr HR-Team für die Bedeutung des rvBEA-Verfahrens.

Fazit: Digitalisierung beim Elterngeld aktiv mitgestalten

Die erfolgreiche Digitalisierung von Verwaltungsprozessen hängt maßgeblich von der Mitwirkung der Arbeitgeber ab. Durch fristgerechte digitale Entgeltbescheinigungen leisten sie einen entscheidenden Beitrag dazu, dass Elterngeld digital beantragt und schnell ausgezahlt werden kann. Das rvBEA-Verfahren ist dabei ein zentrales Element – für mehr Effizienz, Sicherheit und Fairness im digitalen Staat.

Weiterführende Informationen

Besuchen Sie die offiziellen Seiten der DSRV – Datenstelle der Rentenversicherung.

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
HR & Payroll

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Mehr Transparenz bei Gehältern, neue Berichtspflichten und strengere Vorgaben im Bewerbungsprozess: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970, die bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss, bringt weitreichende Änderungen für Unternehmen in Deutschland mit sich. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche konkreten Anforderungen auf Sie zukommen und wie Sie sich optimal auf die neuen gesetzlichen Vorgaben vorbereiten können.

5 Min. Lesezeit

Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es, die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern durch mehr Transparenz und neue Berichtspflichten zu fördern. Die Richtlinie geht dabei deutlich über das 2017 in Kraft getretene deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hinaus.

Die wichtigsten Neuerungen der EU‑Entgelttransparenzrichtlinie im Vergleich zum deutschen Recht

1. Ausweitung des Auskunftsanspruchs

  • Alle Beschäftigten – unabhängig von der Betriebsgröße – erhalten einen Anspruch auf Auskunft über das eigene Entgelt sowie das Durchschnittsentgelt vergleichbarer Kollegen des anderen Geschlechts.
  • Bisher galt der Auskunftsanspruch nur für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.
  • Unternehmen müssen ihre Mitarbeitenden jährlich proaktiv über das Auskunftsrecht informieren.

2. Transparenz bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsprozess

  • Arbeitgeber müssen bereits im Bewerbungsprozess (z. B. in Stellenanzeigen) das vorgesehene Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne offenlegen.
  • Bewerberinnen und Bewerber haben Anspruch auf Informationen zu den objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien der Entgeltfindung.

3. Berichtspflichten für Unternehmen

  • Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten müssen künftig regelmäßig über ihre Entgeltstrukturen berichten (bisher ab 500 Beschäftigten).
  • Die Berichte umfassen unter anderem den Gender Pay Gap (Verdienstabstand pro Stunde zwischen Frauen und Männern) und die Median-Entgelte nach Geschlecht.
  • Die Berichtspflicht betrifft sowohl den privaten als auch den öffentlichen Sektor.

4. Offenlegung von Kriterien der Entgeltfindung

  • Arbeitgeber müssen transparent machen, nach welchen objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien Entgelte festgelegt und entwickelt werden.
  • Beschäftigte dürfen nicht mehr daran gehindert werden, ihr Gehalt offenzulegen. Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen sind künftig unzulässig.

5. Sanktionen und Durchsetzung

  • Der deutsche Gesetzgeber muss „abschreckende“ Sanktionen (Bußgelder, Ausschluss von Ausschreibungen etc.) einführen.
  • Es sollen neue Instrumente wie Verbandsklagen eingeführt werden, um die Rechte der Beschäftigten durchzusetzen.

Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

Interne Projektstruktur und Analyse

  • Bilden Sie eine Projektgruppe (HR, Recht, Finanzen), um die Vergütungsstrukturen zu analysieren und anzupassen.
  • Führen Sie frühzeitig Equal‑Pay-Analysen durch, inklusive datengestützter Bewertung Ihrer Systeme.

Stellen- und Entgeltbewertungssystem etablieren

  • Etablieren oder aktualisieren Sie ein analytisches Stellenbewertungsverfahren (Qualifikation, Verantwortung, Belastung, Arbeitsbedingungen).
  • Dokumentieren und begründen Sie Entgeltunterschiede transparent mit objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien.

Struktur für Auskunfts- und Berichtspflichten entwickeln

  • Implementieren Sie Prozesse zur jährlichen Auskunftserteilung an Mitarbeitende – auch Betriebe mit weniger als 100 Mitarbeitenden sind davon betroffen.
  • Installieren Sie Tools zur Erstellung und Veröffentlichung der Entgeltberichte je nach Unternehmensgröße (siehe Tabelle; Hinweis: Die Ausgestaltung der Berichtspflichten und die Übergangsfristen können sich im deutschen Gesetzgebungsverfahren noch ändern.).

Geplante Entgeltberichtspflichten nach Unternehmensgröße

Unternehmensgröße

Berichtspflicht

Frequenz

Startzeitpunkt

≥ 250 Beschäftigte

Gender-Pay-Gap-Bericht

Jährlich

Ab Inkrafttreten der nationalen Umsetzung (voraussichtlich ab 2026)

150–249 Beschäftigte

Gender-Pay-Gap-Bericht

Alle 3 Jahre

Ab Umsetzung in deutsches Recht

100–149 Beschäftigte

Gender-Pay-Gap-Bericht

Alle 3 Jahre

Ab 2031 (nach 5 Jahren Übergangsfrist)

Kommunikation, Schulung & Compliance

  • Schulen Sie HR und Führungskräfte in transparentem Vergütungsmanagement und Auskunftsszenarios.
  • Informieren Sie die Mitarbeitenden jährlich über ihre Rechte und die Entgeltkriterien.
  • Etablieren Sie Beschwerde- und Korrekturprozesse bei Entgeltungleichheiten.

Fazit: Jetzt auf die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie vorbereiten

Die EU‑Entgelttransparenzrichtlinie bringt weitreichende Pflichten für Arbeitgeber in Deutschland: von Gehaltsangaben im Recruiting über Auskunftsrechte der Mitarbeitenden bis hin zu umfangreichen Berichtspflichten und möglichen Sanktionen bei Verstößen. Um rechtzeitig gesetzeskonform zu sein, sollten sich Arbeitgeber jetzt auf den Juni 2026 vorbereiten. Eine strukturierte Projektplanung, Objektivität bei Entgeltkriterien und klare Kommunikation schaffen Compliance sowie Chancen für bessere Arbeitgebermarke und Mitarbeiterzufriedenheit.

Steuern & Sozialversicherung im Baubetrieb: Aktuelle Grundlagen 2025
Branchen

Steuern & Sozialversicherung im Baubetrieb: Aktuelle Grundlagen 2025

Die monatliche Berechnung des Baulohns zählt zu den komplexesten Aufgaben im Lohnwesen – gerade im Baugewerbe. Gesetzliche Änderungen, Tarifvorgaben und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten verlangen ein solides Basiswissen. Wer diese Grundlagen kennt, vermeidet Fehler und schafft sichere Abrechnungen. Im Folgenden werden zentrale Aspekte des Steuer- und Sozialversicherungsrechts für Baubetriebe erklärt – mit aktuellen Zahlen und praktischen Hinweisen.

5 Min. Lesezeit

Steuern vs. Sozialversicherung – der Unterschied

Steuern sind Abgaben ohne Gegenleistung, die dem Staat zufließen.
Sozialversicherungsbeiträge hingegen finanzieren Leistungen (z. B. Rente, Krankenversicherung).
Im Baulohnkontext heißt das: Sie müssen sowohl Steuergesetze als auch Sozialversicherungsregeln gleichzeitig berücksichtigen.

Lohnsteuer im Überblick

Steuerklassen, Tarif & Progression

Arbeitgeber führen für Arbeitnehmer die Lohnsteuer direkt vom Arbeitslohn ab, gemäß § 39b EStG. Es existieren sechs Steuerklassen (1–6), die nach Lebenssituation (ledig, verheiratet, Zweitjob etc.) vergeben werden.

Der Einkommensteuertarif ist progressiv: Bei höheren Einkommen steigt der Steuersatz. Der Spitzensteuersatz 42 % gilt aktuell ab einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von rund 68.481 € (Stand 2025).

Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Prämien etc.) werden steuerlich gesondert behandelt: Der laufende Bezüge-Anteil erhält die normale Monatsbesteuerung, der sonstige Anteil nach besonderen Berechnungsmethoden.

Sozialversicherungsbeiträge

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Unfallversicherung trägt allein der Arbeitgeber.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025

  • Kranken- & Pflegeversicherung (GKV / GPV): 66.150 €/Jahr bzw. 5.512,50 €/Monat
  • Renten- & Arbeitslosenversicherung: 96.600 €/Jahr bzw. 8.050 €/Monat

Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, fallen keine zusätzlichen Beiträge mehr an.

Beitragssätze 2025 in Kurzform:

  • Krankenversicherung ca. 14,6 % plus Zusatzbeitrag (variabel)
  • Pflegeversicherung (mit Zuschlag für Kinderlose) etwa 3,6 %
  • Rentenversicherung: 18,60 % (je Hälfte AN / AG)
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 % gesamt

Wenn z. B. das beitragspflichtige Entgelt über der Bemessungsgrenze liegt, wird nur der Teil bis zur Grenze berücksichtigt.

Besonderheiten bei Bauunternehmen

  • Im Baulohn ist häufig mit Schlechtwetterzeiten, wechselnden Einsatzorten, Lohnzuschlägen und tariflichen Vorgaben zu rechnen – das verlangt flexible Steuer- und Abrechnungsmodelle.
  • Der steuerliche Arbeitslohn kann sich von dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt unterscheiden – nicht alle Entgeltbestandteile sind gleichermaßen beitragspflichtig.
  • Für Sonderzahlungen gilt oft die Märzklausel: Wenn im Jan–März gezahlt und die Grenze überschritten wird, kann eine Zuordnung in das Vorjahr erforderlich sein.
  • Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit, Erschwernis etc. sind meist steuer- und sozialversicherungspflichtig, sofern sie traditionelle Voraussetzungen erfüllen.

FAQ – Häufige Fragen & Klarstellungen

Wann greift der Spitzensteuersatz?

2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 68.481 € (Ledige) (§ 32a EStG)

Was sind Beitragsbemessungsgrenzen?

Die Höchstgrenzen, bis zu denen Löhne für Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden (2025: KV: 66.150 €, RV: 96.600 €)

Teilt sich der Beitragsvorteil gleich zwischen AN und AG?

Bei Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils etwa die Hälfte.

Wie werden Sonderzahlungen sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Sie werden gesondert geprüft, anteilig in Bezug auf Beitragsbemessungsgrenzen und ggf. mit Zuordnung nach der Märzklausel.

Welche Risiken bestehen bei veralteten Tarifwerten?

Fehlerhafte Beiträge, Nachforderungen, Bußgelder und Korrekturen gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen (BMF) – Einkommensteuerrecht
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Sozialversicherung
Deutsche Rentenversicherung – Beitragssätze & Grundlagen
Verband der Ersatzkassen (vdek) – Beitragssätze Kranken-, Pflege-, Renten- & Arbeitslosenversicherung
Techniker Krankenkasse (TK) – Beitragsbemessungsgrenzen 2025
SOKA-BAU – Informationen zur Lohnabrechnung im Baugewerbe
Sozialgesetzbuch IV – Beitragsrechtliche Regelungen (z. B. Entstehungsprinzip, Märzklausel)

Baulohnkosten im Griff: So sichern Sie Ihren Projekterfolg
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Baulohnkosten im Griff: So sichern Sie Ihren Projekterfolg

Die Baulohnkosten stellen in Bauunternehmen oft den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Wer Bauprojekte wirtschaftlich erfolgreich realisieren möchte, sollte deshalb während der Bauphase regelmäßig überprüfen, ob die kalkulierten Lohnkosten eingehalten werden (Soll-Ist-Vergleich). Weichen die tatsächlichen Werte von der Kalkulation ab, ist es entscheidend, die Ursachen zu erkennen und schnell gegenzusteuern. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie mit einer gut organisierten Baulohnabrechnung Transparenz schaffen und den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Bauprojekte sichern.

5 Min. Lesezeit

Warum eine laufende Kontrolle der Baulohnkosten wichtig ist

Die Lohnkosten im Baugewerbe sind stark von externen Faktoren wie Witterung, Ausfällen und Lohnzusatzkosten beeinflusst. Werden Abweichungen erst spät erkannt, können Projekte schnell unwirtschaftlich werden. Eine laufende Kontrolle hilft, rechtzeitig zu reagieren, Nachkalkulationen vorzunehmen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Analyse der unternehmensbezogenen Baulohnkosten

Starten Sie mit einer Gesamtbetrachtung Ihres Betriebs:

  • Arbeitsstunden prüfen: Stimmen die geplanten Stunden mit den tatsächlich geleisteten überein?
  • Lohnzusatzkosten analysieren: Entwickeln sich Krankheits- und Ausfalltage wie prognostiziert?
  • Planwerte anpassen: Wenn sich Mittellöhne oder Lohnnebenkosten anders entwickeln als geplant, müssen Zuschlagssätze angepasst werden, um Unterdeckungen zu vermeiden.

Eine professionelle Baulohnabrechnung liefert hierfür wichtige Kennzahlen – etwa Mittellohn, Lohnzusatzkosten und Fehlzeitenstatistiken.

Kontrolle der baustellenbezogenen Lohnkosten

Neben der Gesamtbetrachtung sind auch die einzelnen Baustellen entscheidend:
Prüfen Sie, ob die kalkulierten Stunden und Kosten pro Projekt eingehalten werden.

Werden die Stundenvorgaben eingehalten, aber die Kosten steigen?
⚠️ Möglicherweise wird teureres Personal eingesetzt als geplant.

Weichen sowohl Stunden als auch Kosten ab?
⚠️ Es besteht dringender Handlungsbedarf bei der Projektsteuerung.

Der Soll-Ist-Vergleich als zentrales Steuerungsinstrument

Der Soll-Ist-Vergleich bildet die Grundlage für eine effektive Kostenkontrolle.

  • Sollwerte: Basieren auf der Kalkulation (Arbeitsstunden, Mittellohn, Lohnnebenkosten).
  • Istwerte: Kommen aus der laufenden Lohnabrechnung.

Durch den kontinuierlichen Abgleich können Bauleiter und Geschäftsführung Kostenentwicklungen frühzeitig erkennen und gezielt eingreifen.

Unproduktive Kostenstellen im Blick behalten

Nicht alle Stunden fließen in Bauprojekte: Tätigkeiten auf dem Bauhof oder in der Werkstatt verursachen unproduktive Zeiten.

Eine transparente Lohnkostenverteilung hilft, diese Kostenstellen zu erfassen und zu bewerten. So erkennen Sie, ob interne Abläufe effizient sind oder Optimierungspotenzial besteht.

Benchmarking: Ist Ihr Unternehmen wettbewerbsfähig?

Ein Blick über den Tellerrand lohnt sich: Vergleichen Sie Ihre Kennzahlen mit branchenüblichen Werten.

  • Wie liegt Ihr Mittellohn im Vergleich zu ähnlichen Betrieben?
  • Wie entwickeln sich Lohnnebenkosten und Krankheitstage?

Viele moderne Baulohn-Lösungen liefern hierfür Branchendaten, um die eigene Wettbewerbsfähigkeit realistisch einschätzen zu können.

Fazit: Mit Baulohn-Daten wirtschaftlich steuern

Die Baulohnabrechnung ist weit mehr als eine Pflichtaufgabe. Richtig genutzt, liefert sie entscheidende Informationen für die Projektsteuerung und den langfristigen Unternehmenserfolg.
Wer Soll- und Istwerte konsequent überwacht und Abweichungen frühzeitig erkennt, kann wirtschaftlich handeln und seine Projekte sicher zum Erfolg führen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025: Aktuelle Werte & Ausblick 2026
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Beitragsbemessungsgrenzen 2025: Aktuelle Werte & Ausblick 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt die maximale Höhe des Bruttolohns fest, bis zu der Beiträge in der Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Die Bemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Bundestag und Bundesrat haben die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 beschlossen – mit einer wichtigen Neuerung: Erstmals gelten einheitliche Werte für West und Ost.

5 Min. Lesezeit

Beitragsbemessungsgrenzen 2025 im Überblick

Versicherungszweig Monatlich Jährlich

Renten- und Arbeitslosenversicherung (einheitlich West & Ost)

8.050,00 €

96.600,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung (BBG)

5.512,50 €

66.150,00 €

Vergleich zu 2024

  • In 2024 lag die BBG für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern bei 7.550,00 €/Monat, in den neuen bei 7.450,00 €/Monat.
  • Die Kranken-/Pflegeversicherungs-Grenze betrug 2024 5.175,00 € monatlich bzw. 62.100,00 €/Jahr.
    Bundesregierung.de
  • Für 2025 wurden die Werte deutlich angehoben und gelten nun bundesweit einheitlich.

Geplante Anpassungen für 2026

Laut Entwürfen und offiziellen Berichten sind für 2026 bereits folgende BBG-Erhöhungen in Planung:

Versicherungszweig Geplanter Wert 2026

Renten- und Arbeitslosenversicherung 

8.450,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung

5.812,50 €

Diese Werte sind noch nicht endgültig bestätigt, sondern basieren auf Verordnungsentwürfen bzw. Planungen.

Bedeutung für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

  • Wer in 2024 Gehälter oberhalb der alten Bemessungsgrenzen hatte, zahlt ab 2025 mehr Sozialversicherungsbeiträge, da der Grenzwert erhöht wurde.
  • Arbeitgeber müssen ihre Abrechnungssysteme (z. B. Baulohnsoftware) anpassen, damit die neuen Beiträge korrekt berechnet werden.
  • Die geplanten Werte für 2026 sollten ebenfalls frühzeitig beachtet werden, um Budget und Personalkosten vorausschauend planen zu können.

Fazit

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2025 deutlich gegenüber 2024 und gelten nun einheitlich für ganz Deutschland. Die noch zur Diskussion stehenden Werte für 2026 deuten darauf hin, dass sich dieser Trend fortsetzt. Wer jetzt seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen entsprechend anpasst, ist auf der sicheren Seite.

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen
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Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen

Die Digitalisierung und die Energiewende stellen viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Um Arbeitsplätze zu sichern und Beschäftigte für die neuen Anforderungen fit zu machen, hat die Bundesregierung zum 1. April 2024 das Qualifizierungsgeld eingeführt. Die neue Lohnersatzleistung soll Betrieben dabei helfen, vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer durch Weiterbildungen im Unternehmen zu halten. Doch wie funktioniert das Qualifizierungsgeld genau? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie beantragen Arbeitgeber die finanzielle Unterstützung?

5 Min. Lesezeit

Was ist das Qualifizierungsgeld?

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die in ihrer Funktionsweise dem Kurzarbeitergeld ähnelt. Es wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“, kurz: Weiterbildungsgesetz, im Sommer 2023 eingeführt. Seit dem 1. April 2024 können Arbeitgeber, deren Mitarbeiter vom Strukturwandel betroffen sind, diese Leistung für ihre Beschäftigten beantragen.

Die Zielsetzung des Qualifizierungsgeldes ist es, Arbeitsplätze zu erhalten, indem Mitarbeiter durch Weiterbildungsmaßnahmen die erforderlichen Qualifikationen für die sich wandelnden Anforderungen erlangen. Voraussetzung für den Bezug der Entgeltersatzleistung ist, dass die Fortbildung die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers beim aktuellen Arbeitgeber ermöglicht.

Wer hat Anspruch auf Qualifizierungsgeld?

Anspruch auf Qualifizierungsgeld haben Arbeitnehmer, die aufgrund des Strukturwandels eine Weiterbildung absolvieren müssen und hierdurch Einkommenseinbußen erleiden. Dabei spielen weder die Größe des Unternehmens noch das Alter oder die bisherigen Qualifikationen der Beschäftigten eine Rolle.

Ein typisches Beispiel sind Unternehmen der Automobilbranche: Wenn die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Elektroantriebe umgestellt wird, benötigen die Mitarbeiter neue Kenntnisse, um weiterhin in ihrem Betrieb arbeiten zu können. Für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld beantragen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug der Leistung?

Die entscheidende Voraussetzung für den Bezug von Qualifizierungsgeld ist ein Qualifizierungsbedarf, der seine Ursache im Strukturwandel hat. Dieser Bedarf muss einen wesentlichen Anteil der Belegschaft betreffen:

Gesamtzahl der Mitarbeiter

Betroffener Anteil der Belegschaft

ab 250 Beschäftigten

mindestens 20 Prozent

unter 250 Beschäftigten

mindestens 10 Prozent

Unternehmen müssen den Qualifizierungsbedarf in einer betrieblichen Regelung festhalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag zu verankern. Beschäftigt ein Betrieb weniger als zehn Mitarbeiter, reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers über den bestehenden Qualifizierungsbedarf aus.

Um das Qualifizierungsgeld erfolgreich beantragen zu können, müssen Unternehmen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Umfang: Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen. Diese können aber auf mehrere Blöcke aufgeteilt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit absolviert wird. Auch berufsbegleitende Modelle sind möglich.
  • Zulassung: Die Weiterbildung muss von der Zulassungsstelle für die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein.
  • Inhalt: Die zu absolvierende Weiterbildung muss über rein arbeitsplatzbezogene Kenntnisse hinausgehen und darf keine kurzfristige Anpassungsqualifizierung darstellen. Laut Bundesagentur für Arbeit schließt dies beispielsweise Schulungen für den Umgang mit betriebsspezifischen Softwarelösungen von der Förderung aus.
  • Zustimmung: Die Beschäftigten müssen der Weiterbildung zustimmen.
  • Antragstellung: Der Antrag muss rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildung, bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
  • Kostenübernahme: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Weiterbildung.

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Wie berechnet sich die Höhe des Qualifizierungsgelds?

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz. Bei Eltern von mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 Prozent. Bei der Nettoentgeltdifferenz handelt es sich um den Unterschied zwischen dem beitragspflichtigen Nettoentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem verringerten Arbeitsentgelt während der Weiterbildung (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum. Dieser muss spätestens drei Monate vor dem Beginn der Weiterbildung abgerechnet worden sein.

Rechenbeispiel:

Ein Mitarbeiter verdient bei einer 40-Stunden-Woche regulär 2.200 Euro netto im Monat. Infolge der Weiterbildung arbeitet er nur noch 25 Stunden pro Woche und erhält deshalb lediglich ein Entgelt von 1.375 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 825 Euro (2.200 Euro – 1.375 Euro).

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent von 825 Euro, also 495 Euro. Hat der Mitarbeiter mindestens ein Kind, erhöht sich der Betrag auf 552,75 Euro (67 Prozent von 825 Euro). Der Gesamtverdienst während der Qualifizierung beträgt also 1.870 Euro (ohne Kind) bzw. 1.927,75 Euro (mit Kind). Der Arbeitgeber zahlt den Betrag an den Arbeitnehmer aus und erhält ihn anschließend von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Darf der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken?

Da das Qualifizierungsgeld lediglich 60 beziehungsweise 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz abdeckt, verbleibt eine Lücke zum regulären Nettogehalt des Arbeitnehmers. Diese Lücke können Arbeitgeber durch eine zusätzliche Aufstockung schließen, ohne dass dieser Betrag auf das Qualifizierungsgeld angerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die insgesamt an den Beschäftigten ausgezahlte Summe das reguläre Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Bezogen auf das zuvor genannte Rechenbeispiel hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Mitarbeiter ohne Kinder eine anrechnungsfreie Aufstockung von 330 Euro zu zahlen (2.200 Euro reguläres Netto-Entgelt abzüglich 1.870 Euro Qualifizierungsgeld).

Wird ein Nebeneinkommen des Beschäftigten angerechnet?

Erfreuliche Nachricht: Übte der Arbeitnehmer seine Nebenbeschäftigung bereits im Referenzzeitraum aus, also vor Beginn der Weiterbildung, bleibt dieses Nebeneinkommen anrechnungsfrei. Wird die Nebentätigkeit jedoch erst nach dem Referenzzeitraum aufgenommen, gelten folgende Regelungen:

  • Angestellte: Nachdem die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Werbungskosten abgezogen wurden, gilt noch ein Freibetrag von 165 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden auf das Qualifizierungsgeld angerechnet.
  • Selbstständige: Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden 30 Prozent der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben angesetzt. Für den verbleibenden Betrag gelten dieselben Regelungen wie für Angestellte.

Qualifizierungsgeld beantragen: So funktioniert’s

Das Qualifizierungsgeld beantragen Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit direkt online. Hierfür laden sie auf der Website der Arbeitsagentur die erforderlichen Formulare herunter und füllen sie aus.

  • Antrag auf Qualifizierungsgeld: Angaben zum Betrieb, zur Weiterbildungsmaßahme und der Höhe des Qualifizierungsgeldes
  • Teilnehmerliste: Auflistung der teilnehmenden Personen (bei einer identischen Weiterbildungsmaßnahme reicht ein Antrag für mehrere Teilnehmer)
  • Abrechnungsliste: zur genauen Aufschlüsselung der Lohnzusammensetzung der Teilnehmer und damit der Berechnungsgrundlage des Qualifizierungsgeldes
  • Erklärung des Beschäftigten: Einverständniserklärung der Teilnehmer mit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme

Anschließend lädt der Arbeitgeber die ausgefüllten Formulare online bei der Bundesagentur für Arbeit hoch. Damit ist der Antrag erfolgreich gestellt. Dies muss mindestens drei Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme erfolgen.

Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist
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Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist

Nach monatelangem Tauziehen wurde nun endlich das Wachstumschancengesetz verabschiedet, am 22. März 2024 gab es die finale Zustimmung des Bundesrates. Der gefundene Kompromiss weicht allerdings von den ursprünglichen Plänen ab, auch mit Blick auf die Entgeltabrechnung. Hier ein Überblick.

5 Min. Lesezeit

Sobald das Wachstumschancengesetz in Kraft tritt, werden die darin enthaltenen steuerlichen Änderungen zu einem neuen Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung führen. Arbeitgeber werden den Lohnsteuerabzug für ihre Beschäftigten voraussichtlich ab Januar 2024 rückwirkend korrigieren müssen.

Folgende Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Payroll wurden im Wachstumschancengesetz beschlossen

Besteuerungsanteil der Renten

Ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für neue Renteneintrittsjahrgänge nur noch um 0,5 Prozent statt wie bisher um 1,0 Prozent pro Jahr. Daher wird für die Kohorte 2023 der maßgebliche Besteuerungsanteil nur noch 82,5 Prozent (anstatt 83 Prozent) betragen. Diese Anpassung wird schrittweise umgesetzt, bis für den Renteneintrittsjahrgang 2058 ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht sein wird.

Altersentlastungsbetrag

Auch der Altersentlastungsbetrag steigt künftig langsamer, rückwirkend ab 2023 jährlich um 0,4 Prozent – bisher waren es 0,8 Prozent. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag ab 2023 jährlich um 19 Euro statt bisher 38 Euro reduziert.

Versorgungsfreibetrag

Ab 2023 wird der Prozentwert für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags in Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert, bisher galten 0,8. Der Höchstbetrag reduziert sich entsprechend um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um neun Euro pro Jahr.

Pauschale für Berufskraftfahrer

Übernachten Berufskraftfahrer in der Schlafkabine ihres LKW, so können sie neben der Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese Pauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 von acht auf neun Euro pro Nacht erhöht.

Fünftelregelung

Die Berechnung der Fünftelregelung in der Lohnsteuer wird für den Arbeitgeber aufgehoben, kann aber weiterhin vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Diese Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden, ursprünglich war dies bereits für das Jahr 2024 geplant.

Beiträge für Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung pauschal mit 20 Prozent versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer im Kalenderjahr 100 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze entfällt mit Beginn des Lohnsteuerabzugs 2024, die Beiträge können künftig unabhängig von ihrer Höhe pauschal versteuert werden.

Privatnutzung von Elektroautos

Die Preisgrenze für die steuerliche Begünstigung der Privatnutzung von Elektroautos wurde im Wachstumschancengesetz letztlich nur von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Bei der Anwendung der 1-Prozent-Regelung ist dann nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Diese Regelung gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Die Förderung von Hybridfahrzeugen (Halbierung der Bemessungsgrundlage) erfolgt derzeit nur bei Fahrzeugen mit einer elektrischen Reichweite von 60 Kilometern. Bei einer Zulassung ab 1. Januar 2025 sind mindestens 80 Kilometer Reichweite erforderlich.

Folgende Maßnahmen wurden im Wachstumschancengesetz gestrichen

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden, wenn sie einen Nettowert von 800 Euro nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze bleibt bestehen, ursprünglich wollte der Gesetzgeber die Grenze mit dem Wachstumschancengesetz auf 1000 Euro anheben.

Verpflegungspauschalen

Die geplante Erhöhung der Verpflegungspauschalen für Dienstreisen wurde gestrichen, es bleibt auch 2024 bei den bisherigen Pauschalen von 14 bzw. 28 Euro im Inland. Diese Pauschalen kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Für Zuwendungen des Arbeitgebers an Beschäftigte und ihre Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Teilnehmer – und dieser bleibt auch 2024 bestehen. Ursprünglich war im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhöhung des Freibetrags vorgesehen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen
HR & Payroll

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, muss der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung verschiedene Punkte berücksichtigen. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Fakten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor und beantwortet häufig gestellte Fragen.

5 Min. Lesezeit

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zählt zu den essenziellen Säulen der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern. Obwohl ihr Ursprung bis ins Jahr 1931 zurückreicht, wurde die vollständige Lohnfortzahlung für alle Beschäftigten erst ab 1957 festgeschrieben. Seit 1994 regelt in Deutschland das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall.

Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung

Das Gesetz definiert Arbeitsunfähigkeit als den Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Sofern der Arbeitnehmer keine Schuld an seiner Erkrankung trägt, muss der Arbeitgeber das Entgelt gemäß § 3 Abs. 1 EFZG bis zu sechs Wochen lang fortzahlen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse.

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Acht Fakten zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit

  1. Personenkreis: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für alle Angestellten, Arbeiter oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG), unabhängig von der Arbeitszeit – ausgenommen sind Beschäftigte in Heimarbeit.
  2. Dauer der Lohnfortzahlung: Das Entgelt wird für sechs Wochen (42 Werktage) ab dem ersten ganzen Tag der Arbeitsunfähigkeit fortbezahlt. Feiertage im betreffenden Zeitraum verlängern die Lohnfortzahlung nicht. Wie viele Arbeitstage pro Woche gearbeitet werden, spielt keine Rolle.
    Beispiel: Frau Meisner arbeitet nur an den Tagen Montag bis Mittwoch. Sie erkrankt am 1. April. Ihre Lohnfortzahlung endet unabhängig von ihren Arbeitstagen pro Woche nach sechs Wochen, also Mitte Mai.
  3. Wartezeit: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Danach beginnen die sechs Wochen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
  4. Meldepflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er muss spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung ein ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer vorlegen. Der Arbeitgeber darf aber auch eine frühere Vorlage verlangen (z. B. am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit).
  5. Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Für die Lohnfortzahlung gilt das Lohnausfallprinzip – der Arbeitnehmer erhält das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Hinzugerechnet werden müssen deshalb beispielsweise Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge, Gefahren- und Erschwerniszulagen (nicht aber Schmutzzulagen) sowie Vermögenswirksame Leistungen (VWL). Nicht berücksichtigt werden: Überstundenvergütungen, Auslösungen, Zuschüsse zu den Fahrtkosten.
  6. Elternzeit: Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit, gelten jedoch die normalen Regelungen für die Lohnfortzahlung gemäß EFZG.
  7. Urlaubsanspruch: Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei einer länger andauernden Erkrankung nicht einfach kürzen. Er ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG verpflichtet, den Jahresurlaub auf das erste Quartal des darauffolgenden Jahres zu übertragen.
  8. Ende: Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet, wenn das Arbeitsverhältnis endet – selbst wenn dieser Zeitpunkt während der Arbeitsunfähigkeit liegt. In Ausnahmefällen kommt eine darüberhinausgehende Lohnfortzahlungspflicht infrage, beispielsweise bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Arbeitnehmerkündigung, die der Arbeitgeber verschuldet hat.

Exkurs: Entgeltfortzahlung bei mehreren Erkrankungen nacheinander

Erkrankt ein Arbeitnehmer nacheinander an verschiedenen Erkrankungen, löst jede Erkrankung für sich einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch auf Lohnfortzahlung aus.
Beispiel: Herr Maler wird wegen einer Grippe für drei Wochen krankgeschrieben. Wenige Wochen später bricht er sich das Bein und fällt für fünf Wochen aus. Da unterschiedliche Ursachen vorliegen, erhält er für beide Phasen die volle Lohnfortzahlung.

Überlappen sich die zwei Zeiträume, werden sie nicht aufaddiert, sondern ab der zweiten Erkrankung beginnt ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum.
Beispiel: Herr Maler bricht sich das Bein nach zwei Wochen Grippe und wird fünf Wochen krankgeschrieben, obwohl er eigentlich wegen der Grippe noch eine weitere Woche arbeitsunfähig gewesen wäre. Insgesamt beträgt die Lohnfortzahlungsdauer sieben Wochen.

Fällt der Arbeitnehmer mehrfach infolge derselben Grunderkrankung aus, gelten nach § 3 Abs. 1 EFZG diffizilere Regelungen:

  • Liegen sechs Monate zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsphasen, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Sind seit der ersten Erkrankung zwölf Monate abgelaufen, entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch, auch wenn seit der letzten Erkrankung keine sechs Monate vergangen sind.

Beispiel: Frau Koffer ist an Krebs erkrankt. Im Januar erhält sie eine Therapie und fällt für acht Wochen aus. Im April ist sie erneut wegen der Folgen der Erkrankung arbeitsunfähig; ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, weil keine sechs Monate vergangen sind. Nachdem es ihr bereits wieder deutlich besser ging, erleidet sie im Dezember einen Rückfall und erhält eine neuerliche Strahlentherapie – die Lohnfortzahlungspflicht tritt erneut ein, da seit der letzten Erkrankung sechs Monate vergangen sind.

Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein komplexes Thema, das gerade in speziellen Fällen häufig Fragen aufwirft:

Muss der Arbeitgeber auch Lohnfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld ist?

Ist der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), liegt kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Dies ist etwas bei selbst verschuldeten Verkehrsunfällen, bei einer provozierten Schlägerei oder bei einer sehr gefährlichen Nebentätigkeit oder Sportart ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen der Fall.

Wie kann der Arbeitgeber reagieren, wenn der Arbeitnehmer eine Erkrankung nur vortäuscht?

In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, denn es handelt sich um einen Straftatbestand. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der Arbeitnehmer vorgibt, krank zu sein, aber währenddessen weiterhin einer Nebentätigkeit nachgeht.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?

Die Erkrankung wird nicht auf einen geplanten Urlaub angerechnet. Somit erhält der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung Entgeltfortzahlung und die geplanten Urlaubstage werden seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Darf der Arbeitnehmer während der Lohnfortzahlung ausgehen oder Sport treiben?

Der Arbeitnehmer darf nichts tun, was seine Genesung gefährdet. Zuhause bleiben muss er aber nur, wenn ihm vom Arzt eine strenge Bettruhe verordnet wurde. Je nach Erkrankung kann es also in Ordnung sein, einkaufen oder ins Kino zu gehen oder sogar leichten Sport zu treiben.

Dürfen bei einer langen Erkrankung Sonderzahlungen gekürzt werden?

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen im Krankheitsfall gekürzt werden, allerdings nur, wenn es hierzu eine vertragliche Vereinbarung gibt (z. B. in einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag).

Lohnfortzahlung leichtgemacht: Mit Lohnabrechnungssoftware automatisieren

Die korrekte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall birgt einige Fallstricke, sei es die korrekte Ermittlung der Dauer, des fortzuzahlenden Entgelts oder die korrekte Versteuerung. Der Einsatz einer Lohnabrechnungssoftware macht sich deshalb für Arbeitgeber bezahlt. Diese ermittelt automatisiert, ab welchem Zeitpunkt die Lohnfortzahlung ausläuft, in welchen Fällen eine Folgeerkrankung zu berücksichtigen ist oder welches Entgelt auszuzahlen ist.