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Lohnabrechnung

Rechtssicher abrechnen: Fristen, Neuregelungen und Praxiswissen für die Lohnbuchhaltung im Mittelstand.

Digitalisierung der Vorsorgeaufwendungen: Neuerung im Lohnsteuerverfahren ab 2026
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Digitalisierung der Vorsorgeaufwendungen: Neuerung im Lohnsteuerverfahren ab 2026

Ab 2026 werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erstmals digital statt in Papierform an Arbeitgeber übermittelt – ein echter Meilenstein im Lohnsteuerverfahren. Doch was bedeutet die Digitalisierung der Vorsorgeaufwendungen für Arbeitgeber und Versicherte? Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Aspekte des neuen ELStAM-Verfahrens.

5 Min. Lesezeit

Was ändert sich ab 2026?

  • Ab dem 1. Januar 2026 sind private Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen dazu verpflichtet, die beitragsrelevanten Daten zur Basisabsicherung ihrer Kunden elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Diese Daten werden anschließend den Arbeitgebern über das ELStAM-System zur Verfügung gestellt.
  • Die bisherige Papierbescheinigung entfällt, da Arbeitgeber künftig direkt auf die im ELStAM-System hinterlegten Monatsbeiträge zugreifen. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber keine schriftlichen Nachweise mehr vorlegen.
  • Arbeitgeber dürfen bei der Gehaltsabrechnung nur noch die in ELStAM hinterlegten Monatsbeiträge steuerlich berücksichtigen. Dadurch wird der Prozess automatisiert und es gibt weniger Fehlerquellen.
  • Bei Änderungen im Versicherungsvertrag, beispielsweise bei Beitragserhöhungen oder Tarifwechseln, sind die Versicherer dazu verpflichtet, Korrekturmeldungen an das BZSt zu übermitteln. So fließen stets die aktuellen Beitragsdaten in die Lohnabrechnung ein.

Welche Daten werden im Rahmen der Digitalisierung der Vorsorgeaufwendungen übertragen?

Es werden ausschließlich Beiträge zur privaten Pflichtkrankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung gemeldet, die für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss (§ 3 Nr. 62 EStG) sowie für die Vorsorgepauschale (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG) relevant sind.

Zusatzversicherungen sind davon ausgenommen. Die elektronische Übermittlung gilt nur für Versicherer mit Sitz in Deutschland.

Private Krankenversicherung im Ausland: Freibetrag weiterhin möglich

Ausländische Versicherer sind nicht an die digitale Meldung der Vorsorgeaufwendungen angeschlossen. In diesen Fällen müssen Versicherte weiterhin Papierbescheinigungen vorlegen und können beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen.

Was passiert bei einem Widerspruch gegen die elektronische Übermittlung?

Versicherungsnehmer können der elektronischen Übermittlung von Krankenversicherungsbeiträgen widersprechen. In diesem Fall dürfen Arbeitgeber jedoch keine Papiernachweise mehr steuerlich berücksichtigen, was zu steuerlichen Nachteilen führen kann.

Übergangsregelung bis 2028

Bis Ende 2028 gibt es bei technischen Problemen ein Papierersatzverfahren – jedoch nicht, wenn der Versicherte dem Datenaustausch widersprochen hat.

Wegfall der Mindestvorsorgepauschale

Für Arbeitgeber ist wichtig zu wissen: Ab 2026 entfällt die Mindestvorsorgepauschale (z. B. 1.900 Euro jährlich). Die Lohnsteuerberechnung berücksichtigt nur noch die tatsächlich gezahlten und gemeldeten Beiträge zur Basisabsicherung in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Das kann für manche Arbeitnehmer zu höheren Abzügen führen – Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter rechtzeitig informieren.

Fazit: Arbeitgeber profitieren von der Digitalisierung der Vorsorgeaufwendungen

Die digitale Übermittlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung reduziert den Verwaltungsaufwand, verbessert die Datenqualität und macht den Lohnsteuerabzug effizienter. Arbeitgeber sollten ihre Lohnbuchhaltung und ihre Gehaltsabrechnungssoftware daher rechtzeitig auf die ab 2026 geltenden neuen Prozesse vorbereiten. Privatversicherte sollten zur Jahreswende 2025/2026 die Löschfristen, Meldungen und Änderungen im Blick behalten und bei Bedarf gezielt Informationsmaterial bei ihrer Versicherung anfordern.

Bei Detailfragen zu Sonderfällen, etwa bei Versorgungsempfängern, mehreren Jobs oder Beitragsfamilienverträgen, lohnt sich ein Blick in die FAQ der jeweiligen Versicherung oder in das BMF-Schreiben zum Thema.

rvBEA-Abrufe für Elterngeldanträge (BEEG): Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen und tun
HR & Payroll

rvBEA-Abrufe für Elterngeldanträge (BEEG): Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen und tun

Das digitale Verfahren rvBEA (Rentenversicherung Bescheinigungen Elektronisch Anfordern) wird für Elterngeldanträge immer wichtiger. Durch das darin enthaltene BEEG-Verfahren (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) können Behörden gezielt eine elektronische Entgeltbescheinigung bei Arbeitgebern abrufen – ohne Papierkram, schnell und sicher. Besonders für Mitarbeitende, die Elterngeld digital beantragen möchten, ist das ein großer Fortschritt.

5 Min. Lesezeit

Was ist das rvBEA-Verfahren und warum ist es für Arbeitgeber relevant?

rvBEA ermöglicht es der Rentenversicherung, Elterngeldstellen und Krankenkassen, Entgeltbescheinigungen digital bei Arbeitgebern anzufordern. Das reduziert für alle Beteiligten den Verwaltungsaufwand und gewährleistet einen schnellen, reibungslosen Ablauf im Elterngeldverfahren. Über das Teilverfahren BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) werden exakt die Daten abgerufen, die für den Elterngeldantrag notwendig sind – im geschützten XML-Format.

Digitale Elterngeldanträge im Aufwind: Nutzung von rvBEA nimmt zu

Immer mehr Bundesländer nutzen das digitale Elterngeldverfahren. Seit Ende 2024 sind Baden-Württemberg und Bremen aktiv dabei, Hamburg startet im Sommer 2025, und Bayern folgt im Herbst. Das führt zu steigenden rvBEA-Abrufzahlen – und macht die aktive Mitwirkung der Arbeitgeber umso wichtiger.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei rvBEA-Abrufen für Elterngeld?

Arbeitgeber sind verpflichtet, jede rvBEA-Anfrage unverzüglich zu beantworten – und zwar unabhängig vom Lohnabrechnungslauf. Die Datenübermittlung erfolgt elektronisch an die DSRV (Datenstelle der Rentenversicherung) und von dort weiter an die zuständige Elterngeldstelle.

Die Bedeutung der elektronischen Entgeltbescheinigung für Elterngeldanträge

Nur eine zeitnah übermittelte elektronische Entgeltbescheinigung ermöglicht eine zügige Bearbeitung des Elterngeldantrags. Verzögerungen durch verspätete Antworten führen dazu, dass Leistungsempfänger unnötig lange auf ihr Elterngeld warten – oder sogar eine Papierbescheinigung nachreichen müssen.

Tipp für Arbeitgeber: Beantworten Sie jede rvBEA-Anfrage innerhalb von 42 Tagen – danach ist eine digitale Antwort technisch nicht mehr möglich.

Was sollten Arbeitgeber jetzt konkret tun?

  • Prüfen Sie regelmäßig (idealerweise täglich) den Eingang neuer rvBEA-Anfragen.
  • Behandeln Sie jede Entgeltbescheinigung für Elterngeld mit höchster Priorität.
  • Sensibilisieren Sie Ihr HR-Team für die Bedeutung des rvBEA-Verfahrens.

Fazit: Digitalisierung beim Elterngeld aktiv mitgestalten

Die erfolgreiche Digitalisierung von Verwaltungsprozessen hängt maßgeblich von der Mitwirkung der Arbeitgeber ab. Durch fristgerechte digitale Entgeltbescheinigungen leisten sie einen entscheidenden Beitrag dazu, dass Elterngeld digital beantragt und schnell ausgezahlt werden kann. Das rvBEA-Verfahren ist dabei ein zentrales Element – für mehr Effizienz, Sicherheit und Fairness im digitalen Staat.

Weiterführende Informationen

Besuchen Sie die offiziellen Seiten der DSRV – Datenstelle der Rentenversicherung.

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
HR & Payroll

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Mehr Transparenz bei Gehältern, neue Berichtspflichten und strengere Vorgaben im Bewerbungsprozess: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970, die bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss, bringt weitreichende Änderungen für Unternehmen in Deutschland mit sich. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche konkreten Anforderungen auf Sie zukommen und wie Sie sich optimal auf die neuen gesetzlichen Vorgaben vorbereiten können.

5 Min. Lesezeit

Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es, die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern durch mehr Transparenz und neue Berichtspflichten zu fördern. Die Richtlinie geht dabei deutlich über das 2017 in Kraft getretene deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hinaus.

Die wichtigsten Neuerungen der EU‑Entgelttransparenzrichtlinie im Vergleich zum deutschen Recht

1. Ausweitung des Auskunftsanspruchs

  • Alle Beschäftigten – unabhängig von der Betriebsgröße – erhalten einen Anspruch auf Auskunft über das eigene Entgelt sowie das Durchschnittsentgelt vergleichbarer Kollegen des anderen Geschlechts.
  • Bisher galt der Auskunftsanspruch nur für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.
  • Unternehmen müssen ihre Mitarbeitenden jährlich proaktiv über das Auskunftsrecht informieren.

2. Transparenz bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsprozess

  • Arbeitgeber müssen bereits im Bewerbungsprozess (z. B. in Stellenanzeigen) das vorgesehene Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne offenlegen.
  • Bewerberinnen und Bewerber haben Anspruch auf Informationen zu den objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien der Entgeltfindung.

3. Berichtspflichten für Unternehmen

  • Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten müssen künftig regelmäßig über ihre Entgeltstrukturen berichten (bisher ab 500 Beschäftigten).
  • Die Berichte umfassen unter anderem den Gender Pay Gap (Verdienstabstand pro Stunde zwischen Frauen und Männern) und die Median-Entgelte nach Geschlecht.
  • Die Berichtspflicht betrifft sowohl den privaten als auch den öffentlichen Sektor.

4. Offenlegung von Kriterien der Entgeltfindung

  • Arbeitgeber müssen transparent machen, nach welchen objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien Entgelte festgelegt und entwickelt werden.
  • Beschäftigte dürfen nicht mehr daran gehindert werden, ihr Gehalt offenzulegen. Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen sind künftig unzulässig.

5. Sanktionen und Durchsetzung

  • Der deutsche Gesetzgeber muss „abschreckende“ Sanktionen (Bußgelder, Ausschluss von Ausschreibungen etc.) einführen.
  • Es sollen neue Instrumente wie Verbandsklagen eingeführt werden, um die Rechte der Beschäftigten durchzusetzen.

Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

Interne Projektstruktur und Analyse

  • Bilden Sie eine Projektgruppe (HR, Recht, Finanzen), um die Vergütungsstrukturen zu analysieren und anzupassen.
  • Führen Sie frühzeitig Equal‑Pay-Analysen durch, inklusive datengestützter Bewertung Ihrer Systeme.

Stellen- und Entgeltbewertungssystem etablieren

  • Etablieren oder aktualisieren Sie ein analytisches Stellenbewertungsverfahren (Qualifikation, Verantwortung, Belastung, Arbeitsbedingungen).
  • Dokumentieren und begründen Sie Entgeltunterschiede transparent mit objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien.

Struktur für Auskunfts- und Berichtspflichten entwickeln

  • Implementieren Sie Prozesse zur jährlichen Auskunftserteilung an Mitarbeitende – auch Betriebe mit weniger als 100 Mitarbeitenden sind davon betroffen.
  • Installieren Sie Tools zur Erstellung und Veröffentlichung der Entgeltberichte je nach Unternehmensgröße (siehe Tabelle; Hinweis: Die Ausgestaltung der Berichtspflichten und die Übergangsfristen können sich im deutschen Gesetzgebungsverfahren noch ändern.).

Geplante Entgeltberichtspflichten nach Unternehmensgröße

Unternehmensgröße

Berichtspflicht

Frequenz

Startzeitpunkt

≥ 250 Beschäftigte

Gender-Pay-Gap-Bericht

Jährlich

Ab Inkrafttreten der nationalen Umsetzung (voraussichtlich ab 2026)

150–249 Beschäftigte

Gender-Pay-Gap-Bericht

Alle 3 Jahre

Ab Umsetzung in deutsches Recht

100–149 Beschäftigte

Gender-Pay-Gap-Bericht

Alle 3 Jahre

Ab 2031 (nach 5 Jahren Übergangsfrist)

Kommunikation, Schulung & Compliance

  • Schulen Sie HR und Führungskräfte in transparentem Vergütungsmanagement und Auskunftsszenarios.
  • Informieren Sie die Mitarbeitenden jährlich über ihre Rechte und die Entgeltkriterien.
  • Etablieren Sie Beschwerde- und Korrekturprozesse bei Entgeltungleichheiten.

Fazit: Jetzt auf die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie vorbereiten

Die EU‑Entgelttransparenzrichtlinie bringt weitreichende Pflichten für Arbeitgeber in Deutschland: von Gehaltsangaben im Recruiting über Auskunftsrechte der Mitarbeitenden bis hin zu umfangreichen Berichtspflichten und möglichen Sanktionen bei Verstößen. Um rechtzeitig gesetzeskonform zu sein, sollten sich Arbeitgeber jetzt auf den Juni 2026 vorbereiten. Eine strukturierte Projektplanung, Objektivität bei Entgeltkriterien und klare Kommunikation schaffen Compliance sowie Chancen für bessere Arbeitgebermarke und Mitarbeiterzufriedenheit.

Steuern & Sozialversicherung im Baubetrieb: Aktuelle Grundlagen 2025
Branchen

Steuern & Sozialversicherung im Baubetrieb: Aktuelle Grundlagen 2025

Die monatliche Berechnung des Baulohns zählt zu den komplexesten Aufgaben im Lohnwesen – gerade im Baugewerbe. Gesetzliche Änderungen, Tarifvorgaben und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten verlangen ein solides Basiswissen. Wer diese Grundlagen kennt, vermeidet Fehler und schafft sichere Abrechnungen. Im Folgenden werden zentrale Aspekte des Steuer- und Sozialversicherungsrechts für Baubetriebe erklärt – mit aktuellen Zahlen und praktischen Hinweisen.

5 Min. Lesezeit

Steuern vs. Sozialversicherung – der Unterschied

Steuern sind Abgaben ohne Gegenleistung, die dem Staat zufließen.
Sozialversicherungsbeiträge hingegen finanzieren Leistungen (z. B. Rente, Krankenversicherung).
Im Baulohnkontext heißt das: Sie müssen sowohl Steuergesetze als auch Sozialversicherungsregeln gleichzeitig berücksichtigen.

Lohnsteuer im Überblick

Steuerklassen, Tarif & Progression

Arbeitgeber führen für Arbeitnehmer die Lohnsteuer direkt vom Arbeitslohn ab, gemäß § 39b EStG. Es existieren sechs Steuerklassen (1–6), die nach Lebenssituation (ledig, verheiratet, Zweitjob etc.) vergeben werden.

Der Einkommensteuertarif ist progressiv: Bei höheren Einkommen steigt der Steuersatz. Der Spitzensteuersatz 42 % gilt aktuell ab einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von rund 68.481 € (Stand 2025).

Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Prämien etc.) werden steuerlich gesondert behandelt: Der laufende Bezüge-Anteil erhält die normale Monatsbesteuerung, der sonstige Anteil nach besonderen Berechnungsmethoden.

Sozialversicherungsbeiträge

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Unfallversicherung trägt allein der Arbeitgeber.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025

  • Kranken- & Pflegeversicherung (GKV / GPV): 66.150 €/Jahr bzw. 5.512,50 €/Monat
  • Renten- & Arbeitslosenversicherung: 96.600 €/Jahr bzw. 8.050 €/Monat

Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, fallen keine zusätzlichen Beiträge mehr an.

Beitragssätze 2025 in Kurzform:

  • Krankenversicherung ca. 14,6 % plus Zusatzbeitrag (variabel)
  • Pflegeversicherung (mit Zuschlag für Kinderlose) etwa 3,6 %
  • Rentenversicherung: 18,60 % (je Hälfte AN / AG)
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 % gesamt

Wenn z. B. das beitragspflichtige Entgelt über der Bemessungsgrenze liegt, wird nur der Teil bis zur Grenze berücksichtigt.

Besonderheiten bei Bauunternehmen

  • Im Baulohn ist häufig mit Schlechtwetterzeiten, wechselnden Einsatzorten, Lohnzuschlägen und tariflichen Vorgaben zu rechnen – das verlangt flexible Steuer- und Abrechnungsmodelle.
  • Der steuerliche Arbeitslohn kann sich von dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt unterscheiden – nicht alle Entgeltbestandteile sind gleichermaßen beitragspflichtig.
  • Für Sonderzahlungen gilt oft die Märzklausel: Wenn im Jan–März gezahlt und die Grenze überschritten wird, kann eine Zuordnung in das Vorjahr erforderlich sein.
  • Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit, Erschwernis etc. sind meist steuer- und sozialversicherungspflichtig, sofern sie traditionelle Voraussetzungen erfüllen.

FAQ – Häufige Fragen & Klarstellungen

Wann greift der Spitzensteuersatz?

2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 68.481 € (Ledige) (§ 32a EStG)

Was sind Beitragsbemessungsgrenzen?

Die Höchstgrenzen, bis zu denen Löhne für Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden (2025: KV: 66.150 €, RV: 96.600 €)

Teilt sich der Beitragsvorteil gleich zwischen AN und AG?

Bei Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils etwa die Hälfte.

Wie werden Sonderzahlungen sozialversicherungsrechtlich behandelt?

Sie werden gesondert geprüft, anteilig in Bezug auf Beitragsbemessungsgrenzen und ggf. mit Zuordnung nach der Märzklausel.

Welche Risiken bestehen bei veralteten Tarifwerten?

Fehlerhafte Beiträge, Nachforderungen, Bußgelder und Korrekturen gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen (BMF) – Einkommensteuerrecht
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Sozialversicherung
Deutsche Rentenversicherung – Beitragssätze & Grundlagen
Verband der Ersatzkassen (vdek) – Beitragssätze Kranken-, Pflege-, Renten- & Arbeitslosenversicherung
Techniker Krankenkasse (TK) – Beitragsbemessungsgrenzen 2025
SOKA-BAU – Informationen zur Lohnabrechnung im Baugewerbe
Sozialgesetzbuch IV – Beitragsrechtliche Regelungen (z. B. Entstehungsprinzip, Märzklausel)

Baulohnkosten im Griff: So sichern Sie Ihren Projekterfolg
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Baulohnkosten im Griff: So sichern Sie Ihren Projekterfolg

Die Baulohnkosten stellen in Bauunternehmen oft den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Wer Bauprojekte wirtschaftlich erfolgreich realisieren möchte, sollte deshalb während der Bauphase regelmäßig überprüfen, ob die kalkulierten Lohnkosten eingehalten werden (Soll-Ist-Vergleich). Weichen die tatsächlichen Werte von der Kalkulation ab, ist es entscheidend, die Ursachen zu erkennen und schnell gegenzusteuern. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie mit einer gut organisierten Baulohnabrechnung Transparenz schaffen und den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Bauprojekte sichern.

5 Min. Lesezeit

Warum eine laufende Kontrolle der Baulohnkosten wichtig ist

Die Lohnkosten im Baugewerbe sind stark von externen Faktoren wie Witterung, Ausfällen und Lohnzusatzkosten beeinflusst. Werden Abweichungen erst spät erkannt, können Projekte schnell unwirtschaftlich werden. Eine laufende Kontrolle hilft, rechtzeitig zu reagieren, Nachkalkulationen vorzunehmen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Analyse der unternehmensbezogenen Baulohnkosten

Starten Sie mit einer Gesamtbetrachtung Ihres Betriebs:

  • Arbeitsstunden prüfen: Stimmen die geplanten Stunden mit den tatsächlich geleisteten überein?
  • Lohnzusatzkosten analysieren: Entwickeln sich Krankheits- und Ausfalltage wie prognostiziert?
  • Planwerte anpassen: Wenn sich Mittellöhne oder Lohnnebenkosten anders entwickeln als geplant, müssen Zuschlagssätze angepasst werden, um Unterdeckungen zu vermeiden.

Eine professionelle Baulohnabrechnung liefert hierfür wichtige Kennzahlen – etwa Mittellohn, Lohnzusatzkosten und Fehlzeitenstatistiken.

Kontrolle der baustellenbezogenen Lohnkosten

Neben der Gesamtbetrachtung sind auch die einzelnen Baustellen entscheidend:
Prüfen Sie, ob die kalkulierten Stunden und Kosten pro Projekt eingehalten werden.

Werden die Stundenvorgaben eingehalten, aber die Kosten steigen?
⚠️ Möglicherweise wird teureres Personal eingesetzt als geplant.

Weichen sowohl Stunden als auch Kosten ab?
⚠️ Es besteht dringender Handlungsbedarf bei der Projektsteuerung.

Der Soll-Ist-Vergleich als zentrales Steuerungsinstrument

Der Soll-Ist-Vergleich bildet die Grundlage für eine effektive Kostenkontrolle.

  • Sollwerte: Basieren auf der Kalkulation (Arbeitsstunden, Mittellohn, Lohnnebenkosten).
  • Istwerte: Kommen aus der laufenden Lohnabrechnung.

Durch den kontinuierlichen Abgleich können Bauleiter und Geschäftsführung Kostenentwicklungen frühzeitig erkennen und gezielt eingreifen.

Unproduktive Kostenstellen im Blick behalten

Nicht alle Stunden fließen in Bauprojekte: Tätigkeiten auf dem Bauhof oder in der Werkstatt verursachen unproduktive Zeiten.

Eine transparente Lohnkostenverteilung hilft, diese Kostenstellen zu erfassen und zu bewerten. So erkennen Sie, ob interne Abläufe effizient sind oder Optimierungspotenzial besteht.

Benchmarking: Ist Ihr Unternehmen wettbewerbsfähig?

Ein Blick über den Tellerrand lohnt sich: Vergleichen Sie Ihre Kennzahlen mit branchenüblichen Werten.

  • Wie liegt Ihr Mittellohn im Vergleich zu ähnlichen Betrieben?
  • Wie entwickeln sich Lohnnebenkosten und Krankheitstage?

Viele moderne Baulohn-Lösungen liefern hierfür Branchendaten, um die eigene Wettbewerbsfähigkeit realistisch einschätzen zu können.

Fazit: Mit Baulohn-Daten wirtschaftlich steuern

Die Baulohnabrechnung ist weit mehr als eine Pflichtaufgabe. Richtig genutzt, liefert sie entscheidende Informationen für die Projektsteuerung und den langfristigen Unternehmenserfolg.
Wer Soll- und Istwerte konsequent überwacht und Abweichungen frühzeitig erkennt, kann wirtschaftlich handeln und seine Projekte sicher zum Erfolg führen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025: Aktuelle Werte & Ausblick 2026
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Beitragsbemessungsgrenzen 2025: Aktuelle Werte & Ausblick 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt die maximale Höhe des Bruttolohns fest, bis zu der Beiträge in der Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Die Bemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Bundestag und Bundesrat haben die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 beschlossen – mit einer wichtigen Neuerung: Erstmals gelten einheitliche Werte für West und Ost.

5 Min. Lesezeit

Beitragsbemessungsgrenzen 2025 im Überblick

Versicherungszweig Monatlich Jährlich

Renten- und Arbeitslosenversicherung (einheitlich West & Ost)

8.050,00 €

96.600,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung (BBG)

5.512,50 €

66.150,00 €

Vergleich zu 2024

  • In 2024 lag die BBG für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern bei 7.550,00 €/Monat, in den neuen bei 7.450,00 €/Monat.
  • Die Kranken-/Pflegeversicherungs-Grenze betrug 2024 5.175,00 € monatlich bzw. 62.100,00 €/Jahr.
    Bundesregierung.de
  • Für 2025 wurden die Werte deutlich angehoben und gelten nun bundesweit einheitlich.

Geplante Anpassungen für 2026

Laut Entwürfen und offiziellen Berichten sind für 2026 bereits folgende BBG-Erhöhungen in Planung:

Versicherungszweig Geplanter Wert 2026

Renten- und Arbeitslosenversicherung 

8.450,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung

5.812,50 €

Diese Werte sind noch nicht endgültig bestätigt, sondern basieren auf Verordnungsentwürfen bzw. Planungen.

Bedeutung für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

  • Wer in 2024 Gehälter oberhalb der alten Bemessungsgrenzen hatte, zahlt ab 2025 mehr Sozialversicherungsbeiträge, da der Grenzwert erhöht wurde.
  • Arbeitgeber müssen ihre Abrechnungssysteme (z. B. Baulohnsoftware) anpassen, damit die neuen Beiträge korrekt berechnet werden.
  • Die geplanten Werte für 2026 sollten ebenfalls frühzeitig beachtet werden, um Budget und Personalkosten vorausschauend planen zu können.

Fazit

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2025 deutlich gegenüber 2024 und gelten nun einheitlich für ganz Deutschland. Die noch zur Diskussion stehenden Werte für 2026 deuten darauf hin, dass sich dieser Trend fortsetzt. Wer jetzt seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen entsprechend anpasst, ist auf der sicheren Seite.

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Betriebsrentenstärkungsgesetz – was sich für Arbeitgeber bei der bAV ändert
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Betriebsrentenstärkungsgesetz – was sich für Arbeitgeber bei der bAV ändert

Ab Januar 2022 müssen Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auch bei Entgeltumwandlungen, die vor 2019 vereinbart wurden, einen Pflichtzuschuss in Höhe von 15 Prozent zahlen. Nur noch bis zum Jahreswechsel gilt für solche Altverträge eine Übergangsfrist. Unternehmen sollten sich jetzt vorbereiten.

5 Min. Lesezeit

Die betriebliche Altersversorgung ist neben den gesetzlichen Versorgungssystemen (z. B. gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) und den privaten Versorgungen (z. B. Riester- und Rürup-Renten) eine wichtige Säule der Altersvorsorge in Deutschland. Um sie zu stärken, hat der deutsche Gesetzgeber die im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelte bAV durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) reformiert.

BRSG erweitert Zuschusspflicht stufenweise

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz enthält verschiedene Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung, die von Arbeitgebern stufenweise umzusetzen waren bzw. sind:

  • Bereits mit Inkrafttreten des BRSG zum Januar 2018 wurde unter anderem die neue Zusageart der reinen Beitragszusage eingeführt. Hierbei haftet der Arbeitgeber – nach dem Prinzip „Pay and Forget“ – nur für die Zahlung der Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Lebensversicherer, nicht aber für eine bestimmte Höhe der Leistung. Zudem wurde der steuerfreie Höchstbetrag für die Direktversicherung von vier Prozent auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrößen der Rentenversicherung (West) angehoben.
  • Seit dem Januar 2019 gilt für neue Versorgungszusagen in Form der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versorgungszusage auf einer Entgeltumwandlung (Gehaltsverzicht) gemäß § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) beruht. Der Pflichtzuschuss beträgt 15 Prozent des Umwandlungsbetrags, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben spart.
  • Die dritte Stufe des BRSG regelt, dass Arbeitgeber den Pflichtzuschuss ab dem Januar 2022 auch für bereits vor dem Jahr 2019 bestehende Direktversicherungen, Pensionskassenverträge und Pensionsfondsverträge zahlen müssen, sofern sie durch die Entgeltumwandlung Sozialabgaben sparen. Dies gilt auch für pauschalversteuerte Direktversicherungen nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG), welche bis Ende 2004 eingerichtet werden konnten.

Umsetzung der Änderungen in der bAV stellt Unternehmen vor Herausforderungen

Mit dem Inkrafttreten der dritten Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes müssen Arbeitgeber ab Januar 2022 in der betrieblichen Altersversorgung somit auch für ältere Entgeltumwandlungsvereinbarungen einen mindestens 15-prozentigen Zuschuss zahlen.

Die Erweiterung der Zuschusspflicht führt auf Arbeitgeberseite zu erheblichem administrativem Aufwand und erfordert gründliche Vorbereitung. Die Umsetzung der Regelungen des BSRG ist nämlich komplexer als sie auf den ersten Blick erscheint:

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit verhindert einfache, pauschale Regelungen für sogenannte Altfälle in der bAV.

Längst nicht alle Versicherungsgesellschaften lassen eine Erhöhung des Produktbeitrags in bestehenden Vorsorgeverträgen zu. Daher müssen Arbeitgeber zuerst die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft oder Pensionskasse einholen, bevor sie den neuen Pflichtzuschuss mit beitragserhöhender Wirkung in bestehende Vorsorgeverträge einzahlen dürfen. Hierbei zeigt sich oft: Je älter der Vertrag und je „exotischer“ der Versicherungsträger ist, desto aufwendiger sind Anpassungen.

Sofern die Beitragserhöhung nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber mit jedem betroffenen Beschäftigten individuell vereinbaren, dass die Entgeltumwandlung in Zukunft – spätestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 – um den Pflichtzuschuss vermindert wird.

Was Arbeitgeber nun tun sollten

Arbeitgeber, die ihren Bestand an Altfällen in der betrieblichen Altersversorgung bislang nicht aufgearbeitet haben, sollten jetzt ihre Beschäftigten informieren und handeln – hier die wichtigsten Schritte:

  • Alle bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen sind zu prüfen und entsprechend zu ändern.
  • Mit dem Versorgungsträger ist zu klären, wie der Pflichtzuschuss umgesetzt werden kann.
  • Des Weiteren ist die Lohnbuchhaltung einzubeziehen, denn die in der Lohnabrechnung gespeicherten Daten sind natürlich eine wichtige Informationsquelle.
  • Um die versicherungstechnischen Fragen zu klären, empfiehlt es sich, auch den zuständigen Versicherungsvermittler ins Boot zu holen.

All diese Aufgaben – von der Prüfung der Ist-Situation bis zur Anpassung bestehender Verträge und Zahlungsströme – können zu erheblichen Kosten beim Arbeitgeber führen.

Der Einsatz spezialisierter Berater sowie digitale Helfer und automatisierte Prozesse können helfen, den Arbeits- und Zeitaufwand dieser gesetzlich verursachten Zusatzaufgaben spürbar zu verringern.

DEÜV Meldungen: 10 Fragen und Antworten zum DEÜV-Meldeverfahren
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DEÜV Meldungen: 10 Fragen und Antworten zum DEÜV-Meldeverfahren

Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungen, Unfallversicherungen, Bundesagentur für Arbeit – sie alle benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen über beschäftigte Arbeitnehmer. Deswegen müssen Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter sogenannte DEÜV Meldungen an die Sozialversicherungsträger erstatten. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Arbeitgeber über das Meldeverfahren nach der DEÜV wissen sollten.

5 Min. Lesezeit

Arbeitgeber müssen Meldungen zur Sozialversicherung (SV-Meldungen) sowie Beitragsnachweise auf elektronischem Weg an die Sozialversicherungsträger übermitteln.

Das dazugehörige Meldeverfahren nach der DEÜV gilt auch für kleine Betriebe und mittelständische Unternehmen.

Im Zusammenhang mit DEÜV-Meldungen ergeben sich für Arbeitgeber häufig Fragen – dieser Blogartikel beantwortet einige davon.

1. Was ist die DEÜV?

DEÜV ist die Abkürzung für Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung. Es handelt sich um jene Vorschriften, die die elektronische Meldung von eindeutig festgelegten Mitarbeiterdaten durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger (SV-Träger) regeln.

Bei der DEÜV geht es aus Arbeitgebersicht um die digitale Kommunikation mit Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern, der Bundesagentur für Arbeit (BA) und Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaft und Unfallkasse).

Die DEÜV bezeichnet somit ein elektronisches Kommunikationssystem zwischen Arbeitgeber und SV-Trägern. Die dazugehörige Verordnung erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit dem Bundesgesundheitsministerium.

2. Was regelt die DEÜV?

Die DEÜV regelt die Verpflichtung von Arbeitgebern, die Sozialversicherungsdaten der Mitarbeiter weiterzuleiten. Demnach sind alle Arbeitgeber rechtlich dazu verpflichtet, die Beitragsnachweise zum Arbeitsentgelt der Beschäftigten elektronisch an die gesetzlichen Krankenkassen sowie an die Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung weiterzugeben.

Auf der Grundlage dieser Beitragsnachweise berechnet insbesondere die gesetzliche Unfallversicherung die Beiträge, die Arbeitgeber für ihre Mitarbeitenden zahlen müssen. Die Bundesagentur für Arbeit greift ebenfalls auf Daten aus den DEÜV-Meldungen zu, um sie behördenintern zu nutzen.

Die Art der Datenübermittlung ist klar geregelt: Sie erfolgt verschlüsselt über zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme. Die digitalen SV-Meldungen sollen die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen gegenüber den SV-Trägern sichern.

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3. Wie funktioniert das DEÜV-Meldeverfahren?

Die Teilnahme am DEÜV-Meldeverfahren erfordert ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm.

Kleinunternehmen und mittelständische Betriebe können als Alternative dazu auf das SV-Meldeportal zugreifen. Dort können Arbeitgeber Beitragsnachweise einreichen oder andere Meldungen wie eine Jahresmeldung übermitteln. Die Nutzung ist kostenfrei.

4. Wer muss DEÜV-Meldungen erstellen?

Die Meldepflichtigen sind in § 2 DEÜV genannt. Demnach müssen die folgenden Personen und Einrichtungen Meldungen erstellen:

  • Arbeitgeber
  • Personen, die ebenso wie ein Arbeitgeber Beiträge auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen entrichten
  • Zahlstellen
  • Bundesministerium für Verteidigung oder die von ihm festgelegten Stellen
  • Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
  • Leistungsträger

5. Wann müssen welche DEÜV-Meldungen erstellt werden?

Wann DEÜV-Meldungen zu erstellen sind, hängt davon ob, welcher Meldeanlass vorliegt. Es gelten diese Meldefristen:

MELDEANLASS

MELDEFRIST

Anmeldung (Beginn) einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Berufsausbildung oder Altersteilzeit

Erste Gehaltsabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn des Meldeanlasses

Abmeldung (Ende) einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Berufsausbildung oder Altersteilzeit

Letzte Gehaltsabrechnung, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Ende

Geringfügige Beschäftigung

Binnen sechs Wochen nach Beginn und Ende der Beschäftigung

Unterbrechung der Arbeit für mindestens einen vollen Kalendermonat wegen Krankheit, Elternzeit oder Wehrdienst/Zivildienst

Binnen zwei Wochen nach dem Ende des ersten vollen Monats nach der Unterbrechung

Jahresmeldung für jeden am 31. Dezember eines Jahres beschäftigten versicherungspflichtigen Mitarbeiter

Nächste Gehalts- oder Lohnabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des nachfolgenden Kalenderjahres

Sofortmeldung für bestimmte Wirtschaftszweige wie Bau, Gastronomie, Personenbeförderung, Schausteller und Messebau

Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme

Sondermeldung für einmalig gezahltes Gehalt

Sechs Wochen nach der Gehaltsauszahlung

GKV-Meldungen: GKV-Monatsmeldung bei Mehrfachbeschäftigung

Nach Anforderung

Änderung bei Personen- oder Beitragsgruppenschlüssel, Krankenkasse oder Betriebsstätte

Binnen sechs Wochen

Stornierung einer Meldung

Unverzüglich

Falls die Meldefrist an einem Wochenende oder Feiertag endet, verlängert sich die Meldefrist bis auf den nächsten Werktag. Bei Arbeitnehmern mit Mehrfachbeschäftigung müssen alle betroffenen Arbeitgeber GKV-Meldungen in Form von GKV-Monatsmeldungen abgeben.

6. Welche Meldeanlässe gibt es?

Die DEÜV sieht verschiedene Meldeanlässe vor:

  • Anmeldung
  • Abmeldung
  • Jahresmeldung
  • Unterbrechungsmeldung
  • Entgeltmeldungen (einmal gezahltes Arbeitsentgelt, flexible Arbeitszeitregeln, GKV-Meldungen bei Mehrfachbeschäftigung)
  • Änderungsmeldungen: Personen- oder Beitragsgruppenschlüssel; Krankenkasse oder Betriebsstätte
  • Sofortmeldung in bestimmten Wirtschaftszweigen
  • Eintritt eines Insolvenzereignisses
  • Meldungen für geringfügig Beschäftigte

7. Welche Voraussetzungen müssen Entgeltabrechnungsprogramme erfüllen?

Für das Verfahren werden geeignete Softwareprogramme, eine Verschlüsselungsmethode sowie digitale Daten zu Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelten benötigt. Auf Basis der maschinell aufbereiteten Informationen erfolgt die Berechnung der SV-Beiträge.

Alle Daten aus den DEÜV-Meldungen werden automatisiert ausgelesen und verarbeitet, was eine zügige Weiterleitung und Bearbeitung durch die Sozialversicherungsträger gewährleistet.

Damit eine Datenübertragung im DEÜV-Meldeverfahren möglich ist, müssen Entgeltabrechnungsprogramme bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Programm prüft bei der Datenerfassung und Abrechnung automatisch, ob alle Angaben zuverlässig, korrekt und vollständig sind.
  • Fehlerhafte Daten werden systemseitig dokumentiert.
  • Das Programm verwaltet folgende Informationen maschinell:
    • Persönliche, melderelevante Daten
    • Fehlzeiten
    • SV-Unterbrechungen
    • Sozialversicherungsbeiträge

Zusätzlich muss ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm Meldeanlässe erkennen, den elektronischen Lohnnachweis und die Jahresmeldung übermitteln sowie eingehende Meldungen entsprechend dokumentieren.

8. Welche Voraussetzungen gelten bei DEÜV-Meldungen?

Die Meldung findet über ein digitales Entgeltabrechnungsprogramm statt, das die Anforderungen der DEÜV und jene des SGB IV erfüllen muss (Meldeverfahren). DEÜV-Meldungen erfolgen über eine Softwareanwendung oder das SV-Meldeportal (s. o.).

Für alle SV-Meldungen ist nach der DEÜV ein nummerischer Schlüssel (Beitragsgruppenschlüssel/SV-Schlüssel) anzuführen, wobei für jeden Mitarbeitenden zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils passende Ziffer anzugeben ist.

Des Weiteren sind diese Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Rentenversicherungsnummer des Beschäftigten fungiert als Ordnungsmerkmal.
  • Die persönlichen Mitarbeiterdaten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Adresse) müssen bei allen Meldungen vorhanden sein.
  • Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist vollständig und kaufmännisch gerundet zu melden.

9. Für welche Personen sind DEÜV-Meldungen zu erstellen?

Arbeitgeber müssen gemäß § 3 DEÜV für diese Personen Meldungen erstatten:

  • Beschäftigte, die einer Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliegen oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind
  • Beschäftigte, für die Beiträge zur Rentenversicherung oder gemäß dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind
  • Personen mit geringfügiger Beschäftigung
  • Leiharbeitskräfte
  • Personen, die Entgeltersatzleistungen oder Arbeitslosengeld II beziehen
  • Wehr- und Zivildienstleistende

10. Wo ist die DEÜV im Wortlaut zu finden?

Die DEÜV, mit vollem Wortlaut: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV), ist in der aktuellen Fassung auf der Website des Bundesjustizministeriums zu finden.

Ausführliche Erläuterungen zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung enthält ein gemeinsames Rundschreiben der SV-Träger.

Das müssen Arbeitgeber wissen über die Reisekostenabrechnung
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Das müssen Arbeitgeber wissen über die Reisekostenabrechnung

Was sind die wichtigsten Punkte, die Arbeitgeber bei der Reisekostenabrechnung beachten sollten? Unsere Experten verraten es!

5 Min. Lesezeit

Arbeitnehmer oder Unternehmer, die oft und viel reisen, verursachen Reisekosten. Diese müssen abgerechnet werden. Doch wie wird eine Reisekostenabrechnung richtig erstellt? Was muss sie beinhalten? In diesem Artikel findest Du die Antworten auf diese Fragen und noch viele weitere Informationen.

Reisekostenabrechnung Definition: Was ist eine Abrechnung von Reisekosten?

In der Reisekostenabrechnung sind alle Kosten zusammengestellt, die einem Arbeitgeber durch eine Dienstreise seiner Mitarbeiter entstehen.

Zu den Reisekosten gehören:

  • Angefallene Fahrtkosten
  • Kosten für die Übernachtung
  • Reisenebenkosten
  • Kosten für die Verpflegung, der so genannte Verpflegungsmehraufwand

Bei den anfallenden Reisekosten handelt es sich meist nur um kleinere Beträge. Diese können sich aber schnell zu einer größeren Ausgabe summieren.

Was ist bei der Erstellung der Reisekostenabrechnung zu beachten?

Die entstandenen Reisekosten können lohnsteuerfrei beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dazu müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber allerdings nachweisen, dass die Ausgaben wirklich bei Dienstreisen entstanden sind. Als Beleg für die Steuer dient die Reisekostenabrechnung. In ihr sind alle Kosten aufgelistet.

Dazugehörige Rechnungen und Belege müssen zunächst nicht pauschal an das Finanzamt übermittelt werden, aber der Fiskus kann sie im Zweifelsfall jederzeit einfordern. HR-Abteilungen sollten deshalb alle Belege mit der Reisekostenabrechnung eines Mitarbeiters einfordern und diese sorgfältig archivieren.

Welche Kosten gehören nicht in die Reisekostenabrechnung?

Beachte außerdem, dass keine Kosten geltend gemacht werden dürfen, die nicht als Reisekosten gelten. Das zögert die Bearbeitungszeit beim Finanzamt nur unnötig heraus.

Zum Beispiel:

  • Bußgelder, die durch Schwarzfahren, Geblitzt werden oder Falschparken entstehen
  • Kosten für die Minibar im Hotel
  • Kosten für Pay-TV
  • Kosten für Übergepäck
  • Kosten für Anwendungen wie Massagen

Was kann man als Reisekosten abrechnen?

Während manche Kostenpunkte nicht Teil einer Reisekostenabrechnung sind, gibt es gleichzeitig natürlich eine ganze Reihe an Kosten, die in der Reisekostenabrechnung erstattungsfähig sind. Oben haben wir bereits einige aufgeführt, aber im Folgenden gehen wir etwas detaillierter auf die verschiedenen Reisekosten ein:

  • Fahrtkosten und Parkkosten
  • Übernachtungskosten für Hotel und Co.
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Reisenebenkosten

Sehen wir uns einmal genauer an, was man jeweils als Reisekosten abrechnen kann.

Was muss der Arbeitgeber bei Dienstreisen bezahlen?

  1. Fahrtkosten: alle Fahrten mit Auto, Zug bzw. Bahn sowie mit dem Flugzeug können als Reisekosten geltend gemacht werden können. Auch Taxifahrten, die Nutzung von einem Mietwagen und auch Tickets für öffentliche Verkehrsmittel sind erstattungsberechtigt. Das gleiche gilt für Mautgebühren sowie für alle Kosten rund um das Parken (Parkgebühren), wobei letzteres unter Reisenebenkosten fällt.
  2. Übernachtungskosten: alle Kosten, die anfallen, wenn eine Übernachtung nötig wird. In den meisten Fällen – gerade im Business-Umfeld – sind das Hotelkosten; allerdings gibt es auch die Möglichkeit, Privatunterkünfte geltend zu machen.
  3. Verpflegungsmehraufwand: Wer geschäftlich reist, hat höhere Kosten für Mahlzeiten als jemand, der sich zuhause seine Mahlzeiten zubereiten kann. Entsprechend sind, je nach Fall, die entsprechende Pauschale für das Hotelfrühstück und Co. abzurechnen oder aber die Restaurantrechnungen einzureichen.
  4. Reisenebenkosten: Die Reisenebenkosten enthalten alles, was keine Fahrtkosten, Übernachtungskosten oder Verpflegungskosten sind. Das können die Mautgebühren und Parkkosten sein, die Eintrittskosten die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen, Gebühren die Gepäckaufbewahrung am Flughafen oder Bahnhof während eines repräsentativen Kundenbesuchs oder auch Telefon- und Internetkosten, die für die Ausführung der beruflichen Aufgaben anfallen – aber auch negative Kosten wie Reisegepäckschäden werden erstattet. Außerdem fallen unter die Reisenebenkosten auch die Zahlung von Schadenersatz bei einem Verkehrsunfall im beruflichen Rahmen, der Ersatz bei Diebstahl von beruflichen oder privat gekauften aber beruflich genutzten Gegenständen während einer Dienstreise sowie der Ersatz persönlicher und nötiger Reisegegenstände im Falle eines Diebstahls bei einer Dienstreise.

Welche Besonderheiten gibt es bei den Fahrtkosten?

Auch bei den Fahrtkosten gibt es einiges zu beachten. Kosten für die Fahrt können nur dann in der Reisekostenabrechnung geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um eine Fahrt mit dem Dienst- bzw. Firmenwagen handelt.

Abgesetzt werden können hingegen alle Aufwendungen, die durch Fahrten mit dem eigenen Auto, mit einem Mietwagen, oder der Benutzung des Flugzeugs, der Bahn oder anderweitigen öffentlichen Verkehrsmitteln entstanden sind. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können die Fahrtkosten voll abgesetzt werden.

Bei Fahrten mit dem privaten Auto gibt es zwei Varianten, um die Fahrtkosten anzusetzen:

  1. über eine Kilometer-Pauschale
  2. über die real zurückgelegte Wegstrecke

In beiden Fällen muss allerdings ein Fahrtenbuch geführt werden.

So berechnest Du die Fahrtkosten

Die Kilometer-Pauschale beträgt 30 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem Auto oder 20 Cent pro Kilometer mit einem Motorrad oder Moped. Wenn Du nicht von der Kilometer-Pauschale Gebrauch machen willst, gilt Folgendes, um den Kilometersatz zu berechnen:

Addieren dazu die gesamten Kosten für das benutzte Fahrzeug, die in einem Jahr anfallen: Abschreibungen, Benzin, Reparaturen oder Kosten für Steuer und Versicherung zum Beispiel. Teile diese Summe durch die Anzahl der gefahrenen Kilometer während der Geschäftsreise.