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Beiträge zu branchenspezifischen Prozessen, mit Fokus auf das Bauhaupt- und Baunebengewerbe.

Wir sind Weltmeister: WorldSkills 2022 begeistern den Bau
Haben Sie schon von den Weltmeisterschaften der Berufe gehört? Wenn nicht, haben Sie etwas verpasst. Denn wir sind Weltmeister – zumindest im Bau bei den WorldSkills 2022. Mit seiner Goldmedaille hat Maurer Pierre Holze (23) aus Berlin Geschichte geschrieben und die Deutsche Berufe-Nationalmannschaft feierte die erfolgreichste Teilnahme seit 17 Jahren. Diese Erfolge sind nicht nur ein Triumph für die jungen Handwerker, sondern auch ein kraftvolles Zeichen: Das Bauhandwerk lebt – und es begeistert.
WorldSkills: Weltmeisterschaften der Berufe
Bei den WorldSkills und EuroSkills messen sich Auszubildende und junge Fachkräfte aus Handwerk und Industrie unter härtesten, internationalen Bedingungen. Wer hier teilnimmt, hat bereits auf nationaler Ebene außergewöhnliche Leistungen gezeigt. Die WorldSkills Germany – gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung – unterstützt diese Talente und bringt ihre Leidenschaft für ihr Handwerk auf die internationale Bühne.
Rekordergebnisse bei der Special Edition 2022
2022 musste die Weltmeisterschaft in Shanghai abgesagt werden. Doch statt Stillstand gab es Innovation: Erstmals wurde der Wettbewerb in einer Special Edition auf 15 Länder verteilt, darunter sechs Austragungsorte in Deutschland. Vom 4. Oktober bis 4. November traten 1.000 Talente aus 57 Ländern und Regionen an. Das Ergebnis: dreimal Gold, fünfmal Silber, zweimal Bronze und neun Exzellenzmedaillen für das deutsche Team – das beste Ergebnis seit 17 Jahren.
Highlights deutscher Bau-Talente
Einer der strahlendsten Momente: Pierre Holze, Maurer aus Berlin, sicherte sich Gold in Salzburg. 50 Wochen intensives Training zahlten sich aus. Bundestrainer Jannes Wulfes war überwältigt: „Die letzte Goldmedaille bei den Maurern wurde 1979 geholt. Pierre hat das rausgeholt, was lange keiner mehr geschafft hat. Kein Fehler – es lief genau nach unseren Vorstellungen.“
Auch im Stahlbetonbau gab es einen Meilenstein: Zum ersten Mal trat eine Stahlbetonbauerin an. Jule Janson (22) aus Mühlacker und ihr Teamkollege Jonas Hopf (23) aus Probstzella erkämpften Silber. „Es ist unglaublich, ein unbeschreibliches Gefühl. Die drei Tage waren richtig hart. Ich konnte am letzten Tag nicht mehr – aber der Moment auf der Bühne und die Medaillenübergabe haben alles wettgemacht“, berichtet Jule Janson mit strahlenden Augen.
Fachkräftegewinnung durch öffentliche Aufmerksamkeit
Die WorldSkills zeigen, was in der Baubranche steckt: Leidenschaft, Können und Teamgeist. Doch diese Leistungen verdienen mehr öffentliche Aufmerksamkeit. Schon beim Deutschen Baugewerbetag beeindruckten die jungen Profis mit Schlagfertigkeit, Selbstbewusstsein und Begeisterung. Bauministerin Klara Geywitz und ZDB-Präsident Reinhold Quast waren sich einig: Solche Ereignisse gehören auf die Titelseiten und in die Hauptsendezeit, um junge Menschen für handwerkliche Berufe zu begeistern. Suiteify sieht das genauso und unterstützt seit vielen Jahren als Sponsor das Team des Baugewerbes.
Blick in die Zukunft: EuroSkills und WorldSkills
Am 8. Dezember 2022 folgte die Einladung zur Siegerehrung bei Bundeskanzler Olaf Scholz. Seine Botschaft war klar: „Ich werbe sehr dafür, dass sich viele junge Frauen und Männer für die Berufsausbildung entscheiden. Das ist ein guter Weg mit großartigen Perspektiven und Erfolgen fürs ganze Leben.“
Doch nach der Weltmeisterschaft ist vor der Europameisterschaft: Die nächsten EuroSkills finden vom 5. bis 9. September in Gdansk statt, 2024 in Lyon. Und 2027 kommt ein großes Highlight nach Deutschland – die EuroSkills in Düsseldorf unter dem Motto „Skills! Shape your future“.
Sie möchten noch mehr über die Weltmeisterschaft der Berufe erfahren? Hier geht es direkt zur Website des ZDB
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WEITERE ARTIKEL

Meldepflichten im Baugewerbe: Kontrollen, Pflichten und Bußgelder
Meldepflichten und deren Kontrollen sind im Baugewerbe ein zentrales Thema – und Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Arbeitgeber müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben kennen und einhalten, um Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Von Sofortmeldungen über Arbeitszeiterfassung bis hin zur Bereithaltung von Unterlagen gibt es klare Regeln, die Zoll und Behörden streng kontrollieren.
Melde- und Aufzeichnungspflichten im Baugewerbe
Mehrere Gesetze und Vorschriften regeln die Melde- und Aufzeichnungspflichten im Baugewerbe:
- Sozialgesetzbuch (SGB IV)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn)
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
- Mindestlohngesetz (MiLoG)
Die Kontrolle der Einhaltung übernehmen die Zollbehörden. Diese führen meist unangekündigte Prüfungen direkt im Unternehmen oder auf der Baustelle durch. Die Prüfbehörde hat das Recht, alle relevanten Unterlagen vor Ort einzusehen.
Sofortmeldung: Pflicht seit 2009
Seit dem 01.01.2009 müssen Arbeitgeber im Baugewerbe spätestens bei Beschäftigungsbeginn eine Sofortmeldung für alle Mitarbeitenden abgeben.
- Rechtsgrundlage: § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV
- Neuer Meldegrund: „20“ (Sofortmeldung)
- Übermittlung: Direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV)
Die Sofortmeldung kann über folgende Wege erfolgen:
- Eigene Lohnabrechnungsprogramm
- Beauftragten Steuerberater
- Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung
- Das SV-Meldeportal
- Falls ein neuer Mitarbeiter direkt „auf der Baustelle“ eingestellt wird und die Personalabteilung erst später informiert wird, muss die Sofortmeldung dennoch vor Arbeitsbeginn und über das SV-Meldeportal erfolgen
Wichtige Angaben:
- Familien- und Vorname des Beschäftigten
- Versicherungsnummer (oder Geburtsdatum/-ort und Anschrift, falls nicht bekannt)
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
Ein Ersatz der Sofortmeldung per Brief, Fax oder E-Mail ist nicht zulässig.Wird die Beschäftigung nicht aufgenommen oder sind Angaben fehlerhaft, muss die Sofortmeldung storniert oder korrigiert werden.
Achtung:
Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre „Anmeldung mit Grund“. Diese muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) erstellen.
Konsequenzen bei Verstößen
Die Zollverwaltung prüft nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG, ob Sofortmeldungen erstellt wurden. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).
Auch fehlerhafte oder fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen können Bußgelder nach sich ziehen. Nach § 23 Abs. 3 AEntG sind bis zu 30.000 € möglich. Ab 2.500 € droht zudem der Ausschluss von öffentlichen Vergaben, ab 200 € die Eintragung ins Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO, § 20 Abs. 3 AEntG).
Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit
Nach dem EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) und dem BAG-Grundsatzurteil vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) besteht in Deutschland eine Pflicht zur objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung.
Vorgaben:
- Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen.
- Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
- Auch Pausen müssen so dokumentiert werden, dass Prüfer die tatsächliche Arbeitszeit nachvollziehen können.
Achtung:
- Verstöße gegen diese Pflicht können zu erheblichen Bußgeldern führen.
- Die neue MiLoDokV (seit 01.01.2024) beschränkt die Dokumentationspflichten auf Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von bis zu 2.958 € brutto.
Tipp:
- auch die Dauer der Pause vermerken
- ggf. muss Stundenaufzeichnung getrennt nach neue Bundesländer/alte Bundesländer vermerken werden
Art und Weise der Aufzeichnung
Es gibt keine vorgeschriebene Form. Arbeitgeber können Arbeitszeiten handschriftlich, elektronisch oder mit einem Zeiterfassungssystem dokumentieren.
Tipp: Auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, lassen Sie Stundenzettel unterschreiben, um Streit zu vermeiden.
- Die Dokumentationspflicht entfällt nach der MiLoDokV für Beschäftigte mit mehr als 2.958 € Monatsentgelt, sofern alle Überstunden über acht Stunden werktäglich aufgezeichnet werden.
- Für Minijobber bleibt die Pflicht bestehen.
- Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern im Betrieb entfällt sie ebenfalls.
Neu seit 01.01.2024:
Die geänderte MiLoDokV beschränkt die Dokumentationspflichten auf Arbeitnehmer mit höchstens 2.958 € Monatsentgelt.
Mindestlohn und zusätzliche Pflichten
Um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns (12,41 €, ab 2025: 12,82 €) zu kontrollieren, gelten ergänzende Dokumentationspflichten nach dem MiLoG (Mindestlohngesetz). Diese betreffen alle kaufmännischen und technischen Angestelltensowohl Voll- wie auch Teilzeit sowie Minijobber im Baugewerbe.
Flexiblere Arbeitszeiten – Forderungen aus der Branche
„Die dringend benötigte Flexibilität muss durch moderne Arbeitszeitkonzepte und eine Anpassung an das digitale Zeitalter geschehen. Eine pauschale und starre Forderung nach einer verbindlichen Arbeitszeiterfassung ist falsch und belastet Unternehmen wie Beschäftigte“, sagt Dirk Wasmuth, Geschäftsführer von Arbeitgeber Köln.
Auch David Zülow, Vorsitzender des Verbands der Familienunternehmer NRW, warnt im Kölner Stadt-Anzeiger
vor einem „Bürokratiemonster“ und einer Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern.
Quelle: Kölner Stadtanzeiger, „Pflicht zur Arbeitszeiterfassung"
Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden
Die Zollverwaltung informiert bei Verstößen weitere Behörden, z. B. bei:
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- SGB IV/VII-Beitragszahlungen
- Steuergesetze, Aufenthaltsgesetz, Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I), Meldepflichten (§ 8a AsylbLG)
- Handwerks-/Gewerbeordnung, Güterkraftverkehrsgesetz
- AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) oder MiLoG (Mindestlohngesetz)
Wer übernimmt die Aufzeichnung?
Arbeitgeber können die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auf ihre Mitarbeitenden übertragen. Diese müssen dann die Aufzeichnungen korrekt führen, die Verantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber.
Insolvenzschutz für Arbeitszeitkonten
Nach § 3 Nr. 1.4 BRTV können Arbeitgeber verstetigte Monatslöhne auszahlen, auch wenn die gearbeiteten Stunden variieren. Bis zu 150 Stunden können angespart werden. Der BRTV (für gewerbliche Arbeitnehmer) und der RTV (für Angestellte) sind allgemeinverbindlich und regeln die Arbeitszeitflexibilisierung.
Hinweis: Bei Prüfungen müssen Unternehmen den Nachweis über die Absicherung des Ausgleichskontos gegenüber Zoll oder Tarifparteien erbringen. Weitere Informationen gibt es im Blogbeitrag zur Arbeitszeitflexibilisierung.
Bereithaltung von Unterlagen
Arbeitgeber müssen alle prüfungsrelevanten Unterlagen in Deutschland und auf Deutsch bereithalten (§ 17 Abs. 2 MiLoG, § 19 Abs. 2 AEntG, § 17c Abs. 2 AÜG). Auf Nachfrage sind diese der Prüfbehörde unverzüglich und am Ort der Beschäftigung (bzw. auf der Baustelle) vorzulegen. Weitere Details finden Sie auf den Seiten des Zolls.
Fazit
Die Einhaltung von Meldepflichten und Arbeitszeitdokumentation ist für Bauunternehmen unerlässlich, um hohe Bußgelder, den Ausschluss von Vergaben oder strafrechtliche Folgen zu vermeiden. Durch digitale Tools wie das SV-Meldeportal oder automatisierte Zeiterfassungssysteme können Betriebe die Prozesse vereinfachen und sich absichern.

Interview: Datensicherheit in der Bauwirtschaft richtig angehen
In Zeiten, in denen Meldungen über Datenklau und Cyberangriffe beinahe täglich erscheinen, fühlen sich viele Bauunternehmen weiterhin nicht bedroht. Vor allem kleine und mittelständische Betriebe halten sich oft für uninteressant für Hacker – ein Irrtum mit potenziell gravierenden Folgen. Wir haben mit Silvio Böl, IT-Sicherheitsexperte bei Suiteify, gesprochen, um die Risiken und die wichtigsten Schutzmaßnahmen zu beleuchten.
Viele Bauunternehmen glauben, für Hacker uninteressant zu sein. Ist diese Annahme gerechtfertigt?
Silvio Böl: „Überhaupt nicht. Datensicherheit ist kein Modethema, sondern betrifft alle – vom Handwerksbetrieb bis zum Großkonzern. Viele Angriffe und Datendiebstähle bleiben unbemerkt und richten dennoch erheblichen Schaden an. Das größte Problem ist oft ein fehlendes Bewusstsein für die Risiken. Wer glaubt, ‚zu klein‘ für Cyberkriminelle zu sein, macht sich besonders angreifbar.“
Welche typischen Schwachstellen sehen Sie bei kleineren Betrieben?
Silvio Böl:„Ein großes Risiko sind schlecht konfigurierte Internetrouter und fehlende Updates. Diese öffnen Hackern Tür und Tor. Auch ungeschützte E-Mail-Konten und veraltete Anti-Viren-Software auf neuen Rechnern sind beliebte Einfallstore. Solche Versäumnisse machen selbst kleine Betriebe zu einfachen Zielen für Cyberkriminelle.“
Welche Folgen können solche Sicherheitslücken haben?
Silvio Böl:„Die Konsequenzen können dramatisch sein. Ein Unternehmen, das ich betreut habe, wurde wegen ungeschützter E-Mail-Konten Opfer eines Virus. Der Spam-Versand führte zur Sperrung der E-Mail-Konten durch den Provider – der Betrieb stand eine Woche lang still. Noch gefährlicher ist es, wenn gekaperte Rechner unbemerkt Teil eines Bot-Netzes werden. Diese Netzwerke werden genutzt, um Angriffe auf Konzerne oder Behörden durchzuführen, ohne dass der eigentliche Nutzer etwas merkt. Das Hauptziel der Hacker ist fast immer dasselbe: Daten zu stehlen, sie im Darknet zu verkaufen oder durch Ransomware Lösegeld zu erpressen.“
Wie können sich Bauunternehmen effektiv schützen, insbesondere kleinere Betriebe ohne eigene IT-Abteilung?
Silvio Böl: „Hier bieten professionelle IT-Dienstleister wie Suiteify wichtige Unterstützung. Wir kümmern uns um die Einrichtung und Wartung der IT-Infrastruktur, stellen aktuelle Sicherheitssoftware bereit und achten auf regelmäßige Updates. Ein entscheidender Faktor ist die Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA), die rund 80 % aller Angriffe verhindert. MFA fügt eine zweite Sicherheitsebene hinzu – neben dem Passwort muss zum Beispiel ein SMS-Code oder ein Fingerabdruck bestätigt werden. Außerdem zeigt unsere Erfahrung: Pentesting-Unternehmen konnten bei Suiteify-Kunden mit etablierten Sicherheitsstandards bisher nicht eindringen.“
Ihr Fazit – warum lohnt sich die Investition in Datensicherheit?
Silvio Böl: „Datensicherheit ist kein ‚Luxus‘, sondern ein unverzichtbarer Schutz für jedes Bauunternehmen. Professionelle Lösungen minimieren das Risiko von Betriebsausfällen und Datenverlusten, schützen vor hohen Kosten und geben den Unternehmen die Möglichkeit, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Wer frühzeitig investiert, spart langfristig Geld und Nerven.“

Änderungen im Baulohn 2020: Das müssen Bauunternehmen wissen
Im Jahr 2020 treten mehrere Änderungen im Baulohn in Kraft, die für Arbeitgeber relevant sind. Sie betreffen sowohl das Arbeitsrecht (Arbeit auf Abruf), die Datenübermittlung an die DAK-Gesundheit als auch steuerliche Anpassungen bei Verpflegungsmehraufwänden. Wer Baulöhne abrechnet, sollte diese Neuerungen kennen, um Fehler bei Sozialabgaben oder steuerlichen Pauschalen zu vermeiden.
Arbeitsrechtliche Änderung bei Arbeit auf Abruf
Seit 01.01.2019 gilt:
Ist in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung für Arbeit auf Abruf keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, werden automatisch 20 Stunden pro Woche angenommen (§ 12 Abs. 1 TzBfG).
Diese Regel wirkt sich vor allem auf Minijobs aus:
- Fehlt eine schriftliche Arbeitszeitvereinbarung, kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen einer Betriebsprüfung 20 Wochenstunden unterstellen.
- Das führt dazu, dass fiktiv höheres Entgelt und damit Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers berechnet werden.
Empfehlung:
Auch bei Minijobs sollte die Wochenarbeitszeit schriftlich festgelegt werden. Dabei sind sowohl der gesetzliche Mindestlohn als auch die Geringfügigkeitsgrenze (520 € seit Oktober 2022) zu beachten.
Neue Vorgaben zur Datenübermittlung an die DAK-Gesundheit
Zum 01.02.2020 hat die DAK-Gesundheit folgende Änderungen eingeführt:
- Es gilt nur noch die DEÜV-Betriebsnummer 48698890.
- Die alte Betriebsnummer 15035218 wurde abgeschaltet.
- Zusätzlich wurde eine einheitliche Datenannahmestelle (92111581) eingerichtet.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Lohnsoftware bzw. Meldeverfahren auf diese Änderungen angepasst wurden. Bei Krankenkassenwechseln der Arbeitnehmer werden keine DEÜV-Meldungen aufgrund dieser Umstellung erzeugt – die Anpassung muss aktiv geprüft werden.
Gesetzliche Anpassung der Verpflegungspauschalen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2020 wurden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen angehoben (§ 9 Abs. 4a EStG):
- Bei 24-stündiger Abwesenheit: von 24 € auf 28 €.
- Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag: von 12 € auf 14 €.
Achtung Tarifregelungen:
Laut § 7 BRTV-Bau bleibt tariflich ein Verpflegungszuschuss von 24 € pro Tag bestehen. Durch betriebliche Vereinbarung kann dieser Wert freiwillig auf 28 € pro Tag angehoben werden.
Fazit und Ausblick auf kommende Änderungen
Die Änderungen 2020 zeigen, wie wichtig es für Bauunternehmen ist, Arbeitsverträge aktuell zu halten, Lohnsysteme korrekt zu pflegen und steuerliche Anpassungen rechtzeitig umzusetzen.
Wer sich optimal vorbereiten möchte, sollte auch die kommenden Neuerungen ab 2025 kennen. Alle wichtigen Infos dazu finden Sie in unserem Blogartikel Baulohn 2025: Alle wichtigen Änderungen im Überblick
Quellen
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 12 – Arbeit auf Abruf
Bundesministerium der Finanzen – Jahressteuergesetz 2020
DAK-Gesundheit – DEÜV Meldeverfahren









