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Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

Monatswechsel in der Lohnabrechnung: Schritt für Schritt zur fehlerfreien Payroll
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Monatswechsel in der Lohnabrechnung: Schritt für Schritt zur fehlerfreien Payroll

Jeden Monat aufs Neue steht Arbeitgebern die Lohnabrechnung für ihre Beschäftigten ins Haus. Dabei müssen sie eine Vielzahl von Pflichten erfüllen, um die korrekte Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern zu gewährleisten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die erforderlichen Schritte im Rahmen des Monatswechsels in der Lohnabrechnung.

5 Min. Lesezeit

Die Lohnabrechnung zählt zu den wichtigsten Aufgaben von Arbeitgebern. Schließlich geht es darum, den Mitarbeitern pünktlich ihr Entgelt auszuzahlen und so den Betriebsfrieden zu bewahren. Da ist es gut, zu wissen, wie man den Monatswechsel in der Lohnabrechnung schrittweise bis zur fehlerfreien Payroll durchführt.

Monatswechsel in der Lohnabrechnung: die wichtigsten Arbeitgeberpflichten

Ziel der Entgeltabrechnung ist, die auszuzahlenden Löhne korrekt zu berechnen sowie die erforderlichen Abgaben rechtzeitig und richtig durchzuführen. Damit dies gewährleistet ist, erlegt der Gesetzgeber Arbeitgebern zahlreiche Pflichten auf:

  • Ausstellung einer schriftlichen Lohnabrechnung (§ 108 GewO)
  • pünktliche Einreichung der Beitragsnachweise bei den Sozialversicherungsträgern und Abführung der Beiträge
  • Anmeldung und Abführung der Lohnsteuern beim Finanzamt, unter Berücksichtigung der Lohnsteuermerkmale (ElStAM) der Arbeitnehmer

Arbeitgeber können theoretisch darauf verzichten, dem Arbeitnehmer monatlich erneut einen Lohnzettel auszuhändigen, wenn von der Berechnung des Vormonats nicht abgewichen wird. Die meisten Arbeitgeber erstellen dennoch bei jedem Monatswechsel eine neue Lohnabrechnung.

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Entgeltabrechnung erstellen: Die Schritte beim Monatswechsel in der Lohnabrechnung

Die Lohnabrechnung ist eine komplexe Aufgabe, die aus einer Vielzahl einzelner Schritte besteht.

Lohnabrechnung erstellen: Berechnung von Brutto- und Nettolohn

Zunächst berechnen Sie für jeden Mitarbeiter den Bruttolohn. Er setzt sich meist aus mehreren Bestandteilen zusammen:

  • Grundlohn
  • geldwerte Vorteile/Sachbezüge (z. B. Dienstwagenregelung)
  • vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
  • Zuschläge und Zulagen (z. B. Gefahrenzulagen, Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit)
  • leistungsbezogene Bonuszahlungen (z. B. Provisionen, Prämien)
  • pauschal versteuerte Leistungen
  • betriebliche Altersvorsorge

Deshalb kann es sein, dass das Bruttoentgelt in der Gehaltsabrechnung bei jedem Monatswechsel variiert. Um nun das Nettoentgelt zu berechnen, sind vom Gesamtbrutto die anfallende Lohnsteuer, gegebenenfalls die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden im Regelfall nach dem solidarischen Prinzip jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen wie den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung, den nur der Arbeitnehmer zahlt. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen der Mitarbeiter wie Lohnsteuerklasse oder Kinderfreibeträge.

Abweichungen von dieser Vorgehensweise können bei besonderen Umständen auftreten. Liegt etwa eine geringfügige Beschäftigung vor, zahlt der Arbeitnehmer selbst keine Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber hingegen führt einen pauschalen Beitrag an die Knappschaft-Bahn-See ab, der etwa 31 Prozent des Lohns ausmacht.

Noch deutlich mehr Besonderheiten bringt die Baulohnabrechnung mit sich. Hier gibt es beispielsweise durch Sommer- und Winterarbeitszeit Unterschiede beim monatlichen Brutto. Zudem müssen die Arbeitgeber Beiträge an die verpflichtenden Sozialkassen der Bauwirtschaft abführen.

Meldewesen im Rahmen des Monatswechsels bei der Lohnabrechnung

Sobald die Löhne für alle Mitarbeiter berechnet wurden, müssen die entsprechenden Beträge an die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt gemeldet werden.

  • Beitragsnachweise: Spätestens bis zum fünftletzten Bankarbeitstag eines Monats müssen die Beitragsnachweise an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden. Fällig sind die Beiträge zwei Tage später.
  • Lohnsteueranmeldung: Die Lohnsteueranmeldung müssen Sie je nach Höhe der abzuführenden Lohnsteuer entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich jeweils am 10. Tag nach dem betreffenden Zeitraum beim Finanzamt einreichen. Für die Zahlung gilt dieselbe Frist, wobei es eine Schonfrist von drei Tagen gibt.

All diese Meldungen müssen auf elektronischem Weg eingereicht werden. Hierfür wurden in den vergangenen Jahren entsprechende Verfahren geschaffen. Für die Anmeldung der Lohnsteuer können Sie die ELSTER-Schnittstelle verwenden, für Beitragsnachweise nutzen Sie das sogenannte DEÜV-Verfahren.

Inhalte und Aufbau einer Entgeltabrechnung

108 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) macht klare Angaben dazu, welche Pflichtangaben auf die Verdienstabrechnung gehören:

  • Angaben zum Abrechnungszeitraum
  • Zusammensetzung des Arbeitsentgelts
  • Art und Höhe der Zuschläge und Zulagen
  • sonstige Vergütungen
  • Art und Höhe der Abzüge
  • Abschlagszahlungen und Vorschüsse

In der Praxis enthält der Lohnzettel jedoch noch viele weitere Informationen:

  • Allgemeine Angaben zu Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    Dazu gehören Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Mitarbeiters, der Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Abrechnungszeitraum. Ebenso werden häufig genannt das Geburtsdatum und die Lohnsteuermerkmale (z. B. Steuerklasse, Konfession, Kinderfreibeträge, Steueridentifikationsnummer) sowie die Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers.
  • Aufbau des Entgelts
    Es wird detailliert aufgeschlüsselt, wie sich der ausgezahlte Lohn zusammensetzt. Dazu gehören:
    – Bruttolohn
    – Arbeitnehmeranteil zu den verschiedenen Sozialversicherungen
    – Höhe von Lohn- und Kirchensteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag
    – persönliche Abzüge
    – Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
    – vermögenswirksame Leistungen
    – angewendete Steuerfreibeträge
    – geldwerte Vorteile
    – Zuschläge und Zulagen
    – Nettolohn
    – Auszahlungsbetrag

Hilfe durch Lohnsoftware: Vereinfachung des Monatswechsels in der Lohnabrechnung

Größte Sorgfalt ist bei der Lohnabrechnung besonders wichtig. Entstandene Fehler müssen aufwendig durch Korrekturen und Rückrechnungen beseitigt werden. Schlimmer wiegt jedoch, dass schlampige Arbeit auch rechtliche Auswirkungen haben kann. Bei einer lediglich verspäteten Abgabe werden die Beiträge geschätzt. Werden Meldungen jedoch ganz unterlassen oder Beiträge nicht abgeführt, kann dies sogar strafrechtlich relevant sein. Im schlimmsten Fall kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auf den Arbeitgeber zu.

Entsprechend wichtig ist es, den Monatswechsel in der Lohnabrechnung strukturiert anzugehen und Fehler zu vermeiden. Je höher der Anteil an manuellen Arbeiten und Berechnungen ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit von Fehlern in den Lohnabrechnungen. Arbeitgeber müssen ihre Lohnabrechnung deshalb aber nicht unbedingt an einen Steuerberater auslagern. Denn mit einer guten und aktuellen Lohnsoftware können sie diese auch problemlos selbst durchführen.

Die gute Nachricht: Möchten Arbeitgeber den Monatswechsel in der Lohnabrechnung effizient gestalten, benötigen sie hierfür lediglich eine aktuelle, GKV-zertifizierte Lohnabrechnungssoftware. Mit einem solchen Abrechnungsprogramm erledigen auch kleine und mittlere Unternehmen die Aufgaben im Rahmen der Lohnbuchhaltung zu überschaubaren Kosten selbst:

  • Verwaltung der Mitarbeiterstammdaten
  • weitgehend automatisierte Erstellung der Lohnabrechnung
  • elektronischer Versand der Lohnsteueranmeldungen und der Beitragsnachweise
  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs anhand hinterlegter Bankverbindungen
  • Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen

Mit einer modernen Lohnbuchhaltungssoftware können Arbeitgeber somit den Aufwand für den Monatswechsel in der Lohnabrechnung deutlich senken und gleichzeitig die Fehleranfälligkeit reduzieren. Zudem haben sie – im Unterschied zu einer ausgelagerten Lohnabrechnung – alle Personaldaten jederzeit im Zugriff.

Unternehmenserfolg sichern: Warum Weiterbildung im Bau wichtig ist
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Unternehmenserfolg sichern: Warum Weiterbildung im Bau wichtig ist

Fehlendes oder veraltetes Wissen verlangsamt Prozesse und hemmt die Entwicklung eines Unternehmens. Regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen erhöhen die Fachkompetenz der Mitarbeitenden und sichern langfristig die Wettbewerbsfähigkeit. Im Folgenden erfahren Sie, warum Weiterbildung eine lohnende Investition ist – für Unternehmen wie Beschäftigte gleichermaßen.

5 Min. Lesezeit

Warum ist Weiterbildung so wichtig?

Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) untersuchte die Beweggründe für betriebliche Weiterbildung:

  • 75 % der Unternehmen mit Schulungsangeboten sehen die Investition ins eigene Personal als kostengünstiger an als externe Rekrutierung.
  • Überraschend: 65 % der Betriebe ohne Weiterbildungsangebote sind derselben Meinung.

Mehr als 80 % der Unternehmen geben an, dass Weiterbildung die Produktivität steigert und Mitarbeitende fit für neue Technologien macht. Besonders entscheidend ist aber der Einfluss auf die Arbeitszufriedenheit – und damit auf Motivation, Leistungsbereitschaft und Unternehmenstreue.

Weiterbildung als Antwort auf den Fachkräftemangel

In Zeiten knapper Fachkräfte bietet die Qualifizierung eigener Mitarbeitender klare Vorteile:

  • Talente lassen sich gezielt auf betriebliche Anforderungen vorbereiten.
  • Fachliches und organisatorisches Know-how wächst im Unternehmen.
  • Weiterbildung erhöht die Attraktivität als Arbeitgeber.

Gerade in der Bauwirtschaft, wo der Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeitende groß ist, wird Weiterbildung zu einem wichtigen Instrument der Mitarbeiterbindung.

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Weiterbildung reduziert Fehlzeiten

Eine Studie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zeigt:

  • Mitarbeitende in Betrieben mit hohem Weiterbildungsangebot melden sich seltener krank.
  • Sie schätzen ihren allgemeinen und psychischen Gesundheitszustand signifikant besser ein (WHO-5-Index).

Für Baubetriebe besonders wichtig: Fehlzeiten verringern nicht nur die Produktivität, sondern wirken sich auch negativ auf Zuschlagssätze und Verrechnungslohn aus. Weiterbildung ist also auch ein Hebel für betriebswirtschaftliche Stabilität.

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Weiterbildung stärkt Mitarbeiterbindung

Ein weiterer entscheidender Faktor: Weiterbildung trägt direkt dazu bei, Mitarbeitende im Unternehmen zu halten. Laut der IW-Studie planen viele Beschäftigte innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Jobwechsel – Hauptgründe sind fehlende Entwicklungsmöglichkeiten und mangelnde Perspektiven. Hier setzt Weiterbildung an:

  • Sie zeigt Wertschätzung und Investition in die Belegschaft.
  • Sie eröffnet Karriere- und Aufstiegschancen.
  • Sie steigert die Zufriedenheit im Job und reduziert Wechselgedanken.

Damit wird Weiterbildung nicht nur zur Lösung im Fachkräftemangel, sondern auch zu einem wirksamen Instrument der Mitarbeiterbindung.

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Weiterbildung mit dem Arbeitsalltag vereinbaren

Damit Schulungen wirksam sind, müssen sie in den Betriebsalltag passen. Heute stehen vielfältige Formate zur Verfügung:

  • Online-Schulungen: zeit- und ortsunabhängig, flexibel im eigenen Tempo.
  • Präsenzseminare: Grundlagen- und Methodenwissen, intensiver Austausch.
  • Web-Seminare: kurze Einheiten mit direkter Experten-Interaktion.
  • Blended Learning: Kombination verschiedener Methoden für ein praxisnahes Gesamtpaket.

So können auch kleine und mittelständische Bauunternehmen Weiterbildung effizient integrieren.

Fazit

Weiterbildung ist keine Kür, sondern eine strategische Investition in die Zukunft. Sie sorgt für:

  • effiziente Prozesse,
  • motivierte und gesunde Mitarbeitende,
  • höhere Produktivität,
  • mehr Attraktivität als Arbeitgeber.

Betriebe, die heute in Wissen investieren, sichern sich einen klaren Wettbewerbsvorteil von morgen.

Quellen:

Die neunte IW-Weiterbildungserhebung, Institut der deutschen Wirtschaft Köln

Arbeitsqualität und wirtschaftlicher Erfolg, Bundesministerium für Arbeit und Soziales

GKV-Zertifikat: Warum Arbeitgeber auf ITSG-geprüfte Lohnsoftware setzen sollten
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GKV-Zertifikat: Warum Arbeitgeber auf ITSG-geprüfte Lohnsoftware setzen sollten

Für den direkten elektronischen Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern benötigen Entgeltabrechnungsprogramme und Zeitwirtschaftssoftware ein GKV-Zertifikat. Um dieses zu erhalten, muss die Software eine sogenannte Systemuntersuchung durch die ITSG erfolgreich absolvieren. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Anforderungen und den Ablauf der Prüfung. Zudem erläutert er, warum das GKV-Zertifikat für Arbeitgeber wichtig ist.

5 Min. Lesezeit

Viele Zertifikate sind „nice to have“ – das heißt, es ist zwar schön, sie zu haben, aber im Arbeitsalltag notwendig sind sie nicht. Beim GKV-Zertifikat sieht das anders aus. Um als Arbeitgeber elektronische Meldungen direkt an die Sozialversicherungsträger versenden zu können, benötigt die eingesetzte Entgeltabrechnungssoftware dieses Gütesiegel.  Andernfalls droht im Meldewesen ein erheblicher manueller Mehraufwand. Schauen wir uns genauer an, welche Anforderungen und welcher Nutzen mit dem GKV-Zertifikat verbunden sind.

Was ist ein GKV-Zertifikat?

Eines vorweggeschickt: Obwohl es ebenfalls von der ITSG, der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung, erteilt wird, hat das GKV-Zertifikat nichts mit dem ITSG-Zertifikat zu tun, das Arbeitgeber für die Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen benötigen. Vielmehr handelt es sich um ein Gütesiegel der gesetzlichen Krankenversicherung für Entgeltabrechnungssoftware, Zeiterfassungssysteme und elektronische Ausfüllhilfen, die die gesetzlichen Anforderungen für die Kommunikation mit den Sozialversicherungsträgern erfüllen.

Das GKV-Zertifikat ist Voraussetzung dafür, dass Arbeitgeber mit ihrer Software elektronische Meldungen direkt bei den Sozialversicherungsträgern einreichen können. Bevor das Zertifikat erteilt wird, müssen die Softwareersteller der ITSG ihre Lösungen für umfangreiche Prüfungen zur Verfügung stellen. Das GKV-Zertifikat bescheinigt einerseits die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen, andererseits aber auch eine anwenderfreundliche Bedienung der Software.

Inhalte der Systemuntersuchung durch die ITSG

Die ITSG konzentriert sich bei der Systemuntersuchung von Entgeltabrechnungssoftware auf die Programmteile, die für die Berechnung und Übermittlung der Sozialversicherungsbeiträge und -meldungen erforderlich sind. Welche Inhalte dabei genau geprüft werden, legt die ITSG im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes fest. Hierzu wird ein Pflichtenheft erstellt, das die genauen Anforderungen ausweist. Entscheidend ist, dass sie den gesetzlichen Vorgaben für das Melde- und Beitragswesen der sozialen Sicherung entspricht und die verschiedenen Verfahren umsetzt. Seit Anfang 2022 können auch Softwareprodukte für die Zeiterfassung GKV-zertifiziert werden, sofern sie in der Lage sind, elektronische AU-Bescheinigungen abzurufen.

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Der Weg zum GKV-Zertifikat in mehreren Schritten

Um das GKV-Zertifikat zu erhalten, müssen Softwareersteller die Systemuntersuchung der ITSG erfolgreich durchlaufen. Diese besteht aus mehreren Schritten.

1. Beratungsphase

Bereits während der Vorbereitung auf die Umsetzung aller gesetzlichen Vorgaben in der Software steht dem Softwareersteller ein Systemberater zur Seite. Er berät ihn im Hinblick auf das zu erfüllende Pflichtenheft und bietet Workshops und Seminare an.

2. Systemprüfung

GKV-zertifizierte Software muss erfolgreich die sogenannte Systemprüfung durchlaufen. Dabei wird überprüft, ob sie die für das Basismodul vorgeschriebenen Fachverfahren enthält. Dazu gehören unter anderem:

  • Beitragsberechnung
  • Beitragsabrechnung
  • Ermittlung und Übertragung der Melde- und Bescheinigungsdaten sowie der Informationen aus den Beitragsnachweisen

Die Anforderungen werden anhand des Pflichtenhefts abgeglichen. Außerdem führt die ITSG gemeinsame Testaufgaben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung durch.

3. Pilotprüfung

Das Bestehen der Pilotprüfung ist ebenfalls zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines GKV-Zertifikats. Dabei müssen zwei verschiedene Arbeitgeber das System auf Herz und Nieren testen. Idealerweise sollten diese mindestens drei Abrechnungsmonate lang damit arbeiten, während dieser Zeit viele Abrechnungen erstellen und ein breites Spektrum an Meldearten austesten. Verlaufen diese Pilotprüfungen positiv, sind die größten Hürden der GKV-Zertifizierung genommen.

Abschließend erhält der Softwareersteller einen Bescheid des GKV-Spitzenverbands über die positive Systemuntersuchung und das GKV-Zertifikat „systemuntersucht“ von der ITSG.

Nur jeweils ein Jahr lang gültig

Hat eine GKV-zertifizierte Entgeltabrechnungssoftware das Zertifikat erhalten, ist der Prozess der Systemuntersuchung an und für sich abgeschlossen. Der Softwareersteller erhält mit dem GKV-Zertifikat eine Produkt-Modifikations-Identnummer (Prod-MOD-ID). Diese wird bei jeder eingehenden Meldung vom Sozialversicherungsträger auf Gültigkeit überprüft. Ist sie abgelaufen, werden die Meldungen nicht angenommen und abgewiesen.

Die Produkt-Modifikations-Identnummer läuft spätestens nach einem Jahr ab. Sie gilt lediglich bis zur nächsten Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung. Dabei werden wiederum Testfälle der ITSG kontrolliert. Gesetzliche Änderungen müssen in der Software umgesetzt und neu eingeführte Module überprüft werden. Diese Prüfung wird anlassbezogen von der ITSG durchgeführt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Anschließend erhält der Softwareanbieter eine neue Prod-MOD-ID.

Software ohne GKV-Zertifikat: Was sind die Folgen?

Der erstmalige Erwerb des GKV-Zertifikats sowie die jährlichen Überprüfungen stellen für Softwarehäuser einen beträchtlichen Aufwand dar. Die hohen Anforderungen der ITSG sind nur schwer zu erfüllen. In den vergangenen Jahren haben deshalb bereits viele kleinere Anbieter von Lohnsoftware die Prüfungen entweder nicht mehr bestanden oder gar nicht erst versucht, das GKV-Zertifikat verlängern zu lassen.

In der Folge können Arbeitgeber über die betreffende Software keine Meldungen mehr an die Sozialversicherungsträger versenden. Für sie bedeutet die fehlende ITSG-Zertifizierung, dass sie mit der Lohnsoftware zwar die Entgeltabrechnung erstellen können – die Beitragsnachweise müssen sie jedoch mithilfe der kostenfreien Ausfüllhilfe sv.net (ab März 2024 über das neue SV-Meldeportal) übermitteln. Dies erfordert manuellen Aufwand und kostet daher mehr Zeit als der direkte Versand der Nachweise aus der Entgeltabrechnungssoftware. Zudem steigt die Fehleranfälligkeit.

Warum das GKV-Zertifikat auch für Arbeitgeber wichtig ist

Eine ITSG-geprüfte Lohnsoftware ermöglicht Arbeitgebern die direkte Kommunikation mit den Sozialversicherungsträgern – ohne Medienbrüche und aufwendige manuelle Datenerfassung. Zudem bedeutet ein gültiges GKV-Zertifikat für Arbeitgeber ein hohes Maß an Rechts- und Verfahrenssicherheit, da im Rahmen der jährlichen Prüfung die Umsetzung gesetzlicher Neuerungen kontrolliert wird. Auch die nachgewiesene hohe Anwenderfreundlichkeit ist ein Argument für die Auswahl GKV-zertifizierter Abrechnungssoftware.

Die digitale Personalakte einführen: Vorbereitung, Struktur und rechtssichere Aufbewahrung
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Die digitale Personalakte einführen: Vorbereitung, Struktur und rechtssichere Aufbewahrung

Papierakten kosten Personalabteilungen wertvolle Arbeitszeit. Der Beitrag zeigt, warum sich die Umstellung auf die digitale Personalakte lohnt, welche Vorbereitung nötig ist – von Struktur über Zugriffsrechte bis zu rechtlichen Aufbewahrungsfristen – und wie Employee-Self-Service sowie automatisierte Workflows die HR-Abteilung entlasten.

5 Min. Lesezeit

Papierakten kosten Personalabteilungen jeden Monat mehrere Arbeitstage. Mitarbeiter suchen Dokumente, Kollegen entnehmen Unterlagen zum Kopieren, und neue Belege landen unter Zeitdruck unsortiert in der Akte. Die digitale Personalakte löst dieses Problem, sofern Unternehmen sie sorgfältig vorbereiten. Wer einfach nur scannt, ohne Struktur, Rechte und rechtliche Fristen zu klären, überträgt das alte Chaos nur in ein neues System.

Warum sich der Umstieg lohnt

Die digitale Personalakte macht Informationen orts- und zeitunabhängig verfügbar, auch im Homeoffice. Das beschleunigt den Zugriff, senkt Prozesskosten und schafft Kapazitäten für Aufgaben wie die Personalentwicklung. Employee-Self-Service-Funktionen erlauben es Mitarbeitenden zudem, bestimmte Daten selbst zu aktualisieren, was die Personalabteilung entlastet. Automatisierte Workflows übernehmen Fristüberwachungen bei Verträgen oder im Weiterbildungsmanagement, sodass Termine nicht mehr manuell nachgehalten werden müssen. Eine Volltext- oder Schlagwortsuche liefert benötigte Dokumente in Sekunden statt in Minuten.

Auch die elektronische Signatur verändert die Praxis: Neu eingestellte Mitarbeitende können Arbeitsverträge und Richtlinien zu Arbeitsschutz oder Datenschutz papierlos unterschreiben, teilweise schon vor dem ersten Arbeitstag. Wird eine Dokumentenvorlage in einen definierten Workflow eingebettet, lassen sich notwendige Unterschriften vollständig digital und lückenlos einholen.

Das Archiv aufräumen, bevor gescannt wird

Vor der Umstellung lohnt sich eine gründliche Bestandsaufnahme. Listen Sie alle Dokumente in den bestehenden Akten auf und legen Sie eine Negativliste mit entbehrlichen Unterlagen an. Aus datenschutzrechtlichen Gründen müssen bestimmte Dokumente ohnehin gelöscht werden, etwa Abmahnungen, die älter als drei Jahre sind, vertrauliche Krankheitsinformationen wie ärztliche Befunde sowie sämtliche Unterlagen ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis. Alte Betriebssporturkunden oder längst überholte Arbeitszeitlisten gehören ebenfalls aussortiert. Das spart Platz, Zeit und am Ende auch Geld beim Scannen.

Am Ende dieser Kategorisierung lässt sich grob abschätzen, wie viele Blatt insgesamt zu digitalisieren sind, und es steht fest, in welchen digitalen Ordnern welche Dokumente künftig liegen. Berücksichtigen Sie dabei die jeweiligen Aufbewahrungsfristen.

Die passende Software auswählen

Der Markt bietet inzwischen auch für kleinere Budgets ausgereifte Lösungen, was die Auswahl nicht unbedingt erleichtert. Neben Funktionsumfang und Preis verdienen vor allem Sicherheitsfragen Aufmerksamkeit:

  • Archiviert die Software revisionssicher, also nachvollziehbar, unveränderbar, unzerstörbar und wiederherstellbar?
  • Werden Dokumente versioniert, und protokolliert das System jede Bearbeitung?
  • Lassen sich Zugriffsrechte individuell konfigurieren, sodass die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden?

Technisch stellt sich außerdem die Frage, ob die digitale Personalakte als Insellösung ohne Anbindung an andere Systeme laufen soll, was sich etwa für Unternehmen eignet, die ihre Lohnabrechnung extern vergeben, oder ob sie mit dem Lohnabrechnungssystem verknüpft wird. Die integrierte Variante vermeidet Schnittstellenprobleme und doppelte Datenhaltung: Aufbewahrungspflichtige Dokumente aus der Lohnabrechnung fließen dann automatisch ins digitale Archiv und werden dort nach den eigenen Vorgaben verschlagwortet. Wichtig ist zudem eine einfache Bedienung, etwa durch die automatische Vorbesetzung von Mitarbeitername und Personalnummer bei der Verschlagwortung. Prüfen Sie schließlich auch den Anbieter selbst: Wie sieht der Support während Einführung und laufendem Betrieb aus, wie zuverlässig wartet er die Software, und kann er Referenzen vorweisen?

Eine Aktenstruktur schaffen, die im Alltag standhält

Selbst eine ausgefeilte Struktur nach Themen wie Arbeitsverträgen, Altersvorsorge oder Leistungsbeurteilungen gerät mit der Zeit durcheinander, wenn Kollegen Dokumente entnehmen, mehrere Personen parallel ablegen oder neue Unterlagen unsortiert in der digitalen Personalakte landen. Das lässt sich vermeiden, wenn die Struktur von Anfang an feststeht.

Analysieren Sie dazu den bestehenden Aktenbestand und erfassen Sie alle Dokumentarten: Bewerbungsunterlagen, Arbeitsvertrag, Abmahnungen innerhalb der Dreijahresfrist, Schriftwechsel mit dem Arbeitnehmer, Angaben zur Sozialversicherung, Krankenkassenbescheinigungen, Steuerunterlagen, Zeugnisse und Zertifikate, Urlaubsanträge, Vereinbarungen zu Altersvorsorge und vermögenswirksamen Leistungen sowie Kündigungsschreiben und Zwischenzeugnisse. Eine mögliche Ordnerhierarchie sieht so aus:

Personalien: Personalbogen, Korrespondenz, Altersvorsorge

Vertrag: Dienstvertrag, Zielvereinbarung, Beendigung Arbeitsverhältnis

Bescheinigungen: Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitsbescheinigung

Mitarbeiterbeurteilung: Zeugnis, Beurteilung, Rüge oder Abmahnung

Mitarbeiterqualifikation: Bewerbung, Nachweise, Fortbildungen

Gesundheit und Abwesenheit: Fehlzeiten, Krankenkasse, Elternzeit

Verdienstabrechnung, Lohnkonto und Mitarbeitergespräch (Dokumentation der Gespräche) bilden eigene Ordner.

Diese Einteilung lässt sich an betriebliche Anforderungen anpassen. Wichtiger als die exakte Kategorienzahl ist, dass jedes Dokument einen eindeutigen Platz hat, bevor die ersten Belege gescannt werden.

Damit sich die vielen Tausend Dokumente einer digitalen Personalakte trotzdem schnell wiederfinden lassen, kommt es zusätzlich auf eine durchdachte Verschlagwortung an. Typische Schlagwörter, auch Deskriptoren genannt, sind die Personalnummer, der Name des Mitarbeiters, das Erstelldatum eines Dokuments oder das Datum der Unterschrift. Von der Qualität dieser Indexierung hängt maßgeblich ab, wie effizient sich später mit dem Archiv arbeiten lässt.

Zugriffsrechte eindeutig regeln

Anders als ein physischer Aktenschrank erlaubt die digitale Personalakte eine fein abgestufte Rechteverwaltung. Legen Sie fest, welche Mitarbeitenden auf welche Ordner oder Dokumenttypen zugreifen dürfen, und unterscheiden Sie dabei nach Berechtigungsstufen: Lesen, um Dokumente einzusehen, Hinzufügen für neue Ablagen, Bearbeiten für Inhaltsänderungen, Verschieben innerhalb der Struktur und Löschen für die endgültige Entfernung. Auch Führungskräfte benötigen in der Regel Zugriff auf die Akten ihrer Mitarbeiter, und für Geschäftsführung oder Justiziare können eigene Rechte sinnvoll sein. Eine Rollen- und Berechtigungsmatrix, die für alle Beteiligten klare Regeln definiert, erleichtert die tägliche Arbeit und entlastet die Personalabteilung. Klären Sie außerdem, wer für das Scannen zuständig ist, sowohl während der Einführung als auch im späteren Regelbetrieb.

Diese Fragen sind kein Nebenschauplatz: Nach DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz müssen unberechtigte Zugriffe auf personenbezogene Daten ausgeschlossen sein. Ein differenziertes Berechtigungskonzept ist dafür Voraussetzung, nicht Kür.

Bestandsakten scannen: selbst erledigen oder Dienstleister beauftragen

Nach Archivbereinigung, Aktenstruktur und Softwareauswahl folgt das Scannen der Bestandsakten. Schon in einem Betrieb mit 150 Beschäftigten kommen erfahrungsgemäß mehrere Tausend Blatt zusammen. Vor der Entscheidung fürs Selbermachen lohnt sich daher eine ehrliche Prüfung der eigenen Ressourcen: Ist im Haus ein leistungsfähiger Scanner mit OCR-Verarbeitung vorhanden? Reicht die Zeit neben dem Tagesgeschäft? Ist das technische Wissen da, um Auflösung, Dateiformat und Farbmodus richtig zu wählen? Aus Datenschutzgründen dürfen die Akten zudem nicht einfach unternehmensintern zum Scannen weitergereicht werden, sondern sollten in der Personalabteilung bleiben, wenn intern gescannt wird.

Fehlen Zeit, Geräte oder Know-how, ist ein spezialisierter Scandienstleister meist die bessere Wahl, zumal er die Digitalisierung in der Regel schneller abschließt als Mitarbeitende, die wochenlang neben dem Tagesgeschäft scannen müssten. Je umfangreicher die Akten, desto eher rechnet sich die externe Vergabe. Klären Sie vorab auch, wer die Vorkategorisierung mit Barcodes übernimmt und wer die Papierdokumente fürs Scannen vorbereitet, etwa Büroklammern und Heftungen entfernt. Eine pauschale Empfehlung für intern oder extern gibt es nicht, holen Sie sich am besten Vergleichsangebote ein und stellen Sie die Kosten beiden Varianten gegenüber.

Welche Papierunterlagen aufbewahrt werden müssen

Nach dem Scannen möchten viele Arbeitgeber die alten Papierbelege am liebsten sofort vernichten. Bei den meisten Dokumenten ist das rechtlich unbedenklich, solange die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Einige Unterlagen sollten Sie jedoch im Original behalten.

Das betrifft insbesondere Dokumente, die der Schriftform nach § 126 BGB unterliegen: befristete Arbeitsverträge, Arbeitsverträge mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten, Aufhebungsverträge und Kündigungsschreiben. Der Grund liegt im Beweisrecht: Diese Papiere gelten im Streitfall als Urkunden im Sinne der §§ 415 ff. ZPO und haben dort einen höheren Beweiswert. Digitalisierte Dokumente können zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Textform nach § 126b BGB erfüllen, doch das Papieroriginal bietet in der Regel mehr Rechtssicherheit, und eingescannte Dokumente lassen sich vor Gericht nicht als Urkundsbeweis heranziehen. Vereinbarungen über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 Abs. 1 HGB müssen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sogar im Original aushändigen, sonst entfällt dessen Bindungspflicht.

Wer eine möglichst vollständige Digitalisierung anstrebt, sollte die rechtlichen Risiken sorgfältig abwägen und sich bei der Umstellung juristisch beraten lassen. Folgende Schritte erhöhen die Rechtssicherheit zusätzlich:

  • Dokumente vor dem Scannen in Urkunden, darunter Verträge, und Nicht-Urkunden einteilen, im Zweifel mit rechtlicher Unterstützung.
  • Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zur Aufbewahrung ihrer Originaldokumente verpflichten und deren Zustimmung zur digitalen Archivierung einholen. Das schafft rechtliche Absicherung, auch wenn Originale nach der Übernahme in die digitale Akte vernichtet werden.
  • Einen Echtheitsvermerk, etwa einen Bestätigungsaufkleber der Personalabteilung, vor dem Scannen anbringen.
  • Wichtige Dokumente in Farbe scannen, da sich farbige Unterschriften besser vom Text abheben und die Beweisführung erleichtern.
  • Beim Scannen die TR RESISCAN-Richtlinie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beachten. Wer sich daran hält, kann vor Gericht leichter belegen, dass der Scan mit dem Original übereinstimmt.

Eine detaillierte Verfahrensdokumentation des Scan-Prozesses stärkt zusätzlich die Beweiskraft der digitalisierten Dokumente und erschwert es Arbeitnehmern, die Einhaltung der Schriftform anzufechten. Das ist auch aus einem anderen Grund Pflicht: Als Nebensystem der Buchführung fällt die digitale Personalakte unter die GoBD. Die Verfahrensdokumentation muss inhaltlich und technisch nachvollziehbar beschreiben, wie die elektronische Archivierung von Personaldaten im Unternehmen abläuft, einschließlich des Berechtigungskonzepts für den Zugriff. Sie ist damit zugleich eine wesentliche Voraussetzung für die Revisionssicherheit des Archivs.

Tägliche Arbeitsprozesse gestalten

Auch nach der Digitalisierung der Bestandsakten fallen im Tagesgeschäft laufend neue Dokumente an. Für deren Archivierung gibt es drei gängige Modelle: spätes Archivieren, halbautomatisiert über Barcodes oder nach manueller Bearbeitung, frühes Archivieren mit Scan und manueller Zuordnung vor der Bearbeitung, sowie die Archivierung während der Bearbeitung, bei der das System automatisch nach dem Ablageort fragt und der Mitarbeiter die Zuordnung vornimmt. Legen Sie zusätzlich fest, wer wann Datensicherungen erstellt und wann gescannte Papierbelege vernichtet werden dürfen.

In der Praxis wünschen sich Unternehmen zunehmend, dass die digitale Personalakte nicht isoliert steht, sondern mit einem Vorlagenmanagement für Formulare und mit HR-Workflows zusammenspielt, etwa um Prozesse rund um neue Formulare oder Vertragsänderungen abteilungsübergreifend zu digitalisieren. Eine zentrale Ablage für Personaldaten allein reicht vielen HR-Teams nicht mehr aus, sie erwarten, dass Vorlagen, Freigaben und Fristüberwachung im selben System zusammenlaufen.

Datenschutz und Sicherheit als Daueraufgabe

Die Sicherheit von Personaldaten hat bei der digitalen Personalakte durchgehend Priorität. Die Einhaltung der DSGVO umfasst verschlüsselte Datenübertragungen, Zugriffskontrollen und regelmäßige Backups. Werden externe Dienstleister für die Auftragsdatenverarbeitung eingebunden, etwa für die Massendigitalisierung von Altakten, sollten Unternehmen diese sorgfältig prüfen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. ISO-konforme Cloud-Lösungen und zertifizierte Rechenzentren können den Datenschutz zusätzlich absichern.

Projektmanagement und Akzeptanz sichern

Eine digitale Personalakte entfaltet ihre Wirkung, Kostensenkung und Zeitersparnis, nur dann, wenn die Belegschaft sie tatsächlich nutzt. Führen Sie deshalb schon in der Frühphase des Projekts die Interessen von Personalabteilung, IT und Betriebsrat zusammen und nehmen Sie sich Zeit für eine gründliche Analyse der bestehenden Systeme, bevor Sie eine Software auswählen. Ein klarer Plan mit definierten Meilensteinen hilft, die Einführung ohne Verzögerungen umzusetzen. Planen Sie zudem rechtzeitig Schulungen ein, für die künftigen Nutzer der Akte ebenso wie für IT-Administratoren, denn mit der Akzeptanz der Anwender steht und fällt der Projekterfolg am Ende.

Die digitale Personalakte ist damit mehr als eine elektronische Ablage. Sie speichert Daten, die auch andere HR-Prozesse nutzen, etwa im Bewerbermanagement oder in der Personalentwicklung, und wird so zu einem zentralen Baustein einer vernetzten, agilen Personalverwaltung.

Häufige Fragen zur digitalen Personalakte

Was ist eine digitale Personalakte? 

Die digitale Personalakte ist die elektronische Ablage aller personalrelevanten Dokumente eines Mitarbeitenden, etwa Arbeitsvertrag, Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse oder Gehaltsabrechnungen. Sie macht Informationen orts- und zeitunabhängig verfügbar, auch im Homeoffice, und ersetzt die physische Papierakte.

Welche Vorteile bietet die digitale Personalakte gegenüber Papierakten? 

Sie beschleunigt den Zugriff auf Dokumente über eine Volltext- oder Schlagwortsuche, senkt Prozesskosten und schafft Kapazitäten für Aufgaben wie die Personalentwicklung. Employee-Self-Service-Funktionen entlasten die Personalabteilung, automatisierte Workflows überwachen Fristen bei Verträgen oder im Weiterbildungsmanagement, und elektronische Signaturen ermöglichen ein papierloses Unterschreiben von Verträgen und Richtlinien.

Wie bereitet man die Einführung einer digitalen Personalakte vor? 

Vor der Umstellung sollte eine gründliche Bestandsaufnahme aller vorhandenen Dokumente erfolgen. Dazu gehört eine Negativliste mit Unterlagen, die aus datenschutzrechtlichen Gründen ohnehin gelöscht werden müssen, etwa Abmahnungen, die älter als drei Jahre sind, oder vertrauliche Krankheitsinformationen. Das reduziert die Menge der zu digitalisierenden Dokumente und spart Zeit sowie Kosten beim Scannen.

Worauf sollte man bei der Auswahl der Software achten? 

Neben Funktionsumfang und Preis sind vor allem Sicherheitsaspekte entscheidend: revisionssichere Archivierung, also nachvollziehbar, unveränderbar, unzerstörbar und wiederherstellbar, Versionierung und Protokollierung jeder Bearbeitung sowie individuell konfigurierbare Zugriffsrechte gemäß Datenschutzvorgaben. Zusätzlich sollte geklärt werden, ob die Lösung als Insellösung oder integriert mit dem Lohnabrechnungssystem laufen soll, und wie zuverlässig der Anbieter Support und Wartung leistet.

Wie sollte die Aktenstruktur der digitalen Personalakte aufgebaut sein? 

Eine bewährte Ordnerstruktur gliedert Dokumente nach Themen wie Personalien, Vertrag, Bescheinigungen, Mitarbeiterbeurteilung, Mitarbeiterqualifikation sowie Gesundheit und Abwesenheit. Wichtiger als die genaue Anzahl der Kategorien ist, dass jedes Dokument von Anfang an einen eindeutigen Platz hat, bevor die ersten Belege gescannt werden. Eine durchdachte Verschlagwortung mit Deskriptoren wie Personalnummer, Mitarbeitername oder Erstelldatum erleichtert zusätzlich das spätere Wiederfinden.

Wie sollten Zugriffsrechte in der digitalen Personalakte geregelt werden?

Zugriffsrechte sollten fein abgestuft nach Berechtigungsstufen vergeben werden: Lesen, Hinzufügen, Bearbeiten, Verschieben und Löschen. Eine Rollen- und Berechtigungsmatrix legt fest, welche Mitarbeitenden, Führungskräfte oder die Geschäftsführung auf welche Ordner zugreifen dürfen. Ein differenziertes Berechtigungskonzept ist nach DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz Voraussetzung, um unberechtigte Zugriffe auf personenbezogene Daten auszuschließen.

Sollte man Bestandsakten selbst scannen oder einen Dienstleister beauftragen? 

Das hängt von den vorhandenen Ressourcen ab: einem leistungsfähigen Scanner mit OCR-Verarbeitung, ausreichend Zeit neben dem Tagesgeschäft und dem technischen Wissen zu Auflösung, Dateiformat und Farbmodus. Fehlen diese Voraussetzungen, ist ein spezialisierter Scandienstleister meist die schnellere Lösung. Je umfangreicher die Akten, desto eher rechnet sich die externe Vergabe, weshalb sich Vergleichsangebote lohnen.

Welche Papierdokumente müssen nach dem Scannen im Original aufbewahrt werden? 

Dokumente, für die spezielle gesetzliche Schriftformerfordernisse gelten, sollten im Original erhalten bleiben: Kündigungsschreiben und Aufhebungsverträge nach § 623 BGB, befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 4 TzBfG sowie Vereinbarungen zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten nach § 74 Abs. 1 HGB. § 126 BGB definiert dabei lediglich allgemein, was unter „Schriftform" zu verstehen ist, nämlich die eigenhändige Unterschrift; die eigentliche Formvorschrift für das jeweilige Dokument ergibt sich aus der spezielleren Norm. Besonders streng ist § 623 BGB: Er schließt für Kündigung und Aufhebungsvertrag die elektronische Form ausdrücklich aus, sodass selbst eine qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform hier nicht ersetzt. Bei der Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist die elektronische Form dagegen nicht ausgeschlossen, sodass nach überwiegender Auffassung und aktueller Rechtsprechung eine qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform wahren kann. Diese Papiere gelten im Streitfall als Urkunden nach den §§ 415 ff. ZPO mit höherem Beweiswert, während eingescannte Dokumente vor Gericht nicht als Urkundsbeweis herangezogen werden können.

Was ist die TR RESISCAN-Richtlinie und warum ist sie relevant? 

Die TR RESISCAN-Richtlinie des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) legt Standards für das rechtssichere Scannen von Dokumenten fest. Wer sich beim Scannen daran hält, kann vor Gericht leichter belegen, dass der Scan mit dem Originaldokument übereinstimmt, was die Beweiskraft der digitalisierten Unterlagen stärkt.

Welche Rolle spielt die GoBD bei der digitalen Personalakte? 

Als Nebensystem der Buchführung fällt die digitale Personalakte unter die GoBD. Unternehmen benötigen deshalb eine Verfahrensdokumentation, die inhaltlich und technisch nachvollziehbar beschreibt, wie die elektronische Archivierung von Personaldaten abläuft, einschließlich des Berechtigungskonzepts für den Zugriff. Sie ist zugleich Voraussetzung für die Revisionssicherheit des Archivs.

Wie werden neue Dokumente im laufenden Betrieb archiviert? 

Dafür gibt es drei gängige Modelle: spätes Archivieren nach der Bearbeitung, halbautomatisiertes Archivieren über Barcodes sowie frühes Archivieren mit Scan und manueller Zuordnung vor der Bearbeitung. Zusätzlich sollte festgelegt werden, wer Datensicherungen erstellt und wann gescannte Papierbelege vernichtet werden dürfen.

Wie gelingt die Akzeptanz der digitalen Personalakte in der Belegschaft?

Personalabteilung, IT und Betriebsrat sollten schon in der Frühphase des Projekts eingebunden werden, gefolgt von einer gründlichen Analyse bestehender Systeme vor der Softwareauswahl. Ein klarer Projektplan mit definierten Meilensteinen sowie rechtzeitige Schulungen für Nutzer und IT-Administratoren sind entscheidend, da der Projekterfolg maßgeblich von der Akzeptanz der Anwender abhängt.

eAU: Elektronische Krankmeldung seit 2023 Pflicht für Betriebe
HR & Payroll

eAU: Elektronische Krankmeldung seit 2023 Pflicht für Betriebe

Seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Versicherte verbindlich. Der vertraute „gelbe Zettel“ hat damit – bis auf wenige Ausnahmen – ausgedient. Arbeitgeber rufen die Krankmeldungen nun direkt bei den Krankenkassen ab. Diese Umstellung soll Prozesse vereinfachen, sorgt aber auch für neue Fragen und Herausforderungen im Bauwesen.

5 Min. Lesezeit

Was ist die eAU und wen betrifft sie?

Seit Januar 2023 müssen Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt bei den Krankenkassen ihrer Mitarbeiter abrufen. Versicherte leiten diese nicht mehr selbst an Arbeitgeber oder Krankenkasse weiter. Ein Ausdruck der Bescheinigung ist nur auf Wunsch des Arbeitnehmers vorgesehen – darf aber nicht vom Arbeitgeber angefordert werden, da Diagnosen enthalten sind.

Die eAU gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten, einschließlich geringfügig und kurzfristig Beschäftigter sowie Werkstudenten.

Ausnahmen von der eAU-Pflicht

Von der elektronischen Übermittlung ausgenommen sind:

  • Privatversicherte Arbeitnehmer
  • Krankmeldungen aus dem Ausland
  • Arbeitnehmer bei Kind krank
  • Rehamaßnahmen

In diesen Fällen bleibt die Papierform weiterhin bestehen.

Ablauf und Rückmeldungen der Krankenkassen

Die Krankenkassen melden in der Regel innerhalb von ein bis drei Tagen zurück. Enthalten sind:

  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Qualifizierung (Ersterkrankung, Folgeerkrankung, Krankenhausaufenthalt)

Es kann auch zurückgemeldet werden, dass keine AU-Meldung vorliegt oder keine Mitgliedschaft bei der angefragten Krankenkasse festgestellt wurde.

Häufige Fragen zur eAU

Die Einführung des eAU-Verfahrens wirft bei Arbeitgebern wichtige Fragen auf:

  • Wie erfährt der Arbeitgeber zunächst von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers?
  • Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?
  • Kann die Entgeltfortzahlung verweigert werden, wenn die Übermittlung verzögert erfolgt?
  • Werden Beschäftigungsverbote von Schwangeren übermittelt?
  • Was passiert bei ambulanten Untersuchungen im Krankenhaus?
  • Können ausländische Ärzte Krankmeldungen an deutsche Krankenkassen senden?

Fazit

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) sorgt für eine deutliche Vereinfachung der Abläufe und reduziert Papierarbeit. Gleichzeitig erfordert sie von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Umdenken, um Fristen einzuhalten und Prozesse anzupassen. Betriebe sollten sicherstellen, dass ihre internen Abläufe und Systeme auf die neuen Anforderungen vorbereitet sind, um Verzögerungen und Unsicherheiten zu vermeiden.

Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG)
HR & Payroll

Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG)

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Es bringt eine Anhebung des Beitrags zur Pflegeversicherung mit sich, gleichzeitig werden Familien mit mehreren Kindern finanziell entlastet. Arbeitgeber sind gefordert, die neuen Regelungen zeitnah in ihren Abrechnungen zu berücksichtigen.

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Neue Beitragssätze zur Pflegeversicherung

Mit dem PUEG steigt der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von bisher 3,05 % auf 3,40 %.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht sich zusätzlich von 0,35 % auf 0,60 %.

Entlastungen für Eltern mit mehreren Kindern

Eltern werden spürbar entlastet:

  • Ab dem zweiten Kind reduziert sich der Beitragssatz um 0,25 % pro Kind.
  • Berücksichtigt werden bis zu vier Kinder zusätzlich (maximal bis zum fünften Kind).
  • Kinder fließen in die Berechnung ein, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Damit soll die finanzielle Last in der Pflegeversicherung gerechter verteilt werden.

Ausnahmen von der Beitragserhöhung

Von der Beitragserhöhung ausgenommen sind:

  • Arbeitnehmer, die ihre Elterneigenschaft beim Arbeitgeber nachweisen.
  • Beschäftigte bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden.
  • Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Damit die Abrechnung korrekt erfolgen kann, sollten Arbeitgeber frühzeitig aktiv werden. Dazu gehört insbesondere:

  • Abfrage und Dokumentation der Namen und Geburtsdaten aller Kinder von Beschäftigten.
  • Erfassung der Daten in der eingesetzten Baulohn-Software, um die Entlastungen korrekt abzubilden.

Fazit: Rechtzeitig auf das PUEG vorbereiten

Auch wenn das Gesetz im Bundestag erst am 16. Juni 2023 beschlossen wurde, gilt es rückwirkend zum 1. Juli 2023. Arbeitgeber sollten daher alle Vorbereitungen treffen, um die Änderungen rechtssicher und pünktlich umzusetzen. Das PUEG sorgt so zwar für höhere Beiträge bei Kinderlosen, bringt aber gleichzeitig spürbare Entlastungen für Familien.

Was die Zoll-Razzia auf Baustellen für die Lohnabrechnung bedeutet – 5 Dinge, die Bauunternehmen jetzt checken sollten
HR & Payroll

Was die Zoll-Razzia auf Baustellen für die Lohnabrechnung bedeutet – 5 Dinge, die Bauunternehmen jetzt checken sollten

Im März 2026 standen 3.200 Zöllnerinnen und Zöllner gleichzeitig auf deutschen Baustellen. Was steckt dahinter – und was sollten Bauunternehmen daraus mitnehmen?

5 Min. Lesezeit

Hintergrund zur bundesweiten Finanzkontrolle

Es war keine spontane Aktion: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls führt regelmäßig koordinierte Schwerpunktprüfungen durch – und die Baubranche steht dabei traditionell ganz oben auf der Liste. Im März 2026 waren bundesweit rund 3.200 Einsatzkräfte gleichzeitig auf Baustellen unterwegs. Geprüft wurde, ob Beschäftigte ordnungsgemäß angemeldet sind, ob Mindestlöhne eingehalten werden, ob Arbeitsgenehmigungen vorliegen – und ob Sozialleistungen zu Recht bezogen werden.

Die Zahlen aus dem Vorjahr zeigen, warum die Branche so stark im Fokus steht: Rund 60 Prozent der gesamten festgestellten Schadenssumme des Jahres 2025 entfielen auf das Baugewerbe. Über 10.000 Strafverfahren wurden allein in diesem Bereich eingeleitet. Und die Konsequenzen können gravierend sein: Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Dortmund verurteilte einen Bauunternehmer zu knapp drei Jahren Haft – wegen vorenthaltener Arbeitsentgelte in über 50 Fällen, Gesamtschaden knapp 2,7 Millionen Euro.

Doch was bedeutet das konkret für den Alltag eines Bauunternehmens? Wir haben die fünf wichtigsten Punkte zusammengestellt – nicht als Checkliste für den Worst Case, sondern als Orientierung für eine solide, zukunftsfähige Aufstellung.

1. An- und Abmeldungen: Der unterschätzte Dauerjob

Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist keine einmalige Aufgabe – sie ist ein laufender Prozess. Jede neue Kraft muss korrekt und rechtzeitig angemeldet sein, jeder Austritt korrekt abgemeldet. Klingt überschaubar, wird aber im Baugewerbe schnell zur Herausforderung: wechselnde Belegschaften, Saisonkräfte, Subunternehmer – die Fluktuation ist hoch, der Verwaltungsaufwand entsprechend.

Hinzu kommt: Wer als Generalunternehmer Subunternehmer einsetzt, trägt unter Umständen eine Mitverantwortung dafür, dass auch deren Beschäftigte ordnungsgemäß angemeldet sind. Die FKS prüft die gesamte Kette – nicht nur den Auftragnehmer vor Ort.

2. Sofortmeldepflicht: Keine Sekunde zu spät

Für bestimmte Beschäftigungsformen gilt im Baugewerbe die Sofortmeldepflicht – eine der strengsten Regelungen im deutschen Sozialversicherungsrecht. Die Anmeldung muss noch vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen, spätestens beim tatsächlichen Arbeitsbeginn. Nicht am Ende der Woche, nicht nach der Probearbeit – sondern unmittelbar vorher.

Steht ein Zöllner auf der Baustelle und eine neu eingesetzte Kraft ist noch nicht im System, ist das erklärungsbedürftig. Und aus einer Erklärung kann schnell ein Ordnungswidrigkeitsverfahren werden.

3. Mindestlohn: Mehr als eine Zahl

Im Baugewerbe gilt nicht einfach der gesetzliche Mindestlohn. Auf Basis der Tarifverträge – allen voran dem Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV) – gibt es branchenspezifische Mindestlöhne, die je nach Tätigkeit und Lohngruppe variieren. Diese Löhne müssen nicht nur gezahlt, sondern auch nachgewiesen werden können: durch lückenlose Stundenaufzeichnungen, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise.

Die FKS prüft nicht nur, ob der Mindestlohn auf dem Papier stimmt – sondern ob er tatsächlich und vollständig ausgezahlt wurde. Differenzen zwischen vereinbartem und tatsächlich geleistetem Stundenlohn sind ein häufiger Ansatzpunkt für weiterführende Ermittlungen.

4. Ausländische Beschäftigte: Mehrere Ebenen im Blick behalten

Auf vielen Baustellen arbeiten Beschäftigte aus dem EU-Ausland oder aus Drittstaaten. Hier greift ein eigenes Regelwerk: Liegen die erforderlichen Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigungen vor? Wurden entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer korrekt beim Zoll angemeldet – Stichwort A1-Bescheinigung und Entsendemeldung? Sind die im Herkunftsland geltenden Sozialversicherungsregelungen dokumentiert?

Die Anforderungen sind komplex und ändern sich regelmäßig. Wer hier nicht aktuell ist, riskiert Verstöße, die nicht böswillig, aber dennoch teuer sind.

5. Dokumentation: Im Ernstfall zählt jede Sekunde

Die FKS prüft nicht nur im Büro – sie beginnt auf der Baustelle, mit direkten Befragungen der Beschäftigten. Wer keine Auskunft geben kann oder will, weckt Misstrauen. Wer relevante Unterlagen nicht sofort vorlegen kann, gerät unter Druck.

Das bedeutet: Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, Anmeldebestätigungen und Genehmigungen sollten nicht irgendwo im Ordner schlummern, sondern jederzeit abrufbar sein – idealerweise digital und strukturiert. Denn die Prüfung vor Ort ist oft nur der Auftakt: Auffälligkeiten können tiefgreifende Ermittlungen auslösen, die sich über Monate hinziehen.

Fazit: Prüfdruck wird nicht nachlassen

Die Schwerpunktprüfungen der FKS sind kein Ausnahmezustand – sie sind fester Bestandteil einer langfristigen Strategie zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Für Bauunternehmen bedeutet das: Die Frage ist nicht ob der Zoll kommt, sondern wann.

Die gute Nachricht: Wer alle Pflichten rund um den Baulohn zuverlässig im Griff hat – An- und Abmeldungen, Sofortmeldungen, Nachweise, Dokumentation – muss eine Prüfung nicht fürchten. Das klingt simpel, ist in der Praxis aber aufwendig. Denn der Baulohn bringt weit mehr mit sich als die reine Abrechnung. Viele Bauunternehmen entscheiden sich deshalb, diese Aufgaben an einen spezialisierten Partner auszulagern – und gewinnen damit nicht nur Sicherheit, sondern auch wertvolle Zeit für ihr Kerngeschäft.

Alle Zahlen und Fakten basieren auf der offiziellen Statistikveröffentlichung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie der Pressemitteilung der Generalzolldirektion vom 10. März 2026. Die erste Bilanz der FKS finden Sie hier: Zoll online - Pressemitteilungen - Zoll überprüft das Baugewerbe - erste Bilanz der bundesweiten Schwerpunktprüfung

Lohnabrechnung: Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen abrechnen
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Lohnabrechnung: Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen abrechnen

Die Lohnabrechnung gehört zu den zentralen und zugleich anspruchsvollsten Aufgaben im Personalwesen. Besonders Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen sorgen oft für Unsicherheiten. Fehler können nicht nur Ärger bei Mitarbeitenden auslösen, sondern auch steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Dieser Beitrag erklärt, wie solche Zahlungen korrekt abgerechnet werden – und worauf dabei zu achten ist.

5 Min. Lesezeit

Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen: Definition und Unterschiede

  • Einmalzahlungen (sonstige Bezüge) sind zusätzliche Vergütungen außerhalb des regulären Monatslohns, zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, das 13. oder 14. Monatsgehalt, Jubiläumszuwendungen oder Urlaubsabgeltung. Sie können leistungsbezogen oder anlassgebunden sein und unterliegen der Steuer- sowie Sozialversicherungspflicht.
  • Boni: Hierbei handelt es sich um variable, meist leistungs- oder erfolgsabhängige Prämien, wie beispielsweise Vertriebsboni, Zielprämien oder Jahresboni. Sie gelten als sonstige Bezüge und werden wie Einmalzahlungen behandelt.
  • Sondervergütungen und Sachbezüge umfassen Leistungen, die über das Grundgehalt hinausgehen. Dazu gehören geldwerte Vorteile wie Firmenwagen oder Gutscheine sowie betriebliche Gesundheitsförderung. Während Überstundenvergütungen meist zum laufenden Lohn zählen, gelten für Sachbezüge spezielle Regeln: Sie bleiben bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Für die betriebliche Gesundheitsförderung gelten separate jährliche Freibeträge.

Damit Steuern und Sozialabgaben korrekt berechnet werden können, ist eine klare Klassifizierung entscheidend.

Steuerliche Behandlung von Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen

Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld unterliegen der Lohnsteuer als sonstige Bezüge.

Für außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen oder mehrjährige Boni) ist eine Begünstigung durch die Fünftelregelung nach § 34 EStG seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar. Um von der steuerlichen Tarifermäßigung zu profitieren, können Arbeitnehmer diese im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Arbeitgeber bleiben unabhängig davon verpflichtet, die betreffenden Zahlungen in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.

Reguläre Boni und Prämien werden als sonstige Bezüge versteuert. Sachbezüge bleiben bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich steuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Arbeitgeber müssen alle Sonderzahlungen korrekt ausweisen, um Haftungsrisiken bei der Lohnsteuer zu vermeiden.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Die meisten lohnsteuerpflichtigen Zahlungen unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), es gibt jedoch Ausnahmen.

Beispiele: Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen sozialversicherungsfrei.

Bei Einmalzahlungen ist der Zahlungszeitpunkt maßgeblich: Werden sie zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt, ist gegebenenfalls die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV zu beachten. Dabei handelt es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Regelung, nach der Einmalzahlungen (z. B. Boni oder Weihnachtsgeld), die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt werden, dem Vorjahr zugeordnet werden.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bzw. die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird und das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber bestand.

Weitere Informationen: Deutsche Rentenversicherung

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Praktische Umsetzung in der Lohnabrechnung

Damit Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen korrekt abgerechnet werden, sollten Arbeitgeber Folgendes beachten:

  1. Klassifizierung der Zahlung: Eindeutige Zuordnung als Einmalzahlung, Bonus oder Sondervergütung.
  2. Erfassung des Bruttobetrags: Korrekte Eingabe in das Lohnabrechnungssystem als “sonstiger Bezug”.
  3. Steuer und Sozialversicherung:
    1. Prüfen, ob ein Sachbezug (50-Euro-Grenze) oder eine voll steuerpflichtige Geldleistung vorliegt.
    2. Die Beschäftigten darauf hinweisen, dass sie die Fünftelregelung, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, nur noch im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen können.
    3. Die Inflationsausgleichsprämie ist ausgelaufen und kann ab 2025 nicht mehr steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden.
    4. Prüfen, ob die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV anzuwenden ist.
  4. Dokumentation: Transparentes Ausweisen aller Zahlungen für interne Kontrollen und externe Prüfungen.

Eine aktuelle und ITSG-geprüfte Lohnabrechnungssoftware erleichtert diese Prozesse, reduziert Fehler und unterstützt Arbeitgeber bei der Erstellung rechtssicherer Abrechnungen.

Sonderfälle in der Lohnabrechnung

Besondere Aufmerksamkeit erfordern:

  • Boni mit rückwirkender Auszahlung: Erfolgsprämien für vergangene Monate müssen zum Auszahlungszeitpunkt versteuert werden und sind SV-pflichtig.
  • Kündigungen: Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsabgeltung) sind tarif-/arbeitsvertraglich anteilig zu berechnen.
  • Sachbezüge und Gutscheine: Bis zu 50 Euro/Monat steuer- und SV-frei (bei Vorliegen der Sachbezugsvoraussetzungen); eine Prüfung ist zwingend erforderlich.

Fazit

Die korrekte Abrechnung von Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen ist für Unternehmen unverzichtbar. Mit klar definierten Prozessen, geschultem Personal und einer ITSG-geprüften Lohnabrechnungssoftware lassen sich Zahlungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich korrekt abwickeln. Unternehmen, die dies umsetzen, sichern ihre Rechtskonformität und stärken zugleich ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie die Zufriedenheit ihrer Mitarbeitenden.

FAQ – Lohnabrechnung: Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen (Deutschland)

Was sind Einmalzahlungen in der Lohnabrechnung?

Einmalzahlungen sind unregelmäßige Zusatzvergütungen, zu denen beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresboni oder Jubiläumszuwendungen zählen. Sie können leistungsbezogen oder nicht leistungsbezogen sein. Sie unterliegen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht.

Wie werden Boni korrekt in der Lohnabrechnung abgerechnet?

Boni sind leistungs- oder erfolgsabhängige Zahlungen (z. B. Vertriebsboni, Zielprämien). Sie werden als sonstige Bezüge regulär lohnsteuerpflichtig behandelt (Ermittlung der Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle) und sind sozialversicherungspflichtig. Dabei wird nicht nur die monatliche, sondern die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Eine korrekte Lohnart-Kennzeichnung verhindert Abrechnungsfehler.

Welche Zahlungen zählen als Sondervergütungen?

Sondervergütungen sind unregelmäßige Zahlungen außerhalb des laufenden Monatslohns, wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13./14. Monatsgehalt oder Jubiläumszuwendungen. Sie basieren auf Einzelvertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung und werden steuerlich als sonstige Bezüge sowie sozialversicherungspflichtig abgerechnet.

Wie werden Einmalzahlungen steuerlich behandelt?

Einmalzahlungen gelten als “sonstige Bezüge” im Sinne des Lohnsteuerrechts und unterliegen der Lohnsteuer. Für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG kann die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet werden. Stattdessen können Arbeitnehmer diese Tarifermäßigung im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen. Eine klare Dokumentation vermeidet Abrechnungsfehler.

Welche Sozialversicherungsregeln gelten für Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen?

Grundsätzlich sind alle lohnsteuerpflichtigen Zahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Der Zahlungszeitpunkt ist entscheidend: Bei Auszahlungen im Januar bis März ist die Märzklausel zu prüfen (Zuordnung zum Vorjahr).

Ausnahmen: Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 50 Euro pro Monat oder Aufmerksamkeiten (z. B. Sachgeschenke zum persönlichen Jubiläum) bis zu 60 Euro sind unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sozialversicherungsfrei. Klassische Geld-Jubiläumsprämien sind hingegen voll beitragspflichtig.

Wie können Unternehmen Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen korrekt abrechnen?

Unternehmen klassifizieren Zahlungen als “sonstige Bezüge” oder als Sachbezug. Sie erfassen den geldwerten Vorteil in der Lohnsoftware und berechnen die Lohnsteuer unter Beachtung von Freigrenzen (z. B. 50 Euro für Sachbezüge). Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze fällig, wobei für Auszahlungen zwischen Januar und März die Märzklausel zu prüfen ist. Eine lückenlose Dokumentation ist für spätere Betriebsprüfungen essenziell. Moderne Lohnsoftware unterstützt dabei, diese Prozesse rechtssicher zu automatisieren.

Welche Sonderfälle erfordern besondere Aufmerksamkeit?

Hierzu zählen rückwirkend gezahlte Boni (maßgeblich ist der Auszahlungszeitpunkt), tariflich oder vertraglich geregelte anteilige Einmalzahlungen bei Mitarbeiteraustritten sowie Sachbezüge und Gutscheine, bei denen die Freigrenze (50 Euro pro Monat) und die Sozialversicherungsfreiheit zu prüfen sind.

Arbeitszeitreform 2026: Was sich für Arbeitgeber beim Arbeitszeitgesetz ändert
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Arbeitszeitreform 2026: Was sich für Arbeitgeber beim Arbeitszeitgesetz ändert

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2026 sieht zwei zentrale Änderungen am Arbeitszeitgesetz vor: eine wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit bei tarifvertraglicher Vereinbarung sowie eine grundsätzlich verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung. Der Beitrag ordnet die geltenden Grundregeln des ArbZG ein und erklärt, was der Entwurf, dessen Inkrafttreten für den 1. Januar 2027 angestrebt wird, für Arbeitgeber konkret bedeutet.

5 Min. Lesezeit

Mit dem am 18. Juni 2026 bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll das deutsche Arbeitszeitgesetz an zwei entscheidenden Stellen reformiert werden: Tarifvertragsparteien sollen statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können, und die elektronische Arbeitszeiterfassung soll grundsätzlich verpflichtend werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, ein Inkrafttreten wird derzeit für den 1. Januar 2027 angestrebt. Dieser Beitrag ordnet die geltenden Grundregeln des Arbeitszeitgesetzes ein und erklärt, was der aktuelle Entwurf für Sie als Arbeitgeber konkret bedeuten würde.

Das Arbeitszeitgesetz als Grundlage des Arbeitsschutzes

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), oft auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt, ist Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Es soll gesundheitliche Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz vermeiden und vermindern, die durch unangemessene Arbeitszeiten entstehen können. Zu lange Arbeitszeiten, zu wenige oder zu kurze Pausen und Ruhezeiten führen bei Arbeitnehmenden unter Umständen zu gesundheitlichen Problemen wie Burn-out, Depressionen, körperlichen Folgen durch Mehrarbeit sowie Fehlern und Unfällen durch mangelnde Konzentration oder Erschöpfung.

Regelungen zur Arbeitszeit, zu Pausenzeiten und damit verbundene Vereinbarungen werden vertraglich im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festgeschrieben. Diese müssen sich jedoch an die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz halten. Auch Tarifverträge müssen sich dem ArbZG unterordnen: Entspricht ein Tarifvertrag nicht dem Gesetz, muss er geändert werden. Die Arbeitszeit selbst ist im Arbeitsschutzgesetz, das allgemeine Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten regelt, nicht enthalten. Alle Regelungen zur Arbeitszeit sind separat im Arbeitszeitgesetz festgehalten.

Die bisherigen Kernregeln: Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten

Bislang gilt im Arbeitszeitgesetz eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden, die auf zehn Stunden ausgedehnt werden kann, sofern diese Grenze im Durchschnitt eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten eingehalten wird. Aus den acht Stunden bei sechs Werktagen pro Woche ergibt sich automatisch die bisherige wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden. Diese Obergrenze gilt auch für Arbeitnehmende mit zwei Arbeitsverhältnissen oder einer Nebentätigkeit: Bei einer normalen 40-Stunden-Woche darf für einen Nebenjob oder eine selbstständige Tätigkeit deshalb nur maximal acht Stunden zusätzlich gearbeitet werden.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden am Stück ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Pausen sind maßgeblich für die Sicherheit am Arbeitsplatz, da sie die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit erhalten und so die Gefahr von Fehlern und Unfällen vermindern. In der Regel sind sie unbezahlt und zählen nicht zur eigentlichen Arbeitszeit.

Zwischen zwei Arbeitstagen, also zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn des Folgetages, müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden. In einzelnen Branchen wie Gastronomie, Verkehrsbetrieben, Rundfunk, Landwirtschaft und dem medizinischen Bereich verkürzt sich diese Ruhezeit ausnahmsweise auf zehn Stunden. Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer gelten mit den sogenannten Lenkzeiten noch spezifischere, gesondert im Arbeitsvertrag festgelegte Regelungen.

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten. Ausnahmen gelten unter anderem für Tankstellen, Krankenhäuser, Museen, Theater, Gastronomie und Pflegeeinrichtungen. Wer sonntags arbeiten muss, hat dennoch Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen exakt aufzuzeichnen, damit die zuständigen Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter die Einhaltung der Sonntagsruhe überprüfen können.

Bereitschaftszeit, Gleitzeit und Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Bei Bereitschafts- und Wochenendzeiten unterscheidet das Arbeitszeitgesetz drei Formen: Der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit, darf aber geringer vergütet werden als reguläre Arbeitszeit; die betroffene Person muss sich an einem vereinbarten Ort bereithalten, und auch hier gelten Ruhephasen und Höchstarbeitszeit. Arbeitsbereitschaft zählt selbst dann als reguläre Arbeitszeit, wenn zeitweise keine Aufgaben anfallen, sodass alle Regeln des ArbZG greifen. Bei Rufbereitschaft dürfen Beschäftigte zu Hause sein, aber jederzeit kontaktiert werden; nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zählt und muss vergütet werden, die inaktive Zeit unterliegt nicht den Regeln des ArbZG.

Zum Thema Gleitzeit enthält das Arbeitszeitgesetz selbst keine Regelungen, sie muss im Arbeitsvertrag oder individuell vereinbart werden. Bei der einfachen Gleitzeit wird ein Zeitraum festgelegt, in dem die vereinbarte Tagesarbeitszeit abzuleisten ist, etwa zwischen 9 und 18 Uhr. Die qualifizierte Gleitzeit erlaubt eine flexiblere Einteilung: An einzelnen Tagen darf kürzer oder länger als die eigentliche Tagesarbeitszeit gearbeitet werden, solange über Woche oder Monat ein Ausgleich erfolgt und die Vorgaben des ArbZG eingehalten werden. Meist gibt es dabei eine Kernarbeitszeit, in der Anwesenheit erforderlich ist. In der Praxis funktioniert qualifizierte Gleitzeit nur mit einer genauen automatisierten Zeiterfassung oder auf Basis eines Vertrauensmodells.

Vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind unter anderem Selbstständige, freie Mitarbeitende, leitende Angestellte, Leiterinnen und Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertretungen, Arbeitnehmende, die eigenverantwortlich erziehen, betreuen oder pflegen, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Entscheidungsbefugnissen im Personalbereich, Chefärztinnen und Chefärzte, Beschäftigte im liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Personen unter 18 Jahren, für die stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt.

Folgen von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

Zwingt ein Vorgesetzter Beschäftigte dazu, länger als zehn Stunden am Tag zu arbeiten, oder duldet er dies wissentlich, gilt das als Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG (Bußgeldvorschriften). Dafür droht eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro. Bei vorsätzlicher oder beharrlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft der Beschäftigten drohen nach § 23 ArbZG zusätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Betroffene Arbeitnehmende haben in solchen Fällen das Recht, die unzulässige Beschäftigung zu verweigern. Wird mehr gearbeitet, als im Arbeitsvertrag vorgesehen, besteht Anspruch auf Vergütung oder Ausgleich der Überstunden. Enthält ein Arbeitsvertrag von vornherein zu viele Stunden pro Tag oder Woche, wird er dadurch nicht automatisch unwirksam: Das Arbeitszeitgesetz sorgt dafür, dass die betreffende Zahl auf die gesetzlichen Obergrenzen korrigiert wird. Bereits geleistete Mehrarbeit muss der Arbeitgeber trotzdem bezahlen.

Eine genaue und sichere Zeiterfassung, im Idealfall softwaregestützt, hilft beiden Seiten, Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren. Sie verhindert, dass Beschäftigte zu lange arbeiten oder zu kurze Pausen und Ruhezeiten einlegen, schließt Manipulationsmöglichkeiten aus und macht Arbeitszeiten auch im Nachhinein langfristig belegbar.

Arbeitszeitreform 2026: Von der täglichen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Nach dem Referentenentwurf sollen nicht Arbeitgeber allgemein, sondern Tarifvertragsparteien beziehungsweise auf dieser Grundlage die Betriebsparteien statt der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit ein wöchentliches Maximum von bis zu 48 Stunden vereinbaren können. Ohne eine entsprechende tarifliche oder betriebliche Regelung bleibt es bei der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit von acht beziehungsweise zehn Stunden. Innerhalb dieser Woche dürften Mitarbeitende an einzelnen Tagen dann länger arbeiten, etwa bis zu zwölf Stunden, sofern der wöchentliche Durchschnitt nicht überschritten wird.

Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, eröffnet das neue Gestaltungsspielräume für Schichtarbeit, projektbezogene Spitzen oder saisonale Belastungen. Gleichzeitig wären Personalverantwortliche in Unternehmen mit entsprechender tariflicher oder betrieblicher Grundlage gefordert, Arbeitszeitmodelle neu zu planen und in Arbeitsverträgen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen umzusetzen.

Elektronische Arbeitszeiterfassung wird Pflicht

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2019 (C-55/18) müssen die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgabe im BAG-Urteil vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) bestätigt: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten schon jetzt systematisch erfassen.

Obwohl diese Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits besteht, fehlt bislang eine klare gesetzliche Ausgestaltung. Die Bundesregierung plant deshalb, die Vorgaben der beiden Urteile im Laufe des Jahres 2026 in das Arbeitszeitgesetz zu integrieren. Die Novelle soll konkrete Anforderungen an die technische Umsetzung festlegen, Ausnahmen für Kleinstbetriebe regeln und verbindliche Vorgaben für digitale Arbeitszeiterfassungssysteme sowie die entsprechenden Aufbewahrungsfristen schaffen. Gleichzeitig verknüpft sie die Zeiterfassung systematisch mit der geplanten Flexibilisierung der Arbeitszeit.

Für Personalabteilungen bedeutet das, ein digitales Zeiterfassungssystem einzuführen, das den Anforderungen an Datensicherheit und DSGVO-Konformität entspricht, etwa als Terminal, App oder Cloudlösung. Ein vorhandener Betriebsrat ist in die Einführung einzubeziehen, und sowohl Mitarbeitende als auch Führungskräfte sind im Umgang mit dem neuen System zu schulen. Arbeitgeber sollten jetzt aktiv werden, um Implementierungsrisiken und Bußgelder zu vermeiden.

Neue Pflichten bei der Arbeitszeitdokumentation

Mit der Reform gehen verschärfte Anforderungen an die Arbeitszeitdokumentation einher. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeitenden jederzeit nachweisen können. Bei unvollständigen oder falschen Aufzeichnungen drohen rechtliche Konsequenzen.

Künftig müssen Arbeitgeber alle relevanten Arbeitszeitdaten systematisch erfassen. Dazu zählen:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Gesamtdauer der Arbeitszeit
  • Pausen inklusive Beginn, Ende und Dauer
  • Überstunden und deren Ausgleich
  • Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen
  • die Einhaltung der 48-Stunden-Woche
  • die Beachtung von Ausgleichszeiträumen über mehrere Monate, etwa vier, sechs oder zwölf Monate

Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Arbeit vor Ort, mobil oder im Homeoffice. Die neuen Referenzzeiträume und die Möglichkeit längerer Tagesarbeitszeiten machen deutlich, dass Papierlisten und einfache Excel-Tabellen künftig nicht mehr ausreichen. Lückenhafte Arbeitszeitaufzeichnungen können als Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz gewertet werden. Behörden müssen jederzeit nachvollziehen können, dass die Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Die Verantwortung für die korrekte Dokumentation liegt beim Arbeitgeber: Zwar kann die Erfassung der Daten den Mitarbeitenden übertragen werden, die kontrollierende Verantwortung verbleibt jedoch beim Unternehmen. Fehlerhafte oder unvollständige Aufzeichnungen bergen damit ein erhebliches rechtliches Risiko.

Das für 2026 geplante Zeiterfassungsgesetz wird voraussichtlich die Nutzung elektronischer Systeme als Standard vorschreiben, klare Aufbewahrungsfristen definieren, Ausnahmen für Kleinstbetriebe festlegen und die Vorgaben für mobile Arbeit und Homeoffice präzisieren. Damit erhalten Arbeitgeber eine verbindliche Grundlage für die Arbeitszeiterfassung, die sowohl Rechtssicherheit als auch praktische Umsetzungsmöglichkeiten für moderne Arbeitszeitmodelle bietet.

Checkliste: Arbeitszeitreform 2026 umsetzen

1. Bestehende Arbeitszeitmodelle prüfen

  • Alle aktuellen Arbeitszeitmodelle dokumentieren, etwa Schichtpläne, Gleitzeit, Teilzeit und Abrufarbeit
  • Systematisch analysieren, welche Zeiterfassungssysteme genutzt werden und wo Flexibilitätslücken bestehen
  • Problemfelder identifizieren: Überstunden, unklare Ruhezeiten, fehlende digitale Erfassung

2. Zeiterfassungssystem auswählen und einführen

  • Geeignete digitale Lösungen vergleichen, zum Beispiel App, Cloud oder Terminal
  • Betriebsrat einbeziehen und Mitbestimmungsrechte beachten
  • Testlauf durchführen und Funktionalität, Bedienbarkeit sowie Auswertungsmöglichkeiten prüfen
  • Schulungen für Mitarbeitende und Führungskräfte planen

3. Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen anpassen

  • Regelungen für Wochenarbeitszeitmodelle implementieren
  • Flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit, Überstunden und Abrufarbeit klar definieren
  • Neue Regelungen schriftlich festhalten, um Rechtssicherheit herzustellen

4. Personalmanagement und HR schulen

  • Führungskräfte über gesetzliche Änderungen und neue Arbeitszeitmodelle informieren
  • Mitarbeitende über Rechte, Pflichten und die Nutzung der Zeiterfassungssysteme aufklären
  • Interne Prozesse für Überstunden, Pausenregelungen und Arbeitszeitkontrolle anpassen

5. Steuer- und Rechtsberatung einbeziehen

  • Lohnabrechnung prüfen und Auswirkungen der Reform auf Überstunden, Mindestlohn und Minijobs berücksichtigen
  • Arbeitsrechtliche Beratung zu Verträgen, Zeiterfassung, Mitbestimmung und Compliance einholen
  • Bußgelder, arbeitsrechtliche Konflikte und Fehler bei der Zeiterfassung vermeiden

6. Umsetzung überwachen

  • Zeiterfassung und Einhaltung der Arbeitszeitmodelle regelmäßig kontrollieren
  • Feedback aus HR und Belegschaft einholen und Prozesse anpassen
  • Bei Änderungen gesetzlicher Vorgaben schnell reagieren

Fazit

Das Arbeitszeitgesetz bleibt mit Höchstarbeitszeit, Pausen- und Ruhezeitregelungen die Grundlage des Arbeitsschutzes. Der Referentenentwurf zur Reform 2026 sieht an zwei zentralen Stellen Änderungen vor: Statt der starren täglichen Höchstarbeitszeit soll künftig, tariflich oder betrieblich geregelt, der Wochendurchschnitt zählen, und die ohnehin schon durch EuGH und Bundesarbeitsgericht bestätigte Pflicht zur Arbeitszeiterfassung soll eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung erhalten. Bis zum Inkrafttreten, das derzeit für den 1. Januar 2027 angestrebt wird, gilt weiterhin das aktuelle Recht. Wer sich jetzt mit bestehenden Arbeitszeitmodellen befasst und ein digitales Erfassungssystem vorbereitet, vermeidet spätere Implementierungsrisiken und Bußgelder und schafft die Grundlage für rechtssichere, flexible Arbeitszeitmodelle.

Häufige Fragen zur Arbeitszeitreform 2026 und zum Arbeitszeitgesetz

Was ist die Arbeitszeitreform 2026 in Deutschland? 

Als Arbeitszeitreform 2026 wird die geplante Überarbeitung des deutschen Arbeitszeitgesetzes bezeichnet. Ziel ist es, die bisher starre tägliche Höchstarbeitszeit flexibler zu gestalten und stärker an die Vorgaben der EU anzupassen. Zu den Kernpunkten zählen die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung.

Ab wann gilt die Arbeitszeitreform 2026 für Arbeitgeber? 

Die Reform liegt derzeit als Referentenentwurf vor und ist noch nicht in Kraft. Ein Inkrafttreten wird aktuell für den 1. Januar 2027 angestrebt. Da insbesondere die Einführung der elektronischen Zeiterfassung organisatorischen und technischen Vorlauf erfordert, sollten Sie sich als Arbeitgeber bereits jetzt vorbereiten.

Wie viele Stunden dürfen Arbeitnehmende nach geltendem Arbeitszeitgesetz pro Tag arbeiten? 

Pro Tag sind maximal acht Stunden erlaubt. Ausnahmsweise können zehn Stunden gearbeitet werden, wenn dies innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeglichen wird.

Was ändert sich bei der Höchstarbeitszeit ab 2026? 

Nach dem aktuellen Referentenentwurf soll anstelle der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 48 Stunden treten – allerdings nur dort, wo Tarifvertragsparteien beziehungsweise auf dieser Grundlage die Betriebsparteien dies vereinbaren. Ohne eine solche Regelung bleibt es bei der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit von acht beziehungsweise zehn Stunden. Wo die neue Regelung greift, ermöglicht sie längere Arbeitstage, sofern der Wochendurchschnitt eingehalten wird und die gesetzlichen Ruhezeiten beachtet werden.

Welche Pausen- und Ruhezeitregeln gelten unabhängig von der Reform? 

Bei mehr als sechs Stunden Arbeit am Stück ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, ab neun Stunden mindestens 45 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen, in einzelnen Branchen wie Gastronomie oder Verkehrsbetrieben zehn Stunden.

Sind Arbeitgeber ab 2026 zur elektronischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet?

Noch nicht verbindlich, da es sich bislang um einen Referentenentwurf handelt. Vorgesehen ist jedoch, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten künftig grundsätzlich elektronisch erfassen müssen. Der Entwurf sieht dabei Ausnahmen vor, etwa für Kleinstbetriebe, sowie die Möglichkeit, dass Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen einschließlich einer Erfassung in Papierform zulassen. Die Systeme müssen nachvollziehbar, manipulationssicher und DSGVO-konform sein.

Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch für kleine und mittlere Unternehmen? 

Nach dem Referentenentwurf soll die grundsätzliche Pflicht für alle Arbeitgeber gelten, für Kleinstbetriebe sind jedoch Ausnahmen von der elektronischen Erfassung vorgesehen. Für kleine und mittlere Unternehmen, die keine solche Ausnahme in Anspruch nehmen können, sind vereinfachte, kostengünstige digitale Lösungen zulässig, zum Beispiel Apps oder cloudbasierte Zeiterfassungssysteme.

Was müssen Arbeitgeber bei Minijobs und Teilzeit beachten? 

Aufgrund des steigenden Mindestlohns und der höheren Minijob-Grenze ist eine exakte Arbeitszeiterfassung besonders wichtig. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Minijobberinnen und Minijobber die zulässige monatliche Verdienstgrenze nicht überschreiten und ihre Arbeitszeiten korrekt dokumentiert werden.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Arbeitszeitreform? 

Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser bei der Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen sowie bei Änderungen der Arbeitszeitmodelle ein Mitbestimmungsrecht. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie den Betriebsrat frühzeitig einbinden.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz? 

Verstöße gegen die Arbeitszeitvorgaben oder die Pflicht zur Zeiterfassung können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG geahndet werden und Bußgelder von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen. Bei vorsätzlicher oder beharrlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft der Beschäftigten drohen nach § 23 ArbZG zusätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem können arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen entstehen, etwa bei Überstunden und Ruhezeiten.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht? 

Ausgenommen sind unter anderem Selbstständige, freie Mitarbeitende, leitende Angestellte, Leiterinnen und Leiter öffentlicher Dienststellen, Beschäftigte mit eigenverantwortlicher Erziehungs-, Betreuungs- oder Pflegeaufgabe, Chefärztinnen und Chefärzte, Beschäftigte im liturgischen Bereich von Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Personen unter 18 Jahren, für die das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt.

Wie können sich Arbeitgeber auf die Arbeitszeitreform 2026 vorbereiten?

Arbeitgeber sollten frühzeitig bestehende Arbeitszeitmodelle analysieren, ein digitales Zeiterfassungssystem auswählen, Arbeitsverträge und HR-Richtlinien prüfen, Führungskräfte und Mitarbeitende schulen sowie rechtliche und steuerliche Beratung einholen.