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Arbeitsrecht

Aktuelle Urteile und Regeln im Arbeitsrecht – verständlich erklärt und direkt anwendbar.

Schlichterspruch: Einigung im Bauhauptgewerbe und neue Tarife
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Schlichterspruch: Einigung im Bauhauptgewerbe und neue Tarife

Mit dem vorübergehenden Abbruch der diesjährigen Tarifverhandlungen im Bauhauptgewerbe bestand die Gefahr eines bundesweiten Streiks. Dank eines Schlichterspruchs konnte jedoch eine Einigung erzielt und ein Stillstand auf Baustellen verhindert werden. Nachdem die Tarifverhandlungen zunächst ergebnislos blieben, war die Schlichtung die letzte Möglichkeit, einen umfassenden Baustellenstreik abzuwenden. Hauptstreitpunkt war die Entschädigung der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Baustelle. Nach vier Tagen intensiver Gespräche steht nun das Ergebnis fest.

5 Min. Lesezeit

Neue Wegezeitentschädigung ab 2023

Ab 01.01.2023 entfällt der bisherige Zuschlag der Wegezeitentschädigung von 0,5 %. Stattdessen tritt eine neue Regelung in Kraft, die die Entschädigung für Wegezeiten neu strukturiert.

Höherer Verpflegungszuschuss ab 2024

Ab 01.01.2024 wird der Verpflegungszuschuss für Baustellen mit täglicher Heimfahrt erhöht. Diese Anpassung soll die gestiegenen Kosten für Bauarbeiter ausgleichen.

Tarifliche Lohnerhöhungen bis 2024

In einem 3-stufigen Zeitraum vom 1.11.2021 bis 31.03.2024 steigen die Tariflöhne:

  • Westen: + 6,2 %
  • Osten: + 8,5 %

Zusätzlich erhalten Beschäftigte:

  • Westen: Einmalzahlungen von 400 € (Mai 2022) und 450 € (Mai 2023)

Corona-Prämie für Bauhauptgewerbe

Die Corona-Prämie beträgt:

  • Westen: 500 €
  • Osten: 220 €

Die Auszahlung erfolgt mit dem Lohn für Januar 2022.

Laufzeit des Tarifvertrags

Der neue Tarifvertrag gilt für 33 Monate und endet am 31. März 2024.

Fürsorgepflicht
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Fürsorgepflicht

Was umfasst die Fürsorgepflicht genau und welche Stolpersteine solltest Du als Arbeitgeber unbedingt beachten?

5 Min. Lesezeit

Fürsorgepflicht bedeutet, dass der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer sorgt, entsprechend der üblichen Erwartungen von “anständig und gerecht denkenden Menschen” und wird in verschiedenen Gesetzen beschrieben. Die Fürsorgepflicht ist das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers.

In den üblichen Fällen bezieht sich die Fürsorgepflicht auf Situationen wie das Sichern von Baugerüsten oder die Verwendung bzw. das Zurverfügungstellen von entsprechender Arbeitsschutzausrüstung wie Atemschutzmasken.

Vereinfacht gesagt geht es darum, sich um die eigenen Mitarbeitenden zu kümmern. Je nach Situation bezieht sich die Fürsorgepflicht auf verschiedene Pflichten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern. Die Fürsorgepflicht ist dabei nicht durch ein einzelnes Gesetz geregelt, sondern unter anderem in diesen Gesetzestexten näher beschrieben:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG)
  • Arbeitszeitgesetz (JArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Die Fürsorgepflicht fällt unter das Prinzip “Treu und Glauben”, was bedeutet, dass der Arbeitgeber so handeln muss, wie es allgemein üblich und unter normalen Umständen zu erwarten ist.

Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Dies bezieht sich auf Unfälle, Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter, die Ausstattung des Arbeitsplatzes und einen für alle angenehmen Umgang untereinander.

Die Fürsorge regelt das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Oft liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, wie Pflichten umgesetzt werden, wenn diese nicht gesetzlich geregelt sind. Hier werden die Interessen beider Seiten im Arbeitsverhältnis gegeneinander abgewogen.

Einerseits muss der Arbeitnehmer in manchen Bereichen zumutbare Risiken oder Gefahren hinnehmen, damit die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens gewährleistet werden kann. Beispiel: Als Gerüstbauer ist das Arbeiten in größerer Höhe nicht vermeidbar. Als Arbeitgeber ist man jedoch verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit Unfälle vermieden werden können.

Auch für Büroarbeitsplätze greift die Fürsorgepflicht. Auch hier wird wieder Wirtschaftlichkeit und Gesundheitsrisiko gegeneinander abgewogen. Generell hat ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf besondere Ausstattung am Arbeitsplatz. Hat der Arbeitnehmer jedoch ein attestiertes Rückenleiden, kann dies höher gewichtet werden als das Budget des Arbeitgebers und bedeuten, dass dieser einen ergonomischen Arbeitsstuhl zur Verfügung stellen oder ähnliche Maßnahmen ergreifen muss.

Warum es sich lohnt, der Fürsorgepflicht nachzukommen

Oft lassen sich Details der Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im gegenseitigen Gespräch lösen, ohne dass dazu ein Fürsorgepflichts-Streit entstehen muss. Letztlich hat auch jeder Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse an dauerhaft gesunden Mitarbeitern und sollte daher seine Fürsorgepflicht ernstnehmen. Dies geht oft über die gesetzlichen Mindestpflichten hinaus und führt im besten Fall zu weniger Krankenstand und produktiveren Mitarbeitern.

In § 618 Abs. 1 BGB werden die privatrechtlichen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers geregelt. Diese definieren die Gestaltung und Ausstattung der Arbeitsräume, Gerätschaften und Vorrichtungen sowie Dienstleistungen, die den Arbeitnehmer schützen. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, einer Überanstrengung oder massive Unterforderung der Mitarbeiter, welche die Gesundheit schädigt, entgegenzuwirken.

Mögliche Folgen bei Verletzung der Fürsorgepflicht

Hält sich der Arbeitgeber nicht an die geltenden Regeln und verstößt damit gegen seine Fürsorgepflichten, so hat der Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, um zu reagieren:

  • Klage auf das Herstellen einer ordnungsgemäßen Arbeitssituation
  • Zurückbehaltung der eigenen Arbeitsleistung
  • Anzeigen bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde stellen
  • Bei unmittelbarer und erheblicher Gefahr: Entfernungsrecht laut Arbeitsschutz

Ist bereits ein Unfall oder Schaden eingetreten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des Personenschadens. Auch besteht in manchen Fällen die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung seitens des Arbeitnehmers, wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht sehr schwerwiegend und dadurch das Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist.

Unterschied: Sorgfaltspflicht und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Der Begriff Sorgfaltspflicht bezeichnet die Verpflichtung des Arbeitgebers, die aus einem speziellen Geschehen oder Verhalten entstehende Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut zu erkennen und sich so zu verhalten, dass entweder die jeweilige Handlung unterlassen wird oder ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

Das geschützte Rechtsgut steht in diesem Fall für die Gesundheit der Arbeitnehmer. Somit ist die Sorgfaltspflicht ein Teil der Fürsorgepflicht, jedoch nicht dieselbe Sache.

Fristlose Kündigung: Was Arbeitgeber wissen müssen
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Fristlose Kündigung: Was Arbeitgeber wissen müssen

Eine fristlose Kündigung wirft für Arbeitgeber Fragezeichen auf. Denn worauf kommt es an und was müssen Unternehmen beim Arbeitsrecht unbedingt berücksichtigen? Wir verraten es.

5 Min. Lesezeit

Eine fristlose Kündigung geschieht äußerst selten. Und wenn, dann nur aus einem triftigen Grund. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass einem Arbeitgeber oder einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis binnen der normalen Frist bis zu einer ordentlichen Kündigung fortzusetzen. Allerdings müssen bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden, damit eine Kündigung ohne Frist auch juristisch zulässig ist. In diesem Artikel erfährst Du, was zu beachten ist.

Definition: Fristlose Kündigung

Die Voraussetzungen, die für eine fristlose Kündigung erfüllt sein müssen, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraph 626 nachzulesen. Diesem zufolge kann ein bestehender Arbeitsvertrag von einem Arbeitgeber unverzüglich und fristlos gekündigt werden, wenn „Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“.

Das müssen Arbeitgeber außerdem unbedingt beachten:

  • Eine fristlose Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb einer zwei Wochen-Frist aussprechen, nachdem er Kenntnis von dem wichtigen Kündigungsgrund erlangt hat.
  • Eine Kündigung, die erst nach Ablauf dieser Frist ausgesprochen wird, ist unwirksam.
  • Eine vorherige Abmahnung muss in der Regel nicht ausgesprochen worden sein.
  • Meist räumt der oder die Gekündigte den Arbeitsplatz sofort.
  • Ihm oder ihr droht eine Berechtigungssperre in puncto Arbeitslosengeld.

Damit aber keine Missverständnisse aufkommen: Eine fristlose Kündigung ist keine einseitige Sache. Sie kann nicht nur vom Arbeitgebenden ausgesprochen werden. Auch Arbeitnehmende haben das Recht, eine Anstellung ad hoc ohne Frist zu beenden.

Welche Gründe gibt es für eine fristlos ausgesprochene Kündigung?

Damit eine fristlose Kündigung von einem Unternehmen gegenüber einem oder einer Mitarbeitenden rechtswirksam ausgesprochen werden kann, muss es eine außerordentliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gegeben haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Mitarbeitende eine Straftat begangen haben. Das Spektrum möglicher Gründe kann von einer ehrverletzenden öffentlichen Beleidigung reichen bis hin zu Diebstahl von Betriebseigentum, Betrug, Unterschlagung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung. In all diesen Fällen kann ohne Frist gekündigt werden.

Weitere mögliche Gründe für eine ad hoc Kündigung ohne Frist:

  • Arbeitszeitbetrug
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
  • anhaltende Arbeitsunfähigkeit
  • beharrliche Arbeitsverweigerung
  • grobe Verletzung der Treuepflicht
  • Tätlichkeiten oder Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber

Fall aus der Praxis: Fristlose Kündigung einer Kassiererin wegen Treuebruchs

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass das Empfinden von Arbeitgebern, was als ein schwerwiegender Vertrauensverstoß gewertet werden kann, oft weit von dem entfernt liegt, wie Gerichte einen Fall von Kündigung ohne Frist beurteilen. Ein bekanntes Beispiel dafür ist der Fall einer Supermarktkassiererin, die die Pfandbons eines Kunden im Wert von 1,30 Euro gefunden und bei ihrem Arbeitgeber eingelöst hatte.

Der Arbeitgeber fühlte sich von der Arbeitnehmerin betrogen. Für ihn wog diese Tat so schwer, dass er keine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung, sondern eine fristlose Kündigung (gem. §626 BGB) aussprach. Die entlassene Angestellte zog daraufhin vor Gericht. Das wiederum entschied, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei und erklärte diese Kündigung ohne ordentliche Frist als unwirksam. Der Arbeitgeber musste die Kündigung ohne Frist zurücknehmen und der Arbeitnehmerin ordentlich mit einer regulären Kündigungsfrist kündigen.

Was unterscheidet die fristlose Kündigung und außerordentliche Kündigung?

"Der Regelfall ist eine fristlose Kündigung ohne Einhalten der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist. Eine außerordentliche Kündigung kann aber auch unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochen werden (sogenannten Auslauffrist)."

Es gibt also durchaus einen Unterschied zwischen fristlos und außerordentlich: Eine außerordentliche Kündigung kann zwar ebenfalls "außerordentlich" ausgesprochen werden, beachtet jedoch – im Gegensatz zur fristlosen Kündigung – eine gesetzliche bzw. vereinbarte Frist. Ausschließlich eine fristlose Kündigung bedarf keiner solchen gesetzlichen Frist.

Wie schreibt man eine fristlose Kündigung?

Es gibt aber noch andere Gründe, an denen eine fristlose Kündigung scheitert. Wer fristlos kündigen will, muss gewisse Formalitäten beachten. Grundsätzlich muss eine fristlose Kündigung schriftlich erfolgen.

Damit die fristlose Kündigung vor Gericht Bestand hat, muss sie die folgenden Angaben enthalten:

  • Name des Absenders
  • Adresse
  • Kündigungstermin
  • Ort und Datum
  • Unterschrift

Außerdem gilt: Nachdem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt haben, haben Arbeitgeber die Pflicht, den Gekündigten darauf hinzuweisen, dass sich dieser bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden muss und darüber hinaus verpflichtet ist, aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen.

Die Angabe eines Kündigungsgrundes ist im Kündigungsschreiben hingegen nicht zwingend erforderlich. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer jedoch unverzüglich, nachdem fristlos gekündigt wurde, den Kündigungsgrund schriftlich nennen, sofern der Arbeitnehmer dies verlangt. Nach Eintreten des Kündigungsgrundes hat der Arbeitgeber binnen einer 2-Wochen-Frist Zeit, die Kündigung auszusprechen.

Kann man eine fristlose Kündigung rückgängig machen?

In seltenen Fällen kommt es vor, dass eine fristlose Kündigung unüberlegt ausgesprochen wird. Lässt sich diese dann wieder zurücknehmen?
Das Arbeitsrecht ist da eindeutig: Nein! Aus juristischer Sicht kann eine Kündigung nicht zurückgezogen werden, wenn sie einmal ausgesprochen wurde. Dann gilt das Arbeitsverhältnis gem. Arbeitsrecht als beendet.

Es gibt aber die Möglichkeit, die Kündigung als unwirksam zu betrachten. Dies ist aber nur möglich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustimmen, das Beschäftigungsverhältnis wie gewohnt fortzusetzen.

Fazit: Das musst Du bei einer fristlosen Kündigung beachten

Eine fristlose Kündigung sollte nie aus dem Bauch heraus ausgesprochen werden. Dazu sind die Konsequenzen, die drohen, zu massiv. Zum Beispiel könnten Arbeitnehmer vom Bezug des Arbeitslosengeldes gesperrt werden, was für sie mit erheblichen finanziellen Einbußen einhergeht. Gleichzeitig sollte auch der Grund für eine fristlose Kündigung die nötige ordentliche Substanz haben. Und: Wer fristlos kündigt, muss auf eine formal richtige Aussprache achten.

Ist das nicht der Fall, sehen sich die miteinander in Konflikt geratenen Parteien häufig vor Gericht wieder. Und die Erfahrung zeigt, dass fristlos entlassene Arbeitnehmer oft außerordentlich gute Chancen haben, ein Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen.

Das liegt vor allem daran, dass die wenigsten Arbeitgeber alle Voraussetzungen für eine fristlos ausgesprochene Kündigung von A bis Z korrekt beachten. Um bei einem so gewichtigen Thema juristisch auf der sicheren Seite zu stehen, ist es auf jeden Fall angeraten, sich anwaltlich zum Arbeitsrecht beraten zu lassen.

Wiedereingliederung: Das musst Du beachten
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Wiedereingliederung: Das musst Du beachten

Was genau bedeutet "Wiedereingliederung" und welche Hürden warten dich als Arbeitgeber? Die wichtigsten Fakten, Tipps und Tricks rund um das Thema Wiedereingliederung findest Du in diesem Artikel.

5 Min. Lesezeit

Eine Wiedereingliederung kann stattfinden, wenn vorher arbeitsunfähige Mitarbeiter ihre Aufgaben nach einer ärztlichen Beurteilung zumindest teilweise wieder ausführen können. Es wird zunächst von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Daher werden sie stufenweise wieder in die Arbeitsprozesse integriert.

Wiedereingliederung nach Krankheit

Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung ist, die Betroffenen langsam und Schritt für Schritt wieder in das Arbeitsleben einzugliedern und damit auch den Gesundheitszustand zu unterstützen. In der Regel gilt dies für Beschäftigte, die länger als sechs Wochen oder immer wieder arbeitsunfähig waren. Oft ist ein Unfall oder eine längere Krankheit die Ursache und Arbeitnehmer werden aus ihrem normalen Beschäftigungsverhältnis und damit auch dem gewohnten Tagesablauf gerissen.

Da eine Rückkehr oft mit vielen Problemen verbunden ist und damit die Personen nicht sofort überfordert werden, ist eine stufenweise Wiedereingliederung ratsam. Per Gesetz ist die Wiedereingliederung nach § 74 Sozialgesetzbuch V geregelt. Arbeitgeber können die Wiedereingliederung jedoch auch ablehnen und darauf bestehen, dass der Arbeitnehmer erst wieder bei der Arbeit erscheint, wenn er vollständig genesen und arbeitsfähig ist.

Betriebliches Eingliederungsmanagement und die Wiedereingliederung

Wenn ein Mitarbeiter länger arbeitsunfähig war, sollte das oberste Ziel sein, dass das Risiko einer erneuten Erkrankung bzw. eines Ausfalls minimiert wird. In manchen Fällen können Arbeitnehmer nach einer Erkrankung oder einem Unfall auch die vorherige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben. In solchen Fällen sollte gemeinsam entschieden werden, ob eine alternative Tätigkeit im Unternehmen möglich ist.

War ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, kann das Unternehmen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Dieses soll beim Wiedereinstieg helfen und bietet Hilfen im Arbeitsleben sowie Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation. Das BEM ist im Sozialgesetzbuch SGB IX festgelegt und soll Arbeitnehmern helfen, zurück in die Arbeitswelt zu finden.

Rechtlich sind Arbeitgeber zu einer BEM-Maßnahme verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen krank war. Im Gegensatz dazu ist der Arbeitgeber nicht zu einer Wiedereingliederung verpflichtet. Eine Wiedereingliederung ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit zumindest teilweise wieder aufnehmen kann.

Privatversicherte können in der Regel keine Wiedereingliederung durchführen, sondern müssen auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement zurückgreifen.

Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell

Während der Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer rechtlich gesehen noch arbeitsunfähig. Weiterhin sollten dem Arbeitnehmer keinerlei versicherungsrechtliche oder finanzielle Nachteile entstehen, wenn er eine stufenweise Wiedereingliederung durchführt. Zuerst müssen Arzt und Patient gemeinsam entscheiden, ob der Patient bzw. Arbeitnehmer in der Lage ist, die ursprüngliche Tätigkeit zumindest teilweise wieder auszuüben.

Die stufenweise Wiedereingliederung kann zum Beispiel mit wenige Stunden pro Tag starten und dann nach einigen Wochen in Absprache und mit Rücksicht auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit stufenweise erhöht werden. Die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell dauert in der Regel zwischen sechs Wochen und sechs Monaten. Je nach Fall wird ein individueller Wiedereingliederungsplan oder auch Stufenplan erstellt, der auch mit behandelnden Ärzten abgesprochen werden kann.

Der Wiedereingliederungsplan sollte enthalten:

  • Start und Ende der stufenweisen Wiedereingliederung
  • Art und Dauer der einzelnen Stufen
  • Geplanter Zeitpunkt des Erreichens der vollen Belastbarkeit und Arbeitszeit
  • Gründe und Rechte für eine Beendigung der Wiedereingliederung
  • Weitere Maßnahmen zur Unterstützung
  • Belastungen und Aufgaben, die – wenn möglich – zu vermeiden sind

Der Mitarbeiter sollte in der Regel auf dem Arbeitsplatz eingesetzt werden, der vor der Arbeitsunfähigkeit vorgesehen war.

Wiedereingliederung bei Teilzeit

Eine stufenweise Wiedereingliederung ist keine Teilzeitstelle. Es wird nicht nur die Arbeitszeit verringert, sondern auch die Leistungsanforderungen werden angepasst. Außerdem handelt es sich immer um eine zeitlich begrenzte Maßnahme. Bei einer normalen Teilzeitstelle wird lediglich der Arbeitsumfang entsprechend der Arbeitszeit angepasst.

Wollen Teilzeitbeschäftigte eine Wiedereingliederung nach Teilzeit beginnen, wird eine entsprechend geringere Abstufung der Arbeitszeit gewählt. Eine volle Belastbarkeit und damit ein Ende der Wiedereingliederung ist erreicht, wenn die ursprüngliche Tätigkeit und Stundenzahl wieder vollumfänglich ausgeführt werden kann.

Wiedereingliederung: Wer zahlt?

Ein Arbeitnehmer erhält während der Wiedereingliederung kein reguläres Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber, da er rechtlich noch als arbeitsunfähig gilt. Daher werden in der Regel Lohnersatzleistungen gezahlt, zum Beispiel:

  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld

Die Kosten einer Wiedereingliederung tragen also die zuständige Kranken- oder Rentenversicherung bzw. Krankenkasse, in manchen Fällen auch die Berufsgenossenschaft. Wer genau für die Wiedereingliederung aufkommt, hängt davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall, Arbeitsunfall, Krankheit oder eine Berufskrankheit ausgelöst wurde.

Wiedereingliederung nach Reha

Auch nach einer Reha-Maßnahme kann eine Wiedereingliederung erfolgen. Diese kann direkt von der Reha-Klinik organisiert oder durch den behandelnden Arzt eingeleitet werden.

Wiedereingliederung FAQ

nach erfolgreicher Wiedereingliederung wieder krank

Wird die Wiedereingliederung erfolgreich abgeschlossen, so gilt der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig und das Arbeitsverhältnis wird wieder aufgenommen. Erkrankt der Arbeitnehmer im Anschluss erneut, bekommt er nach Vorlage eines Attests auch wieder Lohnfortzahlungen, sollten die sechs Wochen Krankenzeit überschritten werden. Hier muss jedoch neu entschieden werden, ob es sich um eine neue Erkrankung handelt, die in keinem Zusammenhang mit der alten Krankheit steht.

nach langer Krankheit wieder arbeiten ohne Wiedereingliederung

Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Wiedereingliederung abzulehnen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer warten, bis er vom Arzt wieder als voll arbeitsfähig erklärt wird. Ausnahmen bilden behinderte oder von Behinderung bedrohte Personen: diese dürfen die Wiedereingliederung erzwingen.

Wiedereingliederung abgebrochen was passiert jetzt

Droht die Wiedereingliederung zu scheitern, so gibt es zunächst die Möglichkeit, sie für maximal sieben Tage zu unterbrechen. Eine solche Regelung muss jedoch im Wiedereingliederungsplan vorgesehen sein.

Fehlt der Arbeitnehmer länger als sieben Tage, so ist die Wiedereingliederung abgebrochen. Sie kann auch von allen Parteien (Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arzt) jederzeit abgebrochen werden, sollte sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtern.

Wird die Wiedereingliederung abgebrochen, ist der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig und bezieht Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld.

Mutterschutzgesetz: Ziele, Definition und Regelungen
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Mutterschutzgesetz: Ziele, Definition und Regelungen

Wir verraten Dir, worauf es ankommt, wenn Mitarbeiter schwanger werden - und wann das Beschäftigungsverbot greift.

5 Min. Lesezeit

Die Schwangerschaft und die anschließende Elternzeit sind für Frauen ein besonders sensibler Lebensabschnitt. Das Gesetz hat Maßnahmen geschaffen um besondere Acht auf Mütter und das ungeborene Kind bei bestehendem Arbeits-Verhältnis zu geben und unverantwortbare Gefährdung zu verhindern. Die entsprechenden Maßnahmen regelt das Gesetz für Mutterschutz (MuschG = Mutterschutz-Gesetz). Was ist arbeitgeberseitig zu beachten? Was dürfen Schwangere am Arbeitsplatz, was hat es mit dem Beschäftigungsverbot auf sich, was ändert sich bei Ausbilung und Kündigung? Das erfährst Du in diesem Artikel!

Definition: Was ist das Mutterschutz-Gesetz?

In Deutschland und innerhalb anderer europäischer Länder gilt das Gesetz für Mutterschutz (MuschG). Es bündelt die gesetzlichen Vorgaben, die in der Arbeitswelt zu beachten sind, wenn eine Frau schwanger wird. Werdende Mütter erhalten dank des Mutterschutz-Gesetzes einen gewissen Sonderstatus, der mit veränderten Rechten am Arbeitsplatz einhergeht. So will man sie davor schützen, krank zu werden und in finanzielle Probleme zu geraten.

Was umfasst der Sonderstatus durch das Mutterschutzgesetz?

  • ein Beschäftigungsverbot bei Schwangeren
  • einen besonderen Schutz vor Kündigung
  • einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
  • das Anrecht auf Elterngeld

Ziel des Mutterschutzrechts ist es, den bestmöglichen Schutz für Frauen, die schwanger sind oder stillen, in den Bereichen Finanzen, Gesundheit und (Arbeits-)Recht zu gewährleisten. Es soll Nachteile vorbeugen, die Frauen in der Berufswelt wegen Schwangerschaft und Stillzeit erleiden könnten.

Schutzfrist und Beschäftigungsverbot während der Arbeitszeit

Das Gesetz für Mutterschutz sieht folgende Maßnahmen vor: Die Frist während der Mutterschaft sowie das Verbot, dass Frauen beschäftigt werden, die schwanger sind oder stillen, greifen in den sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit gilt ein Verbot zur Beschäftigung, außer die Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit (gem. §3 Abs. 1 Satz 1).

In den folgenden Fällen gibt es auch schon früher für Schwangere ein Verbot von der Behörde:

  • Akkordarbeit  
  • Fließbandarbeit
  • Überstunden
  • Sonntagsarbeit
  • Nachtarbeit

Falls in dieser Zeit mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote in Kraft treten, haben Mütter dennoch das volle Maß ihres Urlaubsanspruchs. Ziel Nummer 1 ist es, frischgebackene Mütter nicht gegenüber den Kollegen schlechter zu stellen. Daher darf der Jahresurlaub bzw. der Anspruch darauf nicht gekürzt werden.

Urlaub, Kündigungsschutz und Arbeitgeberpflichten

Des Weiteren gilt laut Mutterschutzgesetz des Bundes ein stärkerer Kündigungsschutz. Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung der Schwangeren können werdende oder frisch gebackene Mütter nicht gekündigt werden (gem. §17 Abs. 1). Die einzige Ausnahme von dem Kündigungsschutz stellt ein ordentlich befristeter Arbeitsvertrag dar. Im Gegensatz zu anderen Arbeitsverträgen bleibt der Ablauf so befristet wie vereinbart bestehen - trotz der Schwangerschaft.

Für den Arbeitgeber stellt die Aufsichtsbehörde darüber hinaus folgende Pflichten:

  • Unternehmen müssen der staatlichen Arbeitsschutz-Behörde oder Gewerbe-Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft mitteilen.
  • Eine werdende oder stillende Mutter muss so beschäftigt werden, dass ihre Gesundheit immer ausreichend geschützt ist und sie nicht unverantwortbar belastet wird.
  • Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchführen.

Finanzielle Unterstützung in der Mutterschutzzeit

Um die Frau direkt vor und die stillende Mutter direkt nach der Geburt vor finanziellen Nachteilen zu schützen, sind im Mutterschutzgesetz überdies verschiedene Leistungen während der Mutterschaft vorgesehen. Dazu gehört das Mutterschaftsgeld. (ge. §19 Absatz 1 und 2) Dieses wird für die Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt vom Kind sowie für den Tag der Entbindung geleistet, auch wenn die Mutter sich noch in der Ausbildung befindet.

Die Höhe des Geldes zur Mutterschaft richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate und beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Lag der Netto-Lohn über diesem Betrag, zahlt der Arbeitgeber den Differenzbetrag. Er ist zur Zahlung dieses Arbeitgeber-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld verpflichtet.

Lob und Kritik am Mutterschutzgesetz

Das reformierte Mutterschutzgesetz ist seit 1. Januar 2018 in Kraft und brachte einige Verbesserungen mit sich. Seitdem sind nicht nur alle erwerbstätigen Frauen und Frauen in Ausbildung, sondern auch Schülerinnen und Studentinnen, die im Pflichtpraktikum tätig sind, sowie arbeitnehmerähnlich Selbstständige in den Mutterschutz eingeschlossen. (gem. §1 Abs. 1 Satz 1)

Frauen, die ein behindertes Kind geboren haben, können außerdem eine längere Schutzfrist in Anspruch nehmen (gem. §3 Abs. 1 Nummer 3). Bei einer späten Fehlgeburt gilt eine verlängerte Frist als Schutz vor Kündigung.

An diesen Veränderungen gab es in der Vergangenheit aber auch manche Kritik: Für Unmut sorgte zum Beispiel die neu eingeführte Gefährdungsanalyse für Arbeitsplätze. Immerhin werden alle Arbeitgeber wegen des Gesetzes dazu verpflichtet, für jeden einzelnen Arbeitsplatz zu prüfen, ob mit der dortigen Tätigkeit eine Gefährdung für Schwangere oder Stillende verbunden ist – selbst wenn dort aktuell ein Mann tätig ist. Das ist aus Sicht von Arbeitgeberverbänden unzumutbar.

So gestaltest Du den Abschied in den Mutterschutz besonders positiv

Völlig unabhängig von aller Kritik sind Arbeitgeber jedoch zur Einhaltung der aktuellen Gesetzeslage verpflichtet. Und bei aller Bürokratie sollten sie auch nicht die menschliche Komponente außer Acht lassen. Zum Beispiel sollten Arbeitgeber für einen angenehmen Abschied in den Mutterschutz sorgen. Mit einer feierlichen Verabschiedung drückt ein Arbeitgeber seine Wertschätzung gegenüber der Mitarbeiterin aus, was für ein gutes Arbeitsklima und die Mitarbeiterbindung sehr wichtig ist.

Meistens werden der künftigen Mutter dabei nicht nur die besten Wünsche mit auf den Weg gegeben. Es gibt auch ein Abschiedsgeschenk, wobei übrigens Gutscheine, Produkte oder Dienstleistungen als Sachbezüge bis zu 44 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben.

Ein nettes Give-away kurz vor dem Mutterschutz ist immer ein netter Zug: So wird die Kollegin mit den besten Wünschen für sie und das Baby in die aufregende Zeit entlassen, die vor ihr liegt. Gleichzeitig sendest Du und deine Kollegen das Signal, dass Du dich auf die Rückkehr der frisch gebackenen Mama nach der Mutterschutz- oder einer anschließenden Elternzeit freust. Das stärkt die Freude auf das Wiedersehen auf beiden Seiten.

Kurzfristige Beschäftigung: Fakten, die Du kennen solltest
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Kurzfristige Beschäftigung: Fakten, die Du kennen solltest

Kurzfristige Beschäftigungen können ihre Tücken haben. Welche Fallen und welche Regelung Du bei diesen Beschäftigungen kennen musst, erfährst Du in diesem Artikel.

5 Min. Lesezeit

Ein Mitarbeiter, der kurzfristig angeheuert wird, um andere für die Dauer des Urlaubs zu vertreten, oder der in Hochphasen in der Gastronomie arbeitet, übt meist eine kurzfristige Beschäftigung aus. Das wirkt sich für beide Seiten günstig auf die Steuer aus. Doch was ist bei solch einem Vertrag laut Gesetz zu beachten? Welche Regelung gilt wann? Wie viele Arbeitstage ist das zulässig? Das erfährst Du in diesem Artikel.

Kurzfristige Beschäftigung Definition

Von kurzfristigen Beschäftigungen spricht man, wenn ein Arbeitsverhältnis unabhängig vom Kalenderjahr auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Klassische kurzfristige Beschäftigungen sind zeitlich kurzfristig begrenzte Nebenjobs, Ferienjobs, Beschäftigungen als Student, Saisonarbeiten, Vertretungen von Kranken und Urlaubern und ähnliche Aufgaben, die als befristet im Vertrag definiert sind.

Für wen eignet sich eine kurzfristige Beschäftigung?

Es gibt verschiedene Personengruppen, bei denen eine kurzfristige Beschäftigung besonders sinnvoll ist – und andere, bei denen Human Resources ein wenig genauer hinsehen muss. Diese Gruppen sind entsprechend im Bewerbermanagement verstärkt zu beachten oder auszuschließen.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist zulässig für folgende Personengruppen:

  • Schülerinnen und Schüler
  • Studentinnen und Studenten
  • Rentnerinnen und Rentner
  • Selbständige
  • Erwerbstätige
  • Beamte
  • Hausfrauen und Hausmänner

Folgende Personengruppen können nicht kurzfristig beschäftigt werden:

  • Arbeitslose, die bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind
  • Mütter oder Väter, die sich aktuell in Elternzeit befinden
  • Arbeitnehmer, die gerade unbezahlten Urlaub nehmen

Was ist der Unterschied zwischen kurzfristig und geringfügig beschäftigt?

Nicht zu verwechseln sind kurzfristig und geringfügig - Letzteres ist besser bekannt als Minijob oder 450-Euro-Job. Der Name sagt es schon: Bei dieser Beschäftigungsform ist eine maximal erlaubte Höhe von 450 Euro pro Monat festgelegt. Mehr darf durch einen Minijobber nicht ausgeübt werden.

Bei 450-Euro-Minijobs sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Minijober oder Minijobberinnen sind von Beiträgen für die Sozialversicherung befreit.
  • 450-Euro-Jobber haben bei Verlust des Arbeitsplatzes und somit Beginn der Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber pauschal pflichtversichert.
  • Der Arbeitgeber führt bei Minijobs einen Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung ab.

Lohn und Gehalt: Wie unterscheiden sich kurzfristige Beschäftigung und Minijob?

Beim direkten Vergleich zwischen der kurzfristigen Beschäftigung und einem Minijob ergeben sich zwei wesentliche Unterschiede in puncto Gehalt: Anders als beim Minijob mit einem Entgelt von maximal 450-Euro gibt es laut Gesetz bei kurzfristig Beschäftigten erstens keine Grenze beim Arbeitsentgelt – und zweitens muss nicht in die Sozialversicherung eingezahlt werden.

Dafür ist eine kurzfristige Beschäftigung allerdings an gewisse Voraussetzungen gebunden.

Diese Regelung gilt für eine kurzfriste Beschäftigung

Um diese überhaupt ausüben zu können, stehen Arbeitnehmer in der Nachweispflicht: Du musst belegen, dass sie den jeweiligen Job nicht als Hauptberuf ausüben und davon nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten, also die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben.

Vorsicht: Sobald das Einkommen aus einer kurzfristigen Beschäftigung maßgeblich zur Sicherung des Lebensunterhalts beiträgt, kann die Arbeit als berufsmäßig definiert werden. Ist das der Fall, handelt es sich nicht mehr um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, und es werden Versicherungs-Abgaben für die Sozialversicherung fällig.

Vor- & Nachteile einer kurzfristigen Beschäftigung

Ist jedoch alles rechtens, ist eine kurzfristige Beschäftigung sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer enorm vorteilhaft. Warum?

Das sind die Vorteile bei einer kurzfristigen Beschäftigung

Wegen der wegfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind sie deutlich günstiger als ein Minijob auf 450-Euro-Basis. Arbeitgeber geben weniger aus und gleichzeitig erhalten Arbeitnehmer mehr Netto von ihrem Brutto, denn es fallen geringere Steuer-Abgaben an und es liegt eine geringere Versicherungspflicht vor. Das ist der erste immense Vorteil.

Vorteil Nummer zwei: Auch das Abführen der Lohnsteuer ist einfacher. Der Gesetzgeber bietet Arbeitgebern nämlich eine Lohnsteuer-Pauschale in Höhe von 25 Prozent für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse an. Und auch das lohnt sich wieder für beide Seiten:

  • Der Arbeitgeber spart sich eine komplizierte Berechnung der Lohnsteuer.
  • Der Arbeitnehmer umgeht die Lohnsteuerprogression. Wird das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis neben einem regulären Job ausgeübt, führt das zusätzliche Entgelt normalerweise zu einem Ansteigen des Einkommensteuersatzes. Bei Anwendung der Lohnsteuerpauschale gilt das zusätzliche Arbeitsentgelt jedoch bereits als versteuert. Es wird bei der Steuer dann nicht nochmal extra angerechnet.

Die kurzfristige Beschäftigung und ihre Nachteile

Es gibt aber auch einen Nachteil bei der kurzfristigen Beschäftigung: Ist die vom Gesetzgeber festgelegte maximale Zeitgrenze von 70 Tagen überschritten, kann die Tätigkeit nicht nahtlos mit einem neuen Vertrag fortgesetzt werden.

Stattdessen muss die Beschäftigung für eine Dauer von mindestens zwei Monaten unterbrochen werden. Erst nach dieser Grenze ist der Beginn eines neuen Vertrags nach dem Gesetz erlaubt. Ansonsten muss die Tätigkeit in einen Minijob oder berufsmäßig in eine Teilzeitstelle umgewandelt werden.

Kurzfristige Beschäftigung kann helfen, Arbeitslasten für fest definierte Zeitgrenzen abzufangen.

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Checkliste: Darauf müssen Arbeitgeber achten, wenn sie kurzfristig Beschäftigte ins Unternehmen aufnehmen

Auch wenn kurzfristig Beschäftigte in vielen Fällen unkomplizierter sind als ein reguläres Arbeitsverhältnis – ein bisschen Bürokratie muss dennoch sein.

Die wichtigsten Punkte für eine kurzfristige Beschäftigung im Überblick:

  1. Kurzfristig Beschäftigte sind nicht das gleiche wie geringfügig Beschäftigte mit einem maximalen Verdienst in Höhe von 450-Euro
  2. Die kurzfristige Beschäftigung muss vertraglich vereinbart und befristet werden
  3. Bei jeder Neuanstellung muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung wirklich erfüllt sind
  4. Ansonsten droht eine Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, da dann eine Versicherungspflicht vorlag
  5. Der Arbeitgeber muss Arbeitstage erfassen und darauf achten, dass die Zeitgrenze (70 Arbeitstage) während der Dauer der Ausübung nicht überschritten wird. Dies geht am leichtesten mit einer Software für Zeiterfassung, in welcher ein Mitarbeiter selbstständig eintragen kann, wann er arbeitet und wann er nicht arbeitet
  6. Werden Zeitgrenzen (70 Arbeitstage) überschritten, muss die Beschäftigung für mindestens zwei Monate unabhängig vom Kalenderjahr ausgesetzt werden
  7. Kurzfristig Beschäftigte müssen bei Beginn (erster Arbeitstag) bei der Minijob-Zentrale angemeldet sein

Wenn Arbeitgeber diese Punkte im Blick haben, sind die größten Fallen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeschaltet, und sie können entspannt mit Ihren Aushilfen arbeiten.

Dein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: Regelungen zur Ausstellung
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Dein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis: Regelungen zur Ausstellung

Das Arbeitszeugnis ist wichtig für deine berufliche Zukunft. Du hast Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das deine Leistungen widerspiegelt. Wir erklären es dir im Detail!

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Das Arbeitszeugnis ist ein wertvolles Dokument, auf das du bei Beendigung deines Arbeitsverhältnisses einen rechtlich verankerten Anspruch hast. Es ist überraschend, dass dieses Recht von Unternehmen oft vergessen oder übersehen wird. Inmitten hektischer Arbeitsabläufe oder Personalwechsel wird das Ausstellen eines Zeugnisses häufig zur Nebensache, sodass du aktiv auf deinen Anspruch bestehen musst, anstatt ihn als selbstverständlich anzusehen.

Dabei ist dieses weitaus mehr als nur eine Formsache. Das Schriftstück reflektiert die erbrachten Leistungen und gibt potenziellen neuen Arbeitgebern einen Einblick in die beruflichen sowie persönlichen Kompetenzen. Für die nachfolgenden Karriereschritte kommt ihm also Relevanz zu, doch nicht jeder nutzt die Chance, es bewusst für sich zu beanspruchen. Unweigerlich wird das Dokument zwar eingefordert, aber die Frage bleibt: Spiegelt es wirklich das wider, was einem zusteht?

In den folgenden Abschnitten werden wir beleuchten, welche Rechte Arbeitnehmer konkret haben, wie sie sicherstellen können, dass sie ein qualifiziertes Zeugnis erhalten und ebenso warum es so wichtig ist, sein Anrecht nicht zu verwirken, wenn das Unternehmen das Zeugnis zu vergessen droht.

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Die gesetzlichen Grundlagen für ein Arbeitszeugnis

Das Recht auf ein Arbeitszeugnis ist in § 109 der Gewerbeordnung (GewO) normiert. Diese Vorschrift gilt für Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), also für alle Personen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Ausgenommen hiervon sind beispielsweise Beamte, die anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Der Anspruch entsteht in dem Moment, in dem das Ende des Arbeitsverhältnisses besiegelt wird, sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf eines befristeten Vertrages.

Für den Arbeitgeber existiert also eine entsprechende Zeugnispflicht. Kommt das Unternehmen dieser nicht nach, ist der Arbeitnehmer befähigt, sein Zeugnis gerichtlich einzufordern. Der Anspruch ist dabei jedoch verjährungsanfällig gemäß den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach denen eine dreijährige Verjährungsfrist ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Anrecht entsteht, gilt (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).

Die Zeugnisarten

Im Bereich der Arbeitszeugnisse ist zu unterscheiden zwischen einfachen Versionen und qualifizierten Zeugnissen. Das einfache Zeugnis erfüllt die gesetzliche Mindestanforderung durch die bloße Bestätigung der Art der Tätigkeit und der Beschäftigungsdauer. Als Arbeitnehmer sind Sie jedoch imstande, ausdrücklich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu verlangen, welches zusätzlich eine Leistungs- und Verhaltensbewertung inkludiert.

Anhand der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das qualifizierte Zeugnis sowohl wohlwollend formuliert zu sein und muss auch wahrheitsgemäß ausfallen. Durch diese doppelte Anforderung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem bisherigen Mitarbeiter keine unnötigen beruflichen Nachteile zu bereiten, wobei unwahre Angaben zur Imagepolierung ebenso wenig erlaubt sind.

Das Arbeitsrecht ist übrigens nicht nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt. In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer auch während ihrer bestehenden Tätigkeit bei Vorliegen eines berechtigten Interesses den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Solchen Interessen können interne Umstrukturierungen, Vorgesetztenwechsel, eine bevorstehende Versetzung oder andere Motive zugrunde liegen.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern

Typische Missverständnisse bei der Anforderung von Arbeitszeugnissen

Auf Basis dieser Rechtsansprüche kann ein tieferes Verständnis der häufigsten Stolpersteine Fehlern vorbeugen:

  • Unklarheit aufseiten des Arbeitnehmers

Viele Arbeitnehmer sind sich ihres Anspruchs auf ein qualifiziertes Zeugnis nicht bewusst und haben daher nur ein einfaches Zeugnis mit Art und Dauer der Tätigkeit im Sinn. Das Wissen zu den Unterschieden zwischen diesen beiden Arten ist maßgebend. Gerade, wenn eine umfassende Beurteilung von Leistung und Verhalten gewünscht ist, muss auf qualifizierte Zeugnisse rekurriert werden.

  • Fehlendes Wissen um die Formulierungspflichten

Dass der Arbeitgeber von Gesetzeswegen verpflichtet ist, das Zeugnis wohlwollend und gleichzeitig wahrheitsgemäß zu formulieren, ist ebenso nicht jedem von Begriff. So sind negative Randnotizen oder sonstige Auffälligkeiten wie etwa Rechtschreibfehler, die einen abträglichen Eindruck hinterlassen können, hochproblematisch. Wenn Du das Gefühl hast, dass deine Leistungen nicht angemessen honoriert werden, solltest Du dem so bald wie möglich Ausdruck verleihen.

  • Verjährung

Angestellte sehen sich aufgrund der Fristen verleitet, ausreichend Zeit als gegeben zu konstatieren. Selbst unter Anbetracht der großzügigen Verjährungsfristen sollte das Zeugnis aber direkt nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingefordert werden, um zu gewährleisten, dass alle Informationen frisch im Gedächtnis sind.

  • Aspekt der Probezeit

Die Annahme, dass Du keines Zeugnisses würdig sind, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über die Probezeit hinausgeht, entspricht nicht den Tatsachen. In Wirklichkeit haben auch Arbeitnehmer, deren Beschäftigung die Probezeit nicht überlebt, Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Das sollte unbedingt im Hinterkopf behalten werden, da auch in der Probezeit gesammelte Erfahrungen für zukünftige Bewerbungen integral sind. Auf ein Zwischenzeugnis oder sogar ein Endzeugnis sollte man keinesfalls leichtsinnig verzichten.

  • Ignorieren der Rechtsgrundlagen aufseiten des Arbeitgebers

Ein unzureichendes oder unzutreffendes Zeugnis ist mitnichten eine Lappalie. Ein Arbeitszeugnis hat klar und verständlich formuliert zu sein und Ausreden sollte man als Arbeitnehmer nicht simpel akzeptieren. In Fällen von Schlampereien kannst Du auf die Korrektur des Zeugnisses bestehen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt engagieren, um rechtliche Schritte einzuleiten.

  • Überprüfung des Zeugnisses

Man kennt das: Nach Erhalt des Zeugnisses wird dieses archiviert, ohne das Dokument auf Punkt und Beistrich zu prüfen. Ungünstige Formulierungen, die durch schnelles Überfliegen nicht auffallen, können aber den Ausschlag geben. Es sollte demnach genug Zeit darauf verbucht werden, das Arbeitszeugnis genauestens zu lesen, damit keine intransparenten Aussagen darin transportiert werden.

Frist für das Anrecht auf Arbeitszeugnisse

Wie Du die Bitte um das qualifizierte Zeugnis richtig artikulierst

Das Recht auf Ihr Arbeitszeugnis können Sie in aller Kürze verbalisieren. Wir nehmen an dieser Stelle die fiktive Person Anna als Beispiel. Nachdem Anna den Beschluss gefasst hat, ihren Job als Marketing Managerin zu kündigen, trachtet sie nach einem Arbeitszeugnis, welches ihre Leistungen betont. Kurz vor ihrem letzten Arbeitstag verfasst sie von ihrem Arbeitsgerät aus eine E-Mail in Richtung ihres Vorgesetzten, Herrn Müller.

Sie beginnt ihre Nachricht freundlich: „Sehr geehrter Herr Müller, ich möchte mich herzlich für die konstruktive Zeit im Unternehmen sowie die Unterstützung bedanken.“ Darauffolgend kommt sie überleitend auf ihr Anliegen zu sprechen: „Da ich mich bekanntlich entschieden habe, das Unternehmen zu verlassen, würde ich Sie bitten, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Es wäre mir daran gelegen, dass meine Beiträge zu den Projekten (Projekt A) und (Projekt B), die zu (konkreten Resultaten) geführt haben, darin ausdrücklich Erwähnung finden.“

Anna schließt das Thema mit Worten des Dankes: „Ein aussagekräftiges Arbeitszeugnis wird zu meinen nächsten beruflichen Schritten einiges beitragen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.“

Der Arbeitgeber versperrt sich

So weit, so gut. Sollte sich der Arbeitgeber bei diesem Ansuchen jedoch querstellen, ist lebensnaher Rat teuer. Bei einer Verweigerung wäre ein erster Anlauf, dass Sie in Form einer höflichen E-Mail Ihren Anspruch laut § 109 Gewerbeordnung nachdrücklich akzentuieren. Wenn das nichts hilft, wäre es ratsam, das Gespräch mit der Personalabteilung suchen. Durch den Hinweis auf die berufliche Relevanz in Kombination mit den Facetten des Arbeitsrechts können Sie den Druck auf den Arbeitgeber sanft erhöhen.

Achten Sie darauf, dass Sie bei aller verständlichen emotionalen Anspannung respektvoll bleiben und nicht in Beleidigungen oder Vorwürfe zurückgreifen, da dies die Situation verschärfen kann.

Sollte alle Rede umsonst sein, sollten Sie sich zur Durchsetzung Ihres Rechts an einen Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft wenden. Größtenteils reicht bereits die Aussicht auf rechtliche Konsequenzen aus, um den Arbeitgeber zum Umdenken zu bewegen, da die Unternehmensreputation ein Kapital für sich ist. Als letzten Ausweg können Sie auch eine Schlichtungsstelle konsultieren, die Ihnen bei der Klärung der Angelegenheit behilflich sein kann.

Das Fazit: Ein gutes Recht für die Arbeitnehmerschaft

Mehr als nur ein bloßes Stück Papier ist das Arbeitszeugnis ein Anrecht des Mitarbeiters. Es hält fest, was wir in unseren Jobs geleistet haben, wodurch potenziellen Arbeitgebern aus erster Hand das Wichtigste berichtet wird. Aus der Natur der Sache heraus existiert diesbezüglich ein Spannungsfeld zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Zweitere müssen der Balance des wohlwollenden Zeugnisses bei gleichzeitiger Wahrheitsentsprechung Genüge tun, insbesondere wenn Kritik eingebracht werden soll.

Infolge der Bitte um Ihr qualifiziertes Arbeitszeugnis, sollten Sie sich durchaus in die Schuhe des Arbeitgebers versetzen, wodurch Sie um keinen Millimeter von Ihrem Anspruch abweichen. Ein Dialog auf Augenhöhe kulminiert letztlich in einem Zeugnis, das beiden Seiten gerecht wird.

Kündigung in der Probezeit: Warum frühe Exits oft die bessere Wahl sind
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Kündigung in der Probezeit: Warum frühe Exits oft die bessere Wahl sind

Die Probezeitkündigung hat laut § 626 BGB eine verkürzte Frist von 2 Wochen. Wie sie abläuft, was es zu beachten gilt & Gründe dafür liest Du hier!

5 Min. Lesezeit

In der Arbeitswelt von heute erscheint die Probezeit als ein lästiges Übel. Gestaltet ist sie in Form eines kurzen Zeitraums, in dem Arbeitnehmer ihre in Aussicht gestellten Fähigkeiten unter Beweis stellen müssen und Arbeitgeber schnell entscheiden können, ob die neue Kraft ins Team passt oder nicht. In der Praxis geht ihre Bedeutung jedoch definitiv darüber hinaus. Abseits einer bloßen Formalität ist sie ein intensiver Stresstest für beide Seiten, wo zwischen Erwartung und Realität sowie zwischen Bauchgefühl und Fakten balanciert wird.

Wie oft hört man aus dem eigenen Umfeld Sätze wie: „Er hat gut gearbeitet, aber irgendwie hat es einfach nicht gepasst.“ Oder: „Das war nicht das, was ich mir vorgestellt habe.“ Hierin exerzieren sich die wahren Herausforderungen der Probezeit mitsamt ihrer Fallstricke. Arbeitgeber haben auf mehr als nur das Arbeitsergebnis zu achten. Gleichzeitig suchen Arbeitnehmer nicht nur den nächstbesten Job, denn es ist ihnen vielmehr daran gelegen, sich langfristig wohlzufühlen. In diesen wenigen Monaten zeigt sich also, ob das anhaltende Miteinander tragfähig ist oder ob man sich besser früher trennt. Im vorliegenden Blog wollen wir uns dem Thema Probezeitkündigung von multiplen Seiten annähern.

Wie eine Kündigung während der Probezeit abläuft

Allgemein ist zu sagen, dass während der Probezeit, die üblicherweise zwischen drei und sechs Monaten andauert, erleichterte Kündigungsbedingungen gelten. In Deutschland beispielsweise gibt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Auskunft über die entsprechenden Regelungen:

  • Kündigungsfrist: Laut § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Relevant ist dabei, dass die Kündigung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen kann und dies keine Auswirkung auf die festgelegte Frist hat.
    • Beispiel: Paul arbeitet seit einem Monat im neuen Unternehmen und merkt direkt, dass ihm die Arbeitsatmosphäre nicht gefällt. Er möchte das Arbeitsverhältnis am liebsten sofort beenden. Doch auch während der Probezeit kann Paul nicht einfach von heute auf morgen ausscheiden. Paul spricht seine Kündigung zwar am 15. des Monats aus, was aber erst am 29. desselben Monats tatsächlich wirksam werden würde.
  • Sonderregelungen im Tarifvertrag: Abweichende Fristen sind durchaus denkbar. Ausgehend vom jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag können spezielle Vorgaben zur Kündigung in der Probezeit enthalten sind.
  • Schutzbestimmungen: Obwohl die Kündigungsfristen verkürzt sind, setzt das keineswegs besondere Schutzvorschriften außer Kraft. Der Kündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder bei Elternzeit zählt unter anderem dazu. In solchen Fällen ist eine Probezeitkündigung mit Erschwernisauflagen verbunden.
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Rahmenbedingungen für eine fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit

Auch, wenn es die besagte Frist von zwei Wochen gibt, schließt das eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus. Eine solche außerordentliche Kündigung macht immer einen wichtigen Grund zur Voraussetzung. Dieser muss nachweisen, dass es unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist in der Probezeit fortzusetzen.

Das kann womöglich der Fall sein, sofern das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber so schwerwiegend gestört ist, dass die weitere Zusammenarbeit unvertretbar wird. Man denke nur an den Diebstahl vom Firmeneigentum, unentschuldigte Abwesenheiten, Arbeitszeitbetrug oder ähnliche Gegebenheiten. Nachdem der Arbeitgeber auf Basis von § 626 BGB dann den Kündigungsgrund bekanntgegeben hat, darf wiederum nicht länger als zwei Wochen zugewartet werden, bis gekündigt wird. Das Arbeitsgericht prüft im Streitfall penibel auf das tatsächliche Vorliegen eines erheblichen Pflichtverstoßes sowie auf Verhältnismäßigkeit der umgehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Bei einer Probezeitkündigung hängt ein Arbeitslosengeldanspruch von verschiedenen Faktoren ab. Kündigt der Arbeitnehmer selbstständig, kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen eintreten, es sei denn, die Kündigung war aufgrund Unzumutbarkeit wie etwa Mobbing oder immanenten Gesundheitsrisiken gerechtfertigt. Kündigt hingegen der Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer in der Regel nach dem Arbeitsrecht Anspruch, sofern er die Anwartschaft erfüllt, also mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Unabhängig davon ist eine ehest baldige Meldung bei der Agentur für Arbeit zur Vermeidung von Verzögerungen essentiell.

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Probezeit im Fokus: Die Perspektive Arbeitgeber vs. Arbeitnehmer

Warum Mitarbeitende innerhalb der Probezeit kündigen

Aus Arbeitgebersicht kann die Probezeit als „Schonfrist“ betrachtet werden, in der das Verhalten und die Leistung neuer Mitarbeiter eingehend reflektiert werden kann. Vergessen wird aber gerne darauf, dass auch Arbeitnehmer in dieser Phase ein genaues Bild von ihrem Arbeitsplatz skizzieren. Nicht selten ist es nämlich der Angestellte, der in diesem Zeitraum die Reißleine zieht, weil sich die Erwartungen nicht mit den Umständen decken.

Die innere Kündigung

Die Mitteilung der formellen Kündigung erfolgt fast nie an dem Tag, an welchem die entsprechende Entscheidung spontan getroffen wurde. Zumeist hat der Arbeitnehmer innerlich schon längst mit dem Kapitel abgeschlossen. Der Reigen an Gründen ist in diesem Kontext ein bunter: ein unangenehmes Betriebsklima mit unfreundlichen Kollegen, konfuse Einarbeitung, Arbeitsanforderungen mit Hang zur Komplettüberlastung, keine Wertschätzung usw.

Diese Diskrepanz tritt besonders in der Probezeit stark zutage, weil die anfängliche Euphorie des Jobeinstiegs oder -wechsels an der harten Realität zerschellt.

Erwartungshaltungen

Wäre doch nur alles so schön wie in der Beschreibung! Ganz im Gegenteil etabliert sich jedoch nicht nur im Ausnahmefall, dass die Stellenbeschreibung und/oder das Vorstellungsgespräch die rosarote Brille aufhatten. Wenn der Job nicht das hält, was versprochen wurde, wird die Probezeit zur Enttäuschungszeit. Der Mitarbeiter hatte vielleicht gehofft, sich kreativ entfalten zu können, findet sich aber in einer starren Arbeitsordnung wieder. In diesen Momenten überlegt er oder sie sich zweifellos, ob es nicht besser ist, sich erneut auf den Arbeitsmarkt zu werfen, anstatt sich weiter zu verbiegen.

Der Arbeitgeber kündigt in der Probezeit den Angestellten

Kündigungen von Arbeitsverträgen in der Probezeit sind für Arbeitgeber ein Drahtseilakt. Ein gewiss schwieriger, aber hin und wieder absolut unvermeidbarer Akt. Hinter der Probezeit steckt viel mehr als lediglich ein Testlauf für die fachlichen Fähigkeiten der Neuen. Der Dreh- und Angelpunkt sind Facetten, die simplen Leistungskriterien vorausgehen.

Kulturelle Passung

Eine Unternehmenskultur entsteht nicht von einem Tag auf den anderen, sondern ist das Produkt ausgedehnter Reifeprozesse. Die kulturelle Eignung des Neueinsteigers in Relation zur Unternehmensphilosophie ist deswegen das A und O. Es kann leicht sein, dass ein Mitarbeiter hervorragende Qualifikationen hat, aber die Integration in die bestehende Unternehmenskultur verweigert. Ein Team, das auf Kommunikation Wert legt, wird Schwierigkeiten haben, wenn ein anfangender Kollege diesen Stil ablehnt.

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Verhaltensweisen und Soft Skills

Soziale Fähigkeiten sowie die (Selbst-)Motivation spielen ebenfalls eine zentrale Rolle. Wenn ein Mitarbeiter zwar technisch versiert ist, aber schon in der Anfangsphase regelmäßig negativ auffällt oder die Konfrontation mit etablierten Kollegen sucht, leidet die Teamdynamik erheblich darunter. Es wird dann zur Aufgabe des Arbeitgebers in Form einer Abwägung zum Schluss zu kommen, inwiefern derartige Verhaltensweisen über die längere Dauer überhaupt toleriert werden sollten.

Kosteneffizienz

Für Unternehmen sind neu angestellte Mitarbeiter stets eine Investition. Wenn sich ergibt, dass diese nicht die erwarteten Ergebnisse zum Besten geben, kann die Entscheidung zur Kündigung in der Probezeit eine wirtschaftlich sinnvolle sein.

Zukunftsperspektiven

Die Rekrutierung der richtigen Talente zum angemessenen Zeitpunkt trägt als Gradmesser für den langfristigen Unternehmenserfolg Gewicht. Zeigt ein Mitarbeiter statt der erforderlichen Entwicklung nur "More of the Same" oder will sich mit den Unternehmenszielen nicht und nicht identifizieren, wird eine frühzeitige Beendigung so gut wie zur Notwendigkeit.

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Präventivmaßnahmen gegen vorzeitige Kündigungen

Um Kündigungen in dieser sensiblen Zeit gar nicht erst zustandekommen zu lassen, muss man schon beim Auswahlprozess ansetzen. Stellenbeschreibungen sollten nicht Bla-Bla wiedergeben, wodurch eigentlich niemand wirklich weiß, was die Rolle mit sich bringt. Durch tiefenstrukturierte Jobinterviews in Verbindung mit Assessments können Arbeitgeber weitestmöglich sicherstellen, dass die Bewerber über die nötigen Qualifikationen hinaus auch die richtigen Soft Skills mitbringen. Klare Erwartungen hinsichtlich der Arbeitsaufgaben müssen für Anforderungstransparenz kommuniziert werden.

Eine intensive Einarbeitung zur raschen Einfindung in die Aufgabenbereiche schadet nie. Ein durchdachtes Onboarding-Programm liefert das nötige Wissen mitsamt der Unterstützung, die eingänglich unabdingbar ist. Wiederkehrende Feedbackgespräche sollten ebenfalls fest eingeplant werden, um eventuelle Probleme frühzeitig zu adressieren.

Für den Integrationsschub können Mentoring-Programme und Teambuilding-Maßnahmen herangezogen werden. Die Zuweisung eines erfahrenen Kollegen als Mentor hilft neuen Mitarbeitern, sich zurechtzufinden und zwischenmenschliches Vertrauen aufzubauen. Zwanglose, informelle Treffen tun dem Gemeinschaftsgefühl darüber hinaus einen großen Gefallen.

Kündigung Probezeit FAQ

1. Wie zählen 14 Tage Kündigungsfrist in der Probezeit?

Die 14-tägige Kündigungsfrist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung. Wenn Sie beispielsweise am Montag kündigen, zählt der Dienstag als Tag 1. Die Frist endet 14 Tage später, also am Montag zwei Wochen darauf. An diesem Tag muss die Kündigung noch wirksam sein.

2. Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Eine Probezeitkündigung kann beispielsweise nichtig sein, wenn sie nicht schriftlich niedergehalten oder die Kündigungsfrist vernachlässigt wird. Auch Kündigungen aus diskriminierenden Gründen wie etwa aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft und mehr fallen unter diese Unwirksamkeit. Obendrauf, wenn sie während einer Krankheit des Mitarbeiters erfolgt, es sei denn, die Krankheit hat die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt. Der Arbeitnehmer kann bei Vorbekanntheit der Krankheit jedoch Kündigungsschutz geltend machen.

3. Kann ich grundlos während der Probezeit gekündigt werden?

Ja, in der Regel kann Sie der Arbeitgeber grundlos kündigen. Dieser ist nicht angehalten, spezifische Gründe zu benennen. Allerdings muss die Kündigung fristgerecht erfolgen. Außer es handelt sich um eine fristlose Kündigung, die sehr wohl schwerwiegende Gründe voraussetzt.

4. Sind 4 Wochen Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit zulässig?

Eine Kündigungsfrist von vier Wochen ist zulässig, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag explizit festgelegt ist. Standardmäßig beträgt die Frist jedoch 2 Wochen.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Die wichtigsten Neuerungen für Arbeitgeber
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Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Die wichtigsten Neuerungen für Arbeitgeber

Auf dem deutschen Arbeitsmarkt wird es in den kommenden Jahren einen erheblichen Fachkräftemangel geben. Damit qualifizierte Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Ländern leichter nach Deutschland kommen und hier arbeiten können, wurde kürzlich das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) reformiert. Was heißt das für Unternehmen? Die Änderungen im Überblick.

5 Min. Lesezeit

Im vierten Quartal 2024 verzeichnete das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) fast 1,6 Millionen offene Stellen in Deutschland. Um den deutschen Arbeitsmarkt zu stützen, stärkt die Bundesregierung mit der kürzlich beschlossenen Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten. Insbesondere sollen bürokratische Hürden abgebaut und die Einreise erleichtert werden.

Für wen gilt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz richtet sich vor allem an Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten, die zum Leben und Arbeiten nach Deutschland kommen wollen. Die Gesetzesänderung reduziert die Formalitäten zur Erlangung des erforderlichen Aufenthaltstitels, um die Zuwanderung zu stärken.

Die Neuerungen im Überblick

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft auf drei Ebenen Erleichterungen für ausländische Fachkräfte:

  • Wer einen in Deutschland anerkannten Abschluss hat, soll jede qualifizierte Tätigkeit ausüben können.
  • Wer einen Berufsabschluss im Herkunftsland und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung hat, darf ebenfalls in Deutschland arbeiten.
  • Die Bundesregierung führt eine Chancenkarte ein. Für Kriterien wie Deutsch- und Englischkenntnisse, Qualifikation und Berufserfahrung erhalten Fachkräfte Punkte. Die Chancenkarte kann bei der zuständigen Auslandsvertretung Deutschlands im Herkunftsland oder bei der örtlichen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden. Sie berechtigt zur Einreise und zur Teilzeit- oder Probebeschäftigung.

Blaue Karte EU: Vereinfachte Einreise für Akademiker

Die Blaue Karte EU ist ein von der Europäischen Union eingeführter Aufenthaltstitel, der es hochqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten ermöglicht, in einem EU-Mitgliedstaat zu leben und zu arbeiten. Für Inhaber der Blauen Karte EU gelten zudem verschiedene Erleichterungen, zum Beispiel beim Familiennachzug oder beim Arbeitgeberwechsel.

Seit November 2023 gelten folgende Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels:

  • Es muss ein konkretes Angebot für einen Arbeitsvertrag von mindestens sechs Monaten vorliegen.
  • Das Gehalt muss mindestens 50 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen. Diese liegt im Jahr 2024 bei 90.600 Euro. Das Mindestgehalt beträgt somit 45.300 Euro.
  • Für bestimmte Berufsgruppen wie Informatiker, Naturwissenschaftler, Tierärzte, Ärzte und Ingenieure gilt eine niedrigere Entgeltgrenze. Sie beträgt 45,3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, also rund 41.041 Euro. Die gleiche Grenze gilt für Berufseinsteiger, deren Hochschulabschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
  • Im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ist die Erteilung der Blauen Karte EU nach dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz auch ohne Hochschulabschluss möglich, wenn mindestens drei Jahre Berufserfahrung und besondere Kenntnisse nachgewiesen werden können. Auch hier gilt die niedrigere Gehaltsschwelle.

Erleichterungen für Fachkräfte mit Hochschul- oder Berufsabschluss

Ausländische Fachkräfte mit Hochschul- oder Berufsabschluss können nun in allen Berufen arbeiten, auch wenn diese nicht direkt mit ihrer Ausbildung in Verbindung stehen. Die Beschränkung auf Engpassberufe wurde aufgehoben. So können Arbeitgeber etwa einen studierten Mathematiker auch als IT-Spezialisten einstellen. Nicht möglich ist in diesem Rahmen jedoch die Übernahme von unqualifizierten Beschäftigungen.

Vereinfachungen für Fachkräfte mit Berufserfahrung

Bislang mussten Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss ein umfangreiches und langwieriges Anerkennungsverfahren durchlaufen. Das reformierte Fachkräfteeinwanderungsgesetz bringt hier deutliche Erleichterungen, um die Zuwanderung zu fördern.

Zuwanderer  müssen ihre Abschlüsse nicht mehr erst in Deutschland anerkennen lassen. Sie können bereits hier arbeiten, während das Anerkennungsverfahren noch läuft. Arbeitgeber und Fachkraft müssen sich lediglich verpflichten, notwendige Nachqualifizierungen zeitnah durchzuführen (Anerkennungspartnerschaft). Dafür müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein im Ausland erworbener Berufsabschluss (mindestens zwei Jahre Ausbildungsdauer) oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliegen.
  • Zusätzlich müssen die Zuwanderer zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der vergangenen fünf Jahre nachweisen.
  • Der Beruf darf nicht reglementiert sein.
  • Das Gehalt muss mindestens 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze betragen. Ist der einstellende Arbeitgeber tarifgebunden, entfällt diese Voraussetzung.

Erfüllen die Bewerber die Voraussetzungen nicht, durchlaufen sie das bisherige Anerkennungsverfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Die neue Chancenkarte

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat Deutschland zum 1. Juni 2024 die sogenannte Chancenkarte eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein neues Instrument, das es qualifizierten Arbeitskräften aus Nicht-EU-Ländern erleichtern soll, nach Deutschland einzuwandern. Es zielt darauf ab, Fachkräften mehr Flexibilität und Möglichkeiten zu bieten, auf dem deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Die Chancenkarte basiert auf einem Punktesystem. Fachkräfte können anhand der folgenden Kriterien Punkte sammeln:

  • Berufliche Qualifikation
  • Einschlägige Berufserfahrung in dem gesuchten Berufsfeld
  • Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1 (GER) oder Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 (GER)
  • Alter
  • Deutschlandbezug (z. B. durch vorherige Aufenthalte oder familiäre Bindungen)
  • Potenzial des Ehegatten/Lebenspartners als Fachkraft

Erreicht ein Bewerber eine ausreichende Punktzahl, erhält er die Chancenkarte. Diese ermöglicht einen Aufenthalt von bis zu einem Jahr zur Arbeitssuche. In dieser Zeit kann die Fachkraft sich um einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz bemühen und unter bestimmten Voraussetzungen arbeiten (bis zu 20 Stunden pro Woche oder zweiwöchige Probebeschäftigung in Vollzeit). Wichtig: Bewerber müssen ihren Lebensunterhalt in Deutschland eigenständig sichern und krankenversichert sein.

Zuwanderung von Fachkräften ohne Berufserfahrung

Inzwischen herrscht in Deutschland auch ein starker Mangel an Personal für unqualifizierte Beschäftigungen. Bislang gab es kaum Möglichkeiten, Arbeitskräfte unabhängig von ihrer Qualifikation ins Land zu holen.

Eine dieser Optionen ist die Westbalkanregelung, mit der pro Jahr bis zu 25.000 Arbeitnehmer aus sechs Ländern (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Kosovo, Serbien) nach Deutschland kommen konnten. Diese Regelung wurde nun unbefristet verlängert und auf bis zu 50.000 Arbeitskräfte erweitert. Einreisende nach der Westbalkanregelung dürfen in Deutschland für bis zu vier Jahre arbeiten.

Weitere Änderungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Für Angehörige von Fachkräften gelten unter anderem folgende Erleichterungen beim Familiennachzug:

  • Ehepartner von in Deutschland tätigen Fachkräften müssen vor der Einreise keine Deutschkenntnisse mehr nachweisen.
  • Angehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die sich bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhielten, benötigen für ihren Nachzug nach Deutschland lediglich Krankenversicherungsschutz, jedoch in der Regel keinen Nachweis der Lebensunterhaltssicherung.
  • Über 16-jährige Kinder einer Fachkraft können ihren Eltern nachziehen, ohne hierfür weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen.
  • Eltern und Schwiegereltern von ausländischen Fachkräften dürfen nach Deutschland kommen, sofern der Aufenthaltstitel Ihres Kindes oder Schwiegerkindes erstmals nach dem 29. Februar 2024 erteilt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern und einen ausreichenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nachweisen können.

Wann sind die Neuerungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist stufenweise in Kraft getreten. Einige Regelungen, beispielsweise zur Blauen Karte EU, gelten bereits seit November 2023. Weitere Neuerungen, die den Zugang für ausländische Fachkräfte mit Berufserfahrung und für Auszubildende erleichtern, sind im März 2024 in Kraft getreten. Eine weitere wichtige Änderung, die Einführung der Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche, wurde am 1. Juni 2024 wirksam.