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Digitalisierung

Wie mittelständische Unternehmen Prozesse digitalisieren – Praxisbeispiele, Erfahrungen und Lösungen.

Digitalisierung in der Baubranche: Lösungsansätze für die Praxis
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Digitalisierung in der Baubranche: Lösungsansätze für die Praxis

Die Baubranche steht vor komplexen und kostenintensiven Herausforderungen. Digitalisierung kann hier den entscheidenden Wettbewerbsvorteil sichern – durch effizientere Prozesse, bessere Zusammenarbeit und höhere Qualität in Bauprojekten. Doch wo steht die Branche wirklich? Eine Studie des Fraunhofer-Instituts IESE (Mai 2023) hat zentrale Hürden und Chancen identifiziert und konkrete Lösungsansätze aufgezeigt.

5 Min. Lesezeit

Stand der Digitalisierung in der Baubranche

Laut Fraunhofer-Studie wünschen sich viele Unternehmen vor allem mehr Effizienz durch optimierte Prozesse, bessere Zusammenarbeit durch direkte Kommunikation sowie eine attraktivere Positionierung der Branche. Obwohl es zahlreiche Softwarelösungen gibt, scheitert die Umsetzung oft an fehlender Interoperabilität – also daran, dass Programme nicht nahtlos miteinander arbeiten. Besonders beim Datenaustausch und der Datenqualität treten noch Probleme auf.

Zentrale Hindernisse: Technik, Struktur und Kultur

Die größten Herausforderungen liegen jedoch weniger in der Technik, sondern in personellen, finanziellen und strukturellen Barrieren:

  • Fachkräftemangel und fehlende digitale Kompetenzen
  • Akzeptanzprobleme bei Mitarbeitenden
  • Hohe Anschaffungskosten für Softwarelösungen
  • Freistellungen für Schulungen und Weiterbildungen
  • Komplexe Vergabeverfahren

Um die Chancen der Digitalisierung zu nutzen, braucht es daher nicht nur Technologie, sondern auch eine kulturelle Transformation in den Unternehmen.

Vier Lösungsansätze für mehr Digitalisierung

Vorbilder und Motivation

Vorbilder sind entscheidend, um Mitarbeitende für digitale Technologien zu gewinnen. Unternehmen, die Digitalisierung erfolgreich eingeführt haben, können als Best-Practice-Beispiele dienen – besonders für kleinere Betriebe. Auch digitale Pioniere im Team oder neue Mitarbeitende aus Hochschulen bringen wichtige Impulse. Schulungen und Weiterbildungen, die gezielt auf die Digitalisierung im Bau ausgerichtet sind, steigern zusätzlich die Motivation.

Prozesse und Standards

Einheitliche digitale Prozesse und Standards sind das Fundament erfolgreicher Digitalisierung. Zentral ist dabei Building Information Modeling (BIM), das die Zusammenarbeit verbessert und die Qualität der Projektumsetzung erhöht.

Effizienz und Korrektheit

Digitale Technologien sorgen für präzisere Abläufe und minimieren Fehler in Planung und Ausführung. Das Ergebnis: Zeit- und Ressourceneinsparungen sowie eine deutliche Qualitätssteigerung bei Bauprojekten.

Visualisierung und Demonstration

Digitale Tools zur Visualisierung von Bauprojekten erleichtern die Zusammenarbeit und Kommunikation. 3D-Modelle oder Simulationen machen Konzepte verständlicher, erhöhen die Transparenz und reduzieren Fehlkommunikation.

Fazit: Digitalisierung als Chance für die Bauwirtschaft

Die Digitalisierung im Bau ist mehr als ein technischer Wandel – sie ist eine organisatorische und kulturelle Transformation. Erfolgreich sind Unternehmen, die:

  • auf digitale Standards wie BIM setzen,
  • ihre Mitarbeitenden durch Weiterbildung und Motivation einbinden,
  • Prozesse konsequent digitalisieren und
  • die Vorteile von Visualisierungstools nutzen.

Mit den passenden Softwarelösungen sind die technischen Grundlagen bereits vorhanden. Jetzt gilt es, die kulturellen und organisatorischen Hürden zu überwinden. Branchenvorreiter und klare Standards können hier zum Schlüssel werden. So gelingt es der Baubranche, ihre Prozesse zu optimieren, die Zusammenarbeit zu verbessern und die Attraktivität der Branche insgesamt zu steigern.

Quelle:

Frauenhofer IESE, Studie: Stand der Digitalisierung in der Baubranche

E-Rechnungen rechtskonform austauschen - die wichtigsten Regeln
ERP & Finance

E-Rechnungen rechtskonform austauschen - die wichtigsten Regeln

Elektronische Rechnungen können problemlos und zügig ausgetauscht werden. Um sicherzustellen, dass dies rechtlich korrekt geschieht, ist es für Unternehmer wichtig, die geltenden Vorschriften zu kennen und zu befolgen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Austausch von E-Rechnungen.

5 Min. Lesezeit

Seit 2011 sind elektronische Rechnungen in Deutschland in steuerlicher Hinsicht Papierrechnungen gleichgestellt. Somit berechtigen E-Rechnungen uneingeschränkt zum Vorsteuerabzug, vorausgesetzt, sie enthalten die Pflichtangaben nach § 14 UStG. Das Format, in dem die Rechnung versendet wird – sei es PDF, XML, EDIFACT oder ein anderes –, spielt dabei bis Ende 2024 keine Rolle. Dies wird sich mit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025 ändern. Die Anforderungen der Finanzverwaltung an den digitalen Rechnungsaustausch, wie sie in den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) festgelegt sind, bleiben dagegen weitgehend bestehen. Hier ist ein Überblick.

Achtung: Ab Januar 2025 werden als E-Rechnung nur noch Rechnungsformate akzeptiert, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen, wie beispielsweise XRechnung und ZUGFeRD. PDF-Rechnungen oder andere bildhafte Darstellungen der Rechnungsinhalte (z. B. “.tif”, “.jpeg”, “.docx”) erfüllen nicht die Vorgaben zur E-Rechnungspflicht.

E-Rechnungen müssen digital archiviert werden

Elektronische Rechnungen sind originär elektronische Unterlagen. Dementsprechend müssen sie laut den GoBD im digitalen Ursprungsformat aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsdauer beträgt in der Regel zehn Jahre – beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Blogbeitrag, der am Ende dieses Artikels verlinkt ist.

Bei der Aufbewahrung muss die Unveränderbarkeit des elektronischen Originalbelegs gewährleistet sein

Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist es entscheidend, elektronische Rechnungen in einem unveränderbaren Zustand aufzubewahren. Dies bedeutet, dass spätere Modifikationen am archivierten Beleg erkennbar sein müssen und der ursprüngliche Inhalt erhalten bleiben muss. Selbst bei Systemwechseln oder Aktualisierungen von Hard- und Software muss die Unveränderlichkeit der Aufbewahrung gewährleistet sein.

Wenn Sie E-Rechnungen in Ihrem herkömmlichen Dateisystem speichern, sind zusätzliche aufwendige Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Eine deutlich einfachere Lösung bietet die Nutzung eines Dokumentenmanagementsystems (DMS), das automatisch eine Änderungshistorie protokolliert und somit eine „revisionssichere“ Aufbewahrung ermöglicht.

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Elektronische Rechnungen müssen lesbar sein

Verarbeiten und archivieren Sie Rechnungen in ausschließlich maschinenlesbaren Formaten wie XML oder EDIFACT? Dann ist es wichtig, nicht nur die elektronischen Rechnungen selbst zu speichern, sondern auch ein geeignetes Anzeigeprogramm (Viewer) bereitzuhalten. Dies gewährleistet, besonders während einer Betriebsprüfung, dass die Rechnungen weiterhin für das menschliche Auge lesbar bleiben und einer visuellen Überprüfung unterzogen werden können.

Hinweis: Mit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025 entfällt der Vorrang der Papierrechnung und jedes Unternehmen muss auch ausschließlich maschinenlesbare Rechnungen wie das strukturierte XML-Format XRechnung empfangen können. Ein Anspruch auf eine mit dem menschlichen Auge lesbare Rechnung besteht dann nicht mehr.

E-Rechnungen sind zeitnah gegen Verlust zu sichern

Um Verluste und Manipulationen zu vermeiden, müssen Sie E-Rechnungen zeitnah erfassen und buchen.  Es ist nicht erlaubt, Belege zunächst zu sammeln und Geschäftsvorfälle erst nach längerer Zeit in der Buchhaltung zu erfassen. Was die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung unter „zeitnah“ verstehen, erläutert der Experten-Beitrag Was bedeutet „Zeitgerechtheit“?.

Wenn Sie ein Dokumentenmanagementsystem zur Aufbewahrung nutzen, sind Sie auf der sicheren Seite: Das DMS archiviert Ausgangsrechnungen unmittelbar nach ihrer Erstellung. Sofern Sie zusätzlich eine digitale Rechnungseingangsverarbeitung einsetzen, werden auch Eingangsrechnungen automatisch im System abgelegt.

Jede elektronische Eingangsrechnung ist mit einem nachvollziehbaren und eindeutigen Index zu versehen

Um eine spätere Prüfung zu erleichtern, müssen Sie elektronisch empfangene Eingangsrechnungen mit eindeutigen Zuordnungs- und Identifizierungsmerkmalen versehen. Diese Merkmale sind bei der Aufzeichnung oder Verbuchung zu übernehmen. Wichtig ist, dass jeder elektronische Beleg unter dem zugeteilten Index verwaltet und recherchiert werden kann.

In diesem Zusammenhang bietet eine digitale Lösung zur Eingangsrechnungsverarbeitung klare Vorteile: Das System übernimmt die manuelle Indexierung automatisch, was nicht nur Zeit spart, sondern auch dabei hilft, archivierte Rechnungen schnell und effizient wiederzufinden.

E-Mails mit der Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs sind elektronisch aufzubewahren

Oftmals werden Rechnungen per E-Mail versandt, üblicherweise als Anhang (z. B. als PDF-Datei). Schauen Sie genau hin, bevor Sie nach dem Speichern des Anhangs die E-Mail löschen:

  • Wenn eine E-Mail die Funktion eines Handels- oder Geschäftsbriefs oder eines Buchungsbelegs erfüllt, müssen Sie sie in elektronischer Form aufbewahren.
  • Eine E-Mail, die lediglich als Transportmedium dient, um die angehängte Rechnung zu übermitteln (zum Beispiel in Form einer PDF-Datei), dürfen Sie löschen. Es könnte jedoch sinnvoll sein, die gesamte E-Mail freiwillig aufzubewahren. Auf diese Weise dokumentieren Sie den Absender der E-Mail sowie den Zeitpunkt des Versands und des Empfangs.

Gescannte Papierrechnungen müssen mit dem Original bildlich übereinstimmen

Wenn Sie Papierrechnungen empfangen und diese anschließend scannen, müssen Sie sicherstellen, dass das Scan-Ergebnis exakt dem Original entspricht. Die GoBD schreiben vor, dass die Digitalisierung der Belege die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit nicht beeinträchtigen darf.

Eingangsrechnungen in Papierform dürfen nach dem Einscannen unter bestimmten Voraussetzungen vernichtet werden

Wenn Sie empfangene Rechnungen scannen, dürfen Sie die Papieroriginale anschließend vernichten, sofern die Papierdokumente nicht aufgrund spezieller rechtlicher Vorschriften im Original aufzubewahren sind. In jedem Fall schreiben die GoBD vor, dass für den Scan-Vorgang und das Archivierungsverfahren eine Organisationsanweisung erforderlich ist. Diese Verfahrensdokumentation muss den Prozess sowie die personellen und technischen Anforderungen beschreiben.

Die Originale von Ausgangsrechnungen müssen bei elektronischer Aufbewahrung reproduzierbar bleiben

Die GoBD verlangen für elektronisch gespeicherte Ausgangsrechnungen eine exakte inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original. Daher ist es ratsam, die Ausgangsbelege bereits bei ihrer Erstellung in einem gängigen Bildformat wie zum Beispiel PDF oder TIFF zu speichern und in das digitale Archiv zu übertragen. Auf diese Weise bleiben die Originalbelege auch bei einem möglichen System- oder Softwarewechsel bildlich und inhaltlich reproduzierbar.

Bei einer Konvertierung von elektronischen Rechnungen in ein Inhouse-Format sind beide Versionen zu archivieren

Es ist zulässig, elektronische Eingangsrechnungen in Ihrem Unternehmen in ein eigenes Format zu konvertieren. Allerdings müssen Sie sowohl die empfangene Ursprungsdatei als auch die umgewandelte Version stets archivieren und unter demselben Index verwalten. Außerdem ist es wichtig, die konvertierte Version entsprechend zu kennzeichnen. Temporäre Zwischenspeicherungen im Verlauf des Verarbeitungsprozesses müssen hingegen nicht archiviert werden, sofern sie anschließend vollständig in die Buchführungsdaten integriert werden und den Inhalt des Originalbelegs nicht verändern.

Der Betriebsprüfer darf digital auf Rechnungen zugreifen und sie maschinell auswerten

Bei einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt das Recht, originär elektronische Rechnungen und gescannte Papierrechnungen digital einzusehen und zu prüfen. Hierzu müssen Sie es dem Betriebsprüfer gestatten, über Ihre Hard- und Software unmittelbar auf  Ihre Rechnungen zuzugreifen. Lesen Sie dazu den Blogbeitrag Betriebsprüfung vorbereiten – 7 Tipps für Unternehmer.

Eine Verfahrensdokumentation ist Pflicht

Um den elektronischen Rechnungsaustausch sowie das Scannen von Papierrechnungen ordnungsgemäß durchzuführen, ist die Erstellung und Aktualisierung einer Verfahrensdokumentation erforderlich. Diese Dokumentation muss transparent darlegen, wie die in den GoBD festgelegten Ordnungsvorschriften in Ihrem Unternehmen umgesetzt werden, einschließlich detaillierter Organisationsanweisungen, beispielsweise zur Prüfung von eingehenden Rechnungen.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Verfahrensdokumentation nicht nur für interne Zwecke gedacht ist, sondern auch für sachverständige Dritte wie Betriebsprüfer verständlich und innerhalb angemessener Zeit nachprüfbar ist. Als Unternehmer sind Sie außerdem gesetzlich verpflichtet, die Verfahrensdokumentation über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinweg in den jeweils aktuellen Versionen aufzubewahren.

Interview: BIM-Modellerstellung und Fachkräftemangel im Bau
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Interview: BIM-Modellerstellung und Fachkräftemangel im Bau

Die Baubranche kämpft aktuell mit großen Herausforderungen: wirtschaftliche Unsicherheit, steigende Kosten – und vor allem mit dem Fachkräftemangel. Besonders für mittelständische Betriebe wird es immer wichtiger, Prozesse zu digitalisieren und effizienter zu gestalten. Ein zentraler Ansatzpunkt dabei ist die Methode BIM (Building Information Modeling), also das modellbasierte Arbeiten über alle Bauphasen hinweg. BIM-Expertin Heike Kehret von der BIB GmbH gibt Einblicke in Chancen, Mehrwerte und Unterstützungsangebote für Bauunternehmen.

5 Min. Lesezeit

BIM (Building Information Modeling) ist aus keinem modernen Bauunternehmen mehr wegzudenken. Dennoch gibt es in mittelständischen Unternehmen Berührungsängste. Sind diese berechtigt?

Heike Kehret: „Das lässt sich so nicht sagen. Denn auch die kleinen und mittleren Betriebe zeigen durchaus Interesse an der Digitalisierung. Oft arbeitet jedoch jeder Handwerksbetrieb oder Handwerker für sich mit individuellen Lösungen, bedingt durch das gelegentliche Fehlen von 3D-Modellen.“

Für wen ist die BIM-Methode hilfreich?

Heike Kehret: „Die Vorteile des modellbasierten Arbeitens beginnen bereits beim Architekten im Entwurfsprozess. Sobald mit 3D-Modellen gearbeitet wird, können hier bereits die internen Prozesse optimiert werden. Dies lässt sich dann beliebig mit weiteren Projektbeteiligten fortsetzen.“

Welchen Mehrwert bietet das modellbasierte Arbeiten?

Heike Kehret: „Änderungen im 3D-Modell sind sofort in den Schnitten und Ansichten sichtbar. Planungsmängel können frühzeitig erkannt und behoben werden. Die Mengenermittlung findet direkt mit dem Modell statt und muss nicht mühsam mit dem Dreikant ermittelt werden. Dementsprechend werden Änderungen am Modell zeitnah in den Mengen aktualisiert.“

Welchen Service bieten Suiteify und BIB zum Thema Modellerstellung?

Heike Kehret: „Sollten Sie keine IFC erhalten oder einen personellen Engpass beim Erstellen der eigenen Modelle haben, unterstützen wir Sie hierbei gerne. Wir benötigen die Grundrisse, Schnitte und Ansichten als dwg/dxf und/oder PDF. Zudem stimmen wir die Materialien/Qualitäten der Bauteile mit Ihnen ab, um Ihnen eine IFC zur Verfügung zu stellen.“

Je nach Gebäude-/Projektgröße ist die Modellerstellung sehr zeitaufwendig. Wie viel Zeit lässt sich durch den Service einsparen?

Heike Kehret:: „Nicht nur die Modellerstellung kostet Zeit, auch eine Mengenermittlung per Dreikant ist zeitlich sehr aufwendig. Bei Änderungen am Modell und unserer Arbeitsweise mit BIM4You ist durchaus eine Zeitersparnis von bis zu 70 % möglich. Wer sich live einen Eindruck von der Softwarelösung machen möchte, kann mich gerne direkt auf der BIM WORLD MUNICH 2023 am 28. und 29. November ansprechen. Ich freue mich auf den Austausch.“

Über die Expertin: Heike Kehret

Heike Kehret arbeitet seit 2004 bei der BIB GmbH in Offenburg, war anfangs im BIM-Service tätig und für die Modellerstellung und den Support verantwortlich. Seit 2021 führt sie im Consulting BIM-Prozesse ein und betreut die Softwarelösung BIM4You. Zusätzlich unterstützt sie die Entwicklung der Cloud-Anwendung Suiteify BIM Pro.

Fazit

Gerade angesichts des Fachkräftemangels ist BIM ein Schlüssel, um Bauprojekte effizienter, transparenter und wirtschaftlicher umzusetzen. Wer die Modellerstellung nicht intern stemmen kann, sollte auf erfahrene Partner wie Suiteify und BIB setzen – und so Zeit sparen, Prozesse vereinfachen und Fachkräfte entlasten.

Aktuelle Studien belegen klare Vorteile von BIM in der Bauwirtschaft
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Aktuelle Studien belegen klare Vorteile von BIM in der Bauwirtschaft

In unserem ersten Artikel „Warum sich Baubetriebe mit BIM beschäftigen sollten“ haben wir gezeigt, warum Building Information Modeling (BIM) für moderne Bauunternehmen längst keine Zukunftsvision mehr ist, sondern eine dringend notwendige Strategie zur Optimierung von Planung, Kosten und Zusammenarbeit darstellt. Im zweiten Teil dieser Reihe liefern wir Ihnen nun frische Erkenntnisse aus aktuellen Studien: Wie stark verbreitet ist BIM wirklich? Welche konkreten Vorteile belegen Zahlen? Und inwieweit verändert BIM bereits heute Kultur, Prozesse und Transparenz in der Bauwirtschaft? Antworten liefern diese Studien – und zeigen, warum BIM heute unverzichtbar ist.

5 Min. Lesezeit

Was ist Building Information Modeling (BIM)?

Building Information Modeling, auf Deutsch Bauwerksdatenmodellierung, ist ein Planungs- und Steuerungskonzept, das den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks virtuell abbildet. Dadurch können Bauprojekte von der ersten Idee bis zum Betrieb digital geplant und gesteuert werden. Virtuelle Modelle helfen beispielsweise, Planungsfehler zu vermeiden, wie etwa das Einbauen einer Steckdose an der Stelle, an der später eine Heizung montiert werden soll. BIM schafft somit Transparenz und reduziert kostspielige Korrekturen.

Studien belegen die Vorteile von BIM

Die BIM-Studie 2021 verdeutlicht: Viele Unternehmen sehen BIM als wichtigen Baustein ihrer Digitalisierungsstrategie, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Besonders geschätzt wird die Vermeidung von Fehlern und Mängeln, was zu deutlichen Kosteneinsparungen führt. Ein zentrales Informationsmanagement, eine integrale Planung und die Minimierung von Nachträgen verkürzen die Projektlaufzeiten und verbessern die Qualität.

Zu den wichtigsten Vorteilen zählen:

  • verbesserte Angebotserstellung
  • präzise Mengenermittlung
  • schnelle Aktualisierung von Änderungen
  • optimierte Instandhaltung
  • effektive Kostenermittlung
  • bessere Kommunikation und Zusammenarbeit
  • durchgängiger Informationsfluss
  • erleichterte Terminplanung und -kontrolle
  • Diese Ergebnisse zeigen klar, dass BIM-Projekte nicht nur effizienter, sondern auch wirtschaftlicher werden.

Kennzahlen zur BIM-Nutzung in Baubetrieben

Die 6. BIM-Studie aus dem November 2021 mit 408 Teilnehmenden liefert spannende Einblicke: 85 % nutzen BIM bereits in der Planungsphase, 47 % in der Ausführung und 14 % im Gebäudebetrieb oder Facility-Management.
Besonders bemerkenswert ist, dass 64 % der Befragten BIM als treibende Kraft für eine neue Kultur der Zusammenarbeit sehen. 54 % bestätigen die Standardisierung und Automatisierung des digitalen Datenmanagements, während 40 % von mehr Transparenz im gesamten Immobilienzyklus berichten.

Auch der BIM-Monitor 2022/23 zeigt Fortschritte: Bereits jedes fünfte Unternehmen arbeitet regelmäßig mit BIM. Der Anteil der BIM-Projekte am Umsatz dieser Betriebe liegt bei 31,8 %. Gleichzeitig geben 32 % an, dass sie Schulungen von Herstellern benötigen, um das Potenzial der Methode voll auszuschöpfen (ingenieur.de nach Klotz, von Bauinfoconsult).

BIM im europäischen Vergleich

Eine von Planradar durchgeführte Studie untersucht den BIM-Einsatz in acht europäischen Ländern: Deutschland, Österreich, Schweiz, Russland, Großbritannien, Frankreich, Polen und Kroatien. Die Ergebnisse zeigen deutliche Unterschiede: Einige Länder haben bereits gesetzliche Standards für BIM eingeführt, während andere noch in den Startlöchern stehen. Diese Analyse unterstreicht die Relevanz von BIM nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene und zeigt, dass der Druck zur Digitalisierung in der Bauwirtschaft weiter zunimmt.

Länder Beginn der Nutzung Gesetzlich vorgeschrieben ab Bereich der hauptsätzlichen Nutzung

Schweiz

ab 2015

2018, für öffentliche Einrichtungen

Architektur, Bauwesen, Ingenieurswesen

Russland

ab 2014

2022, für öffentliche Einrichtungen

Forschung, Flächenmanagement, Architektur, Bauwesen, Design, Ingenieurswesen

Österreich

ab 2011

2018, für öffentliche Einrichtungen (ÖNORM A 6241)

Forschung, Flächenmanagement, Architektur, Design

Kroatien

ab 2015

Zurzeit nicht verpflichtend

Architektur, Ingenieurswesen

Frankreich

ab 2010

2022

Forschung, Flächenmanagement, Architektur, Bauwesen

Polen

ab 2014

2030, für Projekte unter staatlicher Beteiligung

Architektur, Design

Deutschland

ab 2006

2017, für Projekte mit einem Volumen von +100 Millionen Euro

Forschung, Flächenmanagement, Architektur, Design

England

ab 1980

2016, für öffentliche Projekte (BS 1192:2007

Forschung, Flächenmanagement, Architektur, Bauwesen, Design, Ingenieurswesen

Die Zukunft des Bauens: BIM als Standard

BIM ist längst kein Experiment mehr.
Nationale und europaweite Standards haben sich etabliert, und der Trend weist klar in Richtung einer noch stärkeren Verbreitung. Für kleine und mittelständische Unternehmen bedeutet das: Wer konkurrenzfähig bleiben will, muss BIM nutzen. Exakte Modelle, präzise Berechnungen und optimierte Prozesse machen BIM zu einem unverzichtbaren Instrument für die Bauwirtschaft. Die Methode wird künftig nicht nur durch gesetzliche Anforderungen vorangetrieben, sondern auch durch ihre vielen Vorteile für Betriebe jeder Größe.

Unterstützung und Lösungen für Baubetriebe

Baubetriebe, die BIM in ihre Prozesse integrieren möchten, profitieren von erfahrenen Partnern mit passenden Softwaretools sowie Schulungs- und Implementierungsangeboten. Lösungen wie BIM4You, Suiteify Operations Construction oder BIM-Tiefbau helfen, Projekte effizienter zu planen, Kosten zu senken und Risiken zu minimieren.
Wer sich umfassend informieren möchte, sollte außerdem auf Marktstudien und Fachartikel zurückgreifen, wie etwa die BIM-Studie 2021 oder den BIM-Monitor 2022/23, die wertvolle Insights liefern.

Quellen:

BIM-Nutzung im Ländervergleich: Wer führt bei der Implementierung in Europa? (allgemeinebauzeitung.de)

BIM-Studie 2021: Die wichtigsten Insights (bimsystems.de)

5 Kennzahlen zur BIM-Nutzung in Deutschland (ingenieur.de)

BIM Nutzung in Europa: Vergleich von 8 Ländern - PlanRadar

Unternehmenssteuerung optimieren: Zahlen richtig nutzen
Digitalisierung & KI

Unternehmenssteuerung optimieren: Zahlen richtig nutzen

Die fortschreitende Digitalisierung greift in immer mehr Geschäftsprozesse ein und erhöht die Notwendigkeit nach einer übergreifenden, strukturierten Unternehmenssteuerung. Grundlage dafür ist stets ein belastbares Zahlenwerk. Doch viele Unternehmerinnen und Unternehmer kämpfen damit, die vorliegenden Daten richtig zu interpretieren oder das volle Informationspotenzial auszuschöpfen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihre Unternehmenssteuerung auf eine solide Basis stellen und welche Werkzeuge Sie dafür nutzen können.

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Warum belastbare Zahlen entscheidend sind

Finanzbuchhaltung und internes Rechnungswesen liefern wichtige Momentaufnahmen des Vermögensstatus. Doch erst die richtige Interpretation macht daraus eine Grundlage für fundierte Entscheidungen. Ohne Struktur entsteht schnell ein „Zahlenfriedhof“ – viele Daten, aber keine verwertbaren Informationen.

Vermeiden Sie überflüssige manuelle Arbeiten

Ein Beispiel: Ein Unternehmen erstellt eine Liquiditätsplanung auf Wochenbasis, indem Mitarbeiter Daten mühsam manuell zusammentragen. Das ist fehleranfällig und kaum wiederholbar.
Die bessere Lösung: Datenexporte im CSV-Format oder über den gesetzlich vorgeschriebenen GoBD-konformen Z3-Export. Damit lassen sich Zahlungsströme effizient und fehlerfrei in Excel oder Access abbilden.

Den Ist-Zustand richtig ermitteln

Die Datenerfassung ist in den meisten Unternehmen kein Problem. Entscheidend ist, die Informationen sinnvoll zu strukturieren. Nur eine klare Ausgangsbasis ermöglicht eine solide Steuerung.

Die drei Stationen: Nützlichkeit, Konsistenz und Verbindlichkeit

  1. Nützlichkeit: Sammeln und bewerten Sie Ihre Reports. Wichtig sind z. B. Summen- und Saldenlisten, BWA, OP-Listen, Liquiditätsberichte.
  2. Konsistenz: Prüfen Sie, ob externe und interne Rechnungswesen-Zahlen sowie Kalkulationen zusammenpassen. Überleitungsrechnungen sind ein Muss.
  3. Verbindlichkeit: Definieren Sie feste Reports und Zeitpunkte, an denen diese bereitgestellt werden müssen.

Bestehende Tools nutzen, bevor Sie neue Software anschaffen

Bevor Sie in zusätzliche Software investieren, prüfen Sie, welche Möglichkeiten Ihre bestehenden Systeme bereits bieten. Excel, Access oder kleinere Add-Ons sind oft völlig ausreichend – wenn sie richtig genutzt werden. Erstellen Sie dafür klare Pflichtenhefte.

Fazit: Unternehmenssteuerung braucht solide Grundlagen

Eine wirksame Unternehmenssteuerung funktioniert nur mit belastbaren Zahlen. Wer Reports strukturiert, Tools effizient nutzt und Mitarbeitende gezielt weiterbildet, legt die Basis für nachhaltigen Unternehmenserfolg.

Interview: BIM in der Bauausführung mit Experte Adrian Peritore
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Interview: BIM in der Bauausführung mit Experte Adrian Peritore

Building Information Modelling (BIM) ist eine Schlüsseltechnologie, die die Bauausführung nachhaltig verändert. Sie steigert Effizienz, Sicherheit und Transparenz in Bauprojekten. Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen eröffnen sich neue Chancen, wenn BIM konsequent in die Prozesse integriert wird. Im folgenden Interview gibt Adrian Peritore, Experte für BIM, Einblicke in die Vorteile, Herausforderungen und Zukunftsperspektiven der Methode – und zeigt, wie Bauunternehmen durch die in Suiteify integrierte BIM-Methode profitieren.

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Können Sie kurz erläutern, warum die Nutzung von BIM für Baubetriebe von Vorteil ist?

Adrian Peritore:Das Thema BIM verhindert widersprüchliche Auskünfte auf der Baustelle hinsichtlich Planungsstand sowie Mengenermittlung. Das bedeutet, alle Informationen, die früher händisch ermittelt und durch Medienbrüche verfälscht wurden, werden nun durch BIM vernetzt. Ändert sich ein Detail in einem Schlüsselprozess, musste diese Änderung ebenso händisch übernommen werden. Das liefert großes Fehlerpotential, was durch BIM nahezu vollständig eliminiert wird. Darum profitieren Baubetriebe gerade bei der Mengenermittlung durch die Implementierung von BIM.“

Wie weit verändert BIM die Kernprozesse im Baubetrieb?        

Adrian Peritore: „Vollständig! Die Integration von BIM verlangt von einem Baubetrieb, die Kernprozesse komplett zu überdenken. Am Beispiel der Mengenermittlung: Früher wurde dafür ein Plan ausgedruckt, um mit einem Dreikantmaß die Mengen daraus zu ermessen. Dann werden die Positionen ermittelt, die für die Ausführung gebraucht werden. Anschließend werden diese Positionen in ein Roh-LV eintragen sowie die Mengen zu jeder Position gezogen. Das geschah alles händisch. Diese Arbeitsschritte fallen weg, da die Informationen bereits im System übernommen werden. Dadurch entsteht eine komplett neue Arbeitsweise. Vereinfacht gesehen, ist es vergleichbar mit dem Umstieg von Handschaltung auf Automatik.“

Wie helfen die Suiteify-Lösungen hinsichtlich BIM, die Effizienz und Produktivität von Bauprojekten zu verbessern?  

Adrian Peritore: „Bauunternehmen können mit den Suiteify-Lösungen sowohl auf konventionelle Art arbeiten als auch nach der BIM-Methode. Die Anwender haben neben den üblichen Vorteilen von Building Information Modelling auch akkuratere sowie effizientere Arbeitsprozesse und verlässlichere Daten. Der große Vorteil ist, dass es alle Funktionen auf einer Plattform vereint und Unternehmen beispielsweise keine verschiedenen Werkzeuge für ERP und BIM benötigen. Weiterhin ermöglicht es die Anwendung, die händische mit der modellbasierten Projektarbeit zu vermischen und den Grad der BIM-Nutzung zu wählen.“   

Wie unterstützt Suiteify die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren in einem Bauprojekt? Welche Vorteile haben User durch die Suiteify-Lösungen?

Adrian Peritore: „Das Arbeiten mit der Cloud macht die Informationsgewinnung auf der Baustelle sehr einfach. Durch die webbasierte Anwendung ist es dem Anwendenden von überall aus möglich, die Software und damit auch BIM zu nutzen. BIM war immer mit hoher Rechenleistung verbunden, die durch die Suiteify-Lösung hinfällig wird: Die Rechenleistung wird von einem dezentralen Server erbracht und kann von jedem Endgerät über den Browser abgerufen werden.“

Wie trägt die Nutzung von BIM dazu bei, Risiken und Unvorhersehbarkeit in Bauprojekten zu reduzieren?  

Adrian Peritore: „Mit Blick auf das gesamte Bauprojekt hilft BIM schon vor Baubeginn eine ganzheitliche Analyse des Objekts zu liefern. Tatsächlich wird in der Praxis schon gebaut, bevor die Planung komplett abgeschlossen ist. Dadurch entstehen Probleme, die BIM komplett entfernt. Beispielsweise hilft die Technologie dabei, dass Mengenmehrungen oder Bauteilkollisionen im 3D-Modell frühzeitig erkannt und dadurch in der Umsetzung vermieden werden können.“  

Wie kann die Implementierung von BIM dazu beitragen, die Nachhaltigkeit von Bauprojekten zu verbessern?  

Adrian Peritore: „BIM ist für das Thema Nachhaltigkeit von großer Bedeutung. Die Methode erlaubt eine präzisere Koordination und ein effektiveres Management, in dem Themenbereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (kurz ESG, vom Englischen). Gerade das Berechnen von CO₂-Äquivalenten oder, was zukünftig von Bedeutung sein kann, beim Erheben einer Umweltbewertung der eigenen Nachhaltigkeit, wird kaum ohne modellbasiertes Arbeiten gelingen.“

Wie kann BIM dazu beitragen, die Zufriedenheit der Auftraggeber zu verbessern?  

Adrian Peritore: „Die integrierten Funktionen von BIM in Suiteify steigern die Qualität der bereitgestellten Bauprojektinformationen und ermöglichen eine akkuratere Datenerhebung. Dadurch hilft die Methode bei der Zeitplanung und erlaubt eine enorme Kostenersparnis, da Fehler vermieden werden können. Weiterhin erhöht BIM die Transparenz in jeder Bauphase.“

Welche Ressourcen bietet Suiteify an, um Nutzer in der effektiven Anwendung von Suiteify Bautechnik zu unterstützen?

Adrian Peritore: „Generell haben wir darauf geachtet, dass die Anwender sich die Softwarebedienung ohne lange Grundlagenschulungen autodidaktisch beibringen können. Dafür haben wir von Anfang an großen Wert auf das Thema User Experience gelegt. Die Anwender sollen möglichst schnell in der Lage sein, die Software selbstständig zu bedienen. Für den kleinen Schubser in diese Richtung haben wir kleine Videoanleitungen angelegt, welche die Kernprozesse erklären. Bei höherem Bedarf gibt es ein größeres Angebot durch unsere Akademie. Weiterhin steht für die individuelle Beratung das Experten-Team aus dem Consulting zur Verfügung.

Wie sieht die Zukunft von BIM in Suiteify aus? Welche Weiterentwicklungen sind geplant? 

Adrian Peritore: „Aktuell können bauausführende Unternehmen anhand des 3D-Modells die Mengen abrechnen, was vorher händisch vorgenommen wurde. Der nächste Meilenstein wird sein, die LV- und Angebotserstellung am Modell vollständig zu integrieren. Dann können Unternehmen anhand ihrer eigenen Standards und ohne Medienumbrüche, die LV- und Angebotserstellung, zusätzlich zur Mengenermittlung, generieren. Parallel dazu entwickeln wir methodische Funktionen weiter. Das bedeutet alle Funktionen, die sich an der BIM-Methode anlehnen oder bedienen, wie der Versionsvergleich, BCF-Management, BIM/LV-Container und vieles mehr. Die vollständige Integration von Microsoft Office ist geplant, wodurch beispielsweise die zu einem Projekt gehörenden Dokumente aus MS Teams direkt mit dem entsprechenden Teil verbunden werden. Dadurch werden alle wichtigen Dokumente im Modell einsehbar. Weiterhin werden wir ein Mängelmanagement in die Software integrieren.“

Was macht die Lösung von Suiteify so besonders?  

Adrian Peritore: „Wir haben frühzeitig erkannt, dass wir in die Cloud müssen, um uns selbst und unsere Kunden zukunftsfähig zu machen. Bei Suiteify entwickeln wir Software auf der Erfahrung von Fachkräften, um auch die tatsächlichen Kundenbedürfnisse zu decken. Wir nutzen unsere Markterfahrung und bieten Lösungen von Bauleuten für Bauleute an.“

Rechnungen per E-Mail verschicken - das ist zu beachten
ERP & Finance

Rechnungen per E-Mail verschicken - das ist zu beachten

Nicht erst seit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht Anfang 2025 versenden viele Unternehmen ihre Rechnungen per E-Mail. Was Unternehmer beim elektronischen Rechnungsversand beachten sollten, erklärt dieser Artikel.

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Die E-Rechnung ist auf dem Vormarsch. Das liegt zum einen an ihren unbestreitbaren Vorteilen hinsichtlich Prozesseffizienz und Kosteneinsparung. Zum anderen spielen rechtliche Vorgaben eine wichtige Rolle: Bereits mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der deutsche Gesetzgeber die elektronische Rechnung der herkömmlichen Papierrechnung umsatzsteuerlich gleichgestellt.

Mit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Geschäfte Anfang 2025 hat die elektronische Rechnungsstellung einen weiteren Schub erhalten.

Eine besonders verbreitete und unkomplizierte Form der Übermittlung ist der Versand von Rechnungen per E-Mail – idealerweise direkt aus der betriebswirtschaftlichen Software heraus.

Fünf zentrale Anforderungen an Rechnungen per E-Mail

1. Rechnungen per E-Mail müssen die gleichen Pflichtangaben enthalten wie Rechnungen in Papierform.

Die folgenden Angaben müssen gemäß § 14 Abs. 4 UStG auf jeder Rechnung enthalten sein, unabhängig davon, ob es sich um eine E-Rechnung oder eine sonstige Rechnung (PDF, Bilddatei) handelt:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung sowie Zahlungszeitpunkt
  • Entgelt und Steuerbetrag sowie Steuersatz
  • im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen

2. Für Unternehmen als Rechnungsempfänger ist keine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand erforderlich.

Unternehmen können dem Versand einer strukturierten E-Rechnung (XRechnung, ZUGFeRD) seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr widersprechen.

Die Übermittlung einer E-Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem anderen unstrukturierten elektronischen Format an einen Verbraucher bedarf hingegen der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Dies ist in § 14 Abs. 1 UStG geregelt. Die Zustimmung ist jedoch nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann durch Vereinbarung, z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Rechnungsausstellers, erfolgen. Darüber hinaus kann die Zustimmung auch stillschweigend erfolgen oder nachträglich erklärt werden.

Im Klartext: Solange ein Verbraucher nicht ausdrücklich die Zusendung einer Papierrechnung verlangt, dürfen Unternehmen ihre Rechnungen in elektronischer Form versenden.

3. Die Echtheit, inhaltliche Unversehrtheit und Lesbarkeit der elektronischen Rechnung müssen gewährleistet sein.

Diese Anforderung kann durch alle innerbetrieblichen Kontrollverfahren erfüllt werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Selbstverständlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder durch Datenaustausch im EDI-Verfahren sicherzustellen (§ 14 Abs. 3 UStG). Verpflichtend ist dies jedoch nicht.

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4. Elektronische Rechnungen müssen GoBD-konform und digital archiviert werden.

Elektronische Rechnungen müssen nach den GoBD so aufbewahrt werden, wie sie das Unternehmen erhalten hat – also im ursprünglichen digitalen Format. Dies gilt sowohl für E-Rechnungen (XRechnung oder ZUGFeRD) als auch für sonstige Rechnungen (z.B. PDF, Bilddatei sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, die von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind).

GoBD-konform ist es auch, eingehende Papierrechnungen zu scannen und im Rahmen einer elektronischen Rechnungseingangsverarbeitung digital zu verarbeiten und zu archivieren. Weitere Informationen zum Thema GoBD finden Sie im Blogartikel Die 11 wichtigsten Anforderungen an GoBD-konforme Buchhaltung.

5. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Ausgestellte und empfangene Rechnungen müssen von den Unternehmen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Während dieser Zeit müssen die Rechnungsdaten jederzeit innerhalb kurzer Zeit auffindbar, lesbar und auswertbar sein – zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Mehr zu den Aufbewahrungsfristen von Rechnungen und anderen Belegen finden Sie im Blogbeitrag Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen – Fristen und Pflichten.

Rechnungen per E-Mail – Welche Datenformate sind zulässig?

Hier ist zu unterscheiden:

  • Ist der Rechnungsempfänger ein Unternehmen im Inland (B2B = Unternehmen an Unternehmen), muss die E-Rechnung grundsätzlich in einem strukturierten XML-Format übermittelt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Es gelten jedoch Übergangsfristen. Zulässig und verbreitet sind insbesondere die maschinenlesbaren Formate XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Auch andere europäische Formate wie Factur-X (Frankreich) sind zulässig. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zum Versenden von E-Rechnungen ausgenommen, müssen diese aber empfangen können.
  • Handelt es sich um ein B2C-Geschäft (Unternehmen an Verbraucher), so kann die Rechnung als „sonstige Rechnung“ in Papierform oder in einem unstrukturierten elektronischen Datenformat wie z.B. PDF oder JPEG ausgestellt und übermittelt werden. Für welches Format sich der Rechnungssteller entscheidet, ist unerheblich, solange die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung über den gesamten Aufbewahrungszeitraum gewährleistet ist.

Wichtig: Eine Bilddatei, ein PDF ohne strukturierte XML-Daten oder eine eingescannte Papierrechnung sind keine E-Rechnungen im rechtlichen Sinne.

Rechnungen ins Ausland stellen – worauf muss ich achten?
ERP & Finance

Rechnungen ins Ausland stellen – worauf muss ich achten?

Rechnungen schreiben gehört zu den angenehmen Aufgaben eines Unternehmers. Die Regeln für Rechnungen innerhalb Deutschlands sind den meisten bekannt - aber was ist bei Rechnungen ins Ausland zu beachten? Dieser Artikel erläutert die Vorschriften für Rechnungen, die deutsche Unternehmen an Unternehmen oder Privatpersonen im Ausland stellen.

5 Min. Lesezeit

Wenn der erste Auftrag aus dem Ausland kommt, ist das ein Grund zur Freude. Aber auch ein Grund, sich spätestens jetzt zu informieren: Wie stelle ich Rechnungen ins Ausland richtig aus? Muss ich Geschäfte mit EU-Ländern anders abrechnen als mit Drittländern? Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

Rechnungen an Unternehmen im EU-Ausland (B2B)

Rechnungen ins EU-Ausland, sogenannte innergemeinschaftliche Rechnungen, stellen Sie ohne Umsatzsteuer aus. Ihr Kunde oder Rechnungsempfänger versteuert dann die Lieferung oder Leistung mit dem in seinem Land geltenden Steuersatz. Da er diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann, zahlt im Ergebnis keiner von Ihnen Umsatzsteuer auf diese Rechnung. Dieses Verfahren nennt man Reverse-Charge, was soviel bedeutet wie „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“. Das Ganze ist im deutschen Umsatzsteuergesetz in § 13b UStG geregelt.

Reverse-Charge-Verfahren

Bei Rechnungen mit Reverse-Charge ist Folgendes zu beachten:

  • Sie selbst und Ihr ausländischer Rechnungsempfänger müssen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-ID) haben. Beide Nummern sollten auf der Rechnung angegeben sein. Die Gültigkeit der USt.-ID Ihres Kunden prüfen Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.
  • Ihre Rechnung muss einen Reverse-Charge-Vermerk tragen. Dessen Wortlaut ist nicht festgelegt. Sie können zum Beispiel schreiben: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder auch „Umkehrung der Steuerschuld gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 UStG“.
  • Für fremdsprachliche Rechnungen finden Sie auf der Website der IHK Pfalz eine Übersetzung des Vermerks in die jeweilige Landessprache.
  • Ihre Ausgangsrechnung muss als innergemeinschaftliche Lieferung oder Leistung gebucht werden. Die Finanzbehörden trennen scharf zwischen innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und „sonstigen Leistungen“. Leistungen von Künstlern oder Sportlern, Monteuren, Personenbeförderungs- und Restaurationsdienstleistern werden gesondert behandelt.
  • Sie müssen mit der Umsatzsteuererklärung eine Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder Leistungen, die Sie erbracht haben, abgeben. Die Zusammenfassende Meldung senden Sie an das Bundeszentralamt für Steuern.

Rechnungen an Unternehmen in einem Drittland (B2B)

Bei Rechnungen an Unternehmen in einem Nicht-EU-Land, auch als „Drittland“ bezeichnet, ist Folgendes zu beachten:

Pflichtangaben

Ihre Rechnung an ein Unternehmen in einem Nicht-EU-Land stellen Sie ohne die deutsche Umsatzsteuer aus. Ansonsten muss die Rechnung die gleichen Pflichtangaben enthalten wie eine Rechnung innerhalb Deutschlands. Sie können im Rechnungstext darauf hinweisen, dass die Rechnung im Inland nicht zu versteuern ist. Dies ergibt sich aus dem Rechnungsempfänger.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) müssen Sie Rechnungen ins außereuropäische Ausland gesondert aufführen. Diese Rechnungen an Drittländer werden nicht in der Zusammenfassenden Meldung angegeben.

Registrierungspflichten

Wenn Sie Lieferungen oder Leistungen in Drittländer fakturieren, sollten Sie sich vorab über die dort geltenden Steuervorschriften informieren. Einige Nicht-EU-Länder verlangen eine umsatzsteuerliche Registrierung.

Kosten und Laufzeiten im Zahlungsverkehr mit Drittländern

Überweisungen in Drittländer sind möglich, aber nicht über das SEPA-Verfahren. Solche Zahlungen werden in der Regel über das SWIFT-System abgewickelt und können je nach Land und Bank mit Gebühren verbunden sein und mehrere Tage bis zu einer Woche dauern. Unternehmer sollten vorab klären, welche der drei Gebührenregelungen – OUR (Auftraggeber zahlt), BEN (Empfänger zahlt) oder SHA (geteilte Gebühren) – zur Anwendung kommt.

Übersteigt eine Auslandszahlung 12.500 Euro, besteht nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eine Meldepflicht an die Deutsche Bundesbank. Diese Meldung dient statistischen Zwecken und kann online oder telefonisch erfolgen.

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Abrechnung gegenüber Verbrauchern im Ausland (B2C)

Für B2C-Geschäfte (Lieferungen und Leistungen an Verbraucher im Ausland) gelten folgende Regelungen:

Innerhalb der EU:

  • Für alle EU-Mitgliedstaaten gilt eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro pro Jahr.
  • Bis zu dieser Grenze berechnen Sie die deutsche Umsatzsteuer wie bei inländischen Kunden.
  • Wird diese Schwelle überschritten, müssen Sie die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes berechnen und abführen.
  • Zur Vereinfachung können Sie das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nutzen.

Außerhalb der EU (Drittland):

  • Lieferungen in Drittländer sind als Ausfuhrlieferungen von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
  • Beachten Sie jedoch mögliche Einfuhrabgaben im Bestimmungsland.

Elektronische Dienstleistungen:

  • Elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland unterliegen unabhängig von der Lieferschwelle immer der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes.

Es ist wichtig, sich über die spezifischen Regelungen im Bestimmungsland zu informieren, da diese variieren können. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, einen auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater zu konsultieren.

Gutschriften bei Rechnungsstellung ins Ausland

Manchmal tritt eine Gutschrift an die Stelle einer Rechnung. Bei Verlagshonoraren ist es beispielsweise üblich, dass nicht der Autor dem Verlag eine Rechnung ausstellt, sondern der Verlag dem Autor eine Gutschrift über das Honorar erteilt. Eine Gutschrift ist im Prinzip eine Rechnung, die nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt wird – vorausgesetzt, beide Parteien haben dies vorher vereinbart.

Wenn Ihr Kunde Sie per Gutschrift bezahlt, sind Sie von der Pflicht zur Rechnungsausstellung befreit, sofern die Gutschrift alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben einer Rechnung enthält (§ 14 Abs. 4 UStG). Wichtig: Eine Gutschrift muss auf dem Abrechnungspapier ausdrücklich als „Gutschrift“ bezeichnet werden. Fehlt diese Angabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen oder Sie für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer haftbar machen (§§ 14c und 15 UStG).

Auch bei der Verrechnung von Gutschriften für erhaltene Waren oder Dienstleistungen mit Belastungen für erbrachte Waren oder Dienstleistungen bleibt die Bezeichnung „Gutschrift“ verpflichtend. Der leistende Unternehmer hat zudem das Recht, einer ausgestellten Gutschrift zu widersprechen. In diesem Fall verliert die Gutschrift ihre steuerliche Wirkung.

Aufbewahrungspflicht und Nachweise bei Auslandsrechnungen

Ab 2025 gilt eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von acht Jahren für Rechnungen auch an Kunden im Ausland. Bei Warenlieferungen in andere EU-Länder müssen Sie zusätzlich nachweisen können, dass Ihre Ware am innergemeinschaftlichen Bestimmungsort angekommen ist.

Dieser Nachweis kann, muss aber nicht durch eine Gelangensbestätigung erbracht werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020 können Sie auch andere Unterlagen vorlegen, aus denen sich „leicht und eindeutig nachprüfbar“ ergibt, dass die Ware beim Empfänger angekommen ist.

Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a UStDV sind unter anderem folgende Dokumente als Belegnachweis zulässig:

  • Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben und vom Empfänger der Ware quittiert ist
  • Konnossement (Seefrachtbrief)
  • Bescheinigung des beauftragten Spediteurs
  • Tracking-and-Tracing-Protokoll, das den Versand bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist.

Wichtig: Elektronische Rechnungen müssen im Originalformat aufbewahrt werden. Ein Ausdruck reicht nicht aus. Die Aufbewahrung hat grundsätzlich im Inland zu erfolgen. Bei elektronischer Aufbewahrung mit vollem Datenzugriff ist auch eine Aufbewahrung im EU-Ausland möglich, was dem Finanzamt mitzuteilen ist.

Bewahren Sie neben den Rechnungen auch alle relevanten Belege wie Empfangsbestätigungen und Frachtpapiere auf, um im Bedarfsfall einen lückenlosen Nachweis führen zu können.

Welche Folgen haben falsche oder fehlende Angaben auf Auslandsrechnungen?

Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben auf Ihrer Ausgangsrechnung in das EU-Ausland oder in ein Drittland können schwerwiegende Folgen haben. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kann beispielsweise die Steuerbefreiung (§ 6a UStG) versagt werden, wenn Sie keine oder eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Rechnungsempfängers angeben. In diesem Fall müssten Sie die Umsatzsteuer selbst entrichten.

Alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen vollständig und richtig sein – dazu gehören unter anderem:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch des Leistungsempfängers),
  • Rechnungsdatum
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung.

Bei geringfügigen Fehlern sind die Konsequenzen weniger drastisch: Haben Sie z. B. versehentlich eine innergemeinschaftliche Lieferung als innergemeinschaftliche Leistung gemeldet, wird das Bundeszentralamt für Steuern Sie in der Regel lediglich auffordern, für den betroffenen Meldezeitraum eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abzugeben.

Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, dass alle Angaben auf Ihren Rechnungen korrekt sind und dass Sie insbesondere bei grenzüberschreitenden Umsätzen die steuerlichen Anforderungen des jeweiligen Landes beachten.

Fazit: Auslandsrechnungen stellen ist nicht schwer

Rechnungen ins EU-Ausland oder ins Nicht-EU-Ausland zu stellen, birgt zwar einige Tücken, ist aber grundsätzlich nicht schwierig: Wenn Sie Lieferungen oder Leistungen an Unternehmen (B2B) ins Ausland fakturieren, ist der Betrag im Land des Leistungsempfängers steuerbar, d.h. Sie stellen die Rechnung ohne Umsatzsteuer. Wenn Sie Rechnungen an ausländische Privatkunden stellen, ist der Betrag im Inland steuerbar, d.h. Sie stellen die Rechnung mit Umsatzsteuer. Bei Geschäften mit dem EU-Ausland gilt das Reverse-Charge-Verfahren und Sie müssen nachweisen, dass die Ware auch beim Empfänger angekommen ist. Eine gute Rechnungssoftware erleichtert Ihnen die Rechnungsstellung an ausländische Kunden.

Verfahrensdokumentation nach GoBD: Was Unternehmen dazu wissen müssen
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Verfahrensdokumentation nach GoBD: Was Unternehmen dazu wissen müssen

Jedes Unternehmen in Deutschland, das steuerrelevante elektronische Dokumente aufbewahrt, muss eine Verfahrensdokumentation nach GoBD vorhalten. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen und zeigt auf, warum eine GoBD Verfahrensdokumentation unerlässlich ist.

5 Min. Lesezeit

Was ist eine Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Die Verfahrensdokumentation nach GoBD beschreibt die organisatorischen und technischen Abläufe der IT-gestützten Buchführung und digitalen Aufbewahrung. Sie dokumentiert detailliert, wie steuer- und handelsrechtlich relevante Informationen im Unternehmen entstehen, empfangen, verarbeitet und aufbewahrt werden. Für die Erstellung der Verfahrensdokumentation ist ausschließlich der Steuerpflichtige selbst verantwortlich.

Warum ist eine GoBD Verfahrensdokumentation wichtig?

Mit einer GoBD-konformen Verfahrensdokumentation weisen Unternehmen nach, dass ihre digitale Buchführung und Datenarchivierung den in den GoBD definierten Ordnungsmäßigkeitsgrundsätzen entspricht. Eine lückenlose Verfahrensdokumentation stellt sicher, dass die Buchführung und Belegablage insbesondere bei einer Betriebsprüfung nachvollziehbar und zeitnah prüfbar ist.

Welche Inhalte gehören in eine Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Eine Verfahrensdokumentation nach GoBD enthält mindestens die folgenden Inhalte:

  • Allgemeine Beschreibung ⇒ Wie ist das Unternehmen organisiert? Welche Mitarbeiter sind für welche Aufgaben zuständig?
  • Anwenderdokumentation ⇒ Wie sind die IT- und DV-Systeme korrekt zu bedienen?
  • Technische Systemdokumentation ⇒ Welche Software, Hardware und Netzwerkinfrastrukturen werden genutzt? Wie interagieren die IT-Systeme?
  • Betriebsdokumentation ⇒ Wie werden Belege organisiert? Wie werden die Vorgaben der GoBD Richtlinien eingehalten?

Für jedes Datenverarbeitungssystem (DV–System) muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau und Ergebnisse des DV–Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Zu den DV-Systemen im Sinne der GoBD zählen sowohl das Hauptbuchhaltungssystem als auch Vor- und Nebensysteme wie Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kassensystem, Warenwirtschaftssystem, Zahlungsverkehrssystem, Taxameter, Geldspielgeräte, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Fakturierungssystem, Zeiterfassungssystem, Archivsystem und Dokumentenmanagementsystem (einschließlich der Schnittstellen zwischen den Systemen).

Eine Beschreibung des Datensicherungsverfahrens und des internen Kontrollsystems ist ebenfalls Bestandteil der Verfahrensdokumentation nach GoBD.

GoBD – Was ist das?

GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form“. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die vorschreibt, wie Unternehmen steuerrelevante Daten erfassen, verarbeiten und aufbewahren müssen. Die GoBD gelten für Unternehmen jeder Größe. Den Wortlaut finden Sie hier.

Muss die Verfahrensdokumentation regelmäßig aktualisiert werden?

Ja, die Verfahrensdokumentation ist kein einmaliges Dokument. Sie muss regelmäßig überprüft und angepasst werden, wenn sich Prozesse, IT-Systeme oder die Unternehmensstruktur ändern. Eine veraltete Verfahrensdokumentation nach GoBD kann im Falle einer Betriebsprüfung zu Problemen führen.

Wie lange muss die Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden?

Laut § 257 Abs. 1 HGB und § 147 Abs. 1 AO beträgt die Aufbewahrungspflicht für die Verfahrensdokumentation nach GoBD zehn Jahre. Diese Frist umfasst alle Versionen der Dokumentation, sodass jede Änderung nachvollziehbar bleibt.

Welche Folgen hat es, wenn keine Verfahrensdokumentation vorhanden ist?

Eine fehlende oder unzureichende Verfahrensdokumentation stellt einen formellen Mangel dar, führt aber nicht automatisch zu Sanktionen. Nach den GoBD (Rz. 155) gilt: Solange die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung nicht beeinträchtigt ist, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann.

Ohne eine Verfahrensdokumentation besteht jedoch die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzweifelt. Dies wiederum kann folgende Auswirkungen haben:

  • Schätzungen durch die Finanzverwaltung: Ist die Buchhaltung aufgrund fehlender Dokumentation nicht nachvollziehbar, kann die Finanzverwaltung Schätzungen vornehmen. Dies kann zu einer höheren Steuerbelastung führen.
  • Gefährdung der Nachvollziehbarkeit: Zwar führt eine fehlende Verfahrensdokumentation nicht automatisch zur Versagung des Vorsteuerabzugs, jedoch kann es im Einzelfall schwieriger werden, steuerlich relevante Vorgänge nachzuweisen.
  • Verzögerungsgelder: In Ausnahmefällen kann die Finanzverwaltung ein Verzögerungsgeld verhängen, wenn angeforderte Unterlagen – wie z.B. eine Verfahrensdokumentation – nicht vorgelegt werden. Die Höhe des Verzögerungsgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann bis zu 250.000 Euro betragen.

Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen stark vom Einzelfall abhängen. Besonders gravierend können die Folgen für bargeldintensive Unternehmen sein. Unternehmen sollten daher großen Wert darauf legen, eine sorgfältige und vollständige Verfahrensdokumentation zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, um Risiken zu minimieren.

Wie kann eine Verfahrensdokumentation erstellt werden?

Unternehmen können eine Verfahrensdokumentation nach GoBD intern erstellen oder externe Berater hinzuziehen. Im Internet gibt es kostenlose Vorlagen und Checklisten, die die Erstellung erleichtern. Auch Steuerberater und Unternehmensberater bieten Unterstützung bei der Umsetzung und Pflege der Verfahrensdokumentation nach GoBD an.

Welche Vorteile bringt eine Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Neben den steuerlichen Anforderungen bietet eine Verfahrensdokumentation nach GoBD auch unternehmensinterne Vorteile. Sie hilft bei Prozessänderungen, Migrationen und beim Onboarding neuer Mitarbeiter. Zudem erleichtert sie das Qualitäts- und Risikomanagement, da die Entwicklung von IT-Systemen nachvollziehbar bleibt. Eine gut strukturierte Verfahrensdokumentation ist somit nicht nur ein Instrument zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, sondern ein wertvolles Werkzeug für effizientes Unternehmensmanagement und kontinuierliche Verbesserung.