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Finanzbuchhaltung

Buchhaltung im Griff: Vorschriften, Abschlüsse und effiziente Abläufe für Finanzteams.

Kassenführung ab 2020: Neue Anforderungen an elektronische Kassen
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Kassenführung ab 2020: Neue Anforderungen an elektronische Kassen

Die gläserne Kasse wird zur Realität: Ab 1. Januar 2020 müssen elektronische Kassensysteme grundsätzlich über eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung mit digitaler Schnittstelle zum Finanzamt verfügen. Es gibt jedoch Ausnahmen und eine Übergangsphase mit Nichtbeanstandungsregelung. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

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Durch falsch oder nicht erfasste Barumsätze entgehen dem deutschen Staat jedes Jahr Milliardenbeträge an Einnahmen. Dieser Form der Steuerhinterziehung mithilfe manipulierter Kassen hat der Gesetzgeber vor vier Jahren verstärkt den Kampf angesagt: Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 („Kassengesetz“) wurden beispielsweise die Einzelaufzeichnungspflicht und das Instrument der Kassen-Nachschau eingeführt. Nun geht Deutschland einen Schritt weiter und verlangt, dass elektronische Kassensysteme künftig mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung, kurz: TSE, ausgestattet sind. Damit macht der Staat die Kassenführung ab 2020 – übrigens als eines der letzten Länder Europas – faktisch gläsern. Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang von einer Fiskalisierung der elektronischen Kassensysteme.

Was ist unter einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische Kassen zu verstehen?

Die Technische Sicherheitseinrichtung ist eine in die Kassensoftware implementierte Lösung. Sie besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.

  • Das Sicherheitsmodul protokolliert alle Kasseneingaben von Beginn an und unterbindet unerkannte Veränderungen.
  • Auf dem Speichermedium werden die Daten der Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert.
  • Die einheitliche digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung – beispielsweise, wenn die Finanzbehörden die geschützten Daten zur Vollständigkeits- und Korrektheitsprüfung einfordern.

Auf welcher Rechtsgrundlage wird die TSE-Pflicht eingeführt?

Rechtsgrundlage für die verpflichtende Einführung der TSE ist, neben dem Kassengesetz, die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vom 26. September 2017. Darin hat der Gesetzgeber unter anderem die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtung festgelegt. Die Details zum Zusammenspiel zwischen Kassensystem und TSE sowie die entsprechenden Begriffe und Abläufe hat das Bundesfinanzministerium (BMF) allerdings erst in seinem Anwendungserlass vom 19. Juni 2019 konkretisiert.

Gilt die TSE-Pflicht für alle elektronischen Kassen?

Nein. Registrierkassen (nicht jedoch PC-Kassensysteme), die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, sind von der Pflicht zur Nutzung einer zertifzierten Technischen Sicherheitseinrichtung ausgenommen. Doch, Achtung! Diese Ausnahme gilt nur bis Ende 2022 und nur unter der Voraussetzung, dass die eingesetzten Registrierkassen den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 zur Auf­be­wah­rung di­gi­ta­ler Un­ter­la­gen bei Bar­ge­schäf­ten entsprechen.

Müssen Unternehmen ab 1. Januar 2020 Sanktionen fürchten, wenn sie eine Kasse ohne TSE einsetzen?

Nein. Der Bund und die Länderfinanzverwaltungen haben sich auf eine Übergangsfrist verständigt:

Bis zum 30. September 2020 wird es nicht beanstandet werden, wenn eine elektronische Kasse ohne zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung eingesetzt wird.

Diese Nichtbeanstandungsregelung hat die Finanzverwaltung per BMF-Schreiben vom 6. November 2019 veröffentlicht. Grund hierfür ist, dass den Kassenherstellern aufgrund der späten Bekanntgabe der Vorgaben durch das BMF zu wenig Zeit blieb, einen TSE-Anbieter auszuwählen und dessen Sicherheitseinrichtung in der eigenen Lösung zu implementieren. Dadurch ist eine flächendeckende Ausstattung aller ca. 2,1 Millionen Kassen in Deutschland mit einer TSE bis zum Januar 2020 nicht möglich.

Was hat es mit der Pflicht zur Belegausgabe (Bon-Pflicht) auf sich?

Eine weitere Neuerung in der Kassenführung ab 2020 ist die sogenannte Bon-Pflicht. Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle Unternehmen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen, ihren Kunden für jeden Geschäftsvorfall einen Beleg (Kassenbon) zur Verfügung stellen. Dies kann elektronisch oder in Papierform geschehen. Der Kunde ist aber nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen bzw. mitzunehmen. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität können sich Unternehmen auf Antrag von der Belegausgabepflicht befreien lassen.

Was bedeutet die neue Meldepflicht für elektronische Kassensysteme?

Künftig müssen Unternehmer ihrem Finanzamt die Art und Anzahl der in ihrem Betrieb eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtungen melden. Dies hat innerhalb eines Monats nach der Anschaffung der Kassenlösung zu geschehen. Für Kassen, die vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, ist die Meldung ans Finanzamt bis zum 31. Januar 2020 vorzunehmen.

Laut BMF-Schreiben vom 6. November 2019 müssen Unternehmen die entsprechenden Meldungen jedoch erst dann abgeben, wenn die Finanzverwaltung hierfür eine elektronische Übertragungsmöglichkeit geschaffen hat. Das ist bislang nicht geschehen. Für die Kassenführung ab 2020 heißt das: vorerst keine Meldungen. Den Zeitpunkt der Verfügbarkeit eines Meldeverfahrens wird das BMF gesondert bekanntgeben.

Finanzbuchhaltung und Controlling optimieren – Expertentipps für KMU
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Finanzbuchhaltung und Controlling optimieren – Expertentipps für KMU

Für Unternehmen ist es erfolgskritisch, finanzielle Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und zu beeinflussen. Eine leistungsfähige Finanzbuchhaltung mit gezieltem Controlling ist daher auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) unerlässlich, sagt Experte Helmut Siller.

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Kleine und mittlere Unternehmen betrachten die Buchführung oft als eine lästige Pflicht. Welche Folgen kann es haben, die Finanzbuchhaltung und das Controlling stiefmütterlich zu behandeln?

Helmut Siller: Als Schlosser- oder Mechanikermeister sind Sie vielleicht ein brillanter Techniker; oder Sie lieben den Umgang mit Menschen und sind daher ein Verkaufsgenie. Und trotzdem machen Sie nur bescheidene Gewinne. Wissen Sie, warum? Kennen Sie Ihren Materialaufwand? Kennen Sie den momentanen Wert Ihres Lagers? Falls nicht, müssen Sie in die Buchhaltung schauen.

Aufgrund rechtlicher Vorgaben muss jedes Unternehmen eine Buchführung haben, sei es eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine doppelte Buchhaltung. Aufgabe der Buchführung ist es, alle Geschäftsfälle des Unternehmens aufzuzeichnen, um der Geschäftsführung den Stand der Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage zu zeigen. Nur so erfahren Sie auf der Führungsebene, ob das Unternehmen durch seine Geschäftstätigkeit reicher oder ärmer wird, das heißt, ob das Eigenkapital im Zeitablauf steigt oder sinkt.

Darüber hinaus lässt sich aus den Istzahlen eine Planbilanz ableiten, und die Buchhaltung liefert den Finanzbehörden die Basis für die Bemessung der Ertragsteuern. Eine gute Buchhaltung verhindert zudem Zahlungsrückstände und vereinfacht die Zusammenarbeit mit Kunden und Lieferanten.

Eine aussagefähige Buchhaltung bildet auch die Grundlage für ein wirksames Controlling, das die Führung mit aktuellen Informationen unterstützt. Controller sind auf allen Managementebenen Ansprechpartner für unternehmenspolitische, strategische und kaufmännische Weichenstellungen; sie ziehen meist die richtigen Schlüsse aus Buchhaltung und Jahresabschluss.

Viele KMU betreiben jedoch kein ausreichend professionelles Controlling. Die dadurch fehlenden Informationen beeinträchtigen die Entwicklung und bedrohen sogar das Überleben des Unternehmens, weil sich ohne Buchhaltungszahlen kaum Insolvenzvorsorge betreiben lässt. Angesichts des steigenden Wettbewerbs und der verschärften Marktbedingungen sind aber rasche und klare Analysen, vorausschauende Planung, Risikoprävention, fundierte Information und begleitende Kontrolle entscheidende Erfolgskriterien.

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Welche Vorteile ergeben sich für Unternehmer, wenn sie die Buchhaltung aktiv angehen?

Siller: Buchhaltung darf nicht mehr nur als lästige Pflicht gesehen werden. In den Finanzzahlen steckt viel Wissen über das Unternehmen, über Kunden, über Schwächen im Unternehmen usw. Ein „Management by Bankauszug“ reicht heute nicht mehr aus, um nachhaltig Erfolg am Markt zu haben. Sich mit Buchhaltung zu beschäftigen, erfordert nur am Anfang Überwindung.

Das Know-how, wie eine Bilanz entsteht, ist in einigen Schritten leicht zu erwerben. Und dann fühlen Sie sich sicherer, weil Sie zum Beispiel wissen, wie sich die Abschreibung Ihres Pkw auf den Gewinn auswirkt.

Die Buchhaltung ist auch die Basis für eine wichtige zweite Aufgabe jedes erfolgreichen Unternehmers: eine regelmäßige Bilanzanalyse – oft mithilfe von Kennzahlen, wie zum Beispiel: Eigenkapitalquote, Umsatzrentabilität, Cashflow, durchschnittliche Außenstandsdauer oder Break-even-Point (Gewinnschwelle). Die Analyse erlaubt, Schlüsse zu ziehen und Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten.

Ein Beispiel: Wenn der Umsatz bei bestimmten Kunden im Laufe der Zeit zurückgeht, muss der Vertrieb reagieren. Noch ein Beispiel: Zeigt die Buchhaltung, dass der Gewinn stetig sinkt, müssen die einzelnen Aufwendungen analysiert werden. Vielleicht ist der Materialeinsatz teurer geworden, weil die Einkaufspreise gestiegen sind. Dann muss der Einkauf reagieren und mit dem Lieferanten reden etc.

Auch Banken verlangen, bevor Sie einen Kredit bewilligen, Angaben zur Qualität des Rechnungswesens. Somit reicht es nicht mehr aus, nur eine Buchhaltung zu haben, die den Minimalerfordernissen genügt, sondern die Buchführung muss überdies übersichtlich, tagesaktuell und zuverlässig sein. Sie muss einem Dritten, wie der Bank, auf Anhieb die Zahlen und Zusammenhänge zeigen, auf die es ankommt – beispielsweise die Schuldentilgungsdauer, also wie viel Cashflow Sie brauchen, um Ihre Verbindlichkeiten zu begleichen.

Bei guter Qualität bekommen Sie ein besseres Rating; dann zahlen Sie unter Umständen weniger Zinsen für Ihren Kredit.

Gute Unternehmenssteuerung setzt voraus, dass die Entscheider jederzeit auf aktuelle Informationen zur Finanzsituation zugreifen können. Wie lässt sich das am besten erreichen?

Siller: Eine wesentliche Rolle spielt hier Finanzbuchhaltungssoftware als Management-Informationssystem. Kassenbücher, Onlinebanking, Kostenstellenverwaltung, die digitale Belegverwaltung und eine Übersicht der offenen Posten auf Kunden- und Lieferantenseite gehören heute zu den Standardfunktionen einer Buchhaltungssoftware. Sie sollte zudem die wichtigsten Vorlagen für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Bilanz hinterlegt haben.

Wenn sich das Programm dann auch noch gut bedienen lässt, werden Monats- und Jahresabschluss fast zum Kinderspiel.

Doch eine gute Buchhaltung muss heute noch mehr leisten: Aus den bereits genannten Grundelementen sollte man diverse Auswertungen auf Knopfdruck erstellen können. Sie sollten sich nach verschiedenen Kriterien (Kunden, Artikel) strukturieren und in unterschiedliche Datenformate exportieren lassen. Also auf die zeitnahe Information kommt es immer mehr an.

Sind kleinere Unternehmen da nicht aufgrund geringerer Ressourcen im Wettbewerbsnachteil?

Siller: Für Kleinstunternehmen scheint es nicht leistbar, ein ausgeklügeltes Controllingsystem zu etablieren und erfolgreich zu betreiben. Viele Unternehmer glauben auch, sie brauchen kein Controlling, weil es etwas kostet und sie ohnehin ausreichend Gewinn machen. Da wird oft nicht weit genug gedacht.

In einer Untersuchung bei österreichischen Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern haben wir herausgefunden, dass es vor allem zwei Gründe sind, warum kleinere Betriebe Finanzbuchhaltung und Controlling relativ sparsam nutzen: 1. kein Bedarf aufgrund der überschaubaren Unternehmensgröße, und 2. Zeitmangel. Das war Anlass für uns, ein fünfteiliges Cockpit-Konzept zu entwickeln. Dieses beschränkt sich auf die Mindestausstattung von Rechnungswesen und Controlling und bietet den Unternehmen einen Überblick darüber, wie sie wirtschaftlich dastehen. Wer dieses Konzept mit einer guten Finanzbuchhaltungssoftware unterlegt, macht einen großen Fortschritt in Richtung zukunftssicheres Unternehmen.

Und: Controlling bringt weit mehr an Einsichten und Wissen als es kostet – sie brauchen dazu ja keinen Controller, sondern selbst etwas Know-how im Bereich Finanzbuchhaltung. Und noch etwas: Wenn Sie heute Gewinn machen, sagt das nichts über das Morgen aus. Nur ein gutes Rechnungswesen kann Ihnen sagen, wie wahrscheinlich es ist, dass Sie künftig auch noch Gewinne schreiben.

Wie wirkt sich eine leistungsfähige Buchhaltung im Unternehmen auf die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater aus?

Siller: Der Steuerberater hat für viele KMU eine wichtige Funktion. Auch in unserer Untersuchung haben viele der Befragten gesagt, dass sie ihrem Steuerberater die Buchhaltung und damit einen Großteil der kaufmännischen Führung anvertrauen. Oft übernimmt der externe Dienstleister zusätzlich Controllingfunktionen. Meiner Meinung nach spricht heute viel dafür, sich zumindest so viel Wissen über Rechnungswesen selbst anzueignen, dass man mit dem Steuerberater auf Augenhöhe sprechen kann.

Und viele Unternehmen entscheiden sich dann, die Finanzbuchhaltung künftig selbst zu machen, und den Steuerberater gezielt für die Steuerberatung einzusetzen. Sie können einem Steuerberater keinen größeren Gefallen tun, als ihm eine saubere Buchhaltung, ein übersichtliches Journal und unter Umständen sogar aussagekräftige Anlagen-, Eigenkapital-, Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel zu schicken. Das erleichtert ihm nicht nur die Übersicht und die Arbeit mit Ihren Zahlen sowie die steuerliche Vertretung, sondern spart Ihnen selbstverständlich Honorarkosten.

Anforderungen der GoBD an Buchführung und Archivierung
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Anforderungen der GoBD an Buchführung und Archivierung

Die GoBD stellen besondere Anforderungen an die digitale Buchführung und an die Aufbewahrung elektronischer Geschäftsdokumente. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten mit dem Finanzamt sollten Unternehmen sich an die Vorgaben halten. Dieser Beitrag beantwortet häufige Fragen zu den GoBD.

5 Min. Lesezeit

Seit Anfang 2015 gelten in Deutschland die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, kurz: GoBD. Das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte Regelwerk stellt verbindlich klar, wie eine ordnungsmäßige IT-gestützte Buchführung formal auszusehen hat und wie Geschäftsdokumente und Unterlagen elektronisch aufzubewahren sind.

Die GoBD betreffen alle Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte erzielen und für ihre geschäftlichen Prozesse IT-Systeme nutzen – also sowohl Firmen mit doppelter Buchführung als auch Einnahmen-Überschuss-Rechner. Trotzdem führen viele kleine und mittelgroße Unternehmen ihre Bücher immer noch nicht vollständig GoBD-konform. Vor allem hinsichtlich der Aufbewahrung von elektronischen Belegen und Daten gibt es Handlungsbedarf.

Die folgenden Fragen und Antworten fassen wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Umsetzung der GoBD zusammen. Für detaillierte Auskünfte empfiehlt es sich, einen Experten (z. B. einen Steuerberater) zu konsultieren.

Welche Systeme im Unternehmen sind von den GoBD betroffen?

Alle Systeme, bei denen buchführungsrelevante Belege anfallen, müssen die Vorgaben der GoBD erfüllen. Darum sind neben der Finanzbuchhaltung als Hauptbuchführungssystem auch die sogenannten Vor- und Nebensysteme auf ihre Konformität hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Hierzu zählen unter anderem Anlagenbuchhaltung, Lohnabrechnung, Warenwirtschaft, Materialwirtschaft, Fakturierung, Kassensystem, Archivsystem und Dokumentenmanagementsystem. Die Schnittstellen zwischen den Systemen sind ebenfalls in die Überprüfung einzubeziehen.

Was schreibt die Finanzverwaltung hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht vor?

Im Unternehmen entstandene oder dort, beispielsweise per E-Mail oder Download, eingegangene elektronische Daten sind in ebendieser Form unveränderbar aufzubewahren und über die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist vorzuhalten – auch für den maschinellen Zugriff der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen. Eine Aufbewahrung dieser Daten nur in gedruckter Form ist nicht zulässig. Die Aufbewahrungspflicht gilt für die Daten der Finanzbuchhaltung sowie für alle Einzelaufzeichnungen und Stammdaten mit steuerlicher Relevanz aus den Vor- und Nebensystemen der Finanzbuchhaltung. Beispiele hierfür sind Eingangs- und Ausgangsrechnungen oder Aufzeichnungen über Wareneingänge und -ausgänge.

Welche Vorgaben machen die GoBD für die Erfassung von Geschäftsvorfällen?

Die GoBD sehen vor, dass unbare Geschäftsvorfälle binnen zehn Tagen zu erfassen sind. Zum Erfassen gehören in diesem Zusammenhang Belegidentifikation, Belegsichtung, Belegsicherung und geordnete Ablage. Waren- und Kostenrechnungen, die nicht binnen acht Tagen beglichen wer­den, sollen mit ihrer Kontokorrentbeziehung erfasst werden. Bare Geschäftsvorfälle sind wie bisher tagesaktuell im Kassenbuch aufzuzeichnen. Liegt eine geordnete Belegablage im Sinne der GoBD vor, kann die Erfassung mit der Finanzbuchhaltungssoftware auch später erfolgen.

In jedem Fall sollte der Prozess der Belegablage klar geregelt und in einer Verfahrensdokumentation beschrieben sein. Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang sind: Wie wird die Vollständigkeit der Belege sichergestellt? Wie ist das Ordnungssystem gestaltet? Wer kann auf die Unterlagen zugreifen? Wie wird der Zugang nicht berechtigter Personen verhindert?

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Was ist bei der Festschreibung von Buchungen zu beachten?

Die GoBD legen fest, dass Buchungssätze „bis zum Ablauf des Folgemonats“ festzuschreiben sind, also im Regelfall bis spätestens zur Umsatzsteuervoranmeldung (UVA). Im Sinne der GoBD gilt ein Geschäftsvorfall erst dann als gebucht, wenn er festgeschrieben ist und damit den Grundsatz der Unveränderbarkeit erfüllt. Im Buchungsprozess ist das der Zeitpunkt der Autorisierung bzw. Freigabe von (vor-)erfassten Buchungssätzen durch die dafür berechtigte Person im Unternehmen oder in der Kanzlei des Steuerberaters. Nach diesem Zeitpunkt müssen alle Änderungen lückenlos nachvollziehbar sein.

Bitkom-Leitfaden Elektronische Archivierung und GoBD

Dürfen Belege in Office-Formaten aufbewahrt werden?

Office-Formate (z. B. Microsoft Word) können grundsätzlich weiterhin zur Aufbewahrung von steuerlich relevanten Belegen verwendet werden. In Anbetracht der technischen Möglichkeiten, Daten in solchen Formaten zu verändern oder unprotokolliert zu löschen, sind hier jedoch ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Unveränderbarkeit notwendig – wie zum Beispiel regelmäßige Sicherungen, Zugriffsschutz und eine Verfahrensdokumentation mit entsprechenden Erläuterungen.

Ist es GoBD-konform, elektronische Belege und Aufzeichnungen im herkömmlichen Dateisystem aufzubewahren?

Prinzipiell ist es zwar zulässig, Belege und Dokumente auf Dateisystemebene abzulegen. Die Finanzverwaltung sieht ein solches Vorgehen aber als problematisch an. Wie bei der Verwendung von Office-Formaten gilt, dass Maßnahmen zum Zugriffsschutz und zur Unveränderbarkeit der Daten ergriffen und dokumentiert werden müssen.

Wie können Unternehmen eine GoBD-konforme Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Aufzeichnungen am besten sicherstellen?

Wer steuerlich relevante elektronische Dokumente auf dem Arbeitsplatzrechner lediglich in einer herkömmlichen Ordnerstruktur als Word-, Excel- oder einfache PDF-Dateien im Dateisystem ablegt, verstößt gegen zentrale Vorgaben der GoBD: nämlich die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Unveränderbarkeit. Deshalb ist es empfehlenswert, ein Dokumentenmanagement-System (DMS) einzusetzen. Ein DMS schafft die technischen Voraussetzungen, um steuerlich relevante Daten mit vergleichsweise geringem Aufwand revisionssicher und GoBD-konform aufzubewahren. Hierzu sollte die DMS-Software mindestens mit dem System zur Finanzbuchhaltung verknüpft sein.

Gibt es eine offizielle Zertifizierung für GoBD-konforme Softwareprodukte?

Nein. Die Finanzverwaltung erteilt keine sogenannten Positiv-Zertifikate zur Ordnungsmäßigkeit IT-gestützter Buchführungssysteme. Softwarehersteller haben jedoch die Möglichkeit, ihre Produkte von unabhängiger Seite (meist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) nach den Prüfungsstandards IDW PS 880 und IDW RS FAIT 1 prüfen zu lassen und hierüber eine Prüfbescheinigung zu erhalten. Damit wird bescheinigt, dass die untersuchte Software wesentliche Vorgaben der GoBD erfüllt.

Angenehme Begleiterscheinung: Wer GoBD-geprüfte Software einsetzt, dürfte auch von einem geringeren internen Wirtschaftsprüfungsaufwand im Unternehmen profitieren. Für die Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung bleibt aber – unabhängig vom eingesetzten Softwareprodukt – in jedem Fall der Steuerpflichtige selbst verantwortlich.

Anlagenverwaltung: Diese Funktionen sollte die Software haben
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Anlagenverwaltung: Diese Funktionen sollte die Software haben

Sie kennen die Fakten: Ihr Unternehmen ist gesetzlich dazu verpflichtet, das Anlagevermögen auszuweisen und abzuschreiben. Sich dabei von einer Software für die Anlagenverwaltung unterstützen zu lassen, bringt Ihnen viele bedeutende Vorteile. Wir zeigen Ihnen, was eine Anlagenbuchhaltungssoftware leisten können sollte – und klären auch, warum diese Funktionen so essenziell sind.

5 Min. Lesezeit

Darum brauchen Sie eine sorgfältige Anlagenverwaltung

Das Anlagevermögen spielt im Unternehmen eine wichtige Rolle, denn es ist die Basis für den betrieblichen Leistungsprozess. Veränderungen im Anlagevermögen beeinflussen oft die gesamte Vermögenssituation eines Unternehmens. Allein deshalb, aber natürlich auch, weil das Handelsgesetzbuch (HGB) den Ausweis des Anlagevermögens im Jahresabschluss vorschreibt, ist es wichtig, das Anlagevermögen stets im Blick zu behalten. Und zwar mittels einer sorgfältigen Anlagenbuchhaltung.

Für diese Aufgaben benötigen Sie eine professionelle Buchhaltung Ihrer Anlagen

Anlagen werden als langlebige Wirtschaftsgüter definiert, die dem Produktions- bzw. Leistungsprozess dienen und die einen bestimmten Wert übersteigen. Bei der Anlagenbuchhaltung handelt es sich demnach um einen Teilbereich der Finanzbuchhaltung und der Kosten- und Leistungsrechnung eines Unternehmens, in dem diese Anlagen verwaltet, abgeschrieben, bewertet, verbucht und bilanziert werden. Eine professionelle Anlagenbuchhaltung ist essenziell, um eine Erfassung des Anlagevermögens und seiner Wertminderung zu jedem Zeitpunkt zu ermöglichen. Aber auch, um aktuelle Werte für Versicherungen zu dokumentieren, um Inventuren zu vereinfachen und Budgetpläne zu erstellen. Darüber hinaus bildet sie die Basis für verschiedene Kosten-Nutzen-Rechnungen.

Die Anlagenverwaltung outsourcen oder per Excel managen? Das sind die Nachteile

Da Sie nicht auf eine Anlagenverwaltung verzichten können, haben Sie nun mehrere Möglichkeiten. Zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führen die Anlagenbuchhaltung mittels Excel durch. Diese Lösung ist allerdings sehr fehleranfällig, mit erheblichem Aufwand verbunden und unterm Strich ineffizient.

Viele KMU lagern das Thema daher aus und überlassen die Anlagenbuchhaltung komplett ihrem Steuerberater. Das wiederum hat häufig eine zeitversetzte und damit nicht aktuelle Anlagenverwaltung zur Folge. Diese Unternehmen haben unterjährig keinen verlässlichen Überblick über ihr Anlagevermögen und laufen dadurch Gefahr, falsch zu planen und in Bezug auf ihre Anlagegüter suboptimale Entscheidungen zu treffen.

Warum Sie bei der Anlagenverwaltung mit der richtigen Software nicht nur viel Geld sparen

Die Lösung: die Anlagenbuchhaltung inhouse durchführen – und zwar mit einer dafür ausgelegten Software. Das vereinfacht die Anlagenbuchhaltung immens und bringt Ihnen entscheidende Vorteile.

  • Sie haben jederzeit alle relevanten Informationen zum Anlagevermögen zur Hand und arbeiten mit aktuellen, fundierten und verlässlichen Daten. Auf Knopfdruck können Sie Steuervorteile aus Abschreibungsbuchungen ermitteln und den Jahresabschluss sowie unterjährige Auswertungen leicht und schnell erstellen. Dadurch können Sie besser planen und fundiertere unternehmerische Entscheidungen treffen.
  • Zudem sparen Sie durch eine Inhouse-Softwarelösung für die Anlagenverwaltung eine Menge Geld, da viele interne manuelle Aufwände und die externe Beratungsleistung des Steuerberaters wegfallen.

Das muss die richtige Software für Ihre Anlagenverwaltung leisten

Mithilfe einer Anlagenbuchhaltungssoftware lässt sich das Anlagevermögen unkompliziert erfassen, verfolgen und verwalten. Folgende Funktionen machen dabei eine gute Software-Lösung aus:

1. Kompletter Überblick über Anlagenverwaltung durch elektronische Anlagekartei

Eine gute Anlagenbuchungssoftware ermöglicht eine schnelle, jederzeit aktuelle Übersicht über das Anlagevermögen, sowie dessen Bewegungen und Wertminderungen. Zur Anlagenverwaltung bietet die Software dafür eine elektronische Anlagenkartei, die alle wichtigen Informationen – zum Beispiel Inventarnummer, Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, Nutzungsdauer, Abschreibungsart, Buchwert – zu den einzelnen Anlagegütern enthält. Zudem besteht die Möglichkeit, dort weitere relevante Dokumente wie den Kaufvertrag oder Rechnungen vorzuhalten. Auch die Verwaltung von Garantie- oder Reparaturleistungen ist problemlos elektronisch möglich.

2. Einfach automatisch abschreiben

Mittels einer Software zur Anlagenverwaltung lassen sich alle Arten von Abschreibungen einfach berechnen und buchen und – nach einmaliger Eingabe bestimmter Basisdaten – automatisch durchführen. Die Führung und Buchung der Anlagegüter und Abschreibungen erfolgt dabei auf steuerrechtlicher, bilanzieller und kalkulatorischer Ebene. Darüber hinaus unterstützt eine gute Software effizient bei der Erstellung von Abschreibungsverläufen.

3. Schnelle Datenbereitstellung für den Jahresabschluss

Für den Jahresabschluss lassen sich schnell und zuverlässig der aktuelle Anlagevermögensbestand und dessen Bewegungen ermitteln und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend aufbereiten.

4. Steuerliche Vorteile durch korrekte Berücksichtigung der AfA-Varianten

Eine gute Anlagenbuchhaltungssoftware enthält sämtliche AfA-Varianten, also die steuerrechtlichen Regelungen zur „Absetzung für Abnutzung“. Idealerweise optimiert sie den Übergang von degressiver auf lineare AfA. Somit hilft sie bei der Realisierung steuerlicher Vorteile.

5. Bei der Inventur Zeit und Aufwand sparen dank tagesaktueller Daten

Mit der richtigen Software zur Anlagenverwaltung sind sämtliche Bestands- und Inventardaten stets tagesaktuell verfügbar. Die Inventarliste des Anlagevermögens, die laut HGB im Rahmen des Jahresabschlusses bereitzustellen ist, erstellt die Software innerhalb kürzester Zeit. Das verringert den Arbeitsaufwand für die Inventur erheblich.

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6. Schnell und automatisch Anlagespiegel digital verschicken

Weniger Aufwand – das gilt auch für den Anlagespiegel und das Anlagegitter, also die Übersicht über die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens über mehrere Jahre hinweg, zu deren Erstellung bilanzierende Kapitalgesellschaften laut HGB verpflichtet sind. Auf Knopfdruck erstellt, kann die Anlagenbuchhaltungssoftware den Anlagenspiegel direkt zusammen mit der E-Bilanz digital ans Finanzamt übermitteln.

7. Unkompliziert Sofortabschreibungen vornehmen und Sammelposten bilden

Mithilfe einer guten Software für die Anlageverwaltung lassen sich Sofortabschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter einfach und unkompliziert erledigen. Auch die Bildung von Sammelposten für Vermögensgegenstände und deren Abschreibung ist mittels Software möglich und führt zu Arbeitsaufwandsminderungen und zu Steuereinsparungen bzw. mehr liquiden Mitteln.

8. Mit verlässlichen Auswertungen und Berichten jederzeit Investitionen planen

Die Anlagenverwaltung mit der richtigen Software ermöglicht auch unterjährig jederzeit die Erstellung von Auswertungen und Berichten zu den Anlagegütern. Die Erfassung dieser Daten unterstützt wiederum bei Planungen und unternehmerischen Entscheidungen über künftige Investitionen. Fragen wie „Neuanschaffung oder Reparatur?“ können auf Basis der aktuellen, verlässlichen Daten zügig und wirtschaftlich sinnvoll beantwortet werden.

9. Die Software zur Anlagenverwaltung ist einfach zu bedienen und übersichtlich

In einer guten Anlagenbuchungssoftware finden Sie sich schnell und einfach zurecht. Alle relevanten Informationen zu einem Anlagegut werden so dargestellt, dass Sie auf einen Blick alles parat haben sowie die Informationen finden, nach denen Sie suchen. Insgesamt ist die Software übersichtlich und intuitiv bedienbar.

10. Die Buchhaltungssoftware mit integrierter Anlagenverwaltung muss jederzeit anpassbar sein

Eine Anlagenbuchungssoftware sollte in erforderlichem Maße auf die speziellen Anforderungen eines Unternehmens anpassbar sein. Zum Beispiel was die Spezifika des Anlageguts, die Methoden zum Abschreiben oder die Abfrage- bzw. Auswertungsmöglichkeiten angeht.

11. Möglichkeit der Ein-/Anbindung an die Finanzbuchhaltungssoftware

Im Idealfall ist die Anlagenbuchhaltungssoftware Teil der Finanzbuchhaltungssoftware bzw. als Modul direkt in dieselbe integriert. Das sichert die Konsistenz der Buchführung sowie der Wertansätze und erspart Ihnen eine doppelte Datenpflege. Außerdem sollten Sie die Anlagegüter direkt in der Buchhaltung verwalten und verfolgen können, ohne zwischen Programmen wechseln zu müssen. Schaffen Sie für die Anlagenbuchhaltung eine eigenständige, von der Finanzbuchhaltungssoftware unabhängige Anwendung an, sollte diese mit der eingesetzten Finanzbuchhaltungssoftware kompatibel sein bzw. Datenabgleiche ermöglichen.

12. Einfache Implementierung der Software und Unterstützung durch den Hersteller

Idealerweise gibt es eine Demoversion der Software zur Anlagenverwaltung, mit der Sie sich – möglichst angeleitet durch den Hersteller – einen ersten Eindruck verschaffen können. Die tatsächliche Implementierung sollte unkompliziert sein und eng durch einen Berater des Herstellers begleitet und unterstützt werden. Praxisnahe Schulungen für Ihre späteren User sollten angeboten werden, und die Mitarbeitenden aus der Buchhaltung sollten von Anfang an in den Prozess mit einbezogen werden. Nach der Einführung der Software zur Anlagenverwaltung ist ein umfassender Support mit guter Erreichbarkeit wichtig.

13. Regelmäßige Updates sollten zum Angebot gehören

Schließlich sollten Sie darauf achten, dass der Hersteller regelmäßig Software-Updates bereitstellt, damit Ihre Software zur Anlagenverwaltung immer auf dem neuesten Stand bleibt. Das ist besonders wichtig hinsichtlich der aktuellen gesetzlichen Regelungen, beispielsweise der Regelungen zu Abschreibungsarten oder geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Liquiditätsplanung optimieren: 10 Tipps für KMU
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Liquiditätsplanung optimieren: 10 Tipps für KMU

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist eine vorausschauende Liquiditätsplanung entscheidend, um finanzielle Stabilität zu sichern und Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Doch vielen Betrieben fehlt der strukturierte Überblick über Einnahmen und Ausgaben. Das kann zu gefährlichen Zahlungslücken führen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre Liquiditätsplanung im Unternehmen optimieren, Ihre Zahlungsfähigkeit sichern und mit einfachen Maßnahmen Ihre Liquidität verbessern.

5 Min. Lesezeit

Warum ist eine gute Liquiditätsplanung für KMU so wichtig?

„Ohne Moos nichts los“ – dieses Sprichwort gilt auch für Unternehmen. Ohne ausreichende Liquidität kann ein Betrieb nicht handlungsfähig bleiben. Liquiditätsmanagement bedeutet, jederzeit zu wissen, wie viel Geld kurzfristig verfügbar ist – heute, nächste Woche und im nächsten Monat.

Gerade für kleine Unternehmen mit begrenzten finanziellen Ressourcen ist eine vorausschauende Liquiditätsplanung entscheidend. Sie verhindert folgenschwere Engpässe und sichert die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens.

Was beeinflusst die Liquidität in Unternehmen?

Die Liquidität eines Unternehmens hängt von vielen Faktoren ab: Höhe der Außenstände, gewährte Zahlungsziele, Kapitalbindung im Lager oder Investitionen. Eine effektive Liquiditätsplanung bezieht Daten aus Einkauf, Vertrieb, Buchhaltung und Warenwirtschaft ein.

10 Tipps zur Liquiditätsplanung für KMU

1. Rechnungsstellung automatisieren und beschleunigen

Verspätete Rechnungen führen zu verspäteten Einnahmen – ein klarer Nachteil für das Liquiditätsmanagement. Setzen Sie auf eine integrierte Rechnungssoftware, die Sie dabei unterstützt, Rechnungen zu erstellen, zu verbuchen und zu mahnen. So verbessern Sie Ihre Liquiditätsplanung im Rechnungswesen und sorgen für einen kontinuierlichen Geldfluss.

2. Teilzahlungen bei Projekten vereinbaren

Optimieren Sie Ihre Liquiditätsstrategie, indem Sie bei längeren Projekten Abschlagszahlungen fest vereinbaren. So finanzieren Sie nicht alles vor und sichern frühzeitig den Cashflow ab.

3. Zahlungseingänge aktiv steuern

Nutzen Sie Zahlungsmethoden wie SEPA-Lastschrift, PayPal oder Kreditkarte. Kurze Zahlungsziele wie „sofort netto Kasse“ erhöhen die Planbarkeit im Liquiditätsmanagement für KMU.

4. Mahnwesen automatisieren

Vermeiden Sie Liquiditätsengpässe durch konsequente Forderungsverwaltung. Moderne Buchhaltungssoftware hilft, Mahnungen automatisiert zu versenden und Forderungen im Blick zu behalten.

5. Rabatte vermeiden – Liquidität schützen

Rabatte verringern Ihre Marge und somit Ihre finanzielle Handlungsfähigkeit. Deshalb sehen Pricing-Spezialisten Rabatte kritisch. Bieten Sie lieber von Anfang an faire Preise, um Ihre Unternehmensliquidität langfristig zu sichern.

6. Skonto gezielt nutzen

Skonto ist der günstigste Kredit. Wer seine Eingangsrechnungen digital bearbeitet und früh bezahlt, spart bares Geld und verbessert die Liquiditätsplanung in kleinen Unternehmen. Um Skonti nutzen zu können, müssen Eingangsrechnungen jedoch zügig bearbeitet und bezahlt werden. Software für die Rechnungseingangsverarbeitung ermöglicht einen digitalen Workflow, um Eingangsrechnungen schnell durch die verschiedenen Stationen zu schleusen: formale und sachliche Prüfung, Zahlungsfreigabe, Buchung, Überweisung.

7. Zahlungsziele mit Lieferanten verhandeln

Verlängern Sie Ihre Zahlungsfristen, um Ihre Liquidität effizient zu steuern. Stimmen Sie gewährte und in Anspruch genommene Fristen strategisch ab – das verbessert den operativen Cashflow.

8. Leasing und Outsourcing prüfen

Vermeiden Sie hohe Einmalkosten. Mieten statt Kaufen und Outsourcing von Nicht-Kernaufgaben schonen Ihre Liquiditätsreserven.

9. Rückstellungen für regelmäßige Ausgaben bilden

Planen Sie Ihre monatlichen Liquiditätsabflüsse realistisch ein. Rückstellungen für Löhne, Miete oder Steuern verbessern die Finanzplanung im KMU-Alltag und helfen, unerwartete Engpässe zu vermeiden.

Eine Unternehmenssoftware mit Berichtsfunktionen und Onlinebanking-Anbindung verschafft Ihnen den Überblick über Ihre Finanzen. Das unterstützt Sie bei Ihrer Liquiditätsplanung.

10. Lagerhaltung effizient steuern

Ein typischer Fehler, der sich negativ auf die Liquidität auswirkt, besteht darin, zu viele Waren einzukaufen. Übervolle Lager binden Kapital. Ein gutes Warenwirtschaftssystem mit Lagerverwaltung sorgt für bedarfsgerechte Bestellungen und entlastet die Liquidität. Das ist ein Schlüssel zur Liquiditätsoptimierung in KMU.

Fazit

Liquiditätsengpässe sind eine der häufigsten Ursachen für wirtschaftliche Schwierigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen. Mit einer gezielten Liquiditätsplanung, automatisierten Prozessen und der richtigen Software behalten KMU ihre Finanzen im Griff. Die vorgestellten Praxistipps zur Liquiditätsplanung helfen KMU, Einnahmen zu maximieren, Ausgaben zu kontrollieren und liquide zu bleiben.

Abweichendes Leistungsdatum in Rechnungen: Worauf ist dabei zu achten?
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Abweichendes Leistungsdatum in Rechnungen: Worauf ist dabei zu achten?

Oft weichen das Leistungsdatum bzw. Lieferdatum und das Rechnungsdatum in Rechnungen voneinander ab. Hier erfahren Sie, was es damit auf sich hat und wie Buchführungskräfte in Unternehmen sich die Arbeit erleichtern können.

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Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum – enthält eine Rechnung diesen Hinweis, ist die Buchung des entsprechenden Sachverhalts einfach. Etwas komplizierter stellt sich die Sache dar, wenn das Rechnungsdatum und das Leistungsdatum bzw. Lieferdatum unterschiedlich sind. In diesem Fall muss die Buchhaltung nämlich sicherstellen, dass die erbrachte Leistung/Lieferung und die Umsatzsteuer periodengerecht gebucht werden. Für die Buchführungskraft ist dies mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Doch schauen wir uns zunächst die wichtigsten Begriffe und Vorgaben an.

Was ist das Leistungsdatum bzw. das Lieferdatum ?

Der Form halber ist zwischen Leistungsdatum und Lieferdatum zu unterscheiden:

  • Das Leistungsdatum ist der Zeitpunkt, an dem der Rechnungssteller die Dienstleistung gegenüber dem Kunden komplett erbracht hat. Dienstleistungen sind gemäß § 3 Absatz 9 Umsatzsteuergesetz „sonstige Leistungen“ – also Leistungen, die keine Lieferungen sind. Deshalb werden sie in Rechnungen mit einem Leistungsdatum deklariert.
  • Vom Lieferdatum spricht man dagegen bei der Übergabe von Waren oder Produkten. Bei einem Kauf in einem Ladengeschäft gilt als Lieferdatum der Zeitpunkt, an dem der Kunde die Ware oder das Produkt in Empfang nimmt und damit die Verfügungsmacht (§ 3 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz) darüber erhält. Bei einer Bestellung via Internet wird grundsätzlich der Zeitpunkt als Lieferdatum gewertet, an dem der Verkäufer oder Dienstleister die Ware versendet.

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Weshalb ist das Lieferdatum bzw. Leistungsdatum eine Pflichtangabe in Rechnungen?

Nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 Umsatzsteuergesetz ist der Zeitpunkt einer Lieferung oder sonstigen Leistung ein Pflichtbestandteil jeder Rechnung. Das Lieferdatum bzw. Leistungsdatum muss somit in einer Rechnung stets ausgewiesen werden. Mit dieser Vorgabe will der Gesetzgeber erreichen, dass Kunden den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung klar in der Rechnung erkennen können. Dies gilt auch dann, wenn das Liefer-/Leistungsdatum dem Rechnungsdatum entspricht.

Auch im Hinblick auf die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) ist die Angabe des Zeitpunkts einer Lieferung/Leistung wichtig, denn gemäß Kapitel 3.1 Absatz 32 GoBD müssen Unternehmen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung lückenlos verfolgen können (progressive und retrograde Prüfbarkeit) – und das ist nur mithilfe des Lieferdatums/Leistungsdatums möglich.

Zudem müssen Rechnungsdaten für die Finanzverwaltung leicht überprüfbar und nachvollziehbar gestaltet sein. Ist das Liefer- bzw. Leistungsdatum nicht ersichtlich, kann die Behörde auch nicht nachvollziehen, wann die Umsatzsteuer fällig und damit verbunden der Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Folglich kann sie den Vorsteuerabzug ablehnen.

Welche Schwierigkeiten können bei Geschäftsvorfällen mit abweichendem Lieferdatum bzw. Leistungsdatum auftreten?

In vielen Fällen weicht bei Eingangs- oder Ausgangsrechnungen das Rechnungsdatum vom Leistungsdatum ab.

Beispiel: Ein Kunde erhält am 5. März eine Rechnung für eine Lieferung, die er bereits im Februar bezogen hat. Die Vorsteuer kann er somit erst im Voranmeldungszeitraum März in Abzug bringen. Die gelieferte Leistung soll aber in die Auswertungen des Monats Februar einfließen, damit eine klare periodengerechte Zuordnung erfolgt.

In der Praxis sind solche Fälle an der Tagesordnung und verursachen in den Buchhaltungsabteilungen jedes Mal enormen Abstimmungs- und Kontrollaufwand.

So ist im obigen Beispiel vorzugehen:

  • Der Rechnungsempfänger bucht den Nettorechnungsbetrag im Monat Februar gesondert als Verbindlichkeit. Damit wird die entsprechende Lieferung auch im Februar in den Auswertungen ausgewiesen.
  • Die eigentliche Verbuchung der Rechnung findet anschließend im März statt. Dabei muss dann der Nettorechnungsbetrag aus dem Monat Februar wieder ausgebucht werden.

Solange lediglich ein paar Belege zu bearbeiten, ist das unproblematisch. Liegt jedoch eine größere Anzahl von Geschäftsvorfällen mit voneinander abweichendem Leistungsdatum und Lieferdatum vor, so kostet dies die Buchführungskräfte viel Aufwand – sofern sie die entsprechenden Vorgänge komplett manuell buchen.

Inwieweit kann Software helfen, den Buchungsaufwand zu reduzieren?

Moderne Finanzbuchhaltungssysteme bieten Lösungen an, mit denen man Rechnungen bei abweichendem Liefer-/Leistungsdatum einfach und sicher verbuchen kann. Durch solche Systeme entsteht ein hoher Nutzen, weil entsprechende Vorgänge standardmäßig in einem Rutsch mit den übrigen Geschäftsvorfällen bearbeitet werden können – und zwar ohne vorherige Abstimmung und Kontrolle. Zusätzlich fallen die oben erwähnten Zwischenbuchungen weg.