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Lohnabrechnung

Rechtssicher abrechnen: Fristen, Neuregelungen und Praxiswissen für die Lohnbuchhaltung im Mittelstand.

Was die Zoll-Razzia auf Baustellen für die Lohnabrechnung bedeutet – 5 Dinge, die Bauunternehmen jetzt checken sollten
HR & Payroll

Was die Zoll-Razzia auf Baustellen für die Lohnabrechnung bedeutet – 5 Dinge, die Bauunternehmen jetzt checken sollten

Im März 2026 standen 3.200 Zöllnerinnen und Zöllner gleichzeitig auf deutschen Baustellen. Was steckt dahinter – und was sollten Bauunternehmen daraus mitnehmen?

5 Min. Lesezeit

Hintergrund zur bundesweiten Finanzkontrolle

Es war keine spontane Aktion: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls führt regelmäßig koordinierte Schwerpunktprüfungen durch – und die Baubranche steht dabei traditionell ganz oben auf der Liste. Im März 2026 waren bundesweit rund 3.200 Einsatzkräfte gleichzeitig auf Baustellen unterwegs. Geprüft wurde, ob Beschäftigte ordnungsgemäß angemeldet sind, ob Mindestlöhne eingehalten werden, ob Arbeitsgenehmigungen vorliegen – und ob Sozialleistungen zu Recht bezogen werden.

Die Zahlen aus dem Vorjahr zeigen, warum die Branche so stark im Fokus steht: Rund 60 Prozent der gesamten festgestellten Schadenssumme des Jahres 2025 entfielen auf das Baugewerbe. Über 10.000 Strafverfahren wurden allein in diesem Bereich eingeleitet. Und die Konsequenzen können gravierend sein: Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Dortmund verurteilte einen Bauunternehmer zu knapp drei Jahren Haft – wegen vorenthaltener Arbeitsentgelte in über 50 Fällen, Gesamtschaden knapp 2,7 Millionen Euro.

Doch was bedeutet das konkret für den Alltag eines Bauunternehmens? Wir haben die fünf wichtigsten Punkte zusammengestellt – nicht als Checkliste für den Worst Case, sondern als Orientierung für eine solide, zukunftsfähige Aufstellung.

1. An- und Abmeldungen: Der unterschätzte Dauerjob

Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist keine einmalige Aufgabe – sie ist ein laufender Prozess. Jede neue Kraft muss korrekt und rechtzeitig angemeldet sein, jeder Austritt korrekt abgemeldet. Klingt überschaubar, wird aber im Baugewerbe schnell zur Herausforderung: wechselnde Belegschaften, Saisonkräfte, Subunternehmer – die Fluktuation ist hoch, der Verwaltungsaufwand entsprechend.

Hinzu kommt: Wer als Generalunternehmer Subunternehmer einsetzt, trägt unter Umständen eine Mitverantwortung dafür, dass auch deren Beschäftigte ordnungsgemäß angemeldet sind. Die FKS prüft die gesamte Kette – nicht nur den Auftragnehmer vor Ort.

2. Sofortmeldepflicht: Keine Sekunde zu spät

Für bestimmte Beschäftigungsformen gilt im Baugewerbe die Sofortmeldepflicht – eine der strengsten Regelungen im deutschen Sozialversicherungsrecht. Die Anmeldung muss noch vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen, spätestens beim tatsächlichen Arbeitsbeginn. Nicht am Ende der Woche, nicht nach der Probearbeit – sondern unmittelbar vorher.

Steht ein Zöllner auf der Baustelle und eine neu eingesetzte Kraft ist noch nicht im System, ist das erklärungsbedürftig. Und aus einer Erklärung kann schnell ein Ordnungswidrigkeitsverfahren werden.

3. Mindestlohn: Mehr als eine Zahl

Im Baugewerbe gilt nicht einfach der gesetzliche Mindestlohn. Auf Basis der Tarifverträge – allen voran dem Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV) – gibt es branchenspezifische Mindestlöhne, die je nach Tätigkeit und Lohngruppe variieren. Diese Löhne müssen nicht nur gezahlt, sondern auch nachgewiesen werden können: durch lückenlose Stundenaufzeichnungen, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise.

Die FKS prüft nicht nur, ob der Mindestlohn auf dem Papier stimmt – sondern ob er tatsächlich und vollständig ausgezahlt wurde. Differenzen zwischen vereinbartem und tatsächlich geleistetem Stundenlohn sind ein häufiger Ansatzpunkt für weiterführende Ermittlungen.

4. Ausländische Beschäftigte: Mehrere Ebenen im Blick behalten

Auf vielen Baustellen arbeiten Beschäftigte aus dem EU-Ausland oder aus Drittstaaten. Hier greift ein eigenes Regelwerk: Liegen die erforderlichen Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigungen vor? Wurden entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer korrekt beim Zoll angemeldet – Stichwort A1-Bescheinigung und Entsendemeldung? Sind die im Herkunftsland geltenden Sozialversicherungsregelungen dokumentiert?

Die Anforderungen sind komplex und ändern sich regelmäßig. Wer hier nicht aktuell ist, riskiert Verstöße, die nicht böswillig, aber dennoch teuer sind.

5. Dokumentation: Im Ernstfall zählt jede Sekunde

Die FKS prüft nicht nur im Büro – sie beginnt auf der Baustelle, mit direkten Befragungen der Beschäftigten. Wer keine Auskunft geben kann oder will, weckt Misstrauen. Wer relevante Unterlagen nicht sofort vorlegen kann, gerät unter Druck.

Das bedeutet: Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, Anmeldebestätigungen und Genehmigungen sollten nicht irgendwo im Ordner schlummern, sondern jederzeit abrufbar sein – idealerweise digital und strukturiert. Denn die Prüfung vor Ort ist oft nur der Auftakt: Auffälligkeiten können tiefgreifende Ermittlungen auslösen, die sich über Monate hinziehen.

Fazit: Prüfdruck wird nicht nachlassen

Die Schwerpunktprüfungen der FKS sind kein Ausnahmezustand – sie sind fester Bestandteil einer langfristigen Strategie zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Für Bauunternehmen bedeutet das: Die Frage ist nicht ob der Zoll kommt, sondern wann.

Die gute Nachricht: Wer alle Pflichten rund um den Baulohn zuverlässig im Griff hat – An- und Abmeldungen, Sofortmeldungen, Nachweise, Dokumentation – muss eine Prüfung nicht fürchten. Das klingt simpel, ist in der Praxis aber aufwendig. Denn der Baulohn bringt weit mehr mit sich als die reine Abrechnung. Viele Bauunternehmen entscheiden sich deshalb, diese Aufgaben an einen spezialisierten Partner auszulagern – und gewinnen damit nicht nur Sicherheit, sondern auch wertvolle Zeit für ihr Kerngeschäft.

Alle Zahlen und Fakten basieren auf der offiziellen Statistikveröffentlichung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie der Pressemitteilung der Generalzolldirektion vom 10. März 2026. Die erste Bilanz der FKS finden Sie hier: Zoll online - Pressemitteilungen - Zoll überprüft das Baugewerbe - erste Bilanz der bundesweiten Schwerpunktprüfung

Lohnabrechnung: Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen abrechnen
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Lohnabrechnung: Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen abrechnen

Die Lohnabrechnung gehört zu den zentralen und zugleich anspruchsvollsten Aufgaben im Personalwesen. Besonders Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen sorgen oft für Unsicherheiten. Fehler können nicht nur Ärger bei Mitarbeitenden auslösen, sondern auch steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Dieser Beitrag erklärt, wie solche Zahlungen korrekt abgerechnet werden – und worauf dabei zu achten ist.

5 Min. Lesezeit

Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen: Definition und Unterschiede

  • Einmalzahlungen (sonstige Bezüge) sind zusätzliche Vergütungen außerhalb des regulären Monatslohns, zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, das 13. oder 14. Monatsgehalt, Jubiläumszuwendungen oder Urlaubsabgeltung. Sie können leistungsbezogen oder anlassgebunden sein und unterliegen der Steuer- sowie Sozialversicherungspflicht.
  • Boni: Hierbei handelt es sich um variable, meist leistungs- oder erfolgsabhängige Prämien, wie beispielsweise Vertriebsboni, Zielprämien oder Jahresboni. Sie gelten als sonstige Bezüge und werden wie Einmalzahlungen behandelt.
  • Sondervergütungen und Sachbezüge umfassen Leistungen, die über das Grundgehalt hinausgehen. Dazu gehören geldwerte Vorteile wie Firmenwagen oder Gutscheine sowie betriebliche Gesundheitsförderung. Während Überstundenvergütungen meist zum laufenden Lohn zählen, gelten für Sachbezüge spezielle Regeln: Sie bleiben bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Für die betriebliche Gesundheitsförderung gelten separate jährliche Freibeträge.

Damit Steuern und Sozialabgaben korrekt berechnet werden können, ist eine klare Klassifizierung entscheidend.

Steuerliche Behandlung von Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen

Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld unterliegen der Lohnsteuer als sonstige Bezüge.

Für außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen oder mehrjährige Boni) ist eine Begünstigung durch die Fünftelregelung nach § 34 EStG seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar. Um von der steuerlichen Tarifermäßigung zu profitieren, können Arbeitnehmer diese im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Arbeitgeber bleiben unabhängig davon verpflichtet, die betreffenden Zahlungen in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.

Reguläre Boni und Prämien werden als sonstige Bezüge versteuert. Sachbezüge bleiben bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich steuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Arbeitgeber müssen alle Sonderzahlungen korrekt ausweisen, um Haftungsrisiken bei der Lohnsteuer zu vermeiden.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Die meisten lohnsteuerpflichtigen Zahlungen unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), es gibt jedoch Ausnahmen.

Beispiele: Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen sozialversicherungsfrei.

Bei Einmalzahlungen ist der Zahlungszeitpunkt maßgeblich: Werden sie zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt, ist gegebenenfalls die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV zu beachten. Dabei handelt es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Regelung, nach der Einmalzahlungen (z. B. Boni oder Weihnachtsgeld), die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt werden, dem Vorjahr zugeordnet werden.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bzw. die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird und das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber bestand.

Weitere Informationen: Deutsche Rentenversicherung

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Praktische Umsetzung in der Lohnabrechnung

Damit Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen korrekt abgerechnet werden, sollten Arbeitgeber Folgendes beachten:

  1. Klassifizierung der Zahlung: Eindeutige Zuordnung als Einmalzahlung, Bonus oder Sondervergütung.
  2. Erfassung des Bruttobetrags: Korrekte Eingabe in das Lohnabrechnungssystem als “sonstiger Bezug”.
  3. Steuer und Sozialversicherung:
    1. Prüfen, ob ein Sachbezug (50-Euro-Grenze) oder eine voll steuerpflichtige Geldleistung vorliegt.
    2. Die Beschäftigten darauf hinweisen, dass sie die Fünftelregelung, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, nur noch im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen können.
    3. Die Inflationsausgleichsprämie ist ausgelaufen und kann ab 2025 nicht mehr steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden.
    4. Prüfen, ob die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV anzuwenden ist.
  4. Dokumentation: Transparentes Ausweisen aller Zahlungen für interne Kontrollen und externe Prüfungen.

Eine aktuelle und ITSG-geprüfte Lohnabrechnungssoftware erleichtert diese Prozesse, reduziert Fehler und unterstützt Arbeitgeber bei der Erstellung rechtssicherer Abrechnungen.

Sonderfälle in der Lohnabrechnung

Besondere Aufmerksamkeit erfordern:

  • Boni mit rückwirkender Auszahlung: Erfolgsprämien für vergangene Monate müssen zum Auszahlungszeitpunkt versteuert werden und sind SV-pflichtig.
  • Kündigungen: Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsabgeltung) sind tarif-/arbeitsvertraglich anteilig zu berechnen.
  • Sachbezüge und Gutscheine: Bis zu 50 Euro/Monat steuer- und SV-frei (bei Vorliegen der Sachbezugsvoraussetzungen); eine Prüfung ist zwingend erforderlich.

Fazit

Die korrekte Abrechnung von Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen ist für Unternehmen unverzichtbar. Mit klar definierten Prozessen, geschultem Personal und einer ITSG-geprüften Lohnabrechnungssoftware lassen sich Zahlungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich korrekt abwickeln. Unternehmen, die dies umsetzen, sichern ihre Rechtskonformität und stärken zugleich ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie die Zufriedenheit ihrer Mitarbeitenden.

FAQ – Lohnabrechnung: Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen (Deutschland)

Was sind Einmalzahlungen in der Lohnabrechnung?

Einmalzahlungen sind unregelmäßige Zusatzvergütungen, zu denen beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresboni oder Jubiläumszuwendungen zählen. Sie können leistungsbezogen oder nicht leistungsbezogen sein. Sie unterliegen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht.

Wie werden Boni korrekt in der Lohnabrechnung abgerechnet?

Boni sind leistungs- oder erfolgsabhängige Zahlungen (z. B. Vertriebsboni, Zielprämien). Sie werden als sonstige Bezüge regulär lohnsteuerpflichtig behandelt (Ermittlung der Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle) und sind sozialversicherungspflichtig. Dabei wird nicht nur die monatliche, sondern die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Eine korrekte Lohnart-Kennzeichnung verhindert Abrechnungsfehler.

Welche Zahlungen zählen als Sondervergütungen?

Sondervergütungen sind unregelmäßige Zahlungen außerhalb des laufenden Monatslohns, wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13./14. Monatsgehalt oder Jubiläumszuwendungen. Sie basieren auf Einzelvertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung und werden steuerlich als sonstige Bezüge sowie sozialversicherungspflichtig abgerechnet.

Wie werden Einmalzahlungen steuerlich behandelt?

Einmalzahlungen gelten als “sonstige Bezüge” im Sinne des Lohnsteuerrechts und unterliegen der Lohnsteuer. Für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG kann die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet werden. Stattdessen können Arbeitnehmer diese Tarifermäßigung im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen. Eine klare Dokumentation vermeidet Abrechnungsfehler.

Welche Sozialversicherungsregeln gelten für Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen?

Grundsätzlich sind alle lohnsteuerpflichtigen Zahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Der Zahlungszeitpunkt ist entscheidend: Bei Auszahlungen im Januar bis März ist die Märzklausel zu prüfen (Zuordnung zum Vorjahr).

Ausnahmen: Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 50 Euro pro Monat oder Aufmerksamkeiten (z. B. Sachgeschenke zum persönlichen Jubiläum) bis zu 60 Euro sind unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sozialversicherungsfrei. Klassische Geld-Jubiläumsprämien sind hingegen voll beitragspflichtig.

Wie können Unternehmen Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen korrekt abrechnen?

Unternehmen klassifizieren Zahlungen als “sonstige Bezüge” oder als Sachbezug. Sie erfassen den geldwerten Vorteil in der Lohnsoftware und berechnen die Lohnsteuer unter Beachtung von Freigrenzen (z. B. 50 Euro für Sachbezüge). Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze fällig, wobei für Auszahlungen zwischen Januar und März die Märzklausel zu prüfen ist. Eine lückenlose Dokumentation ist für spätere Betriebsprüfungen essenziell. Moderne Lohnsoftware unterstützt dabei, diese Prozesse rechtssicher zu automatisieren.

Welche Sonderfälle erfordern besondere Aufmerksamkeit?

Hierzu zählen rückwirkend gezahlte Boni (maßgeblich ist der Auszahlungszeitpunkt), tariflich oder vertraglich geregelte anteilige Einmalzahlungen bei Mitarbeiteraustritten sowie Sachbezüge und Gutscheine, bei denen die Freigrenze (50 Euro pro Monat) und die Sozialversicherungsfreiheit zu prüfen sind.

Aktuelle Tariflöhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen im Bauhauptgewerbe 2026
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Aktuelle Tariflöhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen im Bauhauptgewerbe 2026

Seit dem 1. April 2024 gilt der neue Tarifvertrag für das Bauhauptgewerbe in Deutschland. Die Vereinbarung sieht gestaffelte Entgelterhöhungen vor – in drei Stufen. Besonders relevant für Bauunternehmen: Der April 2024 ist ein sogenannter Nullmonat, das heißt, die Lohnerhöhungen greifen erst ab Mai 2024. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die aktuell gültigen Tariflöhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen – mit regionaler Differenzierung nach West, Ost und Berlin. Außerdem können Sie alle Tabellen kostenlos als PDF herunterladen.

5 Min. Lesezeit

Was Bauunternehmen zur aktuellen Tarifrunde wissen sollten

Die Tarifverhandlungen im Bauhauptgewerbe 2024 führten zu einer dreistufigen Anhebung der Löhne und Gehälter. Die zweite Stufe tritt zum 1. April 2025 in Kraft. Im Fokus stehen dabei:

  • Tariflöhne für gewerbliche Arbeitnehmer
  • Gehälter für Angestellte und Poliere
  • Unveränderte Ausbildungsvergütungen

Weitere Details zur ersten Stufe der Tarifrunde und zum Ablauf der Verhandlungen finden Sie in unserem Hintergrundbeitrag zur Tarifrunde im Baugewerbe.

Tarifentwicklung 2026: Dritte Stufe und bundesweite Ost-West-Angleichung

Zum 1. April 2026 tritt im Bauhauptgewerbe die dritte Stufe des aktuellen Entgelt-Tarifvertrags in Kraft. In diesem Zuge werden die Tariflöhne und Gehälter im Tarifgebiet West nochmals angehoben. Gleichzeitig erfolgt die vollständige Ost-West-Angleichung: Die Entgelte im Tarifgebiet Ost werden auf das West-Niveau angehoben.

Damit gelten ab April 2026 bundesweit einheitliche Tariflöhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, ohne regionale Unterschiede zwischen Ost und West. Die Tarifregelung schließt den mehrstufigen Anpassungsprozess ab, der seit 2024 vereinbart wurde, und sorgt für klare und einheitliche Rahmenbedingungen im gesamten Bauhauptgewerbe.

Tariflöhne im Bauhauptgewerbe ab 1. April 2026

Tariflöhne West-, Ostdeutschland und Berlin

Die nachfolgende Tabelle zeigt die tariflich vereinbarten Stundenlöhne, den Bauzuschlag und den Gesamtstundenlohn für gewerbliche Beschäftigte in ganz Deutschland:

Lohngruppe TL in € BZ in € GTL in €
6
28,06
1,66
29,72
5
25,77
1,52
27,29
4 (Ecklohn)
24,60
1,45
26,05
3
22,64
1,33
23,97
2a
22,10
1,30
23,40
2b
20,02
1,18
21,20
2
17,69
1,04
18,73
1
14,98
0,88
15,86
4 (Fliesen-, Platten-, Mosaikleger)
25,34
1,50
26,84
4 (Baumaschinenführer)
24,98
1,47
26,45

TL = Tarifstundenlohn, BZ = Bauzuschlag 5,9 % vom TL, GTL = Gesamtstundenlohn

Gehälter für Angestellte und Poliere ab 1. April 2026

Tarifgehälter – gewerkschaftlich vereinbart (bundesweit)

Die Gehaltstabelle gilt für alle Angestellten und Poliere im Bauhauptgewerbe:

Tarifgruppe in €
A I
2.983,00
A II
3.400,00
A III
3.862,00
A IV
4.339,00
A V
4.830,00
A VI
5.340,00
A VII
5.878,00
A VIII
6.432,00
A IX
7.145,00
A X
7.961,00

Spezielle Tarifgehälter im feuerungstechnischen Gewerbe

Für Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe gelten abweichende Gehaltstabellen:

Tarifgruppe West, Ost, Berlin, in € Hamburg, in €
Feuerungs- und Ofenbau, Koksofen- und Gaswerks-ofenbau sowie Ofenmeister
6.496,00
6.549,00
Schornsteinbau
6.763,00
6.81100

Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe werden erhöht

Gewerblicher Bereich

Ausbildungsjahr in €
1.
1.122,00
2.
1.351,00
3.
1.610,00
4.
1.714,00
Feuerungstechnisches Gewerbe
1.
1.122,00
2.
1.395,00
3.
1.719,00

Kaufmännischer/technischer Bereich

Ausbildungsjahr in €
1.
1.122,00
2.
1.247,00
3.
1.507,00

Weitere gesetzliche Änderungen seit Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 gelten für Unternehmen im Baugewerbe zusätzliche Regelungen:

  • Anhebung des Mindestlohns
  • Neue Geringfügigkeitsgrenze
  • Geänderte Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
  • Neue Beiträge zur Wegezeitentschädigung

Diese Regelungen gelten bundesweit, also unabhängig von Region oder Branche.

Lohngruppen im Baugewerbe – aktuelle Übersicht

Für die Einordnung von Mitarbeitenden gelten folgende Lohngruppen (bundeseinheitlich):

Lohngruppe Bezeichnung
2 / 2a / 2b
Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer
3 / 3a
Facharbeiter, Baugeräteführer, Berufskraftfahrer
4
Spezialfacharbeiter, Baumaschinenführer
5
Vorarbeiter, Baumaschinen-Vorarbeiter
6
Werkpolier, Baumaschinen-Fachmeister
Mindestlohn 2026: Neue Werte & Geringfügigkeitsgrenze für Baubetriebe
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Mindestlohn 2026: Neue Werte & Geringfügigkeitsgrenze für Baubetriebe

Ab dem 1. Januar 2026 treten wichtige Änderungen beim gesetzlichen Mindestlohn sowie der Geringfügigkeitsgrenze in Kraft. Für Unternehmen und Beschäftigte in der Baubranche, im Garten- und Landschaftsbau sowie in bestimmten Handwerken bedeutet dies: Löhne, Midi-Job-Grenzen und branchenspezifische Tariflöhne passen sich erneut an. Hier finden Sie alle relevanten Werte und Informationen im Überblick.

5 Min. Lesezeit

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 2026

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 01.01.2026 von 12,82 € auf 13,90 € pro Stunde. Dies betrifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht unter spezielle Tarifverträge fallen.

Neue Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich

Mit der Anpassung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs:

  • Minijobs: bis 603,00 € monatlich
  • Midi-Job-Übergangsbereich: von 603,01 € bis 2.000,00 €

Diese Anpassungen sollen sicherstellen, dass geringfügig Beschäftigte trotz Lohnerhöhung nicht in die Sozialversicherungspflicht rutschen.

Branchen, für die der Mindestlohn gilt

Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € gilt für folgende Branchen:

  • Bauhauptgewerbe (für alle ab 01.01.2022 neu abgeschlossenen Arbeitsverträge)
  • Garten- und Landschaftsbau

Tariflicher Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

Für das Dachdeckerhandwerk gelten ab 01.01.2026 folgende angepasste tarifliche Mindestlöhne:

  • Ungelernte Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Mindestlohn 1): 14,96 €/Stunde
  • Gelernte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Mindestlohn 2): 16,60 €/Stunde

Mindestlöhne im Maler-, Lackierer- und Gerüstbauerhandwerk

Maler- und Lackiererhandwerk (ab 01.08.2025):

  • Ungelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 1): 12,82 €/Stunde, ab 01.01.2026 13,90 €/Stunde
  • Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen, Mindestlohn 2): 15,55 €/Stunde

Gerüstbauerhandwerk (ab 01.01.2026):

  • Alle gewerblichen Arbeitnehmer: 14,35 €/Stunde

Fazit: Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Erhöhung des Mindestlohns und der Geringfügigkeitsgrenze bedeutet für Arbeitgeber angepasste Lohnabrechnungen und höhere Personalkosten. Beschäftigte profitieren von besseren Verdienstmöglichkeiten, insbesondere im Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk und Garten- und Landschaftsbau. Arbeitgeber sollten ihre Verträge, Abrechnungssysteme und Minijob-Regelungen rechtzeitig prüfen, um ab Januar 2025 rechtskonform zu handeln.

Jahreswechsel Lohnabrechnung: Fristen und Aufgaben im Überblick
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Jahreswechsel Lohnabrechnung: Fristen und Aufgaben im Überblick

Der Jahreswechsel bringt für Personalabteilungen und Lohnbuchhaltungen jedes Jahr zusätzlichen Aufwand mit sich. Besonders in der Lohnabrechnung gibt es feste Fristen und Aufgaben, die unbedingt eingehalten werden müssen, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen und reibungslose Prozesse sicherzustellen. In diesem Beitrag erhalten Sie einen klaren Überblick über alle wichtigen Aufgaben und Stichtage – vom Lohnsteuerjahresausgleich über Sozialversicherungsmeldungen bis hin zu Unfallversicherung und betrieblicher Altersvorsorge.

5 Min. Lesezeit

Lohnsteuerjahresausgleich

Nach § 42b Abs. 1 Satz 2 EStG sind alle Unternehmen, die am 31. Dezember mindestens zehn steuerpflichtige Mitarbeiter beschäftigen, verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Dieser erfolgt in der Regel im Rahmen der Dezember-Lohnabrechnung.

⇒ Frist: bis zum 28. Februar des Folgejahres

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO müssen Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung erstellen. Sie enthält alle relevanten Beschäftigungsdaten, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld) und den steuerpflichtigen Bruttolohn. Mit der Abrechnung Dezember wird diese Bescheinigung gedruckt, archiviert und dem Arbeitnehmer ausgehändigt.

⇒ Frist: bis zum 28. Februar des Folgejahres

Jahresmeldung an die Sozialversicherung

Nach § 10 Abs. 1 DEÜV sind Jahresmeldungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erforderlich. Suiteify erstellt diese Meldungen automatisch mit dem Monatsabschluss / DEÜV-Hauptmeldelauf Januar 2026.
Eine Kopie wird üblicherweise den Mitarbeitern ausgehändigt.

⇒ Frist: bis zum 15. Februar des Folgejahres

Unfallversicherung: UV-Jahresmeldung und Lohnnachweis

Für die Unfallversicherung sind zwei Meldungen notwendig:

  • UV-Jahresmeldung (§ 28a Abs. 2a SGB IV)
    Diese Meldung mit dem Grund 92 wird mit dem Monatsabschluss Dezember 2025 automatisch erzeugt und versendet.
  • Lohnnachweis (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII)
    Nach dem Monatsabschluss 12/2025 wird der UV-Lohnnachweis archiviert. Vor Freigabe sollten alle Gefahrtarifstellen, Arbeitsstunden und Entgelte überprüft werden, bevor der Lohnnachweis an die zuständige Berufsgenossenschaft gesendet wird.

⇒ Meldefrist: bis zum 16. Februar des Folgejahres

Weitere Arbeiten zum Jahreswechsel

  • Resturlaub prüfen:
    Überprüfen Sie offene Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr und informieren Sie Ihre Mitarbeiter.
    ⇒ Frist: frühzeitig vor dem Jahresende und erneut vor dem 31. März des Folgejahres
  • Abstimmung und Abschluss der Lohnkonten:
    Stimmen Sie alle Lohn- und Gehaltskonten ab und schließen Sie diese ab, bevor Sie ins neue Kalenderjahr wechseln.
    ⇒ Frist: bis zum 31. Dezember des aktuellen Jahres
  • Betriebliche Altersvorsorge:
    Melden Sie nach dem Jahreswechsel die Beiträge an die Versorgungseinrichtung, falls Beiträge aus versteuertem oder verbeitragtem Entgelt finanziert wurden (§ 5 (3) LStDV).
    ⇒ Frist: bis zum 28. Februar des Folgejahres

Fazit

Der Jahreswechsel ist für Personal- und Lohnabteilungen eine entscheidende Phase, in der keine Fristen versäumt werden dürfen. Vom Lohnsteuerjahresausgleich über Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsmeldungen bis hin zur betrieblichen Altersvorsorge – eine sorgfältige Planung spart Zeit, reduziert Fehler und stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Lohnabrechnung 2026: Die Änderungen im Überblick
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Lohnabrechnung 2026: Die Änderungen im Überblick

Zum Jahreswechsel 2026 ändern sich zentrale Werte in der Lohnabrechnung: Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro, die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Der Beitrag fasst diese und weitere Änderungen zusammen, darunter Midijob-Übergangsbereich, Mindestausbildungsvergütung und Beitragsbemessungsgrenzen.

5 Min. Lesezeit

Zum Jahreswechsel ändern sich zahlreiche Werte, die direkt in Ihre Lohnabrechnung einfließen: Mindestlohn, Minijob-Grenze, Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und mehr. Dieser Beitrag fasst zusammen, was ab 2026 gilt, und zeigt Ihnen anhand einer Checkliste, was Sie jetzt prüfen sollten.

Mindestlohn 2026: Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das betrifft alle geringfügig und regulär Beschäftigten und wirkt sich direkt auf Ihre Lohnkosten und Ihre Stundenplanung aus. Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro vorgesehen.

Minijob-Grenze 2026: Neue Verdienstobergrenze

Da Mindestlohn und Minijob-Grenze miteinander gekoppelt sind, steigt die monatliche Verdienstgrenze zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro. Die jährliche Höchstgrenze liegt damit bei 7.236 Euro. Prüfen Sie die Arbeitszeitmodelle Ihrer Minijobber, damit diese die Grenze bei der Lohnabrechnung 2026 nicht versehentlich überschreiten.

Auch der Übergangsbereich für Midijobs verschiebt sich entsprechend: Er reicht ab Januar 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. In diesem Bereich bleiben für Beschäftigte reduzierte Sozialabgaben möglich.

Mindestausbildungsvergütung 2026 für Azubis

Im Jahr 2026 beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr 724 Euro. In den folgenden Lehrjahren steigt die Vergütung um 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent gegenüber dem ersten Lehrjahr. Tarifliche Abweichungen sind in einzelnen Branchen möglich.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Für die Lohnabrechnung 2026 gelten bundeseinheitlich folgende Werte:

Versicherungszweig Monatlich Jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Knappschaftliche Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €

Zusätzlich gilt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie beträgt 6.450 Euro pro Monat beziehungsweise 77.400 Euro pro Jahr.

Beitragssätze 2026: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei 14,6 Prozent, während der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 2,9 Prozent steigt. Der tatsächliche Zusatzbeitrag hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab und kann davon abweichen. Prüfen Sie ihn daher für jede Kasse einzeln.

In der Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz bei 3,6 Prozent, der Zuschlag für Kinderlose bei 0,6 Prozent und der Abschlag für Eltern ab dem zweiten Kind bei 0,25 Prozent je Kind, maximal 1 Prozent.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent), zur Rentenversicherung (18,6 Prozent) und die Insolvenzgeldumlage (0,15 Prozent) bleiben unverändert.

Diese Werte legt die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 fest, die der Bundesrat am 21. November 2025 bestätigt hat.

Grundfreibetrag 2026: Steuerliche Entlastung für Beschäftigte

Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2026 auf 12.348 Euro, für Ehepaare beziehungsweise Lebenspartner auf 24.696 Euro. Diese Werte legt das Steuerfortentwicklungsgesetz fest.

Durch die Anhebung gegenüber den Werten aus 2025 (12.096 Euro beziehungsweise 24.192 Euro) bleiben höhere Einkommen steuerfrei. Das führt zu geringeren Lohnsteuerabzügen und höheren Nettolöhnen Ihrer Beschäftigten. Die Anpassung erfolgt automatisch in der Lohnabrechnung ab Januar 2026.

Verpflegungsmehraufwand und Sachbezugswerte 2026

Für Verpflegung gelten ab 2026 folgende Sachbezugswerte:

Mahlzeit Monatlich Kalendertäglich
Frühstück 71,00–71,10 € 2,37 €
Mittag- oder Abendessen 137,00–137,10 € 4,57 €
Vollverpflegung 345,00 € 11,50–11,51 €

Der bundeseinheitliche Wert für eine freie Unterkunft (inklusive Heizung und Beleuchtung) beträgt monatlich 285 Euro, täglich 9,50 Euro. Abweichend davon können Sie den ortsüblichen Mietpreis ansetzen, wenn der Tabellenwert unbillig ist. Aus Verpflegung und Unterkunft ergibt sich damit insgesamt ein Sachbezugswert von 630 Euro im Monat.

Bei Gemeinschaftsunterkünften gelten abgestufte Abschläge von bis zu 60 Prozent bei Mehrfachbelegung. Diese müssen Sie bei mehreren Minderungen addieren.

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland bleiben unverändert: 14 Euro ab acht Stunden, 28 Euro bei 24 Stunden und 14 Euro für An- und Abreisetage. Für Auslandsdienstreisen hat das Bundesministerium der Finanzen die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten ab dem 1. Januar 2026 mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 veröffentlicht. Änderungen gegenüber den bis Ende 2025 geltenden Werten sind darin fett gekennzeichnet. Prüfen Sie die für Ihre Reiseländer maßgeblichen Beträge direkt anhand dieser Übersicht, bevor Sie Ihre Reisekostenrichtlinie aktualisieren.

Zudem entfällt auf der Lohnsteuerbescheinigung 2026 die bisherige Zeile 28. Durch die angehobene Beitragsbemessungsgrenze steigen außerdem die steuerlichen und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

Entfernungspauschale steigt 2026

Ab dem 1. Januar 2026 gilt die Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) dauerhaft mit 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Das ist für Lohnsteuerfragen bei Fahrkostenzuschüssen und für die private Steuererklärung Ihrer Beschäftigten relevant.

Betriebsveranstaltungen 2026: Freibetrag weiterhin 110 Euro

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt bei 110 Euro je Mitarbeiter und Veranstaltung. Überschreiten Sie diesen Wert, versteuern Sie den Mehrbetrag wie bisher pauschal mit 25 Prozent. Das ist besonders bei der Planung von Weihnachtsfeiern und Firmenevents wichtig.

Kinderkrankengeld: Mehr Tage für Eltern

Ab 2026 gelten folgende Regelungen zum Kinderkrankengeld:

  • 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind,
  • 30 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch insgesamt höchstens 35 Arbeitstage je Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstage für Alleinerziehende pro Kalenderjahr. Eltern erhalten Kinderkrankengeld auch, wenn sie ihr krankes Kind ins Krankenhaus begleiten. Diese Tage rechnen Sie nicht auf den übrigen Anspruch an. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung.

Dienstwagen 2026: Steuerliche Förderung für Elektromobilität

Für rein elektrische Dienstwagen gilt weiterhin eine steuerliche Begünstigung. Bis zum 31. Dezember 2030 ziehen Sie bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von maximal 100.000 Euro nur ein Viertel des Listenpreises zur Berechnung des geldwerten Vorteils heran. Für Beschäftigte mit einem E-Dienstwagen bleibt das Modell damit attraktiv.

Die pauschalen Erstattungen für Ladekosten von Elektro- und Hybridfahrzeugen laufen zum 1. Januar 2026 aus. Prüfen Sie deshalb Ihre internen Regelungen zur Erstattung von Ladekosten, etwa über die Reisekostenabrechnung oder individuelle Vereinbarungen, und passen Sie diese an die Lohnabrechnung 2026 an.

Sofortmeldepflicht im Friseur- und Kosmetikgewerbe

Ab dem 1. Januar 2026 zählen Friseur- und Kosmetikbetriebe zu den sofortmeldepflichtigen Branchen nach § 28a SGB IV. Für neue Beschäftigungsverhältnisse ist damit bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Sofortmeldung an die Sozialversicherung erforderlich. Passen Sie Ihre Onboarding-Prozesse, Checklisten für neue Mitarbeitende und Ihre Lohnabrechnungssoftware entsprechend an, um Bußgelder wegen verspäteter Meldungen zu vermeiden.

Aktivrente 2026: Steuerfreier Hinzuverdienst im Rentenalter

Die Aktivrente ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf am 15. Oktober 2025 auf den Weg gebracht, der Bundestag beschloss ihn am 5. Dezember 2025, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu.

Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, können bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Das gilt unabhängig davon, ob sie bereits eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Nicht begünstigt sind Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, aus einem Beamtenverhältnis, als Abgeordnete oder aus Minijobs.

Für Sie als Arbeitgeber ändert sich beim Ablauf wenig: Die Aktivrente muss nicht beantragt werden, Sie berücksichtigen den Freibetrag automatisch in der Lohnabrechnung. Der Freibetrag lässt sich immer nur in einem Beschäftigungsverhältnis pro Monat nutzen. Auf den Hinzuverdienst bis 2.000 Euro fällt keine Lohnsteuer an, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aber weiterhin fällig. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, versteuert den übersteigenden Betrag regulär.

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Häufige Fragen zur Lohnabrechnung 2026

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026? 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro vorgesehen.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026? 

Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Der Übergangsbereich für Midijobs reicht von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich.

Welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2026? 

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich, für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich und für die knappschaftliche Rentenversicherung 10.400 Euro monatlich beziehungsweise 124.800 Euro jährlich.

Ändern sich die Beitragssätze der Sozialversicherung 2026? 

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei 14,6 Prozent, der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt auf 2,9 Prozent. Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage bleiben in ihren Beitragssätzen unverändert.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026? 

Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro, für Ehepaare beziehungsweise Lebenspartner auf 24.696 Euro.

Was ist die Aktivrente und wer kann sie nutzen? 

Die Aktivrente ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie erlaubt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuzuverdienen. Selbstständige, Beamtinnen und Beamte, Abgeordnete und Minijobber sind davon ausgenommen.

Was ändert sich bei Sachbezugswerten und Reisekosten 2026? 

Die Sachbezugswerte steigen auf 345 Euro für freie Verpflegung und 285 Euro für freie Unterkunft, insgesamt 630 Euro monatlich. Die Inlandspauschalen für Verpflegungsmehraufwand bleiben unverändert. Die Auslandsreisepauschalen hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 für 2026 neu veröffentlicht.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Prüfen Sie insbesondere die Auslandsreisepauschalen und die individuellen Zusatzbeiträge Ihrer Krankenkasse vor der Umsetzung anhand der amtlichen Quellen. Ziehen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung oder Ihr Lohnbüro hinzu.

Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen
HR & Payroll

Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen

Die Digitalisierung und die Energiewende stellen viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Um Arbeitsplätze zu sichern und Beschäftigte für die neuen Anforderungen fit zu machen, hat die Bundesregierung zum 1. April 2024 das Qualifizierungsgeld eingeführt. Die neue Lohnersatzleistung soll Betrieben dabei helfen, vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer durch Weiterbildungen im Unternehmen zu halten. Doch wie funktioniert das Qualifizierungsgeld genau? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie beantragen Arbeitgeber die finanzielle Unterstützung?

5 Min. Lesezeit

Was ist das Qualifizierungsgeld?

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die in ihrer Funktionsweise dem Kurzarbeitergeld ähnelt. Es wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“, kurz: Weiterbildungsgesetz, im Sommer 2023 eingeführt. Seit dem 1. April 2024 können Arbeitgeber, deren Mitarbeiter vom Strukturwandel betroffen sind, diese Leistung für ihre Beschäftigten beantragen.

Die Zielsetzung des Qualifizierungsgeldes ist es, Arbeitsplätze zu erhalten, indem Mitarbeiter durch Weiterbildungsmaßnahmen die erforderlichen Qualifikationen für die sich wandelnden Anforderungen erlangen. Voraussetzung für den Bezug der Entgeltersatzleistung ist, dass die Fortbildung die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers beim aktuellen Arbeitgeber ermöglicht.

Wer hat Anspruch auf Qualifizierungsgeld?

Anspruch auf Qualifizierungsgeld haben Arbeitnehmer, die aufgrund des Strukturwandels eine Weiterbildung absolvieren müssen und hierdurch Einkommenseinbußen erleiden. Dabei spielen weder die Größe des Unternehmens noch das Alter oder die bisherigen Qualifikationen der Beschäftigten eine Rolle.

Ein typisches Beispiel sind Unternehmen der Automobilbranche: Wenn die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Elektroantriebe umgestellt wird, benötigen die Mitarbeiter neue Kenntnisse, um weiterhin in ihrem Betrieb arbeiten zu können. Für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld beantragen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug der Leistung?

Die entscheidende Voraussetzung für den Bezug von Qualifizierungsgeld ist ein Qualifizierungsbedarf, der seine Ursache im Strukturwandel hat. Dieser Bedarf muss einen wesentlichen Anteil der Belegschaft betreffen:

Gesamtzahl der Mitarbeiter

Betroffener Anteil der Belegschaft

ab 250 Beschäftigten

mindestens 20 Prozent

unter 250 Beschäftigten

mindestens 10 Prozent

Unternehmen müssen den Qualifizierungsbedarf in einer betrieblichen Regelung festhalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag zu verankern. Beschäftigt ein Betrieb weniger als zehn Mitarbeiter, reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers über den bestehenden Qualifizierungsbedarf aus.

Um das Qualifizierungsgeld erfolgreich beantragen zu können, müssen Unternehmen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Umfang: Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen. Diese können aber auf mehrere Blöcke aufgeteilt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit absolviert wird. Auch berufsbegleitende Modelle sind möglich.
  • Zulassung: Die Weiterbildung muss von der Zulassungsstelle für die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein.
  • Inhalt: Die zu absolvierende Weiterbildung muss über rein arbeitsplatzbezogene Kenntnisse hinausgehen und darf keine kurzfristige Anpassungsqualifizierung darstellen. Laut Bundesagentur für Arbeit schließt dies beispielsweise Schulungen für den Umgang mit betriebsspezifischen Softwarelösungen von der Förderung aus.
  • Zustimmung: Die Beschäftigten müssen der Weiterbildung zustimmen.
  • Antragstellung: Der Antrag muss rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildung, bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
  • Kostenübernahme: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Weiterbildung.

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Wie berechnet sich die Höhe des Qualifizierungsgelds?

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz. Bei Eltern von mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 Prozent. Bei der Nettoentgeltdifferenz handelt es sich um den Unterschied zwischen dem beitragspflichtigen Nettoentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem verringerten Arbeitsentgelt während der Weiterbildung (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum. Dieser muss spätestens drei Monate vor dem Beginn der Weiterbildung abgerechnet worden sein.

Rechenbeispiel:

Ein Mitarbeiter verdient bei einer 40-Stunden-Woche regulär 2.200 Euro netto im Monat. Infolge der Weiterbildung arbeitet er nur noch 25 Stunden pro Woche und erhält deshalb lediglich ein Entgelt von 1.375 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 825 Euro (2.200 Euro – 1.375 Euro).

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent von 825 Euro, also 495 Euro. Hat der Mitarbeiter mindestens ein Kind, erhöht sich der Betrag auf 552,75 Euro (67 Prozent von 825 Euro). Der Gesamtverdienst während der Qualifizierung beträgt also 1.870 Euro (ohne Kind) bzw. 1.927,75 Euro (mit Kind). Der Arbeitgeber zahlt den Betrag an den Arbeitnehmer aus und erhält ihn anschließend von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Darf der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken?

Da das Qualifizierungsgeld lediglich 60 beziehungsweise 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz abdeckt, verbleibt eine Lücke zum regulären Nettogehalt des Arbeitnehmers. Diese Lücke können Arbeitgeber durch eine zusätzliche Aufstockung schließen, ohne dass dieser Betrag auf das Qualifizierungsgeld angerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die insgesamt an den Beschäftigten ausgezahlte Summe das reguläre Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Bezogen auf das zuvor genannte Rechenbeispiel hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Mitarbeiter ohne Kinder eine anrechnungsfreie Aufstockung von 330 Euro zu zahlen (2.200 Euro reguläres Netto-Entgelt abzüglich 1.870 Euro Qualifizierungsgeld).

Wird ein Nebeneinkommen des Beschäftigten angerechnet?

Erfreuliche Nachricht: Übte der Arbeitnehmer seine Nebenbeschäftigung bereits im Referenzzeitraum aus, also vor Beginn der Weiterbildung, bleibt dieses Nebeneinkommen anrechnungsfrei. Wird die Nebentätigkeit jedoch erst nach dem Referenzzeitraum aufgenommen, gelten folgende Regelungen:

  • Angestellte: Nachdem die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Werbungskosten abgezogen wurden, gilt noch ein Freibetrag von 165 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden auf das Qualifizierungsgeld angerechnet.
  • Selbstständige: Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden 30 Prozent der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben angesetzt. Für den verbleibenden Betrag gelten dieselben Regelungen wie für Angestellte.

Qualifizierungsgeld beantragen: So funktioniert’s

Das Qualifizierungsgeld beantragen Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit direkt online. Hierfür laden sie auf der Website der Arbeitsagentur die erforderlichen Formulare herunter und füllen sie aus.

  • Antrag auf Qualifizierungsgeld: Angaben zum Betrieb, zur Weiterbildungsmaßahme und der Höhe des Qualifizierungsgeldes
  • Teilnehmerliste: Auflistung der teilnehmenden Personen (bei einer identischen Weiterbildungsmaßnahme reicht ein Antrag für mehrere Teilnehmer)
  • Abrechnungsliste: zur genauen Aufschlüsselung der Lohnzusammensetzung der Teilnehmer und damit der Berechnungsgrundlage des Qualifizierungsgeldes
  • Erklärung des Beschäftigten: Einverständniserklärung der Teilnehmer mit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme

Anschließend lädt der Arbeitgeber die ausgefüllten Formulare online bei der Bundesagentur für Arbeit hoch. Damit ist der Antrag erfolgreich gestellt. Dies muss mindestens drei Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme erfolgen.

Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist
HR & Payroll

Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist

Nach monatelangem Tauziehen wurde nun endlich das Wachstumschancengesetz verabschiedet, am 22. März 2024 gab es die finale Zustimmung des Bundesrates. Der gefundene Kompromiss weicht allerdings von den ursprünglichen Plänen ab, auch mit Blick auf die Entgeltabrechnung. Hier ein Überblick.

5 Min. Lesezeit

Sobald das Wachstumschancengesetz in Kraft tritt, werden die darin enthaltenen steuerlichen Änderungen zu einem neuen Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung führen. Arbeitgeber werden den Lohnsteuerabzug für ihre Beschäftigten voraussichtlich ab Januar 2024 rückwirkend korrigieren müssen.

Folgende Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Payroll wurden im Wachstumschancengesetz beschlossen

Besteuerungsanteil der Renten

Ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für neue Renteneintrittsjahrgänge nur noch um 0,5 Prozent statt wie bisher um 1,0 Prozent pro Jahr. Daher wird für die Kohorte 2023 der maßgebliche Besteuerungsanteil nur noch 82,5 Prozent (anstatt 83 Prozent) betragen. Diese Anpassung wird schrittweise umgesetzt, bis für den Renteneintrittsjahrgang 2058 ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht sein wird.

Altersentlastungsbetrag

Auch der Altersentlastungsbetrag steigt künftig langsamer, rückwirkend ab 2023 jährlich um 0,4 Prozent – bisher waren es 0,8 Prozent. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag ab 2023 jährlich um 19 Euro statt bisher 38 Euro reduziert.

Versorgungsfreibetrag

Ab 2023 wird der Prozentwert für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags in Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert, bisher galten 0,8. Der Höchstbetrag reduziert sich entsprechend um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um neun Euro pro Jahr.

Pauschale für Berufskraftfahrer

Übernachten Berufskraftfahrer in der Schlafkabine ihres LKW, so können sie neben der Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese Pauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 von acht auf neun Euro pro Nacht erhöht.

Fünftelregelung

Die Berechnung der Fünftelregelung in der Lohnsteuer wird für den Arbeitgeber aufgehoben, kann aber weiterhin vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Diese Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden, ursprünglich war dies bereits für das Jahr 2024 geplant.

Beiträge für Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung pauschal mit 20 Prozent versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer im Kalenderjahr 100 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze entfällt mit Beginn des Lohnsteuerabzugs 2024, die Beiträge können künftig unabhängig von ihrer Höhe pauschal versteuert werden.

Privatnutzung von Elektroautos

Die Preisgrenze für die steuerliche Begünstigung der Privatnutzung von Elektroautos wurde im Wachstumschancengesetz letztlich nur von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Bei der Anwendung der 1-Prozent-Regelung ist dann nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Diese Regelung gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Die Förderung von Hybridfahrzeugen (Halbierung der Bemessungsgrundlage) erfolgt derzeit nur bei Fahrzeugen mit einer elektrischen Reichweite von 60 Kilometern. Bei einer Zulassung ab 1. Januar 2025 sind mindestens 80 Kilometer Reichweite erforderlich.

Folgende Maßnahmen wurden im Wachstumschancengesetz gestrichen

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden, wenn sie einen Nettowert von 800 Euro nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze bleibt bestehen, ursprünglich wollte der Gesetzgeber die Grenze mit dem Wachstumschancengesetz auf 1000 Euro anheben.

Verpflegungspauschalen

Die geplante Erhöhung der Verpflegungspauschalen für Dienstreisen wurde gestrichen, es bleibt auch 2024 bei den bisherigen Pauschalen von 14 bzw. 28 Euro im Inland. Diese Pauschalen kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Für Zuwendungen des Arbeitgebers an Beschäftigte und ihre Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Teilnehmer – und dieser bleibt auch 2024 bestehen. Ursprünglich war im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhöhung des Freibetrags vorgesehen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, muss der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung verschiedene Punkte berücksichtigen. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Fakten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor und beantwortet häufig gestellte Fragen.

5 Min. Lesezeit

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zählt zu den essenziellen Säulen der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern. Obwohl ihr Ursprung bis ins Jahr 1931 zurückreicht, wurde die vollständige Lohnfortzahlung für alle Beschäftigten erst ab 1957 festgeschrieben. Seit 1994 regelt in Deutschland das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall.

Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung

Das Gesetz definiert Arbeitsunfähigkeit als den Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Sofern der Arbeitnehmer keine Schuld an seiner Erkrankung trägt, muss der Arbeitgeber das Entgelt gemäß § 3 Abs. 1 EFZG bis zu sechs Wochen lang fortzahlen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse.

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Acht Fakten zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit

  1. Personenkreis: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für alle Angestellten, Arbeiter oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG), unabhängig von der Arbeitszeit – ausgenommen sind Beschäftigte in Heimarbeit.
  2. Dauer der Lohnfortzahlung: Das Entgelt wird für sechs Wochen (42 Werktage) ab dem ersten ganzen Tag der Arbeitsunfähigkeit fortbezahlt. Feiertage im betreffenden Zeitraum verlängern die Lohnfortzahlung nicht. Wie viele Arbeitstage pro Woche gearbeitet werden, spielt keine Rolle.
    Beispiel: Frau Meisner arbeitet nur an den Tagen Montag bis Mittwoch. Sie erkrankt am 1. April. Ihre Lohnfortzahlung endet unabhängig von ihren Arbeitstagen pro Woche nach sechs Wochen, also Mitte Mai.
  3. Wartezeit: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Danach beginnen die sechs Wochen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
  4. Meldepflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er muss spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung ein ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer vorlegen. Der Arbeitgeber darf aber auch eine frühere Vorlage verlangen (z. B. am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit).
  5. Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Für die Lohnfortzahlung gilt das Lohnausfallprinzip – der Arbeitnehmer erhält das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Hinzugerechnet werden müssen deshalb beispielsweise Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge, Gefahren- und Erschwerniszulagen (nicht aber Schmutzzulagen) sowie Vermögenswirksame Leistungen (VWL). Nicht berücksichtigt werden: Überstundenvergütungen, Auslösungen, Zuschüsse zu den Fahrtkosten.
  6. Elternzeit: Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit, gelten jedoch die normalen Regelungen für die Lohnfortzahlung gemäß EFZG.
  7. Urlaubsanspruch: Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei einer länger andauernden Erkrankung nicht einfach kürzen. Er ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG verpflichtet, den Jahresurlaub auf das erste Quartal des darauffolgenden Jahres zu übertragen.
  8. Ende: Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet, wenn das Arbeitsverhältnis endet – selbst wenn dieser Zeitpunkt während der Arbeitsunfähigkeit liegt. In Ausnahmefällen kommt eine darüberhinausgehende Lohnfortzahlungspflicht infrage, beispielsweise bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Arbeitnehmerkündigung, die der Arbeitgeber verschuldet hat.

Exkurs: Entgeltfortzahlung bei mehreren Erkrankungen nacheinander

Erkrankt ein Arbeitnehmer nacheinander an verschiedenen Erkrankungen, löst jede Erkrankung für sich einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch auf Lohnfortzahlung aus.
Beispiel: Herr Maler wird wegen einer Grippe für drei Wochen krankgeschrieben. Wenige Wochen später bricht er sich das Bein und fällt für fünf Wochen aus. Da unterschiedliche Ursachen vorliegen, erhält er für beide Phasen die volle Lohnfortzahlung.

Überlappen sich die zwei Zeiträume, werden sie nicht aufaddiert, sondern ab der zweiten Erkrankung beginnt ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum.
Beispiel: Herr Maler bricht sich das Bein nach zwei Wochen Grippe und wird fünf Wochen krankgeschrieben, obwohl er eigentlich wegen der Grippe noch eine weitere Woche arbeitsunfähig gewesen wäre. Insgesamt beträgt die Lohnfortzahlungsdauer sieben Wochen.

Fällt der Arbeitnehmer mehrfach infolge derselben Grunderkrankung aus, gelten nach § 3 Abs. 1 EFZG diffizilere Regelungen:

  • Liegen sechs Monate zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsphasen, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Sind seit der ersten Erkrankung zwölf Monate abgelaufen, entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch, auch wenn seit der letzten Erkrankung keine sechs Monate vergangen sind.

Beispiel: Frau Koffer ist an Krebs erkrankt. Im Januar erhält sie eine Therapie und fällt für acht Wochen aus. Im April ist sie erneut wegen der Folgen der Erkrankung arbeitsunfähig; ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, weil keine sechs Monate vergangen sind. Nachdem es ihr bereits wieder deutlich besser ging, erleidet sie im Dezember einen Rückfall und erhält eine neuerliche Strahlentherapie – die Lohnfortzahlungspflicht tritt erneut ein, da seit der letzten Erkrankung sechs Monate vergangen sind.

Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein komplexes Thema, das gerade in speziellen Fällen häufig Fragen aufwirft:

Muss der Arbeitgeber auch Lohnfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld ist?

Ist der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), liegt kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Dies ist etwas bei selbst verschuldeten Verkehrsunfällen, bei einer provozierten Schlägerei oder bei einer sehr gefährlichen Nebentätigkeit oder Sportart ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen der Fall.

Wie kann der Arbeitgeber reagieren, wenn der Arbeitnehmer eine Erkrankung nur vortäuscht?

In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, denn es handelt sich um einen Straftatbestand. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der Arbeitnehmer vorgibt, krank zu sein, aber währenddessen weiterhin einer Nebentätigkeit nachgeht.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?

Die Erkrankung wird nicht auf einen geplanten Urlaub angerechnet. Somit erhält der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung Entgeltfortzahlung und die geplanten Urlaubstage werden seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Darf der Arbeitnehmer während der Lohnfortzahlung ausgehen oder Sport treiben?

Der Arbeitnehmer darf nichts tun, was seine Genesung gefährdet. Zuhause bleiben muss er aber nur, wenn ihm vom Arzt eine strenge Bettruhe verordnet wurde. Je nach Erkrankung kann es also in Ordnung sein, einkaufen oder ins Kino zu gehen oder sogar leichten Sport zu treiben.

Dürfen bei einer langen Erkrankung Sonderzahlungen gekürzt werden?

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen im Krankheitsfall gekürzt werden, allerdings nur, wenn es hierzu eine vertragliche Vereinbarung gibt (z. B. in einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag).

Lohnfortzahlung leichtgemacht: Mit Lohnabrechnungssoftware automatisieren

Die korrekte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall birgt einige Fallstricke, sei es die korrekte Ermittlung der Dauer, des fortzuzahlenden Entgelts oder die korrekte Versteuerung. Der Einsatz einer Lohnabrechnungssoftware macht sich deshalb für Arbeitgeber bezahlt. Diese ermittelt automatisiert, ab welchem Zeitpunkt die Lohnfortzahlung ausläuft, in welchen Fällen eine Folgeerkrankung zu berücksichtigen ist oder welches Entgelt auszuzahlen ist.