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Lohnabrechnung

Rechtssicher abrechnen: Fristen, Neuregelungen und Praxiswissen für die Lohnbuchhaltung im Mittelstand.

Archivierung von Entgeltunterlagen: Diese Vorgaben gelten
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Archivierung von Entgeltunterlagen: Diese Vorgaben gelten

Seit 2022 müssen Arbeitgeber die Entgeltunterlagen elektronisch führen. Lesen Sie hier, welche Dokumente betroffen sind, welche Anforderungen an die Archivierung von Entgeltunterlagen bestehen und wie bei Dokumenten mit Unterschriftserfordernis vorzugehen ist.

5 Min. Lesezeit

Bei Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) müssen Arbeitgeber seit 2023 alle notwendigen Daten elektronisch übermitteln. Dieses Verfahren wird als elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) bezeichnet. Um die Voraussetzungen dafür flächendeckend zu schaffen, hat der Gesetzgeber im Jahr 2020 im „Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ festgelegt, dass Arbeitgeber grundsätzlich alle Entgeltunterlagen elektronisch führen müssen. Die Verpflichtung bezieht sich also nicht nur auf die Abrechnungsdaten aus der Entgeltabrechnungssoftware, sondern auch auf die begleitenden Entgeltunterlagen.

Welche begleitenden Entgeltunterlagen müssen elektronisch geführt werden?

Im Zuge der oben genannten Gesetzesänderung wurde die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) angepasst. Nach § 8 Abs. 2 BVV müssen Arbeitgeber nun „elektronisch zur Verfügung zu stellende Unterlagen […] in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen […] nehmen.“ Hierzu zählen unter anderem die folgenden begleitenden Entgeltunterlagen:

  • Anträge von Minijobbern auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Erklärung kurzfristig Beschäftigter zu weiteren Tätigkeiten im Kalenderjahr
  • Nachweis der Elternschaft (z. B. Geburtsurkunde)
  • Immatrikulationsbescheinigungen zur Feststellung des Werkstudentenstatus
  • Unterlagen zu einer Arbeitnehmerentsendung
  • Informationen zur Staatsangehörigkeit
  • Mitgliedsbescheinigungen von Krankenkassen
  • Informationen zur Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers
  • Rückmeldungen von Krankenkassen, z. B. zur Feststellung der Versicherungspflicht
  • Aufzeichnungen der Arbeitszeit gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Unterlagen zu in Anspruch genommener Pflegezeit

Wie sind Entgeltunterlagen elektronisch aufzubewahren?

Im Idealfall legt der Arbeitnehmer beziehungsweise die zuständige Stelle die Unterlagen bereits in elektronischer Form vor. Studierende können beispielsweise ihre Immatrikulationsbescheinigung direkt per E-Mail einreichen. Reicht der Beschäftigte seine Unterlagen in Papierform ein, muss der Arbeitgeber sie in ein digitales Format überführen.

Es gibt aber auch Unterlagen, für die die Schriftform vorgeschrieben ist und eine Unterschrift benötigt wird, zum Beispiel der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für einen Minijobber. In diesem Fall hat der Arbeitgeber drei Möglichkeiten, die ergänzenden Entgeltunterlagen elektronisch zu führen:

  • Mit qualifizierter elektronischer Signatur — Der Beschäftigte reicht die Unterlagen bereits in elektronischer Form beim Arbeitgeber ein. Die Originalunterschrift auf dem Papierdokument wird in diesem Fall durch eine qualifizierte elektronische Signatur des Arbeitnehmers ersetzt. Viele Privatpersonen haben jedoch nicht die Möglichkeit, eine qualifizierte elektronische Signatur zu erstellen.
  • Mit fortgeschrittener elektronischer Signatur — Erhält der Arbeitgeber das Dokument in Papierform, muss er es digitalisieren. Diese Umwandlung in ein elektronisches Format erfolgt mithilfe einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, für die das im Meldeverfahren genutzte Softwarezertifikat verwendet werden kann. Für die Übertragung ist weder eine Signaturkarte noch ein Kartenlesegerät erforderlich. Das Papierdokument muss in diesem Fall nicht mehr aufbewahrt werden.
  • Ohne qualifizierte elektronische Signatur — Eine begleitende Entgeltunterlage kann außerdem ohne Signatur in elektronischer Form vorliegen. Das Papierdokument ist dann zusätzlich im Original aufzubewahren.

HINWEIS: Es ist unzulässig, schriftliche Erklärungen und Anträge mit Unterschriftserfordernis als unsignierte Dateien in den Formaten PDF, JPEG, BMP, PNG oder TIFF vorzuhalten.

Welche Dateiformate und Dateinamen sind bei der Archivierung von Entgeltunterlagen zulässig?

Auf Anforderung der Deutschen Rentenversicherung müssen Arbeitgeber die Entgeltunterlagen in separaten Dateien zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der Aufbewahrung und Bereitstellung sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beachten. Zusätzlich kann es abweichende Regelungen aus dem Sozialversicherungsrecht geben.

  • Zulässige Dateiformate für die Speicherung von Entgeltunterlagen sind: PDF, JPEG, BMP, PNG, TIFF
  • Für die Dateinamen gilt: maximal 64 Zeichen; ohne Sonderzeichen, Komma, Punkt, Umlaute, Leerzeichen und scharfes S (ß)

Der Dateiname sollte eine schnelle Zuordnung ermöglichen und die Art des Dokuments, den Namen der beschäftigten Person und den betreffenden Zeitraum erkennen lassen. Beispiel:

Befreiung-Rentenversicherungspflicht_Maier-Sonja_2022.pdf

Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

Abgabenordnung (AO)

Nach § 147 AO müssen Buchungsbelege wie Lohn- und Gehaltsabrechnungen seit dem 1. Januar 2025 mindestens acht Jahre aufbewahrt werden. Für Jahresabschlüsse und Buchführungsunterlagen gilt weiterhin eine Frist von zehn Jahren, für sonstige steuerlich relevante Unterlagen von sechs Jahren.

Handelsgesetzbuch (HGB)

Nach § 257 HGB gilt für Buchungsbelege – darunter Lohn- und Gehaltsabrechnungen – eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Handelsbücher, Jahresabschlüsse und Bilanzen sind zehn Jahre aufzubewahren, empfangene und abgesandte Handelsbriefe sechs Jahre. Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute gilt abweichend auch für Buchungsbelege eine Frist von zehn Jahren.

Sozialgesetzbuch (SGB)

Das Sozialgesetzbuch (SGB IV) verlangt nach § 28f, dass Arbeitgeber die für die Sozialversicherung relevanten Entgeltunterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahren. Dies betrifft alle Dokumente, die für die Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen notwendig sind. Bei laufenden Prüfungen oder anhängigen Rechtsstreitigkeiten kann sich diese Frist verlängern. Es ist also ratsam, diese Unterlagen ebenfalls zehn Jahre aufzubewahren, um auf der sicheren Seite zu sein.

Einkommensteuergesetz (EStG)

Nach § 41 EStG müssen Lohnsteuerunterlagen sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Dies umfasst alle Dokumente, die zur Berechnung und Abführung der Lohnsteuer notwendig sind.

Gesetz über die Festsetzung eines Mindestlohns (MiLoG)

Nach § 17 MiLoG sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeitnachweise, die für die Einhaltung des Mindestlohns relevant sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dies gilt insbesondere für Minijobs und andere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse.

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) schreibt vor, dass Unterlagen, die für die betriebliche Altersversorgung relevant sind, zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Dies betrifft insbesondere Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung und andere Dokumente, die die betriebliche Altersvorsorge regeln.

Arbeitsrechtliche Vorgaben

Arbeitsverträge und sonstige Vereinbarungen, die die Entgeltzahlung betreffen, sollten mindestens bis zum Ende der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) aufbewahrt werden. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dadurch können mögliche arbeitsrechtliche Ansprüche abgewehrt werden.

Empfehlung: Wenn mehrere gesetzliche Grundlagen greifen (z. B. HGB, AO, SGB IV, BVV), sollte im Zweifel die jeweils längste Frist angewandt werden.

Kann man sich von der Führung elektronischer Entgeltunterlagen befreien lassen?

Arbeitgeber können sich auf Antrag bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 von der Führung der ergänzenden Entgeltunterlagen in elektronischer Form befreien lassen. Der Antrag ist formlos beim zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Ab dem 1. Januar 2027 soll es keine Befreiung von der Pflicht zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen mehr geben.

Digitale Personalakte erleichtert Umsetzung der Anforderungen

Arbeitgeber, die ihre Personalverwaltung noch in Papierform durchführen, sollten jetzt die Einführung der digitalen Personalakte in Betracht ziehen. Mit dieser Lösung können nicht nur die Personalakten, sondern auch alle Entgeltunterlagen gesetzeskonform geführt werden. Im Zusammenspiel mit der Lohnsoftware archiviert das System zudem viele Dokumente direkt in elektronischer Form. Die wichtigsten Vorteile der digitalen Personalakte:

  • Effizientere Arbeitsabläufe und damit geringere Kosten
  • Minimierte Suchzeiten
  • Einfachere Umsetzung von Zugriffsberechtigungen und Datenschutz
  • Orts- und zeitunabhängiger Zugriff auf Daten
  • Revisionssichere Archivierung von Personal- und Entgeltunterlagen
  • Positives Arbeitgeberimage durch Einsatz moderner Technologien
Baulohnabrechnung: Eigenverantwortlich erstellen oder outsourcen?
HR & Payroll

Baulohnabrechnung: Eigenverantwortlich erstellen oder outsourcen?

Die Baulohnabrechnung ist für Bauunternehmen ein sensibles und komplexes Thema. Sie muss nicht nur pünktlich und korrekt erstellt werden, sondern auch den stetig wechselnden gesetzlichen und tariflichen Anforderungen entsprechen. Dabei stellt sich eine zentrale Frage: Soll die Lohn- und Gehaltsabrechnung eigenverantwortlich erstellt oder besser ausgelagert werden? Beide Optionen haben ihre Vor- und Nachteile. Dieser Artikel zeigt, worauf Sie achten sollten und bietet Ihnen eine praktische Entscheidungshilfe.

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Eigenverantwortliche Erstellung der Baulohnabrechnung

Entscheiden Sie sich für die eigenständige Erstellung der Baulohnabrechnung, liegt das Haftungsrisiko für Fristen sowie tarifliche und gesetzliche Regelungen hauptsächlich beim Arbeitgeber. Eine zwingende Voraussetzung ist qualifiziertes Fachpersonal mit fundiertem Know-how. Neben dem sicheren Umgang mit der Abrechnungssoftware müssen auch die rechtlichen Grundlagen beherrscht werden.

Da der Baulohn kein statisches Thema ist, sind gesetzliche und tarifliche Änderungen laufend zu beachten. Permanente Weiterbildung ist unerlässlich, um Fehler und Mehrarbeit zu vermeiden. Ebenso sollten Vertretungslösungen für Urlaub, Krankheit oder unvorhersehbare Ausfälle fest eingeplant sein. Der Fachkräftemangel erschwert es zusätzlich, kurzfristig geeignetes Personal zu finden.

Tipp: Schulen Sie talentierte Mitarbeitende rechtzeitig, zum Beispiel mit speziellen Baulohn-Grundlagen-Schulungen, um Engpässe zu vermeiden. Optimal ist ein Softwareanbieter, der neben der Software auch Outsourcing anbietet. So können Sie im Notfall flexibel wechseln und alle Fristen einhalten.

Outsourcing: Lohnabrechnung auslagern

Beim Outsourcing wird die Lohn- und Gehaltsabrechnung an einen spezialisierten Dienstleister ausgelagert, inklusive rechtssicherer Archivierung aller abrechnungsrelevanten Daten. Der Baubetrieb übernimmt nur vorbereitende Aufgaben, wie:

  • Erfassung der Bewegungsdaten
  • Übermittlung von Stammdaten
  • Kontrolle und Weiterleitung der Abrechnungsunterlagen

Der eigentliche Abrechnungsprozess erfolgt extern, wodurch personelle Ressourcen geschont werden. Die Kosten sind variabel und richten sich nach der Anzahl der abzurechnenden Beschäftigten. Verfügt Ihr Betrieb nicht über geschultes Personal, ist Outsourcing die sinnvollste und oft einzige praktikable Lösung.

Entscheidungshilfe: Welche Variante passt zu Ihrem Betrieb?

Um die richtige Wahl zu treffen, sollten Sie neben den Kosten auch Kriterien wie Flexibilität, Fachwissen, Ausfallsicherheit und Zukunftssicherheit berücksichtigen. Nutzen Sie unsere Checkliste, um die Vor- und Nachteile beider Varianten für Ihr Unternehmen abzuwägen.

Neue Regeln: Mindesturlaubsvergütung für Bauarbeiter ab 2023
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Neue Regeln: Mindesturlaubsvergütung für Bauarbeiter ab 2023

Mit Beginn der Winterarbeitszeit 2022/2023 gelten im Bauhauptgewerbe neue Regelungen zur Mindesturlaubsvergütung (MUV), zur Urlaubsentschädigung und zur Abgeltung für gewerbliche Arbeitnehmende. Diese Anpassungen betreffen Berechnungsgrundlagen, Fristen und Sonderregelungen, die Bauunternehmen kennen sollten, um korrekte Abrechnungen zu gewährleisten und keine Ansprüche zu verlieren.

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Neue Berechnungsgrundlage für die Mindesturlaubsvergütung

Die Berechnungsgrundlage für die MUV ist nun einheitlich der Bruttostundenlohn (Gesamttarifstundenlohn) ohne Zuschläge. Diese Regelung stellt sicher, dass alle Berechnungen auf einer klar definierten Basis erfolgen.

Mindesturlaubsvergütung bei verschiedenen Ausfallgründen

Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug)

Ab der ersten Ausfallstunde werden 12,5 % (bei Schwerbehinderten 14,6 %) berechnet. Die MUV ist sofort verfügbar und verfällt zum 31.12. des Folgejahres.

Krankheit

Auch hier erfolgt die Berechnung ab der ersten Ausfallstunde mit 12,5 % (Schwerbehinderte: 14,6 %). Die MUV verfällt zum 31.03. des Folgejahres.

Kurzarbeitergeld (KUG)

Ebenso gelten ab der ersten Ausfallstunde 12,5 % bzw. 14,6 % für Schwerbehinderte. Die Beträge sind unmittelbar verfügbar und verfallen im Folgejahr.

Sonderregelungen für Jugendliche und Auslernjahr

Jugendliche Arbeitnehmende sowie Arbeitnehmer im Auslernjahr sind von den MUV-Regelungen ausgenommen. Dennoch müssen deren Ausfallstunden gemeldet werden, damit sie für die Berechnung im Folgejahr berücksichtigt werden können.

Änderungen bei Entschädigung und Abgeltung

Urlaubsvergütungen aus Bruttolohn ab dem Kalenderjahr 2023 werden bei Entschädigung oder Abgeltung gekürzt. Die bisherige Prüfung der Beitragsdeckung für Ansprüche entfällt. Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmer*innen werden MUV-Ansprüche nur für einen zusammenhängenden Zeitraum von bis zu 18 Monaten entschädigt.

Wegfall der Beitragsfinanzierungsprüfung

Ab 2023 entfällt die Beitragsfinanzierungsprüfung sowohl für Urlaubsvergütung als auch für Mindesturlaubsansprüche. Diese Änderung soll die Abrechnung vereinfachen und Verwaltungsaufwand reduzieren.

Interview: Baulohnabrechnung fällig und keiner da?
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Interview: Baulohnabrechnung fällig und keiner da?

Urlaubszeit, Krankheitsfälle oder Rentenabgänge: Wenn plötzlich niemand mehr für die Baulohnabrechnung verfügbar ist, kann das Bauunternehmen schnell in Schwierigkeiten bringen. Die gesetzlichen und tariflichen Anforderungen im Baulohn sind komplex und lassen wenig Spielraum für Fehler. Expertin Tina Weidinger von Suiteify kennt diese Herausforderungen aus erster Hand. Im Interview gibt sie spannende Einblicke, erklärt die besonderen Anforderungen des Baulohns und zeigt auf, wie Suiteify Bauunternehmen entlasten und bei Engpässen schnell helfen kann.

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Was unterscheidet den Baulohn von anderen Abrechnungsarten?

Tina Weidinger: „Man hört oft: ‚Baulohn ist sehr kompliziert‘. Für den Fachspezialisten ist es das natürlich nicht. Aber man hat natürlich schon mit gewissen Herausforderungen zu kämpfen, wie beispielsweise Schlechtwetter, Saison-Kug-Abrechnungen und natürlich auch die Urlaubsberechnung. Das ist schon anders als andere Löhne und man kommuniziert zusätzlich mit den Sozialkassen.“

Was bietet Suiteify im Bereich der Baulohnabrechnung an?

Tina Weidinger: „Suiteify bietet zwei Lösungen an. Einmal unseren Teilservice. Das ist eine Suiteify-Software, die wir unseren Kunden zur Verfügung stellen. Diese ist natürlich immer gesetzlich und tariflich auf dem aktuellen Stand. Der Kunde trägt hier aber selbst die Verantwortung für die Baulohnabrechnung. Hat er Fragen, kann er sich an den Support wenden. Das ist die eine Möglichkeit. Und die andere ist unser Produkt-Service – Lohn und Gehalt. Das ist ein klassisches Auslagern des Lohns. Hier stellen wir dem Kunden unser Know-how zur Verfügung. Das heißt, er erhält einen persönlichen Ansprechpartner bei uns, wo er seine Fragen stellen kann und die Lohnabrechnung selbst wird dann eigenverantwortlich von dem Lohnsachbearbeiter durchgeführt. Das heißt, wenn Fehler passieren, tritt dafür dann Suiteify ein. Das Know-how hat aber der Suiteify-Lohnbuchhalter.“

Für wen ist der Baulohn von Suiteify am besten geeignet?

Tina Weidinger: „Wir machen Baulohnabrechnungen klassisch für das Bauhauptgewerbe und natürlich dann auch für das Baunebengewerbe wie für Maler, Gerüstbauer, Dachdecker, Garten- und Landschaftsbauer usw. Und im Bereich Outsourcing sprechen wir vorrangig eher kleinere mittelständische Kunden an, das heißt im Bereich von 1 bis 50 Arbeitnehmer. Gleichzeitig kann die Lösung natürlich dann auch auf größere Firmen ausgeweitet werden.“

Vor welchen Herausforderungen stehen Bauunternehmen?

Tina Weidinger: „Die Unternehmen stehen vor den gesetzlichen und tariflichen Herausforderungen, dass eine Lohnabrechnung immer korrekt sein muss. Sie müssen das notwendige Know-how aufbauen. Gleichzeitig gibt es natürlich auch bei den Unternehmen einen Fachkräftemangel. Das heißt, die Babyboomer gehen in Rente. Und sie brauchen dann einen adäquaten Lohnbuchhalter, der die Lohnabrechnung für sie erstellt.“

Wieso sollte man zum Lohn-Service von Suiteify wechseln?

Tina Weidinger: „Solange man Personal und Software hat, ist es nicht notwendig, ad hoc zu wechseln. Man sollte sich allerdings Gedanken darüber machen, wie es weitergehen kann. Es kann immer passieren, dass die Lohnbuchhaltung beispielsweise in Elternzeit geht. Oder man weiß, dass sie in drei Jahren in Rente geht. Und dann ist es schon mal gut zu schauen, was es für Möglichkeiten gibt, den Lohn auszulagern. Und Suiteify bietet die Möglichkeit, dass man schnell und flexibel agieren kann. Das heißt, bei Krankheit kann beispielsweise das Consulting unterstützen und die Lohnabrechnung erstellen. Und bei Elternzeit oder durch Wegfall können wir dann, wie gesagt, sehr schnell in das Baulohn-Outsourcing wechseln und mit einem persönlichen Ansprechpartner die Lohnbuchhaltung nahtlos übernehmen.“

Was ist das Besondere am Lohn-Service von Suiteify?

Tina Weidinger: „Suiteify entwickelt die Software selbstständig. Das heißt, auf gesetzliche und tarifliche Anforderungen können wir ad hoc reagieren und es auch schnellstmöglich umsetzen und die Mitarbeitenden im Bereich Service Lohn und Gehalt abholen, sodass sie dort immer auf dem aktuellen Stand sind.“

Was sind die ersten Schritte bei der Einführung des Lohn-Services?

Tina Weidinger: „Zu Beginn wird die Kundenberatung ein Gespräch mit dem Kunden führen, um festzustellen, was er möchte oder braucht, um ein adäquates Angebot erstellen zu können. Sobald der Vertrag unterschrieben ist, wird der Kunde von unserem sogenannten Onboarding betreut. Das heißt, es werden alle notwendigen Unterlagen eingefordert, sodass diese Lohnabrechnung oder die Stammdaten korrekt in unserer Software erfasst werden können. Und dann wird es an die eigentliche Sachbearbeitung übergeben, die dann alle weiteren Schritte mit dem Kunden bespricht.“

Welche Möglichkeiten zur Erfassung der Bewegungsdaten gibt es?

Tina Weidinger: „Auch da sind wir flexibel. Zum einen können wir (der Lohnsachbearbeiter) die Daten erfassen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass der Kunde selbstständig die Daten erfasst, u. a. direkt in der Software. Oder natürlich neu und innovativ, über eine App. Das kann dann mittels Schnittstelle zu uns übertragen werden.“

Welche Services bietet Suiteify außerdem im Bereich Baulohn an?

Tina Weidinger: „Ich habe bereits unsere App LohnMobil erwähnt, bei der gemäß des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes die Bewegungsdaten erfasst und übertragen werden. Eine zweite App ist das sogenannte Mitarbeiterportal. Das heißt, dass sich die Mitarbeitenden unserer Kunden ihre Lohnabrechnungen und ihre Bescheinigungen selbst ansehen und entsprechend mit ihrem Arbeitgeber kommunizieren können. Für die Geschäftsführung des Kunden gibt es zusätzliche Auswertungen, die wichtig sind, um strategische Entscheidungen treffen zu können. Es gibt beispielsweise die Geschäftsanalytik, in der Lohnauswertungen in Kombination mit unternehmerischen Daten dargestellt werden können.“

Haben auch Steuerberater Vorteile durch den Suiteify Baulohn?

Tina Weidinger: „Steuerberater stehen vor den gleichen Herausforderungen. Ein Steuerberater kann sich, wenn er den Lohn an uns auslagert, auf seine Fachkompetenz konzentrieren, beispielsweise auf die Finanzbuchhaltung. Und die Lohnbuchhaltung wird dann durch uns erstellt. Hier gibt es entsprechende Schnittstellen für die Verbuchung. So muss sich ein Steuerberater keine Sorgen mehr über den Fachkräftemangel im Bereich Baulohnabrechnung machen. Er lagert das Geschäft an Suiteify aus, während die steuerliche Beratung und Fachkompetenz weiterhin bei ihm bleiben.“

Wie wird der Datenschutz bei Lohn-Services von Suiteify gewährleistet?

Tina Weidinger: „Datenschutz wird bei Suiteify vor allem bei persönlichen Daten großgeschrieben. Wir haben ein Rechenzentrum, das wir selbstständig verwalten. Und die Kommunikation zwischen der Sachbearbeitung und dem Kunden läuft zum einen telefonisch und zum anderen über ein sogenanntes Mitarbeiterportal. In diesem Mitarbeiterportal werden die vertraulichen Daten verschlüsselt. Und das Ganze automatisch, ohne zusätzliche Features.“

Was sind die Vorteile der Baulohn-Services von Suiteify?

Tina Weidinger: „Die Steuerberater und Baufirmen können sich auf ihre Fachkompetenz konzentrieren. Sie haben einen festen Ansprechpartner im BRZ, der die Baulohnabrechnung kann und kennt. Die Software ist immer gesetzlich und tariflich auf dem aktuellen Stand und für den Kunden ist es eine Risikominimierung. Wenn er heute zwei Arbeitnehmer abrechnet, ist es natürlich ein anderer Preis, als wenn er morgen 20 Personen einstellt. Das ist besser kalkulierbar und deswegen würde ich sagen: Einfach Kunde werden! Sprechen Sie uns gerne an.“

Jetzt das gesamte Experteninterview mit Tina Weidinger anschauen:

Sachbezüge richtig abrechnen: Die wichtigsten Freigrenzen bei Sachzuwendungen
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Sachbezüge richtig abrechnen: Die wichtigsten Freigrenzen bei Sachzuwendungen

Sachbezüge sind eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmern eine Anerkennung zukommen zu lassen, ohne dabei Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Allerdings ist die korrekte Abrechnung von Sachbezügen in der Praxis aufgrund der Vielzahl an Vorschriften oft eine Herausforderung. Dieser Beitrag erklärt, was ein Sachbezug ist, welche Arten und Freigrenzen bzw. Freibeträge es gibt und wie Arbeitgeber Sachbezüge richtig abrechnen.

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Was ist ein Sachbezug?

Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie werden zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt (und nicht stattdessen).
  • Sie bieten keinen unmittelbaren betrieblichen Nutzen, sondern werden aus betrieblicher Veranlassung als Sachleistungen oder in Form von Gutscheinen gewährt.

Der Arbeitnehmer profitiert von einem Sachbezug immer finanziell, auch wenn nicht direkt Geld fließt. Erhalten Mitarbeiter in einem Supermarkt beispielsweise einen Rabatt auf die Produkte des Geschäfts, so zahlen sie an der Kasse weniger. Die Differenz zum ursprünglichen Kauf stellt einen finanziellen Vorteil dar. Deshalb fallen alle Sachbezüge unter die Definition des geldwerten Vorteils. Sachbezüge unterscheidet vom geldwerten Vorteil vor allem die steuerliche Behandlung: Werden bestimmte Freigrenzen eingehalten, entfallen die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Freigrenzen für Sachbezüge

Natürlich dürfen Arbeitgeber Sachbezüge nicht in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Wer Sachbezüge richtig abrechnen will, sollte die folgenden Freigrenzen und Freibeträge kennen:

  • 50-Euro-Freigrenze: Arbeitgeber können Sachbezüge gemäß der Kleinbetragsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis zu 50 Euro pro Mitarbeiter und Monat steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, so sind auf den gesamten Betrag Lohnsteuer und Sozialabgaben zu entrichten. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen zudem nicht auf den nächsten Monat übertragen werden.
  • Anlassbezogene, persönliche Zuwendungen: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern Geschenke bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Anlass zukommen lassen – und das sogar mehrmals im Jahr oder im Monat. Dabei fallen keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben an. Allerdings muss ein persönlicher Anlass des Beschäftigten vorliegen, wie zum Beispiel ein Geburtstag, die Geburt eines Kindes, eine Hochzeit, das Bestehen einer Abschlussprüfung oder ein Arbeitnehmerjubiläum.
  • Weitere Freigrenzen: Der Gesetzgeber legt zudem spezifische Freigrenzen für bestimmte Sachzuwendungen fest, wie etwa für Betriebsfeiern oder betriebliche Gesundheitsförderung, die berücksichtigt werden müssen.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, bestimmte Sachbezüge zu kombinieren. Zum Beispiel können sie monatlich Tankgutscheine im Wert von 50 Euro ausgeben und zusätzlich anlassbezogene Geschenke bis zu 60 Euro machen.

Achtung: Die Freigrenzen sind stets als Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

Arten von Sachbezügen

Ein Sachbezug liegt stets vor, wenn der Arbeitgeber Sachzuwendungen ohne vorrangiges betriebliches Interesse gewährt. Als sogenannte Annehmlichkeiten gelten Leistungen wie die Bereitstellung eines Firmenhandys auch für private Nutzung, die in der Regel steuer- und beitragsfrei sind. Zu den Sachbezügen gehören unter anderem folgende Aufmerksamkeiten:

Sachbezug

Erklärung und Freigrenze

Betriebsveranstaltungen
Pro Mitarbeiter und Veranstaltung bis zu 110 Euro (Freibetrag), maximal zwei Events pro Jahr (z. B. Weihnachtsfeier und Sommerfest)
Kinderbetreuung
Kosten für die Einrichtung eines Betriebskindergartens oder Zahlung eines Zuschusses zu tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten, ohne Begrenzung
Betriebliche Gesundheitsförderung
Für betriebliche Gesundheitskurse, Stressprävention, Ernährungsberatung, Nichtraucher-Kurse etc., pro Mitarbeiter und Jahr bis zu 500 Euro
Umzugskosten
Steuerfreier Kostenersatz bis zur zulässigen Höhe nach dem Bundesumzugskostenrecht
Fahrtkosten
  • Tankgutscheine bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich
  • Mit 15 Prozent pauschal versteuerter Zuschuss zu Pkw-Fahrtkosten
  • Barzuschuss maximal bis zur Höhe der Werbungskosten
  • Zuschuss zum Jobticket bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten
Verpflegungszuschuss
Essensgutscheine bis 50 Euro; alternativ Versteuerung gewährter verbilligter oder kostenloser Mahlzeiten nach den amtlichen Sachbezugswerten
Unterkunft
Kostenfreie oder vergünstigte Bereitstellung einer Mitarbeiterwohnung, Bewertung mit dem Sachbezugswert von 278 Euro im Monat
Gutscheine
Nur unter bestimmten Voraussetzungen bis 50 Euro pro Monat, insbesondere keine Barauszahlung möglich, auch nicht von Restbeträgen
Arbeitgeberdarlehen
Finanzieller Vorteil durch günstigere Zinsen
Dienstwagen
Volle Versteuerung des geldwerten Vorteils über die 1-Prozent-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode

Vorteile von Sachbezügen für Arbeitgeber

Viele Arbeitgeber nutzen Sachbezüge als Gestaltungsmöglichkeit für die Gehälter ihrer Angestellten. Sie bieten nämlich einige Vorteile:

  • Abgabenfreie Zuwendungen wirkungsvolles Instrument zur Steigerung der Mitarbeitermotivation
  • Einfache Handhabung bei pauschaler Versteuerung
  • Einsparung der Sozialabgaben und/oder der Lohnsteuer
  • Als Betriebsausgabe abzugsfähig
  • Positive Auswirkungen auf das Unternehmensimage

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Sachbezüge richtig abrechnen: So funktioniert’s

Für die korrekte Behandlung von Sachbezügen in der Lohnabrechnung gibt es verschiedene Optionen.

Variante 1: Pauschale Versteuerung

  • 37b EStG ermöglicht Arbeitgebern, Sachbezüge zu pauschalieren. Sobald diese die Freigrenzen übersteigen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 30 Prozent erheben und abführen. Der Arbeitnehmer zahlt dann keine Lohnsteuer.

Auf den ersten Blick scheint diese Variante aufgrund der steuerlichen Belastung unattraktiv zu sein. Aus zwei Gründen entscheiden sich dennoch viele Unternehmen dafür:

  • Werden Sachzuwendungen pauschal versteuert, entfallen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Die Lohnabrechnung ist bei der Pauschalversteuerung einfach und übersichtlich, zum Beispiel bei verbilligten Mahlzeiten.

Variante 2: Individualbesteuerung

Alternativ kann sich der Arbeitgeber für die Individualbesteuerung entscheiden. Dabei werden die Sachbezüge in der Lohnbuchhaltung behandelt wie normaler Lohn. Der Gegenwert der Sachzuwendung wird dem Bruttolohn aufgeschlagen. In der Folge erhöhen sich das Steuerbrutto und das Sozialversicherungsbrutto und entsprechend die Sozialabgaben sowie die Lohnsteuer. Sobald das Netto ermittelt ist, muss der Sachbezug wieder abgezogen werden.

Nach dem folgenden Schema lassen sich Sachbezüge richtig abrechnen.

Bruttoentgelt

+ Sachbezug / geldwerter Vorteil

= Gesamtbrutto

– Lohnsteuer

– Kirchensteuer

– Solidaritätszuschlag

– Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

= Nettoentgelt

– Sachbezug / geldwerter Vorteil

= Auszahlungsbetrag

Der Sachbezug wird lediglich hinzugerechnet, um die korrekte Basis für die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialabgaben zu gewährleisten. Würde er nicht anschließend abgezogen, hätte der Arbeitnehmer einen doppelten Vorteil – einmal durch die tatsächliche Sachleistung (z. B. einen Tankgutschein) und dann erneut durch die Auszahlung im Lohn.

In der Praxis stellt die genaue Wertermittlung des geldwerten Vorteils die größte Herausforderung beim Sachbezüge richtig abrechnen dar. Hierbei ist auch der Rabattfreibetrag zu beachten. Bis zu vier Prozent oder 1.080 Euro pro Jahr bleiben als Freibetrag bei vergünstigten Produkten oder Dienstleistungen des Arbeitgebers unberücksichtigt. Typische Beispiele hierfür sind Personalrabatte für Einkäufe im eigenen Geschäft oder vergünstigte Übernachtungen für Hotelpersonal.

Dokumentation der Sachbezüge

Wenn Arbeitgeber Sachbezüge steuerfrei oder pauschalbesteuert gewähren, müssen sie diese detailliert dokumentieren. Hierfür stehen drei Optionen zur Verfügung:

  • Lohnabrechnung: Der Arbeitgeber führt die Sachbezüge in der Lohnabrechnung auf. Obwohl steuerfrei gewährte Sachzuwendungen mit ihrem Wert angegeben werden, werden sie nicht in das Gesamtbrutto einbezogen. Demnach bleibt auch das Nettogehalt unverändert.
  • Lohnkonto: Der Arbeitgeber dokumentiert die gewährten Sachbezüge im Lohnkonto. Hier sollten dann auch Nachweise zur Höhe und zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung vorhanden sein. So kann das Unternehmen nachweisen, dass die 50-Euro-Freigrenze nicht überschritten wurde.
  • Antrag auf Erleichterung: Nutzen Arbeitgeber entsprechende Softwarelösungen, um eine Überschreitung der Freigrenzen auszuschließen, können sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erleichterung stellen. Wird dieser genehmigt, müssen sie keine Aufzeichnungen in den Lohnkonten mehr führen.
Zu viel Pflegeversicherung gezahlt? Diese Regelungen zur Erstattung und Verzinsung müssen Arbeitgeber kennen
HR & Payroll

Zu viel Pflegeversicherung gezahlt? Diese Regelungen zur Erstattung und Verzinsung müssen Arbeitgeber kennen

Das sogenannte Wachstumschancengesetz beinhaltet einige Neuerungen, die sich auf die Entgeltabrechnung auswirken. Dazu gehören auch auf den ersten Blick eher unscheinbare Regelungen zur Erstattung und Verzinsung von zu viel gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Ein aktuelles Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands erläutert nun die Details dieser Regelungen.

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Nach zähen Verhandlungen wurde das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ oder kurz „Wachstumschancengesetz“ am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll für Unternehmen steuerliche Anreize schaffen und auf diesem Wege die deutsche Wirtschaft ankurbeln – über die Auswirkungen auf HR und Entgeltabrechnung haben wir bereits berichtet. Der vorliegende Beitrag widmet sich nun einem speziellen Thema, das ebenfalls in diesem Gesetz behandelt wurde: der Erstattung und Verzinsung von zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen.

Brennpunkt Pflegeversicherung

Im vergangenen Jahr wurden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (PV) neugestaltet, Arbeitnehmer mit berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten seitdem nach Kinderanzahl gestaffelte Abschläge auf ihren Beitragsanteil. Diese komplexe Veränderung bedeutet einen erheblichen Mehraufwand bei der Beitragsberechnung und macht ein einheitliches (digitales) Nachweisverfahren mit Blick auf die einzubeziehenden Kinder notwendig. Die rechtlichen Grundlagen für ein solches Verfahren wurden nun im Wachstumschancengesetz geschaffen.

Erstattung und Verzinsung zu viel gezahlter PV-Beiträge

In diesem Zusammenhang wurde nun auch geregelt, wie die Erstattung und Verzinsung zu viel entrichteter Beiträge zur Pflegeversicherung zu erfolgen hat. In der Praxis kommt es nämlich immer wieder vor, dass die arbeitnehmerseitigen Beiträge zu hoch angesetzt sind, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Kinder der betroffenen Beschäftigten einbezogen wurden.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) hat inzwischen ein Rundschreiben veröffentlicht, in welchem wichtige Details zur praktischen Umsetzung der Erstattung und Verzinsung zu viel gezahlter Beiträge erläutert werden.

GKV-Rundschreiben schafft Klarheit bezüglich der Erstattung und Verzinsung von Pflegeversicherungsbeiträgen

Im Rundschreiben wurden die folgenden Punkte geklärt:

1. Digitales Nachweisverfahren und Übergangszeitraum

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von 2023 hat die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge komplizierter gemacht, indem es die Mitarbeiteranteile gestaffelt hat, je nach Anzahl der Kinder. Ab dem 1. Juli 2025 wird ein neues digitales Nachweisverfahren die Berechnung für Arbeitgeber und Krankenkassen erheblich vereinfachen. Bis dahin gibt es einen Übergangszeitraum. Das bedeutet, dass bis zum 30. Juni 2025 alle Kinder der Mitarbeiter, die berücksichtigt werden sollen, in die Berechnung einbezogen sein müssen.

2. Wann müssen Erstattungen zu viel gezahlter PV-Beiträge verzinst werden?

Arbeitgeber können auf die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge zur PV bis zum Start des neuen digitalen Nachweisverfahrens am 1. Juli 2025 warten. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie jedoch Zinsen auf die Rückerstattungen zahlen. Werden die Erstattungsansprüche von Beschäftigten hingegen im Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025 befriedigt, sind in der Regel keine Zinsen zu zahlen.

3. Wie hoch müssen Beitragsrückerstattungen verzinst werden?

Die Faustregel ist einfach: Zu viel Beiträge zur Pflegeversicherung werden ab dem Monat nach der Zahlung bis zum Monat vor der Rückerstattung mit einem Zinssatz von vier Prozent pro Jahr verzinst. Eine separate Beantragung der Verzinsung ist nicht erforderlich.

4. Das digitale Nachweisverfahren

Ab dem 1. Juli 2025 wird ein einheitliches digitales Nachweisverfahren eingeführt, das vorhandene Daten, wie zum Beispiel Informationen der Finanzämter, nutzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber und Krankenkassen automatisch über Änderungen in Bezug auf die Elternschaft oder die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder informiert werden. Die genauen Schritte des Verfahrens und das zugehörige Meldewesen werden zurzeit ausgearbeitet.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Zuschusspflicht im Baugewerbe
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Betriebsrentenstärkungsgesetz: Zuschusspflicht im Baugewerbe

Zum 01. Januar 2019 ist die zweite Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft getreten. Sie bringt eine Zuschusspflicht für Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für Vereinbarungen, die vor dem 01. Januar 2019 geschlossen wurden, gilt diese Pflicht erst seit 2022. Das Gesetz sieht einen pauschalen Arbeitgeberzuschuss von 15 % vor, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Im Baugewerbe gestalten sich die Auswirkungen jedoch unterschiedlich – abhängig vom Tarifgebiet und davon, ob Tarifbindung besteht.

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Arbeitgeberzuschuss nach BRSG

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Entgeltumwandlungen 15 % Zuschuss zu zahlen – allerdings nur, wenn sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Weicht jedoch ein Tarifvertrag von dieser gesetzlichen Regelung ab, haben die tarifvertraglichen Bestimmungen Vorrang.

Besonderheiten im Tarifgebiet West

Im Tarifgebiet West gilt der Tarifvertrag über eine tarifliche Zusatzrente (TV-TZR).

Dieser Tarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich, wirkt also nur bei Tarifbindung:

  • wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist und der Arbeitnehmer Mitglied der IG BAU,
  • wenn die Anwendung des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag vereinbart wurde,
  • oder wenn er durch betriebliche Übung angewendet wird.

Besteht Tarifbindung, entfällt die gesetzliche Zuschusspflicht. Stattdessen gilt:

  • Anspruch der Arbeitnehmer auf eine Arbeitgeberleistung von 30,68 € pro Monat,
  • vorausgesetzt, sie leisten mindestens 9,20 € Eigenbeitrag durch Entgeltumwandlung.

Besonderheiten im Tarifgebiet Ost

Im Tarifgebiet Ost tritt der TV-TZR nur bei Allgemeinverbindlichkeit in Kraft.
Da dies nicht erfolgt ist, hat er dort keine Wirkung.

Das bedeutet:

  • Tarifliches Entgelt kann nicht umgewandelt werden.
  • Übertarifliches Entgelt kann umgewandelt werden, dann gilt die gesetzliche Zuschusspflicht von 15 %.

Gesetzliche Zuschusspflicht bei fehlender Tarifbindung

Fehlt eine Tarifbindung, besteht sowohl im Osten als auch im Westen nur der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung – und somit die Pflicht des Arbeitgebers, 15 % Zuschuss zu leisten.

Praxisbeispiel zur Zuschusspflicht

Ein Arbeitnehmer (außerhalb des Bauhauptgewerbes West) schließt im Januar 2019 eine rein arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung von 100,00 € ab.

  • Der Arbeitgeber spart Sozialversicherungsbeiträge.
  • Deshalb muss er zusätzlich 15,00 € Zuschuss zahlen (= 15 %).
  • Der Gesamtbetrag der Entgeltumwandlung liegt also bei 115,00 €, sofern der Zuschuss zur Rate addiert wird.

Wichtige Hinweise für die Umsetzung

  • Arbeitgeber müssen entscheiden, ob der Zuschuss zur Gesamtrate addiert wird (z. B. Rate = 115,00 €) oder ob er lediglich den Arbeitnehmer entlastet (Rate bleibt bei 100,00 €).
  • In manchen Fällen muss dafür der Vertrag angepasst werden.
  • Wichtig: Die Baulohnsoftware sollte den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss im monatlichen Lohnkonto separat ausweisen.
Neue Entgeltbescheinigungsverordnung: Änderungen in der Lohnabrechnung
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Neue Entgeltbescheinigungsverordnung: Änderungen in der Lohnabrechnung

Im Juli 2013 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) fest, wie eine Entgeltbescheinigung – also eine Lohn- oder Gehaltsabrechnung – aufgebaut sein muss und welche Bestandteile darin enthalten sein sollen. Mit einer aktuellen Klarstellung des Bundesrats müssen nun einige Betriebe ihre Abrechnungen anpassen. Es geht jedoch lediglich um eine geänderte Darstellung, nicht um eine Veränderung des Auszahlungsbetrags.

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Hintergrund der Entgeltbescheinigungsverordnung

Seit Juli 2013 schreibt die EBV vor, welche Angaben eine Entgeltbescheinigung enthalten muss. Diese Regelung dient der Transparenz für Arbeitnehmer und sorgt dafür, dass Lohnabrechnungen einheitlich und nachvollziehbar gestaltet sind.

Was sich konkret ändert

Der Bundesrat hat klargestellt, dass steuerfreie Personalnebenkosten – darunter fallen z. B. Auslöse, Verpflegungszuschüsse, Fahrtkosten oder Familienheimfahrten – nicht mehr dem Gesamtbrutto zugeordnet werden dürfen. Stattdessen müssen sie künftig im Nettobereich gesondert ausgewiesen werden.

Wichtig: Der Auszahlungsbetrag verändert sich durch diese Änderung nicht. Es handelt sich ausschließlich um eine optische Anpassung der Abrechnung.

Beispiel: Darstellung vor und nach der Änderung

Anhand der Suiteify-Lohnabrechnung wird der Unterschied sichtbar:

__wf_reserved_inherit
Vorher
Die steuerfreien Personalnebenkosten wurden bisher bei den Bruttobezügen aufgeführt und in der Spalte Gesamtbrutto (GB) mit „Ja“ gekennzeichnet.
__wf_reserved_inherit
Nachher
Ab sofort erscheinen diese Beträge im Nettobereich und werden in der Spalte GB mit „N“ (Nein) ausgewiesen.

Auswirkungen für Betriebe

Für Betriebe bedeutet diese Klarstellung, dass sie ihre Abrechnungsdarstellung anpassen müssen, um den neuen Vorgaben zu entsprechen. Inhaltlich ändert sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch nichts: Die Beträge bleiben gleich, und auch steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen ergeben sich nicht.

Darum geht es im Detail: Steuerfreie Personalnebenkosten wie Auslöse, Verpflegungszuschuss, Fahrtkosten, Familienheimfahrt etc. dürfen fortan nicht mehr dem Gesamtbrutto zugeordnet werden. Sie müssen nun dem Nettobereich zugewiesen werden.  Bitte beachten Sie: Es geht nur um eine andere Darstellung.  Der Auszahlungsbetrag verändert sich nicht!

Einführung von Personalsoftware: 10 häufige Stolperfallen
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Einführung von Personalsoftware: 10 häufige Stolperfallen

Die Einführung von Personalsoftware ist für Unternehmen ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung der Personalarbeit. Ob digitale Personalakte, Lohnabrechnungssoftware oder modulare HR-Software – wer das Projekt strukturiert angeht, spart langfristig Zeit, Kosten und Ressourcen. Dennoch scheitern viele Einführungen, weil typische Fehler gemacht werden. In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie Sie Stolperfallen umgehen können.

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1. IT-Abteilung führt die Einführung von Personalsoftware allein durch

In manchen KMU übernimmt die IT-Abteilung die komplette Auswahl und Implementierung der HR-Software. Das Problem: Die Lösung erfüllt oft nicht die Bedürfnisse der Personalabteilung.

Tipp: IT und HR sollten gemeinsam die passende Personalmanagement-Software auswählen, um Technik und Prozesse optimal zu verbinden.

2. HR-Abteilung entscheidet ohne IT über die HR-Software

Die HR-Abteilung wählt eine Personalsoftware, die ihre Prozesse abbildet – vergisst jedoch Schnittstellen zu ERP oder Finanzbuchhaltung.

Tipp: IT-Spezialisten müssen von Anfang an eingebunden werden, um die Integration der HR-Software in die bestehende Systemlandschaft sicherzustellen.

3. Vertragsdetails bei der Einführung von Personalsoftware werden ignoriert

Unklare Regelungen zu Service, Lizenzkosten oder Updates können teuer werden.

Tipp: Prüfen Sie Vertragsdetails zu Support, Customizing und Folgekosten sorgfältig, bevor Sie die Personalsoftware einführen.

4. Datenschutzanforderungen in der HR-Software werden unterschätzt

Nicht jede HR-Software erfüllt automatisch die DSGVO-Anforderungen. Besonders bei Cloudlösungen müssen Serverstandorte und Supportbedingungen geprüft werden.

Tipp: Achten Sie auf DSGVO-konforme Personalsoftware und bevorzugen Sie bei Cloudlösungen Anbieter mit Servern innerhalb der EU.

5. Kein klarer Anforderungskatalog für die Personalsoftware

Ohne klare Anforderungen wird oft eine Lösung ausgewählt, die wichtige Funktionen nicht abdeckt – z. B. Baulohnabrechnung oder andere branchenspezifische Besonderheiten.

Tipp: Erstellen Sie vor der Auswahl einen detaillierten Anforderungskatalog (Lastenheft) basierend auf Ist-Analyse und Prozesszielen.

6. Einführung der Personalsoftware ohne Projektleitung

Ohne Projektverantwortlichen versanden viele Einführungsprojekte für Personalsoftware im Tagesgeschäft.

Tipp: Benennen Sie eine Projektleitung, die Zeit, Budget und Kommunikation steuert.

7. Zu viele Entscheider beim Personalsoftware-Projekt

Zu große Entscheidungsrunden verzögern die Einführung und führen zu Stillstand.

Tipp: Beschränken Sie den Entscheiderkreis auf HR, IT, Geschäftsführung und ggf. Datenschutzbeauftragte. So bleibt das Projekt effizient.

8. Zu knappes Budget für die Personalsoftware-Einführung

Ein zu knappes Budget führt zu halbgaren Lösungen.

Tipp: Planen Sie bei den Kosten für HR-Software auch Schulungen und Support ein – nicht nur die Lizenzkosten.

9. Eine nicht skalierbare Personalsoftware ausgewählt

Eine leicht bedienbare Lösung ist gut – solange sie skalierbar ist.

Tipp: Wählen Sie eine skalierbare Personalsoftware, die sich Ihren Prozessen anpasst und funktionell erweitert werden kann.

10. Funktionsumfang der HR-Software nicht zukunftssicher

Wachstum kann schnell dazu führen, dass die Personalsoftware an ihre Grenzen stößt.

Tipp: Entscheiden Sie sich für eine modulare Personalsoftware, die Sie bei Unternehmenswachstum flexibel ausbauen können.

Fazit: Erfolgreiche Einführung von Personalsoftware braucht Planung

Die Einführung einer HR-Software betrifft nicht nur die Technik, sondern auch Prozesse, Menschen und langfristige Unternehmensziele. Mit einem klaren Anforderungskatalog, der Einbindung aller relevanten Abteilungen und einer skalierbaren Personalsoftware vermeiden Sie teure Fehler und schaffen eine nachhaltige Lösung für Ihr Unternehmen.