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Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

Geändertes Nachweisgesetz: Was müssen Arbeitgeber beachten?
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Geändertes Nachweisgesetz: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Das deutsche Nachweisgesetz (NachweisG) verpflichtet Arbeitgeber, die Bedingungen eines Arbeitsvertrags aufzuzeichnen und dem Beschäftigten die Niederschrift auszuhändigen. Zum 1. August 2022 wurde das NachweisG novelliert und um wesentliche Punkte ergänzt. Im Frühjahr 2024 hat der Gesetzgeber nochmals Hand angelegt und sich von allzu strengen Formvorgaben verabschiedet. Die wichtigsten Fragen zum Nachweisgesetz beantworten die Fachanwälte Dr. Volker Vogt und Iven Fischer in diesem Gastbeitrag.

5 Min. Lesezeit

Es war das Thema für viele Arbeitgeber im Sommer 2022 – und es bleibt ein ständiger Begleiter in der arbeitsrechtlichen Beratung: das „neue“ Nachweisgesetz. Nachdem die Gesetzesnovelle zum 1. August 2022 in Kraft getreten war, hat sie einiges durcheinandergewirbelt. Wir stellen hier die wesentlichen Änderungen vor und geben Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber. Und wir haben auch Gutes zu berichten: Jedenfalls bei den Formvorgaben ist der Gesetzgeber auf dem Weg, sich von allzu strengen Vorgaben zu verabschieden.

Was regelt das Nachweisgesetz?

Das Nachweisgesetz dient dazu, Arbeitnehmer über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Der Hintergrund dieses Gesetzes ist die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, besser bekannt als „Arbeitsbedingungen-Richtlinie“.

Ziel dieses europäischen Rechtsaktes ist es, Arbeitnehmer in der immer weiter flexibilisierten Arbeitswelt, die sich mit teilweise prekären Arbeitsverhältnissen zunehmend auf digitalen Plattformen abspielt (sogenannte Gig-Economy), zu stärken. Daher müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten beispielsweise über die Höhe des Arbeitsentgelts, die Pflicht zur Leistung von Überstunden und die Voraussetzungen von deren Anordnung informieren – und zwar bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags, spätestens jedoch, wenn der Arbeitnehmer nachfragt. Hierdurch soll die Transparenz für Arbeitnehmer erhöht werden.

Welche Änderungen im Nachweisgesetz greifen seit August 2022?

Zum 1. August 2022 wurde das Nachweisgesetz, das in anderer Form bereits seit Längerem besteht, erheblich erweitert:

  • Es gelten nun angepasste Informationspflichten des Arbeitgebers.
  • Eine weitere Neuerung sind erheblich verkürzte Fristen zur Vorlage einer Information über die im Gesetz genannten wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses.
  • Auch muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nun über Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich informieren. Diese Information muss dem Arbeitnehmer spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Änderung vorliegen.
  • Zudem droht dem Arbeitgeber nun pro Verstoß gegen das Nachweisgesetz ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro.

Über welche Arbeitsbedingungen muss ein Nachweis geführt werden?

Das Nachweisgesetz regelt umfassend, über welche „wesentlichen Vertragsinhalte“ der Arbeitgeber die Arbeitnehmer informieren muss. Hierzu zählen neben Name und Anschrift der Vertragsparteien jetzt auch neue Angaben, wie beispielsweise der Hinweis auf die Kündigungsmodalitäten oder die Art und Weise sowie Fälligkeit und Höhe der einzelnen Gehaltsbestandteile.

Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, empfiehlt sich für Arbeitgeber der Blick in § 2 Nachweisgesetz. Dort wird aufgeführt, welche Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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In welcher Form ist der Nachweis vom Arbeitgeber nunmehr zu führen?

Das Nachweisgesetz sah hier seit dem 1. August 2022 strenge Schriftform vor. Dies bedeutete, dass über sämtliche genannten wesentlichen Vertragsinhalte auf einem verkörperten Dokument, welches durch beide Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet wurde, informiert werden musste. Doch hier hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2024 auf die berechtigte Kritik an dieser aus der Zeit gefallenen Vorgabe reagiert.

Künftig soll die elektronische Form genügen. Das bedeutet, es genügt eine dauerhaft speicherbare Dokumentation, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf Wunsch des Mitarbeiters auch ausgedruckt werden können muss. Tinte und Papier braucht künftig also – zum Glück – keiner mehr.

An den zwei Arten der Durchführung (modi operandi), um den Anforderungen des Nachweisgesetzes zu genügen, ändert sich dadurch jedoch nicht viel:

  1. Das Nachweisgesetz lässt es zu, dass über die wesentlichen Vertragsbedingungen via Arbeitsvertrag informiert wird. Dies bietet sich insbesondere bei statischen Arbeitsverhältnissen an. In diesem Fall können die wesentlichen Vertragsbedingungen – von denen im Übrigen einige, wie etwa der Urlaubsanspruch oder die Vergütungshöhe ohnehin arbeitsvertraglich geregelt sein werden – ebenfalls in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Die gesetzliche Neuerung sorgt nun dafür, dass auch eine schlichte elektronische Vereinbarung – etwa via E-Mail – genügt, um die Vorgaben zu erfüllen.
  2. Für Arbeitsverhältnisses hingegen, die sich häufig ändern oder bei denen sich die Konditionen im Wandel befinden, kann es sich anbieten, die Arbeitsbedingungen in einem gesonderten Informationsblatt aufzunehmen. Hierbei wird künftig die elektronische Form genügen.  Auch haben zahlreiche Arbeitgeber ihre Personalabteilung inzwischen digitalisiert, weshalb Arbeitsverträge inzwischen häufig nur noch elektronisch vorgehalten werden. In diesem Fall könnte dann etwa ein PDF zur Verfügung gestellt werden.

Welche Fristen muss der Arbeitgeber einhalten?

Hier sieht das Nachweisgesetz ein dreistufiges Modell vor:

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. August 2022 aufgenommen wurde, haben hinsichtlich einiger Vertragsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, spätestens am Tag der ersten Arbeitsleistung ein Anrecht auf Information über die wesentlichen Vertragsinhalte. Für andere Angaben hat der Arbeitgeber grundsätzlich sieben Kalendertage Zeit.
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestand, haben hingegen Anspruch auf eine Bereitstellung der wesentlichen Vertragsinhalte nach dem Nachweisgesetz erst dann, wenn sie dies beim Arbeitgeber geltend machen. Hier hat der Arbeitgeber dann sieben Tage Zeit, die entsprechenden schriftlichen Informationen vorzulegen. Dazu wird künftig eine E-Mail ausreichen.
  • Über Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt informieren, in dem diese Änderungen in Kraft treten.

Was droht dem Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz?

Verstöße gegen das Nachweisgesetz können ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß auslösen. Hierbei ist jedoch einschränkend anzumerken, dass ein Bußgeld nur bei vorsätzlichen Verstößen greift. Dennoch sollten Arbeitgeber die neuen Vorgaben nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn neben der Tatsache, dass etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung auch Verstöße gegen das Nachweisgesetz aufgedeckt werden können, stellt es auch einen Wettbewerbsnachteil im Kampf um qualifizierte Arbeitskräfte dar, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Informationen nicht vorhält – die Konkurrenz aber schon.

Fazit

Das Nachweisgesetz hat durch die Neuerungen im Sommer 2022 an Bedeutung gewonnen. Im Zuge der Beratung wird schnell deutlich, dass Arbeitsverträge teilweise arg in die Jahre gekommen sind. Oft können die dort geregelten Inhalte aufgrund von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen gar nicht mehr durchgesetzt werden. Insoweit empfiehlt es sich, die Pflichten aus dem Nachweisgesetz zum Anlass für eine generelle Überarbeitung der Musterarbeitsverträge zu nehmen.

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Urlaubsanspruch berechnen: Das müssen Sie wissen
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Urlaubsanspruch berechnen: Das müssen Sie wissen

Urlaubs-Anspruch richtig berechnen will gelernt sein: Worauf musst Du als Arbeitgeber beim gesetzlichen Anspruch auf Urlaub unbedingt achten – und wo finden die häufigsten Stolperfallen beim Urlaubs-Anspruch?

5 Min. Lesezeit

Der Urlaubs-Anspruch der Arbeitnehmer ist gesetzlich geregelt. Doch welchen Anspruch auf Urlaub müssen Ihre Arbeitnehmer laut Vertrag haben? Gibt es gesetzliche Unterschiede zwischen Arbeitern, Angestellten und Auszubildenden? Wie lassen sich unterschiedliche Urlaubs-Ansprüche von Ihnen als Arbeitgeber berechnen? Alles zum Thema Urlaub, Gesetz und Urlaubs-Anspruch erfährst Du in diesem Artikel.

Urlaubsanspruch: Definition

Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern kann laut Gesetz definiert werden als das Recht auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Diese dient der Erholung und dem Erhalt der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer. Dies soll u.a.vorbeugen, dass Mitarbeiter sich häufig krank melden oder "krank" machen. Die Dauer des Urlaubsanspruchs ist gesetzlich festgelegt und das Urlaubs-Gesetz von Land zu Land unterschiedlich.

  • In Deutschland beträgt der gesetzliche Anspruch auf Urlaub pro Jahr 24 Werktage (ausgehend von 6 Werktagen pro Woche). Realiter erhalten viele Arbeitnehmer in der Regel laut Vertrag allerdings bis zu 30 Urlaubstage innerhalb eines Jahres, was bei einer Fünf-Tage-Woche sechs Wochen bezahltem Urlaub entspricht.
  • In der Schweiz haben Arbeitnehmer hingegen Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub innerhalb eines Jahres.
  • In Österreich haben Arbeitnehmer derweil innerhalb eines Jahres Anspruch auf 25 Tage bezahlten Urlaub bei einer Fünf-Tage-Woche und Anspruch auf 30 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, so dass diese also auf insgesamt fünf Kalenderwochen Urlaub während eines Jahres kommen.

In allen Ländern gilt der gesetzliche Urlaubs-Anspruch für Festangestellte genauso wie der Anspruch auf Urlaub für Aushilfen, Saisonkräfte, geringfügig Beschäftigte oder Werkstudenten.

Wie wirkt sich ein Urlaubsanspruch auf die Mitarbeiterbindung aus?

Unternehmen sollten nicht unterschätzen, dass sie mit den Urlaubstagen, die sie ihren Mitarbeitern gewähren, ein erhebliches Motivationstool in den Händen halten. Jeder zusätzliche Urlaubstag, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht, beflügelt nachweislich die Mitarbeiterbindung. Das kann auch dazu beitragen, dass Mitarbeiter seltener krank sind und sich so seltener krank melden.

Ein Plus an Urlaub und Freizeit ist vielen Fachkräften einiges Wert, wie eine Online-Umfrage des Stellenmarktes meinestadt.de unter 9.252 Fachkräften ergeben hat. Fast ein Viertel der Teilnehmer gab an, dass sie für mehr Freizeit auch mehr Einsatz in der verbleibenden Arbeitszeit zeigen würden. Jeder Fünfte würde sogar auf anderweitige Benefits wie Dienstwagen oder Diensthandy verzichten. Genauso viele würden für mehr Urlaub auch weniger oder kürzere Pausen in Kauf nehmen.

Fast 20 Prozent der Arbeitnehmer verzichten lieber auf Dienstwagen oder Firmenhandy als auf Urlaubstage. - Suiteify

Wie kann ich für meine Mitarbeitenden den Urlaubsanspruch berechnen?

So beliebt Urlaub bei den Arbeitnehmern auch ist, so komplex wird es allerdings, wenn es um die Berechnung des Urlaubs von Mitarbeitern geht. Hier gibt es für Dich als Arbeitgeber so einige gesetzliche Urlaubs-Regeln zu beachten. Nehmen wir zum Beispiel den Urlaubsanspruch von Teilzeitarbeitnehmern laut Gesetz.

Auch, wenn Arbeitnehmer nicht voll arbeiten, haben sie den vollen Urlaubsanspruch. Kommen sie an allen Arbeitstagen zur Arbeit, ist es auch kein Problem, diesen Anspruch auf Urlaub zu berechnen. Für eine Woche Urlaub reicht der Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche einfach fünf Urlaubstage ein.

Komplexer wird es hingegen, wenn ein Arbeitnehmer nicht an allen Arbeitstagen in der Woche arbeitet. Bei 6 Werktagen pro Woche umfasst der gesetzliche Mindestanspruch 24 Urlaubstage pro Jahr - die meisten Arbeitnehmer haben bei einer Vollzeitbeschäftigung jedoch 5 Arbeitstage in der Woche, wodurch der gesetzliche Mindestanspruch 20 Urlaubstage im Jahr beträgt. Bei Teilzeitkräften fällt der Anspruch entsprechend geringer aus. Dann lässt sich der gesetzliche Anspruch auf Urlaub wie folgt berechnen:

4 Wochen Urlaub (Mindestanspruch) im Jahr x Arbeitstage pro Woche = Urlaubstage pro Kalenderjahr

Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass Arbeitnehmer, die einmal pro Woche arbeiten, einen Urlaubs-Anspruch von vier Tagen innerhalb eines Jahres haben. Wer zwei Tage in der Woche arbeitet, dem stehen mindestens acht Urlaubs-Tage im Jahr laut Vertrag zu und wer an drei oder vier Tagen in der Woche arbeitet, hat einen Mindestanspruch auf Urlaub von 12 beziehungsweise 16 Tagen innerhalb eines Jahres.

Kleiner Tipp: Eine manuelle Urlaubsanspruchsberechnung ist mit einer Personalsoftware nicht notwendig. Das Tool ermittelt automatisch den individuellen Urlaubsanspruch jedes Arbeitnehmers – für Voll- und Teilzeitarbeitskräfte.

Anspruch auf Urlaub berechnen im Falle einer Kündigung

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist es das Recht eines jeden Arbeitnehmers, bei einer 5-Tage-Woche einen Mindestanspruch in Höhe von 20 Arbeitstagen zu beanspruchen, die als bezahlter Urlaub verbracht werden können und sollen. Fehlzeiten durch Krankheit zählen hier natürlich nicht hinzu.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und der damit verbundene Mindesturlaub greift natürlich auch im Falle einer unterjährigen Kündigung. Aber was wird dann aus dem Jahresurlaub?

Für jeden vollen Monat der Beschäftigung besteht 1/12 des betrieblich vereinbarten Urlaubsanspruchs. Wird beispielsweise ein Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers zum 30. April gekündigt und hat dieser einen Arbeitsvertrag mit 30 Tagen Urlaub im Jahr, so stehen ihm oder ihr 4/12 davon zu, also 10 Arbeitstage Urlaub. Mit jedem Monat, den Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sind, erarbeiten sie sich in diesem Beispiel 2,5 Tage Urlaub.

Wenn sich das Arbeitsverhältnis ändert: Urlaubsanspruch bei unterjährigem Start oder Ende des Vertrags

Eine Besonderheit besteht bei unterjährigem Start vom Arbeitsvertrag oder unterjährigem Ausscheiden aus dem Unternehmen: Plant ein Mitarbeiter unterjährig die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, so greifen Arbeitgeber einfach auf die schon für den Urlaubsanspruch bekannte Berechnung zurück:

(Firmenzugehörigkeit im bestehenden Jahr in Monaten) x (monatlicher Urlaubsanspruch)

Fällt allerdings das Datum in die zweite Jahreshälfte, also verlässt ein Arbeitnehmer nach dem 01.07. den Betrieb und hat von seinem/ihrem Jahresurlaub in diesem Kalenderjahr noch keinen Urlaubstag genommen, so greift der volle Anspruch des Bundesurlaubgesetzes (BUrlG) und statt beispielsweise 7x2,5=17,5 Urlaub stehen die vollen im BUrlG vorgesehenen 20 Tage Urlaub zu. So wird der Mindesturlaub durchgesetzt.  

Diese Regelung gilt für Personen, die nicht in Teilzeit sind, sondern ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit, also mit 5 Arbeitstagen pro Woche, wahrnehmen. In Bezug auf Teilzeit muss die Berechnung natürlich entsprechend anteilig ins Verhältnis gesetzt werden.

Auch eine Übertragung des nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs auf einen anderen Betrieb ist möglich.

Rückstellungen durch Urlaub: Was ist zu beachten?

Zudem können alle Mitarbeitenden den jeweiligen Urlaubsanspruch anhand des Urlaubskontos jederzeit nachvollziehen und einsehen. Das kann von Vorteil sein, denn Mitarbeitende haben so stärker im Blick, ihren Urlaub auch wirklich aufzubrauchen. Und genau so sieht es das Gesetz eigentlich vor (§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG)) . Hier heißt es: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.”

Es kommt allerdings immer wieder vor, dass Angestellte ihren Urlaub innerhalb eines Jahres nicht gänzlich in Anspruch nehmen und sich diesen für das kommende Jahr aufheben. Damit entsteht für den Arbeitgeber ein sogenannter Erfüllungsrückstand.

Das Unternehmen muss also den restlichen Urlaub eines Jahres auf das Folgejahr buchen und in seiner Bilanz eine Rückstellung bilden. Hierzu steht im Bundesurlaubsgesetz: „Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.” Danach verfällt der Anspruch den Urlaub noch einzulösen, wenn keine alternative Vereinbarung getroffen wurde.

Wie sieht der perfekte Urlaubsantrag aus?

Wer Urlaub beantragen will, muss dies schriftlich tun. Der Antrag eines Urlaubs wird von Arbeitgeber zu Arbeitgeber allerdings höchst unterschiedlich gehandhabt.

In manchen Betrieben gibt es eine Liste, in der die Mitarbeiter ihre gewünschten Urlaubstage eintragen können. In anderen Unternehmen schreiben Mitarbeiter einfach eine formlose Mail an die HR-Abteilung mit Daten rund um den Urlaub (z.B. Zeitraum, Vertretung) und in größeren Unternehmen müssen Mitarbeiter laut Vertrag meist schriftliche Anträge ausfüllen.

Laut Gesetz muss der Urlaubsantrag mindestens 14 Tage vor dem Antritt des Urlaubs eingereicht werden. Meist brauchen Unternehmen die folgenden Angaben zum Verbuchen des Urlaubs:

  • Personalnummer
  • Position
  • Anschrift
  • Anzahl der beantragten Urlaubstage
  • Zeitraum des Urlaubs
  • Name der Vertretung während des Urlaubs
  • Name des Vorgesetzten

Urlaubsanspruch berechnen leichtgemacht: Zeitmanagement Tools

HR und der Linienvorgesetzte erhalten automatisch eine Benachrichtigung, dass eine Genehmigung eines Urlaubs erforderlich ist. Diese ist mit einem Klick erteilt und der Arbeitnehmer erhält die Rückmeldung: Urlaub genehmigt. Durch eine Kalenderfunktion ist für den Arbeitgeber bzw. die Führungskraft direkt auf einen Blick ersichtlich, wo sich Urlaub überschneidet und wo es zu Arbeits-Engpässen kommen könnte.

Mit der richtigen Zeiterfassung Software kann selbst das komplexe Thema Urlaubsanspruch sekundenschnell gesetzlich richtig gemanagt werden.

Sachbezüge richtig abrechnen: Die wichtigsten Freigrenzen bei Sachzuwendungen
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Sachbezüge richtig abrechnen: Die wichtigsten Freigrenzen bei Sachzuwendungen

Sachbezüge sind eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmern eine Anerkennung zukommen zu lassen, ohne dabei Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Allerdings ist die korrekte Abrechnung von Sachbezügen in der Praxis aufgrund der Vielzahl an Vorschriften oft eine Herausforderung. Dieser Beitrag erklärt, was ein Sachbezug ist, welche Arten und Freigrenzen bzw. Freibeträge es gibt und wie Arbeitgeber Sachbezüge richtig abrechnen.

5 Min. Lesezeit

Was ist ein Sachbezug?

Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie werden zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt (und nicht stattdessen).
  • Sie bieten keinen unmittelbaren betrieblichen Nutzen, sondern werden aus betrieblicher Veranlassung als Sachleistungen oder in Form von Gutscheinen gewährt.

Der Arbeitnehmer profitiert von einem Sachbezug immer finanziell, auch wenn nicht direkt Geld fließt. Erhalten Mitarbeiter in einem Supermarkt beispielsweise einen Rabatt auf die Produkte des Geschäfts, so zahlen sie an der Kasse weniger. Die Differenz zum ursprünglichen Kauf stellt einen finanziellen Vorteil dar. Deshalb fallen alle Sachbezüge unter die Definition des geldwerten Vorteils. Sachbezüge unterscheidet vom geldwerten Vorteil vor allem die steuerliche Behandlung: Werden bestimmte Freigrenzen eingehalten, entfallen die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Freigrenzen für Sachbezüge

Natürlich dürfen Arbeitgeber Sachbezüge nicht in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Wer Sachbezüge richtig abrechnen will, sollte die folgenden Freigrenzen und Freibeträge kennen:

  • 50-Euro-Freigrenze: Arbeitgeber können Sachbezüge gemäß der Kleinbetragsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis zu 50 Euro pro Mitarbeiter und Monat steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, so sind auf den gesamten Betrag Lohnsteuer und Sozialabgaben zu entrichten. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen zudem nicht auf den nächsten Monat übertragen werden.
  • Anlassbezogene, persönliche Zuwendungen: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern Geschenke bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Anlass zukommen lassen – und das sogar mehrmals im Jahr oder im Monat. Dabei fallen keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben an. Allerdings muss ein persönlicher Anlass des Beschäftigten vorliegen, wie zum Beispiel ein Geburtstag, die Geburt eines Kindes, eine Hochzeit, das Bestehen einer Abschlussprüfung oder ein Arbeitnehmerjubiläum.
  • Weitere Freigrenzen: Der Gesetzgeber legt zudem spezifische Freigrenzen für bestimmte Sachzuwendungen fest, wie etwa für Betriebsfeiern oder betriebliche Gesundheitsförderung, die berücksichtigt werden müssen.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, bestimmte Sachbezüge zu kombinieren. Zum Beispiel können sie monatlich Tankgutscheine im Wert von 50 Euro ausgeben und zusätzlich anlassbezogene Geschenke bis zu 60 Euro machen.

Achtung: Die Freigrenzen sind stets als Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

Arten von Sachbezügen

Ein Sachbezug liegt stets vor, wenn der Arbeitgeber Sachzuwendungen ohne vorrangiges betriebliches Interesse gewährt. Als sogenannte Annehmlichkeiten gelten Leistungen wie die Bereitstellung eines Firmenhandys auch für private Nutzung, die in der Regel steuer- und beitragsfrei sind. Zu den Sachbezügen gehören unter anderem folgende Aufmerksamkeiten:

Sachbezug

Erklärung und Freigrenze

Betriebsveranstaltungen
Pro Mitarbeiter und Veranstaltung bis zu 110 Euro (Freibetrag), maximal zwei Events pro Jahr (z. B. Weihnachtsfeier und Sommerfest)
Kinderbetreuung
Kosten für die Einrichtung eines Betriebskindergartens oder Zahlung eines Zuschusses zu tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten, ohne Begrenzung
Betriebliche Gesundheitsförderung
Für betriebliche Gesundheitskurse, Stressprävention, Ernährungsberatung, Nichtraucher-Kurse etc., pro Mitarbeiter und Jahr bis zu 500 Euro
Umzugskosten
Steuerfreier Kostenersatz bis zur zulässigen Höhe nach dem Bundesumzugskostenrecht
Fahrtkosten
  • Tankgutscheine bis zu einer Höhe von 50 Euro monatlich
  • Mit 15 Prozent pauschal versteuerter Zuschuss zu Pkw-Fahrtkosten
  • Barzuschuss maximal bis zur Höhe der Werbungskosten
  • Zuschuss zum Jobticket bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten
Verpflegungszuschuss
Essensgutscheine bis 50 Euro; alternativ Versteuerung gewährter verbilligter oder kostenloser Mahlzeiten nach den amtlichen Sachbezugswerten
Unterkunft
Kostenfreie oder vergünstigte Bereitstellung einer Mitarbeiterwohnung, Bewertung mit dem Sachbezugswert von 278 Euro im Monat
Gutscheine
Nur unter bestimmten Voraussetzungen bis 50 Euro pro Monat, insbesondere keine Barauszahlung möglich, auch nicht von Restbeträgen
Arbeitgeberdarlehen
Finanzieller Vorteil durch günstigere Zinsen
Dienstwagen
Volle Versteuerung des geldwerten Vorteils über die 1-Prozent-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode

Vorteile von Sachbezügen für Arbeitgeber

Viele Arbeitgeber nutzen Sachbezüge als Gestaltungsmöglichkeit für die Gehälter ihrer Angestellten. Sie bieten nämlich einige Vorteile:

  • Abgabenfreie Zuwendungen wirkungsvolles Instrument zur Steigerung der Mitarbeitermotivation
  • Einfache Handhabung bei pauschaler Versteuerung
  • Einsparung der Sozialabgaben und/oder der Lohnsteuer
  • Als Betriebsausgabe abzugsfähig
  • Positive Auswirkungen auf das Unternehmensimage

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Sachbezüge richtig abrechnen: So funktioniert’s

Für die korrekte Behandlung von Sachbezügen in der Lohnabrechnung gibt es verschiedene Optionen.

Variante 1: Pauschale Versteuerung

  • 37b EStG ermöglicht Arbeitgebern, Sachbezüge zu pauschalieren. Sobald diese die Freigrenzen übersteigen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 30 Prozent erheben und abführen. Der Arbeitnehmer zahlt dann keine Lohnsteuer.

Auf den ersten Blick scheint diese Variante aufgrund der steuerlichen Belastung unattraktiv zu sein. Aus zwei Gründen entscheiden sich dennoch viele Unternehmen dafür:

  • Werden Sachzuwendungen pauschal versteuert, entfallen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Die Lohnabrechnung ist bei der Pauschalversteuerung einfach und übersichtlich, zum Beispiel bei verbilligten Mahlzeiten.

Variante 2: Individualbesteuerung

Alternativ kann sich der Arbeitgeber für die Individualbesteuerung entscheiden. Dabei werden die Sachbezüge in der Lohnbuchhaltung behandelt wie normaler Lohn. Der Gegenwert der Sachzuwendung wird dem Bruttolohn aufgeschlagen. In der Folge erhöhen sich das Steuerbrutto und das Sozialversicherungsbrutto und entsprechend die Sozialabgaben sowie die Lohnsteuer. Sobald das Netto ermittelt ist, muss der Sachbezug wieder abgezogen werden.

Nach dem folgenden Schema lassen sich Sachbezüge richtig abrechnen.

Bruttoentgelt

+ Sachbezug / geldwerter Vorteil

= Gesamtbrutto

– Lohnsteuer

– Kirchensteuer

– Solidaritätszuschlag

– Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung

= Nettoentgelt

– Sachbezug / geldwerter Vorteil

= Auszahlungsbetrag

Der Sachbezug wird lediglich hinzugerechnet, um die korrekte Basis für die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialabgaben zu gewährleisten. Würde er nicht anschließend abgezogen, hätte der Arbeitnehmer einen doppelten Vorteil – einmal durch die tatsächliche Sachleistung (z. B. einen Tankgutschein) und dann erneut durch die Auszahlung im Lohn.

In der Praxis stellt die genaue Wertermittlung des geldwerten Vorteils die größte Herausforderung beim Sachbezüge richtig abrechnen dar. Hierbei ist auch der Rabattfreibetrag zu beachten. Bis zu vier Prozent oder 1.080 Euro pro Jahr bleiben als Freibetrag bei vergünstigten Produkten oder Dienstleistungen des Arbeitgebers unberücksichtigt. Typische Beispiele hierfür sind Personalrabatte für Einkäufe im eigenen Geschäft oder vergünstigte Übernachtungen für Hotelpersonal.

Dokumentation der Sachbezüge

Wenn Arbeitgeber Sachbezüge steuerfrei oder pauschalbesteuert gewähren, müssen sie diese detailliert dokumentieren. Hierfür stehen drei Optionen zur Verfügung:

  • Lohnabrechnung: Der Arbeitgeber führt die Sachbezüge in der Lohnabrechnung auf. Obwohl steuerfrei gewährte Sachzuwendungen mit ihrem Wert angegeben werden, werden sie nicht in das Gesamtbrutto einbezogen. Demnach bleibt auch das Nettogehalt unverändert.
  • Lohnkonto: Der Arbeitgeber dokumentiert die gewährten Sachbezüge im Lohnkonto. Hier sollten dann auch Nachweise zur Höhe und zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung vorhanden sein. So kann das Unternehmen nachweisen, dass die 50-Euro-Freigrenze nicht überschritten wurde.
  • Antrag auf Erleichterung: Nutzen Arbeitgeber entsprechende Softwarelösungen, um eine Überschreitung der Freigrenzen auszuschließen, können sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erleichterung stellen. Wird dieser genehmigt, müssen sie keine Aufzeichnungen in den Lohnkonten mehr führen.
8 bewährte Wege, um dem Montag mit Freude entgegenzulächeln
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8 bewährte Wege, um dem Montag mit Freude entgegenzulächeln

Hier erfährst Du, wie man die Monday Blues größtmöglich abwehren kann.

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Beinahe jeder Mensch kennt im arbeitsbezogenen Zusammenhang das Gefühl, schon am Wochenende dem Montag mit einem gewissen Unwohlsein ausgeliefert zu sein. Wiewohl das Individuen unterschiedlich betreffen kann und die einen mehr sowie die anderen weniger damit zu kämpfen haben, steckt also eine wahrnehmbare Generalität dahinter.  

In diesem Blogbeitrag beschäftigen wir uns dementsprechend mit dem Konzept hinter „Monday Blues“ und wollen eine Anleitung geben, wie man schon von vorneherein aktiv dagegen auftritt. Das tun wir, indem zunächst der Begriff der Monday Blues kurz erläutert wird und dann direkt der Übergang zu den einzelnen Lösungsansätzen genommen wird.  

Die Bedeutung von Monday Blues

Eingänglich muss erwähnt werden, dass wissenschaftliche Erkenntnisse keine offensichtlichen Kausalitäten hinsichtlich von Verstimmungen am Ende einer Woche im Wechsel zur neuen (Arbeits-)Woche liefern. Von daher sind allgemeingültige Aussagen mit Vorsicht zu genießen. Was sich aber durchaus feststellen lässt, ist ein oftmals selbst beobachtbares Gefühlstief an dieser Schnittstelle.

Dieser Effekt geht einher mit Stresssymptomen, Übermüdung und -forderung, Gereiztheit, Lustlosigkeit usw. Wenn man es nicht gerade an sich selbst erlebt, dann womöglich am entnervten Kollegen oder der Kollegin. Die Gründe dafür können vielfältig sein: der erwartbar volle E-Mail-Posteingang, eine Form von Jetlag nach dem Schlafaufholen am Wochenende, eine innere Ungeduld bis zum Eintreffen des darauffolgenden Wochenendes und so fort.  

Das bedeutet jedoch nicht, dass du den Monday Blues schutzlos unterworfen sein musst. Ganz im Gegenteil. Im Folgenden findest du 8 Tipps und Tricks, um mentale Vorsorge zu betreiben.

  1. Plane für die nächste Arbeitswoche
  2. Obwohl es als bequem erscheinen mag, nervige Aufgaben simpel zu verschieben, gilt das Motto „Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen“. Zu oft ist uns vorzeitig bewusst, dass wir uns etwas offengelassen haben, dem wir uns unweigerlich zu Wochenbeginn widmen müssen.
  3. Auch ist es gut, am Freitag bereits die Struktur für den Montag zumindest anzudenken und diese unter Umständen derart im Kalender zu vermerken. Damit vermeidest du einmal abgesehen von unvorhergesehenen Situationen eine Angst vor der „Ungewissheit“, welche der Montag auszulösen imstande ist.
  4. Positives Mindset
  5. Auch, wenn es leichter gesagt als getan ist, kann es niemals schaden, den Montag im positiven Licht zu betrachten. Ihn ergo nicht als unangenehmen Tag, sondern vielmehr als wirklichen Start in eine neue Woche mit all ihren spannenden Herausforderungen und erreichbaren Zielen zu interpretieren.
  6. Selbstbelohnung
  7. Ähnlich ist das persönliche „Bonbon“ gelagert, das man sich in Aussicht stellen kann:
    • ein besonderes Frühstück,
    • die Mittagspause im Grünen,
    • eine spaßige Aktivität nach dem Arbeitstag,
    • etc.
  8. Dadurch beginnt man den Montag nicht mit der Hoffnung, dass er hoffentlich möglichst schnell vorübergeht und freut sich stattdessen auf die Zuwendung, die man sich gönnt.
  9. Carpe diem!
  10. Was eine allgemeine Devise sein sollte, gilt für das Wochenende umso mehr. Das Schlafdefizit, welches man unter der Woche akkumuliert, sollte am Samstag und Sonntag möglichst ausgeglichen werden. Ein schwerer Kopf und tiefe Augenlider sind körperliche Ausdrucksarten, welche dir mitteilen: Halt!
  11. Kombiniere die Schlafhygiene mit ausreichend Bewegung untertags, damit du dich topfit fühlst, sobald der Montag ankommt.
  12. Musikhören
  13. Musik ist bekannt dafür, unsere Laune in die eine oder andere Richtung treiben zu können. Nutz das aus, indem du morgens am Beginn des ersten Arbeitstages der Woche motivierende Klänge in dich aufsaugst. „Always Look on the Bright Side of Life“ ist da nur ein Gassenhauer, der dich gleich mit einem Lächeln ins Büro oder Homeoffice transportieren kann.
  14. Pausendisziplin
  15. Der Trott des Arbeitstages führt hin und wieder dazu, dass man Pausen glatt auslässt oder in Versuchung gerät, diese als Zeitverschwendung zu erachten. Als Lüftung unserer Membranen fungieren sie jedoch als unersetzbare „Energieladegeräte“. Nimm deine Pausen ernst und schnapp mitunter auch kurz Frischluft oder genieße ein paar Schritte zum Ausgleich.
  16. Beziehe deine KollegInnen ein
  17. Geteiltes Leid ist halbes Leid. Auch die Kollegenschaft hat mit den Herausforderungen der Monday Blues zu kämpfen. Wie schön es da sein kann, wenn einen der/die andere zu motivieren weiß und vice versa. Verbringt ein gemeinsames Mittagessen oder tauscht euch in einem Meeting per Kollaborationstool zu euren Befindlichkeiten aus. Ihr werdet sehen: das reale oder virtuelle Schulterklopfen trägt ungemein zu einer positiven Arbeitsatmosphäre bei.
  18. Lass dich rundum inspirieren
  19. Wir verbringen genügend Zeit auf unseren Smartphones, Tablets und Laptops. Und die Welt ist abseits tagespolitischer Unannehmlichkeiten ein Hort voller bezaubernder Geschichten. Ob nun in Form von Videos, Zitaten oder Textergüssen. Bezieh daraus den notwendigen Motivationsbooster, den du vielleicht an diesem einen grauen Montag richtig brauchen kannst.

Das Fazit: Die Gesamteinstellung macht den Montag

Lass dich nicht beirren. Es ist komplett normal, dass selbst unter Anwendung all dieser Tipps die Monday Blues ungnädig sein können. Trotz allem sind wir nur Menschen und als solch komplexe Wesen können wir uns hie und da durch nichts behelfen. Dennoch sollte man nicht vor den negativen Gefühlswallungen resignieren. Es existieren zahlreiche Schritte, welche die mentale Ausgeglichenheit zumindest begünstigen. Damit der Montag in Zukunft nicht mehr „blue“, sondern bunt und facettenreich ist.  

Interview: Fachkräfte entlasten mit Service Rechnungswesen
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Interview: Fachkräfte entlasten mit Service Rechnungswesen

Während die Baubranche weiterhin mit dem Fachkräftemangel kämpft, nehmen sich Dienstleister dieser Herausforderung an und bieten digitale Services zur Entlastung im Rechnungswesen. Suiteify-Experte Erdal Çeç, seit 2017 im Bereich Service Rechnungswesen tätig, kennt die Lage besonders im Mittelstand genau. Im Gespräch erklärt er, für welche Bauunternehmen die Auslagerung der Buchhaltung sinnvoll ist und wie die Zusammenarbeit in der Praxis aussieht.

5 Min. Lesezeit

Für welche Bauunternehmen eignet sich die Auslagerung des Rechnungswesens?

Erdal Çeç:Grundsätzlich kann jedes Bauunternehmen darüber nachdenken, das Rechnungswesen auszulagern. Unsere Erfahrung zeigt, dass es sich besonders für kleine Handwerksbetriebe und mittelständische Baubetriebe mit 10 bis 100 Mitarbeitern lohnt.“

Vor welchen Herausforderungen stehen diese Unternehmen?

Erdal Çeç: „Viele Betriebe haben parallel zahlreiche Projekte. Dabei ist es entscheidend, stets aktuelle Unternehmenszahlen im Blick zu haben. Gerade in der Baufinanzbuchhaltung fehlt es seit Jahren an qualifiziertem Personal. Digitalisierung wird zwar zunehmend angenommen, doch der Einstieg ist oft schwer. Mit dem Service Rechnungswesen von Suiteify gelingt der Schritt einfach: Wir arbeiten vollständig digital – von Belegen bis zu Auswertungen – und stellen diese in der Cloud zur Verfügung.
So erkennen Kunden Optimierungspotenziale, schaffen Transparenz in ihren Prozessen und gewinnen Sicherheit bei der Kalkulation, auch angesichts Preisschwankungen und Materialkostensteigerungen.“

„Einfach ausgedrückt: Sie senden uns Ihre Belege und wir kümmern uns um den Rest.“

Die Inflation schwebt noch in den Köpfen. Ist eine Besserung in Sicht?

Erdal Çeç: „Die Lage hat sich etwas entspannt, aber längst nicht überall. Der Preisrückgang folgt verzögert. Für Bauunternehmen bleibt daher die Liquiditätsplanung ein zentrales Thema. Transparente Zahlen helfen, Kostensteigerungen früh zu erkennen und schnell gegenzusteuern.“

Wie unterstützt Suiteify konkret im Service Rechnungswesen?

Erdal Çeç: „Wir übernehmen die komplette Finanzbuchhaltung inklusive Betriebsabrechnung. Dazu gehören:

  • Belegbearbeitung (Eingangs- und Ausgangsrechnungen)
  • Bank- und Kassenbuchungen
  • Leistungsabrechnungen
  • Geräteabrechnungen und innerbetriebliche Verrechnungen
  • Zahlungsverkehr inklusive Skontooptimierung
  • Monatsabschlüsse mit Auswertungen
  • Umsatzsteuervoranmeldungen via ELSTER
  • Viele Kunden berichten uns, dass allein durch Skonto-Effekte ein Großteil der Servicekosten wieder ausgeglichen wird.“

Gibt es Besonderheiten bei Suiteify im Vergleich zu anderen Anbietern?

Erdal Çeç: Ja. Wir bieten persönliche Ansprechpartner statt anonymer Hotlines. Je nach Größe des Kundenunternehmens arbeiten auch mehrere Experten parallel. Aufgaben wie Kreditoren- oder Debitorenbuchhaltung, Monatsabschlüsse oder Summen- und Saldenabstimmungen werden dabei klar verteilt.“

Wie sieht diese Aufgabenverteilung dann konkret aus?

Erdal Çeç: Zum Beispiel kann ein Mitarbeiter die Kreditoren und ein anderer die Debitoren buchen. Ein weiterer übernimmt die Monatsabschlüsse, während sich ein anderer um die Abstimmung der Summen- und Saldenlisten kümmert. Außerdem kann die Umsatzsteuervoranmeldung von einem bestimmten Mitarbeiter vorbereitet und nach Freigabe weitergeleitet werden. So ist die Verantwortlichkeit klar verteilt und die Buchhaltung bleibt jederzeit zuverlässig organisiert.“

„Wir bieten eine Rundumbetreuung für unsere Kunden.“

Wie läuft die Zusammenarbeit konkret ab?

Erdal Çeç: „Wir bieten eine Rundumbetreuung vom ersten Gespräch an. Zunächst führt der Vertrieb das erste Gespräch, um die Beweggründe und Erwartungen des Kunden zu verstehen. Entscheidet sich der Kunde für eine Zusammenarbeit, folgt ein ausführliches Organisationsgespräch: Hier lernen wir die Buchhaltung des Kunden im Detail kennen – und der Kunde erfährt, welche Standards und Prozesse wir einsetzen.

Anschließend richten wir die Technik und Datenbanken ein und bereiten die Migration der Buchhaltung vor. Ziel ist es, dass die laufende Buchhaltung ohne Bruch übernommen wird. Ab diesem Zeitpunkt garantieren wir eine vortagesaktuelle Verbuchung: Alles, was uns bis 16 Uhr übermittelt wird, ist spätestens am nächsten Tag um 16 Uhr in der Finanzbuchhaltung verbucht.

Darüber hinaus erhält der Kunde über die Suiteify Analytics jederzeit Zugriff auf seine Geschäftszahlen. Er sieht dort tagesaktuelle Auswertungen und kann auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen für sein Unternehmen treffen.“

Was ist das Beste am Service Rechnungswesen?

Erdal Çeç: „Ganz klar der persönliche Kontakt. Unsere Kunden wissen: Auch wenn Mitarbeiter krank sind oder in Rente gehen, bleibt ihre Buchhaltung sicher und zuverlässig betreut. Das sorgt für Stabilität und eine langfristige Zusammenarbeit.“

Fazit

Das Interview mit Erdal Çeç zeigt: Die Auslagerung des Rechnungswesens ist für Bauunternehmen mehr als nur ein Weg, den Fachkräftemangel abzufedern. Es bedeutet auch Digitalisierung, Transparenz und Sicherheit.
Dank persönlicher Betreuung, moderner Cloud-Lösungen und einem eingespielten Expertenteam bietet der Suiteify Service Rechnungswesen Bauunternehmen die Möglichkeit, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren und gleichzeitig ihre kaufmännischen Prozesse zukunftssicher aufzustellen.

Kostenloses Videotraining

Erfahren Sie im aufgezeichnetes Videotraining mit Erdal Çeç, wie Sie volle Transparenz in den Kennzahlen Ihres Baubetriebes und optimale Flexibilität erhalten.

Zu viel Pflegeversicherung gezahlt? Diese Regelungen zur Erstattung und Verzinsung müssen Arbeitgeber kennen
HR & Payroll

Zu viel Pflegeversicherung gezahlt? Diese Regelungen zur Erstattung und Verzinsung müssen Arbeitgeber kennen

Das sogenannte Wachstumschancengesetz beinhaltet einige Neuerungen, die sich auf die Entgeltabrechnung auswirken. Dazu gehören auch auf den ersten Blick eher unscheinbare Regelungen zur Erstattung und Verzinsung von zu viel gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Ein aktuelles Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands erläutert nun die Details dieser Regelungen.

5 Min. Lesezeit

Nach zähen Verhandlungen wurde das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ oder kurz „Wachstumschancengesetz“ am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll für Unternehmen steuerliche Anreize schaffen und auf diesem Wege die deutsche Wirtschaft ankurbeln – über die Auswirkungen auf HR und Entgeltabrechnung haben wir bereits berichtet. Der vorliegende Beitrag widmet sich nun einem speziellen Thema, das ebenfalls in diesem Gesetz behandelt wurde: der Erstattung und Verzinsung von zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen.

Brennpunkt Pflegeversicherung

Im vergangenen Jahr wurden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (PV) neugestaltet, Arbeitnehmer mit berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten seitdem nach Kinderanzahl gestaffelte Abschläge auf ihren Beitragsanteil. Diese komplexe Veränderung bedeutet einen erheblichen Mehraufwand bei der Beitragsberechnung und macht ein einheitliches (digitales) Nachweisverfahren mit Blick auf die einzubeziehenden Kinder notwendig. Die rechtlichen Grundlagen für ein solches Verfahren wurden nun im Wachstumschancengesetz geschaffen.

Erstattung und Verzinsung zu viel gezahlter PV-Beiträge

In diesem Zusammenhang wurde nun auch geregelt, wie die Erstattung und Verzinsung zu viel entrichteter Beiträge zur Pflegeversicherung zu erfolgen hat. In der Praxis kommt es nämlich immer wieder vor, dass die arbeitnehmerseitigen Beiträge zu hoch angesetzt sind, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Kinder der betroffenen Beschäftigten einbezogen wurden.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) hat inzwischen ein Rundschreiben veröffentlicht, in welchem wichtige Details zur praktischen Umsetzung der Erstattung und Verzinsung zu viel gezahlter Beiträge erläutert werden.

GKV-Rundschreiben schafft Klarheit bezüglich der Erstattung und Verzinsung von Pflegeversicherungsbeiträgen

Im Rundschreiben wurden die folgenden Punkte geklärt:

1. Digitales Nachweisverfahren und Übergangszeitraum

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von 2023 hat die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge komplizierter gemacht, indem es die Mitarbeiteranteile gestaffelt hat, je nach Anzahl der Kinder. Ab dem 1. Juli 2025 wird ein neues digitales Nachweisverfahren die Berechnung für Arbeitgeber und Krankenkassen erheblich vereinfachen. Bis dahin gibt es einen Übergangszeitraum. Das bedeutet, dass bis zum 30. Juni 2025 alle Kinder der Mitarbeiter, die berücksichtigt werden sollen, in die Berechnung einbezogen sein müssen.

2. Wann müssen Erstattungen zu viel gezahlter PV-Beiträge verzinst werden?

Arbeitgeber können auf die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge zur PV bis zum Start des neuen digitalen Nachweisverfahrens am 1. Juli 2025 warten. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie jedoch Zinsen auf die Rückerstattungen zahlen. Werden die Erstattungsansprüche von Beschäftigten hingegen im Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025 befriedigt, sind in der Regel keine Zinsen zu zahlen.

3. Wie hoch müssen Beitragsrückerstattungen verzinst werden?

Die Faustregel ist einfach: Zu viel Beiträge zur Pflegeversicherung werden ab dem Monat nach der Zahlung bis zum Monat vor der Rückerstattung mit einem Zinssatz von vier Prozent pro Jahr verzinst. Eine separate Beantragung der Verzinsung ist nicht erforderlich.

4. Das digitale Nachweisverfahren

Ab dem 1. Juli 2025 wird ein einheitliches digitales Nachweisverfahren eingeführt, das vorhandene Daten, wie zum Beispiel Informationen der Finanzämter, nutzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber und Krankenkassen automatisch über Änderungen in Bezug auf die Elternschaft oder die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder informiert werden. Die genauen Schritte des Verfahrens und das zugehörige Meldewesen werden zurzeit ausgearbeitet.

rvBEA-Abrufe für Elterngeldanträge (BEEG): Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen und tun
HR & Payroll

rvBEA-Abrufe für Elterngeldanträge (BEEG): Das müssen Arbeitgeber jetzt wissen und tun

Das digitale Verfahren rvBEA (Rentenversicherung Bescheinigungen Elektronisch Anfordern) wird für Elterngeldanträge immer wichtiger. Durch das darin enthaltene BEEG-Verfahren (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) können Behörden gezielt eine elektronische Entgeltbescheinigung bei Arbeitgebern abrufen – ohne Papierkram, schnell und sicher. Besonders für Mitarbeitende, die Elterngeld digital beantragen möchten, ist das ein großer Fortschritt.

5 Min. Lesezeit

Was ist das rvBEA-Verfahren und warum ist es für Arbeitgeber relevant?

rvBEA ermöglicht es der Rentenversicherung, Elterngeldstellen und Krankenkassen, Entgeltbescheinigungen digital bei Arbeitgebern anzufordern. Das reduziert für alle Beteiligten den Verwaltungsaufwand und gewährleistet einen schnellen, reibungslosen Ablauf im Elterngeldverfahren. Über das Teilverfahren BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) werden exakt die Daten abgerufen, die für den Elterngeldantrag notwendig sind – im geschützten XML-Format.

Digitale Elterngeldanträge im Aufwind: Nutzung von rvBEA nimmt zu

Immer mehr Bundesländer nutzen das digitale Elterngeldverfahren. Seit Ende 2024 sind Baden-Württemberg und Bremen aktiv dabei, Hamburg startet im Sommer 2025, und Bayern folgt im Herbst. Das führt zu steigenden rvBEA-Abrufzahlen – und macht die aktive Mitwirkung der Arbeitgeber umso wichtiger.

Welche Pflichten haben Arbeitgeber bei rvBEA-Abrufen für Elterngeld?

Arbeitgeber sind verpflichtet, jede rvBEA-Anfrage unverzüglich zu beantworten – und zwar unabhängig vom Lohnabrechnungslauf. Die Datenübermittlung erfolgt elektronisch an die DSRV (Datenstelle der Rentenversicherung) und von dort weiter an die zuständige Elterngeldstelle.

Die Bedeutung der elektronischen Entgeltbescheinigung für Elterngeldanträge

Nur eine zeitnah übermittelte elektronische Entgeltbescheinigung ermöglicht eine zügige Bearbeitung des Elterngeldantrags. Verzögerungen durch verspätete Antworten führen dazu, dass Leistungsempfänger unnötig lange auf ihr Elterngeld warten – oder sogar eine Papierbescheinigung nachreichen müssen.

Tipp für Arbeitgeber: Beantworten Sie jede rvBEA-Anfrage innerhalb von 42 Tagen – danach ist eine digitale Antwort technisch nicht mehr möglich.

Was sollten Arbeitgeber jetzt konkret tun?

  • Prüfen Sie regelmäßig (idealerweise täglich) den Eingang neuer rvBEA-Anfragen.
  • Behandeln Sie jede Entgeltbescheinigung für Elterngeld mit höchster Priorität.
  • Sensibilisieren Sie Ihr HR-Team für die Bedeutung des rvBEA-Verfahrens.

Fazit: Digitalisierung beim Elterngeld aktiv mitgestalten

Die erfolgreiche Digitalisierung von Verwaltungsprozessen hängt maßgeblich von der Mitwirkung der Arbeitgeber ab. Durch fristgerechte digitale Entgeltbescheinigungen leisten sie einen entscheidenden Beitrag dazu, dass Elterngeld digital beantragt und schnell ausgezahlt werden kann. Das rvBEA-Verfahren ist dabei ein zentrales Element – für mehr Effizienz, Sicherheit und Fairness im digitalen Staat.

Weiterführende Informationen

Besuchen Sie die offiziellen Seiten der DSRV – Datenstelle der Rentenversicherung.

Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Alles, was du wissen musst
HR & Payroll

Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Alles, was du wissen musst

Die Kündigungsfrist ist ein zentraler Bestandteil deines Arbeitsverhältnisses – sie legt fest, wie lange du nach der Kündigung noch im Unternehmen bleiben musst. Für dich als Arbeitnehmer:in ist es wichtig, deine Rechte und Pflichten rund um das Thema Kündigungsfrist zu kennen. Egal, ob du einen Jobwechsel planst oder dich beruflich neu orientierst: Wenn du die gesetzlichen Regelungen verstehst, kannst du den Übergang stressfrei und rechtssicher gestalten.

5 Min. Lesezeit

Die Kündigungsfrist ist ein zentraler Bestandteil deines Arbeitsverhältnisses – sie legt fest, wie lange du nach der Kündigung noch im Unternehmen bleiben musst. Für dich als Arbeitnehmer:in ist es wichtig, deine Rechte und Pflichten rund um das Thema Kündigungsfrist zu kennen. Egal, ob du einen Jobwechsel planst oder dich beruflich neu orientierst: Wenn du die gesetzlichen Regelungen verstehst, kannst du den Übergang stressfrei und rechtssicher gestalten.

Was ist die Kündigungsfrist und warum ist sie wichtig?

Die Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese Frist schützt beide Seiten – dich als Arbeitnehmer:in und den Arbeitgeber – vor einem abrupten Ende der Beschäftigung. So bleibt genug Zeit, neue Stellen zu suchen, Projekte zu übergeben und Übergaben zu organisieren. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass wichtige Arbeitsprozesse im Unternehmen durch plötzliche Kündigungen beeinträchtigt werden.

Kündigungsfrist schützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Besonders in Zeiten des Fachkräftemangels und der zunehmenden Mobilität im Arbeitsmarkt sind klare Kündigungsregelungen essenziell – aus rechtlicher Sicht, aber auch für eine gute Beziehung zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden.

Die Kündigungsfrist ist somit nicht nur eine rechtliche Vorgabe, sondern auch ein praktisches Instrument, um einen geordneten Übergang zu gewährleisten. Sie gibt dir als Arbeitnehmer:in die Sicherheit, dass du während der Frist weiterhin dein Gehalt erhältst und deine beruflichen Angelegenheiten regeln kannst. Für den Arbeitgeber bietet sie die Möglichkeit, rechtzeitig Ersatz für dich zu finden und die Arbeitsabläufe anzupassen.

Darüber hinaus kann die Einhaltung der Kündigungsfrist auch Auswirkungen auf deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Ein ordnungsgemäßer Ausstieg aus dem Arbeitsverhältnis verhindert Sperrzeiten und erleichtert den nahtlosen Übergang in eine neue Beschäftigung oder in die Arbeitslosigkeit.

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Gesetzliche Kündigungsfristen: Was sagt das BGB?

Die gesetzliche Regelung zur Kündigungsfrist ist in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.

Für dich als Arbeitnehmer:in gilt grundsätzlich:

  • Eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
  • Diese Frist gilt unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit – es sei denn, es gibt im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen.

Für Arbeitgeber gelten abweichende Fristen, die sich nach der Dauer deiner Betriebszugehörigkeit richten. So verlängert sich die Kündigungsfrist für Arbeitgeber stufenweise – z. B. auf zwei Monate nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit oder auf vier Monate nach zehn Jahren.

Beispielhafte Staffelung für Arbeitgeber:

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist (Arbeitgeber)
unter 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder Monatsende
ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende

Diese Staffelung stellt sicher, dass langjährige Mitarbeitende einen erweiterten Kündigungsschutz genießen. Für Arbeitnehmer:innen hingegen bleibt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen konstant, was eine gewisse Flexibilität beim Wechsel des Arbeitsplatzes ermöglicht.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit – meist die ersten sechs Monate – gelten abweichende Regelungen. Laut § 622 Absatz 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen, unabhängig davon, wer kündigt. Diese Frist muss nicht zum 15. oder Monatsende eingehalten werden – du kannst also flexibel kündigen.

Tipp: Auch wenn es in der Probezeit keine langen Fristen gibt, ist es sinnvoll, ein professionelles Kündigungsschreiben zu verfassen und einen sauberen Abschluss sicherzustellen. Das zeigt Wertschätzung und Professionalität.

Eine sauber formulierte Kündigung während der Probezeit sorgt nicht nur für Klarheit, sondern bewahrt auch ein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber und den Kolleg:innen. Gerade in der Probezeit, in der die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt, ist es wichtig, die Formalitäten genau einzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden.

Beginn der Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber. Wichtig ist, dass du den Zugang auch nachweisen kannst:

  • Persönlich mit Empfangsbestätigung
  • Per Einschreiben
  • Übergabe im Beisein von Zeug:innen

Beispiel: Wird dein Kündigungsschreiben am 3. Mai zugestellt, beginnt die Frist am 4. Mai. Bei vier Wochen Frist kannst du somit zum 31. Mai oder zum 15. Juni kündigen – je nachdem, welcher Termin passt.

Was zählt als Zugang?

  • Einwurf in den Briefkasten des Arbeitgebers (sofern dieser regelmäßig geleert wird)
  • Persönliche Übergabe

Nicht ausreichend: Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).

Kündigungsfrist berechnen

Die Berechnung der Kündigungsfrist richtet sich nach der Art der Frist, die im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gesetzlich festgelegt ist. Die häufigsten Fristen sind die Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Dabei ist zu beachten, dass die Frist nicht am Tag des Zugangs der Kündigung beginnt, sondern am darauffolgenden Tag. Das bedeutet, wenn die Kündigung am 3. Mai zugeht, beginnt die Frist am 4. Mai zu laufen.

Die Kündigungsfrist kann in Wochen oder Monaten angegeben sein. Bei einer Frist von „vier Wochen zum Ende des Kalendermonats“ muss die Kündigung so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist bis zum Monatsende eingehalten wird. Das bedeutet, die Kündigung muss spätestens vier Wochen vor dem Monatsende beim Arbeitgeber eingegangen sein. Ebenso gilt dies für die Kündigung zum 15. eines Monats.

Um die Kündigungsfrist korrekt zu berechnen, solltest du genau wissen, wann dein Arbeitsvertrag begonnen hat und wie lange du bereits im Unternehmen tätig bist. Achte dabei auch auf mögliche tarifliche Regelungen – sie können von der gesetzlichen Frist abweichen und für dich gelten.

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Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag

Neben der gesetzlichen Regelung gelten auch individuelle Vereinbarungen:

  • Arbeitsverträge können längere (nicht kürzere!) Fristen vorsehen
  • Tarifverträge können abweichende – auch kürzere – Fristen regeln, wenn sie für beide Seiten gelten

Tipp: Lies deinen Vertrag genau. Wenn dort nichts zur Kündigungsfrist steht, gilt automatisch die gesetzliche Frist.

Vertragliche Kündigungsfristen: Was steht in deinem Arbeitsvertrag?

Vertragliche Vereinbarungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen als die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Diese längere Kündigungsfrist gilt dann für beide Parteien – sowohl für dich als Arbeitnehmer:in als auch für den Arbeitgeber. Eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche ist hingegen nicht zulässig, außer in speziellen Fällen wie befristeten Arbeitsverhältnissen oder Aushilfstätigkeiten.

Tarifliche Kündigungsfristen: Was gilt im Kollektivvertrag?

Tarifverträge können ebenfalls eigene Kündigungsfristen enthalten, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Besonders im öffentlichen Dienst oder in bestimmten Branchen sind oft längere oder andere Fristen üblich. Hier gilt das Günstigkeitsprinzip: Die für die Arbeitnehmer:innen günstigere Regelung findet Anwendung.

Es ist wichtig, die genauen Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zu kennen, da sie die Berechnung der Kündigungsfrist und damit den letzten Arbeitstag maßgeblich beeinflussen. Im Zweifelsfall kann ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Arbeitsrecht helfen, die individuellen Fristen korrekt zu ermitteln und rechtssicher zu kündigen.

Sonderfälle: Elternzeit, Krankheit, Kleinbetrieb

Nicht immer greifen die allgemeinen gesetzlichen oder vertraglichen Fristen und Voraussetzungen. In speziellen Lebenslagen oder betrieblichen Konstellationen – etwa während der Elternzeit, im Krankheitsfall oder in kleinen Unternehmen – kommen Sonderregelungen zum Tragen. Diese sollen entweder einen besonderen Schutz für Arbeitnehmer:innen bieten oder betriebliche Flexibilität ermöglichen.

Kündigung während der Elternzeit

Du kannst während der Elternzeit selbst kündigen – mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats (§ 19 BEEG). Arbeitgeber dürfen während dieser Zeit nur in Ausnahmefällen kündigen – und das nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde.

Die Elternzeit schützt Arbeitnehmer:innen vor arbeitgeberseitiger Kündigung, lässt aber gleichzeitig die freiwillige Kündigung durch dich als Arbeitnehmer:in zu. Die dabei geltende Drei-Monats-Frist unterscheidet sich von den sonst üblichen gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen.

Wenn du planst, während der Elternzeit zu kündigen, ist es sinnvoll, dich vorher rechtlich beraten zu lassen – insbesondere, wenn du Fragen zur Anrechnung von Resturlaub oder zu Ansprüchen auf Elterngeld hast.

Kündigung bei Krankheit

Auch bei Krankheit darfst du kündigen – und auch dir darf gekündigt werden. Die allgemeinen Regeln gelten weiterhin. Eine Erkrankung allein schützt nicht vor Kündigung, spielt aber bei der Bewertung durch das Arbeitsgericht eine Rolle. Bei längeren oder häufigen Krankheitszeiten kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber möglich sein, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint. Hierbei wird im Einzelfall geprüft, ob die Krankheit die betrieblichen Abläufe erheblich beeinträchtigt.

Für dich als Arbeitnehmer:in gilt, dass du trotz Krankheit kündigen kannst. Du solltest aber beachten, dass eine Kündigung während einer Krankschreibung besondere Konsequenzen haben kann. Die Kündigungsfrist bleibt auch in diesem Fall bestehen. Zudem kann deine Krankenkasse nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses prüfen, ob und in welchem Umfang dir weiterhin Krankengeld zusteht. Auch dein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses – das kann je nach Timing finanzielle Auswirkungen haben. Darüber hinaus solltest du im Blick behalten, dass sich eine Kündigung während der Krankschreibung unter Umständen auf dein Arbeitszeugnis oder mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld auswirken kann, falls du dich im Anschluss arbeitssuchend meldest.

Kleinbetriebe

In Betrieben mit unter 20 Mitarbeitenden kannst du an jedem beliebigen Tag kündigen – die vierwöchige Frist bleibt aber bestehen.  

Du bist also flexibler, was den Kündigungstermin betrifft.
Diese Sonderregelung für Kleinbetriebe ermöglicht es Arbeitnehmer:innen und Arbeitgebern, die Kündigung nicht an die üblichen Termine zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats zu binden. Allerdings bleibt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen weiterhin gültig. Das bedeutet, dass die Kündigung zwar flexibel ausgesprochen werden kann, aber die Frist von vier Wochen eingehalten werden muss, um wirksam zu sein.  

Diese Flexibilität kann insbesondere in kleinen Unternehmen von Vorteil sein, um kurzfristig auf Personalveränderungen reagieren zu können.

Fristlose Kündigung: Ausnahme mit Voraussetzungen

Eine fristlose Kündigung ist nur bei wichtigem Grund zulässig (§ 626 BGB). Der Grund muss so gravierend sein, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre.  

Beispiele:

  • Diebstahl
  • Körperverletzung
  • Massive Beleidigung
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung

Auch du kannst fristlos kündigen – etwa bei ausstehender Gehaltszahlung oder grobem Fehlverhalten deines Arbeitgebers.  

Die fristlose Kündigung stellt eine Ausnahme von der üblichen Kündigungsfrist dar und beendet das Arbeitsverhältnis sofort. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen gilt, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss, nachdem der wichtige Grund bekannt wurde. Eine vorherige Abmahnung ist in der Regel erforderlich, es sei denn, das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich ist.  

Fristlose Kündigungen sind oft rechtlich umstritten und sollten gut begründet sein, um einer möglichen Kündigungsschutzklage standzuhalten.

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Rechte und Pflichten rund um deine Kündigung

Das gehört in dein Kündigungsschreiben:

  • Name und Adresse
  • Kündigungserklärung (z. B. „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum …“)
  • Ort, Datum, Unterschrift

Was du sonst noch beachten solltest:

  • Frühzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit: Spätestens 3 Monate vor dem letzten Arbeitstag musst du dich arbeitssuchend melden – andernfalls droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Wenn zwischen der Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses und dem letzten Arbeitstag weniger als 3 Monate liegen, musst du dich innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung oder Information über das Vertragsende melden.
  • Zeugnis: Du hast Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Ein korrekt formuliertes Kündigungsschreiben ist entscheidend für einen reibungslosen Ablauf. Es sollte eindeutig und präzise sein, damit keine Missverständnisse entstehen. Die Einhaltung der Formvorschriften, insbesondere die Schriftform und die Unterschrift, sind gesetzlich vorgeschrieben. Zudem empfiehlt es sich, den Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber nachweisen zu können, etwa durch persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder per Einschreiben.

Die rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit ist ebenfalls wichtig, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Informiere dich frühzeitig über deine Ansprüche und mögliche Fristen. Auch die Klärung von Resturlaub und Überstunden ist sinnvoll, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gehört zu deinen Rechten und sollte rechtzeitig angefordert werden.

Häufige Fehler vermeiden

  • Falsche Berechnung der Frist: Nutze ggf. einen Kündigungsfristenrechner.
  • Keine schriftliche Kündigung: Nur schriftliche Kündigungen sind gültig!
  • Versäumte Meldung bei der Agentur für Arbeit: Frühzeitig informieren!
  • Unklare Formulierungen: Verwende klare, sachliche Sprache.

Tipp: Bei Unsicherheiten immer rechtlichen Rat einholen – etwa bei der Gewerkschaft, einem Fachanwalt  bzw. Fachanwältin oder dem Betriebsrat.

Ein häufiger Fehler bei der Kündigung ist die falsche Berechnung der Kündigungsfrist. Dabei wird oft übersehen, dass die Frist erst am Tag nach dem Zugang der Kündigung zu laufen beginnt. Auch die unterschiedlichen Fristen für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber sowie die Besonderheiten bei der Probezeit oder in Kleinbetrieben können verwirrend sein. Ein Kündigungsfristenrechner hilft, diese Fehler zu vermeiden.

Ebenso wichtig ist, dass die Kündigung immer schriftlich erfolgen muss. Mündliche oder elektronische Kündigungen (z. B. per E-Mail oder WhatsApp) sind rechtlich unwirksam. Um den Zugang der Kündigung nachweisen zu können, empfiehlt sich die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder der Versand per Einschreiben.

Die Meldung bei der Agentur für Arbeit sollte nicht vergessen werden. Eine verspätete Meldung kann zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen, was finanzielle Nachteile mit sich bringt. Informiere dich daher frühzeitig über die notwendigen Fristen und Formalitäten.

Unklare oder missverständliche Formulierungen im Kündigungsschreiben können zu Rechtsstreitigkeiten führen. Formuliere deine Kündigung klar und eindeutig, damit keine Zweifel an deinem Kündigungswillen oder dem Beendigungszeitpunkt entstehen.

Kündigungsfrist kennen – Übergang souverän gestalten

Die Kündigungsfrist ist mehr als eine bloße Formalität: Sie gibt dir rechtliche Sicherheit, sorgt für Klarheit im Übergang und schützt vor finanziellen Nachteilen. Ob bei geplantem Jobwechsel, in der Probezeit oder unter besonderen Umständen wie Krankheit oder Elternzeit – wer seine Rechte und Pflichten kennt, bleibt handlungsfähig.

Wichtig ist: Die Frist beginnt erst mit Zugang der Kündigung – und dieser muss nachweisbar sein. Schriftform ist Pflicht. Neben gesetzlichen Regelungen können auch vertragliche oder tarifliche Vereinbarungen greifen. Daher lohnt sich ein genauer Blick in den eigenen Arbeitsvertrag.

Kurzum: Wenn du deine Kündigungsfrist richtig einschätzt und strategisch nutzt, legst du den Grundstein für einen reibungslosen, professionellen Neustart.

FAQ – Häufige Fragen

Was versteht man unter der Kündigungsfrist?  Die Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Zugang deiner Kündigung beim Arbeitgeber und deinem letzten offiziellen Arbeitstag. In dieser Zeit läuft das Arbeitsverhältnis weiter – inklusive Lohnfortzahlung und Arbeitspflicht.

Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer:innen?  Laut § 622 BGB beträgt sie vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats – es sei denn, dein Arbeits- oder Tarifvertrag regelt etwas anderes zu deinen Gunsten.

Wann beginnt die Kündigungsfrist?  Die Kündigungsfrist beginnt am Tag, an dem dein Kündigungsschreiben dem Arbeitgeber zugeht – nicht am Tag, an dem du es verfasst oder zur Post gibst. Ein rechtssicherer Zugangsnachweis (z. B. Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Unterschrift) ist daher sehr wichtig.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?  In der Probezeit kannst du mit einer Frist von 14 Tagen (zwei Wochen) kündigen – ohne Rücksicht auf feste Termine wie Monatsmitte oder Monatsende. Diese Regelung gilt für beide Seiten und ist gesetzlich festgelegt (§ 622 Abs. 3 BGB).

Kann die Frist im Arbeitsvertrag abweichen?  Ja, viele Arbeitsverträge enthalten abweichende Kündigungsfristen. Diese dürfen jedoch nicht kürzer als die gesetzliche Frist sein, außer bei besonderen Fällen wie Aushilfen oder befristeten Verträgen. Längere Fristen sind zulässig und gelten dann für beide Seiten, sofern nichts anderes geregelt ist.

Was passiert bei Nichtbeachtung der Frist?  Wenn du die Kündigungsfrist nicht einhältst, kann deine Kündigung unwirksam sein oder sogar zu Schadenersatzforderungen durch den Arbeitgeber führen. Besonders bei eigenmächtigem Arbeitsabbruch drohen rechtliche und finanzielle Konsequenzen.

Wie kündige ich richtig?  Die Kündigung muss schriftlich auf Papier erfolgen, also nicht per E-Mail, WhatsApp oder mündlich. Achte auf eine klare Formulierung, das richtige Datum und einen Zustellnachweis – zum Beispiel durch Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung.

Kann ich auch fristlos kündigen? Ja, aber nur in begründeten Ausnahmefällen – etwa bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, wie ausbleibender Lohnzahlung oder Mobbing. Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrunds erfolgen und gut dokumentiert sein.

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
HR & Payroll

EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Mehr Transparenz bei Gehältern, neue Berichtspflichten und strengere Vorgaben im Bewerbungsprozess: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970, die bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss, bringt weitreichende Änderungen für Unternehmen in Deutschland mit sich. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche konkreten Anforderungen auf Sie zukommen und wie Sie sich optimal auf die neuen gesetzlichen Vorgaben vorbereiten können.

5 Min. Lesezeit

Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es, die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern durch mehr Transparenz und neue Berichtspflichten zu fördern. Die Richtlinie geht dabei deutlich über das 2017 in Kraft getretene deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hinaus.

Die wichtigsten Neuerungen der EU‑Entgelttransparenzrichtlinie im Vergleich zum deutschen Recht

1. Ausweitung des Auskunftsanspruchs

  • Alle Beschäftigten – unabhängig von der Betriebsgröße – erhalten einen Anspruch auf Auskunft über das eigene Entgelt sowie das Durchschnittsentgelt vergleichbarer Kollegen des anderen Geschlechts.
  • Bisher galt der Auskunftsanspruch nur für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.
  • Unternehmen müssen ihre Mitarbeitenden jährlich proaktiv über das Auskunftsrecht informieren.

2. Transparenz bei Stellenausschreibungen und im Bewerbungsprozess

  • Arbeitgeber müssen bereits im Bewerbungsprozess (z. B. in Stellenanzeigen) das vorgesehene Einstiegsgehalt oder die Gehaltsspanne offenlegen.
  • Bewerberinnen und Bewerber haben Anspruch auf Informationen zu den objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien der Entgeltfindung.

3. Berichtspflichten für Unternehmen

  • Unternehmen mit mindestens 100 Beschäftigten müssen künftig regelmäßig über ihre Entgeltstrukturen berichten (bisher ab 500 Beschäftigten).
  • Die Berichte umfassen unter anderem den Gender Pay Gap (Verdienstabstand pro Stunde zwischen Frauen und Männern) und die Median-Entgelte nach Geschlecht.
  • Die Berichtspflicht betrifft sowohl den privaten als auch den öffentlichen Sektor.

4. Offenlegung von Kriterien der Entgeltfindung

  • Arbeitgeber müssen transparent machen, nach welchen objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien Entgelte festgelegt und entwickelt werden.
  • Beschäftigte dürfen nicht mehr daran gehindert werden, ihr Gehalt offenzulegen. Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen sind künftig unzulässig.

5. Sanktionen und Durchsetzung

  • Der deutsche Gesetzgeber muss „abschreckende“ Sanktionen (Bußgelder, Ausschluss von Ausschreibungen etc.) einführen.
  • Es sollen neue Instrumente wie Verbandsklagen eingeführt werden, um die Rechte der Beschäftigten durchzusetzen.

Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

Interne Projektstruktur und Analyse

  • Bilden Sie eine Projektgruppe (HR, Recht, Finanzen), um die Vergütungsstrukturen zu analysieren und anzupassen.
  • Führen Sie frühzeitig Equal‑Pay-Analysen durch, inklusive datengestützter Bewertung Ihrer Systeme.

Stellen- und Entgeltbewertungssystem etablieren

  • Etablieren oder aktualisieren Sie ein analytisches Stellenbewertungsverfahren (Qualifikation, Verantwortung, Belastung, Arbeitsbedingungen).
  • Dokumentieren und begründen Sie Entgeltunterschiede transparent mit objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien.

Struktur für Auskunfts- und Berichtspflichten entwickeln

  • Implementieren Sie Prozesse zur jährlichen Auskunftserteilung an Mitarbeitende – auch Betriebe mit weniger als 100 Mitarbeitenden sind davon betroffen.
  • Installieren Sie Tools zur Erstellung und Veröffentlichung der Entgeltberichte je nach Unternehmensgröße (siehe Tabelle; Hinweis: Die Ausgestaltung der Berichtspflichten und die Übergangsfristen können sich im deutschen Gesetzgebungsverfahren noch ändern.).

Geplante Entgeltberichtspflichten nach Unternehmensgröße

Unternehmensgröße

Berichtspflicht

Frequenz

Startzeitpunkt

≥ 250 Beschäftigte

Gender-Pay-Gap-Bericht

Jährlich

Ab Inkrafttreten der nationalen Umsetzung (voraussichtlich ab 2026)

150–249 Beschäftigte

Gender-Pay-Gap-Bericht

Alle 3 Jahre

Ab Umsetzung in deutsches Recht

100–149 Beschäftigte

Gender-Pay-Gap-Bericht

Alle 3 Jahre

Ab 2031 (nach 5 Jahren Übergangsfrist)

Kommunikation, Schulung & Compliance

  • Schulen Sie HR und Führungskräfte in transparentem Vergütungsmanagement und Auskunftsszenarios.
  • Informieren Sie die Mitarbeitenden jährlich über ihre Rechte und die Entgeltkriterien.
  • Etablieren Sie Beschwerde- und Korrekturprozesse bei Entgeltungleichheiten.

Fazit: Jetzt auf die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie vorbereiten

Die EU‑Entgelttransparenzrichtlinie bringt weitreichende Pflichten für Arbeitgeber in Deutschland: von Gehaltsangaben im Recruiting über Auskunftsrechte der Mitarbeitenden bis hin zu umfangreichen Berichtspflichten und möglichen Sanktionen bei Verstößen. Um rechtzeitig gesetzeskonform zu sein, sollten sich Arbeitgeber jetzt auf den Juni 2026 vorbereiten. Eine strukturierte Projektplanung, Objektivität bei Entgeltkriterien und klare Kommunikation schaffen Compliance sowie Chancen für bessere Arbeitgebermarke und Mitarbeiterzufriedenheit.