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Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen
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Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen

Die Digitalisierung und die Energiewende stellen viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Um Arbeitsplätze zu sichern und Beschäftigte für die neuen Anforderungen fit zu machen, hat die Bundesregierung zum 1. April 2024 das Qualifizierungsgeld eingeführt. Die neue Lohnersatzleistung soll Betrieben dabei helfen, vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer durch Weiterbildungen im Unternehmen zu halten. Doch wie funktioniert das Qualifizierungsgeld genau? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie beantragen Arbeitgeber die finanzielle Unterstützung?

5 Min. Lesezeit

Was ist das Qualifizierungsgeld?

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die in ihrer Funktionsweise dem Kurzarbeitergeld ähnelt. Es wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“, kurz: Weiterbildungsgesetz, im Sommer 2023 eingeführt. Seit dem 1. April 2024 können Arbeitgeber, deren Mitarbeiter vom Strukturwandel betroffen sind, diese Leistung für ihre Beschäftigten beantragen.

Die Zielsetzung des Qualifizierungsgeldes ist es, Arbeitsplätze zu erhalten, indem Mitarbeiter durch Weiterbildungsmaßnahmen die erforderlichen Qualifikationen für die sich wandelnden Anforderungen erlangen. Voraussetzung für den Bezug der Entgeltersatzleistung ist, dass die Fortbildung die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers beim aktuellen Arbeitgeber ermöglicht.

Wer hat Anspruch auf Qualifizierungsgeld?

Anspruch auf Qualifizierungsgeld haben Arbeitnehmer, die aufgrund des Strukturwandels eine Weiterbildung absolvieren müssen und hierdurch Einkommenseinbußen erleiden. Dabei spielen weder die Größe des Unternehmens noch das Alter oder die bisherigen Qualifikationen der Beschäftigten eine Rolle.

Ein typisches Beispiel sind Unternehmen der Automobilbranche: Wenn die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Elektroantriebe umgestellt wird, benötigen die Mitarbeiter neue Kenntnisse, um weiterhin in ihrem Betrieb arbeiten zu können. Für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld beantragen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug der Leistung?

Die entscheidende Voraussetzung für den Bezug von Qualifizierungsgeld ist ein Qualifizierungsbedarf, der seine Ursache im Strukturwandel hat. Dieser Bedarf muss einen wesentlichen Anteil der Belegschaft betreffen:

Gesamtzahl der Mitarbeiter

Betroffener Anteil der Belegschaft

ab 250 Beschäftigten

mindestens 20 Prozent

unter 250 Beschäftigten

mindestens 10 Prozent

Unternehmen müssen den Qualifizierungsbedarf in einer betrieblichen Regelung festhalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag zu verankern. Beschäftigt ein Betrieb weniger als zehn Mitarbeiter, reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers über den bestehenden Qualifizierungsbedarf aus.

Um das Qualifizierungsgeld erfolgreich beantragen zu können, müssen Unternehmen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Umfang: Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen. Diese können aber auf mehrere Blöcke aufgeteilt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit absolviert wird. Auch berufsbegleitende Modelle sind möglich.
  • Zulassung: Die Weiterbildung muss von der Zulassungsstelle für die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein.
  • Inhalt: Die zu absolvierende Weiterbildung muss über rein arbeitsplatzbezogene Kenntnisse hinausgehen und darf keine kurzfristige Anpassungsqualifizierung darstellen. Laut Bundesagentur für Arbeit schließt dies beispielsweise Schulungen für den Umgang mit betriebsspezifischen Softwarelösungen von der Förderung aus.
  • Zustimmung: Die Beschäftigten müssen der Weiterbildung zustimmen.
  • Antragstellung: Der Antrag muss rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildung, bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
  • Kostenübernahme: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Weiterbildung.

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Wie berechnet sich die Höhe des Qualifizierungsgelds?

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz. Bei Eltern von mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 Prozent. Bei der Nettoentgeltdifferenz handelt es sich um den Unterschied zwischen dem beitragspflichtigen Nettoentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem verringerten Arbeitsentgelt während der Weiterbildung (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum. Dieser muss spätestens drei Monate vor dem Beginn der Weiterbildung abgerechnet worden sein.

Rechenbeispiel:

Ein Mitarbeiter verdient bei einer 40-Stunden-Woche regulär 2.200 Euro netto im Monat. Infolge der Weiterbildung arbeitet er nur noch 25 Stunden pro Woche und erhält deshalb lediglich ein Entgelt von 1.375 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 825 Euro (2.200 Euro – 1.375 Euro).

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent von 825 Euro, also 495 Euro. Hat der Mitarbeiter mindestens ein Kind, erhöht sich der Betrag auf 552,75 Euro (67 Prozent von 825 Euro). Der Gesamtverdienst während der Qualifizierung beträgt also 1.870 Euro (ohne Kind) bzw. 1.927,75 Euro (mit Kind). Der Arbeitgeber zahlt den Betrag an den Arbeitnehmer aus und erhält ihn anschließend von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Darf der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken?

Da das Qualifizierungsgeld lediglich 60 beziehungsweise 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz abdeckt, verbleibt eine Lücke zum regulären Nettogehalt des Arbeitnehmers. Diese Lücke können Arbeitgeber durch eine zusätzliche Aufstockung schließen, ohne dass dieser Betrag auf das Qualifizierungsgeld angerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die insgesamt an den Beschäftigten ausgezahlte Summe das reguläre Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Bezogen auf das zuvor genannte Rechenbeispiel hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Mitarbeiter ohne Kinder eine anrechnungsfreie Aufstockung von 330 Euro zu zahlen (2.200 Euro reguläres Netto-Entgelt abzüglich 1.870 Euro Qualifizierungsgeld).

Wird ein Nebeneinkommen des Beschäftigten angerechnet?

Erfreuliche Nachricht: Übte der Arbeitnehmer seine Nebenbeschäftigung bereits im Referenzzeitraum aus, also vor Beginn der Weiterbildung, bleibt dieses Nebeneinkommen anrechnungsfrei. Wird die Nebentätigkeit jedoch erst nach dem Referenzzeitraum aufgenommen, gelten folgende Regelungen:

  • Angestellte: Nachdem die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Werbungskosten abgezogen wurden, gilt noch ein Freibetrag von 165 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden auf das Qualifizierungsgeld angerechnet.
  • Selbstständige: Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden 30 Prozent der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben angesetzt. Für den verbleibenden Betrag gelten dieselben Regelungen wie für Angestellte.

Qualifizierungsgeld beantragen: So funktioniert’s

Das Qualifizierungsgeld beantragen Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit direkt online. Hierfür laden sie auf der Website der Arbeitsagentur die erforderlichen Formulare herunter und füllen sie aus.

  • Antrag auf Qualifizierungsgeld: Angaben zum Betrieb, zur Weiterbildungsmaßahme und der Höhe des Qualifizierungsgeldes
  • Teilnehmerliste: Auflistung der teilnehmenden Personen (bei einer identischen Weiterbildungsmaßnahme reicht ein Antrag für mehrere Teilnehmer)
  • Abrechnungsliste: zur genauen Aufschlüsselung der Lohnzusammensetzung der Teilnehmer und damit der Berechnungsgrundlage des Qualifizierungsgeldes
  • Erklärung des Beschäftigten: Einverständniserklärung der Teilnehmer mit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme

Anschließend lädt der Arbeitgeber die ausgefüllten Formulare online bei der Bundesagentur für Arbeit hoch. Damit ist der Antrag erfolgreich gestellt. Dies muss mindestens drei Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme erfolgen.

Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist
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Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist

Nach monatelangem Tauziehen wurde nun endlich das Wachstumschancengesetz verabschiedet, am 22. März 2024 gab es die finale Zustimmung des Bundesrates. Der gefundene Kompromiss weicht allerdings von den ursprünglichen Plänen ab, auch mit Blick auf die Entgeltabrechnung. Hier ein Überblick.

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Sobald das Wachstumschancengesetz in Kraft tritt, werden die darin enthaltenen steuerlichen Änderungen zu einem neuen Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung führen. Arbeitgeber werden den Lohnsteuerabzug für ihre Beschäftigten voraussichtlich ab Januar 2024 rückwirkend korrigieren müssen.

Folgende Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Payroll wurden im Wachstumschancengesetz beschlossen

Besteuerungsanteil der Renten

Ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für neue Renteneintrittsjahrgänge nur noch um 0,5 Prozent statt wie bisher um 1,0 Prozent pro Jahr. Daher wird für die Kohorte 2023 der maßgebliche Besteuerungsanteil nur noch 82,5 Prozent (anstatt 83 Prozent) betragen. Diese Anpassung wird schrittweise umgesetzt, bis für den Renteneintrittsjahrgang 2058 ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht sein wird.

Altersentlastungsbetrag

Auch der Altersentlastungsbetrag steigt künftig langsamer, rückwirkend ab 2023 jährlich um 0,4 Prozent – bisher waren es 0,8 Prozent. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag ab 2023 jährlich um 19 Euro statt bisher 38 Euro reduziert.

Versorgungsfreibetrag

Ab 2023 wird der Prozentwert für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags in Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert, bisher galten 0,8. Der Höchstbetrag reduziert sich entsprechend um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um neun Euro pro Jahr.

Pauschale für Berufskraftfahrer

Übernachten Berufskraftfahrer in der Schlafkabine ihres LKW, so können sie neben der Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese Pauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 von acht auf neun Euro pro Nacht erhöht.

Fünftelregelung

Die Berechnung der Fünftelregelung in der Lohnsteuer wird für den Arbeitgeber aufgehoben, kann aber weiterhin vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Diese Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden, ursprünglich war dies bereits für das Jahr 2024 geplant.

Beiträge für Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung pauschal mit 20 Prozent versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer im Kalenderjahr 100 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze entfällt mit Beginn des Lohnsteuerabzugs 2024, die Beiträge können künftig unabhängig von ihrer Höhe pauschal versteuert werden.

Privatnutzung von Elektroautos

Die Preisgrenze für die steuerliche Begünstigung der Privatnutzung von Elektroautos wurde im Wachstumschancengesetz letztlich nur von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Bei der Anwendung der 1-Prozent-Regelung ist dann nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Diese Regelung gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Die Förderung von Hybridfahrzeugen (Halbierung der Bemessungsgrundlage) erfolgt derzeit nur bei Fahrzeugen mit einer elektrischen Reichweite von 60 Kilometern. Bei einer Zulassung ab 1. Januar 2025 sind mindestens 80 Kilometer Reichweite erforderlich.

Folgende Maßnahmen wurden im Wachstumschancengesetz gestrichen

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden, wenn sie einen Nettowert von 800 Euro nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze bleibt bestehen, ursprünglich wollte der Gesetzgeber die Grenze mit dem Wachstumschancengesetz auf 1000 Euro anheben.

Verpflegungspauschalen

Die geplante Erhöhung der Verpflegungspauschalen für Dienstreisen wurde gestrichen, es bleibt auch 2024 bei den bisherigen Pauschalen von 14 bzw. 28 Euro im Inland. Diese Pauschalen kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Für Zuwendungen des Arbeitgebers an Beschäftigte und ihre Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Teilnehmer – und dieser bleibt auch 2024 bestehen. Ursprünglich war im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhöhung des Freibetrags vorgesehen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, muss der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung verschiedene Punkte berücksichtigen. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Fakten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor und beantwortet häufig gestellte Fragen.

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Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zählt zu den essenziellen Säulen der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern. Obwohl ihr Ursprung bis ins Jahr 1931 zurückreicht, wurde die vollständige Lohnfortzahlung für alle Beschäftigten erst ab 1957 festgeschrieben. Seit 1994 regelt in Deutschland das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall.

Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung

Das Gesetz definiert Arbeitsunfähigkeit als den Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Sofern der Arbeitnehmer keine Schuld an seiner Erkrankung trägt, muss der Arbeitgeber das Entgelt gemäß § 3 Abs. 1 EFZG bis zu sechs Wochen lang fortzahlen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse.

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Acht Fakten zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit

  1. Personenkreis: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für alle Angestellten, Arbeiter oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG), unabhängig von der Arbeitszeit – ausgenommen sind Beschäftigte in Heimarbeit.
  2. Dauer der Lohnfortzahlung: Das Entgelt wird für sechs Wochen (42 Werktage) ab dem ersten ganzen Tag der Arbeitsunfähigkeit fortbezahlt. Feiertage im betreffenden Zeitraum verlängern die Lohnfortzahlung nicht. Wie viele Arbeitstage pro Woche gearbeitet werden, spielt keine Rolle.
    Beispiel: Frau Meisner arbeitet nur an den Tagen Montag bis Mittwoch. Sie erkrankt am 1. April. Ihre Lohnfortzahlung endet unabhängig von ihren Arbeitstagen pro Woche nach sechs Wochen, also Mitte Mai.
  3. Wartezeit: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Danach beginnen die sechs Wochen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
  4. Meldepflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er muss spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung ein ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer vorlegen. Der Arbeitgeber darf aber auch eine frühere Vorlage verlangen (z. B. am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit).
  5. Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Für die Lohnfortzahlung gilt das Lohnausfallprinzip – der Arbeitnehmer erhält das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Hinzugerechnet werden müssen deshalb beispielsweise Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge, Gefahren- und Erschwerniszulagen (nicht aber Schmutzzulagen) sowie Vermögenswirksame Leistungen (VWL). Nicht berücksichtigt werden: Überstundenvergütungen, Auslösungen, Zuschüsse zu den Fahrtkosten.
  6. Elternzeit: Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit, gelten jedoch die normalen Regelungen für die Lohnfortzahlung gemäß EFZG.
  7. Urlaubsanspruch: Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei einer länger andauernden Erkrankung nicht einfach kürzen. Er ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG verpflichtet, den Jahresurlaub auf das erste Quartal des darauffolgenden Jahres zu übertragen.
  8. Ende: Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet, wenn das Arbeitsverhältnis endet – selbst wenn dieser Zeitpunkt während der Arbeitsunfähigkeit liegt. In Ausnahmefällen kommt eine darüberhinausgehende Lohnfortzahlungspflicht infrage, beispielsweise bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Arbeitnehmerkündigung, die der Arbeitgeber verschuldet hat.

Exkurs: Entgeltfortzahlung bei mehreren Erkrankungen nacheinander

Erkrankt ein Arbeitnehmer nacheinander an verschiedenen Erkrankungen, löst jede Erkrankung für sich einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch auf Lohnfortzahlung aus.
Beispiel: Herr Maler wird wegen einer Grippe für drei Wochen krankgeschrieben. Wenige Wochen später bricht er sich das Bein und fällt für fünf Wochen aus. Da unterschiedliche Ursachen vorliegen, erhält er für beide Phasen die volle Lohnfortzahlung.

Überlappen sich die zwei Zeiträume, werden sie nicht aufaddiert, sondern ab der zweiten Erkrankung beginnt ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum.
Beispiel: Herr Maler bricht sich das Bein nach zwei Wochen Grippe und wird fünf Wochen krankgeschrieben, obwohl er eigentlich wegen der Grippe noch eine weitere Woche arbeitsunfähig gewesen wäre. Insgesamt beträgt die Lohnfortzahlungsdauer sieben Wochen.

Fällt der Arbeitnehmer mehrfach infolge derselben Grunderkrankung aus, gelten nach § 3 Abs. 1 EFZG diffizilere Regelungen:

  • Liegen sechs Monate zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsphasen, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Sind seit der ersten Erkrankung zwölf Monate abgelaufen, entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch, auch wenn seit der letzten Erkrankung keine sechs Monate vergangen sind.

Beispiel: Frau Koffer ist an Krebs erkrankt. Im Januar erhält sie eine Therapie und fällt für acht Wochen aus. Im April ist sie erneut wegen der Folgen der Erkrankung arbeitsunfähig; ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, weil keine sechs Monate vergangen sind. Nachdem es ihr bereits wieder deutlich besser ging, erleidet sie im Dezember einen Rückfall und erhält eine neuerliche Strahlentherapie – die Lohnfortzahlungspflicht tritt erneut ein, da seit der letzten Erkrankung sechs Monate vergangen sind.

Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein komplexes Thema, das gerade in speziellen Fällen häufig Fragen aufwirft:

Muss der Arbeitgeber auch Lohnfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld ist?

Ist der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), liegt kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Dies ist etwas bei selbst verschuldeten Verkehrsunfällen, bei einer provozierten Schlägerei oder bei einer sehr gefährlichen Nebentätigkeit oder Sportart ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen der Fall.

Wie kann der Arbeitgeber reagieren, wenn der Arbeitnehmer eine Erkrankung nur vortäuscht?

In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, denn es handelt sich um einen Straftatbestand. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der Arbeitnehmer vorgibt, krank zu sein, aber währenddessen weiterhin einer Nebentätigkeit nachgeht.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?

Die Erkrankung wird nicht auf einen geplanten Urlaub angerechnet. Somit erhält der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung Entgeltfortzahlung und die geplanten Urlaubstage werden seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Darf der Arbeitnehmer während der Lohnfortzahlung ausgehen oder Sport treiben?

Der Arbeitnehmer darf nichts tun, was seine Genesung gefährdet. Zuhause bleiben muss er aber nur, wenn ihm vom Arzt eine strenge Bettruhe verordnet wurde. Je nach Erkrankung kann es also in Ordnung sein, einkaufen oder ins Kino zu gehen oder sogar leichten Sport zu treiben.

Dürfen bei einer langen Erkrankung Sonderzahlungen gekürzt werden?

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen im Krankheitsfall gekürzt werden, allerdings nur, wenn es hierzu eine vertragliche Vereinbarung gibt (z. B. in einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag).

Lohnfortzahlung leichtgemacht: Mit Lohnabrechnungssoftware automatisieren

Die korrekte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall birgt einige Fallstricke, sei es die korrekte Ermittlung der Dauer, des fortzuzahlenden Entgelts oder die korrekte Versteuerung. Der Einsatz einer Lohnabrechnungssoftware macht sich deshalb für Arbeitgeber bezahlt. Diese ermittelt automatisiert, ab welchem Zeitpunkt die Lohnfortzahlung ausläuft, in welchen Fällen eine Folgeerkrankung zu berücksichtigen ist oder welches Entgelt auszuzahlen ist.

Pflichten und Risiken bei Krankheit im Ausland
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Pflichten und Risiken bei Krankheit im Ausland

Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte müssen bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland bestimmte Pflichten erfüllen, um ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung zu wahren. Doch auch für die Arbeitgeberseite ist die Erkrankung von Mitarbeitern in anderen Ländern mit finanziellen Risiken verbunden.

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Im Falle einer Krankheit im Ausland müssen Beschäftigte bestimmte Melde- und Nachweispflichten erfüllen, um Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben. Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ändert nichts an dieser Verpflichtung.

Melde- und Nachweispflichten im Ausland

Bei einer Erkrankung müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich über ihre Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und ihre Aufenthaltsadresse im Ausland informieren.

Bei Arbeitsunfähigkeit über drei Tage hinaus gilt auch bei einer Erkrankung im Ausland das Entgeltfortzahlungsgesetz und damit die Nachweispflicht durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese gelangt je nach Fallgestaltung auf unterschiedliche Weise zum Arbeitgeber:

  • Grenzgänger in europäischen Nachbarstaaten senden die ärztliche Bescheinigung an ihren ausländischen Sozialversicherungsträger, der sie an die deutsche Krankenkasse weiterleitet.
  • Außerhalb Europas erkrankte Mitarbeiter müssen ihre Krankschreibung hingegen in Papierform an den Arbeitgeber schicken.
  • Bei Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen muss zusätzlich die gesetzliche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Die Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters nach Deutschland muss unverzüglich dem Arbeitgeber und der Krankenkasse mitgeteilt werden.

Nachweis ärztlicher Bescheinigungen aus dem Ausland

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland gelten grundsätzlich wie deutsche Bescheinigungen, müssen jedoch eine Unterscheidung zwischen „einfacher Erkrankung“ und „Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit nach Arbeits- und Sozialversicherungsrecht“ enthalten.

Um mögliche Konflikte zu vermeiden, sollten die Mitarbeiter auf diese besondere Nachweispflicht hingewiesen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann nämlich laut Entgeltfortzahlungsgesetz dazu führen, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlen muss. Allerdings darf die Entgeltfortzahlung nicht ohne Vorwarnung eingestellt werden.

Finanzielle Risiken für den Arbeitgeber

Schwere Erkrankungen von Beschäftigten während einer Entsendung im Ausland können für den Arbeitgeber ausgesprochen kostspielig werden. Das Sozialgesetzbuch (SGB V) besagt, dass gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter selbst dann im Sinne der Sozialversicherung als entsendet gelten, wenn sie nur einen einzigen Tag im Ausland für den Arbeitgeber tätig sind.

Gemäß Sozialgesetzbuch V (§ 17) muss der Arbeitgeber während der Beschäftigung im Ausland die medizinischen Leistungen für erkrankte Mitarbeiter und deren mitreisende Familienangehörige erbringen.

Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber für alle medizinischen Kosten im Ausland haftet – und in der Regel in Vorkasse treten muss. Die Beschäftigten können sämtliche verauslagten Beträge durch entsprechende Belege bei ihrem Arbeitgeber einreichen und deren Erstattung verlangen. Die folgende Kostenerstattung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse an den Arbeitgeber deckt allerdings meistens nicht alle Kosten ab – der Arbeitgeber zahlt im Ergebnis oftmals kräftig drauf.

Abhilfe durch Auslandskrankenversicherung

Diesem hohen finanziellen Risiko kann durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung wirksam begegnet werden. Eine solche Versicherung kann jene teilweise erheblichen Kosten ersetzen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden.

Fazit

Arbeitgeber und Beschäftigte sollten ihre jeweiligen Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit einer arbeitnehmerseitigen Arbeitsunfähigkeit im Ausland kennen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um mögliche Konflikte und finanzielle Belastungen zu minimieren.

VUCA und was das mit HR und Führung zu tun hat.
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VUCA und was das mit HR und Führung zu tun hat.

Das VUCA-Modell für die Verbesserung komplexer Sachverhalte? Wir erklären das Thema…

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Für was steht VUCA?

VUCA steht für Volatility (Volatilität), Uncertainty (Unsicherheit), Complexity (Komplexität) und Ambiquity (Mehrdeutigkeit). Der Begriff wird verwendet, um die Challenges und Eigenschaften der modernen Geschäftswelt zu beschreiben. Die VUCA-Welt beschreibt demzufolge eine Umgebung, die durch schnelle Veränderungen (Change), Unsicherheit in Bezug auf zukünftige Ereignisse, komplexe und miteinander verbundene Probleme sowie eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten gekennzeichnet ist.  

Das Modell stammt ursprünglich aus einem militärischen Kontext und wurde erst später in den Bereich des strategischen Managements übertragen. Unternehmen verwenden den Begriff, um die Notwendigkeit zu betonen, flexibel, anpassungsfähig und innovativ zu sein, um sich einer sich ständig verändernden Umgebung erfolgreich anzupassen. Genau hier besteht die Schnittstelle zur Führung und damit auch zur HR-Abteilung.

Welchen Einfluss hat die VUCA-Welt auf das HR von Mittelständlern/KMU im DACH-Raum?

In der VUCA-Welt haben viele Konzepte, einschließlich derjenigen im Bereich Human Resources (HR), Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im DACH-Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) operieren und ihre Personalstrategien gestalten. Hier sind einige Aspekte, die für HR in KMUs im DACH-Raum relevant sein könnten:

  1. Agilität und Flexibilität: Die Volatilität und Unsicherheit in der VUCA-Welt erfordern von KMUs eine hohe Agilität und Flexibilität. HR muss hier sicherstellen, dass die Organisationen über flexible Arbeitsmodelle und eine agile Personalstruktur verfügt, um sich schnell ändernden Anforderungen gerecht zu werden.
  2. Talentmanagement und -entwicklung: In einer vom Wandel geprägten Umgebung wird das Talentmanagement entscheidend. HR muss sicherstellen, dass die Mitarbeitenden die Fähigkeit, um mit den aktuellen und künftigen Herausforderungen umzugehen. Das kann bedeuten, verstärkt in die Weiterbildung und Entwicklung der Mitarbeitenden zu investieren.
  3. Innovative Rekrutierung: Die aktuellen Gegebenheiten verlangen das KMUs möglicherweise ihre Rekrutierungsstrategien überdenken. Das kann die verstärkte Nutzung von digitalen Plattformen, Talentpools oder die Entwicklung kreativer Anreize für Fachkräfte umfassen.  
  4. Führungskräfteentwicklung: Angesichts der Ambiguität und Unsicherheit in der Wirtschaft ist die Entwicklung von Führungskräften von entscheidender Bedeutung. HR muss Programme zur Führungskräfteentwicklung implementieren, um sicherzustellen, dass die Führungsebene die Fähigkeiten besitzt, die für die Steuerung in der VUCA-Welt erforderlich sind.  
  5. Arbeitskultur und Mitarbeitermanagement: Eine starke Unternehmenskultur, die den Wandel akzeptiert, ist in der VUCA-Welt von entscheidender Bedeutung. HR-Abteilung sind gefordert, Mechanismen einzuführen, um die Mitarbeiterbindung aufrechtzuerhalten und eine Positive Arbeitsumgebung zu schaffen.
  6. Technologische Integration: Die Nutzung von Technologien kann helfen, auf die Herausforderungen der VUCA-Welt zu reagieren. HR-Abteilungen in KMUs sollten Technologien wie digitale Plattformen, Analytik und KI-basierte Tools in ihre Prozesse integrieren, um effizienter auf Veränderungen zu reagieren und datengestützte Entscheidungen zu treffen.  

Die VUCA-Welt beeinflusst somit verschiedenste Aspekte der Personalmanagements in KMUs und erfordert eine proaktive Herangehensweise, um erfolgreicher in dieser dynamischen Umgebung zu agieren.

Ein Beitrag von:
Michael Bechen, Director Marketing DACH, Suiteify

Bis zu 3.000 Euro steuerfrei und abgabenfrei: Was Arbeitgeber über die Inflationsprämie wissen müssen
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Bis zu 3.000 Euro steuerfrei und abgabenfrei: Was Arbeitgeber über die Inflationsprämie wissen müssen

Die Inflationsausgleichsprämie zielt darauf ab, Bürgerinnen und Bürger angesichts steigender Verbraucherpreise zu entlasten. Im Gegensatz zur Energiepreispauschale erfolgt die Finanzierung dieser Prämie ausschließlich durch die Arbeitgeber, ohne staatliche Zuschüsse. In den folgenden FAQs fassen wir die essenziellen Informationen zur Inflationsprämie zusammen, die Arbeitgeber kennen sollten. Die Relevanz dieses Themas erstreckt sich auch über das Jahr 2023 hinaus.

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Durch das dritte Entlastungspaket im September 2022 hat der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Die Grundlage für diese Prämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, das am 1. Oktober 2022 in Kraft trat. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Begünstigungszeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 insgesamt bis zu 3.000 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszahlen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Inflationsprämie.

Sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Daher besteht keine Verpflichtung zur Auszahlung dieser Prämie, und der Arbeitnehmer hat keinerlei rechtlichen Anspruch darauf. Diese Regelung soll Unternehmen schützen, die aufgrund steigender Preise erhebliche wirtschaftliche Einschränkungen erfahren oder noch mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen haben.

Dürfen Sie auch weniger als 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie auszahlen?

Ja, als Arbeitgeber dürfen Sie die Höhe der Zahlung selbst bestimmen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, den maximalen Betrag von 3.000 Euro auszuzahlen; auch eine geringere Summe ist möglich.

Welche Voraussetzungen müssen zur Steuerbefreiung und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsprämie erfüllt sein?

Der Gesetzgeber hat einen neuen Abschnitt in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, der die Bedingungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsausgleichsprämie regelt. Die entsprechende Regelung findet sich in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz. Danach ist es vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber die Zahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ leistet. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein bereits bestehendes Bruttoeinkommen nicht umgewandelt werden darf. Die Inflationsprämie soll keinen Lohn ersetzen, sondern zusätzlich zum regulären Verdienst gezahlt werden. Zudem muss auf der Überweisung oder der Verdienstabrechnung deutlich erkennbar sein, dass es sich um einen Ausgleich für die Preissteigerungen handelt.

Ist eine Umwandlung anderer Entgeltbestandteile erlaubt?

Die Umwandlung anderer Entgeltzahlungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Gewinnbeteiligung oder sonstige Boni beim Einkommen handelt.

Hinweis: Achtung bei Zahlungen, die nicht vertraglich geregelt sind. Sind Ihre Arbeitnehmer länger im Betrieb und haben regelmäßig ein 13. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. In diesem Fall haben Ihre Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung dieser Leistungen. Diese sind somit auch nicht durch die Inflationsprämie zu ersetzen. Auch eine steuerfreie Auszahlung bereits geleisteter Überstunden oder nicht genommener Urlaubstage ist ausdrücklich nicht erlaubt.

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Kann die Auszahlung der Inflationsprämie auch in Teilbeträgen erfolgen?

Als Arbeitgeber dürfen Sie die Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro sowohl als Einmalbetrag als auch in gleichbleibenden oder variierenden Teilbeträgen auszahlen – beispielsweise in Höhe von 50 Euro oder 100 Euro monatlich.

Die Entscheidung, ob Sie die Zahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Zahlung gewähren, liegt ganz bei Ihnen. Wichtig: Bei einer Auszahlung in Teilbeträgen sollten Sie die Obergrenze von 3.000 Euro im Auge behalten. Eine Überschreitung dieser Grenze könnte bei einer Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt oder einer Sozialversicherungsprüfung unangenehme Konsequenzen haben. In diesem Fall müssten die Beträge im Nachhinein versteuert und verbeitragt werden.

Dürfen Sie als Arbeitgeber die Inflationsprämie an alle Mitarbeitenden auszahlen?

Ja, die Prämie zum Inflationsausgleich darf an alle Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Neben den Vollzeitbeschäftigten kann der Arbeitgeber den Inflationsbonus also auch an folgende Arbeitnehmergruppen in voller Höhe auszahlen:

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Teilzeitangestellte
  • Werkstudenten
  • Auszubildende
  • Kurzfristig Beschäftigte

Ist es zulässig, die Inflationsausgleichsprämie nur besonders engagierten Mitarbeitenden zu zahlen?

Es ist nicht gestattet, nur einige besonders engagierte Mitarbeitende im Team mit der Inflationsprämie zu belohnen, während alle anderen keine steuerfreien Sonderzahlungen erhalten. Eine derartige Unterscheidung nach dem Kriterium „Leistung“ widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der bei der Auszahlung der Inflationsprämie gilt. Es gibt jedoch alternative Ansätze, um differenzierte Auszahlungen vorzunehmen.

Welche Möglichkeiten gibt es, die 3.000 Euro der Inflationsprämie zu staffeln?

Als Arbeitgeber dürfen Sie den Auszahlungsbetrag beispielsweise nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit staffeln:

Einstellungsdatum

Auszahlungsbetrag

Vor dem 1. Januar 2021

3.000 €

Nach dem 1. Januar 2021

2.000 €

Vor dem 1. Januar 2022

1.000 €

Nach dem 1. Januar 2022

500 €

Auf die oben gezeigte Weise kann der Arbeitgeber die Auszahlung der Inflationsprämie beispielsweise staffeln, ohne den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen. Ebenfalls erlaubt ist, die Inflationsausgleichsprämie nach dem Umfang der Arbeitszeit zu staffeln: Vollzeitmitarbeiter bekommen in diesem Fall zum Beispiel die vollen 3.000 Euro ausgezahlt – Teilzeitangestellte oder Minijobber hingegen erhalten die steuerfreie Zahlung anteilig, anhängig von der vereinbarten Arbeitszeit. Es gibt somit einige legale und faire Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen Sie als Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten und sich rechtlich unangreifbar machen.

Tipp: Bekommt ein Beschäftigter keine Inflationsprämie, muss der Arbeitgeber die Gründe dafür lückenlos nachweisen. Hierauf ist insbesondere bei Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten zu achten. Bekommt nämlich der Ehegatte den steuerfreien Inflationsbonus, während die Kolleginnen und Kollegen leer ausgehen, kann das zu einem Problem führen.

In welcher Form können Sie die Inflationsausgleichsprämie gewähren?

Die unkomplizierteste und häufig bevorzugte Methode ist die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in Form von Geld – entweder im Rahmen der Lohnabrechnung oder als direkte Überweisung an die Beschäftigten.

Eine Verpflichtung, wonach die Auszahlung über die Lohnabrechnung abzuwickeln sei, gibt es im Zusammenhang mit der Inflationsprämie nicht. Somit besteht auch die Möglichkeit, die Inflationsprämie in Sachbezüge umzuwandeln, wie zum Beispiel Tankgutscheine, Warengutscheine oder Kantinengutscheine. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass entsprechende Sachleistungen nicht bereits zuvor gewährt wurden.

Worauf müssen Sie bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie noch achten?

Viele Unternehmen geben ihren Mitarbeitenden Tankgutscheine in Höhe von 50 Euro monatlich aus. Wird diese Art der Sachbezüge bereits seit längerer Zeit genutzt, darf die Inflationsausgleichsprämie nicht in eine Sachleistung dieser Art umgewandelt werden, da dabei der Grundsatz der „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ausgezahlten Leistung verletzt würde.

Bisher war die Grenze für steuer- und sozialversicherungsfreie Sachleistungen monatlich auf 50 Euro festgelegt. Diese Freigrenze wird vorübergehend ausgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2024 besteht die Möglichkeit, zusätzliche Gutscheine im Gesamtwert von bis zu 3.000 Euro auszugeben.

Welche Vorteile hat die Auszahlung der Inflationsprämie für Sie als Arbeitgeber?

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unterstützen, senden ein positives Signal an ihre Belegschaft. Dies kann die Mitarbeiterbindung stärken. Gleichzeitig können Arbeitgeber, die derzeit selbst unter den anhaltenden Teuerungsraten leiden, durch die Zahlung des steuerfreien Inflationsausgleichs eine anstehende dauerhafte Lohnerhöhung möglicherweise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Bei der Inflationsprämie entfällt zudem der rund 20-prozentige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Zahlt der Arbeitgeber die Prämie in voller Höhe von 3.000 Euro aus, beläuft sich die Ersparnis auf rund 600 Euro. Somit können Sie gleich mehrfach von der Gewährung der Sonderzahlung profitieren – und keineswegs nur Ihre Arbeitnehmer.

Arbeitszeitregelung am Bau: Sommer- und Winterzeiten clever nutzen
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Arbeitszeitregelung am Bau: Sommer- und Winterzeiten clever nutzen

Die Arbeitszeiten am Bau sind für alle Baubetriebe verbindlich im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) geregelt. Gleichzeitig bietet dieser Tarifvertrag den Betrieben aber verschiedene Möglichkeiten, Arbeitszeiten flexibel zu gestalten und sie als Steuerungsinstrument zu nutzen. Gerade in einer Branche mit witterungsbedingten Ausfällen und wechselnder Auftragslage ist das ein wichtiges Werkzeug für die Planung, Kostenkontrolle und Liquiditätssicherung. Falsch dokumentierte Arbeitszeiten können dagegen teuer werden – zum Beispiel, wenn im Schlechtwetterfall falsche Sollstunden hinterlegt sind und dadurch zu viel Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) ausgezahlt wird. Solche Fehler können Rückforderungen der Agentur für Arbeit nach sich ziehen. Es lohnt sich daher, die Regelungen genau zu kennen.

5 Min. Lesezeit

Warum Sommer- und Winterarbeitszeit im Baugewerbe?

Die tarifliche Unterscheidung von Sommer- und Winterarbeitszeit folgt klaren Gründen:

  • Winterzeit (Dezember–März):
    Kälte, Dunkelheit und ein geringeres Auftragsvolumen machen kürzere Arbeitszeiten notwendig. Außerdem greifen in dieser Zeit die Förderungen der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Saison-Kurzarbeitergeld), die an die tarifliche Winterarbeitszeit gekoppelt sind.
  • Sommerzeit (April–November):
    Bessere Witterung, längere Tageslichtzeiten und eine meist höhere Auftragslage erlauben längeres Arbeiten – und helfen, Überstundenzuschläge zu vermeiden.
  • Maschinenpersonal und Fahrer:
    Für Maschinenführer sind bis zu 4 Stunden Mehrarbeit pro Woche zulässig, für Kraftwagenfahrer und Beifahrer sogar bis zu 5 Stunden (§ 3 Nr. 2 BRTV-Bau).

Tarifliche Arbeitszeiten im Überblick

Winterarbeitszeit

  • Monate: Dezember, Januar, Februar, März
  • Montag–Donnerstag: 8 Stunden
  • Freitag: 6 Stunden
  • Wöchentliche Arbeitszeit: 38 Stunden

Sommerarbeitszeit

  • Monate: April bis November
  • Montag–Donnerstag: 8,5 Stunden
  • Freitag: 7 Stunden
  • Wöchentliche Arbeitszeit: 41 Stunden

Jahresarbeitszeit

Aus diesen Vorgaben ergibt sich eine Jahresarbeitszeit von durchschnittlich ca. 2.080 Stunden
(≈ 40 Stunden/Woche; leichte Abweichungen je nach Feiertagen und betrieblicher Planung).

Höchstarbeitszeit, Überstunden und Arbeitszeitausgleich

  • Die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz beträgt grundsätzlich 8 Stunden pro Tag und darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder 8 Stunden erreicht werden.
  • Überstunden müssen in der Regel mit 25 % Zuschlag vergütet werden.
  • Tariflich besteht die Möglichkeit eines zweiwöchigen Arbeitszeitausgleichs: Werden Mehrarbeitsstunden innerhalb von 2 Wochen an anderen Werktagen ausgeglichen, entfällt der Zuschlag.

→ Diese Variante wird in der Praxis aber selten genutzt, weil sie den Baustellenablauf oft nicht abbildet.

Beispiel für einen zweiwöchigen Arbeitszeitausgleich:

Sommer (April bis November):

  Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Summe

Woche 1

9,50 h

9,50 h

9,50 h

9,50 h

6,00 h

44,00 h

Woche 2

9,50 h

9,50 h

9,50 h

9,50 h

38,00 h

Winter  (Dezember bis März):

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Summe

Woche 1

8,50 h

8,50 h

8,50 h

8,50 h

8,00 h

42,00 h

Woche 2

8,50 h

8,50 h

8,50 h

8,50 h

38,00 h

Praxisbeispiele für die Steuerung von Arbeitszeiten

Beispiel 1 (Schlechtwetter):
Vom 7.–11. Dezember ist auf einer Baustelle wetterbedingt kein Arbeiten möglich. Es werden Schlechtwettertage mit der tariflich vorgesehenen Winterarbeitszeit erfasst.

Beispiel 2 (Projektabschluss):
In der darauffolgenden Woche wird die Baustelle fertiggestellt. Die Belegschaft leistet Überstunden, die wahlweise ausgezahlt oder als Zeitguthaben angespart werden können.

Fazit

Die Arbeitszeitregelung im Bau bietet mehr Möglichkeiten, als viele Betriebe nutzen. Wer die tariflichen Sommer- und Winterzeiten kennt und individuelle Modelle rechtssicher einsetzt, kann Überstundenzuschläge sparen, Aufträge flexibler steuern und Fördermittel korrekt abrechnen.
Ein sauber dokumentiertes System schützt zudem vor Rückforderungen von Saison-KuG durch die Agentur für Arbeit und erleichtert die betriebliche Planung.

Quellen

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau), Stand 2014, § 3 Arbeitszeit (boeckler.de, PDF)

SOKA-BAU – Informationen zu Arbeitszeitregelungen im Baugewerbe

SOKA-BAU – Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben (SIKOflex)

Haufe Fachportal – Lohnabrechnung im Baugewerbe: Arbeitszeit nach BRTV

Arbeitszeitgesetz (ArbZG), §§ 3 und 16 – Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Baulohnkosten im Griff: So sichern Sie Ihren Projekterfolg
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Baulohnkosten im Griff: So sichern Sie Ihren Projekterfolg

Die Baulohnkosten stellen in Bauunternehmen oft den größten Anteil an den Gesamtkosten dar. Wer Bauprojekte wirtschaftlich erfolgreich realisieren möchte, sollte deshalb während der Bauphase regelmäßig überprüfen, ob die kalkulierten Lohnkosten eingehalten werden (Soll-Ist-Vergleich). Weichen die tatsächlichen Werte von der Kalkulation ab, ist es entscheidend, die Ursachen zu erkennen und schnell gegenzusteuern. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie mit einer gut organisierten Baulohnabrechnung Transparenz schaffen und den wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Bauprojekte sichern.

5 Min. Lesezeit

Warum eine laufende Kontrolle der Baulohnkosten wichtig ist

Die Lohnkosten im Baugewerbe sind stark von externen Faktoren wie Witterung, Ausfällen und Lohnzusatzkosten beeinflusst. Werden Abweichungen erst spät erkannt, können Projekte schnell unwirtschaftlich werden. Eine laufende Kontrolle hilft, rechtzeitig zu reagieren, Nachkalkulationen vorzunehmen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

Analyse der unternehmensbezogenen Baulohnkosten

Starten Sie mit einer Gesamtbetrachtung Ihres Betriebs:

  • Arbeitsstunden prüfen: Stimmen die geplanten Stunden mit den tatsächlich geleisteten überein?
  • Lohnzusatzkosten analysieren: Entwickeln sich Krankheits- und Ausfalltage wie prognostiziert?
  • Planwerte anpassen: Wenn sich Mittellöhne oder Lohnnebenkosten anders entwickeln als geplant, müssen Zuschlagssätze angepasst werden, um Unterdeckungen zu vermeiden.

Eine professionelle Baulohnabrechnung liefert hierfür wichtige Kennzahlen – etwa Mittellohn, Lohnzusatzkosten und Fehlzeitenstatistiken.

Kontrolle der baustellenbezogenen Lohnkosten

Neben der Gesamtbetrachtung sind auch die einzelnen Baustellen entscheidend:
Prüfen Sie, ob die kalkulierten Stunden und Kosten pro Projekt eingehalten werden.

Werden die Stundenvorgaben eingehalten, aber die Kosten steigen?
⚠️ Möglicherweise wird teureres Personal eingesetzt als geplant.

Weichen sowohl Stunden als auch Kosten ab?
⚠️ Es besteht dringender Handlungsbedarf bei der Projektsteuerung.

Der Soll-Ist-Vergleich als zentrales Steuerungsinstrument

Der Soll-Ist-Vergleich bildet die Grundlage für eine effektive Kostenkontrolle.

  • Sollwerte: Basieren auf der Kalkulation (Arbeitsstunden, Mittellohn, Lohnnebenkosten).
  • Istwerte: Kommen aus der laufenden Lohnabrechnung.

Durch den kontinuierlichen Abgleich können Bauleiter und Geschäftsführung Kostenentwicklungen frühzeitig erkennen und gezielt eingreifen.

Unproduktive Kostenstellen im Blick behalten

Nicht alle Stunden fließen in Bauprojekte: Tätigkeiten auf dem Bauhof oder in der Werkstatt verursachen unproduktive Zeiten.

Eine transparente Lohnkostenverteilung hilft, diese Kostenstellen zu erfassen und zu bewerten. So erkennen Sie, ob interne Abläufe effizient sind oder Optimierungspotenzial besteht.

Benchmarking: Ist Ihr Unternehmen wettbewerbsfähig?

Ein Blick über den Tellerrand lohnt sich: Vergleichen Sie Ihre Kennzahlen mit branchenüblichen Werten.

  • Wie liegt Ihr Mittellohn im Vergleich zu ähnlichen Betrieben?
  • Wie entwickeln sich Lohnnebenkosten und Krankheitstage?

Viele moderne Baulohn-Lösungen liefern hierfür Branchendaten, um die eigene Wettbewerbsfähigkeit realistisch einschätzen zu können.

Fazit: Mit Baulohn-Daten wirtschaftlich steuern

Die Baulohnabrechnung ist weit mehr als eine Pflichtaufgabe. Richtig genutzt, liefert sie entscheidende Informationen für die Projektsteuerung und den langfristigen Unternehmenserfolg.
Wer Soll- und Istwerte konsequent überwacht und Abweichungen frühzeitig erkennt, kann wirtschaftlich handeln und seine Projekte sicher zum Erfolg führen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025: Aktuelle Werte & Ausblick 2026
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Beitragsbemessungsgrenzen 2025: Aktuelle Werte & Ausblick 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) legt die maximale Höhe des Bruttolohns fest, bis zu der Beiträge in der Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei. Die Bemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Bundestag und Bundesrat haben die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 beschlossen – mit einer wichtigen Neuerung: Erstmals gelten einheitliche Werte für West und Ost.

5 Min. Lesezeit

Beitragsbemessungsgrenzen 2025 im Überblick

Versicherungszweig Monatlich Jährlich

Renten- und Arbeitslosenversicherung (einheitlich West & Ost)

8.050,00 €

96.600,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung (BBG)

5.512,50 €

66.150,00 €

Vergleich zu 2024

  • In 2024 lag die BBG für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern bei 7.550,00 €/Monat, in den neuen bei 7.450,00 €/Monat.
  • Die Kranken-/Pflegeversicherungs-Grenze betrug 2024 5.175,00 € monatlich bzw. 62.100,00 €/Jahr.
    Bundesregierung.de
  • Für 2025 wurden die Werte deutlich angehoben und gelten nun bundesweit einheitlich.

Geplante Anpassungen für 2026

Laut Entwürfen und offiziellen Berichten sind für 2026 bereits folgende BBG-Erhöhungen in Planung:

Versicherungszweig Geplanter Wert 2026

Renten- und Arbeitslosenversicherung 

8.450,00 €

Kranken- und Pflegeversicherung

5.812,50 €

Diese Werte sind noch nicht endgültig bestätigt, sondern basieren auf Verordnungsentwürfen bzw. Planungen.

Bedeutung für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

  • Wer in 2024 Gehälter oberhalb der alten Bemessungsgrenzen hatte, zahlt ab 2025 mehr Sozialversicherungsbeiträge, da der Grenzwert erhöht wurde.
  • Arbeitgeber müssen ihre Abrechnungssysteme (z. B. Baulohnsoftware) anpassen, damit die neuen Beiträge korrekt berechnet werden.
  • Die geplanten Werte für 2026 sollten ebenfalls frühzeitig beachtet werden, um Budget und Personalkosten vorausschauend planen zu können.

Fazit

Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2025 deutlich gegenüber 2024 und gelten nun einheitlich für ganz Deutschland. Die noch zur Diskussion stehenden Werte für 2026 deuten darauf hin, dass sich dieser Trend fortsetzt. Wer jetzt seine Lohn- und Gehaltsabrechnungen entsprechend anpasst, ist auf der sicheren Seite.

Quellen:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026