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Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

CV Parsing im Recruiting-Prozess sinnvoll einsetzen
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CV Parsing im Recruiting-Prozess sinnvoll einsetzen

Lebensläufe erreichen Unternehmen in unterschiedlichsten Formaten: als PDF, Word-Dokument, HTML-Datei oder sogar als Bild. CV Parsing sorgt dafür, dass diese Informationen automatisiert ausgelesen, strukturiert und vergleichbar gemacht werden. Angaben zu Ausbildung, Berufserfahrung, Fähigkeiten oder Weiterbildungen landen direkt im Bewerbermanagementsystem – ohne manuelle Vorarbeit.

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Warum CV Parsing im Recruiting immer wichtiger wird

Im Recruiting zählt der erste Eindruck – und der entsteht heute oft unter enormem Zeitdruck. Die Zahl eingehender Bewerbungen wächst, gleichzeitig steigen die Erwartungen an schnelle Rückmeldungen und transparente Prozesse. Genau an dieser Stelle kommt CV Parsing ins Spiel.

Lebensläufe erreichen Unternehmen in unterschiedlichsten Formaten: als PDF, Word-Dokument, HTML-Datei oder sogar als Bild. CV Parsing sorgt dafür, dass diese Informationen automatisiert ausgelesen, strukturiert und vergleichbar gemacht werden. Angaben zu Ausbildung, Berufserfahrung, Fähigkeiten oder Weiterbildungen landen direkt im Bewerbermanagementsystem –ohne manuelle Vorarbeit.

Das Ergebnis: Recruiting-Teams gewinnen wertvolle Zeit, reduzieren Fehlerquellen und schaffen eine objektive Grundlage für fundierte Entscheidungen.

Dieser Artikel gibt einen praxisnahen Überblick darüber, was CV Parsing leistet, wie moderne Technologien – inklusive KI – dabei unterstützen und worauf Unternehmen beim Einsatz achten sollten.

Was versteht man unter CV Parsing?

CV Parsing – auch Resume Parsing genannt – beschreibt den automatisierten Prozess, bei dem Informationen aus Bewerbungsunterlagen erkannt, interpretiert und in strukturierte Datensätze überführt werden.

Die Software identifiziert relevante Inhalte wie:

  • persönliche Daten
  • Ausbildungsstationen
  • berufliche Erfahrungen
  • Kompetenzen und Qualifikationen

Diese Informationen werden automatisch den passenden Feldern im Bewerbermanagementsystem zugeordnet. Der Lebenslauf selbst muss dadurch nicht mehr vollständig manuell gesichtet werden, um grundlegende Informationen zu erfassen.

Gerade bei umfangreichen Bewerbungen mit Zeugnissen, Zertifikaten oder Praktikumsnachweisen bedeutet das eine spürbare Entlastung. Gleichzeitig steigt die Datenqualität, da Übertragungsfehler durch manuelle Eingaben vermieden werden.

CV Parsing und Künstliche Intelligenz – wie intelligent ist die Technologie?

Auf den ersten Blick wirkt CV Parsing wie eine rein regelbasierte Technologie, die lediglich nach bestimmten Begriffen oder Mustern sucht. Moderne Systeme gehen jedoch deutlich weiter.

Viele CV Parser nutzen heute KI-nahe Verfahren wie maschinelles Lernen und adaptive Algorithmen. Sie analysieren große Mengen an Bewerbungen, erkennen wiederkehrende Strukturen und lernen kontinuierlich dazu. Dadurch können sie auch mit ungewöhnlichen Lebenslauf-Layouts oder alternativen Formulierungen umgehen.

In vielen Fällen lassen sich zudem Profile aus beruflichen Netzwerken wie LinkedIn direkt auslesen und in den Recruiting-Prozess integrieren.

Wichtig ist dennoch:
CV Parsing unterstützt die Vorauswahl – es ersetzt keine fundierte menschliche Entscheidung.

Welche Vorteile bringt CV Parsing im Recruiting-Alltag?

Als Bestandteil moderner Bewerbermanagement-Prozesse bringt CV Parsing einen echten Mehrwert – vor allem in Phasen hoher Bewerbungsvolumina.

Die wichtigsten Vorteile auf einen Blick:

  • deutliche Zeitersparnis bei der Vorauswahl
  • strukturierte, einheitliche Darstellung aller Bewerbungen
  • bessere Vergleichbarkeit von Qualifikationen
  • weniger administrative Routinetätigkeiten
  • höhere Transparenz im Auswahlprozess

Recruiter können sich dadurch stärker auf qualitative Aspekte konzentrieren: Gespräche führen, Rückmeldungen geben, Potenziale erkennen und die Passung zur Unternehmenskultur beurteilen.

Ein praxisnahes Beispiel ist die Bewerbermanagement-Software von Suiteify. Sie verbindet automatisches CV Parsing mit klaren Workflows, zentraler Datenhaltung und strukturierter Kommunikation zwischen HR, Fachabteilungen und Führungskräften. So entsteht ein durchgängiger Recruiting-Prozess ohne Medienbrüche.

Zeitdruck im Recruiting: Warum Parsing immer relevanter wird

Studien zeigen, wie knapp Zeit im Recruiting tatsächlich ist. Laut einer StepStone-Eyetracking-Studie aus Österreich betrachten Recruiter einen Lebenslauf im Durchschnitt nur 43 Sekunden, bevor eine erste Einschätzung erfolgt.

In dieser kurzen Zeit können wichtige Details leichtübersehen werden – insbesondere bei mehrseitigen oder unübersichtlich gestalteten Lebensläufen. CV Parsing schafft hier Abhilfe, indem alle relevanten Informationen sofort strukturiert zur Verfügung stehen.

Die Software übernimmt den initialen Check, filtert Mindestanforderungen und sorgt dafür, dass nur Profile weiter betrachtet werden, die tatsächlich zur ausgeschriebenen Position passen. Das beschleunigt den Prozess, ohne die Qualität der Auswahl zu beeinträchtigen.

Kommunikation mit Kandidaten: Wie CV Parsing den Dialog verändert

Eine professionelle und wertschätzende Kommunikation mit Kandidaten ist heute ein zentraler Erfolgsfaktor im Recruiting. Bewerber haben meist mehrere Optionen gleichzeitig und erwarten schnelle, transparente Rückmeldungen. Der erste Eindruck entscheidet oft darüber, wie ein Unternehmen wahrgenommen wird – und ob ein Bewerbungsprozess positiv in Erinnerung bleibt.

CV Parsing verändert genau an dieser Stelle den Dialog zwischen Unternehmen und Bewerbern. Durch den automatisierten Import und die strukturierte Aufbereitung von Lebenslaufdaten stehen Recruitern alle relevanten Informationen sofort zur Verfügung. Qualifikationen, Berufserfahrung und Kompetenzen sind auf einen Blick ersichtlich, ohne dass Dokumente manuell gesichtet oder Daten übertragen werden müssen.

Diese strukturierte Datenbasis ermöglicht eine gezieltere und individuellere Kommunikation. Eingangsbestätigungen lassen sich nicht nur schneller versenden, sondern auch personalisiert gestalten. Rückfragen zu bestimmten Stationen im Lebenslauf oder zu konkreten Fähigkeiten können direkt und kontextbezogen gestellt werden, da die relevanten Informationen bereits im Recruiting-System vorliegen.

Auch im weiteren Verlauf des Bewerbungsprozesses unterstützt CV Parsing eine konsistente und transparente Kommunikation. Status-Updates, Intervieweinladungen oder Feedback lassen sich effizient und nachvollziehbar übermitteln. Bewerber wissen jederzeit, wo sie im Prozess stehen – ein Aspekt, der maßgeblich zur positiven Candidate Experience beiträgt.

Insgesamt sorgt CV Parsing dafür, dass der Dialog mit Kandidaten nicht nur schneller, sondern auch relevanter wird. Unternehmen gewinnen Zeit, ohne an persönlicher Ansprache zu verlieren, und stärkengleichzeitig ihr Employer Branding durch einen professionellen, strukturierten und wertschätzenden Bewerbungsprozess.

Worauf Unternehmen beim Einsatz von CV Parsing achten sollten

Damit CV Parsing sein volles Potenzial entfaltet, sind einige Punkte entscheidend:

Passende Konfiguration:

Der Parser sollte so eingestellt sein, dass er die für die jeweilige Stellerelevanten Kriterien priorisiert – etwa bestimmte Qualifikationen, Berufserfahrungen oder Ausbildungsschwerpunkte.

Technologie bewusst einsetzen:

CV Parsing ist kein Selbstläufer. Unkonventionelle Layouts oder kreative Lebensläufe sollten regelmäßig geprüft werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

Menschliche Entscheidungshoheit sichern:

Soft Skills, Motivation oder individuelle Karrierewege lassen sich nicht vollständig automatisieren. Die finale Bewertung bleibt Aufgabe erfahrener Recruiter.

Nahtlose Integration sicherstellen:

Der größte Nutzen entsteht, wenn CV Parsing vollständig in die Bewerbermanagement-Software integriert ist und Daten medienbruchlos weiterverarbeitet werden.

Zudem sollten Unternehmen darauf achten, dass die eingesetzte Software den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht und eine sichere Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet ist. Die Auswahl eines geeigneten Software Anbieters mit umfassendem Support und regelmäßigen Updates ist ebenfalls wichtig, um die Funktionalität und Sicherheit langfristig sicherzustellen. Besonders die E-Mail-Kommunikation spielt eine zentrale Rolle bei Supportanfragen sowie beider Kontaktpflege und Information von Talenten im Talent Pool.

Fazit: CV Parsing entfaltet seine Stärke im Zusammenspielmit dem Menschen

CV Parsing entlastet Recruiting-Teams spürbar und sorgt für Struktur im Bewerbungsprozess. Es reduziert den administrativen Aufwand, erhöht die Vergleichbarkeit und schafft die Grundlage für schnellere, fundierte Entscheidungen.

Gleichzeitig bleibt klar:
Gute Personalentscheidungen entstehen nicht allein durch Algorithmen. Sie brauchen Erfahrung, Kontext und menschliches Urteilsvermögen.

Richtig eingesetzt ist CV Parsing daher kein Ersatz für Recruiter – sondern ein Werkzeug, das ihnen den Rücken freihält.

CV Parsing – häufige Fragen (FAQ)

Was versteht man unter E-Recruiting?

E-Recruiting bezeichnet die digitale Abwicklung des gesamten Recruiting-Prozesses – von der Stellenausschreibung über Active Sourcing bis zur Bewerberauswahl. Bewerbermanagementsysteme sorgen dabei für Struktur und Transparenz.

Was bedeutet Lebenslauf-Parsing konkret?

Lebenslauf-Parsing beschreibt den automatisierten Prozess, bei dem relevante Informationen aus Bewerbungsunterlagen extrahiert und strukturiert gespeichert werden.

Wie lange wird eine Bewerbung tatsächlich gelesen?

Studien zeigen, dass Recruiter im Durchschnitt weniger als eine Minute für die erste Sichtung eines Lebenslaufs aufwenden – oft sogar nur rund 43 Sekunden.

Jahreswechsel in der Lohnabrechnung: Die wichtigsten Aufgaben
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Jahreswechsel in der Lohnabrechnung: Die wichtigsten Aufgaben

Der Jahreswechsel bedeutet für die Personalabteilung jedes Jahr zusätzliche Arbeit in der Lohnabrechnung. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Aufgaben, die bis wann erledigt sein müssen.

5 Min. Lesezeit

Nach den Weihnachtsfeiertagen wird es in der Personalabteilung oft hektisch, denn der Jahreswechsel steht für die Lohnabrechnung vor der Tür. Arbeitgeber müssen bis zu den festgelegten Stichtagen zahlreiche Aufgaben erledigen. Der folgende Fahrplan führt Sie Schritt für Schritt durch den Jahreswechsel in der Lohnabrechnung und hilft Ihnen, nichts zu vergessen.

Jahreswechselarbeiten rund um die Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung sind viele Aufgaben zu bewältigen:

Jahresmeldung an die Sozialversicherung
Nach § 10 Abs. 1 DEÜV sind Sie verpflichtet, Jahresmeldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erstellen. Diese sind über das SV-Meldeportal oder über eine DEÜV-Schnittstelle in Ihrer Lohnsoftware an die Annahmestellen der Krankenkassen zu übermitteln. Eine Kopie dieser Jahresmeldung erhalten Ihre Beschäftigten in der Regel mit der ersten Entgeltabrechnung im neuen Jahr.

Frist: bis zum 15. Februar 2025

Meldung von Ein- und Austritten
Wie schon während des laufenden Jahres müssen Sie aus- und eintretende Mitarbeiter erfassen, An- und Abmeldungen erstellen und an die Krankenkasse senden.

Frist: mit der ersten Entgeltabrechnung 2025, spätestens sechs Wochen nach Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Über-/Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze
Prüfen Sie, ob die Mitarbeitenden im Jahr 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) über- oder unterschritten haben. Bei Überschreiten der JAEG kann sich der Mitarbeiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern, sofern dies voraussichtlich auch 2025 der Fall sein wird. Bei Unterschreiten der JAEG wird er wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses müssen Sie der Krankenkasse zum Jahreswechsel eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels mitteilen. Lassen Sie sich die freiwillige Versicherung oder die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung vom Arbeitnehmer nachweisen.

Frist: mit der kommenden Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Ende des Jahres 2024

Umlagepflicht U1 prüfen
Unternehmen, die im Vorjahr bis zu 30 Vollzeitbeschäftigte hatten, sind nach § 3 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz zur Teilnahme an der Umlage U1 verpflichtet. Liegt die Beschäftigtenzahl knapp unter dieser Grenze, empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung der Umlagepflicht.

Frist: bis Ende Januar 2025

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Jahreswechsel in der Lohnabrechnung: Unfallversicherung nicht vergessen!

Für die Unfallversicherung (UV) Ihrer Mitarbeiter sind zwei Jahresmeldungen erforderlich:

  • UV-Jahresmeldung (§ 28a Abs. 2a SGB IV): Erstellen Sie die UV-Jahresmeldung zur Unfallversicherung mit dem Grund 92 und übermitteln Sie diese an die Rentenversicherung.
  • Lohnnachweis (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII): Prüfen Sie vor der Erstellung des Lohnnachweises, ob alle Gefahrtarifstellen korrekt hinterlegt sind, die erfassten Arbeitsstunden stimmen und der Unfallversicherungsbeitrag korrekt ist. Nach der Prüfung erstellen Sie den Lohnnachweis und senden ihn an die zuständige Berufsgenossenschaft.

Frist: bis zum 16. Februar 2025

Bei der Lohnsteuer alles richtigmachen

Im Bereich der Lohnsteuer sind verschiedene Aufgaben zu erledigen, wobei die Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sicherlich zu den umfangreichsten gehört:

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung enthält verschiedene Daten zum Dienstverhältnis sowie detaillierte Angaben zu den abgeführten Beträgen wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld und den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn. Eine Kopie dieser Lohnsteuerbescheinigung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen, da er sie für seine Steuererklärung benötigt.

Frist: bis zum 28. Februar 2025

Lohnsteuerjahresausgleich

Nach § 42b Abs. 1 Satz 2 EStG sind alle Unternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember mindestens zehn steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Dieser wird in der Regel im Rahmen der Dezember-Lohnabrechnung durchgeführt.

Frist: bis zum 28. Februar 2025

Prüfung des Anmeldezeitraums für die Lohnsteuer

Falls sich die Höhe der Lohnsteuer im vergangenen Jahr verändert hat, stellt das Finanzamt einen abweichenden Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer fest:

Anmeldezeitraum

Höhe der Lohnsteuer

Anmeldezeitraum

Monatlich

Höhe der Lohnsteuer

> 5.000 Euro

Anmeldezeitraum

Quartalsweise

Höhe der Lohnsteuer

1.080,01 Euro – 5.000 Euro

Anmeldezeitraum

Kalenderjährlich

Höhe der Lohnsteuer

< 1.080 Euro

Frist: vor der Januar-Entgeltabrechnung 2025

Weitere Arbeiten zum Jahreswechsel in der Lohnabrechnung

Nun haben Sie bereits einen großen Teil des Jahreswechsels bewältigt. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, die vermeintlichen Kleinigkeiten nicht zu übersehen.

  • Resturlaub: Prüfen Sie, ob Ihre Mitarbeitenden noch Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Jahr haben und informieren Sie sie darüber.
    Frist: frühzeitig vor dem Jahresende und noch einmal vor dem 31. März des Folgejahres
  • Abstimmung und Abschluss der Lohnkonten: Stimmen Sie die Lohn- und Gehaltskonten (z. B. Lohnsteuer, Verbindlichkeiten Sozialversicherung, vermögenswirksame Leistungen) ab und schließen Sie sie ab, bevor Sie in das neue Kalenderjahr wechseln.
    Frist: 31. Dezember
  • Schwerbehindertenabgabe: Erstellen Sie eine Meldung über die Erfüllung der Quote zur Beschäftigungsverpflichtung von Schwerbehinderten und führen Sie die Ausgleichsabgabe nach § 163 Abs. 2 SGB IX und § 160 Abs. 4 SGB IX an die Bundesagentur für Arbeit ab.
    Frist: 31. März des Folgejahres
  • Künstlersozialabgabe: Haben Sie selbstständige Künstler und Publizisten beauftragt, melden Sie die gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse.
    Frist: 31. März des Folgejahres
  • Betriebliche Altersvorsorge: Gibt es in Ihrem Unternehmen Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen, müssen Sie nach dem Jahreswechsel die Beiträge an die Versorgungseinrichtung melden (§ 5 LStDV).
    Frist: Ende Februar des Folgejahres

Haben Sie alle Jahresmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen erstellt? Dann steht einem erfolgreichen Jahreswechsel in der Lohnabrechnung nichts mehr entgegen.

Lohnsoftware wechseln - so gelingt der Umstieg
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Lohnsoftware wechseln - so gelingt der Umstieg

Ein Wechsel der Lohnsoftware kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll oder sogar notwendig sein. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf zu achten ist, wenn Sie auf ein neues Programm für Ihre Lohnabrechnung umsteigen.

5 Min. Lesezeit

Schlecht erreichbare Hotline, fehlerhafte Abrechnungen aufgrund von Programmfehlern, verspätete Updates, eingestellte Weiterentwicklung: Wer als Anwender von Lohnabrechnungssoftware mit solchen Problemen zu kämpfen hat, denkt früher oder später über einen Programmwechsel nach. Viele Unternehmer befürchten beim Lohnsoftware wechseln einen hohen Umstellungsaufwand und Probleme bei der laufenden Abrechnung. Tatsächlich bringt ein Programmwechsel in der Lohnabrechnung eine Reihe von Aufgaben mit sich. Diese sind aber in der Regel schnell erledigt.

Unterjährig oder zum Jahresbeginn die Lohnsoftware wechseln?

Gleich zu Beginn stellt sich die Frage, wann der beste Zeitpunkt für einen Systemwechsel in der Lohnabrechnung ist. Es ist klar, dass Sie nicht in jeder Situation die Möglichkeit haben, den Zeitpunkt des Wechsels zu wählen. Wenn es aber möglich ist, ist ein Wechsel zum 1. Januar immer besser als ein Wechsel der Abrechnungssoftware während des Jahres. Der Grund dafür ist einfach: Zum Jahresende müssen Sie ohnehin alle Lohnkonten abschließen. Einem sauberen Start ins neue Abrechnungsjahr steht also nichts im Wege.

Bei einem unterjährigen Programmwechsel in der Lohnabrechnung besteht hingegen die Gefahr von Übertragungsfehlern bei der Übernahme von Vortragswerten. Zudem ist die Kontrolle der Werte erschwert, da ggf. die Werte aus zwei Systemen zur Datenprüfung herangezogen werden müssen.

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Datenübernahme aus dem alten Programm

Bei einem Wechsel der Lohnsoftware stellt die Übernahme der Daten aus dem bisherigen Abrechnungssystem eine der größten Herausforderungen dar. Dies betrifft zum einen die Mitarbeiterstammdaten wie Name, Adresse, Kontaktdaten und Bankverbindung, zum anderen die Lohn- und Abrechnungsdaten. In vielen Fällen können diese Daten grundsätzlich ausgelesen und importiert werden, sofern die bisherige Entgeltabrechnungssoftware diese z.B. im Excel-Format zur Verfügung stellt.

Kleine und mittlere Unternehmen entscheiden sich jedoch häufig dafür, die Daten manuell in die neue Lohnsoftware zu übertragen. Dies liegt zum einen daran, dass der Aufwand aufgrund der überschaubaren Mitarbeiterzahl vergleichsweise gering ist. Zum anderen ist auch bei einem automatisierten Datenimport eine manuelle Prüfung auf mögliche Inkonsistenzen notwendig. Vor allem bei der Übernahme von Daten für die laufende Abrechnung ist ein gewisser manueller Aufwand erforderlich. Insbesondere die bereits erwähnten Vortragswerte sollten genau überprüft werden.

Lohnsoftware wechseln – das ist ebenfalls zu beachten

An- und Abmeldung in der Sozialversicherung

Um die alte Lohnabrechnungssoftware abzuschließen, müssen alle Mitarbeitenden bei der Sozialversicherung abgemeldet werden. Dazu erzeugen Sie eine Abmeldung mit dem Grund 36 „Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems“. Dabei werden Vortragswerte erzeugt, die nun je nach Softwarebasis manuell oder automatisiert in das neue Abrechnungsprogramm übertragen werden können.

Nach der Umstellung auf die neue Lohnsoftware werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erneut angemeldet, diesmal mit dem Grund 13 „Anmeldung aus sonstigen Gründen“.

Hinweis: Grundsätzlich sind bei einem Programmwechsel zum Jahresende keine Vortragswerte erforderlich. Wird jedoch mit dem Beitragsschätzverfahren der Krankenkassen gearbeitet, muss die Differenz zwischen tatsächlicher und voraussichtlicher Beitragsschuld als Vortragswert bei der Krankenkasse eingegeben werden.

UV-Jahresmeldungen bei der Berufsgenossenschaft

Die Jahresmeldung für die Unfallversicherung (UV) müssen Sie nur einmal pro Jahr einreichen, Stichtag ist der 16. Februar des Folgejahres. Wenn Sie per 1. Januar die Lohnsoftware wechseln, übernehmen Sie einfach die kumulierten Werte per 31. Dezember in das neue Programm. Bei einem unterjährigen Wechsel arbeiten Sie mit Vortragswerten, die in das neue Programm übernommen und in den Folgemonaten fortgeschrieben werden. Eine Neuanmeldung aufgrund des Systemwechsels ist nicht erforderlich.

Ummeldung in ELStAM

Auch ELStAM muss über den Umstieg auf die neue Lohnsoftware informiert werden. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Ab-/Anmeldung: Sie können alle Mitarbeiter im alten System abmelden und in der neuen Lohnabrechnungssoftware wieder anmelden.
  • Ummeldung: Eleganter ist es, im neuen System für die Lohnabrechnung eine Ummeldung bei ELStAM vorzunehmen. Dadurch entfällt der Arbeitsschritt der Abmeldung im alten Programm, weil die Mitarbeiter im alten System automatisch abgemeldet werden.

Lohnsteuerbescheinigungen

Die Lohnsteuerbescheinigung wird in der Regel nur einmal jährlich erstellt. Durch die Übertragung der Vortragswerte in die neue Lohnabrechnungssoftware ist es möglich, auch im Jahr des Programmwechsels in der Lohnabrechnung nur eine Lohnsteuerbescheinigung auszudrucken. Alternativ können auch zwei Lohnsteuerbescheinigungen ausgedruckt werden, eine für die mit der alten Software abgerechneten Zeiträume und eine für den Rest des Jahres.

Die Bedeutung von Gleitzeit: Formen, Regelungen & Vorteile sowie Nachteile
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Die Bedeutung von Gleitzeit: Formen, Regelungen & Vorteile sowie Nachteile

Gleitzeit verschafft Arbeitnehmer/innen den Komfort, Arbeitsbeginn und -ende flexibel takten zu können. Wir schauen uns im zugehörigen Artikel diese Arbeitszeitmodelle genauer an und erörtern kritisch die Benefits daraus!

5 Min. Lesezeit

Flexibilität ist DAS Zauberwort der Stunde. Das engt sich thematisch nicht nur auf den Arbeitsort ein, da auch rigide Arbeitszeiten davon vor den Kopf gestoßen werden. Gerade die Gleitzeit hat sich dabei als beliebtes Modell etabliert und ist mittlerweile aus modernen deutschen Unternehmen gar nicht mehr wegzudenken. Viele wissen wahrscheinlich nicht, dass die Idee an sich schon mehr als ein halbes Jahrhundert alt und auf das "Ottobrunner Modell" der Bölkow GmbH zurückzuführen ist. Von neuartig kann also keine Rede sein.

Im Verlaufe der Zeit ist das Konzept gerade in Deutschland, wo Arbeitsschutzgesetze und eine ausgeprägte Arbeitskultur Hand in Hand gehen, zum Katalysator für die Synthese persönlicher und betrieblicher Anforderungen geworden. Gleitzeit gibt den Beschäftigten mehr Eigenverantwortung, indem sie (nicht ausschließlich, aber mehrheitlich) innerhalb festgelegter Zeiträume selbst darüber entscheiden, wann sie ihre Arbeit verrichten.

In diesem Blogartikel werden wir nunmehr die Bedeutung der Gleitzeit folgendermaßen eruieren: Zunächst untersuchen wir die Arten der Gleitzeit, einschließlich der einfachen Gleitzeitmodelle, Jahresarbeitszeitkonten, qualifizierter Gleitzeit und mehr. Anschließend beleuchten wir die Gleitzeitregelungen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmende. Im dritten Abschnitt widmen wir uns den Kernarbeitszeiten, bevor wir in einem weiteren Schritt mittels der Vor- und Nachteile dieser Arbeitszeitmodelle alles abrunden.

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Ein Überblick über Gleitzeitmodelle

Gleitzeit ist nicht gleich Gleitzeit. Tatsächlich existieren in Deutschland unterschiedliche Modelle, deren Flexibilitätsgrade mal mehr, mal weniger Spielraum für Arbeitnehmer und Unternehmen repräsentieren. Ihnen gemein ist aber die Bestrebung, Arbeitszeiten sowohl auf individuelle Bedürfnisse als auch betriebliche Erfordernisse zu optimieren (Stichwort Work-Life-Balance). Hier ein Blick auf die relevanten Gleitzeitmodelle und wie sie in der Praxis aussehen können:

Einfaches Gleitzeitmodell

Hierbei handelt es sich um die grundlegendste Form der Gleitzeit, bei der Mitarbeiter täglich innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens flexibel ihrer Tätigkeit nachkommen können. Während der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende variabel offengelassen werden, muss nichtsdestotrotz eine konkrete Gesamtarbeitszeit als Soll pro vorab definiertem Intervall erzielt werden.

  • Beispiel: Ein Unternehmen gibt die Rahmenarbeitszeit von 9:00 Uhr morgens bis 17:00 Uhr vor. Angestellte haben bei einer Gleitspanne von zwei Stunden die Freiheit zu wählen, ob sie beispielsweise schon um 7:00 Uhr oder erst um 09:00 Uhr den Start hinlegen, solange sie die determinierte Kernarbeitszeit einhalten.

Qualifizierte Gleitzeit

In der qualifizierten Gleitzeit entpuppt sich ein Maximum an Flexibilität als Freund begleitender Steuerungsmechanismen vonseiten der Arbeitgeber. Kontrastierend zur einfachen Gleitzeit ist neben der individuellen Gestaltung von Beginn und Ende des Arbeitstages ebenso die Menge der täglichen Arbeitsstunden nicht in Stein gemeißelt. Tun und lassen, wie einem beliebt, kann man mit seiner Arbeitszeit deswegen aber keineswegs. Die Arbeitnehmenden sind immer noch an die vertraglich vereinbarte Gesamtarbeitszeit pro Woche, Monat oder Jahr gebunden.

  • Beispiel: Ein Kundenservice-Team in einem mittelständischen Unternehmen arbeitet nach dem Grundsatz der qualifizierten Gleitzeit mit Funktionszeit. Der Arbeitgeber verfügt, dass die zu betreuende Telefonhotline von 9:00 bis 17:00 Uhr durchgängig besetzt sein muss. Mitarbeiter A arbeitet demnach von 8:00 bis 16:00 Uhr, wohingegen Mitarbeiter B für eine gleitende Arbeitszeit von 10:00 bis 18:00 Uhr optiert. Die Hotline ist ergo im besagten Zeitfenster funktionsfähig.

Jahresarbeitszeitkonto

Dieses Arbeitszeitmodell erlaubt die Verteilung der Arbeitsstunden auf eine im Vorhinein im Arbeitsvertrag festgehaltene Anzahl von jährlich zu erbringenden Stunden. Darum zählt abseits des Jahresendes weniger das Wann als vielmehr das Wie: der Arbeitnehmer sammelt seine Stunden auf dem Arbeitszeitkonto und kann diese je nach Arbeitsanfall beziehungsweise persönlichen Gegebenheiten adaptieren.

  • Beispiel: In einem landwirtschaftlichen Betrieb wird während der Erntesaison klassisch mehr Arbeitszeit angehäuft, die in ruhigeren Monaten dann etwa in Form mehrerer freier Tage ausgeglichen werden kann. Nach dem Prinzip Gleitzeitausgleich bezeichnet man das entsprechend als Gleittage.

Vertrauensgleitzeit

Schon dem Namen nach wird Arbeitnehmern im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit ein hohes Maß an Vertrauen entgegengebracht. Der Grundgedanke ist, dass die Mitarbeitenden ihre Aufgaben eigenverantwortlich und fristgerecht erledigen, ohne durch traditionelle Arbeitszeiten an die Kandare genommen zu werden. Im Mittelpunkt stehen gewisse Ziele, die per Vereinbarung zum alles entscheidenden Performance-Indikator erwachsen.

  • Beispiel: Eine Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst arrangiert ihren Arbeitsalltag anhand der Vertrauensarbeitszeit. Ihre Leistung wird daran bemessen, dass Kundentermine und assoziierte Verkaufsziele zuverlässig umgesetzt werden. Es ist übrigens zu erwähnen, dass nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019, welches ein "objektives, verlässliches und zugängliches System" zur Arbeitszeiterfassung von Arbeitgebern verlangt, das gesamte Konzept unter Beschuss geriet. Verschwunden ist dieses Gleitzeitmodell darob bislang dennoch nicht.
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Die Gleitzeitregelung aus der Sicht von Beschäftigten und Arbeitgeber

Die Gleitzeitregelung als solche definiert eindeutig, wie flexible Arbeitszeiten im Unternehmen gehandhabt werden und welche Rechte und Verantwortungen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben. In Deutschland sind die gesetzlichen Eckpfeiler dafür durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorgegeben, das gleichzeitig die Rahmenbedingungen für individuelle Betriebsvereinbarungen konstatiert. So ist etwa nach § 3 ArbZG die Vorgabe der maximalen werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden festgeschrieben. Sehen wir uns im Folgenden die Standpunkte jeweils an.

Rechte und Verantwortungen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Gleitzeit im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder in einem individuellen Arbeitsvertrag festzulegen. Im Zuge der Gleitzeitregelung gehen damit einige Key Facts einher:

  • Einführung und Aufhebung der Gleitzeitvereinbarung: Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob und in welcher Ausprägung Gleitzeit im Unternehmen Anwendung findet. Ein Selbstläufer ist das nicht. Eine Streichung der Gleitzeitregelung ist ebenfalls möglich, wobei hier aber Rücksprache mit dem Betriebsrat gehalten werden muss, welchem ein Mitbestimmungsrecht zufällt.
  • Arbeitszeitkontrollen: Arbeitgeber haben in Deutschland die Verpflichtung, die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden zu dokumentieren, insbesondere um sicherzustellen, dass gesetzliche Höchstarbeitszeiten (wie zuvor erwähnt) nicht überschritten werden. Diese Verantwortung umfasst auch die Kontrolle der gleitenden Arbeitszeit.
  • Kernarbeitszeiten: Die Kernarbeitszeit ist dazu da, die Anwesenheitsperioden so zu gestalten, dass die betriebliche Funktionsfähigkeit gewährleistet ist.

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Arbeitnehmer profitieren bei der Gleitzeit von einer erhöhten Flexibilität, die sie aber von einer Eigenverantwortung nicht entbindet:

  • Autonome Planung der Arbeitszeit: Innerhalb der vorgegebenen Gleitzeitrahmen haben die Mitarbeitenden das Recht, ihre Arbeitsstunden selbst abzustecken, solange das tägliche oder wöchentliche Pensum eingehalten wird. Eine effiziente Organisation der eigenen Zeit wird damit zur Conditio sine qua non.
  • Verwirklichung der Kernarbeitszeiten: Die vertraglich vereinbarten Kernarbeitszeiten - sofern vorhanden - verstehen sich als Obligation, die Arbeitnehmende tunlichst in ihren Werktag einzubinden haben.
  • Abbau von "Überstunden": Im Hinblick auf Gleitzeit ist die Begrifflichkeit der Überstunden mit Vorsicht zu genießen. Handelt es sich dabei doch um angeordnete Mehrarbeit im Kontext der geltenden Gesetze. Der positive Gleitzeitsaldo wiederum resultiert aus einer freiwilligen Mehrarbeit, die dann durch entsprechenden Freizeitausgleich (Gleittage) kompensiert wird.

Die Kombination mit Kernarbeitszeit

Obwohl das Konzept asynchroner Arbeit es infrage stellt, gruselt es großen Teilen der Unternehmerschaft vor zeitlich komplett zerstreuten Arbeitserbringungen. An diesem Punkt greift die Kernarbeitszeit, welche die Koordination von Meetings in Person oder virtuell, die schnelle Abstimmung im Team zwischendurch und damit die kontinuierliche Bearbeitung betrieblicher Prozesse zum Ziel hat. Als Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz betrifft sie durchwegs alle Arbeitnehmenden, denen abseits der Kernarbeitszeiten die eigenständige Realisierung des Arbeitssolls überlassen wird.

  • Beispiel: Ein Marketing-Team arbeitet auf Basis von Kernarbeitszeiten von 10:00 bis 15:00 Uhr zusammen. In der Regel vollziehen sich in diesem Zeitraum projektbezogene Absprachen sowie Teammeetings. Wann sie ihre restliche Arbeitszeit außerhalb der Kernarbeitszeit leisten, obliegt den Mitgliedern individuell, solange die Gesamtarbeitszeit nicht unterschritten wird.
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Gleitzeit: Vor- und Nachteile der Arbeitszeitmodelle

Die Gleitzeit birgt für Arbeitnehmende das Zepter der Selbstbestimmung. Eltern, die früh am Morgen noch die Kinder im Kindergarten vorbeibringen müssen oder auch schlicht Personen, deren innere Uhr zum späteren Arbeitsbeginn anregt, verleiht das eine substantielle Verbesserung der Work-Life-Balance samt gesteigerter Arbeitszufriedenheit. Der Ausfluss daraus sind sinkende Fehlzeitenquoten und insgesamt eine prominentere Mitarbeiterbindung, da Motivation wenig überraschend produktiver arbeiten lässt und seltener Erkrankungen ob Überlastung zu beklagen sind.

Auf der anderen Seite kann und wird Gleitzeit niemals für jeden unter dem Postulat der Gleichberechtigung stehen. Davon können Arbeitnehmer in der Produktion oder im Kundendienst ein Lied singen, da von Flexibilität diesen Ausmaßes nur geträumt werden kann. Zudem darf man sich nicht vormachen, dass der organisatorische Aufwand dadurch weniger wird. Bezüglich der Erfassung von Arbeitszeiten und deren Dokumentation ist vielmehr ein Mehraufwand zu verspüren. Und dann kommt letztlich noch der Faktor Mensch zum Zug: kommen die Mitarbeitenden ihrer Arbeitspflicht nicht effizient genug nach oder halten sie vorgeschriebene Gesamtarbeitszeiten nicht ein, hat dies in vielerlei Hinsicht negative Auswirkungen auf das Unternehmen.

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Was ist unbezahlter Urlaub? Unser Leitfaden für Arbeitgeber
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Was ist unbezahlter Urlaub? Unser Leitfaden für Arbeitgeber

Der Gedanke, dass der Arbeitgeber unbezahltem Urlaub automatisch zustimmen muss, ist nicht gesetzlich gedeckt. Vielmehr obliegt es dem Unternehmen selbst, hierzu eine Entscheidung zu treffen. Wir schauen uns im Blog die Hintergründe zu Motiven, der Dauer, sozialversicherungsrechtlichen Aspekten und mehr an!

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Unbezahlter Urlaub ist für mehr und mehr Arbeitnehmer eine willkommene Möglichkeit, besondere private oder berufliche Vorhaben in die Tat umzusetzen. Sie als Arbeitgeber hingegen balancieren damit auf Messers Schneide: auf der einen Seite berücksichtigen Sie durch unbezahlten Urlaub entgegenkommend die individuellen Bedürfnisse, womit Sie sich als flexibles, attraktives Unternehmen positionieren. Andererseits birgt diese Freistellung für Ihren Betrieb auch Tücken. Hinterlässt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter über längere Zeit ein Vakuum, sind Engpässe im Team mit der damit verbundenen zusätzlichen Belastung für die verbleibende Kollegenschaft kein Ding der Unmöglichkeit.

Im vorliegenden Leitfaden beleuchten wir das Thema unbezahlter Urlaub aus allen relevanten Perspektiven: vom rechtlichen Anspruch über häufig vorgebrachte Gründe bis hin zu betrieblichen Aspekten wie den Auswirkungen auf Urlaubsansprüche sowie Krankenversicherung. Ihnen als Arbeitgeber verleiht das den Rundumblick über die Rahmenbedingungen, wie sich Anträge auf unbezahlten Urlaub strukturiert handhaben lassen und welche Vorteile beziehungsweise Risiken die Genehmigungspolitik in diesem Bereich mit sich bringt.

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Wie das Arbeitsrecht den Anspruch auf unbezahlten Urlaub versteht

Vorab ist zu sagen, dass von Rechtswegen her in Deutschland kein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht. Das geht damit einher, dass die Gewährung eines solchen grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Im Unterschied zum gesetzlichen Erholungsurlaub mitsamt Bezahlung gibt es ergo keinen Urlaubsanspruch in Form dieser unbezahlten Freistellung. Regelungen zum unbezahlten Urlaub werden dementsprechend im gegenseitigen Arbeitsverhältnis in Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag festgehalten.

Aufzuklären ist ebenso der potentielle Irrtum, dass bestimmte Gesetze wie etwa das Elternzeitgesetz oder das Pflegezeitgesetz einen derartigen Anspruch zementieren würden. Bei der Pflege von Angehörigen wie auch der Elternzeit handelt es sich um eine tatsächlich gesetzlich verankerte Form der Freistellung, die nichts mit den hier beschriebenen Dimensionen unbezahlten Urlaubs zu tun haben.

Gründe, aus denen Arbeitnehmende einen Antrag stellen

Für einen fairen Umgang mit dem Thema ist es vonnöten, typische Motive zu kennen. Nachfolgend also die wiederkehrenden Gründe, die Unternehmen im Zusammenhang mit unbezahltem Urlaub begegnen:

  • Berufliche Weiterbildung/Bildungsurlaub: Mitarbeitende streben zum Beispiel nach der Erlangung neuer Fähigkeiten, die ihre derzeitige Tätigkeit womöglich nicht unmittelbar betreffen, aber zukünftig einen positiven Unternehmensbeitrag zeitigen können.
  • Persönliche Auszeit oder Reisen: Erholung über die Möglichkeiten vorhandener Urlaubstage hinaus, Neuorientierung, längere Reisen und mehr. Hierfür existiert unter anderem auch das Konzept Sabbatical.
  • Gesundheitliche Gründe: Nach einer schweren Krankheit oder für Rehabilitationszwecke kann ein unbezahlter Urlaub Wunder wirken, um wieder auf die Beine zu kommen. Übrigens ist zu bedenken, dass bei fest genehmigtem unbezahlten Urlaub im Krankheitsfall das Recht auf Entgeltfortzahlung konstatiert wurde. Das zumindest in einem Umfang von einem Monat.
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Zur Dauer des unbezahlten Urlaubs

Halten wir es praxisnahe. Anja, eine langjährige Mitarbeiterin, tritt an ihren Vorgesetzten heran und bittet um ein Sabbatical im Ausmaß von sechs Monaten. Durch ihre zentrale Rolle im Team muss sich das Unternehmen einige Überlegungen durch den Kopf gehen lassen. Kann Anjas Antrag in der gewünschten Form zugestimmt werden und welche Alternativen könnten in Betracht gezogen werden? Der Arbeitgeber könnte vorschlagen, dass Anja ihre Abwesenheit in zwei Phasen a einem Zeitraum von je 3 Monaten aufteilt oder einen Teil ihrer Aufgaben im Sinne einer gelinderen Übergangsphase vor ihrem Sabbatical abschließt.

Die maximale Dauer unbezahlten Urlaubs ist nicht in Stein gemeißelt. Sie kann von nur wenigen Tagen bis hin zu Monaten oder gar einem vollen Jahr und mehr reichen. In Anjas Fall müsste die Entscheidung davon abhängig gemacht werden, wie gut ihr Rollenportfolio während ihrer Abwesenheit delegiert werden kann. Generell ist ihr Antrag auf ein halbes Jahr jedoch nicht außerhalb jeglicher Evidenz.

Die Relation zu Resturlaub und Sozialversicherung

Wenn Ihre Arbeitnehmenden unbezahlten Urlaub nehmen, zählt dies nicht als „normaler“ Urlaub, da Beschäftigte während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt erhalten und somit auch keine Urlaubsansprüche aufbauen. Dadurch bleibt der Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers weiterhin aufrecht. Beispielsweise hat eine Person, die mindestens 20 Tage regulären Jahresurlaub nach den Bestimmungen im Bundesurlaubsgesetz hat und zusätzlich zwei Monate unbezahlten Urlaub nutzt, nach der Rückkehr immer noch ein Recht auf die 20 vollen Urlaubstage.

Komplementär dazu ist die Facette der Versicherung von integraler Bedeutung. Sollte der unbezahlte Urlaub nicht länger als einen Monat dauern, hat er keine direkten Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Geht es darüber hinaus, müssen Sie als Arbeitgeber den Beschäftigten jedoch abmelden und nach Wiederaufnahme der Tätigkeit erneut anmelden. Speziell in puncto Krankenversicherung sollten Sie den Mitarbeitenden über die Weiterversicherung informieren. Wäre nämlich nach dem Ende der Pflichtversicherung etwa durch eine Familienversicherung kein angemessener Schutz nachweisbar, greift nach § 188 Absatz 4 SGB V die obligatorische Anschlussversicherung. Der baldige Kontakt zur Krankenkasse ist das Um und Auf in dieser Situation.

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Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Antrag auf unbezahlten Urlaub

Der Prozess des unbezahlten Urlaubs ist also sorgfältig vor- und nachzubereiten. Nur dadurch wird man sowohl den Wünschen des Mitarbeiters gerecht und lässt aber ebenso die innerbetrieblichen Bedingungen nicht außer Acht. So kann eine Lösung für die Beantragung aussehen:

  • Antragseingang: Sobald der Arbeitnehmer ein schriftliches Ansuchen auf unbezahlten Urlaub einreicht, sollten Sie diesen zeitnahe zur Kenntnis nehmen. Alle relevanten Informationen wie die beabsichtigte Dauer sowie die Gründe für den Antrag sollten einleuchtend dargelegt sein.
  • Vorabgespräch: Es bietet sich darob die Gelegenheit, ein persönliches Gespräch mit dem Mitarbeiter zu führen. Dabei können Fragen zu Versicherungen usw. geklärt und mögliche Bedenken evaluiert werden.
  • Prüfung des Antrags: Unter der Prämisse der betrieblichen Anforderungen im Verhältnis zur Rolle des Mitarbeitenden im Team und den realistischen Konsequenzen für Projekte und Kollegen wägen Sie daraufhin alles ab. Das Für und Wider hat zahlreiche Ausprägungen.
  • Entscheidung: Ihre letztliche Entscheidung sollte dann klar und nachvollziehbar kommuniziert werden. Infolge der Genehmigung legen Sie den Zeitraum für den unbezahlten Urlaub fest. Im Falle einer Ablehnung lohnt es sich, transparent Ihre diesbezüglichen Überlegungen kundzutun, um den Antragsteller nicht ins Abseits zu stellen.
  • Dokumentation: Alle Vereinbarungen schreiben Sie zwecks Strukturiertheit nieder. Diese Dokumentation sollte Details zur Aufgabenübergabe und eventuelle Vertretungsregelungen enthalten.
  • Planung der Vertretung: Während der Abwesenheit ist ein vorgefertigter Plan über die Vertretung Gold wert. Hierbei ist das betroffene Team einzubeziehen, damit die notwendigen Informationen übergeben werden und die Arbeitsabläufe keiner groben Störung unterliegen.
  • Wiedereingliederung: Nach dem unbezahlten Urlaub ist die Wiedereingliederung das Gebot der Stunde. Der Mitarbeiter muss gerade bei längerer Absenz wieder ins Team integriert werden, damit er oder sie die Rolle unter mitunter geänderten Umständen voll ausfüllen kann.

Vor- und Nachteile für Arbeitgeber

Wie so vieles im Leben hat der unbezahlte Urlaub nicht nur Licht- oder Schattenseiten, sondern eine Mischung aus beidem. Aus der Sicht der Vorteile ist gewiss die Mitarbeitermotivation als hervorragende Komponente zu nennen. Will ein Arbeitnehmer sich fortbilden oder persönliche Angelegenheiten regeln, nimmt das Unternehmen die Bedürfnisse mit einer Genehmigung ernst. Sehen Sie es einfach so, dass die Zeit für persönliche Projekte für Menschen wirklich bereichernd und horizonterweiternd sein kann, wodurch frische Ideen den Arbeitsalltag in späterer Folge aufblühen lassen.

Andererseits ist eine Abwesenheit für mehrere Wochen oder Monate für das Team so gut wie immer mit einem Mehr an Druck verbunden. Gut möglich, dass die Kollegen dann Überstunden leisten müssen, um den Ausfall zu egalisieren, was wiederum der allgemeinen Zufriedenheit einen Bärendienst erweist. Auf die Kontinuität in Projekten ist obendrauf besonders Wert zu legen. Wenn der Arbeitnehmende aktuell an einem wichtigen Projekt arbeitet, dürfen die Aufgaben ohne ihn keinesfalls stagnieren. Die Ressourcen für die Einarbeitung von Kollegen in neue Bereiche darf man demnach nicht unterschätzen.

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Fazit

Im Bereich unbezahlter Urlaube müssen Arbeitgeber möglichst die goldene Mitte anvisieren, da es keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Art der Freistellung gibt. Das verneint keineswegs, dass zahlreiche legitime Gründe einen solchen Antrag veranlassen können. Für ein unterstützendes Arbeitsumfeld ist die Rücksicht auf die individuelle Situation des Arbeitnehmers ein hohes Gut.

Umso essentieller ist es, dass etwa sozialversicherungsrechtliche Kontexte in der Vorbereitung auf einen unbezahlten Urlaub nicht vernachlässigt werden. Die wahre Kunst kann man darin sehen, zwischen den betrieblichen Interessen Ihres Unternehmens und den nachvollziehbaren Motiven der Mitarbeitenden eine Balance zu finden. In diesem Zusammenhang beugen klar definierte Unternehmensrichtlinien sowie eine offene Kommunikation Missverständnissen von vornherein vor.

Winter & Baulohn: Saison-Kurzarbeit meistern mit Outsourcing
HR & Payroll

Winter & Baulohn: Saison-Kurzarbeit meistern mit Outsourcing

Die kalte Jahreszeit stellt Baubetriebe jedes Jahr vor große Herausforderungen. Sinkende Nachfrage, wetterbedingte Einschränkungen und Saison-Kurzarbeit führen nicht nur zu organisatorischen Hürden, sondern machen auch die Lohnabrechnung deutlich komplexer. Fehler in dieser Phase können schwerwiegende Folgen haben – von Nachzahlungen bis zu Sanktionen. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es jetzt besonders ankommt und warum das Outsourcing der Baulohnabrechnung im Winter eine sinnvolle Lösung sein kann.

5 Min. Lesezeit

Saison-Kurzarbeit: Flexible Lösung mit Tücken

Saison-Kurzarbeit hilft Bauunternehmen, wertvolle Fachkräfte während der Wintermonate zu halten und Entlassungen zu vermeiden. Doch diese Entlastung hat ihren Preis: Die Anforderungen an die Lohnabrechnung steigen deutlich. Zuschüsse, Urlaubsansprüche und unterschiedliche Tarife müssen korrekt erfasst und fristgerecht verarbeitet werden.

Die größten Herausforderungen in der Lohnabrechnung

  • Komplexität der Abrechnung: Kurzarbeitergeld erfordert mehrfache Prüfungen und exakte Berechnungen.
  • Tarifänderungen: Änderungen während der Wintersaison müssen zeitnah umgesetzt werden.
  • Meldungen und Anträge: Kommunikation mit der Agentur für Arbeit und Sozialversicherungsträgern bindet Ressourcen.
  • Ständig wechselnde Regelungen: Nur aktuelles Wissen schützt vor teuren Fehlern.

Outsourcing der Baulohnabrechnung: Vorteile für den Winter

Das Auslagern der Lohnabrechnung entlastet interne Teams und reduziert Risiken:

  • Fachliche Expertise: Spezialisierte Dienstleister garantieren korrekte und fristgerechte Abrechnungen.
  • Zeit- und Kostenersparnis: Interne Kapazitäten werden frei, Fehlerkosten sinken.
  • Minimierung von Fehlern: Standardisierte Prozesse und Qualitätskontrollen sorgen für hohe Genauigkeit.
  • Flexibilität: Schnelle Anpassung an neue gesetzliche Vorgaben spart Aufwand.
  • Entlastung der Personalabteilung: Die Arbeitsbelastung sinkt, das Klima verbessert sich.
  • Transparenz und Sicherheit: Professionelle Anbieter gewährleisten sichere Datenverarbeitung und erfüllen alle gesetzlichen Vorgaben.

Fazit

Der Winter bringt für Baubetriebe nicht nur witterungsbedingte Herausforderungen, sondern macht auch die Lohnabrechnung zur Belastungsprobe. Saison-Kurzarbeit erhöht den administrativen Aufwand erheblich. Mit dem Outsourcing der Baulohnabrechnung minimieren Bauunternehmen Risiken, sparen Ressourcen und sichern sich fachliche Unterstützung. Wer diese Lösung in Betracht zieht, kann sich mit einer Checkliste absichern, ob Outsourcing zum eigenen Betrieb passt.

Was die Zoll-Razzia auf Baustellen für die Lohnabrechnung bedeutet – 5 Dinge, die Bauunternehmen jetzt checken sollten
HR & Payroll

Was die Zoll-Razzia auf Baustellen für die Lohnabrechnung bedeutet – 5 Dinge, die Bauunternehmen jetzt checken sollten

Im März 2026 standen 3.200 Zöllnerinnen und Zöllner gleichzeitig auf deutschen Baustellen. Was steckt dahinter – und was sollten Bauunternehmen daraus mitnehmen?

5 Min. Lesezeit

Hintergrund zur bundesweiten Finanzkontrolle

Es war keine spontane Aktion: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls führt regelmäßig koordinierte Schwerpunktprüfungen durch – und die Baubranche steht dabei traditionell ganz oben auf der Liste. Im März 2026 waren bundesweit rund 3.200 Einsatzkräfte gleichzeitig auf Baustellen unterwegs. Geprüft wurde, ob Beschäftigte ordnungsgemäß angemeldet sind, ob Mindestlöhne eingehalten werden, ob Arbeitsgenehmigungen vorliegen – und ob Sozialleistungen zu Recht bezogen werden.

Die Zahlen aus dem Vorjahr zeigen, warum die Branche so stark im Fokus steht: Rund 60 Prozent der gesamten festgestellten Schadenssumme des Jahres 2025 entfielen auf das Baugewerbe. Über 10.000 Strafverfahren wurden allein in diesem Bereich eingeleitet. Und die Konsequenzen können gravierend sein: Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Dortmund verurteilte einen Bauunternehmer zu knapp drei Jahren Haft – wegen vorenthaltener Arbeitsentgelte in über 50 Fällen, Gesamtschaden knapp 2,7 Millionen Euro.

Doch was bedeutet das konkret für den Alltag eines Bauunternehmens? Wir haben die fünf wichtigsten Punkte zusammengestellt – nicht als Checkliste für den Worst Case, sondern als Orientierung für eine solide, zukunftsfähige Aufstellung.

1. An- und Abmeldungen: Der unterschätzte Dauerjob

Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist keine einmalige Aufgabe – sie ist ein laufender Prozess. Jede neue Kraft muss korrekt und rechtzeitig angemeldet sein, jeder Austritt korrekt abgemeldet. Klingt überschaubar, wird aber im Baugewerbe schnell zur Herausforderung: wechselnde Belegschaften, Saisonkräfte, Subunternehmer – die Fluktuation ist hoch, der Verwaltungsaufwand entsprechend.

Hinzu kommt: Wer als Generalunternehmer Subunternehmer einsetzt, trägt unter Umständen eine Mitverantwortung dafür, dass auch deren Beschäftigte ordnungsgemäß angemeldet sind. Die FKS prüft die gesamte Kette – nicht nur den Auftragnehmer vor Ort.

2. Sofortmeldepflicht: Keine Sekunde zu spät

Für bestimmte Beschäftigungsformen gilt im Baugewerbe die Sofortmeldepflicht – eine der strengsten Regelungen im deutschen Sozialversicherungsrecht. Die Anmeldung muss noch vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen, spätestens beim tatsächlichen Arbeitsbeginn. Nicht am Ende der Woche, nicht nach der Probearbeit – sondern unmittelbar vorher.

Steht ein Zöllner auf der Baustelle und eine neu eingesetzte Kraft ist noch nicht im System, ist das erklärungsbedürftig. Und aus einer Erklärung kann schnell ein Ordnungswidrigkeitsverfahren werden.

3. Mindestlohn: Mehr als eine Zahl

Im Baugewerbe gilt nicht einfach der gesetzliche Mindestlohn. Auf Basis der Tarifverträge – allen voran dem Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV) – gibt es branchenspezifische Mindestlöhne, die je nach Tätigkeit und Lohngruppe variieren. Diese Löhne müssen nicht nur gezahlt, sondern auch nachgewiesen werden können: durch lückenlose Stundenaufzeichnungen, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise.

Die FKS prüft nicht nur, ob der Mindestlohn auf dem Papier stimmt – sondern ob er tatsächlich und vollständig ausgezahlt wurde. Differenzen zwischen vereinbartem und tatsächlich geleistetem Stundenlohn sind ein häufiger Ansatzpunkt für weiterführende Ermittlungen.

4. Ausländische Beschäftigte: Mehrere Ebenen im Blick behalten

Auf vielen Baustellen arbeiten Beschäftigte aus dem EU-Ausland oder aus Drittstaaten. Hier greift ein eigenes Regelwerk: Liegen die erforderlichen Aufenthaltstitel und Arbeitsgenehmigungen vor? Wurden entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer korrekt beim Zoll angemeldet – Stichwort A1-Bescheinigung und Entsendemeldung? Sind die im Herkunftsland geltenden Sozialversicherungsregelungen dokumentiert?

Die Anforderungen sind komplex und ändern sich regelmäßig. Wer hier nicht aktuell ist, riskiert Verstöße, die nicht böswillig, aber dennoch teuer sind.

5. Dokumentation: Im Ernstfall zählt jede Sekunde

Die FKS prüft nicht nur im Büro – sie beginnt auf der Baustelle, mit direkten Befragungen der Beschäftigten. Wer keine Auskunft geben kann oder will, weckt Misstrauen. Wer relevante Unterlagen nicht sofort vorlegen kann, gerät unter Druck.

Das bedeutet: Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen, Anmeldebestätigungen und Genehmigungen sollten nicht irgendwo im Ordner schlummern, sondern jederzeit abrufbar sein – idealerweise digital und strukturiert. Denn die Prüfung vor Ort ist oft nur der Auftakt: Auffälligkeiten können tiefgreifende Ermittlungen auslösen, die sich über Monate hinziehen.

Fazit: Prüfdruck wird nicht nachlassen

Die Schwerpunktprüfungen der FKS sind kein Ausnahmezustand – sie sind fester Bestandteil einer langfristigen Strategie zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Für Bauunternehmen bedeutet das: Die Frage ist nicht ob der Zoll kommt, sondern wann.

Die gute Nachricht: Wer alle Pflichten rund um den Baulohn zuverlässig im Griff hat – An- und Abmeldungen, Sofortmeldungen, Nachweise, Dokumentation – muss eine Prüfung nicht fürchten. Das klingt simpel, ist in der Praxis aber aufwendig. Denn der Baulohn bringt weit mehr mit sich als die reine Abrechnung. Viele Bauunternehmen entscheiden sich deshalb, diese Aufgaben an einen spezialisierten Partner auszulagern – und gewinnen damit nicht nur Sicherheit, sondern auch wertvolle Zeit für ihr Kerngeschäft.

Alle Zahlen und Fakten basieren auf der offiziellen Statistikveröffentlichung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie der Pressemitteilung der Generalzolldirektion vom 10. März 2026. Die erste Bilanz der FKS finden Sie hier: Zoll online - Pressemitteilungen - Zoll überprüft das Baugewerbe - erste Bilanz der bundesweiten Schwerpunktprüfung

Lohnabrechnung: Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen abrechnen
HR & Payroll

Lohnabrechnung: Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen abrechnen

Die Lohnabrechnung gehört zu den zentralen und zugleich anspruchsvollsten Aufgaben im Personalwesen. Besonders Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen sorgen oft für Unsicherheiten. Fehler können nicht nur Ärger bei Mitarbeitenden auslösen, sondern auch steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Dieser Beitrag erklärt, wie solche Zahlungen korrekt abgerechnet werden – und worauf dabei zu achten ist.

5 Min. Lesezeit

Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen: Definition und Unterschiede

  • Einmalzahlungen (sonstige Bezüge) sind zusätzliche Vergütungen außerhalb des regulären Monatslohns, zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, das 13. oder 14. Monatsgehalt, Jubiläumszuwendungen oder Urlaubsabgeltung. Sie können leistungsbezogen oder anlassgebunden sein und unterliegen der Steuer- sowie Sozialversicherungspflicht.
  • Boni: Hierbei handelt es sich um variable, meist leistungs- oder erfolgsabhängige Prämien, wie beispielsweise Vertriebsboni, Zielprämien oder Jahresboni. Sie gelten als sonstige Bezüge und werden wie Einmalzahlungen behandelt.
  • Sondervergütungen und Sachbezüge umfassen Leistungen, die über das Grundgehalt hinausgehen. Dazu gehören geldwerte Vorteile wie Firmenwagen oder Gutscheine sowie betriebliche Gesundheitsförderung. Während Überstundenvergütungen meist zum laufenden Lohn zählen, gelten für Sachbezüge spezielle Regeln: Sie bleiben bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Für die betriebliche Gesundheitsförderung gelten separate jährliche Freibeträge.

Damit Steuern und Sozialabgaben korrekt berechnet werden können, ist eine klare Klassifizierung entscheidend.

Steuerliche Behandlung von Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen

Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld unterliegen der Lohnsteuer als sonstige Bezüge.

Für außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen oder mehrjährige Boni) ist eine Begünstigung durch die Fünftelregelung nach § 34 EStG seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar. Um von der steuerlichen Tarifermäßigung zu profitieren, können Arbeitnehmer diese im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Arbeitgeber bleiben unabhängig davon verpflichtet, die betreffenden Zahlungen in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.

Reguläre Boni und Prämien werden als sonstige Bezüge versteuert. Sachbezüge bleiben bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich steuerfrei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Arbeitgeber müssen alle Sonderzahlungen korrekt ausweisen, um Haftungsrisiken bei der Lohnsteuer zu vermeiden.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Die meisten lohnsteuerpflichtigen Zahlungen unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung), es gibt jedoch Ausnahmen.

Beispiele: Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen sozialversicherungsfrei.

Bei Einmalzahlungen ist der Zahlungszeitpunkt maßgeblich: Werden sie zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt, ist gegebenenfalls die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV zu beachten. Dabei handelt es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Regelung, nach der Einmalzahlungen (z. B. Boni oder Weihnachtsgeld), die zwischen dem 1. Januar und dem 31. März ausgezahlt werden, dem Vorjahr zugeordnet werden.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bzw. die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird und das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber bestand.

Weitere Informationen: Deutsche Rentenversicherung

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Praktische Umsetzung in der Lohnabrechnung

Damit Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen korrekt abgerechnet werden, sollten Arbeitgeber Folgendes beachten:

  1. Klassifizierung der Zahlung: Eindeutige Zuordnung als Einmalzahlung, Bonus oder Sondervergütung.
  2. Erfassung des Bruttobetrags: Korrekte Eingabe in das Lohnabrechnungssystem als “sonstiger Bezug”.
  3. Steuer und Sozialversicherung:
    1. Prüfen, ob ein Sachbezug (50-Euro-Grenze) oder eine voll steuerpflichtige Geldleistung vorliegt.
    2. Die Beschäftigten darauf hinweisen, dass sie die Fünftelregelung, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, nur noch im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen können.
    3. Die Inflationsausgleichsprämie ist ausgelaufen und kann ab 2025 nicht mehr steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden.
    4. Prüfen, ob die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV anzuwenden ist.
  4. Dokumentation: Transparentes Ausweisen aller Zahlungen für interne Kontrollen und externe Prüfungen.

Eine aktuelle und ITSG-geprüfte Lohnabrechnungssoftware erleichtert diese Prozesse, reduziert Fehler und unterstützt Arbeitgeber bei der Erstellung rechtssicherer Abrechnungen.

Sonderfälle in der Lohnabrechnung

Besondere Aufmerksamkeit erfordern:

  • Boni mit rückwirkender Auszahlung: Erfolgsprämien für vergangene Monate müssen zum Auszahlungszeitpunkt versteuert werden und sind SV-pflichtig.
  • Kündigungen: Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsabgeltung) sind tarif-/arbeitsvertraglich anteilig zu berechnen.
  • Sachbezüge und Gutscheine: Bis zu 50 Euro/Monat steuer- und SV-frei (bei Vorliegen der Sachbezugsvoraussetzungen); eine Prüfung ist zwingend erforderlich.

Fazit

Die korrekte Abrechnung von Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen ist für Unternehmen unverzichtbar. Mit klar definierten Prozessen, geschultem Personal und einer ITSG-geprüften Lohnabrechnungssoftware lassen sich Zahlungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich korrekt abwickeln. Unternehmen, die dies umsetzen, sichern ihre Rechtskonformität und stärken zugleich ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie die Zufriedenheit ihrer Mitarbeitenden.

FAQ – Lohnabrechnung: Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen (Deutschland)

Was sind Einmalzahlungen in der Lohnabrechnung?

Einmalzahlungen sind unregelmäßige Zusatzvergütungen, zu denen beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresboni oder Jubiläumszuwendungen zählen. Sie können leistungsbezogen oder nicht leistungsbezogen sein. Sie unterliegen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht.

Wie werden Boni korrekt in der Lohnabrechnung abgerechnet?

Boni sind leistungs- oder erfolgsabhängige Zahlungen (z. B. Vertriebsboni, Zielprämien). Sie werden als sonstige Bezüge regulär lohnsteuerpflichtig behandelt (Ermittlung der Lohnsteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle) und sind sozialversicherungspflichtig. Dabei wird nicht nur die monatliche, sondern die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Eine korrekte Lohnart-Kennzeichnung verhindert Abrechnungsfehler.

Welche Zahlungen zählen als Sondervergütungen?

Sondervergütungen sind unregelmäßige Zahlungen außerhalb des laufenden Monatslohns, wie z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13./14. Monatsgehalt oder Jubiläumszuwendungen. Sie basieren auf Einzelvertrag, Tarifvertrag oder betrieblicher Übung und werden steuerlich als sonstige Bezüge sowie sozialversicherungspflichtig abgerechnet.

Wie werden Einmalzahlungen steuerlich behandelt?

Einmalzahlungen gelten als “sonstige Bezüge” im Sinne des Lohnsteuerrechts und unterliegen der Lohnsteuer. Für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG kann die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet werden. Stattdessen können Arbeitnehmer diese Tarifermäßigung im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen. Eine klare Dokumentation vermeidet Abrechnungsfehler.

Welche Sozialversicherungsregeln gelten für Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen?

Grundsätzlich sind alle lohnsteuerpflichtigen Zahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Der Zahlungszeitpunkt ist entscheidend: Bei Auszahlungen im Januar bis März ist die Märzklausel zu prüfen (Zuordnung zum Vorjahr).

Ausnahmen: Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 50 Euro pro Monat oder Aufmerksamkeiten (z. B. Sachgeschenke zum persönlichen Jubiläum) bis zu 60 Euro sind unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sozialversicherungsfrei. Klassische Geld-Jubiläumsprämien sind hingegen voll beitragspflichtig.

Wie können Unternehmen Einmalzahlungen, Boni und Sondervergütungen korrekt abrechnen?

Unternehmen klassifizieren Zahlungen als “sonstige Bezüge” oder als Sachbezug. Sie erfassen den geldwerten Vorteil in der Lohnsoftware und berechnen die Lohnsteuer unter Beachtung von Freigrenzen (z. B. 50 Euro für Sachbezüge). Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze fällig, wobei für Auszahlungen zwischen Januar und März die Märzklausel zu prüfen ist. Eine lückenlose Dokumentation ist für spätere Betriebsprüfungen essenziell. Moderne Lohnsoftware unterstützt dabei, diese Prozesse rechtssicher zu automatisieren.

Welche Sonderfälle erfordern besondere Aufmerksamkeit?

Hierzu zählen rückwirkend gezahlte Boni (maßgeblich ist der Auszahlungszeitpunkt), tariflich oder vertraglich geregelte anteilige Einmalzahlungen bei Mitarbeiteraustritten sowie Sachbezüge und Gutscheine, bei denen die Freigrenze (50 Euro pro Monat) und die Sozialversicherungsfreiheit zu prüfen sind.

Arbeitszeitreform 2026: Was sich für Arbeitgeber beim Arbeitszeitgesetz ändert
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Arbeitszeitreform 2026: Was sich für Arbeitgeber beim Arbeitszeitgesetz ändert

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2026 sieht zwei zentrale Änderungen am Arbeitszeitgesetz vor: eine wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit bei tarifvertraglicher Vereinbarung sowie eine grundsätzlich verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung. Der Beitrag ordnet die geltenden Grundregeln des ArbZG ein und erklärt, was der Entwurf, dessen Inkrafttreten für den 1. Januar 2027 angestrebt wird, für Arbeitgeber konkret bedeutet.

5 Min. Lesezeit

Mit dem am 18. Juni 2026 bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll das deutsche Arbeitszeitgesetz an zwei entscheidenden Stellen reformiert werden: Tarifvertragsparteien sollen statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können, und die elektronische Arbeitszeiterfassung soll grundsätzlich verpflichtend werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, ein Inkrafttreten wird derzeit für den 1. Januar 2027 angestrebt. Dieser Beitrag ordnet die geltenden Grundregeln des Arbeitszeitgesetzes ein und erklärt, was der aktuelle Entwurf für Sie als Arbeitgeber konkret bedeuten würde.

Das Arbeitszeitgesetz als Grundlage des Arbeitsschutzes

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), oft auch Arbeitszeitschutzgesetz genannt, ist Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Es soll gesundheitliche Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz vermeiden und vermindern, die durch unangemessene Arbeitszeiten entstehen können. Zu lange Arbeitszeiten, zu wenige oder zu kurze Pausen und Ruhezeiten führen bei Arbeitnehmenden unter Umständen zu gesundheitlichen Problemen wie Burn-out, Depressionen, körperlichen Folgen durch Mehrarbeit sowie Fehlern und Unfällen durch mangelnde Konzentration oder Erschöpfung.

Regelungen zur Arbeitszeit, zu Pausenzeiten und damit verbundene Vereinbarungen werden vertraglich im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festgeschrieben. Diese müssen sich jedoch an die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz halten. Auch Tarifverträge müssen sich dem ArbZG unterordnen: Entspricht ein Tarifvertrag nicht dem Gesetz, muss er geändert werden. Die Arbeitszeit selbst ist im Arbeitsschutzgesetz, das allgemeine Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten regelt, nicht enthalten. Alle Regelungen zur Arbeitszeit sind separat im Arbeitszeitgesetz festgehalten.

Die bisherigen Kernregeln: Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten

Bislang gilt im Arbeitszeitgesetz eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden, die auf zehn Stunden ausgedehnt werden kann, sofern diese Grenze im Durchschnitt eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten eingehalten wird. Aus den acht Stunden bei sechs Werktagen pro Woche ergibt sich automatisch die bisherige wöchentliche Höchstgrenze von 48 Stunden. Diese Obergrenze gilt auch für Arbeitnehmende mit zwei Arbeitsverhältnissen oder einer Nebentätigkeit: Bei einer normalen 40-Stunden-Woche darf für einen Nebenjob oder eine selbstständige Tätigkeit deshalb nur maximal acht Stunden zusätzlich gearbeitet werden.

Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden am Stück ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, übersteigt die Arbeitszeit neun Stunden, muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen. Pausen sind maßgeblich für die Sicherheit am Arbeitsplatz, da sie die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit erhalten und so die Gefahr von Fehlern und Unfällen vermindern. In der Regel sind sie unbezahlt und zählen nicht zur eigentlichen Arbeitszeit.

Zwischen zwei Arbeitstagen, also zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn des Folgetages, müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit eingehalten werden. In einzelnen Branchen wie Gastronomie, Verkehrsbetrieben, Rundfunk, Landwirtschaft und dem medizinischen Bereich verkürzt sich diese Ruhezeit ausnahmsweise auf zehn Stunden. Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer gelten mit den sogenannten Lenkzeiten noch spezifischere, gesondert im Arbeitsvertrag festgelegte Regelungen.

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten. Ausnahmen gelten unter anderem für Tankstellen, Krankenhäuser, Museen, Theater, Gastronomie und Pflegeeinrichtungen. Wer sonntags arbeiten muss, hat dennoch Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage im Jahr. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen exakt aufzuzeichnen, damit die zuständigen Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter die Einhaltung der Sonntagsruhe überprüfen können.

Bereitschaftszeit, Gleitzeit und Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Bei Bereitschafts- und Wochenendzeiten unterscheidet das Arbeitszeitgesetz drei Formen: Der Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit, darf aber geringer vergütet werden als reguläre Arbeitszeit; die betroffene Person muss sich an einem vereinbarten Ort bereithalten, und auch hier gelten Ruhephasen und Höchstarbeitszeit. Arbeitsbereitschaft zählt selbst dann als reguläre Arbeitszeit, wenn zeitweise keine Aufgaben anfallen, sodass alle Regeln des ArbZG greifen. Bei Rufbereitschaft dürfen Beschäftigte zu Hause sein, aber jederzeit kontaktiert werden; nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zählt und muss vergütet werden, die inaktive Zeit unterliegt nicht den Regeln des ArbZG.

Zum Thema Gleitzeit enthält das Arbeitszeitgesetz selbst keine Regelungen, sie muss im Arbeitsvertrag oder individuell vereinbart werden. Bei der einfachen Gleitzeit wird ein Zeitraum festgelegt, in dem die vereinbarte Tagesarbeitszeit abzuleisten ist, etwa zwischen 9 und 18 Uhr. Die qualifizierte Gleitzeit erlaubt eine flexiblere Einteilung: An einzelnen Tagen darf kürzer oder länger als die eigentliche Tagesarbeitszeit gearbeitet werden, solange über Woche oder Monat ein Ausgleich erfolgt und die Vorgaben des ArbZG eingehalten werden. Meist gibt es dabei eine Kernarbeitszeit, in der Anwesenheit erforderlich ist. In der Praxis funktioniert qualifizierte Gleitzeit nur mit einer genauen automatisierten Zeiterfassung oder auf Basis eines Vertrauensmodells.

Vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind unter anderem Selbstständige, freie Mitarbeitende, leitende Angestellte, Leiterinnen und Leiter öffentlicher Dienststellen und deren Vertretungen, Arbeitnehmende, die eigenverantwortlich erziehen, betreuen oder pflegen, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit Entscheidungsbefugnissen im Personalbereich, Chefärztinnen und Chefärzte, Beschäftigte im liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Personen unter 18 Jahren, für die stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt.

Folgen von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz

Zwingt ein Vorgesetzter Beschäftigte dazu, länger als zehn Stunden am Tag zu arbeiten, oder duldet er dies wissentlich, gilt das als Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG (Bußgeldvorschriften). Dafür droht eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro. Bei vorsätzlicher oder beharrlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft der Beschäftigten drohen nach § 23 ArbZG zusätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Betroffene Arbeitnehmende haben in solchen Fällen das Recht, die unzulässige Beschäftigung zu verweigern. Wird mehr gearbeitet, als im Arbeitsvertrag vorgesehen, besteht Anspruch auf Vergütung oder Ausgleich der Überstunden. Enthält ein Arbeitsvertrag von vornherein zu viele Stunden pro Tag oder Woche, wird er dadurch nicht automatisch unwirksam: Das Arbeitszeitgesetz sorgt dafür, dass die betreffende Zahl auf die gesetzlichen Obergrenzen korrigiert wird. Bereits geleistete Mehrarbeit muss der Arbeitgeber trotzdem bezahlen.

Eine genaue und sichere Zeiterfassung, im Idealfall softwaregestützt, hilft beiden Seiten, Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren. Sie verhindert, dass Beschäftigte zu lange arbeiten oder zu kurze Pausen und Ruhezeiten einlegen, schließt Manipulationsmöglichkeiten aus und macht Arbeitszeiten auch im Nachhinein langfristig belegbar.

Arbeitszeitreform 2026: Von der täglichen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Nach dem Referentenentwurf sollen nicht Arbeitgeber allgemein, sondern Tarifvertragsparteien beziehungsweise auf dieser Grundlage die Betriebsparteien statt der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit ein wöchentliches Maximum von bis zu 48 Stunden vereinbaren können. Ohne eine entsprechende tarifliche oder betriebliche Regelung bleibt es bei der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit von acht beziehungsweise zehn Stunden. Innerhalb dieser Woche dürften Mitarbeitende an einzelnen Tagen dann länger arbeiten, etwa bis zu zwölf Stunden, sofern der wöchentliche Durchschnitt nicht überschritten wird.

Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, eröffnet das neue Gestaltungsspielräume für Schichtarbeit, projektbezogene Spitzen oder saisonale Belastungen. Gleichzeitig wären Personalverantwortliche in Unternehmen mit entsprechender tariflicher oder betrieblicher Grundlage gefordert, Arbeitszeitmodelle neu zu planen und in Arbeitsverträgen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen umzusetzen.

Elektronische Arbeitszeiterfassung wird Pflicht

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Mai 2019 (C-55/18) müssen die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgabe im BAG-Urteil vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) bestätigt: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten schon jetzt systematisch erfassen.

Obwohl diese Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits besteht, fehlt bislang eine klare gesetzliche Ausgestaltung. Die Bundesregierung plant deshalb, die Vorgaben der beiden Urteile im Laufe des Jahres 2026 in das Arbeitszeitgesetz zu integrieren. Die Novelle soll konkrete Anforderungen an die technische Umsetzung festlegen, Ausnahmen für Kleinstbetriebe regeln und verbindliche Vorgaben für digitale Arbeitszeiterfassungssysteme sowie die entsprechenden Aufbewahrungsfristen schaffen. Gleichzeitig verknüpft sie die Zeiterfassung systematisch mit der geplanten Flexibilisierung der Arbeitszeit.

Für Personalabteilungen bedeutet das, ein digitales Zeiterfassungssystem einzuführen, das den Anforderungen an Datensicherheit und DSGVO-Konformität entspricht, etwa als Terminal, App oder Cloudlösung. Ein vorhandener Betriebsrat ist in die Einführung einzubeziehen, und sowohl Mitarbeitende als auch Führungskräfte sind im Umgang mit dem neuen System zu schulen. Arbeitgeber sollten jetzt aktiv werden, um Implementierungsrisiken und Bußgelder zu vermeiden.

Neue Pflichten bei der Arbeitszeitdokumentation

Mit der Reform gehen verschärfte Anforderungen an die Arbeitszeitdokumentation einher. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeitenden jederzeit nachweisen können. Bei unvollständigen oder falschen Aufzeichnungen drohen rechtliche Konsequenzen.

Künftig müssen Arbeitgeber alle relevanten Arbeitszeitdaten systematisch erfassen. Dazu zählen:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Gesamtdauer der Arbeitszeit
  • Pausen inklusive Beginn, Ende und Dauer
  • Überstunden und deren Ausgleich
  • Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen
  • die Einhaltung der 48-Stunden-Woche
  • die Beachtung von Ausgleichszeiträumen über mehrere Monate, etwa vier, sechs oder zwölf Monate

Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Arbeit vor Ort, mobil oder im Homeoffice. Die neuen Referenzzeiträume und die Möglichkeit längerer Tagesarbeitszeiten machen deutlich, dass Papierlisten und einfache Excel-Tabellen künftig nicht mehr ausreichen. Lückenhafte Arbeitszeitaufzeichnungen können als Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz gewertet werden. Behörden müssen jederzeit nachvollziehen können, dass die Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Die Verantwortung für die korrekte Dokumentation liegt beim Arbeitgeber: Zwar kann die Erfassung der Daten den Mitarbeitenden übertragen werden, die kontrollierende Verantwortung verbleibt jedoch beim Unternehmen. Fehlerhafte oder unvollständige Aufzeichnungen bergen damit ein erhebliches rechtliches Risiko.

Das für 2026 geplante Zeiterfassungsgesetz wird voraussichtlich die Nutzung elektronischer Systeme als Standard vorschreiben, klare Aufbewahrungsfristen definieren, Ausnahmen für Kleinstbetriebe festlegen und die Vorgaben für mobile Arbeit und Homeoffice präzisieren. Damit erhalten Arbeitgeber eine verbindliche Grundlage für die Arbeitszeiterfassung, die sowohl Rechtssicherheit als auch praktische Umsetzungsmöglichkeiten für moderne Arbeitszeitmodelle bietet.

Checkliste: Arbeitszeitreform 2026 umsetzen

1. Bestehende Arbeitszeitmodelle prüfen

  • Alle aktuellen Arbeitszeitmodelle dokumentieren, etwa Schichtpläne, Gleitzeit, Teilzeit und Abrufarbeit
  • Systematisch analysieren, welche Zeiterfassungssysteme genutzt werden und wo Flexibilitätslücken bestehen
  • Problemfelder identifizieren: Überstunden, unklare Ruhezeiten, fehlende digitale Erfassung

2. Zeiterfassungssystem auswählen und einführen

  • Geeignete digitale Lösungen vergleichen, zum Beispiel App, Cloud oder Terminal
  • Betriebsrat einbeziehen und Mitbestimmungsrechte beachten
  • Testlauf durchführen und Funktionalität, Bedienbarkeit sowie Auswertungsmöglichkeiten prüfen
  • Schulungen für Mitarbeitende und Führungskräfte planen

3. Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen anpassen

  • Regelungen für Wochenarbeitszeitmodelle implementieren
  • Flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit, Überstunden und Abrufarbeit klar definieren
  • Neue Regelungen schriftlich festhalten, um Rechtssicherheit herzustellen

4. Personalmanagement und HR schulen

  • Führungskräfte über gesetzliche Änderungen und neue Arbeitszeitmodelle informieren
  • Mitarbeitende über Rechte, Pflichten und die Nutzung der Zeiterfassungssysteme aufklären
  • Interne Prozesse für Überstunden, Pausenregelungen und Arbeitszeitkontrolle anpassen

5. Steuer- und Rechtsberatung einbeziehen

  • Lohnabrechnung prüfen und Auswirkungen der Reform auf Überstunden, Mindestlohn und Minijobs berücksichtigen
  • Arbeitsrechtliche Beratung zu Verträgen, Zeiterfassung, Mitbestimmung und Compliance einholen
  • Bußgelder, arbeitsrechtliche Konflikte und Fehler bei der Zeiterfassung vermeiden

6. Umsetzung überwachen

  • Zeiterfassung und Einhaltung der Arbeitszeitmodelle regelmäßig kontrollieren
  • Feedback aus HR und Belegschaft einholen und Prozesse anpassen
  • Bei Änderungen gesetzlicher Vorgaben schnell reagieren

Fazit

Das Arbeitszeitgesetz bleibt mit Höchstarbeitszeit, Pausen- und Ruhezeitregelungen die Grundlage des Arbeitsschutzes. Der Referentenentwurf zur Reform 2026 sieht an zwei zentralen Stellen Änderungen vor: Statt der starren täglichen Höchstarbeitszeit soll künftig, tariflich oder betrieblich geregelt, der Wochendurchschnitt zählen, und die ohnehin schon durch EuGH und Bundesarbeitsgericht bestätigte Pflicht zur Arbeitszeiterfassung soll eine konkrete gesetzliche Ausgestaltung erhalten. Bis zum Inkrafttreten, das derzeit für den 1. Januar 2027 angestrebt wird, gilt weiterhin das aktuelle Recht. Wer sich jetzt mit bestehenden Arbeitszeitmodellen befasst und ein digitales Erfassungssystem vorbereitet, vermeidet spätere Implementierungsrisiken und Bußgelder und schafft die Grundlage für rechtssichere, flexible Arbeitszeitmodelle.

Häufige Fragen zur Arbeitszeitreform 2026 und zum Arbeitszeitgesetz

Was ist die Arbeitszeitreform 2026 in Deutschland? 

Als Arbeitszeitreform 2026 wird die geplante Überarbeitung des deutschen Arbeitszeitgesetzes bezeichnet. Ziel ist es, die bisher starre tägliche Höchstarbeitszeit flexibler zu gestalten und stärker an die Vorgaben der EU anzupassen. Zu den Kernpunkten zählen die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung.

Ab wann gilt die Arbeitszeitreform 2026 für Arbeitgeber? 

Die Reform liegt derzeit als Referentenentwurf vor und ist noch nicht in Kraft. Ein Inkrafttreten wird aktuell für den 1. Januar 2027 angestrebt. Da insbesondere die Einführung der elektronischen Zeiterfassung organisatorischen und technischen Vorlauf erfordert, sollten Sie sich als Arbeitgeber bereits jetzt vorbereiten.

Wie viele Stunden dürfen Arbeitnehmende nach geltendem Arbeitszeitgesetz pro Tag arbeiten? 

Pro Tag sind maximal acht Stunden erlaubt. Ausnahmsweise können zehn Stunden gearbeitet werden, wenn dies innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeglichen wird.

Was ändert sich bei der Höchstarbeitszeit ab 2026? 

Nach dem aktuellen Referentenentwurf soll anstelle der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 48 Stunden treten – allerdings nur dort, wo Tarifvertragsparteien beziehungsweise auf dieser Grundlage die Betriebsparteien dies vereinbaren. Ohne eine solche Regelung bleibt es bei der bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit von acht beziehungsweise zehn Stunden. Wo die neue Regelung greift, ermöglicht sie längere Arbeitstage, sofern der Wochendurchschnitt eingehalten wird und die gesetzlichen Ruhezeiten beachtet werden.

Welche Pausen- und Ruhezeitregeln gelten unabhängig von der Reform? 

Bei mehr als sechs Stunden Arbeit am Stück ist eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, ab neun Stunden mindestens 45 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen, in einzelnen Branchen wie Gastronomie oder Verkehrsbetrieben zehn Stunden.

Sind Arbeitgeber ab 2026 zur elektronischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet?

Noch nicht verbindlich, da es sich bislang um einen Referentenentwurf handelt. Vorgesehen ist jedoch, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten künftig grundsätzlich elektronisch erfassen müssen. Der Entwurf sieht dabei Ausnahmen vor, etwa für Kleinstbetriebe, sowie die Möglichkeit, dass Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen einschließlich einer Erfassung in Papierform zulassen. Die Systeme müssen nachvollziehbar, manipulationssicher und DSGVO-konform sein.

Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch für kleine und mittlere Unternehmen? 

Nach dem Referentenentwurf soll die grundsätzliche Pflicht für alle Arbeitgeber gelten, für Kleinstbetriebe sind jedoch Ausnahmen von der elektronischen Erfassung vorgesehen. Für kleine und mittlere Unternehmen, die keine solche Ausnahme in Anspruch nehmen können, sind vereinfachte, kostengünstige digitale Lösungen zulässig, zum Beispiel Apps oder cloudbasierte Zeiterfassungssysteme.

Was müssen Arbeitgeber bei Minijobs und Teilzeit beachten? 

Aufgrund des steigenden Mindestlohns und der höheren Minijob-Grenze ist eine exakte Arbeitszeiterfassung besonders wichtig. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Minijobberinnen und Minijobber die zulässige monatliche Verdienstgrenze nicht überschreiten und ihre Arbeitszeiten korrekt dokumentiert werden.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Arbeitszeitreform? 

Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser bei der Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen sowie bei Änderungen der Arbeitszeitmodelle ein Mitbestimmungsrecht. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie den Betriebsrat frühzeitig einbinden.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz? 

Verstöße gegen die Arbeitszeitvorgaben oder die Pflicht zur Zeiterfassung können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 ArbZG geahndet werden und Bußgelder von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen. Bei vorsätzlicher oder beharrlicher Gefährdung von Gesundheit oder Arbeitskraft der Beschäftigten drohen nach § 23 ArbZG zusätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Zudem können arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen entstehen, etwa bei Überstunden und Ruhezeiten.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht? 

Ausgenommen sind unter anderem Selbstständige, freie Mitarbeitende, leitende Angestellte, Leiterinnen und Leiter öffentlicher Dienststellen, Beschäftigte mit eigenverantwortlicher Erziehungs-, Betreuungs- oder Pflegeaufgabe, Chefärztinnen und Chefärzte, Beschäftigte im liturgischen Bereich von Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Personen unter 18 Jahren, für die das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt.

Wie können sich Arbeitgeber auf die Arbeitszeitreform 2026 vorbereiten?

Arbeitgeber sollten frühzeitig bestehende Arbeitszeitmodelle analysieren, ein digitales Zeiterfassungssystem auswählen, Arbeitsverträge und HR-Richtlinien prüfen, Führungskräfte und Mitarbeitende schulen sowie rechtliche und steuerliche Beratung einholen.