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Zwischen Baustelle und Büro: Fachbeiträge zu Abläufen, Vorschriften und Software für Bauunternehmen.

Digitale Zeiterfassung im Bau: Wichtige Tipps für Baubetriebe
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Digitale Zeiterfassung im Bau: Wichtige Tipps für Baubetriebe

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 13.09.2022 ein Grundsatzurteil gefällt, das die Arbeitszeiterfassung in Deutschland nachhaltig verändert. Auch Baubetriebe sollten sich jetzt vorbereiten. In unserem ersten Blog-Artikel haben wir die wichtigsten Folgen vorgestellt. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Anforderungen ein digitales Zeiterfassungssystem erfüllen muss und welche Aspekte bei der Einführung besonders wichtig sind.

5 Min. Lesezeit

Anforderungen an digitale Zeiterfassungssysteme

Ein digitales Zeiterfassungssystem muss die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) erfüllen und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berücksichtigen. Die Beschäftigten müssen jederzeit auf ihre Arbeitszeitaufzeichnungen zugreifen können, damit sie ihre gesetzlichen Ansprüche geltend machen können.

Ein gutes System sollte außerdem:

  • Einfache Bedienbarkeit bieten, um die Nutzung zu erleichtern. Intuitive Oberflächen senken Hemmschwellen.
  • Zugänglich und unmittelbar sein: Echtzeit-Zugriff erleichtert Transparenz.
  • Aktuelle Daten liefern, damit Lohnbuchhaltung, Kolonnen und Dienstpläne schnell angepasst werden können.
  • Überall nutzbar sein – egal ob im Büro, auf der Baustelle oder im Homeoffice.
  • Zusatzfunktionen enthalten, die Mehrwert schaffen: Ein Urlaubsplaner kann Papierarbeit ersetzen, ein elektronisches Bautagebuch unterstützt bei Bauabschnittsdokumentationen. Auch eine automatische Zuschlagsberechnung entlastet die Lohnbuchhaltung und reduziert Fehler.

Hinweis: Digitale Zeiterfassung ist kein Kontrollinstrument, sondern schafft Transparenz und stärkt das Vertrauen zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern.

Auswirkungen des BAG-Urteils auf Baubetriebe

Das EuGH-Urteil verpflichtet Deutschland dazu, eine klare gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung zu erlassen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wird erwartet, doch schon jetzt gilt: Bauunternehmen müssen Systeme bereitstellen, die Arbeitsbeginn, Pausen, Arbeitsende, Überstunden und andere relevante Daten zuverlässig dokumentieren. Arbeitgeber tragen die Verantwortung dafür, dass die tatsächliche Arbeitszeit korrekt erfasst wird und alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Vorteile digitaler Zeiterfassung

  • Weniger manueller Aufwand: Lohnbuchhaltung und Mitarbeiter sparen Zeit, weil Stunden und Fehlzeiten nicht mehr manuell übertragen werden müssen.
  • Automatische Berechnung: Die Arbeitszeit wird automatisch ausgewertet – das verringert Fehler.
  • Transparenz bei Betriebsprüfungen: Alle Daten sind jederzeit verfügbar, auch bei Zollkontrollen auf der Baustelle oder im Büro.
  • Kosten- und Fehlerreduktion: Doppelte Erfassungen oder Korrekturen entfallen.
  • Effizienzsteigerung: Aktuelle Daten ermöglichen eine schnelle Anpassung von Kostenstellen, Kolonnen und Dienstplänen.

Flexible Arbeitszeitmodelle und Vertrauensarbeitszeit

Auch mit digitaler Zeiterfassung bleiben flexible Arbeitszeitmodelle und Vertrauensarbeitszeit möglich. Wichtig ist jedoch, dass jede tatsächlich geleistete Arbeitszeit dokumentiert wird. So behalten Unternehmen die Flexibilität, erfüllen aber zugleich ihre gesetzlichen Pflichten.

Kosten-Nutzen-Abwägung und Tipps zur Einführung

Die Einführung eines digitalen Systems ist eine Investition, die gut geplant sein will:

  • Erstellen Sie eine Kosten-Nutzen-Rechnung, um langfristige Einsparungen abzuschätzen.
  • Vergleichen Sie verschiedene Anbieter und lassen Sie sich Präsentationen zeigen, um die Funktionen zu prüfen.
  • Beachten Sie neben den Anschaffungskosten auch laufende Gebühren und mögliche Erweiterungen.

Eine sorgfältige Auswahl sorgt für eine rechtssichere, effiziente und zukunftsfähige Lösung für Ihren Baubetrieb.

Entgelterhöhungen im Bauhauptgewerbe ab April 2023
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Entgelterhöhungen im Bauhauptgewerbe ab April 2023

Ab dem 1. April 2023 tritt die dritte Stufe der Tarifanpassung im Bauhauptgewerbe in Kraft. Sie wurde bereits im Tarifpaket vom Oktober 2021 beschlossen und bringt – gerade angesichts steigender Energie- und Lebenshaltungskosten – spürbare Verbesserungen für Beschäftigte in Bauunternehmen mit sich.

5 Min. Lesezeit

Hintergrund zur Tarifanpassung 2023

Die Entgelterhöhungen basieren auf dem im Oktober 2021 vereinbarten Tarifpaket für das Bauhauptgewerbe. Nach den ersten beiden Anpassungsstufen in den Jahren 2021 und 2022 folgt nun die dritte Stufe. Damit setzen die Tarifparteien ihren Kurs zur Stärkung der Einkommen und zur Sicherung der Attraktivität der Bauberufe konsequent fort.

Tarifanpassungen im Überblick

Region Entgelterhöhung Ausbildungsvergütung
West
2,0 %
15 € (1. Ausbildungsjahr)
Ost
2,7 %

25 €(1. Jahr),
35 € (2.-4. Jahr)

Diese Anpassungen gelten für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte sowie Auszubildende in Bauunternehmen.

Auswirkungen auf Löhne und Gehälter

Die neuen Tarifsätze betreffen sowohl gewerbliche Beschäftigte als auch kaufmännische und technische Angestellte im Bauhauptgewerbe. Je nach Region und Qualifikationsstufe erhöhen sich die monatlichen Einkommen entsprechend der festgelegten Prozentsätze und Pauschalen.

Eine detaillierte Übersicht über die neuen Tariflöhne und Ausbildungsvergütungen finden Sie in unserem ergänzenden Artikel Aktuelle Tariflöhne, Tarifgehälter und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe

Laufzeit und weitere Entwicklungen

Der aktuelle Tarifvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 33 Monaten und endet am 31. März 2024. Über künftige Anpassungen oder mögliche Sonderzahlungen informieren wir Sie fortlaufend im Suiteify-Baublog.

Fazit

Mit der dritten Stufe der Tarifanpassung profitieren Beschäftigte im Bauhauptgewerbe erneut von höheren Einkommen und besseren Ausbildungsvergütungen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Branche langfristig zu stärken und attraktiv für neue Fachkräfte zu halten.

Quellen

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB)

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB)

Die Krise in der Bauwirtschaft: Aushalten oder als Chance nutzen?
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Die Krise in der Bauwirtschaft: Aushalten oder als Chance nutzen?

Die angespannte weltwirtschaftliche Situation hinterlässt auch in der Baubranche ihre Spuren – jedoch nicht so stark wie angenommen. So lautet zumindest die Prognose einer aktuellen Studie der Strategieberatung EY-Parthenon, der globalen Strategieberatung von EY (Ernst & Young GmbH). Der Hochbau solle sich nach einer kurzweiligen Stagnation erholen und sogar wieder wachsen. Eher verhalten optimistisch sieht das hingegen die Herbstumfrage des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB), die eine vorsichtigere Einschätzung liefert. Wie sich Baubetriebe für die aktuellen Herausforderungen wappnen können, erfahren Sie hier.

5 Min. Lesezeit

Verhaltene Prognosen der Experten

Steigende Baupreise, Rohstoffengpässe sowie Fachkräftemangel und knappes Bauland lassen die Branche weiter bangen. Doch auch wenn nach acht Jahren stetigen Wachstums nun eine Stagnierung der Hochbaubranche für 2023 erwartet wird, geht die EY-Parthenon-Hochbauprognose von einem moderaten Wachstum im Folgejahr aus. Grundlage für diese Einschätzung ist die weiterhin starke Nachfrage im urbanen und regionalen Raum sowie Sanierungen im Zuge von Klimaschutzmaßnahmen, die in diesem Jahr wieder vom Bund gefördert werden – ebenso wie der Neubau.

Im privaten Wohnungsbau gab es einen Wachstumsrückgang, vor allem wegen unsicherer Miet- und Kaufpreise sowie steigender Inflation. Laut Prognose könnte sich das jedoch im Laufe des Jahres wieder verbessern. Wir berichteten bereits im Beitrag „Gute Neuigkeiten für Bauinteressierte und Baubetriebe: Neubauförderung in 2023 geplant“. Zudem bleibt der öffentliche Bau stabil und stützt die Branche. Große kommunale Wohnungsbaugesellschaften sollen im gewerblichen Wohnungsbau ein Wachstum von 0,5 % und im öffentlichen Bau von 1,3 % beitragen.

Im Gegensatz dazu prognostiziert die Herbstumfrage des ZDB einen deutlich trüberen Ausblick für 2023. Von den über 1.600 befragten Unternehmen äußerten sich zwar 33 % positiv zur aktuellen Geschäftslage, doch nur 0,9 % erwarten eine bessere Geschäftsentwicklung in den kommenden sechs Monaten. Knapp zwei Drittel rechnen mit einer Verschlechterung. Rückgänge bei Auftragseingängen im Hoch- und Straßenbau spiegeln diese Stimmung wider. Das ist zwar ein Rückgang gegenüber der Frühjahrsumfrage, zeigt aber weiterhin die Unsicherheit in der Branche.

Auch bei den BAU-Informationsgesprächen am 24. Januar 2023, organisiert von der Fachmesse BAU, war die Frage „Wie geht es weiter?“ zentral. Das ifo-Institut berichtete, dass sich das Baugeschehen mittelfristig als robust erweisen dürfte. Vor allem der europäische Bausektor solle von einem Rückgang verschont bleiben. Eine Zunahme im gewerblichen und öffentlichen Hochbau sowie im Tiefbau wird bis spätestens 2024 erwartet, wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Unsicherheit durch Inflation wieder beruhigen.

Unterstützende Signale vom Bund

Neben den geplanten Fördermitteln für Neubau und Sanierungen könnten weitere Maßnahmen wie Strom- und Gaspreisbremse helfen, den Auftragsrückgang abzufedern. Auch verbesserte Abschreibungsbedingungen könnten dem Mietwohnungsbau Auftrieb geben. Dennoch mahnt der ZDB zu Vorsicht. Zwar meldete das Statistische Bundesamt für Oktober einen Anstieg der Auftragseingänge im Bauhauptgewerbe von 7,3 % im Vergleich zum Vormonat, doch gegenüber dem Vorjahresmonat ergibt sich ein reales Minus von 12,9 %.

Der ZDB betont:
„In der Wohnungsbauförderung braucht es jetzt eine ambitioniertere und mittelfristig verlässliche Politik mit Augenmaß. Sowohl beim Mietwohnungsbau als auch sozialen Wohnungsbau muss die Förderung vom EH-40-Standard abgekoppelt werden. Und für private Häuslebauer ist eine Nachfolgeregelung für das Baukindergeld dringend notwendig.“

Ergänzend fordert der ZDB die Senkung der Grunderwerbssteuer und eine Ausweitung der Sonderabschreibungen im sozialen Wohnungsneubau auf 10 %, um Bauwilligen mehr Planbarkeit zu bieten.

Digitalisierung als Chance in der Krise verstehen

Die Pandemie, der Ukrainekrieg und wirtschaftliche Unsicherheiten belasten die Branche weiterhin. Entscheidend ist, wie Betriebe darauf reagieren. Digitalisierung bietet laut EY-Parthenon-Partner Volkmar Schott enorme Potenziale:

„Produktivitätsgewinne ließen sich aber auch über die digital gestützte Optimierung von Prozessen realisieren. Digitale Planungs- und Bauprozesse ermöglichen die effizientere Zusammenarbeit zwischen den Gewerken. Damit kann die Baubranche zusätzliche Prozesssicherheit erreichen, die Bauzeit teilweise deutlich verkürzen und die Produktivität steigern.“

Laut Herbstumfrage des ZDB wollen 60 % der Unternehmen ihre Investitionen in Digitalisierung halten, 12 % sie sogar ausbauen. Wer die Krise als Chance versteht und die eigenen Abläufe analysiert, kann nicht nur Kosten senken, sondern auch seine Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit stärken. Geschäftsanalytik und moderne digitale Tools können helfen, Potenziale zu identifizieren und resilienter durch volatile Zeiten zu steuern.

Fazit

Die Bauwirtschaft steht vor Herausforderungen, bietet aber auch Chancen. Fördermittel, Digitalisierung und kluge Prozessoptimierung können helfen, den Betrieb zukunftsfähig aufzustellen. Anstatt die Krise nur auszuhalten, können Bauunternehmen sie als Chance nutzen, um effizienter, digitaler und wettbewerbsfähiger zu werden.

Letzte Tarifanpassung im Baugewerbe: Erhöhung ab April 2023
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Letzte Tarifanpassung im Baugewerbe: Erhöhung ab April 2023

Im April 2023 trat die letzte Stufe der Tarifanpassungen im Bauhauptgewerbe in Kraft. Nach den Erhöhungen im November 2021 und April 2022 profitieren Beschäftigte nun erneut von höheren Löhnen und Ausbildungsvergütungen. Diese Anpassungen sind Teil des letzten vereinbarten Tarifpakets und gelten bis Ende März 2024.

5 Min. Lesezeit

Überblick über die Tarifanpassungen

Die dritte und letzte Stufe des Tarifpakets bringt für Beschäftigte im Bauhauptgewerbe spürbare Verbesserungen. Die Anpassungen gleichen unter anderem den Wegfall der Wegezeitenentschädigung aus und stärken die Einkommen in einer wirtschaftlich angespannten Zeit.

Details zu den Lohn- und Ausbildungsvergütungen

Ab April 2023 gelten folgende Erhöhungen:

  • Entgelterhöhung West: +2,00 %
  • Entgelterhöhung Ost: +2,70 %
  • Ausbildungsvergütungen West: +15,00 € (1. Ausbildungsjahr)
  • Ausbildungsvergütungen Ost: +25,00 € (1. Ausbildungsjahr) und +35,00 € (2.–4. Ausbildungsjahr)

Diese Tarifanpassungen knüpfen an die Vereinbarungen der Vorjahre an und sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Branche.

Laufzeit des Tarifvertrags

Der aktuelle Tarifvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 33 Monaten und endet am 31. März 2024. Wie bereits im Beitrag von März 2022 erwähnt, dienen diese Erhöhungen als Ausgleich für den Wegfall der Wegezeitenentschädigung (0,5 % des Stundenlohns). Details dazu finden Sie im Blogbeitrag: Neuregelung der Wegezeitentschädigung in Baubetrieben ab 01.01.2023.

Einmalzahlung im Mai 2023

Zusätzlich zur Lohnerhöhung ist für Mai 2023 eine Einmalzahlung von 450 Euro vorgesehen. Diese gilt für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Poliere im Tarifgebiet West und stellt einen weiteren finanziellen Ausgleich für die Beschäftigten dar.

Neubauförderung 2023: Chancen für Bauherren und Bauunternehmen
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Neubauförderung 2023: Chancen für Bauherren und Bauunternehmen

„Es wird 2023 wieder eine Neubauförderung geben“, kündigte Christina-Johanne Schröder, MdB und Grünen-Baupolitikerin, beim BDF-Talk (Bundesverband Deutscher Fertigbau) an. Die Förderung soll vor allem jungen Familien den Schritt ins Eigenheim erleichtern und könnte damit die Nachfrage nach Bauleistungen ankurbeln. Fachleute sehen darin einen wichtigen Impuls gegen die aktuell rückläufigen Auftragseingänge in der Bauwirtschaft.

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Hintergrund der geplanten Neubauförderung

Die aktuelle Neubauförderung „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitssiegel läuft am 31.12.2022 aus. Steigende Bauzinsen und das Ende bestehender Programme haben zu Verunsicherung geführt. Die neue Förderung soll eine Milliarde Euro pro Jahr bereitstellen und den klimafreundlichen Wohnungsbau stärken.

Reaktionen aus der Baubranche

BDF-Präsident Mathias Schäfer betonte, dass steigende Bauzinsen in Kombination mit unsicherer Förderung eine kritische Mischung darstellen. Eine Arbeitsgruppe des Bauministeriums entwickelt daher ein neues Förderkonzept, um Planungssicherheit für Bauherren und Unternehmen zu schaffen.

Geplante Maßnahmen und Fördersummen

Vor allem klimafreundliche Ein- und Zweifamilienhäuser in Holz-Fertigbauweise sollen gefördert werden. Mit einer Milliarde Euro jährlich will die Bundesregierung den Bau nachhaltiger und energieeffizienter Neubauten unterstützen.

Ergänzende Schritte: Musterbauordnung und Sanierungsförderung

Zusätzlich ist eine Novellierung der Musterbauordnung geplant, um Neubauten zu vereinfachen und nachhaltiger zu gestalten. Dazu gehören eine Holzbau-Strategie, vereinfachte Verfahren für Ausschreibung, Vergabe und Genehmigung beim seriellen Bauen sowie Maßnahmen zur Förderung von Sanierungen.

Für die Sanierung energetisch schlechter Gebäude stellt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 13 Milliarden Euro bereit. Um Abrisse und Neubauten von maroden Gebäuden zu ermöglichen, sollen zudem neue Recycling-Methoden für Baumaterial entwickelt werden.

Steuerliche Anreize für Bauherren

Die AfA (Absetzung für Abnutzung) wird für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Wohnungen von zwei auf drei Prozent angehoben. Zusätzlich gibt es eine Sonder-AfA nach § 7b EStG von fünf Prozent für neu geschaffene Mietwohnungen im Standard „Effizienzhaus 40“. Diese Maßnahmen sollen Investitionen in den Wohnungsbau attraktiver machen.

Fazit

Die geplante Neubauförderung 2023 bietet Bauinteressierten und Bauunternehmen neue Chancen. Mit finanzieller Unterstützung, steuerlichen Anreizen und vereinfachten Bauverfahren will die Bundesregierung den Wohnungsbau beleben und klimafreundliche Bauweisen fördern. Gleichzeitig zeigt die Initiative, dass auch Recycling- und Nachhaltigkeitsaspekte stärker in den Fokus rücken.

Wegezeitentschädigung im Bau: neue Regeln & Sätze ab 2023
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Wegezeitentschädigung im Bau: neue Regeln & Sätze ab 2023

Die Wegezeitentschädigung in Baubetrieben wurde zum 1. Januar 2023 neu geregelt. Der bisherige Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn entfällt. Stattdessen gelten neue, klar gestaffelte Regelungen, die sich nach Entfernung und Einsatzart unterscheiden. In diesem Artikel erfahren Sie die Details zu den neuen Sätzen und steuerlichen Besonderheiten.

5 Min. Lesezeit

Hintergrund der Neuregelung

Der Zuschlag von 0,5 % auf den Tariflohn, der bisher als Wegezeitentschädigung gezahlt wurde, entfällt seit dem 01.01.2023. Stattdessen gelten ab diesem Datum neue Regelungen, die die tatsächlichen Fahrt- und Abwesenheitszeiten der Beschäftigten stärker berücksichtigen.

Baustellen mit täglicher Rückkehr (§ 7 Nr. 3.2 BRTV)

Für Arbeitnehmer*innen, die täglich nach Hause zurückkehren, gilt:

  • Abwesenheit über 8 Stunden (ausschließlich beruflich): 6 € Verpflegungszuschuss
  • Ab 01.01.2024:
    • über 50 km Entfernung: 8 €
    • über 75 km Entfernung: 9 €
    • bei regulärer Abwesenheit (unter 50 km): 7 €

Baustellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Nr. 4 BRTV)

Hier erfolgt die Wegezeitentschädigung nach Entfernung:

  • Mehr als 75 km bis 200 km: 9 €
  • Mehr als 200 km bis 300 km: 18 €
  • Mehr als 300 km bis 400 km: 27 €
  • Über 400 km: 39 €

Maximal zwei Entschädigungen pro Kalenderwoche sind zu zahlen.

Steuerliche Behandlung der Zuschüsse

  • Verpflegungszuschüsse (bei täglicher Rückkehr) können während der ersten 3 Monate am selben Einsatzort steuerfrei gezahlt werden.
  • Wegezeitentschädigungen sind immer steuerpflichtig.

Fazit

Die neue Regelung schafft mehr Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Vergütung von Fahrtzeiten. Baubetriebe sollten ihre Lohnabrechnungssysteme und internen Prozesse anpassen, um die korrekten Sätze ab 2023 bzw. 2024 anzuwenden.

Tarifabschluss Bauhauptgewerbe 2024: Einigung und Details im Überblick
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Tarifabschluss Bauhauptgewerbe 2024: Einigung und Details im Überblick

Die Tarifverhandlungen 2024 im Bauhauptgewerbe standen unter großem Druck: Wirtschaftliche Unsicherheiten, steigende Kosten und strukturelle Herausforderungen prägten die Diskussionen. Nach mehreren gescheiterten Runden, einem Schiedsspruch, punktuellen Warnstreiks und weiteren Verhandlungen konnte schließlich im Mai 2024 eine Einigung erzielt werden. Am 14. Juni 2024 haben alle Tarifparteien dem Vorschlag zugestimmt – ein wichtiger Meilenstein für die rund 930.000 Beschäftigten im Bauhauptgewerbe.

5 Min. Lesezeit

Hintergrund: Ausgangslage der Tarifrunde 2024

Die Arbeitgeberseite kämpfte mit steigenden Betriebskosten und wirtschaftlicher Unsicherheit, während die Gewerkschaften wesentliche Verbesserungen für die Beschäftigten forderten. Inflation und Fachkräftemangel übten zusätzlichen Druck aus. Die Tarifrunde galt daher als richtungsweisend für die Zukunft des Bauhauptgewerbes, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.

+++ Update 14. Juni 2024: Einigung angenommen +++

Die Tarifgemeinschaft der Arbeitgeber (HDB und ZDB) stimmte dem Einigungsvorschlag zu. Die wichtigsten Punkte:

  • Laufzeit: 3 Jahre ab 1. April 2024
  • Lohnerhöhungen in drei Stufen:
    • Ab 1. Mai 2024: +1,2 % (West), +2,2 % (Ost), Lohngruppe 1 bundeseinheitlich +2,2 %, plus 230 € pauschal
    • Ab April 2025: +4,2 % (West), +5,0 % (Ost), Lohngruppe 1 bundeseinheitlich +5,0 %
    • Ab 2026: +3,9 % (West), Ost zieht vollständig auf Westniveau
  • Ausbildungsvergütungen: Erhöhung auf 1.080 € im 1. Jahr, Annäherung zwischen technisch-kaufmännischen und gewerblichen Ausbildungen

Pressemeldung ZDB
„Gemeinsame Pressemitteilung - Bauhauptgewerbe: Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft stimmt dem Einigungsvorschlag zu“

+++ Update 29. Mai 2024: Einigungsvorschlag in Abstimmung +++

Am 29. Mai 2024 verständigten sich die Tarifparteien auf einen Einigungsvorschlag, der bis zum 14. Juni durch die Gremien bestätigt werden musste.

Pressemeldung ZDB„Bauhauptgewerbe: Tarifparteien haben Einigungsvorschlag erarbeitet“

+++ Update 8. Mai 2024: Empfehlung freiwilliger Entgeltanhebungen +++

ZDB und HDB empfahlen in einer gemeinsamen Pressemitteilung freiwillige Entgeltanhebungen ab 1. Mai 2024, um Spannungen in den Betrieben zu entschärfen.

Pressemeldung ZDB/HDB
„Gemeinsame Pressemitteilung - Tarifverhandlungen Bauhauptgewerbe: Arbeitgeberverbände empfehlen freiwillige Entgeltanhebungen“

Tarifempfehlung ZDB/HDB
„Tarifempfehlung ab 1. Mai 2024“

+++ Update 3. Mai 2024: Ablehnung des Schiedsspruchs +++

Die Arbeitgeberseite hat den Schlichterspruch für die Entgelttarifverträge im Bauhauptgewerbe abgelehnt. Die IG BAU kündigte daraufhin Arbeitskampfmaßnahmen an, und es kam in einzelnen Regionen zu begrenzten Warnstreiks, jedoch nicht zu einem flächendeckenden Streik.

Presseinformation ZDB/HDB
„Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft lehnt Schlichtungsspruch ab“

Presseinformation IG BAU
„IG BAU-Chef Feiger: ‚Jetzt wird gestreikt, und zwar massiv‘“

Forderungen der Tarifparteien

  • Arbeitgeberangebot: 3,3 % Lohnerhöhung (2024) und 3,2 % (2025), Laufzeit 24 Monate, 1.000 € Ausbildungsvergütung im 1. Jahr, Optionen für Entgeltumwandlung und Kollegenhilfe.
  • Gewerkschaftsforderung: +500 € pro Monat für alle Beschäftigten und Azubis, Laufzeit 12 Monate, um insbesondere untere Lohngruppen zu entlasten.

Schlichtungsverfahren und Schiedsspruch

Schlichter Prof. Dr. Rainer Schlegel schlug u. a. folgende Punkte vor:

  • Laufzeit: 01.04.2024–31.03.2026
  • Erhöhung: +250 € ab Mai 2024, +4,15 % (West) / +4,95 % (Ost) ab April 2025
  • Ausbildungsvergütungen: bundeseinheitlich 1.080 € im 1. Jahr ab Mai 2024, weitere Erhöhungen vorgesehen
    Die IG BAU stimmte zu, die Arbeitgeber lehnten zunächst ab, bevor sie letztlich zustimmten.

Bedeutung für Bauunternehmen

Die Einigung bringt Stabilität in einer schwierigen Marktphase. Unternehmen müssen sich auf steigende Personalkosten einstellen, können aber gleichzeitig von Planungssicherheit profitieren. Besonders wichtig: Die schrittweise Angleichung der Ost- an die Westlöhne schafft einheitliche Bedingungen im Bauhauptgewerbe.

Quelle: Presseinformation ZDB/HDB vom 19. April 2024 auf Presseportal.de

Wachstumschancengesetz 2024: Neue Chancen für die Bauwirtschaft
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Wachstumschancengesetz 2024: Neue Chancen für die Bauwirtschaft

Das Wachstumschancengesetz wurde Ende März 2024 endgültig vom Bundestag beschlossen – allerdings ohne die ursprünglich geplante Klimaschutz-Investitionsprämie. Für die deutsche Wirtschaft, insbesondere für die Baubranche, bedeutet das Gesetz einen wichtigen Impuls: Es soll Investitionen fördern, steuerliche Entlastungen bieten und den Mietwohnungsbau ankurbeln.

5 Min. Lesezeit

Hintergrund: Beschluss des Wachstumschancengesetzes

Im November 2023 verabschiedete die Bundesregierung das Wachstumschancengesetz, das Ende März 2024 vom Bundestag beschlossen wurde. Der Vermittlungsausschuss hatte zuvor Änderungen empfohlen: Die Klimaschutz-Investitionsprämie wurde gestrichen, während andere steuerliche Maßnahmen bestehen blieben.

Wichtige Ziele des Gesetzes

Ziel des Wachstumschancengesetzes ist es, Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver zu machen, Investitionen zu fördern und Bürokratie abzubauen. Durch steuerliche Vorteile und bessere Rahmenbedingungen sollen besonders Unternehmen der Bauwirtschaft profitieren.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude

Eine zentrale Maßnahme ist die Einführung einer degressiven Abschreibung für neu gebaute oder erworbene Wohngebäude. Bauherren und Investoren erhalten dadurch einen finanziellen Anreiz, in den Mietwohnungsbau zu investieren. Dies soll den dringend benötigten Wohnungsneubau beschleunigen.

Weitere steuerliche Entlastungen und Änderungen

Neben der degressiven Abschreibung bringt das Gesetz weitere Vorteile:

  • Verbesserte Sonderabschreibungen für Investitionen
  • Anhebung der Freigrenze für Geschäftsgeschenke
  • Fünftelregelung bei sonstigen Bezügen bleibt erhalten
  • Beiträge für Gruppenunfallversicherungen werden steuerlich begünstigt

Abgelehnt wurden hingegen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Freigrenzen für Betriebsveranstaltungen.

Auswirkungen auf die Baubranche

Für die Bauwirtschaft eröffnet das Gesetz neue Möglichkeiten:

  • Stärkung des Wohnungsbaus durch Abschreibungsanreize
  • Förderung von Investitionen in Bauprojekte durch steuerliche Entlastungen
  • Verbesserung der Planungssicherheit für Bauunternehmen
  • Signal für eine langfristig stabile Wirtschaftsentwicklung

Fazit und Ausblick

Das Wachstumschancengesetz markiert einen strategischen Kurswechsel in der Wirtschaftspolitik. Für die Baubranche bedeutet es neue Chancen, insbesondere im Mietwohnungsbau. Langfristig trägt das Gesetz dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken und die Rahmenbedingungen für Investitionen zu verbessern.

Weitere Informationen zum Wachstumschancengesetz finden Sie in diesem Artikel über den Inhalt des Gesetzes und seine Auswirkungen auf die Baubranche.

Sommer-Kurzarbeitergeld: Wichtige Regeln für Baubetriebe ab April
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Sommer-Kurzarbeitergeld: Wichtige Regeln für Baubetriebe ab April

Am 31. März endet offiziell die Schlechtwetterzeit für das Baugewerbe. Doch viele Baubetriebe sehen sich aufgrund von Materialkosten, sinkenden Aufträgen und wirtschaftlichen Unsicherheiten weiterhin gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Hier greift das sogenannte Sommer-Kurzarbeitergeld (Sommer-Kug). In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Eckpunkte, um Fehler zu vermeiden und Ihre Belegschaft zu schützen.

5 Min. Lesezeit

Was ist Sommer-Kug und wann wird es relevant?

Das Sommer-Kug bezeichnet Kurzarbeitergeld für die Zeit außerhalb der Schlechtwetterperiode (01. April–30. November). Es wird notwendig, wenn Betriebe wirtschaftliche Engpässe überbrücken müssen, ohne Fachkräfte zu verlieren. Das Gesetz sieht vor, dass ab dem 1. April keine Leistungen aus dem Saison-Kug mehr gezahlt werden.

Anzeige eines Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

Informieren Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit rechtzeitig über den Arbeitsausfall – dies erfolgt mit der „Anzeige eines Arbeitsausfalls“. Diese muss schriftlich im Monat des Beginns der Kurzarbeit eingehen. Zuständig ist immer die Agentur für Arbeit am Betriebssitz.

Antragstellung: So beantragen Sie das Sommer-Kug korrekt

Der Antrag muss schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden – per Papier, Fax oder digital. Eine telefonische Meldung reicht nicht aus. Das Kurzarbeitergeld wird erst ab dem Monat gezahlt, in dem die Anzeige eingeht – auch bei verspäteter, aber entschuldbarer Meldung.

Voraussetzungen und betroffene Arbeitnehmer

Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer muss einen Entgeltausfall von über 10 % haben. Ein frühzeitiger Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit ist empfehlenswert, um die Voraussetzungen vorab zu prüfen.

Besonderheiten für gewerbliche, kaufmännische und technische Angestellte

Gewerbliche Arbeitnehmer: Sommer-Kug kann formlos angeordnet werden.

Kaufmännische und technische Angestellte:

  • Kurzarbeit muss angekündigt werden. In der Regel erfolgt dies per Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat.
  • Gibt es keinen Betriebsrat, sind Einverständniserklärungen aller betroffenen Beschäftigten notwendig.
  • Ausnahme: Wenn Kurzarbeit bereits im Arbeitsvertrag geregelt ist, kann sie ohne zusätzliche Zustimmung angeordnet werden.

Sozialversicherungsbeiträge und Erstattungsmöglichkeiten

Die Beiträge zur Sozialversicherung trägt zu 100 % der Arbeitgeber. Eine Ausnahme: Nimmt ein Beschäftigter während des Kug-Bezugs an einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 106a teil, werden dem Arbeitgeber 50 % der Sozialbeiträge erstattet. Diese Regelung ist jedoch bis zum 31.07.2024 befristet und sollte mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden.

Vorteile des Sommer-Kug für Betriebe

  • Stabilität der Arbeitskräfte: Bindung qualifizierter Fachkräfte.
  • Vermeidung von Entlassungen: Schutz vor Personalabbau und Produktivitätsverlust.
  • Flexibilität und Planbarkeit: Bessere Ressourcennutzung in Projekten.
  • Wirtschaftliche Stabilität: Beitrag zum Erhalt von Arbeitsplätzen und Wirtschaftskraft.

Bei weiteren Fragen zum Thema „Sommer-Kug“ wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bundesagentur für Arbeit.