Blog
Baulohn
Baulohn ohne Umwege: Tarife, Zuschläge und Sonderregelungen der Baubranche im Detail.
WEITERE ARTIKEL



Baulohn 2026: Alle wichtigen Änderungen im Überblick
Auch 2026 gibt es zahlreiche Änderungen im Baulohn, die Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen betreffen. Ob Mindestlohn, Einkommensteuertarif, Sozialversicherungswerte oder Ausgleichsabgabe – die Anpassungen wirken sich direkt auf die Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Bauunternehmen aus. Für Lohnsachbearbeiter*innen ist es daher unerlässlich, über alle Neuerungen informiert zu sein, um Fehler und Nachberechnungen zu vermeiden. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir alle lohnrelevanten Änderungen für 2026 übersichtlich und alphabetisch zusammengestellt. Diese Zusammenfassung können Sie bequem über das unten stehende Formular herunterladen, um auch künftig den Überblick zu behalten.
Bedeutung der Änderungen für Baubetriebe
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung in der Baubranche ist stark von gesetzlichen und tariflichen Anpassungen geprägt. Änderungen bei Steuern, Abgaben und Sozialversicherungswerten wirken sich direkt auf die Kostenplanung und Abrechnungspraxis von Bauunternehmen aus. Ein aktueller Überblick über alle Regelungen hilft, finanzielle Risiken und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Alphabetische Übersicht der wichtigsten Themen
Zu den relevanten Neuerungen für 2026 gehören:
- Ausgleichsabgabe
- Beitragsbemessungsgrenze
- Einkommensteuertarif
- Elektro- und Hybriddienstwagen – Auslagenersatz für private Ladekosten
- Entfernungspauschale
- Fünftelregelung
- Geringfügige Beschäftigung
- Gruppenunfallversicherung
- Insolvenzgeldumlage
- Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Kinderkrankengeld
- Krankenkassen-Zusatzbeitrag
- Künstlersozialabgabe
- Mindestlohn
- Minijob-Jahresverdienstgrenze
- Privat Krankenversicherte
- Sachbezugswerte
- Sozialversicherungswerte
So behalten Sie den Überblick
Gerade im Baulohn ändern sich die Rahmenbedingungen regelmäßig. Ein strukturierter Überblick ermöglicht es Ihnen, Lohnabrechnungen fehlerfrei zu erstellen und Mitarbeitende korrekt zu entlohnen. Nutzen Sie die Zusammenfassung, um alle Details jederzeit griffbereit zu haben.

Schlechtwetterzeit im Baugewerbe: Regelungen von Dezember bis März
Die Monate Dezember bis März gelten im Baugewerbe als Schlechtwetterzeit. Kälte, Schnee, Sturm und andere Witterungsbedingungen können dazu führen, dass Baustellen stillstehen und Betriebe gezwungen sind, ihre Mitarbeitenden in Kurzarbeit zu schicken. Um Beschäftigungsverhältnisse zu sichern, gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) sowie spezielle Zuschüsse. Dieser Beitrag erklärt, wann Schlechtwetterzeit vorliegt, wie Saison-KUG funktioniert und wie Betriebe es vermeiden können.
Was ist die Schlechtwetterzeit?
Die Schlechtwetterzeit ist eine gesetzlich geregelte Winterphase, in der Bauunternehmen bei wetterbedingten Arbeitsausfällen finanzielle Unterstützung erhalten können. Ziel ist es, Entlassungen in den Wintermonaten zu verhindern und Arbeitsplätze zu sichern.
Sie gilt jedes Jahr vom 1. Dezember bis zum 31. März für:
- Bauhauptgewerbe
- Dachdeckerhandwerk
- Gerüstbauerhandwerk
- Garten- und Landschaftsbau
Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG)
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung der Arbeitslosenversicherung. Es gleicht den Verdienstausfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus, wenn witterungsbedingt nicht gearbeitet werden kann.Arbeitgeber beantragen das Saison-KUG und rechnen es über die Agentur für Arbeit ab. Ziel ist eine ganzjährige Beschäftigung.
Wann liegt Schlechtwetter vor?
Schlechtwetter wird anerkannt, wenn die Fortführung der Bauarbeiten nicht mehr möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, zum Beispiel bei:
- Schnee und Frost, die Arbeiten technisch unmöglich oder unzumutbar machen
- Dichtem Nebel oder Sturm, die Sicherheitsrisiken verursachen
Vermeidung von Saison-KUG
Betriebe können durch den Einsatz von Stunden aus dem Arbeitszeitkonto Saison-KUG vermeiden.
Zuschuss-Wintergeld (ZWG)
- Für jede Ausfallstunde, die mit Arbeitszeitguthaben ausgeglichen wird, gibt es 2,50 € steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Keine Anrechnung auf das Saison-KUG.
- Fördert die Flexibilisierung der Arbeitszeitkonten.
Mehraufwands-Wintergeld (MWG)
- Gilt vom 15. Dezember bis Ende Februar für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde: 1,00 € steuer- und sv-frei.
- Höchstgrenzen:
- Dezember: max. 90 Stunden
- Januar und Februar: max. 180 Stunden pro Monat
Nebeneinkommen während Saison-KUG
Beginn der Nebentätigkeit ist entscheidend:
- Wurde die Nebenbeschäftigung vor dem Saison-KUG-Zeitraum aufgenommen, wird sie nicht auf das Ist-Entgelt angerechnet.
- Während des Saison-KUG-Zeitraums aufgenommene Nebenjobs werden voll auf das Ist-Entgelt angerechnet und mindern die Leistung.
Fazit
Während der Schlechtwetterzeit haben die Betriebe die Möglichkeit, witterungsbedingte Ausfälle finanziell abzufedern. Durch die Einbringung von Arbeitszeitguthaben und die Abrechnung von Saison-Kug können Kündigungen vermieden werden, das Fachpersonal bleibt weiter an die Firma gebunden und Mitarbeitende werden besser abgesichert.
Eine praktische Übersicht zur Stundenerfassung während der Schlechtwetterzeit kann hier kostenlos angefordert werden.

SOKA-BAU: Neue Beitragssätze und Änderungen ab Juli 2025
Am 18. Juni 2025 haben die Tarifvertragsparteien neue Beitragssätze sowie weitere Änderungen der Tarifverträge VTV, TZA Bau und BBTV beschlossen. Diese Neuerungen treten bereits zum 1. Juli 2025 in Kraft und betreffen Unternehmen und Beschäftigte im Bauhauptgewerbe gleichermaßen. Damit stehen Betriebe kurzfristig vor wichtigen Anpassungen in der Baulohn-Abrechnung. Im Folgenden erhalten Sie einen kompakten Überblick über die zentralen Änderungen.
Neue Beitragssätze ab Juli 2025
Die Beitragssätze werden angepasst, um die Sozialkassenverfahren langfristig zu sichern. Die wichtigsten Zahlen im Überblick:
Gewerbliche Arbeitnehmer:
Legende: Grau = unverändert; Blau= erhöht, Lila = gesenkt; früherer Wert steht in Klammern.
Es ergeben sich somit folgende Änderungen:
- Berufsbildung: Der Beitragssatz wurde im Westen und Osten von 2,2 % auf 1,9 % gesenkt.
- Zusatzversorgung: Im Osten wurde der Satz von 1,4 % auf 1,7 % angehoben, im Westen bleibt er gleich.
- Gesamtbeitrag: Entsprechend ergeben sich neue Gesamtbeiträge für die Regionen, z.B. im Westen jetzt 20,2 % (vorher 20,5 %) und in Berlin Ost jetzt 24,15 % (vorher 23,85 %).
Dagegen unverändert bleiben:
- Sozialaufwendungen: in Berlin Ost und West unverändert (5,7 %)*.
- Urlaub: weiterhin 15,1 % in allen Tarifgebieten
Angestellte und Auszubildende
Legende: Grau = unverändert; Blau= erhöht, Lila = gesenkt; früherer Wert steht in Klammern.
Das hat sich geändert:
Im Tarifgebiet Ost steigt die Zusatzversorgung von 35 EUR auf 42,50 EUR monatlich und von 1,75 EUR auf 2,13 EUR arbeitstäglich.
Das bleibt gleich:
- Die Beiträge zur Berufsbildung liegen weiterhin bei 18 EUR monatlich und 0,90 EUR arbeitstäglich (alle Tarifgebiete).
- Die Zusatzversorgung im Tarifgebiet West bleibt bei 67 EUR monatlich und 3,35 EUR arbeitstäglich.
- Die Beiträge für Auszubildende bleiben bei 20 EUR pro Monat.
Dienstpflichtige gewerbliche Arbeitnehmende und Angestellte1
Legende: Grau = unverändert; Blau= erhöht, Lila = gesenkt; früherer Wert steht in Klammern.
Das hat sich geändert:
Gewerbliche Arbeitnehmer:
- Die Zusatzversorgung wird jetzt im Ost- und Westtarifgebiet einheitlich als 3,2 % der Bruttolohnsumme berechnet (Basis: zuletzt gemeldeter Bruttostundenlohn × 173 Stunden pro Monat).
- Damit entfallen die bisherigen Festbeträge von 78 EUR im Westen und 15 EUR im Osten.
Angestellte:
- Im Tarifgebiet Ost steigt die Zusatzversorgung von 27,50 EUR auf 42,50 EUR monatlich und von 0,92 EUR auf 1,42 EUR kalendertäglich.
Das bleibt gleich:
Gewerbliche Arbeitnehmer:
Keine weiteren Angaben zur Beitragsänderung; alle übrigen Bedingungen bleiben unverändert.#
Angestellte:
- Im Tarifgebiet West bleibt die Zusatzversorgung unverändert bei 67 EUR monatlich und 2,23 EUR kalendertäglich.
Vereinfachung & Digitalisierung im Meldewesen
- Digitale Bescheinigungen: Der Versand von Papierbescheinigungen an Betriebe und Arbeitnehmer wird schrittweise eingestellt. Zukünftig erfolgt die Bereitstellung digital über das SOKA-BAU-Portal.
- Urlaubsmeldung Auszubildende: Für Azubis muss der gewährte Urlaub nun fortlaufend – und nicht mehr nur im letzten Ausbildungsjahr – gemeldet werden.
Ausbildungsförderung gestärkt
- Erhöhung der Erstattungsbeträge: Für Ausbildungstagewerke und Internatsunterbringung wurden die Erstattungsbeträge rückwirkend (ab dem 1.5.2024 und 1.5.2025) spürbar angehoben.
- Automatische Anpassung: Ab jetzt steigen die Erstattungen für Ausbildungskosten automatisch zum Jahresbeginn um 2 %, es sei denn die Tarifvertragsparteien legen andere Werte fest.
Praxisnahes Update für Ihre Baulohn-Abrechnung
Die Änderungen treten bereits im Juli 2025 in Kraft und müssen sofort umgesetzt werden. Für Betriebe bedeutet das:
- rechtzeitige Anpassung der Lohn- und Gehaltsabrechnung,
- Schulung der Lohnbuchhaltung,
- Prüfung der Software auf die neuen Beitragssätze.
So stellen Sie sicher, dass Ihre Abrechnung den neuen tariflichen Vorgaben entspricht und Sie bei Prüfungen auf der sicheren Seite sind.
1 Arbeitnehmende, die einen freiwilligen Wehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit für bis zu zwei Jahre oder Berufsfreiwilligendienst leisten (Quelle: Soka-Bau)




