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Digitalisierung

Wie mittelständische Unternehmen Prozesse digitalisieren – Praxisbeispiele, Erfahrungen und Lösungen.

Archivierung nach GoBD - Warum Sie dafür eine Verfahrensdokumentation brauchen
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Archivierung nach GoBD - Warum Sie dafür eine Verfahrensdokumentation brauchen

Um die GoBD-konforme Archivierung von Belegen kommt kein Unternehmen herum. Welche Maßnahmen dazu ergriffen werden und wie konkret vorgegangen wird - das gehört in die vorgeschriebene Verfahrensdokumentation. Dieser Blogbeitrag gibt einen kompakten Überblick über den Zweck, die gesetzlichen Anforderungen und die wesentlichen Inhalte einer solchen Dokumentation.

5 Min. Lesezeit

Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung müssen Unternehmer damit rechnen, dass das Finanzamt nach der Verfahrensdokumentation fragt. Darin sollte unter anderem klar beschrieben sein, wie das Unternehmen die GoBD-konforme Archivierung steuerlich relevanter Belege sicherstellt.

Was bedeutet GoBD-konforme Archivierung?

Die GoBD beschreiben, wie Sie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aus steuerlicher Sicht korrekt einhalten, wenn Sie Ihre Bücher mit digitalen Werkzeugen führen. Die GoB sind nicht neu: Sie fordern vor allem, dass alle Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitnah, geordnet, unverlierbar, unveränderbar und nachvollziehbar dokumentiert, gebucht und archiviert werden. Für Buchungsbelege und steuerrelevante Unterlagen gilt bekanntlich eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Die Digitalisierung der Buchführung bedingt, dass Buchungsbelege und andere Geschäftsunterlagen nicht mehr in Akten abgeheftet, sondern digital gespeichert werden. Diese digitale Ablage muss alle Anforderungen der GoBD erfüllen. So müssen die Belege beispielsweise vor Löschung und Manipulation geschützt und dem jeweiligen Geschäftsvorfall eindeutig zuzuordnen sein. Sind alle Anforderungen erfüllt, gilt die Ablage als „revisionssicher“.

Wie wird „revisionssichere Archivierung“ in einer Verfahrensdokumentation beschrieben?

Revisionssichere Archivierung bedeutet, dass Belege über die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist GoBD-konform in einem Dokumentenmanagementsystem gespeichert werden. Beschreiben Sie daher in der Verfahrensdokumentation die Maßnahmen, Technologien, Software, Prozesse, Verantwortlichkeiten und Systemeinstellungen, die die Einhaltung dieser Kriterien gewährleisten und halten Sie diese Aufzeichnungen stets aktuell.

Buchführungssoftware schreibt einen Teil der Verfahrensdokumentation.

Eine moderne Finanzbuchhaltungssoftware dokumentiert im Hintergrund alle Prozesse, Geschäftsvorfälle, Systemeinstellungen und Schnittstellen. In Verbindung mit einer Dokumentenmanagement-Lösung werden alle Zugriffe und Änderungen mit Zeitstempel protokolliert. Damit beschreibt die Software bereits einen wesentlichen Teil Ihrer Prozesse und sorgt für Transparenz.

Vor- und nachgelagerte Prozesse und Nebensysteme nicht vergessen!

Darüber hinaus sind aber auch vor- und nachgelagerte Prozesse zu dokumentieren, wie z.B. das Scannen von Papierbelegen und deren Übernahme in die Buchhaltungssoftware sowie die Archivierung von E-Mails. Auch Nebensysteme, wie eine Reisekosten-App, sind zu dokumentieren und in die Maßnahmen zur Belegarchivierung einzubeziehen.

Achtung!

Ob ein Dokument ein Beleg im steuerrechtlichen Sinne und damit aufbewahrungspflichtig ist, hängt davon ab, ob es eine Belegfunktion hat. So sind auch E-Mails häufig Belege, da in ihnen Vergütungen, Rabatte, Mengenänderungen, Vertragsbedingungen und vieles mehr vereinbart werden. Solche E-Mails müssen ebenfalls dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugeordnet und archiviert werden.

Warum ist eine Verfahrensdokumentation notwendig?

Die Verfahrensdokumentation ist ein zentraler Baustein der GoBD-konformen Buchführung und damit Pflicht. Es reicht nicht aus, Geschäftsvorfälle in der Finanzbuchhaltungssoftware lediglich zu buchen und die Belege irgendwo zu speichern – Sie müssen auch genau dokumentieren, wie Sie dabei vorgehen: vom Eingang eines Belegs über die gesamte Verarbeitung bis hin zur Ablage und Archivierung. Nur dann ist Ihre Buchführung aus Sicht der Finanzverwaltung beweiskräftig und nachvollziehbar.

Welchem Zweck dient die Verfahrensdokumentation?

Bei einer Außenprüfung muss sich der Prüfer in angemessener Zeit ein Bild von Ihrer wirtschaftlichen Lage machen können. Dazu muss er nachvollziehen können, wie Sie Ihre Bücher führen. Die Zahlen allein reichen nicht aus, Sie müssen nachweisen, dass die Zahlen auch die Realität widerspiegeln.

Die Verfahrensdokumentation erfüllt somit zwei Funktionen:

  1. die Buchführung nachvollziehbar zu machen
  2. die Beweiskraft der Unterlagen zu unterstützen

Sie dokumentiert zum Beispiel, was Sie unternehmen, um Manipulationen an den Zahlen zu unterbinden und den Verlust von Belegen zu verhindern.

Wer muss eine Verfahrensdokumentation erstellen?

Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin muss eine Verfahrensdokumentation erstellen. Auch Freiberufler und Einzelunternehmer unterliegen den GoBD.

Was ist in einer Verfahrensdokumentation dokumentiert?

Nach Randziffer 153 der GoBD besteht eine Verfahrensdokumentation aus vier Elementen:

  1. Allgemeine Beschreibung
    Die allgemeine Beschreibung umfasst die Rahmenbedingungen, die Aufgaben und den Einsatzbereich des Buchführungssystems, zum Beispiel auch, welche Funktionen Sie selbst vor Ort betreiben und welche Sie an Dienstleister oder in die Cloud ausgelagert haben.
  2. Anwenderdokumentation
    Die Anwenderdokumentation enthält alle Informationen, die zur Bedienung der eingesetzten Software notwendig sind. Erläutern Sie die einzelnen Anwendungsmodule und Eingabefelder sowie die internen Verarbeitungsroutinen – wie z.B. Buchungsregeln – und Ihre unternehmensspezifischen Einstellungen und Anpassungen in der Software. Auch die fachlichen Prozesse wie Datenerfassung, Prüfung, Abstimmung, Ausgabe, Daten- und Dokumentenbestände und Fristen gehören in die Anwenderdokumentation.
  3. Betriebsdokumentation
    In Ihrer Betriebsdokumentation halten Sie die Bestandteile des internen Kontrollsystems, die IT-Kontrollen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) fest, die Sie für die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit Ihrer Buchführungsprozesse getroffen haben. Beispiele sind: Datensicherungsverfahren, Zugriffskontrollen, Benutzerrechte, Rollen, Kompetenzen, Freigabeverfahren bei Programmänderungen und Change-Management-Verfahren.
  4. Technische Systemdokumentation
    Die technische Systemdokumentation umfasst alle Systemkomponenten sowie deren Schnittstellen, das Zusammenspiel der einzelnen Systemkomponenten und eine Beschreibung der programminternen Verarbeitungsregeln aus technischer Sicht (z.B. Datenflussdiagramme, Ablaufpläne und Protokolle). Auch Fehlerbehandlungsroutinen und Angaben zum Datenmodell gehören in diesen Teil der Dokumentation. So kann die Finanzverwaltung nachvollziehen, wie die Funktionen und Kontrollen in Ihrer Software umgesetzt sind.

Keine formalen Anforderungen an die Verfahrensdokumentation

Die formalen Anforderungen an die Verfahrensdokumentation sind zweitrangig. In der Regel wird sie aus mehreren Dokumenten bestehen, wie die obige Aufzählung bereits andeutet. Neue Dokumente können jederzeit hinzugefügt werden, z.B. die Bedienungsanleitung und die technischen Spezifikationen eines neuen Scanners, den Sie vielleicht anschaffen.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bieten eine kostenlose Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen an.

Wann ist eine Verfahrensdokumentation zu aktualisieren?

Die Verfahrensdokumentation beschreibt nicht nur einen abstrakten Soll-Zustand. Sie muss gelebt werden und immer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das bedeutet für Sie, dass Ihre Verfahrensdokumentation bei Veränderungen angepasst werden muss. Beispielsweise sollte die Dokumentation in folgenden Situationen aktualisiert werden:

  • Geänderte Zuständigkeiten im Verarbeitungsprozess (Beispiel: Papierdokumente werden jetzt nicht mehr vom Sachbearbeiter M., sondern von der Auszubildenden H. gescannt)
  • Geänderte Berechtigungen (Beispiel: Die Auszubildende H. darf Dokumente im Dokumentenmanagementsystem (DMS) nicht mehr löschen)
  • Geänderte Systemeinstellungen (Beispiel: Sie haben das Zielverzeichnis für gescannte Papierdokumente im DMS geändert)
  • Änderungen im Verarbeitungsprozess (Beispiel: Die Prüfung und Freigabe von Eingangsrechnungen erfolgt nun über eine digitale Lösung zur Rechnungseingangsverarbeitung. Das neue Verfahren wird in der Verfahrensdokumentation beschrieben)
  • Einsatz einer neuen Softwareversion (Beispiel: Ihre Buchhaltungssoftware erhält ein Update und Ihre Verfahrensdokumentation verlinkt auf die neuen Versionshinweise)
  • Anschaffung neuer Hardware (Beispiel: Sie kaufen einen Scanner, um Papierbelege zu digitalisieren)
  • Beauftragung neuer Dienstleister und Nutzung von Onlineservices (Beispiel: Sie verlagern den Betrieb Ihres ERP-Systems ganz oder teilweise in die Cloud. In diesem Fall müssen Sie einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorlegen und nachweisen, dass die deutschen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden)

Wie und wo bewahren Sie die Verfahrensdokumentation auf?

Am besten legen Sie die Verfahrensdokumentation in Ihrem Dokumentenmanagementsystem (DMS) ab. Denn nicht nur die aktuellste Version ist wichtig, sondern Sie müssen auch die komplette Änderungshistorie der Verfahrensdokumentation speichern. Dies geschieht im DMS automatisch. Außerdem wird systemseitig dokumentiert, wer wann was an der Dokumentation geändert hat. Achten Sie in diesem Zusammenhang auf einen ausreichenden Löschschutz und Zugriffsschutz der betreffenden Dokumente. Unbefugte Änderungen dürfen nicht möglich sein. Kommt der Betriebsprüfer, können Sie ihm zusammen mit dem Datenzugriff auch einen Link auf Ihre Verfahrensdokumentation geben.

Fazit – Belege revisionssicher archivieren mit der richtigen Software

Eine Verfahrensdokumentation soll Ihre Buchführung transparent machen und beschreiben, wie Sie die Beweiskraft Ihrer Belege über die gesamte Aufbewahrungsfrist durch eine ordnungsgemäße Archivierung sicherstellen. Mit moderner Software ist das kein Problem: Ihre Buchhaltungssoftware und das angeschlossene DMS protokollieren alle Zugriffe und Vorgänge mit Ihren Belegen. Dazu sind Systemeinstellungen wie Workflows, Zugriffsrechte, Automatisierungen und Schnittstellen in der Software hinterlegt. Sie sollten aber auch die vor- und nachgelagerten Prozesse sowie die eingesetzte Hardware in der Verfahrensdokumentation beschreiben und diese laufend aktualisieren.

5 Irrtümer zur E-Rechnung - und wie KMU sie vermeiden
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5 Irrtümer zur E-Rechnung - und wie KMU sie vermeiden

Seit Januar 2025 sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, im B2B–Bereich strukturierte elektronische Rechnungen wie XRechnung oder ZUGFeRD zu empfangen und zu verarbeiten. Insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kursieren jedoch einige Missverständnisse und Halbwahrheiten, die zu Fehlentscheidungen führen können. Dieser Artikel klärt über die häufigsten Irrtümer zur E-Rechnung auf.

5 Min. Lesezeit

Irrtum 1: „Eine PDF-Rechnung genügt weiterhin“

Dies ist einer der häufigsten Irrtümer zur E-Rechnung. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass eine PDF–Rechnung per E–Mail immer noch ausreicht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein PDF ist kein strukturiertes, maschinenlesbares Format im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zur E-Rechnung. Es erfüllt somit nicht die Anforderungen der E-Rechnungspflicht.

Lösung: Stellen Sie sicher, dass Sie Rechnungen in den Formaten XRechnung und ZUGFeRD empfangen und verarbeiten können. Diese Formate entsprechen der gesetzlichen Definition einer elektronischen Rechnung (EN 16931).

Irrtum 2: „Die E-Rechnungspflicht gilt nur für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung“

Das war einmal – jetzt nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht zur E-Rechnung auch im B2B-Bereich. Das bedeutet: Alle Unternehmen in Deutschland müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen – unabhängig von Branche und Größe.

Lösung: Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Buchhaltungssoftware E-Rechnungen im richtigen Format verarbeiten kann. Stimmen Sie sich mit Ihren Lieferanten ab, um technische Probleme beim Rechnungseingang zu vermeiden.

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Irrtum 3: „Für mein kleines Unternehmen lohnt sich das nicht“

Die Umstellung auf die E–Rechnung ist für alle Unternehmen Pflicht. Auch Kleinunternehmen müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Zudem unterschätzen viele KMU die Vorteile der E-Rechnung: automatisierte Prozesse, schnellerer Zahlungseingang und weniger manuelle Fehler.

Lösung: Setzen Sie eine Buchhaltungslösung ein, die Ihnen die Erstellung, den Empfang und die Archivierung von gesetzeskonformen E-Rechnungen erleichtert.

Irrtum 4: „Ich darf weiterhin Rechnungen als PDF versenden“

Das ist nur bedingt richtig. Die E-Rechnungspflicht 2025 betrifft zurzeit nur den Empfang und nicht den Versand von E-Rechnungen. Das bedeutet: Sie können vorerst noch PDF-Rechnungen versenden – aber nur, wenn der Empfänger damit einverstanden ist. Ab dem 1. Januar 2027 wird jedoch auch der Versand von E-Rechnungen verpflichtend. Nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro haben noch ein Jahr länger Zeit. Ab dem 1. Januar 2028 gibt es dann aber keine Ausnahmen mehr.

Lösung: Bereiten Sie sich jetzt schon auf den verpflichtenden Versand von E-Rechnungen ab 2027 vor. Idealerweise stellen Sie bereits heute auf strukturierte XML-basierte Rechnungen (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) um, um reibungslose Prozesse mit Ihren Geschäftspartnern zu gewährleisten.

Irrtum 5: „Ich habe noch zwei Jahre Zeit“

Ein riskante Fehleinschätzung, denn die Frist für den verpflichtenden E-Rechnungsempfang ist bereits abgelaufen. Wer jetzt noch keine E-Rechnungen empfangen kann, verstößt gegen geltendes Recht. Die zweite Stufe – die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen – tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Wer bis dahin nicht reagiert, gerät unter Druck.

Lösung: Beginnen Sie jetzt mit der Umstellung. Planen Sie Testläufe, schulen Sie Mitarbeitende und optimieren Sie Schritt für Schritt Ihre Prozesse. So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen rechtzeitig bereit ist für die E-Rechnungspflicht inklusive Versand von E-Rechnungen. Unternehmen, die frühzeitig umstellen, profitieren zudem von effizienteren Buchhaltungsprozessen und Wettbewerbsvorteilen.

Fazit: Jetzt handeln, Irrtümer zur E-Rechnung beseitigen und E-Rechnungspflicht erfüllen

Die Einführung der E–Rechnungspflicht in Deutschland ist ein wichtiger Schritt hin zu digitalen Geschäftsprozessen. Wer heute noch mit veralteten Rechnungsformaten arbeitet, muss dringend handeln. Die Pflicht zur E-Rechnung gilt bereits – und wird in den kommenden Jahren noch ausgeweitet.

Unser Tipp: Nehmen Sie Ihre aktuelle Rechnungsstellung und -verarbeitung unter die Lupe:

  • Können Sie E-Rechnungen empfangen und archivieren?
  • Ist Ihre Software auf XRechnung und ZUGFeRD vorbereitet?
  • Haben Sie Ihre Partner und Mitarbeitenden informiert?
Digitale Lohnabrechnung: Rechtslage, Vorteile und der Weg zur Umstellung
HR & Payroll

Digitale Lohnabrechnung: Rechtslage, Vorteile und der Weg zur Umstellung

Seit dem BAG-Urteil vom Januar 2025 ist klar: Lohnabrechnungen dürfen digital zugestellt werden. Trotzdem dominieren in vielen mittelständischen Unternehmen noch manuelle Prozesse. Was das Urteil bedeutet, welche Vorteile die Umstellung bringt und wie der Wechsel zur digitalen Lohnabrechnung Schritt für Schritt gelingt.

5 Min. Lesezeit

Seit dem BAG-Urteil vom Januar 2025 ist klar: Lohnabrechnungen dürfen digital zugestellt werden. Trotzdem dominieren in vielen mittelständischen Unternehmen noch manuelle Prozesse. Was das Urteil bedeutet, welche Vorteile die Umstellung bringt und wie der Wechsel zur digitalen Lohnabrechnung Schritt für Schritt gelingt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Januar 2025 entschieden, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Lohn- oder Gehaltsabrechnung elektronisch zur Verfügung stellen dürfen – eine Papierform ist nicht mehr zwingend erforderlich. Damit ist die rechtliche Unsicherheit rund um die digitale Lohnabrechnung beseitigt. Wer jetzt umstellen will, muss die rechtlichen Vorgaben kennen und den Wechsel strukturiert planen.

Rechtslage: Was das BAG-Urteil konkret regelt

Das BAG hat festgelegt, dass Arbeitgeber die Gehalts- oder Lohnabrechnung digital bereitstellen dürfen. Drei Punkte aus dem Urteil sind für die Praxis entscheidend:

  • Holschuld-Prinzip: Arbeitnehmer müssen ihre elektronische Gehaltsabrechnung selbst abrufen.
  • Bereitstellungspflicht des Arbeitgebers: Unternehmen müssen die digitale Lohnabrechnung sicher zugänglich machen, etwa indem sie die Verdienstabrechnungen per E-Mail versenden.
  • Zugänglichkeit sicherstellen: Bei Bedarf muss eine Einsichtnahme oder ein Ausdruck vor Ort im Betrieb möglich sein.

Unabhängig vom BAG-Urteil bleiben die inhaltlichen Anforderungen an eine Lohnabrechnung bestehen: Nach § 108 der Gewerbeordnung müssen gewerbliche Arbeitgeber in Deutschland eine Abrechnung ausstellen, die Bruttolohn, Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie den Auszahlungsbetrag in Euro ausweist. Das gilt für Papier- wie für digitale Abrechnungen gleichermaßen.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber verringert die elektronische Lohnabrechnung den Aufwand für Druck, Kuvertierung und Versand und spart damit Papier-, Druck- und Portokosten. Abrechnungen lassen sich per E-Mail oder über ein sicheres Mitarbeiterportal sofort bereitstellen, was Verzögerungen vermeidet und Fehlerquellen reduziert. Da die papierlose Gehaltsabrechnung Ressourcen spart und den CO₂-Fußabdruck senkt, ist sie zugleich ein Baustein für nachhaltigeres Personalmanagement. Mit verschlüsselten E-Mails oder passwortgeschützten Dokumenten lassen sich sensible Daten außerdem sicherer übermitteln als per Post.

Auch Beschäftigte profitieren: Die Abrechnung ist am PC oder Smartphone jederzeit und überall abrufbar, lässt sich digital archivieren, statt in Aktenordnern zu verschwinden, und ist bei Bedarf – etwa für Steuererklärung, Mietvertrag oder Kreditantrag – sofort verfügbar. Passwortgeschützte digitale Abrechnungen können zudem anders als gedruckte Dokumente nicht verloren gehen oder in falsche Hände geraten.

Die Umstellung in der Praxis: So gelingt der Umstieg

Die Digitalisierung der Lohnabrechnung erfordert eine sorgfältige Planung. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  • Ist-Analyse der aktuellen Prozesse: Zunächst werden alle Abläufe, Zuständigkeiten und Schnittstellen rund um die Lohnabrechnung erfasst und dokumentiert, einschließlich sämtlicher HR-Dokumente. Diese Bestandsaufnahme zeigt Optimierungspotenziale auf und definiert die Anforderungen an eine digitale Lösung.
  • Schritt-für-Schritt-Plan erstellen: Auf Basis der Ist-Analyse entsteht ein detaillierter Projektplan – von der Auswahl der passenden Software über die Anpassung der Prozesse bis zur Schulung der Mitarbeiter.
  • Realistischen Zeitplan aufstellen: Die Komplexität bestehender Prozesse, verfügbare Ressourcen und Abhängigkeiten von anderen Projekten bestimmen, wie viel Zeit die Umsetzung braucht. Ein sorgfältiger Zeitplan vermeidet Verzögerungen.

Bei der Software-Auswahl zählen Funktionsumfang und Anpassungsfähigkeit, Benutzerfreundlichkeit, Skalierbarkeit, Kompatibilität mit bestehenden HR- und Finanzsystemen sowie die Kosten- und Lizenzmodelle. Demo-Versionen oder Testkonten helfen dabei, ein Gefühl für die verschiedenen Tools zu bekommen; Feedback der künftigen Nutzer sollte in die Entscheidung einfließen.

Datensicherheit und Datenschutz nicht vergessen

Da bei der digitalen Lohnabrechnung hochsensible Daten wie Gehalts- und Steuerinformationen, Bankverbindungen und Sozialversicherungsnummern verarbeitet werden, sind moderne Verschlüsselungstechnologien, strenge Zugriffskontrollen und Berechtigungskonzepte erforderlich. Rechtlicher Rahmen ist die DSGVO: Unternehmen müssen die Prinzipien der Datenminimierung und Zweckbindung einhalten und angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen treffen. Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter zu Datenschutzrichtlinien ergänzen die technischen Maßnahmen.

Mitarbeiter einbeziehen – und häufige Fehler vermeiden

Die Akzeptanz der neuen Systeme entscheidet über den Erfolg der Umstellung. Informationsveranstaltungen und Workshops geben Beschäftigten die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Bedenken zu äußern; anschließende praxisnahe Schulungen mit Hands-on-Übungen bauen Berührungsängste ab. Feedback-Kanäle wie Online-Formulare, Umfragen oder persönliche Gespräche liefern nach dem Start wertvolle Verbesserungsvorschläge.

Drei Fehler tauchen in der Praxis besonders häufig auf: überstürzte Entscheidungen bei der Software- oder Anbieterwahl ohne gründlichen Vergleich, fehlende Schulungen, die die Akzeptanz der neuen Systeme untergraben, sowie unzureichende Tests vor dem Go-Live, die Schwachstellen erst im laufenden Betrieb sichtbar machen.

Fazit

Mit dem BAG-Urteil vom 28. Januar 2025 ist die papierlose Lohnabrechnung rechtskonform – Arbeitgeber können ohne rechtliche Bedenken umstellen und dabei von Kosteneinsparungen, schnellerer und sicherer Bereitstellung sowie mehr Nachhaltigkeit profitieren. Wer den Umstieg strukturiert angeht – mit Ist-Analyse, Projektplan, sorgfältiger Software-Auswahl, konsequentem Datenschutz und einbezogenen Mitarbeitern – vermeidet die typischen Stolperfallen und schafft eine Lohnabrechnung, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen aus § 108 Gewerbeordnung als auch den Erwartungen der Belegschaft gerecht wird.

FAQ: Häufige Fragen zur digitalen Lohnabrechnung

Sind digitale Lohnabrechnungen in Deutschland rechtlich zulässig? 

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 28. Januar 2025 entschieden, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Lohn- oder Gehaltsabrechnung elektronisch zur Verfügung stellen dürfen. Eine Papierform ist nicht mehr zwingend erforderlich.

Muss ich als Arbeitnehmer meine digitale Lohnabrechnung selbst abrufen? 

Ja, es gilt das Holschuld-Prinzip: Arbeitnehmer müssen ihre elektronische Gehaltsabrechnung selbst abrufen. Der Arbeitgeber muss sie im Gegenzug sicher zugänglich machen, etwa per E-Mail oder über ein Mitarbeiterportal, und bei Bedarf eine Einsichtnahme oder einen Ausdruck vor Ort ermöglichen.

Welche Angaben muss eine Lohnabrechnung enthalten, egal ob digital oder auf Papier? 

Nach § 108 der Gewerbeordnung müssen Arbeitgeber in Deutschland eine Abrechnung ausstellen, die Bruttolohn, Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie den Auszahlungsbetrag in Euro ausweist.

Welche Vorteile bringt die digitale Lohnabrechnung für Arbeitgeber? 

Sie reduziert Aufwand und Kosten für Druck, Kuvertierung und Versand, ermöglicht eine schnellere und fehlerärmere Bereitstellung, spart Ressourcen und senkt den CO₂-Fußabdruck. Verschlüsselte E-Mails oder passwortgeschützte Dokumente erhöhen zudem die Datensicherheit gegenüber dem Postversand.

Welche Vorteile hat die digitale Lohnabrechnung für Arbeitnehmer?

Beschäftigte können ihre Abrechnung jederzeit am PC oder Smartphone abrufen, digital archivieren statt in Aktenordnern zu suchen, und haben sie für Steuererklärung, Mietvertrag oder Kreditantrag sofort griffbereit. Passwortgeschützte Dokumente können zudem nicht wie Papier verloren gehen.

Mit welchem ersten Schritt sollte man die Digitalisierung der Lohnabrechnung angehen? 

Am Anfang steht eine Ist-Analyse der bestehenden Prozesse, Zuständigkeiten und Schnittstellen einschließlich aller HR-Dokumente. Sie zeigt Optimierungspotenziale auf und bildet die Grundlage für einen Schritt-für-Schritt-Plan und einen realistischen Zeitplan.

Worauf sollte man bei der Wahl der Software achten? 

Wichtige Kriterien sind Funktionsumfang und Anpassungsfähigkeit, Benutzerfreundlichkeit, Skalierbarkeit, Kompatibilität mit bestehenden HR- und Finanzsystemen sowie Kosten- und Lizenzmodelle. Demo-Versionen und Feedback der künftigen Nutzer helfen bei der Entscheidung.

Wie lässt sich der Datenschutz bei der digitalen Lohnabrechnung sicherstellen? 

Da hochsensible Daten wie Gehalts-, Steuer- und Bankinformationen verarbeitet werden, sind Verschlüsselung, strenge Zugriffskontrollen und Berechtigungskonzepte notwendig. Rechtlicher Rahmen ist die DSGVO mit den Prinzipien der Datenminimierung und Zweckbindung; regelmäßige Mitarbeiterschulungen ergänzen die technischen Maßnahmen.

Welche Fehler sollten Unternehmen beim Umstieg vermeiden? 

Häufige Fallstricke sind überstürzte Entscheidungen bei der Software- oder Anbieterwahl ohne gründlichen Vergleich, fehlende Mitarbeiterschulungen sowie unzureichende Tests vor dem Go-Live.

Rechnungen per E-Mail verschicken - das ist zu beachten
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Rechnungen per E-Mail verschicken - das ist zu beachten

Nicht erst seit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht Anfang 2025 versenden viele Unternehmen ihre Rechnungen per E-Mail. Was Unternehmer beim elektronischen Rechnungsversand beachten sollten, erklärt dieser Artikel.

5 Min. Lesezeit

Die E-Rechnung ist auf dem Vormarsch. Das liegt zum einen an ihren unbestreitbaren Vorteilen hinsichtlich Prozesseffizienz und Kosteneinsparung. Zum anderen spielen rechtliche Vorgaben eine wichtige Rolle: Bereits mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der deutsche Gesetzgeber die elektronische Rechnung der herkömmlichen Papierrechnung umsatzsteuerlich gleichgestellt.

Mit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Geschäfte Anfang 2025 hat die elektronische Rechnungsstellung einen weiteren Schub erhalten.

Eine besonders verbreitete und unkomplizierte Form der Übermittlung ist der Versand von Rechnungen per E-Mail – idealerweise direkt aus der betriebswirtschaftlichen Software heraus.

Fünf zentrale Anforderungen an Rechnungen per E-Mail

1. Rechnungen per E-Mail müssen die gleichen Pflichtangaben enthalten wie Rechnungen in Papierform.

Die folgenden Angaben müssen gemäß § 14 Abs. 4 UStG auf jeder Rechnung enthalten sein, unabhängig davon, ob es sich um eine E-Rechnung oder eine sonstige Rechnung (PDF, Bilddatei) handelt:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung sowie Zahlungszeitpunkt
  • Entgelt und Steuerbetrag sowie Steuersatz
  • im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen

2. Für Unternehmen als Rechnungsempfänger ist keine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand erforderlich.

Unternehmen können dem Versand einer strukturierten E-Rechnung (XRechnung, ZUGFeRD) seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr widersprechen.

Die Übermittlung einer E-Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem anderen unstrukturierten elektronischen Format an einen Verbraucher bedarf hingegen der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Dies ist in § 14 Abs. 1 UStG geregelt. Die Zustimmung ist jedoch nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann durch Vereinbarung, z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Rechnungsausstellers, erfolgen. Darüber hinaus kann die Zustimmung auch stillschweigend erfolgen oder nachträglich erklärt werden.

Im Klartext: Solange ein Verbraucher nicht ausdrücklich die Zusendung einer Papierrechnung verlangt, dürfen Unternehmen ihre Rechnungen in elektronischer Form versenden.

3. Die Echtheit, inhaltliche Unversehrtheit und Lesbarkeit der elektronischen Rechnung müssen gewährleistet sein.

Diese Anforderung kann durch alle innerbetrieblichen Kontrollverfahren erfüllt werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Selbstverständlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder durch Datenaustausch im EDI-Verfahren sicherzustellen (§ 14 Abs. 3 UStG). Verpflichtend ist dies jedoch nicht.

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4. Elektronische Rechnungen müssen GoBD-konform und digital archiviert werden.

Elektronische Rechnungen müssen nach den GoBD so aufbewahrt werden, wie sie das Unternehmen erhalten hat – also im ursprünglichen digitalen Format. Dies gilt sowohl für E-Rechnungen (XRechnung oder ZUGFeRD) als auch für sonstige Rechnungen (z.B. PDF, Bilddatei sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, die von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind).

GoBD-konform ist es auch, eingehende Papierrechnungen zu scannen und im Rahmen einer elektronischen Rechnungseingangsverarbeitung digital zu verarbeiten und zu archivieren. Weitere Informationen zum Thema GoBD finden Sie im Blogartikel Die 11 wichtigsten Anforderungen an GoBD-konforme Buchhaltung.

5. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Ausgestellte und empfangene Rechnungen müssen von den Unternehmen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Während dieser Zeit müssen die Rechnungsdaten jederzeit innerhalb kurzer Zeit auffindbar, lesbar und auswertbar sein – zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Mehr zu den Aufbewahrungsfristen von Rechnungen und anderen Belegen finden Sie im Blogbeitrag Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen – Fristen und Pflichten.

Rechnungen per E-Mail – Welche Datenformate sind zulässig?

Hier ist zu unterscheiden:

  • Ist der Rechnungsempfänger ein Unternehmen im Inland (B2B = Unternehmen an Unternehmen), muss die E-Rechnung grundsätzlich in einem strukturierten XML-Format übermittelt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Es gelten jedoch Übergangsfristen. Zulässig und verbreitet sind insbesondere die maschinenlesbaren Formate XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Auch andere europäische Formate wie Factur-X (Frankreich) sind zulässig. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zum Versenden von E-Rechnungen ausgenommen, müssen diese aber empfangen können.
  • Handelt es sich um ein B2C-Geschäft (Unternehmen an Verbraucher), so kann die Rechnung als „sonstige Rechnung“ in Papierform oder in einem unstrukturierten elektronischen Datenformat wie z.B. PDF oder JPEG ausgestellt und übermittelt werden. Für welches Format sich der Rechnungssteller entscheidet, ist unerheblich, solange die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung über den gesamten Aufbewahrungszeitraum gewährleistet ist.

Wichtig: Eine Bilddatei, ein PDF ohne strukturierte XML-Daten oder eine eingescannte Papierrechnung sind keine E-Rechnungen im rechtlichen Sinne.

Rechnungen ins Ausland stellen – worauf muss ich achten?
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Rechnungen ins Ausland stellen – worauf muss ich achten?

Rechnungen schreiben gehört zu den angenehmen Aufgaben eines Unternehmers. Die Regeln für Rechnungen innerhalb Deutschlands sind den meisten bekannt - aber was ist bei Rechnungen ins Ausland zu beachten? Dieser Artikel erläutert die Vorschriften für Rechnungen, die deutsche Unternehmen an Unternehmen oder Privatpersonen im Ausland stellen.

5 Min. Lesezeit

Wenn der erste Auftrag aus dem Ausland kommt, ist das ein Grund zur Freude. Aber auch ein Grund, sich spätestens jetzt zu informieren: Wie stelle ich Rechnungen ins Ausland richtig aus? Muss ich Geschäfte mit EU-Ländern anders abrechnen als mit Drittländern? Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

Rechnungen an Unternehmen im EU-Ausland (B2B)

Rechnungen ins EU-Ausland, sogenannte innergemeinschaftliche Rechnungen, stellen Sie ohne Umsatzsteuer aus. Ihr Kunde oder Rechnungsempfänger versteuert dann die Lieferung oder Leistung mit dem in seinem Land geltenden Steuersatz. Da er diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann, zahlt im Ergebnis keiner von Ihnen Umsatzsteuer auf diese Rechnung. Dieses Verfahren nennt man Reverse-Charge, was soviel bedeutet wie „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“. Das Ganze ist im deutschen Umsatzsteuergesetz in § 13b UStG geregelt.

Reverse-Charge-Verfahren

Bei Rechnungen mit Reverse-Charge ist Folgendes zu beachten:

  • Sie selbst und Ihr ausländischer Rechnungsempfänger müssen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-ID) haben. Beide Nummern sollten auf der Rechnung angegeben sein. Die Gültigkeit der USt.-ID Ihres Kunden prüfen Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.
  • Ihre Rechnung muss einen Reverse-Charge-Vermerk tragen. Dessen Wortlaut ist nicht festgelegt. Sie können zum Beispiel schreiben: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder auch „Umkehrung der Steuerschuld gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 UStG“.
  • Für fremdsprachliche Rechnungen finden Sie auf der Website der IHK Pfalz eine Übersetzung des Vermerks in die jeweilige Landessprache.
  • Ihre Ausgangsrechnung muss als innergemeinschaftliche Lieferung oder Leistung gebucht werden. Die Finanzbehörden trennen scharf zwischen innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und „sonstigen Leistungen“. Leistungen von Künstlern oder Sportlern, Monteuren, Personenbeförderungs- und Restaurationsdienstleistern werden gesondert behandelt.
  • Sie müssen mit der Umsatzsteuererklärung eine Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder Leistungen, die Sie erbracht haben, abgeben. Die Zusammenfassende Meldung senden Sie an das Bundeszentralamt für Steuern.

Rechnungen an Unternehmen in einem Drittland (B2B)

Bei Rechnungen an Unternehmen in einem Nicht-EU-Land, auch als „Drittland“ bezeichnet, ist Folgendes zu beachten:

Pflichtangaben

Ihre Rechnung an ein Unternehmen in einem Nicht-EU-Land stellen Sie ohne die deutsche Umsatzsteuer aus. Ansonsten muss die Rechnung die gleichen Pflichtangaben enthalten wie eine Rechnung innerhalb Deutschlands. Sie können im Rechnungstext darauf hinweisen, dass die Rechnung im Inland nicht zu versteuern ist. Dies ergibt sich aus dem Rechnungsempfänger.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) müssen Sie Rechnungen ins außereuropäische Ausland gesondert aufführen. Diese Rechnungen an Drittländer werden nicht in der Zusammenfassenden Meldung angegeben.

Registrierungspflichten

Wenn Sie Lieferungen oder Leistungen in Drittländer fakturieren, sollten Sie sich vorab über die dort geltenden Steuervorschriften informieren. Einige Nicht-EU-Länder verlangen eine umsatzsteuerliche Registrierung.

Kosten und Laufzeiten im Zahlungsverkehr mit Drittländern

Überweisungen in Drittländer sind möglich, aber nicht über das SEPA-Verfahren. Solche Zahlungen werden in der Regel über das SWIFT-System abgewickelt und können je nach Land und Bank mit Gebühren verbunden sein und mehrere Tage bis zu einer Woche dauern. Unternehmer sollten vorab klären, welche der drei Gebührenregelungen – OUR (Auftraggeber zahlt), BEN (Empfänger zahlt) oder SHA (geteilte Gebühren) – zur Anwendung kommt.

Übersteigt eine Auslandszahlung 12.500 Euro, besteht nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eine Meldepflicht an die Deutsche Bundesbank. Diese Meldung dient statistischen Zwecken und kann online oder telefonisch erfolgen.

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Abrechnung gegenüber Verbrauchern im Ausland (B2C)

Für B2C-Geschäfte (Lieferungen und Leistungen an Verbraucher im Ausland) gelten folgende Regelungen:

Innerhalb der EU:

  • Für alle EU-Mitgliedstaaten gilt eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro pro Jahr.
  • Bis zu dieser Grenze berechnen Sie die deutsche Umsatzsteuer wie bei inländischen Kunden.
  • Wird diese Schwelle überschritten, müssen Sie die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes berechnen und abführen.
  • Zur Vereinfachung können Sie das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nutzen.

Außerhalb der EU (Drittland):

  • Lieferungen in Drittländer sind als Ausfuhrlieferungen von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
  • Beachten Sie jedoch mögliche Einfuhrabgaben im Bestimmungsland.

Elektronische Dienstleistungen:

  • Elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland unterliegen unabhängig von der Lieferschwelle immer der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes.

Es ist wichtig, sich über die spezifischen Regelungen im Bestimmungsland zu informieren, da diese variieren können. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, einen auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater zu konsultieren.

Gutschriften bei Rechnungsstellung ins Ausland

Manchmal tritt eine Gutschrift an die Stelle einer Rechnung. Bei Verlagshonoraren ist es beispielsweise üblich, dass nicht der Autor dem Verlag eine Rechnung ausstellt, sondern der Verlag dem Autor eine Gutschrift über das Honorar erteilt. Eine Gutschrift ist im Prinzip eine Rechnung, die nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt wird – vorausgesetzt, beide Parteien haben dies vorher vereinbart.

Wenn Ihr Kunde Sie per Gutschrift bezahlt, sind Sie von der Pflicht zur Rechnungsausstellung befreit, sofern die Gutschrift alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben einer Rechnung enthält (§ 14 Abs. 4 UStG). Wichtig: Eine Gutschrift muss auf dem Abrechnungspapier ausdrücklich als „Gutschrift“ bezeichnet werden. Fehlt diese Angabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen oder Sie für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer haftbar machen (§§ 14c und 15 UStG).

Auch bei der Verrechnung von Gutschriften für erhaltene Waren oder Dienstleistungen mit Belastungen für erbrachte Waren oder Dienstleistungen bleibt die Bezeichnung „Gutschrift“ verpflichtend. Der leistende Unternehmer hat zudem das Recht, einer ausgestellten Gutschrift zu widersprechen. In diesem Fall verliert die Gutschrift ihre steuerliche Wirkung.

Aufbewahrungspflicht und Nachweise bei Auslandsrechnungen

Ab 2025 gilt eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von acht Jahren für Rechnungen auch an Kunden im Ausland. Bei Warenlieferungen in andere EU-Länder müssen Sie zusätzlich nachweisen können, dass Ihre Ware am innergemeinschaftlichen Bestimmungsort angekommen ist.

Dieser Nachweis kann, muss aber nicht durch eine Gelangensbestätigung erbracht werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020 können Sie auch andere Unterlagen vorlegen, aus denen sich „leicht und eindeutig nachprüfbar“ ergibt, dass die Ware beim Empfänger angekommen ist.

Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a UStDV sind unter anderem folgende Dokumente als Belegnachweis zulässig:

  • Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben und vom Empfänger der Ware quittiert ist
  • Konnossement (Seefrachtbrief)
  • Bescheinigung des beauftragten Spediteurs
  • Tracking-and-Tracing-Protokoll, das den Versand bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist.

Wichtig: Elektronische Rechnungen müssen im Originalformat aufbewahrt werden. Ein Ausdruck reicht nicht aus. Die Aufbewahrung hat grundsätzlich im Inland zu erfolgen. Bei elektronischer Aufbewahrung mit vollem Datenzugriff ist auch eine Aufbewahrung im EU-Ausland möglich, was dem Finanzamt mitzuteilen ist.

Bewahren Sie neben den Rechnungen auch alle relevanten Belege wie Empfangsbestätigungen und Frachtpapiere auf, um im Bedarfsfall einen lückenlosen Nachweis führen zu können.

Welche Folgen haben falsche oder fehlende Angaben auf Auslandsrechnungen?

Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben auf Ihrer Ausgangsrechnung in das EU-Ausland oder in ein Drittland können schwerwiegende Folgen haben. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kann beispielsweise die Steuerbefreiung (§ 6a UStG) versagt werden, wenn Sie keine oder eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Rechnungsempfängers angeben. In diesem Fall müssten Sie die Umsatzsteuer selbst entrichten.

Alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen vollständig und richtig sein – dazu gehören unter anderem:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch des Leistungsempfängers),
  • Rechnungsdatum
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung.

Bei geringfügigen Fehlern sind die Konsequenzen weniger drastisch: Haben Sie z. B. versehentlich eine innergemeinschaftliche Lieferung als innergemeinschaftliche Leistung gemeldet, wird das Bundeszentralamt für Steuern Sie in der Regel lediglich auffordern, für den betroffenen Meldezeitraum eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abzugeben.

Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, dass alle Angaben auf Ihren Rechnungen korrekt sind und dass Sie insbesondere bei grenzüberschreitenden Umsätzen die steuerlichen Anforderungen des jeweiligen Landes beachten.

Fazit: Auslandsrechnungen stellen ist nicht schwer

Rechnungen ins EU-Ausland oder ins Nicht-EU-Ausland zu stellen, birgt zwar einige Tücken, ist aber grundsätzlich nicht schwierig: Wenn Sie Lieferungen oder Leistungen an Unternehmen (B2B) ins Ausland fakturieren, ist der Betrag im Land des Leistungsempfängers steuerbar, d.h. Sie stellen die Rechnung ohne Umsatzsteuer. Wenn Sie Rechnungen an ausländische Privatkunden stellen, ist der Betrag im Inland steuerbar, d.h. Sie stellen die Rechnung mit Umsatzsteuer. Bei Geschäften mit dem EU-Ausland gilt das Reverse-Charge-Verfahren und Sie müssen nachweisen, dass die Ware auch beim Empfänger angekommen ist. Eine gute Rechnungssoftware erleichtert Ihnen die Rechnungsstellung an ausländische Kunden.

Verfahrensdokumentation nach GoBD: Was Unternehmen dazu wissen müssen
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Verfahrensdokumentation nach GoBD: Was Unternehmen dazu wissen müssen

Jedes Unternehmen in Deutschland, das steuerrelevante elektronische Dokumente aufbewahrt, muss eine Verfahrensdokumentation nach GoBD vorhalten. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen und zeigt auf, warum eine GoBD Verfahrensdokumentation unerlässlich ist.

5 Min. Lesezeit

Was ist eine Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Die Verfahrensdokumentation nach GoBD beschreibt die organisatorischen und technischen Abläufe der IT-gestützten Buchführung und digitalen Aufbewahrung. Sie dokumentiert detailliert, wie steuer- und handelsrechtlich relevante Informationen im Unternehmen entstehen, empfangen, verarbeitet und aufbewahrt werden. Für die Erstellung der Verfahrensdokumentation ist ausschließlich der Steuerpflichtige selbst verantwortlich.

Warum ist eine GoBD Verfahrensdokumentation wichtig?

Mit einer GoBD-konformen Verfahrensdokumentation weisen Unternehmen nach, dass ihre digitale Buchführung und Datenarchivierung den in den GoBD definierten Ordnungsmäßigkeitsgrundsätzen entspricht. Eine lückenlose Verfahrensdokumentation stellt sicher, dass die Buchführung und Belegablage insbesondere bei einer Betriebsprüfung nachvollziehbar und zeitnah prüfbar ist.

Welche Inhalte gehören in eine Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Eine Verfahrensdokumentation nach GoBD enthält mindestens die folgenden Inhalte:

  • Allgemeine Beschreibung ⇒ Wie ist das Unternehmen organisiert? Welche Mitarbeiter sind für welche Aufgaben zuständig?
  • Anwenderdokumentation ⇒ Wie sind die IT- und DV-Systeme korrekt zu bedienen?
  • Technische Systemdokumentation ⇒ Welche Software, Hardware und Netzwerkinfrastrukturen werden genutzt? Wie interagieren die IT-Systeme?
  • Betriebsdokumentation ⇒ Wie werden Belege organisiert? Wie werden die Vorgaben der GoBD Richtlinien eingehalten?

Für jedes Datenverarbeitungssystem (DV–System) muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau und Ergebnisse des DV–Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Zu den DV-Systemen im Sinne der GoBD zählen sowohl das Hauptbuchhaltungssystem als auch Vor- und Nebensysteme wie Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kassensystem, Warenwirtschaftssystem, Zahlungsverkehrssystem, Taxameter, Geldspielgeräte, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Fakturierungssystem, Zeiterfassungssystem, Archivsystem und Dokumentenmanagementsystem (einschließlich der Schnittstellen zwischen den Systemen).

Eine Beschreibung des Datensicherungsverfahrens und des internen Kontrollsystems ist ebenfalls Bestandteil der Verfahrensdokumentation nach GoBD.

GoBD – Was ist das?

GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form“. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die vorschreibt, wie Unternehmen steuerrelevante Daten erfassen, verarbeiten und aufbewahren müssen. Die GoBD gelten für Unternehmen jeder Größe. Den Wortlaut finden Sie hier.

Muss die Verfahrensdokumentation regelmäßig aktualisiert werden?

Ja, die Verfahrensdokumentation ist kein einmaliges Dokument. Sie muss regelmäßig überprüft und angepasst werden, wenn sich Prozesse, IT-Systeme oder die Unternehmensstruktur ändern. Eine veraltete Verfahrensdokumentation nach GoBD kann im Falle einer Betriebsprüfung zu Problemen führen.

Wie lange muss die Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden?

Laut § 257 Abs. 1 HGB und § 147 Abs. 1 AO beträgt die Aufbewahrungspflicht für die Verfahrensdokumentation nach GoBD zehn Jahre. Diese Frist umfasst alle Versionen der Dokumentation, sodass jede Änderung nachvollziehbar bleibt.

Welche Folgen hat es, wenn keine Verfahrensdokumentation vorhanden ist?

Eine fehlende oder unzureichende Verfahrensdokumentation stellt einen formellen Mangel dar, führt aber nicht automatisch zu Sanktionen. Nach den GoBD (Rz. 155) gilt: Solange die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung nicht beeinträchtigt ist, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann.

Ohne eine Verfahrensdokumentation besteht jedoch die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzweifelt. Dies wiederum kann folgende Auswirkungen haben:

  • Schätzungen durch die Finanzverwaltung: Ist die Buchhaltung aufgrund fehlender Dokumentation nicht nachvollziehbar, kann die Finanzverwaltung Schätzungen vornehmen. Dies kann zu einer höheren Steuerbelastung führen.
  • Gefährdung der Nachvollziehbarkeit: Zwar führt eine fehlende Verfahrensdokumentation nicht automatisch zur Versagung des Vorsteuerabzugs, jedoch kann es im Einzelfall schwieriger werden, steuerlich relevante Vorgänge nachzuweisen.
  • Verzögerungsgelder: In Ausnahmefällen kann die Finanzverwaltung ein Verzögerungsgeld verhängen, wenn angeforderte Unterlagen – wie z.B. eine Verfahrensdokumentation – nicht vorgelegt werden. Die Höhe des Verzögerungsgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann bis zu 250.000 Euro betragen.

Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen stark vom Einzelfall abhängen. Besonders gravierend können die Folgen für bargeldintensive Unternehmen sein. Unternehmen sollten daher großen Wert darauf legen, eine sorgfältige und vollständige Verfahrensdokumentation zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, um Risiken zu minimieren.

Wie kann eine Verfahrensdokumentation erstellt werden?

Unternehmen können eine Verfahrensdokumentation nach GoBD intern erstellen oder externe Berater hinzuziehen. Im Internet gibt es kostenlose Vorlagen und Checklisten, die die Erstellung erleichtern. Auch Steuerberater und Unternehmensberater bieten Unterstützung bei der Umsetzung und Pflege der Verfahrensdokumentation nach GoBD an.

Welche Vorteile bringt eine Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Neben den steuerlichen Anforderungen bietet eine Verfahrensdokumentation nach GoBD auch unternehmensinterne Vorteile. Sie hilft bei Prozessänderungen, Migrationen und beim Onboarding neuer Mitarbeiter. Zudem erleichtert sie das Qualitäts- und Risikomanagement, da die Entwicklung von IT-Systemen nachvollziehbar bleibt. Eine gut strukturierte Verfahrensdokumentation ist somit nicht nur ein Instrument zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, sondern ein wertvolles Werkzeug für effizientes Unternehmensmanagement und kontinuierliche Verbesserung.

Modern Workplace im Bau: Organisation für nachhaltigen Erfolg
Branchen

Modern Workplace im Bau: Organisation für nachhaltigen Erfolg

Die digitale Transformation verändert auch Bauunternehmen spürbar: Homeoffice, Online-Besprechungen und neue Kommunikationswege sind längst Standard. Viele Firmen greifen dazu auf Tools wie Microsoft 365 und Microsoft Teams zurück. Doch schnell zeigt sich: Der Einsatz moderner Technologien allein reicht nicht aus. Entscheidend ist die richtige Organisation und die aktive Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nur so entfalten die neuen Möglichkeiten ihre volle Wirkung.

5 Min. Lesezeit

Die zentrale Kollaborationsplattform

Bei Bauprojekten entsteht eine enorme Menge an Informationen – Pläne, Berechnungen, Protokolle oder Terminvorgaben. Microsoft Teams kann hier als zentrale Plattform für Kommunikation und Zusammenarbeit dienen. Alle Projektinformationen lassen sich an einem Ort bündeln und gemeinsam bearbeiten. Der Vorteil: Statt dutzende E-Mails mit Anhängen hin- und herzuschicken, arbeiten alle Beteiligten in Echtzeit an einer aktuellen Version.

Auch Besprechungen werden deutlich einfacher: Audio- oder Videokonferenzen lassen sich mit wenigen Klicks starten. Dank Bildschirmfreigabe sehen alle Beteiligten gleichzeitig die relevanten Dokumente oder Baupläne. Dadurch bleiben alle Projektmitglieder – egal ob im Büro, auf der Baustelle oder unterwegs – auf demselben Stand.

Veränderung als Basis für den Erfolg

Neue Tools sind nur erfolgreich, wenn die Mitarbeitenden sie akzeptieren und im Alltag einsetzen. Studien zeigen: Nur ein Drittel der potenziellen Nutzer möchte neue Technologien von Beginn an aktiv anwenden. Für eine gelungene Einführung braucht es deshalb eine klare Strategie, die den Veränderungsprozess bewusst begleitet.

User Adoption: Kennen – Können – Wollen

Der Weg zur erfolgreichen Nutzung moderner Tools verläuft in drei Schritten:

  • Kennen: Mitarbeiter wissen, welche Tools es gibt und wofür sie genutzt werden.
  • Können: Sie sind geschult und in der Lage, die Tools effektiv einzusetzen.
  • Wollen: Sie erleben den Nutzen im Arbeitsalltag und arbeiten gerne mit den neuen Lösungen.

Champions als Treiber des Wandels

Besonders hilfreich sind sogenannte „Champions“. Dabei handelt es sich um Mitarbeitende, die sich früh mit den neuen Tools vertraut machen, in speziellen Schulungen geschult werden und anschließend ihr Wissen an Kolleginnen und Kollegen weitergeben. Sie wirken als Multiplikatoren und helfen dabei, Akzeptanz und Motivation im gesamten Unternehmen zu steigern.

Modern Workplace als Prozess verstehen

Die Einführung digitaler Arbeitsplätze ist kein reines IT-Projekt, sondern ein umfassender Veränderungsprozess. Neue Tools wie Chat, Videokonferenz oder Cloud-Speicher verändern gewohnte Arbeitsweisen. Unternehmen sollten diesen Wandel aktiv gestalten, Strukturen anpassen und Mitarbeitende kontinuierlich unterstützen. Nur so lässt sich der Modern Workplace nachhaltig etablieren.

Fazit

Der Modern Workplace bietet Bauunternehmen enorme Chancen: effizientere Abläufe, bessere Zusammenarbeit und mehr Flexibilität. Doch entscheidend für den Erfolg ist weniger die Technologie selbst als die Art, wie Unternehmen den Wandel begleiten. Mit einer klaren Strategie, der aktiven Einbindung aller Beteiligten und dem Aufbau von Champions gelingt der Schritt in eine moderne, digitale Arbeitswelt.

Lean Construction im Bau: Grundlagen und Vorteile erklärt
Branchen

Lean Construction im Bau: Grundlagen und Vorteile erklärt

Steigender Kostendruck, knappe Projektlaufzeiten und zunehmende Projektkomplexität stellen die Bauwirtschaft vor große Herausforderungen. Um diese zu bewältigen, setzen immer mehr Bauunternehmen auf Lean Construction – eine Methodik, die Bauprozesse ganzheitlich betrachtet und durch klare Strukturen, Transparenz und kontinuierliche Optimierung effizienter macht.

5 Min. Lesezeit

Was ist Lean Construction?

Lean Construction ist eine vorausschauende Methodik der Prozessmodellierung, die die Baustelle als ein Produktionssystem versteht. Dieses System wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst – unter anderem durch das ausführende Unternehmen, die eingesetzten Materialien sowie die zur Verfügung stehende Bauzeit.
Der Ansatz überträgt Prinzipien der Lean Production (schlanke Produktion) aus der Industrie auf die Bauwirtschaft. Ziel ist es, Verschwendung zu vermeiden, Ressourcen effizient einzusetzen und Bauprojekte so zu organisieren, dass sie wirtschaftlicher, planbarer und nachhaltiger ablaufen.

Zielsetzung: Effizienz und Wertschöpfung

Im Zentrum steht die Optimierung des Bauprozesses mit zwei Kernzielen:

  • Minimierung von Ressourcenverschwendung wie Material, Zeit und Arbeitskraft.
  • Steigerung des Kundennutzens, indem Bauprojekte termingerecht, qualitativ hochwertig und kosteneffizient umgesetzt werden.

Dadurch wird nicht nur der Bauablauf verbessert, sondern auch die gesamte Wertschöpfungskette im Bauunternehmen transparenter und stabiler.

Zentrale Prinzipien von Lean Construction

Die Methodik basiert auf einigen Schlüsselfaktoren:

  • Transparenz schaffen: Alle Beteiligten erhalten jederzeit den gleichen Informationsstand.
  • Fehlerkultur fördern: Fehler werden nicht verschwiegen, sondern aktiv genutzt, um Prozesse nachhaltig zu verbessern.
  • Kontinuierliche Prozessoptimierung: Obsolete oder ineffiziente Schritte werden konsequent hinterfragt und angepasst.
  • Ganzheitlicher Ansatz: Planung, Bauausführung und Nachbereitung werden integriert betrachtet.

Vorteile für Bauunternehmen

Unternehmen, die Lean Construction erfolgreich einsetzen, profitieren von zahlreichen Vorteilen:

  • Kürzere Projektlaufzeiten durch klare Abläufe.
  • Kostenreduktion dank effizientem Ressourceneinsatz.
  • Höhere Qualität durch präzise Planung und bessere Zusammenarbeit.
  • Nachhaltigkeit durch ressourcenschonende Bauprozesse.

Nicht zuletzt steigert Lean Construction die Zufriedenheit von Auftraggebern, da Projekte zuverlässiger abgeschlossen werden.

Fazit

Lean Construction ist mehr als ein Trend – es ist eine zukunftsweisende Methodik, die Bauunternehmen dabei unterstützt, in einem zunehmend komplexen Marktumfeld wettbewerbsfähig zu bleiben. Wer frühzeitig auf die Prinzipien setzt, gewinnt nicht nur an Effizienz, sondern auch an Attraktivität für Kundinnen und Kunden.

E-Rechnungspflicht für Vereine: Gesetzliche Grundlagen, Ausnahmen und Praxistipps
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E-Rechnungspflicht für Vereine: Gesetzliche Grundlagen, Ausnahmen und Praxistipps

Zum Jahreswechsel 2025 ist in Deutschland eine wichtige gesetzliche Neuerung in Kraft getreten: die E-Rechnungspflicht. Auch Vereine sind davon betroffen, sofern sie unternehmerisch tätig sind. In diesem Beitrag erfahren Sie, was die E-Rechnungspflicht konkret bedeutet, welche gesetzlichen Grundlagen greifen, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie die Umstellung erfolgreich meistern können.

5 Min. Lesezeit

Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die Pflicht, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu empfangen und – in bestimmten Fällen – auch zu erstellen. Diese Regelung betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, und damit auch Vereine, sofern sie als Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 UStG) handeln. Dabei sind jedoch nicht alle Vereinsbereiche betroffen.

Unterscheidung zwischen ideellem und wirtschaftlichem Bereich

  • Der ideelle Bereich (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse) ist von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
  • Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, etwa durch den Verkauf von Waren, Dienstleistungen oder den Betrieb eines Vereinsheims, fällt jedoch unter die neuen Anforderungen.

Was zählt als E-Rechnung?

Eine E-Rechnung muss strukturiert und maschinenlesbar sein sowie in einem bestimmten Format, wie beispielsweise XRechnung oder ZUGFeRD, vorliegen. Eine PDF-Rechnung, die per E-Mail versendet wird. gilt nicht als elektronische Rechnung im Sinne der Gesetzgebung.

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E-Rechnungen empfangen und erstellen

Seit Jahresbeginn 2025 müssen betroffene Vereine in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die Pflicht zur aktiven Erstellung von E-Rechnungen greift, wenn ein Verein Rechnungen an Unternehmen oder andere Vereine stellt, die unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handeln, oder an juristische Personen – es sei denn, es greifen Ausnahmeregelungen bzw. die unten genannten Übergangsfristen.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht für Vereine

Übergangsfristen bis 2028

Für Vereine mit einem Jahresumsatz unter 800.000 Euro (im Vorjahr) gelten Übergangsfristen bis spätestens 2028 (s. Tabelle). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Rechnungen an inländische Unternehmen nur noch elektronisch im vorgeschriebenen Format gestellt werden.

Seit 01.01.2025

Unternehmen oder Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb müssen – größenunabhängig – von anderen Unternehmen oder Vereinen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb E-Rechnungen entgegennehmen.

Bis 31.12.2026

Rechnungen dürfen noch auf Papier ausgestellt werden. Dies gilt auch für Rechnungen in einem anderen elektronischen Format (z. B. PDF oder Word), sofern der Rechnungsempfänger dem zustimmt.

Bis 31.12.2027

Unternehmen und Vereine mit einem Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro dürfen die Ausnahmeregelungen weiterhin nutzen.

Ab 01.01.2028

Alle Unternehmen sowie Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb müssen E-Rechnungen empfangen, erstellen und übermitteln können.

Umsetzung in der Vereinsarbeit: 5 Praxistipps

1. Vereinsstatus prüfen

Prüfen Sie, ob Ihr Verein unternehmerisch tätig ist. Relevante Bereiche sind z. B. Veranstaltungen, Gastronomiebetrieb, Sponsoring.

2. Software für E-Rechnungen auswählen

Zur reinen Anzeige von E-Rechnungen reicht beispielsweise der kostenlose Elster Viewer aus. Es ist jedoch empfehlenswert, eine Vereins- oder Buchhaltungssoftware zu nutzen, die den Import, die Verarbeitung und die Archivierung von E-Rechnungen unterstützt. Denn das ist eine zentrale Voraussetzung für effiziente Rechnungsprozesse.

3. Prozesse anpassen

Sorgen Sie dafür, dass Rechnungen im richtigen Format eingehen und korrekt archiviert werden. Das Originalformat muss dabei erhalten bleiben.

4. Schulung für Vorstände und Kassenwarte

Informieren Sie Ihre ehrenamtlichen Helfer über die neuen Anforderungen und bieten Sie Schulungen zum Umgang mit E-Rechnungs-Software und rechtssicherer Archivierung an.

5. Kommunikation mit Lieferanten und Kunden

Kündigen Sie die Umstellung rechtzeitig an. Falls Ihr Verein vorerst noch keine E-Rechnungen erstellt, sollten Sie dies mit den Geschäftspartnern abstimmen.

Fazit: E-Rechnungspflicht für Vereine jetzt umsetzen

Die E-Rechnungspflicht ab 2025 betrifft viele Vereine, die unternehmerisch tätig sind. Wichtig ist die frühzeitige Klärung, ob Ihr Verein betroffen ist, sowie die Auswahl geeigneter Software und die Anpassung interner Prozesse. Mit guter Vorbereitung und klarer Kommunikation gelingt der Umstieg auf die elektronische Rechnung sicher und gesetzeskonform.