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Lohnabrechnung

Rechtssicher abrechnen: Fristen, Neuregelungen und Praxiswissen für die Lohnbuchhaltung im Mittelstand.

Neuer Mindestlohn und angepasste Geringfügigkeitsgrenzen: Was ändert sich für Arbeitgeber?
HR & Payroll

Neuer Mindestlohn und angepasste Geringfügigkeitsgrenzen: Was ändert sich für Arbeitgeber?

Seit Oktober 2022 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 12 Euro brutto pro Stunde. Die Fachanwälte Dr. Volker Vogt und Merle Kulbach erläutern in diesem Gastbeitrag, welche Auswirkungen die Anhebung auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hat.

5 Min. Lesezeit

Die Bundesregierung hatte bereits in ihrem Koalitionsvertrag eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns angekündigt. Im Juni 2022 haben Bundestag und Bundesrat den Mindestlohn – abweichend vom üblichen Erhöhungsverfahren – einmalig per Gesetz angehoben. Seit Oktober 2022 müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, statt bisher 10,45 Euro, mindestens 12 Euro brutto pro Zeitstunde zahlen. Auf den gesetzlichen Mindestlohn kann nicht durch vertragliche Regelungen verzichtet werden.

Künftige Anpassungen des Mindestlohns sollen wieder durch die Mindestlohnkommission, die normalerweise für die Anpassungen des Mindestlohns zuständig ist, vorgenommen werden. Die erste Anpassung soll am 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 erfolgen.

Wie wirkt sich der höhere Mindestlohn auf Minijobs und Midijobs aus?

Minijobs

Die Anhebung des Mindestlohns hat Auswirkungen auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die sogenannten Minijobs. Bisher waren die geringfügigen Beschäftigungen bis zu einem monatlichen Entgelt von 450 Euro sozialversicherungsfrei. Diese Entgeltgrenze hebt der Gesetzgeber im Zuge der Mindestlohnerhöhung ebenfalls an, und zwar auf 520 Euro im Monat. Die höhere Verdienstgrenze soll Minijobbern eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum neuen 12-Euro-Mindestlohn ermöglichen.

Midijobs

Auch der Übergangsbereich (sogenannte Midijobs, früher: Gleitzone) ist von der Mindestlohnerhöhung betroffen. Also Personen, die ein monatliches Entgelt von 450,01 Euro bis 1.300 Euro erhalten. Mit der Einführung des 12-Euro-Mindestlohns steigt die Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich. Midijobber sind sozialversicherungspflichtig. Sie zahlen allerdings nur einen reduzierten Beitrag, der mit steigendem Entgelt an den normalen hälftigen Beitragssatz angepasst wird. Der Arbeitgeberbeitrag bemisst sich hingegen am tatsächlich erzielten Entgelt des Midijobbers.

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Welche weitere Gesetzesänderung gibt es in Bezug auf Minijobber?

Neben der Anhebung des Mindestlohns und der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze hat der Gesetzgeber eine weitere Änderung im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen auf den Weg gebracht: Bisher durfte der Verdienst von Minijobbern die Geringfügigkeitsgrenze maximal drei Monate lang aufgrund eines unvorhersehbaren Mehrbedarfs an Arbeitsleistung überschreiten – sofern dabei die zulässige Jahresentgeltgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wurde. Nun wurde die Regelung in § 8 Abs. 1b SGB IV erstmals gesetzlich fixiert:

  • Die maximale Dauer einer unvorhersehbaren Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 auf zwei Monate reduziert. Dies müssen Arbeitgeber in den Fällen, in denen ein unvorhersehbarer Mehrbedarf an der Arbeitsleistung des Minijobbers besteht, künftig unbedingt beachten.
  • Dauert die unvorhersehbare Überschreitung länger als zwei Monate und wird die neue Jahresentgeltgrenze von 6.240 Euro überschritten, so besteht Versicherungspflicht. Hier müssen dann die entsprechenden Meldungen an die Einzugsstelle (Krankenkasse) abgegeben werden.

Was gilt es noch bei Minijobs zu beachten?

  • Bei der Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist nicht nur das monatliche Entgelt zu berücksichtigen. Vielmehr zählen hierzu auch Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Diese Zahlungen sind nicht als unvorhersehbare Überschreitung der Entgeltgrenze in einem Monat zu bewerten, da der Arbeitnehmer mit ihnen bei Arbeitsaufnahme rechnen konnte. Falls sie Einmalzahlungen leisten, müssen Arbeitgeber also sicherstellen, dass durch diese Zahlungen die Jahresentgeltgrenze von künftig 6.240 Euro nicht überschritten wird. Andernfalls liegt von Beschäftigungsbeginn an keine Entgeltgeringfügigkeit vor.
  • Ebenfalls vor Beschäftigung eines Minijobbers ist abzuklären, ob weitere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden. Übt ein Minijobber mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, so werden die Entgelte zusammengezählt. Dies führt zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
  • Darüber hinaus sei auf die Dokumentationspflichten der werktäglichen Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten hingewiesen. Diesen Nachweis muss der Arbeitgeber für mindestens zwei Jahre beginnend ab dem Aufzeichnungszeitzeitpunkt (spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag) aufbewahren. Kommt er dieser Aufzeichnungspflicht nicht nach, droht ein Bußgeld.
  • Zuletzt müssen die Minijobber auf die Möglichkeit der Befreiung in der Rentenversicherung hingewiesen werden. Hier bietet es sich an, den Arbeitsverträgen den Vordruck der Minijobzentrale sowie das dazugehörige Merkblatt zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Anlage beizufügen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung bindend und kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt zurückgenommen werden.

Autoren dieses Beitrags

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Jetzt wird es Zeit für professionelle Zeiterfassung
HR & Payroll

Jetzt wird es Zeit für professionelle Zeiterfassung

Mit seinem viel diskutierten Urteil vom 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung zu verpflichten. Ein entsprechendes nationales Gesetz lässt in Deutschland noch immer auf sich warten. Und doch wird es für deutsche Arbeitgeber jetzt ernst: Das Bundesarbeitsgericht hat die Pflicht zur Zeiterfassung nun de facto noch vor dem Gesetzgeber eingeführt.

5 Min. Lesezeit

Das deutsche Arbeitszeitgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, die geleisteten Überstunden ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren – nicht aber die gesamte Arbeitszeit. Diese Regelung wurde im Mai 2019 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs revolutioniert. Demzufolge sind die Arbeitgeber in den Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, ein System zur vollständigen Arbeitszeiterfassung einzurichten.

Doch obwohl das Thema die deutsche HR-Szene zunächst kräftig aufmischte, ist es seither ruhig geworden um die Zeiterfassung. Das Bundesarbeitsgericht hat es nun wieder erneut aufs Tableau gebracht. Das erst wenige Tage veröffentlichte Urteil stellt nämlich fest: Die vom EuGH gemachte Vorgabe zur verpflichtenden Zeiterfassung gilt bei korrekter Auslegung des Arbeitszeitgesetzes schon heute. Und setzt damit die deutschen Arbeitgeber jetzt in Zugzwang.

Das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 im Überblick

In dem EuGH-Urteil entschieden die Richter, dass Arbeitgeber verpflichtet werden sollen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzuführen, das die detaillierte Zeiterfassung ermöglicht. Dies soll die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Arbeitszeit zu kontrollieren, etwa der Mindestruhezeiten oder der maximalen, durchschnittlichen Arbeitszeit pro Woche. Arbeitnehmern ermöglicht ein Zeiterfassungssystem zudem, ihre Rechte besser durchzusetzen, weil dadurch die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nachweisbar wird.

Die bisherige Rechtssituation: Zeiterfassung für einige Arbeitgeber verpflichtend

Schon vor dem EuGH-Urteil gab es im deutschen Recht mehrere Vorschriften zu einer verpflichtenden Zeiterfassung:

  • Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss der Arbeitgeber Überstunden und Mehrarbeit aufzeichnen und diese Dokumentation mindestens zwei Jahre lang aufbewahren. Entscheidend ist hier, dass nur der Teil der Arbeitszeit aufzuzeichnen ist, der über die werktägliche Arbeitszeit hinausgeht.
  • Auch das Mindestlohngesetz schreibt für viele Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer vor, wenn sie in von Schwarzarbeit betroffenen Wirtschaftsbereichen tätig sind (§ 17 Abs. 1 MiLoG).
  • § 19 Abs. 1 AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) verpflichtet den entsendenden Arbeitgeber, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit des entsendeten Arbeitnehmers zu erfassen.
  • Hat der Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet, muss er auf Verlangen für alle betroffenen Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden sowie Ausfall- und Fehlzeiten einreichen.

Alle Arbeitgeber, die unter keine der oben genannten Regeln fallen, mussten bisher die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter nicht zwingend dokumentieren. Darüber hinaus gab es bislang keine Verpflichtung, ein elektronisches System für die Zeitwirtschaft einzuführen.

Unklare Rechtslage bis zum BAG-Urteil

Die deutschen Arbeitgeber standen bis vor Kurzem noch vor dem Problem, dass der konkrete Handlungsbedarf bislang nicht geklärt werden konnte. Viele Experten waren der Auffassung, dass das EuGH-Urteil eine Vorgabe für die Gesetzgebung der EU-Mitgliedsstaaten sei, die Pflicht zur Zeiterfassung in nationales Recht umzusetzen. Folgte man dieser Argumentation, bestünde für die deutschen Arbeitgeber (noch) kein Handlungsbedarf über die bereits existierenden Verpflichtungen hinaus.

Andere Spezialisten kommen hingegen zu dem Ergebnis, dass das EuGH-Urteil direkt zur Anwendung kommen muss. In diese Kerbe schlägt auch ein Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 20. Februar 2020. In einem Vergütungsprozess stellten die Richter fest, dass die Ansicht des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der EU-Grundrechts-Charta direkte Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund wurde der Überstundenvortrag des klagenden Arbeitnehmers auf Basis seiner eigenen, handschriftlichen Dokumentation von den Richtern akzeptiert, weil der Arbeitgeber die Behauptungen mangels eines entsprechenden Zeiterfassungssystems nicht entkräften konnte.

Klärung durch das neueste BAG-Urteil

Klärung bringt jetzt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das sich eigentlich mit einer ganz anderen Frage auseinandersetzte. Die Richter hatten zu klären, ob dem Betriebsrat ein Initiativrecht bezüglich der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht. Dieses Recht steht ihm nach Auffassung der BAG-Richter nicht zu (BAG, Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22). Was jetzt jedoch die Diskussion um das Thema Zeiterfassung anheizt, ist die Begründung. Im Urteil heißt es auszugsweise:

„Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.“

Das BAG hat damit klar festgestellt: Entgegen der bisherigen Annahmen zahlreicher Rechtsexperten kann das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 durchaus europarechtskonform ausgelegt werden. In der Konsequenz müssen Arbeitgeber die Vorgaben zur Zeiterfassung bereits erfüllen und dürfen nicht abwarten, bis der deutsche Gesetzgeber die EuGH-Vorgabe in nationales Recht umgesetzt hat.

Im Vorteil sind jetzt Arbeitgeber, die schon frühzeitig vorgesorgt und ein adäquates Zeiterfassungssystem eingeführt bzw. bestehende Systeme nachjustiert haben. Akuter Handlungsbedarf besteht nun in Unternehmen, die bislang noch keine Zeiterfassungslösung im Einsatz haben.

Modelle wie die Vertrauensarbeitszeit werden zukünftig in der jetzigen Form nicht mehr möglich sein, besonders wenn sie mit einer pauschalen Überstundenabgeltung verbunden sind. Unternehmen, die solche oder ähnliche Arbeitszeitmodelle im Einsatz haben, werden künftig nicht mehr um ein Mindestmaß an Kontrolle herumkommen.

Professionelle Zeiterfassung – warum sich die Investition lohnt

Die Investition in eine softwaregestützte Arbeitszeiterfassung lohnt sich unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung für nahezu jeden Unternehmer. Der Einsatz professioneller Zeitwirtschaftslösungen von Anbietern wie askDANTE oder ZMI bringt nämlich eine ganze Reihe von Vorteilen:

  • Homeoffice: Arbeiten die Mitarbeiter im Homeoffice, kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten nur über ein Zeiterfassungssystem effektiv kontrollieren.
  • Transparenz: Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können jederzeit nachvollziehen, wann wie viele Stunden gearbeitet wurde und wie viele Überstunden angefallen sind.
  • Geringere Fehleranfälligkeit: Gegenüber der manuellen Berechnung von Löhnen ist die automatisierte Arbeitszeiterfassung klar im Vorteil – viele Prozesse, etwa die Lohnabrechnung, lassen sich anhand der lückenlosen Daten automatisieren.
  • Aktuelle Berichte: Der Arbeitgeber kann jederzeit auf aktuelle Berichte und Statistiken zugreifen.
  • Flexibilität: Das EuGH-Urteil führt nicht etwa zum Zwangs-Comeback der klassischen Stechuhr, sondern bietet jede Menge Freiraum für die Zeiterfassung, etwa per Terminal, Webbrowser, Computer oder Smartphone.

Zeiterfassung manuell oder elektronisch? Professionelle Zeitwirtschaft empfehlenswert

Der EuGH machte keine Angaben dazu, wie das Zeiterfassungssystem konkret aussehen soll und auch Vorgaben des deutschen Gesetzgebers fehlen hierzu noch. Mit dem neuen BAG-Urteil haben sich diesbezüglich keine Veränderungen ergeben. Nach wie vor gibt es keine vorgeschriebene Form, und der Betriebsrat hat für die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystem kein Initiativrecht, kann sie also nicht erzwingen.

Das System muss dem EuGH zufolge lediglich „objektiv, verlässlich und zugänglich“ sein. Diesen Anforderungen könnte nach heutigem Stand sogar eine gut strukturierte, handschriftliche Dokumentation der Arbeitszeiten oder eine klassische Stechuhr gerecht werden. Und doch gibt es gute Gründe, sich für eine professionelle digitale Zeiterfassung zu entscheiden:

  • Datenschutz: Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellen hohe Anforderungen an die Verarbeitung von Arbeitszeitdaten und damit verbundenen personenbezogenen Daten. Professionelle Software stellt sicher, dass nur zulässige Daten verarbeitet werden, diese nach deren maximal zulässiger Speicherdauer gelöscht werden und der Zugriff durch unberechtigte Dritte verhindert wird.
  • Datensicherung: Ein Verlust von Daten würde nicht nur einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Dokumentation der Arbeitszeiten bedeuten, sondern zugleich auch den Verlust der Nachweismöglichkeiten im Fall eines Gerichtsprozesses. Eine fortlaufende Datensicherung in Form von Back-ups ist für professionelle Software selbstverständlich.
  • Homeoffice: Rund jeder vierte Arbeitnehmer arbeitet 2021 bereits im Homeoffice. Um bei Remote-Arbeitsmodellen die Kontrolle über gearbeitete Arbeitsstunden behalten zu können, lohnt sich die Investition in ein Zeiterfassungssystem, das die Dokumentation über mobile Schnittstellen ermöglicht. Zudem sollten Arbeitgeber schon heute einen Blick in die Zukunft werfen: Mit einem neuen Referentenentwurf des „Mobile-Arbeit-Gesetzes“ will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Arbeitgeber dazu verpflichten, die gesamte tägliche Arbeitszeit von mobil arbeitenden Mitarbeitern zu dokumentieren.
  • Auswertbarkeit: Um den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs genügen zu können, müssen die Daten auswertbar sein. Anhand handschriftlicher Aufzeichnungen dürfte dies nur schwer möglich sein.

Fazit

Jetzt ist der Punkt gekommen, an dem Arbeitgeber schnell handeln müssen, um ihre rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Einführung einer professionellen Zeiterfassung ist nun Pflicht. Im Idealfall wird sie softwaregestützt umgesetzt, aber auch jedes andere zuverlässige System ist ausreichend. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert schwerwiegende Folgen: Es könnte zu bösen Überraschungen kommen, wenn eine Vergütungsklage genauere Aufzeichnungen erfordert oder seitens des Gesetzgebers Strafen für Versäumnisse der Arbeitgeber eingeführt werden.

Kurzarbeitergeld abrechnen – Antworten auf häufige Fragen zum Kug
HR & Payroll

Kurzarbeitergeld abrechnen – Antworten auf häufige Fragen zum Kug

Energiekrise und Materialmangel werfen ihre Schatten voraus: In den kommenden Monaten werden wahrscheinlich wieder mehr Unternehmen Kurzarbeit anmelden müssen. Mancher Arbeitgeber wird dann erstmals Kurzarbeitergeld abrechnen. Dieser Beitrag beantwortet grundlegende Fragen zum Thema und gibt Praxistipps für Lohnbuchhalter.

5 Min. Lesezeit

Bis zum Ausbruch der Covid-19-Pandemie hätten es sich die meisten der betroffenen Arbeitgeber wohl nicht träumen lassen, Kurzarbeitergeld abrechnen zu müssen. Doch das Coronavirus hat vieles schlagartig verändert. Mittlerweile sind die pandemiebedingten Beschränkungen zwar weitgehend aufgehoben worden – stattdessen verdüstert sich die wirtschaftliche Lage nun infolge steigender Energiepreise und gestörter Lieferketten. Damit dürfte die Anzahl der Unternehmen steigen, die bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld (Kug) beantragen müssen. Hier Antworten auf wichtige Fragen zum Kug.

Für welche Beschäftigten kann ich als Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?

Nach § 98 SGB III können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllt sind und wenn eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten.

Welche Beschäftigten erhalten kein Kug?

Keinen Anspruch auf Kug haben:

  • Studierende, die an einer Hochschule immatrikuliert sind und in der Hauptsache ihr Studium betreiben
  • geringfügig Beschäftigte
  • gekündigte Arbeitnehmer ab Ausspruch der Kündigung

Bekommen Auszubildende Kurzarbeitergeld?

Der Ausbildungsbetrieb muss grundsätzlich versuchen, die Ausbildung weiterzuführen. Ist dies nicht umsetzbar, etwa bei Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus, können Arbeitgeber aber auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld abrechnen – jedoch erst nach einem Arbeitsausfall von mindestens sechs Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen Azubis ihre volle Ausbildungsvergütung.

Müssen während der Kurzarbeit Arbeitszeitnachweise geführt werden?

Ja. Arbeitgeber müssen Nachweise über die Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten führen, wenn sie für Beschäftigte Kurzarbeitergeld abrechnen. Die Kug-Abrechnung muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des beantragten Kalendermonats bei der zuständigen Arbeitsagentur eingereicht werden. Nach Beendigung der Kurzarbeit prüft die Agentur anhand der Arbeitszeitnachweise und der Lohnabrechnungen den Anspruch.

Wie gehe ich als Arbeitgeber bei der Berechnung vor?

Für die Ermittlung der Höhe des Kug ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber aus der offiziellen Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) die rechnerischen Leistungssätze für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) abliest. Dabei ist die eingetragene Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen sowie eine Zuordnung zu den Leistungssätzen 1 oder 2 vorzunehmen.

Leistungssatz 1 ist bei Arbeitnehmern anzuwenden, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist oder für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist. Für alle übrigen Beschäftigten ist Leistungssatz 2 anzuwenden.

Der Unterschiedsbetrag zwischen den aus dieser Tabelle abgelesenen Leistungssätzen ergibt das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat (s. auch Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) für Beschäftigte, die keine Sozialversicherungsbeiträge zu tragen haben)

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Muss ich als Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge für meine Beschäftigten abführen?

Ja. Unternehmen müssen auch bei Kurzarbeit den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung im Zuge der Lohnabrechnung abführen.

Wie wirkt sich eine Nebenbeschäftigung auf die Kug-Höhe aus?

Hier ist zu unterscheiden: Hat der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, wird das daraus erzielte Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Anders sieht es aus, wenn der Beschäftigte während des Bezugs von Kug eine Nebentätigkeit aufnimmt. Dann liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor, die auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Ein Minijob (450 Euro/Monat; ab 1. Oktober 2022: 520 Euro/Monat) wird seit dem 1. Juli 2022 vollständig angerechnet, wenn der Minijob während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde. In diesem Fall erhöht sich das tatsächlich erzielte Entgelt (= Ist-Entgelt) um den Minijob-Verdienst.

Kug-Praxistipps für Lohnabrechner

Was ist bei Kurzarbeitergeld in Verbindung mit Krankheit zu beachten?

Auch bei Kurzarbeit gilt die 42-Tage-Frist der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem Beginn der Kurzarbeit eingetreten ist:

  • Ist der Beschäftigte vor der Einführung der Kurzarbeit arbeitsunfähig geworden und erhält er noch Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, hat er keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Stattdessen bekommt der Arbeitnehmer Krankengeld.
    Beispiel: Ein Mitarbeiter ist seit dem 25. März arbeitsunfähig und noch bis zum 2. April krankgeschrieben. Seit dem 1. April wird in seinem Betrieb kurzgearbeitet. Damit unterliegen die Fehltage vom 25. März bis einschließlich 31. März der normalen Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Der 1. und der 2. April hingegen liegen im Kug-Zeitraum und sind in der Lohnabrechnung mit dem Fehlzeitkennzeichen KU zu schlüsseln. Für diese beiden Tage bekommt der Beschäftigte – neben der Entgeltfortzahlung – Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds, das er erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber muss dieses Krankengeld ausrechnen und auszahlen, es wird ihm dann auf Antrag von der zuständigen Krankenkasse erstattet.
  • Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst nach der Einführung der Kurzarbeit ein, erhält der Beschäftigte für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall bis zu sechs Wochen Kurzarbeitergeld. Für die nicht vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit besteht der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung (42-Tage-Frist) bekommt der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld mehr. Für die weitere Zeit der Arbeitsunfähigkeit hat er ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.

Wie werden Feiertage bei Kurzarbeit abgerechnet?

Fällt ein Feiertag in die Kurzarbeitsperiode, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen (§ 2 Abs. 2 EFZG); Anspruch auf Kug durch die Bundesagentur für Arbeit besteht nicht. Wenn also ein Mitarbeiter an einem Feiertag grundsätzlich nicht arbeiten muss, aber dafür bezahlt wird, gibt es zwei Möglichkeiten der Entlohnung:

  • Fall 1: Der Feiertag wird wie jeder andere Arbeitstag bezahlt. Das Entgelt für den Feiertag läuft in das Ist-Brutto und es wird kein Kug-Feiertagsentgelt gezahlt. Deshalb brauchen hier auch keine Stunden angegeben zu werden.
  • Fall 2: Der Feiertag wird nicht wie jeder andere Arbeitstag, sondern über das Kug-Feiertagsentgelt bezahlt. Hier ist die Anzahl der Kug-Feiertagsentgelt-Stunden anzugeben.

Wie berechnet man den Kug-Stundenlohn?

Der Kug-Stundenlohn ist, neben der direkten Eingabe von Soll- und Ist-Brutto, der einfachste Weg, das Ausfallentgelt und somit das Kurzarbeitergeld zu ermitteln. Um den Kug-Stundenlohn zu berechnen, addiert man zum Monatsgehalt gegebenenfalls weitere Bestandteile, wie zum Beispiel vermögenswirksame Leistungen (VWL). Die Gesamtsumme wird dann durch die durchschnittliche monatliche Stundenanzahl geteilt. Die durchschnittliche monatliche Stundenzahl wiederum berechnet man nach der Formel: regelmäßige wöchentliche Arbeitsstunden mal 13, geteilt durch 3.

Wie rechnet man einen Kug-Arbeitgeberzuschuss (Aufstockung) ab?

Ein Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld lässt sich in der Entgeltabrechnungssoftware über die Lohnart 0760 abrechnen. Diese Lohnart ist steuerpflichtig, aber bis zu einem gewissen Grad sozialversicherungsfrei (Ausfallentgelt mal 0,8, minus Kurzarbeitergeld).

Um den Kug-Zuschuss zu berechnen, teilt man das Kurzarbeitergeld durch 60 bzw. 67 (je nach Leistungssatz) und multipliziert diesen Betrag mit dem gewünschten Aufstockungssatz – also zum Beispiel 33, wenn bei Leistungssatz 1 auf 100 Prozent aufgestockt werden soll.

Hinweis: Da die Leistungssätze nur Näherungswerte abbilden und der Zuschuss steuerpflichtig ist, kann eine exakte Aufstockung meist nur über eine zusätzliche, steuer- und sozialversicherungspflichtige Lohnart mittels Iterationsrechnung erfolgen.

Müssen die festen Be- und Abzüge bei Gehaltsempfängern während der Kurzarbeit jeden Monat angepasst werden?

Nein, die Beträge in den festen Be- und Abzügen bleiben beim Kurzarbeitergeld abrechnen unangetastet. Die Kürzung erfolgt in der Lohnsoftware stattdessen über eine Abzugslohnart (zum Beispiel 2400).

Können Arbeitnehmer mit Kind(ern) auch ohne eingetragenen Kinderfreibetrag bei der Kug-Berechnung den Leistungssatz 1 (67 Prozent) in Anspruch nehmen?

Ja. Hierzu muss der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit eine Bescheinigung beantragen und dem Arbeitgeber vorlegen (Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG). Anschließend kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld abrechnen und dabei den Leistungssatz 1 für den Beschäftigten zugrunde legen.

Wie ist ein Firmen-PKW im Hinblick auf Kurzarbeitergeld zu bewerten?

Ein PKW wird zum Soll- und Ist-Entgelt hinzugerechnet. Eine Kürzung findet nicht statt, da der PKW auch ohne Kug voll versteuert und verbeitragt werden muss, wenn er im beantragten Kalendermonat mindestens einen Tag zur Verfügung stand. Bei einem kurzarbeitsbedingten, kompletten Arbeitsausfall im Monat ist zu prüfen, ob der PKW vom Mitarbeiter weiterhin genutzt wird. In Zweifelsfällen sollten sich Unternehmen eine Rechtsauskunft bei der Arbeitsagentur bzw. beim Steuerberater einholen.

9-Euro-Ticket in der Lohnabrechnung - Worauf Arbeitgeber achten müssen
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9-Euro-Ticket in der Lohnabrechnung - Worauf Arbeitgeber achten müssen

Des einen Freud, des anderen Leid: Das 9-Euro-Ticket bringt vielen Pendlern spürbare Entlastung im Geldbeutel. Für den Arbeitgeber bedeutet das verbilligte Jobticket allerdings auch offene Fragen. Hat er nämlich seinen Mitarbeitern schon vorher Monats- oder Jahrestickets bezahlt, ist fraglich, wie mit der Differenz zu den bisherigen Kosten lohnsteuerlich umzugehen ist. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) inzwischen Stellung genommen.

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Was ist das 9-Euro-Ticket?

Das 9-Euro-Ticket wurde am 20. Mai 2022 von der Bundesregierung als Teil eines umfangreichen Entlastungspakets beschlossen. Ziel ist, die Bürger angesichts der steigenden Energiepreise zu entlasten.

Das 9-Euro-Ticket ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten und gilt für die Monate Juni, Juli und August. Während dieser drei Monate können die Bürger alle öffentlichen Nahverkehrsmittel zum einheitlichen Preis von nur neun Euro monatlich nutzen – so oft sie wollen.

Die Nachfrage ist groß: Mitte Juni waren bereits mehr als 16 Millionen Neun-Euro-Tickets verkauft, berichtet der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV).

Auch viele Arbeitnehmer profitieren von dem vergünstigten Jobticket, das sie dank ÖPNV-Anbindung besonders günstig an den Arbeitsplatz bringt.

BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022: Vereinfachungsregel und Jahresbetrachtung

Das BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022 sorgt seitens der Arbeitgeber für Erleichterungen und reduziert den zusätzlichen administrativen Aufwand für die vorübergehende Änderung auf ein Minimum. Die Finanzverwaltung hält darin zwei grundsätzliche Regeln für den Umgang mit dem 9-Euro-Ticket bei der Lohnabrechnung fest:

  • Vereinfachungsregel: Zahlt der Arbeitgeber einen gleichbleibenden monatlichen Zuschuss zum Bahnticket seiner Mitarbeiter, muss er dessen Höhe nicht jeden Monat neu überprüfen. Beträgt der Zuschuss also etwa im Juni 2022 25 Euro, obwohl der Arbeitnehmer nur neun Euro gezahlt hat, muss dieser Umstand in der Juni-Abrechnung nicht auftauchen.
  • Jahresbetrachtung: Zum Ende des Jahres 2022 sollen Arbeitgeber, die Zuschüsse zu Jobtickets für den ÖPNV gezahlt haben, eine Überprüfung vornehmen. Übersteigen die Zuschüsse des Arbeitgebers die tatsächlichen Ausgaben des Mitarbeiters, so muss er die Differenz entweder vom Arbeitnehmer zurückfordern oder als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln (und somit versteuern und Sozialabgaben abführen).

Besondere Fälle und Fragen rund um das 9-Euro-Ticket

Auf so mancher Lohnabrechnung ändert sich durch das 9-Euro-Ticket überhaupt nichts. Das ist oft der Fall, wenn nur ein geringer Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird. Es gibt aber auch einige Sonderfälle, die bei Arbeitgebern Fragen aufwerfen:

  • Der Arbeitgeber kauft die Tickets für den ÖPNV.

Kauft der Arbeitgeber selbst die Jobtickets, etwa im Rahmen einer Kooperation mit dem örtlichen Verkehrsbetrieb, so sind diese bei Erfüllung aller Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei. Das ist der Fall, wenn das Ticket nur für den ÖPNV (nicht für den Fernverkehr) gilt – beim 9-Euro-Ticket ist dies schon durch dessen Geltungsbereich erfüllt. Zudem muss die Fahrkarte zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden, eine Entgeltumwandlung ist nicht zulässig. Da der Arbeitgeber ohnehin die tatsächlichen Kosten trägt, ändert sich für ihn nichts. Er muss lediglich den geringeren Betrag der übernommenen Kosten korrekt auf der Lohnabrechnung angeben.

  • Der Arbeitgeber erstattet den Mitarbeitern ihre vollen Ausgaben für den ÖPNV.

Auch wenn Mitarbeiter ihre Jobtickets selbst kaufen und der Arbeitgeber die Kosten erstattet, sind diese steuer- und sozialabgabenfrei. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Kauf des Tickets durch den Arbeitgeber. Das Unternehmen muss jedoch am Jahresende prüfen, ob der Arbeitgeberzuschuss möglicherweise höher war als die tatsächlichen Ausgaben des Mitarbeiters. Die Differenz wäre dann zu versteuern.

Beispiel: Der Mitarbeiter hat monatliche Kosten in Höhe von 50 Euro für den ÖPNV, die der Arbeitgeber mit einer Auszahlung von 50 Euro im Monat übernimmt. Durch das 9-Euro-Ticket liegen die tatsächlichen Kosten im Jahr 2022 bei nur 477 Euro (9 Monate x 50 Euro + 3 Monate x 9 Euro). Der Arbeitgeber zahlt jedoch 12 x 50 Euro = 600 Euro. Die Differenz von 123 Euro ist zu versteuern.

  • Der Arbeitgeber erstattet nur einen Teil der Kosten für das Jobticket.

Bekommt der Mitarbeiter nur einen Arbeitgeberzuschuss von beispielsweise 50 oder 75 Prozent zu den Kosten, muss der Arbeitgeber am Jahresende kontrollieren, ob eine Überzahlung vorliegt. In der Regel ist dies aber nicht der Fall.

Beispiel: Ein Mitarbeiter zahlt monatlich 50 Euro für sein Ticket und erhält dazu 25 Euro Arbeitgeberzuschuss. Er kommt normalerweise im Jahr auf Kosten von 600 Euro und einen Zuschuss von 300 Euro. Durch das 9-Euro-Ticket liegen die Gesamtkosten in diesem Jahr bei 477 Euro. Der Zuschuss übersteigt trotz 9 Euro-Tickets nicht die tatsächlichen Ausgaben.

  • Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zu Jahrestickets.

Kauft der Arbeitgeber zu Beginn des Jahres ein Jahresticket für einen Mitarbeiter oder erstattet er ihm die Ausgaben dafür, muss er diese Kosten im betreffenden Monat in der Lohnabrechnung berücksichtigen. Erhält der Arbeitgeber bzw. der Mitarbeiter eine Gutschrift für die Kostendifferenz in den Monaten Juni bis August, muss die frühere Lohnabrechnung im Hinblick auf die Jahreskosten korrigiert werden.

Folgen einer falschen Abrechnung

Berücksichtigt der Arbeitgeber das BMF-Schreiben nicht und zahlt weiterhin den vollen Zuschuss steuer- und beitragsfrei aus, obwohl er so die tatsächlichen Kosten übersteigt, geht er ein finanzielles Risiko ein. Fällt dieser Umstand bei einer Betriebsprüfung auf, zahlt er nicht nur den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für die Differenz nach, sondern steht auch für den Arbeitnehmeranteil und dessen Lohnsteuer gerade.

Welche Aufzeichnungspflichten bestehen im Lohnkonto für den Arbeitgeber?

Um die korrekte Lohnabrechnung nachvollziehen zu können, sind Arbeitgeber verpflichtet, im Lohnkonto der Mitarbeiter Details zu den gezahlten Arbeitgeberzuschüssen zu erfassen. Zudem müssen sie bei Erstattungen oder Zuschüssen nachweisen können, wie hoch die tatsächlichen Kosten der Arbeitnehmer waren.

Darüber hinaus ist die korrekte Höhe der gezahlten Zuschüsse in der Lohnabrechnung auszuweisen, da diese sich auf die Steuererklärung der Arbeitnehmer auswirken. Um diese Zuschüsse sinkt die Entfernungspauschale, die die Mitarbeiter für den Weg zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte steuerlich geltend machen können.

Energiepreispauschale: Wichtige Informationen für Arbeitgeber
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Energiepreispauschale: Wichtige Informationen für Arbeitgeber

Die Energiepreispauschale kommt: Ab September 2022 erhalten Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, um die finanziellen Auswirkungen der zurzeit stark steigenden Energiepreise auszugleichen. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung. Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rainer Inzelmann erläutert in diesem Gastbeitrag, worauf Arbeitgeber achten sollten.

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Nachdem der Bundesrat im Mai dieses Jahres einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, ist der Weg nun frei für die Energiepreispauschale (kurz: Energiepauschale), über die im Rahmen des zweiten sogenannten Entlastungspakets entschieden wurde. Im September sollen Arbeitgeber das Geld in einem Betrag mit der Lohnabrechnung auszahlen. Eine Auszahlung in Raten oder Teilbeträgen ist dabei nicht zulässig.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Grundsätzlich steht die Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro allen Arbeitnehmern der Steuerklassen I bis V zu, die zum Stichtag am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies schließt auch ein:

  • Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Werkstudenten sowie Studenten mit Nebenjob
  • Eltern in Elternzeit oder Mutterschutz

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich also alle Personen, die im Veranlagungszeitraum 2022 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Hierzu zählen auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und andere gewerbliche Einkünfte.

Übrigens: Personen, die zum 1. September 2022 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, weil sie beispielsweise durch einen Arbeitgeberwechsel vorher ausgeschieden sind und eine neue Tätigkeit erst danach aufnehmen, können die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragen. Dies gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die im gesamten Jahr 2022 Krankengeld beziehen, das aus einem aktiven Dienstverhältnis heraus entsteht.

Für Selbstständige und Gewerbetreibende wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 um die Höhe der Energiepreispauschale, also um 300 Euro, reduziert.

Was ist hinsichtlich der Auszahlung und Besteuerung der Energiepauschale zu beachten?

Ausgezahlt wird das Geld jeweils nur für das erste Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers; weitere eventuell bestehende Dienstverhältnisse bleiben davon unberührt. Arbeitgeber müssen beachten, dass Minijobber und kurzfristig Beschäftigte eine schriftliche Erklärung abgeben und den Status des ersten Dienstverhältnisses mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen.

Wichtig: Die Energiepreispauschale ist zwar beitragsfrei in der Sozialversicherung, wird jedoch als sogenannter sonstiger Bezug individuell mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag können gegebenenfalls zusätzlich anfallen.

Für die Arbeitgeber bedeutet diese Änderung in der Lohnabrechnung – neben der bereits beschlossenen rückwirkenden Erhöhung der Grundfreibeträge und dem höheren Werbekostenpauschbetrag – einigen bürokratischen Mehraufwand. Bislang sehen die Lohnabrechnungsprogramme vieler Unternehmen diese Anpassung nicht vor. Allerdings arbeiten einige Softwarehersteller (wie zum Beispiel Suiteify – Anm. der Redaktion) bereits an einem Update, damit die Änderungen den Unternehmen möglichst wenig Aufwand bescheren.

Wie gehen Arbeitgeber nun konkret vor?

In der Regel soll die Energiepreispauschale ab September 2022 ausgezahlt werden, mit dem Vermerk des Großbuchstabens „E“ für „Einmalbezug“ auf der Lohnsteuerbescheinigung. Die Verrechnung erfolgt dann mit der Lohnsteueranmeldung für den August, die bis zum 10. September 2022 fällig ist.

Arbeitgeber, die die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich abführen, haben die Wahl, die Pauschale im Oktober zu zahlen und die Verrechnung dann mit der Lohnsteueranmeldung bis zum 10. Oktober 2022 vorzunehmen.

Wer ausschließlich Minijobber beschäftigt und damit grundsätzlich keine Lohnsteuer abführt, ist nicht verpflichtet, die Zahlung zu leisten. Die Beschäftigten können die Energiepreispauschale in diesem Fall nur über ihre Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.

Wie erfolgt die Finanzierung der Pauschale für den Arbeitgeber?

Wie bereits dargestellt wird die an die Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführt, verrechnet. Damit er auch selbst von der Pauschale profitiert, kann der Arbeitgeber seinen eigenen Betrag von der geschuldeten Lohnsteuer abziehen. Zahlt ein Unternehmen eine höhere Energiepreispauschale, als es Lohnsteuer zahlt, bekommt es den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet.

Weitere Informationen hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in FAQs zur Energiepreispauschale zusammengefasst.

Erhöhung Grundfreibetrag 2022: Lohnsteuer korrekt anpassen
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Erhöhung Grundfreibetrag 2022: Lohnsteuer korrekt anpassen

Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Arbeitgeber sind verpflichtet, den bisher vorgenommenen Lohnsteuerabzug zu korrigieren – sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.

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Möglichkeiten zur Korrektur

Die Art und Weise der Korrektur sind gesetzlich nicht festgelegt. Sie kann sowohl durch eine Neuberechnung als auch durch eine Differenzberechnung der zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume erfolgen. Arbeitgeber haben hier also Handlungsspielraum, sollten jedoch in jedem Fall eine saubere Dokumentation sicherstellen.

Auswirkungen bei Kurzarbeitergeld

Besonders zu beachten ist, dass sich beim Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) oder Saison-KuG in den betroffenen Lohnzahlungszeiträumen Änderungen ergeben können. In solchen Fällen sind Korrekturanträge erforderlich, damit die steuerliche Anpassung korrekt berücksichtigt wird.

eAU: Neue Rückmeldegründe ab 2025 – das müssen Arbeitgeber wissen
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eAU: Neue Rückmeldegründe ab 2025 – das müssen Arbeitgeber wissen

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in Kraft. Statt bisher vier Rückmeldegründen werden künftig neun mögliche Rückmeldungen der Krankenkassen an Arbeitgeber verwendet. Diese Erweiterung soll mehr Klarheit schaffen und die Kommunikation zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern verbessern. Hier erfahren Sie, welche neuen Rückmeldegründe eingeführt wurden und was diese Änderungen für Bauunternehmen bedeuten.

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Hintergrund: Was ist die eAU?

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat den klassischen „gelben Zettel“ ersetzt. Arbeitgeber rufen die AU-Daten ihrer gesetzlich versicherten Mitarbeitenden direkt bei den Krankenkassen ab. Mit den neuen Regelungen zum 1. Januar 2025 wird dieses Verfahren erweitert und präzisiert, um mögliche Missverständnisse und Verzögerungen zu vermeiden.

Neue Rückmeldegründe ab Januar 2025

Die folgenden Punkte ergänzen die bisherigen vier Rückmeldegründe und sorgen für mehr Transparenz:

  • Übermittlung der Zeiten in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Arbeitgeber erhalten den Hinweis auf Vorsorge- oder Rehazeiten, jedoch keine Details zur Aufenthaltsdauer.
  • Teilstationäre Krankenhausaufenthalte: Nur der Meldegrund wird übermittelt, weitere Details bleiben vertraulich.
  • Korrektur von fehlerhaften Angaben: Bei falschen Angaben wird „In Prüfung“ gemeldet. Nach maximal 28 Tagen übermittelt die Krankenkasse die korrigierten Daten automatisch.
  • Privatärztliche oder ausländische AU-Nachweise: Diese können nicht per eAU übermittelt werden.
  • Krankenkassenwechsel während einer AU: Arbeitgeber erhalten die Rückmeldung „Weiterleitungsverfahren“, wenn die neue Krankenkasse die Daten nicht vorliegen hat.

Übersicht aller neun Rückmeldegründe

Ab dem 01.01.2025 können Krankenkassen diese neun Rückmeldungen an Arbeitgeber übermitteln:

1 = Krankenkasse nicht zuständig

2 = Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

3 = vollstationäre Krankenhausbehandlung

4 = Nachweis liegt nicht vor

5 = Reha/Vorsorge

6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung

7 = In Prüfung

8 = Anderer AU-Nachweis

9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (Weiterleitung bei Kassenwechsel)

Bedeutung für Bauunternehmen und Arbeitgeber

Für Arbeitgeber, besonders im Bauwesen, bedeuten diese Änderungen eine höhere Transparenz und mehr Verlässlichkeit bei der Bearbeitung von Krankmeldungen. Sie erleichtern die Planung von Personalressourcen, minimieren Missverständnisse und helfen, rechtliche Vorgaben einzuhalten. Wichtig ist, interne Prozesse und verwendete Software auf die neuen Rückmeldegründe vorzubereiten.

Fazit

Mit der Erweiterung auf neun Rückmeldegründe wird die eAU ab 2025 präziser und transparenter. Arbeitgeber können Krankmeldungen besser nachvollziehen und erhalten klare Informationen, ohne unnötige Details zur Behandlung zu erfahren. Bauunternehmen sollten prüfen, ob ihre Systeme und Abläufe rechtzeitig an die neuen Vorgaben angepasst werden, um reibungslose Prozesse sicherzustellen.

Die Zukunft der Payroll: Automatisierung und KI in der Lohnbuchhaltung
HR & Payroll

Die Zukunft der Payroll: Automatisierung und KI in der Lohnbuchhaltung

In diesem Artikel schauen wir uns die automatisierte Lohnbuchhaltung an.

5 Min. Lesezeit

80% der Firmen wollen ihre Lohnbuchhaltung automatisieren. Sie nutzen künstliche Intelligenz (KI) für genaue und kostengünstige Lohnabrechnung. Automatisierungen in der Entgeltabrechnung machen die Prozesse effizienter, schneller und präziser. Automatisierung und KI verändern die Lohnbuchhaltung in Unternehmen.

In diesem Artikel schauen wir uns die automatisierte Lohnbuchhaltung an. Die Entgeltabrechnung wird durch den Einsatz von KI und Automatisierungen erheblich verbessert. Wir sehen, wie Unternehmen von diesen Technologien profitieren. Wir erklären, wie KI die Zukunft der Payroll beeinflusst.

Wir zeigen dir, wie du dein Unternehmen digital transformierst. So kannst du von moderner Lohnbuchhaltung profitieren.

Zusammenfassung:

  • Automatisierung und KI steigern die Effizienz der Lohnbuchhaltung und reduzieren manuelle Fehler
  • Unternehmen können durch den Einsatz moderner Technologien Kosten einsparen und die Compliance verbessern
  • Die Zukunft der Payroll erfordert eine schrittweise Anpassung der Prozesse und Schulung der Mitarbeiter
  • Datenschutz und Sicherheit spielen bei der Implementierung eine entscheidende Rolle
  • Die Automatisierung bietet Chancen für Unternehmen, sich auf strategische Aufgaben zu konzentrieren und den Mehrwert der Lohnbuchhaltung zu steigern

Herausforderungen der traditionellen Lohnbuchhaltung

Die traditionelle Lohnbuchhaltung bringt viele Herausforderungen mit sich. Diese Herausforderungen erschweren den Arbeitsalltag von HR- und Finanzfachleuten. Drei Bereiche sind besonders schwer: zeitaufwändige manuelle Prozesse, Fehler bei der Datenerfassung und die Komplexität der gesetzlichen Anforderungen.

Zeitaufwändige manuelle Prozesse

Ein großes Problem ist die Zeit, die manuelle Tätigkeiten brauchen. Mitarbeiter müssen viel Zeit für die Erfassung von Daten, die Berechnung von Gehältern und die Erstellung von Gehaltsabrechnungen sowie das Erstellen von Gehaltslisten aufwenden. Ohne Automatisierung verbringen sie oft Stunden mit diesen Aufgaben. Das führt zu Ineffizienz und hohen Kosten.

Fehleranfälligkeit bei der Datenerfassung

Manuelle Dateneingabe ist fehleranfällig. Kleine Fehler bei der Erfassung von Daten können große Probleme verursachen. Falsche Lohnabrechnungen und ungenaue Löhne machen Mitarbeiter unzufrieden und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Gehaltsabrechnungssystem kann helfen, diese Fehler zu vermeiden.

Komplexität der gesetzlichen Anforderungen

Die Lohnbuchhaltung muss viele Gesetze und Vorschriften beachten. Dazu gehören:

  • Korrekte Berechnung von Steuern und Sozialabgaben
  • Einhaltung von Mindestlohnbestimmungen
  • Berücksichtigung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen
  • Fristgerechte Meldungen an Behörden und Krankenkassen

Die vielen Anforderungen stellen eine große Herausforderung dar. Fehler können zu Strafen führen. Durch Automatisierung und intelligente Systeme lässt sich die Einhaltung der Gesetze erleichtern.

Herausforderung Folgen Lösung
Zeitaufwändige manuelle Prozesse Ineffizienz, hohe Personalkosten Payroll automatisieren
Fehleranfälligkeit bei der Datenerfassung Falsche Lohnabrechnungen, unzufriedene Mitarbeiter Gehaltsabrechnungssystem einführen
Komplexität der gesetzlichen Anforderungen Bußgelder, Strafen Automatisierte Lohnbuchhaltung

Vorteile der Automatisierung in der Lohnbuchhaltung

Die Automatisierung der Lohnbuchhaltung bringt viele Vorteile für Unternehmen. Sie hilft, Prozesse zu verbessern und die Effizienz zu steigern. Moderne Technologien machen manuelle Arbeit einfacher und die Berechnungen genauer.

Effizienzsteigerung durch automatisierte Prozesse

Automatisierte Systeme erleichtern die Lohnabrechnung. Sie machen Routineaufgaben wie die Erfassung von Arbeitszeiten einfacher. So sparen Personalabteilungen Zeit und können sich auf wichtige Aufgaben konzentrieren, wie die Erstellung von Auswertungen für den HR-Bereich.

Verringerung von Fehlern und Inkonsistenzen

Menschliche Fehler bei der manuellen Arbeit können Probleme verursachen. Automatisierte Systeme verringern diese Fehler durch standardisierte Prozesse. So wird die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt.

Verbesserung der Compliance und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Die Gesetze in der Lohnbuchhaltung ändern sich oft und der Lohn und Gehaltsabrechnung. Automatisierte Systeme helfen, diese Gesetze zu befolgen. Sie sorgen dafür, dass Unternehmen Risiken vermeiden und die Gesetze einhalten.

Automatisierung in der Lohnbuchhaltung verbessert die Prozesse und senkt Kosten. Sie macht die Lohnabrechnungen zuverlässiger und genauer.

Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Lohnbuchhaltung

Künstliche Intelligenz (KI) bringt große Veränderungen in die Lohnbuchhaltung. Sie macht Prozesse effizienter und verbessert die Qualität der gehaltsabrechnung. Unternehmen können so ihre personalkosten senken.

KI-Systeme erkennen Muster in großen Datenmengen. Sie helfen, wertvolle Erkenntnisse für die mitarbeitervergütung zu gewinnen. So können Unternehmen zukünftige Lohnkosten besser planen und sparen.

KI unterstützt auch bei der korrekten Berechnung von lohnsteuer und anderen Abgaben. Das spart Zeit und verringert Fehler.

"Der Einsatz von KI in der Lohnbuchhaltung ermöglicht es uns, schneller und präziser zu arbeiten. Dadurch können wir unsere Ressourcen effizienter nutzen und uns auf strategische Aufgaben konzentrieren." - Maria Müller, HR-Leiterin eines österreichischen Unternehmens

KI-Systeme automatisieren Routineaufgaben. Sie verbinden sich mit anderen HR-Systemen, um Daten zu übertragen und zu verarbeiten. Das reduziert manuelle Eingaben und Fehler.

Die folgende Tabelle zeigt, wie KI in der Lohnbuchhaltung hilft:

Bereich KI-Anwendung Nutzen
Datenerfassung Automatische Extraktion von Lohndaten aus Dokumenten Zeitersparnis, Fehlerreduzierung
Lohnberechnung Automatisierte Berechnung von Löhnen und Abgaben Erhöhte Genauigkeit, Compliance-Sicherheit
Analyse und Prognose Erkennung von Mustern und Trends in Lohndaten Bessere Entscheidungsgrundlage, Kostenkontrolle

Payroll

Payroll ist ein wichtiger Teil der Personalverwaltung. Er umfasst alle Schritte bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Eine korrekte Lohnbuchhaltung ist für die Zufriedenheit der Mitarbeiter und die Einhaltung der Gesetze sehr wichtig und die Nutzung moderner Payroll Lösungen. Suiteify bietet beispielsweise ein ausgezeichnetes Lohnbuchhaltungsprogramm für Unternehmen an, die sich nicht mit langweiligem Papierkram auseinandersetzen wollen.

Definition und Bedeutung von Payroll

Payroll bezieht sich auf den Prozess der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Er beginnt mit der Erfassung der Arbeitszeiten und endet mit der Überweisung des Nettolohns. Es müssen verschiedene Lohnarten und gesetzliche Abzüge berücksichtigt werden.

So wird sichergestellt, dass Mitarbeiter pünktlich und korrekt bezahlt werden. Dies hilft auch, Arbeitgeberkosten im Blick zu behalten. Ein Payroll Manager spielt hierbei eine zentrale Rolle.

Aktuelle Trends und Entwicklungen in der Payroll-Branche

Die Digitalisierung hat die Payroll-Branche verändert. Sie bietet Unternehmen neue Wege, ihre Lohnbuchhaltung zu verbessern. Cloud-basierte Lösungen und moderne Payroll Software ermöglichen es, Payroll-Daten überall zu erreichen.

Dies erleichtert die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Abteilungen. Automatisierte Zeiterfassung und Integration mit HR-Systemen reduzieren Fehler. Künstliche Intelligenz unterstützt bei der Überprüfung von Abrechnungen. Die Zukunft der Payroll liegt in der nahtlosen Integration von Technologie und Expertise, um Unternehmen einen echten Mehrwert zu bieten. Ein Trend ist die Nutzung von Employee Self-Service Portalen. Mitarbeiter können dort ihre Daten pflegen und Abrechnungen abrufen. Dies entlastet die Personalabteilung und fördert Transparenz.

Trend Vorteile
Cloud-Lösungen Ortsunabhängiger Zugriff, verbesserte Zusammenarbeit
Automatisierte Zeiterfassung Reduzierung manueller Eingaben, Minimierung von Fehlern
Integration mit HR-Systemen Nahtloser Datenfluss, effizientere Prozesse
Employee Self-Service Portale Entlastung der Personalabteilung, verbesserte Mitarbeitererfahrung

Auswirkungen der Automatisierung auf die Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung

Automatisierte Systeme in der Lohnbuchhaltung bringen viele Vorteile. Sie erhöhen die Effizienz und senken die Kosten. Doch sie verändern auch die Arbeit der Mitarbeiter stark.

Die Aufgaben und Anforderungen an das Personal ändern sich. Automatisierung in Bereichen wie Personalverwaltung und Lohnauswertung verlangt neue Fähigkeiten.

Veränderung der Aufgaben und Anforderungen an das Personal

Automatisierte Systeme übernehmen manuelle Aufgaben. So werden die Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung anders beschäftigt. Sie müssen sich auf strategische und analytische Aufgaben konzentrieren. Ein Payroll Specialist wie Suiteify übernimmt hier wichtige Funktionen - weitere Informattionen: Lohnbuchhaltung Outsourcing.

Dazu gehören zum Beispiel die Überwachung von Prozessen und die Analyse von Daten. Sie unterstützen auch Führungskräfte bei Entscheidungen.

Notwendigkeit von Weiterbildung und Umschulung

Mitarbeiter müssen sich weiterbilden, um den Anforderungen gerecht zu werden. Sie brauchen neue Fähigkeiten, um erfolgreich zu sein. Payroll Specialists müssen sich kontinuierlich weiterbilden.

Es geht um Technologiekenntnisse, Prozessoptimierung und Kommunikation. Auch das Verständnis für rechtliche Rahmenbedingungen ist wichtig.

Unternehmen sollten ihren Mitarbeitern Weiterbildungsmöglichkeiten bieten. So bleiben sie fit für die Zukunft und tragen zum Erfolg des Unternehmens bei.

Integration von Automatisierung und KI in bestehende Lohnabrechnungssysteme

Die Digitalisierung der Lohnabrechnung erfordert eine sorgfältige Integration von Automatisierung und künstlicher Intelligenz in bestehende Systeme. Dieser Prozess bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich. Unternehmen, die diese Technologien erfolgreich implementieren, können von einer höheren Effizienz, Genauigkeit und Kosteneinsparung profitieren.

Herausforderungen bei der Implementierung neuer Technologien

Die Einführung neuer Technologien in der Lohnabrechnung ist oft mit Herausforderungen verbunden. Dazu gehören:

  • Kompatibilität mit bestehenden Systemen und Prozessen
  • Schulung und Weiterbildung der Mitarbeiter
  • Datenschutz und Sicherheitsbedenken
  • Ein wichtiger Unterschied zwischen Automatisierung und KI ist, dass KI zukünftige Ereignisse vorhersagen kann, während Automatisierung bestehende Prozesse effizienter gestaltet.
  • Hohe Anfangsinvestitionen

Unternehmen müssen diese Herausforderungen sorgfältig abwägen und entsprechende Lösungen finden, um eine reibungslose Integration zu gewährleisten.

Schrittweise Einführung und Anpassung der Prozesse

Um die Herausforderungen zu meistern, empfiehlt sich eine schrittweise Einführung von Automatisierung und KI in der Lohnabrechnung. Dieser Ansatz ermöglicht es Unternehmen, sich an die neuen Technologien anzupassen und eventuelle Probleme frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Ein stufenweiser Implementierungsplan könnte wie folgt aussehen:

  1. Analyse der bestehenden Prozesse und Identifizierung von Optimierungspotenzial
  2. Auswahl geeigneter Technologien und Anbieter
  3. Pilotprojekt in einer Abteilung oder für eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern
  4. Evaluierung der Ergebnisse und Anpassung der Prozesse
  5. Schrittweise Ausweitung auf weitere Abteilungen oder Mitarbeitergruppen

Durch die schrittweise Einführung können Unternehmen sicherstellen, dass die Automatisierung und KI nahtlos in die bestehenden Systeme integriert werden und die Berechnung von Bruttogehalt, Nettogehalt und Arbeitgeberbeiträgen korrekt erfolgt.

Datenschutz und Sicherheit in der automatisierten Lohnbuchhaltung

Der Schutz sensibler Daten ist sehr wichtig. Besonders bei der Lohnabrechnung. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Daten der Mitarbeiter geschützt sind.

Eine moderne Lohnabrechnungssoftware muss starke Sicherheitsmaßnahmen haben. Dazu zählen:

  • Verschlüsselung der Daten während der Übertragung und Speicherung
  • Mehrstufige Authentifizierung für den Zugriff auf das System
  • Regelmäßige Sicherheitsaudits und Updates
  • Strikte Zugriffskontrolle und Berechtigungsmanagement

Es ist auch wichtig, Mitarbeiter in der Handhabung sensibler Daten zu schulen. Klare Richtlinien und Schulungen helfen dabei, dass alle die Bedeutung des Datenschutzes verstehen.

Ein weiterer Punkt ist die Einhaltung von Gesetzen, wie der DSGVO. Eine automatisierte Lohnbuchhaltung muss alle Vorschriften beachten. So vermeidet man Bußgelder und Schäden für die Reputation. Es ist auch wichtig, offen mit den Mitarbeitern über die Verarbeitung ihrer Daten zu kommunizieren.

Der Schutz der Mitarbeiterdaten hat für uns oberste Priorität. Durch den Einsatz modernster Technologien und klar definierter Prozesse stellen wir sicher, dass alle Informationen jederzeit sicher und vertraulich behandelt werden.

Eine gut geplante Datenschutz- und Sicherheitsstrategie ist wichtig. Sie hilft, das Vertrauen der Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten. Unternehmen, die in diesem Bereich investieren, können Risiken minimieren und attraktiver für Mitarbeiter werden.

Kostenersparnisse durch Automatisierung und KI

Automatisierung und künstliche Intelligenz in der Lohnbuchhaltung sparen Unternehmen viel Geld. Moderne Technologien senken die Personalkosten. Sie helfen auch, Bußgelder zu vermeiden.

Reduzierung von Personalkosten

Personalkostenmanagement zielt darauf ab, die Kosten für Arbeitgeber zu senken. Automatisierung in der Lohnbuchhaltung hilft dabei, den Personalaufwand zu verringern. Intelligente Systeme übernehmen manuelle Aufgaben, wie die Erfassung von Mitarbeiterdaten.

Dadurch können Mitarbeiter sich auf wichtige Aufgaben konzentrieren. Eine Studie zeigt, dass Unternehmen durch Automatisierung in der Lohnbuchhaltung bis zu 20% ihrer Personalkosten sparen können.

Vermeidung von Bußgeldern und Strafen durch verbesserte Compliance

Bußgelder und Strafen sind ein großer Kostenfaktor in der Lohnbuchhaltung. Einhaltung der Gesetze ist für Unternehmen sehr wichtig. Automatisierte Systeme und KI verbessern die Compliance.

Sie stellen sicher, dass alle Vorschriften beachtet werden. Intelligente Lohnabrechnungssysteme minimieren Fehler bei der Berechnung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. So erhalten Mitarbeiter den richtigen Nettolohn und Arbeitgeber bleiben rechtlich in Ordnung.

Zukunftsaussichten und Potenziale der automatisierten Lohnbuchhaltung

Die Zukunft der Lohnbuchhaltung sieht automatisiert und künstlich intelligent aus. Diese Technologien entwickeln sich schnell. Sie bieten Unternehmen neue Wege, ihre Lohnabrechnung zu verbessern.

Weiterentwicklung der Technologien und Möglichkeiten

Intelligente Systeme übernehmen immer komplexere Aufgaben in der Lohnbuchhaltung. Sie berechnen Lohnsteuern automatisch und verwalten Lohnkonten. So wird der Nettolohn genau ermittelt.

Diese Technologien integrieren sich gut mit HR- und Finanzprozessen. Das führt zu einer umfassenden Optimierung.

Chancen für Unternehmen und Mitarbeiter

Unternehmen profitieren von automatisierter Lohnbuchhaltung. Sie sparen Zeit und Kosten. Fehler und Verstöße werden seltener.

Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung haben neue Chancen. Sie können sich auf strategische Aufgaben konzentrieren. Weiterbildung ermöglicht es ihnen, sich auf die Zukunft vorzubereiten.

Vorteile für Unternehmen Vorteile für Mitarbeiter
Effizienzsteigerung Fokus auf strategische Aufgaben
Kosteneinsparungen Weiterbildungsmöglichkeiten
Verbesserung der Compliance Neue Karrierechancen

Die Zukunft der Lohnbuchhaltung ist spannend. Unternehmen, die frühzeitig in Technologien investieren, bleiben wettbewerbsfähig. Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung haben neue Entwicklungschancen.

Erfahrungen und Best Practices von Unternehmen

Viele Firmen nutzen jetzt Automatisierung und KI in der Lohnbuchhaltung. Sie wollen Prozesse verbessern und Lohnnebenkosten senken. Wir haben tolle Beispiele gesammelt, die Ihnen helfen können.

Ein österreichisches Produktionsunternehmen hat seine Personalverwaltung mit einer Lohnabrechnungssoftware komplett umgestaltet. Der HR-Leiter sagt:

Seit der Einführung der Software sparen wir viel Zeit und Ressourcen. Wir sind sicher, dass wir alle Gesetze einhalten. Die automatisierten Prozesse haben unsere Effizienz stark verbessert.

Ein großes Handelsunternehmen nutzt KI in der Lohnbuchhaltung. Es analysiert Mitarbeiterdaten und -verhalten. So erkennt es Probleme früh und löst sie.

Experten raten, neue Technologien schrittweise einzuführen. So wird die Integration reibungsloser. Wichtige Punkte sind:

  • Schulung der Mitarbeiter für die neuen Tools
  • Anpassung der Prozesse an die Software
  • Regelmäßige Überprüfung und Optimierung der Abläufe

Mit der richtigen Vorgehensweise können Firmen die Vorteile von Automatisierung und KI voll nutzen. So bleiben sie wettbewerbsfähig.

Fazit

Die Zukunft der Payroll liegt in der Automatisierung und Künstlichen Intelligenz. Unternehmen profitieren von mehr Effizienz und Genauigkeit. KI hilft, komplexe Prozesse zu optimieren und wertvolle Einblicke zu gewinnen.

Die Einführung von Automatisierung und KI ist ein schrittweiser Prozess. Unternehmen müssen ihre Systeme analysieren und Mitarbeiter schulen. Datenschutz und Sicherheit sind dabei sehr wichtig.

Die Zukunft der Payroll bietet große Chancen für Unternehmen. Sie können ihre Prozesse verbessern und Kosten senken. Wer frühzeitig adoptiert, bleibt wettbewerbsfähig. Es ist Zeit, die Möglichkeiten von automatisierter und KI-gestützter Lohnbuchhaltung zu nutzen.

Du möchtest deine Lohnbuchhaltung auslagern? Schick uns eine unverbindliche Anfrage.

FAQ

Wie kann Automatisierung die Effizienz in der Lohnbuchhaltung steigern?

Automatisierung macht die Lohnbuchhaltung effizienter. Sie reduziert manuelle Arbeit und Fehler. So werden die Einhaltung von Gesetzen und die Prozesse verbessert.

Durch automatisierte Systeme werden Aufgaben wie die Erfassung von Arbeitszeit und die Berechnung von Löhnen schneller und besser erledigt.

Welche Vorteile bietet der Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Lohnbuchhaltung?

Künstliche Intelligenz erkennt Muster und unterstützt Entscheidungen. Sie analysiert große Datenmengen, um Risiken zu erkennen und Prognosen zu erstellen.

Dadurch wird die Personalplanung effizienter und die Einhaltung von Gesetzen verbessert.

Wie wirkt sich die Automatisierung auf die Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung aus?

Automatisierung verändert die Arbeit der Mitarbeiter. Manuelle Tätigkeiten werden weniger, analytische Aufgaben mehr.

Mitarbeiter müssen sich durch Weiterbildung auf die neuen Technologien einstellen.

Welche Herausforderungen gibt es bei der Implementierung von Automatisierung und KI in bestehende Lohnabrechnungssysteme?

Die Integration neuer Technologien in bestehende Systeme ist komplex. Eine sorgfältige Planung ist nötig.

Es ist wichtig, dass die neuen Lösungen gut mit den alten Prozessen und Daten arbeiten. Eine schrittweise Einführung und Zusammenarbeit zwischen Abteilungen sind entscheidend.

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass Datenschutz und Sicherheit in der automatisierten Lohnbuchhaltung gewährleistet sind?

Unternehmen müssen hohe Datenschutz- und Sicherheitsstandards einhalten. Dazu gehört die Verschlüsselung sensibler Daten und die Einrichtung von Zugriffskontrollen.

Regelmäßige Überprüfungen der Systeme auf Schwachstellen sind auch wichtig. Mitarbeiter müssen im Umgang mit den neuen Technologien geschult werden.

Welche Kostenersparnisse können durch den Einsatz von Automatisierung und KI in der Lohnbuchhaltung erzielt werden?

Automatisierung und KI senken die Personalkosten in der Lohnbuchhaltung. Manuelle Tätigkeiten werden weniger, Prozesse effizienter.

Die Einhaltung von Gesetzen wird verbessert, was teure Bußgelder vermeidet. So können Unternehmen durch den Einsatz dieser Technologien viel sparen.

Jahreswechsel in der Lohnabrechnung: Die wichtigsten Aufgaben
HR & Payroll

Jahreswechsel in der Lohnabrechnung: Die wichtigsten Aufgaben

Der Jahreswechsel bedeutet für die Personalabteilung jedes Jahr zusätzliche Arbeit in der Lohnabrechnung. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Aufgaben, die bis wann erledigt sein müssen.

5 Min. Lesezeit

Nach den Weihnachtsfeiertagen wird es in der Personalabteilung oft hektisch, denn der Jahreswechsel steht für die Lohnabrechnung vor der Tür. Arbeitgeber müssen bis zu den festgelegten Stichtagen zahlreiche Aufgaben erledigen. Der folgende Fahrplan führt Sie Schritt für Schritt durch den Jahreswechsel in der Lohnabrechnung und hilft Ihnen, nichts zu vergessen.

Jahreswechselarbeiten rund um die Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung sind viele Aufgaben zu bewältigen:

Jahresmeldung an die Sozialversicherung
Nach § 10 Abs. 1 DEÜV sind Sie verpflichtet, Jahresmeldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu erstellen. Diese sind über das SV-Meldeportal oder über eine DEÜV-Schnittstelle in Ihrer Lohnsoftware an die Annahmestellen der Krankenkassen zu übermitteln. Eine Kopie dieser Jahresmeldung erhalten Ihre Beschäftigten in der Regel mit der ersten Entgeltabrechnung im neuen Jahr.

Frist: bis zum 15. Februar 2025

Meldung von Ein- und Austritten
Wie schon während des laufenden Jahres müssen Sie aus- und eintretende Mitarbeiter erfassen, An- und Abmeldungen erstellen und an die Krankenkasse senden.

Frist: mit der ersten Entgeltabrechnung 2025, spätestens sechs Wochen nach Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses

Über-/Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze
Prüfen Sie, ob die Mitarbeitenden im Jahr 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) über- oder unterschritten haben. Bei Überschreiten der JAEG kann sich der Mitarbeiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat versichern, sofern dies voraussichtlich auch 2025 der Fall sein wird. Bei Unterschreiten der JAEG wird er wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei einer Änderung des Versicherungsverhältnisses müssen Sie der Krankenkasse zum Jahreswechsel eine Änderung des Beitragsgruppenschlüssels mitteilen. Lassen Sie sich die freiwillige Versicherung oder die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung vom Arbeitnehmer nachweisen.

Frist: mit der kommenden Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach Ende des Jahres 2024

Umlagepflicht U1 prüfen
Unternehmen, die im Vorjahr bis zu 30 Vollzeitbeschäftigte hatten, sind nach § 3 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz zur Teilnahme an der Umlage U1 verpflichtet. Liegt die Beschäftigtenzahl knapp unter dieser Grenze, empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung der Umlagepflicht.

Frist: bis Ende Januar 2025

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Jahreswechsel in der Lohnabrechnung: Unfallversicherung nicht vergessen!

Für die Unfallversicherung (UV) Ihrer Mitarbeiter sind zwei Jahresmeldungen erforderlich:

  • UV-Jahresmeldung (§ 28a Abs. 2a SGB IV): Erstellen Sie die UV-Jahresmeldung zur Unfallversicherung mit dem Grund 92 und übermitteln Sie diese an die Rentenversicherung.
  • Lohnnachweis (§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VII): Prüfen Sie vor der Erstellung des Lohnnachweises, ob alle Gefahrtarifstellen korrekt hinterlegt sind, die erfassten Arbeitsstunden stimmen und der Unfallversicherungsbeitrag korrekt ist. Nach der Prüfung erstellen Sie den Lohnnachweis und senden ihn an die zuständige Berufsgenossenschaft.

Frist: bis zum 16. Februar 2025

Bei der Lohnsteuer alles richtigmachen

Im Bereich der Lohnsteuer sind verschiedene Aufgaben zu erledigen, wobei die Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sicherlich zu den umfangreichsten gehört:

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung enthält verschiedene Daten zum Dienstverhältnis sowie detaillierte Angaben zu den abgeführten Beträgen wie z.B. Sozialversicherungsbeiträge, Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld und den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn. Eine Kopie dieser Lohnsteuerbescheinigung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen, da er sie für seine Steuererklärung benötigt.

Frist: bis zum 28. Februar 2025

Lohnsteuerjahresausgleich

Nach § 42b Abs. 1 Satz 2 EStG sind alle Unternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember mindestens zehn steuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen. Dieser wird in der Regel im Rahmen der Dezember-Lohnabrechnung durchgeführt.

Frist: bis zum 28. Februar 2025

Prüfung des Anmeldezeitraums für die Lohnsteuer

Falls sich die Höhe der Lohnsteuer im vergangenen Jahr verändert hat, stellt das Finanzamt einen abweichenden Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer fest:

Anmeldezeitraum

Höhe der Lohnsteuer

Anmeldezeitraum

Monatlich

Höhe der Lohnsteuer

> 5.000 Euro

Anmeldezeitraum

Quartalsweise

Höhe der Lohnsteuer

1.080,01 Euro – 5.000 Euro

Anmeldezeitraum

Kalenderjährlich

Höhe der Lohnsteuer

< 1.080 Euro

Frist: vor der Januar-Entgeltabrechnung 2025

Weitere Arbeiten zum Jahreswechsel in der Lohnabrechnung

Nun haben Sie bereits einen großen Teil des Jahreswechsels bewältigt. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, die vermeintlichen Kleinigkeiten nicht zu übersehen.

  • Resturlaub: Prüfen Sie, ob Ihre Mitarbeitenden noch Urlaubsansprüche aus dem vergangenen Jahr haben und informieren Sie sie darüber.
    Frist: frühzeitig vor dem Jahresende und noch einmal vor dem 31. März des Folgejahres
  • Abstimmung und Abschluss der Lohnkonten: Stimmen Sie die Lohn- und Gehaltskonten (z. B. Lohnsteuer, Verbindlichkeiten Sozialversicherung, vermögenswirksame Leistungen) ab und schließen Sie sie ab, bevor Sie in das neue Kalenderjahr wechseln.
    Frist: 31. Dezember
  • Schwerbehindertenabgabe: Erstellen Sie eine Meldung über die Erfüllung der Quote zur Beschäftigungsverpflichtung von Schwerbehinderten und führen Sie die Ausgleichsabgabe nach § 163 Abs. 2 SGB IX und § 160 Abs. 4 SGB IX an die Bundesagentur für Arbeit ab.
    Frist: 31. März des Folgejahres
  • Künstlersozialabgabe: Haben Sie selbstständige Künstler und Publizisten beauftragt, melden Sie die gezahlten Entgelte an die Künstlersozialkasse.
    Frist: 31. März des Folgejahres
  • Betriebliche Altersvorsorge: Gibt es in Ihrem Unternehmen Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen, müssen Sie nach dem Jahreswechsel die Beiträge an die Versorgungseinrichtung melden (§ 5 LStDV).
    Frist: Ende Februar des Folgejahres

Haben Sie alle Jahresmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen erstellt? Dann steht einem erfolgreichen Jahreswechsel in der Lohnabrechnung nichts mehr entgegen.