Blog

Branchen

Beiträge zu branchenspezifischen Prozessen, mit Fokus auf das Bauhaupt- und Baunebengewerbe.

Meldepflichten im Baugewerbe: Kontrollen, Pflichten und Bußgelder
Branchen

Meldepflichten im Baugewerbe: Kontrollen, Pflichten und Bußgelder

Meldepflichten und deren Kontrollen sind im Baugewerbe ein zentrales Thema – und Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Arbeitgeber müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben kennen und einhalten, um Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Von Sofortmeldungen über Arbeitszeiterfassung bis hin zur Bereithaltung von Unterlagen gibt es klare Regeln, die Zoll und Behörden streng kontrollieren.

5 Min. Lesezeit

Melde- und Aufzeichnungspflichten im Baugewerbe

Mehrere Gesetze und Vorschriften regeln die Melde- und Aufzeichnungspflichten im Baugewerbe:

  • Sozialgesetzbuch (SGB IV)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn)
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
  • Mindestlohngesetz (MiLoG)

Die Kontrolle der Einhaltung übernehmen die Zollbehörden. Diese führen meist unangekündigte Prüfungen direkt im Unternehmen oder auf der Baustelle durch. Die Prüfbehörde hat das Recht, alle relevanten Unterlagen vor Ort einzusehen.

Sofortmeldung: Pflicht seit 2009

Seit dem 01.01.2009 müssen Arbeitgeber im Baugewerbe spätestens bei Beschäftigungsbeginn eine Sofortmeldung für alle Mitarbeitenden abgeben.

  • Rechtsgrundlage: § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV
  • Neuer Meldegrund: „20“ (Sofortmeldung)
  • Übermittlung: Direkt an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV)

Die Sofortmeldung kann über folgende Wege erfolgen:

  • Eigene Lohnabrechnungsprogramm
  • Beauftragten Steuerberater
  • Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung
  • Das SV-Meldeportal
  • Falls ein neuer Mitarbeiter direkt „auf der Baustelle“ eingestellt wird und die Personalabteilung erst später informiert wird, muss die Sofortmeldung dennoch vor Arbeitsbeginn und über das SV-Meldeportal erfolgen

Wichtige Angaben:

  • Familien- und Vorname des Beschäftigten
  • Versicherungsnummer (oder Geburtsdatum/-ort und Anschrift, falls nicht bekannt)
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Ein Ersatz der Sofortmeldung per Brief, Fax oder E-Mail ist nicht zulässig.Wird die Beschäftigung nicht aufgenommen oder sind Angaben fehlerhaft, muss die Sofortmeldung storniert oder korrigiert werden.

Achtung:
Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre „Anmeldung mit Grund“. Diese muss der Arbeitgeber spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) erstellen.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Zollverwaltung prüft nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG, ob Sofortmeldungen erstellt wurden. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern von bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 111 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB IV).

Auch fehlerhafte oder fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen können Bußgelder nach sich ziehen. Nach § 23 Abs. 3 AEntG sind bis zu 30.000 € möglich. Ab 2.500 € droht zudem der Ausschluss von öffentlichen Vergaben, ab 200 € die Eintragung ins Gewerbezentralregister (§ 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO, § 20 Abs. 3 AEntG).

Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit

Nach dem EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) und dem BAG-Grundsatzurteil vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) besteht in Deutschland eine Pflicht zur objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung.

Vorgaben:

  • Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen.
  • Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Auch Pausen müssen so dokumentiert werden, dass Prüfer die tatsächliche Arbeitszeit nachvollziehen können.

Achtung:

  • Verstöße gegen diese Pflicht können zu erheblichen Bußgeldern führen.
  • Die neue MiLoDokV (seit 01.01.2024) beschränkt die Dokumentationspflichten auf Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von bis zu 2.958 € brutto.

Tipp:

  • auch die Dauer der Pause vermerken
  • ggf. muss Stundenaufzeichnung getrennt nach neue Bundesländer/alte Bundesländer vermerken werden

Art und Weise der Aufzeichnung

Es gibt keine vorgeschriebene Form. Arbeitgeber können Arbeitszeiten handschriftlich, elektronisch oder mit einem Zeiterfassungssystem dokumentieren.
Tipp: Auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, lassen Sie Stundenzettel unterschreiben, um Streit zu vermeiden.

  • Die Dokumentationspflicht entfällt nach der MiLoDokV für Beschäftigte mit mehr als 2.958 € Monatsentgelt, sofern alle Überstunden über acht Stunden werktäglich aufgezeichnet werden.
  • Für Minijobber bleibt die Pflicht bestehen.
  • Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern im Betrieb entfällt sie ebenfalls.

Neu seit 01.01.2024:
Die geänderte MiLoDokV beschränkt die Dokumentationspflichten auf Arbeitnehmer mit höchstens 2.958 € Monatsentgelt.

Mindestlohn und zusätzliche Pflichten

Um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns (12,41 €, ab 2025: 12,82 €) zu kontrollieren, gelten ergänzende Dokumentationspflichten nach dem MiLoG (Mindestlohngesetz). Diese betreffen alle kaufmännischen und technischen Angestelltensowohl Voll- wie auch Teilzeit sowie Minijobber im Baugewerbe.

Flexiblere Arbeitszeiten – Forderungen aus der Branche

„Die dringend benötigte Flexibilität muss durch moderne Arbeitszeitkonzepte und eine Anpassung an das digitale Zeitalter geschehen. Eine pauschale und starre Forderung nach einer verbindlichen Arbeitszeiterfassung ist falsch und belastet Unternehmen wie Beschäftigte“, sagt Dirk Wasmuth, Geschäftsführer von Arbeitgeber Köln.

Auch David Zülow, Vorsitzender des Verbands der Familienunternehmer NRW, warnt im Kölner Stadt-Anzeiger
vor einem „Bürokratiemonster“ und einer Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern.

Quelle: Kölner Stadtanzeiger, „Pflicht zur Arbeitszeiterfassung"

Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden

Die Zollverwaltung informiert bei Verstößen weitere Behörden, z. B. bei:

  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
  • SGB IV/VII-Beitragszahlungen
  • Steuergesetze, Aufenthaltsgesetz, Mitwirkungspflichten (§ 60 SGB I), Meldepflichten (§ 8a AsylbLG)
  • Handwerks-/Gewerbeordnung, Güterkraftverkehrsgesetz
  • AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz)  oder MiLoG (Mindestlohngesetz)

Wer übernimmt die Aufzeichnung?

Arbeitgeber können die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auf ihre Mitarbeitenden übertragen. Diese müssen dann die Aufzeichnungen korrekt führen, die Verantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber.

Insolvenzschutz für Arbeitszeitkonten

Nach § 3 Nr. 1.4 BRTV können Arbeitgeber verstetigte Monatslöhne auszahlen, auch wenn die gearbeiteten Stunden variieren. Bis zu 150 Stunden können angespart werden. Der BRTV (für gewerbliche Arbeitnehmer) und der RTV (für Angestellte) sind allgemeinverbindlich und regeln die Arbeitszeitflexibilisierung.

Hinweis: Bei Prüfungen müssen Unternehmen den Nachweis über die Absicherung des Ausgleichskontos gegenüber Zoll oder Tarifparteien erbringen. Weitere Informationen gibt es im Blogbeitrag zur Arbeitszeitflexibilisierung.

Bereithaltung von Unterlagen

Arbeitgeber müssen alle prüfungsrelevanten Unterlagen in Deutschland und auf Deutsch bereithalten (§ 17 Abs. 2 MiLoG, § 19 Abs. 2 AEntG, § 17c Abs. 2 AÜG). Auf Nachfrage sind diese der Prüfbehörde unverzüglich und am Ort der Beschäftigung (bzw. auf der Baustelle) vorzulegen. Weitere Details finden Sie auf den Seiten des Zolls.

Fazit

Die Einhaltung von Meldepflichten und Arbeitszeitdokumentation ist für Bauunternehmen unerlässlich, um hohe Bußgelder, den Ausschluss von Vergaben oder strafrechtliche Folgen zu vermeiden. Durch digitale Tools wie das SV-Meldeportal oder automatisierte Zeiterfassungssysteme können Betriebe die Prozesse vereinfachen und sich absichern.

Interview: Datensicherheit in der Bauwirtschaft richtig angehen
Branchen

Interview: Datensicherheit in der Bauwirtschaft richtig angehen

In Zeiten, in denen Meldungen über Datenklau und Cyberangriffe beinahe täglich erscheinen, fühlen sich viele Bauunternehmen weiterhin nicht bedroht. Vor allem kleine und mittelständische Betriebe halten sich oft für uninteressant für Hacker – ein Irrtum mit potenziell gravierenden Folgen. Wir haben mit Silvio Böl, IT-Sicherheitsexperte bei Suiteify, gesprochen, um die Risiken und die wichtigsten Schutzmaßnahmen zu beleuchten.

5 Min. Lesezeit

Viele Bauunternehmen glauben, für Hacker uninteressant zu sein. Ist diese Annahme gerechtfertigt?

Silvio Böl: „Überhaupt nicht. Datensicherheit ist kein Modethema, sondern betrifft alle – vom Handwerksbetrieb bis zum Großkonzern. Viele Angriffe und Datendiebstähle bleiben unbemerkt und richten dennoch erheblichen Schaden an. Das größte Problem ist oft ein fehlendes Bewusstsein für die Risiken. Wer glaubt, ‚zu klein‘ für Cyberkriminelle zu sein, macht sich besonders angreifbar.“

Welche typischen Schwachstellen sehen Sie bei kleineren Betrieben?

Silvio Böl:„Ein großes Risiko sind schlecht konfigurierte Internetrouter und fehlende Updates. Diese öffnen Hackern Tür und Tor. Auch ungeschützte E-Mail-Konten und veraltete Anti-Viren-Software auf neuen Rechnern sind beliebte Einfallstore. Solche Versäumnisse machen selbst kleine Betriebe zu einfachen Zielen für Cyberkriminelle.“

Welche Folgen können solche Sicherheitslücken haben?

Silvio Böl:„Die Konsequenzen können dramatisch sein. Ein Unternehmen, das ich betreut habe, wurde wegen ungeschützter E-Mail-Konten Opfer eines Virus. Der Spam-Versand führte zur Sperrung der E-Mail-Konten durch den Provider – der Betrieb stand eine Woche lang still. Noch gefährlicher ist es, wenn gekaperte Rechner unbemerkt Teil eines Bot-Netzes werden. Diese Netzwerke werden genutzt, um Angriffe auf Konzerne oder Behörden durchzuführen, ohne dass der eigentliche Nutzer etwas merkt. Das Hauptziel der Hacker ist fast immer dasselbe: Daten zu stehlen, sie im Darknet zu verkaufen oder durch Ransomware Lösegeld zu erpressen.“

Wie können sich Bauunternehmen effektiv schützen, insbesondere kleinere Betriebe ohne eigene IT-Abteilung?

Silvio Böl: „Hier bieten professionelle IT-Dienstleister wie Suiteify wichtige Unterstützung. Wir kümmern uns um die Einrichtung und Wartung der IT-Infrastruktur, stellen aktuelle Sicherheitssoftware bereit und achten auf regelmäßige Updates. Ein entscheidender Faktor ist die Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA), die rund 80 % aller Angriffe verhindert. MFA fügt eine zweite Sicherheitsebene hinzu – neben dem Passwort muss zum Beispiel ein SMS-Code oder ein Fingerabdruck bestätigt werden. Außerdem zeigt unsere Erfahrung: Pentesting-Unternehmen konnten bei Suiteify-Kunden mit etablierten Sicherheitsstandards bisher nicht eindringen.“

Ihr Fazit – warum lohnt sich die Investition in Datensicherheit?

Silvio Böl: „Datensicherheit ist kein ‚Luxus‘, sondern ein unverzichtbarer Schutz für jedes Bauunternehmen. Professionelle Lösungen minimieren das Risiko von Betriebsausfällen und Datenverlusten, schützen vor hohen Kosten und geben den Unternehmen die Möglichkeit, sich auf ihr Kerngeschäft zu konzentrieren. Wer frühzeitig investiert, spart langfristig Geld und Nerven.“

Änderungen im Baulohn 2020: Das müssen Bauunternehmen wissen
Branchen

Änderungen im Baulohn 2020: Das müssen Bauunternehmen wissen

Im Jahr 2020 treten mehrere Änderungen im Baulohn in Kraft, die für Arbeitgeber relevant sind. Sie betreffen sowohl das Arbeitsrecht (Arbeit auf Abruf), die Datenübermittlung an die DAK-Gesundheit als auch steuerliche Anpassungen bei Verpflegungsmehraufwänden. Wer Baulöhne abrechnet, sollte diese Neuerungen kennen, um Fehler bei Sozialabgaben oder steuerlichen Pauschalen zu vermeiden.

5 Min. Lesezeit

Arbeitsrechtliche Änderung bei Arbeit auf Abruf

Seit 01.01.2019 gilt:
Ist in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung für Arbeit auf Abruf keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, werden automatisch 20 Stunden pro Woche angenommen (§ 12 Abs. 1 TzBfG).
Diese Regel wirkt sich vor allem auf Minijobs aus:

  • Fehlt eine schriftliche Arbeitszeitvereinbarung, kann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen einer Betriebsprüfung 20 Wochenstunden unterstellen.
  • Das führt dazu, dass fiktiv höheres Entgelt und damit Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers berechnet werden.

Empfehlung:
Auch bei Minijobs sollte die Wochenarbeitszeit schriftlich festgelegt werden. Dabei sind sowohl der gesetzliche Mindestlohn als auch die Geringfügigkeitsgrenze (520 € seit Oktober 2022) zu beachten.

Neue Vorgaben zur Datenübermittlung an die DAK-Gesundheit

Zum 01.02.2020 hat die DAK-Gesundheit folgende Änderungen eingeführt:

  • Es gilt nur noch die DEÜV-Betriebsnummer 48698890.
  • Die alte Betriebsnummer 15035218 wurde abgeschaltet.
  • Zusätzlich wurde eine einheitliche Datenannahmestelle (92111581) eingerichtet.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihre Lohnsoftware bzw. Meldeverfahren auf diese Änderungen angepasst wurden. Bei Krankenkassenwechseln der Arbeitnehmer werden keine DEÜV-Meldungen aufgrund dieser Umstellung erzeugt – die Anpassung muss aktiv geprüft werden.

Gesetzliche Anpassung der Verpflegungspauschalen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2020 wurden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen angehoben (§ 9 Abs. 4a EStG):

  • Bei 24-stündiger Abwesenheit: von 24 € auf 28 €.
  • Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag: von 12 € auf 14 €.

Achtung Tarifregelungen:
Laut § 7 BRTV-Bau bleibt tariflich ein Verpflegungszuschuss von 24 € pro Tag bestehen. Durch betriebliche Vereinbarung kann dieser Wert freiwillig auf 28 € pro Tag angehoben werden.

Fazit und Ausblick auf kommende Änderungen

Die Änderungen 2020 zeigen, wie wichtig es für Bauunternehmen ist, Arbeitsverträge aktuell zu halten, Lohnsysteme korrekt zu pflegen und steuerliche Anpassungen rechtzeitig umzusetzen.

Wer sich optimal vorbereiten möchte, sollte auch die kommenden Neuerungen ab 2025 kennen. Alle wichtigen Infos dazu finden Sie in unserem Blogartikel Baulohn 2025: Alle wichtigen Änderungen im Überblick

Quellen

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) § 12 – Arbeit auf Abruf

Bundesministerium der Finanzen – Jahressteuergesetz 2020

DAK-Gesundheit – DEÜV Meldeverfahren

DAK-Gesundheit – Beitragsnachweise

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau)

Tarifabschluss Bauhauptgewerbe 2024: Einigung und Details im Überblick
Branchen

Tarifabschluss Bauhauptgewerbe 2024: Einigung und Details im Überblick

Die Tarifverhandlungen 2024 im Bauhauptgewerbe standen unter großem Druck: Wirtschaftliche Unsicherheiten, steigende Kosten und strukturelle Herausforderungen prägten die Diskussionen. Nach mehreren gescheiterten Runden, einem Schiedsspruch, punktuellen Warnstreiks und weiteren Verhandlungen konnte schließlich im Mai 2024 eine Einigung erzielt werden. Am 14. Juni 2024 haben alle Tarifparteien dem Vorschlag zugestimmt – ein wichtiger Meilenstein für die rund 930.000 Beschäftigten im Bauhauptgewerbe.

5 Min. Lesezeit

Hintergrund: Ausgangslage der Tarifrunde 2024

Die Arbeitgeberseite kämpfte mit steigenden Betriebskosten und wirtschaftlicher Unsicherheit, während die Gewerkschaften wesentliche Verbesserungen für die Beschäftigten forderten. Inflation und Fachkräftemangel übten zusätzlichen Druck aus. Die Tarifrunde galt daher als richtungsweisend für die Zukunft des Bauhauptgewerbes, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen.

+++ Update 14. Juni 2024: Einigung angenommen +++

Die Tarifgemeinschaft der Arbeitgeber (HDB und ZDB) stimmte dem Einigungsvorschlag zu. Die wichtigsten Punkte:

  • Laufzeit: 3 Jahre ab 1. April 2024
  • Lohnerhöhungen in drei Stufen:
    • Ab 1. Mai 2024: +1,2 % (West), +2,2 % (Ost), Lohngruppe 1 bundeseinheitlich +2,2 %, plus 230 € pauschal
    • Ab April 2025: +4,2 % (West), +5,0 % (Ost), Lohngruppe 1 bundeseinheitlich +5,0 %
    • Ab 2026: +3,9 % (West), Ost zieht vollständig auf Westniveau
  • Ausbildungsvergütungen: Erhöhung auf 1.080 € im 1. Jahr, Annäherung zwischen technisch-kaufmännischen und gewerblichen Ausbildungen

Pressemeldung ZDB
„Gemeinsame Pressemitteilung - Bauhauptgewerbe: Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft stimmt dem Einigungsvorschlag zu“

+++ Update 29. Mai 2024: Einigungsvorschlag in Abstimmung +++

Am 29. Mai 2024 verständigten sich die Tarifparteien auf einen Einigungsvorschlag, der bis zum 14. Juni durch die Gremien bestätigt werden musste.

Pressemeldung ZDB„Bauhauptgewerbe: Tarifparteien haben Einigungsvorschlag erarbeitet“

+++ Update 8. Mai 2024: Empfehlung freiwilliger Entgeltanhebungen +++

ZDB und HDB empfahlen in einer gemeinsamen Pressemitteilung freiwillige Entgeltanhebungen ab 1. Mai 2024, um Spannungen in den Betrieben zu entschärfen.

Pressemeldung ZDB/HDB
„Gemeinsame Pressemitteilung - Tarifverhandlungen Bauhauptgewerbe: Arbeitgeberverbände empfehlen freiwillige Entgeltanhebungen“

Tarifempfehlung ZDB/HDB
„Tarifempfehlung ab 1. Mai 2024“

+++ Update 3. Mai 2024: Ablehnung des Schiedsspruchs +++

Die Arbeitgeberseite hat den Schlichterspruch für die Entgelttarifverträge im Bauhauptgewerbe abgelehnt. Die IG BAU kündigte daraufhin Arbeitskampfmaßnahmen an, und es kam in einzelnen Regionen zu begrenzten Warnstreiks, jedoch nicht zu einem flächendeckenden Streik.

Presseinformation ZDB/HDB
„Arbeitgeber-Tarifgemeinschaft lehnt Schlichtungsspruch ab“

Presseinformation IG BAU
„IG BAU-Chef Feiger: ‚Jetzt wird gestreikt, und zwar massiv‘“

Forderungen der Tarifparteien

  • Arbeitgeberangebot: 3,3 % Lohnerhöhung (2024) und 3,2 % (2025), Laufzeit 24 Monate, 1.000 € Ausbildungsvergütung im 1. Jahr, Optionen für Entgeltumwandlung und Kollegenhilfe.
  • Gewerkschaftsforderung: +500 € pro Monat für alle Beschäftigten und Azubis, Laufzeit 12 Monate, um insbesondere untere Lohngruppen zu entlasten.

Schlichtungsverfahren und Schiedsspruch

Schlichter Prof. Dr. Rainer Schlegel schlug u. a. folgende Punkte vor:

  • Laufzeit: 01.04.2024–31.03.2026
  • Erhöhung: +250 € ab Mai 2024, +4,15 % (West) / +4,95 % (Ost) ab April 2025
  • Ausbildungsvergütungen: bundeseinheitlich 1.080 € im 1. Jahr ab Mai 2024, weitere Erhöhungen vorgesehen
    Die IG BAU stimmte zu, die Arbeitgeber lehnten zunächst ab, bevor sie letztlich zustimmten.

Bedeutung für Bauunternehmen

Die Einigung bringt Stabilität in einer schwierigen Marktphase. Unternehmen müssen sich auf steigende Personalkosten einstellen, können aber gleichzeitig von Planungssicherheit profitieren. Besonders wichtig: Die schrittweise Angleichung der Ost- an die Westlöhne schafft einheitliche Bedingungen im Bauhauptgewerbe.

Quelle: Presseinformation ZDB/HDB vom 19. April 2024 auf Presseportal.de

Wachstumschancengesetz 2024: Neue Chancen für die Bauwirtschaft
Branchen

Wachstumschancengesetz 2024: Neue Chancen für die Bauwirtschaft

Das Wachstumschancengesetz wurde Ende März 2024 endgültig vom Bundestag beschlossen – allerdings ohne die ursprünglich geplante Klimaschutz-Investitionsprämie. Für die deutsche Wirtschaft, insbesondere für die Baubranche, bedeutet das Gesetz einen wichtigen Impuls: Es soll Investitionen fördern, steuerliche Entlastungen bieten und den Mietwohnungsbau ankurbeln.

5 Min. Lesezeit

Hintergrund: Beschluss des Wachstumschancengesetzes

Im November 2023 verabschiedete die Bundesregierung das Wachstumschancengesetz, das Ende März 2024 vom Bundestag beschlossen wurde. Der Vermittlungsausschuss hatte zuvor Änderungen empfohlen: Die Klimaschutz-Investitionsprämie wurde gestrichen, während andere steuerliche Maßnahmen bestehen blieben.

Wichtige Ziele des Gesetzes

Ziel des Wachstumschancengesetzes ist es, Deutschland als Wirtschaftsstandort attraktiver zu machen, Investitionen zu fördern und Bürokratie abzubauen. Durch steuerliche Vorteile und bessere Rahmenbedingungen sollen besonders Unternehmen der Bauwirtschaft profitieren.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude

Eine zentrale Maßnahme ist die Einführung einer degressiven Abschreibung für neu gebaute oder erworbene Wohngebäude. Bauherren und Investoren erhalten dadurch einen finanziellen Anreiz, in den Mietwohnungsbau zu investieren. Dies soll den dringend benötigten Wohnungsneubau beschleunigen.

Weitere steuerliche Entlastungen und Änderungen

Neben der degressiven Abschreibung bringt das Gesetz weitere Vorteile:

  • Verbesserte Sonderabschreibungen für Investitionen
  • Anhebung der Freigrenze für Geschäftsgeschenke
  • Fünftelregelung bei sonstigen Bezügen bleibt erhalten
  • Beiträge für Gruppenunfallversicherungen werden steuerlich begünstigt

Abgelehnt wurden hingegen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Freigrenzen für Betriebsveranstaltungen.

Auswirkungen auf die Baubranche

Für die Bauwirtschaft eröffnet das Gesetz neue Möglichkeiten:

  • Stärkung des Wohnungsbaus durch Abschreibungsanreize
  • Förderung von Investitionen in Bauprojekte durch steuerliche Entlastungen
  • Verbesserung der Planungssicherheit für Bauunternehmen
  • Signal für eine langfristig stabile Wirtschaftsentwicklung

Fazit und Ausblick

Das Wachstumschancengesetz markiert einen strategischen Kurswechsel in der Wirtschaftspolitik. Für die Baubranche bedeutet es neue Chancen, insbesondere im Mietwohnungsbau. Langfristig trägt das Gesetz dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken und die Rahmenbedingungen für Investitionen zu verbessern.

Weitere Informationen zum Wachstumschancengesetz finden Sie in diesem Artikel über den Inhalt des Gesetzes und seine Auswirkungen auf die Baubranche.

Baulohn selbst abrechnen oder outsourcen? Ihre Entscheidungshilfe
Branchen

Baulohn selbst abrechnen oder outsourcen? Ihre Entscheidungshilfe

Die Baulohn-Abrechnung gehört zu den komplexesten Bereichen in der Bauwirtschaft. Ständig wechselnde gesetzliche Vorgaben, tarifliche Regelungen und hohe Anforderungen an Genauigkeit und Datenschutz machen diesen Prozess besonders anspruchsvoll. Bauunternehmen stehen daher vor der Entscheidung: Soll die Lohnabrechnung intern erledigt oder an einen spezialisierten Dienstleister ausgelagert werden? Um diese Frage fundiert zu beantworten, liefert das kostenlose Baulohn-Whitepaper wertvolle Kriterien und Praxistipps.

5 Min. Lesezeit

Die Wahl zwischen Eigenabrechnung und Outsourcing

Betriebe können sich entscheiden, die Baulohn-Abrechnung mit eigenen Ressourcen durchzuführen oder diesen Bereich auszulagern. Beide Varianten haben klare Vor- und Nachteile. Die Eigenabrechnung bietet volle Kontrolle und Flexibilität, erfordert jedoch Fachwissen, Softwarelösungen und ausreichend Personal. Beim Outsourcing übernimmt ein spezialisierter Partner die Abrechnung – das spart Zeit und Ressourcen, erfordert aber Vertrauen in die externe Dienstleistung und klare Kommunikation.

Typische Herausforderungen bei der Baulohn-Abrechnung

Unabhängig von der gewählten Variante stehen Bauunternehmen oft vor denselben Problemen:

Kommunikationsprobleme und Zeitfaktor: Verzögerungen oder Missverständnisse können zu fehlerhaften Abrechnungen führen.

Sicherheitsrisiken: Sensible Mitarbeiterdaten müssen geschützt und gesetzliche Vorgaben zum Datenschutz eingehalten werden.

Individuelle Anpassungen: Jede Firma hat besondere Anforderungen, die berücksichtigt werden müssen, egal ob intern oder extern abgerechnet wird.

Entscheidungshilfe: So unterstützt das Whitepaper

Das Baulohn-Whitepaper bietet eine klare Übersicht über die Vor- und Nachteile beider Optionen und liefert wertvolle Entscheidungskriterien. Ob Outsourcing oder Eigenabrechnung – mit dieser Checkliste finden Sie den passenden Weg für Ihren Betrieb.

Laden Sie jetzt das kostenlose Whitepaper herunter und optimieren Sie Ihre Baulohn-Prozesse.

Richtige Kalkulation im Baubetrieb: So sichern Sie Ihre Existenz
Branchen

Richtige Kalkulation im Baubetrieb: So sichern Sie Ihre Existenz

Vor dem Hintergrund des steigenden Kostendrucks bei häufig unbefriedigenden Marktpreisen wird die Kalkulation der eigenen Bauleistungen für Bauunternehmer und Handwerksmeister immer wichtiger. Schließlich geht es um die Existenzsicherung des Unternehmens.

5 Min. Lesezeit

Kostenfaktoren in der Projektkalkulation

Die Grundlage jeder Kalkulation sind die direkt zurechenbaren Kosten eines Bauprojekts. Hierzu zählen vor allem die erwarteten Arbeitsstunden, die mit dem Kalkulationslohn multipliziert werden. Der Kalkulationslohn ergibt sich aus dem Mittellohn zuzüglich Zuschlägen für Lohnzusatz- und Lohnnebenkosten sowie Kosten für Kleingeräte und Werkzeuge.

Neben den Lohnkosten müssen weitere Positionen berücksichtigt werden – etwa Material, Geräte, Nachunternehmer oder Schalung. Zusammengenommen ergeben diese die Einzelkosten der Teilleistung (EKT).

Darüber hinaus entstehen Baustellengemeinkosten (BGK), also Kosten, die durch ein Projekt verursacht werden, aber nicht im Leistungsverzeichnis stehen – zum Beispiel für die Baustelleneinrichtung.

Die letzte Ebene bilden die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK). Hierzu gehören Kosten für Verwaltung, Fuhrpark oder Bauhof. Sie fallen unabhängig vom einzelnen Projekt an und müssen über Zuschläge auf die Baustellen verteilt werden.

Kostenbeziehungen im Unternehmen

Im Bauunternehmen bestehen zahlreiche interne Kostenbeziehungen. Beschäftigte arbeiten nicht nur produktiv auf der Baustelle, sondern auch im Lager oder Bauhof. Dadurch steigen die dortigen Kosten – nicht nur durch den Lohn, sondern auch durch entsprechende Lohnnebenkosten.
Die Herausforderung liegt darin, diese Kosten sachgerecht zuzuordnen und verursachungsgerecht auf die Bauprojekte zu verteilen. Nur so entsteht ein realistisches Bild der tatsächlichen Projektkosten.

Umgang mit Allgemeinen Geschäftskosten (AGK)

Für die Verteilung der AGK gibt es verschiedene Basen:

  • Lohnkosten (bewährt bei kleineren Betrieben)
  • Ausgewählte Kostenarten wie Material, Nachunternehmer oder Lohn mit individuellen Zuschlägen
  • Herstellkosten, also die Summe aller kalkulierten Kostenarten

Die Wahl der Basis entscheidet über die Gerechtigkeit der Verteilung. Wird ausschließlich auf die Lohnkosten abgestellt, entstehen schnell Verzerrungen – etwa, wenn ein Projekt stark von Nachunternehmern geprägt ist. In solchen Fällen empfiehlt es sich, auch Nachunternehmerleistungen in die Verteilung einzubeziehen.

Die Variante über die Herstellkosten sorgt für eine einheitliche Zuschlagslogik: Alle Kostenarten werden mit demselben Prozentsatz belastet, unabhängig davon, ob die Leistungen intern oder extern erbracht werden.

Wichtig ist: Jede Methode setzt eine Jahresplanung der AGK und der gewählten Kostenarten voraus.

Fazit: Richtig kalkulieren heißt überleben

Eine präzise und verursachungsgerechte Kalkulation ist der Schlüssel, um Preisdumping zu vermeiden und Projekte nachhaltig profitabel abzuwickeln. Bauunternehmen sichern sich damit nicht nur die eigene Liquidität, sondern auch eine stabile Marktposition. Nur wer seine Kosten kennt, kann in Verhandlungen bestehen – und die Existenz des Betriebs langfristig sichern.

FAQ: Kalkulation im Baubetrieb

Was sind Einzelkosten der Teilleistung (EKT)?

Das sind alle direkt dem Bauprojekt zurechenbaren Kosten – etwa Lohn, Material, Nachunternehmerleistungen oder Geräte.

Was versteht man unter Baustellengemeinkosten (BGK)?

Kosten, die zwar durch ein Projekt entstehen, aber nicht im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben sind. Typisches Beispiel: Baustelleneinrichtung.

Was sind Allgemeine Geschäftskosten (AGK)?

Unternehmensweite Kosten wie Verwaltung, Fuhrpark oder Bauhof. Sie werden über Zuschläge auf die Baustellen verteilt.

Wie kann man AGK gerecht verteilen?

Je nach Betrieb können Lohnkosten, ausgewählte Kostenarten oder die gesamten Herstellkosten als Basis dienen. Ziel ist eine möglichst verursachungsgerechte Verteilung.

Warum ist die Kalkulation so wichtig?

Weil nur eine realistische Kostenbasis vor Preisdumping schützt und die Grundlage für wirtschaftlich erfolgreiche Bauprojekte bildet.

Baustelle Zukunft: Fachkräftemangel im Bau – digital begegnen
Branchen

Baustelle Zukunft: Fachkräftemangel im Bau – digital begegnen

Das Thema Fachkräftemangel im Baugewerbe begleitet aktuell die Branche und stellt eine erhebliche Herausforderung dar. Besonders der demografische Wandel, kombiniert mit unzureichender Nachwuchsgewinnung, macht eine nachhaltige Lösung dringend erforderlich.

5 Min. Lesezeit

Ursachen des Fachkräftemangels

Aktuelle Recherchen zeigen, dass über 30 % der Beschäftigten in der Bauwirtschaft älter als 50 Jahre sind (1). In den kommenden Jahren wird altersbedingt ein großer Teil dieser Fachkräfte in den Ruhestand gehen. Laut Prognosen könnten bis 2030 mehr als 100.000 Fachkräfte im Bauhauptgewerbe fehlen (2) – eine Zahl, die sowohl gewerbliche als auch kaufmännische Berufe betrifft. Fakt ist: Es scheiden mehr Fachkräfte aus, als neue nachkommen.

Eine gezielte Anwerbung neuer Auszubildender ist entscheidend. Besonders wichtig ist es, das Image handwerklicher Berufe zu stärken und sie als zukunftsfähige Karriereoption im Baugewerbe zu positionieren. Allerdings ist die Zahl der neuen Auszubildenden im ersten Lehrjahr um 5 % gesunken (3), und fast die Hälfte der Unternehmen im Baugewerbe konnte nicht alle Ausbildungsplätze besetzen – was die Situation noch verschärft. Hier kann die Digitalisierung im Baugewerbe entscheidend helfen, den Beruf attraktiver für die jüngere Generation zu machen.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist die Unterstützung durch Fachkräfte aus dem Ausland. Sie tragen dazu bei, die Fachkräftelücke zu verringern und bringen zudem mehr Vielfalt in die Belegschaft – Ansätze, die ausgebaut werden sollten.

Auswirkungen auf Bauwirtschaft

Wie gravierend sind die Folgen des Fachkräftemangels auf die Zukunft Bauwirtschaft? Die Branche bleibt nicht verschont: Verzögerungen und Engpässe in Bauprojekten nehmen zu. Arbeitgeber sind gezwungen, höhere Löhne zu zahlen, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen, was die Kosten für Bauleistungen erhöht und die Rentabilität vieler Projekte gefährdet.

Die Belastung der verbleibenden Belegschaft wächst – Überlastung durch Personalmangel führt zu Qualitätsproblemen und niedriger Effizienz. Das beeinträchtigt nicht nur Projektergebnisse, sondern auch das Wohlbefinden der Mitarbeitenden. Ein negatives Arbeitsumfeld kann langfristig zu weiterer Abwanderung führen – ein Problem, das nur durch gezielte Gegenmaßnahmen zu lösen ist.

Digitalisierung als Gegenmittel

Die Digitalisierung im Baugewerbe bietet enorme Chancen, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Durch moderne Softwarelösungen wie Suiteify können Arbeitsprozesse effizienter gestaltet und die Kommunikation auf Baustellen deutlich verbessert werden.

Tools wie digitale Bauzeitenpläne und 3D-Visualisierungen ermöglichen präzisere Planung und Echtzeit-Überwachung komplexer Projekte. So steigt die Produktivität, und die Arbeit wird für Fachkräfte transparenter, planbarer und weniger belastend.

Der digitale Wandel macht die Baustelle zu einem moderneren Arbeitsplatz – besonders attraktiv für junge, technikaffine Talente, die Innovation und Entwicklungsmöglichkeiten suchen. Gleichzeitig entlastet er erfahrene Fachkräfte, indem Routinetätigkeiten vereinfacht und Abläufe automatisiert werden.

Fazit & Handlungsempfehlungen

Die Baubranche steht vor großen Herausforderungen durch den Fachkräftemangel. Die dringend benötigten Fachkräfte zu gewinnen, erfordert eine Kombination aus strategischer Nachwuchsförderung und konsequenter digitaler Transformation.

Besonders wichtig ist die Analyse der eigenen Altersstruktur und die frühzeitige Reaktion auf Renteneintritte. Die Digitalisierung – beispielsweise durch Suiteify-Lösungen – kann dabei helfen, Arbeit effizienter und attraktiver zu gestalten. Nur so gelingt es, die Branche nicht nur leistungsfähig, sondern auch zukunftssicher aufzustellen.

Kostenlose Checkliste

Sind Sie auf den Fachkräftemangel vorbereitet? Prüfen Sie jetzt, wie gut Ihr Betrieb bereits aufgestellt ist – und wo noch Verbesserungspotential besteht.

SOKA-BAU: Neue Beitragssätze und Änderungen ab Juli 2025
Branchen

SOKA-BAU: Neue Beitragssätze und Änderungen ab Juli 2025

Am 18. Juni 2025 haben die Tarifvertragsparteien neue Beitragssätze sowie weitere Änderungen der Tarifverträge VTV, TZA Bau und BBTV beschlossen. Diese Neuerungen treten bereits zum 1. Juli 2025 in Kraft und betreffen Unternehmen und Beschäftigte im Bauhauptgewerbe gleichermaßen. Damit stehen Betriebe kurzfristig vor wichtigen Anpassungen in der Baulohn-Abrechnung. Im Folgenden erhalten Sie einen kompakten Überblick über die zentralen Änderungen.

5 Min. Lesezeit

Neue Beitragssätze ab Juli 2025

Die Beitragssätze werden angepasst, um die Sozialkassenverfahren langfristig zu sichern. Die wichtigsten Zahlen im Überblick:

Gewerbliche Arbeitnehmer:

Tarifgebiet Urlaub Berufsbildung Zusatzversorgung Gesamtbeitrag

West

15,1 %

⬇️1,9 % (2,2 %)

3,2 %

⬇️20,2 % (20,5 %)

Ost

15,1 %

⬇️1,9 % (2,2 %)

⬆️1,7 % (1,4 %)

18,7 %

Berlin West*

15,1 %

1,65 %

3,2 %

25,65 %

Berlin Ost*

15,1 %

1,65 %

⬆️1,7 % (1,4 %)

⬆️24,15 % (23,85 %)

Legende: Grau = unverändert; Blau= erhöht, Lila = gesenkt; früherer Wert steht in Klammern.

Es ergeben sich somit folgende Änderungen:

  • Berufsbildung: Der Beitragssatz wurde im Westen und Osten von 2,2 % auf 1,9 % gesenkt.
  • Zusatzversorgung: Im Osten wurde der Satz von 1,4 % auf 1,7 % angehoben, im Westen bleibt er gleich.
  • Gesamtbeitrag: Entsprechend ergeben sich neue Gesamtbeiträge für die Regionen, z.B. im Westen jetzt 20,2 % (vorher 20,5 %) und in Berlin Ost jetzt 24,15 % (vorher 23,85 %).

Dagegen unverändert bleiben:

  • Sozialaufwendungen: in Berlin Ost und West unverändert (5,7 %)*.
  • Urlaub: weiterhin 15,1 % in allen Tarifgebieten

Angestellte und Auszubildende

Tarifgebiet Berufsbildung Mtl. Berufsbildung Arbeitstäglich Zusatzversorgung Mtl. Zusatzversorgung Arbeitstäglich Auszubildende Mtl.

West

18 €

0,90 €

67 €

3,35 €

20 €

Ost

18 €

0,90 €

⬆️42,50 € (35 €)

⬆️2,13 € (1,75 €)

20 €

Legende: Grau = unverändert; Blau= erhöht, Lila = gesenkt; früherer Wert steht in Klammern.

Das hat sich geändert:

Im Tarifgebiet Ost steigt die Zusatzversorgung von 35 EUR auf 42,50 EUR monatlich und von 1,75 EUR auf 2,13 EUR arbeitstäglich.

Das bleibt gleich:

  • Die Beiträge zur Berufsbildung liegen weiterhin bei 18 EUR monatlich und 0,90 EUR arbeitstäglich (alle Tarifgebiete).
  • Die Zusatzversorgung im Tarifgebiet West bleibt bei 67 EUR monatlich und 3,35 EUR arbeitstäglich.
  • Die Beiträge für Auszubildende bleiben bei 20 EUR pro Monat.

Dienstpflichtige gewerbliche Arbeitnehmende und Angestellte1

Tarifgebiet Berufsbildung Mtl. Berufsbildung Arbeitstäglich Zusatzversorgung Mtl.

West

18 €

0,90 €

67 €

Ost

18 €

0,90 €

⬆️42,50 € (35 €)

Legende: Grau = unverändert; Blau= erhöht, Lila = gesenkt; früherer Wert steht in Klammern.

Das hat sich geändert:

Gewerbliche Arbeitnehmer:

  • Die Zusatzversorgung wird jetzt im Ost- und Westtarifgebiet einheitlich als 3,2 % der Bruttolohnsumme berechnet (Basis: zuletzt gemeldeter Bruttostundenlohn × 173 Stunden pro Monat).
  • Damit entfallen die bisherigen Festbeträge von 78 EUR im Westen und 15 EUR im Osten.

Angestellte:

  • Im Tarifgebiet Ost steigt die Zusatzversorgung von 27,50 EUR auf 42,50 EUR monatlich und von 0,92 EUR auf 1,42 EUR kalendertäglich.

Das bleibt gleich:

Gewerbliche Arbeitnehmer:

Keine weiteren Angaben zur Beitragsänderung; alle übrigen Bedingungen bleiben unverändert.#

Angestellte:

  • Im Tarifgebiet West bleibt die Zusatzversorgung unverändert bei 67 EUR monatlich und 2,23 EUR kalendertäglich.

Vereinfachung & Digitalisierung im Meldewesen

  • Digitale Bescheinigungen: Der Versand von Papierbescheinigungen an Betriebe und Arbeitnehmer wird schrittweise eingestellt. Zukünftig erfolgt die Bereitstellung digital über das SOKA-BAU-Portal.
  • Urlaubsmeldung Auszubildende: Für Azubis muss der gewährte Urlaub nun fortlaufend – und nicht mehr nur im letzten Ausbildungsjahr – gemeldet werden.

Ausbildungsförderung gestärkt

  • Erhöhung der Erstattungsbeträge: Für Ausbildungstagewerke und Internatsunterbringung wurden die Erstattungsbeträge rückwirkend (ab dem 1.5.2024 und 1.5.2025) spürbar angehoben.
  • Automatische Anpassung: Ab jetzt steigen die Erstattungen für Ausbildungskosten automatisch zum Jahresbeginn um 2 %, es sei denn die Tarifvertragsparteien legen andere Werte fest.

Praxisnahes Update für Ihre Baulohn-Abrechnung

Die Änderungen treten bereits im Juli 2025 in Kraft und müssen sofort umgesetzt werden. Für Betriebe bedeutet das:

  • rechtzeitige Anpassung der Lohn- und Gehaltsabrechnung,
  • Schulung der Lohnbuchhaltung,
  • Prüfung der Software auf die neuen Beitragssätze.

So stellen Sie sicher, dass Ihre Abrechnung den neuen tariflichen Vorgaben entspricht und Sie bei Prüfungen auf der sicheren Seite sind.

1 Arbeitnehmende, die einen freiwilligen Wehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit für bis zu zwei Jahre oder Berufsfreiwilligendienst leisten (Quelle: Soka-Bau)