Blog

HR & Payroll

Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen
HR & Payroll

Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen

Die Digitalisierung und die Energiewende stellen viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Um Arbeitsplätze zu sichern und Beschäftigte für die neuen Anforderungen fit zu machen, hat die Bundesregierung zum 1. April 2024 das Qualifizierungsgeld eingeführt. Die neue Lohnersatzleistung soll Betrieben dabei helfen, vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer durch Weiterbildungen im Unternehmen zu halten. Doch wie funktioniert das Qualifizierungsgeld genau? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie beantragen Arbeitgeber die finanzielle Unterstützung?

5 Min. Lesezeit

Was ist das Qualifizierungsgeld?

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die in ihrer Funktionsweise dem Kurzarbeitergeld ähnelt. Es wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“, kurz: Weiterbildungsgesetz, im Sommer 2023 eingeführt. Seit dem 1. April 2024 können Arbeitgeber, deren Mitarbeiter vom Strukturwandel betroffen sind, diese Leistung für ihre Beschäftigten beantragen.

Die Zielsetzung des Qualifizierungsgeldes ist es, Arbeitsplätze zu erhalten, indem Mitarbeiter durch Weiterbildungsmaßnahmen die erforderlichen Qualifikationen für die sich wandelnden Anforderungen erlangen. Voraussetzung für den Bezug der Entgeltersatzleistung ist, dass die Fortbildung die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers beim aktuellen Arbeitgeber ermöglicht.

Wer hat Anspruch auf Qualifizierungsgeld?

Anspruch auf Qualifizierungsgeld haben Arbeitnehmer, die aufgrund des Strukturwandels eine Weiterbildung absolvieren müssen und hierdurch Einkommenseinbußen erleiden. Dabei spielen weder die Größe des Unternehmens noch das Alter oder die bisherigen Qualifikationen der Beschäftigten eine Rolle.

Ein typisches Beispiel sind Unternehmen der Automobilbranche: Wenn die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Elektroantriebe umgestellt wird, benötigen die Mitarbeiter neue Kenntnisse, um weiterhin in ihrem Betrieb arbeiten zu können. Für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld beantragen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug der Leistung?

Die entscheidende Voraussetzung für den Bezug von Qualifizierungsgeld ist ein Qualifizierungsbedarf, der seine Ursache im Strukturwandel hat. Dieser Bedarf muss einen wesentlichen Anteil der Belegschaft betreffen:

Gesamtzahl der Mitarbeiter

Betroffener Anteil der Belegschaft

ab 250 Beschäftigten

mindestens 20 Prozent

unter 250 Beschäftigten

mindestens 10 Prozent

Unternehmen müssen den Qualifizierungsbedarf in einer betrieblichen Regelung festhalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag zu verankern. Beschäftigt ein Betrieb weniger als zehn Mitarbeiter, reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers über den bestehenden Qualifizierungsbedarf aus.

Um das Qualifizierungsgeld erfolgreich beantragen zu können, müssen Unternehmen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Umfang: Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen. Diese können aber auf mehrere Blöcke aufgeteilt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit absolviert wird. Auch berufsbegleitende Modelle sind möglich.
  • Zulassung: Die Weiterbildung muss von der Zulassungsstelle für die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein.
  • Inhalt: Die zu absolvierende Weiterbildung muss über rein arbeitsplatzbezogene Kenntnisse hinausgehen und darf keine kurzfristige Anpassungsqualifizierung darstellen. Laut Bundesagentur für Arbeit schließt dies beispielsweise Schulungen für den Umgang mit betriebsspezifischen Softwarelösungen von der Förderung aus.
  • Zustimmung: Die Beschäftigten müssen der Weiterbildung zustimmen.
  • Antragstellung: Der Antrag muss rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildung, bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
  • Kostenübernahme: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Weiterbildung.

‍{{box-quote-left}}

Wie berechnet sich die Höhe des Qualifizierungsgelds?

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz. Bei Eltern von mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 Prozent. Bei der Nettoentgeltdifferenz handelt es sich um den Unterschied zwischen dem beitragspflichtigen Nettoentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem verringerten Arbeitsentgelt während der Weiterbildung (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum. Dieser muss spätestens drei Monate vor dem Beginn der Weiterbildung abgerechnet worden sein.

Rechenbeispiel:

Ein Mitarbeiter verdient bei einer 40-Stunden-Woche regulär 2.200 Euro netto im Monat. Infolge der Weiterbildung arbeitet er nur noch 25 Stunden pro Woche und erhält deshalb lediglich ein Entgelt von 1.375 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 825 Euro (2.200 Euro – 1.375 Euro).

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent von 825 Euro, also 495 Euro. Hat der Mitarbeiter mindestens ein Kind, erhöht sich der Betrag auf 552,75 Euro (67 Prozent von 825 Euro). Der Gesamtverdienst während der Qualifizierung beträgt also 1.870 Euro (ohne Kind) bzw. 1.927,75 Euro (mit Kind). Der Arbeitgeber zahlt den Betrag an den Arbeitnehmer aus und erhält ihn anschließend von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Darf der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken?

Da das Qualifizierungsgeld lediglich 60 beziehungsweise 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz abdeckt, verbleibt eine Lücke zum regulären Nettogehalt des Arbeitnehmers. Diese Lücke können Arbeitgeber durch eine zusätzliche Aufstockung schließen, ohne dass dieser Betrag auf das Qualifizierungsgeld angerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die insgesamt an den Beschäftigten ausgezahlte Summe das reguläre Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Bezogen auf das zuvor genannte Rechenbeispiel hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Mitarbeiter ohne Kinder eine anrechnungsfreie Aufstockung von 330 Euro zu zahlen (2.200 Euro reguläres Netto-Entgelt abzüglich 1.870 Euro Qualifizierungsgeld).

Wird ein Nebeneinkommen des Beschäftigten angerechnet?

Erfreuliche Nachricht: Übte der Arbeitnehmer seine Nebenbeschäftigung bereits im Referenzzeitraum aus, also vor Beginn der Weiterbildung, bleibt dieses Nebeneinkommen anrechnungsfrei. Wird die Nebentätigkeit jedoch erst nach dem Referenzzeitraum aufgenommen, gelten folgende Regelungen:

  • Angestellte: Nachdem die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Werbungskosten abgezogen wurden, gilt noch ein Freibetrag von 165 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden auf das Qualifizierungsgeld angerechnet.
  • Selbstständige: Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden 30 Prozent der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben angesetzt. Für den verbleibenden Betrag gelten dieselben Regelungen wie für Angestellte.

Qualifizierungsgeld beantragen: So funktioniert’s

Das Qualifizierungsgeld beantragen Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit direkt online. Hierfür laden sie auf der Website der Arbeitsagentur die erforderlichen Formulare herunter und füllen sie aus.

  • Antrag auf Qualifizierungsgeld: Angaben zum Betrieb, zur Weiterbildungsmaßahme und der Höhe des Qualifizierungsgeldes
  • Teilnehmerliste: Auflistung der teilnehmenden Personen (bei einer identischen Weiterbildungsmaßnahme reicht ein Antrag für mehrere Teilnehmer)
  • Abrechnungsliste: zur genauen Aufschlüsselung der Lohnzusammensetzung der Teilnehmer und damit der Berechnungsgrundlage des Qualifizierungsgeldes
  • Erklärung des Beschäftigten: Einverständniserklärung der Teilnehmer mit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme

Anschließend lädt der Arbeitgeber die ausgefüllten Formulare online bei der Bundesagentur für Arbeit hoch. Damit ist der Antrag erfolgreich gestellt. Dies muss mindestens drei Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme erfolgen.

Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist
HR & Payroll

Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist

Nach monatelangem Tauziehen wurde nun endlich das Wachstumschancengesetz verabschiedet, am 22. März 2024 gab es die finale Zustimmung des Bundesrates. Der gefundene Kompromiss weicht allerdings von den ursprünglichen Plänen ab, auch mit Blick auf die Entgeltabrechnung. Hier ein Überblick.

5 Min. Lesezeit

Sobald das Wachstumschancengesetz in Kraft tritt, werden die darin enthaltenen steuerlichen Änderungen zu einem neuen Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung führen. Arbeitgeber werden den Lohnsteuerabzug für ihre Beschäftigten voraussichtlich ab Januar 2024 rückwirkend korrigieren müssen.

Folgende Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Payroll wurden im Wachstumschancengesetz beschlossen

Besteuerungsanteil der Renten

Ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für neue Renteneintrittsjahrgänge nur noch um 0,5 Prozent statt wie bisher um 1,0 Prozent pro Jahr. Daher wird für die Kohorte 2023 der maßgebliche Besteuerungsanteil nur noch 82,5 Prozent (anstatt 83 Prozent) betragen. Diese Anpassung wird schrittweise umgesetzt, bis für den Renteneintrittsjahrgang 2058 ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht sein wird.

Altersentlastungsbetrag

Auch der Altersentlastungsbetrag steigt künftig langsamer, rückwirkend ab 2023 jährlich um 0,4 Prozent – bisher waren es 0,8 Prozent. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag ab 2023 jährlich um 19 Euro statt bisher 38 Euro reduziert.

Versorgungsfreibetrag

Ab 2023 wird der Prozentwert für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags in Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert, bisher galten 0,8. Der Höchstbetrag reduziert sich entsprechend um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um neun Euro pro Jahr.

Pauschale für Berufskraftfahrer

Übernachten Berufskraftfahrer in der Schlafkabine ihres LKW, so können sie neben der Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese Pauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 von acht auf neun Euro pro Nacht erhöht.

Fünftelregelung

Die Berechnung der Fünftelregelung in der Lohnsteuer wird für den Arbeitgeber aufgehoben, kann aber weiterhin vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Diese Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden, ursprünglich war dies bereits für das Jahr 2024 geplant.

Beiträge für Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung pauschal mit 20 Prozent versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer im Kalenderjahr 100 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze entfällt mit Beginn des Lohnsteuerabzugs 2024, die Beiträge können künftig unabhängig von ihrer Höhe pauschal versteuert werden.

Privatnutzung von Elektroautos

Die Preisgrenze für die steuerliche Begünstigung der Privatnutzung von Elektroautos wurde im Wachstumschancengesetz letztlich nur von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Bei der Anwendung der 1-Prozent-Regelung ist dann nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Diese Regelung gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Die Förderung von Hybridfahrzeugen (Halbierung der Bemessungsgrundlage) erfolgt derzeit nur bei Fahrzeugen mit einer elektrischen Reichweite von 60 Kilometern. Bei einer Zulassung ab 1. Januar 2025 sind mindestens 80 Kilometer Reichweite erforderlich.

Folgende Maßnahmen wurden im Wachstumschancengesetz gestrichen

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden, wenn sie einen Nettowert von 800 Euro nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze bleibt bestehen, ursprünglich wollte der Gesetzgeber die Grenze mit dem Wachstumschancengesetz auf 1000 Euro anheben.

Verpflegungspauschalen

Die geplante Erhöhung der Verpflegungspauschalen für Dienstreisen wurde gestrichen, es bleibt auch 2024 bei den bisherigen Pauschalen von 14 bzw. 28 Euro im Inland. Diese Pauschalen kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Für Zuwendungen des Arbeitgebers an Beschäftigte und ihre Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Teilnehmer – und dieser bleibt auch 2024 bestehen. Ursprünglich war im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhöhung des Freibetrags vorgesehen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen
HR & Payroll

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, muss der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung verschiedene Punkte berücksichtigen. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Fakten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor und beantwortet häufig gestellte Fragen.

5 Min. Lesezeit

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zählt zu den essenziellen Säulen der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern. Obwohl ihr Ursprung bis ins Jahr 1931 zurückreicht, wurde die vollständige Lohnfortzahlung für alle Beschäftigten erst ab 1957 festgeschrieben. Seit 1994 regelt in Deutschland das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall.

Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung

Das Gesetz definiert Arbeitsunfähigkeit als den Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Sofern der Arbeitnehmer keine Schuld an seiner Erkrankung trägt, muss der Arbeitgeber das Entgelt gemäß § 3 Abs. 1 EFZG bis zu sechs Wochen lang fortzahlen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse.

{{box-list-left}}

Acht Fakten zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit

  1. Personenkreis: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für alle Angestellten, Arbeiter oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG), unabhängig von der Arbeitszeit – ausgenommen sind Beschäftigte in Heimarbeit.
  2. Dauer der Lohnfortzahlung: Das Entgelt wird für sechs Wochen (42 Werktage) ab dem ersten ganzen Tag der Arbeitsunfähigkeit fortbezahlt. Feiertage im betreffenden Zeitraum verlängern die Lohnfortzahlung nicht. Wie viele Arbeitstage pro Woche gearbeitet werden, spielt keine Rolle.
    Beispiel: Frau Meisner arbeitet nur an den Tagen Montag bis Mittwoch. Sie erkrankt am 1. April. Ihre Lohnfortzahlung endet unabhängig von ihren Arbeitstagen pro Woche nach sechs Wochen, also Mitte Mai.
  3. Wartezeit: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Danach beginnen die sechs Wochen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
  4. Meldepflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er muss spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung ein ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer vorlegen. Der Arbeitgeber darf aber auch eine frühere Vorlage verlangen (z. B. am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit).
  5. Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Für die Lohnfortzahlung gilt das Lohnausfallprinzip – der Arbeitnehmer erhält das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Hinzugerechnet werden müssen deshalb beispielsweise Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge, Gefahren- und Erschwerniszulagen (nicht aber Schmutzzulagen) sowie Vermögenswirksame Leistungen (VWL). Nicht berücksichtigt werden: Überstundenvergütungen, Auslösungen, Zuschüsse zu den Fahrtkosten.
  6. Elternzeit: Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit, gelten jedoch die normalen Regelungen für die Lohnfortzahlung gemäß EFZG.
  7. Urlaubsanspruch: Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei einer länger andauernden Erkrankung nicht einfach kürzen. Er ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG verpflichtet, den Jahresurlaub auf das erste Quartal des darauffolgenden Jahres zu übertragen.
  8. Ende: Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet, wenn das Arbeitsverhältnis endet – selbst wenn dieser Zeitpunkt während der Arbeitsunfähigkeit liegt. In Ausnahmefällen kommt eine darüberhinausgehende Lohnfortzahlungspflicht infrage, beispielsweise bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Arbeitnehmerkündigung, die der Arbeitgeber verschuldet hat.

Exkurs: Entgeltfortzahlung bei mehreren Erkrankungen nacheinander

Erkrankt ein Arbeitnehmer nacheinander an verschiedenen Erkrankungen, löst jede Erkrankung für sich einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch auf Lohnfortzahlung aus.
Beispiel: Herr Maler wird wegen einer Grippe für drei Wochen krankgeschrieben. Wenige Wochen später bricht er sich das Bein und fällt für fünf Wochen aus. Da unterschiedliche Ursachen vorliegen, erhält er für beide Phasen die volle Lohnfortzahlung.

Überlappen sich die zwei Zeiträume, werden sie nicht aufaddiert, sondern ab der zweiten Erkrankung beginnt ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum.
Beispiel: Herr Maler bricht sich das Bein nach zwei Wochen Grippe und wird fünf Wochen krankgeschrieben, obwohl er eigentlich wegen der Grippe noch eine weitere Woche arbeitsunfähig gewesen wäre. Insgesamt beträgt die Lohnfortzahlungsdauer sieben Wochen.

Fällt der Arbeitnehmer mehrfach infolge derselben Grunderkrankung aus, gelten nach § 3 Abs. 1 EFZG diffizilere Regelungen:

  • Liegen sechs Monate zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsphasen, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Sind seit der ersten Erkrankung zwölf Monate abgelaufen, entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch, auch wenn seit der letzten Erkrankung keine sechs Monate vergangen sind.

Beispiel: Frau Koffer ist an Krebs erkrankt. Im Januar erhält sie eine Therapie und fällt für acht Wochen aus. Im April ist sie erneut wegen der Folgen der Erkrankung arbeitsunfähig; ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, weil keine sechs Monate vergangen sind. Nachdem es ihr bereits wieder deutlich besser ging, erleidet sie im Dezember einen Rückfall und erhält eine neuerliche Strahlentherapie – die Lohnfortzahlungspflicht tritt erneut ein, da seit der letzten Erkrankung sechs Monate vergangen sind.

Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein komplexes Thema, das gerade in speziellen Fällen häufig Fragen aufwirft:

Muss der Arbeitgeber auch Lohnfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld ist?

Ist der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), liegt kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Dies ist etwas bei selbst verschuldeten Verkehrsunfällen, bei einer provozierten Schlägerei oder bei einer sehr gefährlichen Nebentätigkeit oder Sportart ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen der Fall.

Wie kann der Arbeitgeber reagieren, wenn der Arbeitnehmer eine Erkrankung nur vortäuscht?

In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, denn es handelt sich um einen Straftatbestand. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der Arbeitnehmer vorgibt, krank zu sein, aber währenddessen weiterhin einer Nebentätigkeit nachgeht.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?

Die Erkrankung wird nicht auf einen geplanten Urlaub angerechnet. Somit erhält der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung Entgeltfortzahlung und die geplanten Urlaubstage werden seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Darf der Arbeitnehmer während der Lohnfortzahlung ausgehen oder Sport treiben?

Der Arbeitnehmer darf nichts tun, was seine Genesung gefährdet. Zuhause bleiben muss er aber nur, wenn ihm vom Arzt eine strenge Bettruhe verordnet wurde. Je nach Erkrankung kann es also in Ordnung sein, einkaufen oder ins Kino zu gehen oder sogar leichten Sport zu treiben.

Dürfen bei einer langen Erkrankung Sonderzahlungen gekürzt werden?

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen im Krankheitsfall gekürzt werden, allerdings nur, wenn es hierzu eine vertragliche Vereinbarung gibt (z. B. in einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag).

Lohnfortzahlung leichtgemacht: Mit Lohnabrechnungssoftware automatisieren

Die korrekte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall birgt einige Fallstricke, sei es die korrekte Ermittlung der Dauer, des fortzuzahlenden Entgelts oder die korrekte Versteuerung. Der Einsatz einer Lohnabrechnungssoftware macht sich deshalb für Arbeitgeber bezahlt. Diese ermittelt automatisiert, ab welchem Zeitpunkt die Lohnfortzahlung ausläuft, in welchen Fällen eine Folgeerkrankung zu berücksichtigen ist oder welches Entgelt auszuzahlen ist.

Pflichten und Risiken bei Krankheit im Ausland
HR & Payroll

Pflichten und Risiken bei Krankheit im Ausland

Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte müssen bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland bestimmte Pflichten erfüllen, um ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung zu wahren. Doch auch für die Arbeitgeberseite ist die Erkrankung von Mitarbeitern in anderen Ländern mit finanziellen Risiken verbunden.

5 Min. Lesezeit

Im Falle einer Krankheit im Ausland müssen Beschäftigte bestimmte Melde- und Nachweispflichten erfüllen, um Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben. Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ändert nichts an dieser Verpflichtung.

Melde- und Nachweispflichten im Ausland

Bei einer Erkrankung müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich über ihre Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und ihre Aufenthaltsadresse im Ausland informieren.

Bei Arbeitsunfähigkeit über drei Tage hinaus gilt auch bei einer Erkrankung im Ausland das Entgeltfortzahlungsgesetz und damit die Nachweispflicht durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese gelangt je nach Fallgestaltung auf unterschiedliche Weise zum Arbeitgeber:

  • Grenzgänger in europäischen Nachbarstaaten senden die ärztliche Bescheinigung an ihren ausländischen Sozialversicherungsträger, der sie an die deutsche Krankenkasse weiterleitet.
  • Außerhalb Europas erkrankte Mitarbeiter müssen ihre Krankschreibung hingegen in Papierform an den Arbeitgeber schicken.
  • Bei Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen muss zusätzlich die gesetzliche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Die Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters nach Deutschland muss unverzüglich dem Arbeitgeber und der Krankenkasse mitgeteilt werden.

Nachweis ärztlicher Bescheinigungen aus dem Ausland

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland gelten grundsätzlich wie deutsche Bescheinigungen, müssen jedoch eine Unterscheidung zwischen „einfacher Erkrankung“ und „Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit nach Arbeits- und Sozialversicherungsrecht“ enthalten.

Um mögliche Konflikte zu vermeiden, sollten die Mitarbeiter auf diese besondere Nachweispflicht hingewiesen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann nämlich laut Entgeltfortzahlungsgesetz dazu führen, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlen muss. Allerdings darf die Entgeltfortzahlung nicht ohne Vorwarnung eingestellt werden.

Finanzielle Risiken für den Arbeitgeber

Schwere Erkrankungen von Beschäftigten während einer Entsendung im Ausland können für den Arbeitgeber ausgesprochen kostspielig werden. Das Sozialgesetzbuch (SGB V) besagt, dass gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter selbst dann im Sinne der Sozialversicherung als entsendet gelten, wenn sie nur einen einzigen Tag im Ausland für den Arbeitgeber tätig sind.

Gemäß Sozialgesetzbuch V (§ 17) muss der Arbeitgeber während der Beschäftigung im Ausland die medizinischen Leistungen für erkrankte Mitarbeiter und deren mitreisende Familienangehörige erbringen.

Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber für alle medizinischen Kosten im Ausland haftet – und in der Regel in Vorkasse treten muss. Die Beschäftigten können sämtliche verauslagten Beträge durch entsprechende Belege bei ihrem Arbeitgeber einreichen und deren Erstattung verlangen. Die folgende Kostenerstattung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse an den Arbeitgeber deckt allerdings meistens nicht alle Kosten ab – der Arbeitgeber zahlt im Ergebnis oftmals kräftig drauf.

Abhilfe durch Auslandskrankenversicherung

Diesem hohen finanziellen Risiko kann durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung wirksam begegnet werden. Eine solche Versicherung kann jene teilweise erheblichen Kosten ersetzen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden.

Fazit

Arbeitgeber und Beschäftigte sollten ihre jeweiligen Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit einer arbeitnehmerseitigen Arbeitsunfähigkeit im Ausland kennen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um mögliche Konflikte und finanzielle Belastungen zu minimieren.

VUCA und was das mit HR und Führung zu tun hat.
HR & Payroll

VUCA und was das mit HR und Führung zu tun hat.

Das VUCA-Modell für die Verbesserung komplexer Sachverhalte? Wir erklären das Thema…

5 Min. Lesezeit

Für was steht VUCA?

VUCA steht für Volatility (Volatilität), Uncertainty (Unsicherheit), Complexity (Komplexität) und Ambiquity (Mehrdeutigkeit). Der Begriff wird verwendet, um die Challenges und Eigenschaften der modernen Geschäftswelt zu beschreiben. Die VUCA-Welt beschreibt demzufolge eine Umgebung, die durch schnelle Veränderungen (Change), Unsicherheit in Bezug auf zukünftige Ereignisse, komplexe und miteinander verbundene Probleme sowie eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten gekennzeichnet ist.  

Das Modell stammt ursprünglich aus einem militärischen Kontext und wurde erst später in den Bereich des strategischen Managements übertragen. Unternehmen verwenden den Begriff, um die Notwendigkeit zu betonen, flexibel, anpassungsfähig und innovativ zu sein, um sich einer sich ständig verändernden Umgebung erfolgreich anzupassen. Genau hier besteht die Schnittstelle zur Führung und damit auch zur HR-Abteilung.

Welchen Einfluss hat die VUCA-Welt auf das HR von Mittelständlern/KMU im DACH-Raum?

In der VUCA-Welt haben viele Konzepte, einschließlich derjenigen im Bereich Human Resources (HR), Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im DACH-Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) operieren und ihre Personalstrategien gestalten. Hier sind einige Aspekte, die für HR in KMUs im DACH-Raum relevant sein könnten:

  1. Agilität und Flexibilität: Die Volatilität und Unsicherheit in der VUCA-Welt erfordern von KMUs eine hohe Agilität und Flexibilität. HR muss hier sicherstellen, dass die Organisationen über flexible Arbeitsmodelle und eine agile Personalstruktur verfügt, um sich schnell ändernden Anforderungen gerecht zu werden.
  2. Talentmanagement und -entwicklung: In einer vom Wandel geprägten Umgebung wird das Talentmanagement entscheidend. HR muss sicherstellen, dass die Mitarbeitenden die Fähigkeit, um mit den aktuellen und künftigen Herausforderungen umzugehen. Das kann bedeuten, verstärkt in die Weiterbildung und Entwicklung der Mitarbeitenden zu investieren.
  3. Innovative Rekrutierung: Die aktuellen Gegebenheiten verlangen das KMUs möglicherweise ihre Rekrutierungsstrategien überdenken. Das kann die verstärkte Nutzung von digitalen Plattformen, Talentpools oder die Entwicklung kreativer Anreize für Fachkräfte umfassen.  
  4. Führungskräfteentwicklung: Angesichts der Ambiguität und Unsicherheit in der Wirtschaft ist die Entwicklung von Führungskräften von entscheidender Bedeutung. HR muss Programme zur Führungskräfteentwicklung implementieren, um sicherzustellen, dass die Führungsebene die Fähigkeiten besitzt, die für die Steuerung in der VUCA-Welt erforderlich sind.  
  5. Arbeitskultur und Mitarbeitermanagement: Eine starke Unternehmenskultur, die den Wandel akzeptiert, ist in der VUCA-Welt von entscheidender Bedeutung. HR-Abteilung sind gefordert, Mechanismen einzuführen, um die Mitarbeiterbindung aufrechtzuerhalten und eine Positive Arbeitsumgebung zu schaffen.
  6. Technologische Integration: Die Nutzung von Technologien kann helfen, auf die Herausforderungen der VUCA-Welt zu reagieren. HR-Abteilungen in KMUs sollten Technologien wie digitale Plattformen, Analytik und KI-basierte Tools in ihre Prozesse integrieren, um effizienter auf Veränderungen zu reagieren und datengestützte Entscheidungen zu treffen.  

Die VUCA-Welt beeinflusst somit verschiedenste Aspekte der Personalmanagements in KMUs und erfordert eine proaktive Herangehensweise, um erfolgreicher in dieser dynamischen Umgebung zu agieren.

Ein Beitrag von:
Michael Bechen, Director Marketing DACH, Suiteify

Bis zu 3.000 Euro steuerfrei und abgabenfrei: Was Arbeitgeber über die Inflationsprämie wissen müssen
HR & Payroll

Bis zu 3.000 Euro steuerfrei und abgabenfrei: Was Arbeitgeber über die Inflationsprämie wissen müssen

Die Inflationsausgleichsprämie zielt darauf ab, Bürgerinnen und Bürger angesichts steigender Verbraucherpreise zu entlasten. Im Gegensatz zur Energiepreispauschale erfolgt die Finanzierung dieser Prämie ausschließlich durch die Arbeitgeber, ohne staatliche Zuschüsse. In den folgenden FAQs fassen wir die essenziellen Informationen zur Inflationsprämie zusammen, die Arbeitgeber kennen sollten. Die Relevanz dieses Themas erstreckt sich auch über das Jahr 2023 hinaus.

5 Min. Lesezeit

Durch das dritte Entlastungspaket im September 2022 hat der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Die Grundlage für diese Prämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, das am 1. Oktober 2022 in Kraft trat. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Begünstigungszeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 insgesamt bis zu 3.000 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszahlen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Inflationsprämie.

Sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Daher besteht keine Verpflichtung zur Auszahlung dieser Prämie, und der Arbeitnehmer hat keinerlei rechtlichen Anspruch darauf. Diese Regelung soll Unternehmen schützen, die aufgrund steigender Preise erhebliche wirtschaftliche Einschränkungen erfahren oder noch mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen haben.

Dürfen Sie auch weniger als 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie auszahlen?

Ja, als Arbeitgeber dürfen Sie die Höhe der Zahlung selbst bestimmen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, den maximalen Betrag von 3.000 Euro auszuzahlen; auch eine geringere Summe ist möglich.

Welche Voraussetzungen müssen zur Steuerbefreiung und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsprämie erfüllt sein?

Der Gesetzgeber hat einen neuen Abschnitt in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, der die Bedingungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsausgleichsprämie regelt. Die entsprechende Regelung findet sich in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz. Danach ist es vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber die Zahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ leistet. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein bereits bestehendes Bruttoeinkommen nicht umgewandelt werden darf. Die Inflationsprämie soll keinen Lohn ersetzen, sondern zusätzlich zum regulären Verdienst gezahlt werden. Zudem muss auf der Überweisung oder der Verdienstabrechnung deutlich erkennbar sein, dass es sich um einen Ausgleich für die Preissteigerungen handelt.

Ist eine Umwandlung anderer Entgeltbestandteile erlaubt?

Die Umwandlung anderer Entgeltzahlungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Gewinnbeteiligung oder sonstige Boni beim Einkommen handelt.

Hinweis: Achtung bei Zahlungen, die nicht vertraglich geregelt sind. Sind Ihre Arbeitnehmer länger im Betrieb und haben regelmäßig ein 13. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. In diesem Fall haben Ihre Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung dieser Leistungen. Diese sind somit auch nicht durch die Inflationsprämie zu ersetzen. Auch eine steuerfreie Auszahlung bereits geleisteter Überstunden oder nicht genommener Urlaubstage ist ausdrücklich nicht erlaubt.

‍{{box-quote-left}}

Kann die Auszahlung der Inflationsprämie auch in Teilbeträgen erfolgen?

Als Arbeitgeber dürfen Sie die Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro sowohl als Einmalbetrag als auch in gleichbleibenden oder variierenden Teilbeträgen auszahlen – beispielsweise in Höhe von 50 Euro oder 100 Euro monatlich.

Die Entscheidung, ob Sie die Zahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Zahlung gewähren, liegt ganz bei Ihnen. Wichtig: Bei einer Auszahlung in Teilbeträgen sollten Sie die Obergrenze von 3.000 Euro im Auge behalten. Eine Überschreitung dieser Grenze könnte bei einer Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt oder einer Sozialversicherungsprüfung unangenehme Konsequenzen haben. In diesem Fall müssten die Beträge im Nachhinein versteuert und verbeitragt werden.

Dürfen Sie als Arbeitgeber die Inflationsprämie an alle Mitarbeitenden auszahlen?

Ja, die Prämie zum Inflationsausgleich darf an alle Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Neben den Vollzeitbeschäftigten kann der Arbeitgeber den Inflationsbonus also auch an folgende Arbeitnehmergruppen in voller Höhe auszahlen:

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Teilzeitangestellte
  • Werkstudenten
  • Auszubildende
  • Kurzfristig Beschäftigte

Ist es zulässig, die Inflationsausgleichsprämie nur besonders engagierten Mitarbeitenden zu zahlen?

Es ist nicht gestattet, nur einige besonders engagierte Mitarbeitende im Team mit der Inflationsprämie zu belohnen, während alle anderen keine steuerfreien Sonderzahlungen erhalten. Eine derartige Unterscheidung nach dem Kriterium „Leistung“ widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der bei der Auszahlung der Inflationsprämie gilt. Es gibt jedoch alternative Ansätze, um differenzierte Auszahlungen vorzunehmen.

Welche Möglichkeiten gibt es, die 3.000 Euro der Inflationsprämie zu staffeln?

Als Arbeitgeber dürfen Sie den Auszahlungsbetrag beispielsweise nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit staffeln:

Einstellungsdatum

Auszahlungsbetrag

Vor dem 1. Januar 2021

3.000 €

Nach dem 1. Januar 2021

2.000 €

Vor dem 1. Januar 2022

1.000 €

Nach dem 1. Januar 2022

500 €

Auf die oben gezeigte Weise kann der Arbeitgeber die Auszahlung der Inflationsprämie beispielsweise staffeln, ohne den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen. Ebenfalls erlaubt ist, die Inflationsausgleichsprämie nach dem Umfang der Arbeitszeit zu staffeln: Vollzeitmitarbeiter bekommen in diesem Fall zum Beispiel die vollen 3.000 Euro ausgezahlt – Teilzeitangestellte oder Minijobber hingegen erhalten die steuerfreie Zahlung anteilig, anhängig von der vereinbarten Arbeitszeit. Es gibt somit einige legale und faire Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen Sie als Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten und sich rechtlich unangreifbar machen.

Tipp: Bekommt ein Beschäftigter keine Inflationsprämie, muss der Arbeitgeber die Gründe dafür lückenlos nachweisen. Hierauf ist insbesondere bei Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten zu achten. Bekommt nämlich der Ehegatte den steuerfreien Inflationsbonus, während die Kolleginnen und Kollegen leer ausgehen, kann das zu einem Problem führen.

In welcher Form können Sie die Inflationsausgleichsprämie gewähren?

Die unkomplizierteste und häufig bevorzugte Methode ist die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in Form von Geld – entweder im Rahmen der Lohnabrechnung oder als direkte Überweisung an die Beschäftigten.

Eine Verpflichtung, wonach die Auszahlung über die Lohnabrechnung abzuwickeln sei, gibt es im Zusammenhang mit der Inflationsprämie nicht. Somit besteht auch die Möglichkeit, die Inflationsprämie in Sachbezüge umzuwandeln, wie zum Beispiel Tankgutscheine, Warengutscheine oder Kantinengutscheine. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass entsprechende Sachleistungen nicht bereits zuvor gewährt wurden.

Worauf müssen Sie bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie noch achten?

Viele Unternehmen geben ihren Mitarbeitenden Tankgutscheine in Höhe von 50 Euro monatlich aus. Wird diese Art der Sachbezüge bereits seit längerer Zeit genutzt, darf die Inflationsausgleichsprämie nicht in eine Sachleistung dieser Art umgewandelt werden, da dabei der Grundsatz der „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ausgezahlten Leistung verletzt würde.

Bisher war die Grenze für steuer- und sozialversicherungsfreie Sachleistungen monatlich auf 50 Euro festgelegt. Diese Freigrenze wird vorübergehend ausgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2024 besteht die Möglichkeit, zusätzliche Gutscheine im Gesamtwert von bis zu 3.000 Euro auszugeben.

Welche Vorteile hat die Auszahlung der Inflationsprämie für Sie als Arbeitgeber?

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unterstützen, senden ein positives Signal an ihre Belegschaft. Dies kann die Mitarbeiterbindung stärken. Gleichzeitig können Arbeitgeber, die derzeit selbst unter den anhaltenden Teuerungsraten leiden, durch die Zahlung des steuerfreien Inflationsausgleichs eine anstehende dauerhafte Lohnerhöhung möglicherweise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Bei der Inflationsprämie entfällt zudem der rund 20-prozentige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Zahlt der Arbeitgeber die Prämie in voller Höhe von 3.000 Euro aus, beläuft sich die Ersparnis auf rund 600 Euro. Somit können Sie gleich mehrfach von der Gewährung der Sonderzahlung profitieren – und keineswegs nur Ihre Arbeitnehmer.

HR-Software implementieren: In 7 Schritten neue Systeme einführen
HR & Payroll

HR-Software implementieren: In 7 Schritten neue Systeme einführen

In diesem Beitrag erfährst du Schritt für Schritt, wie du deine neue HR-Software erfolgreich einführst, worauf du dabei achten musst und wie du typische Stolpersteine vermeidest. Du bekommst konkrete Tipps, wie du den Prozess effizient gestaltest und dein Team von Anfang an mitnimmst.

5 Min. Lesezeit

Du planst eine HR-Software zu implementieren? Dann ist das eine gute Entscheidung. Denn ohne digitale Unterstützung kommt heute kein HR-Team mehr aus. HR-Software entlastet dein Team und schafft die Grundlage für saubere Daten, klare Prozesse und eine bessere Employee Experience. Damit die HR-Software echten Mehrwert liefert, musst du sie strukturiert einführen, in bestehende Prozesse integrieren und dafür sorgen, dass alle Beteiligtenmitziehen. In Aufgaben gesprochen bedeutet das: Abläufe sauber aufsetzen, Verantwortlichkeiten klar verteilen und HR-Mitarbeitende früh einbinden.

In diesem Beitrag erfährst du Schritt für Schritt, wie du deine neue HR-Software erfolgreich einführst, worauf du dabei achten musst und wie du typische Stolpersteine vermeidest. Du bekommst konkrete Tipps, wie du den Prozess effizient gestaltest und dein Team von Anfang an mitnimmst.

Warum die Implementierung oft scheitert und wie du es besser machst

Die Entscheidung für eine HR-Software fällt oft erst nach einem gründlichen Auswahlprozess. Doch sobald sie getroffen ist, geht es bei der Umsetzung häufig sehr schnell. Das Problem: Die Software wird technisch installiert, aber im Alltag nicht wirklich genutzt. Damit es in deinem Unternehmen nicht so weit kommt, solltest du die häufigsten Stolperfallenkennen:

  • Niemand übernimmt die Projektverantwortung: Wenn niemand wirklich den Hut aufhat, fehlen Struktur und Tempo. Entscheidungenverzögern sich, Aufgaben bleiben liegen, und die Einführung zieht sich unnötig in die Länge.
  • Fehlendes Change Management: Die neuen Abläufe mit der Software führen bei vielen zunächst zu Unsicherheit. Ohne eine klare Begleitung fühlt sich das Team überrumpelt oder bevormundet und macht im Zweifel einfach weiter wie bisher.
  • Widerstände im Team: Wenn du dein Team nicht frühzeitig einbeziehst, wächst die Skepsis. Mitarbeitende hinterfragen den Nutzen, befürchten Mehraufwand und blockieren den Prozess.

Was erfolgreiche Unternehmen besser machen:

  • Sie definieren von Anfang an klare Ziele, Rollen und Zuständigkeiten.
  • Sie holen das HR-Team früh ins Boot und schaffen Verständnis für die Veränderung.
  • Sie denken HR-Prozesse aus Anwendersicht und richten die Software entsprechend aus.
  • Sie kommunizieren offen, bleiben ansprechbar und fragen aktiv nach Feedback.

Zusammengefasst: Für eine erfolgreiche Implementierung zählt nicht nur, dass die HR-Softwarelösung die fachlichen Anforderungen erfüllt. Entscheidend ist auch, dass sie sich reibungslos in bestehende Prozesse und Systeme integriert und von den Mitarbeitenden aktivgenutzt wird.

__wf_reserved_inherit

HR-Software einführen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wie also gehst du vor, wenn du eine HR-Softwareeinführen möchtest? Indem du zuerst klärst, was dein Team wirklich braucht und dann Schritt für Schritt die richtigen Personen, Tools und Prozesse zusammenbringst. Die folgende Anleitung zeigt dir, wie das funktioniert:

1. Bedarf definieren und interne Anforderungen klären

Noch bevor du die HR-Software auswählst, musst du klar wissen, was sie leisten soll:

  • Welche Prozesse willst du digitalisieren?
  • Wo liegen aktuell die größten Schwachstellen?
  • Und wer ist von ihnen betroffen?

Beteilige Fachabteilungen wie die Personalabteilung oder IT schon zum Zeitpunkt der Bedarfsanalyse. Sie wissen am besten, wie Workflows funktionieren, in welchen Bereichen technische oder operative Herausforderungen liegen. Letzteres sichert auch den Erfolg. Bindest du Personaler:innen frühzeitig ein, erhöht das die Akzeptanz für die Digitalisierung der Prozesse. Ergo: Nutzer:innen sind gewillter, die HR-Software auch wirklich zu nutzen.

Best Practices:

  • Starte mit einem internen Workshop, um Pain Points und Wünsche aus HR, IT und Fachbereichen zu sammeln.
  • Halte fest, welche HR-Prozesse du digitalisieren willst– zum Beispiel Onboarding, Zeiterfassung oder Abwesenheitsmanagement.
  • Priorisiere die Anforderungen: Was ist ein Muss, was ist optional?
  • Erstelle eine kompakte Anforderungsliste mit klaren Zielen.
  • Binde alle relevanten Stakeholder frühzeitig ein.

2. Anbieterrecherche und Auswahlprozessstrukturieren

Sobald du weißt, was deine HR-Software leisten muss, startest du die Suche nach passenden HR-Software-Tools. Damit du nicht die nächstbeste HR-Lösung am Markt wählst, empfiehlt es sich, klare Kriterien für die HR-Software-Auswahl festzulegen. Dazu gehören zum Beispiel Funktionen, Preis-Leistungs-Verhältnis und technische Anforderungen.

Best Practices:

  • Erstelle eine tabellarische Übersicht mit den wichtigsten Auswahlkriterien für deinen HR-Software-Vergleich.
  • Nutze Portale oder Marktübersichten, um Anbieter zu recherchieren und ein erstes Bild vom Angebot zu bekommen.
  • Hole konkrete Angebote ein und vergleiche neben den Funktionen auch Lizenzmodelle, Projektkosten und Support-Level.
  • Plane genügend Zeit für Demos ein und teste die Tools gemeinsam mit der HR-Abteilung.

3. Projektteam aufstellen und klare Rollenvergeben

Eine Human-Resources-Software lässt sich nicht nebenbei einführen. Innerhalb deiner Organisation sollte es daher ein Projektteam geben, das sich speziell um die Implementierung der HR-Software kümmert. Die Rollen im Projekt müssen dabei klar verteilt sein: Wer übernimmt die Projektleitung? Wer kümmert sich um die technische Umsetzung? Wer behält den Überblick über die HR-Prozesse und den Projektplan?

Best Practices:

  • Besetze die Projektleitung mit einer Person, die Zeit, Entscheidungskompetenz und Lust mitbringt.
  • Stelle ein interdisziplinäres Team aus HR, IT und ggf. Datenschutz zusammen – so deckst du alle Perspektiven ab.
  • Benenne feste Ansprechpersonen für Softwareanbieter, Mitarbeitende und Geschäftsführung.
  • Plane regelmäßige Abstimmungen, in denen alle Beteiligten transparent über Fortschritt, offene Punkte und nächste Schritte sprechen.
  • Nutze Projektmethoden wie OKR oder Scrum, um klare Workflows zu etablieren.

4. Zeitplan und Meilensteine festlegen

Ein klarer Rollout-Fahrplan hilft dir dabei, den Überblick zu behalten, Aufgaben zu priorisieren und alle Beteiligten zur richtigen Zeit ins Boot zu holen.

Best Practices:

  • Erstelle einen groben Projektzeitstrahl – vom Kick-off bis zum Go-live – und halte zentrale Meilensteine fest.
  • Visualisiere den Rollout-Fahrplan zum Beispiel als Gantt Chart oder Kanban Board – so sehen alle sofort, was wann ansteht.
  • Baue Pufferzeiten für Rückfragen, technische Klärungen oder Schulungstermine ein.

5. Mitarbeitende einbinden und den Betriebsrat informieren

Binde von Anfang an offen und transparent Mitarbeitende und den Betriebsrat mit in die Überlegungen ein. Das sichert Akzeptant und echte Beteiligung im Unternehmen.

Best Practices:

  • Informiere den Betriebsrat frühzeitig über das Projekt, vor allem wenn personenbezogene Daten verarbeitet oder neue Kontrollmechanismen eingeführt werden.
  • Nutze Infoveranstaltungen, kurze Erklärvideos oderinterne Q&A-Sessions, um Fragen aufzufangen und Vertrauen aufzubauen.
  • Biete aktive Beteiligung wie Pilotgruppen an.
  • Stelle Ansprechpartner:innen bereit, die Feedbackaufnehmen und bei Unsicherheiten unterstützen können.

6. Pilotphase und Onboarding durchführen

Bevor du die neue HR-Software flächendeckend ausrollst, solltest du sie im kleineren Rahmen testen. Eine gut geplante Pilotphase zeigt dir, ob alles wie geplant funktioniert und wo es Verbesserungspotenziale gibt. Parallel oder im Anschluss startest du mit dem Onboarding.

Best Practices:

  • Lege klare Testziele und Feedbackschleifen fest – zum Beispiel „Funktionieren Self-Service-Funktionen reibungslos?“ oder „Funktioniert die Funktion Gehaltsabrechnung?“.
  • Entwickle ein klares Onboarding-Konzept: Wer bekommt wann welche Schulung oder Anleitung? Was passiert bei Rückfragen?

7. Feedback evaluieren und kontinuierlich optimieren

Mit Go-live zeigt sich, wie gut die neue HR-Lösung wirklich für die Personalarbeit funktioniert. Nimm dir bewusst Zeit, den Einsatz systematisch zu evaluieren und sämtliches Feedback zu dokumentieren.

Best Practices:

  • Führe nach den ersten Wochen gezielte Feedbackrunden mit allen Beteiligten durch.
  • Nutze Reportings und Nutzungsdaten der HR-Lösung, um objektive Verbesserungspotenziale zu erkennen.
  • Plane regelmäßige Review-Termine, um Anpassungen und Potenziale zu besprechen.
__wf_reserved_inherit

HR-Lösung in bestehende Systeme integrieren: Was zu beachten ist

Deine HR-Software ist nur so gut wie ihr Zusammenspiel mit den bestehenden Systemen. Damit die neue HR-Lösung nicht zum Inselsystem wird, solltest du bei der Integration strukturiert vorgehen.

Nutze diese Checkliste für eine reibungslose Integration in deine IT-Infrastruktur oder ein bestehendes HR-Management-System:

  1. Schnittstellen prüfen: Welche Systeme (ERP, Lohnabrechnung, Recruiting) sind anzubinden? Gibt es bereits fertige Integrationen oder braucht es individuelle Lösungen?
  2. Datenmigration vorbereiten: Welche Daten sind zu übernehmen – zum Beispiel Stammdaten, Urlaubsstände oder Verträge?
  3. Technische Kompatibilität sicherstellen: Passt die neue HR-Software zur vorhandenen IT-Infrastruktur? Sind Cloud-Lösungen, On-Premises oder eine sonstige Softwarelösung sinnvoll?
  4. Compliance & Datenschutz prüfen: Sind alle Datenübertragungen DSGVO-konform? Wie funktioniert der Zugriff auf sensible Personaldaten? Ist die HR-Software compliant?

Best Practices aus der Praxis

Viele Unternehmen arbeiten bei der Umsetzung mit etablierten Anbietern zusammen, die die Software liefern und gleichzeitig die Einbindung begleiten. Wir bei Suiteify setzen auf Lösungen, die sich nahtlos in deine Strukturen einfügen und auch im operativen Geschäft echte Effizienz bieten. Anforderungen unterscheiden sich dabei zwischen größeren mittelständischen Unternehmen und KMUs.

Für mittelständische Unternehmen

Mittelständische Unternehmen stehen bei der Einführung neuer Systeme oft vor der Herausforderung, bestehende Prozesse zu digitalisieren, ohne dabei an Flexibilität zu verlieren. Bewährt haben sich folgende Vorgehensweisen:

  • Systeme an bestehende Abläufe anpassen: „Die technische Lösung sollte gerade genug Ausnahmen zulassen, um nicht unnötig bürokratisch zu werden.“ – XXXLutz
  • Anwenderfreundlichkeit früh prüfen: Ein komplexes System wird nur dann genutzt, wenn es im Alltag verständlich und intuitiv ist. Viele Unternehmen binden deshalb Pilotnutzer:innen schon in der Vorbereitung ein.
  • Schnittstellen früh abstimmen: Gerade bei bestehenden ERP- oder Lohnabrechnungssystemen ist es wichtig, mögliche Integrationen rechtzeitig technisch zu klären.

Für KMUs

Für KMUs ist es hingegen wichtig, dass die HR-Software mit der Unternehmensgröße wächst und sich der Funktionsumfang flexibel anpassen lässt.

  • Bedürfnisse und Prozesse einfach halten: „Mit dem neuen Setup haben wir eine tolle Lösung gefunden, welche unseren Wunschnach Augenhöhe erfüllt und mit ONE 200 eine etabliertes Payroll- und Finance-Modul beinhaltet“ – Rote Kreuz Basel
  • Schulungen kompakt und praxisnah gestalten: Kurze Erklärvideos, klare Anleitungen und Ansprechpersonen machen den Einstiegeinfacher.

Wie Suiteify dich bei der Einführung der HR-Software unterstützt

  • Individuelle Beratung: Gemeinsam mit dir klären wir, welche HR-Prozesse digitalisiert werden sollen und welches unserer Systeme und Pakete am besten zu deinen Anforderungen passt.
  • Begleitung durch den gesamten Einführungsprozess: Von der Projektplanung über die Systemeinrichtung bis zum Go-live stehen wir dir zur Seite. Dabei legen wir großen Wert auf klare Rollen, realistische Zeitpläne und verständliche Kommunikation.
  • Zugriff auf das Suiteify Hilfe-Center: Unsere Online-Hilfe bietet dir Schritt-für-Schritt-Anleitungen, Tipps zur Einrichtung und Infos zu neuen Releases. So findest du schnell, wonach du suchst.
  • Regelmäßige Updates und Weiterentwicklung: Unsere Lösungen wie Suiteify HR entwickeln wir kontinuierlich weiter. Sprich: Du profitierst regelmäßig von neuen Funktionen, Optimierungen und Sicherheits-Updates.
  • Support, wenn du ihn brauchst: Unser Support-Team beantwortet dir sämtliche Fragen zur Implementierung deiner Softwarelösung.

Fazit: Von der Planung bis zur einsatzbereiten HR-Software

Die Einführung einer Software ist auch immer Change Management. Bedeutet: HR-Software implementieren ist nur erfolgreich, wenn du auch die Menschen mitnimmst und nicht nur in Prozessen denkst. So schafft sie echte Mehrwerte für Nutzer:innen – weniger manuelle Arbeit, saubere Daten, schnellere Abläufe und vieles mehr. Als Softwareanbieter und Implementierungspartner begleitet dich Suiteify von Anfang an mit einer klaren Projektstruktur, praxisnaher Beratung und HR-Lösungen, die zu deinem Unternehmen passen.

FAQ – häufig gestellte Fragen

Was muss ich vor der Einführung einer HR-Software beachten?

Bei der Einführung einer HR-Software ist es wichtig, die eigenen Prozesse und Anforderungen klar zu definieren, relevante Fachabteilungen einzubeziehen und einen realistischen Projektplan aufzustellen.

Wie lange dauert die Implementierung einer HR-Software?

Die Implementierung einer HR-Software dauert in der Regel 3 bis 6 Monate – abhängig vom Funktionsumfang, der vorhandenen IT-Infrastruktur und der Projektorganisation. Die Zusammenarbeit mit einem Implementierungspartner kann Prozesse beschleunigen.

Wie gelingt es, interne Einwände und Widerstände abzubauen?

Interne Einwände bei der Software-Einführung baust du ab, indem du frühzeitig und offen kommunizierst, die Vorteile für den Arbeitsalltag erklärst und den HR-Bereich aktiv in Auswahl und Einführung einbindest.

Was kostet die Implementierung einer HR-Software im Durchschnitt?

Die Implementierung einer HR-Software ist von vielen Kriterien abhängig, unter anderem der Systemkomplexität, dem Anbieter und der Unternehmensgröße. Durchschnittliche Kosten liegen zwischen 5.000 und 30.000Euro.

Wie binde ich mein Team frühzeitig in den Prozess ein?

Du bindest dein Team frühzeitig ein, indem du Pain Points in Workshops sammelst, offene Tests durchführst und die Nutzer:innen aktiv am Entscheidungsprozess beteiligst.

Arbeitsrecht 2025: Wichtige Neuerungen für Arbeitgeber
HR & Payroll

Arbeitsrecht 2025: Wichtige Neuerungen für Arbeitgeber

In diesem Jahr gibt es zahlreiche arbeitsrechtliche Neuerungen. Von digitalisierten Vertragsprozessen und neuen Formvorgaben bis hin zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anpassungen – wir geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht 2025.

5 Min. Lesezeit

1. Arbeitsverträge 2025: Digitale Textform ersetzt Schriftform

Seit Januar 2025 dürfen viele Arbeitsverträge in digitaler Textform abgeschlossen werden – eine der zentralen Änderungen im Arbeitsrecht 2025. Das bedeutet, die bisher notwendige Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift entfällt für unbefristete Arbeitsverträge. Stattdessen genügt die Textform gemäß § 126b BGB.

Vorteile für KMU:

  • Die meisten Arbeitsverträge können nun rechtswirksam, schnell und papierlos digital abgeschlossen werden.
  • Dies ermöglicht eine schnelle Abwicklung per E-Mail und über die HR-Software (digitale Personalakte).
  • Weniger Papierkram, mehr Effizienz.

Hinweis: Für befristete Arbeitsverträge bleibt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift weiterhin zwingend vorgeschrieben. Auch in den sogenannten „schwarzarbeitsnahen“ Branchen, die im § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgelistet sind, wie zum Beispiel dem Baugewerbe oder dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, müssen Arbeitsverträge weiterhin in Papierform und mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden.

2. Elektronisches Arbeitszeugnis ab 2025 erlaubt

Eine weitere Neuerung im Arbeitsrecht 2025: Arbeitszeugnisse dürfen seit Januar auch digital mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) ausgestellt werden.

Was Arbeitgeber beachten sollten:

  • Die Zustimmung des Mitarbeitenden zur digitalen Form ist erforderlich.
  • Die QES muss den gesetzlichen Anforderungen des § 126a Abs. 1 BGB entsprechen.
  • Arbeitszeugnisse in Papierform sind auf Wunsch weiterhin möglich.

3. Digitale Aushangpflicht: Intranet statt schwarzes Brett

Die Pflicht zum Aushang bestimmter Gesetze und Vorschriften – z. B. zum Arbeitszeitgesetz oder Mutterschutz – können Arbeitgeber nun auch digital erfüllen.

Wichtig für Arbeitgeber:

  • Digitale Aushänge müssen für alle Mitarbeitenden zugänglich sein – zum Beispiel per Intranet oder App.
  • Zudem müssen Unternehmen unabhängig von der Form dafür sorgen, dass der Aushang stets aktuell ist.

4. Mindestlohn und Minijob-Grenze 2025: Neue Werte

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2025 auf 12,82 € pro Stunde und die Minijob-Grenze auf 556 € monatlich gestiegen (vgl. auch: Lohnabrechnung 2025: Die wichtigsten Änderungen).

Was das für Arbeitgeber bedeutet:

  • Die Lohnabrechnungssysteme sind anzupassen.
  • Neue Verträge oder Arbeitszeitmodelle müssen geprüft werden.

5. Fünftelregelung bei Abfindungen: Zuständigkeit wechselt

Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Sonderregel im deutschen Einkommensteuerrecht, mit der außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG – wie zum Beispiel Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder bestimmte Veräußerungsgewinne – begünstigt versteuert werden können. Die Anwendung der Regelung obliegt ab 2025 nicht mehr den Arbeitgebern, sondern dem Finanzamt.

Das müssen Arbeitgeber wissen:

  • Keine Berechnungspflicht mehr im Lohnbüro.
  • Die Angabe außerordentlicher Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung reicht.
  • Arbeitnehmer müssen die Anwendung der Fünftelregelung in ihrer Steuererklärung selbst beantragen.

6. Beitragsbemessungsgrenzen 2025 vereinheitlicht

Ab 2025 gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitliche Grenzen – die Beitragsbemessungsgrenzen 2025 unterscheiden nicht mehr zwischen Ost und West.

Versicherung

Neue Grenzen jährlich

Kranken-/Pflegeversicherung

66.150 €

Renten-/Arbeitslosenversicherung

96.600 €

7. Entgelttransparenzgesetz und EU-Richtlinie: Erste Schritte 2025

Bis zum 7. Juni 2026 muss Deutschland die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Mit der im Juni 2023 in Kraft getretenen Richtlinie will die EU die Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern (Gender Pay Gap) abbauen und für faire Vergütungsstrukturen sorgen.

Die vorgesehenen Maßnahmen für mehr Lohntransparenz wie zum Beispiel Auskunftsansprüche, verpflichtende Angaben zum Entgelt für Arbeitsuchende oder Berichterstattungspflichten gehen über die Anforderungen des deutschen Entgelttransparenzgesetzes hinaus.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie betrifft grundsätzlich alle Unternehmen. Für kleine Unternehmen unter 100 Mitarbeitenden entfällt jedoch die Berichtspflicht. Gleichzeitig gelten neue Transparenzanforderungen im Bewerbungsprozess und möglicherweise erweiterte Auskunftsrechte für Beschäftigte, abhängig von der nationalen Umsetzung der Richtlinie. Auch kleinere Arbeitgeber sollten daher bereits 2025 damit beginnen, ihre Gehaltsstrukturen zu prüfen.

Was auf Arbeitgeber zukommt:

  • Geschlechtsunabhängige Vergütungskriterien definieren.
  • Gehaltsspannen vorbereiten (für Stellenanzeigen ab 2026).
  • Interne Auskunftspflichten vorbereiten.

8. Mutterschutz, Selbstbestimmung und Inklusion

Weitere Änderungen im Arbeitsrecht 2025 betreffen die persönliche Situation der Mitarbeitenden:

  • Seit dem 1. Juni 2025 gilt in Deutschland ein gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Diese Neuregelung schließt die bisherige Schutzlücke für Frauen, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blogbeitrag Neuer gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025: Das müssen Arbeitgeber wissen.
  • Selbstbestimmungsgesetz 2025: Nach einer rechtskräftigen Änderung des Vornamens und/oder des Geschlechts müssen alle personenbezogenen Unterlagen, wie beispielsweise die Personalakte, der Arbeitsvertrag (keine Neuerstellung, sondern Zweitschrift zum Original), Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Werksausweise, Telefonlisten, E-Mail-Adressen und Türschilder, entsprechend aktualisiert werden. Dies betrifft auch bereits ausgestellte Zeugnisse. Die betroffene Person hat Anspruch auf ein neues Zeugnis mit korrigiertem Namen und Geschlecht, das inhaltlich unverändert bleibt.

{{checklist}}

Minusstunden transparent erfassen: Was das Arbeitsrecht sagt – und digitale Tools leisten
HR & Payroll

Minusstunden transparent erfassen: Was das Arbeitsrecht sagt – und digitale Tools leisten

Minusstunden – das klingt zunächst harmlos, kann aber in der Praxis schnell zu Unsicherheiten und Konflikten führen. Wann entstehen sie? Wer ist dafür verantwortlich? Und wie lassen sie sich fair und rechtskonform ausgleichen? In diesem Artikel erfährst du, worauf Arbeitgeber und Mitarbeitende achten sollten, wie das Arbeitsrecht die Sache sieht – und wie smarte HR-Tools wie Suiteify dabei helfen, den Überblick zu behalten und das Thema effizient zu managen.

5 Min. Lesezeit

Minusstunden – das klingt zunächst harmlos, kann aber in der Praxis schnell zu Unsicherheiten und Konflikten führen. Wann entstehen sie? Wer ist dafür verantwortlich? Und wie lassen sie sich fair und rechtskonform ausgleichen? In diesem Artikel erfährst du, worauf Arbeitgeber und Mitarbeitende achten sollten, wie das Arbeitsrecht die Sache sieht – und wie smarte HR-Tools wie Suiteify dabei helfen, den Überblick zu behalten und das Thema effizient zu managen.

Was sind Minusstunden?

Minusstunden entstehen, wenn Mitarbeitende weniger arbeiten als vereinbart – also das vertraglich festgelegte Soll nicht erreichen. Das bedeutet, dass weniger gearbeitet wird als vertraglich vereinbart. Minusstunden stellen sozusagen das Gegenstück zu Überstunden dar.

  • Überstunden entstehen, wenn mehr gearbeitet wird als vereinbart.
  • Minusstunden bedeuten, dass die vertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht erfüllt wurde.

Dabei ist die rechtliche Einordnung nicht ganz so eindeutig, denn das Arbeitsrecht kennt den Begriff „ Minusstunden “ nicht ausdrücklich. Trotzdem spielen sie in vielen Unternehmen mit flexiblen Arbeitszeitmodellen wie Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit eine zentrale Rolle.

Minusstunden können auf verschiedenen Ursachen beruhen und haben unterschiedliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber. Es ist wichtig, die Definition genau zu verstehen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Rechte und Pflichten beider Parteien zu kennen.  Eine zentrale Rolle spielt dabei die sogenannte Soll-Arbeitszeit – also die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit, die regelmäßig zu leisten ist. Wird diese Arbeitszeit unterschritten, entstehen Minusstunden, auch als Minderarbeit bezeichnet.

Wie entstehen Minusstunden?

Minusstunden entstehen, wenn weniger Arbeitszeit geleistet wird, als vertraglich vereinbart ist. Die Ursachen dafürkönnen sowohl betrieblich, organisatorisch als auch individuell sein. Eine strukturierte Betrachtung hilft, Verantwortlichkeiten zu klären und geeignete Maßnahmen abzuleiten.

Betriebliche und organisatorische Ursachen

  • Schlecht geplante Einsatzzeiten durch den Arbeitgeber
  • Unzureichende Auslastung oder Auftragseinbrüche
  • Projektverschiebungen oder kurzfristiger Arbeitsausfall
  • Kurzarbeit oder andere betriebliche Umstände
  • Unklare Kommunikation zu Arbeitszeiten und Erwartungen
  • Arbeitsmangel, etwa bei saisonalen Schwankungen

Individuelle bzw. persönliche Ursachen

  • Verspäteter Arbeitsbeginn
  • Verfrühter Feierabend
  • Überzogene Pausen
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Nicht-Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit durch Mitarbeitende

Besondere Konstellationen: Krankheit & Freistellung

  • Kurzfristige Freistellungen, bei denen keine Lohnfortzahlung greift
  • Krankheit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung, z. B. in bestimmten Probezeitfällen

Rolle von Arbeitszeitmodellen

Minusstunden treten häufig in flexiblen Arbeitszeitmodellen auf, insbesondere bei:

  • Gleitzeitregelungen
  • Arbeitszeitkonten
  • Verträgen mit festen Monatsstunden

Bei Gleitzeitmodellen kann es z. B. vorkommen, dass an einzelnen Tagen weniger gearbeitet wird, was zu einem negativen Saldo auf dem Arbeitszeitkonto führt.

Selbst- oder fremdverschuldet?

Ob Minusstunden ausgeglichen oder zulasten der Mitarbeitenden gewertet werden, hängt maßgeblich davon ab, wer für die Minderarbeit verantwortlich ist:

  • Selbstverschuldet:

Wenn Mitarbeitende z. B. unentschuldigt fehlen oder Arbeitszeiten eigenständig verkürzen

  • Fremdverschuldet:

Wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Arbeit zur Verfügung stellt oder Dienstpläne unklar sind

Bedeutung der Arbeitszeiterfassung

Eine rechtssichere Erfassung der Arbeitszeit ist unverzichtbar, um Minusstunden korrekt zu dokumentieren und rechtliche Risiken zu vermeiden. Arbeitszeitkonten sind ein sinnvolles Instrument, müssen aber transparent, nachvollziehbar und rechtlich einwandfrei geführt werden. Arbeitgeber sollten Minusstunden nicht pauschalbewerten, sondern differenziert analysieren. Eine sorgfältige Ursachenklärung hilft dabei rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, Missverständnisse mit Mitarbeitenden zu reduzieren und geeignete organisatorische oder kommunikative Maßnahmen zu ergreifen.

__wf_reserved_inherit

Minusstunden & Arbeitsrecht: Was ist erlaubt?

1. Gesetzliche Regelungen:

Es gibt keine pauschale gesetzliche Pflicht zur Ableistung von Minusstunden. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt ist.

2. Arbeitgeberpflichten:

  • Arbeitgeber müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass Mitarbeitende ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten können.
  • Können keine Aufgaben zugewiesen werden, liegt das Betriebsrisiko in der Regel beim Unternehmen – Mitarbeitende dürfen in solchen Fällen nicht benachteiligt werden.

3. Arbeitsvertragliche Regelungen:

  • Gleitzeitvereinbarungen können eine Verpflichtung zum Ausgleich von Minusstunden enthalten.
  • Ohne klare Regelung sind Minusstunden in vielen Fällen nicht vom Lohn abzuziehen.

4. Bei Kündigung:

  • Nicht ausgeglichene Minusstunden dürfen nur dann mit dem Restgehalt verrechnet werden, wenn dies vertraglich wirksam vereinbart wurde.

Das Arbeitsrecht stellt also klare Anforderungen an die Handhabung von Minusstunden. Arbeitgeber dürfen Minusstunden nicht einfach anordnen oder vom Gehalt abziehen, wenn keine entsprechende rechtliche Grundlage vorliegt. Zudem dürfen Minusstunden nicht bei unverschuldeten Fehlzeiten wie Krankheit, Urlaub oder gesetzlichen Feiertagen entstehen. Die Rolle des Betriebsrats ist hierbei ebenfalls relevant, da er bei der Einführung von Arbeitszeitkonten und Regelungen zu Minusstunden mitbestimmen muss. Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen sollten deshalb stets auf transparente und faire Vereinbarungen achten, um Konflikte zu vermeiden.

__wf_reserved_inherit

Was Arbeitgeber beachten müssen

  • Vertragliche Klarheit schaffen: Gleitzeitregelungen, Arbeitszeitkonten und der Umgang mit Minusstunden sollten explizit im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Klare Regeln für die Führung von Arbeitszeitkonten und den Ausgleich von Minusstunden sind unerlässlich, um einen rechtssicheren Rahmen zu gewährleisten.
  • Dokumentation & Transparenz: Alle Arbeitszeiten müssen korrekt erfasst und jederzeit einsehbar sein. Die Analyse der Arbeitszeitkonten ist für Arbeitgeber besonders wichtig, um die Einhaltung der Regeln zu überprüfen und rechtliche Risiken zu minimieren.
  • Keine einseitige Verrechnung: Ein automatischer Lohnabzug bei Minusstunden ist nicht zulässig, wenn keine vertragliche Grundlage vorliegt.
  • Mitarbeitende rechtzeitig informieren: über Arbeitszeiten, Änderungen und rechtliche Konsequenzen

Darüber hinaus sollten Arbeitgeber die Ursachen für Minusstunden analysieren und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um diese zu minimieren. Eine gute Arbeitszeiterfassung und regelmäßige Kommunikation mit den Mitarbeitenden helfen, Fehlzeiten frühzeitig zu erkennen und Missverständnisse zu vermeiden. Auch die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist wichtig, um rechtssichere Regelungen zu schaffen und die Interessen der Arbeitnehmer:innen zu wahren.

Was Arbeitnehmer:innen wissen sollten

  • Verpflichtung nur bei vertraglicher Grundlage: Du musst Minusstunden nur nacharbeiten, wenn es klare Regelungen dazu gibt. Eine häufige Frage ist, ob und wie Minusstunden nachgeholt werden müssen – dies hängt maßgeblich von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
  • Zwangs-Minusstunden? Wenn der Betrieb keine Arbeit bereitstellt, darf dir das in der Regel nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
  • Unklare Regelung? Im Zweifel solltest du das Gespräch mit Vorgesetzten suchen oder arbeitsrechtliche Beratung einholen.

Arbeitnehmer:innen sollten ihre Rechte kennen und bei Unklarheiten aktiv nachfragen. Es ist ratsam, Arbeitszeitkonten regelmäßig einzusehen und bei Unstimmigkeiten frühzeitig das Gespräch zu suchen. Besonders bei Minusstunden im Zusammenhang mit einer Kündigung ist es wichtig, die vertraglichen Regelungen genau zu prüfen, um Nachteile zu vermeiden. Bei weitergehenden Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beratung im Bereich des Arbeitsrechts.

Unverschuldete Minusstunden: Was gilt, wenn du nichts dafür kannst?

Unverschuldete Minusstunden entstehen immer dann, wenn Arbeitnehmer:innen ihre vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden nicht erfüllen können, ohne dass sie selbst dafür verantwortlich sind. Typische Gründe hierfür sind:

  • Krankheit
  • gesetzliche Feiertage
  • unvorhersehbare Ereignisse wie plötzliche Betriebsschließungen

In solchen Fällen greift das Arbeitsrecht zum Schutz der Arbeitnehmer:innen: Minusstunden dürfen nicht einfach auf das Arbeitszeitkonto angerechnet oder als Grund für eine Kürzung des Gehalts oder gar eine Kündigung verwendet werden. Der Arbeitsvertrag und bestehende Regelungen im Unternehmen müssen diese Situationen klar berücksichtigen. Arbeitnehmer:innen sollten darauf achten, dass ihre Rechte in solchen Fällen gewahrt bleiben und im Zweifel arbeitsrechtlichen Rat einholen, um Nachteile zu vermeiden. Besonders bei längerer Krankheit oder anderen unverschuldeten Ausfällen ist es wichtig, die eigene Situation zu dokumentieren und mit dem Arbeitgeber offen zu kommunizieren.

Abzug vom Gehalt: Wann droht eine Kürzung?

Ein Abzug vom Gehalt wegen Minusstunden ist nur dann rechtens, wenn die Voraussetzungen klar im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind. Arbeitgeber dürfen das Gehalt nicht einfach kürzen, wenn Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsstunden aus Gründen nicht erfüllen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

Kommt es jedoch zu Minusstunden, weil Arbeitnehmer:innen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verletzen, kann in bestimmten Fällen eine Gehaltskürzung erfolgen – vorausgesetzt, die entsprechenden Regelungen sind transparent und rechtlich einwandfrei. Arbeitnehmer:innen sollten im Falle einer Gehaltskürzung immer prüfen, ob diese auf einer gültigen Vereinbarung basiert und ihre Rechte respektiert werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen oder den Betriebsrat einzuschalten, um die eigene Position zu stärken.

Was passiert mit Minusstunden?

Wie mit Minusstunden im Arbeitsverhältnis umgegangen wird, hängt maßgeblich von den getroffenen Vereinbarungen und den konkreten Umständen ab. Sind die Minusstunden auf das Verhalten der Arbeitnehmer:innen zurückzuführen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass diese durch Mehrarbeit oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Wichtig ist dabei, dass die Regelungen im Arbeitsvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen klar und verständlich formuliert sind, damit die Rechte der Arbeitnehmer:innen gewahrt bleiben.

Entstehen Minusstunden hingegen unverschuldet, etwa durch Krankheit oder betriebliche Ausfälle, dürfen sie nicht zulasten der Arbeitnehmer:innen gehen. In jedem Fall sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:in die geltenden Regelungen und Rechte genau kennen und im Zweifel gemeinsam nach einer fairen Lösung suchen. Transparente Kommunikation und eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeiten helfen, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

Tools & Automatisierung: Wie Suiteify bei der Zeiterfassung unterstützt

Digitale Systeme wie Suiteify helfen Unternehmen dabei, das Thema Minusstunden effizient und transparent zu gestalten:

  • Automatischer Soll-Ist-Abgleich: Abweichungen zwischen geplanter und tatsächlicher Arbeitszeit werden in Echtzeit erkannt.
  • Verwaltung individueller Arbeitszeitmodelle: Verschiedene Arbeitszeitregelungen – z. B. Gleitzeit, Teilzeit oder Schichtarbeit – lassen sich flexibel abbilden und steuern.
  • Rechtskonforme Reports: Standardisierte Auswertungen für Mitarbeitende und Führungskräfte schaffen Transparenz und dokumentieren die Arbeitszeit gesetzeskonform.
  • Integration in Payroll-Systeme: Eine direkte Anbindung an die Payroll vermeidet manuelle Übertragungsfehler und spart Zeit.
  • Mitarbeiterzugang mit persönlichem Dashboard: Mitarbeitende erhalten jederzeit Einblick in ihr Arbeitszeitkonto. Das stärkt das Vertrauen und reduziert Rückfragen.

Die Nutzung solcher digitalen Tools unterstützt nicht nur die korrekte Arbeitszeiterfassung, sondern erleichtert auch die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen gemeinsam sicherstellen, dass Minusstunden fair erfasst, nachvollziehbar dokumentiert und gegebenenfalls ausgeglichen werden. Dies fördert ein gutes Betriebsklima und minimiert rechtliche Risiken.

Fazit: Minusstunden transparent und fair handhaben

Minusstunden sind ein sensibles Thema mit rechtlichen und emotionalen Fallstricken. Klare vertragliche Regelungen, eine faire Kommunikation und digitale Tools wie Suiteify helfen, Transparenz zu schaffen und rechtliche Risiken zu vermeiden. So profitieren alle Seiten – Arbeitgeber durch effizientere Prozesse, Mitarbeitende durch Fairness und Planbarkeit.

FAQ– häufig gestellte Fragen

Dürfen Minusstunden mit dem Gehalt verrechnet werden?

Nur, wenn dies arbeitsvertraglich, tariflich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Was passiert bei einer Kündigung mit Minusstunden?

Nicht ausgeglichene Minusstunden dürfen nur dann vom Gehalt abgezogen werden, wenn das arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Minusstunden nur anordnen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich erlaubt ist. Ohne eine solche Regelung ist eine einseitige Anordnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber nicht zulässig.

Wie viele Minusstunden sind zulässig?

Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für Minusstunden. Die zulässige Anzahl richtet sich nach den Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie nach betrieblichen Regelungen. Bei vielen Minusstunden kann es allerdings zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen, insbesondere wenn diese nicht ausgeglichen werden.

Sind Minusstunden ein Kündigungsgrund?

Minusstunden allein sind in der Regel kein direkter Kündigungsgrund. Allerdings können häufige oder erhebliche Minusstunden, insbesondere wenn sie selbstverschuldet sind und nicht ausgeglichen werden, negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen.

Welche Informationen sollten Arbeitnehmer über Minusstunden haben?

Arbeitnehmer sollten wissen, wie Minusstunden entstehen, wie sie erfasst werden, welche Rechte und Pflichten sie haben und wie der Ausgleich erfolgt. Eine regelmäßige Aktualisierung der Informationen und Schulungen helfen, Missverständnisse zu vermeiden.