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Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber steigt ab 2024 deutlich an
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Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber steigt ab 2024 deutlich an

Ab 2024 müssen Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keinen einzigen Menschen mit schweren Beeinträchtigungen (gesetzlich: schwerbehinderte Menschen) einstellen, eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Unternehmensgröße und der Zahl der nicht besetzten Pflichtarbeitsplätze. Ziel der Regelung ist es, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen stärker zu fördern und Arbeitgeber zur Erfüllung der gesetzlichen Beschäftigungsquote anzuhalten.

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Wer ist von der höheren Ausgleichsabgabe betroffen?

Die Ausgleichsabgabe müssen alle Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen zahlen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen nicht erfüllen. Sie dient als Ausgleich, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu sichern.

Staffelung nach Unternehmensgröße

20 bis 39 Beschäftigte

Unternehmen in dieser Größenordnung müssen mindestens eine schwerbehinderte Person beschäftigen. Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz fällt ab 2024 eine Ausgleichsabgabe von 210 Euro pro Monat an.

40 bis 59 Beschäftigte

In Betrieben mit 40 bis 59 Arbeitsplätzen müssen mindestens zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden. Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz wird eine Ausgleichsabgabe von 410 Euro pro Monat fällig.

60 und mehr Beschäftigte

Ab 60 Beschäftigten gilt die allgemeine gesetzliche Quote: Mindestens 5 % der Arbeitsplätze müssen mit schwerbehinderten Personen besetzt sein. Für jeden nicht erfüllten Quotenplatz beträgt die Ausgleichsabgabe ab 2024 monatlich 720 Euro.

Ab wann ist die Abgabe zu zahlen?

Die erhöhte Ausgleichsabgabe wird erstmals im Jahr 2025 fällig. Sie bezieht sich dann auf die Pflichtverletzungen des Jahres 2024. Unternehmen sollten ihre Personalplanung daher rechtzeitig prüfen, um unnötige Zusatzkosten zu vermeiden.

Fazit

Die Anhebung der Ausgleichsabgabe stellt für viele Unternehmen eine zusätzliche finanzielle Belastung dar. Gleichzeitig verfolgt sie das klare Ziel, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen stärker zu fördern. Betriebe sollten daher frühzeitig prüfen, ob sie ihrer gesetzlichen Beschäftigungspflicht nachkommen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden und einen aktiven Beitrag zur Inklusion im Arbeitsleben zu leisten.

Wachstumschancengesetz - Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
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Wachstumschancengesetz - Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung

Das Wachstumschancengesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft stärken. Auch Impulse im Bereich der Einkommensteuer gehören dazu, oftmals mit Wirkung auf die Entgeltabrechnung. Diese haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

5 Min. Lesezeit

Das Wachstumschancengesetz trägt den selbsterklärenden Namen „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“. Seine erklärten Ziele sind die Verbesserung der Liquiditätssituation von Unternehmen und die Steigerung von unternehmerischen Investitionen in Deutschland. Der Regierungsentwurf wurde am 17. November 2023 im Deutschen Bundestag mit einigen Änderungen verabschiedet – nun hat der Bundesrat das Gesetz jedoch vorerst gestoppt und an den Vermittlungsausschuss überwiesen. Dieser Beitrag stellt daher die wesentlichen Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung nach gegenwärtigem Gesetzgebungsstand vor – weitere Änderungen sind möglich.

Wie wirkt sich das Wachstumschancengesetz auf die Entgeltabrechnung aus?

Mit dem Wachstumschancengesetz sollen verschiedene Änderungen im Bereich der Lohnabrechnung einhergehen. Hier ein Überblick.

Anhebung der Verpflegungspauschalen

Die Verpflegungspauschalen bei auswärtigen Tätigkeiten im Inland sollen ab dem 1. Januar 2024 steigen:

  • Pro Kalendertag bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit des Beschäftigten von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gelten künftig 16 Euro (bisher 14 Euro).
  • Pro Kalendertag bei einer 24stündigen Abwesenheit des Beschäftigten von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gelten künftig 32 Euro (bisher 28 Euro).
  • Für entsprechende An- oder Abreisetage bei auswärtiger Unterbringung des Beschäftigten gelten fortan 16 Euro (bisher 14 Euro)

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer steigt durchs Wachstumschancengesetz

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, soll ab dem 1. Januar 2024 auf 9 Euro steigen (bisher: 8 Euro).

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Bei der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ohne CO2-Ausstoß wird bisher nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt, sofern dieser 60.000 Euro nicht übersteigt. Nach dem Wachstumschancengesetz soll dieser Höchstbetrag ab dem 1. Januar 2024 auf 70.000 Euro erhöht werden.

Fünftelungsregelung wird abgeschafft

Die komplizierte Fünftelungsregelung führt dazu, dass die Tarifermäßigung für Vergütungen von mehrjährigen Tätigkeiten bereits bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt wird. Durch das Wachstumschancengesetz soll dieses Verfahren ab 2024 entfallen. Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung jedoch weiterhin im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Betriebsveranstaltungen – Anhebung des Freibetrags

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll ab 2024 von 110 Euro auf 150 Euro angehoben werden. Dieser Freibetrag gilt für arbeitgeberseitige Zuwendungen an eigene Beschäftigte und deren Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Falls der Freibetrag überschritten wird, gelten die darüber hinausgehenden Beträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Geschenke für Betriebsfremde – Höchstwert steigt

Der gewinnunschädliche Höchstwert für Geschenke an Personen, die nicht zu den eigenen Beschäftigten gehören, soll ab 2024 von bisher 35 auf 50 Euro pro Wirtschaftsjahr angehoben werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter – Grenze steigt

Ab 2024 können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter wie Arbeitsmittel bis zu 1.000 Euro sofort und vollständig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei Beschäftigten abgezogen werden. So sieht es das Wachstumschancengesetz vor. Bisher lag die Grenze bei 800 Euro.

Gruppenunfallversicherung – Höchstbetrag entfällt

Bisher können Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem pauschalen Steuersatz von 20 Prozent erheben, sofern der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer im Kalenderjahr 100 Euro nicht überschritt. Ab 2024 soll diese Grenze aufgehoben sein. Somit können Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich alle Beiträge mit einem pauschalen Steuersatz von 20 Prozent versteuern, unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beiträge.

Altersentlastungsbetrag wird halbiert

Der verminderte Anstieg des Besteuerungsanteils soll für die Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen werden, indem die bisher gültigen Jahresschritte ab dem Jahr 2023 von 0,8 Prozent auf 0,4 Prozent halbiert werden. Dadurch reduziert sich der Höchstbetrag ab 2023 nur noch um 19 Euro pro Jahr, statt der bisherigen 38 Euro.

Rentenbesteuerung verlangsamt

Ab 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang von bisher 1,0 Prozent auf 0,5 Prozent pro Jahr reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt der Besteuerungsanteil damit nur noch 82,5 Prozent. Die volle Besteuerung von 100 Prozent wird folglich erst für die Kohorte 2058 erreicht.

Doppelbesteuerung von Renten – neue Maßnahmen

Mehrere neue Maßnahmen sollen gegen die Doppelbesteuerung von Renten wirken, insbesondere Anpassungen beim Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag sowie bei der Rentenbesteuerung.

Abfindung einer Kleinbetragsrente

Die Abfindung einer Kleinbetragsrente soll ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes auch während der Auszahlungsphase möglich sein, sofern die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder unterschreitet.

Digitale Lohnunterlagen: Effizienz steigern und Kosten senken
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Digitale Lohnunterlagen: Effizienz steigern und Kosten senken

Digitalisierung bedeutet mehr, als Unterlagen nur elektronisch zu erfassen und weiterzuleiten. Sie eröffnet die Möglichkeit, Prozesse gezielt zu optimieren und effizienter zu gestalten. Gerade in der Lohn- und Gehaltsabrechnung im Bauwesen sollten Betriebe unnötige Abläufe überdenken und verbessern, um ihre Lohnsachbearbeiter*innen zu entlasten und Kosten zu senken. Ein digitales Mitarbeiterportal bietet hier entscheidende Vorteile und setzt neue Maßstäbe in puncto Effizienz und Nachhaltigkeit.

5 Min. Lesezeit

Warum digitale Lohn- und Gehaltsunterlagen wichtig sind

Die Bereitstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Papierform oder per E-Mail ist nicht nur zeitaufwendig, sondern birgt auch Sicherheits- und Organisationsrisiken. Mit der Digitalisierung werden diese Prozesse verschlankt und optimiert.

Vorteile eines Mitarbeiterportals für die Lohnsachbearbeitung

Nach der Erstellung der Abrechnungen in einer Baulohn-Software werden diese einfach in das Mitarbeiterportal hochgeladen. Dies ersetzt den aufwendigen Versand physischer Dokumente und spart wertvolle Arbeitszeit. Lohnsachbearbeiter*innen können sich so stärker auf anspruchsvollere Aufgaben konzentrieren und werden spürbar entlastet.

Mehrwert für Mitarbeitende durch ortsunabhängigen Zugriff

Für die Beschäftigten des Baubetriebes bietet das Portal einen klaren Vorteil: Sie erhalten jederzeit und von überall Zugriff auf ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Urlaubsnachweise oder andere wichtige Dokumente. Gleichzeitig dient das Portal als sicheres Archiv, sodass keine Unterlagen mehr verloren gehen und Aktenordner überflüssig werden.

Effizienz und Kostenersparnis im Bauunternehmen

Die Einführung eines digitalen Mitarbeiterportals steigert die Effizienz, senkt Kosten und sorgt für eine sichere Bereitstellung wichtiger Unterlagen. Bauunternehmen sparen nicht nur Ressourcen, sondern zeigen sich auch als moderner Arbeitgeber, der auf digitale Lösungen setzt.

Erweitertes Meldeverfahren zur Elternzeit: Neue Pflichten für Arbeitgeber
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Erweitertes Meldeverfahren zur Elternzeit: Neue Pflichten für Arbeitgeber

Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Arbeitgeber in Deutschland den gesetzlichen Krankenkassen erweiterte Angaben zu den Elternzeiten ihrer Beschäftigten machen und auf elektronischem Wege melden. Diese neuen sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten haben gute Gründe.

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Neues Jahr, neue Pflichten: Ab dem Jahreswechsel müssen Arbeitgeber den Krankenkassen sowohl den Beginn als auch das Ende von Elternzeiten ihrer Beschäftigten melden. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zum neuen Meldeverfahren zur Elternzeit.

Wer kann Elternzeit nehmen?

In erster Linie können Mütter und Väter Elternzeit erhalten, Großeltern sind dazu ebenfalls berechtigt. In bestimmten Fällen wird auch weitläufigeren Verwandten ein Recht auf Elternzeit eingeräumt. Die neuen Meldepflichten rund um die Elternzeit können folglich neben den Eltern auch weitere Beschäftigte betreffen, sofern diese gesetzlich krankenversichert sind.

Welche Meldepflichten gelten aktuell?

Geht eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter in Elternzeit, meldet der Arbeitgeber der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse bisher nur den Beginn in Form einer Unterbrechungsmeldung. Über das Ende der Elternzeit und deren Dauer erfahren die Kassen in der Regel erst mit der ersten Entgeltmeldung nach Wiederaufnahme der Beschäftigung.

Welche Nachteile hat das bisherige Verfahren?

Mit Blick auf eine Elternzeit müssen die gesetzlichen Krankenkassen verschiedene Dinge prüfen, zum Beispiel das Fortbestehen der Mitgliedschaft oder die Höhe der Beiträge von freiwillig versicherten Beschäftigten in dieser Zeit. Um dies tun zu können, besorgen sich die Kassen derzeit proaktiv die notwendigen Angaben hinsichtlich der Dauer der Elternzeit bei den Arbeitgebern. Das kostet viel Zeit und verursacht hohen Aufwand.

Was muss künftig im Meldeverfahren zur Elternzeit gemeldet werden?

Mit Beginn des kommenden Jahres sind alle Arbeitgeber verpflichtet, neben der bisherigen Unterbrechungsmeldung den Beginn und das Ende jeder Elternzeit an die zuständige Krankenkasse zu melden. Diese Meldepflicht gilt nur für Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Sie gilt explizit nicht für Elternzeiten, die vorher begonnen haben und über den 1. Januar 2024 hinaus in Anspruch genommen werden.

Für wen gelten die neuen Meldepflichten?

Die neuen Meldepflichten gelten ausschließlich für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, welche die Elternzeit in Anspruch nehmen. Für geringfügig Beschäftigte besteht keine Meldepflicht, ebenso wie für privat krankenversicherte Beschäftigte.

Wie sieht das neue Meldeverfahren zur Elternzeit konkret aus?

Es gibt zwei zusätzliche Meldungen für betroffene Beschäftigte, zum Beginn und zum Ende der Elternzeit:

  • Die Meldung zum Beginn der Elternzeit hat den Abgabegrund 17. Mit ihr wird das Datum des Beginns der jeweiligen Elternzeit mitgeteilt. Zum vereinbarten Ende der Elternzeit werden keine Angaben gemacht, da die Dauer der Elternzeit in der Personalpraxis später häufig verlängert oder auch verkürzt wird.
  • Die Meldung zum Ende der Elternzeit hat den Abgabegrund 37. Diese enthält sowohl das Datum des Beginns als auch des Endes der Elternzeit. Diese Meldung wird erst nach der tatsächlichen Beendigung der Elternzeit mit einer Frist von sechs Wochen erstellt.

Was ist bei Aufnahme einer Beschäftigung während der Elternzeit zu melden?

Wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter während der vereinbarten Elternzeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnimmt, muss der Arbeitgeber eine Meldung zum Ende der Elternzeit mit Grund 37 erstellen. Wird diese Beschäftigung zugunsten der Fortsetzung der Elternzeit wieder aufgegeben, muss eine erneute Meldung zum Beginn der Elternzeit mit Grund 17 erfolgen. Diese Meldepflichten gelten nicht, wenn die vorübergehende Beschäftigung nur geringfügig war (Minijob).

Was gilt bei einem Krankenkassenwechsel während der Elternzeit?

Wechselt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Elternzeit seine gesetzliche Krankenkasse, so hat der Arbeitgeber für die neue Kasse eine Beginn-Meldung mit Grund 17 zu erstellen.

Was gilt bei einem Beschäftigungsende während der Elternzeit?

Endet die Beschäftigung während der Elternzeit, so muss der Arbeitgeber zum Austrittsdatum zusätzlich zur sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung eine Ende-Meldung für die Elternzeit mit Grund 37 erstellen.

SV-Meldeportal: Was kann die neue Ausfüllhilfe im Meldeverfahren?
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SV-Meldeportal: Was kann die neue Ausfüllhilfe im Meldeverfahren?

Seit Anfang Oktober 2023 können Unternehmen und Selbstständige das neue SV-Meldeportal nutzen. Es löst zum Jahresende die bisherige Ausfüllhilfe sv.net ab. Das bedeutet: Ab dem 1. Januar 2024 können Rückmeldungen der Krankenkassen nur noch über das SV-Meldeportal abgerufen werden. Hier die wichtigsten Infos zur neuen Anwendung.

5 Min. Lesezeit

Über das neue SV-Meldeportal können Arbeitgeber und Selbstständige Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge mit den Sozialversicherungsträgern elektronisch auszutauschen. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zur neuen Ausfüllhilfe im Meldeverfahren.

Was ist das SV-Meldeportal?

Das SV-Meldeportal ist seit dem 4. Oktober 2023 verfügbar. Es wird die Vorgängeranwendung sv.net vollständig ersetzen und ist über jeden gängigen Browser aufrufbar. Das SV-Meldeportal ist eine reine Webanwendung, die es Unternehmen ermöglicht, Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise einzureichen. Es ist als Ausfüllhilfe für die Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen konzipiert.

Als rechtliche Grundlage dient § 95a des Sozialgesetzbuches IV. Aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung müssen die Sozialversicherungsträger die bislang freiwillig bereitgestellte Anwendung nunmehr verpflichtend anbieten. Somit muss das SV-Meldeportal Arbeitgebern und Selbstständigen dauerhaft als Ausfüllhilfe für das Meldeverfahren zur Verfügung stehen.

Die Entwicklung des neuen Portals erfolgte in Zusammenarbeit zwischen der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) und dem GKV-Spitzenverband.

An wen richtet sich das SV-Meldeportal?

Das SV-Meldeportal wurde speziell als Unterstützung für Kleinunternehmen entwickelt, die kein Entgeltabrechnungsprogramm nutzen. Es kann jedoch auch Selbstständigen, mittelständischen Unternehmen und großen Betrieben helfen, ihren Meldepflichten nachzukommen und Bescheinigungen zu empfangen. Außerdem steht das Portal der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung.

Ersetzt das SV-Meldeportal eine Entgeltabrechnungssoftware?

Das SV-Meldeportal ist keine Alternative zu einer professionellen Entgeltabrechnungssoftware. Ebenso wie der Vorgänger sv.net führt das SV-Meldeportal keine Entgeltberechnungen oder Berechnungen zu Sozialversicherungs- und Steueranteilen durch. Es ermöglicht lediglich die Übertragung von Informationen und ersetzt somit kein Lohnabrechnungsprogramm.

Im Unterschied zu sv.net verfügt das SV-Meldeportal jedoch über zusätzliche Funktionen wie eine cloudbasierte Datenspeicherung. Diese Funktion erlaubt es beispielsweise Kleinunternehmern, alle relevanten Daten elektronisch zu speichern und sie später im Rahmen einer elektronischen Betriebsprüfung zu verwenden. Die Daten werden in einem zentralen Online-Datenspeicher abgelegt, und die maximale Speicherdauer beträgt fünf Jahre.

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Welche Kosten fallen für die Nutzung an?

Die Gebühren für die Nutzung des SV-Meldeportals variieren je nach Anzahl der benötigten Betriebsnummern des Unternehmens für die Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen. Es gibt zwei Anwendergruppen: die Single-Mandanten-Variante und die Multi-Mandanten-Variante.

Bis zum März 2024 gelten vergünstigte Gebühren. Unternehmen, die sich vor dem 31. März 2024 registrieren, zahlen für die Jahre 2023 und 2024 keine Gebühr. In diesem Fall entstehen erst ab dem 1. Januar 2025 Kosten für die Nutzung des SV-Meldeportals. Unternehmen, die sich ab dem 1. April 2024 registrieren, müssen sofort für die Nutzung bezahlen.

Bei einer Registrierung vor dem 31. März 2024 gilt automatisch die Multi-Mandanten-Variante. Diese ermöglicht den Datenaustausch für mehrere Betriebsnummern und die Verwaltung mehrerer Mandanten. Im Herbst 2024 müssen die Nutzer eine der beiden Varianten auswählen, für die ab dem 1. Januar 2025 erstmals eine Gebühr anfällt.

  • Die Kosten für die Nutzung einer einzigen Betriebsnummer betragen 36 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für einen Zeitraum von 36 Monaten.
  • Für die Nutzung mehrerer Betriebsnummern belaufen sich die Kosten auf 99 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für ebenfalls 36 Monate.

Es gibt keine Begrenzung für den Austausch von Sozialversicherungsmeldungen; daher können beliebig viele Meldungen ausgetauscht werden.

Wie funktioniert die Registrierung für das SV-Meldeportal?

Die Registrierung für das SV-Meldeportal ist ausschließlich mit einem ELSTER-Zertifikat möglich. Jede Person innerhalb eines Unternehmens, die auf das Portal zugreifen möchte, muss über ein eigenes ELSTER-Zertifikat verfügen. Diese Zertifikate sind kostenlos beim Finanzamt oder auf der ELSTER-Website unter „Mein Unternehmenskonto“ erhältlich.

Überblick über die Registrierung

Die Registrierung läuft in diesen Schritten ab:

  1. SV-Meldeportal aufrufen
  2. Registrierung zur Nutzung über „Mein Unternehmenskonto“ abwickeln
  3. Im SV-Meldeportal mit dem ELSTER-Zertifikat authentifizieren
  4. Betriebsnummer und Unternehmensdaten eingeben
  5. Vertretungsberechtigungsschreiben mit Freischaltcode per Post erhalten
  6. Freischaltcode eingeben
  7. Freigabe des SV-Meldeportals für die Nutzung

Nach erfolgreicher Registrierung ist das SV-Meldeportal uneingeschränkt nutzbar. Für jeden Login wird das ELSTER-Zertifikat benötigt, mit dem sich das Unternehmen registriert hat.

Wie lange kann sv.net noch genutzt werden?

Bis zum 31. Dezember 2023 bleibt das bisherige Portal sv.net uneingeschränkt nutzbar. Ab dem Jahresbeginn 2024 wird die Nutzung von sv.net jedoch eingeschränkt. So können Rückmeldungen ab dem 1. Januar 2024 nur noch über das SV-Meldeportal erfolgen. Ende Februar 2024 wird sv.net endgültig abgeschaltet. Daher sollten betroffene Unternehmen und Selbstständige schnellstmöglich auf das neue SV-Meldeportal umsteigen, um einen reibungslosen Betrieb sicherzustellen.

Welche Funktionen bietet das SV-Meldeportal?

Das SV-Meldeportal bietet einige Funktionen, die über die bisherigen Anwendungen von sv.net hinausgehen:

  • Online-Datenspeicher
    Das neue SV-Meldeportal ist als Online-Datenspeicher nutzbar. Hier können insbesondere Kleinunternehmen sämtliche Daten aus Sozialversicherungsmeldungen, einschließlich der Entgeltdaten, sicher und zentral in einem Online-Speicher aufbewahren. Die eingegebenen Daten werden verschlüsselt gespeichert und sind ausschließlich für legitimierte Benutzer zugänglich. Der Online-Speicher speichert Unternehmens- und Personaldaten sowie alle Meldungen.
  • Personalverwaltung mit Historienführung
    Das SV-Meldeportal ermöglicht eine gestufte Personalverwaltung mit Historienführung, die über den Online-Datenspeicher funktioniert. Unter den jeweiligen Betriebsnummern werden wichtige Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer der Mitarbeiter erfasst. Die Meldungen für die Mitarbeiter werden automatisch in die Stammdaten übertragen und dabei auf den Monat der Meldung bezogen. Dadurch können spätere Meldungen leicht bestimmten Zeiträumen zugeordnet werden.
  • Mandantenverwaltung
    Unternehmen, die Sozialversicherungsdaten für mehrere Betriebsnummern austauschen, sowie Dienstleistungsunternehmer, die die Entgeltabrechnung und das Meldeverfahren für mehrere Unternehmen durchführen, können das SV-Meldeportal für eine strukturierte Mandantenverwaltung nutzen. Auf diese Weise kann ein Unternehmen einem Steuerberater für einen frei wählbaren Zeitraum ein Mandat übertragen. Dies ermöglicht dem Steuerberater, das Meldewesen mit den Sozialversicherungsträgern im Namen des Unternehmens zu führen.
  • Barrierefreie Benutzeroberfläche
    Das Portal verfügt über eine barrierefreie Benutzeroberfläche, die in mehreren Sprachen bedienbar ist. Es hat ein neues, flexibles Design, das es Unternehmen ermöglicht, das Portal sowohl auf Stand-PCs als auch auf mobilen Endgeräten wie Smartphones und Tablets zu nutzen. Das Design passt sich dabei automatisch an das jeweilige Gerät an.
  • Handlungsanleitungen
    Das Portal stellt Anleitungen und Videos bereit, die bei der Registrierung und Nutzung helfen. Es bietet klare Anweisungen dazu, wie Meldungen abgegeben und empfangen werden können, und enthält zudem einen Fragen- und Antwortkatalog.

Fazit zum SV-Meldeportal

Die Funktionen des SV-Meldeportals stehen bereits seit Anfang Oktober 2023 zur Verfügung. Unternehmen und Selbstständige, die sich noch nicht registriert haben, sollten dies bis zum Jahresende nachholen. Auf diese Weise wird ein reibungsloser elektronischer Datenaustausch im Meldeverfahren gewährleistet, bevor sv.net im Februar 2024 endgültig abgeschaltet wird. Zudem bringt eine frühzeitige Registrierung Vergünstigungen bei den Nutzungsgebühren mit sich.

Bock auf MINT: Wie begeistert man junge Menschen für Naturwissenschaft und Technik?
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Bock auf MINT: Wie begeistert man junge Menschen für Naturwissenschaft und Technik?

Vor allem in den sogenannten MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) ist der Bedarf an Fachkräften seit Jahren hoch. Gleichzeitig sind bei jungen Menschen oft nur wenig Wissen und ein geringes Interesse an MINT-Studiengängen und -Berufen vorhanden. Wie sich das ändern lässt, erläutert Sabine Fernau von der Initiative Naturwissenschaft & Technik, kurz: NAT, im Suiteify Talk "Butter bei die Fische".

5 Min. Lesezeit

Wer mehr Nachwuchs in technischen Berufen haben will, der muss auch etwas dafür tun – unter dieser Prämisse hat Sabine Fernau vor mehr als 15 Jahren in Hamburg die Initiative Naturwissenschaft & Technik, (NAT) gegründet. Mit ihrem Netzwerk bringt sie Unternehmen und Hochschulen mit Schulen zusammen. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler frühzeitig für Naturwissenschaften und Technik zu begeistern.

MINT zum Anfassen

Um bei jungen Menschen Interesse zu wecken, macht NAT die häufig als „trocken“ wahrgenommenen MINT-Themen anfassbar. Hierzu besuchen beispielsweise Schulklassen Betriebe und Hochschulen – Unternehmensvertreter und Professoren wiederum gehen in die Schulen. Neben solchen gegenseitigen Kontakten gibt es spannende Experimente und Anwendungsbeispiele. Mittlerweile haben mehr als 20.000 Schülerinnen und Schüler an über 700 Veranstaltungen von NAT teilgenommen. Das Netzwerk betreut zwischen 40 und 50 Schulen und in etwa genauso viele Unternehmen. Damit war und ist es Vorbild für weitere Initiativen, die es heute in vielen Bundesländern gibt.

Mehr Mädchen und Frauen für MINT-Themen gewinnen

Ein wichtiges Anliegen ist es NAT auch, mehr Mädchen und Frauen für MINT-Themen zu gewinnen. „Der Frauenanteil bei Studienanfängern in MINT-Fächern liegt mittlerweile immerhin bei 35 Prozent“, sagt Sabine Fernau, verweist aber auf den überdurchschnittlich hohen Frauen-Anteil im Studienfach Biologie. Doch sie sieht auch in Fächern wie Physik und Informatik einen positiven Trend.

Mit mint:pink hat NAT ein spezielles Programm aufgelegt, das Mittelstufenschülerinnen Perspektiven und den Weg zu naturwissenschaftlich-technischen Profilen in der Oberstufe aufzeigt. „Wir möchten Mädchen frühzeitig für die MINT-Fächer begeistern und ihnen zeigen, dass diese durchaus eine Option für ihre Zukunft sein können“, sagt Fernau.

Darüber hinaus steht mit mint:dual ein neues Programm in den Startlöchern, mit dem junge Menschen für eine technische Berufsausbildung begeistert werden sollen. Denn für eine erfolgreiche Karriere muss es ja nicht immer ein Hochschulstudium sein. Und auch aktuelle gesellschaftliche Strömungen greift NAT auf: So werden im Programm cleantech:inside die Themen Klimaschutz und Nachwuchsförderung miteinander verbunden. Das Programm ermöglicht Schülerinnen und Schülern, sich anschaulich und konkret mit nachhaltigen Technologien und deren Anwendung in Unternehmen zu beschäftigen.

Drei Tipps für Unternehmen, um sich für mehr MINT-Nachwuchs zu engagieren

  1. Schauen Sie sich in Ihrer Region nach vergleichbaren Initiativen wie NAT um — Nehmen Sie die Möglichkeit wahr, junge Menschen frühzeitig für die naturwissenschaftlich-technischen Fächer und deren Berufschancen zu begeistern. Oder gehen Sie direkt in eine Schule, um dort Ihr Praxiswissen in den Schulunterricht einzubringen bzw. die Schülerinnen und Schüler in Ihr Unternehmen einzuladen.
  2. Berücksichtigen Sie, dass die Schulen einen Bildungsauftrag haben — Es ist also nicht ihre primäre Aufgabe, Fachkräfte für die Wirtschaft auszubilden. Wenn diese Rollenverteilung klar ist, steht einer erfolgreichen Kooperation oftmals nichts mehr im Weg.
  3. Schaffen Sie die Voraussetzungen, um mehr junge Frauen für technische und naturwissenschaftliche Themen zu gewinnen — Hierfür braucht es den persönlichen Kontakt zu positiven Beispielen (Role Models) sowie einen geschützten Raum (Peer Group), in dem sich Mädchen mit MINT-Themen beschäftigen können.
HR-Software implementieren: In 7 Schritten neue Systeme einführen
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HR-Software implementieren: In 7 Schritten neue Systeme einführen

In diesem Beitrag erfährst du Schritt für Schritt, wie du deine neue HR-Software erfolgreich einführst, worauf du dabei achten musst und wie du typische Stolpersteine vermeidest. Du bekommst konkrete Tipps, wie du den Prozess effizient gestaltest und dein Team von Anfang an mitnimmst.

5 Min. Lesezeit

Du planst eine HR-Software zu implementieren? Dann ist das eine gute Entscheidung. Denn ohne digitale Unterstützung kommt heute kein HR-Team mehr aus. HR-Software entlastet dein Team und schafft die Grundlage für saubere Daten, klare Prozesse und eine bessere Employee Experience. Damit die HR-Software echten Mehrwert liefert, musst du sie strukturiert einführen, in bestehende Prozesse integrieren und dafür sorgen, dass alle Beteiligtenmitziehen. In Aufgaben gesprochen bedeutet das: Abläufe sauber aufsetzen, Verantwortlichkeiten klar verteilen und HR-Mitarbeitende früh einbinden.

In diesem Beitrag erfährst du Schritt für Schritt, wie du deine neue HR-Software erfolgreich einführst, worauf du dabei achten musst und wie du typische Stolpersteine vermeidest. Du bekommst konkrete Tipps, wie du den Prozess effizient gestaltest und dein Team von Anfang an mitnimmst.

Warum die Implementierung oft scheitert und wie du es besser machst

Die Entscheidung für eine HR-Software fällt oft erst nach einem gründlichen Auswahlprozess. Doch sobald sie getroffen ist, geht es bei der Umsetzung häufig sehr schnell. Das Problem: Die Software wird technisch installiert, aber im Alltag nicht wirklich genutzt. Damit es in deinem Unternehmen nicht so weit kommt, solltest du die häufigsten Stolperfallenkennen:

  • Niemand übernimmt die Projektverantwortung: Wenn niemand wirklich den Hut aufhat, fehlen Struktur und Tempo. Entscheidungenverzögern sich, Aufgaben bleiben liegen, und die Einführung zieht sich unnötig in die Länge.
  • Fehlendes Change Management: Die neuen Abläufe mit der Software führen bei vielen zunächst zu Unsicherheit. Ohne eine klare Begleitung fühlt sich das Team überrumpelt oder bevormundet und macht im Zweifel einfach weiter wie bisher.
  • Widerstände im Team: Wenn du dein Team nicht frühzeitig einbeziehst, wächst die Skepsis. Mitarbeitende hinterfragen den Nutzen, befürchten Mehraufwand und blockieren den Prozess.

Was erfolgreiche Unternehmen besser machen:

  • Sie definieren von Anfang an klare Ziele, Rollen und Zuständigkeiten.
  • Sie holen das HR-Team früh ins Boot und schaffen Verständnis für die Veränderung.
  • Sie denken HR-Prozesse aus Anwendersicht und richten die Software entsprechend aus.
  • Sie kommunizieren offen, bleiben ansprechbar und fragen aktiv nach Feedback.

Zusammengefasst: Für eine erfolgreiche Implementierung zählt nicht nur, dass die HR-Softwarelösung die fachlichen Anforderungen erfüllt. Entscheidend ist auch, dass sie sich reibungslos in bestehende Prozesse und Systeme integriert und von den Mitarbeitenden aktivgenutzt wird.

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HR-Software einführen: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Wie also gehst du vor, wenn du eine HR-Softwareeinführen möchtest? Indem du zuerst klärst, was dein Team wirklich braucht und dann Schritt für Schritt die richtigen Personen, Tools und Prozesse zusammenbringst. Die folgende Anleitung zeigt dir, wie das funktioniert:

1. Bedarf definieren und interne Anforderungen klären

Noch bevor du die HR-Software auswählst, musst du klar wissen, was sie leisten soll:

  • Welche Prozesse willst du digitalisieren?
  • Wo liegen aktuell die größten Schwachstellen?
  • Und wer ist von ihnen betroffen?

Beteilige Fachabteilungen wie die Personalabteilung oder IT schon zum Zeitpunkt der Bedarfsanalyse. Sie wissen am besten, wie Workflows funktionieren, in welchen Bereichen technische oder operative Herausforderungen liegen. Letzteres sichert auch den Erfolg. Bindest du Personaler:innen frühzeitig ein, erhöht das die Akzeptanz für die Digitalisierung der Prozesse. Ergo: Nutzer:innen sind gewillter, die HR-Software auch wirklich zu nutzen.

Best Practices:

  • Starte mit einem internen Workshop, um Pain Points und Wünsche aus HR, IT und Fachbereichen zu sammeln.
  • Halte fest, welche HR-Prozesse du digitalisieren willst– zum Beispiel Onboarding, Zeiterfassung oder Abwesenheitsmanagement.
  • Priorisiere die Anforderungen: Was ist ein Muss, was ist optional?
  • Erstelle eine kompakte Anforderungsliste mit klaren Zielen.
  • Binde alle relevanten Stakeholder frühzeitig ein.

2. Anbieterrecherche und Auswahlprozessstrukturieren

Sobald du weißt, was deine HR-Software leisten muss, startest du die Suche nach passenden HR-Software-Tools. Damit du nicht die nächstbeste HR-Lösung am Markt wählst, empfiehlt es sich, klare Kriterien für die HR-Software-Auswahl festzulegen. Dazu gehören zum Beispiel Funktionen, Preis-Leistungs-Verhältnis und technische Anforderungen.

Best Practices:

  • Erstelle eine tabellarische Übersicht mit den wichtigsten Auswahlkriterien für deinen HR-Software-Vergleich.
  • Nutze Portale oder Marktübersichten, um Anbieter zu recherchieren und ein erstes Bild vom Angebot zu bekommen.
  • Hole konkrete Angebote ein und vergleiche neben den Funktionen auch Lizenzmodelle, Projektkosten und Support-Level.
  • Plane genügend Zeit für Demos ein und teste die Tools gemeinsam mit der HR-Abteilung.

3. Projektteam aufstellen und klare Rollenvergeben

Eine Human-Resources-Software lässt sich nicht nebenbei einführen. Innerhalb deiner Organisation sollte es daher ein Projektteam geben, das sich speziell um die Implementierung der HR-Software kümmert. Die Rollen im Projekt müssen dabei klar verteilt sein: Wer übernimmt die Projektleitung? Wer kümmert sich um die technische Umsetzung? Wer behält den Überblick über die HR-Prozesse und den Projektplan?

Best Practices:

  • Besetze die Projektleitung mit einer Person, die Zeit, Entscheidungskompetenz und Lust mitbringt.
  • Stelle ein interdisziplinäres Team aus HR, IT und ggf. Datenschutz zusammen – so deckst du alle Perspektiven ab.
  • Benenne feste Ansprechpersonen für Softwareanbieter, Mitarbeitende und Geschäftsführung.
  • Plane regelmäßige Abstimmungen, in denen alle Beteiligten transparent über Fortschritt, offene Punkte und nächste Schritte sprechen.
  • Nutze Projektmethoden wie OKR oder Scrum, um klare Workflows zu etablieren.

4. Zeitplan und Meilensteine festlegen

Ein klarer Rollout-Fahrplan hilft dir dabei, den Überblick zu behalten, Aufgaben zu priorisieren und alle Beteiligten zur richtigen Zeit ins Boot zu holen.

Best Practices:

  • Erstelle einen groben Projektzeitstrahl – vom Kick-off bis zum Go-live – und halte zentrale Meilensteine fest.
  • Visualisiere den Rollout-Fahrplan zum Beispiel als Gantt Chart oder Kanban Board – so sehen alle sofort, was wann ansteht.
  • Baue Pufferzeiten für Rückfragen, technische Klärungen oder Schulungstermine ein.

5. Mitarbeitende einbinden und den Betriebsrat informieren

Binde von Anfang an offen und transparent Mitarbeitende und den Betriebsrat mit in die Überlegungen ein. Das sichert Akzeptant und echte Beteiligung im Unternehmen.

Best Practices:

  • Informiere den Betriebsrat frühzeitig über das Projekt, vor allem wenn personenbezogene Daten verarbeitet oder neue Kontrollmechanismen eingeführt werden.
  • Nutze Infoveranstaltungen, kurze Erklärvideos oderinterne Q&A-Sessions, um Fragen aufzufangen und Vertrauen aufzubauen.
  • Biete aktive Beteiligung wie Pilotgruppen an.
  • Stelle Ansprechpartner:innen bereit, die Feedbackaufnehmen und bei Unsicherheiten unterstützen können.

6. Pilotphase und Onboarding durchführen

Bevor du die neue HR-Software flächendeckend ausrollst, solltest du sie im kleineren Rahmen testen. Eine gut geplante Pilotphase zeigt dir, ob alles wie geplant funktioniert und wo es Verbesserungspotenziale gibt. Parallel oder im Anschluss startest du mit dem Onboarding.

Best Practices:

  • Lege klare Testziele und Feedbackschleifen fest – zum Beispiel „Funktionieren Self-Service-Funktionen reibungslos?“ oder „Funktioniert die Funktion Gehaltsabrechnung?“.
  • Entwickle ein klares Onboarding-Konzept: Wer bekommt wann welche Schulung oder Anleitung? Was passiert bei Rückfragen?

7. Feedback evaluieren und kontinuierlich optimieren

Mit Go-live zeigt sich, wie gut die neue HR-Lösung wirklich für die Personalarbeit funktioniert. Nimm dir bewusst Zeit, den Einsatz systematisch zu evaluieren und sämtliches Feedback zu dokumentieren.

Best Practices:

  • Führe nach den ersten Wochen gezielte Feedbackrunden mit allen Beteiligten durch.
  • Nutze Reportings und Nutzungsdaten der HR-Lösung, um objektive Verbesserungspotenziale zu erkennen.
  • Plane regelmäßige Review-Termine, um Anpassungen und Potenziale zu besprechen.
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HR-Lösung in bestehende Systeme integrieren: Was zu beachten ist

Deine HR-Software ist nur so gut wie ihr Zusammenspiel mit den bestehenden Systemen. Damit die neue HR-Lösung nicht zum Inselsystem wird, solltest du bei der Integration strukturiert vorgehen.

Nutze diese Checkliste für eine reibungslose Integration in deine IT-Infrastruktur oder ein bestehendes HR-Management-System:

  1. Schnittstellen prüfen: Welche Systeme (ERP, Lohnabrechnung, Recruiting) sind anzubinden? Gibt es bereits fertige Integrationen oder braucht es individuelle Lösungen?
  2. Datenmigration vorbereiten: Welche Daten sind zu übernehmen – zum Beispiel Stammdaten, Urlaubsstände oder Verträge?
  3. Technische Kompatibilität sicherstellen: Passt die neue HR-Software zur vorhandenen IT-Infrastruktur? Sind Cloud-Lösungen, On-Premises oder eine sonstige Softwarelösung sinnvoll?
  4. Compliance & Datenschutz prüfen: Sind alle Datenübertragungen DSGVO-konform? Wie funktioniert der Zugriff auf sensible Personaldaten? Ist die HR-Software compliant?

Best Practices aus der Praxis

Viele Unternehmen arbeiten bei der Umsetzung mit etablierten Anbietern zusammen, die die Software liefern und gleichzeitig die Einbindung begleiten. Wir bei Suiteify setzen auf Lösungen, die sich nahtlos in deine Strukturen einfügen und auch im operativen Geschäft echte Effizienz bieten. Anforderungen unterscheiden sich dabei zwischen größeren mittelständischen Unternehmen und KMUs.

Für mittelständische Unternehmen

Mittelständische Unternehmen stehen bei der Einführung neuer Systeme oft vor der Herausforderung, bestehende Prozesse zu digitalisieren, ohne dabei an Flexibilität zu verlieren. Bewährt haben sich folgende Vorgehensweisen:

  • Systeme an bestehende Abläufe anpassen: „Die technische Lösung sollte gerade genug Ausnahmen zulassen, um nicht unnötig bürokratisch zu werden.“ – XXXLutz
  • Anwenderfreundlichkeit früh prüfen: Ein komplexes System wird nur dann genutzt, wenn es im Alltag verständlich und intuitiv ist. Viele Unternehmen binden deshalb Pilotnutzer:innen schon in der Vorbereitung ein.
  • Schnittstellen früh abstimmen: Gerade bei bestehenden ERP- oder Lohnabrechnungssystemen ist es wichtig, mögliche Integrationen rechtzeitig technisch zu klären.

Für KMUs

Für KMUs ist es hingegen wichtig, dass die HR-Software mit der Unternehmensgröße wächst und sich der Funktionsumfang flexibel anpassen lässt.

  • Bedürfnisse und Prozesse einfach halten: „Mit dem neuen Setup haben wir eine tolle Lösung gefunden, welche unseren Wunschnach Augenhöhe erfüllt und mit ONE 200 eine etabliertes Payroll- und Finance-Modul beinhaltet“ – Rote Kreuz Basel
  • Schulungen kompakt und praxisnah gestalten: Kurze Erklärvideos, klare Anleitungen und Ansprechpersonen machen den Einstiegeinfacher.

Wie Suiteify dich bei der Einführung der HR-Software unterstützt

  • Individuelle Beratung: Gemeinsam mit dir klären wir, welche HR-Prozesse digitalisiert werden sollen und welches unserer Systeme und Pakete am besten zu deinen Anforderungen passt.
  • Begleitung durch den gesamten Einführungsprozess: Von der Projektplanung über die Systemeinrichtung bis zum Go-live stehen wir dir zur Seite. Dabei legen wir großen Wert auf klare Rollen, realistische Zeitpläne und verständliche Kommunikation.
  • Zugriff auf das Suiteify Hilfe-Center: Unsere Online-Hilfe bietet dir Schritt-für-Schritt-Anleitungen, Tipps zur Einrichtung und Infos zu neuen Releases. So findest du schnell, wonach du suchst.
  • Regelmäßige Updates und Weiterentwicklung: Unsere Lösungen wie Suiteify HR entwickeln wir kontinuierlich weiter. Sprich: Du profitierst regelmäßig von neuen Funktionen, Optimierungen und Sicherheits-Updates.
  • Support, wenn du ihn brauchst: Unser Support-Team beantwortet dir sämtliche Fragen zur Implementierung deiner Softwarelösung.

Fazit: Von der Planung bis zur einsatzbereiten HR-Software

Die Einführung einer Software ist auch immer Change Management. Bedeutet: HR-Software implementieren ist nur erfolgreich, wenn du auch die Menschen mitnimmst und nicht nur in Prozessen denkst. So schafft sie echte Mehrwerte für Nutzer:innen – weniger manuelle Arbeit, saubere Daten, schnellere Abläufe und vieles mehr. Als Softwareanbieter und Implementierungspartner begleitet dich Suiteify von Anfang an mit einer klaren Projektstruktur, praxisnaher Beratung und HR-Lösungen, die zu deinem Unternehmen passen.

FAQ – häufig gestellte Fragen

Was muss ich vor der Einführung einer HR-Software beachten?

Bei der Einführung einer HR-Software ist es wichtig, die eigenen Prozesse und Anforderungen klar zu definieren, relevante Fachabteilungen einzubeziehen und einen realistischen Projektplan aufzustellen.

Wie lange dauert die Implementierung einer HR-Software?

Die Implementierung einer HR-Software dauert in der Regel 3 bis 6 Monate – abhängig vom Funktionsumfang, der vorhandenen IT-Infrastruktur und der Projektorganisation. Die Zusammenarbeit mit einem Implementierungspartner kann Prozesse beschleunigen.

Wie gelingt es, interne Einwände und Widerstände abzubauen?

Interne Einwände bei der Software-Einführung baust du ab, indem du frühzeitig und offen kommunizierst, die Vorteile für den Arbeitsalltag erklärst und den HR-Bereich aktiv in Auswahl und Einführung einbindest.

Was kostet die Implementierung einer HR-Software im Durchschnitt?

Die Implementierung einer HR-Software ist von vielen Kriterien abhängig, unter anderem der Systemkomplexität, dem Anbieter und der Unternehmensgröße. Durchschnittliche Kosten liegen zwischen 5.000 und 30.000Euro.

Wie binde ich mein Team frühzeitig in den Prozess ein?

Du bindest dein Team frühzeitig ein, indem du Pain Points in Workshops sammelst, offene Tests durchführst und die Nutzer:innen aktiv am Entscheidungsprozess beteiligst.

Arbeitsrecht 2025: Wichtige Neuerungen für Arbeitgeber
HR & Payroll

Arbeitsrecht 2025: Wichtige Neuerungen für Arbeitgeber

In diesem Jahr gibt es zahlreiche arbeitsrechtliche Neuerungen. Von digitalisierten Vertragsprozessen und neuen Formvorgaben bis hin zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anpassungen – wir geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht 2025.

5 Min. Lesezeit

1. Arbeitsverträge 2025: Digitale Textform ersetzt Schriftform

Seit Januar 2025 dürfen viele Arbeitsverträge in digitaler Textform abgeschlossen werden – eine der zentralen Änderungen im Arbeitsrecht 2025. Das bedeutet, die bisher notwendige Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift entfällt für unbefristete Arbeitsverträge. Stattdessen genügt die Textform gemäß § 126b BGB.

Vorteile für KMU:

  • Die meisten Arbeitsverträge können nun rechtswirksam, schnell und papierlos digital abgeschlossen werden.
  • Dies ermöglicht eine schnelle Abwicklung per E-Mail und über die HR-Software (digitale Personalakte).
  • Weniger Papierkram, mehr Effizienz.

Hinweis: Für befristete Arbeitsverträge bleibt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift weiterhin zwingend vorgeschrieben. Auch in den sogenannten „schwarzarbeitsnahen“ Branchen, die im § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgelistet sind, wie zum Beispiel dem Baugewerbe oder dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, müssen Arbeitsverträge weiterhin in Papierform und mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden.

2. Elektronisches Arbeitszeugnis ab 2025 erlaubt

Eine weitere Neuerung im Arbeitsrecht 2025: Arbeitszeugnisse dürfen seit Januar auch digital mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) ausgestellt werden.

Was Arbeitgeber beachten sollten:

  • Die Zustimmung des Mitarbeitenden zur digitalen Form ist erforderlich.
  • Die QES muss den gesetzlichen Anforderungen des § 126a Abs. 1 BGB entsprechen.
  • Arbeitszeugnisse in Papierform sind auf Wunsch weiterhin möglich.

3. Digitale Aushangpflicht: Intranet statt schwarzes Brett

Die Pflicht zum Aushang bestimmter Gesetze und Vorschriften – z. B. zum Arbeitszeitgesetz oder Mutterschutz – können Arbeitgeber nun auch digital erfüllen.

Wichtig für Arbeitgeber:

  • Digitale Aushänge müssen für alle Mitarbeitenden zugänglich sein – zum Beispiel per Intranet oder App.
  • Zudem müssen Unternehmen unabhängig von der Form dafür sorgen, dass der Aushang stets aktuell ist.

4. Mindestlohn und Minijob-Grenze 2025: Neue Werte

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2025 auf 12,82 € pro Stunde und die Minijob-Grenze auf 556 € monatlich gestiegen (vgl. auch: Lohnabrechnung 2025: Die wichtigsten Änderungen).

Was das für Arbeitgeber bedeutet:

  • Die Lohnabrechnungssysteme sind anzupassen.
  • Neue Verträge oder Arbeitszeitmodelle müssen geprüft werden.

5. Fünftelregelung bei Abfindungen: Zuständigkeit wechselt

Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Sonderregel im deutschen Einkommensteuerrecht, mit der außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG – wie zum Beispiel Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder bestimmte Veräußerungsgewinne – begünstigt versteuert werden können. Die Anwendung der Regelung obliegt ab 2025 nicht mehr den Arbeitgebern, sondern dem Finanzamt.

Das müssen Arbeitgeber wissen:

  • Keine Berechnungspflicht mehr im Lohnbüro.
  • Die Angabe außerordentlicher Einkünfte in der Lohnsteuerbescheinigung reicht.
  • Arbeitnehmer müssen die Anwendung der Fünftelregelung in ihrer Steuererklärung selbst beantragen.

6. Beitragsbemessungsgrenzen 2025 vereinheitlicht

Ab 2025 gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitliche Grenzen – die Beitragsbemessungsgrenzen 2025 unterscheiden nicht mehr zwischen Ost und West.

Versicherung

Neue Grenzen jährlich

Kranken-/Pflegeversicherung

66.150 €

Renten-/Arbeitslosenversicherung

96.600 €

7. Entgelttransparenzgesetz und EU-Richtlinie: Erste Schritte 2025

Bis zum 7. Juni 2026 muss Deutschland die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umsetzen. Mit der im Juni 2023 in Kraft getretenen Richtlinie will die EU die Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern (Gender Pay Gap) abbauen und für faire Vergütungsstrukturen sorgen.

Die vorgesehenen Maßnahmen für mehr Lohntransparenz wie zum Beispiel Auskunftsansprüche, verpflichtende Angaben zum Entgelt für Arbeitsuchende oder Berichterstattungspflichten gehen über die Anforderungen des deutschen Entgelttransparenzgesetzes hinaus.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie betrifft grundsätzlich alle Unternehmen. Für kleine Unternehmen unter 100 Mitarbeitenden entfällt jedoch die Berichtspflicht. Gleichzeitig gelten neue Transparenzanforderungen im Bewerbungsprozess und möglicherweise erweiterte Auskunftsrechte für Beschäftigte, abhängig von der nationalen Umsetzung der Richtlinie. Auch kleinere Arbeitgeber sollten daher bereits 2025 damit beginnen, ihre Gehaltsstrukturen zu prüfen.

Was auf Arbeitgeber zukommt:

  • Geschlechtsunabhängige Vergütungskriterien definieren.
  • Gehaltsspannen vorbereiten (für Stellenanzeigen ab 2026).
  • Interne Auskunftspflichten vorbereiten.

8. Mutterschutz, Selbstbestimmung und Inklusion

Weitere Änderungen im Arbeitsrecht 2025 betreffen die persönliche Situation der Mitarbeitenden:

  • Seit dem 1. Juni 2025 gilt in Deutschland ein gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche. Diese Neuregelung schließt die bisherige Schutzlücke für Frauen, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Blogbeitrag Neuer gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten ab Juni 2025: Das müssen Arbeitgeber wissen.
  • Selbstbestimmungsgesetz 2025: Nach einer rechtskräftigen Änderung des Vornamens und/oder des Geschlechts müssen alle personenbezogenen Unterlagen, wie beispielsweise die Personalakte, der Arbeitsvertrag (keine Neuerstellung, sondern Zweitschrift zum Original), Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Werksausweise, Telefonlisten, E-Mail-Adressen und Türschilder, entsprechend aktualisiert werden. Dies betrifft auch bereits ausgestellte Zeugnisse. Die betroffene Person hat Anspruch auf ein neues Zeugnis mit korrigiertem Namen und Geschlecht, das inhaltlich unverändert bleibt.

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Minusstunden transparent erfassen: Was das Arbeitsrecht sagt – und digitale Tools leisten
HR & Payroll

Minusstunden transparent erfassen: Was das Arbeitsrecht sagt – und digitale Tools leisten

Minusstunden – das klingt zunächst harmlos, kann aber in der Praxis schnell zu Unsicherheiten und Konflikten führen. Wann entstehen sie? Wer ist dafür verantwortlich? Und wie lassen sie sich fair und rechtskonform ausgleichen? In diesem Artikel erfährst du, worauf Arbeitgeber und Mitarbeitende achten sollten, wie das Arbeitsrecht die Sache sieht – und wie smarte HR-Tools wie Suiteify dabei helfen, den Überblick zu behalten und das Thema effizient zu managen.

5 Min. Lesezeit

Minusstunden – das klingt zunächst harmlos, kann aber in der Praxis schnell zu Unsicherheiten und Konflikten führen. Wann entstehen sie? Wer ist dafür verantwortlich? Und wie lassen sie sich fair und rechtskonform ausgleichen? In diesem Artikel erfährst du, worauf Arbeitgeber und Mitarbeitende achten sollten, wie das Arbeitsrecht die Sache sieht – und wie smarte HR-Tools wie Suiteify dabei helfen, den Überblick zu behalten und das Thema effizient zu managen.

Was sind Minusstunden?

Minusstunden entstehen, wenn Mitarbeitende weniger arbeiten als vereinbart – also das vertraglich festgelegte Soll nicht erreichen. Das bedeutet, dass weniger gearbeitet wird als vertraglich vereinbart. Minusstunden stellen sozusagen das Gegenstück zu Überstunden dar.

  • Überstunden entstehen, wenn mehr gearbeitet wird als vereinbart.
  • Minusstunden bedeuten, dass die vertraglich geschuldete Arbeitszeit nicht erfüllt wurde.

Dabei ist die rechtliche Einordnung nicht ganz so eindeutig, denn das Arbeitsrecht kennt den Begriff „ Minusstunden “ nicht ausdrücklich. Trotzdem spielen sie in vielen Unternehmen mit flexiblen Arbeitszeitmodellen wie Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit eine zentrale Rolle.

Minusstunden können auf verschiedenen Ursachen beruhen und haben unterschiedliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber. Es ist wichtig, die Definition genau zu verstehen, um Missverständnisse zu vermeiden und die Rechte und Pflichten beider Parteien zu kennen.  Eine zentrale Rolle spielt dabei die sogenannte Soll-Arbeitszeit – also die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit, die regelmäßig zu leisten ist. Wird diese Arbeitszeit unterschritten, entstehen Minusstunden, auch als Minderarbeit bezeichnet.

Wie entstehen Minusstunden?

Minusstunden entstehen, wenn weniger Arbeitszeit geleistet wird, als vertraglich vereinbart ist. Die Ursachen dafürkönnen sowohl betrieblich, organisatorisch als auch individuell sein. Eine strukturierte Betrachtung hilft, Verantwortlichkeiten zu klären und geeignete Maßnahmen abzuleiten.

Betriebliche und organisatorische Ursachen

  • Schlecht geplante Einsatzzeiten durch den Arbeitgeber
  • Unzureichende Auslastung oder Auftragseinbrüche
  • Projektverschiebungen oder kurzfristiger Arbeitsausfall
  • Kurzarbeit oder andere betriebliche Umstände
  • Unklare Kommunikation zu Arbeitszeiten und Erwartungen
  • Arbeitsmangel, etwa bei saisonalen Schwankungen

Individuelle bzw. persönliche Ursachen

  • Verspäteter Arbeitsbeginn
  • Verfrühter Feierabend
  • Überzogene Pausen
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Nicht-Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit durch Mitarbeitende

Besondere Konstellationen: Krankheit & Freistellung

  • Kurzfristige Freistellungen, bei denen keine Lohnfortzahlung greift
  • Krankheit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung, z. B. in bestimmten Probezeitfällen

Rolle von Arbeitszeitmodellen

Minusstunden treten häufig in flexiblen Arbeitszeitmodellen auf, insbesondere bei:

  • Gleitzeitregelungen
  • Arbeitszeitkonten
  • Verträgen mit festen Monatsstunden

Bei Gleitzeitmodellen kann es z. B. vorkommen, dass an einzelnen Tagen weniger gearbeitet wird, was zu einem negativen Saldo auf dem Arbeitszeitkonto führt.

Selbst- oder fremdverschuldet?

Ob Minusstunden ausgeglichen oder zulasten der Mitarbeitenden gewertet werden, hängt maßgeblich davon ab, wer für die Minderarbeit verantwortlich ist:

  • Selbstverschuldet:

Wenn Mitarbeitende z. B. unentschuldigt fehlen oder Arbeitszeiten eigenständig verkürzen

  • Fremdverschuldet:

Wenn der Arbeitgeber keine ausreichende Arbeit zur Verfügung stellt oder Dienstpläne unklar sind

Bedeutung der Arbeitszeiterfassung

Eine rechtssichere Erfassung der Arbeitszeit ist unverzichtbar, um Minusstunden korrekt zu dokumentieren und rechtliche Risiken zu vermeiden. Arbeitszeitkonten sind ein sinnvolles Instrument, müssen aber transparent, nachvollziehbar und rechtlich einwandfrei geführt werden. Arbeitgeber sollten Minusstunden nicht pauschalbewerten, sondern differenziert analysieren. Eine sorgfältige Ursachenklärung hilft dabei rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, Missverständnisse mit Mitarbeitenden zu reduzieren und geeignete organisatorische oder kommunikative Maßnahmen zu ergreifen.

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Minusstunden & Arbeitsrecht: Was ist erlaubt?

1. Gesetzliche Regelungen:

Es gibt keine pauschale gesetzliche Pflicht zur Ableistung von Minusstunden. Entscheidend ist, was im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt ist.

2. Arbeitgeberpflichten:

  • Arbeitgeber müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass Mitarbeitende ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten können.
  • Können keine Aufgaben zugewiesen werden, liegt das Betriebsrisiko in der Regel beim Unternehmen – Mitarbeitende dürfen in solchen Fällen nicht benachteiligt werden.

3. Arbeitsvertragliche Regelungen:

  • Gleitzeitvereinbarungen können eine Verpflichtung zum Ausgleich von Minusstunden enthalten.
  • Ohne klare Regelung sind Minusstunden in vielen Fällen nicht vom Lohn abzuziehen.

4. Bei Kündigung:

  • Nicht ausgeglichene Minusstunden dürfen nur dann mit dem Restgehalt verrechnet werden, wenn dies vertraglich wirksam vereinbart wurde.

Das Arbeitsrecht stellt also klare Anforderungen an die Handhabung von Minusstunden. Arbeitgeber dürfen Minusstunden nicht einfach anordnen oder vom Gehalt abziehen, wenn keine entsprechende rechtliche Grundlage vorliegt. Zudem dürfen Minusstunden nicht bei unverschuldeten Fehlzeiten wie Krankheit, Urlaub oder gesetzlichen Feiertagen entstehen. Die Rolle des Betriebsrats ist hierbei ebenfalls relevant, da er bei der Einführung von Arbeitszeitkonten und Regelungen zu Minusstunden mitbestimmen muss. Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen sollten deshalb stets auf transparente und faire Vereinbarungen achten, um Konflikte zu vermeiden.

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Was Arbeitgeber beachten müssen

  • Vertragliche Klarheit schaffen: Gleitzeitregelungen, Arbeitszeitkonten und der Umgang mit Minusstunden sollten explizit im Arbeitsvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Klare Regeln für die Führung von Arbeitszeitkonten und den Ausgleich von Minusstunden sind unerlässlich, um einen rechtssicheren Rahmen zu gewährleisten.
  • Dokumentation & Transparenz: Alle Arbeitszeiten müssen korrekt erfasst und jederzeit einsehbar sein. Die Analyse der Arbeitszeitkonten ist für Arbeitgeber besonders wichtig, um die Einhaltung der Regeln zu überprüfen und rechtliche Risiken zu minimieren.
  • Keine einseitige Verrechnung: Ein automatischer Lohnabzug bei Minusstunden ist nicht zulässig, wenn keine vertragliche Grundlage vorliegt.
  • Mitarbeitende rechtzeitig informieren: über Arbeitszeiten, Änderungen und rechtliche Konsequenzen

Darüber hinaus sollten Arbeitgeber die Ursachen für Minusstunden analysieren und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um diese zu minimieren. Eine gute Arbeitszeiterfassung und regelmäßige Kommunikation mit den Mitarbeitenden helfen, Fehlzeiten frühzeitig zu erkennen und Missverständnisse zu vermeiden. Auch die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ist wichtig, um rechtssichere Regelungen zu schaffen und die Interessen der Arbeitnehmer:innen zu wahren.

Was Arbeitnehmer:innen wissen sollten

  • Verpflichtung nur bei vertraglicher Grundlage: Du musst Minusstunden nur nacharbeiten, wenn es klare Regelungen dazu gibt. Eine häufige Frage ist, ob und wie Minusstunden nachgeholt werden müssen – dies hängt maßgeblich von den vertraglichen Vereinbarungen ab.
  • Zwangs-Minusstunden? Wenn der Betrieb keine Arbeit bereitstellt, darf dir das in der Regel nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
  • Unklare Regelung? Im Zweifel solltest du das Gespräch mit Vorgesetzten suchen oder arbeitsrechtliche Beratung einholen.

Arbeitnehmer:innen sollten ihre Rechte kennen und bei Unklarheiten aktiv nachfragen. Es ist ratsam, Arbeitszeitkonten regelmäßig einzusehen und bei Unstimmigkeiten frühzeitig das Gespräch zu suchen. Besonders bei Minusstunden im Zusammenhang mit einer Kündigung ist es wichtig, die vertraglichen Regelungen genau zu prüfen, um Nachteile zu vermeiden. Bei weitergehenden Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beratung im Bereich des Arbeitsrechts.

Unverschuldete Minusstunden: Was gilt, wenn du nichts dafür kannst?

Unverschuldete Minusstunden entstehen immer dann, wenn Arbeitnehmer:innen ihre vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden nicht erfüllen können, ohne dass sie selbst dafür verantwortlich sind. Typische Gründe hierfür sind:

  • Krankheit
  • gesetzliche Feiertage
  • unvorhersehbare Ereignisse wie plötzliche Betriebsschließungen

In solchen Fällen greift das Arbeitsrecht zum Schutz der Arbeitnehmer:innen: Minusstunden dürfen nicht einfach auf das Arbeitszeitkonto angerechnet oder als Grund für eine Kürzung des Gehalts oder gar eine Kündigung verwendet werden. Der Arbeitsvertrag und bestehende Regelungen im Unternehmen müssen diese Situationen klar berücksichtigen. Arbeitnehmer:innen sollten darauf achten, dass ihre Rechte in solchen Fällen gewahrt bleiben und im Zweifel arbeitsrechtlichen Rat einholen, um Nachteile zu vermeiden. Besonders bei längerer Krankheit oder anderen unverschuldeten Ausfällen ist es wichtig, die eigene Situation zu dokumentieren und mit dem Arbeitgeber offen zu kommunizieren.

Abzug vom Gehalt: Wann droht eine Kürzung?

Ein Abzug vom Gehalt wegen Minusstunden ist nur dann rechtens, wenn die Voraussetzungen klar im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sind. Arbeitgeber dürfen das Gehalt nicht einfach kürzen, wenn Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsstunden aus Gründen nicht erfüllen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

Kommt es jedoch zu Minusstunden, weil Arbeitnehmer:innen ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verletzen, kann in bestimmten Fällen eine Gehaltskürzung erfolgen – vorausgesetzt, die entsprechenden Regelungen sind transparent und rechtlich einwandfrei. Arbeitnehmer:innen sollten im Falle einer Gehaltskürzung immer prüfen, ob diese auf einer gültigen Vereinbarung basiert und ihre Rechte respektiert werden. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen oder den Betriebsrat einzuschalten, um die eigene Position zu stärken.

Was passiert mit Minusstunden?

Wie mit Minusstunden im Arbeitsverhältnis umgegangen wird, hängt maßgeblich von den getroffenen Vereinbarungen und den konkreten Umständen ab. Sind die Minusstunden auf das Verhalten der Arbeitnehmer:innen zurückzuführen, kann der Arbeitgeber verlangen, dass diese durch Mehrarbeit oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Wichtig ist dabei, dass die Regelungen im Arbeitsvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen klar und verständlich formuliert sind, damit die Rechte der Arbeitnehmer:innen gewahrt bleiben.

Entstehen Minusstunden hingegen unverschuldet, etwa durch Krankheit oder betriebliche Ausfälle, dürfen sie nicht zulasten der Arbeitnehmer:innen gehen. In jedem Fall sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer:in die geltenden Regelungen und Rechte genau kennen und im Zweifel gemeinsam nach einer fairen Lösung suchen. Transparente Kommunikation und eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeiten helfen, Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

Tools & Automatisierung: Wie Suiteify bei der Zeiterfassung unterstützt

Digitale Systeme wie Suiteify helfen Unternehmen dabei, das Thema Minusstunden effizient und transparent zu gestalten:

  • Automatischer Soll-Ist-Abgleich: Abweichungen zwischen geplanter und tatsächlicher Arbeitszeit werden in Echtzeit erkannt.
  • Verwaltung individueller Arbeitszeitmodelle: Verschiedene Arbeitszeitregelungen – z. B. Gleitzeit, Teilzeit oder Schichtarbeit – lassen sich flexibel abbilden und steuern.
  • Rechtskonforme Reports: Standardisierte Auswertungen für Mitarbeitende und Führungskräfte schaffen Transparenz und dokumentieren die Arbeitszeit gesetzeskonform.
  • Integration in Payroll-Systeme: Eine direkte Anbindung an die Payroll vermeidet manuelle Übertragungsfehler und spart Zeit.
  • Mitarbeiterzugang mit persönlichem Dashboard: Mitarbeitende erhalten jederzeit Einblick in ihr Arbeitszeitkonto. Das stärkt das Vertrauen und reduziert Rückfragen.

Die Nutzung solcher digitalen Tools unterstützt nicht nur die korrekte Arbeitszeiterfassung, sondern erleichtert auch die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer:innen gemeinsam sicherstellen, dass Minusstunden fair erfasst, nachvollziehbar dokumentiert und gegebenenfalls ausgeglichen werden. Dies fördert ein gutes Betriebsklima und minimiert rechtliche Risiken.

Fazit: Minusstunden transparent und fair handhaben

Minusstunden sind ein sensibles Thema mit rechtlichen und emotionalen Fallstricken. Klare vertragliche Regelungen, eine faire Kommunikation und digitale Tools wie Suiteify helfen, Transparenz zu schaffen und rechtliche Risiken zu vermeiden. So profitieren alle Seiten – Arbeitgeber durch effizientere Prozesse, Mitarbeitende durch Fairness und Planbarkeit.

FAQ– häufig gestellte Fragen

Dürfen Minusstunden mit dem Gehalt verrechnet werden?

Nur, wenn dies arbeitsvertraglich, tariflich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Was passiert bei einer Kündigung mit Minusstunden?

Nicht ausgeglichene Minusstunden dürfen nur dann vom Gehalt abgezogen werden, wenn das arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Minusstunden nur anordnen, wenn dies im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich erlaubt ist. Ohne eine solche Regelung ist eine einseitige Anordnung von Minusstunden durch den Arbeitgeber nicht zulässig.

Wie viele Minusstunden sind zulässig?

Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für Minusstunden. Die zulässige Anzahl richtet sich nach den Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie nach betrieblichen Regelungen. Bei vielen Minusstunden kann es allerdings zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen, insbesondere wenn diese nicht ausgeglichen werden.

Sind Minusstunden ein Kündigungsgrund?

Minusstunden allein sind in der Regel kein direkter Kündigungsgrund. Allerdings können häufige oder erhebliche Minusstunden, insbesondere wenn sie selbstverschuldet sind und nicht ausgeglichen werden, negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen.

Welche Informationen sollten Arbeitnehmer über Minusstunden haben?

Arbeitnehmer sollten wissen, wie Minusstunden entstehen, wie sie erfasst werden, welche Rechte und Pflichten sie haben und wie der Ausgleich erfolgt. Eine regelmäßige Aktualisierung der Informationen und Schulungen helfen, Missverständnisse zu vermeiden.