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HR & Payroll
Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

Interne Lohnabrechnung: Die wichtigsten Vorteile für Arbeitgeber
Die Lohnbuchhaltung gehört zu den Aufgaben, die Unternehmen gern auslagern. Outsourcing ist aber nicht immer die bessere Lösung. Im Gegenteil: Es gibt gute Gründe für die interne Lohnabrechnung.
Jedes Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, kommt um die korrekte und gesetzeskonforme Entgeltabrechnung nicht herum. Dabei geht es immer um eine Grundsatzentscheidung: Interne Lohnabrechnung oder Auslagerung der Lohnbuchhaltung an den Steuerberater oder einen Payroll-Dienstleister?
11 Argumente für die interne Lohnabrechnung
Viele Gründe sprechen dafür, die Lohnbuchhaltung im Unternehmen zu behalten oder – falls bereits ausgelagert – wieder ins Unternehmen zurückzuholen. Die folgenden Argumente zeigen, warum sich eine interne Lohnabrechnung mit einer professionellen Lohnabrechnungssoftware in vielen Fällen lohnt.
1. Interne Lohnabrechnung oft kostengünstiger
Auch wenn die Kosten nicht das wichtigste Kriterium sind und auch nicht sein sollten, werden sie oft als erstes in Betracht gezogen. Verlassen Sie sich nicht auf die pauschalen Versprechungen der Payroll-Anbieter, sondern unterziehen Sie Outsourcing und Inhouse-Lösung einem direkten Kostenvergleich – in vielen Fällen wird die interne Lohnabrechnung mit der Kombination aus leistungsfähiger Payroll-Software und erfahrenem Lohnbuchhalter die Nase vorn haben.
2. Rechtssicherheit der Lohnbuchhaltung
Rechtssicherheit ist eines der wichtigsten Argumente für Unternehmer, die ihre Lohnbuchhaltung auslagern. Fakt ist: Mit einer guten Lohnsoftware und geschulten Mitarbeitenden kann man genauso rechtssicher arbeiten wie zum Beispiel mit einem spezialisierten Lohndienstleister. Erlässt der Gesetzgeber neue Anforderungen und Vorgaben, passt der Hersteller der Lohnsoftware diese durch zeitnahe Updates an, so dass sich keine Fehler aufgrund veralteter Technik einschleichen können.
3. Lohnsoftware übernimmt Routineaufgaben (Automatisierung)
Mit einer guten Lohnabrechnungssoftware werden Routineaufgaben zum Kinderspiel. Viele Prozesse können teilweise oder vollständig automatisiert werden, wie zum Beispiel die Datenerfassung, die Erstellung von Auswertungen und die Übernahme von Zeitwirtschaftsdaten. Zeitraubende Routinearbeiten, wiederkehrende Aufgaben und manuelle Dateneingaben entfallen – es bleibt mehr Zeit. Professionelle Inhouse-Lösungen arbeiten vernetzt und beziehen Informationen aus verschiedenen Bereichen wie dem Lohnstamm oder der Zeitwirtschaft ein, um individuelle Entgeltabrechnungen automatisiert zu erstellen.
4. Lohnbuchhaltungs-Know-how bleibt im Unternehmen
Wird die Lohnbuchhaltung ausgelagert, geht unweigerlich Know-how verloren. Läuft es mit dem gewählten Dienstleister nicht wie gewünscht, fehlt im Unternehmen das Fachwissen für die interne Lohnabrechnung. Für viele Unternehmen ist es daher die bessere Lösung, die Lohnabrechnung im eigenen Haus durchzuführen und die Fachkräfte mit Hilfe der Abrechnungssoftware von zeitraubenden Routinearbeiten zu entlasten.
5. Flexibilität durch jederzeitigen Zugriff auf Lohndaten
Schnell noch etwas ändern oder einen Fehler korrigieren? Mit der internen Lohnabrechnung kein Problem, denn die Lohnsoftware steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung – ohne Termin beim Steuerberater. So können Sie flexibel agieren und haben jederzeit die Kontrolle über den Stand der Lohnbuchhaltung und der elektronischen Meldungen.
6. Wissenszuwachs durch die Lohnsoftware
Kein Lohnbuchhalter, keine Lohnbuchhalterin kann alles wissen. Das muss er auch nicht, denn in der Lohnsoftware steckt Praxis-Know-how bis in den letzten Winkel spezieller Abrechnungsthemen, sei es die Abrechnung von Kurzarbeit, Altersteilzeit oder betrieblicher Altersversorgung oder die Ermittlung von Zuschlägen. Auch für branchenspezifische Besonderheiten wie den Baulohn gibt es Lösungen.
Zu einer guten Abrechnungssoftware gehört zudem ein guter Support. Bei Fragen zur Software oder zu gesetzlichen Änderungen sollte die Hotline schnell und kompetent Auskunft geben können.
7. Automatische Erstellung der Lohnabrechnung
Der größte Vorteil von Inhouse-Lösungen liegt in der weitgehend automatisierten Erstellung der Lohnabrechnung. Sei es die monatliche Entgeltabrechnung, die elektronischen Meldungen an die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt und andere Stellen – oder auch Auswertungen: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung müssen nur noch kontrollieren und steuern. Den Großteil der eigentlichen Arbeit übernimmt die Lohnsoftware. Der hohe Automatisierungsgrad sorgt für maximale Transparenz und Kontrolle im Meldewesen.
8. Ihre Daten bleiben im Unternehmen
Ein weiterer Vorteil der internen Lohnabrechnung ist, dass Ihre Daten im Unternehmen bleiben. Weder werden Ordner oder Datenträger zum Steuerberater gebracht, noch werden Daten über möglicherweise unsichere Übertragungswege übermittelt. Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es zwar nie, aber die Lohnabrechnungssoftware bietet den größtmöglichen Schutz für die sensiblen Personal- und Abrechnungsdaten. So haben nur berechtigte Personen Zugriff auf die interne Lohnabrechnung. Unbefugte Dritte können die Daten nicht einsehen.
9. Alle wichtigen Daten immer bereit zum Abruf
Die interne Lohnabrechnung ermöglicht es der Geschäftsleitung, jederzeit die aktuellsten Daten abzurufen und in ihre Entscheidungen einzubeziehen. So trifft sie ihre Entscheidungen stets auf einer fundierten und aktuellen Grundlage und nicht auf der Grundlage veralteter Informationen aus früheren Abrechnungsperioden.
10. Transparenz: Wer macht was?
In der internen Lohnabrechnung ist leicht nachvollziehbar, wer wann an welcher Aufgabe gearbeitet hat. Die Software ermöglicht jederzeit die Überprüfung des Prozesses, die Klärung von Unstimmigkeiten und die Kontrolle der erstellten Lohnabrechnungen.
11. Die Kommunikation mit Ämtern und Behörden in der Hand behalten
Die Verantwortung für eine fehlerfreie Abrechnung und die korrekte Abführung von Steuern und Beiträgen liegt beim Arbeitgeber – unabhängig davon, ob er die Lohnbuchhaltung selbst durchführt oder auslagert. Wenn also bei einer Auslagerung ohnehin eine zusätzliche Kontrolle erforderlich ist, liegt es nahe, die Lohnabrechnung im eigenen Haus durchzuführen und damit auch die Kommunikation mit den Ämtern und Behörden in der eigenen Hand zu behalten.
Interne Lohnabrechnung vs. Outsourcing? Eine Entscheidungshilfe
Um sich zwischen der internen Lohnabrechnung und der Auslagerung des gesamten Prozesses zu entscheiden, sollten zunächst die Vor- und Nachteile gegenübergestellt werden:
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Interne Lohnabrechnung |
Outsourcing der Lohnbuchhaltung |
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Vorteile |
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Nachteile |
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Beide Varianten – die interne Lohnabrechnung wie ein Outsourcing der Lohnbuchhaltung – haben also ihre Vor- und Nachteile. Für welche Option sich Unternehmer entscheiden, hängt von ihrer individuellen Situation ab.
In den folgenden Szenarien kann die Auslagerung der Lohnbuchhaltung sinnvoll sein:
- Die Abrechnung erfolgt intern durch eine einzige Person, auf die der Arbeitgeber voll und ganz angewiesen ist – schwierig wird es bei längerem Urlaub oder Krankheit. Im Kündigungsfall wäre ein Ersatz wahrscheinlich nicht auf die Schnelle zu finden.
- Die Lohnbuchhaltung wird von der Personalabteilung „nebenbei“ erledigt, obwohl dafür eigentlich keine Kapazitäten vorhanden sind.
- Das HR-Team soll sich wieder mehr auf die Betreuung der Mitarbeiter konzentrieren können, statt Lohnabrechnungen zu erstellen.
Im Gegensatz dazu gibt es viele Szenarien, in denen es sich lohnt, die Lohnabrechnung intern durchzuführen:
- Was bisher fehlt, ist eine Lohnabrechnungssoftware, die durch die Automatisierung von Routinearbeiten wirklich entlastet und gleichzeitig Rechtssicherheit schafft.
- Sie tun sich schwer damit, Ihre sensibelsten Daten in fremde Hände zu geben – auch wenn diese einen verantwortungsvollen Umgang zusichern.
- Sie wollen sich nicht von einem Dienstleister abhängig machen und würden ohnehin alles kontrollieren.
- Sie haben bereits Lohnspezialisten in Ihrem Team, deren Wissen sonst verloren ginge.
So viel Entlastung ist mit aktueller Lohnabrechnungssoftware möglich
Eine erfolgreiche interne Lohnabrechnung steht und fällt mit einer durchdachten Lohnsoftware. Sie verschafft der Personalabteilung mehr Freiraum für die Betreuung der Mitarbeitenden und entlastet sie auf verschiedenen Ebenen:
- Wegfall von Routinearbeiten, die automatisiert werden können
- Automatische Erstellung von Beitragsnachweisen, elektronischen Meldungen und Lohnsteueranmeldungen nach erfolgter Lohnabrechnung
- Geringerer Aufwand für die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben durch softwaretechnische Updates
- Geringerer Aufwand bei der Fehlersuche, da Fehler durch Kontrollläufe und Plausibilitätsprüfungen frühzeitig erkannt werden
- Schnelle Klärung offener Fragen durch den angeschlossenen Support
- Vorgefertigte Berichte und Auswertungen zu den wichtigsten Themen für den schnellen Zugriff
- Vorausgefüllter Druck von Verdienst- und Arbeitsbescheinigungen
- Sichere Durchführung komplexerer Abrechnungen
Fazit
Es gibt keinen Grund, die interne Lohnabrechnung zu scheuen, wenn man sich durch eine professionelle Lohnbuchhaltungssoftware unterstützen und entlasten lässt. So kann jeder Unternehmer Know-how im Betrieb halten, unabhängig von externen Dienstleistern bleiben und flexibel agieren.
WEITERE ARTIKEL

Energiepreispauschale: Wichtige Informationen für Arbeitgeber
Die Energiepreispauschale kommt: Ab September 2022 erhalten Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, um die finanziellen Auswirkungen der zurzeit stark steigenden Energiepreise auszugleichen. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung. Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rainer Inzelmann erläutert in diesem Gastbeitrag, worauf Arbeitgeber achten sollten.
Nachdem der Bundesrat im Mai dieses Jahres einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, ist der Weg nun frei für die Energiepreispauschale (kurz: Energiepauschale), über die im Rahmen des zweiten sogenannten Entlastungspakets entschieden wurde. Im September sollen Arbeitgeber das Geld in einem Betrag mit der Lohnabrechnung auszahlen. Eine Auszahlung in Raten oder Teilbeträgen ist dabei nicht zulässig.
Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Grundsätzlich steht die Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro allen Arbeitnehmern der Steuerklassen I bis V zu, die zum Stichtag am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies schließt auch ein:
- Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
- Auszubildende
- Werkstudenten sowie Studenten mit Nebenjob
- Eltern in Elternzeit oder Mutterschutz
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich also alle Personen, die im Veranlagungszeitraum 2022 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Hierzu zählen auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und andere gewerbliche Einkünfte.
Übrigens: Personen, die zum 1. September 2022 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, weil sie beispielsweise durch einen Arbeitgeberwechsel vorher ausgeschieden sind und eine neue Tätigkeit erst danach aufnehmen, können die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragen. Dies gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die im gesamten Jahr 2022 Krankengeld beziehen, das aus einem aktiven Dienstverhältnis heraus entsteht.
Für Selbstständige und Gewerbetreibende wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 um die Höhe der Energiepreispauschale, also um 300 Euro, reduziert.
Was ist hinsichtlich der Auszahlung und Besteuerung der Energiepauschale zu beachten?
Ausgezahlt wird das Geld jeweils nur für das erste Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers; weitere eventuell bestehende Dienstverhältnisse bleiben davon unberührt. Arbeitgeber müssen beachten, dass Minijobber und kurzfristig Beschäftigte eine schriftliche Erklärung abgeben und den Status des ersten Dienstverhältnisses mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen.
Wichtig: Die Energiepreispauschale ist zwar beitragsfrei in der Sozialversicherung, wird jedoch als sogenannter sonstiger Bezug individuell mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag können gegebenenfalls zusätzlich anfallen.
Für die Arbeitgeber bedeutet diese Änderung in der Lohnabrechnung – neben der bereits beschlossenen rückwirkenden Erhöhung der Grundfreibeträge und dem höheren Werbekostenpauschbetrag – einigen bürokratischen Mehraufwand. Bislang sehen die Lohnabrechnungsprogramme vieler Unternehmen diese Anpassung nicht vor. Allerdings arbeiten einige Softwarehersteller (wie zum Beispiel Suiteify – Anm. der Redaktion) bereits an einem Update, damit die Änderungen den Unternehmen möglichst wenig Aufwand bescheren.
Wie gehen Arbeitgeber nun konkret vor?
In der Regel soll die Energiepreispauschale ab September 2022 ausgezahlt werden, mit dem Vermerk des Großbuchstabens „E“ für „Einmalbezug“ auf der Lohnsteuerbescheinigung. Die Verrechnung erfolgt dann mit der Lohnsteueranmeldung für den August, die bis zum 10. September 2022 fällig ist.
Arbeitgeber, die die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich abführen, haben die Wahl, die Pauschale im Oktober zu zahlen und die Verrechnung dann mit der Lohnsteueranmeldung bis zum 10. Oktober 2022 vorzunehmen.
Wer ausschließlich Minijobber beschäftigt und damit grundsätzlich keine Lohnsteuer abführt, ist nicht verpflichtet, die Zahlung zu leisten. Die Beschäftigten können die Energiepreispauschale in diesem Fall nur über ihre Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.
Wie erfolgt die Finanzierung der Pauschale für den Arbeitgeber?
Wie bereits dargestellt wird die an die Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführt, verrechnet. Damit er auch selbst von der Pauschale profitiert, kann der Arbeitgeber seinen eigenen Betrag von der geschuldeten Lohnsteuer abziehen. Zahlt ein Unternehmen eine höhere Energiepreispauschale, als es Lohnsteuer zahlt, bekommt es den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet.
Weitere Informationen hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in FAQs zur Energiepreispauschale zusammengefasst.

Scheinselbstständigkeit: Alles, was Arbeitgeber wissen müssen
Was genau ist eine Scheinselbständigkeit und welche Konsequenzen hat es für Unternehmen? Die Suiteify-Profis beleuchten das Thema – los geht’s!
Das Delikt der Scheinselbstständigkeit ist ein erhebliches Risiko für Unternehmen und kann Betriebe teuer zu stehen kommen, wenn der Betrug auffliegt. Zum Beispiel muss der Arbeitgeber rückwirkend für Sozialversicherungsbeiträge aufkommen. Doch wo liegen die Grenzen zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit? Das erfährst Du in diesem Artikel.
Wer gilt als selbstständig?
Bevor wir näher auf den Straftatbestand der Scheinselbstständigkeit eingehen, geben wir zunächst einen kurzen Überblick, wer überhaupt als selbstständig gilt.
Für Selbstständige gibt es in Deutschland viele Begriffe – die gängigsten:
- Freiberufler
- Gewerbetreibende
- Freie Mitarbeitende / Freelancer
Der Unterschied zwischen Freiberuflern, Gewerbetreibenden und freien Mitarbeitenden
Häufig werden diese Begriffe als Synonyme verwendet, doch das ist so nicht korrekt. Es gibt klare Unterschiede:
- Freiberufler: Als Freiberufler gilt, wer einen so genannten „freien Beruf“ ausübt. Dazu gehören zum Beispiel Autoren, Lektoren, Journalisten, Übersetzer und Regisseure, freie Dozenten, Architekten, Ingenieure, Biologen, Informatiker, Ärzte und Zahnärzte, Heilpraktiker bzw. Therapeuten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare oder Anwälte.
- Gewerbetreibende: Gewerbetreibende sind Selbstständige, die sich nicht den freien Berufen (s.o.) zuordnen lassen. Hierbei handelt es sich um handwerkliche oder industrielle Betriebe, Handelsunternehmen oder Gaststätten und Restaurants.
- Freie Mitarbeitende: Freie Mitarbeiter oder Freelancer sind selbstständige Arbeitskräfte, die auf Basis eines freien Dienst- oder Werkvertrages Aufträge ausführen, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.
Für diese Berufsgruppen gelten in steuerlicher und buchhalterischer Hinsicht Unterschiede. Von Scheinselbstständigkeit betroffen sein können hingegen alle Selbstständigen, die Auftragsarbeiten machen. Am häufigsten geraten jedoch Freiberufler oder freie Mitarbeiter, die keinen eigenen Gewerbebetrieb betreiben, in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit.
Definition: Was ist Scheinselbstständigkeit?
Was bedeutet Scheinselbstständigkeit genau?
Scheinselbstständigkeit liegt bei einem Arbeitsverhältnis vor, bei dem ein Freelancer oder ein Freiberufler seinen Aufgaben unter den gleichen Bedingungen nachgeht, unter denen auch festangestellte Arbeitnehmende ihre To Do‘s erledigen.
Eine Scheinselbstständigkeit besteht, wenn die folgenden Kriterien mehrheitlich zutreffen:
- Der externe Freelancer ist an Weisungen des Auftraggebers gebunden.
- Der oder die Dienstleister*in darf ihre Arbeitszeiten nicht selbst bestimmen.
- Die Aufgaben der externen Arbeitskraft sind identisch mit denen von Festangestellten auf vergleichbaren Positionen.
- Der oder die Auftragnehmer*in muss regelmäßig Bericht über seine oder ihre Arbeit erstatten.
- Der oder die externe Dienstleister*in kann seinen oder ihren Arbeitsort nicht frei bestimmen.
- Der Freelancerin oder dem Freelancer ist es nicht gestattet, ihre oder seine eigeneHard- und Software zu benutzen.
- Der oder die externe Dienstleister*in tritt gegenüber Kunden als Mitarbeiter*in des Unternehmens auf.
- Der oder die externe Auftragnehmer*in arbeitet nur wenig oder gar nicht für andere Unternehmen und betreibt auch keine aktive Kundenakquise und Werbung für das eigene Unternehmen.
Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit für ein Unternehmen?
Das Thema Scheinselbstständigkeit sollten weder Unternehmen noch Dienstleister auf die leichte Schulter nehmen. Kleine Unternehmen kann das Aufdecken dieses Deliktes im schlimmsten Fall die Existenzgrundlage kosten. Denn Scheinselbstständigkeit zieht schmerzhafte rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich.
So muss das beauftragende Unternehmen sämtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer für die letzten vier Jahre der Zusammenarbeit nachzahlen. Hier kann eine beträchtliche Summe anfallen, zu der noch Säumniszuschläge hinzukommen können.
Des Weiteren muss das Unternehmen den Freelancer in ein Angestelltenverhältnis überführen. Wird überdies eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, sind Bußgelder, Gefängnisstrafen und Rückzahlungsforderungen für bis zu 30 Jahre möglich.
Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit für den angeblichen Selbstständigen?
Auch für Scheinselbstständige geht das Entdecken des Betrugs mit Konsequenzen einher, die allerdings in der Regel keine existentielle Bedrohung nach sich ziehen. Zunächst wird dem oder der Freelancer*in der Status der Selbstständigkeit aberkannt.
Im Falle einer gewerblich ausgeübten Dienstleistung muss das Gewerbe beim Gewerbeamt abgemeldet werden. Damit endet auch die für Gewerbetreibende verbindliche Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer.
Stattdessen muss der oder die Selbstständige nachträglich zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer*in geführt werden. Damit werden den einstigen externen Dienstleistenden diverse Rechte zugesprochen:
- Kündigungsschutz
- Urlaubsanspruch
- Lohnfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall
Außerdem stehen dem ehemaligen Freelancer ab sofort Nettogehaltszahlungen in der Höhe des bisherigen Honorars zu. Und: Rechnungen, die im Vorfeld zu Unrecht geschrieben und abgegeben worden sind, müssen korrigiert werden. Auch die Umsatzsteuer, die durch den jetzt nicht mehr Selbstständigen ausgewiesen worden ist, muss für ungültig erklärt werden.
Wer führt die Prüfung auf Scheinselbständigkeit durch?
Eine Prüfung auf Scheinselbstständigkeit kann in Deutschland von verschiedenen Institutionen durchgeführt werden:
- Der Deutschen Rentenversicherung
- Dem Bund
- Einem Arbeitsgericht
- Dem Finanzamt
- Den Sozialversicherungen
Zu einer Prüfung kann es durch eine Anzeige von außen kommen. Aber auch der oder die Auftragnehmer*in oder ein auftraggebendes Unternehmen können eine Prüfung auf Scheinselbstständigkeit veranlassen. Zum Beispiel dann, wenn ein oder eine Freelancer*in ein Anstellungsverhältnis einklagen will.
Scheinselbständigkeit anonym melden – geht das?
Für die Anzeige einer vorliegenden Scheinselbstständigkeit bei einer der zuständigen Behörden ist keine Form vorgeschrieben. Sie kann theoretisch sogar mündlich oder auch anonym gestellt. In der Regel erfolgt sie jedoch schriftlich.
Die Behörden nehmen dann die Vorermittlungen auf und prüfen, ob es sich um eine irreführende Denunziation handelt oder tatsächlich um den Sachverhalt der Scheinselbstständigkeit. Erhärtet sich der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit, werden die Ermittlungen eingeleitet.

Erhöhung Grundfreibetrag 2022: Lohnsteuer korrekt anpassen
Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Arbeitgeber sind verpflichtet, den bisher vorgenommenen Lohnsteuerabzug zu korrigieren – sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.
Möglichkeiten zur Korrektur
Die Art und Weise der Korrektur sind gesetzlich nicht festgelegt. Sie kann sowohl durch eine Neuberechnung als auch durch eine Differenzberechnung der zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume erfolgen. Arbeitgeber haben hier also Handlungsspielraum, sollten jedoch in jedem Fall eine saubere Dokumentation sicherstellen.
Auswirkungen bei Kurzarbeitergeld
Besonders zu beachten ist, dass sich beim Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) oder Saison-KuG in den betroffenen Lohnzahlungszeiträumen Änderungen ergeben können. In solchen Fällen sind Korrekturanträge erforderlich, damit die steuerliche Anpassung korrekt berücksichtigt wird.

Energiepreispauschale 300 Euro: Anspruch, Auszahlung & Steuer
Die Bundesregierung beschließt eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Damit sollen Arbeitnehmer*innen in Deutschland steuerlich entlastet werden, um die stark gestiegenen Energiekosten abzufedern.
Was ist die Energiepreispauschale (EPP)?
Die Energiepreispauschale ist eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 Euro brutto. Ziel der Maßnahme ist es, alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland finanziell zu entlasten.
Wer hat Anspruch auf die 300 Euro?
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer*innen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Dazu gehören:
- sozialversicherungspflichtig Beschäftigte,
- geringfügig Beschäftigte (Minijobber*innen),
- Selbständige und Gewerbetreibende.
Wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?
Die Auszahlung an Arbeitnehmer*innen erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung. Für Selbständige und Gewerbetreibende wird die Entlastung über die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigt.
Muss die Energiepreispauschale versteuert werden?
Ja, die 300 Euro Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Sie wird jedoch nicht auf Sozialversicherungsbeiträge angerechnet. Das bedeutet: Arbeitnehmer*innen müssen die Zahlung in ihrer Steuererklärung angeben, profitieren aber dennoch von einer spürbaren Entlastung.
Fazit
Die Energiepreispauschale 2022 ist ein zentraler Bestandteil des Steuerentlastungspakets der Bundesregierung. Mit der Einmalzahlung von 300 Euro sollen Arbeitnehmer*innen in Deutschland schnell und unkompliziert finanziell unterstützt werden.

Mediation in Unternehmen: Warum außergerichtliche Streitbeilegung oft besser ist
Viele Streitfälle in oder zwischen Unternehmen landen vor Gericht - und dieser Weg ist öffentlich, teuer und langwierig. Doch es gibt eine deutlich diskretere, unbürokratischere und günstigere Möglichkeit zur Konfliktbeilegung: die Wirtschaftsmediation. Im Videotalk "Butter bei die Fische" berichtet die zertifizierte Mediatorin Ann-Kathrin Witte über ihre Erfahrungen mit Mediation in Unternehmen.
Streit kommt nicht nur in den besten Familien, sondern auch in Unternehmen vor. Die Liste möglicher Anlässe ist lang: Unterschiedliche Auffassungen zwischen Management und Eigentümern, Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten, unterschiedliche Auslegungen von Vertragsklauseln, gescheiterte Kooperationen mit Folgeschäden und noch vieles mehr kann zu Konflikten führen.
Bevor die Beteiligten gleich einen Rechtsanwalt beauftragen und vor Gericht ziehen, empfiehlt es sich, eine außergerichtliche Streitbeilegung in Erwägung zu ziehen – sagt Ann-Kathrin Witte, Expertin für Mediation in Unternehmen.
„Der größte Teil der Verfahren bei der Wirtschaftsmediation dreht sich um innerbetriebliche Streitfälle wie Führungs- oder Teamkonflikte“ berichtet die studierte Juristin und Psychologin. Platz zwei im Häufigkeitsranking nehmen Vertragsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehr beteiligten Unternehmen ein.
Aber auch familiäre Auseinandersetzungen sind Gegenstand von Mediationsverfahren, zum Beispiel, wenn die Unternehmensnachfolge ansteht oder zwei Generationen im Betrieb gemeinsam verantwortlich sind.
Warum die Neutralität der Mediationsleitung so wichtig ist
Zu ihrer Rolle in einem Mediationsverfahren hat Ann-Kathrin Witte eine klare Auffassung: „Eine Richterin bin ich nicht!“ Vielmehr müsse sie sich im Verfahren zurückhalten. Sie habe nicht die Aufgabe, Lösungsvorschläge zu erarbeiten, sondern die Konfliktparteien genau dabei zu unterstützen und zu begleiten. Zu Beginn jedes Verfahrens gehe es erst einmal um den Aufbau von Vertrauen – in die Personen und den Prozess. „Dabei ist die Allparteilichkeit, also meine Neutralität, die wichtigste Voraussetzung für das Gelingen eines Mediationsverfahrens“, erläutert die Expertin.
Wie lange dauert ein Mediationsverfahren?
Die Dauer eines Mediationsverfahrens variiert von Fall zu Fall und hängt von der Bereitschaft der Konfliktparteien zu einer Einigung ab. Ein wichtiger Vorteil gegenüber einem Gerichtsverfahren besteht darin, dass die Beteiligten das Tempo bei der Mediation selbst bestimmen können. Am Ende des Verfahrens steht häufig eine Mediationsvereinbarung. Diese hat den gleichen rechtlichen Status wie ein Vertrag unter zwei oder mehr Parteien und gilt solange sich die Beteiligten an das Vereinbarte halten.
Wo finde ich eine passende Person für die Mediation?
Die Berufsbezeichnung „Mediator/in“ ist in Deutschland nicht geschützt, obwohl es hierzulande ein Mediationsgesetz gibt. Daher kommt es bei der Auswahl eines Mediators bzw. einer Mediatorin auf persönliche Qualitätskriterien an. Gute Anlaufstellen, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, sind die Industrie- und Handelskammern sowie Verbände wie der Zentralverband Mediation Deutschland (ZvMD) oder der Bundesverband Mediation. Bei diesen Organisationen sind ausschließlich Personen gelistet, die entsprechende Aus- und Weiterbildungsaktivitäten im Bereich der Mediation vorweisen können.
Drei Tipps zur Mediation in Unternehmen
- Wählen Sie die „richtige“ Person für die Mediation aus! Da ein Mediationsverfahren das Vertrauen aller Beteiligten voraussetzt, ist es unerlässlich, dass sich die Konfliktparteien gemeinsam auf einen Mediator bzw. eine Mediatorin einigen, bevor der Prozess startet.
- Reflektieren Sie Ihre Position vor Verfahrensbeginn! Die Vorstellung, das Verfahren sei nur bei der Durchsetzung der eigenen Position erfolgreich, verhindert das Gelingen einer Mediation in Unternehmen. Daher ist es sinnvoll, schon vor dem Prozessbeginn die eigene Position zu hinterfragen, den Konflikt aus der eigenen Sicht zu beschreiben und mögliche Kompromisslinien zu identifizieren.
- Geben Sie dem Mediationsverfahren Zeit! Eine Meditation braucht die Zeit, die sie braucht. Also geht es nicht darum, einen Konflikt in Rekordgeschwindigkeit zu „beerdigen“ – aber auch nicht darum, das Verfahren künstlich in die Länge zu ziehen. Gerade beim richtigen Timing zeigt sich die Qualität einer guten Mediationsleitung.

Mitarbeitermotivation: Definition, Methoden und Beispiele
Motivierte Mitarbeiter sind in der Regel leistungsfähiger, seltener krank und steigern die Produktivität des gesamten Unternehmens. Daher ist die Mitarbeitermotivation eine wichtige Stellschraube in jedem Unternehmen.
Umso wichtiger ist es für den langfristigen Erfolg, die eigenen Angestellten an das Unternehmen zu binden und auf Dauer zu motivieren. Dafür bedarf es neuer Konzepte, denn gerade jüngere Menschen geben sich als Arbeitnehmer mit den üblichen Maßnahmen immer öfter nicht mehr zufrieden und es leidet die Mitarbeitermotivation.
Definition Mitarbeitermotivation
Der Begriff Mitarbeitermotivation bezeichnet die Einflussnahme der Führungskräfte auf die einzelnen Mitarbeiter mit dem Ziel, das aktuelle Leistungsniveau zu halten, zu steigern oder grundlegend zu verändern.
Üblicherweise wird mit Mitarbeitermotivation auch die Stimmungslage innerhalb der Belegschaft gemeint. Die Motivation ist dabei ein Gefühl, was Menschen indirekt beeinflusst und über den Arbeitstag begleitet, ohne dass sie dies bewusst wahrnehmen. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Einstellung der Mitarbeiter positiv zu beeinflussen, da dies direkten Einfluss auf die Arbeitsleistung haben sollte.
Arten der Mitarbeitermotivation
Intrinsische Mitarbeitermotivation
Bei dieser Art der Mitarbeitermotivation kommt die Motivation für hohe Leistungen vom Mitarbeiter selbst. Dieser Effekt wird unterstützt, wenn Arbeitnehmer den Sinn ihrer Arbeit wahrnehmen und Spaß an ihren Aufgaben entwickeln. Auch persönliche Weiterentwicklung und tägliche Herausforderungen wirken sich auf die intrinsische Motivation positiv aus.
Es liegt in der Verantwortung der Führungskräfte, die intrinsische Motivation von Mitarbeitern mit den zum Persönlichkeitsprofil passenden Anerkennungen aufrecht zu erhalten. Dies kann unter anderem durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes, aktives Einbinden der Mitarbeiter in unternehmerische Entscheidungen oder die Übertragung der Verantwortung zur Erreichung bestimmter Ziele erfolgen.
Extrinsische Mitarbeitermotivation
Dies bezeichnet die Motivation, welche durch einen äußeren Anreiz ausgelöst wird. Grund für die gesteigerte Motivation kann zum Beispiel der Wunsch nach einer Gehaltserhöhung, Möglichkeiten zu Weiterbildungen oder ein anstehendes Personalgespräch sein.
Auch drohende negative Konsequenzen können sich letztlich positiv auf die Mitarbeitermotivation auswirken, beispielsweise die Androhung von Sanktionen, Kündigung oder ähnlichen Folgen.
Die monetären Instrumente der extrinsischen Mitarbeitermotivation wirken jedoch oft nur kurzfristig motivierend auf Mitarbeiter.
Mitarbeitermotivation als wirtschaftlicher Faktor
Mangelnde Mitarbeitermotivation hat zunächst direkt negative Folgen für das jeweilige Unternehmen, kann sich insgesamt aber sogar auch auf die gesamte Volkswirtschaft auswirken. Unmotivierte Mitarbeiter sind weniger leistungsfähig und entwickeln kaum Eigeninitiative, was sich hemmend auf die Innovationsfähigkeit des Unternehmens auswirkt. Studien wie der Gallup Engagement Index belegen, dass eine große Zahl an Arbeitnehmern im Inneren bereits mit ihrer aktuellen Stelle abgeschlossen haben und daher oft nur die nötigste Leistung erbringen.
So geht den einzelnen Unternehmen jährlich Umsatz verloren, schlicht, weil Mitarbeiter weniger leisten, als sie könnten. Dieser Effekt wird oft unterschätzt, ist er doch schwer in Zahlen zu fassen. Der Unterschied der Arbeitsleistung zwischen einem top-motivierten Mitarbeiter und einem desinteressierten Mitarbeiter kann durchaus sehr groß ausfallen, ist jedoch objektiv kaum messbar.
Zusätzlich sind unmotivierte Arbeitnehmer im Schnitt mehrere Tage länger pro Jahr krank als motivierte Kollegen und kosten das Unternehmen so zusätzlich.
Auch Entwicklungen wie die Corona-Pandemie haben dazu beigetragen, dass sich Arbeitnehmer immer weniger mit ihren Arbeitgebern identifizieren. Im Homeoffice nimmt der persönliche Kontakt zum Team und zu den Vorgesetzten ab und Arbeitgeber werden austauschbarer. So wird der Arbeitsmarkt agiler und flexibler und verwandelt sich in vielen Bereichen immer mehr in einen Arbeitnehmermarkt, in dem Arbeitnehmer die Bedingungen bestimmen.

