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HR & Payroll
Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

Alleinerziehend: Kleine Ratschläge mit großer Wirkung
Alleinerziehende sind gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sehr begehrte Arbeitskräfte. Nicht nur aus diesem Grund ist es von Vorteil, wenn Ihre Personalabteilung diesen Beschäftigten mit Rat und Tat zur Seite steht – zum Beispiel mit Blick auf Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Elternzeit.
In beinahe jeder fünften Familie gibt es nur ein Elternteil, in Summe sind dies mehr als 1,5 Millionen Familien in Deutschland. Alleinerziehende Beschäftigte können vom Arbeitgeber unterstützt werden.
Alleinerziehende – eine wichtige „Zielgruppe“ für HR
Viele alleinerziehende Mütter und Väter sind erwerbstätig, einige davon vielleicht auch in Ihrem Unternehmen. Diese Menschen bringen aufgrund ihrer Lebenssituation oftmals außergewöhnliche Fähigkeiten mit, zum Beispiel ein großes Organisationstalent oder eine sehr rasche Auffassungsgabe.
Die Personalabteilung kann diese wertvollen Arbeitskräfte unterstützen, vor allem durch Beratungen zu den Themen Elternzeit, Elterngeld und Kinderkrankengeld. Hier können unter anderem die Aspekte „Teilzeit während Elternzeit“ oder „Wiedereinstieg nach der Elternzeit“ gemeinsam besprochen werden. Dieser Service steigert die Zufriedenheit alleinerziehender Beschäftigter und trägt dazu bei, sie im Unternehmen zu halten.
Elternzeit für Alleinerziehende
Wie allen Beschäftigten stehen auch Alleinerziehenden drei Jahre Elternzeit pro Kind zur Verfügung. Diese unbezahlte Auszeit kann in maximal drei Teile gestückelt werden – wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, auch in mehr. Bis zu zwei Jahre davon können Beschäftigte auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen, wenn Sie als Arbeitgeber zustimmen.
Die optimale Aufteilung der Elternzeit hängt gerade bei Alleinerziehenden stark von den Betreuungsmöglichkeiten für den Nachwuchs ab. Auch Alleinerziehende haben oftmals Schwierigkeiten, einen Kita-Platz zu bekommen – und eben keinen anderen Elternteil, der bei der Betreuung mithilft.
Als Arbeitgeber können Sie insbesondere mit Ihren alleinerziehenden Beschäftigten individuelle Vereinbarungen treffen, welche auf die jeweilige Lebenssituation abgestimmt sind. Sie können erlauben, dass die Elternzeit in mehr als die gesetzlich möglichen drei Zeitabschnitte aufgeteilt wird. Auch der Übertragung von Teilen der Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes können sie zustimmen. Zudem sind Gestaltungen mit Einzelmonaten, Wochen oder nur tageweise ebenso zulässig.
Elterngeld für Alleinerziehende
Das Elterngeld soll den Verdienstausfall kompensieren. Alleinerziehende, die ein Kleinkind versorgen, profitieren auch von den Vorteilen, die sonst Partner gemeinsam haben:
- Sie können das komplette Elterngeld allein beanspruchen und auch die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus bekommen. Als Voraussetzung dafür müssen sie Anspruch auf den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben und dürfen nicht mit dem anderen Elternteil in einer Wohnung leben.
- Basiselterngeld gibt es zwei bis zwölf Monate, Alleinerziehende bekommen wie Paare die zwei Partnerschaftsmonate, können das Basiselterngeld also bis zu 14 Monate beziehen. Die Höhe hängt vom Einkommen vor der Geburt ab, es sind mindestens 300 und höchstens 1800 Euro.
- Das Elterngeld Plus gibt es für bis zu 24 Monate, es ist die Hälfte des Basiselterngeldes. Arbeiten Alleinerziehende während des Bezugs in Teilzeit, wird das Einkommen verrechnet, können dadurch allerdings bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus erhalten.
Teilzeitarbeit während Elternzeit
Während der Elternzeit können Ihre Beschäftigten maximal 32 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen haben diese Beschäftigten sogar einen rechtlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Auch danach kann es diesen Anspruch durch die Brückenteilzeit geben.
Jenseits dieser möglichen Ansprüche ist es bei alleinerziehenden Beschäftigten besonders ratsam, gemeinsam mit ihnen ein tragfähiges Beschäftigungsmodell zu erarbeiten, welches auf die jeweiligen Verhältnisse der oder des Betroffenen zugeschnitten ist. Auf diese Weise können die Beschäftigten Kind(er) und Erwerbsarbeit in Einklang bringen und Sie als Arbeitgeber erhalten sich zuverlässige Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer.
Nach der Elternzeit
Ein ausführliches Rückkehrgespräch erleichtert gerade Alleinerziehenden den Wiedereinstieg, denn sie müssen im Regelfall deutlich mehr Faktoren in ihrem Leben berücksichtigen und planen. Bieten Sie deshalb diesen Beschäftigten frühzeitig Unterstützung und Beratung im Zuge ihrer Rückkehr in das Arbeitsleben an.
Mehr Kinderkrankentage für Alleinerziehende
Das neue Pflegestudiumstärkungsgesetz legt eine Erhöhung der Kinderkrankengeldtage für 2024 und 2025 fest. Alleinerziehenden steht für Erkrankungen des Kindes seit Jahresbeginn Kinderkrankengeld für 30 Arbeitstage pro Kind und Jahr zu, bisher waren es 20. Bei mehreren Kindern steigt der Anspruch für Alleinerziehende von jährlich 50 auf nun insgesamt 70 Arbeitstage. Damit erhalten alleinerziehende Beschäftigte den kompletten Anspruch beider Elternteile.
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Energiepreispauschale: Wichtige Informationen für Arbeitgeber
Die Energiepreispauschale kommt: Ab September 2022 erhalten Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, um die finanziellen Auswirkungen der zurzeit stark steigenden Energiepreise auszugleichen. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung. Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Rainer Inzelmann erläutert in diesem Gastbeitrag, worauf Arbeitgeber achten sollten.
Nachdem der Bundesrat im Mai dieses Jahres einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte, ist der Weg nun frei für die Energiepreispauschale (kurz: Energiepauschale), über die im Rahmen des zweiten sogenannten Entlastungspakets entschieden wurde. Im September sollen Arbeitgeber das Geld in einem Betrag mit der Lohnabrechnung auszahlen. Eine Auszahlung in Raten oder Teilbeträgen ist dabei nicht zulässig.
Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Grundsätzlich steht die Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro allen Arbeitnehmern der Steuerklassen I bis V zu, die zum Stichtag am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies schließt auch ein:
- Minijobber und kurzfristig Beschäftigte
- Auszubildende
- Werkstudenten sowie Studenten mit Nebenjob
- Eltern in Elternzeit oder Mutterschutz
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich also alle Personen, die im Veranlagungszeitraum 2022 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Hierzu zählen auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und andere gewerbliche Einkünfte.
Übrigens: Personen, die zum 1. September 2022 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, weil sie beispielsweise durch einen Arbeitgeberwechsel vorher ausgeschieden sind und eine neue Tätigkeit erst danach aufnehmen, können die Pauschale über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragen. Dies gilt ebenfalls für Arbeitnehmer, die im gesamten Jahr 2022 Krankengeld beziehen, das aus einem aktiven Dienstverhältnis heraus entsteht.
Für Selbstständige und Gewerbetreibende wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 um die Höhe der Energiepreispauschale, also um 300 Euro, reduziert.
Was ist hinsichtlich der Auszahlung und Besteuerung der Energiepauschale zu beachten?
Ausgezahlt wird das Geld jeweils nur für das erste Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers; weitere eventuell bestehende Dienstverhältnisse bleiben davon unberührt. Arbeitgeber müssen beachten, dass Minijobber und kurzfristig Beschäftigte eine schriftliche Erklärung abgeben und den Status des ersten Dienstverhältnisses mit ihrer Unterschrift bestätigen müssen.
Wichtig: Die Energiepreispauschale ist zwar beitragsfrei in der Sozialversicherung, wird jedoch als sogenannter sonstiger Bezug individuell mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag können gegebenenfalls zusätzlich anfallen.
Für die Arbeitgeber bedeutet diese Änderung in der Lohnabrechnung – neben der bereits beschlossenen rückwirkenden Erhöhung der Grundfreibeträge und dem höheren Werbekostenpauschbetrag – einigen bürokratischen Mehraufwand. Bislang sehen die Lohnabrechnungsprogramme vieler Unternehmen diese Anpassung nicht vor. Allerdings arbeiten einige Softwarehersteller (wie zum Beispiel Suiteify – Anm. der Redaktion) bereits an einem Update, damit die Änderungen den Unternehmen möglichst wenig Aufwand bescheren.
Wie gehen Arbeitgeber nun konkret vor?
In der Regel soll die Energiepreispauschale ab September 2022 ausgezahlt werden, mit dem Vermerk des Großbuchstabens „E“ für „Einmalbezug“ auf der Lohnsteuerbescheinigung. Die Verrechnung erfolgt dann mit der Lohnsteueranmeldung für den August, die bis zum 10. September 2022 fällig ist.
Arbeitgeber, die die Lohnsteuer nicht monatlich, sondern vierteljährlich abführen, haben die Wahl, die Pauschale im Oktober zu zahlen und die Verrechnung dann mit der Lohnsteueranmeldung bis zum 10. Oktober 2022 vorzunehmen.
Wer ausschließlich Minijobber beschäftigt und damit grundsätzlich keine Lohnsteuer abführt, ist nicht verpflichtet, die Zahlung zu leisten. Die Beschäftigten können die Energiepreispauschale in diesem Fall nur über ihre Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen.
Wie erfolgt die Finanzierung der Pauschale für den Arbeitgeber?
Wie bereits dargestellt wird die an die Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale mit der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführt, verrechnet. Damit er auch selbst von der Pauschale profitiert, kann der Arbeitgeber seinen eigenen Betrag von der geschuldeten Lohnsteuer abziehen. Zahlt ein Unternehmen eine höhere Energiepreispauschale, als es Lohnsteuer zahlt, bekommt es den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet.
Weitere Informationen hat das Bundesfinanzministerium in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in FAQs zur Energiepreispauschale zusammengefasst.

Scheinselbstständigkeit: Alles, was Arbeitgeber wissen müssen
Was genau ist eine Scheinselbständigkeit und welche Konsequenzen hat es für Unternehmen? Die Suiteify-Profis beleuchten das Thema – los geht’s!
Das Delikt der Scheinselbstständigkeit ist ein erhebliches Risiko für Unternehmen und kann Betriebe teuer zu stehen kommen, wenn der Betrug auffliegt. Zum Beispiel muss der Arbeitgeber rückwirkend für Sozialversicherungsbeiträge aufkommen. Doch wo liegen die Grenzen zwischen Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit? Das erfährst Du in diesem Artikel.
Wer gilt als selbstständig?
Bevor wir näher auf den Straftatbestand der Scheinselbstständigkeit eingehen, geben wir zunächst einen kurzen Überblick, wer überhaupt als selbstständig gilt.
Für Selbstständige gibt es in Deutschland viele Begriffe – die gängigsten:
- Freiberufler
- Gewerbetreibende
- Freie Mitarbeitende / Freelancer
Der Unterschied zwischen Freiberuflern, Gewerbetreibenden und freien Mitarbeitenden
Häufig werden diese Begriffe als Synonyme verwendet, doch das ist so nicht korrekt. Es gibt klare Unterschiede:
- Freiberufler: Als Freiberufler gilt, wer einen so genannten „freien Beruf“ ausübt. Dazu gehören zum Beispiel Autoren, Lektoren, Journalisten, Übersetzer und Regisseure, freie Dozenten, Architekten, Ingenieure, Biologen, Informatiker, Ärzte und Zahnärzte, Heilpraktiker bzw. Therapeuten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare oder Anwälte.
- Gewerbetreibende: Gewerbetreibende sind Selbstständige, die sich nicht den freien Berufen (s.o.) zuordnen lassen. Hierbei handelt es sich um handwerkliche oder industrielle Betriebe, Handelsunternehmen oder Gaststätten und Restaurants.
- Freie Mitarbeitende: Freie Mitarbeiter oder Freelancer sind selbstständige Arbeitskräfte, die auf Basis eines freien Dienst- oder Werkvertrages Aufträge ausführen, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.
Für diese Berufsgruppen gelten in steuerlicher und buchhalterischer Hinsicht Unterschiede. Von Scheinselbstständigkeit betroffen sein können hingegen alle Selbstständigen, die Auftragsarbeiten machen. Am häufigsten geraten jedoch Freiberufler oder freie Mitarbeiter, die keinen eigenen Gewerbebetrieb betreiben, in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit.
Definition: Was ist Scheinselbstständigkeit?
Was bedeutet Scheinselbstständigkeit genau?
Scheinselbstständigkeit liegt bei einem Arbeitsverhältnis vor, bei dem ein Freelancer oder ein Freiberufler seinen Aufgaben unter den gleichen Bedingungen nachgeht, unter denen auch festangestellte Arbeitnehmende ihre To Do‘s erledigen.
Eine Scheinselbstständigkeit besteht, wenn die folgenden Kriterien mehrheitlich zutreffen:
- Der externe Freelancer ist an Weisungen des Auftraggebers gebunden.
- Der oder die Dienstleister*in darf ihre Arbeitszeiten nicht selbst bestimmen.
- Die Aufgaben der externen Arbeitskraft sind identisch mit denen von Festangestellten auf vergleichbaren Positionen.
- Der oder die Auftragnehmer*in muss regelmäßig Bericht über seine oder ihre Arbeit erstatten.
- Der oder die externe Dienstleister*in kann seinen oder ihren Arbeitsort nicht frei bestimmen.
- Der Freelancerin oder dem Freelancer ist es nicht gestattet, ihre oder seine eigeneHard- und Software zu benutzen.
- Der oder die externe Dienstleister*in tritt gegenüber Kunden als Mitarbeiter*in des Unternehmens auf.
- Der oder die externe Auftragnehmer*in arbeitet nur wenig oder gar nicht für andere Unternehmen und betreibt auch keine aktive Kundenakquise und Werbung für das eigene Unternehmen.
Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit für ein Unternehmen?
Das Thema Scheinselbstständigkeit sollten weder Unternehmen noch Dienstleister auf die leichte Schulter nehmen. Kleine Unternehmen kann das Aufdecken dieses Deliktes im schlimmsten Fall die Existenzgrundlage kosten. Denn Scheinselbstständigkeit zieht schmerzhafte rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich.
So muss das beauftragende Unternehmen sämtliche Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer für die letzten vier Jahre der Zusammenarbeit nachzahlen. Hier kann eine beträchtliche Summe anfallen, zu der noch Säumniszuschläge hinzukommen können.
Des Weiteren muss das Unternehmen den Freelancer in ein Angestelltenverhältnis überführen. Wird überdies eine vorsätzliche Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, sind Bußgelder, Gefängnisstrafen und Rückzahlungsforderungen für bis zu 30 Jahre möglich.
Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit für den angeblichen Selbstständigen?
Auch für Scheinselbstständige geht das Entdecken des Betrugs mit Konsequenzen einher, die allerdings in der Regel keine existentielle Bedrohung nach sich ziehen. Zunächst wird dem oder der Freelancer*in der Status der Selbstständigkeit aberkannt.
Im Falle einer gewerblich ausgeübten Dienstleistung muss das Gewerbe beim Gewerbeamt abgemeldet werden. Damit endet auch die für Gewerbetreibende verbindliche Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer.
Stattdessen muss der oder die Selbstständige nachträglich zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer*in geführt werden. Damit werden den einstigen externen Dienstleistenden diverse Rechte zugesprochen:
- Kündigungsschutz
- Urlaubsanspruch
- Lohnfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall
Außerdem stehen dem ehemaligen Freelancer ab sofort Nettogehaltszahlungen in der Höhe des bisherigen Honorars zu. Und: Rechnungen, die im Vorfeld zu Unrecht geschrieben und abgegeben worden sind, müssen korrigiert werden. Auch die Umsatzsteuer, die durch den jetzt nicht mehr Selbstständigen ausgewiesen worden ist, muss für ungültig erklärt werden.
Wer führt die Prüfung auf Scheinselbständigkeit durch?
Eine Prüfung auf Scheinselbstständigkeit kann in Deutschland von verschiedenen Institutionen durchgeführt werden:
- Der Deutschen Rentenversicherung
- Dem Bund
- Einem Arbeitsgericht
- Dem Finanzamt
- Den Sozialversicherungen
Zu einer Prüfung kann es durch eine Anzeige von außen kommen. Aber auch der oder die Auftragnehmer*in oder ein auftraggebendes Unternehmen können eine Prüfung auf Scheinselbstständigkeit veranlassen. Zum Beispiel dann, wenn ein oder eine Freelancer*in ein Anstellungsverhältnis einklagen will.
Scheinselbständigkeit anonym melden – geht das?
Für die Anzeige einer vorliegenden Scheinselbstständigkeit bei einer der zuständigen Behörden ist keine Form vorgeschrieben. Sie kann theoretisch sogar mündlich oder auch anonym gestellt. In der Regel erfolgt sie jedoch schriftlich.
Die Behörden nehmen dann die Vorermittlungen auf und prüfen, ob es sich um eine irreführende Denunziation handelt oder tatsächlich um den Sachverhalt der Scheinselbstständigkeit. Erhärtet sich der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit, werden die Ermittlungen eingeleitet.

Erhöhung Grundfreibetrag 2022: Lohnsteuer korrekt anpassen
Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. Arbeitgeber sind verpflichtet, den bisher vorgenommenen Lohnsteuerabzug zu korrigieren – sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.
Möglichkeiten zur Korrektur
Die Art und Weise der Korrektur sind gesetzlich nicht festgelegt. Sie kann sowohl durch eine Neuberechnung als auch durch eine Differenzberechnung der zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume erfolgen. Arbeitgeber haben hier also Handlungsspielraum, sollten jedoch in jedem Fall eine saubere Dokumentation sicherstellen.
Auswirkungen bei Kurzarbeitergeld
Besonders zu beachten ist, dass sich beim Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) oder Saison-KuG in den betroffenen Lohnzahlungszeiträumen Änderungen ergeben können. In solchen Fällen sind Korrekturanträge erforderlich, damit die steuerliche Anpassung korrekt berücksichtigt wird.

Energiepreispauschale 300 Euro: Anspruch, Auszahlung & Steuer
Die Bundesregierung beschließt eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Damit sollen Arbeitnehmer*innen in Deutschland steuerlich entlastet werden, um die stark gestiegenen Energiekosten abzufedern.
Was ist die Energiepreispauschale (EPP)?
Die Energiepreispauschale ist eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 Euro brutto. Ziel der Maßnahme ist es, alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland finanziell zu entlasten.
Wer hat Anspruch auf die 300 Euro?
Anspruch auf die Energiepreispauschale haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer*innen, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Dazu gehören:
- sozialversicherungspflichtig Beschäftigte,
- geringfügig Beschäftigte (Minijobber*innen),
- Selbständige und Gewerbetreibende.
Wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?
Die Auszahlung an Arbeitnehmer*innen erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung. Für Selbständige und Gewerbetreibende wird die Entlastung über die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigt.
Muss die Energiepreispauschale versteuert werden?
Ja, die 300 Euro Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Sie wird jedoch nicht auf Sozialversicherungsbeiträge angerechnet. Das bedeutet: Arbeitnehmer*innen müssen die Zahlung in ihrer Steuererklärung angeben, profitieren aber dennoch von einer spürbaren Entlastung.
Fazit
Die Energiepreispauschale 2022 ist ein zentraler Bestandteil des Steuerentlastungspakets der Bundesregierung. Mit der Einmalzahlung von 300 Euro sollen Arbeitnehmer*innen in Deutschland schnell und unkompliziert finanziell unterstützt werden.

Mediation in Unternehmen: Warum außergerichtliche Streitbeilegung oft besser ist
Viele Streitfälle in oder zwischen Unternehmen landen vor Gericht - und dieser Weg ist öffentlich, teuer und langwierig. Doch es gibt eine deutlich diskretere, unbürokratischere und günstigere Möglichkeit zur Konfliktbeilegung: die Wirtschaftsmediation. Im Videotalk "Butter bei die Fische" berichtet die zertifizierte Mediatorin Ann-Kathrin Witte über ihre Erfahrungen mit Mediation in Unternehmen.
Streit kommt nicht nur in den besten Familien, sondern auch in Unternehmen vor. Die Liste möglicher Anlässe ist lang: Unterschiedliche Auffassungen zwischen Management und Eigentümern, Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten, unterschiedliche Auslegungen von Vertragsklauseln, gescheiterte Kooperationen mit Folgeschäden und noch vieles mehr kann zu Konflikten führen.
Bevor die Beteiligten gleich einen Rechtsanwalt beauftragen und vor Gericht ziehen, empfiehlt es sich, eine außergerichtliche Streitbeilegung in Erwägung zu ziehen – sagt Ann-Kathrin Witte, Expertin für Mediation in Unternehmen.
„Der größte Teil der Verfahren bei der Wirtschaftsmediation dreht sich um innerbetriebliche Streitfälle wie Führungs- oder Teamkonflikte“ berichtet die studierte Juristin und Psychologin. Platz zwei im Häufigkeitsranking nehmen Vertragsstreitigkeiten zwischen zwei oder mehr beteiligten Unternehmen ein.
Aber auch familiäre Auseinandersetzungen sind Gegenstand von Mediationsverfahren, zum Beispiel, wenn die Unternehmensnachfolge ansteht oder zwei Generationen im Betrieb gemeinsam verantwortlich sind.
Warum die Neutralität der Mediationsleitung so wichtig ist
Zu ihrer Rolle in einem Mediationsverfahren hat Ann-Kathrin Witte eine klare Auffassung: „Eine Richterin bin ich nicht!“ Vielmehr müsse sie sich im Verfahren zurückhalten. Sie habe nicht die Aufgabe, Lösungsvorschläge zu erarbeiten, sondern die Konfliktparteien genau dabei zu unterstützen und zu begleiten. Zu Beginn jedes Verfahrens gehe es erst einmal um den Aufbau von Vertrauen – in die Personen und den Prozess. „Dabei ist die Allparteilichkeit, also meine Neutralität, die wichtigste Voraussetzung für das Gelingen eines Mediationsverfahrens“, erläutert die Expertin.
Wie lange dauert ein Mediationsverfahren?
Die Dauer eines Mediationsverfahrens variiert von Fall zu Fall und hängt von der Bereitschaft der Konfliktparteien zu einer Einigung ab. Ein wichtiger Vorteil gegenüber einem Gerichtsverfahren besteht darin, dass die Beteiligten das Tempo bei der Mediation selbst bestimmen können. Am Ende des Verfahrens steht häufig eine Mediationsvereinbarung. Diese hat den gleichen rechtlichen Status wie ein Vertrag unter zwei oder mehr Parteien und gilt solange sich die Beteiligten an das Vereinbarte halten.
Wo finde ich eine passende Person für die Mediation?
Die Berufsbezeichnung „Mediator/in“ ist in Deutschland nicht geschützt, obwohl es hierzulande ein Mediationsgesetz gibt. Daher kommt es bei der Auswahl eines Mediators bzw. einer Mediatorin auf persönliche Qualitätskriterien an. Gute Anlaufstellen, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, sind die Industrie- und Handelskammern sowie Verbände wie der Zentralverband Mediation Deutschland (ZvMD) oder der Bundesverband Mediation. Bei diesen Organisationen sind ausschließlich Personen gelistet, die entsprechende Aus- und Weiterbildungsaktivitäten im Bereich der Mediation vorweisen können.
Drei Tipps zur Mediation in Unternehmen
- Wählen Sie die „richtige“ Person für die Mediation aus! Da ein Mediationsverfahren das Vertrauen aller Beteiligten voraussetzt, ist es unerlässlich, dass sich die Konfliktparteien gemeinsam auf einen Mediator bzw. eine Mediatorin einigen, bevor der Prozess startet.
- Reflektieren Sie Ihre Position vor Verfahrensbeginn! Die Vorstellung, das Verfahren sei nur bei der Durchsetzung der eigenen Position erfolgreich, verhindert das Gelingen einer Mediation in Unternehmen. Daher ist es sinnvoll, schon vor dem Prozessbeginn die eigene Position zu hinterfragen, den Konflikt aus der eigenen Sicht zu beschreiben und mögliche Kompromisslinien zu identifizieren.
- Geben Sie dem Mediationsverfahren Zeit! Eine Meditation braucht die Zeit, die sie braucht. Also geht es nicht darum, einen Konflikt in Rekordgeschwindigkeit zu „beerdigen“ – aber auch nicht darum, das Verfahren künstlich in die Länge zu ziehen. Gerade beim richtigen Timing zeigt sich die Qualität einer guten Mediationsleitung.

Mitarbeitermotivation: Definition, Methoden und Beispiele
Motivierte Mitarbeiter sind in der Regel leistungsfähiger, seltener krank und steigern die Produktivität des gesamten Unternehmens. Daher ist die Mitarbeitermotivation eine wichtige Stellschraube in jedem Unternehmen.
Umso wichtiger ist es für den langfristigen Erfolg, die eigenen Angestellten an das Unternehmen zu binden und auf Dauer zu motivieren. Dafür bedarf es neuer Konzepte, denn gerade jüngere Menschen geben sich als Arbeitnehmer mit den üblichen Maßnahmen immer öfter nicht mehr zufrieden und es leidet die Mitarbeitermotivation.
Definition Mitarbeitermotivation
Der Begriff Mitarbeitermotivation bezeichnet die Einflussnahme der Führungskräfte auf die einzelnen Mitarbeiter mit dem Ziel, das aktuelle Leistungsniveau zu halten, zu steigern oder grundlegend zu verändern.
Üblicherweise wird mit Mitarbeitermotivation auch die Stimmungslage innerhalb der Belegschaft gemeint. Die Motivation ist dabei ein Gefühl, was Menschen indirekt beeinflusst und über den Arbeitstag begleitet, ohne dass sie dies bewusst wahrnehmen. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Einstellung der Mitarbeiter positiv zu beeinflussen, da dies direkten Einfluss auf die Arbeitsleistung haben sollte.
Arten der Mitarbeitermotivation
Intrinsische Mitarbeitermotivation
Bei dieser Art der Mitarbeitermotivation kommt die Motivation für hohe Leistungen vom Mitarbeiter selbst. Dieser Effekt wird unterstützt, wenn Arbeitnehmer den Sinn ihrer Arbeit wahrnehmen und Spaß an ihren Aufgaben entwickeln. Auch persönliche Weiterentwicklung und tägliche Herausforderungen wirken sich auf die intrinsische Motivation positiv aus.
Es liegt in der Verantwortung der Führungskräfte, die intrinsische Motivation von Mitarbeitern mit den zum Persönlichkeitsprofil passenden Anerkennungen aufrecht zu erhalten. Dies kann unter anderem durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes, aktives Einbinden der Mitarbeiter in unternehmerische Entscheidungen oder die Übertragung der Verantwortung zur Erreichung bestimmter Ziele erfolgen.
Extrinsische Mitarbeitermotivation
Dies bezeichnet die Motivation, welche durch einen äußeren Anreiz ausgelöst wird. Grund für die gesteigerte Motivation kann zum Beispiel der Wunsch nach einer Gehaltserhöhung, Möglichkeiten zu Weiterbildungen oder ein anstehendes Personalgespräch sein.
Auch drohende negative Konsequenzen können sich letztlich positiv auf die Mitarbeitermotivation auswirken, beispielsweise die Androhung von Sanktionen, Kündigung oder ähnlichen Folgen.
Die monetären Instrumente der extrinsischen Mitarbeitermotivation wirken jedoch oft nur kurzfristig motivierend auf Mitarbeiter.
Mitarbeitermotivation als wirtschaftlicher Faktor
Mangelnde Mitarbeitermotivation hat zunächst direkt negative Folgen für das jeweilige Unternehmen, kann sich insgesamt aber sogar auch auf die gesamte Volkswirtschaft auswirken. Unmotivierte Mitarbeiter sind weniger leistungsfähig und entwickeln kaum Eigeninitiative, was sich hemmend auf die Innovationsfähigkeit des Unternehmens auswirkt. Studien wie der Gallup Engagement Index belegen, dass eine große Zahl an Arbeitnehmern im Inneren bereits mit ihrer aktuellen Stelle abgeschlossen haben und daher oft nur die nötigste Leistung erbringen.
So geht den einzelnen Unternehmen jährlich Umsatz verloren, schlicht, weil Mitarbeiter weniger leisten, als sie könnten. Dieser Effekt wird oft unterschätzt, ist er doch schwer in Zahlen zu fassen. Der Unterschied der Arbeitsleistung zwischen einem top-motivierten Mitarbeiter und einem desinteressierten Mitarbeiter kann durchaus sehr groß ausfallen, ist jedoch objektiv kaum messbar.
Zusätzlich sind unmotivierte Arbeitnehmer im Schnitt mehrere Tage länger pro Jahr krank als motivierte Kollegen und kosten das Unternehmen so zusätzlich.
Auch Entwicklungen wie die Corona-Pandemie haben dazu beigetragen, dass sich Arbeitnehmer immer weniger mit ihren Arbeitgebern identifizieren. Im Homeoffice nimmt der persönliche Kontakt zum Team und zu den Vorgesetzten ab und Arbeitgeber werden austauschbarer. So wird der Arbeitsmarkt agiler und flexibler und verwandelt sich in vielen Bereichen immer mehr in einen Arbeitnehmermarkt, in dem Arbeitnehmer die Bedingungen bestimmen.

