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Digitalisierung

Wie mittelständische Unternehmen Prozesse digitalisieren – Praxisbeispiele, Erfahrungen und Lösungen.

Archivierung nach GoBD - Warum Sie dafür eine Verfahrensdokumentation brauchen
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Archivierung nach GoBD - Warum Sie dafür eine Verfahrensdokumentation brauchen

Um die GoBD-konforme Archivierung von Belegen kommt kein Unternehmen herum. Welche Maßnahmen dazu ergriffen werden und wie konkret vorgegangen wird - das gehört in die vorgeschriebene Verfahrensdokumentation. Dieser Blogbeitrag gibt einen kompakten Überblick über den Zweck, die gesetzlichen Anforderungen und die wesentlichen Inhalte einer solchen Dokumentation.

5 Min. Lesezeit

Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung müssen Unternehmer damit rechnen, dass das Finanzamt nach der Verfahrensdokumentation fragt. Darin sollte unter anderem klar beschrieben sein, wie das Unternehmen die GoBD-konforme Archivierung steuerlich relevanter Belege sicherstellt.

Was bedeutet GoBD-konforme Archivierung?

Die GoBD beschreiben, wie Sie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aus steuerlicher Sicht korrekt einhalten, wenn Sie Ihre Bücher mit digitalen Werkzeugen führen. Die GoB sind nicht neu: Sie fordern vor allem, dass alle Geschäftsvorfälle vollständig, richtig, zeitnah, geordnet, unverlierbar, unveränderbar und nachvollziehbar dokumentiert, gebucht und archiviert werden. Für Buchungsbelege und steuerrelevante Unterlagen gilt bekanntlich eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.

Die Digitalisierung der Buchführung bedingt, dass Buchungsbelege und andere Geschäftsunterlagen nicht mehr in Akten abgeheftet, sondern digital gespeichert werden. Diese digitale Ablage muss alle Anforderungen der GoBD erfüllen. So müssen die Belege beispielsweise vor Löschung und Manipulation geschützt und dem jeweiligen Geschäftsvorfall eindeutig zuzuordnen sein. Sind alle Anforderungen erfüllt, gilt die Ablage als „revisionssicher“.

Wie wird „revisionssichere Archivierung“ in einer Verfahrensdokumentation beschrieben?

Revisionssichere Archivierung bedeutet, dass Belege über die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist GoBD-konform in einem Dokumentenmanagementsystem gespeichert werden. Beschreiben Sie daher in der Verfahrensdokumentation die Maßnahmen, Technologien, Software, Prozesse, Verantwortlichkeiten und Systemeinstellungen, die die Einhaltung dieser Kriterien gewährleisten und halten Sie diese Aufzeichnungen stets aktuell.

Buchführungssoftware schreibt einen Teil der Verfahrensdokumentation.

Eine moderne Finanzbuchhaltungssoftware dokumentiert im Hintergrund alle Prozesse, Geschäftsvorfälle, Systemeinstellungen und Schnittstellen. In Verbindung mit einer Dokumentenmanagement-Lösung werden alle Zugriffe und Änderungen mit Zeitstempel protokolliert. Damit beschreibt die Software bereits einen wesentlichen Teil Ihrer Prozesse und sorgt für Transparenz.

Vor- und nachgelagerte Prozesse und Nebensysteme nicht vergessen!

Darüber hinaus sind aber auch vor- und nachgelagerte Prozesse zu dokumentieren, wie z.B. das Scannen von Papierbelegen und deren Übernahme in die Buchhaltungssoftware sowie die Archivierung von E-Mails. Auch Nebensysteme, wie eine Reisekosten-App, sind zu dokumentieren und in die Maßnahmen zur Belegarchivierung einzubeziehen.

Achtung!

Ob ein Dokument ein Beleg im steuerrechtlichen Sinne und damit aufbewahrungspflichtig ist, hängt davon ab, ob es eine Belegfunktion hat. So sind auch E-Mails häufig Belege, da in ihnen Vergütungen, Rabatte, Mengenänderungen, Vertragsbedingungen und vieles mehr vereinbart werden. Solche E-Mails müssen ebenfalls dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugeordnet und archiviert werden.

Warum ist eine Verfahrensdokumentation notwendig?

Die Verfahrensdokumentation ist ein zentraler Baustein der GoBD-konformen Buchführung und damit Pflicht. Es reicht nicht aus, Geschäftsvorfälle in der Finanzbuchhaltungssoftware lediglich zu buchen und die Belege irgendwo zu speichern – Sie müssen auch genau dokumentieren, wie Sie dabei vorgehen: vom Eingang eines Belegs über die gesamte Verarbeitung bis hin zur Ablage und Archivierung. Nur dann ist Ihre Buchführung aus Sicht der Finanzverwaltung beweiskräftig und nachvollziehbar.

Welchem Zweck dient die Verfahrensdokumentation?

Bei einer Außenprüfung muss sich der Prüfer in angemessener Zeit ein Bild von Ihrer wirtschaftlichen Lage machen können. Dazu muss er nachvollziehen können, wie Sie Ihre Bücher führen. Die Zahlen allein reichen nicht aus, Sie müssen nachweisen, dass die Zahlen auch die Realität widerspiegeln.

Die Verfahrensdokumentation erfüllt somit zwei Funktionen:

  1. die Buchführung nachvollziehbar zu machen
  2. die Beweiskraft der Unterlagen zu unterstützen

Sie dokumentiert zum Beispiel, was Sie unternehmen, um Manipulationen an den Zahlen zu unterbinden und den Verlust von Belegen zu verhindern.

Wer muss eine Verfahrensdokumentation erstellen?

Jeder Unternehmer und jede Unternehmerin muss eine Verfahrensdokumentation erstellen. Auch Freiberufler und Einzelunternehmer unterliegen den GoBD.

Was ist in einer Verfahrensdokumentation dokumentiert?

Nach Randziffer 153 der GoBD besteht eine Verfahrensdokumentation aus vier Elementen:

  1. Allgemeine Beschreibung
    Die allgemeine Beschreibung umfasst die Rahmenbedingungen, die Aufgaben und den Einsatzbereich des Buchführungssystems, zum Beispiel auch, welche Funktionen Sie selbst vor Ort betreiben und welche Sie an Dienstleister oder in die Cloud ausgelagert haben.
  2. Anwenderdokumentation
    Die Anwenderdokumentation enthält alle Informationen, die zur Bedienung der eingesetzten Software notwendig sind. Erläutern Sie die einzelnen Anwendungsmodule und Eingabefelder sowie die internen Verarbeitungsroutinen – wie z.B. Buchungsregeln – und Ihre unternehmensspezifischen Einstellungen und Anpassungen in der Software. Auch die fachlichen Prozesse wie Datenerfassung, Prüfung, Abstimmung, Ausgabe, Daten- und Dokumentenbestände und Fristen gehören in die Anwenderdokumentation.
  3. Betriebsdokumentation
    In Ihrer Betriebsdokumentation halten Sie die Bestandteile des internen Kontrollsystems, die IT-Kontrollen sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) fest, die Sie für die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit Ihrer Buchführungsprozesse getroffen haben. Beispiele sind: Datensicherungsverfahren, Zugriffskontrollen, Benutzerrechte, Rollen, Kompetenzen, Freigabeverfahren bei Programmänderungen und Change-Management-Verfahren.
  4. Technische Systemdokumentation
    Die technische Systemdokumentation umfasst alle Systemkomponenten sowie deren Schnittstellen, das Zusammenspiel der einzelnen Systemkomponenten und eine Beschreibung der programminternen Verarbeitungsregeln aus technischer Sicht (z.B. Datenflussdiagramme, Ablaufpläne und Protokolle). Auch Fehlerbehandlungsroutinen und Angaben zum Datenmodell gehören in diesen Teil der Dokumentation. So kann die Finanzverwaltung nachvollziehen, wie die Funktionen und Kontrollen in Ihrer Software umgesetzt sind.

Keine formalen Anforderungen an die Verfahrensdokumentation

Die formalen Anforderungen an die Verfahrensdokumentation sind zweitrangig. In der Regel wird sie aus mehreren Dokumenten bestehen, wie die obige Aufzählung bereits andeutet. Neue Dokumente können jederzeit hinzugefügt werden, z.B. die Bedienungsanleitung und die technischen Spezifikationen eines neuen Scanners, den Sie vielleicht anschaffen.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bieten eine kostenlose Musterverfahrensdokumentation zum Ersetzenden Scannen an.

Wann ist eine Verfahrensdokumentation zu aktualisieren?

Die Verfahrensdokumentation beschreibt nicht nur einen abstrakten Soll-Zustand. Sie muss gelebt werden und immer den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Das bedeutet für Sie, dass Ihre Verfahrensdokumentation bei Veränderungen angepasst werden muss. Beispielsweise sollte die Dokumentation in folgenden Situationen aktualisiert werden:

  • Geänderte Zuständigkeiten im Verarbeitungsprozess (Beispiel: Papierdokumente werden jetzt nicht mehr vom Sachbearbeiter M., sondern von der Auszubildenden H. gescannt)
  • Geänderte Berechtigungen (Beispiel: Die Auszubildende H. darf Dokumente im Dokumentenmanagementsystem (DMS) nicht mehr löschen)
  • Geänderte Systemeinstellungen (Beispiel: Sie haben das Zielverzeichnis für gescannte Papierdokumente im DMS geändert)
  • Änderungen im Verarbeitungsprozess (Beispiel: Die Prüfung und Freigabe von Eingangsrechnungen erfolgt nun über eine digitale Lösung zur Rechnungseingangsverarbeitung. Das neue Verfahren wird in der Verfahrensdokumentation beschrieben)
  • Einsatz einer neuen Softwareversion (Beispiel: Ihre Buchhaltungssoftware erhält ein Update und Ihre Verfahrensdokumentation verlinkt auf die neuen Versionshinweise)
  • Anschaffung neuer Hardware (Beispiel: Sie kaufen einen Scanner, um Papierbelege zu digitalisieren)
  • Beauftragung neuer Dienstleister und Nutzung von Onlineservices (Beispiel: Sie verlagern den Betrieb Ihres ERP-Systems ganz oder teilweise in die Cloud. In diesem Fall müssen Sie einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorlegen und nachweisen, dass die deutschen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden)

Wie und wo bewahren Sie die Verfahrensdokumentation auf?

Am besten legen Sie die Verfahrensdokumentation in Ihrem Dokumentenmanagementsystem (DMS) ab. Denn nicht nur die aktuellste Version ist wichtig, sondern Sie müssen auch die komplette Änderungshistorie der Verfahrensdokumentation speichern. Dies geschieht im DMS automatisch. Außerdem wird systemseitig dokumentiert, wer wann was an der Dokumentation geändert hat. Achten Sie in diesem Zusammenhang auf einen ausreichenden Löschschutz und Zugriffsschutz der betreffenden Dokumente. Unbefugte Änderungen dürfen nicht möglich sein. Kommt der Betriebsprüfer, können Sie ihm zusammen mit dem Datenzugriff auch einen Link auf Ihre Verfahrensdokumentation geben.

Fazit – Belege revisionssicher archivieren mit der richtigen Software

Eine Verfahrensdokumentation soll Ihre Buchführung transparent machen und beschreiben, wie Sie die Beweiskraft Ihrer Belege über die gesamte Aufbewahrungsfrist durch eine ordnungsgemäße Archivierung sicherstellen. Mit moderner Software ist das kein Problem: Ihre Buchhaltungssoftware und das angeschlossene DMS protokollieren alle Zugriffe und Vorgänge mit Ihren Belegen. Dazu sind Systemeinstellungen wie Workflows, Zugriffsrechte, Automatisierungen und Schnittstellen in der Software hinterlegt. Sie sollten aber auch die vor- und nachgelagerten Prozesse sowie die eingesetzte Hardware in der Verfahrensdokumentation beschreiben und diese laufend aktualisieren.

5 Irrtümer zur E-Rechnung - und wie KMU sie vermeiden
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5 Irrtümer zur E-Rechnung - und wie KMU sie vermeiden

Seit Januar 2025 sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, im B2B–Bereich strukturierte elektronische Rechnungen wie XRechnung oder ZUGFeRD zu empfangen und zu verarbeiten. Insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kursieren jedoch einige Missverständnisse und Halbwahrheiten, die zu Fehlentscheidungen führen können. Dieser Artikel klärt über die häufigsten Irrtümer zur E-Rechnung auf.

5 Min. Lesezeit

Irrtum 1: „Eine PDF-Rechnung genügt weiterhin“

Dies ist einer der häufigsten Irrtümer zur E-Rechnung. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass eine PDF–Rechnung per E–Mail immer noch ausreicht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ein PDF ist kein strukturiertes, maschinenlesbares Format im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zur E-Rechnung. Es erfüllt somit nicht die Anforderungen der E-Rechnungspflicht.

Lösung: Stellen Sie sicher, dass Sie Rechnungen in den Formaten XRechnung und ZUGFeRD empfangen und verarbeiten können. Diese Formate entsprechen der gesetzlichen Definition einer elektronischen Rechnung (EN 16931).

Irrtum 2: „Die E-Rechnungspflicht gilt nur für Rechnungen an die öffentliche Verwaltung“

Das war einmal – jetzt nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht zur E-Rechnung auch im B2B-Bereich. Das bedeutet: Alle Unternehmen in Deutschland müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen – unabhängig von Branche und Größe.

Lösung: Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Buchhaltungssoftware E-Rechnungen im richtigen Format verarbeiten kann. Stimmen Sie sich mit Ihren Lieferanten ab, um technische Probleme beim Rechnungseingang zu vermeiden.

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Irrtum 3: „Für mein kleines Unternehmen lohnt sich das nicht“

Die Umstellung auf die E–Rechnung ist für alle Unternehmen Pflicht. Auch Kleinunternehmen müssen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Zudem unterschätzen viele KMU die Vorteile der E-Rechnung: automatisierte Prozesse, schnellerer Zahlungseingang und weniger manuelle Fehler.

Lösung: Setzen Sie eine Buchhaltungslösung ein, die Ihnen die Erstellung, den Empfang und die Archivierung von gesetzeskonformen E-Rechnungen erleichtert.

Irrtum 4: „Ich darf weiterhin Rechnungen als PDF versenden“

Das ist nur bedingt richtig. Die E-Rechnungspflicht 2025 betrifft zurzeit nur den Empfang und nicht den Versand von E-Rechnungen. Das bedeutet: Sie können vorerst noch PDF-Rechnungen versenden – aber nur, wenn der Empfänger damit einverstanden ist. Ab dem 1. Januar 2027 wird jedoch auch der Versand von E-Rechnungen verpflichtend. Nur Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro haben noch ein Jahr länger Zeit. Ab dem 1. Januar 2028 gibt es dann aber keine Ausnahmen mehr.

Lösung: Bereiten Sie sich jetzt schon auf den verpflichtenden Versand von E-Rechnungen ab 2027 vor. Idealerweise stellen Sie bereits heute auf strukturierte XML-basierte Rechnungen (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) um, um reibungslose Prozesse mit Ihren Geschäftspartnern zu gewährleisten.

Irrtum 5: „Ich habe noch zwei Jahre Zeit“

Ein riskante Fehleinschätzung, denn die Frist für den verpflichtenden E-Rechnungsempfang ist bereits abgelaufen. Wer jetzt noch keine E-Rechnungen empfangen kann, verstößt gegen geltendes Recht. Die zweite Stufe – die Pflicht zum Versand von E-Rechnungen – tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Wer bis dahin nicht reagiert, gerät unter Druck.

Lösung: Beginnen Sie jetzt mit der Umstellung. Planen Sie Testläufe, schulen Sie Mitarbeitende und optimieren Sie Schritt für Schritt Ihre Prozesse. So stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen rechtzeitig bereit ist für die E-Rechnungspflicht inklusive Versand von E-Rechnungen. Unternehmen, die frühzeitig umstellen, profitieren zudem von effizienteren Buchhaltungsprozessen und Wettbewerbsvorteilen.

Fazit: Jetzt handeln, Irrtümer zur E-Rechnung beseitigen und E-Rechnungspflicht erfüllen

Die Einführung der E–Rechnungspflicht in Deutschland ist ein wichtiger Schritt hin zu digitalen Geschäftsprozessen. Wer heute noch mit veralteten Rechnungsformaten arbeitet, muss dringend handeln. Die Pflicht zur E-Rechnung gilt bereits – und wird in den kommenden Jahren noch ausgeweitet.

Unser Tipp: Nehmen Sie Ihre aktuelle Rechnungsstellung und -verarbeitung unter die Lupe:

  • Können Sie E-Rechnungen empfangen und archivieren?
  • Ist Ihre Software auf XRechnung und ZUGFeRD vorbereitet?
  • Haben Sie Ihre Partner und Mitarbeitenden informiert?
Digitale Lohnabrechnung: Rechtslage, Vorteile und der Weg zur Umstellung
HR & Payroll

Digitale Lohnabrechnung: Rechtslage, Vorteile und der Weg zur Umstellung

Seit dem BAG-Urteil vom Januar 2025 ist klar: Lohnabrechnungen dürfen digital zugestellt werden. Trotzdem dominieren in vielen mittelständischen Unternehmen noch manuelle Prozesse. Was das Urteil bedeutet, welche Vorteile die Umstellung bringt und wie der Wechsel zur digitalen Lohnabrechnung Schritt für Schritt gelingt.

5 Min. Lesezeit

Seit dem BAG-Urteil vom Januar 2025 ist klar: Lohnabrechnungen dürfen digital zugestellt werden. Trotzdem dominieren in vielen mittelständischen Unternehmen noch manuelle Prozesse. Was das Urteil bedeutet, welche Vorteile die Umstellung bringt und wie der Wechsel zur digitalen Lohnabrechnung Schritt für Schritt gelingt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28. Januar 2025 entschieden, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Lohn- oder Gehaltsabrechnung elektronisch zur Verfügung stellen dürfen – eine Papierform ist nicht mehr zwingend erforderlich. Damit ist die rechtliche Unsicherheit rund um die digitale Lohnabrechnung beseitigt. Wer jetzt umstellen will, muss die rechtlichen Vorgaben kennen und den Wechsel strukturiert planen.

Rechtslage: Was das BAG-Urteil konkret regelt

Das BAG hat festgelegt, dass Arbeitgeber die Gehalts- oder Lohnabrechnung digital bereitstellen dürfen. Drei Punkte aus dem Urteil sind für die Praxis entscheidend:

  • Holschuld-Prinzip: Arbeitnehmer müssen ihre elektronische Gehaltsabrechnung selbst abrufen.
  • Bereitstellungspflicht des Arbeitgebers: Unternehmen müssen die digitale Lohnabrechnung sicher zugänglich machen, etwa indem sie die Verdienstabrechnungen per E-Mail versenden.
  • Zugänglichkeit sicherstellen: Bei Bedarf muss eine Einsichtnahme oder ein Ausdruck vor Ort im Betrieb möglich sein.

Unabhängig vom BAG-Urteil bleiben die inhaltlichen Anforderungen an eine Lohnabrechnung bestehen: Nach § 108 der Gewerbeordnung müssen gewerbliche Arbeitgeber in Deutschland eine Abrechnung ausstellen, die Bruttolohn, Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie den Auszahlungsbetrag in Euro ausweist. Das gilt für Papier- wie für digitale Abrechnungen gleichermaßen.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber verringert die elektronische Lohnabrechnung den Aufwand für Druck, Kuvertierung und Versand und spart damit Papier-, Druck- und Portokosten. Abrechnungen lassen sich per E-Mail oder über ein sicheres Mitarbeiterportal sofort bereitstellen, was Verzögerungen vermeidet und Fehlerquellen reduziert. Da die papierlose Gehaltsabrechnung Ressourcen spart und den CO₂-Fußabdruck senkt, ist sie zugleich ein Baustein für nachhaltigeres Personalmanagement. Mit verschlüsselten E-Mails oder passwortgeschützten Dokumenten lassen sich sensible Daten außerdem sicherer übermitteln als per Post.

Auch Beschäftigte profitieren: Die Abrechnung ist am PC oder Smartphone jederzeit und überall abrufbar, lässt sich digital archivieren, statt in Aktenordnern zu verschwinden, und ist bei Bedarf – etwa für Steuererklärung, Mietvertrag oder Kreditantrag – sofort verfügbar. Passwortgeschützte digitale Abrechnungen können zudem anders als gedruckte Dokumente nicht verloren gehen oder in falsche Hände geraten.

Die Umstellung in der Praxis: So gelingt der Umstieg

Die Digitalisierung der Lohnabrechnung erfordert eine sorgfältige Planung. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  • Ist-Analyse der aktuellen Prozesse: Zunächst werden alle Abläufe, Zuständigkeiten und Schnittstellen rund um die Lohnabrechnung erfasst und dokumentiert, einschließlich sämtlicher HR-Dokumente. Diese Bestandsaufnahme zeigt Optimierungspotenziale auf und definiert die Anforderungen an eine digitale Lösung.
  • Schritt-für-Schritt-Plan erstellen: Auf Basis der Ist-Analyse entsteht ein detaillierter Projektplan – von der Auswahl der passenden Software über die Anpassung der Prozesse bis zur Schulung der Mitarbeiter.
  • Realistischen Zeitplan aufstellen: Die Komplexität bestehender Prozesse, verfügbare Ressourcen und Abhängigkeiten von anderen Projekten bestimmen, wie viel Zeit die Umsetzung braucht. Ein sorgfältiger Zeitplan vermeidet Verzögerungen.

Bei der Software-Auswahl zählen Funktionsumfang und Anpassungsfähigkeit, Benutzerfreundlichkeit, Skalierbarkeit, Kompatibilität mit bestehenden HR- und Finanzsystemen sowie die Kosten- und Lizenzmodelle. Demo-Versionen oder Testkonten helfen dabei, ein Gefühl für die verschiedenen Tools zu bekommen; Feedback der künftigen Nutzer sollte in die Entscheidung einfließen.

Datensicherheit und Datenschutz nicht vergessen

Da bei der digitalen Lohnabrechnung hochsensible Daten wie Gehalts- und Steuerinformationen, Bankverbindungen und Sozialversicherungsnummern verarbeitet werden, sind moderne Verschlüsselungstechnologien, strenge Zugriffskontrollen und Berechtigungskonzepte erforderlich. Rechtlicher Rahmen ist die DSGVO: Unternehmen müssen die Prinzipien der Datenminimierung und Zweckbindung einhalten und angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen treffen. Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter zu Datenschutzrichtlinien ergänzen die technischen Maßnahmen.

Mitarbeiter einbeziehen – und häufige Fehler vermeiden

Die Akzeptanz der neuen Systeme entscheidet über den Erfolg der Umstellung. Informationsveranstaltungen und Workshops geben Beschäftigten die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Bedenken zu äußern; anschließende praxisnahe Schulungen mit Hands-on-Übungen bauen Berührungsängste ab. Feedback-Kanäle wie Online-Formulare, Umfragen oder persönliche Gespräche liefern nach dem Start wertvolle Verbesserungsvorschläge.

Drei Fehler tauchen in der Praxis besonders häufig auf: überstürzte Entscheidungen bei der Software- oder Anbieterwahl ohne gründlichen Vergleich, fehlende Schulungen, die die Akzeptanz der neuen Systeme untergraben, sowie unzureichende Tests vor dem Go-Live, die Schwachstellen erst im laufenden Betrieb sichtbar machen.

Fazit

Mit dem BAG-Urteil vom 28. Januar 2025 ist die papierlose Lohnabrechnung rechtskonform – Arbeitgeber können ohne rechtliche Bedenken umstellen und dabei von Kosteneinsparungen, schnellerer und sicherer Bereitstellung sowie mehr Nachhaltigkeit profitieren. Wer den Umstieg strukturiert angeht – mit Ist-Analyse, Projektplan, sorgfältiger Software-Auswahl, konsequentem Datenschutz und einbezogenen Mitarbeitern – vermeidet die typischen Stolperfallen und schafft eine Lohnabrechnung, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen aus § 108 Gewerbeordnung als auch den Erwartungen der Belegschaft gerecht wird.

FAQ: Häufige Fragen zur digitalen Lohnabrechnung

Sind digitale Lohnabrechnungen in Deutschland rechtlich zulässig? 

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat am 28. Januar 2025 entschieden, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Lohn- oder Gehaltsabrechnung elektronisch zur Verfügung stellen dürfen. Eine Papierform ist nicht mehr zwingend erforderlich.

Muss ich als Arbeitnehmer meine digitale Lohnabrechnung selbst abrufen? 

Ja, es gilt das Holschuld-Prinzip: Arbeitnehmer müssen ihre elektronische Gehaltsabrechnung selbst abrufen. Der Arbeitgeber muss sie im Gegenzug sicher zugänglich machen, etwa per E-Mail oder über ein Mitarbeiterportal, und bei Bedarf eine Einsichtnahme oder einen Ausdruck vor Ort ermöglichen.

Welche Angaben muss eine Lohnabrechnung enthalten, egal ob digital oder auf Papier? 

Nach § 108 der Gewerbeordnung müssen Arbeitgeber in Deutschland eine Abrechnung ausstellen, die Bruttolohn, Abzüge wie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie den Auszahlungsbetrag in Euro ausweist.

Welche Vorteile bringt die digitale Lohnabrechnung für Arbeitgeber? 

Sie reduziert Aufwand und Kosten für Druck, Kuvertierung und Versand, ermöglicht eine schnellere und fehlerärmere Bereitstellung, spart Ressourcen und senkt den CO₂-Fußabdruck. Verschlüsselte E-Mails oder passwortgeschützte Dokumente erhöhen zudem die Datensicherheit gegenüber dem Postversand.

Welche Vorteile hat die digitale Lohnabrechnung für Arbeitnehmer?

Beschäftigte können ihre Abrechnung jederzeit am PC oder Smartphone abrufen, digital archivieren statt in Aktenordnern zu suchen, und haben sie für Steuererklärung, Mietvertrag oder Kreditantrag sofort griffbereit. Passwortgeschützte Dokumente können zudem nicht wie Papier verloren gehen.

Mit welchem ersten Schritt sollte man die Digitalisierung der Lohnabrechnung angehen? 

Am Anfang steht eine Ist-Analyse der bestehenden Prozesse, Zuständigkeiten und Schnittstellen einschließlich aller HR-Dokumente. Sie zeigt Optimierungspotenziale auf und bildet die Grundlage für einen Schritt-für-Schritt-Plan und einen realistischen Zeitplan.

Worauf sollte man bei der Wahl der Software achten? 

Wichtige Kriterien sind Funktionsumfang und Anpassungsfähigkeit, Benutzerfreundlichkeit, Skalierbarkeit, Kompatibilität mit bestehenden HR- und Finanzsystemen sowie Kosten- und Lizenzmodelle. Demo-Versionen und Feedback der künftigen Nutzer helfen bei der Entscheidung.

Wie lässt sich der Datenschutz bei der digitalen Lohnabrechnung sicherstellen? 

Da hochsensible Daten wie Gehalts-, Steuer- und Bankinformationen verarbeitet werden, sind Verschlüsselung, strenge Zugriffskontrollen und Berechtigungskonzepte notwendig. Rechtlicher Rahmen ist die DSGVO mit den Prinzipien der Datenminimierung und Zweckbindung; regelmäßige Mitarbeiterschulungen ergänzen die technischen Maßnahmen.

Welche Fehler sollten Unternehmen beim Umstieg vermeiden? 

Häufige Fallstricke sind überstürzte Entscheidungen bei der Software- oder Anbieterwahl ohne gründlichen Vergleich, fehlende Mitarbeiterschulungen sowie unzureichende Tests vor dem Go-Live.

Rechnungen per E-Mail verschicken - das ist zu beachten
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Rechnungen per E-Mail verschicken - das ist zu beachten

Nicht erst seit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht Anfang 2025 versenden viele Unternehmen ihre Rechnungen per E-Mail. Was Unternehmer beim elektronischen Rechnungsversand beachten sollten, erklärt dieser Artikel.

5 Min. Lesezeit

Die E-Rechnung ist auf dem Vormarsch. Das liegt zum einen an ihren unbestreitbaren Vorteilen hinsichtlich Prozesseffizienz und Kosteneinsparung. Zum anderen spielen rechtliche Vorgaben eine wichtige Rolle: Bereits mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der deutsche Gesetzgeber die elektronische Rechnung der herkömmlichen Papierrechnung umsatzsteuerlich gleichgestellt.

Mit dem Inkrafttreten der E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Geschäfte Anfang 2025 hat die elektronische Rechnungsstellung einen weiteren Schub erhalten.

Eine besonders verbreitete und unkomplizierte Form der Übermittlung ist der Versand von Rechnungen per E-Mail – idealerweise direkt aus der betriebswirtschaftlichen Software heraus.

Fünf zentrale Anforderungen an Rechnungen per E-Mail

1. Rechnungen per E-Mail müssen die gleichen Pflichtangaben enthalten wie Rechnungen in Papierform.

Die folgenden Angaben müssen gemäß § 14 Abs. 4 UStG auf jeder Rechnung enthalten sein, unabhängig davon, ob es sich um eine E-Rechnung oder eine sonstige Rechnung (PDF, Bilddatei) handelt:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung sowie Zahlungszeitpunkt
  • Entgelt und Steuerbetrag sowie Steuersatz
  • im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen

2. Für Unternehmen als Rechnungsempfänger ist keine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand erforderlich.

Unternehmen können dem Versand einer strukturierten E-Rechnung (XRechnung, ZUGFeRD) seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr widersprechen.

Die Übermittlung einer E-Rechnung oder einer sonstigen Rechnung in einem anderen unstrukturierten elektronischen Format an einen Verbraucher bedarf hingegen der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Dies ist in § 14 Abs. 1 UStG geregelt. Die Zustimmung ist jedoch nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann durch Vereinbarung, z.B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Rechnungsausstellers, erfolgen. Darüber hinaus kann die Zustimmung auch stillschweigend erfolgen oder nachträglich erklärt werden.

Im Klartext: Solange ein Verbraucher nicht ausdrücklich die Zusendung einer Papierrechnung verlangt, dürfen Unternehmen ihre Rechnungen in elektronischer Form versenden.

3. Die Echtheit, inhaltliche Unversehrtheit und Lesbarkeit der elektronischen Rechnung müssen gewährleistet sein.

Diese Anforderung kann durch alle innerbetrieblichen Kontrollverfahren erfüllt werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Selbstverständlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit, die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder durch Datenaustausch im EDI-Verfahren sicherzustellen (§ 14 Abs. 3 UStG). Verpflichtend ist dies jedoch nicht.

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4. Elektronische Rechnungen müssen GoBD-konform und digital archiviert werden.

Elektronische Rechnungen müssen nach den GoBD so aufbewahrt werden, wie sie das Unternehmen erhalten hat – also im ursprünglichen digitalen Format. Dies gilt sowohl für E-Rechnungen (XRechnung oder ZUGFeRD) als auch für sonstige Rechnungen (z.B. PDF, Bilddatei sowie Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, die von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind).

GoBD-konform ist es auch, eingehende Papierrechnungen zu scannen und im Rahmen einer elektronischen Rechnungseingangsverarbeitung digital zu verarbeiten und zu archivieren. Weitere Informationen zum Thema GoBD finden Sie im Blogartikel Die 11 wichtigsten Anforderungen an GoBD-konforme Buchhaltung.

5. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.

Ausgestellte und empfangene Rechnungen müssen von den Unternehmen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Während dieser Zeit müssen die Rechnungsdaten jederzeit innerhalb kurzer Zeit auffindbar, lesbar und auswertbar sein – zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung. Mehr zu den Aufbewahrungsfristen von Rechnungen und anderen Belegen finden Sie im Blogbeitrag Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen – Fristen und Pflichten.

Rechnungen per E-Mail – Welche Datenformate sind zulässig?

Hier ist zu unterscheiden:

  • Ist der Rechnungsempfänger ein Unternehmen im Inland (B2B = Unternehmen an Unternehmen), muss die E-Rechnung grundsätzlich in einem strukturierten XML-Format übermittelt werden, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Es gelten jedoch Übergangsfristen. Zulässig und verbreitet sind insbesondere die maschinenlesbaren Formate XRechnung und ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL). Auch andere europäische Formate wie Factur-X (Frankreich) sind zulässig. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zum Versenden von E-Rechnungen ausgenommen, müssen diese aber empfangen können.
  • Handelt es sich um ein B2C-Geschäft (Unternehmen an Verbraucher), so kann die Rechnung als „sonstige Rechnung“ in Papierform oder in einem unstrukturierten elektronischen Datenformat wie z.B. PDF oder JPEG ausgestellt und übermittelt werden. Für welches Format sich der Rechnungssteller entscheidet, ist unerheblich, solange die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung über den gesamten Aufbewahrungszeitraum gewährleistet ist.

Wichtig: Eine Bilddatei, ein PDF ohne strukturierte XML-Daten oder eine eingescannte Papierrechnung sind keine E-Rechnungen im rechtlichen Sinne.

Rechnungen ins Ausland stellen – worauf muss ich achten?
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Rechnungen ins Ausland stellen – worauf muss ich achten?

Rechnungen schreiben gehört zu den angenehmen Aufgaben eines Unternehmers. Die Regeln für Rechnungen innerhalb Deutschlands sind den meisten bekannt - aber was ist bei Rechnungen ins Ausland zu beachten? Dieser Artikel erläutert die Vorschriften für Rechnungen, die deutsche Unternehmen an Unternehmen oder Privatpersonen im Ausland stellen.

5 Min. Lesezeit

Wenn der erste Auftrag aus dem Ausland kommt, ist das ein Grund zur Freude. Aber auch ein Grund, sich spätestens jetzt zu informieren: Wie stelle ich Rechnungen ins Ausland richtig aus? Muss ich Geschäfte mit EU-Ländern anders abrechnen als mit Drittländern? Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

Rechnungen an Unternehmen im EU-Ausland (B2B)

Rechnungen ins EU-Ausland, sogenannte innergemeinschaftliche Rechnungen, stellen Sie ohne Umsatzsteuer aus. Ihr Kunde oder Rechnungsempfänger versteuert dann die Lieferung oder Leistung mit dem in seinem Land geltenden Steuersatz. Da er diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann, zahlt im Ergebnis keiner von Ihnen Umsatzsteuer auf diese Rechnung. Dieses Verfahren nennt man Reverse-Charge, was soviel bedeutet wie „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“. Das Ganze ist im deutschen Umsatzsteuergesetz in § 13b UStG geregelt.

Reverse-Charge-Verfahren

Bei Rechnungen mit Reverse-Charge ist Folgendes zu beachten:

  • Sie selbst und Ihr ausländischer Rechnungsempfänger müssen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-ID) haben. Beide Nummern sollten auf der Rechnung angegeben sein. Die Gültigkeit der USt.-ID Ihres Kunden prüfen Sie auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.
  • Ihre Rechnung muss einen Reverse-Charge-Vermerk tragen. Dessen Wortlaut ist nicht festgelegt. Sie können zum Beispiel schreiben: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder auch „Umkehrung der Steuerschuld gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 5 UStG“.
  • Für fremdsprachliche Rechnungen finden Sie auf der Website der IHK Pfalz eine Übersetzung des Vermerks in die jeweilige Landessprache.
  • Ihre Ausgangsrechnung muss als innergemeinschaftliche Lieferung oder Leistung gebucht werden. Die Finanzbehörden trennen scharf zwischen innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und „sonstigen Leistungen“. Leistungen von Künstlern oder Sportlern, Monteuren, Personenbeförderungs- und Restaurationsdienstleistern werden gesondert behandelt.
  • Sie müssen mit der Umsatzsteuererklärung eine Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder Leistungen, die Sie erbracht haben, abgeben. Die Zusammenfassende Meldung senden Sie an das Bundeszentralamt für Steuern.

Rechnungen an Unternehmen in einem Drittland (B2B)

Bei Rechnungen an Unternehmen in einem Nicht-EU-Land, auch als „Drittland“ bezeichnet, ist Folgendes zu beachten:

Pflichtangaben

Ihre Rechnung an ein Unternehmen in einem Nicht-EU-Land stellen Sie ohne die deutsche Umsatzsteuer aus. Ansonsten muss die Rechnung die gleichen Pflichtangaben enthalten wie eine Rechnung innerhalb Deutschlands. Sie können im Rechnungstext darauf hinweisen, dass die Rechnung im Inland nicht zu versteuern ist. Dies ergibt sich aus dem Rechnungsempfänger.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) müssen Sie Rechnungen ins außereuropäische Ausland gesondert aufführen. Diese Rechnungen an Drittländer werden nicht in der Zusammenfassenden Meldung angegeben.

Registrierungspflichten

Wenn Sie Lieferungen oder Leistungen in Drittländer fakturieren, sollten Sie sich vorab über die dort geltenden Steuervorschriften informieren. Einige Nicht-EU-Länder verlangen eine umsatzsteuerliche Registrierung.

Kosten und Laufzeiten im Zahlungsverkehr mit Drittländern

Überweisungen in Drittländer sind möglich, aber nicht über das SEPA-Verfahren. Solche Zahlungen werden in der Regel über das SWIFT-System abgewickelt und können je nach Land und Bank mit Gebühren verbunden sein und mehrere Tage bis zu einer Woche dauern. Unternehmer sollten vorab klären, welche der drei Gebührenregelungen – OUR (Auftraggeber zahlt), BEN (Empfänger zahlt) oder SHA (geteilte Gebühren) – zur Anwendung kommt.

Übersteigt eine Auslandszahlung 12.500 Euro, besteht nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) eine Meldepflicht an die Deutsche Bundesbank. Diese Meldung dient statistischen Zwecken und kann online oder telefonisch erfolgen.

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Abrechnung gegenüber Verbrauchern im Ausland (B2C)

Für B2C-Geschäfte (Lieferungen und Leistungen an Verbraucher im Ausland) gelten folgende Regelungen:

Innerhalb der EU:

  • Für alle EU-Mitgliedstaaten gilt eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro pro Jahr.
  • Bis zu dieser Grenze berechnen Sie die deutsche Umsatzsteuer wie bei inländischen Kunden.
  • Wird diese Schwelle überschritten, müssen Sie die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes berechnen und abführen.
  • Zur Vereinfachung können Sie das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nutzen.

Außerhalb der EU (Drittland):

  • Lieferungen in Drittländer sind als Ausfuhrlieferungen von der deutschen Umsatzsteuer befreit.
  • Beachten Sie jedoch mögliche Einfuhrabgaben im Bestimmungsland.

Elektronische Dienstleistungen:

  • Elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland unterliegen unabhängig von der Lieferschwelle immer der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes.

Es ist wichtig, sich über die spezifischen Regelungen im Bestimmungsland zu informieren, da diese variieren können. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, einen auf internationales Steuerrecht spezialisierten Steuerberater zu konsultieren.

Gutschriften bei Rechnungsstellung ins Ausland

Manchmal tritt eine Gutschrift an die Stelle einer Rechnung. Bei Verlagshonoraren ist es beispielsweise üblich, dass nicht der Autor dem Verlag eine Rechnung ausstellt, sondern der Verlag dem Autor eine Gutschrift über das Honorar erteilt. Eine Gutschrift ist im Prinzip eine Rechnung, die nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger ausgestellt wird – vorausgesetzt, beide Parteien haben dies vorher vereinbart.

Wenn Ihr Kunde Sie per Gutschrift bezahlt, sind Sie von der Pflicht zur Rechnungsausstellung befreit, sofern die Gutschrift alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben einer Rechnung enthält (§ 14 Abs. 4 UStG). Wichtig: Eine Gutschrift muss auf dem Abrechnungspapier ausdrücklich als „Gutschrift“ bezeichnet werden. Fehlt diese Angabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen oder Sie für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer haftbar machen (§§ 14c und 15 UStG).

Auch bei der Verrechnung von Gutschriften für erhaltene Waren oder Dienstleistungen mit Belastungen für erbrachte Waren oder Dienstleistungen bleibt die Bezeichnung „Gutschrift“ verpflichtend. Der leistende Unternehmer hat zudem das Recht, einer ausgestellten Gutschrift zu widersprechen. In diesem Fall verliert die Gutschrift ihre steuerliche Wirkung.

Aufbewahrungspflicht und Nachweise bei Auslandsrechnungen

Ab 2025 gilt eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von acht Jahren für Rechnungen auch an Kunden im Ausland. Bei Warenlieferungen in andere EU-Länder müssen Sie zusätzlich nachweisen können, dass Ihre Ware am innergemeinschaftlichen Bestimmungsort angekommen ist.

Dieser Nachweis kann, muss aber nicht durch eine Gelangensbestätigung erbracht werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2020 können Sie auch andere Unterlagen vorlegen, aus denen sich „leicht und eindeutig nachprüfbar“ ergibt, dass die Ware beim Empfänger angekommen ist.

Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a UStDV sind unter anderem folgende Dokumente als Belegnachweis zulässig:

  • Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben und vom Empfänger der Ware quittiert ist
  • Konnossement (Seefrachtbrief)
  • Bescheinigung des beauftragten Spediteurs
  • Tracking-and-Tracing-Protokoll, das den Versand bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist.

Wichtig: Elektronische Rechnungen müssen im Originalformat aufbewahrt werden. Ein Ausdruck reicht nicht aus. Die Aufbewahrung hat grundsätzlich im Inland zu erfolgen. Bei elektronischer Aufbewahrung mit vollem Datenzugriff ist auch eine Aufbewahrung im EU-Ausland möglich, was dem Finanzamt mitzuteilen ist.

Bewahren Sie neben den Rechnungen auch alle relevanten Belege wie Empfangsbestätigungen und Frachtpapiere auf, um im Bedarfsfall einen lückenlosen Nachweis führen zu können.

Welche Folgen haben falsche oder fehlende Angaben auf Auslandsrechnungen?

Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben auf Ihrer Ausgangsrechnung in das EU-Ausland oder in ein Drittland können schwerwiegende Folgen haben. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kann beispielsweise die Steuerbefreiung (§ 6a UStG) versagt werden, wenn Sie keine oder eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Rechnungsempfängers angeben. In diesem Fall müssten Sie die Umsatzsteuer selbst entrichten.

Alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen vollständig und richtig sein – dazu gehören unter anderem:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch des Leistungsempfängers),
  • Rechnungsdatum
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung.

Bei geringfügigen Fehlern sind die Konsequenzen weniger drastisch: Haben Sie z. B. versehentlich eine innergemeinschaftliche Lieferung als innergemeinschaftliche Leistung gemeldet, wird das Bundeszentralamt für Steuern Sie in der Regel lediglich auffordern, für den betroffenen Meldezeitraum eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abzugeben.

Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie darauf achten, dass alle Angaben auf Ihren Rechnungen korrekt sind und dass Sie insbesondere bei grenzüberschreitenden Umsätzen die steuerlichen Anforderungen des jeweiligen Landes beachten.

Fazit: Auslandsrechnungen stellen ist nicht schwer

Rechnungen ins EU-Ausland oder ins Nicht-EU-Ausland zu stellen, birgt zwar einige Tücken, ist aber grundsätzlich nicht schwierig: Wenn Sie Lieferungen oder Leistungen an Unternehmen (B2B) ins Ausland fakturieren, ist der Betrag im Land des Leistungsempfängers steuerbar, d.h. Sie stellen die Rechnung ohne Umsatzsteuer. Wenn Sie Rechnungen an ausländische Privatkunden stellen, ist der Betrag im Inland steuerbar, d.h. Sie stellen die Rechnung mit Umsatzsteuer. Bei Geschäften mit dem EU-Ausland gilt das Reverse-Charge-Verfahren und Sie müssen nachweisen, dass die Ware auch beim Empfänger angekommen ist. Eine gute Rechnungssoftware erleichtert Ihnen die Rechnungsstellung an ausländische Kunden.

Verfahrensdokumentation nach GoBD: Was Unternehmen dazu wissen müssen
ERP & Finance

Verfahrensdokumentation nach GoBD: Was Unternehmen dazu wissen müssen

Jedes Unternehmen in Deutschland, das steuerrelevante elektronische Dokumente aufbewahrt, muss eine Verfahrensdokumentation nach GoBD vorhalten. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen und zeigt auf, warum eine GoBD Verfahrensdokumentation unerlässlich ist.

5 Min. Lesezeit

Was ist eine Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Die Verfahrensdokumentation nach GoBD beschreibt die organisatorischen und technischen Abläufe der IT-gestützten Buchführung und digitalen Aufbewahrung. Sie dokumentiert detailliert, wie steuer- und handelsrechtlich relevante Informationen im Unternehmen entstehen, empfangen, verarbeitet und aufbewahrt werden. Für die Erstellung der Verfahrensdokumentation ist ausschließlich der Steuerpflichtige selbst verantwortlich.

Warum ist eine GoBD Verfahrensdokumentation wichtig?

Mit einer GoBD-konformen Verfahrensdokumentation weisen Unternehmen nach, dass ihre digitale Buchführung und Datenarchivierung den in den GoBD definierten Ordnungsmäßigkeitsgrundsätzen entspricht. Eine lückenlose Verfahrensdokumentation stellt sicher, dass die Buchführung und Belegablage insbesondere bei einer Betriebsprüfung nachvollziehbar und zeitnah prüfbar ist.

Welche Inhalte gehören in eine Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Eine Verfahrensdokumentation nach GoBD enthält mindestens die folgenden Inhalte:

  • Allgemeine Beschreibung ⇒ Wie ist das Unternehmen organisiert? Welche Mitarbeiter sind für welche Aufgaben zuständig?
  • Anwenderdokumentation ⇒ Wie sind die IT- und DV-Systeme korrekt zu bedienen?
  • Technische Systemdokumentation ⇒ Welche Software, Hardware und Netzwerkinfrastrukturen werden genutzt? Wie interagieren die IT-Systeme?
  • Betriebsdokumentation ⇒ Wie werden Belege organisiert? Wie werden die Vorgaben der GoBD Richtlinien eingehalten?

Für jedes Datenverarbeitungssystem (DV–System) muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau und Ergebnisse des DV–Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Zu den DV-Systemen im Sinne der GoBD zählen sowohl das Hauptbuchhaltungssystem als auch Vor- und Nebensysteme wie Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kassensystem, Warenwirtschaftssystem, Zahlungsverkehrssystem, Taxameter, Geldspielgeräte, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Fakturierungssystem, Zeiterfassungssystem, Archivsystem und Dokumentenmanagementsystem (einschließlich der Schnittstellen zwischen den Systemen).

Eine Beschreibung des Datensicherungsverfahrens und des internen Kontrollsystems ist ebenfalls Bestandteil der Verfahrensdokumentation nach GoBD.

GoBD – Was ist das?

GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form“. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die vorschreibt, wie Unternehmen steuerrelevante Daten erfassen, verarbeiten und aufbewahren müssen. Die GoBD gelten für Unternehmen jeder Größe. Den Wortlaut finden Sie hier.

Muss die Verfahrensdokumentation regelmäßig aktualisiert werden?

Ja, die Verfahrensdokumentation ist kein einmaliges Dokument. Sie muss regelmäßig überprüft und angepasst werden, wenn sich Prozesse, IT-Systeme oder die Unternehmensstruktur ändern. Eine veraltete Verfahrensdokumentation nach GoBD kann im Falle einer Betriebsprüfung zu Problemen führen.

Wie lange muss die Verfahrensdokumentation aufbewahrt werden?

Laut § 257 Abs. 1 HGB und § 147 Abs. 1 AO beträgt die Aufbewahrungspflicht für die Verfahrensdokumentation nach GoBD zehn Jahre. Diese Frist umfasst alle Versionen der Dokumentation, sodass jede Änderung nachvollziehbar bleibt.

Welche Folgen hat es, wenn keine Verfahrensdokumentation vorhanden ist?

Eine fehlende oder unzureichende Verfahrensdokumentation stellt einen formellen Mangel dar, führt aber nicht automatisch zu Sanktionen. Nach den GoBD (Rz. 155) gilt: Solange die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung nicht beeinträchtigt ist, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann.

Ohne eine Verfahrensdokumentation besteht jedoch die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung anzweifelt. Dies wiederum kann folgende Auswirkungen haben:

  • Schätzungen durch die Finanzverwaltung: Ist die Buchhaltung aufgrund fehlender Dokumentation nicht nachvollziehbar, kann die Finanzverwaltung Schätzungen vornehmen. Dies kann zu einer höheren Steuerbelastung führen.
  • Gefährdung der Nachvollziehbarkeit: Zwar führt eine fehlende Verfahrensdokumentation nicht automatisch zur Versagung des Vorsteuerabzugs, jedoch kann es im Einzelfall schwieriger werden, steuerlich relevante Vorgänge nachzuweisen.
  • Verzögerungsgelder: In Ausnahmefällen kann die Finanzverwaltung ein Verzögerungsgeld verhängen, wenn angeforderte Unterlagen – wie z.B. eine Verfahrensdokumentation – nicht vorgelegt werden. Die Höhe des Verzögerungsgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann bis zu 250.000 Euro betragen.

Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen stark vom Einzelfall abhängen. Besonders gravierend können die Folgen für bargeldintensive Unternehmen sein. Unternehmen sollten daher großen Wert darauf legen, eine sorgfältige und vollständige Verfahrensdokumentation zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, um Risiken zu minimieren.

Wie kann eine Verfahrensdokumentation erstellt werden?

Unternehmen können eine Verfahrensdokumentation nach GoBD intern erstellen oder externe Berater hinzuziehen. Im Internet gibt es kostenlose Vorlagen und Checklisten, die die Erstellung erleichtern. Auch Steuerberater und Unternehmensberater bieten Unterstützung bei der Umsetzung und Pflege der Verfahrensdokumentation nach GoBD an.

Welche Vorteile bringt eine Verfahrensdokumentation nach GoBD?

Neben den steuerlichen Anforderungen bietet eine Verfahrensdokumentation nach GoBD auch unternehmensinterne Vorteile. Sie hilft bei Prozessänderungen, Migrationen und beim Onboarding neuer Mitarbeiter. Zudem erleichtert sie das Qualitäts- und Risikomanagement, da die Entwicklung von IT-Systemen nachvollziehbar bleibt. Eine gut strukturierte Verfahrensdokumentation ist somit nicht nur ein Instrument zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, sondern ein wertvolles Werkzeug für effizientes Unternehmensmanagement und kontinuierliche Verbesserung.

Multiposting: So funktioniert die Mehrfachschaltung von Stellenanzeigen
Insights

Multiposting: So funktioniert die Mehrfachschaltung von Stellenanzeigen

Multiposting ist das Wundertool im Recruitment: Wer schnell möglichst viele Kandidaten erreichen möchte, sollte genau wissen, wie man den maximalen Mehrwert durch Multiposting schafft. Wir verraten, wie es geht.

5 Min. Lesezeit

Was ist Multiposting und wie verbreitet ist es?

Multiposting - das heißt nichts anderes, als dass eine Stellenanzeige parallel auf mehreren Online-Portalen geschaltet wird. Und zwar zeitgleich mit wenigen Klicks. Dafür kannst Du eine Multiposting-Agentur engagieren oder du erledigst das Ganze einfach selbst.

Alles, was Du dafür brauchst, ist ein Bewerbermanagementsystem, das über ein Multiposting-Paket verfügt. Im Backend setzt Du dann nur die Häkchen bei den Stellenportalen, auf denen Du deine Anzeige veröffentlichen wollen, drücken auf „publish“ und schon ist alles online.

Job-Portale: Schnittstellen machen’s möglich

Aus technischer Sicht ist das Ganze kein Hexenwerk. Ihr Bewerbermanagementsystem verfügt über Schnittstellen zu den einzelnen Jobportalen, über die sich alle Daten und Informationen zeitgleich per Tastendruck übermitteln lassen. Weil es so einfach und zuverlässig funktioniert, setzt sich Multiposting in Recruiting-Kreisen zunehmend durch. Vor allem große Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern setzen auf die automatische Mehrfachschaltung von Stellenanzeigen.

Dort ist die Methode bereits bei 76 Prozent der Personalabteilungen im Einsatz. Aber auch bei Kleinunternehmen mit unter 250 Mitarbeitern machen 40 Prozent regelmäßig von ihrer Multiposting-Funktion der Recruiting-Software gebrauch, wie die befragten Personaler der Recruiter Experience Studie 2018 von Meta HR und der HTWK Leipzig angaben.

Gut möglich, dass das Thema wegen der Corona-Krise nochmal einen Schub bekommen hat. Immerhin suchen viele Recruiter wegen ausfallender Bewerberevents nun noch stärker online nach Kandidaten als vorher.

So beliebt ist Multiposting: die Vorteile

Für die wachsende Beliebtheit gibt es gute Gründe. Denn Multiposting vereint viele Vorteile auf sich.

Zwei davon haben wir bereits angesprochen:

  1. Die Reichweite der eigenen Stellenanzeigen steigen, wenn diese auf mehreren Portalen geschaltet werden. Du wirst von mehr Talenten gesehen. Damit sind deine Chancen, mehr qualifizierte Bewerber anzusprechen, größer.
  2. Der zeitliche Aufwand der Stellenanzeigenschaltung auf mehreren Portalen mit einem Multiposting-Tool ist überschaubar. Wenn Du für das Multiposting von Stellenanzeigen eine Software nutzt, brauchst Du in der Regel nur einen Klick, um deine Stellenanzeigen zu veröffentlichen. Fertig

Drittens profitierst Du als Nutzer eines Multiposting-Tools von Sonderkonditionen, die der Hersteller deiner Software mit den einzelnen Jobportalen für dich ausgehandelt hat. Somit ist die Mehrfachschaltung von Stellenanzeigen eine deutlich erschwinglichere Sache als die Einzelschaltung. Die Ersparnis gegenüber den Listenpreisen der Jobportale beträgt pro Anzeige bis zu 40 Prozent.

Gibt es auch negative Seiten oder Risiken?

Es gibt aber auch gewisse Risiken, die mit Multiposting einhergehen:

  • Stellenanzeigen könnten auf den falschen Kanälen geschaltet werden.
  • Damit erreichen Recruiter nicht die gewünschte Zielgruppe.
  • Die Folge: Die Stelle bleibt unbesetzt und es wird Budget an der falschen Stelle investiert.

Keine Sorge: Viele Anbieter eines Multiposting-Tools unterstützen Anwender mit Webinaren und persönlicher Beratung dabei, Multiposting so einzusetzen, dass sie den maximalen Nutzen daraus ziehen. Integriert in die Software sind außerdem Dashboards, mit denen sich die Performance von Stellenanzeigen jederzeit in Echtzeit überwachen lässt.

Stellt ein Recruiter fest, dass eine Jobbörse nicht den Rücklauf erzielt, den er sich von ihr erhofft hat, so kann er seinen Recruiting-Mix jederzeit anpassen und die Non-Performer unter den Jobbörsen entfernen. Du wirst sehen: Mit Multiposting wirst Du die Klaviatur der Jobbörsen von Mal zu Mal besser beherrschen.

Die 5 wichtigsten Punkte einer Digitalisierungsstrategie für KMU
Digitalisierung & KI

Die 5 wichtigsten Punkte einer Digitalisierungsstrategie für KMU

Wie finden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur richtigen Digitalisierungsstrategie? Hier eine kompakte Starthilfe zur Digitalisierung in mittelständischen Betrieben.

5 Min. Lesezeit

Digitalisierung – ein ebenso häufig verwendeter wie schwer greifbarer Begriff. Vor allem KMU stehen häufig vor der Frage, wie sie mit diesem Thema umgehen sollen. Und vor allem: Wie sollen sie anfangen? Mit welcher Digitalisierungsstrategie sollen sie vorgehen? In diesem Beitrag erklären wir den Begriff der Digitalisierung, zeigen mögliche Ansatzpunkte für Digitalisierungsvorhaben in mittelständischen Unternehmen auf und geben Tipps für ein zielführendes Vorgehen.

Was bedeutet „Digitalisierung“?

Der Begriff der Digitalisierung begegnet uns heute in verschiedenen Kontexten. Am naheliegendsten ist der technische Zusammenhang: Hier bedeutet Digitalisierung die Umwandlung von analogen Werten in digitale Formate und ihre Verarbeitung oder Speicherung in einem digital-technischen System. Beispiel: Die Informationen aus einer Papierrechnung wie der Zahlungsbetrag, die Kontoverbindung oder der Zahlungsempfänger werden in ein elektronisches System, beispielsweise in eine Finanzbuchhaltungssoftware, übertragen und dort weiterverarbeitet.

Doch Digitalisierung geht heute noch viel weiter und bestimmt praktisch alle Teile unseres Lebens: privat, beruflich, gesellschaftlich und politisch. Diese umfassende Betrachtung wird mit den Begriffen „digitale Revolution“ oder „digitale Transformation“ beschrieben. Denn wir buchen (häufig) unsere Reisen heute nicht mehr im Reisebüro, sondern im Internet. Wir lesen die Zeitung (häufig) nicht mehr in Papierform, sondern per App. Und wir gehen für unsere Bankgeschäfte (häufig) nicht mehr in eine Bankfiliale, sondern machen Online-Banking.

Digitalisierung bestimmt in weiten Teilen also unser Leben. Dabei ist die Technik meist aber nicht der Auslöser, sondern der Umsetzer unserer Bedürfnisse nach Komfort, Schnelligkeit und Sicherheit von Produkten und Prozessen.

Bevor man mit Überlegungen zur Digitalisierung beginnt, ist es wichtig, sich in die Rolle des Kunden, Nutzers oder Anwenders zu begeben und dessen Wünsche in den Mittelpunkt der Veränderungen zu stellen.

Dies ist dann die dritte Dimension des Begriffs „Digitalisierung“ – die ökonomische. Für Unternehmen bedeutet sie einen konsequenten Wechsel der Perspektive: von der Produkt- zur Kundenzentrierung!

Welchen Nutzen bringt Digitalisierung für Unternehmen?

Ökonomisch zu handeln bedeutet aber eben auch, nutzenorientiert zu handeln. Digitalisierung muss also einem mittelständischen Unternehmen und dessen Kunden einen Nutzen bringen, sonst lohnt sich die Beschäftigung damit nicht. Worin könnte dieser Nutzen liegen? Zunächst in der Verbesserung der Wettbewerbsposition:

  • Durch Digitalisierung kann ich Prozesse effizienter gestalten, also mehr Output erzielen und damit Wachstum generieren.
  • Gleichzeitig können aber auch Kosten gespart werden, wenn bestimmte Aufgaben beispielsweise automatisiert werden können.
  • Und auch neue Produkte, Dienstleistungen oder sogar ganz neue Geschäftsmodelle können das Ergebnis von Digitalisierungsaktivitäten sein.

Die „digitale Dividende“ lohnt sich also, und Umfragen zeigen, dass sich ein Großteil der Unternehmen mit Fragen der Digitalisierung beschäftigt. So ergeben beispielsweise die regelmäßigen Unternehmensbefragungen der Förderbank des Bundes KfW ein klares Bild: Mehr als 60 Prozent aller Unternehmen planen in den kommenden zwei Jahren konkrete Digitalisierungsprojekte – und das über alle Branchen und Unternehmensgrößen hinweg.

Was sollten KMU im Hinblick auf ihre Digitalisierungsstrategie beachten?

Aber wie gehe ich als KMU nun konkret vor, wenn ich mein Unternehmen digitalisieren möchte? Drei Ansatzpunkte können dabei betrachtet werden: die Prozesse, die Daten und das Geschäftsmodell.

  • Im Mittelpunkt jeder Planung einer Digitalisierungsstrategie stehen die Prozesse in einem Unternehmen. „Leider“ gibt es davon so viele, dass die Auswahl und Priorisierung der wirklich wichtigen und erfolgsrelevanten Abläufe bereits eine erste Kraftanstrengung ist. Eine konsequente Abfolge einzelner Schritte kann dabei hilfreich sein: Transparenz über die Prozesse herstellen → einzelne Prozessschritte analysieren → Optimierungspotenzial identifizieren → Automatisierungsansätze finden → Effizienzpotenziale heben
  • Ein Beispiel gefällig? Schauen Sie sich den Umgang in Ihrem Unternehmen mit eingehenden Rechnungen an. Wie lange benötigt dieser Prozess vom Eingang über die Verarbeitung in der Buchhaltung, die rechnerische und sachliche Prüfung bis zur Freigabe und Auszahlung? Wie viele Stationen bzw. Menschen sind beteiligt? Wie häufig bleiben Rechnungen liegen, weil Verantwortliche nicht am Arbeitsplatz sind (Homeoffice!) und dadurch zum Beispiel Skontofristen versäumt werden? Ein vollständig digitalisierter Prozess zur Bearbeitung, Prüfung und Buchung von Eingangsrechnungen kann hier in jedem Unternehmen Zeit und Geld sparen! Eine Prozessanalyse lohnt sich in vielen Unternehmensbereichen: in der Fertigung und bei Logistikprozessen genauso wie bei administrativen Prozessen im Personal- und Finanzbereich.
  • Ähnliche Potenziale liegen vielfach im Umgang mit Daten. Denn mindestens so groß wie die Anzahl der Prozesse ist die Menge der Daten, die in einem Unternehmen existieren – und oftmals nicht genutzt werden. Hier spielen rechtliche Anforderungen des Datenschutzes wie die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) der EU eine wichtige Rolle. Denn Daten dürfen nur unter Beachtung rechtlicher Vorgaben gesammelt, aufbereitet und genutzt werden. Dann aber können Sie bei Marketingaktivitäten (Welche Kunden mit welchen Merkmalen nutzen welche Produkte/Dienstleistungen am häufigsten?), bei der Vertriebssteuerung (Über welche Kontaktwege sind Interessenten auf uns zugekommen? Wie häufig waren wir mit Interessenten bereits in Kontakt?) oder auch der Produktentwicklung (Welche Kundenrückmeldungen können zur Verbesserung meines Produkts/meiner Dienstleistung führen?) große Wirkung entfalten. Ein Kunden(daten)-Management-System (CRM = Customer Relationship-Management) kann hier ein wichtiger Baustein der Digitalisierungsstrategie sein.
  • Die „höchste“ Stufe der Digitalisierung besteht darin, das gesamte Geschäftsmodell eines Unternehmens infrage zu stellen. Hier spricht man häufig auch von Disruption – damit gemeint ist die kreative Zerstörung des Vorhandenen, aus der dann Innovation und Zukunftsfähigkeit entstehen. Eine solche Disruption kann einzelne Produkte, Dienstleistungen oder auch das gesamte Ecosystem, also das unternehmerische Umfeld eines Betriebs umfassen.
  • Auch hierzu ein Beispiel gefällig? Die Axel Springer SE steigerte ihre Erlöse aus digitalen Geschäftsmodellen auf mittlerweile rund 8o Prozent des Gesamtkonzernumsatzes. Gedruckte Zeitungen und Zeitschriften, die ursprünglich das Kerngeschäft von Springer als Verlag waren, spielen nur noch eine nachgelagerte Rolle. Der Konzern hat sein Geschäftsmodell fast vollständig digital transformiert.

Ausgewählte Beispiele für Digitalisierung in Unternehmen

Selbst bei Axel Springer fand die Digitalisierung nicht von einem Tag auf den anderen und in dem heute vorliegenden Umfang statt, sondern war das Ergebnis vieler Jahre Planung und Umsetzung. Daher sollte auch ein mittelständisches Unternehmen bei der Digitalisierung schrittweise vorgehen und auf einzelne Prozesse schauen. Das könnte zum Beispiel, wie bereits geschildert, der Prozess der Rechnungseingangsverarbeitung sein. Oder – noch grundlegender – die Einführung eines Dokumentenmanagementsystems (DMS). Damit können Dokumente wie E-Mails oder Belege gesetzeskonform gespeichert und archiviert werden. Der Vorteil: schnelles Finden per Volltextsuche, Zeit- und Kostenersparnis durch verringerten Lagerplatz bzw. eingesparte Papiermengen sowie Rechtssicherheit durch jederzeitigen Zugriff.

Eine Digitale Personalakte sorgt zum Beispiel für durchgängige Prozesse bei der Beurteilung von Mitarbeitenden und ermöglicht auch Führungskräften den dezentralen Zugriff auf alle für sie relevanten Informationen. Damit können beispielsweise Multiplikatoren für andere Digitalisierungsvorhaben gewonnen werden.

Ein anderes Beispiel für die Digitalisierung eines Unternehmens ist die Verlagerung der IT-Infrastruktur in die Cloud – wobei letztere ein Rechenzentrum ist, das nicht im Anwenderunternehmen liegt, sondern extern betrieben wird. Der Vorteil: niedrige Investitionskosten, hohe Anpassbarkeit der Kapazitäten nach oben wie nach unten, professionelle Abwicklung von Prozessen der Datensicherheit und -speicherung.

Das Digitalisierungsportfolio kann aber noch viel mehr Ansatzpunkte umfassen, so zum Beispiel die mobile Nutzung von Software-Anwendungen über Apps, die Integration eines Onlineshops in die Unternehmens-Website (lohnt sich übrigens nicht nur für B2C- bzw. Endverbraucher-Anbieter, sondern auch im Business-to-Business-Geschäft) sowie die Verbesserung der Prozesse in Fertigung oder Logistik.

Die 5 wichtigsten Punkte bei der Digitalisierung

Unabhängig von der Entscheidung, mit welchem Projekt gestartet werden soll, können die folgenden fünf Punkte dabei helfen, die Digitalisierung in KMU zum Erfolg zu führen:

#1 Überzeugung an der Spitze und in der Belegschaft

Es braucht eine klare Haltung im Unternehmen, bevor der Startschuss für eine Digitalisierungsstrategie fällt. Digitalisierung „mal so nebenbei“ ist zum Scheitern verurteilt. Daher sollten sich alle Beteiligten darauf verständigen, Digitalisierungsprojekten eine gewisse Priorität im Unternehmen einzuräumen. Denn Digitalisierung kostet Zeit, Kraft – und auch Geld. Nur wenn Team und Chefetage gemeinsam dahinterstehen, kann Digitalisierung funktionieren.

#2 Ein klarer Digitalisierungsfahrplan („Step by Step“)

Wer zu Beginn zu viel und zu schnell will, verliert sich bald im Detail-Dschungel aus Prozessen, Daten und Beteiligten. Es braucht also einen klaren Vorgehensplan mit Prioritäten, welches Thema zuerst angegangen werden soll. Und dieser Plan gilt so lange, bis es eine neue, von allen gemeinsam vereinbarte Vorgehensweise gibt.

#3 Analyse (und ggf. Optimierung) der Prozesse

Wesentlicher Teil des Digitalisierungsplans ist die Betrachtung der Prozesse, die digitalisiert werden sollen. Darüber muss Transparenz geschaffen werden, es muss eine sorgfältige Analyse und Dokumentation der ausgewählten Prozesse erfolgen und eine kritische Betrachtung, ob es hier erkennbares Optimierungspotential gibt. Denn es gilt: Ein schlechter Prozess bleibt auch digitalisiert ein schlechter Prozess.

#4 Zuverlässige technologische Umsetzung

Ohne Technologie geht Digitalisierung nicht! Software ist zwar nicht das Wichtigste bei der Digitalisierung – aber sie ist auch nicht verzichtbar. Erst kommt die Kundenzentrierung (Was will der Kunde?), dann die sorgfältige Prozessanalyse (Wie kann das Ergebnis besser, schneller, günstiger, sicherer als heute sein?) und zuletzt die Entscheidung zur technischen Umsetzung (Welche Technologie/Software liefert mir die gewünschte Prozessverbesserung?)

#5 Begleitung und Förderung

Es kann durchaus sinnvoll sein, das interne Prozess-Know-how mit dem externen Expertenblick zu verbinden, um zu einer optimalen Digitalisierungsstrategie zu kommen. Denn die zu betrachtenden Themen wie auch die zu analysierenden Prozesse sind komplex und es besteht die Gefahr, dabei den Überblick zu verlieren. Ein externes Projektmanagement kann bei der Organisation des Digitalisierungsprozesses helfen. Und das Gute dabei: Diese Begleitung (wie auch die tatsächliche Umsetzung und die damit verbundenen Investitionen) wird in vielen Fällen durch Fördergelder von Bund oder Land unterstützt.

Fazit

Digitalisierung ist ein gleichermaßen angesagtes wie komplexes Thema. Leicht verliert gerade ein KMU den Überblick bei der Frage: Wie fange ich an? Wie gehe ich vor? Daher ist eine sorgfältige Vorbereitung ein Erfolgsfaktor bei der Entwicklung der Digitalisierungsstrategie für das eigene Unternehmen. Und es ist gewiss keine Schande, dabei auf die Unterstützung von kompetenten Partnern zurückzugreifen. Suiteify hat mehr als vier Jahrzehnte Erfahrung bei der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse in KMU – und stellt diese gern Kunden und Interessenten zur Verfügung!

Wie wichtig sind Schnittstellen für die Digitalisierung von Geschäftsprozessen?
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Wie wichtig sind Schnittstellen für die Digitalisierung von Geschäftsprozessen?

Unternehmen nutzen heute eine Vielzahl von Tools und Software, um ihre Geschäftsprozesse abzubilden. Dadurch entsteht die Herausforderung, all diese verschiedenen Lösungen ohne Medienbrüche miteinander arbeiten zu lassen. Schnittstellen sind für die Digitalisierung daher unverzichtbar.

5 Min. Lesezeit

Das Spektrum ist breit: Fast immer gehört betriebswirtschaftliche Software für die Lohnabrechnung, Finanzbuchhaltung, Warenwirtschaft oder das Customer-Relationship-Management (CRM) dazu. Ebenso Kollaborationssoftware wie E-Mail-Programme, Team-Chats und Kalender. Je nach Branche kommen beispielsweise noch Maschinensteuerungen in der Produktion, Grafikprogramme oder Produktivitätssoftware hinzu.

Und das ist nur ein Teil der Programme und Tools, die Unternehmen einsetzen. Mit der Zeit entsteht so sprichwörtlich ein „Zoo“ an Softwaresystemen, selbst in kleineren Unternehmen. Um Medienbrüche und Reibungsverluste zu vermeiden, sind Schnittstellen für die Digitalisierung notwendig.

Schnittstellen für Digitalisierung von Geschäftsprozessen

In jedem Unternehmen gibt es zahlreiche Geschäftsprozesse. Ein Geschäftsprozess besteht wiederum meist aus mehreren Einzelaufgaben. Diese Aufgaben werden mithilfe eines oder mehrerer Softwaresysteme durchgeführt. Software spielt bei der Aufgabenbewältigung innerhalb der Geschäftsprozesse somit eine elementare Rolle.

Die Übergänge zwischen den einzelnen Aufgaben stellen Beschäftigte im eigenen Unternehmen, beim Lieferanten oder Kunden häufig auf manuellem Wege her. Will man diese „Schnittstellen“ digitalisieren, ist es sinnvoll, zuvor die manuell durchgeführte Routinetätigkeiten durch den Einsatz von Software zu automatisieren. Dabei gibt es aber ein Problem: Angesichts der vielen logisch verknüpften Einzeltätigkeiten eines Geschäftsprozesses gibt es zwischen den Softwaresystemen immer wieder Übergänge, bei denen Personen Daten manuell eingeben.

Um händische Datenübertragungen zu automatisieren, muss beispielsweise das Softwaresystem A Daten exportieren und bereitstellen. Das Softwaresystem B muss diese Daten einlesen. Damit diese Schritte in der Software überhaupt möglich sind, braucht es Schnittstellen.

In dem beschriebenen Fall braucht Softwaresystem A eine Schnittstelle, um die entsprechenden Daten zu exportieren und Softwaresystem B muss für den Import der Daten eine Schnittstelle bereitstellen.

Mit Schnittstellen Programme vernetzen

Im geschäftlichen Umfeld ist die Vernetzung von Software (und damit von Geschäftsprozessen) von großer Bedeutung. Deshalb ist Business-Software in der Regel mit einer Reihe von Schnittstellen ausgestattet.

Manche Schnittstellen sind eher für Endnutzer bestimmt, andere Schnittstellen sind technischer Art und damit für die automatische Kommunikation zwischen Computern vorgesehen. Um den Nutzen dieser Schnittstellen beurteilen zu können, hier zunächst ein Überblick über die Möglichkeiten der einzelnen Schnittstellen-Arten.

Schnittstellen-Arten

Benutzerschnittstelle

Damit ist die Anwendungsoberfläche gemeint und man kennt sie in Form eines Desktop-Programms, einer App-Benutzeroberfläche auf dem Mobiltelefon oder einer Webanwendung im Browser. Über die Benutzerschnittstelle interagieren Menschen direkt mit der Software, indem Sie zum Beispiel Daten eingeben oder auf dem Bildschirm Daten „auslesen“.

Dateischnittstelle

Mithilfe einer Dateischnittstelle können Informationen aus Programmen exportiert und/oder importiert werden. Grundlage für den Datenaustausch bilden hier immer Dateien, die sich beispielsweise per E-Mail verschicken, auf einen USB-Stick kopieren oder einfach mittels eines Festplattenverzeichnisses im Netzwerk weitergeben lassen. Typisches Beispiel ist eine Exceldatei mit tabellarischen Informationen. Diese Datei lässt sich mittels einer Dateischnittstelle in eine andere Software importieren (Beispiel: Kundenliste).

Application Programming Interface (API)

Seit einiger Zeit ist diese Abkürzung in der IT-Presse häufiger zu lesen: API. Damit sind Programmierschnittstellen (engl. Application Programming Interfaces) gemeint, mit denen sich Softwaresysteme „von außen“ ansprechen lassen. Das ist keine neue Technik, sondert wird seit Jahrzehnten bereits in Software eingesetzt. Da die Vernetzung zunimmt und Schnittstellen für Digitalisierung immer wichtiger werden, rückt diese Technik nun jedoch verstärkt in den Blick.

Inzwischen sind API auch außerhalb der Tech-Welt ein Begriff, da Sie großen Nutzen bringen können. Je nach Ausgestaltung bilden API die Grundlage für vollautomatische Schnittstellen, mit denen sich Geschäftsprozesse umfangreich automatisieren lassen. Der Informationsaustausch erfolgt hierbei nicht mit Dateien, sondern innerhalb eines Computers (auf dem zwei Programme miteinander kommunizieren) oder über Netzwerk-Verbindungen im Hintergrund (z. B. über das Internet). Dadurch lassen sich Daten austauschen, aber auch Verarbeitungen in Anwendungen durch andere Anwendungen auslösen.

Ein Beispiel: In einer CRM-Software sind alle Kundendaten zentral gespeichert. Die Warenwirtschaftssoftware und auch der Newsletter-Dienst bedienen sich dieser zentralen Kundendaten, indem Sie über die API stets die aktuellen E-Mail-Adressen aus der CRM-Software „abholen“. So müssen die Kundendaten in der Warenwirtschaft und im Newsletter-System nicht noch einmal erfasst werden. Wenn nun ein Newsletter verschickt werden soll, könnte dies über die CRM-Software ausgelöst werden und ein externer Newsletter-Dienst führt den eigentlichen Versand durch.

Falls im Rahmen einer Marketingaktion nur Stammkunden mit Umsätzen im letzten Jahr eine E-Mail erhalten sollen, werden zusätzlich Umsatzdaten aus der Warenwirtschaftssoftware herangezogen. Möglich wird dies durch die Verwendung der API aller drei Programme.

Welche Rolle spielen API Schnittstellen für die Digitalisierung?

Mit dem bloßen Im- und Export von Dateien kommt man bei der Prozessautomatisierung meist nicht weit.

API bieten gegenüber dateibasierten Schnittstellen den Vorteil, dass Software „direkter“ miteinander kommunizieren kann.

Möglich wird das dadurch, dass interne Programmfunktionen sozusagen von außen genutzt werden können. Je mehr Programme im Unternehmen sich mit API steuern lassen, desto mehr Geschäftsprozesse lassen sich auch digitalisieren. Dabei können sogar die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens berücksichtigt werden.

Heute nutzen nahezu alle SaaS-basierten Softwaresysteme (Cloudlösungen) moderne API, um externen Datenaustausch zu ermöglichen und auch Programmfunktionen extern nutzbar zu machen. Dadurch können die Programme besser in die Prozesse des Unternehmens integriert werden, als wenn lediglich dateibasierte Schnittstellen existierten.

Eine Smartphone-App kommuniziert beispielweise mit den API der in der Cloud laufenden Software, um mit ihr Daten auszutauschen und Prozesse zu starten. Die App ist dabei nur noch die Benutzerschnittstelle. Alle wichtigen Prozesse und Datenspeicherungen passieren im Hintergrund im Kern des Systems.

Praktischer Nutzen von API

Unternehmenssoftware wird in letzter Zeit immer häufiger mit der Funktion API beworben. Dahinter steht das Versprechen, die Lösung mit anderen Softwaresystemen verknüpfen zu können. Es handelt sich also um die grundsätzliche Möglichkeit, Drittsysteme mit dieser Software über einen standardisierten Weg kommunizieren zu lassen. Die eigentliche Verknüpfung der Prozesse und Programme ist damit aber leider noch nicht getan. Als ein Beispiel lässt sich die Verknüpfung eines Onlineshops mit einer Warenwirtschaftssoftware anführen.

Ablauf einer Onlineshop-Bestellung mithilfe von API (Beispiel)

  1. Der Kunde löst im Onlineshop eine Bestellung aus.
  2. Über die API des Onlineshops ruft eine speziell für diese Aufgabe geschaffene Software (Middleware) die Bestellung aus dem Shop ab.
  3. Die Middleware empfängt die Bestellung und prüft mithilfe der API des Warenwirtschaftssystems, ob die Bestellung gültige Daten enthält (sind z. B. alle Artikelnummern vorhanden?). Zugleich sorgt sie dafür, dass – wenn nötig – ein neuer Kunde in der Warenwirtschaftssoftware angelegt wird. Dann erstellt sie den Beleg in der Warenwirtschaft.
  4. Anschließend steht die Bestellung als Beleg im Warenwirtschaftssystem zur Verfügung und kann dort weiterbearbeitet werden.
  5. Wenn sich der Status der Bestellung in der Warenwirtschaft ändert, kann mithilfe der Onlineshop-API auch der neue Status an den Shop gemeldet werden, damit das Shopsystem die Kunden über die Statusänderung automatisch per E-Mail informiert (z. B. „wurde versendet“).

Im oben beschriebenen Beispiel wurde die manuelle Eingabe einer neuen Bestellung mithilfe von zwei API und einer Middleware automatisiert. Ohne die Schnittstellen auf Seiten des Onlineshops und der Warenwirtschaft wäre dies nicht möglich gewesen.

Es braucht nur noch eine weitere Software („Middleware“), die die Ansteuerung der API übernimmt und die gewünschten Prozesse auslöst. Eine solche Middleware kann sowohl individuell für die Bedürfnisse des Unternehmens entwickelt werden, steht aber für bestimmte Standardsoftware und -Anwendungsfälle auch fertig zur Verfügung.

Darüber hinaus bieten API die Möglichkeit, externe Dienste in bestehende Software zu integrieren, ohne eine Middleware zu benutzen. Ein Beispiel ist die Umsatzsteuer-ID-Prüfung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), die als Onlinedienst bereitgestellt wird. Sie ist in viele Fakturierungsprogramme integriert. Das BZSt stellt dazu eine API bereit, damit eine Integration dieses Onlinedienstes in Drittsoftware möglich ist.

Digitalisierung mit Schnittstellen

Beginnt man ein Unternehmen zu digitalisieren, findet man oft zunächst eine Reihe von nicht miteinander vernetzen Programmen vor, sogenannte Insellösungen. Mehrfache Datenhaltung ist an der Tagesordnung. Das bedeutet: Die gleichen Stammdaten werden in mehreren Programmen mehrfach gespeichert, weil kein automatischer Datenaustausch stattfindet. In solchen Fällen ist es bereits hilfreich, wenn die doppelte Datenhaltung entfällt.

Hier spielen nun Schnittstellen für Digitalisierung ihre Stärken aus, da Stammdaten nur noch an einer Stelle eingegeben werden müssen und diese automatisch an andere Systeme verteilt werden, die sie benötigen.

Neben dem reinen Austausch von Stammdaten ermöglichen einige Schnittstellen auch die Automatisierung von Geschäftsprozessen. Dann lassen sich komplette Workflows bzw. Geschäftsprozesse automatisch steuern, sodass manuelle Eingriffe auf das Minimum reduziert werden.

Um das obige Beispiel mit den Onlinebestellungen weiter zu denken, könnten weitere Schritte automatisiert werden. Sinnvoll digitalisierbar wäre etwa die automatische Erzeugung von Versandpapieren (wie Sendungsetiketten) bis hin zu einer automatischen Verarbeitung im Lager, wo nur noch die letzten Prozessschritte durch das Personal erledigt werden müssen (wie das Packen).

Das Ziel kann durchaus sein, nur noch jene Tätigkeiten manuell zu erledigen, die menschliche Entscheidungen erfordern. Wo allerdings immer dieselben Schritte manuell gemacht werden, lassen sich diese meistens auch automatisieren.

Fazit

Natürlich ist das Thema Digitalisierung viel umfassender als es Schnittstellen allein sind. Auch birgt das beschriebene Vorgehen die Gefahr, dass ineffiziente analoge Prozesse digital fortgeführt werden. Dies gilt es natürlich im Vorfeld sehr genau zu prüfen. Nicht selten kommt es bei der Digitalisierung zur Neugestaltung des Geschäftsmodells. Der hinterfragende Blick von außen ist daher umso wichtiger, um nicht aufgrund einer gewissen Betriebsblindheit bestehende Probleme lediglich zu elektrifizieren – anstatt sie zu lösen.

So gesehen ist Digitalisierung kein rein technisches Unterfangen, auch wenn Vernetzung, das Internet und digitale Technologien einen großen Anteil davon einnehmen.

Schnittstellen für Digitalisierung und insbesondere Programmierschnittstellen (API) sind dabei eine Schlüsseltechnologie, um Softwaresysteme miteinander zu vernetzen. So wird Digitalisierung einfacher, preiswerter und zuverlässiger möglich als noch vor einigen Jahren.

Die Möglichkeiten sind fast grenzenlos und es lohnt sich, den eigenen „Zoo“ an Software auf das Digitalisierungspotenzial hin zu untersuchen. Welch wichtige Rolle Schnittstellen dabei spielen, hat dieser Artikel anhand einiger praktischer Beispiele zu zeigen versucht.