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Finanzbuchhaltung

Buchhaltung im Griff: Vorschriften, Abschlüsse und effiziente Abläufe für Finanzteams.

10 Kriterien für GoBD-konforme Software
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10 Kriterien für GoBD-konforme Software

Welche Anforderungen stellen die GoBD an die Unternehmenssoftware? Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Regelungen der GoBD vor und führt in einer Checkliste die zehn wichtigsten Kriterien für GoBD-konforme Software auf.

5 Min. Lesezeit

Seit 2015 sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in Kraft. Die GoBD gelten für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Rechtsform, einschließlich Kleinunternehmen, Freiberufler und Selbständige.

Regelungsbereiche der GoBD

Allgemeine Anforderungen

Hierzu gehören die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchhaltung sowie Wahrheit, Klarheit, Richtigkeit, Ordnung, Vollständigkeit und Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen und Belege.

Belegsicherung und -archivierung

Dazu gehören ersetzendes Scannen, revisionssichere Archivierung, die Zuordnung der Belege zum Buchungssatz und die Erfassung von Geschäftsvorfällen.

Sichere Aufbewahrung der Belege

Sichere (digitale) Aufbewahrung meint die Unverlierbarkeit von Informationen. Außerdem müssen die Informationen so gespeichert werden, dass die maschinelle Auswertbarkeit und der Datenzugriff der Finanzbehörde gewährleistet sind.

Verfahrensdokumentation und internes Kontrollsystem

Die GoBD fordern die Nachvollziehbarkeit von Buchungen und steuerlichen Sachverhalten. Um diese Anforderung zu erfüllen, dokumentieren Unternehmen ihre Prozesse in einer detaillierten Verfahrensdokumentation.

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Compliance ist das interne Kontrollsystem (IKS). Dieses sieht unter anderem eine Funktionstrennung vor, die häufig durch das Vier-Augen-Prinzip umgesetzt wird.

Sowohl die Verfahrensdokumentation als auch das IKS sind als „lebende Dokumente“ zu betrachten. Dies bedeutet:

  • Sie werden bei Änderungen in den Prozessen oder Strukturen kontinuierlich aktualisiert.
  • Neue Versionen werden in einem Dokumentenmanagementsystem (DMS) versioniert abgelegt.
  • Die Dokumentation kann aus mehreren zusammenhängenden Einzeldokumenten bestehen, um eine flexible und modulare Struktur zu ermöglichen.

10 Kriterien für GoBD-konforme Software

Bei der Auswahl Ihrer Buchhaltungssoftware oder Ihres ERP-Systems sollten Sie die folgenden zehn Punkte beachten.

1. Beleg-Upload

Die GoBD fordern die digitale Integration elektronischer Belege in die Buchführung. Trotz fortschreitender Digitalisierung werden viele Dokumente immer noch in Papierform erstellt. Daher sind einfache und zeitsparende Methoden zum Hochladen von Belegen unerlässlich.

  • Vom Scanner: Können Sie die Belegordner in Ihrer Software mit dem Scan-Ordner synchronisieren? Oder können Sie gescannte Belege mit einer Scan-to-Mail-Funktion direkt per E-Mail an die Software senden?
  • Vom Computer: Lassen sich Lieferantenrechnungen, die Sie per E-Mail erhalten, per Ordnersynchronisation oder E-Mail an Ihre Software übermitteln?
  • Vom Smartphone oder Tablet: Lassen sich mobil gescannte oder abfotografiere Belege per App direkt in Ihre Software übertragen?

Beim Upload sollten die Belege direkt am passenden Ort abgelegt werden: Eingangsrechnungen im Rechnungseingang, Kassenbelege im Kassenbuch etc. Der schnelle Upload erleichtert die zeitgerechte Erfassung, insbesondere von Kassen. Außerdem ist er ein wesentlicher Bestandteil der Belegsicherung.

2. Belegzuordnung

In der Buchhaltungssoftware muss jeder Beleg mit dem entsprechenden Geschäftsvorfall verknüpft werden. Dies sollte automatisiert geschehen, am besten beim Buchen des Belegs. Damit erfüllen Sie die Anforderungen der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit.

3. DMS

Ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) ist für eine GoBD-konforme Belegarchivierung unerlässlich. Idealerweise sollte das DMS in die Buchhaltungssoftware integriert sein, um maximale Effizienz und Compliance zu gewährleisten.

  • Ein integriertes DMS sichert nicht nur E-Mails, Gesprächsnotizen und ergänzende Dokumente, die Geschäftsvorfälle genauer erklären, sondern ermöglicht auch die direkte Verknüpfung dieser Informationen mit den Buchungsvorgängen. Dies ist entscheidend, da die GoBD die Vollständigkeit der Aufzeichnungen fordern.
  • Darüber hinaus sorgt ein DMS für eine ordnungsgemäße, unverlierbare und leicht auffindbare Speicherung von Belegen und Dokumenten. Funktionen wie Filter und OCR-Technologie ermöglichen ein schnelles Auffinden von Informationen. Die Versionshistorie stellt sicher, dass die Originalbelege, wie vorgeschrieben, erhalten bleiben, während Zugriffsbeschränkungen verhindern, dass Belege versehentlich gelöscht werden.

Insgesamt zielen alle Anforderungen der GoBD darauf ab, die Beweiskraft Ihrer Buchführung sicherzustellen. Die Kombination aus Buchhaltungssoftware und DMS spielt dabei eine zentrale Rolle, indem sie nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sondern auch Ihre Geschäftsprozesse optimiert und die Verlässlichkeit Ihrer Finanzunterlagen erhöht.

4. Eingangsrechnungs-Workflow

Der Rechnungseingang in einer GoBD-konformen Software enthält oft einen Workflow für die Rechnungsbearbeitung. Workflow bedeutet, dass ein kompletter Prozess inklusive der zuständigen Bearbeiter hinterlegt ist.

Eingangsrechnungen werden geprüft, genehmigt, freigegeben, gezahlt und gebucht. Diese Arbeiten sind nach dem Vier-Augen-Prinzip durchzuführen. Nach den GoBD ist ein internes Kontrollsystem (IKS) vorgeschrieben und im Rahmen dieses IKS ist die Funktionstrennung bei sensiblen Aufgaben zu beachten.

5. Hosting in Deutschland

Für eine GoBD-konforme digitale Buchführung und Belegarchivierung haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Entweder Sie arbeiten mit einem lokal installierten System oder mit einer Cloud-Software. Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss das System in Deutschland oder der EU gehostet werden. Darauf sollten Sie insbesondere bei Cloud-Anbietern achten.

Bei Systemen, die beispielsweise in den USA gehostet werden, besteht die Möglichkeit, dass Behörden auf Ihre Daten zugreifen.

6. Nebensysteme und Kassen

Ihre Nebensysteme der Finanzbuchhaltung müssen ebenfalls integriert und GoBD-konform sein. Nebensysteme sind zum Beispiel Anlagenbuchhaltung, Kassen, Lohnbuchhaltung, Reisekostenabrechnung und Zeiterfassungssysteme. Also alles, was buchhalterisch und steuerlich relevant ist. Dies ist eine weitere Anforderung, die sich aus den GoBD-Grundsätzen der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit ergibt.

7. Schnittstellen

Um die Vollständigkeitsanforderungen der GoBD zu erfüllen, sollte Ihre Buchhaltungssoftware über Schnittstellen verfügen. Diese sind notwendig, um Ihr System in die bestehende IT-Landschaft zu integrieren. Darüber hinaus verbessern Schnittstellen die Auswertbarkeit Ihrer Informationen, da es keine Datensilos mehr gibt, sondern durchgängige Prozesse.

8. Office-Integration

Eine Office-Integration wird zwar nicht ausdrücklich gefordert, ist aber empfehlenswert, damit Ihre Mitarbeiter Dokumente und Informationen nahtlos in das DMS und/oder Buchhaltungssystem übertragen können.

Besonders wichtig ist die Outlook-Integration. Viele Dinge werden per E-Mail mit Geschäftspartnern und anderen Akteuren abgestimmt: Aufträge, Änderungswünsche, Preisabsprachen und andere Informationen, die zur Erläuterung der Geschäftsvorfälle notwendig sind.

E-Mails und andere Office-Dokumente, die für Ihre Buchhaltung relevant sind, sollten unmittelbar mit den Geschäftsvorfällen verknüpft und ins DMS hochgeladen werden.

9. Zugriffssteuerung

Nach den GoBD müssen Sie den Finanzbehörden Zugriff auf Ihre Buchführung gewähren. Ihre Software sollte entsprechende Zugriffsregelungen vorsehen. Einige Anbieter haben die notwendigen Zugriffe in einem Benutzerprofil für Betriebsprüfer bereits vorkonfiguriert.

Eine ausgefeilte Zugriffssteuerung ist auch in anderer Hinsicht notwendig: Um zu verhindern, dass Belege versehentlich gelöscht werden. Ihr DMS und Ihr Buchhaltungssystem sollten über entsprechende Vorkehrungen verfügen.

10. Verfahrensdokumentation

Der Umgang mit elektronischen Belegen ist in einer Verfahrensdokumentation zu beschreiben. Der Belegfluss muss dokumentiert sein. Dazu gehört, wie die Belege in das System gelangen, wer wann was mit ihnen macht und wie sie GoBD-konform archiviert werden.

Eine GoBD-konforme Software protokolliert daher im Hintergrund alle Bearbeitungsschritte. Außerdem sollte sie Workflows für den Belegfluss und die Buchhaltung enthalten. Im Idealfall können Sie dort auch eigene Workflows einrichten. Das erleichtert Ihnen die Erstellung einer Verfahrensdokumentation und den Nachweis, dass Sie die darin beschriebenen Prozesse auch einhalten.

Fazit

Die GoBD skizzieren die Anforderungen an eine digitale Buchhaltung, den Datenzugriff und die Archivierung von Belegen. Ziel ist es, die Beweiskraft Ihrer Buchführung zu erhalten. Dazu benötigen Sie eine GoBD-konforme Software für die Buchhaltung, mit angebundenem DMS. Insgesamt soll Ihr System auch alle Vor- und Nebensysteme integrieren, Datenschutz und Zugriffsregelungen implementieren, Workflows ermöglichen und im Hintergrund alles protokollieren. Diese letzteren Funktionen erleichtern Ihnen die Erstellung einer Verfahrensdokumentation nach GoBD.

Die unheimlichen Geister der fehlerhaften Buchungen 👻
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Die unheimlichen Geister der fehlerhaften Buchungen 👻

Kleine Buchhaltungsfehler können sich schnell zu großen Katastrophen entwickeln. Erfahre, wie solche Fehler nicht nur die Finanzen gefährden, sondern auch rechtliche Probleme und Vertrauensverlust verursachen können. 👻

5 Min. Lesezeit

Stell dir vor: Du sitzt im Büro, es ist kurz vor Feierabend, und plötzlich tauchen in deinen Finanzauswertungen merkwürdige Fehler auf. Zahlen stimmen nicht, Summen passen nicht zusammen, und es fühlt sich an, als ob unsichtbare Kräfte deine Buchhaltung sabotieren. Willkommen in der Welt der Geisterbuchungen – die unsichtbaren Fehler, die sich unerwartet einschleichen und Chaos stiften!

Was sind Geisterbuchungen?

Geisterbuchungen sind Fehler in der Buchhaltung, die scheinbar aus dem Nichts auftauchen.

Das kann alles sein: doppelte Buchungen mit unterschiedlichen Bezeichnungen, fehlende Transaktionen oder Zahlen, die einfach nicht mehr nachvollziehbar sind. Oft treten sie auf, wenn man noch mit manuellen oder veralteten Systemen arbeitet, bei denen es leicht zu menschlichen Fehlern kommen kann. Diese "Geister" verstecken sich in den Daten und tauchen dann zu den unpassendsten Zeiten auf – meist, wenn es um wichtige Berichte oder den Jahresabschluss geht.

Warum sind sie so gefährlich?

Wie bei einem echten Spuk sorgen Geisterbuchungen für Unruhe und Verwirrung. Sie können zu falschen Bilanzen, verzögerten Geschäftsentscheidungen oder sogar rechtlichen Problemen führen, wenn Fehler nicht rechtzeitig erkannt werden. Noch schlimmer: Wenn man solche Fehler erst spät bemerkt, kann es extrem zeitaufwändig und teuer werden, sie rückwirkend zu korrigieren.  

Hier ein paar Beispiele für die Schrecken, die sie verursachen können 😱:

  • Falsche Finanzberichte: Ungenaue Zahlen in den Berichten können zu Fehleinschätzungen führen. Man könnte meinen, es geht dem Unternehmen blendend, obwohl man tatsächlich Verluste einfährt – oder umgekehrt.
  • Steuerliche Konsequenzen: Wenn Geisterbuchungen unentdeckt bleiben, können falsche Steuererklärungen eingereicht werden. Das führt zu Problemen mit dem Finanzamt, Nachzahlungen oder sogar Strafen.
  • Vertrauensverlust: Häufige Fehler in der Buchhaltung führen schnell dazu, dass das Management das Vertrauen in die Finanzabteilung verliert. Das kann den Ruf des Unternehmens beschädigen.

Wie wird man die Geister los?

Der Schlüssel, um diese "Gespenster" loszuwerden, ist die Automatisierung und Kontrolle.

Moderne Buchhaltungssysteme können helfen, indem sie:

  • Automatisierte Buchungen ermöglichen, die Fehler durch manuelle Eingaben minimieren.
  • Echtzeit-Überwachung der Daten bieten, sodass Unregelmäßigkeiten sofort auffallen und behoben werden können.
  • Prüfprotokolle führen, um genau nachvollziehen zu können, wer wann welche Buchung vorgenommen hat. So lassen sich Fehlerquellen schneller identifizieren.

Die Automatisierung von Prozessen und eine klare Datenerfassung sorgen dafür, dass "Geister" keine Chance haben, die Buchhaltung zu stören. So bleibt das Unternehmen vor unheimlichen Überraschungen geschützt.

Das Fazit:

Unterschätzen Sie die Power automatisierter Nachrichten nicht.

Fehler in der Buchhaltung können wie unsichtbare Gespenster wirken, die Chaos in den Finanzen verbreiten. Mit unseren Lösungen aus der Cloud sind Sie jederzeit auf dem neusten Stand und vermeiden Probleme aufgrund von veralteter Software.  Wer also den Horror vermeiden will, sollte sich von den "Geistern der fehlerhaften Buchungen" verabschieden – bevor es zu spät ist! 🎃📊

Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer - die wichtigsten Fakten
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Neue Wirtschafts-Identifikationsnummer - die wichtigsten Fakten

Ab November 2024 erhalten wirtschaftlich Tätige in Deutschland eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zur Identifizierung im Besteuerungsverfahren.

5 Min. Lesezeit

Im September 2024 hat der Deutsche Bundesrat der Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer zugestimmt. Die W-IdNr. ist ein einheitliches Identifikationsmerkmal für alle wirtschaftlich Tätigen in Deutschland. Sie besteht aus dem Länderkürzel „DE“, neun Ziffern und einem zusätzlichen fünfstelligen Unterscheidungsmerkmal (Beispiel: DE123456789-00001).

Wer bekommt eine Wirtschafts-Identifikationsnummer?

Eine W-IdNr. erhalten wirtschaftlich Tätige, die umsatzsteuerpflichtig oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind, einschließlich Freiberufler.

Bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten werden mehrere Nummern vergeben, die sich in den letzten fünf Ziffern unterscheiden. Über die Vergabe dieser zusätzlichen Unterscheidungsmerkmale, die im ersten Quartal 2026 beginnen soll, wird das hierfür zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gesondert informieren.

Die W-IdNr. soll vorerst weder die persönliche Steuer-Identifikationsnummer noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ((USt-IdNr.) ersetzen. Zur besseren Unterscheidung hier drei Beispiele für den Aufbau der verschiedenen Identifikationsnummern:

  • Steuer-Identifikationsnummer: 01234567890 (immer elfstellig)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE123456789
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer: DE123456789-00001

Was ist bezüglich der Vergabe der W-IdNr. zu beachten?

Das Vergabeverfahren beginnt im November 2024, wird schrittweise durchgeführt und soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügen, erhalten diese als Wirtschafts-Identifikationsnummer, ergänzt um das zusätzliche fünfstellige Unterscheidungsmerkmal. Die USt-IdNr. ist wie bisher weiter zu verwenden.
  • Um verschiedene Betriebe, Betriebsstätten oder Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen identifizieren zu können, vergibt das zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem ersten Quartal 2026 mehrere fünfstellige Unterscheidungsmerkmale. Bis dahin erhalten Steuerpflichtige auch bei mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten nur ein Unterscheidungsmerkmal („-00001“).
  • Wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die umsatzsteuerlich erfasst sind oder den Status eines Kleinunternehmers haben, erhalten die W-IdNr. elektronisch über ihr ELSTER-Benutzerkonto oder über ihre Steuerberatungskanzlei.
  • Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2025.

Wie erfolgt die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer?

Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt die W-IdNr. automatisch auf Anforderung des Finanzamtes. Ein Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich.

Wie ist der Übergang geregelt?

Wirtschaftlich Tätige müssen künftig in Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen die Wirtschafts-Identifikationsnummer als Steuernummer angeben. Bis zum Abschluss des Erstvergabeverfahrens gelten jedoch großzügige Übergangsregelungen. So muss die W-IdNr. bis zum 31. Dezember 2026 nicht zwingend in der Steuererklärung angegeben werden.

One-Stop-Shop und Fernverkaufsregelung – Erleichterung für den Onlinehandel
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One-Stop-Shop und Fernverkaufsregelung – Erleichterung für den Onlinehandel

Seit dem 1. Juli 2021 unterliegen Warenlieferungen an private Abnehmer im EU-Ausland der sogenannten Fernverkaufsregelung. Damit wurden unter anderem die länderspezifischen Lieferschwellen abgeschafft und das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) eingeführt. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Regelungen.

5 Min. Lesezeit

Ein edler Tropfen aus Frankreich, Spezialitäten aus Portugal, ein Paar Schuhe aus Italien: Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher ist es längst zur Normalität geworden, Produkte im EU-Ausland online einzukaufen. Schließlich funktioniert das in der Regel schnell und unkompliziert. Deutsche Unternehmen, die ihre Waren EU-weit an Privatkunden versenden, müssen dagegen einiges beachten – Stichwort Umsatzsteuer. Um den innergemeinschaftlichen Versandhandel zu vereinfachen, ist die zuvor geltende Versandhandelsregelung im Juli 2021 durch die Fernverkaufsregelung und das One-Stop-Shop-Verfahren ersetzt worden.

Die alte Versandhandelsregelung

Eine Neuregelung der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe war überfällig geworden, weil sich die bis zum 30. Juni 2021 geltende Versandhandelsregelung des § 3c UStG als bürokratischer Hemmschuh für grenzüberschreitend tätige Onlinehändler erwiesen hatte. Denn nach der früheren Versandhandelsregelung waren Warenlieferungen ins europäische Ausland an private Abnehmer im Bestimmungsland steuerpflichtig, wenn ein Onlinehändler eine bestimmte Netto-Umsatzschwelle überschritt. Das Problem: Bis zum 30. Juni 2021 waren die Lieferschwellen in den EU-Staaten unterschiedlich hoch und reichten von 35.000 Euro bis 100.000 Euro Nettoumsatz im Kalenderjahr.

Deutsche Onlinehändler, die Privatkunden und Nichtunternehmer in mehreren EU-Staaten belieferten, mussten daher ständig die unterschiedlichen Lieferschwellen im Blick behalten und die steuerlichen Pflichten in den jeweiligen Ländern beachten. Darüber hinaus mussten sie sich bei Umsätzen oberhalb der Lieferschwelle im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und dort die Umsatzsteuer in entsprechender Höhe abführen.

Die Fernverkaufsregelung seit Juli 2021

Zum 1. Juli 2021 hat der Gesetzgeber die Versandhandelsregelung abgeschafft und stattdessen den innergemeinschaftlichen Fernverkauf eingeführt (Fernverkaufsregelung – oder auch: Fernabsatzregelung). Damit liegt der Ort, an dem die Umsatzsteuer abzuführen ist (= Lieferort), in der Regel nicht mehr im Versendungsland, sondern im Bestimmungsland (Bestimmungslandprinzip).

Die Fernverkaufsregelung greift unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Unternehmen ist nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig.
  • Der Abnehmer der Ware oder der elektronisch erbrachten Dienstleistung ist eine Privatperson (Nichtunternehmer) in einem anderen Mitgliedstaat.
  • Der Gesamtbetrag der Waren oder der elektronisch erbrachten Dienstleistungen überschreitet im laufenden Kalenderjahr den Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro netto.
  • Die Lieferschwelle von 10.000 Euro netto wurde auch im Vorjahr überschritten.

Neue Regelung zum Schwellenwert

Seit Juli 2021 gilt in der EU eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro netto pro Jahr für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte Dienstleistungen an Nichtunternehmer (Privatpersonen). Dabei werden alle relevanten EU-Umsätze innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet. Durch diese einheitliche Geringfügigkeitsschwelle für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze ersparen sich Unternehmer die aufwendige Überwachung und Prüfung verschiedener Lieferschwellen.

Bis zur Höhe von 10.000 Euro können EU-Umsätze weiterhin in Deutschland mit dem deutschen Umsatzsteuersatz versteuert werden. Unternehmer haben aber auch die Möglichkeit, auf die Umsatzschwelle zu verzichten und bereits ab dem ersten umgesetzten Euro die ausländische Umsatzsteuer abzuführen. Diese Entscheidung ist für zwei Jahre bindend. Nähere Informationen zur Umsetzung der neuen Schwellenwertregelung enthält ein BMF-Schreiben vom 1. April 2021.

Mit One-Stop-Shop (OSS) die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland vermeiden

Die Fernverkaufsregelung schreibt vor, dass Lieferanten die Umsatzsteuer auf ihre B2C-Umsätze (Business-to-Consumer), die sie außerhalb der EU erzielen, in den jeweiligen Bestimmungsländern abführen müssen. Um hier eine einheitlichere Regelung zu schaffen und den innergemeinschaftlichen Versandhandel zu vereinfachen, wurde das Verfahren One-Stop-Shop, kurz OSS, beschlossen.

Mit dem OSS-Verfahren können Unternehmen alle Umsatzsteuern für Warenlieferungen an Privatpersonen im europäischen Ausland mit nur einer Steuererklärung quartalsweise an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abführen. Das BZSt kümmert sich dann um die Verteilung der Umsatzsteuer an die Finanzbehörden der EU-Staaten. Somit brauchen sich Onlinehändler nicht mehr im EU-Ausland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Nettoumsätze die jährliche Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 Euro überschreiten.

Um am One-Stop-Shop teilnehmen zu können, ist eine Registrierung im Onlineportal des BZSt (BOP) erforderlich. Hierzu kann ein bereits vorhandenes Zertifikat für das Elster-Portal genutzt werden. Weitere Informationen zum OSS-Verfahren sind auf der Website des BZSt abrufbar.

One-Stop-Shop (OSS) mit den Suiteify Programmen nutzen

Nähere Informationen zur Nutzung des One-Stop-Shop-Verfahrens mit den Suiteify Programmen zur Finanzbuchhaltung und zur Warenwirtschaft sind hier erhältlich.

Datenschutz in der Finanzbuchhaltung: Was fordert die DSGVO?
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Datenschutz in der Finanzbuchhaltung: Was fordert die DSGVO?

Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt auch den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Finanzbuchhaltung. Was dabei zu beachten ist, erklärt dieser Artikel.

5 Min. Lesezeit

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält spezifische Regelungen und Prinzipien, die auch für den Datenschutz in der Finanzbuchhaltung relevant sind. Im Wesentlichen geht es in der DSGVO in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten um zwei Grundsätze:

  1. Datenminimierung oder Datensparsamkeit: Es sollten so wenig personenbezogene Daten wie möglich verwendet werden und nur so lange, wie es notwendig ist, um den Verarbeitungszweck zu erfüllen.
  2. Zweckbindung: Sobald der Zweck der Datenspeicherung erreicht ist, müssen personenbezogene Daten gelöscht werden. In diesem Zusammenhang wird häufig der Grundsatz der Speicherbegrenzung genannt.

Zum Gesamtpaket der DSGVO gehören auch das „Recht auf Vergessenwerden“, umfassende Auskunfts- und Widerspruchsrechte der Betroffenen, „Privacy by default“ sowie die neuen Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag.

In der Finanzbuchhaltung werden schutzbedürftige Daten von Kunden, Lieferanten, Partnern und anderen verarbeitet. Dazu gehören beispielsweise Stammdaten, Rechnungsdaten und Kontodaten. Für einen effektiven Datenschutz in der Finanzbuchhaltung müssen daher einige Prozesse überprüft werden. Sehen wir uns an, welche Maßnahmen Sie dazu ergreifen können.

Wo ist der Datenschutz in der Finanzbuchhaltung rechtlich geregelt?

Bis Mai 2018 war der Datenschutz in Deutschland im Wesentlichen durch das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Seit dem 25. Mai 2018 gilt in Deutschland und allen anderen EU-Mitgliedstaaten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Um der Datenschutz-Grundverordnung zu entsprechen, wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur gleichen Zeit angepasst.

Das BDSG-neu dient dazu, spezifische nationale Regelungen zu ergänzen und auszugestalten, wo die DSGVO den Mitgliedstaaten entsprechende Gestaltungsspielräume lässt. Es enthält beispielsweise Regelungen zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext, zu den Rechten der Betroffenen, zur Datenschutzaufsicht und zu Sanktionen.

Die Regelungen zum Datenschutz in der Finanzbuchhaltung finden sich somit sowohl in der DSGVO als auch im BDSG-neu. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Abgabenordnung (AO) und das Handelsgesetzbuch (HGB) längere Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten vorsehen können.

Welche Daten stehen im Fokus der datenschutzrechtlichen Regelungen?

Die DSGVO zielt auf personenbezogene Daten ab. Darunter fallen alle Daten, die sich direkt oder indirekt auf eine Person zurückführen lassen. Das sind nicht nur Namen, Adressen und Telefonnummern, sondern beispielsweise auch IP-Adressen von benutzten Computern und Kundennummern oder -kennungen.

Was fordert die DSGVO für den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Finanzbuchhaltung?

Erinnern Sie sich noch an die von den GoBD geforderten technischen und organisatorischen Maßnahmen, kurz: TOMs? Dieses Kürzel steht für die Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Auch die TOMs für den Datenschutz in der Finanzbuchhaltung müssen dokumentiert werden.

Die Finanzbuchhaltung muss Maßnahmen in folgenden Bereichen umsetzen:

  • Zugang und Zugriff auf geschützte Daten: Der Zugang und Zugriff muss durch ein System von Rollen und Rechten beschränkt werden. Beispielsweise benötigt eine Buchhaltungskraft Zugriff auf bestimmte Stammdaten und Rechnungen – in der Regel aber nur lesend, es sei denn, sie ist auch für die Stammdatenpflege zuständig.
  • Zweckbindung und Datenminimierung: Diese Prinzipien betreffen sowohl die Menge als auch die Dauer der Datenaufbewahrung. Überprüfen Sie insbesondere die Vorgänge rund um die Stammdatenpflege.
  • Weitere Verarbeitungsgrundsätze: Dazu gehören Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Integrität und Vertraulichkeit. Diese Grundsätze müssen nicht nur beachtet, sondern auch dokumentiert werden. Wenn dies noch nicht geschehen ist, sollten Sie das nachholen.
  • Cloudgestützte Programme: Falls Sie mit cloudbasierten Programmen arbeiten, überprüfen Sie die Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung mit den betreffenden Anbietern. Weiter unten finden Sie mehr Informationen zu diesem Punkt.

Speichern Sie nur die Daten, die dem Zweck der Verarbeitung entsprechen, und machen Sie sie nur den Personen zugänglich, die diese Daten verarbeiten. In der Buchhaltung werden in der Regel keine Angaben zum Geschlecht oder zur Herkunft benötigt. Wenn Sie aber beispielsweise als Steuerberater Steuererklärungen für Kunden erstellen, sind Angaben zum Familienstand, zu Kindern usw. relevant.

Benötigen Sie für den Datenschutz in der Finanzbuchhaltung ein Risk Assessment und Privacy Impact Assessment?

Häufig fallen die Begriffe „Risk Assessment“ und „Privacy Impact Assessment“. Dabei handelt es sich um sogenannte Datenschutzfolgenabschätzungen. Diese werden durchgeführt, wenn besonders schutzwürdige Daten betroffen sind. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsdaten, Daten über politische und religiöse Überzeugungen, ethnische Herkunft oder Vorstrafen. Datenlecks, die solche Informationen betreffen, können besonders großen Schaden anrichten.

Wenn Sie mit solchen sensiblen Daten arbeiten, ist es wichtig, eine entsprechende Datenschutzfolgenabschätzung (Privacy Impact Assessment) und eine Risikobewertung (Risk Assessment) durchzuführen. Diese Analysen helfen Ihnen, potenzielle Risiken zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Daten zu gewährleisten und die Folgen eines möglichen Datenlecks zu minimieren.

Ist immer eine Einwilligung in die Datenverarbeitung erforderlich?

Die Einwilligungserklärung von Kunden und Partnern ist wichtig. Auch die Datenschutzerklärung Ihres Unternehmens sollte auf dem neuesten Stand sein. Normalerweise ist die Finanzbuchhaltung dafür nicht zuständig. Als Verantwortlicher für die Buchhaltung sollten Sie sich aber bei den zuständigen Stellen erkundigen, ob alles korrekt ist.

Grundsätzlich dürfen Sie Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten. Eine Einwilligung ist jedoch nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht erforderlich, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags zwischen Verbraucher und Unternehmer erforderlich ist.

Das bedeutet: Wenn ein Kunde bei Ihnen etwas bestellt, willigt er stillschweigend ein, dass sein Name, seine Bestelldaten und seine Rechnungsadresse von Ihnen gespeichert und verarbeitet werden. Laut DSGVO ist dies ein „Erlaubnistatbestand“, weil die Verarbeitung „für die Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist“.

Ist Ihre Datenarchivierung DSGVO-konform?

Um Ihre Daten DSGVO-konform zu archivieren, empfiehlt sich der Einsatz eines Dokumentenmanagementsystems (DMS). Damit können Sie sicherstellen, dass die Daten während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vor unbefugtem Zugriff geschützt, jederzeit wiederauffindbar und lesbar sind. Die Speicherung der Daten einfach auf einem internen Netzlaufwerk ist dagegen nicht DSGVO-konform, da diese Methode ein höheres Risiko für Datenverlust oder -korruption birgt.

Falls Ihr Unternehmen Cloud-Dienste zur Datenarchivierung nutzt, sollten Sie zusätzlich die folgenden Punkte beachten:

  • Die Speicherung auf Servern innerhalb der EU ist grundsätzlich zulässig.
  • Server in den USA sind nur dann rechtssicher, wenn sie nach dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert sind.
  • Vor der Übertragung von Daten in die Cloud müssen angemessene Datenschutzvorkehrungen getroffen werden.

Auftragsdatenverarbeitung in der Cloud

Die DSGVO betrachtet Cloud-Anbieter als Auftragsverarbeiter, weshalb ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung Ihrer Daten abgeschlossen werden muss. Die meisten seriösen Anbieter haben ihre Verträge bereits DSGVO-konform gestaltet. Dennoch gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Sowohl Ihr Unternehmen als Verantwortlicher als auch der Cloud-Provider müssen geeignete Datenschutzmaßnahmen nachweisen können.

Haftung für Datenschutzverstöße

Bei Verstößen gegen die DSGVO haftet die Partei, die den Fehler nachweislich begangen hat. Prüfen Sie in Ihrem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), ob Ihr Cloud-Partner diese Haftung übernimmt.

Übrigens: Die Möglichkeit, dass Ihr Cloud-Anbieter als Auftragsdatenverarbeiter für Datenschutzverstöße in der Buchhaltung haftbar gemacht werden kann, ist eine Neuerung der DSGVO.

Löschpflichten für Buchhaltungsdaten

Die Abgabenordnung (AO) regelt die Aufbewahrungspflichten für steuerrelevante Daten in § 147 AO wie folgt:.​

  • 10 Jahre für bestimmte Unterlagen (z. B. Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz, bestimmte Zollunterlagen).​
  • 8 Jahre für Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenbelege, Lohnabrechnungen) – diese Frist wurde von zuvor 10 Jahren abgesenkt.​
  • 6 Jahre für sonstige aufbewahrungspflichtige Unterlagen wie Handels- und Geschäftsbriefe.

Nach Ablauf dieser gesetzlichen Fristen sind personenbezogene Daten gemäß DSGVO zu löschen.

Wie sieht ein rechtskonformes Löschkonzept aus?

Im Idealfall können Sie bei der Datenarchivierung ein „Verfallsdatum“ für Daten festlegen. Ein praktisches Löschkonzept könnte wie folgt aussehen:

  1. Unterteilen Sie die Daten in Kategorien, zum Beispiel mit Aufbewahrungsfristen von zehn Jahren oder sechs Jahren.
  2. Formulieren Sie für jede Kategorie klare Löschregeln. Zum Beispiel: Die Rechnung X wurde am 27. Juni 2024 eingegeben, daher ist ihre Löschung für den 27. Juni 2034 vorgesehen.
  3. Definieren Sie einen Prozess für die Durchführung der Löschung.
  4. Legen Sie die Verantwortlichkeiten für die Löschung fest und hinterlegen Sie diese im Rollen- und Rechtesystem der Software.
  5. Dokumentieren Sie das gesamte Löschkonzept und dessen Umsetzung.

Moderne Archiv- bzw. Dokumentenmanagementsysteme unterstützen Sie bei der Erstellung solcher Löschregeln. Sobald der Prozess in der Software implementiert ist, müssen Sie sich nicht mehr darum kümmern.

Kassen-Nachschau: Wenn der Steuerprüfer plötzlich im Laden steht
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Kassen-Nachschau: Wenn der Steuerprüfer plötzlich im Laden steht

Unternehmen mit einer Kasse müssen jederzeit damit rechnen, dass ein Betriebsprüfer des Finanzamts in ihren Geschäftsräumen ohne vorherige Ankündigung eine Kassen-Nachschau durchführen will. Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zu diesem Prüfverfahren.

5 Min. Lesezeit

Durch Manipulationen an Kassen entgehen Deutschland jährlich Steuereinnahmen in Milliardenhöhe. Mit der Kassen-Nachschau nach § 146b AO. Abs, 1 hat der Gesetzgeber den Behörden ein eigenständiges Prüfverfahren zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung an die Hand gegeben. Seit 2018 dürfen Finanzämter ähnlich wie bei der Umsatzsteuer-Nachschau und der Lohnsteuer-Nachschau unangekündigt die Geschäftsräume von Unternehmen aufsuchen. Dort prüfen sie die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben.

Welche Unternehmen können von einer Kassen-Nachschau betroffen sein?

Alle Unternehmen mit Kassen müssen mit einer unangekündigten Kassen-Nachschau rechnen. Besonders im Fokus der Finanzverwaltung stehen dabei Branchen und Betriebe mit hohem Bargeldumsatz wie Bäckereien, Gastronomiebetriebe und Textilreinigungen. Die Prüfung erstreckt sich sowohl auf elektronische Kassenaufzeichnungssysteme als auch auf die sogenannte offene Ladenkasse („Geldschublade“).

Zu welchen Zeiten darf eine Kassen-Nachschau durchgeführt werden?

Die Kassen-Nachschau darf während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten durchgeführt werden. Dies umfasst sowohl die branchenübliche Geschäfts- und Arbeitszeit als auch die für den Betrieb des Steuerpflichtigen übliche Zeit.

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Welche Räume darf der Prüfer betreten?

Die Kassen-Nachschau gewährt dem Steuerprüfer kein Durchsuchungsrecht. Er darf jedoch die Geschäfts- und Betriebsräume des Unternehmens sowie die zugehörigen Grundstücke betreten und besichtigen. Wohnräume, etwa die des Firmenchefs, dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Muss sich der Prüfer beim Betreten der Geschäftsräume sofort zu erkennen geben?

Nein, der Prüfer muss sich beim Betreten der Geschäftsräume nicht sofort zu erkennen geben. Er hat das Recht, die Kassen und deren Handhabung in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen des Unternehmens inkognito zu beobachten, ohne einen Dienstausweis vorlegen zu müssen. Beispielsweise kann er getarnt als Kunde Testkäufe durchführen. Erst wenn er mit der Kassen-Nachschau beginnen möchte, muss sich der Amtsträger gegenüber dem Steuerpflichtigen ausweisen.

Welche Pflichten obliegen dem Unternehmen bei einer Kassen-Nachschau?

Für Unternehmen besteht im Rahmen der Kassen-Nachschau eine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen die Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Liegen die Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Prüfer berechtigt, diese einzusehen. Auf Aufforderung muss das Unternehmen die entsprechenden Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger, beispielsweise einem USB-Stick, zur Verfügung stellen.

Der Prüfer kann zudem verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen über die einheitliche digitale Schnittstelle der vorgeschriebenen zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) der Kasse übermittelt werden.

Wie sollten sich die Mitarbeiter bei einer Kassen-Nachschau verhalten?

Wie bei allen anderen Prüfungen durch das Finanzamt ist es ratsam, sich auch bei einer Kassen-Nachschau kooperationsbereit zu zeigen und den Aufforderungen des Prüfers Folge zu leisten. Die Mitarbeiter, beispielsweise an der Ladenkasse, sollten jedoch nur dann Auskunft erteilen, wenn dies mit der Geschäftsführung und dem Steuerberater abgestimmt wurde. Ist der Chef während der Kassen-Nachschau nicht erreichbar, sollten die Mitarbeiter den Steuerberater kontaktieren.

Welche Konsequenzen drohen bei Beanstandungen durch den Kassenprüfer?

Stellt der Prüfer bei der Kassen-Nachschau Auffälligkeiten in den Kassenaufzeichnungen und Buchungen der Geschäftsvorfälle fest, kann er ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer regulären Außenprüfung nach § 193 AO übergehen. Ergeben die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Nachweise kein plausibles Gesamtbild, kann es zu einer Steuerschätzung nach § 162 AO kommen. Mangelhafte Bücher und Aufzeichnungen gelten zudem als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern sanktioniert werden.

Welche Vorkehrungen schützen?

Unternehmer sollten sich gemeinsam mit ihrem Steuerberater frühzeitig auf eine unangekündigte Kassen-Nachschau vorbereiten. Eine Checkliste mit Verhaltensanweisungen für die Beschäftgten kann hierbei hilfreich sein. Zudem empfiehlt es sich, einen unbenutzten USB-Stick für den vom Kassenprüfer verlangten Datenexport bereitzuhalten.

Selbstverständlich müssen die Kasse und die Buchführung stets in Ordnung sein. Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem verwenden, das den Vorgaben des Kassengesetzes vom 29. Dezember 2016 entspricht, sind hier technisch auf der sicheren Seite. Ein solches System ermöglicht es, alle Buchungen und erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet festzuhalten.

Um die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gemäß den GoBD zu erfüllen, müssen die digitalen Grundaufzeichnungen mindestens zehn Jahre lang in einem jederzeit verfügbaren und maschinell auswertbaren Format bereitgestellt werden können. Liegt zusätzlich die vorgeschriebene Verfahrensdokumentation vor, stehen die Chancen auf eine reibungslose Kassen-Nachschau gut.

Digitale Eingangsrechnungsverarbeitung: 5 Tipps zur Einführung, 10 entscheidende Vorteile
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Digitale Eingangsrechnungsverarbeitung: 5 Tipps zur Einführung, 10 entscheidende Vorteile

Papiergebundene Rechnungseingangsprozesse geraten durch Homeoffice und mobiles Arbeiten an ihre Grenzen. Die Lösung: digitale Eingangsrechnungsverarbeitung. Sie einzuführen ist gar nicht schwer – damit das Projekt reibungslos verläuft, sollte man sich aber gut vorbereiten. Dieser Beitrag erläutert, welche Aufgaben in der Vorbereitungsphase zu erledigen sind und welche Vorteile auf Ihr Unternehmen warten.

5 Min. Lesezeit

Seit Beginn der Corona-Pandemie arbeiten viele Beschäftigte in Deutschland ganz oder teilweise von zu Hause aus. Dieses Modell wird vermutlich langfristig bestehen bleiben. Die Geschäftsprozesse in den Unternehmen, wie etwa die Verarbeitung von Rechnungen, laufen dennoch wie gewohnt weiter.

Doch Papierrechnungen und Homeoffice passen nicht wirklich zusammen. Deshalb sollten Unternehmen auf eine digitale Eingangsrechnungsverarbeitung umsteigen. Dadurch lassen sich die Rechnungsprüfung und -freigabe digitalisieren und somit ortsunabhängig durchführen.

Zusätzlich sparen Unternehmen durch automatisierte elektronische Prozesse Zeit und erhöhen die steuerrechtliche Sicherheit – Stichworte: GoBD und Archivierung.

Wenn Sie Ihre Rechnungseingangsverarbeitung (REV) digitalisieren möchten, sollten Sie vor der Installation einer entsprechenden Software die folgenden Aufgaben erledigen:

1. Bilden Sie frühzeitig ein Projekt-Team

Der erste Schritt zur erfolgreichen Einführung einer elektronischen REV besteht darin, ein Team zusammenzustellen, dem Mitarbeiter aus den verschiedenen Unternehmensbereichen angehören. Das ist aus zwei Gründen wichtig: Erstens kennen die Prozessbeteiligten die bestehenden Abläufe und deren Schwachstellen – dies wiederum erleichtert es, die Anforderungen an die neue Lösung zu definieren (Automatisierungsgrad, Funktionsumfang, Prozesse etc.).

Zweitens akzeptieren die Mitarbeiter die digitale Eingangsrechnungsverarbeitung eher, wenn sie frühzeitig in das Projekt einbezogen werden. Positiver Nebeneffekt: Durch die aktive Beteiligung wachsen die Mitarbeiter schneller in die digitalen Prozesse hinein.

Sobald das Projekt-Team die Anforderungen an die neue Lösung grob eingegrenzt hat, sollte auch der Anbieter der Rechnungseingangsverarbeitung Software hinzugezogen werden. Warum? Niemand kennt die Funktionen und Anpassungsmöglichkeiten eines Produkts besser als der Anbieter. Außerdem hat dieser aufgrund seiner Erfahrungen aus anderen Projekten häufig praktikable Lösungen für typische Probleme in der Gestaltung der Prozesse der Eingangsrechnungsverarbeitung sowie im Veränderungsmanagement parat.

2. Legen Sie den Automatisierungsgrad Ihrer Eingangsrechnungsverarbeitung fest

Bevor Sie die Eingangsrechnungsverarbeitung digitalisieren, sollten Sie bestimmen, in welchem Umfang Sie Ihre Rechnungsprozesse automatisieren wollen. Welchen Automatisierungsgrad möchten Sie durch die Einführung einer REV erreichen: Soll die Software den Anwendern die Verarbeitung von Eingangsrechnungen erleichtern? Oder soll sie den Dokumentenfluss steuern und bestimmte Prozesse automatisch durchführen?

Im Wesentlichen gibt es hier zwei Möglichkeiten:

  • Eine automatisierte Lösung leitet Eingangsrechnungen im Idealfall wie auf einem Fließband von Mitarbeiter zu Mitarbeiter. Hierzu muss die Software sämtliche Eventualitäten des Prozesses abbilden und alle für die Verarbeitung nötigen Informationen vorhalten. Die Implementierung einer solchen Lösung erfolgt im Rahmen umfangreicher Einführungsprojekte mit Unterstützung durch spezialisierte Consulting-Unternehmen, die die Software auf die individuellen Prozesse des Kunden zuschneiden.
  • Eine teilautomatisierte Lösung hingegen dient den Benutzern als unterstützendes Werkzeug und lässt ihnen einen gewissen Bedienungsspielraum. Sie bietet die wesentlichen Vorteile von Digitalisierung, wie zum Beispiel ortsunabhängiges Arbeiten in einem zentralen System, durchgehende digitale Prozesse und GoBD-konforme Archivierung. Im Vergleich zu einer voll automatisierten REV-Lösung  lässt sie sich deutlich schneller und kostengünstiger implementieren, weil das System nicht alle Eventualitäten im prozessualen Ablauf berücksichtigen muss. Das erspart Anpassungsaufwand.

Die Nutzung einer breiter aufgestellten, teilautomatisierten Lösung kann zwar eine gewisse Prozess- und Sachkenntnis erfordern. Dies dürfte in den meisten Unternehmen aber kein Problem sein. Meist sind die Prozessbeteiligten erfahrene Mitarbeiter, die solche Freiheiten schätzen und produktiv zu nutzen wissen.

3. Definieren und gestalten Sie die gewünschten Abläufe der digitalen Eingangsrechnungsverarbeitung

Ein häufiger Anlass für die Digitalisierung der Eingangsrechnungsverarbeitung sind Schwachstellen in den bisherigen analogen Rechnungsprozessen. Zum Beispiel mangelt es den Prozessbeteiligten, einschließlich der Buchhaltung, oft an Übersicht über den Bearbeitungsstatus. Zudem gibt es Verzögerungen bei der Rechnungsprüfung und Rechnungsfreigabe. Um solche Probleme zu eliminieren, ist es unerlässlich, die Prozesse vor der Digitalisierung neu zu denken. Hierbei kann der Softwareanbieter zu Rate gezogen werden. Oft ergeben sich dabei interessante Ansätze zur Optimierung der Abläufe.

4. Weisen Sie den Mitarbeitern ihre Aufgaben bei der Eingangsrechnungsverarbeitung klar zu

Ein weiteres Problem, das den Rechnungsverarbeitungsprozess ins Stocken geraten lässt, sind unklare Zuständigkeiten. Die analogen Abläufe sind zwar meist eingespielt, doch wenn beispielsweise ein Beteiligter überraschend ausfällt, fühlt sich niemand für die Vertretung verantwortlich bzw. befugt – weil es hierzu keine klare Regelung gibt. Legen Sie deshalb präzise fest, wer im späteren digitalen Prozess bei der Verarbeitung von Eingangsrechnungen welche Aufgaben zu welchem Zeitpunkt zu erledigen hat. Eine Software zur elektronischen Rechnungseingangsverarbeitung bietet umfangreiche Möglichkeiten, den Mitarbeitern individuelle Rechte und Pflichten zuzuweisen.

5. Schaffen Sie in Ihrem Betrieb die technischen Voraussetzungen für die digitale Eingangsrechnungsverarbeitung

Auch wenn Sie Ihre Rechnungsprozesse digitalisieren: Rechnungen in Papierform werden wohl noch eine Zeit lang in Umlauf sein. Um eingehende Papierrechnungen digital zu erfassen, brauchen Sie daher einen Scanner. Eine Lösung zur Texterkennung (OCR), mit der sich gescannte Dokumente in Text umwandeln lassen, ist meist bereits im Lieferumfang enthalten.

Falls Sie viele unstrukturierte elektronische Rechnungen erhalten, kann eine Capturing-Software sinnvoll sein. Diese liest relevante Informationen aus den Rechnungslayouts von Lieferanten heraus. Da sich zunehmend strukturierte Rechnungsformate wie XRechnung und ZUGFeRD durchsetzen, werden solche Capturing-Tools im Hinblick auf die Eingangsrechnungsverarbeitung jedoch an Bedeutung verlieren.

Zur GoBD-konformen Aufbewahrung von Rechnungen benötigen Sie ein Dokumentenmanagementsystem (DMS). Viele Hersteller wie zum Beispiel Suiteify liefern ein DMS als Komponente der REV-Gesamtlösung mit.

Zudem muss ein zentraler Server vorhanden sein. Dabei spielt es technisch keine Rolle, ob der Server im Unternehmen steht oder in der Cloud betrieben wird. Wichtig ist nur, dass er die Systemanforderungen der REV-Lösung erfüllt.

Zu guter Letzt ist es ratsam, die mobilen Arbeitsplätze der Prozessbeteiligten, etwa im Homeoffice, ans Unternehmensnetzwerk anzubinden – beispielsweise mittels VPN (Virtual Private Network). Generell ist im Netzwerk sicherzustellen, dass jeder am Rechnungsprozess beteiligte Mitarbeiter später Zugriff auf die REV-Lösung hat.

10 Vorteile der digitalen Eingangsrechnungsverarbeitung

1. Kurze Durchlaufzeiten

Mit E-Rechnungen können Sie die Durchlaufzeiten im Rechnungseingang erheblich verkürzen. Während papiergebundene Rechnungen oft lange in Eingangskörben liegen, durchlaufen elektronische Rechnungen den Prozess schnell und kostengünstig.

Die Software ermöglicht beispielsweise einen automatisierten Rechnungsprüfungs-Workflow. Die zuständigen Bearbeiter für die formale und sachliche Prüfung sowie für die Zahlungsfreigabe erhalten ihre Rechnungen in ihren elektronischen Eingangskorb und können über die Software ihre Prüfvermerke anbringen. Nach jeder Station wird die Rechnung automatisch in den nächsten Schritt übergeben.

2. Skonto ausnutzen, Mahngebühren sparen

Durch die kurzen Durchlaufzeiten bei der digitalen Rechnungseingangsverarbeitung können Sie Skonto besser ausnutzen. Da Ihnen nichts mehr „durchgeht“, fallen keine Mahngebühren mehr an.

3. Minimale Fehlerquellen

Manuelle Prozesse sind fehleranfällig. Wechselt oder fällt ein Sachbearbeiter aus, muss ein Stellvertreter eingearbeitet werden. Wenn Sie die Rechnungsverarbeitung hingegen digitalisieren, können Sie die Details der Rechnungsprüfung und -zahlung individuell in Ihrer Software einstellen. Die Eingangsrechnung wird automatisch der Bestellung zugeordnet.

4. Rechtssicherheit

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Archivierung mit digitalen Systemen (GoBD) legen strenge Maßstäbe an die Rechnungsverarbeitung an. Eingangsrechnungen müssen zeitnah erfasst, nachvollziehbar verarbeitet und korrekt archiviert werden. Mit digitalen Prozessen ist das kein Problem.

5. Bessere Reputation

Zulieferer und Dienstleister arbeiten gern mit Unternehmen, die Geschäfte professionell und schnell abwickeln. Ein effizienter Rechnungs-Workflow stärkt Ihren Ruf in Ihrer Branche.

6. Einbettung in die Gesamtprozesse

Der Rechnungseingang ist keine Insel. Er hängt mit vor- und nachgelagerten Prozessen zusammen, die sich vom Kauf bis zur Zahlung erstrecken. Die Verarbeitung von Eingangsrechnungen überschreitet Abteilungsgrenzen und bezieht viele Schritte und Bearbeiter ein. Wenn Sie die Digitalisierung vorantreiben, schaffen Sie einen medienbruchfreien, flüssigen Ablauf. Damit arbeiten Sie mit maximaler Effizienz und Sicherheit.

7. Zentral speichern, schnell finden

Sie finden Rechnungen sofort, da diese in einem Dokumentenmanagementsystem (DMS) zentral gespeichert sind. Das Dokumentenmanagement ist mit der Buchhaltungssoftware verknüpft. Von der Bestellung über die Rechnung bis zur Bestandsverwaltung können Sie alle Prozesse überblicken und nachvollziehen.

8. Automatisierung

Lassen Sie Ihre Lieferanten die Rechnungen direkt in Ihr System schicken und richten Sie dort Automatisierungen ein. So erledigen Sie die Rechnungseingangsverarbeitung im Nu. Sie können beispielsweise Blindbuchungen für wiederkehrende Rechnungsdetails einrichten und die Eingangsrechnungen automatisch mit den entsprechenden Bestellungen zusammenführen.

9. Schnelle, korrekte und vollständige Auswertungen

Müheloses Reporting auf Knopfdruck – schnell und unkompliziert: Das ist nur mit einer elektronischen Rechnungseingangsverarbeitung möglich.

10. Dezentrales Arbeiten

Während der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Homeoffice eingeführt. Das treibt die Digitalisierung voran, denn Homeoffice ist mit Papierbelegen kaum möglich. Die elektronische Rechnungseingangsverarbeitung macht hingegen standortunabhängig. Überall dort, wo eine Internetverbindung besteht, können die Prozessbeteiligten auf Rechnungen zugreifen und sie bearbeiten – egal, ob sie sich im Homeoffice oder unterwegs befinden.

Fazit: So gelingt Ihre automatisierte digitale Eingangsrechnungverarbeitung

Mit einer webbasierten Lösung zur Rechnungseingangsverarbeitung, einer Finanzbuchhaltungssoftware, einem integrierten DMS, einem Scanner und einer Verfahrensdokumentation verarbeiten Sie eingehende Rechnungen digital und legen sie zentral und GoBD-konform ab. Dabei ist es egal, ob Sie und Ihre Mitarbeiter gerade unterwegs, im Büro oder im Homeoffice sind. So automatisieren Sie Schritt für Schritt Ihren Bearbeitungsprozess. Dadurch eröffnen sich Ihnen alle Vorteile der Digitalisierung: schnelle, sichere und integrierte Prozesse, die Ihnen eine große Zeit- und Kostenersparnis ermöglichen.

Gesetzliche Änderungen 2022: Sechs wichtige Neuerungen für Unternehmen
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Gesetzliche Änderungen 2022: Sechs wichtige Neuerungen für Unternehmen

Das Jahr 2022 bringt für viele Betriebe Neuerungen mit sich – und das nicht nur im Bereich der Entgeltabrechnung. Hier eine kleine Auswahl wichtiger Änderungen 2022, die Unternehmer kennen sollten.

5 Min. Lesezeit

Neues Jahr, neue Regeln: Arbeitgeber kennen das Spiel bereits aus dem Bereich der Lohnabrechnung. Doch auch abseits der Entgeltabrechnung gibt es diesmal eine Reihe von Neuerungen für Unternehmen. Dieser Beitrag nennt sechs gesetzliche Änderungen 2022, die zwar kein Schlagzeilen-Potenzial haben, aber dennoch viele Betriebe betreffen.

E-Rechnungspflicht in weiteren Bundesländern

Bereits seit dem 27. November 2020 müssen Unternehmen, die Aufträge von öffentlichen Stellen des Bundes oder des Bundeslands Bremen erfüllen, für die Abrechnung ihrer Leistungen eine E-Rechnung erstellen und übermitteln. Seit Jahresbeginn 2022 gilt diese E-Rechnungspflicht auch in den folgenden Bundesländern:

Baden-Württemberg

Unternehmen, die Leistungen für Behörden des Landes oder andere öffentliche Auftraggeber (z. B. Hochschulen oder Kommunen) erbringen, müssen ihre Rechnungen nun digital beim Zentralen Rechnungseingang (ZRE) Baden-Württemberg einreichen. Dies kann per Hochladen oder E-Mail geschehen. Die Rechnungen müssen elektronisch in einem strukturierten XML-Format vorliegen. Eine Bilddatei reicht nicht aus, ein PDF-Dokument nur dann, wenn es mindestens die Spezifikation ZUGFeRD 2.0 erfüllt. Von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind Rechnungen für Beträge bis 1.000 Euro netto, geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie Rechnungen an die Kommunalverwaltung.

Serviceportal Baden-Württemberg

Hamburg

Die Vertragspartner öffentlicher Auftraggeber des Bundeslands Hamburg sind seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, ihre Rechnungen im Standardformat XRechnung zu übermitteln. Dies gilt in der Regel ab einem Nettobetrag von 1.000 Euro bei Warenlieferungen und Leistungen sowie ab 3.000 Euro bei Bauleistungen. Zulässige Versandkanäle sind PEPPOL, das E-Rechnungsportal und der Rechnungsversand per E-Mail.

Mehr zur E-Rechnungspflicht in Hamburg

Saarland

Im Saarland sind Unternehmen seit dem 1. Januar 2022 von der E-Rechnungspflicht betroffen, wenn sie Aufträge für öffentliche Auftraggeber ausführen und wenn der Auftraggeber am zentralen E-Rechnungseingang teilnimmt. Die Rechnungen sind im strukturierten XRechnung-Format entweder über den E-Rechnungseingang des Landes Rheinland-Pfalz hochzuladen oder als E-Mail-Anhang an die Funktionsadresse ZRE-RLP@poststelle.rlp.de zu versenden. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen für Beträge bis 1.000 Euro netto sowie die Rechnungsstellung bei Bar- und Sofortzahlungen (unabhängig vom Rechnungsbetrag).

Informationsportal des Saarlands

Ende der Nichtbeanstandungsregelung für Registrierkassen

Zu den wichtigen Änderungen 2022 zählt das Auslaufen der sogenannten Nichtbeanstandungsregelung für alte Registrierkassen (vgl. Artikel 97 § 30 Abs. 3 EGAO).

Elektronische Registrierkassen, die im Zeitraum vom 26. November 2010 bis zum 31. Dezember 2019 gekauft wurden und nicht mit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgerüstet werden können, dürfen demzufolge nur noch bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden.

Betroffene Unternehmer sollten daher unbedingt im Laufe dieses Jahres eine TSE-fähige Kasse einführen und diese spätestens ab 1. Januar 2023 einsetzen. Wer ab 2023 weiterhin seine alte Kasse verwendet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

Änderungen bei den Meldungen zur Intrahandelsstatistik

Neuerungen gibt es 2022 auch bei der Intrahandelsstatistik. Diese verpflichtet Unternehmen, für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr statistische Meldungen abzugeben, sogenannte Intrastat-Meldungen. Seit dem 1. Januar 2022 gelten hierfür neue Vorgaben:

  • Unter anderem ist ab dem Berichtsmonat Januar 2022 eine geänderte Nummerierung der in den Intrastat-Meldungen verwendeten Geschäftsarten („Art des Geschäfts“, kurz: AdG) zu beachten. Auch hat sich in einigen Bereichen die genaue Definition der Geschäftsarten geändert.
  • Bei Versendungen aus Deutschland müssen nun Ursprungsangaben in Form einer Ländercodierung gemeldet werden. Bis Ende 2021 war die Ursprungsangabe nur bei Verbringungen nach Deutschland vorgeschrieben.
  • Des Weiteren muss bei Versendungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) des Warenempfängers gemeldet werden.
  • Ebenfalls neu ist, dass nun pro unterschiedlichem Empfänger und unterschiedlichem Ursprungsland der Waren eigene Meldungen notwendig sind. Warenbewegungen dürfen nur noch zusammengefasst werden, wenn alle Länderangaben (Bundesland, Bestimmungs-/Versendungsland, Ursprungsland), die Geschäftsart, der Verkehrszweig und die Warennummer (bei Versendung: Umsatzsteuer-ID des Warenempfängers) übereinstimmen.

Über die Details der veränderten Berichtspflichten informiert das Statistische Bundesamt in einem Änderungsleitfaden.

Zusätzliche Rücknahmepflichten für den Handel durch neues ElektroG

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) erlegt Herstellern und Vertreibern von Elektrogeräten seit 2005 verschiedene Rücknahme- und Informationspflichten auf. Per Novelle vom Mai 2021 wurde das ElektroG in mehreren Punkten nachgeschärft bzw. erweitert. Beispielsweise werden ab dem 1. Juli 2022 auch Lebensmittelhändler (z. B. Supermärkte und Discounter) mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern verpflichtet sein, alte Elektrogeräte kostenlos zurücknehmen, soweit sie regelmäßig Neugeräte anbieten.

Neu ist auch die Pflicht für Onlinehändler, ihren Kunden beim Verkauf bestimmter Elektrogeräte (z. B. Kühlschränke, Fernsehgeräte, Waschmaschinen) die Möglichkeit einzuräumen, ein entsprechendes Altgerät direkt und kostenlos über den ausliefernden Logistikdienstleister zurückzugeben.

Darüber hinaus verpflichtet das novellierte ElektroG rücknahmepflichtige Händler, verstärkt über die Rückgabemöglichkeiten zu informieren.

Weitere Informationen zu den Änderungen durchs ElektroG

Erweiterte Pfandpflicht und weitere Änderungen für die Gastronomie

Eine der wichtigen Änderungen 2022 für Handel und Gastronomie ist die seit dem 1. Januar 2022 geltende Pfandpflicht für Getränke in Dosen oder Einwegkunststoffflaschen mit einem Volumen von bis zu drei Litern. Die erweiterte Pfandpflicht beseitigt viele Ausnahmen, die bis Ende 2021 für Spirituosen, Wein und mehrere Nischenprodukte galten.

Bereits im Umlauf befindliche pfandfreie Verpackungen dürfen in der ersten Jahreshälfte 2022 aber noch eingeschränkt verkauft werden. Ab 2024 wird die Pfandpflicht auch Milchgetränke in Plastikflaschen betreffen.

Darüber hinaus müssen sich Imbissbetreiber, Lieferdienste und andere Gastronomiebetriebe, die „Essen-to-go“ anbieten, auf weitere Neuerungen einstellen. Ab 2023 müssen sie nämlich Kunden, die Speisen mitnehmen oder bestellen, Mehrwegbehälter für den Transport zur Verfügung stellen.

Sehr kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern (z. B. Imbissbuden, Kioske) werden die Speisen ausnahmsweise auch in mitgebrachte Behälter abfüllen dürfen.

Verbot für leichte Plastiktüten im Handel

Einzelhändler dürfen seit Anfang Januar 2022 keine leichten Plastiktüten mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern an Kunden ausgeben. Bei Verstößen gegen das Verbot drohen Bußgelder. Die sogenannten Knotenbeutel für den Transport von Gemüse oder Obst dürfen jedoch weiterhin angeboten werden. Voraussetzung ist, dass die Wandstärke dieser Plastikbeutel den Grenzwert von 15 Mikrometern nicht überschreitet.

Digitale Buchführung - so lassen sich Prozesse optimieren
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Digitale Buchführung - so lassen sich Prozesse optimieren

Viele kleine und mittelständische Unternehmen erledigen einen Großteil der Aufgaben in der Finanzbuchhaltung papierbasiert und manuell. Das kostet Geld und Zeit. Digitale Buchführung schafft Abhilfe. Was sie für Kreditnehmer, Auftraggeber und Lieferanten so attraktiv macht und wie sie Buchhaltungsprozesse optimiert.

5 Min. Lesezeit

Von der E-Bilanz bis zur E-Rechnung: Gesetzliche Vorgaben und elektronische Verfahren tragen mit dazu bei, dass sich die digitale Buchführung im Mittelstand mehr und mehr durchsetzt.

Vor allem die Finanzverwaltung forciert den Wandel, um die Steuererhebung zu erleichtern und Bürokratie abzubauen. Ein Beispiel hierfür ist die im Jahr 2013 eingeführte E-Bilanz. Um deren Vorgaben zu erfüllen, mussten die Unternehmen zunächst technisch nachrüsten. Mittlerweile gilt das Verfahren als etabliert und reduziert dank automatisierter Abläufe den administrativen Aufwand bei allen Beteiligten.

Der Umfang der E-Bilanz wird kontinuierlich erweitert. Seit dem Wirtschaftsjahr 2017 müssen Unternehmen beispielsweise mit dem steuerlichen Jahresabschluss den Anlagespiegel elektronisch übermitteln.

Arbeitserleichterung für Kreditnehmer: Digitaler Finanzbericht

Aber auch der private Sektor setzt auf elektronische Prozesse: Im April 2018 startete der Digitale Finanzbericht. Dabei handelt es sich um ein Verfahren der deutschen Kreditwirtschaft zur direkten elektronischen Übermittlung von Bilanzen und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen an Banken und Sparkassen im Rahmen der Bonitätsprüfung.

Die Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Firmenkunden zu analysieren und sich hierzu deren Abschlüsse vorlegen zu lassen. Bislang übermittelten Unternehmen, die einen Kredit beantragten, ihre Abschlussdaten meistens in gedruckter Form oder bildlich (etwa als PDF-Datei). Die Banken und Sparkassen erfassten sie manuell und verarbeiteten sie mit den institutseigenen Analysesystemen.

Der Digitale Finanzbericht verringert den Zeitaufwand und senkt die Prozesskosten für berichtende Unternehmen (Kreditnehmer). Zudem gibt es keinen fehleranfälligen Medienbruch mehr, der bislang häufig zu Rückfragen des Kreditinstituts führte. So hat sich der Kreditprozess deutlich beschleunigt.

Hinsichtlich des Berichtsumfangs und der Informationstiefe hat sich durch die Einführung des elektronischen Verfahrens nichts geändert. Zudem berücksichtigt der Digitale Finanzbericht das Bankgeheimnis und datenschutzrechtliche Vorgaben. Das berichtende Unternehmen entscheidet selbst, wer seine Daten wann und in welchem Umfang erhält.

Eine weitere gute Nachricht für Kreditkunden: Der Digitale Finanzbericht basiert auf der XBRL-Taxonomie, die schon bei der E-Bilanz genutzt wird. Da inzwischen alle bilanzierenden Unternehmen in Deutschland dafür gerüstet sein sollten, ihre Jahresabschlüsse im XBRL-Format darzustellen, bringt das elektronische Verfahren keine neuen technisch-organisatorischen Anforderungen mit sich. Digitale Buchführung muss also keineswegs ständig neue Investitionen in Technologie bedeuten.

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Das Herzstück der digitalen Buchführung: die E-Rechnung

Die Richtlinie 204/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hat alle öffentlichen Auftraggeber europaweiter Vergabeverfahren verpflichtet, Rechnungen elektronisch entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Das europäische Normungsgremium (CEN) hat mit der Rechnungsnorm EN 16931-1:2017 ein europäisches Kernformat für eine elektronische Rechnung entwickelt.

Die europäischen Vorgaben sollten in Deutschland bis November 2020 schrittweise auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene umgesetzt werden. Seit dem 27. November 2020 sind alle Rechnungssteller (Lieferanten) gegenüber öffentlichen Auftraggebern des Bundes zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet.

Bereits mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hatte der deutsche Gesetzgeber Hindernisse für den elektronischen Rechnungsaustausch aus dem Weg geräumt. Unter anderem wurde die Signaturpflicht abgeschafft. Zudem werden Papierrechnungen und elektronische Rechnungen seither umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt.

Mit dem E-Rechnungsgesetz vom 4. April 2017 hat Deutschland die Richtlinie 2014/55/EU in nationales Recht überführt. Darüber hinaus wurde im Oktober 2017 eine E-Rechnungsverordnung verabschiedet, die die Umsetzung regelt. Diese Verordnung verpflichet – im Unterschied zur EU-Richtlinie – ausdrücklich auch die Unternehmen (Rechnungssteller) dazu, ihre Rechnungen an öffentliche Auftraggeber elektronisch zu stellen. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen – etwa für Rechnungen mit einem Betrag von bis zu 1.000 Euro.

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Praktische Vorteile durch digitale Buchführung für kleine und mittelständische Unternehmen

Die folgenden drei Bereiche bieten reichlich Potenzial, durch eine gezielte Digitalisierung von Arbeitsabläufen in der Finanzbuchhaltung Zeit zu sparen und Kosten zu senken.

Digitale Buchführung #1: Durch Einsatz eines DMS den Umgang mit Dokumenten optimieren

In vielen Buchhaltungsabteilungen mittelständischer Firmen verlieren die Mitarbeitenden Zeit und Energie, weil sie Rechnungen, Lieferscheine, Verträge und sonstige Unterlagen umständlich in Aktenordnern und Papierstapeln suchen müssen. Dies gilt für das Tagesgeschäft, aber auch für besondere Situationen wie zum Beispiel ein Audit. Hier bedeutet es für die Buchhaltung oft schon einen hohen Aufwand, wenn der Prüfer lediglich alle Rechnungen des vergangenen Jahres sehen will. Dann heißt es Aktenwälzen und darauf hoffen, dass alle Dokumente am vorgesehenen Ort abgeheftet sind.

Ein Dokumentenmanagementsystem (DMS) beschleunigt den Zugriff auf Informationen deutlich. Mithilfe eines DMS kann die Buchhaltung alle relevanten Informationen durch eine einfache Abfrage zusammenstellen und an den Auditor oder die Geschäftsführung weiterleiten.

Ein DMS ist aber mehr als bloß ein elektronisches Archiv – es verbessert auch das Handling von Geschäftsdokumenten:

  • Die Software kategorisiert die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung nach Benutzervorgaben und legt sie automatisch digital ab.
  • Protokoll- und Sicherheitsmechanismen helfen einem dabei, die Anforderungen der GoBD an eine revisionssichere Archivierung zu erfüllen.
  • Zudem erleichtert der digitale Workflow bei abteilungsübergreifenden Prozessen wie der Rechnungsfreigabe allen Beteiligten die Arbeit.

Digitale Buchführung #2: Mit integrierter Software die Anlagenbuchhaltung verbessern

Ein weiterer Bereich mit verbesserungsbedürftigen Arbeitsabläufen ist oft die Anlagenbuchhaltung. Viele kleine und mittlere Unternehmen erfassen und verwalten ihr Anlagevermögen händisch über ein Office-Programm. Das ist fehleranfällig und aufwendig. Die Lösung: eine in die Finanzbuchhaltungssoftware integrierte Anlagenbuchhaltung einsetzen. Dann verwalten Sie die Anlagegüter direkt in der Buchhaltung, ohne hierfür ein separates Programm öffnen zu müssen. Sie können Abschreibungen automatisch berechnen lassen und mit Kostenstellen bzw. Kostenträgern buchen.

Mit einer integrierten Software für die Anlagenbuchhaltung verfügen Sie zu jedem Zeitpunkt über alle Inventardaten zu den abschreibungspflichtigen Anlagegütern und können aktuelle Auswertungen erstellen.

Eine integrierte Anlagenbuchhaltungssoftware ermöglicht es Ihnen außerdem, den Anlagespiegel zusammen mit der E-Bilanz digital ans Finanzamt übermitteln. Das System überführt die in der Finanzbuchhaltung gespeicherten Handelsbilanzwerte in das XBRL-Datenschema der E-Bilanz. Die werthaltigen Positionen zum Anlagespiegel besetzt es dabei automatisch vor. Dadurch sparen die Buchhaltungskräfte Zeit und vermeiden Erfassungsfehler.

Digitale Buchführung #3: Wiederkehrende Buchungen automatisieren

Der dritte Bereich, in dem Sie durch eine digitale Lösung Zeit sparen und die Fehlerquote verringern können, sind wiederkehrende Buchungen. Hierzu zählen beispielsweise Mieten, Leasingraten und Beitragszahlungen. Solche regelmäßigen Buchungsfälle jedes Mal neu zu erfassen, ist lästig und ineffizient. Die Buchhaltungskräfte verlieren dadurch nicht nur Arbeitszeit, sie riskieren auch Falscherfassungen, die zu Mehraufwand führen.

Durch den Einsatz entsprechender Finanzbuchhaltungssoftware lässt sich das vermeiden. Ähnliche oder gleichlautende Buchungen („wiederkehrende Buchungen”) werden einmalig in Abschlussgruppen und Belegordnern angelegt. Für jede wiederkehrende Buchung lässt sich ein Platzhalter für das Abrufdatum hinterlegen.

Außerdem können pro Abrufgruppe eine Kurzbezeichnung und eine Notiz eingegeben werden. Dank solcher Funktionen behalten die Mitarbeitenden den Überblick und gewinnen Zeit für produktivere Aufgaben im Bereich der Finanzbuchhaltung.