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HR & Payroll
Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

Digitale Lohnabrechnung: So machen KMU ihren HR-Bereich zukunftsfit
Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können sich dem digitalen Wandel nicht verschließen. Der Bereich Human Resources (HR) sollte mit gutem Beispiel vorangehen und seine Prozesse digitalisieren. Den Anfang macht hier die digitale Lohnabrechnung.
Der deutsche Mittelstand hat es in diesen Tagen nicht leicht – die Digitalisierung streckt ihre Fühler in alle Richtungen aus und macht vor keinem Betrieb Halt. In vielen Bereichen ist die digitale Kommunikation bereits zum Muss geworden – kein Unternehmer kann sich davor verstecken, seine Sozialversicherungsbeiträge online zu melden oder die Lohnsteueranmeldung elektronisch zu übermitteln.
Neben diesen Besonderheiten in der Entgeltabrechnung kämpft gerade das Personalwesen mit weiteren Herausforderungen. Der Fachkräftemangel, der die Suche nach geeignetem Personal stark erschwert. Der wachsende Bedarf an gezielter Personalentwicklung, der mit der sich immer schneller verändernden Arbeitswelt einhergeht. Die Flexibilisierung der Arbeitszeitmodelle und -strukturen. Das immer komplizierter werdende Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Diese und viele weitere Faktoren erschweren die Personalarbeit, lassen sich jedoch durch geeignete digitale Unterstützung meistern.
Warum die digitale Lohnabrechnung für KMU vorteilhaft ist
Gerade in der Lohnabrechnung ist die Umsetzung der Digitalisierung für kleine und mittlere Unternehmen besonders einfach: In kaum einem anderen Bereich gibt es so viele Routineabläufe, die sich mit den richtigen Hilfsmitteln ganz oder teilweise automatisieren lassen. Denn letztlich läuft die Entgeltabrechnung jeden Monat nach demselben Schema ab.
Davon abgesehen gibt es viele gute Gründe für Unternehmen jeder (!) Größe, sich mit der digitalen Transformation der Unternehmensprozesse im HR-Bereich auseinanderzusetzen:
- Effizienzsteigerung: Die Maschine führt die Entgeltabrechnung in einem Bruchteil der Zeit eines Menschen durch. Dadurch werden wertvolle personelle Ressourcen geschont und frei für wichtigere Aufgaben, gleichzeitig steigt die Effizienz.
- Geringere Fehleranfälligkeit: Plausibilitätsprüfungen verhindern Fehler durch Falscheingaben sowie Bedienungsfehler. Die Fehleranfälligkeit des Prozesses verringert sich.
- Kostenersparnis: Weniger Arbeitszeit bedeutet gleichzeitig auch geringere Kosten. Zugleich werden weitere Kostenfaktoren eingespart, z. B. Druckkosten und Porto. Zudem muss durch die Digitalisierung der Lohnabrechnung seltener externes Fachpersonal hinzugezogen werden (z. B. Steuerberater), nur noch zur Klärung spezieller Fragen.
- Zukunftsfähigkeit: Um auch in Zukunft handlungsfähig zu bleiben, müssen kleine und mittlere Unternehmen mit der Entwicklung Schritt halten und den Weg der Digitalisierung mitgehen. Andernfalls ist der Vorsprung der anderen später zu groß, um ihn noch aufzuholen.
- Informationsgrundlage: Dem Unternehmen stehen ständig aktuelle Werte und Kennzahlen zur Verfügung. Vorbei sind die Zeiten, in denen man auf der Basis von Zahlen entschied, die der Steuerberater für einen Monate zurückliegenden Zeitraum übermittelte.
- Zeitersparnis beim Datenzugriff: Nach Informationen zu einem früheren Vorgang muss nicht mehr lange in Ordnern oder im Archiv geblättert werden. Per Suchfunktion gelangt der Mitarbeiter in nur wenigen Sekunden zu den benötigten Daten.
Ohne das erforderliche Know-how in der Hinterhand wird es wegen der zunehmenden Komplexität für KMU immer schwieriger, ihre Entgeltabrechnung und andere HR-Themen selbst abzuwickeln. Mithilfe von Personalsoftware können sie wichtige Prozesse selbst durchführen und damit auch ihre Zukunftsfähigkeit sichern.
So lassen sich durch die digitale Lohnabrechnung Abhängigkeiten von externen Dienstleistern ebenso wie der Verlust von Know-how in der Entgeltabrechnung, einem der HR-Kernbereiche, vermeiden und die eigene Handlungsfähigkeit bewahren. Zudem ist die selbst durchgeführte Lohnabrechnung eine unverzichtbare Informationsquelle für die praktische Personalarbeit. Allein schon deshalb sollte sie inhouse durchgeführt werden.
Digitale Transformation im Bereich HR: Mit gutem Beispiel vorangehen
Wenn es um die digitale Transformation geht, nimmt die Personalabteilung eine tragende Rolle und eine Vorbildfunktion ein. Jeder Arbeitnehmer und jede Führungskraft kommt regelmäßig mit den HR-Managern in Kontakt. Geht man hier mit gutem Beispiel voran und arbeitet an störungsfreien, digitalen Prozessen, kann dies eine deutliche Signalwirkung auch für andere Abteilungen haben. Deshalb ist der HR-Bereich von Anfang an in die Umsetzung im Unternehmen einzubeziehen, beginnend bei der Digitalisierung der Lohnabrechnung.
Lohnabrechnungssoftware in KMU: So erleichtert sie den Alltag
Eine softwaregestützte digitale Lohnabrechnung kann dem Unternehmen viel Arbeit abnehmen. So lassen sich beispielsweise diese Vorgänge vereinfachen:
- Anfertigung der Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten der Mitarbeiter
- Arbeiten stets auf dem aktuellen gesetzlichen Stand
- Auswertungen und Statistiken ganz nach Bedarf
- Kommunikation mit Sozialversicherungsträgern und Ämtern
Entscheidend ist: All diese Vorgänge können grundsätzlich auch ohne vertieftes Wissen im Bereich der Lohnabrechnung bearbeitet werden. Die Arbeit mit einer Lohnsoftware kann das Know-how in der Personalabteilung sogar stärken und ausbauen – als eine Art kontinuierliche Weiterbildung.
Digitale Lohnabrechnung – das sollte die Software können
- Abrechnung nicht nur von herkömmlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen, sondern auch von spezielleren Fällen wie Minijobs, Teilzeitarbeit oder Werksstudenten
- Automatisierte Meldungen an Sozialversicherungsträger und weitere Stellen (z. B. ELStAM, DEÜV-Meldungen, elektronischer Lohnnachweis)
- Zulassung für das DEÜV-Verfahren nach erfolgreich absolvierter ITSG-Prüfung
- Assistenten, die durch die Entgeltabrechnung führen, zur vereinfachten Bearbeitung von Lohndaten
- Individuelle Zusammenstellung von Berichten und Statistiken
- Import- und Exportfunktionen sowie Schnittstellen zu anderen Systemen
- Freie Verwaltung der Lohnarten
- Intuitive Bedienung in einer modernen Benutzeroberfläche
- Regelmäßige Updates
- Sofern benötigt: Umsetzung von branchenspezifischen Besonderheiten (z. B. Tarifverträge, Baulohn)
- Idealerweise modularer Aufbau, damit die Software mit den Anforderungen des Unternehmens mitwachsen kann
- Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit
Eine Software zur Lohnabrechnung, die über die oben genannten Funktionen bzw. Eigenschaften verfügt, bietet gute Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme inhouse erstellte Entgeltabrechnung. Welche spezifischen Funktionen eine Lohnsoftware für ein Unternehmen darüber hinaus enthalten sollte, ist im Vorfeld über ein Lastenheft zu ermitteln.
Digitale Lohnabrechnung: Mit Lohnsoftware auch für KMU umsetzbar
Die Lohnabrechnung mit ihren gesetzlichen Anforderungen und ständigen Neuerungen wirkt vor allem auf kleinere Firmen häufig abschreckend. Mit den richtigen Hilfsmitteln – Stichwort: digitale Lohnabrechnung – lässt sich diese Aufgabe jedoch erstaunlich leicht und sicher bewältigen.
Eine intuitiv bedienbare, ITSG-geprüfte Lohnsoftware versetzt auch kleine und mittlere Unternehmen in die Lage, eine korrekte und rechtlich einwandfreie Entgeltabrechnung durchzuführen, ohne dafür einen Steuerberater oder einen anderen Dienstleister beauftragen zu müssen. Dadurch bleibt wichtiges HR-Know-how im Unternehmen. Zudem ist die digitale Lohnabrechnung das Fundament für die künftige weitere Digitalisierung anderer HR-Bereiche.
WEITERE ARTIKEL

Interview: Fachkräfte entlasten mit Service Rechnungswesen
Während die Baubranche weiterhin mit dem Fachkräftemangel kämpft, nehmen sich Dienstleister dieser Herausforderung an und bieten digitale Services zur Entlastung im Rechnungswesen. Suiteify-Experte Erdal Çeç, seit 2017 im Bereich Service Rechnungswesen tätig, kennt die Lage besonders im Mittelstand genau. Im Gespräch erklärt er, für welche Bauunternehmen die Auslagerung der Buchhaltung sinnvoll ist und wie die Zusammenarbeit in der Praxis aussieht.
Für welche Bauunternehmen eignet sich die Auslagerung des Rechnungswesens?
Erdal Çeç: „Grundsätzlich kann jedes Bauunternehmen darüber nachdenken, das Rechnungswesen auszulagern. Unsere Erfahrung zeigt, dass es sich besonders für kleine Handwerksbetriebe und mittelständische Baubetriebe mit 10 bis 100 Mitarbeitern lohnt.“
Vor welchen Herausforderungen stehen diese Unternehmen?
Erdal Çeç: „Viele Betriebe haben parallel zahlreiche Projekte. Dabei ist es entscheidend, stets aktuelle Unternehmenszahlen im Blick zu haben. Gerade in der Baufinanzbuchhaltung fehlt es seit Jahren an qualifiziertem Personal. Digitalisierung wird zwar zunehmend angenommen, doch der Einstieg ist oft schwer. Mit dem Service Rechnungswesen von Suiteify gelingt der Schritt einfach: Wir arbeiten vollständig digital – von Belegen bis zu Auswertungen – und stellen diese in der Cloud zur Verfügung.
So erkennen Kunden Optimierungspotenziale, schaffen Transparenz in ihren Prozessen und gewinnen Sicherheit bei der Kalkulation, auch angesichts Preisschwankungen und Materialkostensteigerungen.“
„Einfach ausgedrückt: Sie senden uns Ihre Belege und wir kümmern uns um den Rest.“
Die Inflation schwebt noch in den Köpfen. Ist eine Besserung in Sicht?
Erdal Çeç: „Die Lage hat sich etwas entspannt, aber längst nicht überall. Der Preisrückgang folgt verzögert. Für Bauunternehmen bleibt daher die Liquiditätsplanung ein zentrales Thema. Transparente Zahlen helfen, Kostensteigerungen früh zu erkennen und schnell gegenzusteuern.“
Wie unterstützt Suiteify konkret im Service Rechnungswesen?
Erdal Çeç: „Wir übernehmen die komplette Finanzbuchhaltung inklusive Betriebsabrechnung. Dazu gehören:
- Belegbearbeitung (Eingangs- und Ausgangsrechnungen)
- Bank- und Kassenbuchungen
- Leistungsabrechnungen
- Geräteabrechnungen und innerbetriebliche Verrechnungen
- Zahlungsverkehr inklusive Skontooptimierung
- Monatsabschlüsse mit Auswertungen
- Umsatzsteuervoranmeldungen via ELSTER
- Viele Kunden berichten uns, dass allein durch Skonto-Effekte ein Großteil der Servicekosten wieder ausgeglichen wird.“
Gibt es Besonderheiten bei Suiteify im Vergleich zu anderen Anbietern?
Erdal Çeç: „Ja. Wir bieten persönliche Ansprechpartner statt anonymer Hotlines. Je nach Größe des Kundenunternehmens arbeiten auch mehrere Experten parallel. Aufgaben wie Kreditoren- oder Debitorenbuchhaltung, Monatsabschlüsse oder Summen- und Saldenabstimmungen werden dabei klar verteilt.“
Wie sieht diese Aufgabenverteilung dann konkret aus?
Erdal Çeç: „Zum Beispiel kann ein Mitarbeiter die Kreditoren und ein anderer die Debitoren buchen. Ein weiterer übernimmt die Monatsabschlüsse, während sich ein anderer um die Abstimmung der Summen- und Saldenlisten kümmert. Außerdem kann die Umsatzsteuervoranmeldung von einem bestimmten Mitarbeiter vorbereitet und nach Freigabe weitergeleitet werden. So ist die Verantwortlichkeit klar verteilt und die Buchhaltung bleibt jederzeit zuverlässig organisiert.“
„Wir bieten eine Rundumbetreuung für unsere Kunden.“
Wie läuft die Zusammenarbeit konkret ab?
Erdal Çeç: „Wir bieten eine Rundumbetreuung vom ersten Gespräch an. Zunächst führt der Vertrieb das erste Gespräch, um die Beweggründe und Erwartungen des Kunden zu verstehen. Entscheidet sich der Kunde für eine Zusammenarbeit, folgt ein ausführliches Organisationsgespräch: Hier lernen wir die Buchhaltung des Kunden im Detail kennen – und der Kunde erfährt, welche Standards und Prozesse wir einsetzen.
Anschließend richten wir die Technik und Datenbanken ein und bereiten die Migration der Buchhaltung vor. Ziel ist es, dass die laufende Buchhaltung ohne Bruch übernommen wird. Ab diesem Zeitpunkt garantieren wir eine vortagesaktuelle Verbuchung: Alles, was uns bis 16 Uhr übermittelt wird, ist spätestens am nächsten Tag um 16 Uhr in der Finanzbuchhaltung verbucht.
Darüber hinaus erhält der Kunde über die Suiteify Analytics jederzeit Zugriff auf seine Geschäftszahlen. Er sieht dort tagesaktuelle Auswertungen und kann auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen für sein Unternehmen treffen.“
Was ist das Beste am Service Rechnungswesen?
Erdal Çeç: „Ganz klar der persönliche Kontakt. Unsere Kunden wissen: Auch wenn Mitarbeiter krank sind oder in Rente gehen, bleibt ihre Buchhaltung sicher und zuverlässig betreut. Das sorgt für Stabilität und eine langfristige Zusammenarbeit.“
Fazit
Das Interview mit Erdal Çeç zeigt: Die Auslagerung des Rechnungswesens ist für Bauunternehmen mehr als nur ein Weg, den Fachkräftemangel abzufedern. Es bedeutet auch Digitalisierung, Transparenz und Sicherheit.
Dank persönlicher Betreuung, moderner Cloud-Lösungen und einem eingespielten Expertenteam bietet der Suiteify Service Rechnungswesen Bauunternehmen die Möglichkeit, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren und gleichzeitig ihre kaufmännischen Prozesse zukunftssicher aufzustellen.
Kostenloses Videotraining
Erfahren Sie im aufgezeichnetes Videotraining mit Erdal Çeç, wie Sie volle Transparenz in den Kennzahlen Ihres Baubetriebes und optimale Flexibilität erhalten.

Zu viel Pflegeversicherung gezahlt? Diese Regelungen zur Erstattung und Verzinsung müssen Arbeitgeber kennen
Das sogenannte Wachstumschancengesetz beinhaltet einige Neuerungen, die sich auf die Entgeltabrechnung auswirken. Dazu gehören auch auf den ersten Blick eher unscheinbare Regelungen zur Erstattung und Verzinsung von zu viel gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Ein aktuelles Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands erläutert nun die Details dieser Regelungen.
Nach zähen Verhandlungen wurde das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ oder kurz „Wachstumschancengesetz“ am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll für Unternehmen steuerliche Anreize schaffen und auf diesem Wege die deutsche Wirtschaft ankurbeln – über die Auswirkungen auf HR und Entgeltabrechnung haben wir bereits berichtet. Der vorliegende Beitrag widmet sich nun einem speziellen Thema, das ebenfalls in diesem Gesetz behandelt wurde: der Erstattung und Verzinsung von zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen.
Brennpunkt Pflegeversicherung
Im vergangenen Jahr wurden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (PV) neugestaltet, Arbeitnehmer mit berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten seitdem nach Kinderanzahl gestaffelte Abschläge auf ihren Beitragsanteil. Diese komplexe Veränderung bedeutet einen erheblichen Mehraufwand bei der Beitragsberechnung und macht ein einheitliches (digitales) Nachweisverfahren mit Blick auf die einzubeziehenden Kinder notwendig. Die rechtlichen Grundlagen für ein solches Verfahren wurden nun im Wachstumschancengesetz geschaffen.
Erstattung und Verzinsung zu viel gezahlter PV-Beiträge
In diesem Zusammenhang wurde nun auch geregelt, wie die Erstattung und Verzinsung zu viel entrichteter Beiträge zur Pflegeversicherung zu erfolgen hat. In der Praxis kommt es nämlich immer wieder vor, dass die arbeitnehmerseitigen Beiträge zu hoch angesetzt sind, weil nicht alle berücksichtigungsfähigen Kinder der betroffenen Beschäftigten einbezogen wurden.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) hat inzwischen ein Rundschreiben veröffentlicht, in welchem wichtige Details zur praktischen Umsetzung der Erstattung und Verzinsung zu viel gezahlter Beiträge erläutert werden.
GKV-Rundschreiben schafft Klarheit bezüglich der Erstattung und Verzinsung von Pflegeversicherungsbeiträgen
Im Rundschreiben wurden die folgenden Punkte geklärt:
1. Digitales Nachweisverfahren und Übergangszeitraum
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von 2023 hat die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge komplizierter gemacht, indem es die Mitarbeiteranteile gestaffelt hat, je nach Anzahl der Kinder. Ab dem 1. Juli 2025 wird ein neues digitales Nachweisverfahren die Berechnung für Arbeitgeber und Krankenkassen erheblich vereinfachen. Bis dahin gibt es einen Übergangszeitraum. Das bedeutet, dass bis zum 30. Juni 2025 alle Kinder der Mitarbeiter, die berücksichtigt werden sollen, in die Berechnung einbezogen sein müssen.
2. Wann müssen Erstattungen zu viel gezahlter PV-Beiträge verzinst werden?
Arbeitgeber können auf die Erstattung zu viel gezahlter Beiträge zur PV bis zum Start des neuen digitalen Nachweisverfahrens am 1. Juli 2025 warten. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie jedoch Zinsen auf die Rückerstattungen zahlen. Werden die Erstattungsansprüche von Beschäftigten hingegen im Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025 befriedigt, sind in der Regel keine Zinsen zu zahlen.
3. Wie hoch müssen Beitragsrückerstattungen verzinst werden?
Die Faustregel ist einfach: Zu viel Beiträge zur Pflegeversicherung werden ab dem Monat nach der Zahlung bis zum Monat vor der Rückerstattung mit einem Zinssatz von vier Prozent pro Jahr verzinst. Eine separate Beantragung der Verzinsung ist nicht erforderlich.
4. Das digitale Nachweisverfahren
Ab dem 1. Juli 2025 wird ein einheitliches digitales Nachweisverfahren eingeführt, das vorhandene Daten, wie zum Beispiel Informationen der Finanzämter, nutzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Arbeitgeber und Krankenkassen automatisch über Änderungen in Bezug auf die Elternschaft oder die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder informiert werden. Die genauen Schritte des Verfahrens und das zugehörige Meldewesen werden zurzeit ausgearbeitet.

Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen
Die Digitalisierung und die Energiewende stellen viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Um Arbeitsplätze zu sichern und Beschäftigte für die neuen Anforderungen fit zu machen, hat die Bundesregierung zum 1. April 2024 das Qualifizierungsgeld eingeführt. Die neue Lohnersatzleistung soll Betrieben dabei helfen, vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer durch Weiterbildungen im Unternehmen zu halten. Doch wie funktioniert das Qualifizierungsgeld genau? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie beantragen Arbeitgeber die finanzielle Unterstützung?
Was ist das Qualifizierungsgeld?
Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die in ihrer Funktionsweise dem Kurzarbeitergeld ähnelt. Es wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“, kurz: Weiterbildungsgesetz, im Sommer 2023 eingeführt. Seit dem 1. April 2024 können Arbeitgeber, deren Mitarbeiter vom Strukturwandel betroffen sind, diese Leistung für ihre Beschäftigten beantragen.
Die Zielsetzung des Qualifizierungsgeldes ist es, Arbeitsplätze zu erhalten, indem Mitarbeiter durch Weiterbildungsmaßnahmen die erforderlichen Qualifikationen für die sich wandelnden Anforderungen erlangen. Voraussetzung für den Bezug der Entgeltersatzleistung ist, dass die Fortbildung die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers beim aktuellen Arbeitgeber ermöglicht.
Wer hat Anspruch auf Qualifizierungsgeld?
Anspruch auf Qualifizierungsgeld haben Arbeitnehmer, die aufgrund des Strukturwandels eine Weiterbildung absolvieren müssen und hierdurch Einkommenseinbußen erleiden. Dabei spielen weder die Größe des Unternehmens noch das Alter oder die bisherigen Qualifikationen der Beschäftigten eine Rolle.
Ein typisches Beispiel sind Unternehmen der Automobilbranche: Wenn die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Elektroantriebe umgestellt wird, benötigen die Mitarbeiter neue Kenntnisse, um weiterhin in ihrem Betrieb arbeiten zu können. Für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld beantragen.
Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug der Leistung?
Die entscheidende Voraussetzung für den Bezug von Qualifizierungsgeld ist ein Qualifizierungsbedarf, der seine Ursache im Strukturwandel hat. Dieser Bedarf muss einen wesentlichen Anteil der Belegschaft betreffen:
Unternehmen müssen den Qualifizierungsbedarf in einer betrieblichen Regelung festhalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag zu verankern. Beschäftigt ein Betrieb weniger als zehn Mitarbeiter, reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers über den bestehenden Qualifizierungsbedarf aus.
Um das Qualifizierungsgeld erfolgreich beantragen zu können, müssen Unternehmen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Umfang: Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen. Diese können aber auf mehrere Blöcke aufgeteilt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit absolviert wird. Auch berufsbegleitende Modelle sind möglich.
- Zulassung: Die Weiterbildung muss von der Zulassungsstelle für die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein.
- Inhalt: Die zu absolvierende Weiterbildung muss über rein arbeitsplatzbezogene Kenntnisse hinausgehen und darf keine kurzfristige Anpassungsqualifizierung darstellen. Laut Bundesagentur für Arbeit schließt dies beispielsweise Schulungen für den Umgang mit betriebsspezifischen Softwarelösungen von der Förderung aus.
- Zustimmung: Die Beschäftigten müssen der Weiterbildung zustimmen.
- Antragstellung: Der Antrag muss rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildung, bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
- Kostenübernahme: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Weiterbildung.
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Wie berechnet sich die Höhe des Qualifizierungsgelds?
Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz. Bei Eltern von mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 Prozent. Bei der Nettoentgeltdifferenz handelt es sich um den Unterschied zwischen dem beitragspflichtigen Nettoentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem verringerten Arbeitsentgelt während der Weiterbildung (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum. Dieser muss spätestens drei Monate vor dem Beginn der Weiterbildung abgerechnet worden sein.
Rechenbeispiel:
Ein Mitarbeiter verdient bei einer 40-Stunden-Woche regulär 2.200 Euro netto im Monat. Infolge der Weiterbildung arbeitet er nur noch 25 Stunden pro Woche und erhält deshalb lediglich ein Entgelt von 1.375 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 825 Euro (2.200 Euro – 1.375 Euro).
Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent von 825 Euro, also 495 Euro. Hat der Mitarbeiter mindestens ein Kind, erhöht sich der Betrag auf 552,75 Euro (67 Prozent von 825 Euro). Der Gesamtverdienst während der Qualifizierung beträgt also 1.870 Euro (ohne Kind) bzw. 1.927,75 Euro (mit Kind). Der Arbeitgeber zahlt den Betrag an den Arbeitnehmer aus und erhält ihn anschließend von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Darf der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken?
Da das Qualifizierungsgeld lediglich 60 beziehungsweise 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz abdeckt, verbleibt eine Lücke zum regulären Nettogehalt des Arbeitnehmers. Diese Lücke können Arbeitgeber durch eine zusätzliche Aufstockung schließen, ohne dass dieser Betrag auf das Qualifizierungsgeld angerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die insgesamt an den Beschäftigten ausgezahlte Summe das reguläre Soll-Entgelt nicht übersteigt.
Bezogen auf das zuvor genannte Rechenbeispiel hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Mitarbeiter ohne Kinder eine anrechnungsfreie Aufstockung von 330 Euro zu zahlen (2.200 Euro reguläres Netto-Entgelt abzüglich 1.870 Euro Qualifizierungsgeld).
Wird ein Nebeneinkommen des Beschäftigten angerechnet?
Erfreuliche Nachricht: Übte der Arbeitnehmer seine Nebenbeschäftigung bereits im Referenzzeitraum aus, also vor Beginn der Weiterbildung, bleibt dieses Nebeneinkommen anrechnungsfrei. Wird die Nebentätigkeit jedoch erst nach dem Referenzzeitraum aufgenommen, gelten folgende Regelungen:
- Angestellte: Nachdem die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Werbungskosten abgezogen wurden, gilt noch ein Freibetrag von 165 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden auf das Qualifizierungsgeld angerechnet.
- Selbstständige: Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden 30 Prozent der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben angesetzt. Für den verbleibenden Betrag gelten dieselben Regelungen wie für Angestellte.
Qualifizierungsgeld beantragen: So funktioniert’s
Das Qualifizierungsgeld beantragen Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit direkt online. Hierfür laden sie auf der Website der Arbeitsagentur die erforderlichen Formulare herunter und füllen sie aus.
- Antrag auf Qualifizierungsgeld: Angaben zum Betrieb, zur Weiterbildungsmaßahme und der Höhe des Qualifizierungsgeldes
- Teilnehmerliste: Auflistung der teilnehmenden Personen (bei einer identischen Weiterbildungsmaßnahme reicht ein Antrag für mehrere Teilnehmer)
- Abrechnungsliste: zur genauen Aufschlüsselung der Lohnzusammensetzung der Teilnehmer und damit der Berechnungsgrundlage des Qualifizierungsgeldes
- Erklärung des Beschäftigten: Einverständniserklärung der Teilnehmer mit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
Anschließend lädt der Arbeitgeber die ausgefüllten Formulare online bei der Bundesagentur für Arbeit hoch. Damit ist der Antrag erfolgreich gestellt. Dies muss mindestens drei Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme erfolgen.

Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist
Nach monatelangem Tauziehen wurde nun endlich das Wachstumschancengesetz verabschiedet, am 22. März 2024 gab es die finale Zustimmung des Bundesrates. Der gefundene Kompromiss weicht allerdings von den ursprünglichen Plänen ab, auch mit Blick auf die Entgeltabrechnung. Hier ein Überblick.
Sobald das Wachstumschancengesetz in Kraft tritt, werden die darin enthaltenen steuerlichen Änderungen zu einem neuen Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung führen. Arbeitgeber werden den Lohnsteuerabzug für ihre Beschäftigten voraussichtlich ab Januar 2024 rückwirkend korrigieren müssen.
Folgende Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Payroll wurden im Wachstumschancengesetz beschlossen
Besteuerungsanteil der Renten
Ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für neue Renteneintrittsjahrgänge nur noch um 0,5 Prozent statt wie bisher um 1,0 Prozent pro Jahr. Daher wird für die Kohorte 2023 der maßgebliche Besteuerungsanteil nur noch 82,5 Prozent (anstatt 83 Prozent) betragen. Diese Anpassung wird schrittweise umgesetzt, bis für den Renteneintrittsjahrgang 2058 ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht sein wird.
Altersentlastungsbetrag
Auch der Altersentlastungsbetrag steigt künftig langsamer, rückwirkend ab 2023 jährlich um 0,4 Prozent – bisher waren es 0,8 Prozent. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag ab 2023 jährlich um 19 Euro statt bisher 38 Euro reduziert.
Versorgungsfreibetrag
Ab 2023 wird der Prozentwert für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags in Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert, bisher galten 0,8. Der Höchstbetrag reduziert sich entsprechend um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um neun Euro pro Jahr.
Pauschale für Berufskraftfahrer
Übernachten Berufskraftfahrer in der Schlafkabine ihres LKW, so können sie neben der Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese Pauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 von acht auf neun Euro pro Nacht erhöht.
Fünftelregelung
Die Berechnung der Fünftelregelung in der Lohnsteuer wird für den Arbeitgeber aufgehoben, kann aber weiterhin vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Diese Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden, ursprünglich war dies bereits für das Jahr 2024 geplant.
Beiträge für Gruppenunfallversicherung
Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung pauschal mit 20 Prozent versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer im Kalenderjahr 100 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze entfällt mit Beginn des Lohnsteuerabzugs 2024, die Beiträge können künftig unabhängig von ihrer Höhe pauschal versteuert werden.
Privatnutzung von Elektroautos
Die Preisgrenze für die steuerliche Begünstigung der Privatnutzung von Elektroautos wurde im Wachstumschancengesetz letztlich nur von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Bei der Anwendung der 1-Prozent-Regelung ist dann nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Diese Regelung gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.
Die Förderung von Hybridfahrzeugen (Halbierung der Bemessungsgrundlage) erfolgt derzeit nur bei Fahrzeugen mit einer elektrischen Reichweite von 60 Kilometern. Bei einer Zulassung ab 1. Januar 2025 sind mindestens 80 Kilometer Reichweite erforderlich.
Folgende Maßnahmen wurden im Wachstumschancengesetz gestrichen
Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden, wenn sie einen Nettowert von 800 Euro nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze bleibt bestehen, ursprünglich wollte der Gesetzgeber die Grenze mit dem Wachstumschancengesetz auf 1000 Euro anheben.
Verpflegungspauschalen
Die geplante Erhöhung der Verpflegungspauschalen für Dienstreisen wurde gestrichen, es bleibt auch 2024 bei den bisherigen Pauschalen von 14 bzw. 28 Euro im Inland. Diese Pauschalen kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten.
Freibetrag für Betriebsveranstaltungen
Für Zuwendungen des Arbeitgebers an Beschäftigte und ihre Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Teilnehmer – und dieser bleibt auch 2024 bestehen. Ursprünglich war im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhöhung des Freibetrags vorgesehen.

Workation: Was Arbeitgeber und Mitarbeitende wissen müssen
Immer mehr Beschäftigte möchten ihren Arbeitsalltag zeitweise ins Ausland verlegen, doch eine Workation ist kein verlängerter Urlaub, sondern die Fortführung der gewohnten Arbeit an einem anderen Ort. Der Beitrag erklärt die arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen (25-Prozent-Regel, A1-Bescheinigung) und steuerlichen Rahmenbedingungen (183-Tage-Regel), liefert Checklisten für Unternehmen und Mitarbeitende zur erfolgreichen Umsetzung und zeigt, wie cloudbasierte HR- und Payroll-Software Zeiterfassung, Datenschutz und den Überblick über verteilte Teams unterstützt.
Ob Ferienhaus an der Ostsee, Finca auf Mallorca oder Co-Working-Space in Bali: Immer mehr Beschäftigte möchten ihren Arbeitsalltag zeitweise an einen schönen Ort verlegen. Dieser Beitrag erklärt, was eine Workation ist, welche rechtlichen Punkte Sie beachten sollten und mit welchen praktischen Schritten Unternehmen und Mitarbeitende sie erfolgreich umsetzen.
Was ist eine Workation?
Der Begriff Workation setzt sich aus den englischen Wörtern „work" (Arbeit) und „vacation" (Urlaub) zusammen. Anders als beim „Work and Travel" handelt es sich dabei nicht um verschiedene Jobs an verschiedenen Orten, sondern um die Fortführung der gewohnten Arbeit an einem anderen, meist erholsamen Ort. Wichtig dabei: Eine Workation ist kein verlängerter Urlaub. Mitarbeitende arbeiten ihre vereinbarten Stunden und erfüllen ihre Aufgaben wie gewohnt, nur eben von einem temporären Standort aus.
Für wen eignet sich eine Workation?
Grundsätzlich eignet sich eine Workation für alle Berufsgruppen, die ihre Aufgaben ortsunabhängig erledigen können, etwa: IT-Spezialisten und Entwickler, Marketing- und PR-Fachkräfte, Berater und Coaches, Designer und Kreative, Verwaltungsangestellte mit digitalen Aufgaben sowie Führungskräfte im Remote-Management. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Arbeitgeber diesem Arbeitsmodell zustimmt und die technischen Rahmenbedingungen gegeben sind.
Wer trägt die Kosten einer Workation?
Da es sich um eine freiwillige Entscheidung handelt, den Arbeitsort zu verlegen, tragen Mitarbeitende die Kosten für Unterkunft, Anreise und Verpflegung in der Regel selbst. Einige Unternehmen bieten jedoch Zuschüsse oder übernehmen bestimmte Kosten als Benefit, etwa Co-Working-Space-Gebühren oder Reisekostenpauschalen. Wie Sie diese Frage regeln, sollten Sie in Ihrer Workation-Richtlinie festhalten, damit für alle Beteiligten Transparenz besteht.
Wie lange dauert eine Workation üblicherweise?
Die Dauer hängt stark von individuellen Vereinbarungen und Zielen ab. Üblich sind drei Kategorien: die Kurzzeit-Workation über ein bis zwei Wochen, die als beliebteste Variante geltende Standard-Workation über drei bis vier Wochen sowie die Langzeit-Workation über ein bis drei Monate, die eine gründlichere Planung erfordert. Für die arbeitsrechtliche und steuerliche Einordnung ist die genaue Dauer entscheidend, wie die folgenden Abschnitte zeigen.
Welche Vor- und Nachteile bringt eine Workation mit sich?
Für Mitarbeitende bietet eine Workation Flexibilität und Entspannung für eine verbesserte Work-Life-Balance, eine inspirierende Umgebung zur Steigerung von Motivation und persönlicher Entwicklung sowie die Möglichkeit, sich zu erholen, ohne Urlaubstage zu verbrauchen. Auch das Netzwerken in internationalen Co-Working-Spaces zählt zu den Vorteilen. Diesen stehen mögliche Mehrkosten für die Unterkunft, Herausforderungen durch Zeitverschiebung, eine schwierigere Trennung von Arbeit und Freizeit, technische Probleme vor Ort und mögliche soziale Isolation gegenüber.
Für Unternehmen kann eine Workation die Mitarbeiterzufriedenheit steigern, die Attraktivität als moderner Arbeitgeber erhöhen, die Produktivität durch motiviertere Mitarbeitende verbessern und sich positiv auf Fluktuation und Employer Branding auswirken. Netzwerken und Teambuilding werden gestärkt. Gleichzeitig steigt der Koordinationsaufwand, und es entstehen Herausforderungen bei Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit. Auch die Sorge vor Kontrollverlust und rechtlichen Unsicherheiten spielt eine Rolle, insbesondere wenn Kommunikation nicht funktioniert, unterschiedliche Zeitzonen die Zusammenarbeit erschweren oder die Verlockungen des Arbeitsortes die Produktivität mindern.
Wie sieht es arbeitsrechtlich aus?
Wenn im Arbeitsvertrag mobiles Arbeiten vereinbart ist, gilt dies zunächst nur für Arbeitsorte in Deutschland. Für Arbeit im Ausland, wie bei einer Workation, benötigen Sie eine Zusatz- oder Änderungsvereinbarung. Besteht keine solche Vereinbarung, unterliegt das Arbeitsverhältnis weiterhin deutschem Recht. Lokale Gesetze am Arbeitsort, die den Arbeitnehmer besserstellen als deutsches Recht, kann der deutsche Arbeitgeber dabei nicht ausschließen. Die Auswirkungen auf das Arbeitsrecht hängen von der Dauer des Auslandsaufenthalts ab: Workations von bis zu vier Wochen erfordern in der Regel keine Anpassungen.
Was gilt bei der Sozialversicherung?
Damit Mitarbeitende während einer Workation weiterhin in Deutschland sozialversichert bleiben, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Die Workation darf nicht regelmäßig stattfinden und muss innerhalb der EU oder in Nicht-EU-Ländern wie der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen erfolgen. Bei regelmäßigen Workations in einem EU-Land bleibt der deutsche Sozialversicherungsstatus erhalten, wenn die Mitarbeitenden bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt sind, in Deutschland wohnen und mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitsleistung in Deutschland erbringen. Bei Workations außerhalb der EU regeln vorhandene Sozialversicherungsabkommen die wichtigsten Punkte. Für den Auslandsaufenthalt innerhalb der EU, in der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen ist zudem die A1-Bescheinigung erforderlich, die Mitarbeitende rechtzeitig vor Abreise beantragen sollten.
Welche Vorgaben gelten bei der Lohnsteuer?
Arbeit im Ausland während einer Workation führt dort erst dann zur Steuerpflicht, wenn sie länger als 183 Tage im Jahr oder mehr als die Hälfte der Arbeitszeit dort stattfindet. Bis zu dieser Grenze gilt weiterhin das deutsche Lohnsteuerrecht. Zusätzlich sind vorhandene Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Mitarbeitende sollten ihre Aufenthaltstage im Ausland genau dokumentieren, denn im Zweifel ist bei längeren Aufenthalten eine Steuerberatung ratsam.
Checkliste für Unternehmen: Workation richtig einführen
Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden eine Workation ermöglichen möchten, helfen folgende Schritte, das Arbeitsmodell für alle Beteiligten erfolgreich einzuführen:
Regeln und Erwartungen klar kommunizieren. Erstellen Sie eine Workation-Richtlinie mit eindeutigen Vorgaben, definieren Sie, wer unter welchen Bedingungen eine Workation antreten darf, legen Sie Kommunikationswege und Erreichbarkeitszeiten fest und klären Sie Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen.
Führungskräfte und Mitarbeitende schulen. Sensibilisieren Sie für rechtliche Aspekte in Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherung, vermitteln Sie Remote-Leadership-Kompetenzen und Best Practices für das Arbeiten aus dem Ausland und schaffen Sie Bewusstsein für kulturelle Unterschiede.
Digitale Tools zur Dokumentation nutzen. Cloudbasierte Zeiterfassungssysteme, Projektmanagement-Tools, sichere VPN-Verbindungen und digitale Kollaborationsplattformen sorgen für Transparenz und Nachvollziehbarkeit.
Flexibles und sicheres Arbeiten ermöglichen. Definieren Sie Mindestanforderungen an Arbeitsplatz und Internetverbindung, stellen Sie Dienstgeräte mit aktuellen Sicherheitsupdates bereit, richten Sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung ein und erstellen Sie Notfallpläne für technische Probleme.
Vorbereitung und Nachbereitung einplanen. Vorbereitungs-Workshops sowie Gespräche nach der Workation helfen dabei, Erfahrungen auszuwerten, Best Practices im Team zu teilen und die internen Prozesse kontinuierlich zu verbessern.
Checkliste für Mitarbeitende: Gut vorbereitet auf Workation
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Wie unterstützt moderne HR- und Payroll-Software die Workation?
Die Verwaltung von Mitarbeitenden, die von unterschiedlichen Orten aus arbeiten, stellt HR-Abteilungen vor besondere Aufgaben. Cloudbasierte Zeiterfassungssysteme ermöglichen es, Arbeitszeiten unabhängig vom Standort zu dokumentieren: Mitarbeitende erfassen ihre Zeiten per App, während das System Zeitverschiebungen automatisch berücksichtigt und die Daten für die Lohnabrechnung aufbereitet. So bleibt die Abrechnung auch bei Remote-Arbeit aus dem Ausland transparent und rechtskonform.
Bei grenzüberschreitenden Workations ist zudem die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen entscheidend. Geeignete HR-Systeme bieten verschlüsselte Datenübertragung, rollenbasierte Zugriffsrechte, Audit-Trails für Compliance-Nachweise und eine automatische Anpassung an lokale Datenschutzgesetze.
Für Führungskräfte und HR-Teams ist außerdem der Überblick über verteilte Teams wichtig. Echtzeit-Dashboards zeigen, wer gerade von wo arbeitet, wie Projektstände und Arbeitszeiten aussehen, welche Urlaubsstände und Abwesenheiten bestehen und wie sich Kosten und Budgets entwickeln. Die Integration mit bestehenden ERP-Systemen und Workation-Tools spart dabei Zeit und reduziert Fehler, etwa durch automatischen Datenaustausch zwischen HR, Payroll und Finance, die Anbindung von Reisekostenabrechnungs-Tools oder Schnittstellen zu Projektmanagement-Software.
Fazit
Workation ist ein Arbeitsmodell mit erheblichem Potenzial für beide Seiten. Unternehmen, die es gut regeln, positionieren sich als flexible Arbeitgeber und stärken die Zufriedenheit ihrer Belegschaft. Mitarbeitende gewinnen Flexibilität, neue Impulse und eine bessere Work-Life-Balance. Entscheidend für den Erfolg ist die Kombination aus einer gründlichen Planung, klaren Regeln in Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Lohnsteuer sowie einer passenden technischen Unterstützung durch HR- und Payroll-Systeme.
Häufig gestellte Fragen zur Workation
Für wen eignet sich eine Workation besonders?
Eine Workation eignet sich besonders für Mitarbeitende in digitalen Berufen, die ihre Arbeit ortsunabhängig erledigen können, etwa in IT, Marketing, Beratung oder im Remote-Management. Ideal ist sie für Personen mit hoher Selbstdisziplin, die Arbeit und Freizeit gut trennen können. Auch Teams mit Erfahrung im Remote-Arbeiten profitieren besonders von diesem Modell.
Wer trägt die Kosten für eine Workation?
In der Regel tragen Mitarbeitende die Kosten für Unterkunft, Anreise und Verpflegung selbst, da es sich um eine freiwillige Entscheidung handelt. Manche Unternehmen bieten jedoch Zuschüsse an, etwa für Co-Working-Space-Gebühren oder in Form von Reisekostenpauschalen.
Wie lange darf ich im Ausland arbeiten, ohne steuerliche Nachteile zu riskieren?
Entscheidend ist die 183-Tage-Regel: Wer weniger als 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet und dort auch nicht mehr als die Hälfte der Arbeitszeit verbringt, bleibt in der Regel im Heimatland steuerpflichtig. Dennoch sollten Sie bei jeder Workation die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen prüfen und im Zweifel eine Steuerberatung hinzuziehen.
Was gilt für die Sozialversicherung bei einer Workation im Ausland?
Innerhalb der EU sowie in der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen bleibt der deutsche Sozialversicherungsstatus erhalten, wenn die Workation nicht regelmäßig stattfindet oder die Mitarbeitenden mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitsleistung in Deutschland erbringen. Für diese Länder ist zusätzlich eine A1-Bescheinigung erforderlich. Bei Workations außerhalb der EU regeln bestehende Sozialversicherungsabkommen die Details.
Brauche ich ein spezielles Visum für eine Workation?
Das hängt vom Zielland ab. Innerhalb der EU benötigen EU-Bürger kein spezielles Visum. Bei Drittstaaten ist häufig ein Arbeitsvisum erforderlich, da Touristenvisa in der Regel keine Erwerbstätigkeit erlauben. Einige Länder bieten mittlerweile spezielle Visa für digitale Nomaden an, die sich für Workations eignen.
Welche Versicherungen sind bei einer Workation wichtig?
Unverzichtbar sind eine Auslandskrankenversicherung mit Rücktransport-Option, eine Haftpflichtversicherung mit weltweiter Deckung sowie eine Unfallversicherung. Prüfen Sie zudem, ob Ihre Hausratversicherung Schäden an Arbeitsgeräten im Ausland abdeckt. Für längere Aufenthalte kann eine zusätzliche Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein.
Wie unterstützt HR-Software Unternehmen bei der Umsetzung von Workation?
Cloudbasierte Zeiterfassung, automatisierte Lohnabrechnung, DSGVO-konforme Datenverarbeitung und Echtzeit-Dashboards zu Standorten, Projektständen und Abwesenheiten erleichtern die Verwaltung verteilter Teams erheblich und sorgen für eine rechtskonforme Abwicklung auch bei Remote-Arbeit aus dem Ausland.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen
Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, muss der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung verschiedene Punkte berücksichtigen. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Fakten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor und beantwortet häufig gestellte Fragen.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zählt zu den essenziellen Säulen der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern. Obwohl ihr Ursprung bis ins Jahr 1931 zurückreicht, wurde die vollständige Lohnfortzahlung für alle Beschäftigten erst ab 1957 festgeschrieben. Seit 1994 regelt in Deutschland das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall.
Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung
Das Gesetz definiert Arbeitsunfähigkeit als den Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Sofern der Arbeitnehmer keine Schuld an seiner Erkrankung trägt, muss der Arbeitgeber das Entgelt gemäß § 3 Abs. 1 EFZG bis zu sechs Wochen lang fortzahlen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse.
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Acht Fakten zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit
- Personenkreis: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für alle Angestellten, Arbeiter oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG), unabhängig von der Arbeitszeit – ausgenommen sind Beschäftigte in Heimarbeit.
- Dauer der Lohnfortzahlung: Das Entgelt wird für sechs Wochen (42 Werktage) ab dem ersten ganzen Tag der Arbeitsunfähigkeit fortbezahlt. Feiertage im betreffenden Zeitraum verlängern die Lohnfortzahlung nicht. Wie viele Arbeitstage pro Woche gearbeitet werden, spielt keine Rolle.
Beispiel: Frau Meisner arbeitet nur an den Tagen Montag bis Mittwoch. Sie erkrankt am 1. April. Ihre Lohnfortzahlung endet unabhängig von ihren Arbeitstagen pro Woche nach sechs Wochen, also Mitte Mai. - Wartezeit: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Danach beginnen die sechs Wochen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
- Meldepflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er muss spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung ein ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer vorlegen. Der Arbeitgeber darf aber auch eine frühere Vorlage verlangen (z. B. am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit).
- Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Für die Lohnfortzahlung gilt das Lohnausfallprinzip – der Arbeitnehmer erhält das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Hinzugerechnet werden müssen deshalb beispielsweise Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge, Gefahren- und Erschwerniszulagen (nicht aber Schmutzzulagen) sowie Vermögenswirksame Leistungen (VWL). Nicht berücksichtigt werden: Überstundenvergütungen, Auslösungen, Zuschüsse zu den Fahrtkosten.
- Elternzeit: Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit, gelten jedoch die normalen Regelungen für die Lohnfortzahlung gemäß EFZG.
- Urlaubsanspruch: Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei einer länger andauernden Erkrankung nicht einfach kürzen. Er ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG verpflichtet, den Jahresurlaub auf das erste Quartal des darauffolgenden Jahres zu übertragen.
- Ende: Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet, wenn das Arbeitsverhältnis endet – selbst wenn dieser Zeitpunkt während der Arbeitsunfähigkeit liegt. In Ausnahmefällen kommt eine darüberhinausgehende Lohnfortzahlungspflicht infrage, beispielsweise bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Arbeitnehmerkündigung, die der Arbeitgeber verschuldet hat.
Exkurs: Entgeltfortzahlung bei mehreren Erkrankungen nacheinander
Erkrankt ein Arbeitnehmer nacheinander an verschiedenen Erkrankungen, löst jede Erkrankung für sich einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch auf Lohnfortzahlung aus.
Beispiel: Herr Maler wird wegen einer Grippe für drei Wochen krankgeschrieben. Wenige Wochen später bricht er sich das Bein und fällt für fünf Wochen aus. Da unterschiedliche Ursachen vorliegen, erhält er für beide Phasen die volle Lohnfortzahlung.
Überlappen sich die zwei Zeiträume, werden sie nicht aufaddiert, sondern ab der zweiten Erkrankung beginnt ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum.
Beispiel: Herr Maler bricht sich das Bein nach zwei Wochen Grippe und wird fünf Wochen krankgeschrieben, obwohl er eigentlich wegen der Grippe noch eine weitere Woche arbeitsunfähig gewesen wäre. Insgesamt beträgt die Lohnfortzahlungsdauer sieben Wochen.
Fällt der Arbeitnehmer mehrfach infolge derselben Grunderkrankung aus, gelten nach § 3 Abs. 1 EFZG diffizilere Regelungen:
- Liegen sechs Monate zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsphasen, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- Sind seit der ersten Erkrankung zwölf Monate abgelaufen, entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch, auch wenn seit der letzten Erkrankung keine sechs Monate vergangen sind.
Beispiel: Frau Koffer ist an Krebs erkrankt. Im Januar erhält sie eine Therapie und fällt für acht Wochen aus. Im April ist sie erneut wegen der Folgen der Erkrankung arbeitsunfähig; ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, weil keine sechs Monate vergangen sind. Nachdem es ihr bereits wieder deutlich besser ging, erleidet sie im Dezember einen Rückfall und erhält eine neuerliche Strahlentherapie – die Lohnfortzahlungspflicht tritt erneut ein, da seit der letzten Erkrankung sechs Monate vergangen sind.
Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein komplexes Thema, das gerade in speziellen Fällen häufig Fragen aufwirft:
Muss der Arbeitgeber auch Lohnfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld ist?
Ist der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), liegt kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Dies ist etwas bei selbst verschuldeten Verkehrsunfällen, bei einer provozierten Schlägerei oder bei einer sehr gefährlichen Nebentätigkeit oder Sportart ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen der Fall.
Wie kann der Arbeitgeber reagieren, wenn der Arbeitnehmer eine Erkrankung nur vortäuscht?
In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, denn es handelt sich um einen Straftatbestand. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der Arbeitnehmer vorgibt, krank zu sein, aber währenddessen weiterhin einer Nebentätigkeit nachgeht.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?
Die Erkrankung wird nicht auf einen geplanten Urlaub angerechnet. Somit erhält der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung Entgeltfortzahlung und die geplanten Urlaubstage werden seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.
Darf der Arbeitnehmer während der Lohnfortzahlung ausgehen oder Sport treiben?
Der Arbeitnehmer darf nichts tun, was seine Genesung gefährdet. Zuhause bleiben muss er aber nur, wenn ihm vom Arzt eine strenge Bettruhe verordnet wurde. Je nach Erkrankung kann es also in Ordnung sein, einkaufen oder ins Kino zu gehen oder sogar leichten Sport zu treiben.
Dürfen bei einer langen Erkrankung Sonderzahlungen gekürzt werden?
Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen im Krankheitsfall gekürzt werden, allerdings nur, wenn es hierzu eine vertragliche Vereinbarung gibt (z. B. in einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag).
Lohnfortzahlung leichtgemacht: Mit Lohnabrechnungssoftware automatisieren
Die korrekte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall birgt einige Fallstricke, sei es die korrekte Ermittlung der Dauer, des fortzuzahlenden Entgelts oder die korrekte Versteuerung. Der Einsatz einer Lohnabrechnungssoftware macht sich deshalb für Arbeitgeber bezahlt. Diese ermittelt automatisiert, ab welchem Zeitpunkt die Lohnfortzahlung ausläuft, in welchen Fällen eine Folgeerkrankung zu berücksichtigen ist oder welches Entgelt auszuzahlen ist.

