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HR & Payroll
Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

Interne Lohnabrechnung: Die wichtigsten Vorteile für Arbeitgeber
Die Lohnbuchhaltung gehört zu den Aufgaben, die Unternehmen gern auslagern. Outsourcing ist aber nicht immer die bessere Lösung. Im Gegenteil: Es gibt gute Gründe für die interne Lohnabrechnung.
Jedes Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, kommt um die korrekte und gesetzeskonforme Entgeltabrechnung nicht herum. Dabei geht es immer um eine Grundsatzentscheidung: Interne Lohnabrechnung oder Auslagerung der Lohnbuchhaltung an den Steuerberater oder einen Payroll-Dienstleister?
11 Argumente für die interne Lohnabrechnung
Viele Gründe sprechen dafür, die Lohnbuchhaltung im Unternehmen zu behalten oder – falls bereits ausgelagert – wieder ins Unternehmen zurückzuholen. Die folgenden Argumente zeigen, warum sich eine interne Lohnabrechnung mit einer professionellen Lohnabrechnungssoftware in vielen Fällen lohnt.
1. Interne Lohnabrechnung oft kostengünstiger
Auch wenn die Kosten nicht das wichtigste Kriterium sind und auch nicht sein sollten, werden sie oft als erstes in Betracht gezogen. Verlassen Sie sich nicht auf die pauschalen Versprechungen der Payroll-Anbieter, sondern unterziehen Sie Outsourcing und Inhouse-Lösung einem direkten Kostenvergleich – in vielen Fällen wird die interne Lohnabrechnung mit der Kombination aus leistungsfähiger Payroll-Software und erfahrenem Lohnbuchhalter die Nase vorn haben.
2. Rechtssicherheit der Lohnbuchhaltung
Rechtssicherheit ist eines der wichtigsten Argumente für Unternehmer, die ihre Lohnbuchhaltung auslagern. Fakt ist: Mit einer guten Lohnsoftware und geschulten Mitarbeitenden kann man genauso rechtssicher arbeiten wie zum Beispiel mit einem spezialisierten Lohndienstleister. Erlässt der Gesetzgeber neue Anforderungen und Vorgaben, passt der Hersteller der Lohnsoftware diese durch zeitnahe Updates an, so dass sich keine Fehler aufgrund veralteter Technik einschleichen können.
3. Lohnsoftware übernimmt Routineaufgaben (Automatisierung)
Mit einer guten Lohnabrechnungssoftware werden Routineaufgaben zum Kinderspiel. Viele Prozesse können teilweise oder vollständig automatisiert werden, wie zum Beispiel die Datenerfassung, die Erstellung von Auswertungen und die Übernahme von Zeitwirtschaftsdaten. Zeitraubende Routinearbeiten, wiederkehrende Aufgaben und manuelle Dateneingaben entfallen – es bleibt mehr Zeit. Professionelle Inhouse-Lösungen arbeiten vernetzt und beziehen Informationen aus verschiedenen Bereichen wie dem Lohnstamm oder der Zeitwirtschaft ein, um individuelle Entgeltabrechnungen automatisiert zu erstellen.
4. Lohnbuchhaltungs-Know-how bleibt im Unternehmen
Wird die Lohnbuchhaltung ausgelagert, geht unweigerlich Know-how verloren. Läuft es mit dem gewählten Dienstleister nicht wie gewünscht, fehlt im Unternehmen das Fachwissen für die interne Lohnabrechnung. Für viele Unternehmen ist es daher die bessere Lösung, die Lohnabrechnung im eigenen Haus durchzuführen und die Fachkräfte mit Hilfe der Abrechnungssoftware von zeitraubenden Routinearbeiten zu entlasten.
5. Flexibilität durch jederzeitigen Zugriff auf Lohndaten
Schnell noch etwas ändern oder einen Fehler korrigieren? Mit der internen Lohnabrechnung kein Problem, denn die Lohnsoftware steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung – ohne Termin beim Steuerberater. So können Sie flexibel agieren und haben jederzeit die Kontrolle über den Stand der Lohnbuchhaltung und der elektronischen Meldungen.
6. Wissenszuwachs durch die Lohnsoftware
Kein Lohnbuchhalter, keine Lohnbuchhalterin kann alles wissen. Das muss er auch nicht, denn in der Lohnsoftware steckt Praxis-Know-how bis in den letzten Winkel spezieller Abrechnungsthemen, sei es die Abrechnung von Kurzarbeit, Altersteilzeit oder betrieblicher Altersversorgung oder die Ermittlung von Zuschlägen. Auch für branchenspezifische Besonderheiten wie den Baulohn gibt es Lösungen.
Zu einer guten Abrechnungssoftware gehört zudem ein guter Support. Bei Fragen zur Software oder zu gesetzlichen Änderungen sollte die Hotline schnell und kompetent Auskunft geben können.
7. Automatische Erstellung der Lohnabrechnung
Der größte Vorteil von Inhouse-Lösungen liegt in der weitgehend automatisierten Erstellung der Lohnabrechnung. Sei es die monatliche Entgeltabrechnung, die elektronischen Meldungen an die Sozialversicherungsträger, das Finanzamt und andere Stellen – oder auch Auswertungen: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung müssen nur noch kontrollieren und steuern. Den Großteil der eigentlichen Arbeit übernimmt die Lohnsoftware. Der hohe Automatisierungsgrad sorgt für maximale Transparenz und Kontrolle im Meldewesen.
8. Ihre Daten bleiben im Unternehmen
Ein weiterer Vorteil der internen Lohnabrechnung ist, dass Ihre Daten im Unternehmen bleiben. Weder werden Ordner oder Datenträger zum Steuerberater gebracht, noch werden Daten über möglicherweise unsichere Übertragungswege übermittelt. Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es zwar nie, aber die Lohnabrechnungssoftware bietet den größtmöglichen Schutz für die sensiblen Personal- und Abrechnungsdaten. So haben nur berechtigte Personen Zugriff auf die interne Lohnabrechnung. Unbefugte Dritte können die Daten nicht einsehen.
9. Alle wichtigen Daten immer bereit zum Abruf
Die interne Lohnabrechnung ermöglicht es der Geschäftsleitung, jederzeit die aktuellsten Daten abzurufen und in ihre Entscheidungen einzubeziehen. So trifft sie ihre Entscheidungen stets auf einer fundierten und aktuellen Grundlage und nicht auf der Grundlage veralteter Informationen aus früheren Abrechnungsperioden.
10. Transparenz: Wer macht was?
In der internen Lohnabrechnung ist leicht nachvollziehbar, wer wann an welcher Aufgabe gearbeitet hat. Die Software ermöglicht jederzeit die Überprüfung des Prozesses, die Klärung von Unstimmigkeiten und die Kontrolle der erstellten Lohnabrechnungen.
11. Die Kommunikation mit Ämtern und Behörden in der Hand behalten
Die Verantwortung für eine fehlerfreie Abrechnung und die korrekte Abführung von Steuern und Beiträgen liegt beim Arbeitgeber – unabhängig davon, ob er die Lohnbuchhaltung selbst durchführt oder auslagert. Wenn also bei einer Auslagerung ohnehin eine zusätzliche Kontrolle erforderlich ist, liegt es nahe, die Lohnabrechnung im eigenen Haus durchzuführen und damit auch die Kommunikation mit den Ämtern und Behörden in der eigenen Hand zu behalten.
Interne Lohnabrechnung vs. Outsourcing? Eine Entscheidungshilfe
Um sich zwischen der internen Lohnabrechnung und der Auslagerung des gesamten Prozesses zu entscheiden, sollten zunächst die Vor- und Nachteile gegenübergestellt werden:
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Interne Lohnabrechnung |
Outsourcing der Lohnbuchhaltung |
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|---|---|---|
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Vorteile |
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Nachteile |
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Beide Varianten – die interne Lohnabrechnung wie ein Outsourcing der Lohnbuchhaltung – haben also ihre Vor- und Nachteile. Für welche Option sich Unternehmer entscheiden, hängt von ihrer individuellen Situation ab.
In den folgenden Szenarien kann die Auslagerung der Lohnbuchhaltung sinnvoll sein:
- Die Abrechnung erfolgt intern durch eine einzige Person, auf die der Arbeitgeber voll und ganz angewiesen ist – schwierig wird es bei längerem Urlaub oder Krankheit. Im Kündigungsfall wäre ein Ersatz wahrscheinlich nicht auf die Schnelle zu finden.
- Die Lohnbuchhaltung wird von der Personalabteilung „nebenbei“ erledigt, obwohl dafür eigentlich keine Kapazitäten vorhanden sind.
- Das HR-Team soll sich wieder mehr auf die Betreuung der Mitarbeiter konzentrieren können, statt Lohnabrechnungen zu erstellen.
Im Gegensatz dazu gibt es viele Szenarien, in denen es sich lohnt, die Lohnabrechnung intern durchzuführen:
- Was bisher fehlt, ist eine Lohnabrechnungssoftware, die durch die Automatisierung von Routinearbeiten wirklich entlastet und gleichzeitig Rechtssicherheit schafft.
- Sie tun sich schwer damit, Ihre sensibelsten Daten in fremde Hände zu geben – auch wenn diese einen verantwortungsvollen Umgang zusichern.
- Sie wollen sich nicht von einem Dienstleister abhängig machen und würden ohnehin alles kontrollieren.
- Sie haben bereits Lohnspezialisten in Ihrem Team, deren Wissen sonst verloren ginge.
So viel Entlastung ist mit aktueller Lohnabrechnungssoftware möglich
Eine erfolgreiche interne Lohnabrechnung steht und fällt mit einer durchdachten Lohnsoftware. Sie verschafft der Personalabteilung mehr Freiraum für die Betreuung der Mitarbeitenden und entlastet sie auf verschiedenen Ebenen:
- Wegfall von Routinearbeiten, die automatisiert werden können
- Automatische Erstellung von Beitragsnachweisen, elektronischen Meldungen und Lohnsteueranmeldungen nach erfolgter Lohnabrechnung
- Geringerer Aufwand für die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben durch softwaretechnische Updates
- Geringerer Aufwand bei der Fehlersuche, da Fehler durch Kontrollläufe und Plausibilitätsprüfungen frühzeitig erkannt werden
- Schnelle Klärung offener Fragen durch den angeschlossenen Support
- Vorgefertigte Berichte und Auswertungen zu den wichtigsten Themen für den schnellen Zugriff
- Vorausgefüllter Druck von Verdienst- und Arbeitsbescheinigungen
- Sichere Durchführung komplexerer Abrechnungen
Fazit
Es gibt keinen Grund, die interne Lohnabrechnung zu scheuen, wenn man sich durch eine professionelle Lohnbuchhaltungssoftware unterstützen und entlasten lässt. So kann jeder Unternehmer Know-how im Betrieb halten, unabhängig von externen Dienstleistern bleiben und flexibel agieren.
WEITERE ARTIKEL

Geändertes Nachweisgesetz: Was müssen Arbeitgeber beachten?
Das deutsche Nachweisgesetz (NachweisG) verpflichtet Arbeitgeber, die Bedingungen eines Arbeitsvertrags aufzuzeichnen und dem Beschäftigten die Niederschrift auszuhändigen. Zum 1. August 2022 wurde das NachweisG novelliert und um wesentliche Punkte ergänzt. Im Frühjahr 2024 hat der Gesetzgeber nochmals Hand angelegt und sich von allzu strengen Formvorgaben verabschiedet. Die wichtigsten Fragen zum Nachweisgesetz beantworten die Fachanwälte Dr. Volker Vogt und Iven Fischer in diesem Gastbeitrag.
Es war das Thema für viele Arbeitgeber im Sommer 2022 – und es bleibt ein ständiger Begleiter in der arbeitsrechtlichen Beratung: das „neue“ Nachweisgesetz. Nachdem die Gesetzesnovelle zum 1. August 2022 in Kraft getreten war, hat sie einiges durcheinandergewirbelt. Wir stellen hier die wesentlichen Änderungen vor und geben Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber. Und wir haben auch Gutes zu berichten: Jedenfalls bei den Formvorgaben ist der Gesetzgeber auf dem Weg, sich von allzu strengen Vorgaben zu verabschieden.
Was regelt das Nachweisgesetz?
Das Nachweisgesetz dient dazu, Arbeitnehmer über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Der Hintergrund dieses Gesetzes ist die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen, besser bekannt als „Arbeitsbedingungen-Richtlinie“.
Ziel dieses europäischen Rechtsaktes ist es, Arbeitnehmer in der immer weiter flexibilisierten Arbeitswelt, die sich mit teilweise prekären Arbeitsverhältnissen zunehmend auf digitalen Plattformen abspielt (sogenannte Gig-Economy), zu stärken. Daher müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten beispielsweise über die Höhe des Arbeitsentgelts, die Pflicht zur Leistung von Überstunden und die Voraussetzungen von deren Anordnung informieren – und zwar bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags, spätestens jedoch, wenn der Arbeitnehmer nachfragt. Hierdurch soll die Transparenz für Arbeitnehmer erhöht werden.
Welche Änderungen im Nachweisgesetz greifen seit August 2022?
Zum 1. August 2022 wurde das Nachweisgesetz, das in anderer Form bereits seit Längerem besteht, erheblich erweitert:
- Es gelten nun angepasste Informationspflichten des Arbeitgebers.
- Eine weitere Neuerung sind erheblich verkürzte Fristen zur Vorlage einer Information über die im Gesetz genannten wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses.
- Auch muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nun über Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich informieren. Diese Information muss dem Arbeitnehmer spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Änderung vorliegen.
- Zudem droht dem Arbeitgeber nun pro Verstoß gegen das Nachweisgesetz ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro.
Über welche Arbeitsbedingungen muss ein Nachweis geführt werden?
Das Nachweisgesetz regelt umfassend, über welche „wesentlichen Vertragsinhalte“ der Arbeitgeber die Arbeitnehmer informieren muss. Hierzu zählen neben Name und Anschrift der Vertragsparteien jetzt auch neue Angaben, wie beispielsweise der Hinweis auf die Kündigungsmodalitäten oder die Art und Weise sowie Fälligkeit und Höhe der einzelnen Gehaltsbestandteile.
Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, empfiehlt sich für Arbeitgeber der Blick in § 2 Nachweisgesetz. Dort wird aufgeführt, welche Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen.
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In welcher Form ist der Nachweis vom Arbeitgeber nunmehr zu führen?
Das Nachweisgesetz sah hier seit dem 1. August 2022 strenge Schriftform vor. Dies bedeutete, dass über sämtliche genannten wesentlichen Vertragsinhalte auf einem verkörperten Dokument, welches durch beide Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnet wurde, informiert werden musste. Doch hier hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2024 auf die berechtigte Kritik an dieser aus der Zeit gefallenen Vorgabe reagiert.
Künftig soll die elektronische Form genügen. Das bedeutet, es genügt eine dauerhaft speicherbare Dokumentation, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf Wunsch des Mitarbeiters auch ausgedruckt werden können muss. Tinte und Papier braucht künftig also – zum Glück – keiner mehr.
An den zwei Arten der Durchführung (modi operandi), um den Anforderungen des Nachweisgesetzes zu genügen, ändert sich dadurch jedoch nicht viel:
- Das Nachweisgesetz lässt es zu, dass über die wesentlichen Vertragsbedingungen via Arbeitsvertrag informiert wird. Dies bietet sich insbesondere bei statischen Arbeitsverhältnissen an. In diesem Fall können die wesentlichen Vertragsbedingungen – von denen im Übrigen einige, wie etwa der Urlaubsanspruch oder die Vergütungshöhe ohnehin arbeitsvertraglich geregelt sein werden – ebenfalls in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Die gesetzliche Neuerung sorgt nun dafür, dass auch eine schlichte elektronische Vereinbarung – etwa via E-Mail – genügt, um die Vorgaben zu erfüllen.
- Für Arbeitsverhältnisses hingegen, die sich häufig ändern oder bei denen sich die Konditionen im Wandel befinden, kann es sich anbieten, die Arbeitsbedingungen in einem gesonderten Informationsblatt aufzunehmen. Hierbei wird künftig die elektronische Form genügen. Auch haben zahlreiche Arbeitgeber ihre Personalabteilung inzwischen digitalisiert, weshalb Arbeitsverträge inzwischen häufig nur noch elektronisch vorgehalten werden. In diesem Fall könnte dann etwa ein PDF zur Verfügung gestellt werden.
Welche Fristen muss der Arbeitgeber einhalten?
Hier sieht das Nachweisgesetz ein dreistufiges Modell vor:
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. August 2022 aufgenommen wurde, haben hinsichtlich einiger Vertragsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, spätestens am Tag der ersten Arbeitsleistung ein Anrecht auf Information über die wesentlichen Vertragsinhalte. Für andere Angaben hat der Arbeitgeber grundsätzlich sieben Kalendertage Zeit.
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestand, haben hingegen Anspruch auf eine Bereitstellung der wesentlichen Vertragsinhalte nach dem Nachweisgesetz erst dann, wenn sie dies beim Arbeitgeber geltend machen. Hier hat der Arbeitgeber dann sieben Tage Zeit, die entsprechenden schriftlichen Informationen vorzulegen. Dazu wird künftig eine E-Mail ausreichen.
- Über Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen im laufenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt informieren, in dem diese Änderungen in Kraft treten.
Was droht dem Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz?
Verstöße gegen das Nachweisgesetz können ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß auslösen. Hierbei ist jedoch einschränkend anzumerken, dass ein Bußgeld nur bei vorsätzlichen Verstößen greift. Dennoch sollten Arbeitgeber die neuen Vorgaben nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn neben der Tatsache, dass etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung auch Verstöße gegen das Nachweisgesetz aufgedeckt werden können, stellt es auch einen Wettbewerbsnachteil im Kampf um qualifizierte Arbeitskräfte dar, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Informationen nicht vorhält – die Konkurrenz aber schon.
Fazit
Das Nachweisgesetz hat durch die Neuerungen im Sommer 2022 an Bedeutung gewonnen. Im Zuge der Beratung wird schnell deutlich, dass Arbeitsverträge teilweise arg in die Jahre gekommen sind. Oft können die dort geregelten Inhalte aufgrund von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen gar nicht mehr durchgesetzt werden. Insoweit empfiehlt es sich, die Pflichten aus dem Nachweisgesetz zum Anlass für eine generelle Überarbeitung der Musterarbeitsverträge zu nehmen.
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Urlaubsanspruch berechnen: Das müssen Sie wissen
Urlaubs-Anspruch richtig berechnen will gelernt sein: Worauf musst Du als Arbeitgeber beim gesetzlichen Anspruch auf Urlaub unbedingt achten – und wo finden die häufigsten Stolperfallen beim Urlaubs-Anspruch?
Der Urlaubs-Anspruch der Arbeitnehmer ist gesetzlich geregelt. Doch welchen Anspruch auf Urlaub müssen Ihre Arbeitnehmer laut Vertrag haben? Gibt es gesetzliche Unterschiede zwischen Arbeitern, Angestellten und Auszubildenden? Wie lassen sich unterschiedliche Urlaubs-Ansprüche von Ihnen als Arbeitgeber berechnen? Alles zum Thema Urlaub, Gesetz und Urlaubs-Anspruch erfährst Du in diesem Artikel.
Urlaubsanspruch: Definition
Der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern kann laut Gesetz definiert werden als das Recht auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Diese dient der Erholung und dem Erhalt der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer. Dies soll u.a.vorbeugen, dass Mitarbeiter sich häufig krank melden oder "krank" machen. Die Dauer des Urlaubsanspruchs ist gesetzlich festgelegt und das Urlaubs-Gesetz von Land zu Land unterschiedlich.
- In Deutschland beträgt der gesetzliche Anspruch auf Urlaub pro Jahr 24 Werktage (ausgehend von 6 Werktagen pro Woche). Realiter erhalten viele Arbeitnehmer in der Regel laut Vertrag allerdings bis zu 30 Urlaubstage innerhalb eines Jahres, was bei einer Fünf-Tage-Woche sechs Wochen bezahltem Urlaub entspricht.
- In der Schweiz haben Arbeitnehmer hingegen Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub innerhalb eines Jahres.
- In Österreich haben Arbeitnehmer derweil innerhalb eines Jahres Anspruch auf 25 Tage bezahlten Urlaub bei einer Fünf-Tage-Woche und Anspruch auf 30 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, so dass diese also auf insgesamt fünf Kalenderwochen Urlaub während eines Jahres kommen.
In allen Ländern gilt der gesetzliche Urlaubs-Anspruch für Festangestellte genauso wie der Anspruch auf Urlaub für Aushilfen, Saisonkräfte, geringfügig Beschäftigte oder Werkstudenten.
Wie wirkt sich ein Urlaubsanspruch auf die Mitarbeiterbindung aus?
Unternehmen sollten nicht unterschätzen, dass sie mit den Urlaubstagen, die sie ihren Mitarbeitern gewähren, ein erhebliches Motivationstool in den Händen halten. Jeder zusätzliche Urlaubstag, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht, beflügelt nachweislich die Mitarbeiterbindung. Das kann auch dazu beitragen, dass Mitarbeiter seltener krank sind und sich so seltener krank melden.
Ein Plus an Urlaub und Freizeit ist vielen Fachkräften einiges Wert, wie eine Online-Umfrage des Stellenmarktes meinestadt.de unter 9.252 Fachkräften ergeben hat. Fast ein Viertel der Teilnehmer gab an, dass sie für mehr Freizeit auch mehr Einsatz in der verbleibenden Arbeitszeit zeigen würden. Jeder Fünfte würde sogar auf anderweitige Benefits wie Dienstwagen oder Diensthandy verzichten. Genauso viele würden für mehr Urlaub auch weniger oder kürzere Pausen in Kauf nehmen.
Fast 20 Prozent der Arbeitnehmer verzichten lieber auf Dienstwagen oder Firmenhandy als auf Urlaubstage. - Suiteify
Wie kann ich für meine Mitarbeitenden den Urlaubsanspruch berechnen?
So beliebt Urlaub bei den Arbeitnehmern auch ist, so komplex wird es allerdings, wenn es um die Berechnung des Urlaubs von Mitarbeitern geht. Hier gibt es für Dich als Arbeitgeber so einige gesetzliche Urlaubs-Regeln zu beachten. Nehmen wir zum Beispiel den Urlaubsanspruch von Teilzeitarbeitnehmern laut Gesetz.
Auch, wenn Arbeitnehmer nicht voll arbeiten, haben sie den vollen Urlaubsanspruch. Kommen sie an allen Arbeitstagen zur Arbeit, ist es auch kein Problem, diesen Anspruch auf Urlaub zu berechnen. Für eine Woche Urlaub reicht der Arbeitnehmer bei einer Fünf-Tage-Woche einfach fünf Urlaubstage ein.
Komplexer wird es hingegen, wenn ein Arbeitnehmer nicht an allen Arbeitstagen in der Woche arbeitet. Bei 6 Werktagen pro Woche umfasst der gesetzliche Mindestanspruch 24 Urlaubstage pro Jahr - die meisten Arbeitnehmer haben bei einer Vollzeitbeschäftigung jedoch 5 Arbeitstage in der Woche, wodurch der gesetzliche Mindestanspruch 20 Urlaubstage im Jahr beträgt. Bei Teilzeitkräften fällt der Anspruch entsprechend geringer aus. Dann lässt sich der gesetzliche Anspruch auf Urlaub wie folgt berechnen:
4 Wochen Urlaub (Mindestanspruch) im Jahr x Arbeitstage pro Woche = Urlaubstage pro Kalenderjahr
Aus dieser Berechnung ergibt sich, dass Arbeitnehmer, die einmal pro Woche arbeiten, einen Urlaubs-Anspruch von vier Tagen innerhalb eines Jahres haben. Wer zwei Tage in der Woche arbeitet, dem stehen mindestens acht Urlaubs-Tage im Jahr laut Vertrag zu und wer an drei oder vier Tagen in der Woche arbeitet, hat einen Mindestanspruch auf Urlaub von 12 beziehungsweise 16 Tagen innerhalb eines Jahres.
Kleiner Tipp: Eine manuelle Urlaubsanspruchsberechnung ist mit einer Personalsoftware nicht notwendig. Das Tool ermittelt automatisch den individuellen Urlaubsanspruch jedes Arbeitnehmers – für Voll- und Teilzeitarbeitskräfte.
Anspruch auf Urlaub berechnen im Falle einer Kündigung
Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist es das Recht eines jeden Arbeitnehmers, bei einer 5-Tage-Woche einen Mindestanspruch in Höhe von 20 Arbeitstagen zu beanspruchen, die als bezahlter Urlaub verbracht werden können und sollen. Fehlzeiten durch Krankheit zählen hier natürlich nicht hinzu.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und der damit verbundene Mindesturlaub greift natürlich auch im Falle einer unterjährigen Kündigung. Aber was wird dann aus dem Jahresurlaub?
Für jeden vollen Monat der Beschäftigung besteht 1/12 des betrieblich vereinbarten Urlaubsanspruchs. Wird beispielsweise ein Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers zum 30. April gekündigt und hat dieser einen Arbeitsvertrag mit 30 Tagen Urlaub im Jahr, so stehen ihm oder ihr 4/12 davon zu, also 10 Arbeitstage Urlaub. Mit jedem Monat, den Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sind, erarbeiten sie sich in diesem Beispiel 2,5 Tage Urlaub.
Wenn sich das Arbeitsverhältnis ändert: Urlaubsanspruch bei unterjährigem Start oder Ende des Vertrags
Eine Besonderheit besteht bei unterjährigem Start vom Arbeitsvertrag oder unterjährigem Ausscheiden aus dem Unternehmen: Plant ein Mitarbeiter unterjährig die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, so greifen Arbeitgeber einfach auf die schon für den Urlaubsanspruch bekannte Berechnung zurück:
(Firmenzugehörigkeit im bestehenden Jahr in Monaten) x (monatlicher Urlaubsanspruch)
Fällt allerdings das Datum in die zweite Jahreshälfte, also verlässt ein Arbeitnehmer nach dem 01.07. den Betrieb und hat von seinem/ihrem Jahresurlaub in diesem Kalenderjahr noch keinen Urlaubstag genommen, so greift der volle Anspruch des Bundesurlaubgesetzes (BUrlG) und statt beispielsweise 7x2,5=17,5 Urlaub stehen die vollen im BUrlG vorgesehenen 20 Tage Urlaub zu. So wird der Mindesturlaub durchgesetzt.
Diese Regelung gilt für Personen, die nicht in Teilzeit sind, sondern ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit, also mit 5 Arbeitstagen pro Woche, wahrnehmen. In Bezug auf Teilzeit muss die Berechnung natürlich entsprechend anteilig ins Verhältnis gesetzt werden.
Auch eine Übertragung des nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs auf einen anderen Betrieb ist möglich.
Rückstellungen durch Urlaub: Was ist zu beachten?
Zudem können alle Mitarbeitenden den jeweiligen Urlaubsanspruch anhand des Urlaubskontos jederzeit nachvollziehen und einsehen. Das kann von Vorteil sein, denn Mitarbeitende haben so stärker im Blick, ihren Urlaub auch wirklich aufzubrauchen. Und genau so sieht es das Gesetz eigentlich vor (§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG)) . Hier heißt es: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.”
Es kommt allerdings immer wieder vor, dass Angestellte ihren Urlaub innerhalb eines Jahres nicht gänzlich in Anspruch nehmen und sich diesen für das kommende Jahr aufheben. Damit entsteht für den Arbeitgeber ein sogenannter Erfüllungsrückstand.
Das Unternehmen muss also den restlichen Urlaub eines Jahres auf das Folgejahr buchen und in seiner Bilanz eine Rückstellung bilden. Hierzu steht im Bundesurlaubsgesetz: „Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.” Danach verfällt der Anspruch den Urlaub noch einzulösen, wenn keine alternative Vereinbarung getroffen wurde.
Wie sieht der perfekte Urlaubsantrag aus?
Wer Urlaub beantragen will, muss dies schriftlich tun. Der Antrag eines Urlaubs wird von Arbeitgeber zu Arbeitgeber allerdings höchst unterschiedlich gehandhabt.
In manchen Betrieben gibt es eine Liste, in der die Mitarbeiter ihre gewünschten Urlaubstage eintragen können. In anderen Unternehmen schreiben Mitarbeiter einfach eine formlose Mail an die HR-Abteilung mit Daten rund um den Urlaub (z.B. Zeitraum, Vertretung) und in größeren Unternehmen müssen Mitarbeiter laut Vertrag meist schriftliche Anträge ausfüllen.
Laut Gesetz muss der Urlaubsantrag mindestens 14 Tage vor dem Antritt des Urlaubs eingereicht werden. Meist brauchen Unternehmen die folgenden Angaben zum Verbuchen des Urlaubs:
- Personalnummer
- Position
- Anschrift
- Anzahl der beantragten Urlaubstage
- Zeitraum des Urlaubs
- Name der Vertretung während des Urlaubs
- Name des Vorgesetzten
Urlaubsanspruch berechnen leichtgemacht: Zeitmanagement Tools
HR und der Linienvorgesetzte erhalten automatisch eine Benachrichtigung, dass eine Genehmigung eines Urlaubs erforderlich ist. Diese ist mit einem Klick erteilt und der Arbeitnehmer erhält die Rückmeldung: Urlaub genehmigt. Durch eine Kalenderfunktion ist für den Arbeitgeber bzw. die Führungskraft direkt auf einen Blick ersichtlich, wo sich Urlaub überschneidet und wo es zu Arbeits-Engpässen kommen könnte.
Mit der richtigen Zeiterfassung Software kann selbst das komplexe Thema Urlaubsanspruch sekundenschnell gesetzlich richtig gemanagt werden.

Sachbezüge richtig abrechnen: Die wichtigsten Freigrenzen bei Sachzuwendungen
Sachbezüge sind eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmern eine Anerkennung zukommen zu lassen, ohne dabei Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Allerdings ist die korrekte Abrechnung von Sachbezügen in der Praxis aufgrund der Vielzahl an Vorschriften oft eine Herausforderung. Dieser Beitrag erklärt, was ein Sachbezug ist, welche Arten und Freigrenzen bzw. Freibeträge es gibt und wie Arbeitgeber Sachbezüge richtig abrechnen.
Was ist ein Sachbezug?
Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die folgende Kriterien erfüllen:
- Sie werden zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt (und nicht stattdessen).
- Sie bieten keinen unmittelbaren betrieblichen Nutzen, sondern werden aus betrieblicher Veranlassung als Sachleistungen oder in Form von Gutscheinen gewährt.
Der Arbeitnehmer profitiert von einem Sachbezug immer finanziell, auch wenn nicht direkt Geld fließt. Erhalten Mitarbeiter in einem Supermarkt beispielsweise einen Rabatt auf die Produkte des Geschäfts, so zahlen sie an der Kasse weniger. Die Differenz zum ursprünglichen Kauf stellt einen finanziellen Vorteil dar. Deshalb fallen alle Sachbezüge unter die Definition des geldwerten Vorteils. Sachbezüge unterscheidet vom geldwerten Vorteil vor allem die steuerliche Behandlung: Werden bestimmte Freigrenzen eingehalten, entfallen die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.
Freigrenzen für Sachbezüge
Natürlich dürfen Arbeitgeber Sachbezüge nicht in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Wer Sachbezüge richtig abrechnen will, sollte die folgenden Freigrenzen und Freibeträge kennen:
- 50-Euro-Freigrenze: Arbeitgeber können Sachbezüge gemäß der Kleinbetragsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis zu 50 Euro pro Mitarbeiter und Monat steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, so sind auf den gesamten Betrag Lohnsteuer und Sozialabgaben zu entrichten. Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen zudem nicht auf den nächsten Monat übertragen werden.
- Anlassbezogene, persönliche Zuwendungen: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern Geschenke bis zu einem Betrag von 60 Euro pro Anlass zukommen lassen – und das sogar mehrmals im Jahr oder im Monat. Dabei fallen keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben an. Allerdings muss ein persönlicher Anlass des Beschäftigten vorliegen, wie zum Beispiel ein Geburtstag, die Geburt eines Kindes, eine Hochzeit, das Bestehen einer Abschlussprüfung oder ein Arbeitnehmerjubiläum.
- Weitere Freigrenzen: Der Gesetzgeber legt zudem spezifische Freigrenzen für bestimmte Sachzuwendungen fest, wie etwa für Betriebsfeiern oder betriebliche Gesundheitsförderung, die berücksichtigt werden müssen.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, bestimmte Sachbezüge zu kombinieren. Zum Beispiel können sie monatlich Tankgutscheine im Wert von 50 Euro ausgeben und zusätzlich anlassbezogene Geschenke bis zu 60 Euro machen.
Achtung: Die Freigrenzen sind stets als Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
Arten von Sachbezügen
Ein Sachbezug liegt stets vor, wenn der Arbeitgeber Sachzuwendungen ohne vorrangiges betriebliches Interesse gewährt. Als sogenannte Annehmlichkeiten gelten Leistungen wie die Bereitstellung eines Firmenhandys auch für private Nutzung, die in der Regel steuer- und beitragsfrei sind. Zu den Sachbezügen gehören unter anderem folgende Aufmerksamkeiten:
Vorteile von Sachbezügen für Arbeitgeber
Viele Arbeitgeber nutzen Sachbezüge als Gestaltungsmöglichkeit für die Gehälter ihrer Angestellten. Sie bieten nämlich einige Vorteile:
- Abgabenfreie Zuwendungen wirkungsvolles Instrument zur Steigerung der Mitarbeitermotivation
- Einfache Handhabung bei pauschaler Versteuerung
- Einsparung der Sozialabgaben und/oder der Lohnsteuer
- Als Betriebsausgabe abzugsfähig
- Positive Auswirkungen auf das Unternehmensimage
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Sachbezüge richtig abrechnen: So funktioniert’s
Für die korrekte Behandlung von Sachbezügen in der Lohnabrechnung gibt es verschiedene Optionen.
Variante 1: Pauschale Versteuerung
- 37b EStG ermöglicht Arbeitgebern, Sachbezüge zu pauschalieren. Sobald diese die Freigrenzen übersteigen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 30 Prozent erheben und abführen. Der Arbeitnehmer zahlt dann keine Lohnsteuer.
Auf den ersten Blick scheint diese Variante aufgrund der steuerlichen Belastung unattraktiv zu sein. Aus zwei Gründen entscheiden sich dennoch viele Unternehmen dafür:
- Werden Sachzuwendungen pauschal versteuert, entfallen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer die Beiträge zur Sozialversicherung.
- Die Lohnabrechnung ist bei der Pauschalversteuerung einfach und übersichtlich, zum Beispiel bei verbilligten Mahlzeiten.
Variante 2: Individualbesteuerung
Alternativ kann sich der Arbeitgeber für die Individualbesteuerung entscheiden. Dabei werden die Sachbezüge in der Lohnbuchhaltung behandelt wie normaler Lohn. Der Gegenwert der Sachzuwendung wird dem Bruttolohn aufgeschlagen. In der Folge erhöhen sich das Steuerbrutto und das Sozialversicherungsbrutto und entsprechend die Sozialabgaben sowie die Lohnsteuer. Sobald das Netto ermittelt ist, muss der Sachbezug wieder abgezogen werden.
Nach dem folgenden Schema lassen sich Sachbezüge richtig abrechnen.
Bruttoentgelt
+ Sachbezug / geldwerter Vorteil
= Gesamtbrutto
– Lohnsteuer
– Kirchensteuer
– Solidaritätszuschlag
– Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
= Nettoentgelt
– Sachbezug / geldwerter Vorteil
= Auszahlungsbetrag
Der Sachbezug wird lediglich hinzugerechnet, um die korrekte Basis für die Berechnung der Lohnsteuer und Sozialabgaben zu gewährleisten. Würde er nicht anschließend abgezogen, hätte der Arbeitnehmer einen doppelten Vorteil – einmal durch die tatsächliche Sachleistung (z. B. einen Tankgutschein) und dann erneut durch die Auszahlung im Lohn.
In der Praxis stellt die genaue Wertermittlung des geldwerten Vorteils die größte Herausforderung beim Sachbezüge richtig abrechnen dar. Hierbei ist auch der Rabattfreibetrag zu beachten. Bis zu vier Prozent oder 1.080 Euro pro Jahr bleiben als Freibetrag bei vergünstigten Produkten oder Dienstleistungen des Arbeitgebers unberücksichtigt. Typische Beispiele hierfür sind Personalrabatte für Einkäufe im eigenen Geschäft oder vergünstigte Übernachtungen für Hotelpersonal.
Dokumentation der Sachbezüge
Wenn Arbeitgeber Sachbezüge steuerfrei oder pauschalbesteuert gewähren, müssen sie diese detailliert dokumentieren. Hierfür stehen drei Optionen zur Verfügung:
- Lohnabrechnung: Der Arbeitgeber führt die Sachbezüge in der Lohnabrechnung auf. Obwohl steuerfrei gewährte Sachzuwendungen mit ihrem Wert angegeben werden, werden sie nicht in das Gesamtbrutto einbezogen. Demnach bleibt auch das Nettogehalt unverändert.
- Lohnkonto: Der Arbeitgeber dokumentiert die gewährten Sachbezüge im Lohnkonto. Hier sollten dann auch Nachweise zur Höhe und zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung vorhanden sein. So kann das Unternehmen nachweisen, dass die 50-Euro-Freigrenze nicht überschritten wurde.
- Antrag auf Erleichterung: Nutzen Arbeitgeber entsprechende Softwarelösungen, um eine Überschreitung der Freigrenzen auszuschließen, können sie beim Finanzamt einen Antrag auf Erleichterung stellen. Wird dieser genehmigt, müssen sie keine Aufzeichnungen in den Lohnkonten mehr führen.









