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Beiträge zu Personalmanagement, Recruiting, Zeitwirtschaft und Lohnabrechnung.

Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen
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Qualifizierungsgeld beantragen: Was Arbeitgeber zur neuen Entgeltersatzleistung wissen müssen

Die Digitalisierung und die Energiewende stellen viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Um Arbeitsplätze zu sichern und Beschäftigte für die neuen Anforderungen fit zu machen, hat die Bundesregierung zum 1. April 2024 das Qualifizierungsgeld eingeführt. Die neue Lohnersatzleistung soll Betrieben dabei helfen, vom Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer durch Weiterbildungen im Unternehmen zu halten. Doch wie funktioniert das Qualifizierungsgeld genau? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wie beantragen Arbeitgeber die finanzielle Unterstützung?

5 Min. Lesezeit

Was ist das Qualifizierungsgeld?

Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, die in ihrer Funktionsweise dem Kurzarbeitergeld ähnelt. Es wurde mit dem „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“, kurz: Weiterbildungsgesetz, im Sommer 2023 eingeführt. Seit dem 1. April 2024 können Arbeitgeber, deren Mitarbeiter vom Strukturwandel betroffen sind, diese Leistung für ihre Beschäftigten beantragen.

Die Zielsetzung des Qualifizierungsgeldes ist es, Arbeitsplätze zu erhalten, indem Mitarbeiter durch Weiterbildungsmaßnahmen die erforderlichen Qualifikationen für die sich wandelnden Anforderungen erlangen. Voraussetzung für den Bezug der Entgeltersatzleistung ist, dass die Fortbildung die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers beim aktuellen Arbeitgeber ermöglicht.

Wer hat Anspruch auf Qualifizierungsgeld?

Anspruch auf Qualifizierungsgeld haben Arbeitnehmer, die aufgrund des Strukturwandels eine Weiterbildung absolvieren müssen und hierdurch Einkommenseinbußen erleiden. Dabei spielen weder die Größe des Unternehmens noch das Alter oder die bisherigen Qualifikationen der Beschäftigten eine Rolle.

Ein typisches Beispiel sind Unternehmen der Automobilbranche: Wenn die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf Elektroantriebe umgestellt wird, benötigen die Mitarbeiter neue Kenntnisse, um weiterhin in ihrem Betrieb arbeiten zu können. Für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen kann der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld beantragen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug der Leistung?

Die entscheidende Voraussetzung für den Bezug von Qualifizierungsgeld ist ein Qualifizierungsbedarf, der seine Ursache im Strukturwandel hat. Dieser Bedarf muss einen wesentlichen Anteil der Belegschaft betreffen:

Gesamtzahl der Mitarbeiter

Betroffener Anteil der Belegschaft

ab 250 Beschäftigten

mindestens 20 Prozent

unter 250 Beschäftigten

mindestens 10 Prozent

Unternehmen müssen den Qualifizierungsbedarf in einer betrieblichen Regelung festhalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Regelung in einem Tarifvertrag zu verankern. Beschäftigt ein Betrieb weniger als zehn Mitarbeiter, reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers über den bestehenden Qualifizierungsbedarf aus.

Um das Qualifizierungsgeld erfolgreich beantragen zu können, müssen Unternehmen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Umfang: Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen. Diese können aber auf mehrere Blöcke aufgeteilt werden. Es spielt keine Rolle, ob die Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit absolviert wird. Auch berufsbegleitende Modelle sind möglich.
  • Zulassung: Die Weiterbildung muss von der Zulassungsstelle für die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein.
  • Inhalt: Die zu absolvierende Weiterbildung muss über rein arbeitsplatzbezogene Kenntnisse hinausgehen und darf keine kurzfristige Anpassungsqualifizierung darstellen. Laut Bundesagentur für Arbeit schließt dies beispielsweise Schulungen für den Umgang mit betriebsspezifischen Softwarelösungen von der Förderung aus.
  • Zustimmung: Die Beschäftigten müssen der Weiterbildung zustimmen.
  • Antragstellung: Der Antrag muss rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildung, bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
  • Kostenübernahme: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für die Weiterbildung.

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Wie berechnet sich die Höhe des Qualifizierungsgelds?

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent der durchschnittlichen Nettoentgeltdifferenz. Bei Eltern von mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 Prozent. Bei der Nettoentgeltdifferenz handelt es sich um den Unterschied zwischen dem beitragspflichtigen Nettoentgelt im Referenzzeitraum (Soll-Entgelt) und dem verringerten Arbeitsentgelt während der Weiterbildung (Ist-Entgelt). Der Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum. Dieser muss spätestens drei Monate vor dem Beginn der Weiterbildung abgerechnet worden sein.

Rechenbeispiel:

Ein Mitarbeiter verdient bei einer 40-Stunden-Woche regulär 2.200 Euro netto im Monat. Infolge der Weiterbildung arbeitet er nur noch 25 Stunden pro Woche und erhält deshalb lediglich ein Entgelt von 1.375 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 825 Euro (2.200 Euro – 1.375 Euro).

Das Qualifizierungsgeld beträgt 60 Prozent von 825 Euro, also 495 Euro. Hat der Mitarbeiter mindestens ein Kind, erhöht sich der Betrag auf 552,75 Euro (67 Prozent von 825 Euro). Der Gesamtverdienst während der Qualifizierung beträgt also 1.870 Euro (ohne Kind) bzw. 1.927,75 Euro (mit Kind). Der Arbeitgeber zahlt den Betrag an den Arbeitnehmer aus und erhält ihn anschließend von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Darf der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld aufstocken?

Da das Qualifizierungsgeld lediglich 60 beziehungsweise 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz abdeckt, verbleibt eine Lücke zum regulären Nettogehalt des Arbeitnehmers. Diese Lücke können Arbeitgeber durch eine zusätzliche Aufstockung schließen, ohne dass dieser Betrag auf das Qualifizierungsgeld angerechnet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die insgesamt an den Beschäftigten ausgezahlte Summe das reguläre Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Bezogen auf das zuvor genannte Rechenbeispiel hätte der Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Mitarbeiter ohne Kinder eine anrechnungsfreie Aufstockung von 330 Euro zu zahlen (2.200 Euro reguläres Netto-Entgelt abzüglich 1.870 Euro Qualifizierungsgeld).

Wird ein Nebeneinkommen des Beschäftigten angerechnet?

Erfreuliche Nachricht: Übte der Arbeitnehmer seine Nebenbeschäftigung bereits im Referenzzeitraum aus, also vor Beginn der Weiterbildung, bleibt dieses Nebeneinkommen anrechnungsfrei. Wird die Nebentätigkeit jedoch erst nach dem Referenzzeitraum aufgenommen, gelten folgende Regelungen:

  • Angestellte: Nachdem die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die Werbungskosten abgezogen wurden, gilt noch ein Freibetrag von 165 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden auf das Qualifizierungsgeld angerechnet.
  • Selbstständige: Bei einer selbstständigen Tätigkeit werden 30 Prozent der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben angesetzt. Für den verbleibenden Betrag gelten dieselben Regelungen wie für Angestellte.

Qualifizierungsgeld beantragen: So funktioniert’s

Das Qualifizierungsgeld beantragen Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit direkt online. Hierfür laden sie auf der Website der Arbeitsagentur die erforderlichen Formulare herunter und füllen sie aus.

  • Antrag auf Qualifizierungsgeld: Angaben zum Betrieb, zur Weiterbildungsmaßahme und der Höhe des Qualifizierungsgeldes
  • Teilnehmerliste: Auflistung der teilnehmenden Personen (bei einer identischen Weiterbildungsmaßnahme reicht ein Antrag für mehrere Teilnehmer)
  • Abrechnungsliste: zur genauen Aufschlüsselung der Lohnzusammensetzung der Teilnehmer und damit der Berechnungsgrundlage des Qualifizierungsgeldes
  • Erklärung des Beschäftigten: Einverständniserklärung der Teilnehmer mit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme

Anschließend lädt der Arbeitgeber die ausgefüllten Formulare online bei der Bundesagentur für Arbeit hoch. Damit ist der Antrag erfolgreich gestellt. Dies muss mindestens drei Monate vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme erfolgen.

Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist
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Wachstumschancengesetz und Payroll: Was nun bei der Entgeltabrechnung zu beachten ist

Nach monatelangem Tauziehen wurde nun endlich das Wachstumschancengesetz verabschiedet, am 22. März 2024 gab es die finale Zustimmung des Bundesrates. Der gefundene Kompromiss weicht allerdings von den ursprünglichen Plänen ab, auch mit Blick auf die Entgeltabrechnung. Hier ein Überblick.

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Sobald das Wachstumschancengesetz in Kraft tritt, werden die darin enthaltenen steuerlichen Änderungen zu einem neuen Programmablaufplan für die Lohnsteuerberechnung führen. Arbeitgeber werden den Lohnsteuerabzug für ihre Beschäftigten voraussichtlich ab Januar 2024 rückwirkend korrigieren müssen.

Folgende Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Payroll wurden im Wachstumschancengesetz beschlossen

Besteuerungsanteil der Renten

Ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für neue Renteneintrittsjahrgänge nur noch um 0,5 Prozent statt wie bisher um 1,0 Prozent pro Jahr. Daher wird für die Kohorte 2023 der maßgebliche Besteuerungsanteil nur noch 82,5 Prozent (anstatt 83 Prozent) betragen. Diese Anpassung wird schrittweise umgesetzt, bis für den Renteneintrittsjahrgang 2058 ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht sein wird.

Altersentlastungsbetrag

Auch der Altersentlastungsbetrag steigt künftig langsamer, rückwirkend ab 2023 jährlich um 0,4 Prozent – bisher waren es 0,8 Prozent. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag ab 2023 jährlich um 19 Euro statt bisher 38 Euro reduziert.

Versorgungsfreibetrag

Ab 2023 wird der Prozentwert für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags in Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert, bisher galten 0,8. Der Höchstbetrag reduziert sich entsprechend um 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um neun Euro pro Jahr.

Pauschale für Berufskraftfahrer

Übernachten Berufskraftfahrer in der Schlafkabine ihres LKW, so können sie neben der Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese Pauschale wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 von acht auf neun Euro pro Nacht erhöht.

Fünftelregelung

Die Berechnung der Fünftelregelung in der Lohnsteuer wird für den Arbeitgeber aufgehoben, kann aber weiterhin vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Diese Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden, ursprünglich war dies bereits für das Jahr 2024 geplant.

Beiträge für Gruppenunfallversicherung

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung pauschal mit 20 Prozent versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer im Kalenderjahr 100 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze entfällt mit Beginn des Lohnsteuerabzugs 2024, die Beiträge können künftig unabhängig von ihrer Höhe pauschal versteuert werden.

Privatnutzung von Elektroautos

Die Preisgrenze für die steuerliche Begünstigung der Privatnutzung von Elektroautos wurde im Wachstumschancengesetz letztlich nur von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Bei der Anwendung der 1-Prozent-Regelung ist dann nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Diese Regelung gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

Die Förderung von Hybridfahrzeugen (Halbierung der Bemessungsgrundlage) erfolgt derzeit nur bei Fahrzeugen mit einer elektrischen Reichweite von 60 Kilometern. Bei einer Zulassung ab 1. Januar 2025 sind mindestens 80 Kilometer Reichweite erforderlich.

Folgende Maßnahmen wurden im Wachstumschancengesetz gestrichen

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden, wenn sie einen Nettowert von 800 Euro nicht übersteigen. Diese Höchstgrenze bleibt bestehen, ursprünglich wollte der Gesetzgeber die Grenze mit dem Wachstumschancengesetz auf 1000 Euro anheben.

Verpflegungspauschalen

Die geplante Erhöhung der Verpflegungspauschalen für Dienstreisen wurde gestrichen, es bleibt auch 2024 bei den bisherigen Pauschalen von 14 bzw. 28 Euro im Inland. Diese Pauschalen kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten.

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Für Zuwendungen des Arbeitgebers an Beschäftigte und ihre Begleitpersonen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro pro Veranstaltung und Teilnehmer – und dieser bleibt auch 2024 bestehen. Ursprünglich war im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhöhung des Freibetrags vorgesehen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - was Arbeitgeber wissen müssen

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, muss der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung verschiedene Punkte berücksichtigen. Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Fakten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor und beantwortet häufig gestellte Fragen.

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Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zählt zu den essenziellen Säulen der sozialen Absicherung von Arbeitnehmern. Obwohl ihr Ursprung bis ins Jahr 1931 zurückreicht, wurde die vollständige Lohnfortzahlung für alle Beschäftigten erst ab 1957 festgeschrieben. Seit 1994 regelt in Deutschland das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall.

Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung

Das Gesetz definiert Arbeitsunfähigkeit als den Zustand, in dem ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Sofern der Arbeitnehmer keine Schuld an seiner Erkrankung trägt, muss der Arbeitgeber das Entgelt gemäß § 3 Abs. 1 EFZG bis zu sechs Wochen lang fortzahlen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse.

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Acht Fakten zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit

  1. Personenkreis: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt für alle Angestellten, Arbeiter oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EFZG), unabhängig von der Arbeitszeit – ausgenommen sind Beschäftigte in Heimarbeit.
  2. Dauer der Lohnfortzahlung: Das Entgelt wird für sechs Wochen (42 Werktage) ab dem ersten ganzen Tag der Arbeitsunfähigkeit fortbezahlt. Feiertage im betreffenden Zeitraum verlängern die Lohnfortzahlung nicht. Wie viele Arbeitstage pro Woche gearbeitet werden, spielt keine Rolle.
    Beispiel: Frau Meisner arbeitet nur an den Tagen Montag bis Mittwoch. Sie erkrankt am 1. April. Ihre Lohnfortzahlung endet unabhängig von ihren Arbeitstagen pro Woche nach sechs Wochen, also Mitte Mai.
  3. Wartezeit: Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Danach beginnen die sechs Wochen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.
  4. Meldepflicht: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er muss spätestens am vierten Kalendertag der Erkrankung ein ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer vorlegen. Der Arbeitgeber darf aber auch eine frühere Vorlage verlangen (z. B. am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit).
  5. Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Für die Lohnfortzahlung gilt das Lohnausfallprinzip – der Arbeitnehmer erhält das Entgelt, das er erhalten hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. Hinzugerechnet werden müssen deshalb beispielsweise Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge, Gefahren- und Erschwerniszulagen (nicht aber Schmutzzulagen) sowie Vermögenswirksame Leistungen (VWL). Nicht berücksichtigt werden: Überstundenvergütungen, Auslösungen, Zuschüsse zu den Fahrtkosten.
  6. Elternzeit: Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitet der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit, gelten jedoch die normalen Regelungen für die Lohnfortzahlung gemäß EFZG.
  7. Urlaubsanspruch: Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei einer länger andauernden Erkrankung nicht einfach kürzen. Er ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG verpflichtet, den Jahresurlaub auf das erste Quartal des darauffolgenden Jahres zu übertragen.
  8. Ende: Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet, wenn das Arbeitsverhältnis endet – selbst wenn dieser Zeitpunkt während der Arbeitsunfähigkeit liegt. In Ausnahmefällen kommt eine darüberhinausgehende Lohnfortzahlungspflicht infrage, beispielsweise bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Arbeitnehmerkündigung, die der Arbeitgeber verschuldet hat.

Exkurs: Entgeltfortzahlung bei mehreren Erkrankungen nacheinander

Erkrankt ein Arbeitnehmer nacheinander an verschiedenen Erkrankungen, löst jede Erkrankung für sich einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch auf Lohnfortzahlung aus.
Beispiel: Herr Maler wird wegen einer Grippe für drei Wochen krankgeschrieben. Wenige Wochen später bricht er sich das Bein und fällt für fünf Wochen aus. Da unterschiedliche Ursachen vorliegen, erhält er für beide Phasen die volle Lohnfortzahlung.

Überlappen sich die zwei Zeiträume, werden sie nicht aufaddiert, sondern ab der zweiten Erkrankung beginnt ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum.
Beispiel: Herr Maler bricht sich das Bein nach zwei Wochen Grippe und wird fünf Wochen krankgeschrieben, obwohl er eigentlich wegen der Grippe noch eine weitere Woche arbeitsunfähig gewesen wäre. Insgesamt beträgt die Lohnfortzahlungsdauer sieben Wochen.

Fällt der Arbeitnehmer mehrfach infolge derselben Grunderkrankung aus, gelten nach § 3 Abs. 1 EFZG diffizilere Regelungen:

  • Liegen sechs Monate zwischen zwei Arbeitsunfähigkeitsphasen, entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Sind seit der ersten Erkrankung zwölf Monate abgelaufen, entsteht ebenfalls ein neuer Anspruch, auch wenn seit der letzten Erkrankung keine sechs Monate vergangen sind.

Beispiel: Frau Koffer ist an Krebs erkrankt. Im Januar erhält sie eine Therapie und fällt für acht Wochen aus. Im April ist sie erneut wegen der Folgen der Erkrankung arbeitsunfähig; ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, weil keine sechs Monate vergangen sind. Nachdem es ihr bereits wieder deutlich besser ging, erleidet sie im Dezember einen Rückfall und erhält eine neuerliche Strahlentherapie – die Lohnfortzahlungspflicht tritt erneut ein, da seit der letzten Erkrankung sechs Monate vergangen sind.

Häufige Fragen zur Lohnfortzahlung

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist ein komplexes Thema, das gerade in speziellen Fällen häufig Fragen aufwirft:

Muss der Arbeitgeber auch Lohnfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld ist?

Ist der Arbeitnehmer selbst an seiner Erkrankung schuld (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), liegt kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor. Dies ist etwas bei selbst verschuldeten Verkehrsunfällen, bei einer provozierten Schlägerei oder bei einer sehr gefährlichen Nebentätigkeit oder Sportart ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen der Fall.

Wie kann der Arbeitgeber reagieren, wenn der Arbeitnehmer eine Erkrankung nur vortäuscht?

In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt, denn es handelt sich um einen Straftatbestand. Dies gilt beispielsweise auch dann, wenn der Arbeitnehmer vorgibt, krank zu sein, aber währenddessen weiterhin einer Nebentätigkeit nachgeht.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub krank wird?

Die Erkrankung wird nicht auf einen geplanten Urlaub angerechnet. Somit erhält der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung Entgeltfortzahlung und die geplanten Urlaubstage werden seinem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben.

Darf der Arbeitnehmer während der Lohnfortzahlung ausgehen oder Sport treiben?

Der Arbeitnehmer darf nichts tun, was seine Genesung gefährdet. Zuhause bleiben muss er aber nur, wenn ihm vom Arzt eine strenge Bettruhe verordnet wurde. Je nach Erkrankung kann es also in Ordnung sein, einkaufen oder ins Kino zu gehen oder sogar leichten Sport zu treiben.

Dürfen bei einer langen Erkrankung Sonderzahlungen gekürzt werden?

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen im Krankheitsfall gekürzt werden, allerdings nur, wenn es hierzu eine vertragliche Vereinbarung gibt (z. B. in einem geltenden Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag).

Lohnfortzahlung leichtgemacht: Mit Lohnabrechnungssoftware automatisieren

Die korrekte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall birgt einige Fallstricke, sei es die korrekte Ermittlung der Dauer, des fortzuzahlenden Entgelts oder die korrekte Versteuerung. Der Einsatz einer Lohnabrechnungssoftware macht sich deshalb für Arbeitgeber bezahlt. Diese ermittelt automatisiert, ab welchem Zeitpunkt die Lohnfortzahlung ausläuft, in welchen Fällen eine Folgeerkrankung zu berücksichtigen ist oder welches Entgelt auszuzahlen ist.

Pflichten und Risiken bei Krankheit im Ausland
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Pflichten und Risiken bei Krankheit im Ausland

Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte müssen bei einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland bestimmte Pflichten erfüllen, um ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung zu wahren. Doch auch für die Arbeitgeberseite ist die Erkrankung von Mitarbeitern in anderen Ländern mit finanziellen Risiken verbunden.

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Im Falle einer Krankheit im Ausland müssen Beschäftigte bestimmte Melde- und Nachweispflichten erfüllen, um Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu haben. Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ändert nichts an dieser Verpflichtung.

Melde- und Nachweispflichten im Ausland

Bei einer Erkrankung müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich über ihre Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und ihre Aufenthaltsadresse im Ausland informieren.

Bei Arbeitsunfähigkeit über drei Tage hinaus gilt auch bei einer Erkrankung im Ausland das Entgeltfortzahlungsgesetz und damit die Nachweispflicht durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Diese gelangt je nach Fallgestaltung auf unterschiedliche Weise zum Arbeitgeber:

  • Grenzgänger in europäischen Nachbarstaaten senden die ärztliche Bescheinigung an ihren ausländischen Sozialversicherungsträger, der sie an die deutsche Krankenkasse weiterleitet.
  • Außerhalb Europas erkrankte Mitarbeiter müssen ihre Krankschreibung hingegen in Papierform an den Arbeitgeber schicken.
  • Bei Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen muss zusätzlich die gesetzliche Krankenkasse über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Die Rückkehr des erkrankten Mitarbeiters nach Deutschland muss unverzüglich dem Arbeitgeber und der Krankenkasse mitgeteilt werden.

Nachweis ärztlicher Bescheinigungen aus dem Ausland

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Ausland gelten grundsätzlich wie deutsche Bescheinigungen, müssen jedoch eine Unterscheidung zwischen „einfacher Erkrankung“ und „Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit nach Arbeits- und Sozialversicherungsrecht“ enthalten.

Um mögliche Konflikte zu vermeiden, sollten die Mitarbeiter auf diese besondere Nachweispflicht hingewiesen werden. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann nämlich laut Entgeltfortzahlungsgesetz dazu führen, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlen muss. Allerdings darf die Entgeltfortzahlung nicht ohne Vorwarnung eingestellt werden.

Finanzielle Risiken für den Arbeitgeber

Schwere Erkrankungen von Beschäftigten während einer Entsendung im Ausland können für den Arbeitgeber ausgesprochen kostspielig werden. Das Sozialgesetzbuch (SGB V) besagt, dass gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter selbst dann im Sinne der Sozialversicherung als entsendet gelten, wenn sie nur einen einzigen Tag im Ausland für den Arbeitgeber tätig sind.

Gemäß Sozialgesetzbuch V (§ 17) muss der Arbeitgeber während der Beschäftigung im Ausland die medizinischen Leistungen für erkrankte Mitarbeiter und deren mitreisende Familienangehörige erbringen.

Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber für alle medizinischen Kosten im Ausland haftet – und in der Regel in Vorkasse treten muss. Die Beschäftigten können sämtliche verauslagten Beträge durch entsprechende Belege bei ihrem Arbeitgeber einreichen und deren Erstattung verlangen. Die folgende Kostenerstattung der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse an den Arbeitgeber deckt allerdings meistens nicht alle Kosten ab – der Arbeitgeber zahlt im Ergebnis oftmals kräftig drauf.

Abhilfe durch Auslandskrankenversicherung

Diesem hohen finanziellen Risiko kann durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung wirksam begegnet werden. Eine solche Versicherung kann jene teilweise erheblichen Kosten ersetzen, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden.

Fazit

Arbeitgeber und Beschäftigte sollten ihre jeweiligen Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit einer arbeitnehmerseitigen Arbeitsunfähigkeit im Ausland kennen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um mögliche Konflikte und finanzielle Belastungen zu minimieren.

VUCA und was das mit HR und Führung zu tun hat.
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VUCA und was das mit HR und Führung zu tun hat.

Das VUCA-Modell für die Verbesserung komplexer Sachverhalte? Wir erklären das Thema…

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Für was steht VUCA?

VUCA steht für Volatility (Volatilität), Uncertainty (Unsicherheit), Complexity (Komplexität) und Ambiquity (Mehrdeutigkeit). Der Begriff wird verwendet, um die Challenges und Eigenschaften der modernen Geschäftswelt zu beschreiben. Die VUCA-Welt beschreibt demzufolge eine Umgebung, die durch schnelle Veränderungen (Change), Unsicherheit in Bezug auf zukünftige Ereignisse, komplexe und miteinander verbundene Probleme sowie eine Vielzahl von Interpretationsmöglichkeiten gekennzeichnet ist.  

Das Modell stammt ursprünglich aus einem militärischen Kontext und wurde erst später in den Bereich des strategischen Managements übertragen. Unternehmen verwenden den Begriff, um die Notwendigkeit zu betonen, flexibel, anpassungsfähig und innovativ zu sein, um sich einer sich ständig verändernden Umgebung erfolgreich anzupassen. Genau hier besteht die Schnittstelle zur Führung und damit auch zur HR-Abteilung.

Welchen Einfluss hat die VUCA-Welt auf das HR von Mittelständlern/KMU im DACH-Raum?

In der VUCA-Welt haben viele Konzepte, einschließlich derjenigen im Bereich Human Resources (HR), Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im DACH-Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz) operieren und ihre Personalstrategien gestalten. Hier sind einige Aspekte, die für HR in KMUs im DACH-Raum relevant sein könnten:

  1. Agilität und Flexibilität: Die Volatilität und Unsicherheit in der VUCA-Welt erfordern von KMUs eine hohe Agilität und Flexibilität. HR muss hier sicherstellen, dass die Organisationen über flexible Arbeitsmodelle und eine agile Personalstruktur verfügt, um sich schnell ändernden Anforderungen gerecht zu werden.
  2. Talentmanagement und -entwicklung: In einer vom Wandel geprägten Umgebung wird das Talentmanagement entscheidend. HR muss sicherstellen, dass die Mitarbeitenden die Fähigkeit, um mit den aktuellen und künftigen Herausforderungen umzugehen. Das kann bedeuten, verstärkt in die Weiterbildung und Entwicklung der Mitarbeitenden zu investieren.
  3. Innovative Rekrutierung: Die aktuellen Gegebenheiten verlangen das KMUs möglicherweise ihre Rekrutierungsstrategien überdenken. Das kann die verstärkte Nutzung von digitalen Plattformen, Talentpools oder die Entwicklung kreativer Anreize für Fachkräfte umfassen.  
  4. Führungskräfteentwicklung: Angesichts der Ambiguität und Unsicherheit in der Wirtschaft ist die Entwicklung von Führungskräften von entscheidender Bedeutung. HR muss Programme zur Führungskräfteentwicklung implementieren, um sicherzustellen, dass die Führungsebene die Fähigkeiten besitzt, die für die Steuerung in der VUCA-Welt erforderlich sind.  
  5. Arbeitskultur und Mitarbeitermanagement: Eine starke Unternehmenskultur, die den Wandel akzeptiert, ist in der VUCA-Welt von entscheidender Bedeutung. HR-Abteilung sind gefordert, Mechanismen einzuführen, um die Mitarbeiterbindung aufrechtzuerhalten und eine Positive Arbeitsumgebung zu schaffen.
  6. Technologische Integration: Die Nutzung von Technologien kann helfen, auf die Herausforderungen der VUCA-Welt zu reagieren. HR-Abteilungen in KMUs sollten Technologien wie digitale Plattformen, Analytik und KI-basierte Tools in ihre Prozesse integrieren, um effizienter auf Veränderungen zu reagieren und datengestützte Entscheidungen zu treffen.  

Die VUCA-Welt beeinflusst somit verschiedenste Aspekte der Personalmanagements in KMUs und erfordert eine proaktive Herangehensweise, um erfolgreicher in dieser dynamischen Umgebung zu agieren.

Ein Beitrag von:
Michael Bechen, Director Marketing DACH, Suiteify

Bis zu 3.000 Euro steuerfrei und abgabenfrei: Was Arbeitgeber über die Inflationsprämie wissen müssen
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Bis zu 3.000 Euro steuerfrei und abgabenfrei: Was Arbeitgeber über die Inflationsprämie wissen müssen

Die Inflationsausgleichsprämie zielt darauf ab, Bürgerinnen und Bürger angesichts steigender Verbraucherpreise zu entlasten. Im Gegensatz zur Energiepreispauschale erfolgt die Finanzierung dieser Prämie ausschließlich durch die Arbeitgeber, ohne staatliche Zuschüsse. In den folgenden FAQs fassen wir die essenziellen Informationen zur Inflationsprämie zusammen, die Arbeitgeber kennen sollten. Die Relevanz dieses Themas erstreckt sich auch über das Jahr 2023 hinaus.

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Durch das dritte Entlastungspaket im September 2022 hat der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Die Grundlage für diese Prämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, das am 1. Oktober 2022 in Kraft trat. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten im Begünstigungszeitraum vom 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 insgesamt bis zu 3.000 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszahlen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Inflationsprämie.

Sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Daher besteht keine Verpflichtung zur Auszahlung dieser Prämie, und der Arbeitnehmer hat keinerlei rechtlichen Anspruch darauf. Diese Regelung soll Unternehmen schützen, die aufgrund steigender Preise erhebliche wirtschaftliche Einschränkungen erfahren oder noch mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen haben.

Dürfen Sie auch weniger als 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie auszahlen?

Ja, als Arbeitgeber dürfen Sie die Höhe der Zahlung selbst bestimmen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, den maximalen Betrag von 3.000 Euro auszuzahlen; auch eine geringere Summe ist möglich.

Welche Voraussetzungen müssen zur Steuerbefreiung und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsprämie erfüllt sein?

Der Gesetzgeber hat einen neuen Abschnitt in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, der die Bedingungen für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Inflationsausgleichsprämie regelt. Die entsprechende Regelung findet sich in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz. Danach ist es vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber die Zahlung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ leistet. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein bereits bestehendes Bruttoeinkommen nicht umgewandelt werden darf. Die Inflationsprämie soll keinen Lohn ersetzen, sondern zusätzlich zum regulären Verdienst gezahlt werden. Zudem muss auf der Überweisung oder der Verdienstabrechnung deutlich erkennbar sein, dass es sich um einen Ausgleich für die Preissteigerungen handelt.

Ist eine Umwandlung anderer Entgeltbestandteile erlaubt?

Die Umwandlung anderer Entgeltzahlungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Gewinnbeteiligung oder sonstige Boni beim Einkommen handelt.

Hinweis: Achtung bei Zahlungen, die nicht vertraglich geregelt sind. Sind Ihre Arbeitnehmer länger im Betrieb und haben regelmäßig ein 13. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung. In diesem Fall haben Ihre Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung dieser Leistungen. Diese sind somit auch nicht durch die Inflationsprämie zu ersetzen. Auch eine steuerfreie Auszahlung bereits geleisteter Überstunden oder nicht genommener Urlaubstage ist ausdrücklich nicht erlaubt.

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Kann die Auszahlung der Inflationsprämie auch in Teilbeträgen erfolgen?

Als Arbeitgeber dürfen Sie die Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro sowohl als Einmalbetrag als auch in gleichbleibenden oder variierenden Teilbeträgen auszahlen – beispielsweise in Höhe von 50 Euro oder 100 Euro monatlich.

Die Entscheidung, ob Sie die Zahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Zahlung gewähren, liegt ganz bei Ihnen. Wichtig: Bei einer Auszahlung in Teilbeträgen sollten Sie die Obergrenze von 3.000 Euro im Auge behalten. Eine Überschreitung dieser Grenze könnte bei einer Lohnsteuerprüfung durch das Finanzamt oder einer Sozialversicherungsprüfung unangenehme Konsequenzen haben. In diesem Fall müssten die Beträge im Nachhinein versteuert und verbeitragt werden.

Dürfen Sie als Arbeitgeber die Inflationsprämie an alle Mitarbeitenden auszahlen?

Ja, die Prämie zum Inflationsausgleich darf an alle Mitarbeitenden ausgezahlt werden. Neben den Vollzeitbeschäftigten kann der Arbeitgeber den Inflationsbonus also auch an folgende Arbeitnehmergruppen in voller Höhe auszahlen:

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
  • Teilzeitangestellte
  • Werkstudenten
  • Auszubildende
  • Kurzfristig Beschäftigte

Ist es zulässig, die Inflationsausgleichsprämie nur besonders engagierten Mitarbeitenden zu zahlen?

Es ist nicht gestattet, nur einige besonders engagierte Mitarbeitende im Team mit der Inflationsprämie zu belohnen, während alle anderen keine steuerfreien Sonderzahlungen erhalten. Eine derartige Unterscheidung nach dem Kriterium „Leistung“ widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der bei der Auszahlung der Inflationsprämie gilt. Es gibt jedoch alternative Ansätze, um differenzierte Auszahlungen vorzunehmen.

Welche Möglichkeiten gibt es, die 3.000 Euro der Inflationsprämie zu staffeln?

Als Arbeitgeber dürfen Sie den Auszahlungsbetrag beispielsweise nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit staffeln:

Einstellungsdatum

Auszahlungsbetrag

Vor dem 1. Januar 2021

3.000 €

Nach dem 1. Januar 2021

2.000 €

Vor dem 1. Januar 2022

1.000 €

Nach dem 1. Januar 2022

500 €

Auf die oben gezeigte Weise kann der Arbeitgeber die Auszahlung der Inflationsprämie beispielsweise staffeln, ohne den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen. Ebenfalls erlaubt ist, die Inflationsausgleichsprämie nach dem Umfang der Arbeitszeit zu staffeln: Vollzeitmitarbeiter bekommen in diesem Fall zum Beispiel die vollen 3.000 Euro ausgezahlt – Teilzeitangestellte oder Minijobber hingegen erhalten die steuerfreie Zahlung anteilig, anhängig von der vereinbarten Arbeitszeit. Es gibt somit einige legale und faire Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen Sie als Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten und sich rechtlich unangreifbar machen.

Tipp: Bekommt ein Beschäftigter keine Inflationsprämie, muss der Arbeitgeber die Gründe dafür lückenlos nachweisen. Hierauf ist insbesondere bei Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten zu achten. Bekommt nämlich der Ehegatte den steuerfreien Inflationsbonus, während die Kolleginnen und Kollegen leer ausgehen, kann das zu einem Problem führen.

In welcher Form können Sie die Inflationsausgleichsprämie gewähren?

Die unkomplizierteste und häufig bevorzugte Methode ist die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in Form von Geld – entweder im Rahmen der Lohnabrechnung oder als direkte Überweisung an die Beschäftigten.

Eine Verpflichtung, wonach die Auszahlung über die Lohnabrechnung abzuwickeln sei, gibt es im Zusammenhang mit der Inflationsprämie nicht. Somit besteht auch die Möglichkeit, die Inflationsprämie in Sachbezüge umzuwandeln, wie zum Beispiel Tankgutscheine, Warengutscheine oder Kantinengutscheine. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass entsprechende Sachleistungen nicht bereits zuvor gewährt wurden.

Worauf müssen Sie bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie noch achten?

Viele Unternehmen geben ihren Mitarbeitenden Tankgutscheine in Höhe von 50 Euro monatlich aus. Wird diese Art der Sachbezüge bereits seit längerer Zeit genutzt, darf die Inflationsausgleichsprämie nicht in eine Sachleistung dieser Art umgewandelt werden, da dabei der Grundsatz der „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ausgezahlten Leistung verletzt würde.

Bisher war die Grenze für steuer- und sozialversicherungsfreie Sachleistungen monatlich auf 50 Euro festgelegt. Diese Freigrenze wird vorübergehend ausgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2024 besteht die Möglichkeit, zusätzliche Gutscheine im Gesamtwert von bis zu 3.000 Euro auszugeben.

Welche Vorteile hat die Auszahlung der Inflationsprämie für Sie als Arbeitgeber?

Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unterstützen, senden ein positives Signal an ihre Belegschaft. Dies kann die Mitarbeiterbindung stärken. Gleichzeitig können Arbeitgeber, die derzeit selbst unter den anhaltenden Teuerungsraten leiden, durch die Zahlung des steuerfreien Inflationsausgleichs eine anstehende dauerhafte Lohnerhöhung möglicherweise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Bei der Inflationsprämie entfällt zudem der rund 20-prozentige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Zahlt der Arbeitgeber die Prämie in voller Höhe von 3.000 Euro aus, beläuft sich die Ersparnis auf rund 600 Euro. Somit können Sie gleich mehrfach von der Gewährung der Sonderzahlung profitieren – und keineswegs nur Ihre Arbeitnehmer.

Personio Alternative: Die besten HR-Tools 2026 im Vergleich
HR & Payroll

Personio Alternative: Die besten HR-Tools 2026 im Vergleich

Wer eine umfassende Human-Resources-Software sucht, stößt schnell auf Personio. Die cloudbasierte HR-Software zählt zu den bekanntesten Lösungen für automatisierte Personalprozesse. Kleine und mittelständische Unternehmen setzen aufgrund der hohen Funktionsvielfalt gern auf sie. Doch nicht für jedes Unternehmen passt Personio optimal. HR-Verantwortliche stoßen immer wieder auf typische Herausforderungen, etwa bei individuellen Anpassungen, Preisstruktur, spezifischen Integrationen oder der Umsetzung internationaler Anforderungen.

5 Min. Lesezeit

Wer eine umfassende Human-Resources-Software sucht, stößt schnell auf Personio. Die cloudbasierte HR-Software zählt zu den bekanntesten Lösungen für automatisierte Personalprozesse. Kleine und mittelständische Unternehmen setzen aufgrund der hohen Funktionsvielfalt gern auf sie. Doch nicht für jedes Unternehmen passt Personio optimal. HR-Verantwortliche stoßen immer wieder auf typische Herausforderungen, etwa bei individuellen Anpassungen, Preisstruktur, spezifischen Integrationen oder der Umsetzung internationaler Anforderungen.

Ziel dieses Artikels ist es, Unternehmen bei der Auswahl einer passenden HR-Software zu unterstützen. Wir vergleichen führende Personio Alternativen und zeigen Kriterien bei der Auswahl deiner HR-Software auf.

Die Personio Alternativen in der Übersicht und wann sie sich lohnen:

  • Suiteify: ideal, wenn du eine HR-All-in-one-Lösung inklusive Lohnabrechnung, E-Signatur und rechtssichere HR-Prozesse im DACH-Raum suchst
  • HRworks: lohnt sich für kleinere Unternehmen, die vor allem eine zuverlässige Lösung für Reisekostenabrechnung, Zeiterfassung und einfache Personalverwaltung brauchen
  • rexx systems: geeignet für größere Unternehmen mit komplexen Anforderungen in Talentmanagement, Bewerberverwaltung und Reporting
  • SAP SuccessFactors: die richtige Wahl für internationale Konzerne, die skalierbare HCM-Suiten mit tiefgreifenden Analyse- und Integrationsmöglichkeiten benötigen
  • Kenjo: empfehlenswert für wachstumsorientierte Mittelständler, die Engagement-Tools und Mobile-first-Ansätze mögen
  • Sage HR: passt gut zu kleinen bis mittelgroßen Unternehmen, die eine modulare, flexibel erweiterbare HR-Software suchen
  • Factorial: geeignet für Teams, die einfache Prozesse in Zeiterfassung, Abwesenheiten und Gehaltsabrechnung bevorzugen
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Personio Erfahrung: Warum braucht es eine Alternative zu Personio?

Personio gilt als Vorreiter unter den HR-Plattformen für kleine und mittlere Unternehmen. Das zeigt sich auch in Personio Bewertungen auf Plattformen wie Trustpilot: Zahlreiche Nutzer:innen loben den ganzheitlichen Ansatz und wie sich Workflows in der Personalsoftware managen lassen. Einige Bewertungen berichten aber auch von konkreten Einschränkungen hinsichtlich der Funktionen, Performance und Flexibilität der HR-Software.

Kritik von Personio Nutzer:innen aus der Praxis:

  • Ladezeiten und Performance-Probleme: Gerade bei umfangreichen Daten oder bei mehreren gleichzeitig aktiven Nutzer:innen berichten Unternehmen von längeren Ladezeiten. (Quelle: Trustpilot#1)
  • Eingeschränkte Funktionen in wichtigen Modulen: Besonders im Recruiting oder Performance Management empfinden Nutzer:innen manche Funktionen als unausgereift oder eingeschränkt – etwa bei der Gestaltung individueller Bewerbungsprozesse oder bei Feedbackzyklen. (Quelle: Trustpilot#2, Trustpilot#3)
  • Eingeschränkte mobile Nutzung: Die mobile App bietet nur begrenzte Funktionen. (Quelle: Trustpilot#4)
  • Hohe Kosten für kleinere Unternehmen: Personios Preisstruktur ist komplex. Gerade kleine Unternehmen empfinden die Kosten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Nutzung oft als zu hoch, insbesondere, wenn sie nur einen Teil des Funktionsumfangs benötigen. (Quelle: Trustpilot#5)
  • Begrenzte Flexibilität für komplizierte Prozesse: Unternehmen mit komplexeren HR-Anforderungen stoßen an Grenzen – zum Beispiel bei abweichenden Onboarding-Prozessen, rollenbasierten Workflows oder besonderen Genehmigungsschritten. (Quelle: Wirtschaftswoche)

Kurzum: Personio kann viel, ist jedoch nicht für jedes Unternehmen die beste HR-Software-Lösung.

Was sind Kriterien für die Auswahl des richtigen HR-Tools?

Vor allem in KMU sollten HR-Software-Lösungen mit dem eigenen Unternehmen mitwachsen können und bestenfalls nur über die Funktionen verfügen, die für die eigenen HR-Prozesse wichtig sind. Trotzdem passiert es oft, dass die HR-Software allein nach Marketingversprechen oder Preis gewählt wird. Die tatsächlichen Anforderungen für das eigene Unternehmen bleiben bei der Tool-Auswahl dann außen vor. Das führt zu Fehlerquellen wie einer fehlenden Integration in bestehende Systeme oder einem unpassenden Funktionsumfang.

Behalte deshalb folgende Auswahlkriterien bei der Suche deiner HR-Software im Blick:

1. Funktionsumfang

Nicht jede Software muss alles können. Überlege, welche Prozesse du wirklich digitalisieren willst – etwa Recruiting, Onboarding, Abwesenheiten, Lohnabrechnung oder digitale Signaturen. Viele HR-Tools sind in HR-Module unterteilt, die du auch später flexibel hinzufügen kannst.

Lesetipp: Nicht jede HR-Software beinhaltet Lohnabrechnungen. Deshalb haben wir dir hier die besten HR-Programme 2025 für die Lohnabrechnung einmal gelistet und vergleichen Funktionen, Preise sowie Vor- und Nachteile.

2. Benutzerfreundlichkeit

Gerade im HR-Alltag zählt Zeit. Deine Lösung sollte schnell erfassbar, logisch aufgebaut und auch für technisch weniger affine Nutzer:innen verständlich sein. Eine intuitive Navigation, ein klares Design und selbsterklärende Prozesse sparen genau diese Zeit im Alltag.

Tipp: Testphasen oder Demos helfen, die Usability frühzeitig zu bewerten.

3. Integration

Kann die Software mit deinem ERP, deiner Zeiterfassung oder der Lohnabrechnung kommunizieren? Gute HR-Tools bieten Schnittstellen zu gängigen Anwendungen.

4. Datenschutz

HR-Daten zählen zu den sensibelsten Unternehmensdaten. Achte darauf, dass das Tool DSGVO-konform ist und idealerweise in Deutschland oder innerhalb der EU gehostet wird. Vertrauenswürdige Anbieter verfügen zudem über ISO-Zertifizierungen und rollenbasierte Zugriffskontrollen.

5. Kosten

Transparente Preismodelle, eine kostenlose Testphase und flexible Lizenzmodelle sind ein Muss. Die Software sollte sich anpassen lassen, wenn dein Unternehmen wächst oder zusätzliche Funktionen nötig werden.

6. Support​

In der Anfangsphase aber auch darüber hinaus ist ein verlässlicher Support entscheidend. Achte darauf, ob es eine Hotline gibt, du eine persönliche Ansprechperson hast und wie schnell deine Anfragen beantwortet werden. Hilfen wie FAQs, Tutorials oder Webinare stehen idealerweise zusätzlich bereit.

7. Externe Bewertungen

Ein Blick auf Bewertungsplattformen wie OMR Reviews, Capterra oder G2 lohnt sich: Wie viele Bewertungen liegen vor? Wie schneidet die Software im Durchschnitt ab? Erfahrungsberichte aus ähnlichen Branchen oder Unternehmensgrößen geben wertvolle Hinweise auf Stärken und Schwächen.

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Top 7 Personio Alternativen im Vergleich

Die Konkurrenz rund um Personio ist groß. Auf Basis der eben genannten Kriterien vergleichen wir sieben Softwares im HR-Bereich mit Personio:

Anbieter Zielgruppe Lohnabrechnung Digitale Signatur Modular erweiterbar
Suiteify KMU im DACH-Raum Ja Ja Ja
HRworks Kleine Unternehmen und Dienstleister Ja Nein Teilweise
rexx systems Mittelstand und Großunternehmen Nur per Partnerlösung Nein Ja
SAP Success Factors Konzerne und internationale Unternehmen Ja Ja, als Add-on Ja
Kenjo Wachstumsorientierte Mittelständler Nur vorbereitend Ja Ja
Sage HR KMU Nur mit Zusatzmodul Nein Ja
Factorial KMU Ja begrenzt Nein

*Informationen im Personio Alternativen Vergleich beziehen sich aus Daten aus dem August 2025. Abweichungen können bestehen.

1. Suiteify

Suiteify ist eine modulare HR-, Payroll- und Finanzlösung mit über 36 Jahren Erfahrung und über 35.000 Kunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Software ist speziell auf kleine und mittlere Unternehmen zugeschnitten, die ihre Personalprozesse effizient, digital und datenschutzkonform abbilden möchten.

Funktionen:

  • Rechtssichere E-Signatur für Verträge, Arbeitszeugnisse oder Vereinbarungen (auch mobil)
  • Vollständige Lohnabrechnung – intern oder als Outsourcing-Lösung buchbar
  • Skill- und Lernmanagement, 360° Feedback, Potenzialanalysen und Performance-Bewertungen
  • Recruiting und Onboarding mit Bewerbermanagement, Stellenanzeigen und digitalen Workflows
  • Nahtlose Integration in ERP-Systeme, DATEV, Microsoft 365, Dynamics 365 und mehr

Vorteile:

  • Made in DACH: Lokales Hosting, DSGVO-konform, zertifiziert nach ISO/IEC 27001:2017
  • Modular und skalierbar: Ideal für wachsende Unternehmen mit steigenden Anforderungen
  • Ausgezeichneter Support: Persönliche Ansprechpartner:innen, keine anonyme Hotline
  • Sehr hohe Zeitersparnis: Vor allem bei Lohnprozessen (durchschnittlich 85 %)

Nachteile:

  • Kein internationales Rollout vorgesehen

Preis:

  • Auf Anfrage je nach Unternehmensgröße, Modulauswahl und IT-Infrastruktur
  • Kostenlose Beratung und Live-Demo verfügbar

2. HRworks

HRworks ist eine umfassende HR-Lösung, die seit über 25 Jahren kleine bis mittlere Unternehmen in der DACH-Region unterstützt. Die Software deckt alle HR-Kernprozesse ab – von Zeiterfassung über Reisekosten bis zur Lohnabrechnung.

Funktionen:

  • Digitale Zeiterfassung: Für Projekte, Arbeitszeiten, Homeoffice und Abwesenheiten
  • Reisekostenabrechnung: Smarte Belegerfassung per Foto
  • Personalverwaltung: Digitale Personalakte, Verträge, Arbeitszeugnisse
  • Personalentwicklung: Skillmanagement, Mitarbeitergespräche und 360°-Feedback
  • Vorbereitende Lohnabrechnung: DATEV- und ADDISON-Schnittstellen
  • DSGVO-konforme Datenhaltung: Zwei-Faktor-Authentifizierung
  • Webbasierte Anwendung: Mobile Nutzung auf allen Endgeräten

Vorteile:

  • Transparente Preise: Ein Preis für alle Funktionen, keine Mindestlaufzeit
  • Ideal für KMU: Modularer Aufbau, intuitive Bedienung und schnell einsatzbereit
  • Integration: Nahtlos in bestehende ERP- und Payroll-Systeme
  • Persönlicher Support: Individuelle Einführung und kostenfreier Service für Admins

Nachteile:

  • Keine vollwertige Lohnabrechnung direkt in der Software (nur vorbereitend)
  • Weniger geeignet für große, international tätige Unternehmen mit komplexen Strukturen

Preis:

  • HRworks bietet individuelle Angebote

3. rexx systems

rexx systems deckt ebenfalls alle Personalprozesse von Recruiting bis Talent Management ab, richtet sich aber insbesondere an mittelständische Unternehmen sowie große Organisationen mit komplexen Strukturen

Funktionen:

  • Bewerbermanagement und Multiposting: inklusive WhatsApp-Bewerbung, Video-Interviews und CV-Parser
  • Personalmanagement: Digitale Personalakte, Zeugnisgenerator, On-/Offboarding, Benefits
  • Talentmanagement: Skillmanagement, 360°-Feedback, Karriereplanung, E-Learning
  • Zeiterfassung und Abwesenheitsmanagement
  • Reisekosten- und Spesenabrechnung
  • DSGVO-konform und ISO 27001:2022 zertifiziert: Hosting in der EU (Cloud oder On-Premise)
  • KI-Unterstützung: Integrierter HR-Assistent „Rai“ für Analysen und Workflows

Vorteile:

  • Modular und skalierbar: Für 100 bis 50.000+ Mitarbeitende
  • Flexibel einsetzbar: Als Cloud- oder On-Premise-Lösung
  • Tiefe Integration: Schnittstellen zu DATEV, SAP, ADP und mehr
  • Hohe Automatisierung: Umfangreiche Workflow-Tools und Self-Services
  • Individuell anpassbar: Konfiguration je nach Unternehmensgröße und -bedarf

Nachteile:

  • Einrichtung kann komplex sein, insbesondere bei vielen Modulen
  • Für kleine Unternehmen ohne HR-Ressourcen eher überdimensioniert

Preise:

  • Gestaffelt nach Modul und Mitarbeiterzahl, ab 2,10 €/Mitarbeitende/Monat für Recruiting (bis 100 Mitarbeitende)

4. SAP SuccessFactors

SAP SuccessFactors ist eine der weltweit führenden cloudbasierten Lösungen für Human Capital Management und eignet sich vor allem für Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden.

Funktionen:

  • Core HR und Payroll: Stammdatenpflege, Zeitwirtschaft, Lohnabrechnung, Self-Services, Automatisierungen
  • Talentmanagement: KI-gestütztes Recruiting, Onboarding, Performance-Management, Nachfolgeplanung
  • Learning und Development: Kompetenzen entwickeln, Learning-Management-System, Karrierepfade
  • People Analytics und HR-Reporting: Datenbasiertes Entscheiden mit integrierter Business Data Cloud
  • Externe Workforce-Verwaltung: Über SAP Fieldglass für Freelance und Contracting
  • Offene Technologieplattform: Schnittstellen zu SAP ERP, SuccessFactors Add-ons, SAP Build

Vorteile:

  • Global skalierbar: Für internationale Unternehmen mit mehreren Standorten
  • Starke KI-Funktionen: Zum Beispiel für Recruiting, Performance, Skills
  • Nahtlose ERP-Integration: Teil der SAP Business Suite
  • Zertifizierte Sicherheit: ISO 27001, EU-DSGVO, Hosting in über 100 Ländern lokalisierbar
  • Anpassbar: Mit Add-ons für Learning, Compensation, Karriereentwicklung etc.

Nachteile:

  • Komplexe Einrichtung und lange Implementierungszeit
  • Hohes Budget erforderlich (nicht für Start-ups geeignet)

Preis:

  • ab 16 €/Monat pro Nutzer:in für das Core-HR-Paket
  • Add-ons (Recruiting, Learning, Compensation etc.) kostenpflichtig zubuchbar

5. Kenjo

Kenjo bietet eine benutzerfreundliche und flexible HR-Software für kleine bis mittelständische Unternehmen. Der Fokus liegt auf Automatisierung, Mitarbeiterbindung und mobiler Verfügbarkeit von HR-Prozessen.

Funktionen:

  • Zeiterfassung und Schichtplanung: Digitale Zeiterfassung mit Terminal-Option, Dienstpläne einfach erstellen
  • Digitale Personalakte: Alle Mitarbeiterdaten, Verträge und Unterlagen zentral und sicher verwalten
  • Recruiting und Onboarding: Bewerbermanagement mit Multiposting, Vorlagen und automatisierten Prozessen
  • Digitale Signatur: Zum Beispiel Arbeitsverträge und Feedbackbögen rechtssicher digital unterzeichnen
  • Lohnvorbereitung und Abwesenheitsmanagement: Nahtlose Übergabe an DATEV möglich
  • HR Analytics und Mitarbeiterbefragungen: Kennzahlen, Pulse-Umfragen und Leistungsreviews

Vorteile:

  • Intuitiv und schnell eingerichtet: Geeignet für HR-Teams mit wenig IT-Aufwand
  • Flexibel skalierbar: Starter- bis Enterprise-Tarife, erweiterbar mit Add-ons
  • DACH-Fokus: Made in Berlin, mit Kundenservice auf Deutsch

Nachteile:

  • Add-ons (zum Beispiel Recruiting, DATEV-Integration) kostenpflichtig
  • Weniger geeignet für komplexe Konzernstrukturen mit vielen Hierarchieebenen

Preis:

  • Starter: ab 6 €/Mitarbeitenden/Monat
  • Add-ons: z. B. Recruiting PLUS (399 €/Monat), DATEV-Integration (einmalig 600 €)

6. Sage HR

Sage HR ist eine schlanke, browserbasierte HR-Lösung mit App-Funktion, die sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen eignet. Durch flexible Module lässt sich die Software gezielt an individuelle Anforderungen anpassen.

Funktionen:

  • Abwesenheitsmanagement: Urlaube und Krankmeldungen digital beantragen, genehmigen und verwalten
  • Digitale Personalakte und Self-Service: Mitarbeiterdaten und Kommunikation zentral verwalten
  • Arbeitszeittabellen und Schichtplanung: Zeiterfassung nach Projekten oder Schichten, mobil nutzbar
  • Recruiting und Onboarding: Bewerbermanagement und neue Mitarbeitende schneller integrieren (als Zusatzmodul)
  • Performance Management: Zielvereinbarungen, Mitarbeitergespräche und Feedbackprozesse
  • Mobile App: Volle HR-Funktionalität für Mitarbeitende und Führungskräfte unterwegs
  • Ausgabenmanagement: Digitale Erfassung und Verwaltung von Mitarbeiterausgaben

Vorteile:

  • App-optimiert: Alle Prozesse sind auch mobil nutzbar
  • Intuitiv und übersichtlich: Klare Benutzeroberfläche, einfache Einrichtung
  • Datenschutzkonform: DSGVO-konforme Cloud-Lösung mit deutschem Support

Nachteile:

  • Lohnabrechnung nur in Kombination mit separaten Sage-Lösungen möglich

Preis:

  • Basis-Paket: ab 4,50 €/Mitarbeitenden/Monat

7. Factorial

Factorial richtet sich an Unternehmen, die ihre Personalprozesse vereinfachen, digitalisieren und Zeit sparen möchten.

Funktionen:

  • Zeiterfassung und Abwesenheitsmanagement: DSGVO-konforme, mobile Arbeitszeiterfassung inkl. Urlaubs- und Krankmeldungen
  • Gehaltsabrechnung (vorbereitend): Automatisierte Vorbereitung von Payroll-Daten zur Weiterverarbeitung
  • Recruiting und Onboarding: Vereinfachte Prozesse zur Talentsuche, Bewerberkommunikation und Integration neuer Mitarbeitender
  • Berichte und Analysen: Übersichtliche HR-Reports für bessere Entscheidungen
  • Mobile App: Zugriff auf alle wichtigen Funktionen von unterwegs aus
  • Integrationen: Verbindung mit Drittanbietertools für nahtlose HR-Abläufe (zum Beispiel Kalender, Tools, Payroll-Systeme)

Vorteile:

  • All-in-one-Lösung: Für kleine und mittlere Unternehmen (ab ca. 30 Mitarbeitende aufwärts)
  • Mobile-first: Alle Funktionen sind via App nutzbar
  • Datensicherheit: ISO/IEC 27001-zertifiziert, Serverstandort Frankfurt
  • Modular erweiterbar: Je nach Unternehmensgröße und -anforderung skalierbar

Nachteile:

  • Payroll selbst nicht integriert, sondern nur vorbereitend

Preis:

  • Auf Anfrage

Fazit: Mit Suiteify als HR-Software Personalprozesse ganzheitlich managen

Wenn du nach einer ganzheitlichen und dennoch einfach bedienbaren Alternative zu Personio sucht, solltest du Suiteify in Betracht ziehen. Die HR-Software punktet mit einem besonders tiefgreifenden Lohn- und Abrechnungsmodul und integrierten Signaturmöglichkeiten für effiziente Dokumentenprozesse. Überzeuge dich selbst von den Vorteilen von Suiteify und kontaktiere uns für eine unverbindliche Beratung!

FAQ – häufig gestellte Fragen

Welche Personio Alternative ist die beste?

Es gibt keine pauschal beste Personio Alternative: Die Wahl der HR-Software ist stark von individuellen Anforderungen des Unternehmens abhängig. Als Personio Alternative überzeugt Suiteify zum Beispiel, wenn du Wert auf eine rechtssichere Lohnabrechnung, E-Signaturen oder starke Funktionen im Employee Lifecycle legst.

Was sind die Vorteile der Umstellung auf eine alternative HR-Software zu Personio?

Ein Wechsel von Personio zu einem alternativen HR-Management-System kann sich lohnen, wenn du Funktionen brauchst, die Personio nicht optimal abdeckt – etwa tiefere Payroll-Integration oder branchenspezifische Anpassungen. Außerdem eröffnet dir eine neue HR-Software die Chance, Prozesse zu vereinfachen und stärker zu automatisieren.

Welche Funktionen sollte eine gute HR-All-in-one-Lösung bieten?

Eine HR-All-in-one-Lösung sollte alle wichtigen HR-Funktionen beinhalten: zum Beispiel Personalplanung, Mitarbeiterverwaltung, Recruiting, Talent Management.

Was unterscheidet Suiteify von anderen HR-Software-Tools?

Im Vergleich zu anderen HR-Software-Tools legt Suiteify einen starken Fokus auf Compliance, Lohnabrechnung und sichere HR-Prozesse speziell für den DACH-Raum. Gleichzeitig bietet die Software ein benutzerfreundliches System, das sich flexibel an die Anforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen anpasst.

HR-Probleme: Die größten Herausforderungen im Personalmanagement und wie du sie löst
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HR-Probleme: Die größten Herausforderungen im Personalmanagement und wie du sie löst

HR-Probleme wie diese kennen viele Unternehmen, denn HR-Teams stehen heute unter Druck wie selten zuvor: Fachkräftemangel, hohe Erwartungshaltungen, neue Arbeitsmodelle, mehr administrativer Aufwand und gleichzeitig der Wunsch nach strategischer HR-Arbeit. Viele Unternehmen merken erst spät, wie sehr ineffiziente Prozesse, fehlende Transparenz und unklare Verantwortlichkeiten HR blockieren. Die gute Nachricht: Die meisten HR-Herausforderungen lassen sich lösen, wenn du sie erkennst und systematisch angehst.

5 Min. Lesezeit

Eine Führungskraft fragt nach dem aktuellen Urlaubsstand ihres Teams. Die Personalabteilung wühlt sich durch Excel-Listen. Und das Onboarding der neuen Kollegin? Kommt nicht weiter voran, weil niemand weiß, wer welche Aufgabe übernimmt.

HR-Probleme wie diese kennen viele Unternehmen, denn HR-Teams stehen heute unter Druck wie selten zuvor: Fachkräftemangel, hohe Erwartungshaltungen, neue Arbeitsmodelle, mehr administrativer Aufwand und gleichzeitig der Wunsch nach strategischer HR-Arbeit. Viele Unternehmen merken erst spät, wie sehr ineffiziente Prozesse, fehlende Transparenz und unklare Verantwortlichkeiten HR blockieren. Die gute Nachricht: Die meisten HR-Herausforderungen lassen sich lösen, wenn du sie erkennst und systematisch angehst.

Dieser Artikel zeigt dir die sieben häufigsten Probleme im Personalmanagement, gibt dir konkrete Lösungsansätze und erklärt, wie digitale Tools den Unterschied machen.

Was sind HR-Probleme und warum entstehen sie?

HR-Probleme sind Herausforderungen, die eine effiziente, faire und strategische Personalarbeit erschweren. Sie reichen von administrativem Chaos über mangelnde Mitarbeiterbindung bis hin zu fehlender Datenbasis für Entscheidungen. Die Ursachen sind sehr vielfältig: Oft wachsen Unternehmen schneller als ihre HR-Strukturen. Das führt dazu, dass Prozesse, die bei 30 Mitarbeitenden noch funktionierten, bei 150 zusammenbrechen. Dazu kommen veraltete Tools, fehlende Digitalisierung und eine HR-Abteilung, die operativ so überlastet ist, dass strategische Arbeit auf der Strecke bleibt.

Ein weiterer Grund: HR wird in vielen Unternehmen noch als reine Verwaltungsfunktion gesehen. Dabei ist gutes Personalmanagement längst ein Must-have geworden. Wer hier nicht investiert, verliert seine Talente an Arbeitgeber, die moderner aufgestellt sind.

Kurz gesagt: Die Abteilung Human Resources weiß, was getan werden muss. Allerdings fehlt oft die Infrastruktur, um es effizient umzusetzen.

Die häufigsten HR-Probleme und wie du sie löst

Im Folgenden zeigen wir dir die sieben größten HR-Herausforderungen, welche konkreten Auswirkungen sie in der Praxis haben und wie du sie in den Griff bekommst.

1. Fachkräftemangel und Recruiting-Schwierigkeiten

Das Problem trifft fast alle Branchen: Offene Stellen bleiben monatelang unbesetzt und qualifizierte Bewerbungen sind rar. Die Folge: Bestehende Teams übernehmen einen Haufen an Mehrarbeit, Projekte verzögern sich, die Wettbewerbsfähigkeit leidet.

Praxisbeispiel: Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen sucht seit acht Monaten eine:n Ingenieur:in für die Konstruktion. Die Fachabteilung arbeitet am Limit, Aufträge werden abgelehnt.

Lösungen: Überprüfe deine Stellenanzeigen auf Attraktivität und Reichweite. Nutze Active Sourcing über LinkedIn und in Fachportalen. Baue eine Arbeitgebermarke auf, die zeigt, warum dein Unternehmen ein guter Arbeitsplatz ist. Digitale HR-Workflows beschleunigen hier den Bewerbungsprozess und verbessern zudem die Candidate Experience.

2. Hohe Fluktuation und mangelnde Mitarbeiterbindung

Wenn gute Leute gehen, geht Know-how verloren. Neue Mitarbeitende einzuarbeiten kostet Zeit und Geld – Schätzungen gehen von sechs bis neun Monatsgehältern pro Stelle aus. Hohe Fluktuation ist ein Warnsignal für tieferliegende Probleme.

Praxisbeispiel: Ein Dienstleistungsunternehmen verliert jährlich 25 Prozent seiner Belegschaft. Exit-Gespräche zeigen: Mangelnde Entwicklungsmöglichkeiten und fehlende Wertschätzung sind die Hauptgründe.

Lösungen: Führe regelmäßige Feedbackgespräche und Mitarbeiterbefragungen durch. Investiere in Mitarbeiterentwicklung und Bindung. Schaffe transparente Karrierewege und erkenne die Leistung jeder Personen sichtbar an. Datenbasierte Analysen helfen dir, Kündigungsrisiken frühzeitig zu erkennen.

3. Ineffiziente HR-Prozesse und administrativer Aufwand

Urlaubsanträge per E-Mail, Krankmeldungen auf Papier, Personalakten in Ordnern: Manuelle Prozesse fressen Zeit und sind fehleranfällig. HR-Teams verbringen zu viel Zeit mit Verwaltung statt mit strategischer Arbeit.

Praxisbeispiel: Die Personalleitung eines Handelsunternehmens mit 200 Mitarbeitenden schätzt, dass 60 Prozent der Arbeitszeit für administrative Aufgaben draufgehen – genau die Zeit, die für Personalentwicklung fehlt.

Lösungen: Digitalisiere wiederkehrende Prozesse. Self-Service-Portale ermöglichen Mitarbeitenden, Urlaubsanträge, Adressänderungen oder Gehaltsabrechnungen selbst einzusehen und zu verwalten. Das entlastet das gesamte HR-Team spürbar.

Lesetipp: HR-Software für den Mittelstand: Vergleich der besten Tools

4. Fehlende Datengrundlage für Entscheidungen

Viele HR-Abteilungen arbeiten noch mit Bauchgefühl, statt sich auf Fakten zu berufen. Wie hoch ist die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit? Welche Abteilungen haben die höchste Krankenquote? Ohne Daten bleiben solche Fragen unbeantwortet.

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen plant Gehaltsanpassungen, hat aber keinen Überblick über die aktuelle Gehaltsstruktur nach Abteilung und Seniorität. Die Entscheidungen wirken willkürlich und sorgen für Unmut.

Lösungen: Baue ein HR-Reporting auf, das relevante Kennzahlen automatisch erfasst. HR Analytics und People Data helfen dir, fundierte Entscheidungen zu treffen und Trends frühzeitig zu erkennen.

5. Mangelhaftes Onboarding neuer Mitarbeitender

Die ersten Wochen entscheiden, ob neue Kolleg:innen bleiben oder schnell wieder gehen. Ein chaotischer Start hinterlässt einen schlechten Eindruck und verzögert die Produktivität.

Praxisbeispiel: Eine neue Mitarbeiterin startet – aber der Laptop ist nicht eingerichtet, der Zugang zum System fehlt und niemand hat Zeit für eine Einführung. Nach drei Monaten kündigt sie.

Lösungen: Erstelle einen strukturierten Onboarding-Plan mit klar definierten Verantwortlichkeiten. Digitale Checklisten und automatisierte Workflows stellen hierbei sicher, dass auch nichts vergessen wird. Das sorgt für einen professionellen ersten Eindruck und zudem für eine schnellere Einarbeitung.

6. Compliance-Probleme und rechtliche Unsicherheiten

Arbeitsrecht, Datenschutz, Arbeitszeitgesetz: HR muss viele Vorschriften einhalten. Fehler können teuer werden, etwa durch Bußgelder, Nachzahlungen oder gar Rechtsstreitigkeiten.

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen führt keine lückenlose Zeiterfassung. Bei einer Prüfung werden Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz festgestellt.

Lösungen: Nutze digitale Systeme, die Compliance-Anforderungen automatisch abbilden – von der Arbeitszeiterfassung bis zur DSGVO-konformen Datenspeicherung. Regelmäßige Schulungen halten HR und Führungskräfte auf dem aktuellen Stand.

7. Generationenkonflikte und veränderte Erwartungen

Vier Generationen arbeiten heute mit unterschiedlichen Werten, Kommunikationsstilen und Erwartungen an Arbeit zusammen. Das führt zu Reibungen und Missverständnissen.

Praxisbeispiel: Ältere Führungskräfte erwarten Anwesenheit im Büro, jüngere Mitarbeitende fordern flexible Remote-Arbeit. Der Konflikt eskaliert und belastet das Teamklima.

Lösungen: Entwickle eine Unternehmenskultur, die Vielfalt wertschätzt. Flexible Arbeitsmodelle, klare Kommunikationsregeln und generationenübergreifende Teams helfen, Brücken zu bauen. Das HR-Team kann hier wunderbar als Vermittler agieren.

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Zukünftige HR-Herausforderungen: Was kommt auf Unternehmen zu?

Die Arbeitswelt verändert sich rasant. Neben den bestehenden Problemen zeichnen sich auch neue HR-Herausforderungen der Zukunft ab.

  • Künstliche Intelligenz und Automatisierung: Das schnelle Fortschreiten von KI verändert Jobprofile und Qualifikationsanforderungen. HR muss Mitarbeitende auf neue Rollen vorbereiten und zeitgleich die Ängste vor Technologie adressieren. Wie das gelingen kann und was für Unternehmen wichtig ist, findest du im Artikel KI in HR: Chancen, Risiken und ethische Aspekte.
  • Hybride Arbeitsmodelle: Remote Work ist gekommen, um zu bleiben. HR muss Strukturen schaffen, die Zusammenarbeit auch über Distanz ermöglichen; und zwar ohne dass Unternehmenskultur und Teamgefühl leiden.
  • Demografischer Wandel: Die Babyboomer gehen in Rente und die jüngeren Generationen kommen nach. Wissenstransfer, Nachfolgeplanung und altersgerechte Arbeitsgestaltung sind demnach zentrale Themen.
  • Mentale Gesundheit: Stress, Burnout und psychische Belastungen nehmen zu. Unternehmen, die hier präventiv handeln und unterstützende Angebote machen, bauen nicht nur Vertrauen auf, sondern binden Mitarbeitende auch langfristig.
  • Skills-Gap und lebenslanges Lernen: Qualifikationen veralten schneller als früher. HR muss kontinuierliche Weiterbildung fördern und eine Lernkultur etablieren.

HR-Prozesse optimieren – kompakte Strategien & Best Practices

Die Lösung vieler HR-Probleme beginnt mit optimierten Prozessen.

  • Prozesse standardisieren: Definiere klare Abläufe für wiederkehrende Aufgaben wie Onboarding, Urlaubsanträge oder Leistungsbeurteilungen. Standards reduzieren Fehler und sparen Zeit.
  • Automatisierung nutzen: Routineaufgaben wie Erinnerungen, Genehmigungen oder Reportings lassen sich automatisieren. Das gibt HR-Teams Freiraum für strategische Arbeit.
  • Self-Service einführen: Mitarbeitende und Führungskräfte können viele Aufgaben selbst erledigen – von der Stammdatenänderung bis zur Urlaubsplanung. Das entlastet HR und erhöht die Zufriedenheit.
  • Daten nutzen: Kennzahlen helfen, Probleme früh zu erkennen und Maßnahmen zu steuern. Ein gutes HR-Reporting ist die Basis für evidenzbasierte Entscheidungen.
  • Feedback einholen: Regelmäßige Befragungen zeigen, wo es hakt, bevor Probleme eskalieren.

Digitale Unterstützung für HR-Probleme: Warum Software hilft

Viele HR-Probleme entstehen durch manuelle und nicht durchdachte Prozesse. HR-Software schafft hier Abhilfe, indem sie Daten zentralisiert, Abläufe automatisiert und die notwendige Transparenz schafft.

Eine moderne HR-Plattform wie Suiteify verbindet alle relevanten Bereiche: von der digitalen Personalakte über Zeitwirtschaft und Recruiting bis hin zu Performance Management und Payroll. Das Ergebnis: weniger Reibungsverluste, bessere Datenqualität und mehr Zeit für die Arbeit mit Menschen.

Vorteile einer integrierten HR-Software:

  • Zentrale Plattform statt Insellösungen
  • Echtzeit-Einblicke für datengestützte Entscheidungen
  • Automatisierte Workflows für wiederkehrende Prozesse
  • Integration in bestehende Systeme wie DATEV oder ERP
  • DSGVO-konforme Datenspeicherung

Für einen Überblick über führende Lösungen empfehlen wir den HR-Software Vergleich: Die führenden Anbieter für digitale Personalverwaltung.

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Praxistipps zur Einführung neuer HR-Prozesse

Neue Prozesse und Tools einzuführen ist ein Change-Projekt. Mit diesen Tipps gelingt die Umsetzung:

  1. Bestandsaufnahme machen: Welche Prozesse laufen gut, wo gibt es Probleme? Analysiere den Status quo, bevor du Veränderungen planst.
  1. Ziele definieren: Was soll sich konkret verbessern? Messbare Ziele helfen, den Erfolg zu bewerten.
  1. Stakeholder einbinden: Beziehe Führungskräfte und Mitarbeitende früh ein. Akzeptanz entsteht durch Beteiligung.
  1. Schrittweise vorgehen: Starte mit einem Pilotbereich, sammle Erfahrungen und rolle dann aus.
  1. Schulungen anbieten: Neue Tools bringen nur etwas, wenn sie genutzt werden. Investiere in Training und Support.
  1. Erfolge sichtbar machen: Kommuniziere, was sich verbessert hat. Das motiviert und schafft Vertrauen für weitere Veränderungen.

Einen detaillierten Leitfaden findest du im Artikel HR-Software implementieren: In 7 Schritten neue Systeme einführen.

Fazit & Ausblick: Zukunftstrends für HR

HR-Probleme beeinflussen Produktivität, Mitarbeiterzufriedenheit und letztlich den Unternehmenserfolg. Doch mit den richtigen Strategien und digitalen Tools lassen sich die meisten Herausforderungen im Handumdrehen lösen. Die Zukunft von HR liegt in der Verbindung von Mensch und Technologie. Automatisierung übernimmt hierbei repetitive Aufgaben, während HR-Teams sich auf das konzentrieren, was wirklich zählt: Top-Talente finden, sie entwickeln und binden. Datenbasierte Entscheidungen ersetzen Bauchgefühl und flexible Arbeitsmodelle werden zur Normalität.

Unternehmen, die ihre HR-Prozesse jetzt modernisieren, verschaffen sich einen Vorsprung im Wettbewerb um die besten Köpfe. Der erste Schritt: die eigenen Probleme erkennen und systematisch angehen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Was sind die größten HR-Herausforderungen in Unternehmen heute?

Die größten HR-Herausforderungen sind der Fachkräftemangel, die Bindung von Mitarbeitenden, ineffiziente Prozesse und fehlende Daten für fundierte Entscheidungen. Hinzu kommen Compliance-Anforderungen und der Umgang mit veränderten Erwartungen verschiedener Generationen an Arbeit.

Welche neuen HR-Herausforderungen kommen in Zukunft auf Unternehmen zu?

Künstliche Intelligenz verändert Jobprofile und erfordert neue Qualifikationen. Hybride Arbeitsmodelle müssen strukturiert umgesetzt werden. Der demografische Wandel verschärft den Fachkräftemangel, während mentale Gesundheit und lebenslanges Lernen an Bedeutung gewinnen.

Welche Rolle spielt Digitalisierung bei aktuellen HR-Herausforderungen?

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Lohnabrechnung 2026: Die Änderungen im Überblick
HR & Payroll

Lohnabrechnung 2026: Die Änderungen im Überblick

Zum Jahreswechsel 2026 ändern sich zentrale Werte in der Lohnabrechnung: Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro, die Minijob-Grenze auf 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Der Beitrag fasst diese und weitere Änderungen zusammen, darunter Midijob-Übergangsbereich, Mindestausbildungsvergütung und Beitragsbemessungsgrenzen.

5 Min. Lesezeit

Zum Jahreswechsel ändern sich zahlreiche Werte, die direkt in Ihre Lohnabrechnung einfließen: Mindestlohn, Minijob-Grenze, Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und mehr. Dieser Beitrag fasst zusammen, was ab 2026 gilt, und zeigt Ihnen anhand einer Checkliste, was Sie jetzt prüfen sollten.

Mindestlohn 2026: Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Das betrifft alle geringfügig und regulär Beschäftigten und wirkt sich direkt auf Ihre Lohnkosten und Ihre Stundenplanung aus. Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro vorgesehen.

Minijob-Grenze 2026: Neue Verdienstobergrenze

Da Mindestlohn und Minijob-Grenze miteinander gekoppelt sind, steigt die monatliche Verdienstgrenze zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro. Die jährliche Höchstgrenze liegt damit bei 7.236 Euro. Prüfen Sie die Arbeitszeitmodelle Ihrer Minijobber, damit diese die Grenze bei der Lohnabrechnung 2026 nicht versehentlich überschreiten.

Auch der Übergangsbereich für Midijobs verschiebt sich entsprechend: Er reicht ab Januar 2026 von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich. In diesem Bereich bleiben für Beschäftigte reduzierte Sozialabgaben möglich.

Mindestausbildungsvergütung 2026 für Azubis

Im Jahr 2026 beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr 724 Euro. In den folgenden Lehrjahren steigt die Vergütung um 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent gegenüber dem ersten Lehrjahr. Tarifliche Abweichungen sind in einzelnen Branchen möglich.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026 in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen legen fest, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Für die Lohnabrechnung 2026 gelten bundeseinheitlich folgende Werte:

Versicherungszweig Monatlich Jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Knappschaftliche Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €

Zusätzlich gilt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie beträgt 6.450 Euro pro Monat beziehungsweise 77.400 Euro pro Jahr.

Beitragssätze 2026: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei 14,6 Prozent, während der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 2,9 Prozent steigt. Der tatsächliche Zusatzbeitrag hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab und kann davon abweichen. Prüfen Sie ihn daher für jede Kasse einzeln.

In der Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz bei 3,6 Prozent, der Zuschlag für Kinderlose bei 0,6 Prozent und der Abschlag für Eltern ab dem zweiten Kind bei 0,25 Prozent je Kind, maximal 1 Prozent.

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent), zur Rentenversicherung (18,6 Prozent) und die Insolvenzgeldumlage (0,15 Prozent) bleiben unverändert.

Diese Werte legt die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 fest, die der Bundesrat am 21. November 2025 bestätigt hat.

Grundfreibetrag 2026: Steuerliche Entlastung für Beschäftigte

Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2026 auf 12.348 Euro, für Ehepaare beziehungsweise Lebenspartner auf 24.696 Euro. Diese Werte legt das Steuerfortentwicklungsgesetz fest.

Durch die Anhebung gegenüber den Werten aus 2025 (12.096 Euro beziehungsweise 24.192 Euro) bleiben höhere Einkommen steuerfrei. Das führt zu geringeren Lohnsteuerabzügen und höheren Nettolöhnen Ihrer Beschäftigten. Die Anpassung erfolgt automatisch in der Lohnabrechnung ab Januar 2026.

Verpflegungsmehraufwand und Sachbezugswerte 2026

Für Verpflegung gelten ab 2026 folgende Sachbezugswerte:

Mahlzeit Monatlich Kalendertäglich
Frühstück 71,00–71,10 € 2,37 €
Mittag- oder Abendessen 137,00–137,10 € 4,57 €
Vollverpflegung 345,00 € 11,50–11,51 €

Der bundeseinheitliche Wert für eine freie Unterkunft (inklusive Heizung und Beleuchtung) beträgt monatlich 285 Euro, täglich 9,50 Euro. Abweichend davon können Sie den ortsüblichen Mietpreis ansetzen, wenn der Tabellenwert unbillig ist. Aus Verpflegung und Unterkunft ergibt sich damit insgesamt ein Sachbezugswert von 630 Euro im Monat.

Bei Gemeinschaftsunterkünften gelten abgestufte Abschläge von bis zu 60 Prozent bei Mehrfachbelegung. Diese müssen Sie bei mehreren Minderungen addieren.

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland bleiben unverändert: 14 Euro ab acht Stunden, 28 Euro bei 24 Stunden und 14 Euro für An- und Abreisetage. Für Auslandsdienstreisen hat das Bundesministerium der Finanzen die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten ab dem 1. Januar 2026 mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 veröffentlicht. Änderungen gegenüber den bis Ende 2025 geltenden Werten sind darin fett gekennzeichnet. Prüfen Sie die für Ihre Reiseländer maßgeblichen Beträge direkt anhand dieser Übersicht, bevor Sie Ihre Reisekostenrichtlinie aktualisieren.

Zudem entfällt auf der Lohnsteuerbescheinigung 2026 die bisherige Zeile 28. Durch die angehobene Beitragsbemessungsgrenze steigen außerdem die steuerlichen und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

Entfernungspauschale steigt 2026

Ab dem 1. Januar 2026 gilt die Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) dauerhaft mit 0,38 Euro pro Kilometer ab dem ersten Kilometer. Das ist für Lohnsteuerfragen bei Fahrkostenzuschüssen und für die private Steuererklärung Ihrer Beschäftigten relevant.

Betriebsveranstaltungen 2026: Freibetrag weiterhin 110 Euro

Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt bei 110 Euro je Mitarbeiter und Veranstaltung. Überschreiten Sie diesen Wert, versteuern Sie den Mehrbetrag wie bisher pauschal mit 25 Prozent. Das ist besonders bei der Planung von Weihnachtsfeiern und Firmenevents wichtig.

Kinderkrankengeld: Mehr Tage für Eltern

Ab 2026 gelten folgende Regelungen zum Kinderkrankengeld:

  • 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind,
  • 30 Arbeitstage für Alleinerziehende.

Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch insgesamt höchstens 35 Arbeitstage je Elternteil beziehungsweise 70 Arbeitstage für Alleinerziehende pro Kalenderjahr. Eltern erhalten Kinderkrankengeld auch, wenn sie ihr krankes Kind ins Krankenhaus begleiten. Diese Tage rechnen Sie nicht auf den übrigen Anspruch an. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung.

Dienstwagen 2026: Steuerliche Förderung für Elektromobilität

Für rein elektrische Dienstwagen gilt weiterhin eine steuerliche Begünstigung. Bis zum 31. Dezember 2030 ziehen Sie bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von maximal 100.000 Euro nur ein Viertel des Listenpreises zur Berechnung des geldwerten Vorteils heran. Für Beschäftigte mit einem E-Dienstwagen bleibt das Modell damit attraktiv.

Die pauschalen Erstattungen für Ladekosten von Elektro- und Hybridfahrzeugen laufen zum 1. Januar 2026 aus. Prüfen Sie deshalb Ihre internen Regelungen zur Erstattung von Ladekosten, etwa über die Reisekostenabrechnung oder individuelle Vereinbarungen, und passen Sie diese an die Lohnabrechnung 2026 an.

Sofortmeldepflicht im Friseur- und Kosmetikgewerbe

Ab dem 1. Januar 2026 zählen Friseur- und Kosmetikbetriebe zu den sofortmeldepflichtigen Branchen nach § 28a SGB IV. Für neue Beschäftigungsverhältnisse ist damit bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Sofortmeldung an die Sozialversicherung erforderlich. Passen Sie Ihre Onboarding-Prozesse, Checklisten für neue Mitarbeitende und Ihre Lohnabrechnungssoftware entsprechend an, um Bußgelder wegen verspäteter Meldungen zu vermeiden.

Aktivrente 2026: Steuerfreier Hinzuverdienst im Rentenalter

Die Aktivrente ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf am 15. Oktober 2025 auf den Weg gebracht, der Bundestag beschloss ihn am 5. Dezember 2025, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu.

Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, können bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Das gilt unabhängig davon, ob sie bereits eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufschieben. Nicht begünstigt sind Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, aus einem Beamtenverhältnis, als Abgeordnete oder aus Minijobs.

Für Sie als Arbeitgeber ändert sich beim Ablauf wenig: Die Aktivrente muss nicht beantragt werden, Sie berücksichtigen den Freibetrag automatisch in der Lohnabrechnung. Der Freibetrag lässt sich immer nur in einem Beschäftigungsverhältnis pro Monat nutzen. Auf den Hinzuverdienst bis 2.000 Euro fällt keine Lohnsteuer an, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aber weiterhin fällig. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, versteuert den übersteigenden Betrag regulär.

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Häufige Fragen zur Lohnabrechnung 2026

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026? 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro vorgesehen.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026? 

Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Der Übergangsbereich für Midijobs reicht von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich.

Welche Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2026? 

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich, für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich und für die knappschaftliche Rentenversicherung 10.400 Euro monatlich beziehungsweise 124.800 Euro jährlich.

Ändern sich die Beitragssätze der Sozialversicherung 2026? 

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt bei 14,6 Prozent, der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt auf 2,9 Prozent. Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage bleiben in ihren Beitragssätzen unverändert.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026? 

Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro, für Ehepaare beziehungsweise Lebenspartner auf 24.696 Euro.

Was ist die Aktivrente und wer kann sie nutzen? 

Die Aktivrente ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie erlaubt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuzuverdienen. Selbstständige, Beamtinnen und Beamte, Abgeordnete und Minijobber sind davon ausgenommen.

Was ändert sich bei Sachbezugswerten und Reisekosten 2026? 

Die Sachbezugswerte steigen auf 345 Euro für freie Verpflegung und 285 Euro für freie Unterkunft, insgesamt 630 Euro monatlich. Die Inlandspauschalen für Verpflegungsmehraufwand bleiben unverändert. Die Auslandsreisepauschalen hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 für 2026 neu veröffentlicht.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche oder steuerliche Beratung im Einzelfall. Prüfen Sie insbesondere die Auslandsreisepauschalen und die individuellen Zusatzbeiträge Ihrer Krankenkasse vor der Umsetzung anhand der amtlichen Quellen. Ziehen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung oder Ihr Lohnbüro hinzu.